Landessozialgericht NRW Urteil, 27. März 2015 - L 14 R 122/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.12.2012 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtlichen Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rente der Klägerin und hier um die Frage, ob zu Gunsten der Klägerin weitere Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) trotz Überschreitens des durchschnittlichen Entgeltpunktewertes von 0,0625 Punkten zu berücksichtigen sind.
3Die am 00.00.1948 in L geborene und im Mai 1992 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelte Klägerin ist schwerbehindert mit einem GdB von 60 und hat mehr als 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten belegt. Mit Rentenauskunft vom 24.6.2011, mit der die Pflichtbeiträge der Klägerin bis einschließlich 31.12.2010 Berücksichtigung fanden, wurden zu Gunsten der Klägerin bei der Berechnung der voraussichtlichen Regelaltersrente 484 belegungsfähige Monate nach § 72 SGB VI und insgesamt 29,5386 Entgeltpunkte ermittelt. Da dies lediglich einem Schnitt von 0,0610 Entgeltpunkten entsprach, berücksichtigte die Beklagte zu Gunsten der Klägerin gemäß § 262 SGB VI zusätzliche 4,7801 Entgeltpunkte. Im Ergebnis legte die Beklagte daher 34,7739 Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu Grunde. Die rechnerische Regelaltersrente belief sich auf 1.024,30 EUR monatlich.
4In der Folgezeit legte die Klägerin weitere Nachweise über rentenrechtliche Zeiten vom 20.08.1976 bis 24.05.1981 gegenüber der Beklagten vor. Aufgrund dessen ermittelte die Beklagte in der Rentenauskunft vom 29.7.2011 insgesamt 30,6434 Entgeltpunkte wieder für 484 belegungsfähige Monate. Das entsprach durchschnittlich 0,0624 Entgeltpunkten. Gemäß § 262 SGB VI legte die Beklagte daher abermals zu Gunsten der Klägerin weitere 4,1305 zusätzliche Entgeltpunkte zugrunde. Die zu erwartende Regelaltersrente der Klägerin wurde auf der schon mit Rentenauskunft vom 24.06.2011 ermittelten Basis von 34,7739 Entgeltpunkten für Beitragszeiten bei 37,2921 persönlichen Entgeltpunkten unter Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten berechnet und belief sich auf 1.024,41 EUR monatlich.
5Im Jahr 2011 erzielte die Klägerin durch eine Erwerbstätigkeit noch weitere 0,9300 Entgeltpunkte.
6Mit Bescheid vom 23.12.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin abschlagfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich 935,55 EUR beginnend ab dem 01.01.2012. Hierbei legte die Beklagte nur noch 31,6043 Entgeltpunkte für Beitragszeiten bei insgesamt 34,0572 persönlichen Entgeltpunkten unter Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten zu Grunde. Zusätzliche Entgeltpunkte gemäß § 262 SGB VI wurden nicht ermittelt, da die Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen einen Durchschnittswert von 0,0628 Entgeltpunkten erreichten.
7Den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.7.2012 zurück. Die Klägerin habe keinen höheren Rentenanspruch, da zusätzliche Entgeltpunkte nach § 262 SGB VI nicht zu berücksichtigen seien. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ermittlung zusätzlicher Entgeltpunkte nach der genannten Vorschrift lägen nicht vor, da der Durchschnittswert der Entgeltpunkte der Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nicht weniger als 0,0625 betrage.
8Die Klägerin hat am 23.7.2012 Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, dass Beitragszahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur rentensteigernde Wirkung haben dürften. Im vorliegenden Falle habe der Erwerb zusätzlicher Entgeltpunkte durch die Zahlung von Beiträgen dazu geführt, dass die Rente der Klägerin geringer werde. Dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG). Außerdem hat sich die Klägerin auf eine Hinweispflicht der Beklagten für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen. Sie hat diesbezüglich die Auffassung vertreten, die Beklagte hätte sie darauf hinweisen müssen, dass bei weiteren Nachweisen aus dem ehemaligen Russland die Grenze von 0,0624 Entgeltpunkten überschritten werde. Das Beratungsbedürfnis hätte sich angesichts der monatlichen Einkünfte im Juni und Juli 2011 aufdrängen müssen. Die Klägerin hätte dann weitere Zeiten aus Russland nicht nachgemeldet.
9Die Klägerin hat beantragt,
10die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.7.2012 zu verurteilen, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung von 37,2921 persönlichen Entgeltpunkten neu zu berechnen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Berechnung einer Rentenanwartschaft spezialgesetzlich in § 109 SGB VI geregelt sei; erst im Leistungsfall könne verbindlich über den Rentenanspruch entschieden werden.
14Mit Urteil vom 03.12.2012 hat das SG der Klage stattgegeben und dies im Wesentlichen mit der analogen Anwendung von § 262 SGB VI begründet. Die Zuordnung weiterer Entgeltpunkte sei geboten, da das ansonsten eintretende Ergebnis mit dem gesetzgeberischen Willen nicht zu vereinbaren wäre. Es widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, dass die der Klägerin bewilligte Rente betragsmäßig geringer ausfiele, als diejenige, die der Klägerin zugestanden hätte, wenn sie im Jahr 2011 keine weiteren Entgeltpunkte erarbeitet hätte.
15Gegen das am 24.01.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.02.2013 Berufung eingelegt. Entgegen den Feststellungen des SG gebe es keine gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte in Höhe von 3,2349. Das SG habe die Entgeltpunkte auch lediglich aufgestockt und nicht im Sinne der Vorschrift des § 262 SGB VI ermittelt. Dies sei von der Gesetzesbegründung nicht gedeckt. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass der Gesetzgeber Personen von der Regelung ausnehmen wollte, die im Laufe des Berufslebens den Durchschnittswert überschritten. Sofern dies in Einzelfällen erst gegen Ende des Berufslebens eintrete, sei dies hinzunehmen. Bei der Klägerin sei eine entsprechende Erhöhung von 0,0624 auf 0,0628 Entgeltpunkte erfolgt, daher seien nur 34,0527 persönliche Entgeltpunkte berücksichtigt worden. Ein Verstoß gegen das Verfassungsrecht sei nicht zu erkennen. Die Klägerin unterliege auch nicht der Gruppe der Berechtigten nach § 262 SGB VI. Die Vorschrift basiere im Übrigen auf sozialpolitischen Erwägungen und könne den Eigentumsschutz der Klägerin nicht verletzen.
16Die Beklagte beantragt,
17das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.12.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
18Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Die Klägerin ist der Auffassung, sie gehöre zur Gruppe der Berechtigten nach § 262 SGB VI; allein aufgrund des Hinzuverdienstes im Kalenderjahr 2011 werde der Klägerin nunmehr eine geringere Rente ausgezahlt. Dies verstoße gegen Art. 3 GG. Hinnehmbar sei, dass gegebenenfalls keine Rentensteigerung einträte, es dürfe jedoch nicht zu einer Rentenkürzung führen. Auch sei das Grundrecht auf Eigentum verletzt, Rentenanwartschaften unterlägen dem Schutz des Grundgesetzes.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Berufung ist begründet. Das SG hat zu Unrecht § 262 SGB VI analog angewandt. Der angefochtene Bescheid 23.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2012 ist rechtsmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin hat - bedingt durch das Überschreiten des maximalen Durchschnitts von 0,0625 Entgeltpunkten durch die Erzielung weiteren Einkommens im Jahr 2011 - keinen Anspruch auf (fiktive) zusätzliche Entgeltpunkte und zwar weder aus einer direkten (hierzu unter A.), noch aus einer analogen Anwendung von § 262 SGB VI (hierzu unter B.), noch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (hierzu unter C.), noch aus dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (hierzu unter D.). Die Berufung der Beklagten hat daher Erfolg.
24A. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Berücksichtigung der die Rente erhöhenden zusätzlichen Entgeltpunkte nach Wegfall der Voraussetzung des § 262 SGB VI durch den Hinzuverdienst im Jahr 2011 nicht zu. Die Anspruchsvoraussetzungen für die noch in der Rentenauskunft vom 24.06.2011 ausgewiesenen zusätzlichen 4,7801 Entgeltpunkte bzw. für die in der Rentenauskunft vom 29.07.2011 ausgewiesenen zusätzlichen 4,1305 Entgeltpunkte sind mit dem Hinzuverdienst im Jahr 2011 entfallen. Die Klägerin erfüllt zwar durchgehend die Mindestbelegungsdauer von 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten. Die zweite Voraussetzung - nämlich das Nichtüberschreiten der Höchstgrenze von 0,0625 Entgeltpunkten - lag zwar im Zeitpunkt der - ohnehin unverbindlichen - Rentenauskünfte ebenfalls noch vor. Mit den Rentenauskünften hat die Beklagte ausdrücklich jedoch nur den Versicherungsverlauf der Klägerin bis einschließlich 31.12.2010 berücksichtigt und berücksichtigen können. Für die Ermittlung der Höchstgrenze sind jedoch alle Pflichtbeitragszeiten bis zum Rentenbeginn zu berücksichtigen. Durch die Erzielung von Einkommen im Jahr 2011 mit einem Entgeltpunktewert von weiteren 0,9300 Entgeltpunkte hat die Klägerin jedoch die Höchstgrenze geringfügig mit einem Wert von 0,0628 Entgeltpunkten überschritten, so dass zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ab 01.01.2012 die Anspruchsvoraussetzungen für die Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte nach § 262 SGB VI gegenüber der Mitteilungen in Rentenauskünften nicht mehr gegeben waren.
25B. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Aufstockung der Entgeltpunkte nach § 262 SGB VI in analoger Anwendung. Das SG hat zu Unrecht unter analoger Anwendung von § 262 SGB VI der Klägerin weitere zusätzliche Entgeltpunkte zugesprochen. Es ist schon keine planwidrige Regelungslücke erkennbar (zu den Voraussetzungen eines Analogiegebots vergleiche: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 1991, S. 370 ff. und S. 380 ff.; aus der Rechtsprechung des BSG: BSG v. 27.06.2007 - B 6 KA 24/06 R - SozR 4-2500 § 73 Nr. 3). Dabei ist zunächst zwar unbeachtlich, dass die Wortlautgrenze des § 262 SGB VI hinsichtlich der Höchstgrenze überschritten wird, denn die Analogie überschreitet als Rechtsfortbildung stets die Wortlautgrenze. Der Wortlaut ist zwar die Grenze der Auslegung (h.M., vgl. beispielsweise: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 1991, S. 324), nicht aber der Rechtsfortbildung, zu der die Analogie gehört (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 1991, S. 370 ff). Zur Beantwortung der Frage, ob eine Analogie möglich ist, ist eine Orientierung am Sinn und Zweck der Vorschrift vorzunehmen (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 1991, 353 ff). Es ist zu fragen, warum der Gesetzgeber die geregelten Fälle von der grundsätzlichen Wertung ausgenommen hat (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 1991, 353 ff). Hierfür ist - wie es auch das SG getan hat - auf die Gesetzgebungsmaterialien zurückzugreifen.
26Die Vorschrift des § 262 SGB VI war ursprünglich mit anderen Voraussetzungen (insb. 25 Versicherungsjahre statt nunmehr Belegung von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten) in §§ 55a, 55b des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes bzw. in Art 2 § 10a des Gesetzes zur Neuregelung der knappschaftlichen Rentenversicherung - Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz geregelt, war dann im Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) in der heutigen Fassung für die Vorschrift des § 257 SGB VI vorgesehen und wurde dann durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) als § 262 SGB VI in das SGB VI aufgenommen. Insoweit ist insbesondere für die Ermittlung von Sinn und Zweck der Vorschrift auf den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992; BT-Drucksache 11/4124, S. 201) zurückzugreifen.
27Sinn der aktuellen Vorschrift des § 262 SGB VI ist es, die Minderung erzielter Arbeitsverdienste in der Erwerbsbiografie - insbesondere beispielsweise aufgrund von Teilzeitbeschäftigung - durch die "Anhebung" der Entgeltpunkte zu kompensieren (BT-Drucksache 11/4124, S. 201; Dankelmann in: jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 262 SGB VI, Rn. 15). Damit wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass vor allem Frauen, die durch Beschäftigung in den unteren Lohngruppen sowie berufliche Unterbrechungen wegen Kindererziehung nicht wie Männer in der Lage waren, sich angemessene Rentenleistungen aufzubauen, eine Kompensation zu geben. Die Vorschrift stellt dabei eine Sonderregelung zu § 70 SGB VI dar (Dankelmann in: jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 262 SGB VI, Rn. 15). Dabei entspricht der Wert von 0,0625 Entgeltpunkten 75 Prozent des Durchschnittseinkommens. Aus Praktikabilitätsgesichtspunkten hat der Gesetzgeber eine feste Grenze gezogen und damit seinen Willen zum Ausdruck gebracht, nur solche Renten zu privilegieren, die unter einem durchschnittlichen Entgeltpunktewert von 0,0625 Punkten liegen. Der Gesetzgeber hat diese Grenze bewusst gewählt. Raum für eine planwidrige Regelungslücke hat der Gesetzgeber damit nicht gelassen. Bei Überschreiten dieses Wertes bleibt insgesamt kein Raum für die Anwendung der Vorschrift auch nicht in Analogie. Die Regelungslücke, die dadurch entsteht, dass oberhalb des Grenzwertes von 0,0625 liegende durchschnittliche Entgeltpunkte nicht privilegiert werden, ist daher nicht planwidrig, sondern beabsichtigt.
28C. Das Ergebnis ist auch sachgerecht und stellt keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht - insbesondere Art. 3 GG und Art. 14 GG - dar. Die Klägerin steht damit wie alle anderen Versicherten dar, die diesen Grenzwert aufgrund der erzielten Verdienste in der Erwerbsbiografie in ihrem Rentenleben überschreiten. Dabei ist es unerheblich, wann im Rahmen eines Erwerbslebens derart höhere Einkünfte erzielt werden. Maßgeblich ist ausschließlich, dass bei der notwendig anzustellenden Gesamtbetrachtung der Wert von 0,0625 Punkten überschritten wird. Dass die Klägerin diese Einkünfte erst zum Schluss ihres Berufslebens erzielt hat, kann der Klägerin durch eine analoge Anwendung von § 262 SGB VI nicht zum Vorteil gereichen. Dies würde vielmehr eine ungerechtfertigte Benachteiligung aller anderen Versicherten darstellen, die entsprechende höhere Verdienste im Verlaufe ihres Erwerbslebens und nicht erst an dessen Ende erzielen. Die Berücksichtigung weiterer Mindestentgeltpunkte nach § 262 SGB VI (gegebenenfalls in analoger Anwendung) widerspricht damit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie alle anderen Versicherten benachteiligt, die zwischenzeitlich höhere Verdienste erzielt haben, so dass insgesamt über das gesamte Versichertenleben ein höherer Durchschnittswert als 0,0625 Punkte erzielt wird. Die Unterlassung der Berücksichtigung der Mindestentgeltpunkte nach § 262 SGB VI (analog) bei der Klägerin stellt daher keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 GG dar, sondern gewährleistet gegenüber anderen Versicherten vielmehr gerade das Gebot der Gleichbehandlung.
29Auch ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt nicht vor, da alle Beitragszeiten der Klägerin im Versicherungsverlauf Berücksichtigung finden. Der fiktiven Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte nach § 262 SGB VI stehen keine Beitragszeiten gegenüber, so dass eine Eigentumsverletzung schon mangels Verletzung des Schutzbereichs von Art. 14 GG ausscheidet.
30D. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs; dessen Voraussetzungen liegen nicht vor.
31Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung (vgl. BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 29/10 R Rn. 12 mwN), dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund des Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen.
32Die Klägerin hat keine Verletzung einer der Beklagten obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), genannt. Sie hat lediglich gerügt, dass ihr Beratungsbedürfnis sich der Beklagten hätte aufdrängen müssen, weil die Beklagte in den Monaten Juni und Juli 2011 die Rente berechnet hat und hätte erkennen müssen, dass die entsprechende Änderung eintreten würde. Die Klägerin begründet dies ausschließlich mit der erteilten Rentenauskunft vom 29.07.2011. Eine konkrete anlassbezogene Beratung hat nicht stattgefunden, ein Anlass zu einer Spontanberatung ist nicht vorgetragen, wobei bereits fraglich ist, dass Pflichtbeiträge für das Jahr 2011 schon im Sommer 2011 in den Versicherungsverlauf der Klägerin eingestellt waren. Der Senat kann aber auch davon abgesehen in der Rentenauskunft vom 29.07.2011 eine solche Verletzung einer der Beklagten obliegenden Pflicht nicht erkennen. Die Beklagte hat vielmehr mit der Rentenauskunft in hinreichendem Maße die Klägerin auf die möglichen Veränderungen hingewiesen. Mit der Rentenauskunft hat die Beklagte nicht den monatlichen Zahlbetrag bei Bezug einer Rente für schwerbehinderte Menschen, sondern nur den monatlichen Rentenanspruch bei Bezug einer voller Erwerbsminderungsrente ab 29.07.2011 in Höhe von 1.028,78 EUR und bei Bezug einer Regelaltersrente ab 13.10.2013 in Höhe von 1.024,41 EUR mitgeteilt. Bezüglich der Regelaltersgrenze hat die Beklagte ausdrücklich folgendes zu diesem Betrag mitgeteilt:
33" ..., wenn der Berechnung ausschließlich die bisher gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten sowie der bis zum 30.06.2012 maßgebende aktuelle Rentenwert zu Grunde gelegt wird ...
34Des Weiteren hat die Beklagte ausdrücklich folgendes in der Rentenauskunft vom 29.07.2011 mitgeteilt:
35"Sollten für Sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Beiträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahr gezahlt werden, bekämen sie ohne Berücksichtigung von Rentenanpassungen von uns eine monatliche Regelaltersrente von 979,53 EUR."
36Die Beklagte ist damit sehr wohl auf die Einkommenssituation der Klägerin eingegangen und hat mitgeteilt, dass eine entsprechend niedrigere Regelaltersrente in Höhe von 979,53 EUR erzielt wird, wenn Beiträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre eingezahlt werden. Damit hätte die Klägerin ohne weiteres erkennen können, dass ihr Hinzuverdienst im Jahr 2011 sich rentenschädlich auswirkt. Die Beklagte hat daher mit der Rentenauskunft genau die Hinweise gegeben, deren Unterlassung nunmehr von der Klägerin gerügt worden sind. Eine weitergehende Verletzung von Aufklärungspflichten der Beklagten ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
37Ein Anspruch aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch scheitert im Übrigen auch daran, dass der "eingetretene Nachteil" bei einem unterstellten pflichtwidrigen Verwaltungshandeln nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann. Die Klägerin hat faktisch den weiteren Verdienst 2011 erzielt, so dass die Anwendbarkeit von § 262 SGB VI entfällt. Dieses faktische Erzielen kann durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht rückgängig gemacht werden (ähnlich der faktischen persönlichen Arbeitslosmeldung im SGB III, die ebenfalls über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht fingiert werden kann). Der rentenversicherungspflichtige Verdienst im Jahr 2011 kann nicht einfach außer Betracht bleiben. Eine solche Betrachtung wäre contra legem, weil dies gegen § 70 SGB VI verstößt.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
39Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 160 Abs. 1 S. 1, 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Es besteht insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG; und zwar auch nicht wegen der analogen Anwendbarkeit des § 262 SGB VI. Eine Rechtsfrage ist lediglich insoweit klärungsbedürftig, soweit diese sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leiter, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 144., Rn. 28 in Verbindung mit § 160, Rn. 8a). Hier ergibt sich die Antwort ohne weiteres aus dem Gesetz, da eine analoge Anwendung von § 262 SGB VI ohne weiteres aus den oben genannten Gründen ausscheidet. Weitergehende Anhaltspunkte für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben.
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(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.
(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.
(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.
(1) Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird.
(2) Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum
- 1.
Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente, - 2.
Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 3.
Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente.
(3) Nicht belegungsfähig sind Kalendermonate mit
(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.
(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.
(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.
(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.
(2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält.
(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:
- 1.
Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung, - 2.
Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen, - 3.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente, - 4.
Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen, - 5.
eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.
(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:
- 1.
eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten, - 2.
eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet, - 3.
Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten - a)
bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung, - b)
bei Tod als Witwen- oder Witwerrente, - c)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente
zu zahlen wäre, - 4.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente, - 5.
allgemeine Hinweise - a)
zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch, - b)
zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente, - c)
zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente,
- 6.
Hinweise - a)
zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters, - b)
zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze.
(5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.
(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.
(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.
(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.
(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.
(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.
(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.
(1) Für Zeiten, für die Beiträge zur
- 1.
einheitlichen Sozialversicherung der Versicherungsanstalt Berlin in der Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. Januar 1949, - 2.
einheitlichen Sozial- oder Rentenversicherung der Versicherungsanstalt Berlin (West) in der Zeit vom 1. Februar 1949 bis zum 31. März 1952 oder - 3.
Rentenversicherung der Landesversicherungsanstalt Berlin vom 1. April 1952 bis zum 31. August 1952
- 1.
für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. März 1946 das Fünffache der gezahlten Beiträge, - 2.
für die Zeit vom 1. April 1946 bis zum 31. Dezember 1950 das Fünffache der gezahlten Beiträge, höchstens jedoch 7.200 Reichsmark oder Deutsche Mark für ein Kalenderjahr.
(2) Für Zeiten, für die freiwillige Beiträge oder Beiträge nach Beitragsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 5 zugrunde gelegt.
(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.
(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.
(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.
(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.
(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.
(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.
(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat
- a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten, - b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.
(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.
(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.
(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.
(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.
(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 1.1. bis 12.2.2006 aufgrund eines Fortzahlungsantrags vom 13.2.2006.
- 2
-
Der 1943 geborene Kläger bezog bis zum 31.12.2004 Alhi. Seit dem 1.1.2005 erhält er Alg II. Die Leistungen wurden ihm für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2005 aufgrund eines Antrags vom 20.12.2004 bewilligt. Ohne einen erneuten Antrag bewilligte der Beklagte durch sog "Änderungsbescheid" vom 23.5.2005 Leistungen für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2005. In dem Bescheid wurde der Kläger gebeten, für die erforderlichenfalls notwendige Weitergewährung rechtzeitig (4 Wochen vor Ablauf des "Gewährungszeitraums") Leistungen zu beantragen. Am 13.2.2006 reichte der Kläger einen von ihm am 30.1.2006 unterschriebenen Antrag auf Fortzahlung bei dem Beklagten ein. Daraufhin bewilligte der Beklagte ihm durch Bescheid vom 15.2.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 13.2. bis zum 31.7.2006 und änderte diesen Bescheid durch weitere Bescheide vom 20./21.6. und 2.8.2006 der Höhe nach ab. Den Widerspruch des Klägers, der sich nach dessen ausdrücklicher Erklärung vom 22.6.2006 nur noch gegen den Leistungsbeginn erst am 13.2.2006 richtete, wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15.11.2006 zurück.
- 3
-
Das SG hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger Leistungen ab dem 1.1.2006 in gesetzlicher Höhe zu gewähren (Urteil vom 19.6.2009). Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 18.12.2009). Zur Begründung hat es ausgeführt, für den Beginn des Leistungszeitraums sei nach § 37 Abs 1 SGB II das Datum der Antragstellung maßgebend. Zwar sei im SGB II nicht geregelt, wann ein neuer Antrag nach einer vorhergehenden Leistungsbewilligung erforderlich sei und wann die Wirkung eines einmal wirksam gestellten Antrags ende. Aus § 39 SGB X folge jedoch die Erledigung des Bescheides durch Zeitablauf, also mit dem Auslaufen des Bewilligungszeitraumes. Wegen der Aktualität des Hilfebedarfs komme es zudem für den Leistungsanspruch nicht auf die Kenntnis des Fortbestehens des Bedarfs an. Die gegenteilige Auffassung überzeuge nicht; insbesondere könne nicht auf die Rechtsprechung des BSG zur Alhi zurückgegriffen werden. Es sei mit dem SGB II eine neue Rechtslage entstanden, die mit § 37 SGB II eigene Regeln aufstelle. Der Antrag nach dem SGB II sei anders als im Recht der Alhi keine materiell-rechtliche Anspruchs-, sondern nur eine Verfahrensvoraussetzung. Zudem erfolge eine Begrenzung auf den Bewilligungszeitraum. Ein nicht rechtzeitig gestellter Antrag führe dazu, dass Leistungen erst ab dem Tag der Antragstellung zu erbringen seien. Im konkreten Fall sei ein früherer Antragszugang bei dem Beklagten nicht behauptet und nicht festgestellt. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist komme nicht in Betracht, da § 37 SGB II keine gesetzliche Frist normiere. Auch könne der Kläger für den streitigen Zeitraum keinen Leistungsanspruch auf Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs durchsetzen. Eine für die Versäumnis des Klägers kausale Pflichtverletzung des Beklagten sei nicht gegeben. Den Hinweis auf das Erfordernis eines Fortzahlungsantrags im Bewilligungsbescheid für den vorhergehenden Leistungsabschnitt habe der Kläger nicht zur Kenntnis genommen. Auf Vertrauensschutz durch Fortzahlung der Leistungen ab dem 1.7.2005 ohne vorherigen Fortzahlungsantrag könne sich der Kläger nicht berufen. Dieses Vorgehen des Beklagten beruhe darauf, dass der Kläger für den Bewilligungszeitraum ab dem 1.7.2005 im vorherigen Bewilligungszeitraum nicht auf die Notwendigkeit eines Fortzahlungsantrags hingewiesen worden sei.
- 4
-
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 37 SGB II. Er habe aufgrund der Erfahrungen aus dem Alhi-Bezug darauf vertrauen können, dass - soweit erforderlich - vor dem Auslaufen des Bewilligungszeitraums ein neuer Antrag übersandt werde und eine Einladung zu einer persönlichen Vorsprache erfolge. Ein solches Vorgehen sei zudem auch dem Grundsatz des "Forderns und Förderns" geschuldet und ergebe sich als Nebenpflicht aus dem Leistungsverhältnis. Nach den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu § 37 SGB II(Ziffer 37.11a) habe der Beklagte zudem vier Wochen vor dem Ablauf des Bewilligungszeitraums Leistungsbeziehern zentral mit einem Beendigungsschreiben ua einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II zu übersenden. Für den Fall des verspäteten Eingangs des Antrags und fortbestehender Hilfebedürftigkeit hätten die Fachlichen Hinweise in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung eine Weiterbewilligung für den Fall des Fortbestehens von Hilfebedürftigkeit vorgesehen (Fachliche Hinweise Nr 37.11b). Insoweit habe der Beklagte im Übrigen gegen seine Pflichten aus §§ 14, 2 Abs 2 und 17 SGB I verstoßen, worauf sich zumindest ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gründe. Die Bedürftigkeit habe auch unverändert weiter bestanden.
- 5
-
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2009 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 19. Juni 2009 zurückzuweisen.
- 6
-
Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
- 7
-
Er hält die Ausführungen im Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
- 8
-
Die Revision ist im Sinne der Zurückverweisung an das LSG begründet.
- 9
-
Ob der Kläger vom 1.1. bis 12.2.2006 einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat, konnte der Senat nicht abschließend beurteilen. Es mangelt insoweit zwar an einem Leistungsantrag nach § 37 Abs 1 SGB II für den streitigen Zeitraum. Es war vorliegend auch nicht auf das Antragserfordernis zu verzichten, weil eine Fortzahlung von Leistungen im direkten Anschluss an einen vorhergehenden Bewilligungszeitraum begehrt wird (2.). Ihm könnte jedoch ein Leistungsanspruch aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zustehen, weil der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen hat, ihn zeitnah vor dem Ende des vorhergehenden Bewilligungszeitraums auf die Notwendigkeit der Beantragung von Leistungen ab dem 1.1.2006 hinzuweisen (3a.). Ob eine derartige Pflichtverletzung des Beklagten kausal für den nicht rechtzeitigen Fortzahlungsantrag des Klägers war, konnte der Senat nach den Feststellungen des LSG ebenso wenig abschließend beurteilen, wie - sollte die Kausalität gegeben sein - das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen für Alg II im streitigen Zeitraum (3b.).
- 10
-
1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind der Bescheid vom 15.2.2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20.6., 21.6. und 2.8.2006, diese wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2006, mit denen der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 13.2.2006 bis 31.7.2006 bewilligt und eine Leistungsgewährung für den Zeitraum vom 1.1. bis 12.2.2006 abgelehnt hat.
- 11
-
2. Es kann auf der Grundlage der vom LSG getroffenen Feststellungen bislang nicht beurteilt werden, ob im streitigen Zeitraum ein Leistungsanspruch des Klägers besteht. Insoweit gilt zwar, dass auch ein Fortzahlungsbegehren eines Antrags nach § 37 SGB II bedarf und bei verspäteter Antragstellung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iS des § 27 SGB X nicht in Betracht kommt. Hierzu wird auf die Ausführungen in der Entscheidung des Senats vom selben Tag zu dem Aktenzeichen B 4 AS 99/10 R verwiesen.
- 12
-
3. Dem Kläger könnte für den streitigen Zeitraum jedoch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zur Seite stehen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung (vgl ua BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R, SozR 4-1200 § 14 Nr 10), dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund des Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (vgl zum Lohnsteuerklassenwechsel BSG Urteil vom 1.4.2004 - B 7 AL 52/03 R, BSGE 92, 267 , 279 = SozR 4-4300 § 137 Nr 1 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
- 13
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a) Der Beklagte hat es vorliegend pflichtwidrig unterlassen, den Kläger über die Erforderlichkeit eines Antrags auf Fortzahlung von Alg II in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ende des letzten Bewilligungszeitraums hinzuweisen. Anders als vom LSG zugrunde gelegt, erschöpft sich die Beratungspflicht des Beklagten im konkreten Fall nicht in einer Bitte, bei Fortbestehen der Hilfebedürftigkeit rechtzeitig einen Antrag auf Weiterzahlung zu stellen. Aus dem Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Grundsicherungsträger und dem Hilfebedürftigen folgt vielmehr die Verpflichtung - wie sie auch in den Fachlichen Hinweisen der BA unter Ziffer 37.11a ihren Niederschlag gefunden hat -, den Leistungsempfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vor dem Ende des letzten Bewilligungszeitraums darauf aufmerksam zu machen, dass eine Fortzahlung der Leistungen von einer Antragstellung abhängig ist und erst der Antrag die Leistungsgewährung auslöst, wenn das Antragserfordernis für den Leistungsempfänger nicht offensichtlich sein muss. So liegt der Fall hier.
- 14
-
Rechtsgrundlage für die Beratungspflicht in Form einer Hinweispflicht sind §§ 14, 15 SGB II. Eine umfassende Beratungspflicht des Sozialversicherungsträgers bzw des Sozialleistungsträgers besteht zunächst regelmäßig bei einem entsprechenden Beratungs- und Auskunftsbegehren des Leistungsberechtigten (vgl BSG Urteil vom 17.8.2000 - B 13 RJ 87/98 R; BSG Urteil vom 14.11.2002 - B 13 RJ 39/01 R, SozR 3-2600 § 115 Nr 9). Ausnahmsweise besteht nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Leistungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung in einem Sozialrechtsverhältnis dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter/Leistungsberechtigter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre (BSG Urteil vom 8.2.2007 - B 7a AL 22/06 R; stRspr des BSG; vgl BSG Urteil vom 27.7.2004 - B 7 SF 1/03 R, SozR 4-1200 § 14 Nr 5 mit Anm Münder, SGb 2005, 239 ; BSG Urteil vom 10.12.2003 - B 9 VJ 2/02 R, BSGE 92, 34 = SozR 4-3100 § 60 Nr 1; BSG Urteil vom 14.11.2002 - B 13 RJ 39/01 R, SozR 3-2600 § 115 Nr 9 mit Anm Köhler, SGb 2003, 407 ; BSG Urteil vom 5.4.2000 - B 5 RJ 50/98 R, SozR 3-1200 § 14 Nr 29 mit Anm Hase, SGb 2001, 593 ; BSG Urteil vom 5.8.1999 - B 7 AL 38/98 R, SozR 3-4100 § 110 Nr 2; BSG Urteil vom 26.10.1994 - 11 RAr 5/94, SozR 3-1200 § 14 Nr 16; BSG Urteil vom 6.5.1992 - 12 RK 45/91, SozR 3-1200 § 14 Nr 6 S 13; BSG Urteil vom 22.10.1998 - B 5 RJ 56/97 R - SGb 1999, 26 ). Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage liegt, allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen (BSG Urteil vom 26.10.1994 - 11 RAr 5/94, SozR 3-1200 § 14 Nr 16). Eine derartige Situation liegt hier vor.
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Es ist - auch im zeitlich befristeten Leistungsbezug - von einem bestehenden Sozialrechtsverhältnis auszugehen. Zum Leistungsrecht der BA nach dem SGB III hat der 7. Senat des BSG entschieden, dass ein solches Sozialrechtsverhältnis bereits durch die Arbeitslosmeldung bzw die Antragstellung bei der BA entsteht (BSG Urteil vom 8.2.2007 - B 7a AL 22/06 R, BSGE 98, 108 = SozR 4-4300 § 324 Nr 3; BSG Urteil vom 26.10.1976 - 12/7 RAr 78/74, SozR 4100 § 44 Nr 9 S 28; BSG Urteil vom 1.4.2004 - B 7 AL 52/03 R , BSGE 92, 267 , 269 = SozR 4-4300 § 137 Nr 1). Selbst wenn, wie in der Entscheidung des Senats vom selben Tag (Az: B 4 AS 99/10 R) dargelegt, der Arbeitslosmeldung bzw den Anträgen im Bereich von SGB III und SGB II unterschiedliche rechtliche Bedeutung zukommt, so ist eine derartige Beratungspflicht jedoch einerseits bereits der gesetzlichen Konzeption des SGB II, insbesondere dem Grundsatz des Forderns und Förderns und der Ableitung des Existenzsicherungsanspruchs aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG (vgl BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R, SozR 4-1200 § 14 Nr 10; BSG Urteil vom 27.7.2004 - B 7 SF 1/03 R, SozR 4-1200 § 14 Nr 5)und andererseits der konkreten Situation im vorliegenden Fall geschuldet. Der Beklagte hat im Bescheid vom 23.5.2005 für den Zeitraum nach dem 31.12.2005 um eine rechtzeitige Beantragung von Leistungen für den Fall des Fortbestehens von Hilfebedürftigkeit "gebeten". Darauf, dass im Falle des Fortbestehens der Hilfebedürftigkeit über den Bewilligungszeitraum hinaus Leistungen nur auf einen Fortzahlungsantrag hin und erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Grundsicherungsträger zu gewähren sind, hat er den Kläger nicht hingewiesen. Dieses wäre jedoch erforderlich gewesen, weil er die Leistungen für den Bewilligungszeitraum beginnend am 1.7.2005 ohne einen Fortzahlungsantrag gewährt hatte. Der Kläger konnte mithin nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Fortzahlungsantrag konstitutive Wirkung hat. Durch sein Verhalten hat der Beklagte vielmehr den gegenteiligen Eindruck vermittelt. Zudem ist, wenn in einem vorhergehenden Bewilligungsabschnitt Leistungen bezogen worden sind - mit Ausnahme weniger besonders gelagerter Fälle - auch ein Begehren auf Fortzahlung der Leistungen immer als eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit eines verständigen Leistungsbeziehers in Betracht zu ziehen.
- 16
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b) Die erforderliche Beratung hat der Beklagte im vorliegenden Fall zwar unterlassen. Für sich genommen steht damit jedoch noch nicht fest, dass der Kläger deswegen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen wäre, als habe er rechtzeitig die Fortzahlung des Alg II beantragt. Denn ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt - wie oben schon dargelegt - die Kausalität der Pflichtverletzung zum eingetretenen sozialrechtlichen Schaden voraus (vgl zB BSG Urteil vom 23.5.1996 - 13 RJ 17/95, SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 15 S 52), konkret also, dass der Kläger dann, wenn er den Hinweis - entsprechend den obigen Anforderungen - erhalten hätte, den Antrag rechtzeitig gestellt hätte (BSG Urteil vom 26.7.2007 - B 13 RJ 4/06 R, SozR 4-2600 § 115 Nr 2). Insoweit trägt der Kläger die negative Feststellungslast (Beweislast). War der Kläger zB auch ohne einen entsprechenden Hinweis über die Erforderlichkeit einer Antragstellung informiert, könnte dies dagegen sprechen, dass er auf einen Hinweis den Antrag tatsächlich gestellt hätte. Hierzu hat das LSG ausgeführt, der Kläger habe den Hinweis auf die Notwendigkeit eines Fortzahlungsantrags im Bescheid vom 23.5.2005 vorwerfbar nicht zur Kenntnis genommen. Eine etwaige Verletzung der Beratungspflicht sei damit nicht kausal für das weitere Verhalten des Klägers geworden. Dem Kläger hätte es vielmehr oblegen, sich durch Nachfrage bei dem Beklagten Klarheit über die Rechtslage zu verschaffen. Auch hat der Kläger der Würdigung des LSG nicht widersprochen, dass er nicht aufgrund der antragslosen Weitergewährung von SGB II-Leistungen über den 30.6.2005 hinaus habe davon ausgehen können, ein Antrag sei nicht erforderlich. Diese Ausführungen des LSG binden den Senat jedoch nur im Hinblick auf die vom LSG zugrunde gelegte Tatsachenlage, also die "Bitte" des Beklagten in dem Bescheid vom 23.5.2005, rechtzeitig einen Fortzahlungsantrag zu stellen. Insoweit lässt das LSG außer Betracht, dass sich die Situation dann anders darstellen könnte, wenn den Beklagten eine weitergehende Beratungspflicht trifft. Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei zutreffender Erfüllung der Beratungspflicht durch den Beklagten den Antrag nicht rechtzeitig gestellt hätte. Die Beurteilung, ob das Fehlverhalten des Beklagten kausal für das Verhalten des Klägers war, ist jedoch Aufgabe der Tatsacheninstanz (BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 7a AL 70/05 R, SozR 4-4100 § 106 Nr 1). Zwar hat der Kläger die erforderliche Antragstellung am 13.2.2006 nachgeholt; dieser Umstand ersetzt indes andererseits nicht die Feststellung, dass er dies auch schon vor dem Ende des Bewilligungsabschnitts getan hätte, wenn er ordnungsgemäß beraten worden wäre. Sollte das LSG zu der Erkenntnis kommen, dass der Kläger bei entsprechender Beratung seinen Antrag "rechtzeitig" gestellt hätte, müssten alle sonstigen Voraussetzungen des Alg II-Anspruchs für die Zeit ab 1.1.2006 geprüft werden. Nur wenn alle Voraussetzungen vorliegen, wäre der Beklagte zur Alg II-Zahlung zu verurteilen.
- 17
-
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.
(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.
(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.
(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.
(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.
(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.
(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.
(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat
- a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten, - b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.
(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.
(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.
(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.