Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 04. Feb. 2013 - L 9 R 5216/12 ER-B

04.02.2013

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 04. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation in Gestalt einer stationären Drogenentwöhnungsbehandlung.
Der 1979 geborene Antragsteller besuchte nach der Grundschule eine Sonderschule, kam nach den Angaben im Reha-Entlassungsbericht der Fachklinik L. vom 26.06.2012 (Bl. 609 ff. Reha-Akte der Antragsgegnerin ) von dort in ein Heim und nahm im Alter von 14 Jahren an einem pädagogischen Austauschprojekt in G. teil. Im Jahr 1994 begann der Antragsteller eine Ausbildung zum Metzger, brach diese jedoch zwei Wochen vor der Gesellenprüfung ab. Danach übte er Aushilfstätigkeiten und Gelegenheitsarbeiten aus, zuletzt als Möbelpacker. Nach den im Reha-Entlassungsbericht enthaltenen Angaben begann der Antragsteller nach der Schulzeit mit dem Konsum von Cannabis und 1999, nach dem Tod seines Vaters, mit dem Konsum von Heroin. Im Jahr 2000 wurde der Antragsteller Vater zweier Kinder von zwei Frauen. Im Jahr 2002 begann der Antragsteller eine langjährige Beziehung mit einer Frau, mit der er einen im Jahr 2009 geborenen gemeinsamen Sohn hat. Diese trennte sich gemäß den Angaben im Reha-Entlassungsbericht im Jahr 2009 vom Antragsteller, nachdem es zu Gewalttätigkeiten gekommen war.
Der Antragsteller begab sich erstmals am 02.06.2005 in eine stationäre Entwöhnungsbehandlung in der Fachklinik F., die im Rahmen einer gerichtlichen Auflage gemäß §§ 35, 36 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) durchgeführt wurde. Er erschien dort mit einem positiven Ergebnis von THC (Drogenscreening bei Aufnahme). Gemäß dem Entlassungsbericht vom 28.06.2005, Bl. 113 VA, erschien der Antragsteller nur im Ansatz krankheitseinsichtig und veränderungsmotiviert für eine Entwöhnungsbehandlung und teilte bereits bei Aufnahme mit, er habe in eine andere Einrichtung (L.) gewollt, da Mitpatienten, mit denen er sich während der Entgiftung angefreundet habe, dorthin verlegt worden seien. Am 03.06.2005 brach er die Behandlung ab.
Eine weitere Entwöhnungsbehandlung führte der Antragsteller vom 23.06.2009 bis 30.06.2009 im Therapiezentrum L. durch. Als Behandlungsmotivation gab er dort an, er wolle seinem nun zwei Monate alten Sohn ein guter Vater sein und in Zukunft wieder arbeiten können. Im Entlassungsbericht (Bl. 133 VA) heißt es weiter, das Baby lebe derzeit bei der Mutter des Antragstellers, da sich die leibliche Mutter und Expartnerin nicht adäquat kümmere. Für dieses Kind wolle er unbedingt das alleinige Sorgerecht. Deshalb sei er in Therapie gekommen (Bl. 139 VA). Der Antragsteller wurde im Entlassungsbericht als sehr fordernd sowie misstrauisch mit aggressiver Abwehr und geringer Frustrationstoleranz beschrieben. Er nahm dort während der Behandlung kaum an der Arbeitstherapie teil. Bereits bei Aufnahme berichtete der Antragsteller von heftigsten Bauchschmerzen und verwies zur Begründung auf Verwachsungen im Bauchraum, zu deren Behandlung ihm stärkste Schmerzmittel verordnet worden seien, so dass er Novalgin als Schmerzmedikation bei Bedarf forderte. Obwohl die hierauf beigezogenen Hausarztbefunde keine Befunde zu den vom Antragsteller beschriebenen Verwachsungen enthielten, wurde ihm als Schmerzmedikation Novalgin dreimal täglich verabreicht. Am 30.06.2009 brach der Antragsteller die Therapie ab, da er sich bei seinem Hausarzt vorstellen wolle, um eine möglichst baldige Operation in einem Universitätsklinikum einzuleiten. Er kündigte an, danach wieder zu einer Entwöhnungsbehandlung zu erscheinen. Von Seiten der Reha-Einrichtung wurde im Entlassungsbericht die Einschätzung geäußert, dass der Antragsteller die Therapie wegen zunehmenden Suchtdrucks abgebrochen habe. Beklagt wurde ein völliger Mangel an Therapievorbereitung, zudem habe der Antragsteller bereits im Eingangsgespräch enge Grenzen seiner Kooperationsbereitschaft klargestellt. Von einem baldigen Rückfall in altbekannte Konsummuster müsse ausgegangen werden.
Am 04.02.2011 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Gestalt einer neuerlichen Entwöhnungsbehandlung. Als letzte Erwerbstätigkeit gab er eine Tätigkeit als Möbelpacker an. Nach dem Sozialbericht vom 01.03.2011 (Bl. 81 ff. VA) befand sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung seit Februar 2011 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Haft. Die Anstaltsärztin der Justizvollzugsanstalt Mannheim, M., befürwortete den Antrag mit ärztlichem Bericht vom 09.03.2011. Nach Beiziehung der Entlassungsberichte aus den Jahren 2005 und 2009 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit Bescheid vom 20.04.2011 (Bl. 183 VA) ab und stellte zur Begründung auf eine negative Erfolgsprognose ab.
Während des noch laufenden Widerspruchsverfahrens beantragte der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für eine Drogenentwöhnungstherapie beim Sozialgericht Mannheim (SG ). Mit Beschluss vom 09.06.2011 lehnte das SG den Antrag ab. Auf die Gründe wird Bezug genommen. Hiergegen erhob der Antragsteller Beschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG ). Die Justizvollzugsanstalt Mannheim (Schreiben vom 07.09.2011, Bl. 74 ff. Senatsakte L 9 R 2708/11 ER-B) teilte dem Senat auf Anfrage mit, dass der Antragsteller sich seit dem 03.02.2011 in der Justizvollzugsanstalt Mannheim im geschlossenen Vollzug befinde. Er verbüße eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten wegen Unterschlagung, unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und anderen Delikten. Im Anschluss daran sei eine weitere Strafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Betäubungsmitteldelikten notiert. Der gemeinsame 2/3-Zeitpunkt datiere auf den 10.05.2013, dass Strafende sei für den 23.06.2014 vorgemerkt. Allerdings werde, nachdem die Zustimmung des Gerichts gemäß § 35 Abs. 1 und 3 BtMG erteilt worden sei, der Antragsteller am 04.10.2011 zur Aufnahme einer Drogentherapie entlassen. Die Haftstrafen würden dann für die Dauer von längstens zwei Jahren zurückgestellt.
Bereits am 17.06.2011 hatte der Antragsteller bei der A. R. sinngemäß einen Antrag auf Durchführung einer Drogentherapie gestellt. Anschließend beantragte der Antragsteller beim SG (S 5 KR 2588/11 ER) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Das SG wies den Antrag mit Beschluss vom 05.08.2011 ab, dass Landessozialgericht die Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 30.11.2011 (L 5 KR 3498/11 ER-B) zurück.
Mit Schreiben vom 08.07.2011 (Bl. 231 VA) erklärte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin, die im Jahr 2009 begonnene stationäre Behandlung sei gescheitert, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht den dafür benötigten Abstand zu seiner alten Drogenszene habe einhalten können und damals noch nicht wirklich die Einsicht gehabt habe, an einem schweren Suchtproblem zu leiden. Dies sei ihm aber jetzt bewusst geworden, auch nachdem sein Vorgesetzter bei seinem Aushilfsjob bei einer Möbelspedition ihm gesagt habe, dass er ein guter Arbeiter sei, aber es nicht gehe, dass er Drogen nehme. Der Drogenverein M. teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 07.07.2011 (Bl. 235 VA) mit, er unterstütze den eingelegten Widerspruch und gehe von einem positiven Behandlungsverlauf aus. Der Antragsteller habe bereits im Jahr 2010 Kontakt mit der Beratungsstelle aufgenommen und sei seither zu Einzelgesprächen regelmäßig erschienen. Auch in der Justizvollzugsanstalt nehme er weiterhin regelmäßig Gespräche wahr und zeige sich sehr motiviert. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch gleichwohl mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2011 (Bl. 241 VA) zurück.
Mit Bescheid vom 13.09.2011 (Bl. 403 VA) bewilligte schließlich die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Gestalt einer 24 Wochen dauernden Entwöhnungsbehandlung in der Rehabilitationseinrichtung J. Hierauf kam es zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens L 9 R 2708/11 ER-B.
10 
Mit Schreiben vom 21.12.2011 (Bl. 493 VA) beantragte der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten, der gleichzeitig auch als sein Betreuer eingesetzt ist, die Abänderung des Bewilligungsbescheides. Er wolle statt in der Einrichtung im J. die Maßnahme in der Klinik in der P. in H. durchführen. Dem Antragsteller wurde hierauf von der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die gewünschte Einrichtung nicht geeignet sei, da dort ausschließlich für alkoholkranke Menschen Therapien angeboten würden. Hierauf beantragte der Antragsteller die Durchführung der Maßnahme in der Therapieeinrichtung L. in L. (Schreiben vom 21.02.2012, Bl. 553 VA). Beigefügt hatte er ein Schreiben der Strafvollstreckung der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 14.02.2012 (Bl. 555 VA), wonach bei zeitnaher Aufnahme der Reha-Maßnahme in der Therapieeinrichtung L. die Strafvollstreckung erneut gemäß § 35 Abs. 1 BtMG zurückgestellt, anderenfalls die Vollstreckung fortgesetzt werde. Die Antragsgegnerin änderte ihre Bewilligung hierauf ab.
11 
Die am 08.05.2012 begonnene Entwöhnungsbehandlung in der Fachklinik L. brach der Antragsteller am 14.06.2012 ab, indem er die Einrichtung eigenmächtig ohne ärztliches Einverständnis verließ und in einem Schreiben an die Leitung des Hauses, in welchem er betonte, wie stolz er auf das in den wenigen Behandlungswochen Erreichte sei, mitteilte, es bestehe eine hohe psychosoziale Belastung, welcher er nicht standhalten könne ohne vorher zuhause bei der Mutter nach dem Rechten gesehen zu haben und die derzeit „nur noch Scherben im Kopf“ erzeuge. Er formulierte den Wunsch, in wenigen Tagen wieder aufgenommen zu werden, meldete sich gleichwohl nicht mehr (Entlassungsbericht vom 26.06.2012, Bl. 609 ff. VA [641/645]). Die behandelnden Ärzte berichteten von einem positiven Test für THC bei eingangs durchgeführtem Drogenscreening. Die Integration des Antragstellers in die Patientengruppe und das Behandlungssetting seien mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen; er habe an ziemlich allem etwas auszusetzen gehabt, sich missverstanden, übersehen und schlecht versorgt gefühlt. Er habe zeitintensive und zeitnahe therapeutische Begleitung im Sinne von beinahe täglichen Kriseninterventionen ebenso benötigt und erhalten wie eine wohlwollende Unterstützung durch Mitpatienten. Der Antragsteller habe eine nur oberflächliche Akzeptanz für Regeln und Strukturen des Therapieprogramms entwickelt. Sein Verhalten im Hausalltag habe zwischen rigiden Durchsetzungsversuchen und Überanpassung geschwankt. In den Einzelgesprächen habe der Antragsteller von Anfang an eine verbal hohe Therapienachfrage gezeigt und therapeutische Präsenz vehement eingefordert. Er sei daraufhin mit vielen „Tür-und-Angel-Gesprächen“ und Kriseninterventionen versorgt worden; eine regelrechte Einzeltherapie sei kaum noch möglich gewesen. Das Verhalten des Antragstellers bei Behandlungsabbruch sei Ausdruck zunehmender psychosozialer Überforderung gewesen (Bl. 641 VA). Insgesamt hätten keine nennenswerten Reha-Ergebnisse erreicht werden können. Von einem Rückfall in altbekannte Konsum- und Verhaltensmuster müsse ausgegangen werden (Bl. 645 VA). Der Antragsteller habe angegeben, während seiner Haftzeit im Jahr 2011 6,5 Stunden täglich in der Schreinerei gearbeitet zu haben. Die Arbeit habe er als mittelschwer empfunden; sie habe ihm Spaß gemacht (Bl. 629 VA). Bei Entlassung sei der Antragsteller in arbeitsfähigem Zustand gewesen (Bl. 639 VA). Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sahen die behandelnden Ärzte bei Alkohol- und Drogenabstinenz keine Einschränkungen.
12 
Mit Schreiben vom 30.06.2012 (Bl. 653 VA) teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass die Staatsanwaltschaft Mannheim als Strafvollstreckungsbehörde die Zurückstellung der Strafe widerrufen habe. Er beantragte erneut eine Kostenübernahme zur Durchführung einer weiteren Rehabilitationsmaßnahme und ließ der Antragsgegnerin den diesbezüglichen Formantrag per Fax am 09.07.2012 zukommen. Der hierauf hinzugezogene Beratungsarzt der Antragsgegnerin, Dr. L., kam mit Stellungnahme vom 12.07.2012 (Bl. 708 VA) zu dem Ergebnis unzureichender Erfolgsaussichten für die beantragte neuerliche Maßnahme.
13 
Mit einem am 06.06.2012 bei der Antragsgegnerin eingegangenen undatierten Schreiben, welches der Antragsteller noch in der Fachklinik L. verfasst hatte, teilte dieser mit, beim Therapieverbund der L. gebe es Essen, welches fast immer nicht schmecke und immer verkocht sei. Zudem gebe es fast immer das Gleiche. Er sei außerdem jetzt drei Wochen da und habe bislang nur ein Einzelgespräch gehabt, andere hätte nach zwei Wochen schon zwei bis drei Gespräche gehabt. Er stelle daher dem Antrag auf „Umschreibung“ seiner Kostenzusage auf das Z. Mannheim, denn dort gebe es zweimal pro Woche Termine und man rede über seine Probleme. Außerdem wolle er wieder arbeiten gehen und seine Rente aufbessern. Er wolle vom Jobcenter wegkommen, da man dann am Existenzminimum („Existenzabgrund“) lebe und mit der Familie nicht viel unternehmen könne.
14 
Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 13.07.2012 (Bl. 717 VA) mit, die Klinik habe eingeräumt, dass im betreffenden Zeitraum auch andere Patienten mit dem Essen unzufrieden gewesen seien. Beschwerdepunkte seien „verkochte Speisen“, ein Mangel an Würze und die begrenzte Anzahl fleischdominierter Mahlzeiten gewesen. Die Mahlzeiten seien von den Patienten selbst unter Anleitung einer Hauswirtschafterin zubereitet worden. Umstellungen innerhalb des Serviceteams hätten zwar zu Beschwerden führen können, diese hätten aber meist schnell wieder behoben werden können. Der ebenfalls vom Antragsteller geäußerten Kritik eines Mangels an Einzelgesprächen könne die Antragsgegnerin demgegenüber nicht folgen. Insgesamt könnten der Fachklinik weder wesentliche Behandlungsfehler noch gravierenden Mängel bei der Organisation und der Zubereitung der Mahlzeiten unterstellt werden. Die Vorgehensweise der Klinik erscheine im Gegenteil plausibel, adäquat und umsichtig.
15 
Mit Bescheid vom 19.07.2012 (Bl. 737 VA) lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf nochmalige Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Nachdem mehrere Entwöhnungsbehandlungen ohne dauerhaften Erfolg durchgeführt worden seien, sei nicht zu erwarten, dass ein Erfolg durch die beantragte Leistung erreicht werden könne.
16 
Mit dem am 21.07.2012 (Bl. 741 VA) durch seinen Bevollmächtigten erhobenen Widerspruch ließ der Antragsteller vortragen, nachdem keine nennenswerten Reha-Ergebnisse während der kurzen Behandlungszeit hätten erreicht werden können, bestehe weiterhin ein Bedarf an einer stationären Reha-Maßnahme.
17 
Hierauf wurde die Reha-Klinik F. von der Antragsgegnerin beauftragt, ein Vorstellungsgespräch mit dem Antragsteller unter der Fragestellung, ob nach dortiger Einschätzung ausreichende Erfolgsaussichten für die Durchführung einer weiteren Entwöhnungsbehandlung vorhanden seien, durchzuführen (Bl. 747 VA). Ein erstes Gespräch wurde für den 20.08.2012 anberaumt. Der Antragsteller erschien nicht. Gemäß Schreiben der Rehabilitationsklinik F. vom 27.09.2012 (Bl. 771 VA) habe sich stattdessen der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gemeldet und mitgeteilt, er habe dem Antragsteller von einer Teilnahme abgeraten. Nach Klärung der Hintergründe habe der Bevollmächtigte um einen neuerlichen Termin gebeten, welcher für den 21.09.2012 festgesetzt worden sei. Zu diesem sei der Antragsteller ebenfalls nicht erschienen. Mit Fax vom 29.08.2012 (Bl. 755 VA) hatte der Bevollmächtigte des Antragstellers im Vorfeld des zweiten Termins um die Voraberstattung von Fahrtkosten bzw. Aushändigung einer Fahrkarte gebeten. Mit Schreiben vom 05.09.2012 hatte die Antragsgegnerin die Bereitschaft zur Überweisung der Reisekosten erklärt und um Mitteilung der Bankverbindung gebeten. Mit Fax vom 08.10.2012 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers der Antragsgegnerin mit, er habe dem Antragsteller 44,20 EUR leihweise zur Verfügung gestellt und beantragte deren Erstattung (Bl. 779 VA). Mit Fax vom 22.11.2012 (Bl. 793 VA) teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers der Antragsgegnerin mit, dass sich der Antragsteller seit 01.11.2012 wieder in der Justizvollzugsanstalt Mannheim aufhalte. Der Entlassungstermin sei nicht bekannt.
18 
Am 19.11.2012 hat der Antragsteller beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, gerichtet auf die Kostenübernahme für eine neuerliche Rehabilitationsmaßnahme (Drogenentzugstherapie) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, gestellt. Gegen die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass eine weitere Entwöhnungsbehandlung nicht mit Erfolg durchführbar sei, spreche der Abschlussbericht des Therapiezentrums L. Aus diesem gehe hervor, dass der Antragsteller während der erneuten Behandlungsphase sein Wissen um Setting und Anforderung einer stationären Rehabilitation habe verbessern können und ansatzweise Einsicht in die eigenen Behandlung Bedarfe habe entwickeln können. Nachdem während der kurzen Behandlungszeit keine nennenswerten Reha-Ergebnisse hätten erreicht werden können, bestehe weiterhin ein Bedarf an einer stationären Reha-Maßnahme.
19 
Die Antragsgegnerin ist dem Begehren mit der Begründung entgegengetreten, die Voraussetzungen für die Durchführung einer weiteren Rehabilitationsmaßnahme lägen nicht vor, was sich aus der im Widerspruchsverfahren erstellten sozialmedizinischen Stellungnahme vom 23.11.2012 ergebe. Darüber hinaus seien bei Versagung einstweiligen Rechtsschutzes keine irreparablen Nachteile zu erwarten.
20 
In seiner sozialmedizinischer Stellungnahme vom 23.11.2012 (Bl. 805-808 VA) ist Dr. L. zu dem Ergebnis gelangt, unzureichende Erfolgsaussichten einer weiteren Entwöhnung folgten aus einer Minderbegabung des Antragstellers und seiner relativen Unfähigkeit, Zusammenhänge zu erkennen, aus der bisherigen Entwicklung des Suchtverhaltens mit Beginn des Drogenmissbrauchs vor dem 18. Lebensjahr und Missbrauch mehrerer Suchtmittel ohne längere Abstinenzphasen. Prognostisch negativ wirkten sich ferner die mehreren frustranen Rehabilitationsversuche mit sofortigen Rückfällen nach Beendigung der Maßnahmen, eine ungünstige soziale und berufliche Situation, eine mindestens sechsjährige Haftzeit, das Fehlen einer längeren Beteiligung an Selbsthilfegruppen und die Umstände der Antragstellung (jeweils aus der Justizvollzugsanstalt oder bei Haftdruck) aus. Insgesamt verbleibe es bei der bisherigen Auffassung.
21 
Ergänzend hat der Antragsteller vortragen lassen, der erste Termin zur Vorstellung sei seinem Bevollmächtigten sehr kurzfristig mitgeteilt worden, zudem habe die erste Einladung keinen Bezug auf ein von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenes Gutachten enthalten. Entsprechend habe sich der Bevollmächtigte auf die erste Einladung „keinen Reim machen“ können. Zum zweiten Termin habe der Antragsteller nicht anreisen können, nachdem eine Kostenerstattung nicht zugesagt worden sei bzw. eine Kostenübernahme erst möglich gewesen sei, nachdem eine entwertete Fahrkarte vorgelegt werde. Der Antragsteller habe nicht über die Mittel verfügt, die Fahrt antreten zu können, und eine Fahrkarte von der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung gestellt bekommen, weshalb er auch den zweiten Termin nicht habe wahrnehmen können.
22 
Vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgelegt worden ist ein Sozialbericht der Jugend- und Drogenberatungs- und Behandlungsstelle S. vom 19.10.2012 (Bl. 845-855 VA). Als Beginn der Beratung ist dort der 03.07.2012 angegeben worden. Mit dem Antragsteller habe es Einzelkontakte am 3. Juli, 5. Juli, 16. Juli, 26. Juli, 13. August und 19. Oktober 2012 gegeben. In der zusammenfassenden Stellungnahme hat der Diplom-Sozialpädagoge S. ausgeführt, nach drei Anläufen, eine stationäre Therapie erfolgreich zu beenden, sei die Sucht-und Drogenproblematik bestehen geblieben und habe sich über die letzten Wochen und Monate eher verstärkt. Der Antragsteller habe daher einen großen Behandlungsbedarf für eine Therapie gezeigt. Er sei seit Anfang Juli „verhältnismäßig regelmäßig“ zu den Terminen gekommen und habe dadurch vorhandene Motivation gezeigt, eine Therapie absolvieren zu wollen. Termine, die er nicht habe wahrnehmen können, habe er entschuldigt, so dass die Antragstellung unregelmäßiger und etwas zeitaufwändiger verlaufen sei. Gerade auch bei seinem letzten Termin habe der Antragsteller den Eindruck gemacht, dass es ihm mit der Therapie ernst sei und er die Chance brauche.
23 
Mit Beschluss vom 04.12.2012 (S 10 R 3721/12 ER) hat das SG den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass einem Anordnungsanspruch bereits die Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) entgegenstehe, nachdem sich der Antragsteller derzeit in der Justizvollzugsanstalt Mannheim in Haft befinde. Zudem sei eine positive Reha-Prognose nicht glaubhaft gemacht. Die positive Einschätzung der Jugend- und Drogenberatungs- und Behandlungsstelle S. sei durch die Stellungnahme von Dr. L. vom 23.11.2012 widerlegt. Ein Anordnungsgrund sei ebenfalls nicht erkennbar. Zwar sei ein Abwarten der Hauptsache mit einem Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt verbunden, jedoch sei es nicht primäres Ziel der medizinischen Rehabilitation, einen Gefängnisaufenthalt zu vermeiden. In medizinischer Hinsicht seien irreparable Nachteile nicht erkennbar.
24 
Gegen den Beschluss, der seinem Bevollmächtigten am 05.12.2012 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 10.12.2012 Beschwerde eingelegt. Es sei nicht Voraussetzung für die Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme, dass sich der Betroffene nicht in Strafhaft befindet. Vielmehr sei es so, dass Voraussetzung für eine Zurückstellung gemäß § 35 BtMG sei, dass eine Kostenübernahme für eine Rehabilitationsmaßnahme ausgesprochen worden sei. Antragsgegnerin und SG könnten sich auch nicht darauf zurückziehen, die Rehabilitationsmaßnahme sei nicht Erfolg versprechend, nachdem ein positiver Sozialbericht der Sozial- und Drogenberatung S. vorliege. Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft M. vom 19.12.2012 gehe hervor, dass diese durchaus gewillt sei, die Strafe nochmals gemäß § 35 BtMG zurückzustellen.
25 
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
26 
den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 04. Dezember 2012 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die Kosten für eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation in Gestalt einer Drogenentwöhnungstherapie zu übernehmen.
27 
Die Antragsgegnerin beantragt,
28 
die Beschwerde zurückzuweisen.
29 
Sie hat ausgeführt, eine Zurückstellung der Strafvollstreckung sei weder behauptet noch belegt. Diese sei zwar grundsätzlich möglich, laut dem vorgelegten Schreiben der Staatsanwaltschaft Mannheim werde jedoch lediglich eine Prüfung zugesagt, gleichzeitig aber erhebliche Zweifel am Therapiewillen des Antragstellers sowie dessen Therapiefähigkeit geäußert.
30 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die Akte des SG (S 10 R 3721/12 ER), die Senatsakte über das vorangegangene Beschwerdeverfahren aus dem Jahr 2011 (L 9 R 2708/11 ER-B), die Akte des 5. Senats des LSG über das dort gegen den Krankenversicherungsträger geführte Beschwerdeverfahren (L 5 KR 3498/11 ER-B) und die Senatsakte verwiesen.
II.
31 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
32 
Weder sieht der Senat nach summarischer Prüfung die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für die begehrte Leistung als glaubhaft gemacht an (Anordnungsanspruch), zumal vorliegend § 12 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) einen Ausschlusstatbestand für den Rentenversicherungsträger statuiert, noch ist glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller bei Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht wiedergutzumachende Schädigungen drohen, so dass ihm ein Zuwarten nicht zumutbar und eine Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise gerechtfertigt wäre (Anordnungsgrund).
33 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
34 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. z.B. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
35 
Ob der Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation hat, ist im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung davon abhängig, ob die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen gemäß § 10 (persönliche Voraussetzungen) und § 11 SGB VI (versicherungsrechtliche Voraussetzungen) vorliegen und kein gesetzlicher Leistungsausschlussgrund (etwa nach § 12 SGB VI, aber auch nach § 13 Abs. 2 SGB VI) eingreift. Bei der Entscheidung, ob Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erbringen sind, ist dem Rentenversicherungsträger kein Ermessen eingeräumt (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.2.2000, SozR 3-2600 § 10 Nr. 2 - B 5 RJ 8/99 R - zitiert nach, dort Rn. 13). Die genannten Voraussetzungen unterliegen der vollen gerichtlichen Überprüfung. Dem steht nicht entgegen, dass in § 9 Abs. 2 SGB VI die Wendung gebraucht wird, medizinische Leistungen zur Rehabilitation "können erbracht werden". Gemäß der Auslegung, die das BSG unter Heranziehung der Gesetzessystematik in ständiger Rechtsprechung vorgenommen hat, steht nur die in einem zweiten Schritt zu treffende Entscheidung, wie die Rehabilitation nach Art, Dauer, Umfang und Begründung durchzuführen ist, d.h. welche Leistungen in Betracht kommen, im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin (vgl. auch Kater in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand April 2012, § 9 Rn. 9, ebenso § 13 Rn. 5 m.w.N.).
36 
Vorliegend ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI erfüllt und kein gesetzlicher Ausschlusstatbestand eingreift.
37 
Nach § 10 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
38 
1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
39 
2. bei denen voraussichtlich
40 
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
41 
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
42 
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.
43 
Der Begriff der im Gesetz nicht definierten Erwerbsfähigkeit ist als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. Nicht hingegen sind die Kriterien anwendbar, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung maßgebend sind (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R - zitiert nach , dort Rn. 17). Vorliegend ist mithin auf die Tätigkeit eines Möbelpackerhelfers abzustellen.
44 
Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers aufgrund dessen langjähriger und fortdauernder Drogenabhängigkeit eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit in der genannten Tätigkeit unterstellt, ist vorliegend die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich durch eine nochmalige Entwöhnungsbehandlung die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers nicht nennenswert positiv beeinflussen lassen wird (Fehlen einer positiven Erfolgsprognose). Der Senat kommt vorliegend zum selben Ergebnis und verkennt dabei nicht, dass bei Entwöhnungsbehandlung für Drogenabhängige an die Erfolgsprognose keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Kater in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand 75. Ergänzungslieferung 2012, § 10 SGB VI Rn. 14 m.w.N.). Im vorliegenden Fall aber sieht der Senat nach summarischer Prüfung den erfolgreichen Abschluss der Maßnahme durch den Antragsteller, auch gestützt auf die zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Beratungsarztes der Antragsgegnerin, Dr. L., dessen Stellungnahme vom 23.11.2012 der Senat als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen verwertet hat, als sehr unwahrscheinlich an, was einem Anspruch auf nochmalige Durchführung einer Entwöhnungsmaßnahme entgegensteht.
45 
In der Vergangenheit hat der Antragsteller sich im Jahr 2005 und wieder ab Mitte 2011 um Rehabilitationsmaßnahmen bemüht, um auf diese Weise eine Aussetzung der Vollziehung einer Haftstrafe gem. § 35 BtMG zu erreichen. Auch die vorliegende Antragstellung vom Juli 2012, nur einige Wochen nach dem eigenmächtigen Abbruch der letzten Maßnahme durch den Antragsteller am 14.06.2012, ist wieder unter steigendem Haftdruck angesichts des vom Antragsteller vorhersehbaren und letztlich zum 01.11.2012 auch eingetretenen Widerrufs der zum Zwecke der Durchführung einer Entwöhnungsbehandlung von der Strafvollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft Mannheim verfügten Zurückstellung der Vollstreckung der Freiheitsstrafen aus zwei Urteilen des Landgerichts bzw. Amtsgerichts Mannheim (vgl. dortige Verfügung vom 24.08.2011, Bl. 81 der Akte L 9 R 2708/11 ER-B) erfolgt. Das begründet ebenso Zweifel an einer ehrlichen, tiefgreifenden Motivation des Antragstellers, eine erneute Entwöhnungsmaßnahme nicht nur zu beginnen, sondern 24 Wochen durchzuhalten und erfolgreich zu beenden, wie die Ausführungen im Reha-Entlassungsbericht der Fachklinik L. vom 26.06.2012, in welchem die Einlassungen zur Behandlungsmotivation des Antragstellers als „gelernt, ohne innere Überzeugung“ (Bl. 617 VA) beschrieben worden sind. Auch der Umstand, dass während der immerhin mehrwöchigen letzten Maßnahme im Jahr 2012 bis zu deren Abbruch durch den Antragsteller keine nennenswerten Reha-Ergebnisse haben erzielt werden können (der Antragsteller hat trotz intensiver Betreuung nach 38 Behandlungstagen nur „ansatzweise Einsicht in eigene Behandlungsbedarfe“ gewonnen und sein „Wissen um Setting und Anforderungen einer stationären Rehabilitation“ verbessert), lässt den erfolgreichen Abschluss einer neuen, nur einige Wochen nach dem Abbruch der letzten Maßnahme beantragten, weiteren Maßnahme unwahrscheinlich erscheinen. Dasselbe folgt auch aus dem Umstand, dass der Antragsteller sich in der Fachklinik L. von vornherein nicht an die in der Einrichtung geltenden Regeln gehalten hat und bei allen Kontrollen mit Regelverstößen aufgefallen ist (Bl. 643 VA) ebenso wie aus den vom Antragsteller selbst schriftlich angeführten Motiven, welche er gegen die Fortsetzung der Maßnahme in der Fachklinik L. und für einen Wechsel der Therapieeinrichtung angeführt hat, nämlich schlechte Verpflegung („Essen welches fast immer nicht schmeckt, oder immer verkocht ist und es gibt fast immer das .gleiche“, Bl. 711 VA) und der Wunsch, neben der Therapie einer entgeltlichen Beschäftigung nachzugehen, u.a. weil man als Bezieher von Leistungen des Jobcenters „mit der Familie nicht viel unternehmen“ kann. Diese Einlassungen sind für den erkennenden Senat zugleich Beleg niedriger Frustrationstoleranz bei gleichzeitig ausgeprägter Anspruchshaltung und illustrieren die mangelhafte Fähigkeit des Antragstellers, Zusammenhänge zu erkennen.
46 
Hinzu kommt, dass der Antragsteller auch zum zweiten Termin in der Rehabilitationsklinik F. zur gesprächsweisen Klärung seiner Behandlungsmotivation aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht erschienen ist. Den Vortrag, er habe das Geld für die Fahrkarte nicht gehabt und die Antragsgegnerin habe ihm die Fahrt – etwa durch Zurverfügungstellung einer Fahrkarte – nicht ermöglicht, sieht der Senat durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 05.09.2012 (Bl. 767 VA) und den Telefonvermerk der Angestellten P. vom 17.10.2012 (Bl. 780 VA) widerlegt. Hiernach hat dessen Bevollmächtigter dem Antragsteller die Fahrtkosten vorgestreckt und hat dann, allerdings nicht wissend, ob dieser den Termin tatsächlich wahrgenommen hat, bei der Antragsgegnerin die Erstattung der verauslagten Fahrtkosten beantragt.
47 
Die Ausführungen im Schreiben des Antragstellers vom 04.01.2013 (Bl. 20 ff. Senatsakte) bieten gegenüber den Einlassungen, mit denen der Antragsteller seine Motivation zur Durchführung seiner ersten Entwöhnungsbehandlung in der Fachklinik L., die er im Jahr 2009 nach nur 7 Tagen beendet hatte, nichts Neues. Auch damals hatte der Antragsteller angeführt, er wolle seinem damals erst zwei Monate alten Kind ein guter Vater sein und in Zukunft arbeiten können. Wenn nunmehr der Antragsteller sich erneut auf seine Rolle als (werdender) Vater (seines nunmehr vierten Kindes) beruft und ausführt, er wolle diesmal sein Kind aufwachsen sehen, und zwar in „normalen Familienverhältnissen“, so erscheinen diese Einlassungen nach den erfolgten Abbrüchen nicht geeignet, eine die ersten Tage bzw. Wochen einer Maßnahme überdauernde Therapiemotivation glaubhaft erscheinen zu lassen, zumal die erneute Antragstellung nur wenige Wochen nach Abbruch der letzten Maßnahme unter dem Eindruck der bevorstehenden Wiederaufnahme der Strafvollstreckung erfolgt ist.
48 
Erkennbar von dem Bemühen getragen, das Verhalten des Antragstellers positiv darzustellen und somit im Ergebnis für den Senat nicht überzeugend ist demgegenüber der Sozialbericht des Dipl.-Sozialpädagogen S. vom 19.10.2012. Die zeitliche Staffelung der stattgefundenen Einzelkontakte (zunächst im Juli engmaschig, dann nur noch zwei Kontakte im Zeitabstand von ca. 6 Wochen bzw. danach von mehr als zwei Monaten) hat dieser euphemisierend als „verhältnismäßig regelmäßig“ bezeichnet; dasselbe gilt für den Umstand, dass die Antragstellung aufgrund vom Antragsteller versäumter Termine „unregelmäßiger und etwas zeitaufwändiger“ verlaufen ist. Ebenfalls nur verbrämt findet sich dort sowohl die Angabe einer Verschärfung und Verstärkung der Sucht- und Drogenproblematik seit dem Abbruch der letzten Maßnahme.
49 
Hinzu kommt, dass vorliegend der Leistungsausschlussgrund des § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI zu Lasten des Antragstellers eingreift. Hiernach werden Leistungen zur Teilhabe nicht an Versicherte erbracht, die sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Ob dieser Ausschlussgrund auch eingreift, wenn die Strafvollstreckungsbehörde eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach § 35 BtMG für den Fall, dass eine konkret bezifferte Maßnahme angetreten wird, konkret in Aussicht gestellt hat, kann vorliegend offen bleiben. Das Schreiben der Strafvollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 19.12.2012 (Bl. 16 Senatsakte) stellt eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach § 35 BtMG in keiner Weise in Aussicht, vielmehr wird dem Antragsteller darin eine „intensive und kritische Prüfung“ angekündigt, ob eine nochmalige Zurückstellung in Betracht kommen kann, gleichzeitig werden Zweifel am Therapiewillen und der Therapiefähigkeit des Antragstellers geäußert und angekündigt, dass die Prüfung „geraume Zeit in Anspruch nehmen“ kann. Jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden greift die Regelung zu Lasten des Versicherten ein. Anhaltspunkte für eine baldige Beendigung der Strafvollstreckung im geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Mannheim hat der Senat – auch angesichts der Länge der noch vom Antragsteller zu verbüßenden Freiheitsstrafen – nicht.
50 
Die Antragsgegnerin ist nach summarischer Prüfung auch nicht verpflichtet, die Kosten für die begehrte Drogenentwöhnungstherapie nach anderen Rechtsvorschriften zu übernehmen. Zwar hat sie den Antrag nicht an andere in Betracht kommende Leistungsträger weitergeleitet, so dass ihre alleinige Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) begründet worden ist und andere Leistungsträger ihre Entscheidungsbefugnis über die Gewährung von Teilhabeleistungen nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen verloren haben (Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.04.2010 - B 1/3 KR 6/09 R -). Daraus ergibt sich die Pflicht der Antragsgegnerin, Teilhabeleistungen nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen unter Beachtung der besonderen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Leistungsgesetze zu prüfen (vgl. etwa BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 8). Aber auch nach dem hier vor allem in Betracht kommenden § 40 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (ggf. i.V.m. § 48 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII) besteht kein Anspruch des Antragstellers, und zwar bereits ungeachtet der vom SG aufgeworfenen Frage der grundsätzlichen Leistungszuständigkeit während des geschlossenen Vollzugs. Hiernach erbringt die Krankenkasse ambulante Rehabilitationsleistungen in den dort näher beschriebenen Einrichtungen, wenn eine ambulante Krankenbehandlung nicht ausreicht, um die Ziele des § 11 Abs. 2 SGB V zu erreichen. § 11 Abs. 2 SGB V formuliert einen Anspruch auf medizinische Rehabilitationsleistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Nachdem der Senat erhebliche Zweifel hat, dass eine neuerliche Entwöhnungsbehandlung anders als die drei vorangegangenen irgendwelche nennenswerten positiven Auswirkungen auf das Suchtverhalten des Antragstellers haben, fehlt es bereits an der Notwendigkeit der Durchführung einer derartigen Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 2 SGB V.
51 
Den zutreffenden Ausführungen des SG zum Anordnungsgrund schließt sich der Senat an und nimmt darauf nach § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
52 
Hiernach konnte die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg haben.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
54 
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 04. Feb. 2013 - L 9 R 5216/12 ER-B

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 35 Zurückstellung der Strafvollstreckung


(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so k

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 11 Leistungsarten


(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen 1. bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i),2. zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation


(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationsei

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe


(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um 1. den Auswirkungen einer Krankh

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 10 Persönliche Voraussetzungen


(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und2. bei denen vora

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen


(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung1.die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder2.eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. (2) Für die L

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 48 Hilfe bei Krankheit


Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. Die

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 12 Ausschluss von Leistungen


(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die 1. wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-W

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 13 Leistungsumfang


(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durc

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 04. Feb. 2013 - L 9 R 5216/12 ER-B zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 06. Sept. 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B

bei uns veröffentlicht am 06.09.2007

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Juli 2007 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 11.

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(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die

1.
wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,
2.
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
3.
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
4.
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,
4a.
eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder
5.
sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Juli 2007 geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 11. Mai 2007 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis 31. Januar 2008 vorläufig höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer monatlichen Kaltmiete von 290,00 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und in dem aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da es dem Antragsteller ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht NVw Z 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller vorzunehmen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1997, 479; NVwZ 2005, 927; ferner Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung , 2. Auflage, § 123 Rdnrn. 79, 96, 100; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, Rdnrn. 15, 25). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 78; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62 ).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweilige Anordnung, die der Antragsteller erst ab Rechtshängigkeit des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erstrebt (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - ), sind vorliegend erfüllt. Zwar erscheint der vom Antragsteller beim SG im Klageverfahren S 14 AS 2040/07 zulässig eingelegte Hauptsacherechtsbehelf gegenwärtig weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet; in Anbetracht der besonderen Dringlichkeit der Sache sowie der Komplexität der Sach- und Rechtslage ist dem Senat eine abschließende Prüfung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes indes nicht möglich. Allerdings ist ein Anordnungsgrund vorliegend gegeben, denn der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er nicht über anrechenbares Einkommen und Vermögen im Sinne der §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 11, 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) verfügt, er vielmehr zur Bedarfsdeckung darauf angewiesen ist, dass der Antragsgegner die Kosten der Unterkunft in voller Höhe übernimmt. Die deshalb unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG bei einem offenen Verfahrensausgang vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt hier zugunsten des Antragstellers aus.
Als Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller begehrten Leistungen für Unterkunft ist die Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 ) heranzuziehen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen so lange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die vorgenannte Frist dürfte in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum bereits abgelaufen sein, nachdem der Antragsgegner den Antragsteller zuletzt im Bescheid vom 8. September 2006 zur Kostensenkung aufgefordert hatte (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 29; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - Rdnr. 24 ). Allerdings vermag der Senat im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären, ob die Kosten der Unterkunft für die vom Antragsteller bewohnte Wohnung in S. angemessen oder unangemessen sind.
Der Antragsteller hat ausweislich des zum 1. Juli 2003 abgeschlossenen Mietvertrags für seine möblierte Zwei-Zimmerwohnung (Wohnfläche ca. 45 m²) eine monatliche Kaltmiete von 290,00 Euro zu entrichten; diese Aufwendungen wären vom Antragsgegner nur dann in voller Höhe zu übernehmen, wenn sie angemessen wären. Dies steht derzeit jedoch noch nicht fest. Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnrn. 19 ff.; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnrn. 24 ff.). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24; so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B -; Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 - Breithaupt 2007, 62; Beschluss vom 27. September 2006 - L 7 AS 4739/06 ER-B - ZFSH/SGB 2007, 31). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktors im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2007 a.a.O. Rdnr. 20). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ decken muss, sodass im Einzelfall - je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete, bei größeren Städten u.U. sogar eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete geboten sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - a.a.O. Rdnr. 21; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Da sich der Wohnstandard nach dem konkreten Wohnort richtet, kann dem Hilfebedürftigen ein Umzug in eine andere Wohngemeinde mit niedrigerem Mietniveau regelmäßig nicht abverlangt werden, zumal ihm eine Aufgabe seines sozialen Umfeldes grundsätzlich nicht zuzumuten ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 26). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005 und 27. September 2006 a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51; unklar BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 20). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 22; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 25; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER- B - und vom 27. Dezember 2005 a.a.O.).
Feststehen muss jedoch in jedem Fall vor der Prüfung von Unterkunftsalternativen, dass die Aufwendungen für die vom Hilfebedürftigen angemietete Wohnung unangemessen hoch sind. Als aussagekräftige Erkenntnisquellen kommen insoweit örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken (§§ 558c ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in Betracht; fehlen derartige Erkenntnismöglichkeiten, werden die Grundsicherungsträger gehalten sein, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene auf empirischer Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 23; Hess. Landessozialgericht , Urteil vom 12. März 2007 - L 9 AS 260/06 - ; Berlit jurisPR-SozR 5/2007 Anm. 1). Die bloß punktuelle oder sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten reicht als Datenmaterial jedenfalls nicht aus; die Datenerhebung muss vielmehr vollständig und fortlaufend erfolgen, wobei auch Mietlisten kommunaler Wohnungsbauträger und für die Leistungsberechtigten erstellte Mietbescheinigungen einzubeziehen sein dürften (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 a.a.O.). Die für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) stellen dagegen keine valide Grundlage für die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft dar; sie können allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung werden bei einem Rückgriff auf derartige Tabellen freilich in den Blick zu nehmen und ggf. durch Zuschläge zu Gunsten des Hilfebedürftigen auszugleichen sein (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B - ; Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 - a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2007 - L 7 AS 494/05 - ).
Unter Beachtung der soeben dargestellten Grundsätze ist eine Erfolgsaussicht für das Begehren des Antragstellers im Hauptsacheverfahren weder offensichtlich zu bejahen noch zu verneinen. Zwar hält die vom Antragsteller seit 1. Juli 2003 angemietete Zwei-Zimmerwohnung die in Baden-Württemberg bei alleinstehenden Personen zu beachtende Wohnraum- und Wohnflächenbegrenzung von bis zu 45 m² ein (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 ). Zweifelhaft könnte allerdings sein, ob die für die Wohnung zu zahlende Kaltmiete je Quadratmeter - dies sind bei einer Kaltmiete von 290,00 Euro und einer Wohnfläche von 45 m² etwa 6,44 EUR - nach den beim Antragsteller zu berücksichtigenden Verhältnissen grundsicherungsrechtlich angemessen ist; dies lässt sich bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht eindeutig klären. Mietspiegel für S. oder den näheren Umkreis, z.B. A., existieren nicht, wobei ohnehin noch weiter aufzuklären wäre, ob die Ortschaften in der Umgebung von S. grundsicherungsrechtlich als Vergleichsmaßstab mit herangezogen werden könnten. Auch die von den Beteiligten im Verlauf des Verfahrens zu den Akten gereichten Wohnungsanzeigen sind nicht hinreichend aussagekräftig. Der Antragsgegner hat für S. mit den Schriftsätzen vom 20. Juni und 6. Juli 2007 überhaupt nur sechs Inserate aus dem Zeitraum August 2006 bis Mai 2007 vorgelegt, wobei bei drei der dort angebotenen Wohnungen die Wohnungsgröße nicht mitgeteilt war und zwei weitere Wohnungen nur Wohnflächen von 30 m² bzw. 27 m² aufwiesen; letztere Wohnungsgrößen begegnen aber nach Auffassung des Senats erheblichen Bedenken hinsichtlich der Untergrenze des dem Antragsteller zumutbaren Wohnraums (vgl. hierzu auch Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 a.a.O.). Die des Weiteren mit diesen Schriftsätzen allein eingereichte Mietbescheinigung vom 1. September 2004 für eine seit März 2000 vermietete Wohnung in S. dürfte, was das aktuelle Mietniveau in diesem Ort oder etwaigen Vergleichsgebieten betrifft, möglicherweise ohnehin überholt sein. Die mit Schriftsätzen des Antragsgegners vom 30. und 31. August 2007 übersandten insgesamt weiteren acht Anzeigen über für angemessen erachteten Wohnraum aus dem Zeitraum von August 2006 bis Juni 2007 (zwei Unterkünfte dürften zudem jeweils zweimal inseriert worden sein) beziehen sich nur auf A. (drei Wohnungen) und R. (eine Wohnung); bei einem Angebot ist der Wohnort überhaupt nicht ersichtlich. Darüber hinaus dürfte sich - soweit die Wohnungsgröße in den Annoncen überhaupt mitgeteilt ist (was für das Wohnungsangebot in R. fehlt) - lediglich eine Wohnung („A. und B. Bote“ vom 16. Dezember 2006) in dem Antragsteller zumutbaren Wohnflächenbereich bewegen; auch die mit dem Schriftsatz vom 31. August 2007 eingereichte Mietbescheinigung für eine Wohnung in A. vom 29. Mai 2006 betrifft eine Wohnung mit einer wohl nicht berücksichtigungsfähigen Wohnfläche von lediglich 32,66 m², die zuvor mit Schriftsatz vom 30. August 2007 für Kappelrodeck übermittelte Mietbescheinigung vom 29. Mai 2006 dagegen eine Wohnung mit 50 m². Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. August 2007 vorgelegten insgesamt acht Wohnungsanzeigen sind ebenfalls nicht aufschlussreich; sie beziehen sich auf Wohnungen, die entweder zu groß sind oder in Wohnorten liegen, die als Vergleichsgebiete von vornherein ausscheiden dürften (z.B. B.-B. und B.). Ferner dürfte der IVD-Preisspiegel 2007 für Immobilien in Baden-Württemberg (abrufbar unter www.ivd-sued.net) für die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten - wie der Antragsteller zu Recht angeführt hat - schon deswegen keine genügenden Anhaltspunkte liefern, weil darin lediglich die Preisspannen für Wohnungen mit einer Fläche von 60 bis 100 m² aufgelistet sind, derartige Wohnungen aber, was gerichtsbekannt ist, in aller Regel geringere Quadratmetermieten aufweisen als die für den Antragsteller allein in Betracht kommenden kleineren Wohnungen. Eigene Internet-Recherchen des Senats (www.immobilienscout24.de; www.my-next-home.de, ivd.immonet.de) am 5. September 2007 sind sowohl für S. als auch für A. mit Bezug auf Mietangebote für Wohnraum mit einer Wohnfläche zwischen 35 und 45 m² ergebnislos geblieben.
Soweit sich der Antragsgegner hinsichtlich des von ihm für S. für angemessen erachteten Quadratmeterpreises von 4,29 Euro für die Kaltmiete auf Umfragen bei der Wohngeldstelle des Landratsamts O. -Kreis beruft und von den dort für S. (offenbar 21 Wohnungen) ermittelten Mietpreisen pro m² noch zusätzlich 0,70 Euro in Abzug bringt, sind diese Angaben nicht zureichend und deshalb für den Senat gleichfalls nicht hilfreich. Bereits das SG hat in seinem unter den Beteiligten des hiesigen Verfahrens ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 20. Juni 2006 (S 9 AS 5198/05) - ebenso wie im Übrigen schon das LSG Baden-Württemberg im Beschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O. - beanstandet, dass die von dem Antragsgegner angewandte Methode zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten keine verlässlichen Schlüsse auf das aktuelle Niveau der Zugangsmieten zulässt, weil weder zwischen Wohnungen verschiedener Größe unterschieden wird noch der Zeitpunkt der Datenerhebung erkennbar ist und ferner die Schätzungsgrundlagen für den Abschlag von 0,70 Euro nicht nachvollziehbar sind. Auf all das ist der Antragsgegner während des vorliegenden Verfahrens indessen zu keinem Zeitpunkt eingegangen. Wäre andererseits die Angemessenheitsgrenze für die Kosten der Unterkunft mangels valider Erkenntnismöglichkeiten in Anlehnung an die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG zuzüglich eines Zuschlages von 10% zu bilden (so LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2007 a.a.O.), so läge die Miete für die vom Antragsteller bewohnte Wohnung unter Berücksichtigung der sowohl für den O. -Kreis als auch die Stadt A. maßgeblichen Mietenstufe 2 (vgl. Wohngeldverordnung vom 19. Oktober 2001 ) mit 290,00 Euro gegenüber 308,00 Euro sogar noch unter dieser Grenze.
10 
Nach allem lässt sich beim gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht feststellen, ob der Antragsteller in einer unangemessen teuren Wohnung wohnt. Deshalb bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, ob der Vorhalt des Antragsgegners zutrifft, dass der Antragsteller bislang keine ausreichenden Bemühungen um eine Kostensenkung unternommen hat; dies wäre vielmehr erst zu prüfen, wenn die Unangemessenheit der Unterkunftskosten feststünde. Unerörtert bleiben kann derzeit ferner die Frage, wie die Kosten der Unterkunft bei möblierten Wohnungen zu behandeln sind (vgl. hierzu Berlit NDV 2006, 5, 14 f.; Sozialgericht Fulda, Beschluss vom 11. November 2005 - S 7 SO 40/05 ER - ).
11 
Dem vorstehend beschriebenen Aufklärungsbedarf kann der Senat im vorliegenden Eilverfahren nicht nachkommen. Es ist deshalb eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen, die hier zu Gunsten des Antragstellers den Ausschlag gibt. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsachebehelf dagegen erfolglos bliebe (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O.). Im Rahmen dieser Abwägung vorrangig zu berücksichtigen ist, dass mit den Leistungen für Unterkunft das grundgesetzlich garantierte menschenwürdige Dasein sichergestellt werden soll. Würde die einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte aber der Hauptsacherechtsbehelf Erfolg, so wären dem Antragsteller Aufwendungen für die Unterkunft von monatlich nahezu 100,00 Euro vorenthalten worden; bei dieser Größenordnung kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass eine Rechtsverletzung nur in Randbereichen drohe. Würde die einstweilige Anordnung dagegen erlassen, während der Hauptsacherechtsbehelf erfolglos bliebe, hätte der Antragsteller zwar Leistungen erhalten, die ihm nicht zustünden. Der Nachteil bestünde alsdann für den Antragsgegner ggf. darin, dass der Antragsteller seiner Rückzahlungsverpflichtung nicht nachkommen könnte und die Forderung damit uneinbringlich wäre. Diese etwaig zu befürchtenden Folgen haben indes angesichts der hier tangierten grundrechtlichen Belange des Antragstellers zurückzustehen und fallen deshalb weniger ins Gewicht.
12 
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war deshalb stattzugeben. Allerdings hat der Senat von dem ihm nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zustehenden freien Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht, dass er den Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2008 begrenzt hat. Die zeitliche Begrenzung zum Endtermin berücksichtigt, dass die dem Antragsteller mit Bescheid vom 22. Januar 2007 bewilligten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum vorgenannten Datum zeitlich befristet sind. Bis dahin dürfte insbesondere auch dem Antragsgegner genügend Zeit verbleiben, ggf. seinen bisherigen Standpunkt mit Blick auf zwischenzeitlich gewonnene Erkenntnisse zu überprüfen.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat mit Blick auf das ganz überwiegende Obsiegen des Antragstellers eine Kostenquotelung nicht für angemessen erachtet.
14 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die

1.
wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,
2.
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
3.
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
4.
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,
4a.
eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder
5.
sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.

(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die

1.
wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,
2.
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
3.
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
4.
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,
4a.
eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder
5.
sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c besteht; dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen ein. Leistungen nach Satz 1 sind auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen.

(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, so erbringt die Krankenkasse erforderliche stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. Für pflegende Angehörige erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht. Die Krankenkasse kann für pflegende Angehörige diese stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zur Hälfte zu tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 des Neunten Buches von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Die Krankenkasse führt nach Geschlecht differenzierte statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 1 sowie deren Erledigung durch. § 39 Absatz 1a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei dem Rahmenvertrag entsprechend § 39 Absatz 1a die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene zu beteiligen sind. Kommt der Rahmenvertrag ganz oder teilweise nicht zustande oder wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei. Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1 und 4 besteht das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene in diesem Fall aus je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied. Die Vertreter und Stellvertreter der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen werden durch die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene bestellt.

(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. Von der Krankenkasse wird bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitation nicht überprüft, ob diese medizinisch erforderlich ist, sofern die geriatrische Indikation durch dafür geeignete Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich überprüft wurde. Bei der Übermittlung der Verordnung an die Krankenkasse ist die Anwendung der geeigneten Abschätzungsinstrumente nachzuweisen und das Ergebnis der Abschätzung beizufügen. Von der vertragsärztlichen Verordnung anderer Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 darf die Krankenkasse hinsichtlich der medizinischen Erforderlichkeit nur dann abweichen, wenn eine von der Verordnung abweichende gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes vorliegt. Die gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist den Versicherten und mit deren Einwilligung in Textform auch den verordnenden Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkasse teilt den Versicherten und den verordnenden Ärztinnen und Ärzten das Ergebnis ihrer Entscheidung in schriftlicher oder elektronischer Form mit und begründet die Abweichungen von der Verordnung. Mit Einwilligung der Versicherten in Textform übermittelt die Krankenkasse ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch den Angehörigen und Vertrauenspersonen der Versicherten sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die die Versicherten versorgen. Vor der Verordnung informieren die Ärztinnen und Ärzte die Versicherten über die Möglichkeit, eine Einwilligung nach Satz 5 zu erteilen, fragen die Versicherten, ob sie in eine Übermittlung der Krankenkassenentscheidung durch die Krankenkasse an die in Satz 7 genannten Personen oder Einrichtungen einwilligen und teilen der Krankenkasse anschließend den Inhalt einer abgegebenen Einwilligung mit. Die Aufgaben der Krankenkasse als Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 bis zum 31. Dezember 2021 das Nähere zu Auswahl und Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente im Sinne des Satzes 2 und zum erforderlichen Nachweis von deren Anwendung nach Satz 3 und legt fest, in welchen Fällen Anschlussrehabilitationen nach Absatz 6 Satz 1 ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse erbracht werden können. Bei einer stationären Rehabilitation haben pflegende Angehörige auch Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. Sollen die Pflegebedürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der pflegenden Angehörigen aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse der Pflegebedürftigen deren Versorgung auf Wunsch der pflegenden Angehörigen und mit Einwilligung der Pflegebedürftigen. Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, mit Ausnahme von Leistungen der geriatrischen Rehabilitation, die als ambulante Leistungen nach Absatz 1 in der Regel für 20 Behandlungstage oder als stationäre Leistungen nach Absatz 2 in der Regel für drei Wochen erbracht werden sollen. Eine Verlängerung der Leistungen nach Satz 13 ist möglich, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Satz 13 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt entsprechend. Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse einen Betrag in Höhe von 3 072 Euro für pflegebedürftige Versicherte, für die innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung keine notwendigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht worden sind. Satz 18 gilt nicht, wenn die Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung nicht zu vertreten hat. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag für das Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2022, für das Jahr 2022 bis zum 30. September 2023 und für das Jahr 2023 bis zum 30. September 2024 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen Verordnung von geriatrischen Rehabilitationen wiedergegeben werden.

(4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 14, 15a, 17 und 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können.

(5) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(6) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation), zahlen den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag für längstens 28 Tage je Kalenderjahr an die Einrichtung; als unmittelbar gilt der Anschluß auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne daß es sich um Anschlußrehabilitation handelt. Vor der Festlegung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Buches gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor.

(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen

1.
bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i),
2.
zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch (§§ 20 bis 24b),
3.
zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 und 26),
4.
zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52),
5.
des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches.

(2) Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. Ist bei stationärer Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in die stationäre Einrichtung jedoch nicht möglich, kann die Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfolgen. Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art und Dauer der Leistungen für eine Unterbringung nach Satz 2 nach pflichtgemäßem Ermessen; die Kosten dieser Leistungen dürfen nicht höher sein als die für eine Mitaufnahme der Begleitperson in die stationäre Einrichtung nach Satz 1 anfallenden Kosten.

(4) Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fachärztliche Anschlussversorgung. Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen. In das Versorgungsmanagement sind die Pflegeeinrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen nach § 7a des Elften Buches zu gewährleisten. Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Soweit in Verträgen nach § 140a nicht bereits entsprechende Regelungen vereinbart sind, ist das Nähere im Rahmen von Verträgen mit sonstigen Leistungserbringern der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Leistungserbringern nach dem Elften Buch sowie mit den Pflegekassen zu regeln.

(5) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Dies gilt auch in Fällen des § 12a des Siebten Buches.

(6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23, 40), der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d), der künstlichen Befruchtung (§ 27a), der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz (§ 28 Absatz 2), bei der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln (§ 34 Absatz 1 Satz 1), mit Heilmitteln (§ 32), mit Hilfsmitteln (§ 33) und mit digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a), im Bereich der häuslichen Krankenpflege (§ 37) und der Haushaltshilfe (§ 38) sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen. Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.