Landessozialgericht NRW Urteil, 12. Nov. 2014 - L 10 SB 136/13

Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.03.2013 wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 500 Euro auferlegt. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger beansprucht im Rahmen eines Änderungsantrags die Feststellung der Schwerbehinderung nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX)
3Bei dem am 00.00.1953 geborenen Kläger hatte das damals noch zuständige Versorgungsamt B mit Bescheid vom 14.11.2007 für Funktionsbeeinträchtigungen von Seiten der Wirbelsäule, des Herz/Kreislauf-Systems sowie der Psyche einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt.
4Am 01.03.2010 beantragte der Kläger die Feststellung eines höheren GdB. Der Beklagte wertete Befunde der behandelnden Ärzte und Krankenanstalten aus und stellte mit Bescheid vom 14.06.2010 einen GdB von 40 fest.
5Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, im Vergleich zum Bescheid von November 2007 habe sich sein Gesundheitszustand sehr verschlechtert; dies sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Der Beklagte zog einen weiteren Befundbericht des Neurochirurgen Dr. X bei (18.08.2010). Unter Auswertung dieses Berichts wies die Bezirksregierung Münster mit Bescheid vom 04.10.2010 den Widerspruch zurück.
6Der Kläger hat am 20.10.2010 beim Sozialgericht (SG) Münster mit dem Begehren Klage erhoben, den GdB mit 70 festzustellen. Zur Begründung hat er insbesondere auf nicht berücksichtigte Erkrankungen der Bauchspeicheldrüse, Leisten- und Nabelbrüche sowie auf schlechte Blutdruckwerte hingewiesen.
7Das SG hat Befundberichte des behandelnden Internisten Schöne, der ua von Depressionen des Klägers berichtet (10.01.2011) sowie der Institutsambulanz für Psychiatrie und Psychotherapie des St.-B/St.-K-Krankenhauses O eingeholt (28.02.2011) in dem sich der Kläger seit dem Jahr 2000 in ambulanter und teilweise vollstationärer psychiatrischer Behandlung wegen einer rezidivierenden depressiven Störung befand. Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Internisten und Psychotherapeuten Dr. L vom 11.07.2011. Der Sachverständige (SV) hat für Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule und der Psyche jeweils einen GdB von 30, für den Bluthochdruck mit beginnenden Endorganschäden einen GdB von 20 und für Funktionsbeeinträchtigungen der oberen Extremitäten (rechte Schulter) und des Magens (Oberbauchbeschwerden und Gastritis) einen solchen von jeweils 10 angenommen. Er hat einen Gesamt-GdB von 40 als angemessen erachtet, weil zusammenfassend bei führender Funktionsbeeinträchtigung von Seiten der Wirbelsäule und der Psyche eine Anhebung auf einen Teilgrad der Behinderung von 40 zu empfehlen sei. Unter Berücksichtigung der mit einem schwacher 20er-Wert zu beurteilenden Herz-Kreislauf-Erkrankung sei keine weitere Anhebung zu begründen.
8Auf den auf weitere medizinische Befunde gestützten Einwand des Klägers, die bei ihm vorliegende psychische Erkrankung sei nicht ausreichend berücksichtigt, hat das SG weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von dem Neurologen/Psychiater und Psychotherapeuten Dr. N vom 18.04.2012. Der SV hat für eine seelische Beeinträchtigung einen GdB von 30 angenommen. Er hat den Gesamt-GdB mit 50 eingeschätzt, weil die Funktionsbeeinträchtigungen von Seiten der Wirbelsäule, der Psyche und die Oberbauchbeschwerden sich gegenseitig verstärkten, da sie verschiedene Bereiche beim Ablauf des täglichen Lebens beträfen.
9Der SV Dr. L hat unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens in einer ergänzenden Stellungnahme an seiner Beurteilung des Gesamt-GdB festgehalten und ausgeführt, es ergebe sich durch die psychisch bedingten Funktionsbeeinträchtigungen keine relevante weitere GdB-Anhebung. Diese Funktionsbeeinträchtigungen würden sich mit denen von Seiten der Wirbelsäule erheblich überschneiden. Es liege eine chronische Schmerzsymptomatik vor, die bei der Wirbelsäule bereits mitbewertet sei. Ein Gesamt-GdB von 50 entspreche auch nicht einer Gesamtbetrachtung der Beschwerdesymptomatik und der Berücksichtigung entsprechender Vergleichsgruppen. Der SV Dr. N ist in einer ergänzenden Stellungnahme ebenfalls bei seiner Auffassung verblieben.
10Das SG hat die Klage mit Urteil vom 14.03.2013 abgewiesen und die Entscheidung im Wesentlichen auf die Ausführungen und Ergebnisse in den Gutachten von Dr. L und Dr. N gestützt. Es ist Dr. N allerdings nicht in der Beurteilung des Gesamt-GdB mit 50 gefolgt. In Übereinstimmung mit dem SV Dr. L sei davon auszugehen, dass die chronische Schmerzsymptomatik bei Berücksichtigung der Wirbelsäulenbeschwerden bereits mitbewertet sei. Auch bei einem Vergleich mit einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen, die für sich genommen bereits mit einem GdB von 50 zu bewerten sind, sei es nicht gerechtfertigt, dem Kläger die Schwerbehinderteneigenschaft zuzuerkennen.
11Der Kläger hat gegen das ihm am 21.03.2013 zugestellte Urteil am 15.04.2013 Berufung eingelegt und zunächst weiterhin die Feststellung des GdB 70 beansprucht. Unter Bezugnahme auf die Einschätzung des SV Dr. N und das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme sei der GdB mit 50 festzustellen.
12Der Kläger beantragt,
13das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.03.2013 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 14.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2010 zu verurteilen, bei ihm am 01.03.2010 einen GdB von 50 festzustellen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und sieht sich hierin durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt.
17Der Senat hat ein orthopädisches Gutachten von Dr. B vom 18.10.2013 eingeholt. Der SV hat einen GdB von 20 (gerade eben erreicht) für das Funktionssystem Rumpf angenommen. Bezüglich der zuvor gestörten Schulterfunktion rechts sei es seit November 2007 zu einer Besserung durch eine operative Wiederherstellung gekommen, so dass hierfür kein GdB mehr angenommen werden könne. Der orthopädischerseits festgestellte Behinderungsumfang von GdB 20 würde gegenüber den Behinderungen auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet zurücktreten.
18Auf Antrag des Klägers hat der Senat nach § 109 SGG Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von dem Orthopäden Dr. W vom 29.07.2014 sowie eines neurologisch/psychiatrischen Zusatzgutachtens von H vom 28.05.2014. Der SV H hat eine seelische Beeinträchtigung mit wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit festgestellt und hierfür einen GdB von 30 angenommen. Er hat ausgeführt, diese Beeinträchtigung führe zu einer psychosomatischen Überlagerung und Potenzierung des körperlichen Leidens des Bewegungsapparates. Seit 2010 sei eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Zustands eingetreten. Den Ausführungen im Gutachten von Dr. N sei beizupflichten. Der SV Dr. W hat für das Funktionssystem Rumpf einen GdB von 20 angenommen. Insgesamt sei unter Berücksichtigung der seelischen Beeinträchtigungen sowie des Bluthochdrucks mit einem GdB 20 der Gesamt-GdB mit 50 einzuschätzen, weil vor allem die Funktionsstörungen von Seiten der Wirbelsäule sich zusätzlich auswirkten und es allenfalls zu einer geringgradigen Überschneidung komme. Zudem hätten die psychiatrischen SV darauf hingewiesen, dass sich die Somatisierungsstörung nachteilig auf die orthopädische Störung des Bewegungsapparates auswirke.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
22Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderung. Der GdB ist nach Ansicht des Senats durch die Beklagte mit 40 angemessen, eher zu hoch, bemessen.
23Der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung eines höheren GdB bestimmt sich nach § 48 Abs 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt aufzuheben. Seit dem Bescheid vom 14.11.2007 haben sich die Gesundheitsstörungen und die damit einhergehenden Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers nicht in dem Ausmaß verschlechtert, dass der GdB nunmehr, erst recht nicht bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung im März 2010, mit 50 festzustellen wäre.
24Rechtsgrundlage für die Feststellung eines GdB ist § 69 Abs 1 iVm Abs 3 SGB IX. Nach § 69 Abs 1 S 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag eines behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Als GdB werden dabei nach § 69 Abs 1 S 4 SGB IX die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Gemäß § 69 Abs 1 S 5 SGB IX gelten die Maßstäbe des § 30 Abs 1 BVG sowie der aufgrund des § 30 Abs 17 BVG (seit dem 01.07.2011 § 30 Ans 16 BVG) erlassenen Rechtsverordnung (Versorgungsmedizinische Grundsätze, Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung - Anl VersMedV -) entsprechend. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird der GdB gemäß § 69 Abs 3 S 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.
25Zur Feststellung des GdB sind in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen Zuständen und den sich hieraus ableitenden Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen. In einem zweiten Schritt sind diese den in der Anl VersMedV genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Aus den hiernach festzustellenden Einzel-GdB ist in einem dritten Schritt, in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr 3 c) Anl VersMedV), in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen ein Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen, sich überschneiden, sich verstärken oder bedingungslos nebeneinander stehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle feste Grade angegeben sind (Teil A Nr 3 b) Anl VersMedV). Dabei ist die Bemessung des GdB grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (st Rspr des Bundessozialgerichts - BSG -, vgl ua Urteil vom 02.12.2010, B 9 SB 3/09 R, in: Juris, Rn 16 mwN).
26Die führende Gesundheitsstörung besteht bei dem Kläger im Funktionssystem Psyche. Der Kläger leidet nach den Feststellungen der SV Dr. N und H insbesondere an einer mittelgradig ausgeprägten rezidivierenden depressiven Störung. Dr. N beschreibt diese als anankastischen Neurose. Der Psychiater H spricht von einer Somatisierungsstörung und einer narzistischen Persönlichkeitsstörung. Nach Ziffer B Nr 3.7 Anl VersMedV sind stärker behindernde Störungen im Bereich Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen mit einem GdB von 30 bis 40 zu bewerten, wenn sie mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit einhergehen. Hinsichtlich der Bewertung mit einem GdB 30 wird auf die von Dr. N und dem Arzt H vorgenommene Beurteilung Bezug genommen. Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, die die Beurteilung mit einem GdB 40 oder sogar noch höher rechtfertigen, liegen hiernach nicht vor.
27Weiterhin leidet der Kläger an degenerativen Veränderungen sowohl der Hals- als auch der Lendenwirbelsäule (HWS/LWS), die eine Einstufung mit einem GdB 20 rechtfertigt. Die hierdurch hervorgerufenen Funktionsbeeinträchtigungen sind nach übereinstimmender Auffassung der auf orthopädischem Fachgebiet gehörten SV Dr. B und Dr. W gemäß Ziffer B Nr 18.9 Anl VersMedV als Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen zu beurteilen. Dr. W bezeichnet die Funktionsstörungen von Seiten der HWS eher als gering ausgeprägt. Unter häufig rezidivierenden oder anhaltenden Bewegungseinschränkungen oder Wirbelsäuleninstabilität leidet der Kläger nicht. Soweit der Kläger über Beschwerden in der rechten Schulter klagt, wird dadurch ein messbarer GdB nicht begründet. Die SV Dr. B und Dr. W haben dargelegt, dass nach operativer Wiederherstellung die Schulterfunktion rechts nicht mehr gestört ist.
28Im Weiteren leidet der Kläger nach den Feststellungen des SV Dr. L unter Funktionsbeeinträchtigungen, die durch einen Bluthochdruck hervorgerufen werden. Diese sind nach Ziffer B Nr 9.3 Anl VersMedV mit einem GdB 20 ausreichend bewertet. Die Hypertonie bemisst sich ua nach der Organbeteiligung und der Leistungsbeeinträchtigung. Der Kläger leidet an einer mittelschweren Form, die im unteren Bereich des Bemessungsspielraums 20 bis 40 anzusiedeln ist. So bestehen beginnende Endorganschäden, die Herzleistung ist jedoch nicht gemindert.
29Die mit Oberbauchbeschwerden verbundene Gastritis ist nach den Feststellungen des SV Dr. L mit einem GdB 10 zu bewerten (Ziffer B Nr 10.2.1 Anl VersMedV). Eine messbare Funktionsbeeinträchtigung des Sehens liegt nach einem von dem Beklagten eingeholten Befundbericht der Augenärzte Dres. Oldendörp vom 05.03.2010 bei beidseitigem Visus von noch über 0,8 nach Ziffer B Nr 4.3 Anl VersMedV nicht vor.
30Der Gesamt-GdB ist bei großzügiger Betrachtung höchstens mit 40 zu bewerten. Auf die führende Gesundheitsstörung im Funktionssystem Psyche mit 30 wirken sich die durch den Bluthochdruck hervorgerufenen Teilhabebeeinträchtigungen nicht erhöhend aus. Dr. L hat als für die Beurteilung der Funktionseinschränkungen durch den Bluthochdruck kompetenter Internist eine lediglich geringe Beeinträchtigung des Aktivitätsniveaus gesehen und in seinem Gutachten den GdB als sog. schwachen 20iger beurteilt. Nach der Vorgabe des Teils A Nr 3 d) ee) Anl VersMedV ist es auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Soweit Dr. W die Funktionsbeeinträchtigung von Seiten des Herz/Kreislauf-Systems GdB-erhöhend wertet, folgt der Senat dem angesichts der nur geringen Beeinträchtigungen durch den Bluthochdruck nicht.
31Der Senat ist, anders als die gehörten SV, nicht der Überzeugung, dass sich die ebenfalls mit GdB 20 zu beurteilenden Teilhabebeeinträchtigungen von Seiten der Wirbelsäule GdB-erhöhend auswirken. Der Senat braucht dem nicht weiter nachzugehen, weil der GdB 40 von der Beklagten bereits festgestellt ist und es hier lediglich um das Vorliegen der Schwerbehinderung mit einem GdB mindestens von 50 geht. Die Darlegungen der SV Dr. L und Dr. N hält der Senat im Hinblick auf die Bildung des Gesamt-GdB nicht für maßgeblich, weil diese SV noch von einem Einzel-GdB 30 für die Beeinträchtigungen seitens der Wirbelsäule ausgegangen waren. Die orthopädischen SV Dr. B und Dr. W haben diesen Einzel-GdB jedoch nachvollziehbar mit 20 bemessen. Dr. W spricht von einer nur geringgradigen Überschneidung und Dr. B hat im Funktionsbereich Rumpf nur einen schwachen GdB 20 gesehen. Dr. B hat nachvollziehbar dargelegt, dass die orthopädischerseits vorliegenden Gesundheitsstörungen keine wesentliche Rolle für das Gesamtausmaß der bei dem Kläger vorliegenden Beeinträchtigungen spielen. Er hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der orthopädische Befund nicht wesentlich behindernd auswirkt. Soweit die auf psychiatrischem Gebiet gehörten SV Dr. N und H argumentieren, die Beeinträchtigungen von Seiten der Psyche wirkten sich auf die Beeinträchtigungen von Seiten des Bewegungsapparates verstärkend aus, ist dieser Gesichtspunkt nicht überzeugend. Die Auswirkungen der psychischen Beeinträchtigungen begründen für sich den Einzel-GdB 30. Demgegenüber wäre maßgeblich für eine GdB-Erhöhung, dass sich die Psyche und die Wirbelsäulenbeeinträchtigungen wechselseitig wesentlich verstärken. Kein SV hat dies so gesehen. Dr. W spricht insoweit von geringgradigen Überschneidungen. Bei Überschneidungen werden die Funktionsbeeinträchtigungen vielfach eher kompensiert, als dass sie verstärkend wirken.
32Die von Seiten der Oberbauchbeschwerden bzw. der Gastritis hervorgerufenen Beeinträchtigungen mit dem GdB 10 wirken sich schließlich auch nicht erhöhend aus. Sie führen nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung (Teil A Nr 3 d) ee) Anl VersMedV).
33In der Gesamtbetrachtung lässt sich das Gesamtausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers auch nicht mit Gesundheitsschäden vergleichen, für die in der Anl VersMedV feste GdB-Werte von 50 angegeben sind (Teil A Nr 3 b, vgl hierzu Urteil des erkennenden Senates vom 29.08.2012, L 10 SB 89/12 mwN in Juris). So sind die Beschwerden des Klägers, beispielsweise im Wirbelsäulenbereich nicht vergleichbar mit besonders schweren Auswirkungen (Versteifung großer Teile der Wirbelsäule, schwere Skoliose (Ziffer B Nr 18.9 Anl VersMedV) oder bei seelischen Erkrankungen mit Störungen (zB schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten (Ziffer B Nr 3.7 Anl VersMedV). Der Senat weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung der mit dem SGB IX befassten Senate des Hauses mit Einzel-GdB Werten von 30, 20, 20 regelmäßig die Schwerbehinderung nicht erreicht werden kann (Urteile vom 29.08.2012, L 10 SB 89/12, in Juris, vom 29.06.2012, L 13 SB 127/11, in Juris und vom 26.04.2010, L 6 SB 187/09, in Juris, sämtlich rechtskräftig).
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und, soweit dem Kläger Kosten auferlegt werden, auf § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG. Danach kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder- Verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Der Kläger hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung die Aussichtslosigkeit der Berufung und die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung dargelegt und ihn auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen hat. Die grundsätzliche Kostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren ist an die Grenze gelangt, wenn die Gerichte wie hier, sinnlos und über Gebühr in Anspruch genommen werden. Der Kläger ist uneinsichtig. Aufgrund der Hinweise konnte er die Sinnlosigkeit der Aufrechterhaltung der weiteren Rechtsverfolgung ohne weiteres erkennen. Wenn er das Verfahren dennoch ohne sachliche Begründung fortführt, so ist dies rechtsmissbräuchlich. Der von ihm dafür angeführte Grund, er möchte die Sache für sich abschließen und Gerechtigkeit haben und seine Äußerung, er bezahle die 500 Euro gerne, damit er dann später seinem Sohn sagen könne, was Gerechtigkeit heißt, verdeutlicht die Uneinsichtigkeit des Klägers. Die Höhe der auferlegten Kosten bestimmt sich nach § 192 Abs 1 S 3 iVm § 184 Abs 2 SGG.
35Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nr 1 oder 2 SGG) sind nicht gegeben.

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(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.
(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann, - 2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder - 3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.
(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.
(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.
(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen
- 1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert, - 2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem
- 1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird, - 2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres, - 3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und - 4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.
(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.
(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.
(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.
(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.
(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:
- a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist, - b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist, - c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte, - d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden, - e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.
(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.
(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
- 1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder - 2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.
(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.
(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren
vor den Sozialgerichten auf | 150 Euro, |
vor den Landessozialgerichten auf | 225 Euro, |
vor dem Bundessozialgericht auf | 300 Euro |
festgesetzt.
(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.