Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Aug. 2014 - L 5 U 35/07

bei uns veröffentlicht am27.08.2014

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 19. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am 24. November 2001 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

2

Der 1968 geborene Kläger, der gelernte Elektromonteur ist, erlitt am 24. November 2001 auf dem in seiner Nachbarschaft gelegenen Grundstück der Eheleute X. beim Einbau eines Regenwasserauffangbehälters Verletzungen im Bereich seiner linken Hand, als er sich bei dem Versuch, ein Kettengehänge bei dem für die Arbeiten benutzten Bagger auszuhängen, Quetschverletzungen an seiner linken Hand zuzog. Nach erfolgter Erstversorgung in B. wurde der Kläger in die Abteilung für Unfallchirurgie des Universitätsklinikums G. verlegt, wo er in der Zeit vom 24. November bis 21. Dezember 2001 stationär behandelt wurde. Die dortigen Ärzte diagnostizierten beim Kläger Trümmerfrakturen im Bereich der Mittelhandknochen des dritten, vierten und fünften Fingers sowie eine Grundgliedtrümmerfraktur des Kleinfingers der linken Hand. Am 7. Dezember 2001 musste der kleine Finger der linken Hand des Klägers amputiert werden.

3

Am 17. Juli 2002 zeigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten den Unfall vom 24. November 2001 an und fügte die Epikrise des Universitätsklinikums G. vom 21. Dezember 2001 sowie den Arztbrief des Dr. A. des DRK-Krankenhauses B-Stadt GmbH B. vom 25. Januar 2002 bei.

4

Bezüglich der Unfallfolgen erstellte auf Anforderung der Beklagten der Oberarzt H. vom Unfallkrankenhaus B. seine Stellungnahme vom 26. August 2002. Hierin gab er an, dass beim Kläger – zumindest vorübergehend – eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 v. H. verblieben sei.

5

Auf Anfrage der Beklagten zum Unfallhergang gab der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schreiben vom 15. August 2002 an, der Kläger sei auf dem Grundstück seines Nachbarn Herrn X. tätig gewesen, wo ein Regenwasserauffangbehälter installiert worden sei. Insgesamt seien vier Personen tätig gewesen, einer davon als Baggerfahrer. Aufgabe des Klägers sei es gewesen, die Brunnenringe am Hängegeschirr des Baggers zum Zwecke des Transports zu befestigen. Als der Kläger das Hängegeschirr habe lösen wollen, sei die Baggerschaufel durch den Baggerfahrer betätigt worden, hierbei sei der Kläger mit der linken Hand zwischen die Backen der Schaufel geraten und habe hierdurch letztlich seinen kleinen Finger an der linken Hand verloren. Der Kläger sei bereits zwei Stunden tätig gewesen, als der Unfall passiert sei, der zeitliche Gesamtumfang sei mit ca. drei Stunden veranschlagt gewesen. Zu der Familie X. bestehe ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis, allerdings kein Freundschaftsverhältnis. Vor dem Unfall habe Herr X. dem Kläger einmal beim Errichten einer Garage geholfen. Eine Vergütung für die Tätigkeit am 24. November 2001 sei nicht vereinbart gewesen.

6

Eine mehrfach bei den Eheleuten X. von der Beklagten angeforderte Auskunft erfolgte nicht.

7

Mit Bescheid vom 6. August 2003 lehnte es die Beklagte ab, das Ereignis vom 24. November 2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Es habe nicht bewiesen werden können, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt einer versicherten Tätigkeit nachgegangen sei.

8

Auf den Widerspruch des Klägers vom 28. August 2003 forderte die Beklagte von der BKK ... den vom Kläger dieser Krankenkasse gegenüber abgegebenen Unfallfragebogen vom 18. Januar 2002 an. Darüber hinaus vernahm die Beklagte den unmittelbaren Nachbarn des Klägers, den am Unfalltag ebenfalls mithelfenden Zeugen R. und den Fahrer des Baggers, den Zeugen D.. Hinsichtlich der Einzelheiten der Aussagen der Zeugen wird auf die Niederschrift vom 16. Januar 2004 betreffend den Zeugen R. (Blatt 103 bis 105 VA) und vom 20. Januar 2004 betreffend den Zeugen D. (Blatt 108 bis 109 VA) verwiesen.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2004 wies die Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Da die unfallbringende Tätigkeit nicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgt sei, habe kein Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestanden. Ein Versicherungsschutz nach der Vorschrift des § 2 Abs. 2 SGB VII scheide ebenfalls aus. Nach dieser Vorschrift seien gegen Arbeitsunfall auch Personen versichert, die wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherter tätig würden. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass sich der Kläger weisungsfrei auf dem Grundstück der Familie X. betätigt habe. Er sei tätig geworden, weil er seinem Bekannten (dem Zeugen R.) habe helfen wollen. Er habe sich am 24. November 2001 bei dem Versuch verletzt, ein Kettengehänge von der Baggerschaufel zu lösen, nachdem auf dem Grundstück der Familie X. der letzte Brunnenring eines Regenauffangwasserbehälters gesetzt gewesen sei. Das Kettengehänge habe anschließend auf das Grundstück des Herrn R. gebracht werden sollen, damit dort ein weiterer Regenauffangbehälter habe errichtet werden können. Die unfallbringende Verrichtung sei durch das besonders enge Nachbarschaftsverhältnis und die dadurch begründeten persönlichen Beziehungen bestimmend gewesen. Bei den vom Kläger am Unfalltag übernommenen Tätigkeiten handele es sich um Gefälligkeiten, die durch das konkret bestehende enge Verhältnis zwischen Bekannten und Nachbarn geprägt gewesen seien. Der Kläger habe damit bei der unfallbringenden Verrichtung nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.

10

Der Kläger hat am 17. März 2004 Klage beim Sozialgericht (SG) Stralsund erhoben. Er habe zum Unfallzeitpunkt eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII ausgeführt, als er auf dem Grundstück der Familie X. mit dem Installieren von Brunnenringen befasst gewesen sei. Er habe wie ein normaler Arbeitnehmer nur seine Arbeitskraft eingebracht. Er sei gegenüber den Eheleuten X. weisungsgebunden gewesen. Er habe weder eigenes Werkzeug benutzt noch eigenes Material verarbeitet sondern schlicht seine Arbeitskraft dem „Unternehmen“ X. zur Verfügung gestellt. Anhaltspunkte für eine unternehmerähnliche Ausführung der Arbeiten seien nicht ersichtlich. Die Beklagte habe hinsichtlich der erfolgten Ablehnung sich nicht einfach darauf zurückziehen können, dass die Eheleute X. auf die mehrfachen Anschreiben der Beklagten nicht reagiert hätten. Er rege an, Herrn X. als Zeugen zu hören.

11

Der Kläger hat beantragt,

12

den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall des Klägers vom 24. November 2001 als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall aus der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Das SG hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2006 den Kläger persönlich angehört. Darüber hinaus hat es Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X. in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2006 und durch Vernehmung des Zeugen R. in der weiteren mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2007. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26. Oktober 2006 nebst Anlage (Blatt 45 bis 50 GA) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 19. Juli 2007 (Blatt 57 bis 61 GA) verwiesen.

16

Durch Urteil vom 19. Juli 2007 hat das SG Stralsund die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Die Beklagte habe zu Recht entschieden, dass der Unfall des Klägers vom 24. November 2001 kein aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigender Arbeitsunfall sei. Der Kläger habe seinen Unfall weder als Versicherter im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB VII, noch wie ein Versicherter im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erlitten. Der Kläger sei vielmehr wegen einer nicht versicherten Nachbarschaftshilfe im eigenen wirtschaftlichen Interesse tätig gewesen.

17

Es sei nach Auffassung des Gerichts auszuschließen, dass der Kläger als Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig geworden sei. Schon die eigenen Einlassungen des Klägers sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren hätten keinen Anhalt dafür ergeben, dass seine Tätigkeit am 24. November 2001 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zum Unternehmer der Arbeiten, dem Zeugen X., habe verrichtet werden sollen. Sowohl der Kläger selber als auch der Zeuge X. hätten übereinstimmend, bestätigt durch den Zeugen R., bekundet, dass vor Durchführung der Arbeiten Gespräche über eine Mitwirkung des Klägers bei Durchführung der Arbeiten zwischen ihm und dem Unternehmer X. nicht stattgefunden hätten. Auch die Gespräche, die insoweit zwischen dem Kläger und dem Zeugen R. geführt worden seien, gäben keinen Anhalt dafür, dass der Zeuge R. im Auftrag des Zeugen X. den Kläger für den 24. November 2001 für Tätigkeiten im Rahmen einer versicherten Beschäftigung habe beauftragen sollen. Die Schilderungen des Arbeitsablaufes und des Unfallhergangs gäben nach Auffassung des Gerichts keinerlei Anhalte dafür, dass der Kläger am Unfalltag im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden sei.

18

Der Kläger sei auch nicht wie ein Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden. Dies folge für das Gericht aus dem Ergebnis der durchgeführten Beweiserhebung. Schon die eigenen Einlassungen des Klägers seien nicht geeignet anzunehmen, dass er wie ein Beschäftigter tätig geworden sei. Zwar treffe es zu, dass die Tätigkeiten des Klägers dem Zeugen X. als Unternehmer gedient hätten. Dies reiche für die Annahme einer versicherten Tätigkeit aber nicht aus. Entscheidend sei, dass der Kläger nicht wie ein versicherter Arbeitnehmer tätig geworden sei. Seine Tätigkeit sei weder abgesprochen gewesen, noch habe sie Weisungen des Unternehmers unterlegen noch sei hierfür ein Entgelt in irgendeiner Form gewährt worden. Wie sowohl der Kläger als auch die Zeugen X. und R. übereinstimmend bekundet hätten, sei am 24. November 2001 eine feste Einbindung des Klägers in die auf dem Grundstück X. durchzuführenden Arbeiten nicht vereinbart gewesen. So habe der Zeuge R. bekundet, dass zwar mit dem Kläger über Zeit und Ort der durchzuführenden Arbeiten gesprochen worden sei. Eine Verpflichtung oder Vereinbarung, dass der Kläger bei Durchführung der Arbeiten helfen sollte, sei mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen gewesen. Der Zeuge R. habe vielmehr deutlich gemacht, dass der Kläger letztlich am Unfalltag von ihm telefonisch herbeigerufen worden sei, um eine für die Durchführung der Arbeiten erforderliche große Wasserwaage, welche sich im Besitz des Klägers befunden habe, herbeizubringen. Die vom Kläger vorgetragene Tätigkeit am Vorabend des Unfalltages im Bezug auf die Herbeischaffung des Kettengeschirrs für das Einhängen der Bausegmente, sei durch den Zeugen R. nicht bestätigt worden. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von diesem Geschehensablauf ausgehen wollte, ergebe sich auch hieraus keine weitere Vereinbarung oder Verpflichtung des Klägers am Unfalltag, beim Einbau der Bausegmente tätig zu werden.

19

Der Zeuge R. habe für das Gericht überzeugend dargetan, dass nach Eintreffen des Klägers auf der Baustelle dessen Tätigkeiten sich spontan ohne Anweisung und ohne Verpflichtung ergeben hätten. Insoweit sei auch die unmittelbare Tätigkeit des Klägers zur Herbeiführung des Unfalles zu werten. Zum Unfallzeitpunkt hätten sich sowohl der Zeuge X. als auch der Zeuge R. in der Baugrube befunden, um die dort eingesetzten Betonringe zu verfugen. Der im Verwaltungsverfahren als Zeuge vernommene Baggerführer D. habe insoweit erklärt, dass ihm weder bekannt noch bewusst gewesen sei, dass der Kläger das Kettengeschirr aus der Baggerschaufel habe aushängen wollen oder sollen. Auch dies zeige, dass der Kläger im Rahmen des Arbeitsverlaufes ohne weitere Absprachen spontan entschieden gehabt habe, dass nunmehr das Kettengeschirr auszuhängen sei. Dabei sei es wegen der Nichtabsprache mit dem Baggerführer zu dem eingetretenen Unfall gekommen. Im Ergebnis sei der feststellbare Arbeitsablauf nicht geeignet, eine Einbindung des Klägers in das Weisungsrecht des Unternehmers der Bauarbeiten zu belegen. Der Kläger sei für seine Tätigkeit auch in keiner Weise entlohnt worden. Dass Geldleistungen abgesprochen gewesen wären oder tatsächlich geflossen seien, werde weder vorgetragen noch seien diesbezügliche Anhalte aus der Akte oder den Angaben der Zeugen erkennbar. Der Kläger sei vielmehr im Rahmen eines nachbarschaftlichen Hilfeverhältnisses tätig geworden. Zwar habe ein solches vor dem Unfallereignis im Wesentlichen nur zwischen dem Kläger und dem Zeugen R. bestanden, allerdings zeigten die nach den Angaben des Klägers und den Aussagen der gehörten Zeugen genannten Umstände, dass die Hilfeleistungen des Klägers von diesem im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe erbracht worden seien. Der Zeuge X. habe ihm in der Vergangenheit bereits einmal beim Verkleben von Dachbahnen geholfen. Es sei nicht auszuschließen, dass auch der Zeuge X. dem Kläger in Zukunft, soweit erforderlich, bei Durchführung von Arbeiten helfen würde. Insofern habe das Tätigwerden des Klägers am Unfalltag, auch wenn insoweit konkrete Absprachen weder vortragen noch feststellbar seien, seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse im Hinblick auf mögliche durchzuführende Arbeiten auf seinem eigenen Grundstück unter Inanspruchnahme von Hilfeleistungen des Zeugen R. und ggf. auch des Zeugen X. entsprochen. Im Ergebnis habe damit die Beklagte mit zutreffenden Gründen die Anerkennung eines entschädigungspflichtigen Arbeitsunfalles abgelehnt.

20

Gegen das am 20. August 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. September 2007 Berufung eingelegt. Zutreffend sei zwar, dass er am Unfalltag nicht als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig gewesen sei. Er habe jedoch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII als „Wie-“ Beschäftigter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Er habe am Unfalltag bei dem Setzen der Brunnenringe mitgearbeitet. Der Zeuge R. habe in seiner Vernehmung vom 19. Juli 2007 bestätigt, dass der Kläger auf der Baustelle mitgearbeitet und sich die Aufgabenverteilung auf der Baustelle aus der Sache selbst ergeben habe. Aus der Niederschrift der Aussage des Zeugen R. vom 16. Januar 2004 ergebe sich, dass eine Mithilfe des Klägers bei dem Bauvorhaben abgesprochen gewesen sei. Wenn das SG die Aussage des Zeugen R. im Beweistermin so auslege, dass der Kläger von sich aus entschieden habe, das Kettengeschirr selbst auszuhängen, was dann letztlich zum Unfall geführt habe, könne dieser Auffassung nicht beigepflichtet werden. Nach den Angaben des Zeugen R. im Beweistermin habe sich aus dem Arbeitsablauf selbst ergeben, dass das Aushängen des Hängegeschirrs vom Bagger Aufgabe des Klägers gewesen sei. Wer, wenn nicht der Kläger, hätte das Geschirr aushängen sollen, da zu diesem Zeitpunkt die Zeugen R. und X. mit dem Verfugen der eingebrachten Betonringe in der Baugrube beschäftigt gewesen seien. Nach seiner Auffassung gehe das SG im angefochtenen Urteil von falschen Voraussetzungen aus.

21

Der Kläger beantragt,

22

das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 19. Juli 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2004 aufzuheben und festzustellen, dass sein Unfall vom 24. November 2001 ein Arbeitsunfall ist.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger sei nicht wie ein Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden. Die Anwendung dieser Vorschrift erfordere eine Tätigkeit, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweise, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähnele. Daher müsse eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und in ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sei, werde beschäftigtenähnlich verrichtet. Bei Gefälligkeitsleistungen, die ihr gesamte Gepräge durch ein verwandtschaftliches, freundschaftliches oder nachbarschaftliches Verhältnis zwischen den beteiligten Personen erhielten, bestehe kein Versicherungsschutz. Hiernach habe der Kläger zum Unfallzeitpunkt eine Arbeitsleistung erbracht, die im Wesentlichen in dem nachbarschaftlichen Hilfsverhältnis zwischen ihm und dem Zeugen R. bestanden habe. Zugleich ergebe sich aus der Zeitdauer der Tätigkeit (Einhängen bzw. Aushängen des Geschirrs) eher eine Handreichung, als eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert. Hinsichtlich des Umfanges und der Zeitdauer der unfallbringenden Tätigkeit sei keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit festzustellen.

26

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2014 befragt und sodann den Rechtsstreit vertagt, um den nicht erschienenen Zeugen D. in einem weiteren Termin als Zeugen zu vernehmen. Da der Kläger im Termin vom 19. März 2014 als weiteren Zeugen Herrn F. benannt hat, hat der Senat den Zeugen F. im Wege der schriftlichen Vernehmung befragt. Auf die schriftlichen Aussagen dieses Zeugen in seinem Schrieben vom 05. Juni 2014 wird verwiesen.

27

Der Senat hat sodann Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. August 2014 verwiesen.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (L 5 U 35/07; S 1 U 26/04) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

30

Zu Recht hat das SG Stralsund mit Urteil vom 19. Juli 2007 die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 6. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat bei dem Ereignis vom 24. November 2001 nicht unter Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.

31

Richtige Klageart ist vorliegend die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Nachdem die Beklagte jedwede Entschädigung schon deshalb abgelehnt hat, weil kein Versicherungsfall eingetreten sei, will der Kläger mit der Klage zunächst nur die Anerkennung seines Arbeitsunfalles erreichen, um darauf aufbauend später ggf. Leistungen beantragen zu können. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann der Versicherte in einer solchen Situation die Grundlagen der in Frage kommenden Leistungsansprüche vorab im Wege einer isolierten Feststellungsklage klären lassen. Dies betrifft nicht nur die im § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG ausdrücklich vorgesehene Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, sondern auch die Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls in Fällen, in denen bereits das Vorliegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit vom Versicherungsträger bestritten wird (vgl. Urteil des BSG vom 7. September 2004 – B 2 U 46/03 R – zitiert nach Juris, Randnummer 12 und 13; Urteil des BSG vom 28. April 2004 – B 2 U 21/03 R -, zitiert nach Juris, Randnummer 24).

32

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2).

33

Der Kläger hat am 24. November 2001 einen Unfall erlitten und sich hierbei einen Gesundheitsschaden zugezogen, als er bei dem Versuch, das Kettengehänge von dem Baggergreifer auszuhängen sich seine linke Hand gequetscht hat, was letztlich zur Amputation des kleinen Fingers an der linken Hand führte. Bei der zum Unfall führenden Tätigkeit stand der Kläger nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein Versicherungsschutz als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII scheidet aus, da ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis zum Zeugen X., nicht bestanden hat, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist.

34

Entgegen der Auffassung des Klägers bestand auch kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Nach dieser Vorschrift sind Personen versichert, die wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ist gegeben, wenn eine ernstliche, dem anderen Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen; sie muss ferner unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Ob eine Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren ist, richtet sich nach dem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie verrichtet wird. Entscheidend für die Beurteilung ist nicht allein die unmittelbar zum Unfall führende einzelne Verrichtung, sondern das Gesamtbild des ausgeführten und beabsichtigten Vorhabens in einem größeren zeitlichen Zusammenhang (vgl. zum Vorstehenden BSGE 18, 143, 145; 31, 275, 277; BSG SozR 3 – 2200 § 539 Nr. 8). Selbst wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt, kann eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit vorliegen, die ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Bei einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII braucht eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen nicht vorzuliegen; weiterhin sind die Beweggründe des Handelns für den Versicherungsschutz unerheblich (vgl. Schwerdtfeger in Lauterbach, SGB VII, Band 1, 4. Auflage, § 2 Randnummer 641). Von entscheidender Bedeutung ist, dass die Tätigkeit nach Abs. 2 durch ihre Zielsetzung fremdbestimmt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kommt der (mit dem – objektiv arbeitnehmerähnlichen – Verhalten verbundenen) Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist, ausschlaggebende Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 5. März 2002 – B 2 U 9/01 R). Die Tätigkeit muss mit einer fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung und nicht zur Verfolgung eigener Angelegenheiten (sog. eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten) erfolgen.

35

Für eine Versicherung als „Wie-Beschäftigter“ nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII reicht es nicht aus, dass die unfallbringende Tätigkeit einer anderen Person oder einem anderen Unternehmen objektiv nützlich war. Notwendig ist, dass der Handelnde auch subjektiv ein Geschäft des anderen besorgen, also fremdnützig tätig sein wollte (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2005 – B 2 U 22/04 R -). Ein Eigeninteresse schließt eine solche Fremdbestimmung aus, selbst wenn keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne vorliegt. Von der Handlungstendenz ist der subjektive Beweggrund, d. h. die persönliche Motivation für die Tätigkeit abzugrenzen. Die Annahme einer auf die Belange des Unternehmens gerichteten Handlungstendenz setzt entsprechend voraus, dass anhand objektiver Kriterien ein nachvollziehbarer Zusammenhang mit dem Unternehmen anzunehmen ist. Wie bei allen sonstigen Zurechnungsentscheidungen sind für die Beurteilung des Versicherungsschutzes alle Umstände des Einzelfalles und das sich daraus ergebene Gesamtbild in Betracht zu ziehen, wobei auch Umfang und Zeitdauer der verrichteten bzw. vorgesehenen Tätigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 5/04 R – m. w. N. auf die Rechtsprechung). Auf den wirtschaftlichen Wert der Arbeit, die der vorübergehend Hilfeleistende verrichtet, kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob durch die helfende Tätigkeit dem unterstützten Unternehmen ein objektiver Nutzen erwächst (BSGE 25, 102 = Breithaupt 1966, 993).

36

Verrichtungen aufgrund freundschaftlicher und nachbarschaftlicher Beziehungen schließen zwar eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit des Verletzten nicht von vornherein aus. Handelt es sich jedoch um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst oder ist die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher, Verpflichtungen anzusehen, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden und Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten sind, besteht kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII (vgl. BSG SozR 3 – 2200 § 539 Nr. 6; BSG, Urteil vom 26. April 1990 – 2 RU 39/89). Ganz geringfügige (im Handumdrehen) verrichtete Tätigkeiten sind nicht arbeitnehmerähnlich und begründen keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Urteil des LSG NRW vom 30. April 2010 – L 4 U 119/09). Dagegen wird ein Versicherungsschutz bejaht, wenn es sich nicht nur um unbedeutende Handreichungen von lediglich geringer Bedeutung handelt. Wenn die Arbeiten wesentlich durch Nachbarschaftshilfe geprägt sind, wird diese Tätigkeit nicht allein durch ihre Gefährlichkeit und Dauer (hier: Baumausästungsarbeiten, vgl. Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 16. September 2004 – L 5 U 158/03) nach Abs. 2 versicherungsgeschützt.

37

Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist der Senat unter Würdigung des Akteninhaltes, der Einlassungen des Klägers und der Bewertung der Aussagen der Zeugen zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger am 24. November 2001 im Rahmen eines nachbarschaftlichen Hilfsverhältnisses auf dem Grundstück des Zeugen X. tätig gewesen ist und damit nicht als Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat. Denn die Tätigkeiten des Klägers sind nicht als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren. Ein Entgelt war für die auf dem Grundstück des Zeugen X. verrichtete Tätigkeit des Klägers weder vorgesehen noch vereinbart. Der Zeuge X. war dem Kläger gegenüber auch nicht weisungsbefugt. Zwar hat der Kläger in seiner früheren Einlassung angegeben, gegenüber dem Zeugen X. weisungsgebunden zu sein. In seiner Befragung durch den Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. März 2014 hat der Kläger hingegen eingeräumt, nicht das Gefühl gehabt zu haben, dass der Zeuge X. sein „Chef“ sei und er seinen Anweisungen hätte folgen müssen. Auch der Zeuge R. hat in seiner Vernehmung angegeben, keine Anweisungen seitens des Zeugen X. bei der Durchführung der Bauarbeiten erhalten zu haben. Die (Abfolge der) Tätigkeit habe sich aus dem Arbeitsablauf ergeben.

38

Auch unter Berücksichtigung des Umfang und der Zeitdauer der verrichteten bzw. vorgesehenen Tätigkeiten konnte der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger als Wie-Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden ist. Ob bereits eine Absprache zwischen dem Kläger und den Zeugen X. und R. im Vorfeld erfolgt ist, dass der Kläger bei der Durchführung der geplanten Bauarbeiten am 24. November 2001 helfen sollte, ist für den Senat schon nicht bewiesen. Zwar behauptet der Kläger dies, eine vorherige diesbezügliche Absprache wird jedoch ausdrücklich vom Zeugen X. in Abrede gestellt. Die Einlassung des Zeugen R. ist diesbezüglich nicht eindeutig. Hinsichtlich seiner ersten Zeugenbefragung durch die Beklagte hat er angegeben, dass zwischen dem Kläger, dem Zeugen X. und ihm abgesprochen gewesen sei, dass sie zusammen die Behälter einbauen könnten. Bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem SG hat der Zeuge R. dann ausgesagt, sich nicht erinnern zu können, dass Absprachen zur Durchführung der Bauarbeiten im Vorwege erfolgt seien. Gegen eine vorherige Absprache der Beteiligung des Klägers an der Durchführung der Bauarbeiten auf dem Grundstück des Zeugen X. spricht auch, dass der Kläger zu Beginn der Bauarbeiten gegen 8 Uhr morgens am Unfalltag (Samstag) nicht anwesend war. Die Abwesenheit des Klägers wird übereinstimmend durch die Zeugen X. und R. bestätigt. Auch der Zeuge D., der zu diesem Zeitpunkt sich bereits mit dem Bagger am Grundstück des Zeugen X befunden hatte, hat bestätigt, dass gegen 8 Uhr auf dem Grundstück des Zeugen X. nur die Zeugen X. und R. sowie Frau L. anwesend gewesen seien, als er diese im Wege der Vorbesprechung auf die mit den Baggerarbeiten verbundenen Gefahren hingewiesen hat. Auch der Kläger selbst hat angegeben, sich erst dann auf dem Grundstück des Zeugen X. eingefunden zu haben, als die Grube durch den Bagger fast vollständig ausgehoben gewesen sei.

39

Der Umfang der vom Kläger verrichteten Tätigkeiten spricht ebenfalls dafür, dass diese im Rahmen einer nachbarschaftlichen Hilfeleistung erbracht worden sind. Dies betrifft zum Einen die Besorgung des Hängegeschirrs, zum Anderen die tatsächlich auf dem Grundstück des Zeugen X. verrichteten Tätigkeiten. Im Rahmen der Beweiswürdigung geht der Senat davon aus, dass auf Veranlassung des Klägers das Hängegeschirr von diesem organisiert worden ist. Zwar hat der Zeuge F., ein ehemaliger Arbeitskollege des Klägers, schriftlich angegeben, dass der Kläger nicht an ihn selbst herangetreten sei, um ein Hängegeschirr von der Firma E. zu organisieren. Er habe vielmehr von der Geschäftsführung der Firma E. den Auftrag erhalten, das Hängegeschirr beim Kläger abzugeben. In Würdigung des Akteninhaltes und der Aussage des Zeugen F. hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass das Hängegeschirr auf Veranlassung des Klägers durch den Zeugen F. über die Firma E. angeliefert worden ist. Als unerheblich bewertet der Senat in diesem Zusammenhang, ob die Anlieferung auf dem Grundstück des Klägers oder dem daneben liegenden Grundstück des Zeugen R. erfolgt ist und ob die Verbringung des Hängegeschirrs mit einer Schubkarre durch den Kläger und den Zeugen R. noch am Freitagabend zum Grundstück des Zeugen X. erfolg ist, wie dies der Kläger vorträgt, wie es dem Zeugen R. aber nicht mehr erinnerlich ist.

40

Die Tätigkeiten des Klägers auf dem Grundstück des Zeugen X., soweit sie überhaupt erwiesen sind, nehmen von Umfang und Zeitdauer auch keine Größenordnung ein, dass sie als die Tätigkeiten eines „Wie – Beschäftigen“ einzuordnen sind. Zur Überzeugung des Senates steht fest, dass nach Beginn der Bauarbeiten gegen 08:00 Uhr auf dem Grundstück des Zeugen X. der Zeuge R. den Kläger mittels Handy angerufen und diesen gebeten hat, eine benötigte große Wasserwaage auf das Grundstück des Zeugen X. zu verbringen. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen R. und wird durch den Kläger bestätigt. Der Senat geht daher davon aus, dass der Kläger erst gegen 09:30 Uhr mit der Wasserwaage auf dem Grundstück des Zeugen X. erschienen ist.

41

Die Einlassung des Klägers, dieser habe dann bei dem Setzen der Brunnenringe aktive Mithilfe geleistet und insbesondere das Hängegeschirr an den Brunnenringen befestigt, sieht der Senat in Würdigung der Zeugenaussagen nicht als bewiesen an. Der Zeuge X. hat diese Einlassung des Klägers anlässlich seiner Vernehmung vor dem SG gerade nicht bestätigt. Er hat vielmehr ausgesagt, dass er es gewesen sei, der die Betonringe an das Geschirr angehängt und dann auch wieder ausgehängt habe. Die Aussage des Zeugen R. bestätigt die Einlassung des Klägers nicht, da der Zeuge anlässlich seiner Vernehmung vor dem SG angegeben hat, im Einzelnen keine Erinnerung mehr daran zu haben, wer und in welchem Umfang welche Arbeiten im Einzelnen ausgeübt habe; dies betreffe das Einhängen des Kettengeschirrs und auch der Betonringe. Die Aussage des vom Senat vernommenen Zeugen D. spricht gegen eine diesbezüglich Mitwirkung des Klägers. Dieser hat angegeben, dass bei der Vorbesprechung gegen 08:00 Uhr morgens auf dem Grundstück des Zeugen X. der Kläger nicht anwesend gewesen sei. Er habe den Kläger auch später bewusst auf der Baustelle nicht wahrgenommen. Dies sei erst (bewusst) erfolgt, nachdem der Unfall geschehen sei. Bei den Arbeiten mit dem Setzen der Ringe habe er nur die Zeugen X. und R. wahrgenommen. Die Aussage des Zeugen D. bestätigt mithin die Einlassung des Klägers nicht, dass dieser auch beim Setzen der Brunnenringe mitgeholfen hat.

42

Die Aussage des Zeugen D. erachtet der Senat für glaubhaft. Der Zeuge D. hat nachvollziehbar ausgeführt, dass er bei der Vorbesprechung die Anwesenden darüber belehrt hat, dass sie, soweit sie sich im Bereich des Baggers aufhalten, immer Blickkontakt mit ihm suchen müssten. Es dürften keinerlei Arbeiten im Bereich des Baggers durchgeführt werden, ohne dass zuvor mit ihm Blickkontakt hergestellt worden sei. Beim Setzen der Ringe sei es so gewesen, dass eine Person in der Grube gestanden habe und das Geschirr von den gesetzten Ringen gelöst habe. Dieser habe sodann die Grube verlassen. Erst dann habe er als Baggerführer das Geschirr angehoben, um den nächsten Ring zu setzen. Hierbei sei niemand in der Grube gewesen, weil das Geschirr stark schwinge und dies gefährlich sei. Das Geschirr werde von ihm niemals schwingend über dem Boden geführt. Aufgrund der vorstehend beschriebenen Arbeitsweise beim Setzen der Ringe geht der Senat davon aus, dass dem Zeugen D. eine Mitarbeit des Klägers beim Setzen der Ringe hätte auffallen müssen, da bei Durchführung dieser Arbeiten ständig Blickkontakt bestehen musste. Da dem Zeugen D. eine Anwesenheit des Klägers bei diesen Tätigkeiten nicht aufgefallen ist, spricht alles dafür, dass der Kläger sich bei diesen Arbeiten nicht betätigt hat. Die Aussage des Zeugen D. nach so vielen Jahren nach dem Unfallereignis erachtet der Senat auch deshalb für glaubhaft, weil der Zeuge D. nachvollziehbar angegeben hat, dass ihn dieser Unfall deshalb so nachdrücklich beeindruckt habe, weil es der erste Unfall während seiner langjährigen Tätigkeit als Baggerfahrer gewesen sei und er immer wieder darüber nachgedacht habe, wie der Unfall habe passieren können.

43

Ob der Kläger, wie er angegeben hat, mit einer Schubkarre ein- oder zweimal Kies (bzw. Füllsand) in die Grube geschüttet hat, erachtet der Senat nicht als bewiesen. Der Zeuge X. hat angegeben, die Anwesenheit des Klägers auf seinem Grundstück erst bemerkt zu haben, als die drei Betonringe schon übereinander gesetzt worden seien und er und der Zeuge R. damit beschäftigt gewesen seien, die Fugen zwischen den Ringen zu versiegeln. Der Zeuge R. hat in seinen Aussagen von einer Mithilfe des Klägers gesprochen, ohne sich konkreter zu äußern. Soweit es in der ersten Aussage des Zeugen D. gegenüber der Beklagten heißt, der Kläger habe ein- oder zweimal, bevor er mit dem Setzen der Brunnenringe begonnen habe, mit einer Schubkarre Füllsand in die Grube geschüttet, hat der Zeuge D. diese Aussage anlässlich seiner Vernehmung durch den Senat relativiert. Er hat angegeben, dass es zutreffe, dass er wahrgenommen habe, dass Füllsand mit der Schubkarre in die Grube eingebracht worden sei. Er könne aber nicht mehr sagen, wer dies getan habe. Seine frühere Aussage gegenüber der Beklagten, dass der Kläger ein- oder zweimal mit einer Schubkarre Füllsand in die Grube geschüttet habe, führe er darauf zurück, dass dies nicht aus eigener Wahrnehmung sondern erst aus späterer Erkenntnis erfolgt sei. Er habe nach dem Unfall mit Frau L. gesprochen, diese habe ihm dann gesagt, dass der Kläger wohl bereits zuvor mit der Schubkarre Sand in die Grube gefüllt habe. Er selber könne jedoch nur sagen, dass er während der Arbeiten den Kläger nicht bewusst auf der Baustelle wahrgenommen habe.

44

Die vom Kläger im Zusammenhang mit der Realisierung des Bauvorhabens auf dem Grundstück des Zeugen X. ausgeübten Tätigkeiten (Organisation des Hängegeschirrs, ggf. auch das Verbringen desselben mittels einer Schubkarre auf das Grundstück des Zeugen X., ggf. auch das ein- oder zweimalige Verbringen von Kies/Füllsand mittels Schubkarre in die Grube und sodann das Aushängen des Hängegeschirrs aus dem Bagger, wobei der Unfall passierte) nehmen nach Auffassung des Senates nicht einen solchen Umfang und eine solche Zeitdauer ein, dass hieraus eine Tätigkeit als ein „Wie-Beschäftigter“ abgeleitet werden könnte.

45

Selbst wenn unterstellt würde, dass alle vorstehend beschriebenen Verrichtungen vom Kläger tatsächlich ausgeübt worden seien sollten, scheidet die Annahme eines Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aber deshalb aus, weil es sich hierbei um eigenwirtschaftliche Tätigkeiten gehandelt hat. Der Kläger hat zunächst erwogen, sich ebenfalls wie die Zeugen X. und R. einen Regenwasserauffangbehälter auf seinem Grundstück einbauen zu lassen. Hiervon hat er jedoch aus finanziellen Gründen Abstand genommen. Der Kläger hat gleichwohl die Erwartung gehabt, dass er dadurch, dass er sich auf dem Grundstück des Zeugen X. bei Durchführung der Bauarbeiten am 24. November 2001 „nützlich“ macht, ihm im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bei späteren eigenen Vorhaben auch von dem Zeugen X. oder R. zur Hand gegangen wird. So ergibt sich nach Aktenlage, dass sich insbesondere die damaligen direkten Nachbarn, der Kläger und der Zeuge R., mehrfach gegenseitig geholfen haben. Der Kläger hat im Wege der Nachbarschaftshilfe der Schwester des Zeugen X., der Frau L., zuvor ebenfalls bei der Errichtung einer Garage geholfen (Auflegen der Dachbalken). Der Zeuge X. hatte dem Kläger in der Vergangenheit Hilfe bei der Verlegung von Dachpappe auf dem Carport des Klägers geleistet. Von daher erscheint es dem Senat nachvollziehbar, dass sich der Kläger auf Befragen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. März 2014 dahingehend geäußert hat, dass er die Erwartung hatte, dass ihm bei Gelegenheit im umgekehrten Fall auch die Zeugen X. und R. bei Arbeiten behilflich sein würden. Diese „Erwartungshaltung“ des Klägers findet ihre Bestätigung in der Aussage des Zeugen R., der anlässlich seiner Vernehmung gegenüber der Beklagten ausgesagt hat, dass es selbstverständlich gewesen wäre, dass er und der Zeuge X. dem Kläger auch bei dessen Einbau eines Regenwasserauffangbehälters auf dem Grundstück geholfen hätten, wenn sich der Kläger tatsächlich entschlossen hätte, einen solchen Einbau vorzunehmen.

46

Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

48

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht ersichtlich sind (§ 160 Abs. 2 SGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Aug. 2014 - L 5 U 35/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Aug. 2014 - L 5 U 35/07

Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Aug. 2014 - L 5 U 35/07 zitiert 10 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 2 Versicherung kraft Gesetzes


(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 8 Arbeitsunfall


(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem G

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 6 Freiwillige Versicherung


(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfisch

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 55


(1) Mit der Klage kann begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörun

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 3 Versicherung kraft Satzung


(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf1.Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,2.Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Aug. 2014 - L 5 U 35/07 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Aug. 2014 - L 5 U 35/07 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Aug. 2014 - L 5 U 35/07

bei uns veröffentlicht am 27.08.2014

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 19. Juli 2007 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Aug. 2014 - L 5 U 35/07.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. Okt. 2018 - L 7 U 36/14

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 2. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. II. Die Klage gegen die Beigeladenen zu 2) wird abgewiesen. III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Aug. 2014 - L 5 U 35/07

bei uns veröffentlicht am 27.08.2014

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 19. Juli 2007 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T

Referenzen

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.