Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 27. Nov. 2008 - L 8 B 206/08

bei uns veröffentlicht am27.11.2008

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Rostock vom 21. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die vollständige Erstattung ihrer Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01. November 2007.

2

Die 1949 geborene Antragstellerin erhielt seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II (ALG II) in Höhe von monatlich 747,35 Euro. Als KdU ihrer 56 m² großen Wohnung, in der sie allein lebt, wurde 336,- Euro Kaltmiete, 35,35 Euro Betriebskosten und 55,- Euro Heizkosten, mithin 426,35 Euro berücksichtigt.

3

In einem Beratungsgespräch am 23. Februar 2006 wurde ihr mitgeteilt, dass diese Kosten die Grenze angemessenen Wohnraums für Hilfebedürftige im Sinne des SGB II überschritten, sodass sie sich um kostengünstigeren Wohnraum bemühen müsse.

4

Die Antragstellerin wandte ein, dass ihr die gesundheitlichen Einschränkungen beim Treppensteigen das Wohnen in einer Wohnung ab der 3. Etage nicht möglich machten.

5

Die Antragstellerin leidet unter anderem unter Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule, der Hüft- und Kniegelenke bei degenerativen Veränderungen. Seit September 2002 befindet sie sich in schmerztherapeutischer Behandlung wegen eines Cervicalsyndroms und Kniegelenksarthrose. Wegen eines Erschöpfungssyndroms und einer mittelgradigen depressiven Episode unterzog sie sich seit März 2007 einer psychotherapeutischen Behandlung.

6

Mit Schreiben vom 06. März 2007 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie die unangemessenen Unterkunftsaufwendungen nur noch bis zum 31. August 2007 erstatten werde (Kostensenkungsaufforderung). Die Antragstellerin habe ihre Bemühungen zur Kostensenkung bis zum 31. Mai 2007 nachzuweisen.

7

Auf ihren ALG II-Fortzahlungsantrag vom 14. April 2007 bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23. April 2007 für die Zeit vom 01. Juni bis zum 31. August 2007 ALG II in Höhe von 760,35 Euro unter Anerkennung von KdU abzüglich der Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 415,35 und für die Zeit vom 01. September bis zum 30. November 2007 nur noch in Höhe von 644,35 , wobei KdU in Höhe von 310,35 Euro entsprechend der Richtlinie der Hansestadt Rostock über angemessenen Wohnraum Berücksichtigung fanden.

8

Dagegen erhob die Antragstellerin mit der Begründung Widerspruch, es gebe in R. keine der Angemessenheit und ihrem Gesundheitszustand gerecht werdende Wohnung. Sie habe bereits über 50 Wohnungen vergeblich gesichtet. Bei einem am 01. Juni 2007 geführten Beratungsgespräch sei ihr eine Nachfrist bis zum 30. Juni 2007 für die Vorlage ihrer Belege zum Nachweis der Bemühungen gegeben worden.

9

Die Antragsgegnerin half dem Widerspruch der Antragstellerin mit Bescheid vom 21. Juni 2007 ab, indem ihr für die Zeit vom 01. Juli bis zum 30. November 2007 ALG II in Höhe von 760,35 Euro unter voller Anerkennung ihrer KdU (415,35 Euro) bewilligt wurden.

10

Auch bei dem folgenden Beratungsgespräch am 05. Juli 2007 erklärte die Antragstellerin lediglich mündlich und ohne Nachweise vorzulegen, nach passenden Mietangeboten zu suchen. Sie habe allerdings bestimmte Vorstellungen bezüglich der neuen Wohnung. Unter Hinweis darauf, dass sie alle Möglichkeiten zur Wohnkostensenkung nutzen müsse, wurde ihr mitgeteilt, dass die Entscheidung, ab dem 01. September 2007 nur noch die angemessenen Unterkunftskosten zu erstatten, aufrecht erhalten bleibe.

11

Bei der weiteren Vorsprache am 28. August 2007 legte die Antragstellerin umfangreiche Wohnungsangebote vor, die sie geprüft habe. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin handelte es sich insbesondere um Wohnungen mit mehr als 45 m² in vier innenstadtnahen Stadtteilen zu Kosten oberhalb der Angemessenheitsgrenze. Ferner gehe daraus hervor, dass die Antragstellerin auch Wohnungen in dritten und vierten Etagen besichtigt habe. Im Beisein der Antragstellerin rief die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin bei der Wohnungsgesellschaft W. an, wo sie gemäß dem anschließend gefertigten Aktenvermerk die Auskunft erhielt, dass angemessene Einpersonenwohnungen vorhanden seien, die jedoch kleiner als 45 m² seien.

12

Mit Änderungsbescheid vom 07. September 2007 senkte die Antragsgegnerin daraufhin das ALG II für die Monate Oktober und November 2007 auf 657,35 Euro unter Kürzung der KdU auf 310,35 ab. Die Antragsgegnerin nahm auf das Hinweisschreiben vom 06. März 2007 Bezug.

13

Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 05. Oktober 2007 Widerspruch. Sie trug vor, ihr sei es unmöglich, eine angemessene Wohnung zu finden.

14

Ferner hat die Antragstellerin am 02. November 2007 vorläufigen sozialgerichtlichen Rechtsschutz beantragt mit dem Begehren, ihr die tatsächlichen Unterkunftskosten im Wege der einstweiligen Anordnung ab 01. November 2007 zuzusprechen.

15

Mit Widerspruchsbescheid vom 06. November 2007 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch insoweit als unbegründet zurückgewiesen, als KdU über den Betrag von 328,85 Euro geltend gemacht werden, d.h. es sind zusätzliche KdU für die Monate Oktober und November 2007 von je 18,50 bewilligt worden. Dieser Differenzbetrag entspreche der Berücksichtigung der vollen Heizkosten der Antragstellerin. Deren Absenkung sei in dem Hinweisschreiben vom 06. März 2007 nicht angesprochen worden, sodass insoweit für die Antragstellerin Vertrauensschutz bestehe. Im Übrigen habe die Antragstellerin trotz des Bewilligungsbescheides vom 21. Juni 2007 nicht auf die volle Übernahme ihrer Mietkosten bis Ende November 2007 vertrauen dürfen, weil das Hinweisschreiben vom 06. März 2007 weiterhin Bestand gehabt habe. Mit dem Bescheid vom 21. Juni 2007 sei lediglich der Bewilligungsbescheid vom 23. April 2007 geändert worden unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihr bis zum 30. Juni 2007 Gelegenheit zum Nachweis von Bemühungen um angemessenen Wohnraum eingeräumt worden sei.

16

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 06. November 2007 hat die Antragstellerin am 03. Dezember 2007 Klage erhoben - S 11 AS 1078/07 -, über die noch nicht entschieden ist.

17

Zur Begründung ihres Eilantrages hat die Antragstellerin vorgetragen, ihr Einkommen beschränke sich auf die gewährten Grundsicherungsleistungen, sodass sie nicht in der Lage sei, den Differenzbetrag zu ihren tatsächlichen KdU aufzubringen. Die Senkung dieser Kosten sei ihr trotz umfangreicher Bemühungen nicht möglich, was sie eidesstattlich versichere. Ihr stehe eine Wohnung bis 45 m² zu und aus gesundheitlichen Gründen könne sie oberhalb der 2. Etage nicht wohnen. Ihr Schmerzsyndrom und die damit zusammenhängenden psychischen Symptome hätten sich verstärkt - Befundbericht der Dipl.-Psychologin und Schmerztherapeutin Li vom 07. Dezember 2007. Nur durch die Inanspruchnahme eines Privatdarlehens sei sie noch nicht in Mietrückstand geraten.

18

Die Antragsgegnerin hat auf die Angemessenheitsrichtlinie der Hansestadt R. sowie ihre Darlegungen in dem Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Ferner hat die Antragsgegnerin zahlreiche Mietangebote zur Gerichtsakte gereicht.

19

Durch Beschluss vom 21. Dezember 2007, ergangen nach mündlicher Verhandlung, hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:

20

Das Begehren der Antragstellerin sei zulässig, aber unbegründet. Nach § 86b Abs. l Nr. 2 SGG könne das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage - wie vorliegend - gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. l SGB II keine aufschiebende Wirkung hätten, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dabei sei eine Interessenabwägung des Vollzugsinteresses der Behörde mit dem Suspensivinteresse des Antragstellers durchzuführen. Letztlich seien in der Regel die Erfolgsaussichten in der Hauptsache das maßgebliche Entscheidungskriterium.

21

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens sei die Kammer bei der gebotenen summarischen Überprüfung davon überzeugt, dass die Antragstellerin mit ihrer Klage vom 03. Dezember 2007 gegen den Bescheid vom 07. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. November 2007 keinen Erfolg haben wird, denn die Voraussetzungen des § 48 Abs. l SGB X, auf den der Änderungsbescheid vom 07. September 2007 offensichtlich gestützt sei, in Verbindung mit § 22 SGB II lägen vor. Danach sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Diese Änderung sei gemäß § 22 Abs. l SGB II mit dem Ablauf der der Antragstellerin gesetzten Frist für die Senkung ihrer Kosten der Unterkunft auf das Maß der Angemessenheitsrichtlinie eingetreten. Nach dieser Vorschrift seien unangemessene Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung bei der Leistungsbewilligung nur so lange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zumutbar sei, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längsten für 6 Monate.

22

Die jetzigen Unterkunftskosten der Antragstellerin überstiegen den Maximalwert der Angemessenheitsrichtlinie der Hansestadt R. in Höhe von 342,- Euro, von dem die Antragsgegnerin zuletzt richtigerweise ausgehe, um monatlich 84,- Euro. Der Antragstellerin sei die Anmietung einer Wohnung zu diesen Kosten auch möglich (gewesen), denn in R. werde Wohnraum zu diesen Kosten angeboten. Darüber habe sich die Antragsgegnerin durch den Anruf bei der W. versichert und sie habe aktuelle Wohnungsangebote mit Bruttowarmmieten unterhalb der Angemessenheitsgrenze zur Akte gereicht.

23

Der Antragstellerin sei die Senkung ihrer KdU durch die Anmietung einer solchen Wohnung auch unter Berücksichtigung ihrer Einzelumstände zumutbar. Als Hilfebedürftige im Sinne des SGB II habe sie sich, wie alle anderen Hilfebedürftigen auch, auf einen einfachen Lebensstandard einzurichten, um dem Grundsatz des Forderns gemäß § 2 Abs. l SGB II zu genügen, und alle Möglichkeiten zur Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Dies habe die Antragstellerin versäumt. Entgegen ihrer Ansicht stellten die Flächen- und Kostenwerte der Angemessenheitsrichtlinie keine Mindestwerte dar, die sie in jedem Fall ausschöpfen könne, sondern Höchstwerte, die ohne besonderen Grund nicht überschritten werden sollten. Eine lediglich geringfügige Unterschreitung der Werte indiziere deshalb keine Wohnungsunterversorgung, die es dem Hilfebedürftigen gestatte, solche Angebote nicht anzunehmen. Auch eine Beschränkung der Wohnungssuche auf bestimmte Stadtteile bei der Wohnungssuche widerspreche dem Grundsatz des § 2 Abs. l SGB II, soweit nicht auch hierfür besonders gewichtige Einzelfallumstände, die anderenfalls eine außergewöhnliche Härte mit sich brächten, zu beachten seien.

24

Derartige, für das Begehren der Antragstellerin sprechende Gründe lägen auch unter Berücksichtigung ihrer Behinderung nicht vor. Denn in nahezu allen Rostocker Stadtteilen gebe es Versorgungszentren für den täglichen Gebrauch, und mit dem öffentlichen Personennahverkehr sei die Innenstadt ohne große Mühen für jedermann erreichbar. Zur Überzeugung der Kammer begründe die attestierte depressive Episode der Antragstellerin die begehrte Anordnung ebenfalls nicht, wenngleich die mit einem Umzug verbundenen Umstände eine zusätzliche Belastung der von ihr als schwerwiegend empfundenen Lebenssituation darstellen mögen. Diese Belastungen ließen sich durch finanzielle Umzugshilfen durch die Antragsgegnerin erheblich mindern, sodass eine gesundheitliche Gefährdung auszuschließen sei.

25

Ob der Antragstellerin die Anmietung von Wohnraum oberhalb der 2. Etage aufgrund der Kniegelenksarthrose tatsächlich unzumutbar sei, könne dahinstehen, weil die Antragsgegnerin Wohnraum auch unterhalb der 3. Etage nachgewiesen habe. Ferner halte es die Kammer für zumutbar, dass die Antragstellerin ihre Mühe beim Treppen steigen zum Beispiel durch die Benutzung eines Handstocks minimiere, und die Antragsgegnerin weise zu Recht daraufhin, dass die Antragstellerin bei der Wohnungssuche auch Wohnungen in der 3. und 4. Etage besichtigt habe.

26

Ohne Erfolg berufe sich die Antragstellerin auf Vertrauensschutz aus dem Bewilligungsbescheid vom 21. Juni 2007. Auch hierzu habe die Antragsgegnerin richtig mitgeteilt, dass die Hinweise vom 23. Februar und 06. März 2007 auf die Übernahme der unangemessenen KdU für nicht länger als 6 Monate dadurch nicht gegenstandslos geworden seien. Der Änderungsbescheid vor Ablauf der der Antragstellerin gesetzten Frist zum Nachweis ausreichender Bemühungen für die Anmietung angemessenen Wohnraums bezweckte lediglich eine Anpassung der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Verhältnisse und die dahingehende Änderung des zuvor ergangenen Bewilligungsbescheides vom 23. April 2007. Eine Entscheidung darüber, die unangemessenen Unterkunftskosten länger als 6 Monate nach dem Hinweis vom 06. März 2007 unter Verzicht auf die geforderten Nachweise zu erstatten, lasse sich aus seinem Regelungsgehalt nicht ableiten. Es liege auch kein Anhalt für die Annahme vor, die Antragstellerin sei irrtümlich davon ausgegangen. Ganz im Gegenteil: Dazu habe sie bei den späteren Beratungsgesprächen noch erklärt, nach angemessenem Wohnraum zu suchen.

27

Weil die Antragstellerin aktuell nicht von einer Wohnungskündigung bedroht sei, stelle die Ablehnung ihres Antrags keine unbillige Härte dar.

28

Der Beschluss ist am 23. Januar 2008 an die Antragstellerin abgesandt worden. Mit ihrer am 22. Februar 2008 erhobenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weiter. Zur Begründung trägt sie vor: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lägen vor. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 07. September 2007 sei rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hätte für den Zeitraum vom 01. Oktober 2007 bis 30. November 2007 die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht auf 310,35 Euro herabsetzen dürfen.

29

Der Antragstellerin sei es nicht möglich, angemessenen Wohnraum zu finden. Hiergegen spreche auch nicht der Vortrag der Antragsgegnerin. Zwar führe die Antragsgegnerin an, sie habe sich im Beisein der Antragstellerin bei der W. erkundigt und von dort die Auskunft erhalten, dass angemessene Einpersonenwohnungen vorhanden seien, die jedoch kleiner als 45 m² seien. Dieser Vortrag der Antragsgegnerin sei daher nicht geeignet, den Vortrag der Antragstellerin dazu, dass sie keinen angemessenen Wohnraum habe finden können, zu entkräften. Wie das Sozialgericht in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2007 selbst ausführe, stelle eine lediglich geringfügige Unterschreitung der Werte keine Wohnungsunterversorgung dar, die es dem Hilfebedürftigen gestatte, solche Angebote nicht anzunehmen. Diesseits werde davon ausgegangen, dass die Geringfügigkeitsschwelle bei 10v.H. liegen dürfte. Die Antragsgegnerin habe nicht vermerkt, um wie viel m² die Einpersonenwohnungen unterhalb der Fläche von 45 m² lägen. Es sei daher davon auszugehen, dass diese nicht nur geringfügig unterhalb der Fläche von 45 m² gelegen hätten. Folglich sei auch keine Geringfügigkeit mehr gegeben. Wohnungen, die deutlich unterhalb der 45 m²-Grenze lägen, müsse die Antragstellerin, auch nach Auffassung des Sozialgerichts, nicht in ihre Wohnungssuche einbeziehen.

30

Die von der Antragsgegnerin zur Akte gereichten Wohnungsangebote überzeugten ebenfalls nicht. Einerseits seien Wohnungsangebote unterbreitet worden, die wesentlich kleiner als 45 m² gewesen seien und somit die Geringfügigkeitsschwelle überschritten hätten. Die anderen Wohnungsangebote hätten nach den damals bekannten Richtlinien zu den Heiz- und Unterkunftskosten der Antragsgegnerin oberhalb der kostenmäßigen Angemessenheitsgrenze gelegen. Ferner habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass zum Zeitpunkt des Änderungsbescheides am 07. September 2007 entsprechender Wohnraum zur Verfügung gestanden habe.

31

Die Auffassung des Sozialgerichts Rostock dazu, dass die attestierte depressive Episode der Antragstellerin die begehrte Anordnung nicht begründe, sei nicht nachvollziehbar. Das Sozialgericht lasse jegliche Anhaltspunkte der Überzeugungsfindung vermissen. Es hätte dargelegt werden müssen, wie die zuständige Kammer zu dieser Überzeugung gelangt sei.

32

Die Beschwerdeführerin habe auch darauf vertrauen können, dass ihr zumindest bis zum 30. November 2007 die Kosten für Unterkunft und Heizung in voller Höhe gewährt werden, wenn sie in der Zwischenzeit keine Möglichkeit gefunden habe, diese Kosten auf ein angemessenes Maß zu senken. Es sei bereits umfangreich dargelegt worden, dass tatsächlich keine Möglichkeit zur Kostensenkung - zumindest bis zum 30. November 2007 - bestanden habe.

33

Auch der aktuelle Vortrag der Antragsgegnerin, dass es der Antragsstellerin möglich und zumutbar (gewesen) sei, Wohnraum in Rostock in angemessener Größe anzumieten, sei nicht überzeugend. Die Beklagte fügte zwar Kopien von Wohnungsangeboten in Rostock bei. Die dort angeführten Wohnungen seien entweder nicht zumutbar oder überstiegen die maximalen Wohnkosten von 342,00 . Zur Zumutbarkeit sei zu sagen, dass sich viele der angebotenen Wohnungen in der dritten Etage oder höher befänden. Laut Aussage des behandelnden Orthopäden der Antragstellerin sei diese aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage, in die dritte Etage oder höher zu ziehen. Zudem sei der Antragstellerin jetzt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. zuerkannt.

34

Die Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen entgegen. Sie legt auch Wohnungsangebote vor aus der Zeit des Änderungsbescheides bis zum Wirksamwerden der Absenkung, so zum Beispiel aus dem Wohnungsmarkt des Warnow Kurier vom 08. August 2007, vom 26. August 2007, vom 01. September 2007, vom 29. September 2007, vom 17. November 2007, vom 24. November 2007 sowie vom 24. November 2007 und einen Internetausdruck der Seite "I. S." vom 07. November 2007.

35

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Diese enthalten insbesondere zahlreiche Wohnungsangebote in der Stadt Rostock.

II.

36

Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.

37

Vorab hat der Senat klarzustellen, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nach § 86b Abs. 1 SGG lediglich der Monat November 2007 ist. (Nur) für diesen Monat lief noch der Bewilligungszeitraum, der zuletzt im Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 07. September 2007 geregelt worden ist. Wird - wie hier - durch einen Änderungsbescheid eine zuvor gewährte Bewilligung ganz oder teilweise geändert, richtet sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG.

38

Daher kommt, obwohl dies durch die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin so vertreten wird, die Gewährung vorläufigen sozialgerichtlichen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG, das heißt der Erlass einer einstweiligen Anordnung, nicht in Betracht. Eine solche wäre für den hier streitigen Zeitraum unzulässig. Daher legt der Senat, ebenso wie das Sozialgericht, das Begehren für den streitigen Zeitraum November 2007 als Aussetzungsantrag nach § 86b Abs. 1 SGG aus.

39

Weiterhin ist zur Konkretisierung des Streitgegenstandes festzustellen, dass eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG auch für den Zeitraum ab 01. Dezember 2007 nicht in Betracht kommt. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin sich insoweit mit ihrem Begehren, die vollen Kosten der Unterkunft aus Mitteln der Grundsicherung erstattet zu erhalten, zuvor an die Antragsgegnerin gewandt hätte. Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es somit an einem Rechtschutzbedürfnis.

40

Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht für den hier streitigen Zeitraum (November 2007) den Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 07. September 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. November 2007 als rechtmäßig angesehen. Die Interessenabwägung, die das Sozialgericht auf dieser Basis vorgenommen hat, ist zutreffend. Es überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin.

41

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt insoweit keine andere Entscheidung.

42

Vielmehr vertritt auch der Senat die Rechtsauffassung, dass die Antragstellerin die Unterkunftskosten im Monat November 2007 hätte gesenkt haben müssen. Der Senat tritt der Auffassung des SG bei, dass hier wohl ein Fall des § 48 Abs. 1 SGB X vorliegt.

43

Eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse im Vergleich zu dem Zeitpunkt des Erlasses des zusprechenden Bescheides vom 21. Juni 2007 ist gegeben. Die Antragsgegnerin hat anlässlich des Beratungsgespräche vom 28. August 2007 den Wohnungsmarkt in R. noch einmal geprüft. Sie hat erneut recherchiert und ist zu dem für den Senat nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass preisgünstigerer, zumutbarer Wohnraum für die Antragstellerin zur Verfügung steht. Die Antragstellerin hat sich, ausweislich des Vermerks über dieses Gespräch, nicht mehr als kooperativ gezeigt (... "reagiert ungehalten"). Sie hat sich insbesondere geweigert, in eine Wohnung zu ziehen, die kleiner als 45 m² ist. Bereits im Beratungsgespräch vom 01. Juni 2007 hatte sie eine 30-m²-Wohnung als "Loch" bezeichnet.

44

Der Senat tritt ferner der Rechtsauffassung des SG bei, dass ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin auf die mit Bescheid vom 21. Juni 2007 gewährten Kosten der Unterkunft im Ergebnis nicht besteht. Ein eventuell vorhandenes Vertrauen ist durch die Beratungsgespräche am 05. Juli 2007 und am 28. August 2007 erschüttert beziehungsweise zerstört worden. Die Antragsgegnerin hat zu erkennen gegeben, dass sie an ihrer Kostensenkungsaufforderung festhalten will. Diese hätte im Übrigen bereits im September 2007 greifen können, da die Kostensenkungsaufforderung im März 2007 ergangen ist. Aus der Tatsache, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin noch eine weitere Nachfrist zum Umzug gegeben hat, kann nicht geschlossen werden, dass die Antragsgegnerin bereit sei, auf unabsehbare Zeit unangemessene Kosten der Unterkunft zu übernehmen; hierfür fehlt es im Übrigen auch an einer gesetzlichen Grundlage (siehe § 22 Abs. 1 letzter Satz SGBII).

45

Auch anlässlich der vorliegend zu treffenden Entscheidung hält der Senat an seiner bisherigen, ständigen Rechtsprechung fest, dass in sozialgerichtlichen Eilverfahren die Unterkunftsrichtlinien den Rahmen der angemessenen Kosten der Unterkunft hinreichend abbilden können. Dies wird aber nicht für Verfahren der Hauptsache gelten, wo im Einzelnen zu ermitteln sein wird, ob die Kosten der Unterkunft angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II sind.

46

Die vorliegenden Akten, das heißt sowohl der Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin als auch die Gerichtsakten, sind dadurch gekennzeichnet, dass eine Vielzahl von Wohnungsangeboten für einen Einpersonenhaushalt darin enthalten ist. Die Antragsgegnerin ist also nicht bei ihrer Richtlinie stehen geblieben, sondern hat den Wohnungsmarkt in R. aktiv verfolgt und in den zahlreichen Beratungsgesprächen, die mit der Antragstellerin geführt worden sind, nach einer Möglichkeit der Kostensenkung gesucht.

47

Wenn die Antragstellerin die Auffassung vertritt, es sei ihr unmöglich (gewesen), in eine preisgünstigere Wohnung umzuziehen, beruht diese Aussage letztlich auf einem Rechtsirrtum. Sehr plastisch hat die Antragstellerin im Beratungsgespräch vom 05. Juli 2007 gegenüber der Antragsgegnerin geäußert, dass sie in keine Wohnung umziehen wolle, die kleiner als 45 m² sei. Ein Recht, für eine Wohnung von 45 m² die vollen Kosten aus Mitteln der Grundsicherung nach dem SGB II übernommen zu erhalten, hat die Antragstellerin indes nicht. Ihr wird es auch, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, zuzumuten sein, eine kleinere Wohnung zu beziehen.

48

Eine angemessene Unterkunft muss nicht in jedem Falle 45 m² groß sein. Auch eine kleinere Unterkunft ist einem Empfänger von Grundsicherungsleistungen zuzumuten. Wenn die Antragstellerin pauschal vorträgt, eine 30-m²-Wohnung sei ein "Loch", so macht dies deutlich, dass die Antragstellerin in jedem Falle an einer vergleichsweise großen Wohnung festhalten will, das heißt die Obergrenze der Unterkunftsrichtlinie auf jeden Fall auszuschöpfen gedenkt.

49

Dem Beschwerdevorbringen ist nicht darin zu folgen, dass lediglich eine bis zu 10-prozentige Unterschreitung der Höchstgrenze von 45 m² einem Grundsicherungsempfänger zumutbar sei. Eine solche feste Grenze sieht der Senat nicht. Es wird stets im Einzelfall darauf ankommen, ob die konkrete Wohnung als zumutbare Unterkunft angesehen werden kann. Dies kann im Einzelfall auch für eine zum Beispiel vergleichsweise gut ausgestattete 30 m² Wohnung zutreffen. Das heißt andererseits aber nicht, dass ein Hilfeempfänger stets auf eine derart kleine Wohnung verwiesen werden kann. Eine Unterkunft kann sich aber dann als zumutbar erweisen, wenn sie z.B. von ihrem Ausstattungsstandard eher einer Kategorie zuzurechnen ist, die nicht aus Mitteln der Grundsicherung zu übernehmen wäre, insgesamt aber noch in dem Rahmen bleibt, der nach der Unterkunftskostenrichtlinie vorgezeichnet ist. Vielfach werden Hilfeempfänger es sogar als Vorteil empfinden, eine kleinere, aber vergleichsweise gut ausgestattete Wohnung zu beziehen, solange nur das Produkt aus Quadratmeterzahl und Quadratmeterpreis sich im angemessenen Rahmen hält.

50

Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund ihrer körperlichen und/oder seelischen Behinderungen nicht in der Lage ist, Treppen zu steigen, speziell nicht in der Lage ist, höher als im zweiten Stock zu wohnen. Dabei kann es letztlich dahinstehen, aus welchen Gründen die Antragstellerin Wohnungen auch in höheren Etagen besichtigt hat. Ferner kann dahin stehen, was seitens der Schmerztherapeuten im Hinblick auf die chronische Schmerzsymptomatik im Einzelnen an medizinischen Feststellungen getroffen worden ist. Der Umstand, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sei, Treppen zu steigen, kann weder hieraus noch unter Hinweis auf ein orthopädisches Attest als glaubhaft gemacht angesehen werden.

51

Schließlich geht der Einwand der Antragstellerseite, die seitens der Antragsgegnerin unterbreiteten Wohnungsangebote seien unzureichend oder unzumutbar, ins Leere. Vielmehr ist nach Durchsicht der Akten festzustellen, dass zahlreiche Wohnungsangebote im hier entscheidenden Zeitraum vorliegen, das heißt in der Zeit des Erlasses des Änderungsbescheides bis hin zum streitigen Zeitraum (November 2007). Es wäre daher Sache der Antragstellerin gewesen, im Einzelnen substanziiert darzulegen, dass alle diese Angebote ihr unzumutbar seien. Dies hat sie aber zur Überzeugung des Senates nicht getan. Vielmehr hält sie - wie bereits oben ausgeführt - an ihrer irrigen Vorstellung fest, ihr sei die Miete für nahezu 45 m² Wohnfläche aus Mitteln der Grundsicherung zu bezahlen.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

53

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.