Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 28. Juni 2018 - L 6 KR 117/17 NZB

bei uns veröffentlicht am28.06.2018

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 11. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Der Antrag, dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit welchem die von ihm erhobene Anfechtungsklage gegen einen Zuzahlungsbescheid der Beklagten über 140 € für seinen stationären Aufenthalt vom 08. bis 21. Februar 2017 abgewiesen worden ist.

2

Der Kläger hat seine Klage damit begründet, dass der Kläger bei Zugang des an ihn adressierten Bescheides unter rechtlicher Betreuung gestanden habe, unter anderem für die Bereiche Behördenangelegenheiten und Vermögenssorge. Die Bekanntgabe habe deshalb an seine Betreuerin erfolgen müssen, seine jetzige Prozessbevollmächtigte. Dieser gegenüber sei der Bescheid jedoch nicht willentlich bekanntgegeben worden. Die bloße Kenntnisnahme seitens der Betreuerin reiche nicht aus.

3

Das Sozialgericht hat die Anfechtungsklage mit der Begründung abgewiesen, dass für eine Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides nichts ersichtlich sei. Zweifel an der Wirksamkeit begründeten bereits keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Von einer Wirksamkeit sei allerdings auszugehen, weil die Betreuerin von dem Bescheid jedenfalls Kenntnis erlangt habe. Nach zuvor schriftlich erteiltem Hinweis hat das Sozialgericht dem Kläger zudem gemäß § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wegen Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung Kosten in Höhe von 150 € auferlegt. Bereits mit Beschluss vom 06. Oktober 2017 hat das Sozialgericht die Bewilligung der für das Klageverfahren beantragten Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Eine hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Klägers hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2017 mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Gericht den klägerischen Vortrag durchaus berücksichtigt, jedoch rechtlich anders gewertet habe.

4

Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem am 17. Oktober 2017 zugestellten Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde vom 17. November 2017. Hierin geht er davon aus, die Beteiligten stritten darüber, ob der Zuzahlungsbescheid wirksam geworden sei. Weil er an den Kläger adressiert und von der Beklagten auch an den Kläger versandt worden sei, sei hiervon mangels Bekanntgabewillens nicht auszugehen.

5

Es lägen Verfahrensfehler vor. Da sich das Sozialgericht mit den rechtlichen Ausführungen des Klägers nicht auseinandergesetzt habe, liege eine Gehörsverletzung vor. Zudem sei der gesetzliche Richter entzogen worden, weil gegenüber dem Kammervorsitzenden und die Kammer insgesamt die Besorgnis der Befangenheit bestehe. Dies folge aus der fehlenden Berufungszulassung trotz sich aufdrängender Gründe für eine Zulassung der Berufung und daraus, dass das Sozialgericht mit seiner Ansicht ohne Begründung von der herrschenden Meinung abweiche, wonach die Bekanntgabe an den Betreuer zu erfolgen habe. Hierin liege auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot, weil die Entscheidung unter keinem rechtlichen Aspekt rechtlich vertretbar sei und sich daher der Schluss aufdränge, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruhe. Die Entscheidung müsse erkennen lassen, dass sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinander gesetzt und eine eigene abweichende tragfähige Auffassung zur obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelt habe, woran es in dem Urteil jedoch fehle.

6

Darüber hinaus beruhe die angefochtene Entscheidung auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 02. Juli 1997 – 9 RV 14/96 und vom 13. November 2008 – B 14 AS 2/08 R) und der Landessozialgerichte Bayern und Berlin-Brandenburg. Hiernach setze die Bekanntgabe eines Bescheides die Geschäftsfähigkeit des Empfängers voraus, die bei einem Betreuten fehle. Das Sozialgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, dass es keiner bewussten Bekanntgabe des Bescheides an den Betreuer bedürfe, sondern ausreiche, wenn der Betreuer zufällig Kenntnis von dem Bescheid erlange. Wäre das Sozialgericht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gefolgt, hätte es den angegriffenen Bescheid antragsgemäß aufgehoben.

II.

7

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

8

Die Berufung bedarf der Zulassung, weil der maßgebliche Beschwerdewert von 750,00 Euro nicht erreicht ist, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

12

Zulassungsgründe in diesem Sinne liegen nicht vor.

13

Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

14

Entgegen der Annahme des Klägers streiten die Beteiligten nicht um die „wirksame Bekanntgabe des Bescheides“, sondern um dessen Rechtmäßigkeit. Die Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage gegen den Zuzahlungsbescheid vom 14. März 2017 setzt gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte, ihre Begründetheit gemäß § 54 Abs. 2 SGG die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides voraus. Für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides haben sich nach den Ausführungen des Sozialgerichts jedoch keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Vom Kläger wird eine Rechtswidrigkeit des Zuzahlungsbescheides auch gar nicht behauptet. Seine gesamte Argumentation richtet sich vielmehr auf einen Bekanntgabemangel und die hieraus resultierende fehlende Wirksamkeit des Bescheides.

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Vor diesem Hintergrund könnte jedenfalls ein Verfahrensmangel, der nicht zugleich einen absoluten Revisionsgrund darstellt, ganz unabhängig von seinem Vorliegen schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil die Entscheidung des Sozialgerichts auf dem Verfahrensfehler nicht beruhen kann. Mangels Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides war die Anfechtungsklage entweder (ausgehend von einer Heilung des Bekanntgabemangels durch späteres Kenntniserlangen seitens der Betreuerin, so die wohl ganz herrschende Meinung, vgl. Mutschler in: KassKomm, SGB X, § 37, Rn. 22) als unbegründet, oder (ausgehend von einer Unwirksamkeit) als unzulässig abzuweisen, da ein gar nicht erlassener und somit nicht existenter Verwaltungsakt auch nicht mit der Möglichkeit einer Beschwer einhergehen kann. Teilweise wird zwar auch in derartigen Fällen die Anfechtungsklage als statthafte Klageart angesehen (vgl. die Übersicht bei Littmann in: Hauck/Noftz, § 37 SGB X, Rn. 43), deren Begründetheit jedoch stets die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes voraussetzt. Ob eine denkbare Klage auf Feststellung, dass ein wirksamer Verwaltungsakt über die Zuzahlungspflicht des Klägers gar nicht vorliegt, zulässig und begründet gewesen wäre, ist vom Senat nicht zu beurteilen, da der anwaltlich vertretene Kläger unzweideutig und allein die Aufhebung des Bescheides beantragt, mithin eine Anfechtungsklage erhoben hat.

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Vor diesem Hintergrund lag es zugleich alles andere als nahe, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, weshalb aus der Nichtzulassung auch nicht auf eine Besorgnis der Befangenheit oder eine „Entziehung des gesetzlichen Richters“ geschlossen werden kann. Die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts, die im Kern darin bestehen, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen, sind schließlich auch nicht dazu geeignet, dass ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden oder der Kammer insgesamt haben kann (LSG Niedersachsen, Beschluss vom 24. November 1980 – L 4 S 84/80; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Mai 2017 – L 6 SF 20/17 AB). Erst recht stellen sie keinen Verstoß gegen das Willkürverbot dar, weil eine Anfechtungsklage gegen einen rechtmäßigen Verwaltungsakt nicht begründet sein kann, die Urteilsgründe den Entscheidungstenor mithin tragen.

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Auch für die Zulassungsgründe grundsätzliche Bedeutung und Divergenz ist nichts ersichtlich. In sämtlichen vom Kläger angeführten obergerichtlichen Entscheidungen geht es allein um die Bekanntgabe von Verwaltungsakten, insbesondere in Zusammenhang mit gesetzlichen Fristen, nicht jedoch um die hier relevante Rechtmäßigkeit.

18

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen, § 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Mit dieser Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Absatz 4 Satz 4 SGG.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 145


(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Ur

Referenzen

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.