Landessozialgericht NRW Beschluss, 16. März 2016 - L 2 AS 2110/15 B
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.10.2015 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird als unzulässig verworfen.
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Gründe:
2Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg, mit dem dieses den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt hat, ist zulässig, insbesondere ist die Beschwerde nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Danach ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die Klage, mit der ursprünglich die Aufhebung des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes, § 15 Abs. 1 Satz 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), begehrt wurde, betrifft keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung (aA LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 26.11.2015, L 7 AS 1560/15 B ER, RdNrn. 8 f. bei juris), so dass der wirtschaftliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht maßgeblich ist (vgl. Sächsisches LSG, Beschl. vom 12.11.2012, L 3 AS 618/12 B ER, RdNr. 15 bei juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 29.02.2016, L 19 AS 1536/15, m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen). Auch wenn einzige Rechtsfolge bei Nichtbeachtung der mit dem angefochtenen Verwaltungsakt auferlegten Verpflichtungen der Eintritt von Sanktionen sein kann, so liegt der Zweck eines Eingliederungs-Verwaltungsaktes in der Festschreibung von gegenseitigen Handlungsobliegenheiten; er zielt auf deren Erfüllung und damit auf die Eingliederung in Arbeit 2und gerade nicht darauf, die Grundlage für mögliche Minderungen des Leistungsanspruchs bei Pflichtverletzungen zu bilden.
3Die zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Insoweit nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung vollinhaltlich anschließt, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG. Darüber hinaus dürfte nach Ablauf der Geltungsdauer des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes die nunmehr allenfalls zu führende Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig sein, hat doch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bislang weder Tatsachen vorgetragen, aus denen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründbar wäre, noch sind solche ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass auf der Grundlage von Pflichtverletzungen der Eintritt von Sanktionen seitens des Beklagten festgestellt worden wäre.
4Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen (§ 73a SGG i.V.m. § 124 Abs. 4 Zivilprozessordnung).
5Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren ist unzulässig. Die Bewilligung von PKH kommt nicht schon bereits für das Bewilligungsverfahren in Betracht (Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach, ZPO, Kommentar, 74. Auflage, § 114 RdNr. 35).
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
7Lente-Poertgen Achilles Philippi
8Beglaubigt
9Flegel Regierungsbeschäftigter
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(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
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die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.