Landessozialgericht NRW Beschluss, 13. Aug. 2014 - L 12 BK 3/14

ECLI:ECLI:DE:LSGNRW:2014:0813.L12BK3.14.00
bei uns veröffentlicht am13.08.2014

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 28.01.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 9 Hilfebedürftigkeit


(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

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(1) Vom Einkommen abzusetzen sind1.auf das Einkommen entrichtete Steuern,2.Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,3.Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, s

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(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind1.Leistungen nach diesem Buch,2.die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,3.die Renten oder Beihilfen,

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 6a Kinderzuschlag


(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn1.sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des E

Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung


Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG

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Bundessozialgericht Urteil, 16. Feb. 2012 - B 4 AS 94/11 R

bei uns veröffentlicht am 16.02.2012

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen, soweit das Landessozialgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil

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(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten,
6.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes
7.
Erbschaften.

(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen

1.
die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
a)
für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,
b)
für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
2.
die Leistungen nach § 23 des Achten Buches,
3.
die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt,
4.
die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie
5.
Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches.

(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

1.
ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
2.
sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen, soweit das Landessozialgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. November 2008 zurückgewiesen hat.

Im Übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Alg II in der Zeit vom 12.4.2005 bis 31.12.2005.

2

Der 1972 geborene Kläger war seit Februar 2003 in einem Malerbetrieb vollzeitbeschäftigt. Mit Wirkung vom 1.3.2005 wurde sein Arbeitsvertrag dahingehend geändert, dass er ab 1.3.2005 nur noch eine Beschäftigung im Umfang von 15 Stunden monatlich ausübte. Für die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang für die Meisterprüfung bei der Handwerkskammer H bewilligte die Handwerkskammer zu L dem Kläger für die Zeit von März bis Dezember 2005 neben dem Maßnahmebeitrag einen Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG). Dieser Unterhaltsbeitrag setzte sich aus einem Zuschuss in Höhe von 211 Euro und einem Darlehen in Höhe von 403 Euro monatlich zusammen. Daneben erzielte der Kläger Einkommen in Höhe von 269,46 Euro brutto und 150 Euro netto.

3

Der Kläger bewohnt eine Wohnung mit seiner Lebenspartnerin Z. Die Nettomiete beträgt 480,31 Euro, die Vorauszahlung für Heiz- und Betriebskosten 150 Euro monatlich. Z bezog im streitigen Zeitraum regelmäßig Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in schwankender Höhe.

4

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II vom 12.4.2005 mit Bescheid vom 21.6.2005 wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Den Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2005 zurück.

5

Das SG hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger im Zeitraum vom 12.4.2005 bis 31.12.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens von Z zu leisten. Der dem Kläger als Darlehen gewährte Teil des Unterhaltsbeitrags sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

6

Das LSG hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger sei zwar nicht wegen des Bezugs von Leistungen nach dem AFBG im Zusammenhang mit dem Besuch des Vorbereitungslehrgangs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Die Förderung des Klägers sei nicht auf der Grundlage einer der in § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II genannten Vorschriften erfolgt. Der Kläger sei jedoch nicht bedürftig. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft betrage für den streitigen Zeitraum 1215,57 Euro. Nach Abzug der Freibeträge verbleibe für den Kläger ein berücksichtigungsfähiges Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 88,97 Euro. Von den dem Kläger nach dem AFBG gewährten Leistungen seien die in Form von Zuschuss und Darlehen gezahlten Unterhaltsbeiträge, nicht jedoch die Maßnahmebeiträge als Einkommen zu berücksichtigen. Bei den Maßnahmebeiträgen handele es sich um zweckbestimmte Einnahmen. Hingegen dienten das Alg II und der Unterhaltsbeitrag demselben Zweck. Auch der darlehensweise gewährte Teil des Unterhaltsbeitrags sei zu berücksichtigen. Insgesamt überstiegen das zu berücksichtigende Einkommen des Klägers (702,97 Euro) und seiner Partnerin (geringstes Einkommen im Juli, zu berücksichtigen 519,33 Euro) den Bedarf.

7

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung des § 11 SGB II. Das "Meister-BAföG" sei nicht als Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen und dürfe daher die Hilfebedürftigkeit nicht ausschließen. Die Leistung sei nicht mit Grundsicherungsleistungen zu vergleichen, weil SGB II-Leistungen nicht darlehensweise gewährt würden und damit nicht zurückgezahlt werden müssten.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts vom 31. März 2011 und des Urteils des Sozialgerichts Leipzig vom 17. November 2008 sowie des Bescheids vom 21. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2005 zu verurteilen, an ihn 5254,00 Euro zu zahlen.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Er weist darauf hin, dass der Kläger sich mit seinem Begehren im Revisionsverfahren, den Regelleistungsbedarf für Alleinstehende in Anspruch zu nehmen, in Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen setze. Es herrsche zwischen Meister-BAföG und den Leistungen des SGB II Zweckidentität.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit er mit seinem im Revisionsverfahren erstmals bezifferten Antrag über die Verurteilung des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren hinausgeht. Denn das SG hatte den Beklagten entsprechend dem Antrag des Klägers zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der Z verurteilt. Da lediglich der Beklagte gegen das Urteil des SG Berufung eingelegt hat, ist ein über die Verurteilung hinausgehender Anspruch auf die Regelleistung für Alleinstehende schon nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.

12

Im Übrigen ist die Revision des Klägers unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im hier streitigen Zeitraum vom 12.4.2005 bis 31.12.2005.

13

Streitig ist allein der vom Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG) geltend gemachte Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum vom 12.4.2005 bis 31.12.2005. Die Lebenspartnerin Z hat weder Leistungen nach dem SGB II beantragt noch nachfolgend im gerichtlichen Verfahren verfolgt.

14

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) liegen die in § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 3 und 4 SGB II genannten Voraussetzungen (Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Nichterreichung des 65. Lebensjahres; Erwerbsfähigkeit und ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland) beim Kläger vor.

15

Der Kläger ist auch nicht nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig sind, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der vom Kläger absolvierte Meisterlehrgang entsprach den Anforderungen an Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildung, die in § 2 AFBG niedergelegt sind. Damit scheidet eine Förderungsfähigkeit nach dem BAföG oder den §§ 60 bis 62 SGB III von vornherein aus. Die Ausnahmeregelung ist auf die ausdrücklich genannten Förderarten begrenzt (vgl bereits zur beruflichen Weiterbildung nach den §§ 77 ff SGB III: BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 97/09 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 19). Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass das AFBG hinsichtlich des monatlichen Unterhaltsbedarfs auf einzelne Regelungen des BAföG verweist (vgl § 10 Abs 2 Satz 2 AFBG). Diese Verweise beziehen sich lediglich auf den Förderungsumfang, während der Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 SGB II an die abstrakte Förderungsfähigkeit bestimmter Ausbildungen dem Grunde nach anknüpft.

16

Der Kläger ist jedoch nicht hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II. Hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II ist nach § 9 Abs 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Hilfebedürftigkeit des Klägers ist, da dieser nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG, die der Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen hat, in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Z wohnt, bezogen auf die Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln (§ 9 Abs 2 Satz 1 SGB II).

17

Dem LSG ist darin zuzustimmen, dass zwar nicht der Maßnahmebeitrag (§ 10 Abs 1 AFGB) als zweckbestimmte Einnahme, jedoch der ausdrücklich - ebenso wie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II - zur Deckung des Unterhaltsbedarfs geleistete Unterhaltsbeitrag (§ 10 Abs 2 AFBG) als Einkommen zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch für den Darlehensanteil am Unterhaltsbeitrag.

18

Allerdings trifft es zu, dass das BSG in Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung zur Alhi (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr 11; SozR 4100 § 138 Nr 25) und das BVerwG zum Wohngeldrecht (stRspr seit BVerwGE 54, 358; 69, 247) auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert(BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30, RdNr 16; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - RdNr 16). Denn grundsätzlich stellt nur der "wertmäßige Zuwachs" Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar; als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einnahmen hat. Der Zuwachs muss dem Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit in Höhe der Zuwendungen dauerhaft entfallen. Insoweit hat das BSG in seiner bisherigen Rechtsprechung im Hinblick auf die Qualifizierung von Zuwendungen Dritter als Einkommen unterschieden zwischen (1.) Geldzahlungen oder Sachleistungen, die einem SGB II-Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden, (2.) zu einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des BGB gegenüber dem Darlehensgeber belastet ist und (3.) Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung eben wegen der Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren sollen (BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - RdNr 16).

19

Während der Zuschussanteil am Unterhaltsbeitrag der ersten Kategorie zuzuordnen ist, ist der darlehensweise gezahlte Anteil der zweiten Kategorie zuzuweisen. Gleichwohl ist diese aus öffentlichen Mitteln gewährte Leistung als Einkommen zu berücksichtigen, weil insoweit eine Ausnahme von dem Grundsatz zu bilden ist, dass ein darlehensweiser Vermögenszufluss nicht zu einer Minderung oder einem Entfall von SGB II-Leistungen führt. Auf die Möglichkeit einer derartigen Ausnahme für die darlehensweise Gewährung staatlicher Leistungen zur Existenzsicherung hat im Übrigen der 14. Senat des BSG bereits ausdrücklich hingewiesen (BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30 - RdNr 16).

20

Die Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigt sich aus den mit der Förderung nach dem AFBG verfolgten Zielen und der Ausgestaltung des Förderungssystems. Die Förderung dient nach dem Entwurf des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung der Sicherung der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung in Vollzeit- und in Teilzeitmaßnahmen. Inhaltlich sollten Bildungsmaßnahmen erfasst werden, die nach einer beruflichen Erstausbildung auf eine herausgehobene Berufstätigkeit beispielsweise als selbstständiger Handwerksmeister oder mittlere Führungskraft in einem Betrieb vorbereiten (BT Drucks 13/3698 S 13 f). Dieser Konzeption entspricht die Ausgestaltung der Förderung, die teilweise als Zuschuss und teilweise als Darlehen ausgestaltet ist, weil mit dem Durchlaufen der Bildungsmaßnahme die Erwartung verknüpft ist, dass aufgrund der späteren beruflichen Position eine Teilrückzahlung der Förderleistung zumutbar ist. Diese Konzeption lässt es ausgeschlossen erscheinen, für SGB II-Berechtigte im wirtschaftlichen Ergebnis auch den Darlehensanteil dadurch als Zuschuss auszugestalten, dass eine Berücksichtigung als Einkommen unterbleibt.

21

Systematisch ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass bereits das AFBG nach Maßgabe des § 10 Abs 2 AFBG vorsieht, dass auf den Unterhaltsbedarf Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen sind. Es entspricht folglich der Konzeption des AFBG, dass eine teilweise Darlehenszahlung ungeachtet einer teilweisen Bedürftigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin erfolgen sollte. Diese Zielsetzung kann nicht durch die zuschussweise Gewährung von SGB II-Leistungen unterlaufen werden.

22

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass § 11 Abs 1 Satz 2 SGB II in der ab 1.4.2011 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) nunmehr ausdrücklich regelt, dass als Einkommen auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen zu berücksichtigen sind, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Es handelt sich nach der Gesetzesbegründung um eine klarstellende Regelung (BT-Drucks 17/3404 S 94). Dieser Regelung unterfällt nach einhelliger Auffassung in der Literatur der Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG (Geiger in LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 11 Rz 26; Söhngen in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 11 Rz 43).

23

Im Übrigen sind hinsichtlich der Berechnung des Bedarfs und des zu berücksichtigenden Einkommens durch das LSG Fehler weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Dem Kläger steht folglich im fraglichen Zeitraum kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen, soweit das Landessozialgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. November 2008 zurückgewiesen hat.

Im Übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Alg II in der Zeit vom 12.4.2005 bis 31.12.2005.

2

Der 1972 geborene Kläger war seit Februar 2003 in einem Malerbetrieb vollzeitbeschäftigt. Mit Wirkung vom 1.3.2005 wurde sein Arbeitsvertrag dahingehend geändert, dass er ab 1.3.2005 nur noch eine Beschäftigung im Umfang von 15 Stunden monatlich ausübte. Für die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang für die Meisterprüfung bei der Handwerkskammer H bewilligte die Handwerkskammer zu L dem Kläger für die Zeit von März bis Dezember 2005 neben dem Maßnahmebeitrag einen Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG). Dieser Unterhaltsbeitrag setzte sich aus einem Zuschuss in Höhe von 211 Euro und einem Darlehen in Höhe von 403 Euro monatlich zusammen. Daneben erzielte der Kläger Einkommen in Höhe von 269,46 Euro brutto und 150 Euro netto.

3

Der Kläger bewohnt eine Wohnung mit seiner Lebenspartnerin Z. Die Nettomiete beträgt 480,31 Euro, die Vorauszahlung für Heiz- und Betriebskosten 150 Euro monatlich. Z bezog im streitigen Zeitraum regelmäßig Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in schwankender Höhe.

4

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II vom 12.4.2005 mit Bescheid vom 21.6.2005 wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Den Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2005 zurück.

5

Das SG hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger im Zeitraum vom 12.4.2005 bis 31.12.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens von Z zu leisten. Der dem Kläger als Darlehen gewährte Teil des Unterhaltsbeitrags sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

6

Das LSG hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger sei zwar nicht wegen des Bezugs von Leistungen nach dem AFBG im Zusammenhang mit dem Besuch des Vorbereitungslehrgangs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Die Förderung des Klägers sei nicht auf der Grundlage einer der in § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II genannten Vorschriften erfolgt. Der Kläger sei jedoch nicht bedürftig. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft betrage für den streitigen Zeitraum 1215,57 Euro. Nach Abzug der Freibeträge verbleibe für den Kläger ein berücksichtigungsfähiges Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 88,97 Euro. Von den dem Kläger nach dem AFBG gewährten Leistungen seien die in Form von Zuschuss und Darlehen gezahlten Unterhaltsbeiträge, nicht jedoch die Maßnahmebeiträge als Einkommen zu berücksichtigen. Bei den Maßnahmebeiträgen handele es sich um zweckbestimmte Einnahmen. Hingegen dienten das Alg II und der Unterhaltsbeitrag demselben Zweck. Auch der darlehensweise gewährte Teil des Unterhaltsbeitrags sei zu berücksichtigen. Insgesamt überstiegen das zu berücksichtigende Einkommen des Klägers (702,97 Euro) und seiner Partnerin (geringstes Einkommen im Juli, zu berücksichtigen 519,33 Euro) den Bedarf.

7

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung des § 11 SGB II. Das "Meister-BAföG" sei nicht als Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen und dürfe daher die Hilfebedürftigkeit nicht ausschließen. Die Leistung sei nicht mit Grundsicherungsleistungen zu vergleichen, weil SGB II-Leistungen nicht darlehensweise gewährt würden und damit nicht zurückgezahlt werden müssten.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts vom 31. März 2011 und des Urteils des Sozialgerichts Leipzig vom 17. November 2008 sowie des Bescheids vom 21. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2005 zu verurteilen, an ihn 5254,00 Euro zu zahlen.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Er weist darauf hin, dass der Kläger sich mit seinem Begehren im Revisionsverfahren, den Regelleistungsbedarf für Alleinstehende in Anspruch zu nehmen, in Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen setze. Es herrsche zwischen Meister-BAföG und den Leistungen des SGB II Zweckidentität.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit er mit seinem im Revisionsverfahren erstmals bezifferten Antrag über die Verurteilung des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren hinausgeht. Denn das SG hatte den Beklagten entsprechend dem Antrag des Klägers zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der Z verurteilt. Da lediglich der Beklagte gegen das Urteil des SG Berufung eingelegt hat, ist ein über die Verurteilung hinausgehender Anspruch auf die Regelleistung für Alleinstehende schon nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.

12

Im Übrigen ist die Revision des Klägers unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im hier streitigen Zeitraum vom 12.4.2005 bis 31.12.2005.

13

Streitig ist allein der vom Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG) geltend gemachte Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum vom 12.4.2005 bis 31.12.2005. Die Lebenspartnerin Z hat weder Leistungen nach dem SGB II beantragt noch nachfolgend im gerichtlichen Verfahren verfolgt.

14

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) liegen die in § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 3 und 4 SGB II genannten Voraussetzungen (Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Nichterreichung des 65. Lebensjahres; Erwerbsfähigkeit und ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland) beim Kläger vor.

15

Der Kläger ist auch nicht nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig sind, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der vom Kläger absolvierte Meisterlehrgang entsprach den Anforderungen an Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildung, die in § 2 AFBG niedergelegt sind. Damit scheidet eine Förderungsfähigkeit nach dem BAföG oder den §§ 60 bis 62 SGB III von vornherein aus. Die Ausnahmeregelung ist auf die ausdrücklich genannten Förderarten begrenzt (vgl bereits zur beruflichen Weiterbildung nach den §§ 77 ff SGB III: BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 97/09 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 19). Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass das AFBG hinsichtlich des monatlichen Unterhaltsbedarfs auf einzelne Regelungen des BAföG verweist (vgl § 10 Abs 2 Satz 2 AFBG). Diese Verweise beziehen sich lediglich auf den Förderungsumfang, während der Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 SGB II an die abstrakte Förderungsfähigkeit bestimmter Ausbildungen dem Grunde nach anknüpft.

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Der Kläger ist jedoch nicht hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II. Hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II ist nach § 9 Abs 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Hilfebedürftigkeit des Klägers ist, da dieser nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG, die der Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen hat, in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Z wohnt, bezogen auf die Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln (§ 9 Abs 2 Satz 1 SGB II).

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Dem LSG ist darin zuzustimmen, dass zwar nicht der Maßnahmebeitrag (§ 10 Abs 1 AFGB) als zweckbestimmte Einnahme, jedoch der ausdrücklich - ebenso wie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II - zur Deckung des Unterhaltsbedarfs geleistete Unterhaltsbeitrag (§ 10 Abs 2 AFBG) als Einkommen zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch für den Darlehensanteil am Unterhaltsbeitrag.

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Allerdings trifft es zu, dass das BSG in Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung zur Alhi (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr 11; SozR 4100 § 138 Nr 25) und das BVerwG zum Wohngeldrecht (stRspr seit BVerwGE 54, 358; 69, 247) auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert(BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30, RdNr 16; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - RdNr 16). Denn grundsätzlich stellt nur der "wertmäßige Zuwachs" Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar; als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einnahmen hat. Der Zuwachs muss dem Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit in Höhe der Zuwendungen dauerhaft entfallen. Insoweit hat das BSG in seiner bisherigen Rechtsprechung im Hinblick auf die Qualifizierung von Zuwendungen Dritter als Einkommen unterschieden zwischen (1.) Geldzahlungen oder Sachleistungen, die einem SGB II-Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden, (2.) zu einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des BGB gegenüber dem Darlehensgeber belastet ist und (3.) Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung eben wegen der Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren sollen (BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - RdNr 16).

19

Während der Zuschussanteil am Unterhaltsbeitrag der ersten Kategorie zuzuordnen ist, ist der darlehensweise gezahlte Anteil der zweiten Kategorie zuzuweisen. Gleichwohl ist diese aus öffentlichen Mitteln gewährte Leistung als Einkommen zu berücksichtigen, weil insoweit eine Ausnahme von dem Grundsatz zu bilden ist, dass ein darlehensweiser Vermögenszufluss nicht zu einer Minderung oder einem Entfall von SGB II-Leistungen führt. Auf die Möglichkeit einer derartigen Ausnahme für die darlehensweise Gewährung staatlicher Leistungen zur Existenzsicherung hat im Übrigen der 14. Senat des BSG bereits ausdrücklich hingewiesen (BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30 - RdNr 16).

20

Die Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigt sich aus den mit der Förderung nach dem AFBG verfolgten Zielen und der Ausgestaltung des Förderungssystems. Die Förderung dient nach dem Entwurf des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung der Sicherung der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung in Vollzeit- und in Teilzeitmaßnahmen. Inhaltlich sollten Bildungsmaßnahmen erfasst werden, die nach einer beruflichen Erstausbildung auf eine herausgehobene Berufstätigkeit beispielsweise als selbstständiger Handwerksmeister oder mittlere Führungskraft in einem Betrieb vorbereiten (BT Drucks 13/3698 S 13 f). Dieser Konzeption entspricht die Ausgestaltung der Förderung, die teilweise als Zuschuss und teilweise als Darlehen ausgestaltet ist, weil mit dem Durchlaufen der Bildungsmaßnahme die Erwartung verknüpft ist, dass aufgrund der späteren beruflichen Position eine Teilrückzahlung der Förderleistung zumutbar ist. Diese Konzeption lässt es ausgeschlossen erscheinen, für SGB II-Berechtigte im wirtschaftlichen Ergebnis auch den Darlehensanteil dadurch als Zuschuss auszugestalten, dass eine Berücksichtigung als Einkommen unterbleibt.

21

Systematisch ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass bereits das AFBG nach Maßgabe des § 10 Abs 2 AFBG vorsieht, dass auf den Unterhaltsbedarf Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen sind. Es entspricht folglich der Konzeption des AFBG, dass eine teilweise Darlehenszahlung ungeachtet einer teilweisen Bedürftigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin erfolgen sollte. Diese Zielsetzung kann nicht durch die zuschussweise Gewährung von SGB II-Leistungen unterlaufen werden.

22

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass § 11 Abs 1 Satz 2 SGB II in der ab 1.4.2011 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) nunmehr ausdrücklich regelt, dass als Einkommen auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen zu berücksichtigen sind, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Es handelt sich nach der Gesetzesbegründung um eine klarstellende Regelung (BT-Drucks 17/3404 S 94). Dieser Regelung unterfällt nach einhelliger Auffassung in der Literatur der Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG (Geiger in LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 11 Rz 26; Söhngen in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 11 Rz 43).

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Im Übrigen sind hinsichtlich der Berechnung des Bedarfs und des zu berücksichtigenden Einkommens durch das LSG Fehler weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Dem Kläger steht folglich im fraglichen Zeitraum kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.