Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Feb. 2017 - L 9 R 3651/16

bei uns veröffentlicht am21.02.2017

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. August 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten vom 17.03.1987 bis 16.07.1987 und 24.01.1989 bis 23.07.1989 streitig.
Die 1952 geborene Klägerin ist Mutter von sechs Söhnen, die am 1976, am 1979, am 1982, am 1984, am 1986 und am.1988 geboren wurden. Die Klägerin ist Beamtin des Landes Baden-Württemberg. Vom 01.02.1977 bis 13.06.1978 stand sie im Rahmen des Vorbereitungsdienstes in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Vom 28.07.1978 bis zum 09.08.1978 war sie zunächst in einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst beschäftigt; seit dem 10.08.1978 ist sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Für die fünf jüngsten Söhne wird jeweils die Zeit von der Geburt bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats als voll ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Beamtenverhältnis berücksichtigt. Die Zeiten vom 17.03.1987 bis 16.07.1987 und vom 24.01.1989 bis 23.07.1989 sind beamtenrechtlich keine ruhegehaltsfähigen Zeiten. Bei einer angenommenen Zurruhesetzung wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze mit Ablauf des 31.07.2017 würde der Ruhegehaltssatz 64,42 v.H. betragen; die fiktive Höchstgrenze des Ruhegehaltssatzes beträgt 71,75 v.H.
Am 22.08.2015 stellte die Klägerin bei der Beklagten Anträge auf Klärung ihres Rentenversicherungskontos sowie auf Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Sie gab an, die Kinder jeweils bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres erzogen zu haben. Der Ehemann der Klägerin bestätigte mit seiner Unterschrift, die Kinder nicht als anderer Elternteil überwiegend erzogen zu haben.
Mit Bescheid vom 14.11.2014 stellte die Beklagte die Versicherungszeiten bis zum 31.12.2007 verbindlich fest. Berücksichtigt wurden die Zeit von 29.05.1976 bis 31.07.1976 und vom 01.08.1976 bis 04.09.1976 wegen Schwangerschaft/Mutterschutz, die Zeit vom 01.08.1976 bis 31.12.1976 und vom 01.01.1977 bis 31.01.1977 als Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung und die Zeit vom 10.07.1976 bis 31.01.1977 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung. Die Zeiten vom 11.09.1979 bis 18.12.1979, vom 05.07.1982 bis 11.10.1982, vom 03.08.1984 bis 09.11.1984, vom 06.08.1986 bis 12.11.1986 und vom 12.06.1988 bis 18.09.1988 wurden nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt, weil während des Mutterschutzes ein beamtenrechtliches Dienstverhältnis bestanden habe. Die Zeiten vom 01.02.1977 bis 31.07.1978, vom 01.11.1979 bis 31.10.1981, vom 01.09.1982 bis 31.08.1984, vom 01.10.1984 bis 30.09.1986, vom 01.10.1986 bis 30.09.1988 und vom 01.08.1988 bis 31.07.1990 könnten nicht als Kindererziehungszeiten vorgemerkt werden, da die Klägerin während dieser Zeit eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erworben habe. Die Zeiten vom 01.02.1977 bis 09.07.1986, vom 23.10.1979 bis 22.10.1989, vom 16.08.1982 bis 15.08.1992, vom 14.09.1984 bis 13.09.1994, vom 17.09.1986 bis 16.09.1996 und vom 24.07.1988 bis 23.07.1998 seien nicht als Berücksichtigungszeiten vorzumerken, da die Voraussetzungen für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nicht erfüllt seien. Die Klägerin habe während dieser Zeiten Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben.
Hiergegen legte die Klägerin am 12.12.2014 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie vortrug, Erziehungszeiten, in denen sie keine Versorgungsanwartschaften erworben habe, seien nicht berücksichtigt. Hierzu legte sie eine Auskunft über die Versorgungsanwartschaft nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) vom 12.08.2014 vor, wegen deren Inhalts auf Bl. 55 ff. der Verwaltungsakte Bezug genommen wird.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Durch das Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz sei seit dem 01.07.2014 die Vormerkung von Erziehungszeiten generell ausgeschlossen, wenn der Elternteil während der Kindererziehung gleichwertige Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erworben habe. Ohne inhaltliche Prüfung der jeweiligen Versorgungsregelungen gelten nunmehr Anwartschaften auf eine Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen stets als gleichwertig.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.03.2015 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, die seitens der Beklagten geschilderte Vorgehensweise könne zwar dem Grunde nach nachvollzogen werden, nicht jedoch für die Zeiträume 14.06.1978 bis 27.07.1978, 17.03.1987 bis 16.07.1987 und 24.01.1989 bis 23.07.1989. Im Zeitraum 14.06.1978 bis 27.07 1978 habe kein Beamtenstatus der Klägerin vorgelegen, vielmehr handle es sich dabei um eine Unterbrechung nach dem Referendariat bis zur erstmaligen Einstellung als Beamtin zur Probe. In den beiden weiteren Zeiträumen seien keine ruhegehaltsfähigen Zeiten nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben worden. Diese Zeiten würden nicht als ruhegehaltsfähige Zeiten tituliert.
Das SG hat mit Beschluss vom 08.10.2015 das Landesamt für Besoldung und Versorgung zu dem Verfahren beigeladen.
Mit Urteil vom 26.08.2016 hat das SG die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 14.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2015 verurteilt, die Zeit vom 14.06.1978 bis zum 27.07.1978 als Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung im Versichertenkonto der Klägerin vorzumerken. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen und entschieden, dass die Beklagte der Klägerin 10 v.H. der außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten seien lediglich für den Zeitraum vom 14.06.1978 bis zum 27.07.1978 erfüllt. In diesem Zeitraum sei die Klägerin nicht hinsichtlich der Erziehung ihres ersten, am 10.07.1976 geborenen Kindes von der Anrechnung ausgeschlossen. Die Ausschlussvoraussetzungen des § 56 Abs. 4 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien nicht erfüllt, da die Klägerin in der Erziehungszeit ihres ersten Kindes und für dieses keine Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften aufgrund der Erziehung erworben habe. Ausweislich der Auskunft der Beigeladenen über die Versorgungsanwartschaften vom 12.08.2014 seien im Drei-Jahres-Zeitraum nach dem 19.07.1976 Zeiten des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf, Dienstzeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst und Dienstzeiten im Beamten-/Richterverhältnis oder gleichgestellte Zeiten vermerkt. Keine dieser Zeiten stehe in einem kausalen Zusammenhang mit der Erziehung des ersten Kindes, wie es der klare Wortlaut des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI fordere („…aufgrund der Erziehung…“); der bloße sonstige Erwerb von beamtenrechtlichen Anwartschaften in der Erziehungszeit genüge nicht. Einer weitergehenden Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung immer dann ausgeschlossen seien, wenn irgendwelche Anwartschaftszeiten nach beamtenrechtlichen Regelungen während der Erziehungszeit erworben worden seien, stehe der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, aber auch die Entstehungsgeschichte derselben entgegen. In den Zeiten vom 17.03.1987 bis 16.07.1987 und vom 24.01.1989 bis 23.07.1989 sei die Klägerin dagegen von der Anrechnung als Kindererziehungszeiten und als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ausgeschlossen, da sie während der dort maßgeblichen Erziehungszeiten nach ihrem fünften und sechsten Kind Anwartschaften auf Versorgungsbezüge im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben habe, namentlich in der Zeit vom 17.09.1986 bis 16.03.1987 und vom 24.07.1988 bis 23.01.1989. Für den Ausschluss sei nicht erforderlich, dass die beamtenrechtlichen Anwartschaften zeitlich deckungsgleich mit der Kindererziehungszeit nach dem SGB VI seien. Nach § 54 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI reiche vielmehr der bloße Erwerb von erziehungsbezogenen Anwartschaften an sich innerhalb der Erziehungszeit aus, solange diese systembezogen zu einer annähernd gleichwertigen Berücksichtigung führten. Ein zeitlicher Gleichlauf der Zeitenbewertung werde dabei mithin gerade nicht gefordert, die systembezogene, also insbesondere sich aus einer Gesamtbetrachtung ergebende annähernde Gleichwertigkeit genüge den Anforderungen. Für die beamtenrechtlichen Versorgungsregelungen ergebe sich die erforderliche annähernde Gleichwertigkeit bereits aus der Fiktion des § 56 Abs. 4 Nr. 3 letzter Halbsatz SGB VI.
10 
Mit Bescheid vom 05.10.2016 hat die Beklagte das Urteil vom 26.08.2016 ausgeführt und die Zeit vom 01.06.1978 bis 31.07.1978 als Kindererziehungszeit und als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorgemerkt.
11 
Gegen das ihr am 05.09.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.09.2016 Berufung eingelegt und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend wird ausgeführt, folge man der Auffassung des SG, so erwachsen aus den Zeiten vom 17.03.1987 bis 16.07.1987 und vom 24.01.1989 bis 23.07.1989 keinerlei Anwartschaften, weder nach dem SGB VI noch nach dem LBeamtVG. Eine doppelte Berücksichtigung, wie sie der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI habe vermeiden wollen, läge durch eine Anerkennung der Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gerade nicht vor.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. August 2016 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 14. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2015 zu verurteilen, in ihrem Versicherungskonto für die Zeiträume vom 17. März 1987 bis 16. Juli 1987 und vom 24. Januar 1989 bis 23. Juli 1989 Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorzumerken.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
17 
Die Klägerin und die Beklagte haben sich im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 13.12.2016 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt; die Beigeladene hat ihr Einverständnis mit Schriftsatz vom 20.12.2016 erteilt.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19 
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
20 
Das angefochtene Urteil des SG vom 26.08.2016 sowie der Bescheid vom 14.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2015 sind nicht zu beanstanden. Nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 05.10.2016 geworden, da er den angefochtenen Bescheid weder abändert noch ersetzt, indem er für die streitgegenständlichen Zeiträume eine Regelung trifft, sondern allein in Ausführung der erstinstanzlichen Entscheidung ergangen ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die im Berufungsverfahren noch allein streitige Anerkennung von Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten für die Erziehung der am 1986 und am 1988 geborenen Söhne in den Zeiträumen 17.03.1987 bis 16.07.1987 und 24.01.1989 bis 23.07.1989.
21 
Die Beklagte ist nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI verpflichtet, nach Klärung des Versicherungsverlaufs die dort enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Jahre zurückliegen, durch Bescheid festzustellen. Hierzu gehört auch die Feststellung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Nach § 249 Abs. 1 SGB VI endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Für einen Elternteil wird gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen (§ 57 Satz 1 SGB VI).
22 
Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 und 2, 57 SGB VI liegen vor, da die Erziehung der Kinder der Klägerin im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist und ihr die Erziehungszeiten zuzuordnen sind. Die Klägerin hat nach ihren Angaben die Kinder überwiegend erzogen, was auch ihr Ehemann als anderer Elternteil mit seiner Unterschrift vom 19.08.2014 auf dem Antragsformular zur Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten bestätigt hat.
23 
Die Klägerin ist aber hinsichtlich der - hier allein streitigen - Erziehungszeiten für ihre beiden jüngsten Söhne, die am 1986 und am 1988 geboren wurden, von der Anrechnung als Kindererziehungs- oder Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen.
24 
Gemäß § 56 Abs. 4 Ziff. 3 SGB VI sind Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als im diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
25 
Gemäß der Auskunft des Beigeladenen über die Versorgungsanwartschaften nach dem LBeamtVGBW vom 12.08.2014 wird für den am 1986 geborenen Sohn die Zeit vom 17.09.1986 bis 16.03.1987 und für den am 1988 geborenen Sohn die Zeit vom 24.07.1988 bis 23.01.1989 als voll ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Beamten-/Richterverhältnis oder gleichgestellte Zeit berücksichtigt. Dies entspricht § 106 Abs. 1 LBeamtVGBW (in der ab dem 09.11.2010 gültigen Fassung). Danach ist für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind die Zeit eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird, wenn während der Kinderziehung vor dem 01.01.1992 bereits ein Beamtenverhältnis bestand. Die Berücksichtigung ist daher nicht in dem von § 56 i.V.m. § 249 Abs. 1 SGB VI für Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehenen Zeitraum von 24 Monaten und nicht in dem für Berücksichtigungszeiten nach § 57 Satz 1 SGB VI möglichen Zeitraum bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres erfolgt. Es handelt sich dennoch bei der Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten bei der Festsetzung des Ruhegehalts um eine gleichwertige Versorgung im Sinne des § 56 Abs. 4 Ziff. 3 SGB VI in der ab dem 01.07.2014 gültigen Fassung. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen als systembezogen annähernd gleichwertig. Das Merkmal der systembezogen annähernd gleichwertigen Berücksichtigung wird somit legal definiert (Gesetzesfiktion) als jede Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-sätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen (so auch SG Reutlingen, Urteil vom 14.07.2016, S 3 R 43/16, Juris). Wird - wie im Falle der Klägerin - in der beamtenrechtlichen Versorgung für ein Kind eine Erziehungszeit berücksichtigt, ist für dieses Kind eine Kindererziehungs- oder Berücksichtigungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen. Ein zeitlicher Gleichlauf der Versorgungen ist, wie das SG zutreffend dargelegt hat, nicht erforderlich, um eine annähernd systembezogene Gleichwertigkeit anzunehmen.
26 
Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut der Vorschrift und dem Willen des Gesetzgebers. Grund der Neufassung des § 56 Abs. 4 Ziff. 3 SGB VI durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz zum 01.07.2014 war, dass die mit Wirkung vom 22.07.2009 gültige Vorfassung zu Unsicherheit darüber geführt hatte, was in der Beamtenversorgung (und den weiteren betroffenen Versorgungssystemen) als „systembezogen gleichwertig“ anzusehen war (vgl. Schuler-Harms in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, Stand 24.02.2015, § 56 Rdnr. 6.1 unter Hinweis auf den Gesetzesentwurf, BT-Drs. 18/909, S. 21). Gemäß § 56 Abs. 4 Ziff. 3 SGB VI in der ab dem 22.07.2009 durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009 (BGBl. I S. 1939, 2010 I S. 340) eingeführten Fassung waren Elternteile von der Anrechnung als Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch. Die „auch nur annähernde“ systembezogene Gleichwertigkeit war durch die Rechtsprechung (vgl. SG Dortmund, Urteil vom 22.03.2013, S 34 R 1594/10, Juris Rdnr. 18) im Falle der Anrechnung von sechs Monaten Kindererziehungszeit in der Beamtenversorgung für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder gegenüber einer zwölfmonatigen, additiv zu sonstigen Beitragszeiten anrechenbaren Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Rechtsfolge verneint worden, dass Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung und der Beamtenversorgung angerechnet wurden. Der Gesetzgeber nahm diese Rechtsprechung zum Anlass, § 56 Abs. 4 SGB VI zu überarbeiten, um u.a. im Hinblick auf die Beamtenversorgung den Rechtszustand vor der Änderung des § 56 Abs. 4 SGB VI mit Wirkung vom 22.07.2009 wiederherzustellen (BT-Drs. 18/909, S. 21; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales BT-Drs. 18/1489, S. 26). § 56 Abs. 4 Ziff. 2 SGB VI in der bis zum 21.07.2009 gültigen Fassung schloss aber gerade Elternteile von der Anrechnung aus, die während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI genannten Personen gehörten, d.h. u.a. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe. Mit der Neufassung wollte der Gesetzgeber diesen Ausschluss wiederherstellen, wie in der Begründung des Gesetzesentwurfs ausdrücklich dargelegt wird: „Um eine doppelte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in jedem Falle zu vermeiden, sollen Beamte wieder generell von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden, da die Beamtenversorgung systembezogen Leistungen für Kindererziehung erbringt“ (BT-Drs. 18/909, S. 21). Zwar hat der Gesetzgeber bei der Neufassung zum 01.07.2014 nicht, entsprechend der bis zum 21.07.2009 geltenden Fassung, allein auf ein bestehendes Beamtenverhältnis abgestellt, das auch bei einer Beurlaubung ohne Besoldung weiter Bestand hat. Vielmehr hat er grundsätzlich an der Neuregelung der Bestimmung ab dem 22.07.2009 festgehalten, wonach der Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten nur Elternteile betrifft, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben. Durch diesen Zusatz sollte aber verhindert werden, dass bestimmte Personenkreise, namentlich Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2 SGB VI, generell von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten auch dann ausgeschlossen werden, wenn sie keine Leistungen für Kindererziehung erhalten, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung systembezogen annähernd gleichwertig sind (Beschlussempfehlung und Bericht BT,-Drs. 18/1489, S. 26). Die Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gilt hingegen als systembezogen annähernd gleichwertig nach § 56 Abs. 4 Ziff. 3 SGB VI. Insoweit findet eine Prüfung der Gleichwertigkeit nicht mehr statt; eine doppelte Berücksichtigung in mehreren Versorgungssystemen wird dadurch vermieden (Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand September 2016, § 56 Rdnr. 83). Die Vermeidung von Doppelanrechnungen war ausdrücklich Ziel des Gesetzgebers (Beschlussempfehlung und Bericht BT-Drs. 18/1489, S. 26). Eine Berücksichtigung sowohl in der Beamtenversorgung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung ist gesetzgeberisch nicht gewollt; es gilt die Systemsubsidiarität der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.10.2005, B 4 RA 6/05 R, Juris Rdnr. 21).
27 
Der Senat verkennt nicht, dass die streitgegenständlichen Zeiträume vom 17.03.1987 bis 16.07.1987 und vom 24.01.1989 bis 23.07.1989 nach dieser Auslegung weder in der gesetzlichen Rentenversicherung noch in der Beamtenversorgung berücksichtigt werden. Die nach den beamtenrechtlichen Vorschriften entstandene Lücke in den Versorgungsanwartschaften ist in dem System der beamtenrechtlichen Versorgung allerdings aufgrund der systembezogen differenzierten Anrechnung der Zeiten der Kindererziehung hinzunehmen. Ausgehend von der gesetzgeberischen Vermutung des § 56 Abs. 4 Ziff. 3 zweiter Halbsatz SGB VI gilt eine beamtenrechtliche Versorgung dennoch als annähernd gleichwertig.
28 
Der Senat hat auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 56 Abs. 4 Ziff. 3 SGB VI. Der darin geregelte Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist im Hinblick auf die damit verbundene Ungleichbehandlung von Personengruppen (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) zu prüfen, wobei bei einer Differenzierung zum Nachteil der Familie der besondere Schutz zu beachten ist, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (BSG, Urteil vom 18.10.2005, a.a.O., m.w.N.). Nach Auffassung des Senats liegt aber bereits kein Ungleichbehandlung vor, da verbeamtete Elternteile und von der Versicherungspflicht befreite Elternteile bereits aufgrund der Sonderstellung von Beamten nicht vergleichbar sind. Darüber hinaus wäre eine Ungleichbehandlung auch sachlich gerechtfertigt, da ein prinzipiell gleichwertiger Schutz für den Erziehenden durch die beamtenrechtliche Versorgung und die dortige Berücksichtigung der Erziehungsleistung gewährleistet ist.
29 
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens berücksichtigt, dass die Berufung der Klägerin ohne Erfolg geblieben ist, sie aber im erstinstanzlichen Verfahren teilweise obsiegt hat.
31 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Frage, ob nach § 56 Abs. 4 Ziff. 3 SGB VI in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes Beamte auch für die Zeiträume von der Anrechnung als Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind, die nicht ruhegehaltsfähig sind, wenn eine Berücksichtigung der Kindererziehung nach beamtenrechtlichen Regelungen grundsätzlich erfolgt ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, aber über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig.

Gründe

19 
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
20 
Das angefochtene Urteil des SG vom 26.08.2016 sowie der Bescheid vom 14.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2015 sind nicht zu beanstanden. Nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 05.10.2016 geworden, da er den angefochtenen Bescheid weder abändert noch ersetzt, indem er für die streitgegenständlichen Zeiträume eine Regelung trifft, sondern allein in Ausführung der erstinstanzlichen Entscheidung ergangen ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die im Berufungsverfahren noch allein streitige Anerkennung von Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten für die Erziehung der am 1986 und am 1988 geborenen Söhne in den Zeiträumen 17.03.1987 bis 16.07.1987 und 24.01.1989 bis 23.07.1989.
21 
Die Beklagte ist nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI verpflichtet, nach Klärung des Versicherungsverlaufs die dort enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Jahre zurückliegen, durch Bescheid festzustellen. Hierzu gehört auch die Feststellung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Nach § 249 Abs. 1 SGB VI endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Für einen Elternteil wird gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen (§ 57 Satz 1 SGB VI).
22 
Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 und 2, 57 SGB VI liegen vor, da die Erziehung der Kinder der Klägerin im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist und ihr die Erziehungszeiten zuzuordnen sind. Die Klägerin hat nach ihren Angaben die Kinder überwiegend erzogen, was auch ihr Ehemann als anderer Elternteil mit seiner Unterschrift vom 19.08.2014 auf dem Antragsformular zur Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten bestätigt hat.
23 
Die Klägerin ist aber hinsichtlich der - hier allein streitigen - Erziehungszeiten für ihre beiden jüngsten Söhne, die am 1986 und am 1988 geboren wurden, von der Anrechnung als Kindererziehungs- oder Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen.
24 
Gemäß § 56 Abs. 4 Ziff. 3 SGB VI sind Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als im diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
25 
Gemäß der Auskunft des Beigeladenen über die Versorgungsanwartschaften nach dem LBeamtVGBW vom 12.08.2014 wird für den am 1986 geborenen Sohn die Zeit vom 17.09.1986 bis 16.03.1987 und für den am 1988 geborenen Sohn die Zeit vom 24.07.1988 bis 23.01.1989 als voll ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Beamten-/Richterverhältnis oder gleichgestellte Zeit berücksichtigt. Dies entspricht § 106 Abs. 1 LBeamtVGBW (in der ab dem 09.11.2010 gültigen Fassung). Danach ist für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind die Zeit eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird, wenn während der Kinderziehung vor dem 01.01.1992 bereits ein Beamtenverhältnis bestand. Die Berücksichtigung ist daher nicht in dem von § 56 i.V.m. § 249 Abs. 1 SGB VI für Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehenen Zeitraum von 24 Monaten und nicht in dem für Berücksichtigungszeiten nach § 57 Satz 1 SGB VI möglichen Zeitraum bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres erfolgt. Es handelt sich dennoch bei der Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten bei der Festsetzung des Ruhegehalts um eine gleichwertige Versorgung im Sinne des § 56 Abs. 4 Ziff. 3 SGB VI in der ab dem 01.07.2014 gültigen Fassung. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen als systembezogen annähernd gleichwertig. Das Merkmal der systembezogen annähernd gleichwertigen Berücksichtigung wird somit legal definiert (Gesetzesfiktion) als jede Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-sätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen (so auch SG Reutlingen, Urteil vom 14.07.2016, S 3 R 43/16, Juris). Wird - wie im Falle der Klägerin - in der beamtenrechtlichen Versorgung für ein Kind eine Erziehungszeit berücksichtigt, ist für dieses Kind eine Kindererziehungs- oder Berücksichtigungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen. Ein zeitlicher Gleichlauf der Versorgungen ist, wie das SG zutreffend dargelegt hat, nicht erforderlich, um eine annähernd systembezogene Gleichwertigkeit anzunehmen.
26 
Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut der Vorschrift und dem Willen des Gesetzgebers. Grund der Neufassung des § 56 Abs. 4 Ziff. 3 SGB VI durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz zum 01.07.2014 war, dass die mit Wirkung vom 22.07.2009 gültige Vorfassung zu Unsicherheit darüber geführt hatte, was in der Beamtenversorgung (und den weiteren betroffenen Versorgungssystemen) als „systembezogen gleichwertig“ anzusehen war (vgl. Schuler-Harms in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, Stand 24.02.2015, § 56 Rdnr. 6.1 unter Hinweis auf den Gesetzesentwurf, BT-Drs. 18/909, S. 21). Gemäß § 56 Abs. 4 Ziff. 3 SGB VI in der ab dem 22.07.2009 durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009 (BGBl. I S. 1939, 2010 I S. 340) eingeführten Fassung waren Elternteile von der Anrechnung als Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch. Die „auch nur annähernde“ systembezogene Gleichwertigkeit war durch die Rechtsprechung (vgl. SG Dortmund, Urteil vom 22.03.2013, S 34 R 1594/10, Juris Rdnr. 18) im Falle der Anrechnung von sechs Monaten Kindererziehungszeit in der Beamtenversorgung für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder gegenüber einer zwölfmonatigen, additiv zu sonstigen Beitragszeiten anrechenbaren Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Rechtsfolge verneint worden, dass Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung und der Beamtenversorgung angerechnet wurden. Der Gesetzgeber nahm diese Rechtsprechung zum Anlass, § 56 Abs. 4 SGB VI zu überarbeiten, um u.a. im Hinblick auf die Beamtenversorgung den Rechtszustand vor der Änderung des § 56 Abs. 4 SGB VI mit Wirkung vom 22.07.2009 wiederherzustellen (BT-Drs. 18/909, S. 21; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales BT-Drs. 18/1489, S. 26). § 56 Abs. 4 Ziff. 2 SGB VI in der bis zum 21.07.2009 gültigen Fassung schloss aber gerade Elternteile von der Anrechnung aus, die während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI genannten Personen gehörten, d.h. u.a. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe. Mit der Neufassung wollte der Gesetzgeber diesen Ausschluss wiederherstellen, wie in der Begründung des Gesetzesentwurfs ausdrücklich dargelegt wird: „Um eine doppelte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in jedem Falle zu vermeiden, sollen Beamte wieder generell von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden, da die Beamtenversorgung systembezogen Leistungen für Kindererziehung erbringt“ (BT-Drs. 18/909, S. 21). Zwar hat der Gesetzgeber bei der Neufassung zum 01.07.2014 nicht, entsprechend der bis zum 21.07.2009 geltenden Fassung, allein auf ein bestehendes Beamtenverhältnis abgestellt, das auch bei einer Beurlaubung ohne Besoldung weiter Bestand hat. Vielmehr hat er grundsätzlich an der Neuregelung der Bestimmung ab dem 22.07.2009 festgehalten, wonach der Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten nur Elternteile betrifft, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben. Durch diesen Zusatz sollte aber verhindert werden, dass bestimmte Personenkreise, namentlich Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2 SGB VI, generell von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten auch dann ausgeschlossen werden, wenn sie keine Leistungen für Kindererziehung erhalten, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung systembezogen annähernd gleichwertig sind (Beschlussempfehlung und Bericht BT,-Drs. 18/1489, S. 26). Die Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gilt hingegen als systembezogen annähernd gleichwertig nach § 56 Abs. 4 Ziff. 3 SGB VI. Insoweit findet eine Prüfung der Gleichwertigkeit nicht mehr statt; eine doppelte Berücksichtigung in mehreren Versorgungssystemen wird dadurch vermieden (Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand September 2016, § 56 Rdnr. 83). Die Vermeidung von Doppelanrechnungen war ausdrücklich Ziel des Gesetzgebers (Beschlussempfehlung und Bericht BT-Drs. 18/1489, S. 26). Eine Berücksichtigung sowohl in der Beamtenversorgung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung ist gesetzgeberisch nicht gewollt; es gilt die Systemsubsidiarität der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.10.2005, B 4 RA 6/05 R, Juris Rdnr. 21).
27 
Der Senat verkennt nicht, dass die streitgegenständlichen Zeiträume vom 17.03.1987 bis 16.07.1987 und vom 24.01.1989 bis 23.07.1989 nach dieser Auslegung weder in der gesetzlichen Rentenversicherung noch in der Beamtenversorgung berücksichtigt werden. Die nach den beamtenrechtlichen Vorschriften entstandene Lücke in den Versorgungsanwartschaften ist in dem System der beamtenrechtlichen Versorgung allerdings aufgrund der systembezogen differenzierten Anrechnung der Zeiten der Kindererziehung hinzunehmen. Ausgehend von der gesetzgeberischen Vermutung des § 56 Abs. 4 Ziff. 3 zweiter Halbsatz SGB VI gilt eine beamtenrechtliche Versorgung dennoch als annähernd gleichwertig.
28 
Der Senat hat auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 56 Abs. 4 Ziff. 3 SGB VI. Der darin geregelte Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist im Hinblick auf die damit verbundene Ungleichbehandlung von Personengruppen (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) zu prüfen, wobei bei einer Differenzierung zum Nachteil der Familie der besondere Schutz zu beachten ist, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (BSG, Urteil vom 18.10.2005, a.a.O., m.w.N.). Nach Auffassung des Senats liegt aber bereits kein Ungleichbehandlung vor, da verbeamtete Elternteile und von der Versicherungspflicht befreite Elternteile bereits aufgrund der Sonderstellung von Beamten nicht vergleichbar sind. Darüber hinaus wäre eine Ungleichbehandlung auch sachlich gerechtfertigt, da ein prinzipiell gleichwertiger Schutz für den Erziehenden durch die beamtenrechtliche Versorgung und die dortige Berücksichtigung der Erziehungsleistung gewährleistet ist.
29 
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens berücksichtigt, dass die Berufung der Klägerin ohne Erfolg geblieben ist, sie aber im erstinstanzlichen Verfahren teilweise obsiegt hat.
31 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Frage, ob nach § 56 Abs. 4 Ziff. 3 SGB VI in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes Beamte auch für die Zeiträume von der Anrechnung als Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind, die nicht ruhegehaltsfähig sind, wenn eine Berücksichtigung der Kindererziehung nach beamtenrechtlichen Regelungen grundsätzlich erfolgt ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, aber über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Feb. 2017 - L 9 R 3651/16 zitiert 17 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 5 Versicherungsfreiheit


(1) Versicherungsfrei sind 1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 56 Kindererziehungszeiten


(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn 1. die Erziehung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 149 Versicherungskonto


(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und E

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 54 Begriffsbestimmungen


(1) Rentenrechtliche Zeiten sind 1. Beitragszeiten, a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,b) als beitragsgeminderte Zeiten,2. beitragsfreie Zeiten und3. Berücksichtigungszeiten. (2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mi

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 249 Beitragszeiten wegen Kindererziehung


(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. (2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Gelt

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 57 Berücksichtigungszeiten


Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt fü

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Feb. 2017 - L 9 R 3651/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Sozialgericht Reutlingen Urteil, 14. Juli 2016 - S 3 R 43/16

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 14.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2015, soweit dadurch der Bescheid vom 07.12.2011 aufgehoben wird, wird aufgehoben.2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu

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(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 14.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2015, soweit dadurch der Bescheid vom 07.12.2011 aufgehoben wird, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand

 
Im Streit ist die Aufhebung der Entscheidung der Beklagten über die Vormerkung von Zeiten der Kindererziehung des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der am … geborene, verheiratete Kläger ist Vater des am … geborenen Sohnes M. und des am … geborenen Sohnes H..
Für den Kläger wurden in den Zeiten vom 1.10.1968 bis 31.3.1970, vom 15.3.1977 bis 30.4.1977 und vom 16.9.1989 bis 27.9.1989 - für 21 Monate - Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Am 1.5.1977 wurde der Kläger zunächst auf Widerruf (bis 6.4.1979) und ab 27.4.1979 auf Lebenszeit in das Beamtenverhältnis übernommen. In der Zeit vom 1.7.1981 bis zum 31.5.1988 war er als Beamter ohne Bezüge zur Kindererziehung beurlaubt. In der anschließenden Zeit vom 1.6.1988 bis 31.5.2013 legte er wieder eine Dienstzeit im Beamtenverhältnis zurück. Seit 1.6.2013 bezieht der Kläger ein Ruhegehalt (Versorgungsbezüge) nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW).
Die Ehefrau des Klägers, die Mutter von M. und H. befand sich vom 3.7.1978 bis 2. 4. 1980 im Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf. In den Zeiten vom 1.5.1980 bis 23.2.1981 und vom 29.6.1981 bis 2.9.1982 stand sie in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst; in der Zwischenzeit vom 24. 2. 1981 bis 28.6.1981 legte sie eine nicht ruhegehaltfähige Zeit (nach der Geburt von M. am …) zurück. Vom 3. 9. 1982 bis 23.11.1983 befand sie sich in einem Beamtenverhältnis. Ferner legte sie eine Dienstzeit im Beamtenverhältnis in der Zeit vom 24.11.1983 bis 27.1.1984 in Form einer Kindererziehungszeit (bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats voll ruhegehaltfähig) bei Geburt von H. am … zurück. Im Anschluss an diese Kindererziehungszeit legte sie vom 28. 1. 1984 bis 31.5.2013 weitere Dienstzeiten im Beamtenverhältnis zurück.
Am 31.3.2011 beantragte der Kläger die Zahlung von Beiträgen für eine freiwillige Versicherung, um einen Anspruch auf Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben (bei noch fehlenden 39 Kalendermonaten hierfür). Er gab im Folgenden an, er sei vom 1.7.1981 bis zum 31.5.1988 als Beamter ohne Bezüge zur Kindererziehung beurlaubt gewesen. In dieser Zeit habe er keine beamtenrechtlichen Pensionsansprüche erworben. Nach Geburt des 2. Kindes (H.) am … habe seine Frau Mutterschaftsurlaub gehabt, bis H. vier Monate alt gewesen sei, also bis zum …1984. Diese Zeit werde bei ihrem Pensionsanspruch berücksichtigt. Er bitte um Prüfung, ob für ihn als dem tatsächlich zur Erziehung ohne Bezüge und ohne Pensionsanwartschaften Beurlaubten eine rentenwirksame Berücksichtigung, z.B. durch Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen, möglich sei.
In den hierauf übersandten Zusatzfragebögen zur Kindererziehung gaben der Kläger und seine Ehefrau (mit Datum vom 28.6.2011) an, die Erziehung der Kinder M. und H. sei gemeinsam mit dem anderen Elternteil erfolgt; das Kind sei während der gemeinsamen Erziehung nicht überwiegend von einem Elternteil erzogen worden.
Die Beklagte teilte hierauf dem Kläger (mit Schreiben vom 1.9.2011) mit, beide Kinder seien bereits im Konto der Mutter aufgenommen worden (unter Hinweis auf den Bescheid vom 9.11.2005). Da eine gemeinsame Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeiten damals nicht abgegeben worden sei, seien diese Zeiten grundsätzlich im Konto der Mutter zu berücksichtigen. Etwas anderes sei nur möglich, wenn die überwiegende Erziehung durch den Vater der Kinder nachgewiesen sei.
Nachdem die Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 31.7.2011 erklärt hatte, ihr Ehemann beantrage derzeit die Anrechnung der Kindererziehungszeit für H. für seine Rentenversicherung, insofern erübrige es sich für sie, einen derartigen Antrag zu stellen, erließ die Beklagte den Bescheid vom 7.12.2011 über die im Versicherungskonto des Klägers festgestellten Zeiten mit Bindung bis 31.12.2004 und merkte hierbei aufgrund übereinstimmender Erklärung der Eltern von M. und H. die Zeit vom 1.10.1982 bis 28.12.1990 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung von M. im Versicherungskonto des Vaters (dem Kläger im vorliegenden Verfahren) vor sowie die Zeit vom 1.2.1984 bis 27.9.1993 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung von H..
Mit Schreiben vom 6.8.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe die Wartezeit für den Bezug einer Regelaltersrente durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zum 1.10.2015 bereits erfüllt. Hierauf beendete der Kläger die freiwillige Beitragszahlung. Er vereinbarte mit der Beklagten, es solle bei den 66 Monaten an auf die Wartezeit zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten verbleiben.
10 
Am 16.7.2015 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Regelaltersrente ab 1.10.2015.
11 
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg teilte der Beklagten auf Anfrage mit (Schreiben vom 31.8.2015), Kindererziehungszeiten seien im Ruhegehalt bei dem Kläger nicht berücksichtigt worden. Beigefügt war eine Aufstellung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten aus dem Versorgungsbescheid vom 13.5.2013 zum Versorgungsbeginn 1.6.2013.
12 
Mit Bescheid vom 14.9.2015 stellte die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 7.12.2011 nach § 149 Abs. 5 S. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit Wirkung ab 1.7.2014 fest, die bisher vorgemerkten Kindererziehungszeiten/-Berücksichtigungszeiten vom 1.10.1982 bis zum 28.12.1990 bzw. vom 1.2.1984 bis 27.9.1993 könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Während dieser Zeit habe der Kläger Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erworben. Nach den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung gälten diese als systembezogen annähernd gleichwertig. Dies gelte auch für Zeiten einer Beurlaubung ohne Besoldung. Nach Abzug der durch die Rechtsänderung nicht mehr zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten seien für den Kläger für die Wartezeit nur noch 58 Monate zu ermitteln. Für die erforderliche Mindestwartezeit für die beantragte Regelaltersrente fehlten noch zwei Monate; der Rentenantrag müsste daher abgelehnt werden. Der Kläger habe jedoch die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zur Erfüllung der Wartezeit zu entrichten.
13 
Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 13.10.2015. Zur Begründung trug er vor, die Zeit vom 1.7.1981 bis 31.5.1988, in der er für die Betreuung seiner am … und … geborenen Kinder ohne Bezüge beurlaubt gewesen sei, stelle eine nicht ruhegehaltfähige Zeit dar und begründe somit keine Versorgungsanwartschaft. Für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder würden Betreuungszeiten von Kindern durch Kinderzuschläge, die die Versorgungsbezüge erhöhten, angerechnet werden. Nach der damals geltenden Rechtslage sei dies jedoch bei ihm ausgeschlossen gewesen. Um bei ablehnender Entscheidung dennoch einen Anspruch auf einen Rentenbezug ab 1.10.2015 zu haben, werde er jedoch zwei freiwillige Beiträge zur Erfüllung der Wartezeit in Höhe des Mindestbeitrages entrichten.
14 
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2015 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung könnten bei dem Kläger nicht mehr berücksichtigt werden. Die Beamtenversorgungen würden im zweiten Halbsatz des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI als gleichwertig aufgeführt. Eine weitere Differenzierung erfolge dabei nicht. Das Beamtenverhältnis des Klägers habe in der Zeit der Beurlaubung fortbestanden und es verbleibe bei der Zugehörigkeit zu dem Alterssicherungssystem nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
15 
Mit Rentenbescheid vom 18.12.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 1.10.2015 in Höhe von monatlich 96,69 EUR (Zahlbetrag). Hierbei werden keine Kindererziehungs- oder Berücksichtigungszeiten als rentenrechtliche Zeiten aufgeführt.
16 
Am 5.1.2016 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 14.12.2015 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt vertiefend vor, § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI bestimme, dass Elternteile von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen seien, wenn sie „während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben..“. Dies sei bei ihm nicht der Fall. Der Versorgungsbescheid vom 13.5.2013 weise für den Zeitraum vom 1.7.1981 bis 31.5.1988, in dem die Erziehungszeiten der Kinder M. und H. lägen, eine „nicht ruhegehaltfähige Zeit“ aus bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge wegen Kindererziehung gemäß § 152 Landesbeamtengesetz (LBG) in der im Jahr 1981 geltenden Fassung. Er habe also während der ursprünglich vorgemerkten Erziehungszeiten weder aufgrund der Erziehung noch aus sonst irgendeinem Grund Versorgungsanwartschaften erhalten.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
den Bescheid der Beklagten vom 14.9.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2015 aufzuheben, soweit dadurch der Bescheid vom 7.12.2011 aufgehoben wurde.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Die Beklagte hält an ihrem Standpunkt fest. Zur Begründung führt sie aus, während einer Beurlaubung ohne Besoldung bestehe das Beamtenverhältnis fort. Es bleibe auch in dieser Zeit bei der Zugehörigkeit zu einem Alterssicherungssystem nach beamtenrechtlichen Vorschriften, das stets als gleichwertig gelte.
22 
Auf Anfrage des Gerichts ist seitens des Landesamts für Besoldung und Versorgung (mit Schreiben von … vom 22.4.2016) mitgeteilt worden, der Kläger habe während seiner Erziehungszeit keine Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Die Klage ist auch begründet. Der mit der Klage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. 9. 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2015 war aufzuheben, soweit dadurch der Bescheid vom 7.12.2011 aufgehoben wird, da er insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
25 
Anspruchsgrundlage für die Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Der Rentenversicherungsträger ist hiernach verpflichtet einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid über die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, zu erlassen, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat (BSG, Urteil vom 16.11.1983, Az. 4 RA 39/92, juris-Doc). Nach Absatz 5 S. 2 der Regelung ist der Feststellungsbescheid bei Änderungen der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid für die Zukunft aufzuheben. Hiernach erfordert die Aufhebungsentscheidung keine Ermessensausübung.
26 
Gemäß § 56 Abs. 4 SGB VI in der vom 22.7.2009 bis 30.6.2014 geltenden Fassung waren Elternteile von der Anrechnung von Erziehungszeiten – nur dann – ausgeschlossen, wenn sie (nach Abs. 4 Nr. 3) während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt werden wie die Kindererziehung nach dem SGB VI. Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014) wurde § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI neu gefasst. Danach sind Elternteile von der Anrechnung (von Kindererziehungszeiten) nunmehr ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt werden wie die Kindererziehung nach dem SGB VI; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
27 
Grund der Neufassung war, dass die mit Wirkung vom 22.7.2009 gültige Vorfassung zur Unsicherheit darüber geführt hatte, was in der Beamtenversorgung (und den weiteren betroffenen Versorgungssystemen) als „systembezogen gleichwertig“ anzusehen war (vergl. Schuler-Harms in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 56 SGB VI, Rn. 6.1 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf, BT-Drs.18/909, S. 21). Absatz 4 Nr. 3 der Regelung erhielt in den Beratungen des Ausschusses für Arbeit und Soziales seine gültige Fassung (Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs.18/1489, S. 5), der Klärungsbedarf für weitere Personengruppen sah, etwa von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI befreite Lehrkräfte. Unter der Geltung der mit Wirkung vom 22.7.2009 gültigen Vorfassung hatten die systembezogene Gleichwertigkeit verschiedene Gerichte (z. B. SG Dortmund, Urteil vom 22.3.2013, S 34 R 1594/10 -juris-Doc.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7.1.2013, 23 K 5322/12 – juris-Doc.) im Falle der Anrechnung von sechs Monaten Kindererziehungszeit in der Beamtenversorgung für vor dem 1. 1.1992 geborene Kinder mit der Rechtsfolge verneint, dass Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung und der Beamtenversorgung angerechnet wurden. Der Gesetzgeber nahm diese Rechtsprechung zum Anlass, § 56 Abs. 4 SGB VI zu überarbeiten. Die Neufassung durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz nimmt nunmehr die Formel von der systembezogenen „annähernd(en)“ Gleichwertigkeit für alle aufgeführten Systeme auf. In einem neuen Halbsatz wird außerdem klargestellt, dass in der beamten- und kirchenrechtlichen Versorgung die systembezogene annähernde Gleichwertigkeit als gewährleistet gilt (vergl. Schuler-Harms, aaO, Rn. 68.1 und Fichte, in Hauck/Noftz,, § 56 SGB VI, Rn. 86). Das Merkmal der systembezogen annähernd gleichwertigen Berücksichtigung wird somit legal definiert (Gesetzesfiktion) als jede Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
28 
Nach der Neuregelung ist die Anrechnung daher ausgeschlossen, wenn während und aufgrund der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach (u.a.) beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erworben werden. Dagegen ist eine Anrechnung nicht ausgeschlossen, wenn das Alterssicherungssystem, dem die Erziehungsperson angehört, keine Leistung kennt, die der Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung annähernd gleichwertig ist. Erst im Falle einer Doppelversorgung ist ein Ausschluss gerechtfertigt (vergl. Schuler-Harms, aaO, Rn. 69).
29 
Die Vorschrift des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung bedarf der Auslegung. So findet sich in dieser Bestimmung die Fiktion (vgl. Gürtner, Kass. Komm zum SVR, Stand 12/2015, § 56 SGB VI, Rdnr. 83), dass als im genannten Sinne systembezogen annähernd gleichwertig (unter anderem) eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gilt. Damit war möglicherweise beabsichtigt, zu der bis zum 21.7.2009 geltenden Fassung der Vorschrift zurückzukehren, wonach Personen, die während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 SGB VI genannten Personen gehören, d.h. unter anderem Beamte, grundsätzlich von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen waren. Hierfür sprechen auch die Gesetzgebungsmaterialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.3.2014, Drucks. des Deutschen Bundestages 18/909), worin ausgeführt wird: „Um eine doppelte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in jedem Fall zu vermeiden, sollen Beamte wieder generell von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden, da die Beamtenversorgung systembezogen Leistungen für Kindererziehung erbringt.“
30 
Ein derartiger - genereller - Ausschluss von Beamten bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Rahmen des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts ist jedoch mit der Neufassung der Vorschrift vom 23.6.2014 nicht erfolgt. Vielmehr hat der Gesetzgeber nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht, entsprechend der bis zum 21.7.2009 geltenden Fassung, allein auf ein bestehendes Beamtenverhältnis abgestellt, das auch bei einer Beurlaubung ohne Besoldung weiter Bestand hat. Vielmehr hat er grundsätzlich an der Neuregelung der Bestimmung ab dem 22.7.2009 festgehalten, wonach der Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten nur Elternteile betrifft, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben. Nach dem Wortlaut der Regelung muss zusätzlich die Bedingung erfüllt sein, dass die Erziehungszeit nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach dem SGB VI. Letzteres wird dann bei einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen nach der Neufassung von § 56 SGB VI vom 23.6.2014 fingiert.
31 
Da der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit in den streitgegenständlichen Zeiträumen während der Erziehungszeit jedoch keine Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung seiner beiden Kinder erworben hat, fehlt es bereits an den vom Gesetz normierten Anknüpfungstatsachen für einen Ausschluss von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten. Die gesetzliche Fiktion in § 56 Abs. 4 Nr. 3 letzter Halbsatz SGB VI in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung kommt daher - nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung - hier nicht zum Tragen.
32 
Der Klage war daher stattzugeben.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe

 
24 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Die Klage ist auch begründet. Der mit der Klage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. 9. 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2015 war aufzuheben, soweit dadurch der Bescheid vom 7.12.2011 aufgehoben wird, da er insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
25 
Anspruchsgrundlage für die Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Der Rentenversicherungsträger ist hiernach verpflichtet einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid über die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, zu erlassen, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat (BSG, Urteil vom 16.11.1983, Az. 4 RA 39/92, juris-Doc). Nach Absatz 5 S. 2 der Regelung ist der Feststellungsbescheid bei Änderungen der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid für die Zukunft aufzuheben. Hiernach erfordert die Aufhebungsentscheidung keine Ermessensausübung.
26 
Gemäß § 56 Abs. 4 SGB VI in der vom 22.7.2009 bis 30.6.2014 geltenden Fassung waren Elternteile von der Anrechnung von Erziehungszeiten – nur dann – ausgeschlossen, wenn sie (nach Abs. 4 Nr. 3) während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt werden wie die Kindererziehung nach dem SGB VI. Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014) wurde § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI neu gefasst. Danach sind Elternteile von der Anrechnung (von Kindererziehungszeiten) nunmehr ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt werden wie die Kindererziehung nach dem SGB VI; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
27 
Grund der Neufassung war, dass die mit Wirkung vom 22.7.2009 gültige Vorfassung zur Unsicherheit darüber geführt hatte, was in der Beamtenversorgung (und den weiteren betroffenen Versorgungssystemen) als „systembezogen gleichwertig“ anzusehen war (vergl. Schuler-Harms in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 56 SGB VI, Rn. 6.1 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf, BT-Drs.18/909, S. 21). Absatz 4 Nr. 3 der Regelung erhielt in den Beratungen des Ausschusses für Arbeit und Soziales seine gültige Fassung (Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs.18/1489, S. 5), der Klärungsbedarf für weitere Personengruppen sah, etwa von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI befreite Lehrkräfte. Unter der Geltung der mit Wirkung vom 22.7.2009 gültigen Vorfassung hatten die systembezogene Gleichwertigkeit verschiedene Gerichte (z. B. SG Dortmund, Urteil vom 22.3.2013, S 34 R 1594/10 -juris-Doc.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7.1.2013, 23 K 5322/12 – juris-Doc.) im Falle der Anrechnung von sechs Monaten Kindererziehungszeit in der Beamtenversorgung für vor dem 1. 1.1992 geborene Kinder mit der Rechtsfolge verneint, dass Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung und der Beamtenversorgung angerechnet wurden. Der Gesetzgeber nahm diese Rechtsprechung zum Anlass, § 56 Abs. 4 SGB VI zu überarbeiten. Die Neufassung durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz nimmt nunmehr die Formel von der systembezogenen „annähernd(en)“ Gleichwertigkeit für alle aufgeführten Systeme auf. In einem neuen Halbsatz wird außerdem klargestellt, dass in der beamten- und kirchenrechtlichen Versorgung die systembezogene annähernde Gleichwertigkeit als gewährleistet gilt (vergl. Schuler-Harms, aaO, Rn. 68.1 und Fichte, in Hauck/Noftz,, § 56 SGB VI, Rn. 86). Das Merkmal der systembezogen annähernd gleichwertigen Berücksichtigung wird somit legal definiert (Gesetzesfiktion) als jede Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
28 
Nach der Neuregelung ist die Anrechnung daher ausgeschlossen, wenn während und aufgrund der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach (u.a.) beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erworben werden. Dagegen ist eine Anrechnung nicht ausgeschlossen, wenn das Alterssicherungssystem, dem die Erziehungsperson angehört, keine Leistung kennt, die der Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung annähernd gleichwertig ist. Erst im Falle einer Doppelversorgung ist ein Ausschluss gerechtfertigt (vergl. Schuler-Harms, aaO, Rn. 69).
29 
Die Vorschrift des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung bedarf der Auslegung. So findet sich in dieser Bestimmung die Fiktion (vgl. Gürtner, Kass. Komm zum SVR, Stand 12/2015, § 56 SGB VI, Rdnr. 83), dass als im genannten Sinne systembezogen annähernd gleichwertig (unter anderem) eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gilt. Damit war möglicherweise beabsichtigt, zu der bis zum 21.7.2009 geltenden Fassung der Vorschrift zurückzukehren, wonach Personen, die während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 SGB VI genannten Personen gehören, d.h. unter anderem Beamte, grundsätzlich von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen waren. Hierfür sprechen auch die Gesetzgebungsmaterialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.3.2014, Drucks. des Deutschen Bundestages 18/909), worin ausgeführt wird: „Um eine doppelte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in jedem Fall zu vermeiden, sollen Beamte wieder generell von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden, da die Beamtenversorgung systembezogen Leistungen für Kindererziehung erbringt.“
30 
Ein derartiger - genereller - Ausschluss von Beamten bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Rahmen des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts ist jedoch mit der Neufassung der Vorschrift vom 23.6.2014 nicht erfolgt. Vielmehr hat der Gesetzgeber nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht, entsprechend der bis zum 21.7.2009 geltenden Fassung, allein auf ein bestehendes Beamtenverhältnis abgestellt, das auch bei einer Beurlaubung ohne Besoldung weiter Bestand hat. Vielmehr hat er grundsätzlich an der Neuregelung der Bestimmung ab dem 22.7.2009 festgehalten, wonach der Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten nur Elternteile betrifft, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben. Nach dem Wortlaut der Regelung muss zusätzlich die Bedingung erfüllt sein, dass die Erziehungszeit nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach dem SGB VI. Letzteres wird dann bei einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen nach der Neufassung von § 56 SGB VI vom 23.6.2014 fingiert.
31 
Da der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit in den streitgegenständlichen Zeiträumen während der Erziehungszeit jedoch keine Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung seiner beiden Kinder erworben hat, fehlt es bereits an den vom Gesetz normierten Anknüpfungstatsachen für einen Ausschluss von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten. Die gesetzliche Fiktion in § 56 Abs. 4 Nr. 3 letzter Halbsatz SGB VI in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung kommt daher - nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung - hier nicht zum Tragen.
32 
Der Klage war daher stattzugeben.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193Sozialgerichtsgesetz (SGG).

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 14.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2015, soweit dadurch der Bescheid vom 07.12.2011 aufgehoben wird, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand

 
Im Streit ist die Aufhebung der Entscheidung der Beklagten über die Vormerkung von Zeiten der Kindererziehung des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der am … geborene, verheiratete Kläger ist Vater des am … geborenen Sohnes M. und des am … geborenen Sohnes H..
Für den Kläger wurden in den Zeiten vom 1.10.1968 bis 31.3.1970, vom 15.3.1977 bis 30.4.1977 und vom 16.9.1989 bis 27.9.1989 - für 21 Monate - Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Am 1.5.1977 wurde der Kläger zunächst auf Widerruf (bis 6.4.1979) und ab 27.4.1979 auf Lebenszeit in das Beamtenverhältnis übernommen. In der Zeit vom 1.7.1981 bis zum 31.5.1988 war er als Beamter ohne Bezüge zur Kindererziehung beurlaubt. In der anschließenden Zeit vom 1.6.1988 bis 31.5.2013 legte er wieder eine Dienstzeit im Beamtenverhältnis zurück. Seit 1.6.2013 bezieht der Kläger ein Ruhegehalt (Versorgungsbezüge) nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW).
Die Ehefrau des Klägers, die Mutter von M. und H. befand sich vom 3.7.1978 bis 2. 4. 1980 im Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf. In den Zeiten vom 1.5.1980 bis 23.2.1981 und vom 29.6.1981 bis 2.9.1982 stand sie in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst; in der Zwischenzeit vom 24. 2. 1981 bis 28.6.1981 legte sie eine nicht ruhegehaltfähige Zeit (nach der Geburt von M. am …) zurück. Vom 3. 9. 1982 bis 23.11.1983 befand sie sich in einem Beamtenverhältnis. Ferner legte sie eine Dienstzeit im Beamtenverhältnis in der Zeit vom 24.11.1983 bis 27.1.1984 in Form einer Kindererziehungszeit (bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats voll ruhegehaltfähig) bei Geburt von H. am … zurück. Im Anschluss an diese Kindererziehungszeit legte sie vom 28. 1. 1984 bis 31.5.2013 weitere Dienstzeiten im Beamtenverhältnis zurück.
Am 31.3.2011 beantragte der Kläger die Zahlung von Beiträgen für eine freiwillige Versicherung, um einen Anspruch auf Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben (bei noch fehlenden 39 Kalendermonaten hierfür). Er gab im Folgenden an, er sei vom 1.7.1981 bis zum 31.5.1988 als Beamter ohne Bezüge zur Kindererziehung beurlaubt gewesen. In dieser Zeit habe er keine beamtenrechtlichen Pensionsansprüche erworben. Nach Geburt des 2. Kindes (H.) am … habe seine Frau Mutterschaftsurlaub gehabt, bis H. vier Monate alt gewesen sei, also bis zum …1984. Diese Zeit werde bei ihrem Pensionsanspruch berücksichtigt. Er bitte um Prüfung, ob für ihn als dem tatsächlich zur Erziehung ohne Bezüge und ohne Pensionsanwartschaften Beurlaubten eine rentenwirksame Berücksichtigung, z.B. durch Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen, möglich sei.
In den hierauf übersandten Zusatzfragebögen zur Kindererziehung gaben der Kläger und seine Ehefrau (mit Datum vom 28.6.2011) an, die Erziehung der Kinder M. und H. sei gemeinsam mit dem anderen Elternteil erfolgt; das Kind sei während der gemeinsamen Erziehung nicht überwiegend von einem Elternteil erzogen worden.
Die Beklagte teilte hierauf dem Kläger (mit Schreiben vom 1.9.2011) mit, beide Kinder seien bereits im Konto der Mutter aufgenommen worden (unter Hinweis auf den Bescheid vom 9.11.2005). Da eine gemeinsame Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeiten damals nicht abgegeben worden sei, seien diese Zeiten grundsätzlich im Konto der Mutter zu berücksichtigen. Etwas anderes sei nur möglich, wenn die überwiegende Erziehung durch den Vater der Kinder nachgewiesen sei.
Nachdem die Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 31.7.2011 erklärt hatte, ihr Ehemann beantrage derzeit die Anrechnung der Kindererziehungszeit für H. für seine Rentenversicherung, insofern erübrige es sich für sie, einen derartigen Antrag zu stellen, erließ die Beklagte den Bescheid vom 7.12.2011 über die im Versicherungskonto des Klägers festgestellten Zeiten mit Bindung bis 31.12.2004 und merkte hierbei aufgrund übereinstimmender Erklärung der Eltern von M. und H. die Zeit vom 1.10.1982 bis 28.12.1990 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung von M. im Versicherungskonto des Vaters (dem Kläger im vorliegenden Verfahren) vor sowie die Zeit vom 1.2.1984 bis 27.9.1993 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung von H..
Mit Schreiben vom 6.8.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe die Wartezeit für den Bezug einer Regelaltersrente durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zum 1.10.2015 bereits erfüllt. Hierauf beendete der Kläger die freiwillige Beitragszahlung. Er vereinbarte mit der Beklagten, es solle bei den 66 Monaten an auf die Wartezeit zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten verbleiben.
10 
Am 16.7.2015 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Regelaltersrente ab 1.10.2015.
11 
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg teilte der Beklagten auf Anfrage mit (Schreiben vom 31.8.2015), Kindererziehungszeiten seien im Ruhegehalt bei dem Kläger nicht berücksichtigt worden. Beigefügt war eine Aufstellung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten aus dem Versorgungsbescheid vom 13.5.2013 zum Versorgungsbeginn 1.6.2013.
12 
Mit Bescheid vom 14.9.2015 stellte die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 7.12.2011 nach § 149 Abs. 5 S. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit Wirkung ab 1.7.2014 fest, die bisher vorgemerkten Kindererziehungszeiten/-Berücksichtigungszeiten vom 1.10.1982 bis zum 28.12.1990 bzw. vom 1.2.1984 bis 27.9.1993 könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Während dieser Zeit habe der Kläger Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erworben. Nach den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung gälten diese als systembezogen annähernd gleichwertig. Dies gelte auch für Zeiten einer Beurlaubung ohne Besoldung. Nach Abzug der durch die Rechtsänderung nicht mehr zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten seien für den Kläger für die Wartezeit nur noch 58 Monate zu ermitteln. Für die erforderliche Mindestwartezeit für die beantragte Regelaltersrente fehlten noch zwei Monate; der Rentenantrag müsste daher abgelehnt werden. Der Kläger habe jedoch die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zur Erfüllung der Wartezeit zu entrichten.
13 
Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 13.10.2015. Zur Begründung trug er vor, die Zeit vom 1.7.1981 bis 31.5.1988, in der er für die Betreuung seiner am … und … geborenen Kinder ohne Bezüge beurlaubt gewesen sei, stelle eine nicht ruhegehaltfähige Zeit dar und begründe somit keine Versorgungsanwartschaft. Für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder würden Betreuungszeiten von Kindern durch Kinderzuschläge, die die Versorgungsbezüge erhöhten, angerechnet werden. Nach der damals geltenden Rechtslage sei dies jedoch bei ihm ausgeschlossen gewesen. Um bei ablehnender Entscheidung dennoch einen Anspruch auf einen Rentenbezug ab 1.10.2015 zu haben, werde er jedoch zwei freiwillige Beiträge zur Erfüllung der Wartezeit in Höhe des Mindestbeitrages entrichten.
14 
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2015 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung könnten bei dem Kläger nicht mehr berücksichtigt werden. Die Beamtenversorgungen würden im zweiten Halbsatz des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI als gleichwertig aufgeführt. Eine weitere Differenzierung erfolge dabei nicht. Das Beamtenverhältnis des Klägers habe in der Zeit der Beurlaubung fortbestanden und es verbleibe bei der Zugehörigkeit zu dem Alterssicherungssystem nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
15 
Mit Rentenbescheid vom 18.12.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 1.10.2015 in Höhe von monatlich 96,69 EUR (Zahlbetrag). Hierbei werden keine Kindererziehungs- oder Berücksichtigungszeiten als rentenrechtliche Zeiten aufgeführt.
16 
Am 5.1.2016 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 14.12.2015 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt vertiefend vor, § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI bestimme, dass Elternteile von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen seien, wenn sie „während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben..“. Dies sei bei ihm nicht der Fall. Der Versorgungsbescheid vom 13.5.2013 weise für den Zeitraum vom 1.7.1981 bis 31.5.1988, in dem die Erziehungszeiten der Kinder M. und H. lägen, eine „nicht ruhegehaltfähige Zeit“ aus bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge wegen Kindererziehung gemäß § 152 Landesbeamtengesetz (LBG) in der im Jahr 1981 geltenden Fassung. Er habe also während der ursprünglich vorgemerkten Erziehungszeiten weder aufgrund der Erziehung noch aus sonst irgendeinem Grund Versorgungsanwartschaften erhalten.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
den Bescheid der Beklagten vom 14.9.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2015 aufzuheben, soweit dadurch der Bescheid vom 7.12.2011 aufgehoben wurde.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Die Beklagte hält an ihrem Standpunkt fest. Zur Begründung führt sie aus, während einer Beurlaubung ohne Besoldung bestehe das Beamtenverhältnis fort. Es bleibe auch in dieser Zeit bei der Zugehörigkeit zu einem Alterssicherungssystem nach beamtenrechtlichen Vorschriften, das stets als gleichwertig gelte.
22 
Auf Anfrage des Gerichts ist seitens des Landesamts für Besoldung und Versorgung (mit Schreiben von … vom 22.4.2016) mitgeteilt worden, der Kläger habe während seiner Erziehungszeit keine Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Die Klage ist auch begründet. Der mit der Klage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. 9. 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2015 war aufzuheben, soweit dadurch der Bescheid vom 7.12.2011 aufgehoben wird, da er insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
25 
Anspruchsgrundlage für die Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Der Rentenversicherungsträger ist hiernach verpflichtet einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid über die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, zu erlassen, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat (BSG, Urteil vom 16.11.1983, Az. 4 RA 39/92, juris-Doc). Nach Absatz 5 S. 2 der Regelung ist der Feststellungsbescheid bei Änderungen der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid für die Zukunft aufzuheben. Hiernach erfordert die Aufhebungsentscheidung keine Ermessensausübung.
26 
Gemäß § 56 Abs. 4 SGB VI in der vom 22.7.2009 bis 30.6.2014 geltenden Fassung waren Elternteile von der Anrechnung von Erziehungszeiten – nur dann – ausgeschlossen, wenn sie (nach Abs. 4 Nr. 3) während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt werden wie die Kindererziehung nach dem SGB VI. Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014) wurde § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI neu gefasst. Danach sind Elternteile von der Anrechnung (von Kindererziehungszeiten) nunmehr ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt werden wie die Kindererziehung nach dem SGB VI; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
27 
Grund der Neufassung war, dass die mit Wirkung vom 22.7.2009 gültige Vorfassung zur Unsicherheit darüber geführt hatte, was in der Beamtenversorgung (und den weiteren betroffenen Versorgungssystemen) als „systembezogen gleichwertig“ anzusehen war (vergl. Schuler-Harms in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 56 SGB VI, Rn. 6.1 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf, BT-Drs.18/909, S. 21). Absatz 4 Nr. 3 der Regelung erhielt in den Beratungen des Ausschusses für Arbeit und Soziales seine gültige Fassung (Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs.18/1489, S. 5), der Klärungsbedarf für weitere Personengruppen sah, etwa von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI befreite Lehrkräfte. Unter der Geltung der mit Wirkung vom 22.7.2009 gültigen Vorfassung hatten die systembezogene Gleichwertigkeit verschiedene Gerichte (z. B. SG Dortmund, Urteil vom 22.3.2013, S 34 R 1594/10 -juris-Doc.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7.1.2013, 23 K 5322/12 – juris-Doc.) im Falle der Anrechnung von sechs Monaten Kindererziehungszeit in der Beamtenversorgung für vor dem 1. 1.1992 geborene Kinder mit der Rechtsfolge verneint, dass Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung und der Beamtenversorgung angerechnet wurden. Der Gesetzgeber nahm diese Rechtsprechung zum Anlass, § 56 Abs. 4 SGB VI zu überarbeiten. Die Neufassung durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz nimmt nunmehr die Formel von der systembezogenen „annähernd(en)“ Gleichwertigkeit für alle aufgeführten Systeme auf. In einem neuen Halbsatz wird außerdem klargestellt, dass in der beamten- und kirchenrechtlichen Versorgung die systembezogene annähernde Gleichwertigkeit als gewährleistet gilt (vergl. Schuler-Harms, aaO, Rn. 68.1 und Fichte, in Hauck/Noftz,, § 56 SGB VI, Rn. 86). Das Merkmal der systembezogen annähernd gleichwertigen Berücksichtigung wird somit legal definiert (Gesetzesfiktion) als jede Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
28 
Nach der Neuregelung ist die Anrechnung daher ausgeschlossen, wenn während und aufgrund der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach (u.a.) beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erworben werden. Dagegen ist eine Anrechnung nicht ausgeschlossen, wenn das Alterssicherungssystem, dem die Erziehungsperson angehört, keine Leistung kennt, die der Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung annähernd gleichwertig ist. Erst im Falle einer Doppelversorgung ist ein Ausschluss gerechtfertigt (vergl. Schuler-Harms, aaO, Rn. 69).
29 
Die Vorschrift des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung bedarf der Auslegung. So findet sich in dieser Bestimmung die Fiktion (vgl. Gürtner, Kass. Komm zum SVR, Stand 12/2015, § 56 SGB VI, Rdnr. 83), dass als im genannten Sinne systembezogen annähernd gleichwertig (unter anderem) eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gilt. Damit war möglicherweise beabsichtigt, zu der bis zum 21.7.2009 geltenden Fassung der Vorschrift zurückzukehren, wonach Personen, die während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 SGB VI genannten Personen gehören, d.h. unter anderem Beamte, grundsätzlich von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen waren. Hierfür sprechen auch die Gesetzgebungsmaterialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.3.2014, Drucks. des Deutschen Bundestages 18/909), worin ausgeführt wird: „Um eine doppelte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in jedem Fall zu vermeiden, sollen Beamte wieder generell von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden, da die Beamtenversorgung systembezogen Leistungen für Kindererziehung erbringt.“
30 
Ein derartiger - genereller - Ausschluss von Beamten bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Rahmen des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts ist jedoch mit der Neufassung der Vorschrift vom 23.6.2014 nicht erfolgt. Vielmehr hat der Gesetzgeber nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht, entsprechend der bis zum 21.7.2009 geltenden Fassung, allein auf ein bestehendes Beamtenverhältnis abgestellt, das auch bei einer Beurlaubung ohne Besoldung weiter Bestand hat. Vielmehr hat er grundsätzlich an der Neuregelung der Bestimmung ab dem 22.7.2009 festgehalten, wonach der Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten nur Elternteile betrifft, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben. Nach dem Wortlaut der Regelung muss zusätzlich die Bedingung erfüllt sein, dass die Erziehungszeit nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach dem SGB VI. Letzteres wird dann bei einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen nach der Neufassung von § 56 SGB VI vom 23.6.2014 fingiert.
31 
Da der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit in den streitgegenständlichen Zeiträumen während der Erziehungszeit jedoch keine Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung seiner beiden Kinder erworben hat, fehlt es bereits an den vom Gesetz normierten Anknüpfungstatsachen für einen Ausschluss von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten. Die gesetzliche Fiktion in § 56 Abs. 4 Nr. 3 letzter Halbsatz SGB VI in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung kommt daher - nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung - hier nicht zum Tragen.
32 
Der Klage war daher stattzugeben.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe

 
24 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Die Klage ist auch begründet. Der mit der Klage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. 9. 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2015 war aufzuheben, soweit dadurch der Bescheid vom 7.12.2011 aufgehoben wird, da er insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
25 
Anspruchsgrundlage für die Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Der Rentenversicherungsträger ist hiernach verpflichtet einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid über die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, zu erlassen, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat (BSG, Urteil vom 16.11.1983, Az. 4 RA 39/92, juris-Doc). Nach Absatz 5 S. 2 der Regelung ist der Feststellungsbescheid bei Änderungen der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid für die Zukunft aufzuheben. Hiernach erfordert die Aufhebungsentscheidung keine Ermessensausübung.
26 
Gemäß § 56 Abs. 4 SGB VI in der vom 22.7.2009 bis 30.6.2014 geltenden Fassung waren Elternteile von der Anrechnung von Erziehungszeiten – nur dann – ausgeschlossen, wenn sie (nach Abs. 4 Nr. 3) während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt werden wie die Kindererziehung nach dem SGB VI. Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014) wurde § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI neu gefasst. Danach sind Elternteile von der Anrechnung (von Kindererziehungszeiten) nunmehr ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt werden wie die Kindererziehung nach dem SGB VI; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
27 
Grund der Neufassung war, dass die mit Wirkung vom 22.7.2009 gültige Vorfassung zur Unsicherheit darüber geführt hatte, was in der Beamtenversorgung (und den weiteren betroffenen Versorgungssystemen) als „systembezogen gleichwertig“ anzusehen war (vergl. Schuler-Harms in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 56 SGB VI, Rn. 6.1 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf, BT-Drs.18/909, S. 21). Absatz 4 Nr. 3 der Regelung erhielt in den Beratungen des Ausschusses für Arbeit und Soziales seine gültige Fassung (Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs.18/1489, S. 5), der Klärungsbedarf für weitere Personengruppen sah, etwa von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI befreite Lehrkräfte. Unter der Geltung der mit Wirkung vom 22.7.2009 gültigen Vorfassung hatten die systembezogene Gleichwertigkeit verschiedene Gerichte (z. B. SG Dortmund, Urteil vom 22.3.2013, S 34 R 1594/10 -juris-Doc.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7.1.2013, 23 K 5322/12 – juris-Doc.) im Falle der Anrechnung von sechs Monaten Kindererziehungszeit in der Beamtenversorgung für vor dem 1. 1.1992 geborene Kinder mit der Rechtsfolge verneint, dass Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung und der Beamtenversorgung angerechnet wurden. Der Gesetzgeber nahm diese Rechtsprechung zum Anlass, § 56 Abs. 4 SGB VI zu überarbeiten. Die Neufassung durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz nimmt nunmehr die Formel von der systembezogenen „annähernd(en)“ Gleichwertigkeit für alle aufgeführten Systeme auf. In einem neuen Halbsatz wird außerdem klargestellt, dass in der beamten- und kirchenrechtlichen Versorgung die systembezogene annähernde Gleichwertigkeit als gewährleistet gilt (vergl. Schuler-Harms, aaO, Rn. 68.1 und Fichte, in Hauck/Noftz,, § 56 SGB VI, Rn. 86). Das Merkmal der systembezogen annähernd gleichwertigen Berücksichtigung wird somit legal definiert (Gesetzesfiktion) als jede Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
28 
Nach der Neuregelung ist die Anrechnung daher ausgeschlossen, wenn während und aufgrund der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach (u.a.) beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erworben werden. Dagegen ist eine Anrechnung nicht ausgeschlossen, wenn das Alterssicherungssystem, dem die Erziehungsperson angehört, keine Leistung kennt, die der Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung annähernd gleichwertig ist. Erst im Falle einer Doppelversorgung ist ein Ausschluss gerechtfertigt (vergl. Schuler-Harms, aaO, Rn. 69).
29 
Die Vorschrift des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung bedarf der Auslegung. So findet sich in dieser Bestimmung die Fiktion (vgl. Gürtner, Kass. Komm zum SVR, Stand 12/2015, § 56 SGB VI, Rdnr. 83), dass als im genannten Sinne systembezogen annähernd gleichwertig (unter anderem) eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gilt. Damit war möglicherweise beabsichtigt, zu der bis zum 21.7.2009 geltenden Fassung der Vorschrift zurückzukehren, wonach Personen, die während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 SGB VI genannten Personen gehören, d.h. unter anderem Beamte, grundsätzlich von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen waren. Hierfür sprechen auch die Gesetzgebungsmaterialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.3.2014, Drucks. des Deutschen Bundestages 18/909), worin ausgeführt wird: „Um eine doppelte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in jedem Fall zu vermeiden, sollen Beamte wieder generell von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden, da die Beamtenversorgung systembezogen Leistungen für Kindererziehung erbringt.“
30 
Ein derartiger - genereller - Ausschluss von Beamten bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Rahmen des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts ist jedoch mit der Neufassung der Vorschrift vom 23.6.2014 nicht erfolgt. Vielmehr hat der Gesetzgeber nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht, entsprechend der bis zum 21.7.2009 geltenden Fassung, allein auf ein bestehendes Beamtenverhältnis abgestellt, das auch bei einer Beurlaubung ohne Besoldung weiter Bestand hat. Vielmehr hat er grundsätzlich an der Neuregelung der Bestimmung ab dem 22.7.2009 festgehalten, wonach der Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten nur Elternteile betrifft, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben. Nach dem Wortlaut der Regelung muss zusätzlich die Bedingung erfüllt sein, dass die Erziehungszeit nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach dem SGB VI. Letzteres wird dann bei einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen nach der Neufassung von § 56 SGB VI vom 23.6.2014 fingiert.
31 
Da der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit in den streitgegenständlichen Zeiträumen während der Erziehungszeit jedoch keine Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung seiner beiden Kinder erworben hat, fehlt es bereits an den vom Gesetz normierten Anknüpfungstatsachen für einen Ausschluss von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten. Die gesetzliche Fiktion in § 56 Abs. 4 Nr. 3 letzter Halbsatz SGB VI in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung kommt daher - nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung - hier nicht zum Tragen.
32 
Der Klage war daher stattzugeben.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193Sozialgerichtsgesetz (SGG).

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.