Landessozialgericht NRW Beschluss, 22. Okt. 2013 - L 20 AY 31/13 NZB
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15.01.2013 wird abgelehnt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Klägerbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Duisburg. In der Sache geht es ihm um die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung höherer Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X für den Monat März 2011.
4Der 1977 geborene Kläger besitzt die nigerianische Staatsangehörigkeit. Er reiste im Sommer 2009 in die Bundesrepublik ein und stellte erfolglos einen Asylantrag. Seit August 2010 verfügte er über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz. Die Beklagte, der er von der Bezirksregierung Arnsberg im November 2009 zugewiesen worden war, gewährte ihm seit Dezember 2009 durchgängig Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Dabei führte sie den Kläger als Haushaltsangehörigen, da er mit seiner Lebensgefährtin und zwei, später drei Kindern, die ebenfalls im Bezug von Sozialleistungen standen, in einem Haushalt lebte.
5Mit Bescheid vom 22.02.2011, der eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthielt, bewilligte die Beklagte dem Kläger auch für den Monat März 2011 Grundleistungen nach dem AsylbLG. Neben den anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung (i.H.v. 121,00 EUR) berücksichtigte sie bei der Leistungsberechnung zur Deckung des Lebensunterhaltes einen Betrag i.H.v. 199,40 EUR. Insgesamt bewilligte sie jedoch nur Leistungen i.H.v. 310,40 EUR, weil sie von dem Gesamtbedarf eine Rate i.H.v. 10,00 EUR zur Tilgung eines bestandskräftig gewordenen Rückforderungsanspruches gegen den Kläger abzog.
6Am 03.05.2011 beantragte der Kläger - anwaltlich vertreten - gemäß § 44 SGB X die Überprüfung des Bescheides vom 22.02.2011. Ihm müssten Leistungen für einen Haushaltsvorstand in Höhe der aktuellen Regelleistung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (364,00 EUR) gewährt werden, weil die Bemessung der Höhe der Leistungen nach § 3 AsylbLG verfassungswidrig sei.
7Mit Bescheid vom 18.05.2011 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dem Kläger seien Leistungen als Haushaltsangehöriger zu erbringen, weil er seit Zuzug in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten in Haushaltsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin lebe, welche Leistungen als Haushaltsvorstand beziehe. Die Voraussetzungen für Leistungen nach § 2 AsylbLG seien aufgrund fehlender Vorbezugszeiten von Leistungen nach § 3 AsylbLG noch nicht erfüllt. Die Höhe der im Überprüfungszeitraum gewährten Leistung entspreche der Gesetzeslage. Hieran sei die Beklagte gebunden. Der Widerspruch, in dem der Kläger zur Begründung ergänzend auf einen Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 10.08.2011 - S 9 AY 2678/11 ER hinwies, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 05.09.2011).
8Am 13.09.2011 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei bereits ein Verfahren zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Leistungen nach § 3 AsylbLG beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig. Nach Abschluss dieses Verfahrens (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 u.a.) hat der Kläger das Klageverfahren fortgeführt, da nicht nachzuvollziehen sei, warum bestandskräftige Entscheidungen bis Ende Juli 2012 von der Übergangsregelung, die das BVerfG in seinem Urteil getroffen habe, ausgenommen seien. Es sei beabsichtigt, diese Problematik einer europarechtlichen Klärung zuzuführen.
9Der Kläger hat beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2011 zu verurteilen, den Bescheid vom 22.02.2011 zu ändern und ihm für den Monat März 2011 Leistungen nach § 3 Abs. 2 S. 2 und Abs. 1 S. 4 AsylbLG im Sinne der Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 zu Ziff. 2 a bis c zu bewilligen,
11hilfsweise, die Berufung zuzulassen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig.
15Mit Urteil vom 15.01.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Das BVerfG habe zwar grundsätzlich entschieden, dass § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 4 Nr. 2 AsylbLG sowie § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 und § 3 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar seien, und für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung eine Übergangsregelung getroffen. Diese Übergangsregelung finde nach der ausdrücklichen Anordnung des BVerfG (Ziff. 3.e des Urteilstenors) jedoch keine Anwendung auf Überprüfungsverfahren, die Leistungszeiträume bis Ende Juli 2012 betreffen. Diese Entscheidung habe Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 i.V.m. § 13 Nr. 11 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)) und binde nach § 31 Abs. 1 BVerfGG die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Die Ankündigung des Klägers, eine europarechtliche Klärung herbeiführen zu wollen, ändere nichts an dem Umstand, dass jedenfalls nach deutschem Recht die Rechtslage verbindlich sei. Es sei für das Gericht auch nicht ersichtlich und vom Kläger nicht einmal ansatzweise vorgetragen, welche europarechtlichen Bestimmungen durch die Entscheidung des BVerfG verletzt sein sollten. Soweit der Kläger sein Überprüfungsbegehren mittelbar auch darauf erstreckt habe, Leistungen für einen Haushaltsvorstand zu erhalten, sei eine Überprüfung der Entscheidung der Beklagten zwar nicht ausgeschlossen. Insoweit bestehe jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass der zur Überprüfung gestellte Bescheid rechtswidrig sei. Nach Aktenlage sei der Kläger, der ursprünglich dem Kreis T zugewiesen gewesen sei, nach Zuweisung zur Beklagten in den Haushalt seiner Lebensgefährtin und des gemeinsamen Kindes eingezogen. Die Lebensgefährtin sei zu diesem Zeitpunkt Haushaltsvorstand gewesen und habe als solche Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten. Gegenüber der für sie zuständigen Stelle habe sie nicht geltend gemacht, nicht mehr Haushaltsvorstand zu sein. Da der Kläger zu seiner Lebensgefährtin gezogen sei und die Auszahlung seiner Leistungen auf deren Konto gewünscht habe, ergebe sich auch mangels anderweitigen Vortrages des Klägers kein Anhaltspunkt dafür, dass er im Überprüfungszeitraum Haushaltsvorstand gewesen sei. Im Übrigen sei es mit Blick auf die Einkünfte des Klägers und seiner Lebensgefährtin unwirtschaftlich, den Kläger als Haushaltsvorstand und seine Lebensgefährtin als Haushaltsangehörige einzustufen; denn sein Leistungsanspruch sei in jedem Fall geringer als der seiner Lebensgefährtin, was im Ergebnis insgesamt zu einem geringeren Leistungsanspruch der Familie führen würde. Anlass zur Zulassung der Berufung sehe die Kammer nicht. Die Rechtslage sei durch das Urteil des BVerfG verbindlich geklärt. Europarechtliche Relevanz sei nicht einmal ansatzweise dargetan.
16Gegen dieses der Klägerbevollmächtigten am 22.01.2013 zugestellte Urteil richtet sich die (gleichzeitig mit der Berufung) am 22.02.2013 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Außerdem stellt er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten.
17Die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Entscheidung des BVerfG werde dem grundgesetzlich gewährten Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht gerecht. Zudem würden Verfahrensrechte verletzt, weil die Überprüfungen bestandskräftiger Bescheide bis Juli 2012 von der Übergangsregelung ausgenommen seien. § 9 AsylbLG verweise jedoch ohne zeitliche Einschränkung auf § 44 SGB X. Außerdem habe das BSG bereits mehrfach im Rahmen von § 44 SGB X gegenwärtige Notlagen als fortwirkend bejaht und Nachzahlungen zugesprochen. Allein dies lege schon die Verletzung internationalen Rechts nahe, wenn in der Übergangsregelung Überprüfungsanträge und Nachzahlungen für die Vergangenheit trotz eindeutiger Gesetzeslage (§ 44 SGB X) ausgeschlossen seien. Das BVerfG hätte für den Zeitraum ab 01.01.2011 nicht nach bestandskräftigen und mit Widerspruch angefochtenen Bescheiden differenzieren dürfen. Ein sachlicher Grund dafür sei nicht ersichtlich; zumal im vorliegenden Fall der Überprüfungsantrag 2011 gestellt worden sei und einen Zeitraum in 2011 betroffen habe. Auch das BVerfG habe das innerstaatliche Recht im Lichte der europäischen Menschenrechtskonvention und der europäischen Grundrechtscharta auszulegen. Die völkerrechtlichen Vorgaben für das Verwaltungsverfahren seien ebenfalls zu beachten. Art. 11 des Internationalen Paktes für soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte (IPwskR) sehe ein Recht für jedermann vor, einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie einschließlich angemessener Ernährung, Kleidung und Unterkunft sicherzustellen. Die Entscheidung des BVerfG genüge auch nicht den Anforderungen an Nachvollziehbarkeit und Transparenz, wie sie nach dem IPwskR zu stellen seien. Ein pauschalierter Zeitrahmen für die Annahme niedrigerer Bedarfe und infolgedessen niedrigerer Leistungsvolumina bedürfe jedenfalls einer sorgfältigen Begründung.
18Die Beklagte ist der Auffassung, die Entscheidungen des Sozialgerichts und des BVerfG seien nicht zu beanstanden. Es mache durchaus einen Unterschied, ob Verwaltungsakte bereits bestandskräftig seien oder nicht.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
20II.
211. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig aber unbegründet.
22a) Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nach S. 2 der Vorschrift nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
23Die Berufung bedarf im vorliegenden Fall wegen Unterschreitens des Rechtsmittelstreitwertes nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, da der Kläger lediglich Kosten i.H.v. deutlich weniger als 750,00 EUR begehrt. Ihm geht es (weiterhin) um die Gewährung von Leistungen nach § 3 Abs. 2 S. 2 und Abs. 1 S. 4 AsylbLG nach Maßgabe des Tenors des Urteils des BVerfG vom 18.07.2012 zu Ziff. 2a bis c. Der ausgehend von dem Begehren des Klägers auf dieser Grundlage zu ermittelnde Leistungsbetrag nach der Regelbedarfsstufe 1 für Alleinstehende/Alleinerziehende (§ 8 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe) beläuft sich im Jahr 2011 auf 336,00 EUR (zur Berechnung dieses Betrages vgl. Frerichs in jurisPK-AsylbLG, § 3 Rn. 42.9). Da die Höhe der berücksichtigten (anteiligen) Kosten der Unterkunft und Heizung des Klägers nicht im Streit steht und tatsächlich bereits 189,40 EUR zur Deckung der Kosten des Lebensunterhaltes zuerkannt und ausgezahlt wurden, steht damit nur ein Betrag i.H.v. 146,60 EUR im Streit. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob es dem Kläger inhaltlich auch um den bislang nicht angesprochenen Abzug der Rate von 10,00 EUR und weiterhin darum geht, Leistungen nicht als Haushaltsangehöriger zu erhalten.
24Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 S. 2 SGG liegen ersichtlich ebenfalls nicht vor, weil der streitgegenständliche Zeitraum auf den Monat März 2011 beschränkt ist.
25Das Sozialgericht hat die Berufung (in den Entscheidungsgründen ausdrücklich) nicht zugelassen. Nach § 145 Abs. 1 S. 1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen (§ 145 Abs. 1 S. 2 SGG); diese Frist hat der Kläger eingehalten.
26b) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Es fehlt an Zulassungsgründen im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn
27aa) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
28bb) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
29cc) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
30zu aa) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Eine solche liegt vor, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsbedürftig (zum Ganzen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10 Auflage 2012, § 144 Rn. 28).
31(1) Die Klärungsbedürftigkeit der von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen ist schon deswegen zu verneinen, weil es um die Anwendung einer Übergangsregelung geht und die Problematik daher nur für einen überschaubaren Zeitraum in der Vergangenheit (von Januar 2011 bis Juli 2012) sowie den zahlenmäßig relativ kleinen Personenkreis der Grundleistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die für diesen Zeitraum einen Überprüfungsantrag gestellt haben, relevant ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Leitherer a.a.O. Rn. 8 d; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 99/06 Rn. 5 m.w.N.).
32(2) Auch inhaltlich liegt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht vor.
33(a) Dies gilt zunächst mit Blick auf die von dem Kläger geäußerten Kritik an dem Inhalt bzw. der Reichweite der von dem BVerfG in dem Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 u.a. getroffenen Übergangsregelung betreffend die (Nicht)Einbeziehung von Überprüfungsverfahren (von Januar 2011) bis Juli 2012. Der Senat stimmt mit dem Sozialgericht darin überein, dass die Frage, nach welchen Grundsätzen Grundleistungen nach dem AsylbLG im Rahmen von Überprüfungsverfahren für den Monat März 2011 zu bemessen sind, aufgrund der genannten Entscheidung des BVerfG abschließend geklärt ist. Es fehlt damit an der Klärungsbedürftigkeit, die in aller Regel dann nicht mehr vorliegt, wenn eine Frage höchstrichterlich entschieden wurde (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 160 Rn. 8).
34Auch nach einer höchstrichterlichen Entscheidung kann eine Sache zwar weiter klärungsbedürftig bleiben oder erneut klärungsbedürftig werden, wenn der Entscheidung in nicht geringem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht abwegige Einwendungen erhoben werden (Leitherer a.a.O. Rn. 8 b m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Die von dem Kläger vorgebrachte Kritik an dem Inhalt der Übergangsregelung des BVerfG ist abgesehen von einem weiteren Fall, in dem ebenfalls die Anwältin des vorliegenden Verfahrens bevollmächtigt ist, soweit dem Senat ersichtlich singulär geblieben. In der Literatur, die sich ausführlich mit dem Urteil des BVerfG vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 u.a. beschäftigt hat (vgl. z.B. Rothkegel, ZAR 2012, 357 ff.; ders., ZFSH/SGB 2012, 519 ff; Wenner, SozSich 2013, 277 f.; Conradis, info also 2012, 228; Frerichs in jurisPK-AsylbLG, § 3 Rn. 42.2; Groth in jurisPK-AsylbLG, § 9 Rn. 34.3 f.), gibt es - soweit ersichtlich - nur eine Stimme (Deibel, Sozialrecht aktuell 2013 63 ff. (68)), auf die sich der Kläger für die von ihm vertretene Auffassung berufen könnte. Im Übrigen wird die Übergangsregelung - auch mit der von dem Kläger kritisierten Einschränkung - allgemein akzeptiert. Insbesondere das BSG (vgl. Urteil vom 20.12.2012 - B 7 AY 4/11 R Rn. 16) hat insoweit keine Bedenken geäußert.
35(Äußerst) Umstritten ist zwar, ob das BVerfG überhaupt berechtigt ist, Übergangsregelungen mit gesetzesvertretendem Charakter zu treffen (vgl. z.B. Rothkegel, ZFSH/SGB 2012, 519 ff.; M. Graßhoff in Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Auflage 2005, § 78 Rn. 72). Darauf kommt es hier aber nicht an, weil der Kläger gerade der Auffassung ist, die Übergangsregelung müsse auch auf ihn Anwendung finden.
36(b) Soweit der Kläger - eher allgemein - eine europa- bzw. völkerrechtliche Klärungsbedürftigkeit geltend macht, sieht der Senat auch unter diesem Aspekt die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht als erfüllt an. Der Umstand, dass eine Rechtsfrage letztlich etwa durch europäische Gerichte zu entscheiden ist, steht ihrer Klärungsfähigkeit im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zwar nicht generell entgegen (vgl. dazu Leitherer a.a.O. Rn. 7 und 9 b). Für klärungsbedürftig hält der Senat die Frage dennoch ebenfalls nicht.
37Insofern ist der Kläger zunächst nahezu jeglichen Vortrag dazu schuldig geblieben, gegen welche europarechtlichen Vorschriften die Übergangsregelung des BVerfG aus seiner Sicht konkret verstößt und auf welchem Weg die entsprechende Klärung erfolgen soll. Der bloße Hinweis des Klägers auf die EMRK und die europäische Sozialcharta reicht insoweit jedenfalls nicht aus, um eine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit zu begründen. Der Senat vermag auch nach eigener Prüfung nicht zu erkennen, aus welcher dieser allgemeinen Vorschriften sich eine konkrete Verpflichtung des BVerfG ergeben könnte, eine - ohnehin allenfalls in seinem Ermessen stehende - Übergangsregelung so anzulegen, dass auch für vor der Entscheidung liegende Zeiträume die Geltung des § 44 SGB X nicht ausgeschlossen ist.
38Sofern sich der Kläger konkret auf eine Verletzung von Art. 11 IPwskR beruft, hält der Senat die Sache nicht für grundsätzlich klärungsbedürftig, weil die Frage mit großer Sicherheit zu Ungunsten des Klägers zu entscheiden wäre und damit die Lösung praktisch außer Zweifel steht (vgl. dazu. Leitherer a.a.O. Rn. 8 a). Insoweit ist schon fraglich, ob (europa- und) völkerrechtliche Vorschriften neben dem Grundgesetz überhaupt Kontrollmaßstab im Rahmen einer Entscheidung des BVerfG sein können (vgl. hierzu Rothkegel, ZAR 2012, 357 ff. (365)). Auch wenn dies der Fall sein sollte, hat das BVerfG in dem Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 u.a. (Rn. 68 - juris) zu erkennen gegeben, dass es insbesondere die Grundsätze des IPwskR zur Kenntnis genommen und in seine Überlegungen mit einbezogen hat (vgl. hierzu auch Mahler, AnwBl 2013, 245 ff. (247)). Mit welcher Begründung aus Art. 11 IPswkR die Verpflichtung folgen soll, auch rückwirkend für bereits bestandskräftig beschiedene Zeiträume einen Nachleistungsanspruch einzuräumen, ist auch hier für den Senat nicht erkennbar.
39Schließlich bestehen insoweit auch Bedenken an der Klärungsfähigkeit, der von dem Kläger aufgeworfenen Fragen. Denn nach dem Zusatzprotokoll zum IPswkR aus dem Jahr 2008 ist zwar (nach Erschöpfung des nationalen Rechtsweges) eine Individualbeschwerdemöglichkeit gegen die Verletzung der Rechte aus dem IPswkR vorgesehen. Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Protokoll jedoch noch nicht ratifiziert, so dass dieses Verfahren für Fälle aus Deutschland (noch) nicht zur Verfügung steht (vgl. Mahler a.a.O.).
40(c) Sofern das Sozialgericht den Kläger in tatsächlicher Hinsicht zu Unrecht als Haushaltsangehörigen angesehen hätte und deswegen das Urteil inhaltlich unrichtig wäre, könnte dies schließlich eine grundsätzliche Bedeutung der Sache ebenfalls nicht begründen, weil nur Rechts-, nicht aber Tatsachenfragen grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG haben können (vgl. z.B. Frehse in Jansen, SGG, 4. Auflage 2012, § 144 Rn. 17a). Grundsätzliche klärungsbedürftige rechtliche Beurteilungsgesichtspunkte hat das Sozialgericht insoweit nicht für seine Entscheidung herangehzogen.
41zu bb) Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) liegt ebenfalls nicht vor. Eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte macht der Kläger selbst nicht geltend und ist für den Senat auch im Übrigen nicht erkennbar. Im Gegenteil: Die Klägerin rügt gerade die - ihrem Inhalt nach unstreitig zutreffende - Umsetzung der Übergangsregelung des BVerfG durch die Beklagte bzw. die Entscheidung des Sozialgerichts. Ob es abweichende Entscheidungen europäischer Gerichte gibt, kann im Rahmen der Prüfung des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG dahin stehen, weil solche Gerichte in der Vorschrift nicht benannt sind.
42zu cc) Schließlich sind auch Verfahrensfehler, auf denen das Urteil des Sozialgerichts i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII beruhen könnte, weder vorgetragen noch ersichtlich.
432. Aus den unter 1, b dargestellten Gründen ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der Klägerbevollmächtigten abzulehnen. Denn es fehlt insoweit an hinreichenden Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung).
443. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
454. Mit der vorliegenden Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
(6) (weggefallen)
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
(6) (weggefallen)
(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf
- 1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie - 2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
- 1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird; - 2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.
(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.
(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
(6) (weggefallen)
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen.
(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden. Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Verlangen der zuständigen Leistungsbehörde die Abnahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist.
(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden:
- 1.
die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, - 2.
der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und - 3.
die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander.
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(5) Die §§ 117 und 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
(6) (weggefallen)
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
Tenor
-
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
-
Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), insbesondere auf sog Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG statt der erbrachten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) für die Zeit vom 1.1.2005 bis 29.2.2008.
- 2
-
Der 1982 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger; er lebt mit seinen Eltern und seiner Schwester in einer Wohnung in R Bis zum 29.2.2008 hat er monatliche Leistungen nach § 3 AsylbLG durch die Beklagte erhalten; mit Wirkung ab 1.3.2008 "stellte" die Beklagte die Leistungsgewährung wegen fehlender Bedürftigkeit aufgrund Einkommens des Vaters "ein" (Bescheid vom 3.3.2008). Danach war der Kläger von April 2008 bis 18.6.2010 beschäftigt und erzielte (nach den Feststellungen des Landessozialgerichts
) ein Nettoeinkommen in schwankender Höhe zwischen 571,63 Euro und 901,76 Euro. Nach dem Ende der Beschäftigung erhielt er zunächst wegen einer eingetretenen Sperrzeit statt Arbeitslosengeld (Alg) Alg II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und erst nach Ablauf der Sperrzeit Alg nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) in Höhe von 16,14 Euro kalendertäglich. Der Kläger ist (nach den Feststellungen des LSG) "zwischenzeitlich" im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland) nach § 23 Abs 1 Aufenthaltsgesetz.
- 3
-
Auf einen im März 2009 gestellten Antrag, nachträglich Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) zu gewähren, bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 1.1.2005 bis 29.2.2008 weitere Leistungen (nur) in Höhe von 32 Euro monatlich (insgesamt 1216 Euro); einen weiter gehenden Anspruch lehnte sie wegen eines fehlenden Nachholbedarfs ab (Bescheid vom 26.5.2009; Widerspruchsbescheid vom 9.9.2009). Die auf höhere bzw auf Analog-Leistungen gerichtete Klage ist erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts
Münster vom 25.10.2010; Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.5.2011).
- 4
-
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, ein Anspruch auf nachträgliche Gewährung von Analog-Leistungen statt der bestandskräftig zugestandenen Grundleistungen bestehe in Anwendung des § 44 SGB X unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht. Ein Nachzahlungsanspruch ergebe sich nur bei fortbestehender Notlage; diese sei bei einem temporären oder auf Dauer eingetretenen Wegfall der Bedürftigkeit - wie beim Kläger wegen der ab April 2008 in der Beschäftigung erzielten Verdienste - zu verneinen. Ohne Bedeutung sei, dass die Bewilligung überhaupt von Leistungen durch die Beklagte damit nicht im Einklang stehe. Auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Grundleistung könne der Kläger seinen Anspruch ebenfalls nicht stützen; eine Verfassungswidrigkeit der Grundleistungen (§ 3 AsylbLG)könne sich überhaupt nicht auswirken.
- 5
-
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 44 SGB X. Zwar sei nach der Rechtsprechung des BSG eine Nachzahlung in der Regel abzulehnen, wenn die Bedürftigkeit zwischenzeitlich entfallen sei. Ein Regelfall sei aber aus verfassungsrechtlichen Gründen zu verneinen; denn die gewährten Grundleistungen seien verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten. Außerdem habe die Beklagte mit der nachträglichen Leistungsgewährung - wenn auch in geringerer Höhe - den Anspruch dem Grunde nach bereits anerkannt, sodass das Entfallen der Bedürftigkeit überhaupt nicht mehr geprüft werden dürfe. Die Rechtsprechung des BSG enthalte zudem Wertungswidersprüche.
- 6
-
Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben sowie den Bescheid vom 26.5.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.9.2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung entgegenstehender Bescheide für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 29.2.2008 höhere Leistungen zu zahlen.
- 7
-
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
- 8
-
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
- 9
-
Die Revision ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
). Ob der Kläger für den streitbefangenen Zeitraum Anspruch auf höhere Leistungen in Form von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG bzw von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG besitzt, kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG(§ 163 SGG) nicht entschieden werden.
- 10
-
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 26.5.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.9.2009 (§ 95 SGG), soweit die Beklagte darin die Bewilligung höherer Leistungen unter entsprechender Änderung bestandskräftiger Bescheide abgelehnt hat. Gegen jenen Bescheid wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG(vgl nur BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 22 RdNr 9), wobei auch im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X - wie vorliegend - ein Grundurteil nach § 130 SGG möglich wäre(BSGE 88, 299, 300 = SozR 3-4300 § 137 Nr 1). Ggf wird das LSG dafür jedoch die von der Beklagten abzuändernden bestandskräftigen Bewilligungsbescheide zu ermitteln haben, die den streitbefangenen Zeitraum betreffen.
- 11
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Es ist bereits nicht sicher nachvollziehbar, dass die Beklagte gemäß § 9 Abs 3 AsylbLG iVm § 44 Abs 3 SGB X(vgl dazu BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 25 RdNr 13: keine Anwendung auf Verbandszuständigkeit) für die Abänderung der bestandskräftigen Bewilligungsbescheide und die daraus resultierende Leistungsgewährung zuständig ist. Sachlich zuständig für die Durchführung des AsylbLG sind nach § 10 Satz 1 AsylbLG iVm § 1 Abs 1 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 29.11.1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1087) grundsätzlich die Gemeinden; die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 10a AsylbLG. Danach ist zuständig diejenige Gemeinde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte aufgrund der Entscheidung der vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilstelle verteilt oder von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden ist; (nur) im Übrigen (bei fehlender Verteilung bzw Zuweisung) ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält (§ 10a Abs 1 Satz 1 und 2 AsylbLG). Der Kläger wohnt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten; den Feststellungen des LSG ist indes nicht zu entnehmen, ob er dorthin auch verteilt oder zugewiesen worden ist. Zwar spricht vieles für eine Zuständigkeit der Beklagten, in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar ist es jedoch für den Senat nicht.
- 12
-
Ähnlich ist die Situation, soweit es die Voraussetzungen des § 44 SGB X betrifft. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG lassen - wenn auch hier vieles dafür spricht - jedenfalls nicht mit letzter Sicherheit beurteilen, ob die Bedürftigkeit des Klägers nach dem 29.2.2008 entfallen ist. Wäre dies der Fall, müsste die Beklagte nach der Rechtsprechung des Senats (dazu später) höhere Leistungen als die bewilligten überhaupt nicht erbringen, sodass auch keine höheren als die nachträglich bewilligten Leistungen zustehen. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte mit dieser Bewilligung einen Anspruch auf Analog-Leistungen nicht bereits dem Grunde nach anerkannt. Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats und des BSG, dass bei einem Streit um die Höhe der Leistungen alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach zu prüfen sind; denn in Bindung erwächst lediglich der Verfügungssatz über die Leistungsbewilligung selbst, nicht die Begründung dafür bzw tragende Elemente (vgl nur im Ergebnis BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 22; grundlegend und allgemein BSGE 75, 235 ff = SozR 3-4100 § 100 Nr 5 mwN).
- 13
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Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, der nach § 9 Abs 3 AsylbLG anwendbar ist, ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen (hier: Leistungen nach dem AsylbLG) zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nach den Feststellungen des LSG nicht beurteilen; dies wäre jedoch nicht erforderlich, wenn, wovon das LSG ausgegangen ist, die Bedürftigkeit des Klägers nach dem streitbefangenen Zeitraum entfallen ist.
- 14
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Hierzu hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 9.6.2011 (SozR 4-1300 § 44 Nr 22) unter Fortführung seiner Rechtsprechung für das Sozialhilferecht (BSGE 104, 213 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 20) ausgeführt, es genüge für einen Anspruch auf rückwirkende Erbringung von Leistungen über § 44 SGB X auch nach dem AsylbLG nicht, dass bei Erlass der bestandskräftigen Verwaltungsakte Leistungen zu Unrecht vorenthalten worden seien. Unter Berücksichtigung des § 44 Abs 4 SGB X ("nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs", hier das AsylbLG) müsse vielmehr den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts Rechnung getragen und berücksichtigt werden, dass die Leistungen nach dem AsylbLG ebenso wie die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dienten(BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 22 RdNr 13) und deshalb für zurückliegende Zeiten nur dann zu erbringen seien, wenn die Leistungen ihren Zweck noch erfüllen könnten (vgl hierzu auch BSGE 101, 49 ff RdNr 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2). Da dies nur der Fall ist, wenn die Bedürftigkeit fortbesteht, also nicht temporär oder auf Dauer entfallen ist, scheidet eine Nachzahlung im Verfahren nach § 44 SGB X bei Wegfall der Bedürftigkeit grundsätzlich aus(BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 22 RdNr 20; BSGE 104, 213 ff RdNr 21 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20). Bei zu erbringenden Monatsleistungen - wie hier entweder nach dem SGB II, SGB XII oder dem AsylbLG (dazu später) - genügt ein Entfallen für einen Monat (vgl zum Monatsprinzip: §§ 19 ff SGB II, §§ 27 ff SGB XII, § 3 AsylbLG).
- 15
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Soweit der Kläger der oben bezeichneten Rechtsprechung des Senats Wertungswidersprüche und einen Verstoß gegen Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG) vorwirft, sind diese Gesichtspunkte bereits ausführlich in den kritisierten Urteilen berücksichtigt. Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat hinsichtlich des Normverständnisses des Senats und der modifizierten Anwendung der Norm keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvR 1263/11 -, juris RdNr 14 ff).
- 16
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Soweit sich der Kläger schließlich darauf beruft, die Rechtsprechung des Senats erfasse nur den Regelfall, ein solcher liege hier jedoch wegen der verfassungswidrig zu niedrigen Geldleistungen nach dem AsylbLG nicht vor, kann dem ebenso wenig gefolgt werden; insbesondere kann dies nicht aus dem Urteil des BVerfG vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -, Bundesgesetzblatt I 1715 ff) abgeleitet werden. In dieser Entscheidung hat das BVerfG sogar ausdrücklich eine Rückwirkung der von ihm selbst geschaffenen Übergangsregelung für höhere Geldleistungen in Form von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG auf Leistungszeiträume ab dem 1.1.2011 begrenzt (RdNr 139); die vom Kläger begehrte Leistung betrifft jedoch ausschließlich den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 29.2.2008. Zudem hat das BVerfG ausdrücklich klargestellt, dass eine Anwendung des § 44 SGB X in Bezug auf die Unvereinbarkeit der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe der Grundleistungen mit dem GG bis Ende Juli 2012 ausgeschlossen sei(BVerfG aaO) und damit verfassungsrechtlich nicht geboten ist. Die vom Kläger vorrangig geltend gemachten Analog-Leistungen, die nach den Vorschriften des SGB XII erbracht werden, werden von der Entscheidung des BVerfG ohnedies nicht berührt. Sie sind in entsprechender Anwendung des SGB XII zu erbringen und damit höher als die Geldleistungen nach § 3 AsylbLG.
- 17
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Die Beantwortung der Frage, ob die Bedürftigkeit des Klägers im Anschluss an den streitbefangenen Zeitraum zumindest zeitweise (für einen Monat) weggefallen ist, ist abhängig vom Aufenthaltsstatus des Klägers, der die Anwendung des SGB II, SGB XII oder des AsylbLG determiniert (§ 7 Abs 1 SGB II, § 23 Abs 2 SGB XII, § 1 AsylbLG); daraus ergibt sich auch der Maßstab für die Bedürftigkeit. Mit anderen Worten: Solange der Kläger die Voraussetzungen des § 1 AsylbLG erfüllte, unterfiel er wegen der Ausschlussregelung des § 7 Abs 1 SGB II bzw des § 23 Abs 2 SGB XII weder dem System des SGB II noch dem des SGB XII; ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen des § 1 AsylbLG nicht mehr vorlagen, beurteilt sich die Bedürftigkeit bei Erwerbsfähigkeit - was wohl der Fall war, aber ebenfalls in tatsächlicher Hinsicht nicht beurteilt werden kann - nach den Vorschriften des SGB II, bei fehlender Erwerbsfähigkeit denen des SGB XII. Letzteres würde auch gelten, wenn die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG für die Gewährung von Analog-Leistungen vorlägen. Es ist auch nicht offensichtlich, dass die Bedürftigkeit des Klägers nach allen drei Regelungssystemen entfallen wäre. Selbst wenn die Entscheidung des LSG im Ergebnis richtig sein dürfte, so enthält sie doch keine eigenen Feststellungen über die Kosten der Unterkunft, zu dem für Freibeträge aus Erwerbseinkommen maßgeblichen Bruttoeinkommen, zu den berufsbedingten Aufwendungen und absetzbaren Versicherungen. Die Angabe, welche Bedarfe die Beklagte ihrem Bescheid zugrunde gelegt hat, ersetzt diese Feststellungen nicht.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
Leistungsberechtigte, denen für den Monat Juli 2022 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gezahlt werden und deren Regelsatz sich nach der Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 der Anlage zu § 28 ergibt, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Leistungsberechtigten, für die die Regelbedarfsstufe 3 gilt, ist die Leistung nach Satz 1 zusammen mit dem Barbetrag nach § 27b Absatz 3 oder § 27c Absatz 3 auszuzahlen; die Einmalzahlungen für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel sind Bruttoausgaben nach § 46a Absatz 2 Satz 1.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.