Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. März 2016 - L 9 R 1550/14

published on 15/03/2016 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. März 2016 - L 9 R 1550/14
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Februar 2014 abgeändert und der Bescheid vom 11. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2013 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens wegen höherer Rentenleistungen um die Zuordnung der seitens des Klägers in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten zum Wirtschaftsbereich 19 (Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen) bzw. 6 (Maschinen- und Fahrzeugbau) anstelle des Wirtschaftsbereichs 12 (Sonstige produzierende Bereiche) in der Zeit vom 27.12.1974 bis 26.10.1980 sowie vom 09.03.1981 bis 19.10.1988.
Der 1949 in Rumänien geborene Kläger zog am 22.09.1989 in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) zu. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises A.
Nach einer Fachschulausbildung studierte er von 1968 bis 1973 Wirtschaftswissenschaften. Im Anschluss daran war er vom 26.12.1973 bis 27.10.1980 und - nach seinem zwischenzeitlich geleisteten Militärdienst - vom 09.03.1981 bis 20.10.1988 bei dem Institut für Wissenschaft und Forschung Technologische Ingenieurschaft „T.“ (heutiger Name S.) als Hauptökonom tätig.
In einem Kontenklärungsbescheid vom 03.08.2001 erkannte die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte), bei dem Kläger die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten an. Unter anderem stufte sie die Zeiten vom 27.12.1974 bis 26.10.1980 und vom 09.03.1981 bis 19.10.1988 als Pflichtbeitragszeiten in den Bereich 12 (Sonstige produzierende Bereiche), Qualifikationsgruppe I, ein und berücksichtigte diese Beschäftigungszeiten als glaubhaft gemachte Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) mit 5/6. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2001 zurück.
Mit Bescheid vom 11.04.2007 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung als vorläufige Leistung für die Zeit vom 01.03.2007 bis 31.03.2009. Dabei stufte sie erneut die Zeiten vom 27.12.1974 bis 26.10.1980 sowie vom 09.03.1981 bis 19.10.1998 als glaubhaft gemachte Zeiten nach dem FRG in den Bereich 12, Qualifikationsgruppe I, ein. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Mit Bescheid vom 23.05.2007 stellte die Beklagte die Rente des Klägers neu fest unter Berücksichtigung einer weiteren Arbeitslosigkeitszeit im Jahre 2005. Mit Bescheid vom 04.11.2008 stellte die Beklagte die als vorläufige Leistung erbrachte Rente endgültig fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 11.04.2007 zurück. Im hiergegen erhobenen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) machte der Kläger eine höhere Rente unter Geltendmachung von nachgewiesenen Pflichtbeitragszeiten geltend (S 8 R 4182/08). Das SG wies die Klage ab (Urteil vom 08.10.2009). Auf die Berufung des Klägers hob das Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg (L 9 R 4758/09) mit Urteil vom 30.08.2011 das Urteil des SG auf und verurteilte die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2008, dem Kläger höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ab 01.03.2007 bis 31.03.2009 unter Berücksichtigung der Zeiten vom 26.12.1973 bis 19.10.1988 als nachgewiesene Beitragszeit zu gewähren.
Bereits mit Bescheid vom 13.02.2009 hatte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit bis 31.03.2012 weitergewährt. Am 04.02.2010 bat der Kläger die Beklagte außerdem um Neuberechnung seiner Erwerbsminderungsrente, da die Zeiten nach dem FRG falsch berechnet worden seien. Im Einzelnen wandte er sich gegen die Anerkennung der Zeit vom 26.12.1973 bis 26.12.1974 lediglich als Ausbildungs- und nicht als Beschäftigungszeit, gegen die Eingruppierung in den Wirtschaftsbereich 12 und nicht 19 sowie gegen die Berücksichtigung seiner Beitragszeiten als lediglich glaubhaft gemachte Zeiten. Mit Bescheid vom 01.03.2010 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit ab 01.01.2010. Der Kläger erhob hiergegen am 22.03.2010 unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 04.02.2010 Widerspruch.
Die Beklagte wertete den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 01.03.2010 als Überprüfungsantrag auf Anerkennung der rumänischen Versicherungszeiten für die Zeit vom 26.12.1973 bis 20.10.1988 als nachgewiesene Beitragszeiten und lehnte diesen mit Bescheid vom 14.06.2010 ab.
In Umsetzung des Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 30.08.2011 berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 11.10.2011 die Erwerbsminderungsrente für die Zeit ab 01.03.2007 neu unter Berücksichtigung der Zeit vom 26.12.1973 bis 19.10.1988 als nachgewiesene Beitragszeit. Ebenso berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 13.10.2011 seine Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit ab 01.01.2010 neu wiederum unter Berücksichtigung dieser Beitragszeit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 01.03.2010 mit der Begründung zurück, der Widerspruch sei nicht zulässig. Eine Änderung der Anerkennung der Versicherungszeiten sei durch den angegriffenen Bescheid nicht erfolgt. Eine geänderte Anerkennung der rumänischen Versicherungszeiten könne nur im Rahmen des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erfolgen.
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Die Beklagte wertete den Widerspruch des Klägers vom 22.03.2010 (erneut) als Antrag auf Überprüfung und stellte mit Bescheid vom 22.05.2012 die Rente wegen voller Erwerbsminderung des Klägers für die Zeit ab 01.03.2007 neu fest. Der Bescheid vom 11.04.2007 werde insoweit zurückgenommen. Die Zeit von 26.12.1973 bis 26.12.1974 werde mit der Qualifikationsgruppe I und dem Wirtschaftsbereich 12 anerkannt. Eine Anerkennung in den Wirtschaftsbereich 19 komme für die Zeit vom 27.12.1974 bis 26.10.1980 sowie vom 09.03.1981 bis 19.10.1988 nicht in Betracht. Dem Wirtschaftsbereich 19 seien nur wissenschaftliche Forschungsinstitute und Laboratorien zuzuordnen. Forschungs- und Entwicklungszentren der wirtschaftsleitenden Organe, also auch Institute der Industrie, gehörten dagegen dem Wirtschaftsbereich 12 an. Da der Kläger in der industriellen Forschung beschäftigt gewesen sei, sei ihm der Wirtschaftsbereich 12 zuzuordnen. Außerdem stellte die Beklagte mit Bescheid vom 23.05.2012 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit ab 01.01.2010 mit derselben Begründung wie im Bescheid vom 22.05.2012 neu fest.
11 
Der Kläger erhob gegen beide Bescheide am 25.06.2012 Widerspruch. Hierzu teilte er mit, dass der Bescheid vom 22.05.2012 seinem Bevollmächtigten erst am 29.05.2012 zugestellt worden sei. Zur Begründung führte er unter Vorlage einer Adeverinta Nr. 233 der Firma S. vom 28.08.2012 aus, dass er in einem Unternehmen beschäftigt gewesen sei, welches als unabhängiges Forschungsinstitut für Maschinen, Anlagen und Aggregate sowie im Bereich der Forschung als Pilotprojekt für die rumänische Entwicklung gegründet worden sei. Dieses Forschungsinstitut sei 1979 umgewandelt worden in ein Institut für wissenschaftliche Forschung. Demnach lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Wirtschaftsbereiches 19 vor.
12 
Mit Bescheid vom 11.12.2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers „auf Überprüfung des Wirtschaftsbereiches für die Zeit vom 27.12.1974 bis 26.10.1980“ ab. Der Kläger habe im Widerspruchsverfahren die Adeverinta Nr. 233 vorgelegt. Hieraus gehe hervor, dass sein damaliger Arbeitgeber in der Entwicklung und Fortentwicklung der Herstellung von Werkzeugmaschinen tätig gewesen sei. Dies sei der industriellen Forschung zuzuordnen. Somit sei die bisherige Zuordnung des Wirtschaftsbereiches 12 korrekt. Dieser Bescheid werde gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
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Der Kläger erhob hiergegen am 20.12.2012 (vorsorglich) Widerspruch. Hierzu trug er sinngemäß vor, er habe gegen die Bescheide vom 22.05.2012 und 23.05.2012 Widerspruch eingelegt und keinen weiteren Überprüfungsantrag gestellt.
14 
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2013 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 22.05.2012, 23.05.2012 und 11.12.2012 zurück. Bei der Ermittlung von Entgeltpunkten nach dem FRG müsse zusätzlich zu der Einstufung in eine Qualifikationsgruppe je nach Art des Beschäftigungsbetriebes ein entsprechender Wirtschaftsbereich zugeordnet werden. Diese Zuordnung sei danach vorzunehmen, welchem Bereich der Beschäftigungsbetrieb angehöre. Sei der Beschäftigungsbetrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit gewesen, sei diese für die Zuordnung maßgebend. Kämen mehrere Bereiche in Betracht, sei der Bereich mit dem niedrigsten Durchschnittsverdienst maßgeblich. Der zugeordnete Wirtschaftsbereich 12 (Sonstige produzierende Betriebe) umfasse auch Forschungs- und Entwicklungszentren von Instituten der Industrie und des Handels. Der geltend gemachte Wirtschaftsbereich 19 umfasse im Forschungsbereich in erster Linie wissenschaftliche Forschungsinstitute und Laboratorien sowie Akademien und medizinisch-theoretische Institute des Gesundheits- und Sozialwesens. Laut der vorgelegten Adeverinta Nr. 233 habe der Kläger Marktstudien hinsichtlich der Werkzeugmaschinen und der Entwicklung der Produktion durchgeführt. Laut seiner eigenen weiteren Mitteilung habe der Betrieb neue Prototypen auf den Markt gebracht. Er selbst habe die hierzu erforderliche Studie für Optimierung und Effizienz gemacht. Danach seien bei seinem Betrieb Forschungen zu Industrie- und Handelszwecken im Vordergrund gestanden. Es handele sich weniger um Forschung im akademisch-wissenschaftlichen Bereich.
15 
Hiergegen hat der Kläger am 04.06.2013 vor dem SG Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, das Institut sei damals das einzige Forschungsinstitut für die einschlägige Arbeitsgruppe (Entwicklung und Projektierung von Maschinen) in Rumänien gewesen. Nachdem die Studien fertiggestellt gewesen seien, habe das Ministerium die Produktion erst bewilligen müssen. Er habe in den Bereichen Hydraulik, Kühlung, Neue Motoren und CNC-Systeme gearbeitet. Die Zuordnung in den Wirtschaftsbereich 12 sei somit unzutreffend gewesen. Mit Urteil vom 25.02.2014 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe den streitigen Zeitraum zutreffend dem Wirtschaftsbereich 12 zugeordnet. Dieser Wirtschaftsbereich umfasse als Sammelbereich die Wirtschaftsbereiche, die Dienstleistungen oder Erzeugnisse anböten, die unter den Begriff der Produktion fielen, aber nicht handwerklicher Natur seien. Dabei enthalte der Bereich auch die Teilgebiete der Forschungs- und Entwicklungszentren der wirtschaftsleitenden Organe und die Forschung und Erprobung von Produkten, Prozessen und technologischen Verfahren. Aus den Beschreibungen des Klägers ergebe sich, dass es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb um ein Forschungs- und Entwicklungszentrum der wirtschaftsleitenden Organe und somit um einen Betrieb gehandelt habe, der nach den oben genannten Grundsätzen dem Wirtschaftsbereich 12 zuzuordnen sei. Sowohl die Beschreibungen des Klägers als auch jene in der Adeverinta Nr. 233 belegten, dass in dem Betrieb vorbereitende Forschungsarbeiten für Herstellung und Produktion von Werkzeugmaschinen durchgeführt worden seien. Dagegen finde sich kein Bezug zu akademischer Forschung, welche die Zuordnung zum Wirtschaftsbereich 19 rechtfertigen könnte. Selbst wenn man jedoch die Zuordnung zum Wirtschaftsbereich 19 für möglich halten würde, bleibe dennoch der von der Beklagten angenommene Wirtschaftsbereich 12 maßgeblich, da dieser den niedrigeren Durchschnittsverdienst ausweise.
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Gegen das den Klägerbevollmächtigten am 10.03.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.04.2014 bei dem LSG Baden-Württemberg Berufung eingelegt und vorgetragen, er sei in einem unabhängigen Forschungsinstitut für Maschinen, Anlagen und Aggregate tätig gewesen. Da das Forschungsinstitut 1979 in ein Institut für wissenschaftliche Forschung umgewandelt worden sei, sei widerlegt, dass die Forschung nicht akademischer Natur sei. Im Übrigen käme für die Zuordnung alternativ auch der Wirtschaftsbereich 6 in Frage. In dem in Rede stehenden Unternehmen seien Maschinen zur Fertigung von Autos oder ähnlichen Produkten erstellt worden.
17 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Februar 2014 sowie den Bescheid vom 11. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2013 aufzuheben und die Bescheide vom 22. Mai 2012 und 23. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 4. November 2008, 13. Februar 2009 sowie vom 1. März 2010 ihm eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. März 2007 bis 31. Dezember 2009 und eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit ab 1. Januar 2010 zu gewähren unter Zuordnung seiner Beitragszeiten vom 26. Dezember 1974 bis 27. Oktober 1980 sowie vom 9. März 1981 bis 20. Oktober 1988 in den Wirtschaftsbereich 19 oder 6.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie stützt sich zur Begründung auf die Ausführungen im Urteil des SG. Ergänzend trägt sie vor, auch eine Einordnung in den Wirtschaftsbereich 6 komme nicht in Betracht. Im Vordergrund des Unternehmens habe nicht eine Produktion gestanden, sondern vielmehr die Entwicklung neuer Maschinen für die Unternehmen in Rumänien. Doch selbst bei Zweifeln hinsichtlich des Haupterwerbszweckes des ehemaligen Arbeitgebers und damit einhergehenden möglichen mehreren Wirtschaftsbereichen sei die Zuordnung zu dem Bereich vorzunehmen, der die niedrigsten Durchschnittsverdienste aufweise.
22 
Mit den Beteiligten ist am 13.08.2015 ein Erörterungstermin durchgeführt worden. Der Kläger ist hierbei persönlich angehört worden. Ferner haben sich die Beteiligten darin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Insoweit wird auf die Niederschrift zum Termin und wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor (§ 144 SGG). Sie ist jedoch nur teilweise begründet. Das SG hat die Klage überwiegend zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein Recht auf teilweise Rücknahme der angegriffenen Bescheide sowie Neuberechnung seiner Erwerbsminderungsrente und Altersrente für schwerbehinderte Menschen und somit auch nicht auf eine höhere Rentenleistung zu. Der Bescheid vom 11.12.2012 ist jedoch rechtswidrig und war daher aufzuheben.
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Gegenstand des Berufungsverfahrens sind zunächst die Bescheide vom 22.05.2012 und 23.05.2012, mit denen die Beklagte über einen als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gewerteten Rechtsbehelf des Klägers entschieden und die jeweiligen Bescheide über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente bzw. Altersrente für schwerbehinderte Menschen abgeändert und höhere Renten gewährt hat, jedoch nur unter Zugrundelegung eines Teils der vorgetragenen Begründungen. Die vom Kläger in seinem Widerspruch vom 22.03.2010 als weiteres Begründungselement vorgetragene fehlerhafte Zuordnung in den Wirtschaftsbereich 12 behielt die Beklagte mit den angegriffenen Bescheiden ausdrücklich bei und gewährte insoweit keine höhere Rente. Dass die Beklagte im Bescheid vom 22.05.2012 lediglich den Bescheid vom 11.04.2007 über die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente als vorläufige Leistung teilweise zurückgenommen und nicht eine Überprüfung des endgültigen Bewilligungsbescheides vom 04.11.2008 vorgenommen hat, führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Zwar ist der Bescheid vom 11.04.2007 durch den Bescheid vom 04.11.2008 vollständig ersetzt worden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30.08.2011, L 9 R 4758/09), so dass auch nur noch dieser - ebenso wie der Bescheid vom 13.02.2009 - einer Änderung zugänglich war. Da die Beklagte jedoch mit dem angegriffenen Bescheid vom 22.05.2012 die als endgültige Leistung gewährte Erwerbsminderungsrente abänderte, und zwar auch für die Zeit über den 31.03.2009 hinaus (Bewilligungszeitraum des Bescheides vom 13.02.2009), kann der angegriffene Verwaltungsakt vom 22.05.2012 inhaltlich als Ergebnis einer Überprüfung der Bescheide vom 04.11.2008 und 13.02.2009 gesehen werden. Mit dem Bescheid vom 23.05.2012 nahm die Beklagte den Bescheid vom 01.03.2010 teilweise zurück. Mit dem ebenfalls angegriffenen Bescheid vom 11.12.2012 lehnte die Beklagte ein von ihr als Überprüfungsantrag gewertetes Gesuch des Klägers auf Anerkennung des Wirtschaftsbereichs 19 für die Zeit vom 27.12.1974 bis 26.10.1980 ab.
25 
Statthafte Klageart zur Erreichung des vom Kläger angestrebten Ziels ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG.
26 
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X).
27 
Der Bescheid vom 11.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2013 war aufzuheben. Nach der genannten Vorschrift sind die Behörden zwar zur Rücknahme eines Verwaltungsaktes auf Antrag oder von Amts wegen befugt. Zu einer die Rücknahme ablehnenden Regelung ist die Behörde jedoch nur dann legitimiert, wenn ein Betroffener ein Begehren geäußert hat, das von der Rücknahme eines Verwaltungsaktes abhängt (vgl. Steinwedel in: Kasseler Kommentar, SGB X, Stand September 2013, § 44 Rn. 22). Mit den ebenfalls angegriffenen Bescheiden vom 22.05.2012 und 23.05.2012 hat die Beklagte bereits über das Gesuch des Klägers auf Gewährung höherer Rentenleistungen unter Zuordnung der in Rede stehenden Beitragszeiten zu einem anderen Wirtschaftsbereich entschieden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Bescheid vom 22.05.2012, in dem die Beklagte Ausführungen zu der jeweiligen Einordnung machte. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der vom Kläger am 25.06.2015 erhobene Widerspruch gleichzeitig als neuer Antrag auf Überprüfung des noch streitigen Sachverhalts auszulegen war. Dies hat der Kläger auch in seinem Widerspruch vom 20.12.2012 bestätigt. Im Übrigen wäre im entgegengesetzten Fall der Bescheid über den weiteren Überprüfungsantrag auch nicht nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Da ein ablehnender Verwaltungsakt in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift und somit eine belastende Regelung darstellt, war der vorliegende Bescheid ohne weitere Sachprüfung aufzuheben.
28 
Die Beklagte hat das Recht jedoch richtig angewandt, als sie die Höhe der dem Kläger gewährten Renten unter Zugrundelegung von Entgeltpunkten ermittelte, deren Höhe wiederum sie unter Einordnung seiner in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten in der Zeit vom 27.12.1974 bis 26.10.1980 sowie vom 09.03.1981 bis 19.10.1988 in den Wirtschaftsbereich 12 und nicht in die Bereiche 6 oder 19 eingruppierte.
29 
Die Höhen der dem Kläger gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI bewilligten Erwerbsminderungsrente und der gemäß § 236a SGB VI bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen bestimmen sich nach § 63 SGB VI. Gemäß Absatz 1 der Vorschrift richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet, § 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VI.
30 
Da der Kläger als Vertriebener im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt ist, findet auf die von ihm in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten das FRG Anwendung (§ 1a FRG). Die Ermittlung von Entgeltpunkten nach dem FRG bestimmt sich nach § 22 dieses Gesetzes. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG werden für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des SGB VI ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des SGB VI genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 SGB VI festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt (§ 22 Abs. 1 Satz 2 FRG). Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte (§ 22 Abs. 1 Satz 3 FRG). Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich (§ 22 Abs. 1 Satz 4 FRG). Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich (§ 22 Abs. 1 Satz 5 FRG). Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten (§ 22 Abs. 1 Satz 6 FRG).
31 
Die Beklagte hat, orientiert an diesen Vorschriften, die Zuordnung der streitgegenständlichen Beschäftigungszeiten zutreffend zu dem Wirtschaftsbereich 12 vorgenommen. Der Gesetzgeber unterscheidet in der Anlage 14 zum SGB VI 23 Wirtschaftsbereiche. Grundlage für dessen Gliederung ist die Wirtschaftsstruktur der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR).
32 
Die für die Zuordnung der ausgeübten Tätigkeit zu einem der in Anlage 14 genannten Wirtschaftsbereiche maßgebenden tatsächlichen Umstände sind im Wege der Glaubhaftmachung nachzuweisen (vgl. Dankelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, Stand Dezember 2015 § 256b Rn. 106).
33 
Der Wirtschaftsbereich 12 (Sonstige produzierende Bereiche) umfasst als Sammelbereich die Wirtschaftsbereiche, die Dienstleistungen oder Erzeugnisse anbieten, die unter dem Begriff der Produktion subsumiert werden, die aber nicht handwerklicher Natur sind. Der Begriff umschließt dabei auch die Teilgebiete der
34 
- Forschungs- und Entwicklungszentren der wirtschaftsleitenden Organe (z. B. Institute der Industrie, der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens und des Handels)
- Projektierungs- und Anlagenbaubetriebe
- geologische Untersuchungen
- Betriebe des staatlichen Vermessungs- und Kartenwesens
- Verlage/Reparaturkombinate, textiles Reinigungswesen, Rechenbetriebe
- sonstige produzierende Betriebe (z.B. DEFA-Studios)
35 
(vgl. BT-Drucks. 12/405, S. 138; Dankelmann, a.a.O. Rn. 201ff.).
36 
In den Wirtschaftsbereich 19 (Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen) dagegen fallen
37 
- wissenschaftliche Forschungsinstitute und Laboratorien
- Akademien (ohne Lehrtätigkeit)
- Institute des Gesundheits- und Sozialwesens
- sonstige Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung
- der Teilbereich Hoch- und Fachschulwesen mit den Hoch- und Fachschulen
38 
Dem Wirtschaftsbereich 6 (Maschinen- und Fahrzeugbau) gehören unter anderem an
39 
- Energiemaschinenbau
- Bau-, Baustoff- und Keramikmaschinenbau
- Werkzeugmaschinenbau
- Werkzeug- und Vorrichtungsbau
- Plast- und Elastverarbeitungsmaschinenbau
- Bau von technologischen Spezialausrüstungen
- Bauteile- und Maschinenelementeindustrie
- Bau von Metallkonstruktionen
40 
(vgl. Dankelmann, a.a.O. Rn. 233 ff. bzw. 134 ff.)
41 
Maßgebend für die Zuordnung ist der Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes. Nach Angaben des Klägers ist das ihn ehemals beschäftigende Unternehmen als Forschungsinstitut gegründet und 1979 in ein „Institut für wissenschaftliche Forschung“ umbenannt worden. Unternehmensgegenstand war nach seinen Angaben die Entwicklung von maßgeschnittenen Maschinen und Aggregaten für die Auto- oder Elektroindustrie im Auftrag anderer Unternehmen. Nach der vorgelegten Adeverinta Nr. 233 war das Unternehmen ein Pilotelement in der Entwicklung und Fortentwicklung der Herstellung von Werkzeugmaschinen. Nach Überzeugung des Senats bestand ein typischer Arbeitsablauf des Unternehmens aus vier Abschnitten: Der erste Arbeitsabschnitt kann dabei als Entwicklungsphase bezeichnet werden. Der Kläger gab hierzu im Erörterungstermin an, zunächst hätten die Ingenieure einen Entwurf erstellt, bevor die verschiedenen Teile sowie Bauart, Materialien und Methodik geprüft bzw. „erforscht“ worden seien. Nach Abschluss dieses Prozesses wurde von der Produktionsabteilung ein Prototyp gebaut und getestet, ob es den Anforderungen genüge. Dieser Teil kann als Zwischenproduktionsphase charakterisiert werden. Anschließend wurde in einem dritten Abschnitt das entsprechende Ministerium eingeschaltet und ein Genehmigungsverfahren eingeleitet (Genehmigungsphase). Nach Vorliegen der Genehmigung begann dann die eigentliche Produktion (Produktionsphase), in der nach Angaben des Klägers manchmal nur eine Maschine gebaut worden sei, manchmal auch zwei, drei oder vier. Dieser letzte Abschnitt endete mit der Auslieferung der hergestellten Maschine oder des Aggregats an das beauftragende Unternehmen.
42 
Vor diesem Hintergrund ist die Einordnung durch die Beklagte in den Wirtschaftsbereich 12 rechtlich nicht zu beanstanden. Der Wirtschaftsbereich 12 erfasst auch Forschungs- und Entwicklungszentren der wirtschaftsleitenden Organe. Unter wirtschaftsleitenden Organen können hierbei beispielsweise die Industrie, die Landwirtschaft, der Verkehr oder der Handel gesehen werden. Außerdem enthält der Bereich auch Projektierungs- und Anlagenbaubetriebe. Stark zusammengefasst bestand ein Arbeitsprozess aus zwei Hauptabschnitten, nämlich der Entwicklung der Maschinen einerseits sowie der Herstellung der entwickelten Produkte andererseits. Dabei ist nach Auffassung des Senats unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers der Schwerpunkt der Arbeit im Entwicklungsbereich zu sehen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der unternehmerische Produktionsumfang sich meist nur auf wenige Ausfertigungen, sogenannte Unikate, erstreckte. Zum anderen ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Teilarbeitsprozesse dem zeitlichen Umfang im Entwicklungsbereich das größere Gewicht beizumessen. Schließlich war auch die Produktion der einzelnen Teile nicht ohne den vorangegangenen unerlässlichen Entwicklungsprozess möglich. Zudem hat der Kläger angegeben, das Unternehmen habe außerdem Projektierungsaufgaben durchgeführt. So hat er in einem im Erörterungstermin vorgelegten Schreiben ausgeführt, dass er zu Hydraulikaggregaten deren Bestandteile und Preise ermittelt und danach die Arbeitsvorbereitung durchgeführt habe.
43 
Die Zuordnung zu dem Wirtschaftsbereich 6 dagegen würde erfordern, dass zumindest der Schwerpunkt des Unternehmens oder dessen alleiniges Tätigkeitsfeld im Produktionsbereich angesiedelt wäre. Dies kann jedoch aus den oben genannten Gründen nicht angenommen werden.
44 
Auch eine Bewertung als Unternehmen des Wirtschaftsbereichs 19 kommt nicht in Betracht. Den Teilbereichen der Wirtschaftsgruppe 19 ist gemein, dass sie der Wissenschaft und Forschung angehören. Das vorliegend zu bewertende Unternehmen befasste sich jedoch nicht mit Strukturen, Zusammenhängen und Mechanismen grundlegender Art, sondern wurde jeweils mit konkreten Fallkonstellationen betraut, für deren Einzelfall eine maßgeschnittene Lösung zu entwickeln war. Zwar gehört zum Begriff der Forschung auch die praxisbezogene oder angewandte Forschung, bei der die gewonnenen Erkenntnisse in technische Entwicklungen umgesetzt werden. Aber auch diese Unterart der Forschung beschäftigt sich mit allgemeinen, wenn auch praxisbezogenen Fragestellungen und bietet keine Lösungen für wirtschaftliche Einzelaufträge an. Den Ausführungen des Klägers, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Angaben im Erörterungstermin vom 13.08.2015, ist nicht zu entnehmen, dass die Grundlagenforschung Hauptbetätigungsfeld des Unternehmens war. Vielmehr beschrieb der Kläger eine im Einzelfall erfolgte Forschung bzw. Entwicklung mit direktem Anwenderbezug. Unbeachtlich ist ferner, dass das Unternehmen als wissenschaftliches Institut benannt war, denn ausschlaggebend für die Eingruppierung in die maßgebliche Wirtschaftsgruppe ist der tatsächliche Betriebsgegenstand, somit die den Hauptzweck des Unternehmens prägenden Arbeitsabläufe und Betätigungsfelder, und nicht die bloße Bezeichnung.
45 
Da die Beklagte nicht zu verpflichten ist, den Rentenbescheid teilweise zurückzunehmen, kommt auch ein Leistungsanspruch nach § 44 Abs. 4 SGB X nicht in Betracht.
46 
Aus diesen Gründen war lediglich der Bescheid vom 11.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2013 aufzuheben und die Berufung im Übrigen zurückzuweisen.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass zum einen die Berufung nur insoweit Erfolg hatte, als einer der drei angegriffenen Bescheide aufzuheben war, zum anderen, dass das hauptsächliche Begehren des Klägers auf die Gewährung einer höheren Rentenzahlung ausgerichtet war, dem jedoch nicht entsprochen worden ist.
48 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Gründe

 
23 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor (§ 144 SGG). Sie ist jedoch nur teilweise begründet. Das SG hat die Klage überwiegend zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein Recht auf teilweise Rücknahme der angegriffenen Bescheide sowie Neuberechnung seiner Erwerbsminderungsrente und Altersrente für schwerbehinderte Menschen und somit auch nicht auf eine höhere Rentenleistung zu. Der Bescheid vom 11.12.2012 ist jedoch rechtswidrig und war daher aufzuheben.
24 
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind zunächst die Bescheide vom 22.05.2012 und 23.05.2012, mit denen die Beklagte über einen als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gewerteten Rechtsbehelf des Klägers entschieden und die jeweiligen Bescheide über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente bzw. Altersrente für schwerbehinderte Menschen abgeändert und höhere Renten gewährt hat, jedoch nur unter Zugrundelegung eines Teils der vorgetragenen Begründungen. Die vom Kläger in seinem Widerspruch vom 22.03.2010 als weiteres Begründungselement vorgetragene fehlerhafte Zuordnung in den Wirtschaftsbereich 12 behielt die Beklagte mit den angegriffenen Bescheiden ausdrücklich bei und gewährte insoweit keine höhere Rente. Dass die Beklagte im Bescheid vom 22.05.2012 lediglich den Bescheid vom 11.04.2007 über die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente als vorläufige Leistung teilweise zurückgenommen und nicht eine Überprüfung des endgültigen Bewilligungsbescheides vom 04.11.2008 vorgenommen hat, führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Zwar ist der Bescheid vom 11.04.2007 durch den Bescheid vom 04.11.2008 vollständig ersetzt worden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30.08.2011, L 9 R 4758/09), so dass auch nur noch dieser - ebenso wie der Bescheid vom 13.02.2009 - einer Änderung zugänglich war. Da die Beklagte jedoch mit dem angegriffenen Bescheid vom 22.05.2012 die als endgültige Leistung gewährte Erwerbsminderungsrente abänderte, und zwar auch für die Zeit über den 31.03.2009 hinaus (Bewilligungszeitraum des Bescheides vom 13.02.2009), kann der angegriffene Verwaltungsakt vom 22.05.2012 inhaltlich als Ergebnis einer Überprüfung der Bescheide vom 04.11.2008 und 13.02.2009 gesehen werden. Mit dem Bescheid vom 23.05.2012 nahm die Beklagte den Bescheid vom 01.03.2010 teilweise zurück. Mit dem ebenfalls angegriffenen Bescheid vom 11.12.2012 lehnte die Beklagte ein von ihr als Überprüfungsantrag gewertetes Gesuch des Klägers auf Anerkennung des Wirtschaftsbereichs 19 für die Zeit vom 27.12.1974 bis 26.10.1980 ab.
25 
Statthafte Klageart zur Erreichung des vom Kläger angestrebten Ziels ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG.
26 
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X).
27 
Der Bescheid vom 11.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2013 war aufzuheben. Nach der genannten Vorschrift sind die Behörden zwar zur Rücknahme eines Verwaltungsaktes auf Antrag oder von Amts wegen befugt. Zu einer die Rücknahme ablehnenden Regelung ist die Behörde jedoch nur dann legitimiert, wenn ein Betroffener ein Begehren geäußert hat, das von der Rücknahme eines Verwaltungsaktes abhängt (vgl. Steinwedel in: Kasseler Kommentar, SGB X, Stand September 2013, § 44 Rn. 22). Mit den ebenfalls angegriffenen Bescheiden vom 22.05.2012 und 23.05.2012 hat die Beklagte bereits über das Gesuch des Klägers auf Gewährung höherer Rentenleistungen unter Zuordnung der in Rede stehenden Beitragszeiten zu einem anderen Wirtschaftsbereich entschieden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Bescheid vom 22.05.2012, in dem die Beklagte Ausführungen zu der jeweiligen Einordnung machte. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der vom Kläger am 25.06.2015 erhobene Widerspruch gleichzeitig als neuer Antrag auf Überprüfung des noch streitigen Sachverhalts auszulegen war. Dies hat der Kläger auch in seinem Widerspruch vom 20.12.2012 bestätigt. Im Übrigen wäre im entgegengesetzten Fall der Bescheid über den weiteren Überprüfungsantrag auch nicht nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Da ein ablehnender Verwaltungsakt in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift und somit eine belastende Regelung darstellt, war der vorliegende Bescheid ohne weitere Sachprüfung aufzuheben.
28 
Die Beklagte hat das Recht jedoch richtig angewandt, als sie die Höhe der dem Kläger gewährten Renten unter Zugrundelegung von Entgeltpunkten ermittelte, deren Höhe wiederum sie unter Einordnung seiner in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten in der Zeit vom 27.12.1974 bis 26.10.1980 sowie vom 09.03.1981 bis 19.10.1988 in den Wirtschaftsbereich 12 und nicht in die Bereiche 6 oder 19 eingruppierte.
29 
Die Höhen der dem Kläger gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI bewilligten Erwerbsminderungsrente und der gemäß § 236a SGB VI bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen bestimmen sich nach § 63 SGB VI. Gemäß Absatz 1 der Vorschrift richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet, § 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VI.
30 
Da der Kläger als Vertriebener im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt ist, findet auf die von ihm in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten das FRG Anwendung (§ 1a FRG). Die Ermittlung von Entgeltpunkten nach dem FRG bestimmt sich nach § 22 dieses Gesetzes. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG werden für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des SGB VI ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des SGB VI genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 SGB VI festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt (§ 22 Abs. 1 Satz 2 FRG). Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte (§ 22 Abs. 1 Satz 3 FRG). Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich (§ 22 Abs. 1 Satz 4 FRG). Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich (§ 22 Abs. 1 Satz 5 FRG). Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten (§ 22 Abs. 1 Satz 6 FRG).
31 
Die Beklagte hat, orientiert an diesen Vorschriften, die Zuordnung der streitgegenständlichen Beschäftigungszeiten zutreffend zu dem Wirtschaftsbereich 12 vorgenommen. Der Gesetzgeber unterscheidet in der Anlage 14 zum SGB VI 23 Wirtschaftsbereiche. Grundlage für dessen Gliederung ist die Wirtschaftsstruktur der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR).
32 
Die für die Zuordnung der ausgeübten Tätigkeit zu einem der in Anlage 14 genannten Wirtschaftsbereiche maßgebenden tatsächlichen Umstände sind im Wege der Glaubhaftmachung nachzuweisen (vgl. Dankelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, Stand Dezember 2015 § 256b Rn. 106).
33 
Der Wirtschaftsbereich 12 (Sonstige produzierende Bereiche) umfasst als Sammelbereich die Wirtschaftsbereiche, die Dienstleistungen oder Erzeugnisse anbieten, die unter dem Begriff der Produktion subsumiert werden, die aber nicht handwerklicher Natur sind. Der Begriff umschließt dabei auch die Teilgebiete der
34 
- Forschungs- und Entwicklungszentren der wirtschaftsleitenden Organe (z. B. Institute der Industrie, der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens und des Handels)
- Projektierungs- und Anlagenbaubetriebe
- geologische Untersuchungen
- Betriebe des staatlichen Vermessungs- und Kartenwesens
- Verlage/Reparaturkombinate, textiles Reinigungswesen, Rechenbetriebe
- sonstige produzierende Betriebe (z.B. DEFA-Studios)
35 
(vgl. BT-Drucks. 12/405, S. 138; Dankelmann, a.a.O. Rn. 201ff.).
36 
In den Wirtschaftsbereich 19 (Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen) dagegen fallen
37 
- wissenschaftliche Forschungsinstitute und Laboratorien
- Akademien (ohne Lehrtätigkeit)
- Institute des Gesundheits- und Sozialwesens
- sonstige Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung
- der Teilbereich Hoch- und Fachschulwesen mit den Hoch- und Fachschulen
38 
Dem Wirtschaftsbereich 6 (Maschinen- und Fahrzeugbau) gehören unter anderem an
39 
- Energiemaschinenbau
- Bau-, Baustoff- und Keramikmaschinenbau
- Werkzeugmaschinenbau
- Werkzeug- und Vorrichtungsbau
- Plast- und Elastverarbeitungsmaschinenbau
- Bau von technologischen Spezialausrüstungen
- Bauteile- und Maschinenelementeindustrie
- Bau von Metallkonstruktionen
40 
(vgl. Dankelmann, a.a.O. Rn. 233 ff. bzw. 134 ff.)
41 
Maßgebend für die Zuordnung ist der Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes. Nach Angaben des Klägers ist das ihn ehemals beschäftigende Unternehmen als Forschungsinstitut gegründet und 1979 in ein „Institut für wissenschaftliche Forschung“ umbenannt worden. Unternehmensgegenstand war nach seinen Angaben die Entwicklung von maßgeschnittenen Maschinen und Aggregaten für die Auto- oder Elektroindustrie im Auftrag anderer Unternehmen. Nach der vorgelegten Adeverinta Nr. 233 war das Unternehmen ein Pilotelement in der Entwicklung und Fortentwicklung der Herstellung von Werkzeugmaschinen. Nach Überzeugung des Senats bestand ein typischer Arbeitsablauf des Unternehmens aus vier Abschnitten: Der erste Arbeitsabschnitt kann dabei als Entwicklungsphase bezeichnet werden. Der Kläger gab hierzu im Erörterungstermin an, zunächst hätten die Ingenieure einen Entwurf erstellt, bevor die verschiedenen Teile sowie Bauart, Materialien und Methodik geprüft bzw. „erforscht“ worden seien. Nach Abschluss dieses Prozesses wurde von der Produktionsabteilung ein Prototyp gebaut und getestet, ob es den Anforderungen genüge. Dieser Teil kann als Zwischenproduktionsphase charakterisiert werden. Anschließend wurde in einem dritten Abschnitt das entsprechende Ministerium eingeschaltet und ein Genehmigungsverfahren eingeleitet (Genehmigungsphase). Nach Vorliegen der Genehmigung begann dann die eigentliche Produktion (Produktionsphase), in der nach Angaben des Klägers manchmal nur eine Maschine gebaut worden sei, manchmal auch zwei, drei oder vier. Dieser letzte Abschnitt endete mit der Auslieferung der hergestellten Maschine oder des Aggregats an das beauftragende Unternehmen.
42 
Vor diesem Hintergrund ist die Einordnung durch die Beklagte in den Wirtschaftsbereich 12 rechtlich nicht zu beanstanden. Der Wirtschaftsbereich 12 erfasst auch Forschungs- und Entwicklungszentren der wirtschaftsleitenden Organe. Unter wirtschaftsleitenden Organen können hierbei beispielsweise die Industrie, die Landwirtschaft, der Verkehr oder der Handel gesehen werden. Außerdem enthält der Bereich auch Projektierungs- und Anlagenbaubetriebe. Stark zusammengefasst bestand ein Arbeitsprozess aus zwei Hauptabschnitten, nämlich der Entwicklung der Maschinen einerseits sowie der Herstellung der entwickelten Produkte andererseits. Dabei ist nach Auffassung des Senats unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers der Schwerpunkt der Arbeit im Entwicklungsbereich zu sehen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der unternehmerische Produktionsumfang sich meist nur auf wenige Ausfertigungen, sogenannte Unikate, erstreckte. Zum anderen ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Teilarbeitsprozesse dem zeitlichen Umfang im Entwicklungsbereich das größere Gewicht beizumessen. Schließlich war auch die Produktion der einzelnen Teile nicht ohne den vorangegangenen unerlässlichen Entwicklungsprozess möglich. Zudem hat der Kläger angegeben, das Unternehmen habe außerdem Projektierungsaufgaben durchgeführt. So hat er in einem im Erörterungstermin vorgelegten Schreiben ausgeführt, dass er zu Hydraulikaggregaten deren Bestandteile und Preise ermittelt und danach die Arbeitsvorbereitung durchgeführt habe.
43 
Die Zuordnung zu dem Wirtschaftsbereich 6 dagegen würde erfordern, dass zumindest der Schwerpunkt des Unternehmens oder dessen alleiniges Tätigkeitsfeld im Produktionsbereich angesiedelt wäre. Dies kann jedoch aus den oben genannten Gründen nicht angenommen werden.
44 
Auch eine Bewertung als Unternehmen des Wirtschaftsbereichs 19 kommt nicht in Betracht. Den Teilbereichen der Wirtschaftsgruppe 19 ist gemein, dass sie der Wissenschaft und Forschung angehören. Das vorliegend zu bewertende Unternehmen befasste sich jedoch nicht mit Strukturen, Zusammenhängen und Mechanismen grundlegender Art, sondern wurde jeweils mit konkreten Fallkonstellationen betraut, für deren Einzelfall eine maßgeschnittene Lösung zu entwickeln war. Zwar gehört zum Begriff der Forschung auch die praxisbezogene oder angewandte Forschung, bei der die gewonnenen Erkenntnisse in technische Entwicklungen umgesetzt werden. Aber auch diese Unterart der Forschung beschäftigt sich mit allgemeinen, wenn auch praxisbezogenen Fragestellungen und bietet keine Lösungen für wirtschaftliche Einzelaufträge an. Den Ausführungen des Klägers, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Angaben im Erörterungstermin vom 13.08.2015, ist nicht zu entnehmen, dass die Grundlagenforschung Hauptbetätigungsfeld des Unternehmens war. Vielmehr beschrieb der Kläger eine im Einzelfall erfolgte Forschung bzw. Entwicklung mit direktem Anwenderbezug. Unbeachtlich ist ferner, dass das Unternehmen als wissenschaftliches Institut benannt war, denn ausschlaggebend für die Eingruppierung in die maßgebliche Wirtschaftsgruppe ist der tatsächliche Betriebsgegenstand, somit die den Hauptzweck des Unternehmens prägenden Arbeitsabläufe und Betätigungsfelder, und nicht die bloße Bezeichnung.
45 
Da die Beklagte nicht zu verpflichten ist, den Rentenbescheid teilweise zurückzunehmen, kommt auch ein Leistungsanspruch nach § 44 Abs. 4 SGB X nicht in Betracht.
46 
Aus diesen Gründen war lediglich der Bescheid vom 11.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2013 aufzuheben und die Berufung im Übrigen zurückzuweisen.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass zum einen die Berufung nur insoweit Erfolg hatte, als einer der drei angegriffenen Bescheide aufzuheben war, zum anderen, dass das hauptsächliche Begehren des Klägers auf die Gewährung einer höheren Rentenzahlung ausgerichtet war, dem jedoch nicht entsprochen worden ist.
48 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.

(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger

1.
nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten,
2.
auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
3.
nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler),
4.
ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste,
5.
seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste,
6.
in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.

(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.

(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich

1.
nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
2.
nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach Einführung des Euro werden als Beitragsbemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in Höhe des Betrages in Euro berücksichtigt, der zur selben Anzahl an Entgeltpunkten führt, wie er sich für das Kalenderjahr vor Einführung des Euro nach Satz 1 ergeben hätte. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. War der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 6 und 7 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt werden.

(2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ergeben.

(4) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur so weit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.

(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger

1.
nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten,
2.
auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
3.
nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler),
4.
ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste,
5.
seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste,
6.
in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.

(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.

(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich

1.
nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
2.
nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach Einführung des Euro werden als Beitragsbemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in Höhe des Betrages in Euro berücksichtigt, der zur selben Anzahl an Entgeltpunkten führt, wie er sich für das Kalenderjahr vor Einführung des Euro nach Satz 1 ergeben hätte. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. War der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 6 und 7 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt werden.

(2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ergeben.

(4) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur so weit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.