Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 07. Mai 2009 - L 8 AS 87/08

bei uns veröffentlicht am07.05.2009

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger werden auch für die zweite Instanz der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, im Rahmen der den Klägern gewährten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) die höheren Kosten der Unterkunft und Heizung einer neuen, größeren Mietwohnung für den Zeitraum vom 01. Dezember 2007 bis 31. März 2008 zu gewähren.

2

Die erwerbsfähigen Kläger zu 1. und 2., ihre am 19. Mai 2002 geborene Tochter, die Klägerin zu 3., und ihre am 02. September 2004 geborene Tochter, die Klägerin zu 4., standen bei unzureichendem eigenen Einkommen seit dem 01. Januar 2005 im Leistungsbezug der Beklagten. Sie wohnten seit dem 01. Februar 2006 gemeinsam in einer 73,3 m² großen Wohnung in der S.straße 12 in T, im 6. Stock ohne Fahrstuhl. Die von der Beklagten übernommenen Kosten der Unterkunft und Heizung beliefen sich im September 2007 auf monatlich 395,75 EUR inklusive Heiz- und sonstige Nebenkosten (nach Abzug von Warmwasserbereitungskosten).

3

Am 11. Dezember 2006 wurde das dritte Kind der Familie, die Klägerin zu 5. geboren.

4

Am 20. September 2007 teilte der Kläger zu 1. der Beklagten anlässlich eines Beratungsgesprächs mit, dass er beabsichtige, mit seiner Familie umzuziehen. Die Klägerin zu 1. schaffe es nicht mehr, die Kinder alleine in die 6. Etage zu transportieren. Dem Kläger wurde in dem Gespräch seitens der Beklagten bedeutet, dass sie einem Umzug nicht zustimmen könne.

5

Ohne eine förmliche Zusicherung der Beklagten beantragt zu haben, schlossen die Kläger am 17. Oktober 2007 zum 01. Dezember 2007 einen Mietvertrag über eine 78 m² große Parterre-Wohnung in der F-Straße 27 in T für eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 510,00 EUR ab (Grundmiete 390,00 EUR, Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung 120,00 EUR). Das Warmwasser wird dort nach den Angaben des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht elektrisch erzeugt.

6

Unter Überreichung einer Kopie des Mietvertrages und Mitteilung des zum 01. Dezember 2007 beabsichtigten Umzugs beantragte der Kläger zu 1. für sich und die weiteren Kläger am 05. November 2007 die Fortzahlung von Leistungen bei der Beklagten.

7

Mit Bescheid vom 21. November 2007 bewilligte die Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 01. Dezember 2007 bis zum 31. März 2008 Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 1.181,75 EUR. Hierin waren Kosten der Unterkunft und Heizung in der bisherigen Höhe (395,75 ) enthalten. Der Bescheid enthielt den Zusatz: "Die neuen Mietkosten werden nicht übernommen, da Sie ohne Zustimmung umgezogen sind."

8

Den hiergegen am 11. Dezember 2007 erhobenen Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2008 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Umzug nicht erforderlich gewesen sei. Zwar sei es nicht einfach, mit drei Kindern in den 6. Stock zu gelangen, aber das sei auch nicht unmöglich. Wenn nur ein Elternteil mit den Kindern in die Wohnung hoch gehe, müsse dieser nicht auch die Einkäufe transportieren. Die Tagesabläufe könnten durchaus auch bei Berufstätigkeit eines Elternteils so gestaltet werden, dass der Einkauf nach der Arbeitszeit getätigt werde. Auch Fenster in Küche und Bad seien nicht zwingend erforderlich, das Spielen der Kinder habe auch in der alten Wohnung auf dem Hof erfolgen können, wobei die erforderliche Aufsicht zeitlich durchaus auch von einem Elternteil zu realisieren sei. Die Kosten der Unterkunft und Heizung könnten daher nur in der bisherigen Höhe gewährt werden.

9

Hiergegen haben die Kläger am 23. Juli 2008 Klage beim Sozialgericht Rostock erhoben: Der Kläger sei zwischenzeitlich unbefristet als Maler beschäftigt, verlasse das Haus regelmäßig morgens um 6 Uhr und kehre oftmals erst gegen 20 Uhr zurück, sodass er der Klägerin zu 2. nicht regelmäßig helfen könne. Ein Verbleib in der alten Wohnung sei unzumutbar gewesen, um Gefahren für die Kinder zu vermeiden. Die Klägerin zu 4. habe im Zeitpunkt des Umzugs höchstens bis zum 2. Stockwerk laufen können. Dann habe sie sich hingesetzt und geweint, woraufhin sich die Nachbarn im Treppenhaus beschwert hätten. Regelmäßig seien zwei große Hunde im Treppenhaus gewesen. Beschwerden an den Vermieter wegen der Hunde seien ergebnislos geblieben. Es sei der Mutter nicht möglich gewesen, zwei Kinder nach oben zu schleppen, das 3. Kind dabei zu beaufsichtigen und auch noch Dinge des täglichen Lebens in den 6. Stock zu tragen. Beim Nachholen der Lebensmittel seien die Kinder dann oft alleine und damit unbeaufsichtigt gewesen. Die neue Wohnung entspreche im Übrigen der gültigen Richtlinie.

10

Die Kläger haben nach Auslegung durch das Sozialgericht sinngemäß beantragt,

11

den Bescheid vom 21. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2008 teilweise aufzuheben und das beklagte Jobcenter zu verpflichten, ihnen die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen.

12

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Sie hat sich zur Begründung auf die Begründung des Widerspruchs-bescheides bezogen und ergänzend ausgeführt, den Klägern sei bei Einzug in die Wohnung im 6. Stock bekannt gewesen, dass ein Fahrstuhl fehle, und sie hätten dies auch fast zwei Jahre in Kauf genommen. Insoweit stelle die Geburt des 3. Kindes keine neue Situation dar. Die 6-jährige Klägerin zu 3. habe selbstständig und unbeaufsichtigt auch bis in den 6. Stock Treppen steigen und darüber hinaus der 3-jährigen Klägerin zu 4. helfen können. Die Dinge des täglichen Bedarfs habe der Kläger zu 1. nach der Arbeit oder am Wochenende einkaufen können. Es entstehe der Anschein, dass der Umzug nur wegen der schöneren und besser gelegenen neuen Wohnung erfolgt sei. Der im Rahmen der Grundsicherung lediglich sicherzustellende Standard (einfaches und bescheidenes Leben) sei auch durch die alte Unterkunft gewährleistet gewesen.

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Das Sozialgericht hat die angegriffenen Bescheide der Beklagten mit Urteil vom 10. Oktober 2008 teilweise aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum vom 01. Dezember 2007 bis 31. März 2008 "Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich insgesamt Euro 510,00 (104 pro Kläger) zu bewilligen."

16

Den Klägern stehe gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ein Anspruch auf Zahlung der erhöhten Miete für die neue Wohnung zu. Die Kosten der neuen Wohnung in Höhe von 510,00 seien angemessen. Ein Abzug für Warmwasserkosten sei nicht gerechtfertigt, weil das Warmwasser durch Strom erzeugt und abgerechnet werde.

17

Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wonach die Leistungen nach einem nicht erforderlichen Umzug weiterhin nur bis zur Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht werden, seien nicht erfüllt, weil der Umzug erforderlich gewesen sei. Er sei sogar zwingend erforderlich gewesen, um Gefahren für die Klägerinnen zu 3. bis 5. abzuwenden und es den Klägern zu 1. und 2. zu ermöglichen, ihren Aufsichtspflichten nachzukommen. Die Auffassung der Beklagten, eine Mutter schiebe Angst um Leib und Leben kleiner Kinder und eines Säuglings vor, um sich eine schönere Wohnung zu erschleichen, sei abwegig. Bei einem Unglück hätten sich die Kläger des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung oder gar fahrlässigen Tötung ausgesetzt. Auch zu einem einfachen und bescheidenen Leben gehörten jedenfalls auch Wohnverhältnisse ohne die Gefahr schwerster Unfälle. Auf die von den Hunden im Treppenhaus ausgehenden zusätzlichen Gefahren komme es im Ergebnis nicht mehr an.

18

Gegen das ihr am 24. Oktober 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13. November 2008 die vom Sozialgericht zugelassene Berufung eingelegt.

19

Sie vertritt die Auffassung, dass gesundheitliche oder soziale Gründe, die den Umzug erforderlich machen könnten, im vorliegenden Fall nicht vorgelegen hätten. Der vom Sozialgericht zur Begründung einseitig herangezogene Präventionsgedanke, Unfälle der Kinder im Treppenhaus zu vermeiden, seien zwar "abwägungsrelevant", genügten den Anforderungen an die Erforderlichkeit eines Umzuges im Sinne des SGB II im Ergebnis jedoch nicht. Die Gefahr eines Treppensturzes sei vorliegend nicht überdurchschnittlich hoch. Es gebe keinen Unterschied im Verletzungsrisiko zwischen einem Sturz von einer Treppe im Erdgeschoss oder einer Treppe in der 6 Etage. Dass das Treppensteigen nicht leicht und das Wohnen im Erdgeschoss angenehmer sei, müsse daher bei der Einschätzung der Erforderlichkeit des Umzuges unberücksichtigt bleiben. Dem Vortrag der Kläger lasse sich auch keineswegs entnehmen, dass eine Begleitung der Kinder in den 6. Stock als unmöglich bzw. als zu gefährlich angesehen werde. Vielmehr hätten sie lediglich die Organisation des Ablaufs als schwierig und anstrengend geschildert. Es sei den Klägern jedoch zuzumuten, ihren Tages- und Wochenablauf entsprechend zu planen. Auch hätten die Kläger die Wohnung trotz der damals ebenfalls vorliegenden potentiellen Gefahr für die Kleinkinder im Februar 2006 bezogen und dort dann knapp 2 Jahre ohne Beanstandungen gewohnt. Die Tatsache, dass die Kläger dann in eine lediglich 5 m² größere Wohnung mit ebenfalls 4 Zimmern gezogen seien, mache deutlich, dass die Größe der alten Wohnung nicht "streitgegenständlich" gewesen sei, und lasse den Umzug in die konkrete neue Wohnung nicht als erforderlich erscheinen. Im vordergründigen Interesse der Kläger habe vielmehr die Verbesserung der Wohnsituation gestanden. So hätten die Kläger im Widerspruchsverfahren als Umzugsgrund angegeben, dass die neue Wohnung in Parterre liege, dass Küche und Bad über ein Fenster und die Wohnung über eine dazugehörige abgegrenzte Hoffläche, ferner über eine Einbauküche verfüge. Diese Verbesserung der Wohnverhältnisse solle nun vom Grundsicherungsleistungsträger getragen werden. Die Nettokaltmiete habe sich von 231,00 auf 390,00 erhöht, was zeige, dass hier die örtlichen Angemessenheitsgrenzen ausgeschöpft werden sollten. Unter Berücksichtigung etwa nachzuzahlender Neben- und Heizkosten sei die Einhaltung der Höchstgrenzen nach der Richtlinie des Landkreises Güstrow nicht sichergestellt.

20

Es könne keineswegs jeder plausible und nachvollziehbare Grund ausreichen, um einen Umzug erforderlich zu machen, da ansonsten der Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II unterlaufen würde, die Ausschöpfung der örtlichen Angemessenheitsgrenzen durch Umzug zu verhindern. Insoweit nimmt die Beklagte Bezug auf einen Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2008, L 8 B 299/08.

21

Die Beklagte beantragt,

22

das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 10. Oktober 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

23

Die Kläger beantragen,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Sie halten die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Von einem Umzug lediglich zwecks Erlangung einer schöneren Wohnung könne keine Rede sein. Der Hauptgrund für den Umzug seien die Schwierigkeiten und Gefahren im Zusammenhang mit der Wohnung im 6. Stockwerk gewesen.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

27

Das Sozialgericht hat ihre angegriffenen Bescheide zu Recht aufgehoben, weil sie rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen.

28

Die Kläger haben im Rahmen ihres Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen, der von der Beklagten im Übrigen zutreffend ermittelt wurde, seit ihrem Umzug auch Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft und Heizung der Wohnung in der F-Straße 27 in T (510,00 EUR monatlich ohne Kosten der Warmwasserbereitung), § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Hiernach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind.

29

Eine Begrenzung der Höhe dieser Kosten auf die Kosten der bisherigen Unterkunft ergibt sich aus dem Gesetz vorliegend nicht. Insbesondere war der Umzug der Kläger in die neue Wohnung nicht im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht erforderlich.

30

Die vom Senat im Gegenteil angenommene Erforderlichkeit eines Umzugs ergibt sich vielmehr bereits aus der seit der Geburt der Klägerin zu 5. unzureichenden Größe der bisherigen Unterkunft, sodass es letztlich nicht darauf ankommt, ob ein Umzug auch aufgrund der vom Sozialgericht mit beachtlichen Gründen herangezogenen wohnflächenunabhängigen Situation im 6. Stock erforderlich war.

31

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass es für die Annahme der Erforderlichkeit eines Umzugs nicht bereits ausreichen kann, dass ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde. Diese, auch von Berlit in Münder, Sozialgesetzbuch II, 2. Aufl., § 22, Rdz. 76, wiedergegebene Auffassung drückt eine zwar notwendige, nicht jedoch hinreichende Voraussetzung für die Bejahung der Erforderlichkeit aus. Sie lässt außer Betracht, dass im Rahmen des SGB II lediglich eine einfache, grundlegenden Bedürfnissen genügende Wohnraumversorgung gefordert werden kann (BSG, Urteil vom 07. November 2006, B 7b AS 18/06 R), während der durchschnittliche "Nichthilfeempfänger" derartigen Einschränkungen nicht unterliegt, was sich hinsichtlich der Fläche nach Angaben des Statistischen Bundesamtes dadurch ausdrückt, dass sich bundesweit durchschnittlich 2,1 Personen eine 93,9 m² große Wohnung teilen (Angaben für 2006).

32

Es kann daher auch nicht ohne weiteres ausreichen, dass bei unveränderten Umständen der der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehende Wohnraum die nach den landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen maßgeblichen Flächenwerte (auch erheblich) unterschreitet. Hat eine Bedarfsgemeinschaft (oder ein alleinstehender Hilfebedürftiger) eine bestimmte Wohnung gewählt, sei es während, sei es außerhalb eines Zeitraums des Bezugs von Grundsicherungsleistungen, so spricht zunächst eine erhebliche tatsächliche Vermutung für die Angemessenheit der konkreten, selbst gewählten Unterkunft. Gerade im Hinblick auf die vom BSG entwickelte Produkttheorie (BSG, a.a.O.) stellt die Wohnfläche neben dem Wohnstandard und ggfs. weiteren, eher subjektiven Kriterien nur einen von mehreren unabhängigen Faktoren dar, die die für den Grundsicherungsträger allein maßgeblichen Gesamtkosten der Unterkunft und damit die Angemessenheit der Unterkunft insgesamt bestimmen. Die bloße, auch erhebliche Unterschreitung der maßgeblichen Flächenhöchstwerte macht daher allein einen Umzug regelmäßig noch nicht erforderlich. Anderenfalls würde der Zweck der Vorschrift verfehlt, die Ausschöpfung der örtlichen Angemessenheitsgrenzen durch Umzug in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten zu verhindern (Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, BT-Drucks 16/1410, S. 23).

33

Somit kann ein beabsichtigter Gewinn an Fläche oder Wohnkomfort, etwa durch bessere Ausstattung der Wohnung, ruhigere Lage, Vorhandensein eines Fahrstuhls oder Lage im Erdgeschoss, die Erforderlichkeit eines Umzugs bei ansonsten unveränderten Umständen in der Regel nicht begründen.

34

Andererseits ist von Erforderlichkeit keineswegs erst dann auszugehen, wenn ein Verbleib in der bisherigen Unterkunft unzumutbar oder unmöglich wäre. Neben zwingenden Gründen, etwa in Fällen der Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter oder nach Kostensenkungsaufforderung durch den Grundsicherungsträger, sollen nach der Gesetzesbegründung (a.a.O.) auch die Eingliederung in Arbeit sowie gesundheitliche oder soziale Gründe einen Wohnungswechsel erforderlich machen können. Dass derartige soziale Gründe erst dann anzunehmen wären, wenn ein Verbleib in der bisherigen Unterkunft unmöglich wäre, ergibt sich weder aus dem Gesetz selbst noch aus seiner Begründung.

35

Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28. Oktober 2008, L 8 B 299/08; Urteil vom 07. Mai 2009, L 8 AS 48/08) ergibt sich für die Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ebenso wie in § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II vielmehr Folgendes:

36

Die bloße Nichtausschöpfung der örtlichen Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum (hinsichtlich der Fläche ebenso wie hinsichtlich der Kosten) macht bei ansonsten unveränderten Verhältnissen einen Umzug in eine teuerere Unterkunft nicht erforderlich. Ergibt sich hingegen aus einer objektiven Erhöhung des Wohnraumbedarfs infolge Hinzutretens einer weiteren Person, dass der maßgebliche Wohnflächenbedarf von der aktuellen Unterkunft nicht mehr erfüllt wird, ist in der Regel ein Umzug erforderlich. Hiervon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn die Größe der bisherigen Unterkunft unterhalb der nach den landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen maßgeblichen Flächenwerte für die bisherige Personenzahl in der Bedarfsgemeinschaft liegt. Nur wenn diese Grenze bereits von der bisherigen Unterkunft überschritten wird, beurteilt sich die Erforderlichkeit eines Umzugs nach den Umständen des Einzelfalls; nur in derartigen Fällen bedarf es einer Prüfung der Zumutbarkeit der bisherigen Unterkunft unter näherer Betrachtung deren Nutzungsmöglichkeiten anhand des Grundrisses und sonstiger Ausstattungsmerkmale.

37

Hiernach ist im Falle einer Bedarfsgemeinschaft von vier Personen, deren bisherige Unterkunft die maßgebliche Höchstfläche von 90 m² unterschreitet, bei Eintritt einer weiteren Person, sei es durch die Geburt eines Kindes, durch die Aufnahme eines weiteren Familienmitglieds oder durch den Einzug eines Lebenspartners, regelmäßig ein Umzug in eine größere Unterkunft erforderlich. Gleiches dürfte gelten, wenn sich der Wohnraumbedarf durch Eintritt einer Schwerbehinderung dadurch erhöht, dass die Benutzung von Hilfsmitteln zur Fortbewegung notwendig wird. In allen genannten Fällen rechtfertigt die objektive Änderung der Verhältnisse den Umzug, ohne dass die Gefahr bestünde, dass durch den Umzug lediglich die örtlichen Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum ausgeschöpft werden sollen. Die in der Argumentation der Beklagten anklingende Befürchtung, dass Kinder gleichsam deshalb geboren würden, um der Bedarfsgemeinschaft den Umzug in eine größere Unterkunft zu ermöglichen, dass größere Wohnungen mit anderen Worten "erkindert" werden könnten, teilt der Senat nicht.

38

Liegt eine objektive Erhöhung des Wohnflächenbedarfs im Sinne der Rechtsprechung des Senats vor, ist von der Erforderlichkeit eines Umzugs auszugehen, ohne dass es einer Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers ("Abwägung") noch einer Erforschung der tatsächlichen Motivation der Hilfebedürftigen bedürfte. Eine nähere Betrachtung der in Verfahren wie dem vorliegenden regelmäßig gewechselten Argumente, etwa ob und unter welchen Bedingungen ein Verbleib in der bisherigen Wohnung zumutbar, praktisch möglich oder jedenfalls ohne Verletzung der Menschenwürde hinnehmbar wäre, ob eine Unterbringung auch von zwei oder mehr Kindern in einem Zimmer, u.U. abhängig von deren Alter, Lebhaftigkeit und/oder Schlafgewohnheiten, machbar oder ob eine "Umnutzung" einzelner Räume (Wohn- in Schlafzimmer etc.) oder ein Umstellen bestimmter Möbelstücke durchführbar wäre, schließlich ob Sechsjährige bereits ihre dreijährigen Geschwister beim Treppensteigen unterstützen können, bedarf es in den hier aufgezeigten Fällen nicht. Ebenso wenig spielen die Motive der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eine Rolle, die zur Auswahl der konkreten neuen Wohnung geführt haben. Ein Umzug ist entweder objektiv erforderlich, oder er ist es nicht. Es ist weder Aufgabe der Grundsicherungsträger noch der Gerichte, die im Einzelfall bestehende Motivationslage der Hilfebedürftigen auszuforschen und auf ihre Lauterkeit oder Vereinbarkeit mit den Zielen des Gesetzes hin zu überprüfen.

39

Für den Fall der Geburt eines Kindes gilt in zeitlicher Hinsicht, dass eine Zusicherung zum Umzug bereits ab dem 4., jedenfalls aber ab dem 5. Schwangerschaftsmonat zu erteilen ist, um einen Umzug noch rechtzeitig vor der Niederkunft zu gewährleisten. Kommt es zunächst nicht zum Umzug, entfällt die einmal eingetretene Erforderlichkeit durch bloßen, auch längeren Zeitablauf nicht, da der objektive Wohnflächenmangel fortbesteht und regelmäßig auch keine Verwirkung eintritt. Das Verhalten der Kläger, die erst etwa ein Jahre nach der Geburt der Klägerin zu 5. umgezogen sind, steht der Annahme der Erforderlichkeit des Umzuges daher nicht entgegen.

40

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung insbesondere deshalb fest, weil ein anderer brauchbarer Maßstab für die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Umzugs bei "Familienzuwachs" nicht ersichtlich ist, erst Recht kein praktikabler und einer, der einer gleichheitskonformen Verwaltungspraxis zugänglicher wäre. Insbesondere unbrauchbar erscheint der Ansatz, die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs in der bisherigen Unterkunft (und dessen Dauer) in jedem der zahlreichen Einzelfälle der freien Beurteilung des jeweiligen Sachbearbeiters des Grundsicherungsträgers zu überlassen. Dessen Beurteilung muss vor dem Hintergrund unterschiedlichster eigener kultureller und sozialer Werte und Erfahrungen mehr oder weniger zufällig ausfallen. Das gilt in gleichem Maße für eine gerichtliche Einzelfallbeurteilung, weil sich eine "richtige" Antwort auf die Frage, in welchem Alter wie viele Kinder im eigenen Zimmer oder dem der Eltern schlafen dürfen, müssen oder sollten, nicht geben lässt. Die nach der Senatsrechtsprechung für die Erforderlichkeit eines Umzugs zu verlangende Unterschreitung der anerkannten Höchstwerte um jedenfalls mehr als 15 m² (vorliegend um gut 31 m²) stellt hingegen ein objektives, auch die Interessen der Grundsicherungsträger hinreichend berücksichtigendes Abgrenzungskriterium dar. Es macht eine aufwendige und streitträchtige Einzelfallprüfung entbehrlich und bietet so allen Beteiligten Rechts- und Planungssicherheit.

41

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (a.a.O. sowie Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/11b AS 61/06 R) ist hinsichtlich der Wohnungsgröße die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße gemäß § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (WoFG) i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zugrunde zu legen. Nach den hier einschlägigen Wohnraumförderungsbestimmungen (Verwaltungsvorschrift zum Belegungsbindungsgesetz des Landes MV - VV-BelBindG M-V, vom 14. Februar 1997; Amtsblatt MV 1997, Nr. 10, S. 176) gilt als angemessene Größe bei einem Haushalt mit vier Familienmitgliedern eine Wohnungsgröße von bis zu 90 m² oder vier Wohnräume, bei einem Haushalt mit 5 Mitgliedern erhöht sich die Wohnfläche um bis zu 15 m² oder einen weiteren Wohnraum, sodass fünf Wohnräume oder bis zu 105 m² als angemessen gelten.

42

Die Kläger wohnten vor der Geburt der Klägerin zu 5. mit vier Personen auf gut 73 m², unterschritten also die Angemessenheitsgrenze dieser Haushaltsgröße deutlich (um gut 16 m²) und lagen sogar knapp 2 m² unterhalb der Angemessenheitsgrenze eines 3-Personen-Haushalts. Damit liegt nach Hinzutreten der Klägerin zu 5. eine Einzelfallermittlungen entbehrlich machende objektive Wohnflächenunterversorgung im Sinne der Senatsrechtsprechung vor, was einen Umzug erforderlich macht und den Klägern hinsichtlich einer neuen Wohnung die freie Wahl im Sinne der Produkttheorie des BSG (ständige Rechtsprechung seit Urteil vom 07. November 2006, B 7b AS 18/06 R) eröffnet.

43

Die Kosten der neuen Wohnung sind auch angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Sie liegen im Rahmen der nach der Richtlinie (des kommunalen Partners) der Beklagten maßgeblichen Angemessenheitsgrenze für einen 5-Personen-Haushalt. Die "Richtlinie zur Ermittlung der angemessenen Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 und zur Festlegung von Pauschalen nach § 23 Abs. 3 SGB II im Landkreis Güstrow" (Stand: 01. Juni 2006) sieht für fünf Personen in T Bruttokaltmieten von bis zu 520,00 EUR vor, ferner Heizkosten in Höhe von bis zu 85,00 , insgesamt mithin bis zu 605,00 EUR (ab September 2008 631,05 EUR). Tatsächlich angefallen sind bei Mietbeginn monatlich 510,00 EUR einschließlich Heizkosten. Da selbst im Falle einer Erhöhung der tatsächlichen Nebenkosten im Verhältnis zur Vorauszahlung um bis zu 95,00 monatlich die Angemessenheitsgrenze nach der Richtlinie nicht überschritten würde, überzeugt der diesbezügliche Einwand der Beklagten nicht. Die für Dezember 2007 vom Vermieter vorgelegte Nebenkostenabrechnung weist zwar eine Nachzahlung in Höhe von 71,72 EUR aus, verbleibt damit aber zum einen unterhalb des vorgenannten Grenzbetrages und ist zum anderen im Wesentlichen den in Wintermonaten erwartungsgemäß über der Vorauszahlungspauschale liegenden Heizkosten geschuldet. Danach bleiben zur Überzeugung des Senats nicht nur die im Mietvertrag vereinbarten, sondern auch die nach Abrechnung anfallenden Gesamtkosten unterhalb des von der Beklagten anerkannten Höchstwertes.

44

Trotz fehlender Bindung des Senats an die in der Richtlinie festgelegten Beträge, besteht angesichts des erheblichen Abstands zwischen tatsächlichen und von der Beklagten als maximal angemessen angesehenen Kosten keinerlei Anlass, an der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung zu zweifeln.

45

Schließlich steht auch die fehlende Zusicherung der Beklagten zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft gemäß § 22 Abs. 2 SGB II dem Anspruch der Kläger nicht entgegen, da die Zusicherung keine Anspruchsvoraussetzung für die Kosten der neuen Unterkunft ist, BSG, Urteil vom 07. November 2006, B 7b AS 10/06 R (Rdz. 27).

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

47

Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 24. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch für das Beschwerdeverfahren.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Erforderlichkeit eines Umzugs bei (bevorstehender) Geburt eines weiteren Kindes.

2

Die 1984 geborene Antragstellerin wohnte gemeinsam mit ihrer im Oktober 2004 geborenen Tochter in einer seit September 2004 gemieteten, knapp 58 m² großen Wohnung in der K.straße 5 in S. mit Küche, Bad, Flur und 3 Zimmern, welche Flächen von ca. 16,9 m², 12,3 m² und knapp 8 m² aufweisen. Beide erhalten seit Januar 2005 laufend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Die bisherigen Mietkosten in Höhe von 340,30 EUR monatlich (Gesamtmiete einschließlich Betriebs- und Heizkosten) übernahm die Antragsgegnerin zuletzt in Höhe von monatlich 329,33 EUR übernommen (Bescheid vom 24. April 2008).

3

Im April 2008 zeigte die Antragstellerin der Antragsgegnerin durch Vorlage ihres Mutterpasses an, dass sie schwanger und der errechnete Geburtstermin der 11. August 2008 sei. Am 13. Mai 2008 beantragte sie unter Vorlage eines Angebots des bisherigen Vermieters, einer großen Wohnungsgesellschaft, für eine ca. 70,5 m² große Wohnung in der N.straße 2 in S. mit 4 Zimmern die Zustimmung der Antragsgegnerin zu dem geplanten Umzug und die Zusicherung der Übernahme der Kosten der neuen Unterkunft in Höhe von insgesamt 439,13 EUR (Grundmiete: 271,27 EUR, Betriebskosten- und Wasservorauszahlung: 77,86 EUR, Heizkostenvorauszahlung: 90 EUR) sowie der Umzugskosten mit der Begründung, dass sie schwanger sei und das Kind voraussichtlich am 11. Oktober 2008 geboren werde.

4

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. Mai 2008 mit der Begründung ab, auch mit dem zweiten Kind sei ein Verbleiben in der bisherigen Wohnung zumutbar, weshalb für den Umzug keine Notwendigkeit bestehe.

5

Den hiergegen am 19. Mai 2008 von der Antragstellerin erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2008 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend zum Ausgangsbescheid aus, dass es dem Steuerzahler, der die Kosten seiner Wohnung selbst trage und der sich auch mit einem Kleinkind und einem Säugling mit einer 58 m² großen 3-Raum-Wohnung zufrieden gebe, nicht vermittelbar sei, dass vom Staat eine 70 m² große 4-Raum-Wohnung finanziert werde, nur weil sich der Hilfeempfänger unter Ausschöpfung der Maximalwerte der Richtlinien wohnungmäßig verbessern wolle.

6

Hiergegen hat die Antragstellerin am 5. Juni 2008 Klage beim Sozialgericht Schwerin (S 13 AS 1008/08) erhoben und zugleich beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung der Zusicherung zu verpflichten.

7

Das Sozialgericht hat nach Beiziehung von Lichtbildern der drei Wohnräume und von Angaben zur genauen Größe derselben die Antragsgegnerin mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. Juni 2008, der Antragsgegnerin, zugestellt am 30. Juni 2008, zur Erteilung der begehrten Zusicherung "vorläufig und vorbehaltlich einer rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage in dem Verfahren S 13 AS 1008/08" verpflichtet. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass mit der bisherigen Wohnung keine angemessene Wohnraumversorgung unter Berücksichtigung der bevorstehenden Geburt des weiteren Kindes der Antragstellerin gewährleistet sei, was bereits daraus folge, dass deren Fläche sogar unterhalb des Höchstwertes eines Zweipersonenhaushaltes liege und den für drei Personen zulässigen Höchstwert von 75 m² ganz erheblich unterschreite. Zudem sei das noch nicht einmal 8 m² messende kleinste Zimmer der bisherigen Wohnung lediglich als halber Raum zu bewerten, weshalb auch nicht von einer 3-Raum-Wohnung, sondern lediglich von einer 2 1/2-Raum-Wohnung gesprochen werden könne. Die Erforderlichkeit eines Umzugs setze keineswegs voraus, dass der Umzug absolut unumgänglich sei. Dass die Antragsgegnerin die bisherige Wohnung im Rahmen ihrer subjektiven Einschätzung als noch zumutbar erachte, stehe dem Anspruch daher nicht entgegen.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2008. Zwar erhöhe sich der Wohnraumbedarf regelmäßig nach die Geburt eines Kindes. Gleichwohl könne nicht jede Geburt zu einer Zustimmung zum Umzug führen. Wenn es objektiv möglich und zumutbar sei, auch ein weiteres Kind in der bisherigen Wohnung kindgerecht unterzubringen, bestehe jedenfalls bis zum Beginn der Schulpflicht des älteren Kindes keine Notwendigkeit für einen Umzug, da auch mehrere Kinder gemeinsam in einem Kinderzimmer untergebracht werden könnten. Die Maximalwerte der Richtlinie sollten es keineswegs ermöglichen, "allein aufgrund der steigenden Personenzahl immer wieder einen Umzug zu rechtfertigen", auch wenn der vorhandene Wohnraum das soziokulturelle Existenzminimum sichere.

9

Zum 01. Oktober 2008 hat die Antragstellerin die Wohnung in der Newtonstraße 2 angemietet und ist seither dort wohnhaft.

II.

10

Die Beschwerde ist auch unter der Geltung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung zulässig, da in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Ganz unabhängig davon, dass die tatsächlichen Umzugskosten, die von dem für den Wert der Beschwer der Antragsgegnerin maßgeblichen erstinstanzlichen Tenor mit erfasst sind, nicht bekannt sind, der erforderliche Wert von mehr als 750 EUR also erreicht sein kann, wäre die Berufung allein deshalb zulässig, weil sich die Wirkung der streitigen Zusicherung nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt, die zusätzlichen Unterkunftskosten von ca. 100 EUR monatlich mithin für einen unbestimmten Zeitraum anfallen. Damit ist davon auszugehen, dass eine Berufung widerkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr beträfe, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Die entgegenstehende Rechtsbehelfsbelehrung im angegriffenen Beschluss, wonach dieser unanfechtbar sei, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen.

11

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung der Zusicherung verpflichtet.

12

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, und Anordnungsanspruch, d.h. die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren begehrt wird, sind geltend und die zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen. Dabei geht der Senat davon aus, dass das Vorliegen eines Anordnungsanspruches, der sich auch im Rahmen der im Eilverfahren möglichen summarischen Prüfung positiv feststellen lässt, das Bestehen eines Anordnungsgrundes regelmäßig indiziert, Beschluss des Senats vom 29. Januar 2007, L 8 B 90/06.

13

Ein Anordnungsanspruch besteht vorliegend, weil die Antragsgegnerin gemäß § 22 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) verpflichtet war, die Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft zu erteilen. Nach der genannten Vorschrift soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

14

Dass hier die Aufwendungen für die neue Unterkunft für eine aus drei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich angemessen sind, wird von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt. Die Wohnungsgröße und die Höhe des Mietzinses entsprechen den Vorgaben der "Richtlinie der Landeshauptstadt Schwerin zur Bestimmung der Leistungen nach § 22 SGB II, Leistungen für Unterkunft und Heizung", in Kraft seit dem 01. Juli 2008 (nachfolgend: KdU-RL), welche für eine dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft eine Wohnfläche von bis zu 75 m² und Kosten von bis zu 540,00 EUR vorsehen. Der Senat hat keinen Anlass, von diesen Werten im vorliegenden Eilverfahren zu Lasten der Antragstellerin nach unten abzuweichen, zumal sie sich mit den maßgeblichen landesrechtlichen Vorgaben (Verwaltungsvorschrift zum Belegungsbindungsgesetz, VVBel-BindG MV vom 14. Februar 1997) für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau decken, die ebenfalls eine Wohnraumgröße von 75 m² anerkennen, vgl. insoweit BSG, Urteil vom 07. November 2006, B 7b AS 18/06 R. Erst recht ergeben sich aus dem im Mietangebot vorgesehenen m²-Mietzins von 3,85 EUR (netto kalt) bzw. 4,95 EUR (brutto kalt) keine Bedenken, sodass auch das letztlich maßgebliche Produkt beider Größen sich (deutlich) innerhalb der Angemessenheitsgrenze der KdU-RL bewegt.

15

Der Umzug war zur Überzeugung des Senats auch im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II erforderlich.

16

Für die Annahme der Erforderlichkeit eines Umzugs kann einerseits - entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts - nicht bereits jeder objektive, plausible und nachvollziehbare Grund ausreichen. Anderenfalls würde die Vorschrift, die stets in Zusammenschau mit der Begrenzungsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu sehen ist, dem vom Gesetzgeber ausdrücklich genannten Zweck zuwiderlaufen, die Ausschöpfung der örtlichen Angemessenheitsgrenzen durch Umzug in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten zu verhindern (BT-Drucks 16/1410, S. 23). Damit kann beispielsweise ein beabsichtigter Gewinn an Wohnkomfort, etwa durch bessere Ausstattung der Wohnung, ruhigere Lage, Vorhandensein eines Fahrstuhls oder Umzug ins Erdgeschoss, alles durchaus objektive, plausible und nachvollziehbare Gründe, die Erforderlichkeit eines Umzugs für sich genommen keineswegs begründen.

17

Andererseits ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht mit Unumgänglichkeit gleichzusetzen, worauf das Sozialgericht völlig zutreffend hingewiesen hat. Neben zwingenden Gründen, etwa in Fällen der Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter, sollen nach der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (a.a.O.) auch die Eingliederung in Arbeit sowie gesundheitliche oder soziale Gründe einen Wohnungswechsel erforderlich machen können.

18

Nach Auffassung des Senats ergibt sich für die Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ebenso wie in § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II daher Folgendes:

19

Die bloße Nichtausschöpfung der örtlichen Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum macht bei ansonsten unveränderten Verhältnissen einen Umzug in eine teuerere Unterkunft nicht erforderlich. Ergibt sich hingegen aus einer objektiven Erhöhung des Wohnraumbedarfs, dass der nach jeweiligem Landesrecht maßgebliche Wohnflächenbedarf von der aktuellen Unterkunft nicht mehr erfüllt wird, ist in der Regel ein Umzug erforderlich. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Größe der bisherigen Unterkunft unterhalb der Höchstgrenze für die bisherige Personenzahl in der Bedarfsgemeinschaft liegt. Nur wenn diese Grenze bereits von der bisherigen Unterkunft überschritten wird, beurteilt sich die Erforderlichkeit eines Umzugs nach den Umständen des Einzelfalls; nur in derartigen Fällen bedarf es einer Prüfung der Zumutbarkeit der bisherigen Unterkunft unter näherer Betrachtung deren Nutzungsmöglichkeiten anhand des Grundrisses und sonstiger Ausstattungsmerkmale.

20

Hiernach ist im Falle einer Bedarfsgemeinschaft von zwei Personen, deren bisherige Unterkunft die maßgebliche Höchstfläche von 60 m² unterschreitet, bei Eintritt einer weiteren Person, sei es durch die Geburt eines Kindes, durch die Aufnahme eines weiteren Familienmitglieds oder durch den Einzug eines Lebenspartners, regelmäßig ein Umzug in eine größere Unterkunft erforderlich. Gleiches dürfte gelten, wenn sich der Wohnraumbedarf durch Eintritt einer Schwerbehinderung dadurch erhöht, dass die Benutzung von Hilfsmittel zur Fortbewegung notwendig wird. In allen genannten Fällen rechtfertigt die objektive Änderung der Verhältnisse den Umzug, ohne dass die Gefahr bestünde, dass durch den Umzug lediglich die örtlichen Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum ausgeschöpft werden sollen. Die in der Argumentation der Antragsgegnerin anklingende Befürchtung, dass Kinder gleichsam deshalb geboren würden, um der Bedarfsgemeinschaft den Umzug in eine größere Unterkunft zu ermöglichen, wird vom Senat nicht geteilt. Einer näheren Betrachtung, ob und unter welchen Bedingungen ein Verbleiben in der bisherigen Wohnung zumutbar, praktisch möglich oder jedenfalls ohne Verletzung der Menschenwürde hinnehmbar wäre, ob eine Unterbringung auch von zwei oder mehr Kindern in einem Zimmer, u.U. abhängig von deren Alter und/oder Lebhaftigkeit, machbar wäre oder ob eine "Umnutzung" einzelner Räume (Wohn- in Schlafzimmer etc.) durchführbar wäre, bedarf es in den hier aufgezeigten Fällen nicht.

21

In zeitlicher Hinsicht gilt für den Fall der Geburt eines Kindes, dass eine Zusicherung zum Umzug bereits dann verlangt werden kann, wenn die Geburt bereits so knapp bevorsteht, dass eine weitere Verzögerung für die Schwangere mit einer nicht auszuschließenden Gesundheitsgefahr verbunden ist. Hiervon ist, in Anlehnung an die Verwaltungspraxis zur Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen, unter Umständen bereits ab dem 4. Schwangerschaftsmonat auszugehen (vgl. die Ersten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II vom 8. Juli 2008), jedenfalls aber ab dem 5. Schwangerschaftsmonat, um unter Berücksichtigung von einzuhaltenden Kündigungsfristen einen Umzug noch rechtzeitig vor der Geburt sicherzustellen.

22

Die mit dieser Entscheidung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahmsweise zulässig. Das Rechtsinstitut der Zusicherung des § 22 Abs. 2 SGB II bezweckt es, dem Hilfeempfänger vor Eingehen einer zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber dem neuen Vermieter, Rechtssicherheit hinsichtlich der Kostentragung zu verschaffen. Da eine nur vorläufige Regelung insoweit nicht denkbar oder jedenfalls nicht praktikabel erscheint, ist im gerichtlichen Eilverfahren anlässlich der bevorstehenden Geburt eines Kindes die Verpflichtung zur Zusicherungserteilung auszusprechen. Im vorliegenden Fall ist eine abschließende Beurteilung des Anspruchs auch bei den eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten dieser Verfahrensart, möglich. Bei feststehendem Anordnungsanspruch ist nichts dafür ersichtlich, dass die für die Hilfeempfängerin mit einem Umzug erst nach der Geburt, mithin als Wöchnerin bzw. in den ersten Lebensmonaten des Säuglings, verbundene Belastung nicht schwerer wiegen sollte als das Interesse der Allgemeinheit, zunächst nicht mit Kosten belastet zu werden. Auch insoweit gilt, dass das Feststehen des Anordnungsanspruches das Bestehen eines Anordnungsgrundes regelmäßig nach sich zieht.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 24. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch für das Beschwerdeverfahren.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Erforderlichkeit eines Umzugs bei (bevorstehender) Geburt eines weiteren Kindes.

2

Die 1984 geborene Antragstellerin wohnte gemeinsam mit ihrer im Oktober 2004 geborenen Tochter in einer seit September 2004 gemieteten, knapp 58 m² großen Wohnung in der K.straße 5 in S. mit Küche, Bad, Flur und 3 Zimmern, welche Flächen von ca. 16,9 m², 12,3 m² und knapp 8 m² aufweisen. Beide erhalten seit Januar 2005 laufend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Die bisherigen Mietkosten in Höhe von 340,30 EUR monatlich (Gesamtmiete einschließlich Betriebs- und Heizkosten) übernahm die Antragsgegnerin zuletzt in Höhe von monatlich 329,33 EUR übernommen (Bescheid vom 24. April 2008).

3

Im April 2008 zeigte die Antragstellerin der Antragsgegnerin durch Vorlage ihres Mutterpasses an, dass sie schwanger und der errechnete Geburtstermin der 11. August 2008 sei. Am 13. Mai 2008 beantragte sie unter Vorlage eines Angebots des bisherigen Vermieters, einer großen Wohnungsgesellschaft, für eine ca. 70,5 m² große Wohnung in der N.straße 2 in S. mit 4 Zimmern die Zustimmung der Antragsgegnerin zu dem geplanten Umzug und die Zusicherung der Übernahme der Kosten der neuen Unterkunft in Höhe von insgesamt 439,13 EUR (Grundmiete: 271,27 EUR, Betriebskosten- und Wasservorauszahlung: 77,86 EUR, Heizkostenvorauszahlung: 90 EUR) sowie der Umzugskosten mit der Begründung, dass sie schwanger sei und das Kind voraussichtlich am 11. Oktober 2008 geboren werde.

4

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. Mai 2008 mit der Begründung ab, auch mit dem zweiten Kind sei ein Verbleiben in der bisherigen Wohnung zumutbar, weshalb für den Umzug keine Notwendigkeit bestehe.

5

Den hiergegen am 19. Mai 2008 von der Antragstellerin erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2008 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend zum Ausgangsbescheid aus, dass es dem Steuerzahler, der die Kosten seiner Wohnung selbst trage und der sich auch mit einem Kleinkind und einem Säugling mit einer 58 m² großen 3-Raum-Wohnung zufrieden gebe, nicht vermittelbar sei, dass vom Staat eine 70 m² große 4-Raum-Wohnung finanziert werde, nur weil sich der Hilfeempfänger unter Ausschöpfung der Maximalwerte der Richtlinien wohnungmäßig verbessern wolle.

6

Hiergegen hat die Antragstellerin am 5. Juni 2008 Klage beim Sozialgericht Schwerin (S 13 AS 1008/08) erhoben und zugleich beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung der Zusicherung zu verpflichten.

7

Das Sozialgericht hat nach Beiziehung von Lichtbildern der drei Wohnräume und von Angaben zur genauen Größe derselben die Antragsgegnerin mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. Juni 2008, der Antragsgegnerin, zugestellt am 30. Juni 2008, zur Erteilung der begehrten Zusicherung "vorläufig und vorbehaltlich einer rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage in dem Verfahren S 13 AS 1008/08" verpflichtet. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass mit der bisherigen Wohnung keine angemessene Wohnraumversorgung unter Berücksichtigung der bevorstehenden Geburt des weiteren Kindes der Antragstellerin gewährleistet sei, was bereits daraus folge, dass deren Fläche sogar unterhalb des Höchstwertes eines Zweipersonenhaushaltes liege und den für drei Personen zulässigen Höchstwert von 75 m² ganz erheblich unterschreite. Zudem sei das noch nicht einmal 8 m² messende kleinste Zimmer der bisherigen Wohnung lediglich als halber Raum zu bewerten, weshalb auch nicht von einer 3-Raum-Wohnung, sondern lediglich von einer 2 1/2-Raum-Wohnung gesprochen werden könne. Die Erforderlichkeit eines Umzugs setze keineswegs voraus, dass der Umzug absolut unumgänglich sei. Dass die Antragsgegnerin die bisherige Wohnung im Rahmen ihrer subjektiven Einschätzung als noch zumutbar erachte, stehe dem Anspruch daher nicht entgegen.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2008. Zwar erhöhe sich der Wohnraumbedarf regelmäßig nach die Geburt eines Kindes. Gleichwohl könne nicht jede Geburt zu einer Zustimmung zum Umzug führen. Wenn es objektiv möglich und zumutbar sei, auch ein weiteres Kind in der bisherigen Wohnung kindgerecht unterzubringen, bestehe jedenfalls bis zum Beginn der Schulpflicht des älteren Kindes keine Notwendigkeit für einen Umzug, da auch mehrere Kinder gemeinsam in einem Kinderzimmer untergebracht werden könnten. Die Maximalwerte der Richtlinie sollten es keineswegs ermöglichen, "allein aufgrund der steigenden Personenzahl immer wieder einen Umzug zu rechtfertigen", auch wenn der vorhandene Wohnraum das soziokulturelle Existenzminimum sichere.

9

Zum 01. Oktober 2008 hat die Antragstellerin die Wohnung in der Newtonstraße 2 angemietet und ist seither dort wohnhaft.

II.

10

Die Beschwerde ist auch unter der Geltung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung zulässig, da in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Ganz unabhängig davon, dass die tatsächlichen Umzugskosten, die von dem für den Wert der Beschwer der Antragsgegnerin maßgeblichen erstinstanzlichen Tenor mit erfasst sind, nicht bekannt sind, der erforderliche Wert von mehr als 750 EUR also erreicht sein kann, wäre die Berufung allein deshalb zulässig, weil sich die Wirkung der streitigen Zusicherung nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt, die zusätzlichen Unterkunftskosten von ca. 100 EUR monatlich mithin für einen unbestimmten Zeitraum anfallen. Damit ist davon auszugehen, dass eine Berufung widerkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr beträfe, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Die entgegenstehende Rechtsbehelfsbelehrung im angegriffenen Beschluss, wonach dieser unanfechtbar sei, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen.

11

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung der Zusicherung verpflichtet.

12

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, und Anordnungsanspruch, d.h. die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren begehrt wird, sind geltend und die zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen. Dabei geht der Senat davon aus, dass das Vorliegen eines Anordnungsanspruches, der sich auch im Rahmen der im Eilverfahren möglichen summarischen Prüfung positiv feststellen lässt, das Bestehen eines Anordnungsgrundes regelmäßig indiziert, Beschluss des Senats vom 29. Januar 2007, L 8 B 90/06.

13

Ein Anordnungsanspruch besteht vorliegend, weil die Antragsgegnerin gemäß § 22 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) verpflichtet war, die Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft zu erteilen. Nach der genannten Vorschrift soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

14

Dass hier die Aufwendungen für die neue Unterkunft für eine aus drei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich angemessen sind, wird von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt. Die Wohnungsgröße und die Höhe des Mietzinses entsprechen den Vorgaben der "Richtlinie der Landeshauptstadt Schwerin zur Bestimmung der Leistungen nach § 22 SGB II, Leistungen für Unterkunft und Heizung", in Kraft seit dem 01. Juli 2008 (nachfolgend: KdU-RL), welche für eine dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft eine Wohnfläche von bis zu 75 m² und Kosten von bis zu 540,00 EUR vorsehen. Der Senat hat keinen Anlass, von diesen Werten im vorliegenden Eilverfahren zu Lasten der Antragstellerin nach unten abzuweichen, zumal sie sich mit den maßgeblichen landesrechtlichen Vorgaben (Verwaltungsvorschrift zum Belegungsbindungsgesetz, VVBel-BindG MV vom 14. Februar 1997) für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau decken, die ebenfalls eine Wohnraumgröße von 75 m² anerkennen, vgl. insoweit BSG, Urteil vom 07. November 2006, B 7b AS 18/06 R. Erst recht ergeben sich aus dem im Mietangebot vorgesehenen m²-Mietzins von 3,85 EUR (netto kalt) bzw. 4,95 EUR (brutto kalt) keine Bedenken, sodass auch das letztlich maßgebliche Produkt beider Größen sich (deutlich) innerhalb der Angemessenheitsgrenze der KdU-RL bewegt.

15

Der Umzug war zur Überzeugung des Senats auch im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II erforderlich.

16

Für die Annahme der Erforderlichkeit eines Umzugs kann einerseits - entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts - nicht bereits jeder objektive, plausible und nachvollziehbare Grund ausreichen. Anderenfalls würde die Vorschrift, die stets in Zusammenschau mit der Begrenzungsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu sehen ist, dem vom Gesetzgeber ausdrücklich genannten Zweck zuwiderlaufen, die Ausschöpfung der örtlichen Angemessenheitsgrenzen durch Umzug in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten zu verhindern (BT-Drucks 16/1410, S. 23). Damit kann beispielsweise ein beabsichtigter Gewinn an Wohnkomfort, etwa durch bessere Ausstattung der Wohnung, ruhigere Lage, Vorhandensein eines Fahrstuhls oder Umzug ins Erdgeschoss, alles durchaus objektive, plausible und nachvollziehbare Gründe, die Erforderlichkeit eines Umzugs für sich genommen keineswegs begründen.

17

Andererseits ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht mit Unumgänglichkeit gleichzusetzen, worauf das Sozialgericht völlig zutreffend hingewiesen hat. Neben zwingenden Gründen, etwa in Fällen der Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter, sollen nach der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (a.a.O.) auch die Eingliederung in Arbeit sowie gesundheitliche oder soziale Gründe einen Wohnungswechsel erforderlich machen können.

18

Nach Auffassung des Senats ergibt sich für die Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ebenso wie in § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II daher Folgendes:

19

Die bloße Nichtausschöpfung der örtlichen Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum macht bei ansonsten unveränderten Verhältnissen einen Umzug in eine teuerere Unterkunft nicht erforderlich. Ergibt sich hingegen aus einer objektiven Erhöhung des Wohnraumbedarfs, dass der nach jeweiligem Landesrecht maßgebliche Wohnflächenbedarf von der aktuellen Unterkunft nicht mehr erfüllt wird, ist in der Regel ein Umzug erforderlich. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Größe der bisherigen Unterkunft unterhalb der Höchstgrenze für die bisherige Personenzahl in der Bedarfsgemeinschaft liegt. Nur wenn diese Grenze bereits von der bisherigen Unterkunft überschritten wird, beurteilt sich die Erforderlichkeit eines Umzugs nach den Umständen des Einzelfalls; nur in derartigen Fällen bedarf es einer Prüfung der Zumutbarkeit der bisherigen Unterkunft unter näherer Betrachtung deren Nutzungsmöglichkeiten anhand des Grundrisses und sonstiger Ausstattungsmerkmale.

20

Hiernach ist im Falle einer Bedarfsgemeinschaft von zwei Personen, deren bisherige Unterkunft die maßgebliche Höchstfläche von 60 m² unterschreitet, bei Eintritt einer weiteren Person, sei es durch die Geburt eines Kindes, durch die Aufnahme eines weiteren Familienmitglieds oder durch den Einzug eines Lebenspartners, regelmäßig ein Umzug in eine größere Unterkunft erforderlich. Gleiches dürfte gelten, wenn sich der Wohnraumbedarf durch Eintritt einer Schwerbehinderung dadurch erhöht, dass die Benutzung von Hilfsmittel zur Fortbewegung notwendig wird. In allen genannten Fällen rechtfertigt die objektive Änderung der Verhältnisse den Umzug, ohne dass die Gefahr bestünde, dass durch den Umzug lediglich die örtlichen Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum ausgeschöpft werden sollen. Die in der Argumentation der Antragsgegnerin anklingende Befürchtung, dass Kinder gleichsam deshalb geboren würden, um der Bedarfsgemeinschaft den Umzug in eine größere Unterkunft zu ermöglichen, wird vom Senat nicht geteilt. Einer näheren Betrachtung, ob und unter welchen Bedingungen ein Verbleiben in der bisherigen Wohnung zumutbar, praktisch möglich oder jedenfalls ohne Verletzung der Menschenwürde hinnehmbar wäre, ob eine Unterbringung auch von zwei oder mehr Kindern in einem Zimmer, u.U. abhängig von deren Alter und/oder Lebhaftigkeit, machbar wäre oder ob eine "Umnutzung" einzelner Räume (Wohn- in Schlafzimmer etc.) durchführbar wäre, bedarf es in den hier aufgezeigten Fällen nicht.

21

In zeitlicher Hinsicht gilt für den Fall der Geburt eines Kindes, dass eine Zusicherung zum Umzug bereits dann verlangt werden kann, wenn die Geburt bereits so knapp bevorsteht, dass eine weitere Verzögerung für die Schwangere mit einer nicht auszuschließenden Gesundheitsgefahr verbunden ist. Hiervon ist, in Anlehnung an die Verwaltungspraxis zur Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen, unter Umständen bereits ab dem 4. Schwangerschaftsmonat auszugehen (vgl. die Ersten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II vom 8. Juli 2008), jedenfalls aber ab dem 5. Schwangerschaftsmonat, um unter Berücksichtigung von einzuhaltenden Kündigungsfristen einen Umzug noch rechtzeitig vor der Geburt sicherzustellen.

22

Die mit dieser Entscheidung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahmsweise zulässig. Das Rechtsinstitut der Zusicherung des § 22 Abs. 2 SGB II bezweckt es, dem Hilfeempfänger vor Eingehen einer zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber dem neuen Vermieter, Rechtssicherheit hinsichtlich der Kostentragung zu verschaffen. Da eine nur vorläufige Regelung insoweit nicht denkbar oder jedenfalls nicht praktikabel erscheint, ist im gerichtlichen Eilverfahren anlässlich der bevorstehenden Geburt eines Kindes die Verpflichtung zur Zusicherungserteilung auszusprechen. Im vorliegenden Fall ist eine abschließende Beurteilung des Anspruchs auch bei den eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten dieser Verfahrensart, möglich. Bei feststehendem Anordnungsanspruch ist nichts dafür ersichtlich, dass die für die Hilfeempfängerin mit einem Umzug erst nach der Geburt, mithin als Wöchnerin bzw. in den ersten Lebensmonaten des Säuglings, verbundene Belastung nicht schwerer wiegen sollte als das Interesse der Allgemeinheit, zunächst nicht mit Kosten belastet zu werden. Auch insoweit gilt, dass das Feststehen des Anordnungsanspruches das Bestehen eines Anordnungsgrundes regelmäßig nach sich zieht.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Bei Bestimmungen der Länder über die Grenzen für Wohnungsgrößen sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

1.
Die Größe der zu fördernden Wohnung muss entsprechend ihrer Zweckbestimmung angemessen sein.
2.
Besonderheiten bei Maßnahmen im Gebäudebestand und bei selbst genutztem Wohneigentum sowie besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen von Haushaltsangehörigen und einem nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarf ist Rechnung zu tragen.

(2) Bei der Berechnung der Wohnfläche ist § 19 Abs. 1 anzuwenden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.