Landessozialgericht NRW Urteil, 14. Sept. 2016 - L 17 U 729/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.10.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Ziffer 1102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV, Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen), Ziffer 1302 BKV (Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe) sowie einer Wie-BK nach § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).
3Der am 00.00.1976 geborene Kläger war vom 16.05.2000 bis zum 31.10.2005, unterbrochen durch drei Forschungsaufenthalte in den USA, als Diplomand bzw. Doktorand beim Max-Planck-Institut für Kohlenforschung N (MPI) tätig, wobei die praktischen experimentellen Arbeiten im März 2003 abgeschlossen wurden. Nach eigenen Angaben war der Kläger zuvor bereits im März/April 2000 Praktikant beim MPI. Ausweislich einer Mitteilung von Prof. Dr. T, Direktor am MPI, unter dessen Leitung der Kläger tätig war, vom 03.07.2000 an Dr. T1, Institut für Anatomie der WWU N, habe der Kläger an diesem Tag wegen eines außer Kontrolle geratenen Versuchsansatzes dringend ins Institut kommen müssen, um die einzuleitenden Maßnahmen abzustimmen. Der Kläger habe daher am Anatomiekurs nicht teilnehmen können, da er (Prof. T) aus Sicherheitsgründen auf dessen Anwesenheit habe bestehen müssen. Zudem habe der Kläger bei Entsorgungsarbeiten Pyridin und Piperidin eingeatmet, worauf es zu Unwohlsein und später zu Durchfall und Erbrechen gekommen sei.
4Unter dem 05.03.2009 erstattete das MPI eine Unternehmeranzeige bei Anhaltspunkten für eine BK und führte als Krankheitserscheinungen eine Störung des Immunsystems in Form multipler Allergien auf, asthmatische Erscheinungen nachts, ein stark ausgeprägtes Sicca-Syndrom (Augen, Nase, Mund, Ohren), apthöse Geschwüre in Mund, Nase, Magen und Genitalbereich, eine Polyneuropathie (insbesondere Hände, Füße und Unterschenkel), Schwindel, Kopfschmerzen, Sehstörungen, Bluthochdruck, Sensibilisierung gegenüber polychlorierten Biphenylen (PCB) sowie diverse Unverträglichkeiten auf Waschmittel, Parfüms, Deodorant usw. Der Beginn der Beschwerden werde vom Kläger und seinem behandelnden Facharzt Prof. Dr. N, wo der Kläger seit 13.07.2006 in Behandlung war, in zeitlichen Zusammenhang mit der Entsorgung von Chemikalien aus einem Kühlschrank im Frühjahr/Sommer 2000 im MPI gestellt.
5Die Beklagte zog Befund- und Behandlungsberichte sowie Auskünfte der Krankenkasse des Klägers (TKK) über Leistungszeiten bei und holte eine Stellungnahme ihrer Präventionsabteilung zur Arbeitsplatzexposition ein. Die Stellungnahme wurde von Dr. T2 und Dr. N1 am 21.09.2009 nach Gesprächen mit dem Kläger, Prof. Dr. T und Dr. U vom MPI sowie Herrn N2, Fachkraft für Arbeitssicherheit am MPI bis 10/2008, sowie auf der Basis von zwei Schreiben des Klägers sowie eines Schreibens von Dr. U vom 24.03.2009 erstellt. Danach habe der Kläger im Zeitraum vom 16.05.2000 bis März 2003 bei wissenschaftlich-experimentellen Labortätigkeiten Kontakt zu einer Vielzahl im Einzelnen aufgeführte Chemikalien gehabt. Die Verwendung von polychlorierten Biphenylen (PCBs) und Quecksilberverbindungen habe seitens des MPI nicht bestätigt werden können. Bei Entsorgungs- und Aufräumarbeiten an einem Kühlschrank Ende Juni/Anfang Juli 2000 sei der Kläger in Kontakt mit teils unbekannten Chemikalien gekommen. Während der Forschungsarbeiten hätten im Labormaßstab wechselnde Gefährdungen im Sinne der BK-Gruppe 13 bestanden. Aufgrund der zwar geringfügigen, aber doch vorhandenen Kontaktmöglichkeiten mit neuen biologisch aktiven Substanzen solle gutachterlich die Anwendung von § 9 Abs. 2 SGB VII geprüft werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Stellungnahme, Bl. 165 ff. der Verwaltungsakte, verwiesen.
6In der Folgezeit erfolgten weitere Nachfragen der Beklagten an Dr. U vom MPI zu den verwendeten Chemikalien. Das Laborjournal des Klägers war nicht mehr auffindbar, da es bereits im Rahmen einer umzugsbedingten Aufräumaktion im Jahr 2004 abhanden gekommen sei. Es bestehe nach Rücksprache mit Prof. Dr. C vom MPI die Möglichkeit, dass in dem vom Kläger gereinigten Kühlschrank PCB und nicht mehr identifizierbare Organoquecksilberverbindungen gelagert hätten, wobei eine sichere Aussage aufgrund des langen Zeitraums nicht mehr getroffen werden könne. Prüfprotokolle zu den vom Kläger benutzten Abzügen lägen nicht mehr vor, diese seien jedoch regelmäßig gewartet und geprüft worden.
7In einer auf Initiative des Klägers verfassten Stellungnahme vom 11.01.2010 meinte Prof. Dr. N zusammenfassend, dass der Kläger einer extrem großen Anzahl von genotoxischen, immuntoxischen und kanzerogenen Substanzen simultan bei der Entsorgung von mehr als 200 Chemikalien aus einem alten Kühlschrank am MPI ausgesetzt gewesen sei, was nach genauer anamnestischer Expositionsabschätzung (starker Geruch nach Pyridin, Piperidin und Toluol über 12 h bei Entsorgungsarbeiten), insbesondere bei Betrachtung der kumulativen Effekte der mehr als 200 Substanzen, bei weitem die Schwelle für eine akute und als Folge chronische Intoxikation überschreite. Nach der Entsorgungsaktion im Jahr 2000 sei es zu Unwohlsein und später Übelkeit und Erbrechen gekommen. Der Kläger beschreibe in seiner genauen Schilderung des Unfallablaufes die weiteren Symptome mit schmerzhaften Durchfällen, Erbrechen sowie starken Schmerzen in Händen, Füßen und Zähnen sowie einer leicht geröteten, stark juckenden Haut. Nach eingehendem Studium des Falles, jahrelangen Gesprächen und Therapie des Klägers, ausführlichem Literaturstudium und jahrzehntelanger Erfahrung als Gutachter bei Sozialgerichten bei Intoxikationen und Erkrankungen des Immunsystems spielten seiner Einschätzung nach mehrere Erkrankungskomponenten eine Rolle:
81. Akute Intoxikation bei Entsorgung des Kühlschrankes mit Folge einer direkten irreversiblen Schädigung der Speichel- und Tränendrüsen als Folge einer Schädigung durch u. a. (chlorierte) aromatisch und aliphatische Lösungsmittel, PCB (sowie darin vermutlich enthaltene PCDF, Dioxine), aromatische Amine, diverse Heterozyklen sowie vermutlich Quecksilberorganyle,
92. Ausbildung einer chemikalien-induzierten M. Behcet und Churg-Strauss-Syndrom-analogen Autoimmunerkrankung bei für eine "natürliche" Autoimmunerkrankung atypischem laboranalytischem Konstellationsbild sowie auch untypischern HLA-Konstellation mit jahrelang progressivem Verlauf,
103. Ausbildung progressiver extrem seltener Kontaktallergien auf Baumwolle (oder enthaltene Einzelkomponenten) und Papier (oder einzelne Inhaltsstoffe), Allergien auf Waschmittel, Duftstoffe, Parfüm, Nahrungsmittel in Folge einer chronischen Schädigung des Immunsystems als Folge der akuten Intoxikation.
11Die möglichst schnelle Anerkennung der schwerwiegenden Erkrankung des Klägers als BK halte er für dringend angezeigt.
12In einer arbeitsmedizinischen Stellungnahme vom 26.04.2010 meinte der Facharzt für Innere Medizin, Facharzt für Arbeitsmedizin - Umweltmedizin - Dr. T2 von der Präventionsabteilung der Beklagten, dass die arbeitstechnischen Ermittlungen der Beklagten umfassend und vollständig seien. Da die Arbeitsplätze des Klägers im MPI nicht mehr bestünden, seien keine weiteren Details über die bereits ermittelten Sachverhalte hinaus feststellbar. Bei der jetzigen Vorlage sei die Akte auch unter dem Aspekt der Zuordnung der (Verdachts-)Diagnosen zu Listen-BK-Ziffern durchgesehen worden. Eine "Intoxikation mit Schädigung des Immunsystems mit Immundysfunktion" beschreibe Prof. Dr. N. Andererseits hätten immunologische Befundberichte mehrfach objektivierbare Beschädigungen des Immunsystems ausgeschlossen. Zuletzt werde ein komplexes Krankheitssyndrom diskutiert, das sich einer Listen-BK-Ziffer nicht widerspruchsfrei zuordnen lasse.
13Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 09.06.2010 die Anerkennung der Erkrankung des Klägers als BK (§ 9 Abs. 1 SGB VII) sowie wie eine BK (§ 9 Abs. 2 SGB VII) ab. Auf den hiergegen vom Kläger am 16.06.2010 eingelegten Widerspruch betrachtete die Beklagte den Bescheid vom 09.06.2010 als nichtig, da er nicht den Anforderungen an eine detaillierte und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen genüge und sagte eine neue Bescheidung zu.
14Sodann nahm die Beklagte weitere Arztberichte über den Kläger zu den Akten und zog eine Auskunft des Dr. U (MPI) vom 21.10.2010 bei. Darin hieß es zur Abschätzung der Exposition des Klägers gegenüber elementarem Quecksilber, dass insgesamt betrachtet der vom Kläger geäußerte Verdacht einer erhöhten Quecksilberexposition als Folge einer entsprechenden Kontamination im Laborbereich des MPI nicht bestätigt werden könne. Wichtig erscheine zudem, dass im experimentellen Teil der Doktorarbeit des Klägers keinerlei quecksilberhaltigen Gerätschaften erwähnt würden.
15Durch Bescheid vom 16.11.2010 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Erkrankungen des Klägers als BKen und wie eine BK ab. In der Begründung wurden die in der BK-Liste unter 1102 sowie 1302 bis 1318 aufgeführten BKen-Ziffern im Einzelnen aufgeführt und abgelehnt. U.a. führte die Beklagte aus, eine BK nach Ziffer 1102 der Anlage 1 zur BKV (Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen) bestehe beim Kläger nicht, da während seiner Tätigkeit am MPI nur sehr geringfügige Einwirkungsmöglichkeiten durch Quecksilber bestanden hätten, die auch nicht im erforderlichen Vollbeweis zu sichern seien. Der frühere Mitarbeiter Prof. Dr. C habe zwar die Möglichkeit der Lagerung von nicht mehr näher identifizierten Organoquecksilberverbindungen in dem vom Kläger an zwei Tagen gereinigten Kühlschrank bestätigt. Allerdings könne auch diese sehr kurzzeitige Einwirkung in 2000 nicht mehr bewiesen werden. Insbesondere fehlten aus der unmittelbaren zeitlichen Nähe zur Kühlschrankräumung eindeutige ärztliche Diagnosen im Sinne einer akuten Quecksilberintoxikation, die ja im engen zeitlichen Kontext zur Einwirkung zu erwarten gewesen wäre. Andere Quellen einer Quecksilberintoxikation könnten ausgeschlossen werden. Manifeste Vergiftungen seien in der Regel Folge eines längeren und wiederholten, erheblichen Überschreitens der arbeitsmedizinischen Grenzwerte. Aufgrund der arbeitstechnischen Ermittlungen und angesichts des sieben bis zehn Jahre zurückliegenden Zeitraumes der Tätigkeiten am MPI sei nunmehr die Höhe der damaligen vermuteten Quecksilber-Exposition nicht mit Gewissheit zu beweisen. Aus dem Institut seien von vergleichbaren Arbeitsplätzen keine Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen gemeldet worden. Aufgrund einer Halbwertzeit von circa 65 Tagen für im Urin nachweisbares Quecksilber nach Expositionen seien lange zurückliegende Vergiftungen nicht mehr anhand erhöhter Konzentrationen nachweisbar. Bezüglich der chronischen Toxizität von metallischem Quecksilber und anorganischen Quecksilberverbindungen seien die Nieren, vor allem die proximalen Tubuli (Hauptstücke der Nierenkanälchen), von der toxischen Wirkung besonders betroffen. Die quecksilberbedingten neurologischen Symptome beim Erwachsenen seien insbesondere Gefühlsstörungen und Hirnnervenschädigungen (vor allem Seh- und Hörnerv) mit krankhaft gesteigerter Erregbarkeit und Tremor. In vielen Fällen entwickle sich eine Polyneuropathie. Fachärztlich seien jedoch neurologisch und nephrologisch bisher keine Erkrankungen diagnostiziert worden, die auf Quecksilber zurückgeführt würden. Das expositionsunabhängige Fortschreiten der beim Kläger beschriebenen Krankheitserscheinungen spreche ebenfalls gegen die Verursachung durch Einwirkungen während der Tätigkeiten am MPI. Prof. Dr. N habe eine akute Intoxikation durch Quecksilber in seinem Bericht vom 11.01.2010 selbst ausgeschlossen. Aufgrund der arbeitstechnischen Ermittlungen könne auch seine Argumentation zu einer möglichen chronischen Quecksilberintoxikation nicht nachvollzogen werden.
16Eine BK nach Ziffer 1302 der Anlage 1 zur BKV (Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe) bestehe ebenfalls nicht. Beim Ausräumen des Kühlschranks im Jahre 2000 hätten nach Angaben des MPI möglicherweise kurzzeitige Kontakte zu PCB-haltigen Behältnissen bestanden. Sieben Jahre nach Ende der praktischen Tätigkeit am MPI seien weder chronisch neurologische noch andere halogenkohlenwasserstoffbedingte Krankheiten gesichert diagnostiziert worden. PCB-Blutwerte zum Beleg einer gegenüber der allgemeinen Bevölkerung erhöhten und klinisch relevanten Belastung lägen nicht vor. n-Hexan habe bei ausreichend hoher Exposition insbesondere neurotoxische Langzeit-Effekte. Eine Enzephalopathie oder Polyneuropathie seien nicht diagnostiziert worden.
17Auch die Voraussetzungen für die Anerkennung der Erkrankung wie eine BK seien nicht erfüllt. Dies setze nämlich voraus, dass eine bestimmte Personengruppe infolge ihrer versicherten Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt sei, diese Einwirkungen nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geeignet seien, Krankheiten solcher Art zu verursachen, und der ursächliche Zusammenhang der Erkrankung mit der versicherten Tätigkeit im Einzelfall wahrscheinlich sei. Der Kläger habe zwar auch Acetylendicarbonsäuredimethylester (DMAD) in kleinen Mengen eingesetzt, einen akut ätzenden Stoff aus der Gruppe der Alkine und Carbonsäureester. Aktuell seien aber keine Erkrankungen diagnostiziert worden, die auf die Einwirkung von DMAD gesichert zurückgeführt werden könnten. Langzeitschäden würden von der BK-Liste nicht abgebildet. Neue gesicherte Erkenntnisse im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB VII zu DMAD lägen nicht vor. Ein "Multi-Toxin-Syndrom", wie von Dr. F, Universitätsklinikum Freiburg, Institut für Umweltmedizin, am 13.08.2010 in seinem Bericht vermutet, sei nicht als BK in der Liste der BKV aufgeführt. Es lägen auch keine gesicherten neuen Erkenntnisse vor, um eine solche Erkrankung "wie eine BK" nach § 9 Abs. 2 SGB VII anzuerkennen.
18Gegen den Bescheid legte der Kläger am 18.11.2010 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2011 zurückwies.
19Am 10.03.2011 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, dass von dem Vorhandensein von Organoquecksilberverbindungen in dem von ihm entsorgten Kühlschrank auszugehen sei. Eine beruflich relevante Exposition sei zugrundezulegen. Aus seinem Krankheitsbild - namentlich dem schweren Sicca-Syndrom in Kombination mit hart-wachsartigen weißen Sekreten im Augenbereich - könne auf Intoxikationen mit PCB geschlossen werden. Nach der Entsorgungsaktion am Freitag, dem 30.06.2000 sowie am Montag, dem 03.07.2000 sei ihm noch gegen Ende dieser Tätigkeit schlecht geworden und es sei noch im MPI zu Durchfall und Erbrechen sowie starken Schmerzen an Händen, Füßen und Zähnen/Zahnfleisch gekommen. Im Übrigen hat der Kläger gerügt, dass die Beklagte die Prüfung eines Versicherungsfalles in Form eines Arbeitsunfalls unterlassen hat.
20Der Kläger hat beantragt,
21die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16.11.10 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.11 zu verurteilen, bei ihm eine Berufskrankheit nach Ziffer 1102 sowie 1302 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen sowie eine Quasi-Berufskrankheit im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII.
22Die Beklagte hat beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie hat vorgetragen, eine berufliche Gefährdung des Klägers habe nicht nachgewiesen werden können. Das Erkrankungsbild des Klägers habe auch keiner anderen BK-Ziffer zugeordnet werden können. Schließlich liege auch keine Wie-BK vor.
25Mit Urteil vom 21.10.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Es sei weder belegt, dass der Kläger während seiner Tätigkeit beim MPI im Frühjahr/Sommer 2000, insbesondere bei der Entsorgung von Chemikalien aus einem Kühlschrank, einer schädigenden Einwirkung durch Quecksilber oder seine Verbindungen bzw. durch Halogenkohlenwasserstoffe ausgesetzt gewesen sei noch dass bei ihm eine Krankheit bestehe, die durch solche schädigenden Einwirkungen verursacht werden könne. Das Bestehen einer beruflich relevanten Exposition sei nicht im Vollbeweis belegt, auch aus dem Bestehen einer Erkrankung könne nicht auf eine Intoxikation geschlossen werden.
26Gegen das ihm am 17.11.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 19.12.2011 Berufung eingelegt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt und unter Vorlage von Stellungnahmen der Dres. F und N vertieft.
27Der Kläger beantragt,
28das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.10.2011 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2011 zu verurteilen, bei ihm eine Berufskrankheit nach Ziffer 1102 sowie 1302 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen sowie eine Quasi-Berufskrankheit im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII.
29Die Beklagte beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Die Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend.
32Der Senat hat die einschlägigen Laborjournale von Prof. Dr. C und seiner Mitarbeiter, die die Zeit vor Anfang Juli 2000 erfassen, und eine Liste aller Mitarbeiter von Prof. Dr. C beigezogen. Ebenfalls angeforderte Rechnungen ab dem Jahr 1980 betreffend die Anschaffung von PCB, PBB, organischem Quecksilber und anorganischem Quecksilber konnten vom MPI wegen Ablaufs der 10jährigen Aufbewahrungsfrist nicht mehr vorgelegt werden.
33Der Senat hat sodann Dr. F, Institut für Umweltmedizin und Krankenhaushygiene des Universitätsklinikums Freiburg, mit der Begutachtung des Klägers beauftragt. In seinem Gutachten vom 20.07.2013 ist Dr. F zu dem Schluss gekommen, bei dem Kläger liege eine Quecksilberintoxikation i.S. der BK 1102 vor. Ausgehend von dem beim Kläger vorliegenden Peak-Tal-Muster der Quecksilberwerte in Abhängigkeit von der Gabe ausleitender Medikamente und angesichts der Eliminationskinetik von Quecksilber sei es sicher, dass eine Quecksilberintoxikation vor etlichen (mehr als 4-5) Jahren stattgefunden haben müsse. Die massiven gesundheitlichen Beschwerden des Klägers deckten sich mit den Symptomen, die für eine Quecksilberintoxikation beschrieben würden. Ferner seien über die Jahre viele auffällige Laborwerte erhoben worden, welche die Korrelation von klinischer Beschwerdesymptomatik und Quecksilberintoxikation unterstützten. Die fehlende Schädigung der Nieren zusammen mit den hohen Quecksilberwerten der Haaranalyse seien typisch für die extrem toxischen Organoquecksilberverbindungen. Deren vorkommen sei extrem selten, im Haushalt ausgeschlossen und sie seien auch nur in wenigen Laboratorien vorhanden, wobei Prof. C eingeräumt habe, mit solchen Verbindungen gearbeitet zu haben. Des Weiteren bestehe der dringende Verdacht auf eine Intoxikation mit halogenierten Kohlenwasserstoffen und Aromaten (BK 1302). Die Erkrankung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die berufliche Tätigkeit im MPI entstanden, und zwar im Rahmen der Entsorgung von Altchemikalien aus einem Kühlschrank im Mai und Juni/Juli 2000. Weitere Expositionen zu etlichen hochtoxischen aromatischen Verbindungen wie Halogenaromaten, aromatischen Aminen und gentoxischen in DNA-intercalierenden Verbindungen sowie etliche 100 Litern an teils sehr toxischen Lösungsmitteln im Rahmen von Versuchen seien vorhanden, Nachweismethoden dieser nur in der Forschung gebräuchlichen und teils absolut neuen Substanzen im menschlichen Körper seien nicht etabliert und müssten erst durch sehr teure aufwändige, intensive, aber machbare Versuchsreihen erforscht werden.
34Die Beklagte ist der Einschätzung Dr. F nicht gefolgt und hat eine Stellungnahme des Arbeitsmediziners Dr. T2 vom 02.10.2013 übersandt. Dr. T2 hat die Auffassung vertreten, die Ausführungen von Dr. F zu toxischen Expositionen und den daraus resultierenden Erkrankungen des Klägers seien rein spekulativ. Schon die Einwirkung sei nicht belegt, Prof. T habe in seinem Schreiben vom 03.07.2000 lediglich erwähnt, der Kläger habe bei Entsorgungsarbeiten "Pyridin und Piperidin" eingeatmet, Quecksilber- oder PCB-Expositionen würden nicht genannt. Auch das Auftreten der Beschwerden sei nicht mehr überprüfbar, sie seien keinesfalls beweisend für eine Quecksilberintoxikation. Insbesondere fehlten aus der näheren Zeit (1-2 Jahre) nach der Kühlschrankräumung fachärztliche Diagnosen im Sinne einer akuten Quecksilberintoxikation. Tätigkeitsnahe Biomonitoring-Ergebnisse, z.B. im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge, fehlten. Für die von Dr. F durchgeführte Quecksilberbestimmung nach medikamentöser Vorbehandlung gebe es keine allgemein gültigen Grenzwerte. Die aktuelle umweltmedizinische Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) zu Quecksilber weise ausdrücklich darauf hin, dass solche Vorbehandlungen für diagnostische Zwecke nicht geeignet seien. Das expositionsunabhängige langjährige Fortschreiten der geklagten Symptome spreche ebenfalls gegen die Verursachung durch Einwirkungen während der Tätigkeit beim MPI. Fachärztlicherseits sei weder von neurologischer, nephrologischer, dermatologischer, arbeitsmedizinischer, psychiatrischer, zahnärztlicher noch von opthalmologischer Seite die Diagnose einer Quecksilberintoxikation gestellt worden. Dr. F erwähne in seinem Gutachten zahlreiche Berichte nicht, die normale Befunde erbracht hätten. Zur differentialdiagnostischen Abklärung unklarer Krankheitsbilder seien diese Befunde aber von hoher Bedeutung. Die klinische Manifestation der bei der sog. "Ausleitungstherapie" bemerkten Symptome werde ohne eine fundierte differentialdiagnostische Abklärung auf die vermutete Einwirkung zurückgeführt. Die Bewertung von sog. Ausleitungstherapien sei kritisch zu betrachten, da allein durch die applizierten Präparate häufig Nebenwirkungen zu erwarten seien. Haaranalysen seien wegen mangelhafter Methodik und Interpretierbarkeit nach der aktuellen Leitlinie der DGAUM nicht geeignet, die Quecksilberbelastung zu objektivieren. Auffällig sei schließlich, dass zum Hauptzielorgan einer tatsächlichen Quecksilberintoxikation, dem Nervensystem, von den diesbezüglich vom Kläger hinzugezogenen Fachärzten nicht einmal die Verdachtsdiagnose einer Intoxikation gestellt worden sei.
35Der Kläger hält die Ausführungen von Dr. F für zutreffend und verweist auf die Besonderheiten der völlig neuen Quecksilberverbindungen, mit denen er am MPI in Kontakt gekommen sei und deren Existenz durch die Dissertation des H T, welcher den ausgeräumten Kühlschrank vor ihm benutzt habe, belegt seien, wodurch sein Fall medizinisch äußerst komplex sei.
36Der Senat hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte sowie ein Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkassen des Klägers, Continentale und TKK, beigezogen und sodann ein arbeitsmedizinisches Gutachten nach Aktenlage von Prof. Dr. S eingeholt. Ein Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Sachverständigen ist mit Senatsbeschluss vom 17.12.2014 zurückgewiesen worden.
37Prof. S hat in seinem Gutachten vom 19.09.2015 die Diagnosen
381. Verdacht auf Behcet-Syndrom 2. Verdacht auf sekundäres Sjörgen-Syndrom 3. Atopische Diathese 4. Rezidivierende Schmerz- und Schwindelzustände unklarer Genese 5. Rezidivierende Hochdruckkrisen unklarer Genese 6. Typ-C-Gastroduodenitis 7. Rezidivierende abdominelle Schmerzen unklarer Genese 8. Aneurysma des Truncus coeliacus 9. Mikrohämaturie 10. Nitritausscheidung im Urin ohne Bakteriurie 11. Nächtliche Atemwegsbeschwerden unklarer Genese
39gestellt. Hinsichtlich der streitgegenständlichen BK 1102 hat Prof. Dr. S ausgeführt, dass eine über die Belastung der Allgemeinbevölkerung hinausgehende Quecksilberbelastung nicht bewiesen sei. Die zwischen den Ausleitungsphasen gemessenen Quecksilberkonzentrationen zeigten Normalwerte, die Frage, ob sich Quecksilbermobilisation durch DMPS, DMSA oder andere schwefelhaltige Verbindungen als diagnostischer Test für den Nachweis einer Quecksilberbelastung eigne, werde kontrovers diskutiert. Es gebe keine verlässlichen Referenzwerte für die Quecksilberkonzentration im Urin nach Applikation ausleitender Präparate. Bei einer Halbwertszeit des Quecksilbers zwischen 40 Tagen und 18 Jahren sei es ohne weitere Belege Spekulation, den Zeitpunkt einer vermuteten Intoxikation auf zwei zehn Jahre zurückliegende Tage festzulegen. Bei der von Prof. N vermuteten Intoxikation durch organisches Quecksilber hätten zentralnervöse Symptome sowohl initial als auch im weiteren Verlauf dominieren müssen, was indes nicht der Fall sei. Des Weiteren seien die bei dem Kläger vorliegenden Symptome und Befunde, vor allem die urogenitalen Ulzera und die Sicca-Symptomatik bisher bei Quecksilberexponierten nicht beobachtet worden. Verschiedene andere Symptome und Befunde wie die Hautbefunde, Blutdruckkrisen, Mattigkeit, die vermutete verstärkte NO-Bildung und die variierenden COX-2-Werte ließen sich auch ohne Quecksilberintoxikation hinreichend erklären. Hinsichtlich der BK 1302 hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass die im Mai 2013 bei dem Kläger bestimmten Konzentrationen der halogenierten Biphenyle im Bereich der Hintergrundbelastung gelegen hätten. Die meist toxischen Wirkungen der PCB, darunter die Veränderungen der Maibomschen Drüsen und die immunotoxischen Effekte würden durch höherchlorierte PCB-Kongenere verursacht, deren Halbwertszeiten überwiegend sehr lang seien. Daher habe deren Konzentration zum Zeitpunkt der Entsorgungsaktion unwesentlich über den im Mai 2013 gemessenen Werten gelegen. Die beklagten Gesundheitsstörungen ließen sich nicht auf eine frühere Exposition gegenüber PCB zurückführen. Auch das Vorliegen der - nicht streitgegenständlichen - BKen nach Ziffern 1105, 1109, 1301, 1303, 1304, 1306, 1310, 1316, 1317, 1319 BKV verneint er. Auch lasse sich nicht belegen, dass der Kläger bei seiner Arbeit der Einwirkung einer Chemikalie ausgesetzt gewesen sei, die nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen seine Gesundheitsstörung verursacht habe. In der Literatur fänden sich Beispiele für die Induktion von Autoimmunkrankheiten durch Metalle und Organika. Unter der Voraussetzung, dass bei dem Kläger tatsächlich eine Autoimmunkrankheit vorliege, sei die Möglichkeit einer Induktion durch einen von dem Kläger bei seiner Arbeit am MPI verwendeten Stoff prinzipiell gegeben gewesen. Dagegen spreche jedoch, dass für die bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen solche Zusammenhänge nicht belegt seien. Auch sei nicht nachgewiesen, dass er Stoffen, die eine Autoimmunkrankheit induzieren könnten, im erforderlichen Umfang exponiert gewesen sei. Zudem sei nach Akttenlage nicht eindeutig klar, dass die Gesundheitsstörungen erst nach Aufnahme der Tätigkeit am MPI ihren Anfang gefunden hätten.
40Der Kläger hat die Ausführungen von Prof. Dr. S für unzutreffend gehalten und eine Stellungnahme von Prof. Dr. N vorgelegt. Prof. N hat von einer am 07.05.2015 durchgeführten Analytik zur Quecksilberfreisetzung aus dem "in der Folge des Chemieunfalls 03.07.2000 bei Ihnen [dem Kläger] aufgetretenen und seither persistenten schmerzhaften Erythems am linken Unterschenkel" berichtet. Die Messergebnisse belegten, dass das nach lokaler Kontamination mit den im Kühlschrank des MPI aufbewahrten Chemikalien aufgetretene und seither persistierende Erythem am linken Unterschenkel durch hochstabile Quecksilber-Organo-Verbindungen verursacht worden sei und diese als hochlipophile Substanzen über viele Jahre im Subkutangewebe als lipophilem Gewebskompartiment gespeichert gewesen seien bis sie unter der Anregungsenergie des Infrarotlichts bei der Infrarotlicht-Mobilisation chemisch destabilisiert, das Quecksilber aus diesen Komplexen freigesetzt und bei der Schweißbildung über die Haut eliminiert worden sei. Zeitlich kongruent zu der Quecksilberausleitung seien bei dem Kläger im Einzelnen beschriebene, schwere Krankheitssymptome aufgetreten. Durch den Nachweis der direkten Beziehung zwischen toxischer Quecksilberkonzentration und -menge, wie diese unmöglich einer im Alltagsleben möglichen Kontamination zugeschrieben werden könne, und klinischer Manifestation der Intoxikation hier am Beispiel des seit der Entsorgungsaktion aktiven Erythems am linken Unterschenkel müssten ebenso die weiteren bei dem Kläger vorliegenden Krankheitsmanifestationen dem Intoxikationsgeschehen mit Organo-Quecksilberverbindungen zugeschrieben werden. Außerdem bestehe eine lückenlose Übereinstimmung der bei dem Kläger festgestellten klinischen Beschwerden und Befunden mit der im Schrifttum veröffentlichten Liste von Berichten von Intoxikationsfällen mit Quecksilber.
41Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. S vom 17.06.2016 eingeholt, welcher sich den Ausführungen von Prof. Dr. N nicht angeschlossen hat. Die von Prof. Dr. N vorgelegten Befunde und die beschriebenen Symptome belegten nicht, dass sie Folge einer Quecksilberintoxikation während einer vor 15 Jahren durchgeführten Entsorgung von Chemikalien aus einem Kühlschrank am MPI seien. In vieler Hinsicht seien die Befunde im Hinblick auf die zuvor im Verfahren erhobenen Messdaten nicht plausibel. Bereits eine lokale Kontamination des linken Unterschenkels sei in keiner der früheren in den Akten vorliegenden Beschreibungen der Entsorgungsaktion erwähnt worden. Hinweise auf ein Erythem fänden sich erstmals ab Juli 2006, in vorherigen Arztberichten finde sich kein entsprechender Hinweis, in einem Bericht des Dr. T3 von 2002 sogar der Hinweis auf einen unauffälligen Hautbefund. Ferner sei eine 15 Jahre nach der postulierten Kontamination eines lokalen Hautareals gemessene Quecksilberkonzentration, die mehr als 21.000-fach über einer fünf Jahre zuvor im Blut gemessenen Quecksilberkonzentration liege, nicht plausibel. Organische Quecksilberverbindungen besäßen eine hohe Mobilität im Organismus. Selbst wenn Spritzer einer in einem lipophilen Lösungsmittel gelösten organischen Quecksilberverbindung die Haut am linken Unterschenkel kontaminiert hätten und diese Verbindung rasch über die Haut resorbiert worden wäre, hätte sie sich unmittelbar weiter im Organismus verteilt. Die von Prof. Dr. N gemessene Quecksilberkonzentration im Urin sei unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 gemessenen Quecksilberkonzentration ebenfalls nicht plausibel. Der beschriebene Symptomkomplex aufgrund einer akuten lokalen Freisetzung von Quecksilber aus der Haut in den systemischen Kreislauf sei ihm aus der Literatur nicht bekannt. Auffallend sei, dass ein entsprechender Symptomkomplex unmittelbar nach der Entsorgungsaktion und in den ersten Jahren danach nicht aufgetreten sei. Es sei auch nicht plausibel, dass fünf Jahre nach einer im Blut gemessenen unauffälligen Quecksilberkonzentration nun im Augensekret gegenüber der damaligen Konzentration eine über 197-fache Anreicherung von Quecksilber erfolgt sein solle. Dass 24 Stunden nach dem Auftragen einer DMSA-Lösung (Schwefel, der Schwermetalle bindet) auf das Erythem zwar eine über der Hintergrundbelastung liegende, jedoch geringe Konzentration von Quecksilber im Urin bestimmt worden sei, zeige lediglich, dass ein gewisser DMSA-Anteil perkutan resorbiert worden sei und mit seiner komplexierenden Aktivität Quecksilber, das in jedem Organismus vorhanden sei, gebunden und renal eliminiert habe
42Der Kläger hat eingewandt, die Ausführungen von Prof. Dr. S entsprächen nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Er hat vorgetragen, seine Eltern und seine Tante könnten die Existenz einer Rötung an seinem linken Unterschenkel seit dem Unfalltag bezeugen. Er hat ferner einen Befundbericht des Internisten und Allgemeinmediziners Dr. N3 vom 07.09.2016 zu den Akten gereicht, in welchem dieser u.a. über eine Wiederholung eines Mobilisationsversuchs des Quecksilbers durch IR-Bestrahlung vom 25.04.2016 berichtet. Der Kläger hat sich ferner auf Stellungnahmen des Prof. Dr. N vom 05.09.2016 und 13.09.2016 bezogen, welche dieser dem Gericht unmittelbar übersandt hat. Prof. Dr. N hat Kritik an den gutachtlichen Äußerungen von Prof. Dr. S geäußert und meint, die bei dem Kläger erhobenen Befunde könnten nur aus der bei dem "Chemieunfall im Jahr 2000 erlittenen Intoxikation" erklärt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen von Prof. Dr. N nebst Anlagen, Bl. 950 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen.
43Der Kläger hat am 24.08.2016 unter Verweis auf seinen Gesundheitszustand und eine fehlende anwaltliche Vertretung nach Mandatsniederlegung seiner Bevollmächtigten am 18.07.2016 eine Verlegung des Termins zu mündlichen Verhandlung um mindestens sechs Monate beantragt.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
45Entscheidungsgründe:
46Der Senat war an einer Entscheidung nicht gehindert, obwohl für den Kläger in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Denn der Kläger wurde in der seiner damaligen Bevollmächtigten am 29.06.2016 und - nach deren Mandatsniederlegung am 18.07.2016 - ihm am 09.08.2016 ordnungsgemäß zugestellten Ladung darauf hingewiesen, dass auch in seiner Abwesenheit mündlich verhandelt, Beweis erhoben und entschieden werden kann (§ 153 Abs.1 i.V. mit § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG), vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 126 Rn. 4). Seinem Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung um mindestens sechs Monate hat der Senat nicht entsprochen. Eine kurzfristige Mandatskündigung der Bevollmächtigten, die u.U. eine Vertagung erfordern würde, hat nicht vorgelegen (zum rechtlichen Gehör insoweit vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2002, B 6 KA 8/02 R, www.sozialgerichtsbarkeit.de; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG, § 62 Rn. 29). Die Mandatsniederlegung durch die Bevollmächtigte erfolgte sieben Wochen vor dem Termin. Diese Zeitspanne erachtet der Senat als ausreichend, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der sich in die Sache hätte einarbeiten können. Dass, wie der Kläger vorträgt, kein Anwalt zu finden sei, der gegen die Beklagte aufzutreten bereit wäre, erscheint dem Senat nicht nachvollziehbar, wie die große Zahl der Streitsachen vor dem Senat zeigt, in denen in Verfahren gegen die Beklagte Beteiligte anwaltlich vertreten werden. Dass sein Gesundheitszustand dem Kläger nicht erlaubt, seine Angelegenheiten zumindest insoweit zu regeln, als dass er andere mit seiner Vertretung beauftragen kann, ist nicht belegt. Bei chronischer Erkrankung ist in der Regel Vorsorge für eine geeignete Vertretung zu treffen (Kühl in: Breitkreuz/Fichte, a.a.O, § 110, Rn. 9), zumal im Verfahren schon mehrfach gesundheitsbedingt eine mehrmonatige Fristverlängerung erbeten wurde. Der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, ist darauf hingewiesen worden, dass eine Vertretung z.B. auch durch seine Mutter, die bereits zuvor mehrfach in dem Verfahren geschrieben hatte, erfolgen kann.
47Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Bescheid vom 16.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer BK nach den Ziffern 1102 und/oder 1302 BKV bzw. einer Quasi-BK im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII.
48BKen sind Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist die Bundesregierung ermächtigt, Krankheiten als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Dies geschieht in der BKV, der eine Liste der entschädigungspflichtigen BKen angefügt ist.
49Zu den entschädigungspflichtigen BKen gehören Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen (BK 1102). Dabei ist es für die Einordnung als BK (und nicht als Arbeitsunfall) unerheblich, ob es sich um eine einmalige Intoxikation - wie hier von dem Kläger vorgetragen im Rahmen der Entsorgungsaktion am 03.07.2000 - handelt. Ist zweifelhaft, ob sich der von einem BKtatbestand umfasste Pathomechanismus nach dem Willen des Verordnungsgebers auch auf "unfallmäßige" massive Einzelexpositionen erstrecken soll, so ist zur Feststellung des diesbezüglichen Willens des Verordnungsgebers u.a. auf die vom zuständigen Ministerium zu den Tatbeständen der Anlage zur BKV herausgegebenen Merkblätter zurückzugreifen (vgl. BSG v. 12.04.2005 - B 2 U 6/04 R; siehe auch Brandenburg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 9 SGB VII). Nach dem Merkblatt zur BK 1102 ist auch eine akute Form der Erkrankung infolge des Einatmens größerer Mengen, gelegentlich auch durch orale Aufnahme von Quecksilberverbindungen möglich. Daraus lässt sich schließen, dass auch eine unfallmäßige massive Einzelexposition grundsätzlich vom BK-Tatbestand umfasst ist.
50Mit der Aufnahme einer Krankheit in die Liste der BKen wird indes nur die mögliche Ursächlichkeit einer beruflichen Schädigung generell anerkannt und die Erkrankung als solche für entschädigungswürdig befunden. Im Einzelfall setzt die Feststellung einer BK voraus, dass der Betroffene im Rahmen einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der BK ausgesetzt war, die geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken, und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes und die Krankheit als solche im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 07.04.2013, B 2 U 11/12 R, Rn. 12 m.w.N; Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheiten-Verordnung [Kommentar] E § 9 SGB VII Rdnr. 14). Der ursächliche Zusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung beurteilt sich nach der unfallrechtlichen Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung. Danach sind nur die Bedingungen (mit-) ursächlich, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs genügt im Übrigen hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (vgl. nur BSG, Urteil vom 07.04.2013, B 2 U 11/12 R, juris-Rn. 12 m.w.N; Mehrtens/ Brandenburg, a.a.O., Rdnr. 26).
51Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt die Feststellung der streitigen BK nach Ziffer 1102 BKV nicht in Betracht, weil vorliegend schon nicht im notwendigen Vollbeweis nachgewiesen ist, dass der Kläger schädigenden Einwirkungen im Sinne der BK 1102 ausgesetzt war, die geeignet waren, eine Erkrankung hervorzurufen. Als bewiesen kann angesehen werden, dass der Kläger im Frühjahr 2000 sowie vom 16.05.2000 bis zum 31.10.2005 im MPI tätig war. Ebenso kann als bewiesen angesehen werden, dass er am 03.07.2000 Entsorgungsarbeiten durchgeführt hat, da in einem Schreiben des Prof. T vom gleichen Tag ein "außer Kontrolle geratener Versuchsansatz" erwähnt wird. Hinsichtlich der entsorgten Stoffe ist indes nicht im Vollbeweis nachgewiesen, um welche Stoffe es sich gehandelt hat, die eine Exposition entsprechend dem Tatbestand der BK 1102 zur Folge haben können. Prof. T hat in seinem Schreiben vom 03.07.2000 lediglich erwähnt, der Kläger habe bei Entsorgungsarbeiten "Pyridin und Piperidin" - beide keine Quecksilberverbindungen - eingeatmet. Weitere Stoffe, insbesondere Quecksilberverbindungen, werden nicht genannt. Alle weiteren im Verfahren diskutierten Angaben zu einer Quecksilberbelastung beruhen auf Äußerungen des Klägers, welcher selbst nicht genau benennen konnte, welche Substanzen er entsorgt haben will. Hinsichtlich der Entsorgung von Quecksilberverbindungen verweist er auf die Beschriftung eines abgefallenen Fragments eines Etiketts mit "Hg-CH", welches er in der unteren hinteren Kühlschrankecke gefunden habe. Es steht nicht fest, dass sich der zu diesem Etikett gehörende Behälter noch in dem Kühlschrank befunden hat. Insofern war der Senat nicht gehalten, Tn H T, der nach Angaben des Klägers zuvor mit den Substanzen im Kühlschrank gearbeitet hat, als Zeugen zu vernehmen, da dieser zum Inhalt des Kühlschranks am 03.07.2000 keine Aussage treffen kann, denn er war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr am MPI tätig. Auch die Angabe des Prof. Dr. C, dass mit organischen Quecksilberverbindungen gearbeitet worden sei und diese möglicherweise - ohne dass eine sichere Aussage dazu getroffen werden könne - in dem Kühlschrank gelagert waren, genügt für einen Vollbeweis einer Einwirkung ebensowenig wie der Umstand, dass die Ausführungen in H Ts Dissertation auf Versuche mit solchen Verbindungen schließen lassen. Schließlich ist auch die Art und Menge der von dem Kläger behaupteten Einwirkung von Quecksilber (Hg) nicht nachgewiesen. Nach dem Merkblatt werden Hg und seine Verbindungen beruflich bedingt vorwiegend in Dampf- oder Staubform eingeatmet, in geringerem Umfang ist auch Aufnahme über die Haut oder den Magen-Darm-Trakt möglich. Während der Kläger zunächst keine Angaben über die Art der Kontamination gemacht hat, tragen er und ihm folgend Prof. Dr. N zuletzt vor, die Aufnahme sei über die Haut erfolgt, hier konkret in Form von Spritzern am linken Unterschenkel. Diesbezüglich weist Prof. S zu Recht darauf hin, dass der Kläger 2009 noch angegeben habe, dass trotz der zur Verfügung stehenden Schutzausrüstung (Schutzhandschuhe, Schutzbrille, ggf. Schürzen) und trotz des Tragens von Handschuhen einzelne Chemikalienspritzer auch auf die Unterarme und Hosenbeine gelangt seien und an wenigen Stellen (Unterarme, Leisten) sogar bis auf die Haut durchgedrungen seien. Eine Kontamination des Unterschenkels wurde nicht erwähnt. Auch in den Arztberichten bis 2006 finden sich keine Anhaltspunkte, die auf eine Quecksilberkontamination der Haut am Unterschenkel hinweisen könnten. Ein Rückschluss der von Prof. Dr. N nach Ausleitungstherapien gemessenen Quecksilberwerte auf eine im Jahr 2000 stattgehabte Kontamination gleich welcher Art ist nicht möglich, worauf Prof. Dr. S in seinem Gutachten unter Bezug auf die Unmöglichkeit einer konkreten Rückrechnung anhand von Halbwertszeiten für den Senat überzeugend hinweist. Andere Einwirkungen von Quecksilber während seiner Tätigkeit am MPI außerhalb der "Entsorgungsaktion" sind weder ersichtlich noch hat der Kläger solche benannt.
52Aufgrund des fehlenden Nachweises beruflich relevanter Einwirkungen kann der Senat offen lassen, ob der Kläger an Erkrankungen leidet, die durch Quecksilber hervorgerufen werden können.
53Hinsichtlich der vom Kläger ebenfalls geltend gemachten BK 1302 (Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe) ist eine durch Halogenkohlenwasserstoffe induzierte Erkrankung nicht nachgewiesen. Insoweit hat der Sachverständige Dr. F lediglich den Verdacht einer Intoxikation mit Halogenkohlenwasserstoff geäußert, ohne diesen über die bloße Möglichkeit hinaus belegen zu können. Nach den Ausführungen Prof. Dr. S, der dem Senat als erfahrener und kompetent urteilender Sachverständiger aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist und denen der Senat folgt, lassen sich die beklagten Gesundheitsstörungen auch gar nicht auf eine frühere Exposition gegenüber PCB zurückführen. Die im Mai 2013 bei dem Kläger bestimmten Konzentrationen der halogenierten Biphenyle lagen danach im Bereich der Belastung der Allgemeinbevölkerung, eine erhöhte Belastung konnte nicht verifiziert werden. Nach den Ausführungen Prof. Dr. S werden die toxischen Wirkungen der PCB, darunter die Veränderungen der Maibomschen Drüsen und die immunotoxischen Effekte, durch höherchlorierte PCB-Kongenere verursacht, deren Halbwertszeiten überwiegend sehr lang sind. Deren Konzentration zum Zeitpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers am MPI kann deshalb nur unwesentlich über den im Mai 2013 gemessenen Werten gelegen haben. Die Erkrankung des Klägers, insbesondere die von ihm berichtete Bildung von hartwachsigen Augensekreten, lässt sich demnach nicht auf eine frühere Exposition mit PCB zurückführen.
54Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen als Wie-BK. Nach § 9 Abs. 2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der BKV bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine BK als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erfüllt sind. Die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Tatbestandsmerkmale für die Feststellung einer "Wie"-BK bei einem Versicherten sind das Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen für eine in der BKV bezeichnete Krankheit, das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Bezeichnung der geltend gemachten Krankheit als BK nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie die individuellen Voraussetzungen für die Feststellung dieser Krankheit als "Wie"-BK im Einzelfall bei dem Versicherten. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung enthält diese Vorschrift keine "Härteklausel", nach der jede durch eine versicherte Tätigkeit verursachte Krankheit als "Wie"-BK anzuerkennen wäre (BSG, Urteil vom 27.04.2010 - B 2 U 13/09 R, juris-Rn. 9). Vielmehr soll die Anerkennung einer Wie-BK nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Einwirkungs-Krankheits-Kombination in die Liste der BKen erfüllt sind, der Verordnungsgeber aber noch nicht tätig geworden ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 26/10 R, juris-Rn 26). Der Versicherungsfall einer Wie-BK ist eingetreten, wenn neben den Voraussetzungen der schädigenden Einwirkungen aufgrund der versicherten Tätigkeit, der Erkrankung und der haftungsbegründenden Kausalität im Einzelfall auch die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Einwirkungs-Krankheits-Kombination in die Liste der BKen nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfüllt sind. Vorliegend ist - worauf Prof. Dr. S hingewiesen hat - schon nicht belegt, dass für die bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen ein Zusammenhang mit den von ihm verwendeten Stoffen, deren Expositionsumfang im Einzelnen nicht mehr festgestellt werden kann, besteht. Demzufolge kann auch nicht festgestellt werden, dass eine Einwirkungs-Krankheits-Kombination vorliegt, bei der die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste der BKen nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfüllt sind. Auch Dr. F hat in seinem Gutachten vom 25.07.2013 letztlich das Vorliegen einer Wie-BK verneint.
55Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 SGG.
56Revisionsgründe (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht NRW Urteil, 14. Sept. 2016 - L 17 U 729/11
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Referenzen - Gesetze
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 2 Versicherung kraft Gesetzes
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 6 Freiwillige Versicherung
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 3 Versicherung kraft Satzung
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 9 Berufskrankheit
Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin
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Bundessozialgericht Urteil, 29. Nov. 2011 - B 2 U 26/10 R
Bundessozialgericht Urteil, 27. Apr. 2010 - B 2 U 13/09 R
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.
(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.
(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist, - 2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.
(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.
(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.
(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.
(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.
(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten, - 2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen, - 3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.
(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.
(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.
(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.
(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.
(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist, - 2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.
(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.
(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.
(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.
(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.
(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten, - 2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen, - 3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.
(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.
(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.
(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
- 1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend, - 3.
Personen, die - a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden, - b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind, - 4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte, - 5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
Haushaltsführende, - 2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, - 4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.
(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern
- 1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste, - 2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - 3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, - 4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - 5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.
(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.
(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist, - 2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.
(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.
(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.
(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.
(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.
(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten, - 2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen, - 3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.
(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.
(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.
(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.
Tatbestand
- 1
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Umstritten ist die Feststellung einer Wie-Berufskrankheit (Wie-BK) nach § 9 Abs 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) beim Kläger aufgrund seines Schulbesuchs.
- 2
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Der im August 1989 geborene Kläger ist durch eine schwere Legasthenie und Dyskalkulie behindert. Das Versorgungsamt hat bei ihm wegen Teilleistungsstörung (Legasthenie und Dyskalkulie) mit sekundärer Neurotisierung einen Grad der Behinderung von 60 festgestellt (Bescheid vom 14. Oktober 2004). Zur Begründung seines an den beklagten Gemeinde-Unfallversicherungsverband gerichteten Antrags auf Anerkennung einer Wie-BK legte der Kläger zahlreiche ärztliche Unterlagen vor und behauptete, durch falsche Schulpädagogik eine schwere seelische Erkrankung erlitten zu haben. Eine gruppenspezifische Erhöhung des Erkrankungsrisikos sei für Legastheniker wissenschaftlich belegbar. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, es gebe keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Geeignetheit von Schulunterricht, psychische Erkrankungen herbeizuführen (Bescheid vom 7. Juli 2005, Widerspruchsbescheid vom 19. September 2005).
- 3
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Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2006). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 14. Januar 2009) und im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt: Das bloße Versäumnis einer adäquaten Förderung des Klägers könne nicht als besondere Einwirkung iS des § 9 SGB VII verstanden werden. Auch scheitere die "Anerkennung und Entschädigung" einer Wie-BK daran, dass eine gruppenspezifische Risikoerhöhung im Falle des Klägers nicht feststellbar sei. Legastheniker würden im niedersächsischen Schulsystem nicht anders beschult wie Nicht-Legastheniker. Sie seien daher keinen anderen Einwirkungen im Schulsystem ausgesetzt wie nicht-legasthene Schüler. Hinsichtlich der Bezugsgruppe für die erforderliche gruppenspezifische Risikoerhöhung sei auf alle Schüler abzustellen und nicht auf die Gruppe der an Legasthenie leidenden Schüler. Ob von einer versicherten Tätigkeit spezielle Risiken ausgehen würden, die erheblich höher als die Risiken der Allgemeinbevölkerung seien, könne statistisch und epidemiologisch zutreffend nur im Vergleich der Allgemeinbevölkerung mit den Versicherten ermittelt werden, die die versicherte Tätigkeit ausüben, ohne sich durch zusätzliche risikoerhöhende persönliche Eigenschaften (Behinderungen) von der Allgemeinbevölkerung zu unterscheiden. Umgekehrt ließe sich ein besonderes schulisches Risiko von Legasthenikern nur im Vergleich mit dem von Legasthenie betroffenen Teil der Allgemeinbevölkerung ermitteln. § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII stelle als Maßstab auf die Allgemeinbevölkerung ab, so dass die bestimmte Personengruppe sich allein durch ihre versicherte Tätigkeit von der Allgemeinbevölkerung unterscheiden dürfe. Wissenschaftliche Erkenntnisse, dass die Ausgestaltung des Schulunterrichts in Niedersachsens allgemeinbildende Schulen ein gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhtes Risiko der Schüler zur Folge habe, psychisch zu erkranken, habe der Kläger nicht behauptet und seien auch nicht erkennbar. Soweit der Kläger mit Recht einen Mangel an spezieller individueller Förderung von Legasthenikern an niedersächsischen Schulen beklage, könne die Anerkennung psychischer Folgen eines solchen Mangels nicht als Wie-BK verlangt werden, selbst wenn eine gruppenspezifische Risikoerhöhung von legasthenen Schülern gegenüber der Allgemeinbevölkerung angenommen würde. Denn die Risikoerhöhung würde nicht durch "besondere Einwirkungen" iS des § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII verursacht, weil das Unterlassen einer behinderungsgerechten Förderung dafür nicht ausreiche. Eine pflichtwidrige Unterlassung möge zwar eine Handlung im strafrechtlichen Sinne sein, stelle aber keine Einwirkung im unfallversicherungsrechtlichen Sinne dar. Angesichts dessen könne dahingestellt bleiben, ob mögliche Versäumnisse des Beklagten hinsichtlich einer die Teilleistungsstörungen des Klägers berücksichtigenden Pädagogik dessen sekundäre Neurotisierung wesentlich mit verursacht hätten.
- 4
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Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger: Soweit das LSG ausgeführt habe, dass die Ausgestaltung des niedersächsischen Schulunterrichts gegenüber der Allgemeinbevölkerung kein wesentlich erhöhtes Risiko für psychische Erkrankungen zur Folge habe, sei darauf hinzuweisen, dass "die Tatsache, dass Schule krankmachen kann," seit längerer Zeit allgemein bekannt sei. Die entscheidungserhebliche Frage sei jedoch vor allem, ob eine gruppenspezifische Erhöhung auch dann vorliege, wenn eine durch gemeinsame Merkmale (Behinderung) abgrenzbare Teilgruppe aus der Gesamtgruppe, die die gefährdende Tätigkeit ausübe, besonders gefährdet werde. Ein behinderter Arbeitnehmer habe grundsätzlich Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz. Wenn die für die Krankheit des Klägers ursächliche Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Schülern eine verfassungswidrige Diskriminierung von Behinderten iS des Art 3 Abs 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) sei, so würde eine fortgesetzte Gleichbehandlung von Behinderten und Nichtbehinderten bei der Frage der Gruppentypik ebenfalls eine fortgesetzte verfassungswidrige Diskriminierung darstellen. Daher sei für die Prüfung der Gruppentypik auf die Vergleichsgruppe der ebenso behinderten Mitschüler abzustellen. Dem Umgang aller staatlichen Organe mit behinderten Menschen seien durch Art 3 Abs 3 Satz 2, Art 1 Abs 2 GG Grenzen gesetzt. Durch seine Beschulung, die seine Behinderung nicht berücksichtigt habe, sei er benachteiligt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) (Hinweis auf BVerfGE 96, 288 ff) könne eine Benachteiligung durch Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten gegeben sein, wenn die Behinderung nicht durch entsprechende Fördermaßnahmen hinlänglich kompensiert werde; für behinderte Kinder und Jugendliche sei der Staat gehalten, schulische Einrichtungen bereit zu halten, die auch ihnen eine sachgerechte schulische Erziehung und Ausbildung ermöglichten. Dies ergebe sich auch aus dem von Deutschland ratifizierten Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte behinderter Menschen vom 13. Dezember 2006. Ebenso wie ein tauber Schüler in der Gebärdensprache hätte er in Lesen und Schreiben nach den für Legastheniker geeigneten Methoden unterrichtet werden müssen. In Niedersachsen erfolge keine entsprechende Förderung. Dies führe zu psychischen Erkrankungen der Betroffenen, die bei entsprechender Intensität Anspruch auf Leistung nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) wegen seelischer Behinderung hätten.
- 5
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Soweit das LSG das Vorliegen von besonderen Einwirkungen iS des § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII verneint habe, weil das Unterlassen einer entsprechenden Förderung keine Einwirkung sei, könne dem nicht gefolgt werden. Aufgrund der Einheit der Rechtsordnung und zB der Schutzpflichten für behinderte Arbeitnehmer, die zu Handlungspflichten deren Arbeitgeber führen würden, könne nicht einfach das Vorliegen einer Einwirkung verneint werden. Im Übrigen habe er der Schulpflicht unterlegen und es sei auf ihn durch Erziehungsmaßnahmen der Lehrer eingewirkt worden. Diese Einwirkungen seien in der Grundschulzeit so stark gewesen, dass er einen Selbstmordversuch unternommen habe. Seine sekundäre Neurotisierung sei nicht die Folge eines Unterlassens, sondern komplexer Verhaltensweisen, die sowohl Handeln wie Unterlassen miteinander verbunden hätten, sodass eine Einwirkung vorgelegen habe.
- 6
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Januar 2009 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 17. Mai 2006 sowie den Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2005 aufzuheben und bei ihm eine sekundäre Neurotisierung als Versicherungsfall einer Wie-Berufskrankheit anzuerkennen.
- 7
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Bei ihm ist eine "sekundäre Neurotisierung bei Teilleistungsstörung (Legasthenie und Dyskalkulie)" nicht wie eine Berufskrankheit anzuerkennen.
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Nach § 9 Abs 2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII erfüllt sind (sogenannte Öffnungsklausel für Wie-BKen). Die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Tatbestandsmerkmale für die Feststellung einer Wie-BK bei einem Versicherten sind (1.) das Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen für eine in der BKV bezeichneten Krankheit, (2.) das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Bezeichnung der geltend gemachten Krankheit als BK nach § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII - (3.) nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen - sowie (4.) die individuellen Voraussetzungen für die Feststellung dieser Krankheit als Wie-BK im Einzelfall bei dem Versicherten. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats enthält diese Vorschrift keine "Härteklausel", nach der jede durch eine versicherte Tätigkeit verursachte Krankheit als "Wie-BK" anzuerkennen wäre (vgl nur BSG vom 23. Juni 1977 - 2 RU 53/76 - BSGE 44, 90 = SozR 2200 § 551 Nr 9; BSG vom 14 November 1996 - 2 RU 9/96 - BSGE 79, 250 = 3-2200 § 551 Nr 9).
- 10
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Das erste Tatbestandsmerkmal ist hinsichtlich der vom Kläger begehrten Anerkennung einer psychischen Erkrankung aufgrund von Einwirkungen während seines Besuchs von allgemeinbildenden Schulen in Niedersachsen erfüllt, weil in der Anlage 1 zur BKV - der BK-Liste mit den sogenannten Listen-BKen -, in der die als BK durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs 1 Satz 1 SGB VII bezeichneten Krankheiten aufgeführt sind, keine psychischen Erkrankungen durch Einwirkungen während eines Schulbesuchs zu finden sind.
- 11
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Das vierte Tatbestandsmerkmal - die Voraussetzungen für die Feststellung der Krankheit als Wie-BK im Einzelfall (vgl dazu grundlegend das Urteil des Senats vom 2. April 2009 - B 2 U 9/08 R - BSGE 103, 59 = SozR 4-2700 § 9 Nr 14) - hat das LSG dahingestellt sein lassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es gäbe keine wissenschaftlichen Erkenntnisse, dass die Ausgestaltung des Schulunterrichts in niedersächsischen allgemeinbildenden Schulen ein gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhtes Risiko der Schüler zur Folge habe psychisch zu erkranken.
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Damit hat das LSG das zweite Tatbestandsmerkmal - die allgemeinen Voraussetzungen für die Bezeichnung einer Krankheit als BK - mangels entsprechender wissenschaftlicher Erkenntnisse verneint, womit auch die Prüfung des dritten Tatbestandsmerkmals - die Neuheit der Erkenntnisse - entfiel.
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Seine Revision wird vom Kläger insbesondere damit begründet, dass entgegen der Ansicht des LSG für die Ermittlung dieses zweiten Tatbestandsmerkmals nicht auf alle Schüler in niedersächsischen allgemeinbildenden Schulen abzustellen sei, sondern nur auf die Schüler, die an Legasthenie und Dyskalkulie leiden. Der Kläger verwendet insofern ebenso wie das LSG die Begriffe "gruppenspezifische Risikoerhöhung" oder "Gruppentypik" und meint, zur Bestimmung der Risikoerhöhung müsse auf die abgrenzbare (Teil-)Gruppe der Schüler mit diesen Behinderungen abgestellt werden.
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Entgegen diesem Vorbringen des Klägers und entsprechend den tatsächlichen Feststellungen des LSG, gegen die der Kläger keine zulässigen und begründeten Rügen erhoben hat, ist jedoch das zweite Tatbestandsmerkmal einer Wie-BK für die vom Kläger begehrte Anerkennung einer "sekundären Neurotisierung bei Teilleistungsstörung (Legasthenie und Dyskalkulie)" nicht erfüllt.
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Die aus dem Wortlaut des § 9 Abs 1 SGB VII ableitbaren allgemeinen Voraussetzungen für dieses Tatbestandsmerkmal - die Bezeichnung einer Krankheit als BK - sind eine versicherte Tätigkeit nach §§ 2, 3, 6 SGB VII (a), durch die bestimmte Personengruppen in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen (b) ausgesetzt sind (c). Diese Einwirkungen müssen eine Krankheit (d) verursacht haben (e) nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft (f). Soweit der Senat oder andere Senate des BSG in der Vergangenheit in diesem Zusammenhang verschiedene andere Begriffe verwandt haben, wie Gruppentypik, generelle Geeignetheit (vgl zuletzt insbesondere BSG vom 23. März 1999 - B 2 U 12/98 R - BSGE 84, 30, 34 f = SozR 3-2200 § 551 Nr 12) oder zB auch den der gruppentypischen oder gruppenspezifischen Risikoerhöhung (vgl BSG vom 4. Juni 2002 - B 2 U 20/01 R), dienten diese nur der Erläuterung oder Umschreibung der aufgezeigten Voraussetzungen, ohne dass damit andere Anforderungen aufgestellt werden sollten (vgl schon BSG vom 14. November 1996 - 2 RU 9/96 - BSGE 79, 250 = 3-2200 § 551 Nr 9). Im Übrigen ist zu beachten, dass der Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung über die Bezeichnung einer Krankheit nach § 9 Abs 1 SGB VII einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum hat(vgl BSG vom 23. März 1999 - B 2 U 12/98 R - aaO), während der Anspruch auf Anerkennung einer Wie-BK nach § 9 Abs 2 SGB VII ein auf diesem Parlamentsgesetz beruhender Rechtsanspruch ist, so dass dessen Ablehnung uneingeschränkt justiziabel und im Rechtszug überprüfbar ist.
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Ausgehend von den Feststellungen des LSG zum Vorbringen des Klägers über die Einwirkungen, denen er ausgesetzt war, seine Krankheit usw ergibt sich auf der für die Bezeichnung einer BK zu prüfenden abstrakten Ebene der allgemeinen Voraussetzungen des zweiten Tatbestandsmerkmals:
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a) Die versicherte Tätigkeit, auf die abzustellen ist, ist die eines Schülers einer allgemeinbildenden Schule nach § 2 Abs 1 Nr 8b SGB VII, wie der Kläger sie "ausgeübt" hat. Ob eine Krankheit als Listen-"Berufs"-krankheit bezeichnet oder als Wie-"Berufs"-krankheit anerkannt werden kann, wenn sie nur durch Schulbesuch, nicht aber infolge der Ausübung eines "Berufs" entstehen kann, kann offen gelassen werden, weil die Voraussetzungen vorliegend schon aus anderen Gründen nicht erfüllt sind.
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b) Das Erfordernis von besonderen Einwirkungen, denen eine bestimmte Personengruppe in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung durch die versicherte Tätigkeit ausgesetzt ist, verlangt zunächst die Ermittlung der Einwirkungen und in einem weiteren Schritt deren Zurechnung zur versicherten Tätigkeit (c), zumal ohne eine Ermittlung der Einwirkungen schwerlich Aussagen über die Krankheiten (d), die durch sie verursacht wurden (e), möglich sind.
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Zur näheren Konkretisierung der besonderen Einwirkungen, denen bestimmte Personengruppen in erheblich höherem Grade als die übliche Bevölkerung ausgesetzt sind, ist aufgrund der Praxis des Verordnungsgebers bei der Bezeichnung von Listen-BKen und der Rechtsprechung des BSG auf Folgendes hinzuweisen: Als Einwirkungen kommt - wie schon den verschiedenen BK-Bezeichnungen in der BK-Liste entnommen werden kann - praktisch alles in Betracht, was auf Menschen einwirkt. Daher ist es, auch wenn es (noch) keine Listen-BK gibt, die auf rein psychische Einwirkungen abstellt, denkgesetzlich nicht ausgeschlossen, dass der Verordnungsgeber eine solche Listen-BK einführen kann. An die bestimmte Personengruppe sind keine besonderen Anforderungen hinsichtlich ihrer Größe (vgl BSG vom 29. Oktober 1981 - 8/8a RU 82/80 - BSGE 52, 272, 274 = SozR 2200 § 551 Nr 20 insbesondere zu den sogenannten Seltenheitsfällen) oder sonstiger charakterisierender Merkmale zu stellen (zB nicht gemeinsamer Beruf, vgl Becker in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, Kommentar, Stand November 2009, § 9 RdNr 55). Durch den "Gruppen-Bezug" wird der Unterschied zwischen der hier anzustellenden allgemeinen und abstrakten Prüfung der Voraussetzungen einer BK-Bezeichnung gegenüber der Prüfung der Voraussetzungen einer BK im Einzelfall betont (vgl zum Gruppen-Bezug im BK Recht auch: BSG vom 2. April 2009 - B 2 U 33/07 R - BSGE 103, 54 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3101 Nr 5).
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Entscheidend für die Voraussetzung "Einwirkungen" bei der Prüfung einer Bezeichnung ist das Erfordernis "den Einwirkungen ausgesetzt sein in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung", wobei es auch genügt, wenn die Versicherten solchen Einwirkungen ausgesetzt sind, denen die übrige Bevölkerung nicht ausgesetzt ist (vgl viele allein im Berufsleben vorkommende Schadstoffe), weil dies zwangsläufig ein Ausgesetztsein in erheblich höherem Grade nach sich zieht. Notwendige Vorbedingung für die Prüfung eines Ausgesetztseins in erheblich höherem Grade ist eine Konkretisierung der Einwirkungen hinsichtlich ihrer Ausgestaltung oder Art sowie ihres Ausmaßes.
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Dass Schüler im Rahmen eines Schulbesuchs Einwirkungen ausgesetzt sind, die von denen der übrigen Bevölkerung abweichen, liegt auf der Hand. Der Kläger meint jedoch, dass nicht auf die allgemeinen Einwirkungen abzustellen sei, sondern auf die speziellen Einwirkungen, die eine "Standard-Beschulung" ohne Berücksichtigung der Teilleistungsstörungen Legasthenie und Dyskalkulie auf entsprechend behinderte Schüler habe, wenn keine adäquate Förderung erfolge. Derartige spezifische Einwirkungen hat das LSG aber nicht festgestellt. Es hat vielmehr ausgeführt, Legastheniker würden im niedersächsischen Schulsystem nicht anders beschult wie Nicht-Legastheniker. Sie seien daher keinen anderen Einwirkungen im Schulsystem ausgesetzt wie nicht-legasthene Schüler.
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Selbst wenn aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und entsprechend dem Vortrag des Klägers von vielfältigen Interaktionen zwischen Lehrern und Schülern sowie der Schüler untereinander im Rahmen eines Schulbesuches ausgegangen wird und dem vom LSG festgestellten Mangel an spezieller individueller Förderung von Legasthenikern an niedersächsischen Schulen, so ersetzt dies nicht die Voraussetzung "Einwirkungen". Ein Nichts oder ein bloßer Mangel sind keine Einwirkungen und sei es auch nur in psychischer Form auf den Körper eines Menschen bzw bei der vorliegenden Prüfung des zweiten Tatbestandsmerkmals auf eine Gruppe.
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Der Senat übersieht, insbesondere in Würdigung des Vortrags des Klägers zu seinem persönlichen Schicksal, nicht, dass derartige Einwirkungen auf Schüler, die an bestimmten Teilleistungsstörungen leiden, möglich sind. Es mangelt jedoch an Feststellungen des LSG zu derartigen spezifischen Einwirkungen auf die Gruppe der an Legasthenie und Dyskalkulie leidenden Schülern in den niedersächsischen Schulen. Der Kläger hat insofern keine Aufklärungsrügen erhoben. Er hat zwar auf sein Schicksal hingewiesen, als er angeführt hat, dass "viele Legastheniker/Dyskalkuliker" aufgrund einer seelischen Behinderung Leistungen nach § 35a SGB VIII vom Jugendamt erhielten. Dies alles ersetzt jedoch nicht entsprechende Feststellungen durch das LSG hinsichtlich der erforderlichen Einwirkungen bzw beim Fehlen solcher Feststellungen die für ein erfolgreiches Revisionsverfahren notwendigen Rügen seitens des Klägers (vgl § 163 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz
) .
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Aus Art 3 Abs 3 Satz 2 GG, der lautet: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.", der vom Kläger angeführten Entscheidung des BVerfG vom 8. Oktober 1997 (BVerfGE 96, 288 ff) zum Verbot der Benachteiligung Behinderter sowie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (zustimmendes deutsches Gesetz vom 21. Dezember 2008, BGBl II 1419) folgt nichts anderes. Nach dem Benachteiligungsverbot darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden und eine solche Benachteiligung liegt nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird, und dies gilt insbesondere im Bereich der Schulen (BVerfGE aaO, RdNr 69 ff).
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Vorliegend ist jedoch nicht die Gewährung von speziellen Fördermaßnahmen für eine bestimmte Gruppe behinderter Menschen umstritten. Auch verneint der Senat nicht, dass es BKen aufgrund von psychischen Einwirkungen geben kann. Entscheidend ist vorliegend vielmehr auf der tatsächlichen Ebene, dass es keine Feststellungen des LSG bzw Rügen des Klägers zum Unterlassen solcher Feststellungen durch das LSG hinsichtlich spezifischer Einwirkungen gibt, denen Schüler, die an Legasthenie und Dyskalkulie leiden, in niedersächsischen Schulen ausgesetzt sind. Als vorliegend zu berücksichtigende und der Entscheidung des Revisionsgerichts zu Grunde zu legende Einwirkungen kommen daher nur die allgemeinen Einwirkungen des Schulbesuchs auf Schüler in Betracht.
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c) Die Zurechnung dieser Einwirkungen, denen alle Schüler ausgesetzt sind, zur versicherten Tätigkeit als Schüler wirft keine Fragen auf.
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d) Als Krankheit, die der BK-Bezeichnung iS des § 9 Abs 1 SGB VII zu Grunde zu legen wäre, kommt ausgehend von der vom Kläger geltend gemachten und vom LSG bei ihm festgestellten Erkrankung eine sekundäre Neurotisierung oder allgemeiner eine psychische Erkrankung in Betracht, auch wenn es insofern an der vom Senat gerade für die Ursachenbeurteilung bei psychischen Erkrankungen geforderten Einordnung der Erkrankung in ein international anerkanntes Diagnosesystem wie das ICD-10 oder DSM IV mangelt(vgl BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, jeweils RdNr 22).
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e) Der Ursachenzusammenhang zwischen den Einwirkungen, denen alle Schüler ausgesetzt sind (siehe oben b), und dieser Erkrankung kann jedoch nach den Feststellungen des LSG nicht bejaht werden.
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Der generelle Ursachenzusammenhang zwischen den Einwirkungen und der Krankheit bei der Prüfung der Voraussetzungen einer BK-Bezeichnung unterscheidet sich aufgrund der allgemeinen und abstrakten Prüfungsebene von dem Ursachenzusammenhang bei der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität beim einzelnen Arbeitsunfall oder der Listen-BK im Einzelfall (vgl dazu BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - aaO; BSG vom 2. April 2009 - B 2 U 9/08 R - aaO). Dennoch gilt auch insofern die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl zusammenfassend zu dieser: BSG vom 9. Mai 2006 aaO).
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Dieser generelle Ursachenzusammenhang zwischen den Einwirkungen, denen Schüler im Rahmen ihres Besuchs von allgemeinbildenden Schulen in Niedersachsen ausgesetzt sind, und psychischen Erkrankungen ist nach den Feststellungen des LSG zu verneinen. Denn es hat ausgeführt, wissenschaftliche Erkenntnisse, nach denen die Ausgestaltung des Schulunterrichts in Niedersachsens allgemeinbildenden Schulen ein gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhtes Risiko der Schüler zur Folge habe, psychisch zu erkranken, habe der Kläger nicht behauptet und seien auch nicht erkennbar.
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Der Kläger hat insofern keine Verfahrensrüge erhoben, sondern nur im Rahmen seiner Revisionsbegründung ausgeführt, dass "die Tatsache, dass Schule krankmachen kann", seit Längerem allgemein bekannt sei. Damit hat er jedoch keine Verfahrensrüge iS der § 163, § 164 Abs 2, Satz 3 SGG vorgebracht, weil dieses Vorbringen im Ergebnis (nur) eine Rüge der Beweiswürdigung des LSG darstellt. Eine Rüge der nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG freien Beweiswürdigung des LSG ist zwar im Revisionsverfahren zulässig, das Revisionsgericht kann jedoch nur prüfen, ob das Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat, und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens ausreichend und umfassend berücksichtigt hat(stRspr vgl nur BSG vom 31. Mai 2005 - B 2 U 12/04 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 2 RdNr 18, Meyer/Ladewig, SGG, 9. Aufl 2008, § 128 RdNr 10 mwN). Zu diesen Voraussetzungen ist dem Vorbringen des Klägers nichts zu entnehmen.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. August 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Hinterbliebene ihres im Dezember 1999 an den Folgen eines Bronchialkarzinoms verstorbenen Ehemanns (des Versicherten).
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Der im Jahre 1939 geborene Versicherte war von 1966 bis 1996 als Schlosser bei der Firma B. beschäftigt, die Schlosser- und Schmiedearbeiten für das Baunebengewerbe und kleine Stahlkonstruktionen fertigte. In etwa 30 % seiner Arbeitszeit verrichtete der Versicherte Schweißarbeiten. Bis Ende der 70er Jahre wurden meist unlegierte Baustähle überwiegend im Lichtbogenhandverfahren (LBH) mit Elektrode geschweißt, seit Anfang der 80er Jahre überwiegend im Schutzgasschweißverfahren (Metallaktivgasverfahren - MAG), wobei thoriumhaltige Schweißelektroden beim WIG (Wolfram-Inertgas-Verfahren) verwandt wurden. Ab Anfang der 80er Jahre wurde gelegentlich Edelstahl verschweißt. Dabei kamen basische Elektroden zum Einsatz. Beim Anschleifen der Elektroden fand eine Thorium-Belastung statt. In geringerem Umfang wurde öliges Material verschweißt. Der Versicherte führte auch Schweißarbeiten an verzinkten Teilen aus, wobei er Zinkrauchen ausgesetzt war. Für die Dauer von vier Wochen hatte der Versicherte Umgang mit Asbestzementplatten. Asbestkontakt bestand auch bei der Montage zugeschnittener Eternitplatten und bei einer dreimonatigen Tätigkeit im Klinikum M. Während seines gesamten Berufslebens rauchte der Versicherte zumindest 15 Zigaretten täglich. Die Gesamtnikotinbelastung belief sich von 1960 bis 1999 auf 29,25 Packungsjahre.
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Der Versicherte verstarb am 18.12.1999 an den Folgen eines im April 1999 erstmals diagnostizierten Bronchialkarzinoms. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 5.12.2000 sinngemäß die Anerkennung und Entschädigung des Bronchialkarzinoms als Berufskrankheit (BK) ihres verstorbenen Ehemanns, sowie Hinterbliebenenleistungen aus Anlass des Todes. Die Beklagte führte Ermittlungen durch, ua durch Befragung des Arbeitgebers, die Beiziehung von Krankenakten, Ermittlungen des TAD und die Einholung ärztlicher Gutachten (Prof. Dr. R.). Im Bescheid vom 20.11.2001 lehnte die Beklagte sodann die Anerkennung des metastasierenden Bronchialkarzinoms des Versicherten als BK und die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 5.6.2002). Es liege weder eine BK nach Nr 1103, noch nach 4104 oder 4109, noch eine Wie-BK gemäß § 9 Abs 2 SGB VII vor.
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Hiergegen hat die Klägerin am 3.7.2002 Klage zum SG Marburg erhoben, das ein internistisch-pneumologisches Gutachten des Prof. G. eingeholt und die Klage durch Urteil vom 31.5.2005 abgewiesen hat. Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Das LSG hat gemäß § 109 SGG ein Gutachten des Arbeitsmediziners und Internisten Prof. W. und ergänzende Stellungnahmen des Prof. G. und wiederum von Prof. W. eingeholt.
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Das LSG hat sodann durch Urteil vom 31.8.2010 die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Versicherte sei 1999 an einem Bronchialkarzinom des linken Lungenunterlappens verstorben. Seiner Überzeugung nach sei der Versicherte von 1966 bis 1996 als Schlosser bei der Firma B. infolge seiner versicherten Tätigkeit der lungenschädigenden Einwirkung Chrom VI- und nickeloxidhaltiger Schweißrauche, zinkchromathaltiger Tröpfchenaerosole, von Asbestfaserstaub, ionisierenden Thorium-Verfallsprodukten sowie polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen mit der Leitsubstanz Benzo(a)pyren (BaP) ausgesetzt gewesen, so dass insoweit die Einwirkungskausalität zu bejahen sei. Ohne die Einwirkung dieser Berufsschadstoffe wäre es nicht zum Auftreten der Bronchialkrebserkrankung des Schweregrads und im Alter von 60 Jahren gekommen. Als weitere Ursache trete aus dem privaten Bereich der Nikotinkonsum des Versicherten hinzu. Alle diese Lungenschadstoffe beruflicher wie privater Herkunft stünden nach Überzeugung des Senats als naturwissenschaftliche Ursachen im Sinne der conditio sine qua non Formel fest.
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BK Nr 4104 scheide aus, weil der Nachweis einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis von 25 Faserjahren nicht erfüllt, BK Nr 4113, weil die dort geforderte Einwirkung von mindestens 100 BaP-Jahren nicht feststellbar sei. Ein Versicherungsfall der BK Nr 4114 (Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen Kohlenwasserstoffen …) liege schon deshalb nicht vor, weil nach § 6 Abs 1 BKV hiervon nur Versicherungsfälle ab 1.10.2002 erfasst würden.
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Keine der übrigen Berufsnoxen habe nach der Theorie der wesentlichen Bedingung allein das Lungenkrebsleiden des Versicherten bewirkt, so dass für die weiteren BK-Ziffern 2402, 4109 und 1103 nicht von einer monokausalen, durch den jeweiligen Schadstoff hervorgerufenen Entstehungsursache auszugehen sei. Die Thorium-Belastung beim WIG-Schweißen habe zu keiner im Rahmen der BK-Ziffer 2402 wesentlichen, lungenschädigenden ionisierenden Strahlenbelastung geführt. Die haftungsbegründende Kausalität sei im Allgemeinen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit monokausal zu begründen, wenn Intensität und Dauer der Einwirkung des jeweiligen Listenstoffes zu einer Risikoverdoppelung geführt hätten. Die Verdoppelungsdosis liege für Lungentumore bei Erwachsenen bei 2 Millionen Mikro-Sievert. Dieser Wert werde nicht erreicht. Dasselbe gelte für die BK Nr 4109 (bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lunge durch Nickel). Der Senat gehe von 288 bzw 540 µg Nickel/m³ x Jahre aus. Damit werde der Wert von 5000 µg Nickel/m³ x Jahre (Verdoppelungsdosis) nicht erreicht. Dasselbe gelte für die Belastung des Versicherten mit Chrom und seinen Verbindungen im Rahmen der BK Nr 1103. Auch hier werde die Verdoppelungsdosis von 2000 µg/m³ x Jahre nicht erreicht.
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Der Versicherungsfall einer BK Nr 1103 sei auch nicht im Wege einer synkanzerogenen Kombinationswirkung von zumindest fünf lungenschädlichen Berufsschadstoffen zugunsten des Versicherten festzustellen. Denn auch unter Berücksichtigung der allein quantifizierbaren Lungenschadstoffe Chrom VI, Nickel und Asbest sei eine Risikoverdoppelung bzw ein relatives Risiko (RR) von zwei entsprechend einer Verursachungswahrscheinlichkeit (VW) von 0,5 nicht zu begründen, so dass berufliche Kausalfaktoren als wesentliche (Mit-)Ursache der Bronchialkrebserkrankung des Versicherten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwiesen seien. Grundsätzlich sei von einer synkanzerogenen Wirkung der Stoffe auszugehen, wobei die Bewertung nach der führenden Schweißrauchkomponente, der Chrom VI-Belastung erfolge. Beim Versicherten sei jedoch keine BK Nr 1103 durch Chrom VI-haltige Schweißrauchbestandteile bei synkanzerogener Mitbeteiligung der übrigen Lungenschadstoffe festzustellen. Die Gerichte müssten hier die streitigen Kausalzusammenhänge auf der Grundlage freier Beweiswürdigung mit der geforderten hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Auszugehen sei von der sog Wichmann'schen Formel, nach der das RR und die resultierende VW ermittelt werden könnten. Beim Zusammenwirken mehrerer Noxen errechne sich bei Erreichen eines RR von mehr als zwei eine VW von mehr als 50 % entsprechend einer Risikoverdoppelung. Die den Versicherten treffenden Schadstoffe wirkten hier auf dasselbe Organ (Lunge) im Rahmen einer linearen Dosis-Wirkungsbeziehung nach einem additiven Modell ein, so dass die für jeden Stoff ermittelten Bruchteile der Verdoppelungsdosis zu addieren seien. Die Sachverständigen kämen jedoch zu RR-Werten von unter zwei und damit von VW-Werten von unter 0,50, so dass die für eine wesentliche berufliche Mitverursachung zu fordernde Risikoverdopplung hinsichtlich der quantifizierbaren Stoffe Chrom, Nickel und Asbest deutlich verfehlt werde. Eine Anknüpfung an niedrigere Werte, wie etwa das sog Krasney'sche Drittel werde in der herrschenden Literatur und Rechtsprechung zu Recht abgelehnt.
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Der Versicherte sei darüber hinaus nicht quantifizierbaren Noxen ausgesetzt gewesen, die es allerdings nicht erlaubten, die fehlende Lücke zur Risikoverdopplung zu schließen. Um zur Risikoverdopplung zu gelangen, hätten die nicht quantifizierbaren Belastungen beim Schweißen von Baustahl, durch Zinkchromat, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Thorium sowie für die Bystander-Belastung zusätzlich ein RR von 1,57 ergeben müssen, was nicht begründbar sei.
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Beweiserleichterungen bzw eine Umkehr der Beweislast zugunsten der Klägerin kämen nicht in Betracht. Zwar seien dem Arbeitgeber schwere Versäumnisse anzulasten und die Arbeitsbedingungen nur noch schwer zu rekonstruieren. Eine Abkehr von dem in der UV generell zu fordernden Beweisgrad oder gar eine Umkehr der Beweislast lasse sich hieraus aber nicht ableiten. Dem Berufungsbegehren hätte nur dann entsprochen werden können, wenn der Senat infolge einer Beweiserleichterung die anspruchsbegründende (Mit-)Ursächlichkeit lungenbelastender Berufsschadstoffe für das Auftreten des todesursächlichen Bronchialkarzinoms als erwiesen hätte ansehen können, wovon er sich aus mehreren Gründen nicht habe überzeugen können. Zu den fünf bis sechs synkanzerogenen Lungenschadstoffen seien keine belastbaren Dosis-Wirkungs-Beziehungen veröffentlicht. Falls ein Gericht hier dennoch das Erreichen der Verdoppelungsdosis unterstellen würde, so käme dies einer Umkehr der Beweislast gleich. Aber auch diese würde nicht zum Erfolg führen, weil der private Zigarettenkonsum des Versicherten zu berücksichtigen sei. Es wäre dann immer noch die Frage zu entscheiden, welche Bedeutung der beruflichen Verdoppelung des Risikos im Verhältnis zum durch den privaten Zigarettenkonsum vielfach erhöhten Erkrankungsrisikos zukomme. Der Senat halte für die Zeit vom 21. Lebensjahr (1960) bis zum Todesjahr (1999) des Versicherten den Konsum von mindestens 15 Zigaretten täglich für erwiesen. Aufgrund dieser 29,25 Packungsjahre ergebe sich ein 11-fach erhöhtes Lungenkrebsrisiko.
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Die Bronchialkrebserkrankung habe schließlich auch nicht als Wie-BK nach § 9 Abs 2 SGB VII anerkannt werden können.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision. Sie rügt eine Verletzung des § 9 Abs 1 SGB VII. Das LSG habe bei den BKen Nr 1103, 2402 und 4109 eine monokausale Verursachung des Bronchialkarzinoms abgelehnt. Es sei jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch bei fehlender Monokausalität eine oder mehrere dieser Listen-BKen vorliegen könnte (Hinweis auf BSG vom 12.1.2010 - B 2 U 5/08 R - SozR 4-2700 § 9 Nr 17), wenn der Schadstoff eine wesentliche Teilursache gewesen sei. Es stelle sich die Rechtsfrage, welche Anforderungen an die Kombinationswirkung von lungenkrebsauslösenden Noxen zu stellen seien. Es seien hier keinesfalls nur quantifizierbare Lungenschadstoffe (wie Chrom VI, Nickel und Asbest) zu berücksichtigen. Zudem könne aus § 9 Abs 1 SGB VII das vom LSG geforderte Kriterium eines Verdoppelungsrisikos nicht abgeleitet werden. Für das Erfordernis eines solchen Verdoppelungsrisikos gebe der Gesetzeswortlaut keinerlei Anhalt. Im Übrigen hätten die Gutachter auch die nicht quantifizierbaren Risiken abgeschätzt. Das LSG habe gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verstoßen, indem es nur quantifizierbare Einwirkungen berücksichtigt habe. Es hätte zudem aufgeklärt werden müssen, ob der Synergismus auch nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen immer noch als additives Modell zu beschreiben sei. Mit Krasney sei davon auszugehen, dass eine berufliche Teilursache bei einer VW von 0,33 bestehe. Das LSG habe nicht alle zu berücksichtigenden Tatsachen für die Beweisermittlung berücksichtigt. Der vorliegende Fall werde durch eine Kumulation von Besonderheiten (Verschulden des Arbeitgebers; Versäumnisse der beklagten BG) geprägt. Es hätten hier Anknüpfungstatsachen für einen Beweisnotstand ermittelt werden müssen, was ein Vergleich zur zivilrechtlichen Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht zeige.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 31.08.2010 und des Sozialgerichts Marburg vom 31.05.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Regelungen in dem Bescheid vom 20.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.06.2002 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen aus Anlass des Todes des Versicherten K. zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie beruft sich auf das angefochtene Urteil. Das LSG habe allerdings, nachdem es die monokausale Verursachung aller BKen abgelehnt habe, die BK Nr 1103 zusätzlich unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob Chrom im Zusammenwirken mit anderen Schadstoffen eine wesentliche Teilursache der Lungenerkrankung des Versicherten darstellen könne. Das LSG habe dabei fälschlicherweise die sog Wichmann'sche Formel benutzt. Das Wichmann'sche Berechnungsmodell dürfe nur auf eine konkrete Stoffkombination angewandt werden, wenn sowohl für die gesundheitsschädigende kanzerogene Wirkung der einzelnen Stoffe als auch für das synergetische Zusammenwirken ausreichende und gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse vorlägen. Das BSG habe aber am 12.1.2010 (B 2 U 5/08 R - aaO) bereits klargestellt, dass es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die synkanzerogene Wirkung von Chromat, Nickeloxid, Asbest und ionisierenden Strahlen gebe.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung der Entscheidung des LSG und der Zurückverweisung an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
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Der Senat kann aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht abschließend darüber befinden, ob bei dem Verstorbenen die BKen Nr 1103, 4109 oder 2402 der Anlage 1 zur BKV vorlagen und die Klägerin deshalb einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat (im Einzelnen unter 4.). Das LSG ist bei der Prüfung, ob einer der in diesen BKen genannten Arbeitsstoffe wesentliche (Teil-)Ursache der Lungenkrebserkrankung des Versicherten war, von einem Erfahrungssatz (der sog Wichmann'schen Formel) ausgegangen, der für die Frage der (teil-)wesentlichen Verursachung der Erkrankung durch eine der Noxen (isoliert) schon wissenschaftlich/ denklogisch von seinem Ansatz her nicht einschlägig ist. Das LSG hat allerdings zu Recht das Vorliegen einer BK nach Nr 4104, 4113 und 4114 der Anlage 1 zur BKV abschließend verneint (vgl unter 2.). Ebenso hat es das Vorliegen einer sog Wie-BK gemäß § 9 Abs 2 SGB VII mit zutreffenden Erwägungen verneint (hierzu unter 3.).
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1. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl Urteil vom 12.1.2010 - B 2 U 5/08 R - aaO, RdNr 26 ff) umfasst der von der Klägerin bestimmte Streitgegenstand das Begehren auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Witwenrente unter jedem rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt. Diesen Anspruch hat die Beklagte mit den Ablehnungsentscheidungen in ihren Bescheiden verneint. Nach § 63 Abs 1 SGB VII ist Voraussetzung eines jeden Hinterbliebenenrechts(§§ 64 bis 71 SGB VII), dass in der Person des Versicherten ein Versicherungsfall eingetreten war und er infolgedessen verstorben ist. Die Frage, ob ein Versicherungsfall vorgelegen hat und welcher es genau war, ist kein selbstständiger Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, über den durch Verwaltungsakt entschieden werden dürfte, sondern nur eine Tatbestandsvoraussetzung des streitgegenständlichen Anspruchs. Wird dieser Anspruch durch negativ feststellenden Verwaltungsakt verneint, ist die Äußerung des Trägers, ein Versicherungsfall, zB eine bestimmte BK oder Wie-BK habe nicht vorgelegen, nur ein unselbstständiges Begründungselement des Verwaltungsakts. Der Hinterbliebene kann sich daher darauf beschränken vorzutragen, beim Versicherten habe irgendein Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Listen-BK, Wie-BK) vorgelegen, der dessen Tod herbeigeführt habe. Der Träger muss dann allein darüber entscheiden, ob das vom Hinterbliebenen verfolgte Recht auf Hinterbliebenenleistungen besteht oder nicht besteht.
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Hingegen ist er schon mangels einer gesetzlichen Ermächtigung nicht befugt, einen feststellenden Verwaltungsakt darüber zu erlassen, ob der Versicherte einen Versicherungsfall erlitten hatte. Es gibt auch keine Anspruchsgrundlage für einen Anspruch des Hinterbliebenen auf eine isolierte Vorabentscheidung des Trägers über das frühere Vorliegen eines Versicherungsfalles beim Versicherten. Hierfür besteht im Übrigen auch kein Bedürfnis, weil nach dem Tod des Versicherten der Eintritt weiterer Versicherungsfälle, deren Folgen voneinander abzugrenzen sein könnten, ausgeschlossen ist. Hier hat die Beklagte zwar mehrfach im Hinblick auf verschiedene Sachverhalte, aber jeweils einheitlich festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Witwenrente habe.
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2. Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente wegen des Todes des Versicherten infolge des Versicherungsfalls einer BK Nr 4104, 4113 oder 4114, weil die in den Tatbeständen dieser Normen der Anlage 1 zur BKV explizit benannten Voraussetzungen der jeweiligen BK nicht vorgelegen haben. Aus § 9 Abs 1 SGB VII lassen sich für eine Listen-BK im Regelfall folgende Tatbestandsmerkmale ableiten: Die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oä auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben(haftungsbegründende Kausalität; vgl zuletzt BSG vom 15.9.2011 - B 2 U 22/10 R und B 2 U 25/10 R; BSG vom 12.1.2010 - B 2 U 5/08 R - aaO, RdNr 14; BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 9/08 R - BSGE 103, 59 = SozR 4-2700 § 9 Nr 14).
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Die BK Nr 4104 lautet: "Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs - in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder - in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder - bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren". Die BK Nr 4104 scheidet schon deswegen aus, weil bei dem Versicherten nach dem Gesamtzusammenhang der tatsächlichen Feststellungen des LSG weder das Bild einer Asbestose noch einer durch Asbeststaub verursachten Erkrankung der Pleura noch eine Einwirkung von 25 Asbestfaserjahren vorgelegen hat (vgl auch BSG vom 4.12.2001 - B 2 U 37/00 R - SozR 3-5671 Anl 1 Nr 4104 Nr 1).
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Die BK Nr 4113: "Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzo(a)pyren-Jahren [(µg/m³) x Jahre]" scheidet ebenfalls aus, weil der in der Norm selbst genannte Einwirkungswert von 100 BaP-Jahren nicht erreicht ist.
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Schließlich scheidet auch BK Nr 4114 "Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen" schon deshalb aus, weil der Versicherungsfall nicht gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 BKV nach dem 30.9.2002 eingetreten ist.
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3. Der Versicherte ist am 18.12.1999 auch nicht infolge des Versicherungsfalls einer Wie-BK gemäß § 9 Abs 2 SGB VII verstorben.
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Nach § 9 Abs 2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der BKV bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine BK (Wie-BK) als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII erfüllt sind. Diese "Öffnungsklausel" des § 9 Abs 2 SGB VII soll nur die Regelungslücken in der BKV schließen, die sich aus den zeitlichen Abständen zwischen den Änderungen der BKV ergeben. Die Regelung ist aber keine allgemeine Härteklausel, für deren Anwendung es genügen würde, dass im Einzelfall berufsbedingte Einwirkungen die rechtlich wesentliche Ursache einer nicht in der BK-Liste bezeichneten Krankheit sind (vgl BSG vom 30.1.1986 - 2 RU 80/84 - BSGE 59, 295 = SozR 2200 § 551 Nr 27). Vielmehr soll die Anerkennung einer Wie-BK nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Einwirkungs-Krankheits-Kombination in die Liste der BKen (vgl § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII) erfüllt sind, der Verordnungsgeber aber noch nicht tätig geworden ist (vgl BT-Drucks 13/2204, 77 f).
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Der Versicherungsfall einer Wie-BK ist eingetreten, wenn neben den Voraussetzungen der schädigenden Einwirkungen aufgrund der versicherten Tätigkeit, der Erkrankung und der haftungsbegründenden Kausalität im Einzelfall auch die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Einwirkungs-Krankheits-Kombination in die Liste der BKen nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfüllt sind. Der Versicherungsfall der Wie-BK lässt sich zwar nachträglich feststellen, er ist aber objektiv zu dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Voraussetzungen des § 9 Abs 2 SGB VII gegeben sind(vgl noch zu § 551 Abs 1 Satz 2 RVO: BSG vom 2.12.2008 - B 2 KN 1/08 U R - BSGE 102, 121 = SozR 4-2700 § 9 Nr 12, RdNr 23). Im vorliegenden Fall kam es also entscheidend darauf an, ob es spätestes am 18.12.1999 wissenschaftliche Erkenntnisse gab, nach denen die Erkrankung Lungenkrebs, wenn sie durch die Einwirkungen von Chrom VI- und nickeloxidhaltigen Schweißrauchen, zinkchromathaltigen Tröpfchenaerosolen, Asbest und ionisierenden Thorium-Verfallsprodukten gemeinsam verursacht worden ist, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die BKV erfüllte. Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 12.1.2010 (aaO, RdNr 32 mwN aus der wissenschaftlichen Literatur) für den dort maßgebenden Zeitpunkt des 8.8.2000 verneint. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die hier angefochtene Entscheidung des LSG für den Todeszeitpunkt 18.12.1999 unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist.
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4. Ob der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls nach § 9 Abs 1 SGB VII iVm Nr 1103, 2402 oder 4109 der Anlage 1 zur BKV eingetreten ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden.
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Diesen BK-Tatbeständen ist gemeinsam, dass sie selbst keine numerische Einwirkungsgröße der jeweiligen Noxe vorsehen. Erfüllen die Einwirkungen eines bestimmten Arbeitsstoffes bereits nicht die in einem BK-Tatbestand selbst genannten Einwirkungsvoraussetzungen, wie hier bei den BKen Nr 4104 und 4113 (soeben unter 2.), so können sie zwar eine Krankheit mitverursacht haben, eine Anerkennung der jeweiligen BK scheidet aber von vornherein aus, weil schon die Mindestanforderungen des jeweiligen BK-Tatbestands nach dessen expliziter Ausformulierung nicht gegeben sind (vgl BSG vom 12.1.2010 - B 2 U 5/08 R - aaO , RdNr 37).
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BK Nr 1103 lautet: "Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen". BK Nr 2402: "Erkrankungen durch ionisierende Strahlungen" und BK Nr 4109: "Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel". Nach den Feststellungen des LSG ist der Versicherte während seines Arbeitslebens berufsbedingt schädigenden Einwirkungen durch Chrom VI- und nickeloxidhaltige Schweißrauche sowie ionisierenden Thorium-Verfallsprodukten ausgesetzt gewesen. Allerdings hat das LSG für jeden der in den drei genannten Listen-BKen bezeichneten Arbeitsstoffe isoliert betrachtet die haftungsbegründende Kausalität verneint, weil die Einwirkungen nicht die Schwelle des sog Verdoppelungsrisikos überschritten. Hierzu hat die Revision zunächst zu Recht gerügt, dass das LSG mit dem Verdoppelungsrisiko ein nicht unmittelbar aus dem Gesetz abgeleitetes Kriterium zugrunde gelegt hat, ohne im Einzelnen die wissenschaftliche Basis dieses Kriteriums in den Prozess einzuführen (vgl hierzu auch Urteil des Senats vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - RdNr 31). Das LSG wird daher nach einer Zurückverweisung zunächst klarzustellen haben, auf welchem medizinischen Erfahrungssatz die Annahme der jeweiligen Verdoppelungsgrenzwerte für die hier betroffenen BKen beruht (kritisch zur Zugrundelegung des Verdoppelungsrisikos als notwendiges Kriterium für die Einführung einer BK, BSG vom 23.3.1999 - B 2 U 12/98 R - BSGE 84, 30, 37 = SozR 3-2200 § 551 Nr 12 S 42). Nur dann kann auch revisionsrechtlich die Aussage des LSG nachvollzogen werden, dass keiner der Stoffe allein die (ggf in der jeweiligen Listen-BK bezeichnete) Erkrankung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verursacht habe.
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Der Senat hat allerdings in seinem Urteil vom 12.1.2010 (B 2 U 5/08 R - aaO, RdNr 34) zu erkennen gegeben, dass für die BK Nr 1103 eine Einwirkung in der Größenordnung von 2000 µg/m³ x Jahre erforderlich sein könnte, die bei dem Versicherten nach den Feststellungen des LSG bei weitem nicht erreicht wurde. Bei der Einwirkung durch ionisierende Strahlen (BK Nr 2402) wird anhand der Einwirkungsdosen die VW in Prozent ermittelt, die bei dem Versicherten nach den Feststellungen des LSG bei 1 vH lag. Bei der BK Nr 4109 könnte eine berufliche Einwirkung durch Nickel von 5000 µg/m³ x Jahre erforderlich sein (vgl BSG Urteil vom 12.1.2010 - B 2 U 5/08 R - aaO, RdNr 34, wo allerdings die entsprechenden Feststellungen des LSG von der Revision nicht gerügt worden waren).
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Der Senat hat zudem mehrfach klargestellt, dass eine der Listen-BKen (Nr 1103, 2402 und 4109) nicht nur dann vorliegen kann, wenn die in ihrem Tatbestand genannten Einwirkungen durch einen bestimmten Stoff auf die Gesundheit schon bei isolierter Betrachtungsweise nur je eines Stoffes die im Einzelnen zu definierenden Voraussetzungen erfüllen (grundlegend BSG vom 12.1.2010 - B 2 U 5/08 R - aaO, RdNr 35). Denn selbst wenn diese Einwirkungen bei isolierter Betrachtung - und ggf nicht zu beanstandender Zugrundelegung des sog Verdoppelungsrisikos oder eines anderen aufgrund wissenschaftlicher Erfahrungssätze begründbaren Kriteriums - die Voraussetzungen an die Einwirkungsdauer, -intensität, -häufigkeit oder -weise nicht erfüllen, können sie dennoch eine wesentliche Teilursache der als BK anerkannten Krankheit nach der Theorie der wesentlichen Bedingung sein (vgl zur Prüfung des Versicherungsfalls einer Listen-BK: BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 33/07 R - BSGE 103, 54 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3101 Nr 5; zur Theorie der wesentlichen Bedingung: zuletzt eingehend BSG vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - RdNr 28 ff; BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 13 ff).
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Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht zunächst auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie, nach der jedes Ereignis (jede Bedingung) Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Erst wenn feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis - hier Einwirkungen durch einen Arbeitsstoff - eine naturphilosophische Teilursache der Krankheit ist, stellt sich die Frage nach einer rechtlich wesentlichen Verursachung des Erfolgs durch das Ereignis. Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist in diesem zweiten Schritt zwischen Ursachen zu unterscheiden, denen der Erfolg zugerechnet wird und die für den Erfolg rechtlich unerheblich sind. Als kausal und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zur konkreten Krankheitsentstehung zum Eintritt des Erfolgs wesentlich mitgewirkt haben. Bei der rein rechtlichen Zurechnungsprüfung der "Wesentlichkeit" einer Bedingung für die Entstehung (oder wesentliche Verschlimmerung) der Krankheit sind also nicht alle Bedingungen zu berücksichtigen, sondern nur jene, die nach den im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt anerkannten wissenschaftlichen Erfahrungssätzen notwendige oder hinreichende Bedingungen für den Eintritt einer Krankheit dieser Art sind. Welche Ursache im Einzelfall rechtlich wesentlich ist und welche nicht, muss nach der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs wertend entschieden werden (BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 13 f mwN; BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 31 RdNr 12).
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Auch für die Arbeitsstoffe der hier in Betracht kommenden BKen Nr 1103, 2402, 4109, deren Bezeichnung keine Dosis enthält, ist daher zuerst festzustellen, ob die durch die Verrichtung der versicherten Tätigkeit verursachte konkret festgestellte Einwirkung des Stoffes auf den Versicherten nach den derzeit in der Wissenschaft anerkannten Erfahrungssätzen ihrer Art nach eine notwendige (oder hinreichende) Bedingung (unter Umständen neben anderen notwendigen oder hinreichenden Bedingungen) für die Entstehung einer Krankheit der beim Versicherten festgestellten Art ist. Nur dann ist im konkreten Einzelfall die Krankheit des Versicherten tatsächlich Folge (ggf auch) der durch die versicherte Tätigkeit verursachten Einwirkung. Mithin ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Stoff des jeweiligen BK-Tatbestands nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Entstehen der Erkrankung entfiele.
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Ist ein Listenstoff in diesem Sinne ursächlich geworden, ist weiter zu prüfen, ob er eine wesentliche (Teil-)Ursache für den Eintritt der Erkrankung gesetzt hat. Denn die Theorie der wesentlichen Bedingung verlangt bei der Prüfung, ob eine Einwirkung einen wesentlichen Kausalbeitrag gesetzt hat, nicht abstrakt eine mindestens gleichwertige Bedeutung für den Erfolg. Vielmehr lässt sie es zu, ihre "Wesentlichkeit" für die festgestellte Erkrankung auch bei einem naturphilosophisch notwendigen Zusammenwirken mehrerer in der Anlage zur BKV bezeichneter schädigender Einwirkungen zu bejahen. Dem Zusammenwirken einzelner Mitbedingungen in einer Gruppe, die als Kollektiv für einen Erfolg wesentlich ist, kann so viel Eigenbedeutung zukommen, dass auch dem einzelnen Listenstoff des Einwirkungsgemischs wesentliche Bedeutung für den Erfolg im Sinne eines BK-Tatbestands zukommt (vgl BSG vom 12.1.2010 - B 2 U 5/08 R - aaO, RdNr 38, 21; Becker in MedSach 2005).
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Falls die Krankheit des Versicherten nach wissenschaftlichen Erfahrungssätzen allein deshalb entstanden ist (Tatsachenfrage), weil mehrere in verschiedenen Tatbeständen der BKV genannte Stoffe nebeneinander als notwendige (oder hinreichende) Bedingungen infolge der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit eingewirkt haben, kommt es für jeden einschlägigen BK-Tatbestand darauf an, ob die in ihm genannte und konkret festgestellte (Tatsachenfrage) Stoffeinwirkung im Einzelfall im oben genannten Sinn rechtlich "wesentlich" war.
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Das LSG hat diesen Zusammenhang erkannt und unter Berufung auf das Urteil des erkennenden Senats vom 12.1.2010 (aaO) geprüft, ob bei dem Versicherten die BK Nr 1103 (Chrom) vorliegt. Im Ansatz richtig ist es davon ausgegangen, dass aufgrund des Zusammenwirkens von Stoffen keine außergesetzliche, neue Gesamt-BK gebildet werden kann. Vielmehr ist jeweils stoffbezogen zu prüfen, ob nicht die Einwirkungen nach jeder der in Betracht kommenden BKen eine rechtlich wesentliche Teilursache für die Lungenerkrankung bilden.
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Das LSG hat auf der ersten Stufe der Kausalitätsprüfung eine naturwissenschaftlich-philosophisch vorliegende Verursachungsbeziehung (ua) zwischen dem Lungenkrebs des Versicherten und den Noxen Chrom, Nickel und Thorium bejaht, ohne geklärt zu haben, welche Stoffeinwirkungen nach den wissenschaftlich anerkannten Erfahrungssätzen notwendige oder hinreichende Bedingungen der Krankheit des Versicherten waren. Es wendet sich sodann ausschließlich der Prüfung der BK Nr 1103 zu, weil Chrom die "führende Schweißrauchkomponente" gewesen sei. Sodann wird geprüft, ob eine BK Nr 1103 bei "synkanzerogener Mitbeteiligung der übrigen Lungenschadstoffe" festzustellen sei (Urteil S 27). In der Folge wird unter Anwendung der sog Wichmann'schen Formel versucht, den relativen Beitrag der einzelnen Noxen additiv zu ermitteln, um bei Vorliegen einer VW von 0,50 (aller Noxen zusammengenommen) dann ein Vorliegen der BK Nr 1103 (Chrom) in Erwägung zu ziehen.
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Das LSG hat dabei verkannt, dass das von ihm mehrfach zustimmend zitierte Urteil des LSG Schleswig-Holstein (13.9.2007 - L 1 U 44/03 - Breithaupt 2008, 308) Gegenstand des Revisionsverfahrens B 2 U 5/08 R (Urteil vom 12.1.2010 - aaO) gewesen und von seinem rechtlichen Ansatz her vom BSG für nicht vertretbar erachtet worden ist. Das LSG Schleswig-Holstein hatte die sog Wichmann'sche Formel dazu benutzt, eine (neue) Gesamt-BK bestehend aus den Nr 1103, 4109 und 2402 der BKV zu bilden, die es deshalb für begründbar gehalten hat, weil alle Noxen additiv zusammengenommen die VW von 50 vH überschritten hätten (LSG Schleswig-Holstein, aaO, RdNr 50 ff).
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Das LSG übernimmt nun für den vorliegenden Fall diesen Berechnungsansatz, um eine "führende" Einzel-BK (hier Nr 1103) für den Fall bejahen zu können, dass zu diesem "führenden" Schadstoff additiv weitere Stoffe hinzukämen, mit denen die VW insgesamt (durch alle einwirkenden Stoffe in additiver Gesamtschau) überschritten werde. Mit einem solchen Vorgehen wird aber in keiner Weise plausibel (aufgrund wissenschaftlicher Erfahrungssätze), wieso zunächst gerade Chrom eine notwendige oder hier sogar hinreichende wesentliche (Teil-)Ursache für den Lungenkrebs des Versicherten gesetzt haben soll und folglich ausschließlich die BK Nr 1103 in Betracht käme. Das LSG hat - ohne nachvollziehbare Begründung - Chrom als "Leitstoff" (wieso nicht Thorium oder Nickel?) gesetzt und ist sodann davon ausgegangen, die BK Nr 1103 bejahen zu können, wenn Chrom in Kombination mit allen anderen Stoffen insgesamt nach der Wichmann'schen Formel zu einer VW von über 50 vH führt. Nach dem Inhalt dieser Formel wäre aber allenfalls belegbar, dass die Summe der in die Formel eingestellten Noxen zu einer Erkrankung geführt haben könnte. Insbesondere hat das LSG nicht mitgeteilt, welcher in der Wissenschaft anerkannte Erfahrungssatz durch die Wichmann'sche Formel ausgedrückt wird. Ohne diese Feststellung der in seiner Folgerung zugrunde gelegten generellen Tatsache kann das Revisionsgericht nicht erkennen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der "wesentlichen Teilverursachung" zutreffend ausgelegt hat. Die Frage, welche(r) der drei in BK Nr 1103, 2402 und 4109 genannte(n) Schadstoff(e) (teil-)wesentlich die Erkrankung verursacht haben könnte(n), lässt sich aber mit der Wichmann'schen Formel gerade nicht beantworten.
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Falls die weiteren Ermittlungen des LSG ergeben, dass alle in Betracht kommenden Noxen naturwissenschaftlich-philosophisch kausal für die Erkrankung waren, so wird es folglich weiter zu prüfen haben, ob die Einwirkungen nach den genannten BKen Nr 1103, 2402, 4109 - jede für sich und nicht alle zusammen im Sinne der Wichmann'schen Formel als Gesamt-BK betrachtet - eine rechtlich wesentliche Teilursache für den Eintritt der Lungenerkrankung waren. Ist auch dies zu bejahen, ist entweder ein Versicherungsfall nach BK Nr 1103 oder BK Nr 2402 oder BK Nr 4109 oder aber mehrere Versicherungsfälle dieser Listen-BKen nebeneinander (nicht kumulativ) gegeben (vgl BSG vom 12.1.2010 - B 2 U 5/08 R - aaO, RdNr 39). Schließlich ist zu prüfen, ob der Tod des Versicherten infolge dieses Versicherungsfalls oder eines dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.
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Das LSG wird sodann bei Berücksichtigung dieser rechtlichen Maßstäbe auch den Verursachungsbeitrag des Rauchens des Versicherten zu bestimmen haben. Mit dem vom LSG bindend festgestellten Rauchen des Versicherten über einen Zeitraum von 29,25 Packungsjahren ist zunächst mehr als ein Anhaltspunkt für eine andere Verursachung für die Lungenkrebserkrankung des Versicherten gegeben (BSG vom 30.1.2007 - B 2 U 15/05 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4104 Nr 2 RdNr 26). Allerdings ist noch zu beurteilen, ob das Rauchen des Versicherten in wertender Betrachtung die rechtlich "allein wesentliche" Ursache der Erkrankung war. Dies wird insbesondere anzunehmen sein, wenn der Verursachungsbeitrag der Einwirkung Rauchen gegenüber den Verursachungsbeiträgen der anderen Noxen deutlich überwiegt. Bergen aber nach den festzustellenden wissenschaftlichen Erkenntnissen die beruflichen Einwirkungen für sich allein ein so hohes Gefährdungspotential, dass sich darauf eine hinreichende VW stützen lässt, so kann es auf das Vorhandensein weiterer belastender Einwirkungen nicht ankommen (BSG aaO, RdNr 27).
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Das LSG wird auch abschließend über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden haben.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.