Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 29. Sept. 2011 - L 8 B 509/09 ER

bei uns veröffentlicht am29.09.2011

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 30. November 2009 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner wendet sich gegen die ihm im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegte Verpflichtung, den Antragstellern ein Darlehen zur Begleichung ihrer Stromschulden gegenüber dem Stromversorger W. AG zu gewähren.

2

Die 1975 bzw. 1977 geborenen Antragsteller bezogen gemeinsam mit ihren drei 1995, 1999 und 2002 geborenen Kindern von dem Antragsgegner seit Januar 2005 durchgehend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.

3

Sie bewohnten von Dezember 2004 bis zum 15. März 2009 ein ca. 140 qm großes Reihenendhaus im E.weg, P. bei einer Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 711,00 €.

4

Die Beheizung erfolgte mittels Gas im Rahmen eines gesonderten Versorgungsvertrages der Antragsteller mit dem Versorgungsunternehmen E. Dieses machte mit Mahnschreiben vom 30. November 2005 eine Forderung von 981,35 € gegen die Antragstellerin geltend und drohte die Sperrung der Gaszufuhr an, falls kein Zahlungsausgleich bis zum 08. Dezember 2005 erfolge. Mit Bescheid vom 04. Januar 2006 übernahm der Antragsgegner auf Antrag der Antragsteller die Nachzahlung in Höhe von 748,00 €.

5

Die Stromversorgung der Mietwohnung erfolgte über das Versorgungsunternehmen W. AG. Diese forderte von dem Antragsteller mit Schreiben vom 16. Februar 2006 die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.189,29 € bis zum 02. März 2006 und drohte andernfalls die Einstellung der Stromversorgung ab 03. März 2006 an. Der Landkreis P. – Sozialamt – gewährte den Antragstellern am 06. März 2006 ein Darlehen zur Deckung der Stromschulden in vorgenannter Höhe. Zugleich beauftragten die Antragsteller den Antragsgegner, zukünftig von den ihnen bewilligten Grundsicherungsleistungen monatlich eine Rate von 100,00 € an den Landkreis P. zur Rückzahlung des Darlehens zu zahlen. Aufgrund einer Abtretungserklärung des Antragstellers vom 02. März 2006 zahlte der Antragsgegner von den den Antragsstellern bewilligten Grundsicherungsleistungen monatlich einen Betrag in Höhe von 105,00 € an die W. AG offenkundig zum Ausgleich der monatlichen Abschlagszahlung aus.

6

Am 19. Februar 2007 erhob der Vermieter gegen die Antragsteller vor dem Amtsgericht Schwerin eine Räumungsklage nach Kündigung des Mietverhältnisses wegen Mietrückständen in Höhe von 6.517,0 €. Auf Veranlassung der Antragsteller zahlte der Antragsgegner von den bewilligten Grundsicherungsleistungen ab Mai 2007 an den Vermieter die Bruttokaltmiete in Höhe von 711,00 € direkt aus sowie ab September 2007 eine zusätzliche Rate in Höhe von monatlich 300,00 €.

7

Mit Schreiben vom 17. August 2007 drohte der Zweckverband S. Umland den Antragstellern die Sperrung des Wasseranschlusses am 11. September 2007 an, falls ein Zahlungsrückstand in von Höhe von 2.249,33 € nicht ausgeglichen werde. Den in diesem Zusammenhang von den Antragstellern gestellten Antrag auf Gewährung eines Darlehens lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 14. September 2007 ab. Auf Veranlassung der Antragsteller zahlte der Antragsgegner von den bewilligten Grundsicherungs-leistungen ab Mai 2008 monatlich einen Betrag in Höhe von 170,00 € an den Zweckverband S. Umland aus. Zugleich wurde der an den Vermieter neben der Bruttokaltmiete in Höhe von 711,00 € monatlich ausgezahlte Betrag in Höhe von 300,00 € auf 150,00 € reduziert.

8

Nach vorheriger Kostensenkungsaufforderung mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern ab Mai 2008 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich nur noch 595,50 € statt bisher 649,50 €.

9

Mit dem am 30. Oktober 2008 gestellten Weiterbewilligungsantrag baten die Antragsteller darum, dass nur noch die Bruttokaltmiete in Höhe von 711,00 € an den Vermieter ausgezahlt werde. Die weiteren Zahlungen würden sie selbst tätigen, um wieder selbständig zu handeln. Die Abtretung zugunsten der W. AG und des Zweckverbandes S. Umland widerriefen die Antragsteller. Zugleich verzichteten die Antragsteller auf jegliche Unterstützung durch den Antragsgegner bei neu auflaufenden Schulden. Ab November 2008 zahlte der Antragsgegner von den der Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller bewilligten Grundsicherungsleistungen nur noch an den Vermieter die Bruttokaltmiete in Höhe von 711,00 € sowie eine monatliche Rate in Höhe von 150,00 € aus.

10

Zuvor hatte die W. AG gegen die Antragsteller mit Rechnung vom 10. Oktober 2008 für den Stromverbrauch im Zeitraum von September 2007 bis September 2008 eine Nachforderung in Höhe von 474,94 € geltend gemacht und die monatlichen Abschläge ab November 2008 auf 108,00 € neu festgesetzt. Mit Mahnschreiben vom 13. November 2008 forderte die W. AG sodann die Antragsteller zur Zahlung einer Restforderung in Höhe von 270,55 € bis zum 11. Dezember 2008 auf und drohte ansonsten die Einstellung der Stromlieferung an.

11

Die Antragsteller stellten ab November 2008 die Zahlung an die W. AG, insbesondere die der monatlichen Abschläge in Höhe von 108,00 € vollständig ein.

12

Auf die Weigerung der Antragsteller im Februar 2009, die Sperrung des Stromanschlusses zu dulden, erwirkte die W. AG ein entsprechendes Duldungsurteil des Amtsgerichts Schwerin vom 08. Juli 2009.

13

Zuvor verzogen die Antragsteller in die ab 15. März 2009 angemietete Wohnung in C., Str. d. F., ohne der W. AG hiervon Mitteilung zu machen und die Aufnahme des Stromverbrauches in der neuen Mietwohnung anzuzeigen.

14

Nachdem die W. AG von dem Umzug im Juli bzw. August 2009 Kenntnis erlangte, erteilte sie den Antragstellern für ihre bisherige Mietwohnung in P. eine Schlussrechnung für den Zeitraum vom 16. September 2008 bis 26. August 2009 in Höhe einer Nachforderung von 2.661,67 €. Nach den unbestrittenen Angaben der W. AG resultierte die Nachforderung daraus, dass die Antragsteller keinerlei Vorauszahlungen an sie geleistet und ihr Verbrauchsverhalten dahingehend geändert hatten, dass sie ihre Wohnung mit Strom beheizt haben, nachdem die Gaslieferung vom betreffenden Versorgungsunternehmen wegen Zahlungsrückständen eingestellt worden war. Zugleich sperrte die W. AG am 07. September 2009 den Stromanschluss für die neue Wohnung in C. und erteilte den Antragstellern für die Zeit vom 22. April 2009 bis 25. August 2009 eine Schlussrechnung vom 31. August 2009 für den Stromverbrauch in der neuen Wohnung in C. in Höhe von 172,97 €.

15

Am 01. September 2009 stellten die Antragsteller bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens zur Übernahme der Stromschulden gegenüber der W. AG aus den vorgenannten Rechnungen in Höhe eines Gesamtbetrages von 2.834,64 €.

16

Mit Bescheid vom 08. September 2009 übernahm der Antragsgegner die Stromrechnung für die Mietwohnung in C. in Höhe von 172,97 €.

17

Mit Bescheid vom 14. September 2009 lehnte der Antragsgegner hingegen die Übernahme der Stromschulden für die ehemalige Wohnung in P. in Höhe von 2.661,67 € mit der Begründung ab, dass die Antragsteller durch ihr unwirtschaftliches Verhalten bewusst und verhältnismäßig hohe Energieschulden in der Hoffnung aufgebaut hätten, dass diese möglicherweise durch eine Leistung nach § 23 Abs. 1 bzw. § 22 Abs. 5 SGB II übernommen werden würden. Bemühungen der Antragsteller, diese abzubauen, seien nicht erkennbar. Eine Übernahme der Energieschulden sei somit nicht gerechtfertigt.

18

Hiergegen legten die Antragsteller am 24. September 2009 Widerspruch ein.

19

Zuvor wurde die W. AG in einem von den Antragstellern anstrengten einstweiligen Verfügungsverfahren durch Urteil des Amtsgerichts Parchim vom 15. September 2009 – verpflichtet, die Antragsteller mit Strom zu versorgen. Auf die Berufung der W. AG hat das Landgericht Schwerin mit Urteil vom 20. November 2009 – – das Urteil des Amtsgerichts Parchim aufgehoben und den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen.

20

Bereits am 29. Oktober 2009 haben die Antragsteller bei dem Sozialgericht (SG) Schwerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und zur Begründung ausgeführt, dass das Amtsgericht Parchim zwar mit einstweiliger Verfügung vom 15. September 2009 den Antragstellern einstweilen den Zugang zur Stromversorgung verschafft habe. Jedoch werde die W. AG das Berufungsverfahren gewinnen und die Antragsteller wieder vom Stromnetz trennen. Zudem mache die W. AG noch Stromschulden aus der vorletzten Wohnung der Antragsteller in B. in Höhe von weiteren 419,22 € geltend. Die W. AG habe eine Ratenzahlung durch die Antragsteller abgelehnt. Die besondere Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass die Familie der Antragsteller nicht mehr in der Lage sein werde, menschenwürdig zu existieren. Dies sei insbesondere im Hinblick auf ihre drei minderjährigen Kinder nicht hinnehmbar. Die Familie benötige Strom, um Lebensmittel haltbar aufzubewahren und Wäsche waschen zu können, also um gesund und hygienisch leben und an Kommunikation und Information teilhaben zu können.

21

Die Antragsteller haben beantragt,

22

den Bescheid vom 14. September 2009 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, die Stromschulden der Antragsteller in Höhe von 3.080,89 € vorläufig zu übernehmen.

23

Der Antragsgegner hat beantragt,

24

den Antrag abzulehnen.

25

Mit Widerspruchsbescheid vom 06. November 2009 hat der Antragsgegner den Widerspruch der Antragsteller gegen den Bescheid vom 14. September 2009 zurückgewiesen. Hinsichtlich der Stromschulden für die Wohnung in P. gehe aus der Schlussrechnung der W. AG hervor, dass für den Zeitraum vom 16. September 2008 bis 26. August 2009 durch die Antragsteller überhaupt keine Abschläge gezahlt worden seien. Zuvor habe der Antragsteller aufgrund einer Ankündigung der Abschaltung der Energieversorgung vom 16. Februar 2006 am 02. März 2006 eine Abtretungserklärung hinsichtlich der monatlichen Abschläge für Energie unterschrieben. Diese Abtretungserklärung sei am 30. Oktober 2008 durch die Antragstellerin schriftlich mit dem Zusatz, dass sie auf jegliche Unterstützung durch den Antragsgegner bei eventuell neu auflaufenden Schulden verzichte, widerrufen worden. Es seien jedoch ab diesem Zeitpunkt keine Abschläge an das Energieunternehmen gezahlt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Abschläge auch im Vertrauen auf die Möglichkeit der darlehensweisen Übernahme von Stromschulden nicht gezahlt worden seien. Insoweit ist festzustellen, dass wiederholt Stromschulden aufgelaufen seien, welche selbst verschuldet worden seien. Zwar wären von einer Sperrung der Energieversorgung auch drei Kinder betroffen, jedoch müssten sich die Antragsteller ein sozialwidriges, unwirtschaftliches und die Möglichkeit der Selbsthilfe ignorierendes Verhalten entgegenhalten lassen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragsteller könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Hilfe zu einem dauerhaften Erfolg führe.

26

Hiergegen haben die Antragsteller am 30. November 2009 Klage bei dem SGS 17 AS 2224/09 – erhoben.

27

Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das SG den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Begleichung von Stromschulden vorläufig ein Darlehen in Höhe von 3.080,89 € durch Überweisung unmittelbar an die W. AG zu gewähren. Die Antragsteller hätten einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie hätten gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf darlehensweise Übernahme der Stromschulden gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Es sei ohne Belang, dass die Antragssteller nach dem Vorbringen des Antragsgegners die Stromschulden verschuldet hätten. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass die nach der Entscheidung des Landgerichts Schwerin unmittelbar bevorstehende Stromsperrung eine der Wohnungslosigkeit nahekommende Situation darstelle. Es sei den Antragstellern nicht zuzumuten, die Zeit bis zum Abschluss des Klagverfahrens in menschenunwürdigen Verhältnissen zu verbringen. Dies sei ihnen auch nicht aus dem Gesichtspunkt zuzumuten, dass weitere Probleme bei der Bezahlung der Rechnung für Strom zu erwarten seien. Dies sei nicht nur deshalb der Fall, weil die Antragsteller es in der Vergangenheit mehrfach zu Stromschulden hätten kommen lassen. Schwierigkeiten könnten auch entstehen, da eine Zahlung von monatlich 70,00 € an die W. AG über dem Anteil für Strom nach den Bedarfsätzen liege, in denen für Strom insgesamt 47,12 € vorgesehen seien.

28

Gegen den ihm am 30. November 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 15. Dezember 2009 Beschwerde eingelegt. Die Antragsteller hätten sich missbräuchlich verhalten und hierdurch die vorliegende Notlage herbeigeführt. Trotz der vorliegend angedrohten Stromsperre sei das Ermessen des Antragsgegners nicht reduziert, weil sich die Antragsteller sozialwidriges, unwirtschaftliches und die Möglichkeit der Selbsthilfe ignorierendes Verhalten entgegenhalten lassen müssten.

29

Der Antragsgegner beantragt,

30

den Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 30. November 2009 aufzuheben und den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz abzulehnen.

31

Die Antragssteller beantragen sinngemäß,

32

die Beschwerde zurückzuweisen.

33

Sie sind der Auffassung, der Anordnungsgrund sei mit Verkündung des Berufungsurteils des Landgerichts Schwerins am 20. November 2009 gegeben gewesen. Damit seien die Antragsteller von einer Situation bedroht gewesen, die einer Wohnungslosigkeit gleich komme. Die Antragsteller hätten sich aus dieser akuten Gefahrensituation auch nicht aus eigener Kraft befreien können. Insbesondere hätten sie nicht darauf verwiesen werden können, einen anderen Stromanbieter zu suchen.

34

Mit Bescheid vom 08. Dezember 2009 hat der Antragsgegner den Antragstellern aufgrund der einstweiligen Anordnung des SG vom 30. November 2009 ein vorläufiges Darlehen wegen Stromschulden in Höhe von 3.080,89 € gewährt und den Darlehensbetrag an die W. AG ausgezahlt.

35

Nach der Trennung der Antragsteller im Oktober 2010 ist der Antragsteller in der Folgezeit nach R. verzogen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller Grundsicherungsleistungen noch bis zum 31. Dezember 2009 und der Antragstellerin und ihren Kindern bis zum 30. April 2010 gewährt. Zum 01. Mai 2010 ist die Antragstellerin mit ihren Kindern nach B. umgezogen.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte des SGS 17 AS 2224/09 – und der beigezogenen Leistungsakte des Antragsgegners.

II.

37

Die Beschwerde ist zulässig. Es besteht ein Rechtschutzbedürfnis für den Antragsgegner. Er hat – auf die einstweilige Anordnung hin – nur vorläufig an die W. AG geleistet.

38

Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antragsgegner ist zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, den Antragstellern ein Darlehen zur Begleichung rückständiger Energiekosten zu gewähren, da die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben.

39

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 5 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung bzw. die gleichlautende Nachfolgeregelung in § 22 Abs. 8 SGB II in der seit dem 01. Januar 2011 gültigen Fassung. Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.

40

Die Vorschrift ist nicht unmittelbar anwendbar, da hier Stromschulden im Streit stehen, die nicht die Heizung betreffen, sondern die die Haushaltsenergie betreffende sonstige Stromkosten. Diese werden nicht von den Kosten für Unterkunft und Heizung umfasst, sondern sind nach § 20 Abs. 1 SGB II Bestandteil der Regelleistung. In vergleichbaren Notlagen ist allerdings eine entsprechende Anwendung des § 22 Abs. 5 SGB II geboten. Die Bestimmung des § 23 SGB II, die den von den Regelleistungen grundsätzlich umfassten, im Einzelfall aber nicht gedeckten Bedarf betrifft, ist für Schulden nicht anwendbar. Die Leistungen nach dem SGB II sollen den aktuellen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes decken, nicht aber in der Vergangenheit entstandene Verbindlichkeiten ablösen. § 22 Abs. 5 SGB II ermöglicht dagegen gerade die Übernahme von Schulden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Als vergleichbare Notlage ist die drohende Stromsperre anzusehen, da die Nutzung von Haushaltsenergie sich unmittelbar auf die Wohnsituation einer Bedarfsgemeinschaft auswirkt (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Dezember 2010 – L 3 AS 557/10 B ER, juris).

41

Nach § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II aF verdichtet sich das der Verwaltung eingeräumte Ermessen mit der Folge, dass die Rückstände übernommen werden sollen, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und andernfalls Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage einzutreten droht. Gerechtfertigt und notwendig ist die Schuldenübernahme grundsätzlich dann, wenn anderenfalls die Notlage nicht mehr abgewendet werden kann (vgl. wie vor).

42

Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur darlehensweisen Übernahme der Stromschulden könnte danach nur bestehen, wenn er in der Hauptsache zu einer positiven Entscheidung verpflichtet wäre. Dies ist aber nicht der Fall.

43

Bei Ermessensentscheidung sind in einer umfassenden Gesamtschau die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, nämlich die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, das Alter sowie eventuelle Behinderungen der jeweiligen Mitglieder der von der Energiesperre bedrohten Bedarfsgemeinschaft, das in der Vergangenheit vom Hilfesuchenden gezeigte Verhalten (erstmaliger oder wiederholter Rückstand, eigene Bemühungen, die Notsituation abzuwenden und die Rückstände auszugleichen) und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe. Dabei kann es insbesondere darauf ankommen, ob sich der Leistungsberechtigte missbräuchlich verhalten hat. Dies ist im Regelfall zu bejahen, wenn der Hilfesuchende seine Energiekostenvorauszahlungen bewusst nicht leistet und sein Verhalten darauf schließen lässt, dass er auf eine darlehensweise Übernahme entstehender Schulden durch den Leistungsträger vertraut oder gar spekuliert. In einem solchen Fall wird die Notlage gezielt zu Lasten des Leistungsträgers herbeigeführt. Dies kann jedoch nicht hingenommen werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09. Juni 2010 – L 13 AS 147/10 B, juris).

44

Von einem solchen missbräuchlichen Verhalten des Antragstellers ist vorliegend auszugehen. Denn die Antragsteller haben mit ihrem am 30. Oktober 2008 gestellten Weiterbewilligungsantrag die seit April 2006 von ihnen veranlasste Auszahlung der bewilligten SGB II-Leistungen durch den Antragsgegner an die W. AG in Höhe des monatlichen Stromabschlags von 105,00 € durch Widerruf ihrer „Abtretungserklärung“ beendet und zugleich ausdrücklich erklärt, die Zahlung selbst zu tätigen und insoweit auf jegliche Unterstützung durch den Antragsgegner bei neu auflaufenden Schulden zu verzichten. Zu diesem Zeitpunkt bestanden gegenüber der W. AG noch Stromschulden aus ihrer vorherigen Wohnung in B. in Höhe von 419,22 €. Der Landkreis P. hatte im März 2006 die für die damalige Wohnung in P. bis zum 16. Februar 2006 entstandenen Stromschulden in Höhe von 1.189,29 € darlehensweise übernommen. Zudem drohte die W. AG den Antragstellern im November 2008 wegen einer Restforderung für den Zeitraum vom September 2007 bis September 2008 in Höhe von 270,55 € die Einstellung der Stromlieferung am 11. Dezember 2008 an. Entgegen ihrer Erklärung und trotz der drohenden Sperrung ihres Stromanschlusses stellten die Antragsteller jedoch ihre Zahlungen an die W. AG ab November 2008 vollständig ein. Zugleich steigerten sie ihren Stromverbrauch ganz erheblich, indem sie mittels Strom das dreistöckige Reihenendhaus beheizten, nachdem der Gasversorger wegen Zahlungsrückständen die Gaslieferung eingestellt hatte. Dies führte vom September 2008 bis zum Auszug der Antragsteller im Frühjahr 2009 zu weiteren Stromschulden in Höhe von 2.661,67 €. Für ein missbräuchliches Verhalten spricht außerdem, dass die Antragsteller ihren Umzug von P. nach C. im März/April 2009 der W. nicht mitteilten und somit auch die Entnahme von Strom in ihrer neuen Mietwohnung nicht anzeigten. Schließlich haben die Antragsteller wiederholt auch gegenüber ihrem Vermieter, dem Gasversorgungsunternehmen und dem Wasserversorger ganz erhebliche Zahlungsrückstände auflaufen lassen, aber gleichzeitig die von diesen zur Verfügung gestellten Leistungen in Anspruch genommen. Diese Gesamtumstände sprechen dafür, dass die Antragsteller ab November 2008 bewusst jegliche Zahlungen an die W. in der Hoffnung eingestellt haben, dass der Antragsgegner die auflaufenden Schulden übernehmen wird, wie dies zuvor mehrfach geschehen war. Der Antragsgegner hat insoweit auch zu Recht angenommen, dass nicht erwartet werden konnte, dass die Antragsteller im Fall der Gewährung eines Darlehens künftig mit den bewilligten SGB II-Leistungen vernünftig wirtschaften und ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen werden. Bei den Antragstellern war insgesamt nicht der Wille zu erkennen, die seit Ende 2008 drohende Stromsperre abzuwenden und die zu diesem Zeitpunkt noch relativ geringen Rückstände gegenüber der W. AG in Höhe von 270,55 € auszugleichen. Ganz im Gegenteil waren die Antragsteller offenkundig nicht imstande, mit den ihnen von dem Antragsgegner gewährten Leistungen zuzüglich Kindergeld angemessen zu wirtschaften und zur Beschreitung ihres Lebensunterhalts einzusetzen. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls, der durch ein sozialwidriges Fehlverhalten der Antragsteller gekennzeichnet ist, haben dagegen die Interessen der drei minderjährigen Kinder der Antragsteller zurückzustehen. Denn die Beheizung der damaligen Wohnung in C. war von der Stromsperre nicht betroffen. Den Antragstellern und ihren Kindern wäre es übergangsweise zuzumuten gewesen, auf die Nutzung eines Kühlschranks zur Kühlung von Lebensmitteln, die Zubereitung von warmen Speisen mittels Elektroherd, die Nutzung einer Waschmaschine sowie auf elektrisches Licht zu verzichten. Von daher ist die Ermessensentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden, da die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Interessen der drei minderjährigen Kinder gegeneinander abgewogen wurden.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.

46

Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 29. Sept. 2011 - L 8 B 509/09 ER

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 29. Sept. 2011 - L 8 B 509/09 ER

Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 29. Sept. 2011 - L 8 B 509/09 ER zitiert 8 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts


(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des tägl

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 23 Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte


Beim Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:1.Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahre

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 29. Sept. 2011 - L 8 B 509/09 ER zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 29. Sept. 2011 - L 8 B 509/09 ER.

Sozialgericht Aachen Beschluss, 22. Okt. 2014 - S 14 AS 1004/14 ER

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Gründe: 2I. 3Streitgegenstand ist die darlehensweise Übernahme von Stromschulden in Höhe von 1300,00 EUR. 4Nachdem sich ihr Ehemann von der A

Referenzen

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.