Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Juni 2012 - L 8 U 384/09

bei uns veröffentlicht am29.06.2012

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. Dezember 2008 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 24. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 7. September 2007 verpflichtet, eine Berufskrankheit nach Nr. 2102 der BKV festzustellen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger 1/3 der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der 1946 geborene Kläger ist von Beruf Fliesenleger. In diesem Beruf war der Kläger seit April 1961, unterbrochen durch den Wehrdienst von 18 Monaten, bei der Firma M. L. in H. tätig. Seit Herbst 2009 bezieht der Kläger in Rente.
Mit Bescheid vom 17.03.1998 anerkannte die Württembergische Bau-Berufsgenossenschaft, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig Beklagte) eine chronische Schleimbeutelerkrankung des Klägers als BK Nummer 2105 der BKV ohne Rentenanspruch an. Als Folgen der Berufskrankheit wurden anerkannt die operative Schleimbeutelentfernung am linken Kniegelenk nach chronisch rezidivierender Bursitis praepatellaris, die ohne Funktionseinschränkungen ausgeheilt sei.
Auf Antrag des Klägers vom 16.04.1998, mit dem der Kläger (u.a.) die Feststellung einer Meniskuserkrankung als BK geltend machte, zog die Beklagte ärztliche Berichte sowie den Operationsbericht des Städtischen Krankenhauses H. über eine Arthroskopie des linken Knies vom 07.01.1998 bei, in dem eine altersentsprechend normale Knorpelsituation im Kniegelenk sowie des unverletzten Innen- und Außenmeniskus beschrieben wird. Mit Bescheid vom 12.11.1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es läge keine BK Nr. 2102 der BKV vor. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch nahm der Kläger zurück.
Im Mai 2006 zeigte die AOK - die Gesundheitskasse H. bei der Beklagten eine BK an. Die Beklagte leitete ein Feststellungsverfahren zur Prüfung einer BK Nr. 2102 der BKV ein. Beklagte zog einen Auszug aus der Leistungskartei der AOK sowie medizinische Befundunterlagen (insbesondere Berichte Dr. Ha. vom 30.05.2006 über ein MRT des rechten Knies - Beurteilung: Gonarthrose, degenerative Meniskopathie ohne umschriebene Läsion sowie Kniegelenksergusses -, Dr. Lei. vom 29.06.2006 - Diagnose: Retropatellare Arthrosis rechtes Knie - und vom 26.11.2006 - Befund: Synovitis und leichter Erguss ohne sichere Meniskuszeichen, Kniescheibenverschiebeschmerzen und Reibegeräusche - sowie den Entlassungsbericht der Klinik für Rehabilitation „A. K. Bad K. “ vom 05.11.2002 - Diagnosen: Wirbelsäulensyndrom und Gonarthrose beidseits -) bei. Weiter holte die Beklagte die Stellungnahme des Präventionsdienstes - Herr V. - vom 28.08.2006 ein, in der mitgeteilt wurde, der Kläger sei zwischen 1961 und 1981 überwiegend im Wohnungsneubau und Industriebau als Fliesenleger und nach 1981 überwiegend bei der Wohnraumsanierung als Fliesenleger tätig gewesen. Es ergebe sich eine durchschnittliche meniskusbelastende Tätigkeit von 45 % der Gesamtarbeitszeit.
Mit Bescheid vom 24.05.2007 entschied die Beklagte, eine Berufskrankheit Nr. 2102 der BKV liege nicht vor. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass weiterhin keine Meniskusschädigung der Kniegelenke vorliege. Nachdem eine BK nicht vorliege, könnten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erbracht werden.
Gegen den Bescheid vom 24.05.2007 legte der Kläger Widerspruch ein. Er machte zur Begründung geltend, die Begründung, eine Erkrankung der Menisken liege nicht vor, könne nicht nachvollzogen werden. Im MRT-Befund vom 30.05.2006 werde ausdrücklich beschrieben, dass die Menisken flächenmäßig reduziert seien. Er beantragte, Verletztenrente bzw. gestützte Rente zu bezahlen. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 02.10.2007 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG), mit der er sein Begehren weiter verfolgte. Hinsichtlich der Anerkennung einer berufsbedingten Gonarthrose sei ein Verwaltungsverfahren anhängig. Der Kläger legte medizinische Unterlagen vor.
Das SG holte (von Amts wegen) das unfallchirurgisch-orthopädische Gutachten von Dr. L. vom 22.05.2008 ein. Dr. L. führte in seinem Gutachten aus, nach über 30-jähriger kniegelenksexpositionsbedingter Berufsbelastung habe beim Kläger bis zum Jahre 1998 ein von den Menisken ausgehender Schaden nicht festgestellt werden können. Die Bilddokumente kernspintomographischer Untersuchungen beider Kniegelenke zeigten keinen über das Alter hinausreichenden pathologischen Befundstatus der Kniegelenke beidseits. Die befundeten Veränderungen entsprächen einem für das Alter normgerechten Befund mit diskreten, alle Kniegelenksabschnitte betreffende alterskonforme Aufbraucherscheinungen mit Betonung des inneren und retropatellaren Hauptgelenks, die für sich noch keinen Hinweis für krankhafte Veränderungen der beiden Kniegelenke ergäben. Entsprechendes gelte für das Ergebnis der im Rahmen der Begutachtung durchgeführten Röntgenuntersuchung beider Kniegelenke des Klägers. Von den Hinterhörnern der Menisken ausgehende und verursachte Veränderungen der hinteren Kniegelenksabschnitte kämen nicht zur Darstellung. Der histologische Befund (Dr. Schu. vom 18.12.2007) bezüglich einer Innenmeniskusdegeneration sei in seiner Aussagefähigkeit für das Vorliegen einer BK Nr. 2102 als einziges Indiz nicht richtungsweisend verwertbar. Im Rahmen der gutachtlichen Untersuchung hätten sich keine als wesentlich zu bezeichnende funktionelle Beeinträchtigungen feststellen lassen. Meniskuszeichen seien beidseits nicht provozierbar gewesen. Der klinische Befund und die Beschwerdesymptomatik an den Kniegelenken seien nicht auf eine primäre Erkrankung der Menisken aufgrund beruflicher Expositionen zurückzuführen, da eine medizinisch nachvollziehbare von den Menisken ausgehende Kniegelenksschädigung beidseits fehle. Das an beiden Kniegelenken zur Darstellung kommende Schadensbild sei für das Vorliegen einer BK Nr. 2102 der BKV nicht belastungskonform. Unter medizinisch-ergonomischer Sicht könne der Stellungnahme des Präventionsdienstes vom 28.08.2006 nicht gefolgt werden. Aussagen zur zwangsbedingten Haltung der Kniegelenke in meniskusbelastender Stellung fänden sich in der Stellungnahme nicht. Ein isolierter belastungsbedingter Meniskusschaden im Sinne einer primären Meniskopathie liege nicht vor. Im Vordergrund stehe die Beschwerdesymptomatik, die ursächlich auf Veränderungen im Kniescheibengleitlager und retropatellar zurückzuführen seien, in einem Gelenkabschnitt, der am weitesten von den Menisken entfernt liege. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der klinische Befund und die Beschwerdesymptomatik an den Kniegelenken beidseits seit dem Jahr 1998 nicht auf eine primäre Erkrankung der Menisken aufgrund beruflicher Exposition zurückzuführen seien, da die Brückensymptomatik zur angeschuldigten Exposition eine medizinisch nachvollziehbare von den Menisken ausgehende Kniegelenksschädigung beidseits fehle. Die Beschwerdesymptomatik sei nicht meniskusbezogen und meniskusbedingt. Sie betreffe das am weitesten vom Meniskus entfernt liegende dritte Kniegelenkskompartiment und dies vor allem klinisch. Eine BK Nr. 2102 der BKV liege nicht vor.
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Gegen das Gutachten von Dr. L. erhob der Kläger Einwendungen (Schriftsatz vom 26.06.2008). Das von Dr. L. geforderte typische Schadensbild liege vor. Der Kläger berief sich auf eine durch Arthroskopie erfolgte Entfernung eines Innenmeniskushinterhornrisses (Berichte Dr. Pa. vom 19.06.2006 sowie den Untersuchungsbericht der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B. H. vom 28.04.2008). Hierzu holte das SG die ergänzende gutachtliche Stellungnahme von Dr. L. vom 11.07.2008 ein, in der er zu den Einwendungen des Klägers Stellung nahm und an seinen Bewertungen im Gutachten vom 22.05.2008 festhielt.
11 
Der Kläger hat an seinen Einwendungen festgehalten und ergänzend eingewandt, eine primäre Meniskopathie werde durch den Verordnungsgeber nicht gefordert. (Schriftsätze vom 08.08.2008 und 14.10.2008). Der Kläger reichte den Bericht einer von Dr. So. durchgeführten Kernspintomographie seines linken Kniegelenks vom 11.11.2008 (Verdacht auf Ruptur des Hinterhornabschnittes) nach.
12 
Die Beklagte hielt die gutachtlichen Bewertungen von Dr. L. für zutreffend (Schriftsätze vom 16.09.2008 und 04.11.2008). Entscheidend sei, dass beim Kläger kein isolierter belastungsbedingter Meniskusschaden im Sinne einer primären Meniskopathie vorliege, die zur Anerkennung einer BK Nr. 2102 der BKV erforderlich sei.
13 
Mit Urteil vom 16.12.2008 wies das SG die Klage gestützt auf das Gutachten von Dr. L. ab.
14 
Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.12.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 22.01.2009 Berufung eingelegt. Der Kläger hat zur Begründung unter Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und auf die zu den Akten gelangten medizinische Befundunterlagen geltend gemacht, eine Erkrankung der Menisken bestehe.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. Dezember 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm eine Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung festzustellen sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v.H., hilfsweise als gestützte Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v.H. zu gewähren.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise bei Dr. L. eine weitere ergänzende gutachterliche Stellungnahme zu dem Gutachten des Herrn Dr. Pa. vom 10.04.2012 einzuholen.
19 
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
20 
Der Senat hat Dr. Pa. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört. Dr. Pa. hat in seiner Stellungnahme vom 05.11.2009 unter Vorlage von Befundberichten als Diagnosen eine chronische Bursitis praepatellaris beidseits sowie eine Gonarthrose beidseits mitgeteilt. Bei einer Kernspintomographie des rechten Kniegelenks am 14.01.2009 sei eine drittgradige Knorpelschädigung am medialen Kompartiment festgestellt worden. Die klinische Untersuchung zeige weiterhin anhaltend die Verdickung der Schleimbeutel über der Streckseite der Kniegelenke, welche im Vordergrund der Symptomatik stehe. Die Arthrose in den Kniegelenken sei klinisch nicht führend.
21 
Der Senat hat auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das orthopädisch-unfallchirurgische Gutachten von Dr. Le. vom 11.07.2010 eingeholt. Dr. Le. führte in seinem Gutachten aus, röntgenologisch zeigten sich in beiden Kniegelenken altersabhängig normale Abnutzungserscheinungen. Er gelangte zusammenfassend zu der Bewertung, auf orthopädischem Gebiet bestünden beim Kläger an Gesundheitsstörungen ein Innenmeniskusschaden beider Kniegelenke, degenerative Veränderung des Knorpels beider Kniegelenke sowie ein Zustand nach chronischer Bursaerkrankung des linken Kniegelenks mit operativer Entfernung der Bursa. Für die Meniskusschäden sei mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die berufliche Tätigkeit ein deutliches Übergewicht im Vergleich zu der normalen altersabhängigen Veränderungen ausgeübt habe. Es sei mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die berufliche Tätigkeit ein deutliches Übergewicht im Vergleich zu den normalen altersabhängigen Veränderungen ausgeübt habe. Eine BK Nummer 2102 der BKV liege vor. Die BK bedingte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H..
22 
Die Beklagte hat gegen das Gutachten von Dr. Le. Einwendungen erhoben (Schriftsatz vom 20.08.2010). Der Kläger hält das Gutachten von Dr. Le. für überzeugend (Schriftsätze vom 20.10.2010 und 25.01.2011).
23 
Der Senat hat anschließend (von Amts wegen) das unfallchirurgisch-orthopädische Gutachten von Professor Dr. B. vom 15.06.2011 eingeholt. Professor Dr. B. führte in seinem Gutachten aus, eine Röntgenuntersuchung beider Kniegelenke habe beim Kläger altersabhängig normale Abnutzungserscheinungen gezeigt. Auf orthopädisch-unfallchirurgischem Gebiet lägen beim Kläger an Gesundheitsstörungen ein Innenmeniskusschaden beider Kniegelenke, respektive Zustand nach Innenmeniskusteilresektion beider Kniegelenke, eine Außenmeniskusdegeneration, degenerative Veränderungen des Knorpels beider Kniegelenke, Retropatellararthrose, und ein Zustand nach chronischer Bursaerkrankung des linken Kniegelenkes und operativer Entfernung der Bursa sowie wohl konsekutiver Infektion vor. Professor Dr. B. gelangte zu der Bewertung, für die Meniskusschäden komme mit hoher Wahrscheinlichkeit den schädigenden Einwirkungen der beruflichen Tätigkeit des Klägers eine deutliche Bedeutung zu. Eine BK Nr. 2102 der BKV liege vor. Davon unabhängig seien eine Retropatellararthrose sowie eine beginnende Chondromalazie im Bereich der tragenden Kompartimente zu sehen. Die MdE betrage 20 v.H..
24 
Die Beklagte hat gegen das Gutachten von Professor Dr. B. Einwendungen erhoben (Schriftsatz vom 13.09.2011). Der Senat hat hierzu die ergänzende gutachtliche Stellungnahme von Professor Dr. B. vom 18.11.2011 eingeholt, in der er zu den Einwendungen der Beklagten Stellung nahm. Er hielt an seiner Bewertung des Vorliegens einer BK Nr. 2102 der BKV fest und schätzte - unter Korrektur der Bewegungsfähigkeit des Kniegelenks rechts - nunmehr die MdE auf 10 v.H. ein.
25 
Die Beklagte hielt an ihren Einwendungen gegen das Gutachten von Professor Dr. B. fest (Schriftsatz vom 20.01.2012).
26 
Der Senat hat - auf Antrag der Beklagten - eine weitere ergänzende gutachtliche Stellungnahme von Dr. L. zu seinem Gutachten vom 22.05.2008 eingeholt. Dr. L. gelangte in der Stellungnahme vom 13.02.2012 - unter Berücksichtigung von nach seiner Begutachtung angefallenen medizinischen Befundunterlagen - zusammenfassend zu der Bewertung, dass es bei den Ausführungen und Darstellungen seines Gutachtens vom 22.05.2008 bleibe. Die nach diesem Gutachten erhobenen Untersuchungsbefunde, diagnostischen Untersuchungsergebnisse und eingeholten Gutachten führten zu keiner Änderung in der Beurteilung der Sachlage auf medizinischem Gebiet.
27 
Der Kläger hat das Ärztliche Gutachten von Dr. Pa. vom 10.04.2012 vorgelegt. Dr. Pa. gelangte in seinem Ärztlichen Gutachten zu der Bewertung, beim Kläger liege eine primäre Meniskusschädigung im Sinne der BK Nr. 2102 der BKV vor. Eine MdE von 20 v.H. sei zu gewähren.
28 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die Berufung des Klägers ist statthaft. Berufungsausschlussgründe gemäß §§ 143, 144 SGG liegen nicht vor. Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§ 151 SGG). Die Feststellungsklage ist nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig, denn es besteht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der geltend gemachten Erkrankung als Berufskrankheit. Auf die Feststellung dieses Rechtsverhältnisses zwischen Versichertem und Unfallversicherungsträger können Entschädigungsleistungen gestützt werden.
30 
Die Berufung ist jedoch nur teilweise begründet. Sie ist begründet, soweit die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der BKV verfolgt wird. Insoweit waren die angefochtenen Bescheide der Beklagten und das Urteil abzuändern (1.). Die Berufung ist jedoch unbegründet, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztenrente begehrt (2.).
1.
31 
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkung verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Aufgrund der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 SGB VII hat die Bundesregierung die Berufskrankheiten Verordnung (BKV) vom 31.10.1997 (BGBl. I, S. 2623) erlassen, in der die derzeit als Berufskrankheiten anerkannten Krankheiten aufgeführt sind.
32 
Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung“, „Einwirkungen“ und „Krankheit“ müssen im Sinne des Vollbeweis, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen (vgl. BSG Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 9/08 R - , veröffentlicht in juris). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit. Abweichend von der früheren Verwendung des Begriffs der haftungsbegründenden Kausalität folgt der Senat der überzeugenden neueren Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil 02.04.2009 a.a.O.), dass auch im Berufskrankheiten-Recht der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und den Einwirkungen nicht als haftungsbegründende Kausalität bezeichnet werden kann. Durch diesen Zusammenhang wird keine Haftung begründet, weil Einwirkungen durch die versicherte Tätigkeit angesichts ihrer zahlreichen möglichen Erscheinungsformen und ihres unterschiedlichen Ausmaßes nicht zwangsläufig schädigend sind. Denn Arbeit - auch körperliche Arbeit - und die damit verbundenen Einwirkungen machen nicht grundsätzlich krank. Erst die Verursachung einer Erkrankung oder ihre wesentliche Verschlimmerung durch die der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Einwirkungen - in nachgewiesener Dauer und Intensität - begründet eine „Haftung“. Ebenso wie die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheits(-erst-)schaden und Unfallfolge beim Arbeitsunfall ist die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der berufsbedingten Erkrankung und den Berufskrankheitenfolgen, die dann gegebenenfalls zu bestimmten Versicherungsansprüchen führen, bei der Berufskrankheit keine Voraussetzung des Versicherungsfalles.
33 
Wahrscheinlich ist diejenige Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BSGE 45, 286); eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der herrschenden medizinisch wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht (BSGE 60, 58 m.w.N.; vgl. auch Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheitenverordnung, Kommentar, E § 9 RdNr. 26.2). Ein Kausalzusammenhang ist insbesondere nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Lässt sich eine Tatsache nicht nachweisen oder ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten dessen, der einen Anspruch aus der nicht erwiesenen Tatsache bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Kausalzusammenhang für sich herleitet (BSGE 19,52, 53; 30,121, 123; 43, 110, 112).
34 
Der Tatbestand der BK Nr. 2102 der BKV lautet: Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten.
35 
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der begehrten Berufskrankheit nach Nr. 2102 der BKV.
36 
Der Senat gelangt aufgrund der eingeholten Gutachten von Dr. L. , Dr. Le. und Prof. Dr. B. und deren ergänzenden Stellungnahmen sowie der zu den Akten gelangten medizinischen Befundunterlagen zu dem Ergebnis, dass eine haftungsausfüllende Kausalität zur Anerkennung der Meniskusschäden hinreichend wahrscheinlich ist.
37 
Nach dem Gutachten von Professor Dr. B. vom 15.06.2011 bestehen beim Kläger ein Innenmeniskusschaden beider Kniegelenke sowie eine Außenmeniskusdegeneration. Dies ergibt sich aus der für den Senat nachvollziehbar erfolgten Auswertungen von MRT-Untersuchungsergebnissen sowie erstellter Arthroskopieberichte. Eine MRT des rechten Kniegelenks am 15.11.2007 zeigte eine lateral betonte Gonarthrose sowie eine Grad III-Läsion (Rissbildung) im Innenmeniskushinterhorn an der Unterfläche ohne Stufenbildung. Weiter erbrachte ein MRT des linken Knies vom 16.11.2007 eine Grad III-Läsion des Innenmeniskushinterhorns entsprechend einer Rissbildung mit ausgeprägter Stufenbildung zur Unterfläche hin (Berichte Dr. Kr. vom 15.11.2007 und 16.11.2007). Bei einer am 12.12.2007 von Dr. Pa. arthroskopisch durchgeführten Innenmeniskusteilresektion im linken Kniegelenk zeigte sich eine ausgeprägte, teils froschmaulähnliche Rissbildung am Innenmeniskushinterhorn bis zur Pars intermedia reichend (Operationsberichts vom 12.12.2007), wobei eine von Dr. Schu. durchgeführte histologische Untersuchung stark degenerativ veränderte Anteile des Innenmeniskus mit Risskante (vor max. 3 bis 5 Wochen) erbrachte. Entsprechende Befunde zeigte ein MRT des rechten Kniegelenks vom 14.01.2009 mit zusätzlich begleitenden Knorpelschäden sowie vom 03.12.2010 mit zusätzlichen Chondromalaziezeichen im lateralen und im medialen Kniekompartiment sowie Meniskopathiezeichen im Hinterhorn des Innenmeniskus Grad II bis III ohne Hinweis für einen frischen oder degenerativen Riss (Berichte Dr. So. vom 14.01.2009 und 03.12.2010). Weiter zeigte eine am 05.12.2010 durch Dr. Pa. arthroskopisch durchgeführte Innen- und Außenmeniskusteilresektion im rechten Knie eine komplexe Rissbildung am Innenmeniskushinterhorn bis zur Pars intermedia reichend, teilweise mit umgeschlagener Lappenbildungen bei intaktem Knorpel (Operationsberichts vom 15.12.2010). Hiervon geht auch Dr. Le. in seinem Gutachten vom 11.07.2010 aus. Auch Dr. L. bestätigt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.02.2012 - nach eigener Auswertung der medizinischen Befundunterlagen - eine Degeneration/Meniskopathiezeichen Grad II-III im Hinterhorn des Innenmeniskus an der Basis auslaufend in Richtung Pars intermedia sowie durch das MRT vom 03.12.2010 nachgewiesene Chondromalaziezeichen im rechten Kniegelenk des Klägers.
38 
Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass beim Kläger aufgrund der nachgewiesenen Rissbildungen in Innenmeniskushinterhornbereich beider Kniegelenke und der inzidierten Behandlung durch arthroskopisch erfolgte Teilresektionen - jedenfalls vorübergehend - eine klinisch relevante „Meniskopathie“ beider Kniegelenke als Erkrankung vorlag, die dem Schadensbild der BK Nr. 2102 der BKV entspricht. Nach den Ausführungen von Dr. L. kommt es aufgrund einer langfristigen immer wiederkehrenden Meniskuseinklemmung in der Knorrenzange durch erzwungene Zwangshaltung über Jahre zum Verlust der Faserstruktur mit Auflockerung und feingeweblich nachweisbarer Zerstörung der Ringfaserknorpelstruktur in Form der Zerrüttung mit typischen degenerativen Veränderungen. Als Folge treten dann Rissbildungen und makroskopische Strukturveränderungen im Hinterhornbereich der Menisken auf, die zu Schäden des benachbarten Knorpels führen. Diesem Schadensbild entsprechen die beim Kläger nachgewiesenen Innenmeniskusschäden. Nach der Rechtsprechung des Senates erfordert der Tatbestand der BK Nr. 2102 der BKV - anders als etwa die Berufskrankheit Nr. 2108 der BKV, die neben einem Bandscheibenschaden ausdrücklich eine Bandscheibenerkrankung voraussetzt (vergleiche auch BSG Urteil vom 31.05.2005 - B 2 U 12/04 R -, SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2) - nur einen Meniskusschaden. Nicht erforderlich ist, dass der Meniskusschaden fortbestehende Beschwerden und eine klinische Symptomatik, eine „Erkrankung“, verursacht (Urteil des Senats vom 25.05.2012 - L 8 U 5362/09 -). Ein Meniskusschaden des Klägers ist nach Teilentfernung des Innenmeniskus beidseits auch noch vorhanden. Hiervon gehen auch Dr. Le. und Professor Dr. B. in ihren Gutachten aus, denen sich der Senat anschließt.
39 
Eine nicht als BK Nr. 2102 der BKV anzuerkennende sekundäre Meniskopathie (primäre Arthrose) liegt beim Kläger nicht vor, die nach den Ausführungen von Dr. L. ihren Ausgang primär vom Verschleiß des Knorpels nimmt und im weiteren Verlauf der Knorpelschädigung die Menisken durch Gelenkspaltverschmälerung und Rauhigkeiten, Knorpelaufbrüche und -defekte sekundär in Mitleidenschaft zieht. Dies trifft beim Kläger zur Überzeugung des Senats nicht zu. Dr. L. beschreibt in seinem Gutachten und seinen ergänzenden Stellungnahmen im Bereich der Kniegelenke beidseits des Klägers eine radiologisch im Wesentlichen unauffällige Darstellung der Kniegelenke beidseits mit diskreten Zeichen einer beginnenden Aufbraucherscheinung im Kniescheibengleitlager und im inneren Hauptkompartiment im Sinne einer retropatellarer und medial betonten Arthrose, die jedoch nach seiner überzeugenden Einschätzung das altersentsprechende Maß nicht überschreiten. Dem entsprechen auch die von Professor Dr. B. und Dr. Le. in ihren Gutachten beschriebenen Kniegelenksbefunde, die beide Gutachter übereinstimmend ebenfalls als altersabhängig normale Abnutzungserscheinungen werten. Damit sind beim Kläger vorauseilende Verschleißerscheinungen im Hinterhornbereich der Menisken und damit der Befund einer primären Meniskopathie nachgewiesen. Dass die mediale und retropatellar betonte Gonarthrose (im Bereich des Kniescheibengleitlagers und der Kniescheibe) sekundär die Meniskopathie ausgelöst hat, ist für den Senat wenig wahrscheinlich, da nach den Darstellungen von Dr. L. anatomisch ein Kontakt zum Hinterhornbereich des Meniskus nicht besteht. Dem entspricht die Bewertung von Professor Dr. B. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18.11.2011, der aufgrund der vorliegenden Arthroskopieunterlagen sowie der MRT-Bilder eine primäre Arthrose für den Senat nachvollziehbar und überzeugend verneint hat.
40 
Entgegen der Ansicht von Dr. Le. und Professor Dr. B. kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass beim Kläger eine primäre Meniskopathie bereits weit vor den Operationsterminen (im Jahr 1998) bestanden hat. Die Anerkennung einer BK erfordert nach dem oben Ausgeführten, dass die Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Ein solcher Nachweis wurde erstmals durch die MRT-Untersuchungen vom 15.11.2007 (rechtes Knie) und 16.11.2007 (linkes Knie), bestätigt im Rahmen der von Dr. Pa. am 12.12.2007 arthroskopisch durchgeführten Innenmeniskusteilresektion am linken Knie, erbracht, die erstmals eine Rissbildung und damit einen Meniskusschaden belegen. Dr. Le. und Professor Dr. B. zeigen hinsichtlich eines früheren Zeitpunkts des Bestehens einer Meniskopathie mit ihren hierzu gemachten Ausführungen lediglich die Möglichkeit des Bestehens auf, die für die Anerkennung einer BK Nr. 2102 der BKV aber noch nicht ausreicht.
41 
Für den Senat steht den Gutachten von Dr. Le. und Professor Dr. B. folgend weiter fest, dass die Meniskopathie beider Kniegelenke des Klägers rechtlich wesentlich durch seine kniebelastende Tätigkeit als Fliesenleger verursacht ist. Nach der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des Präventionsdienstes vom 28.08.2006 übte der Kläger - mit Ausnahme des Grundwehrdienstes zwischen 1967 und 1968 - seit 1961 eine durchschnittliche meniskusbelastende Tätigkeit von 45 % der Gesamtarbeitszeit aus. Diese langjährige meniskusbelastende Tätigkeit deutet auf einen beruflichen Zusammenhang der Meniskopathie hin. Die zu verrichtenden Arbeiten des Fliesenlegers sind eine für die Entstehung einer BK Nr. 2102 der BKV typische Tätigkeit (vgl. Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, Seite 635). Wesentliche konkurrierende Ursachen (insbesondere außerberufliche kniebelastenden Tätigkeiten oder Sportarten, ein Fehlstellung oder sonstige relevante körperliche Auffälligkeiten) liegen nach den übereinstimmenden überzeugenden Ausführungen von Dr. L. , Dr. Le. und Professor Dr. B. beim Kläger nicht vor. Anhaltspunkte für eine degenerative Meniskopathie sind vorliegend nicht nachgewiesen, außer der theoretischen Möglichkeit eines erhöhten Krankheitsaufkommens in der Altersgruppe des Klägers. Nach der Rechtsprechung des Senates (Urteil vom 25.05.2012, a.a.O.) bietet das Lebensalter des Klägers jedoch keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Konkurrenzursache. Dass ein symptomatischer Meniskusschaden bei Menschen im Alter des Klägers auch ohne berufliche Belastung gehäuft auftritt, ist kein zwingendes Ausschlusskriterium. Denn der Versicherungsfall der BK Nr. 2102 der BKV kann auch in dieser Altersgruppe nach langjähriger meniskusbelastender beruflicher Belastung, wie sie beim Kläger nach der Stellungnahme des Präventionsdienstes vom 28.08.2006 vorliegt, trotzdem eintreten, mit beruflicher Belastung als Alleinursache oder zumindest als wesentlich kausale Mitursache. Das Lebensalter ist damit kein hinreichender Anhaltspunkt für eine konkurrierende Ursache. Entsprechendes gilt für Ausführungen von Dr. L. in seinem Gutachten, das belastungsunabhängig bei 42,5 % der Männer und 52 % der Frauen das Krankheitsbild einer Meniskopathie auftritt. Vielmehr spricht die Jahrzehnte lang ausgeübte meniskusbelastende Arbeit des Klägers bei sonst fehlenden wesentlichen konkurrierenden Ursachen nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände deutlich mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang, wovon Dr. Le. und Prof. Dr. B. übereinstimmend ausgehen, denen sich der Senat anschließt. Die im November und Dezember 2007 sowie im Januar 2009 beim Kläger diagnostizierten Meniskusschäden an beiden Kniegelenken traten noch während der Berufstätigkeit des Klägers, der seit Oktober 2009 Rente bezieht, auf. Eine eingeschränkte Ausübung seiner Berufstätigkeit als Fliesenleger, die zu keinen meniskusschädigenden Arbeitshaltungen mehr geführt hat, seit dem vermehrten Auftreten von Kniebeschwerden im Jahr 1998 ist weder vom Präventionsdienst der Beklagten ermittelt worden noch ergibt sich dies aus den aktenkundigen Gutachten. Selbst nach der erstmals gestellten Diagnose eines Meniskusschadens im November/Dezember 2007 war der Kläger ab 21.01.2008 weiter vollschichtig als Fliesenleger tätig, wie sich aus dem Gutachten von Dr. L. vom 22.05.2008 ergibt. Der Sachverständige hat auch auf Befragung des Klägers zu den jetzigen Beschwerden keine knieschonende Arbeitshaltungen in seinem Gutachten wiedergegeben, weshalb auch die weitere Meniskusschädigung im Januar 2009 noch unter der beschriebenen meniskusbelastenden Arbeitstätigkeit des Klägers auftrat.
42 
In Anwendung der Vermutungsregelung nach § 9 Abs. 3 SGB VII geht der Senat davon aus, dass die Meniskusschädigung durch die versicherte berufliche Tätigkeit verursacht ist. Nach § 9 Abs. 3 SGB VII wird bei der Erkrankung von Versicherten, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 SGB VII genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, vermutet, dass dieses infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist. Hierbei lässt der Senat dahinstehen, ob das in der Vorschrift genannte erhöhte Maß der Gefährdung lediglich die gesetzlich positivierte Umschreibung des Anscheinsbeweises ist, der mit Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen gefährdenden versicherten Tätigkeit bei fehlenden Alternativursachen vorliegt (vgl. zum Anscheinsbeweis u.a. BSGE 63,270), oder die Vorschrift eine über die Berufskrankheiten-Tatbestände hinausgehende besondere Einwirkung verlangt, die eine gravierende Steigerung der Art, Dauer und Intensität der tatbestandsmäßigen Einwirkung voraussetzt (so Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung Handkommentar, § 9 Rn. 12.1 und 12.2, m. w. Nachw. zum Streitstand). Zur Überzeugung des Senats liegen auch die Voraussetzungen für die einschränkende Auslegung der Vermutungsregelung des § 9 Abs. 3 SGB VII vor, denn der Kläger war nach den überzeugenden Ermittlungen des Präventionsdienstes der Beklagten beim gleichen Arbeitgeber durchschnittlich fast die Hälfte seiner täglichen Arbeitsschicht über einen mehr als 40-jährigen Zeitraum hinaus meniskusbelastenden Tätigkeiten ausgesetzt, was die nach sozialmedizinischer Erfahrung zu fordernde Meniskus-Mindestbelastung von 2 Jahren deutlich übersteigt.
43 
Durch die von Dr. L. in seinem Gutachten zur Stellungnahme des Präventionsdienstes erhobenen Einwendungen sieht sich der Senat nicht veranlasst, zum Ausmaß der kniebelastenden Tätigkeit des Klägers weitere Ermittlungen anzustellen. Dass der Präventionsdienst bei seiner Bewertung von unzutreffenden arbeitsmedizinischen Tatsachen ausgegangen ist, wie Dr. L. unterstellt, ist nicht erkennbar und im Hinblick auf die Sachkunde des Präventionsdienstes auch unwahrscheinlich, zumal in der Anforderung des Prüfberichts vom 09.08.2006 der Sachbearbeiter der Beklagten auf die meniskusschädigende Zwangshaltungen „Hocke, Fersensitz bei gleichzeitiger Kraftaufwendung“ ausdrücklich hingewiesen hatte. Vielmehr steht für den Senat aufgrund der Stellungnahme des Präventionsdienstes vom 28.08.2006 fest, dass der Kläger langjährig in erheblichem Umfang einer meniskusbelastenden Tätigkeit als Fliesenleger ausgesetzt war, die bei Weitem ausreicht, berufsbedingt eine primäre Meniskopathie zu verursachen. Dies hat die Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
44 
Damit liegen zur Überzeugung des Senates die Voraussetzungen der BK Nr. 2102 der BKV beim Kläger vor.
45 
Der abweichenden Ansicht von Dr. L. schließt sich der Senat nicht an. Dr. L. hat nach eigener Auswertung kernspintomographischer Untersuchungsunterlagen (insbesondere MRT rechtes Kniegelenk vom 14.01.2009 und MRT rechtes Kniegelenk vom 03.12.2010) eine Grad-III Degeneration bzw. Meniskopathiezeichen im Hinterhorn des Meniskus des rechten Knies des Klägers und damit einen rechtlich relevanten Meniskusschaden bestätigt. Bei seiner Bewertung, dass beim Kläger eine BK Nr. 2102 der BKV gleichwohl nicht vorliege, geht Dr. L. ersichtlich von der rechtlich nicht zulässigen Annahme aus, dass eine meniskusbezogene Beschwerdesymptomatik vorliegen müsse, die Dr. L. verneint, weshalb er eine BK Nr. 2102 der BKV als nicht wahrscheinlich zu machen ansieht, wie seine Ausführungen, insbesondere seine zusammenfassende Bewertung auf Seite 29 seines Gutachtens vom 22.05.2008, zeigen. Hieran knüpft Dr L. auch in seiner ergänzenden Stellungnahme 13.02.2012 an. Nach dem oben Ausgeführten erfordert der Tatbestand der BK Nr. 2102 der BKV zusätzlich zu einem Meniskusschaden eine Kniegelenkserkrankung bzw. eine bestehende Beschwerdesymptomatik jedoch nicht, weshalb der Bewertung von Dr. L. nicht gefolgt werden kann.
2.
46 
Die außerdem erhobene Leistungsklage auf Gewährung einer Verletztenrente ist unzulässig, da die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.09.2007 eine Verwaltungsentscheidung über die Gewährung von Verletztenrente nicht getroffen hat. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurde im Verfügungssatz ausschließlich die Anerkennung der allein streitigen BK Nr. 2102 der BKV abgelehnt. Die Anerkennung einer BK hat der Kläger nicht beantragt. Vielmehr hat die Beklagte ein Feststellungsverfahren auf Anzeige der AOK eingeleitet. Feststellungen zur Höhe der MdE hat die Beklagte im Verwaltungsverfahren nicht getroffen. Im Verwaltungsverfahren hat der Kläger die Gewährung von Verletztenrente zunächst auch nicht beantragt. Objektiver Sinngehalt des Verfügungssatzes im streitgegenständlichen Bescheid ist damit allein die Ablehnung der Anerkennung einer BK Nr. 2102 der BKV. Soweit die Beklagte im Begründungsteil des streitgegenständlichen Bescheides dem Kläger - allgemein - mitgeteilt hat, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung könnten nicht erbracht werden, liegt hierin nach objektiver Sicht des Empfängerhorizonts eine gerichtlich überprüfbare Entscheidung durch die Beklagte nicht vor (vgl. BSG mit Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 28/04 R -). Zwar hat der Kläger im Widerspruchsverfahren neben der Anerkennung der BK Nr. 2012 der BKV dann auch die Gewährung von Verletztenrente erstmals beantragt. Dieser Antrag war mangels einer insoweit nicht anfechtbaren Verwaltungsentscheidung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens unzulässig. Hierüber musste die Beklagte im Widerspruchsbescheid deshalb sachlich nicht entscheiden. Im Widerspruchsbescheid vom 07.09.2007 hat die Beklagte auch keine, die Klagemöglichkeit eröffnende Sachentscheidung wegen der Gewährung von Verletztenrente getroffen. Die Berufung war deshalb schon aus diesem Grund insoweit zurückzuweisen.
47 
Unabhängig davon steht dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente oder einer Stützrente, wie er hilfsweise beantragt hat, gegen die Beklagte nicht zu.
48 
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern (§ 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII ).
49 
Hiervon ausgehend ruft die BK beim Klägers keine Gesundheitsstörungen vor, die mit einer MdE von wenigstens 10 v. H. zu bewerten sind. Dr. L. hat in seinem Gutachten und seinen ergänzenden Stellungnahmen nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Beschwerdesymptomatik des Klägers nicht auf Schäden der Menisken, sondern auf (noch altersentsprechende) Veränderungen an den Kniegelenken beidseits mit klinischer Manifestation von der medialen und vor allen Dingen retropatellar betonten Gonarthrose (im Bereich des Kniescheibengleitlagers und der Kniescheibe) zurückzuführen sind. Diese Gonarthrose besteht, wie eine beginnende Chondromalazie im Bereich des tragenden Kompartiments, unabhängig von der BK, wie Dr. L. und Professor Dr. B. überzeugend dargelegt haben. Auch Dr. Le. und Dr. Pa. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage an den Senat haben einen Zusammenhang dieser Veränderungen und der Beschwerdesymptomatik mit der BK nicht angenommen. Gegen einen solchen Zusammenhang spricht, dass der Bereich des Knieschreibengleitlagers und der Kniescheibe am weitesten von den Menisken entfernt liegt und es deswegen wenig wahrscheinlich erscheint, dass diese Veränderungen durch die BK hervorgerufen werden. Gegen einen Zusammenhang spricht weiter, dass die Sanierung der Meniskusveränderungen an beiden Kniegelenken, zuletzt am rechten Kniegelenk am 15.12.2010, beidseits keine Änderung oder Verbesserung der Beschwerdesymptomatik und des Leidensdrucks des Klägers bezüglich seiner Kniegelenksbeschwerden erbracht haben, wie Dr. L. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.02.2012 nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat. Die genannten Veränderungen führen nach den weiteren überzeugenden Ausführungen von Dr. L. zu einer schmerzbedingten Einschränkung der Beugefähigkeit der Kniegelenke, die der vom Kläger geschilderten Beschwerdesymptomatik entsprechen. Eine (verbliebene) durch die Meniskopathie hervorgerufene Beschwerdesymptomatik besteht beim Kläger dagegen nicht. Einklemmungserscheinungen, Blockierungen oder einschießende Schmerzen bei bestimmten Bewegungen, vor allen Dingen mit Drehkomponente, wird in keinem der gutachterlichen Untersuchungsbefunde beschrieben und war auch anamnestisch nicht zu erheben, wie Dr. L. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.02.2012 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt. Dass die Meniskopathie des Klägers MdE-relevante Funktionsausfälle hervorruft, ist danach zur Überzeugung des Senates nicht der Fall. Dem entspricht auch die unfallversicherungsrechtliche Literatur. Danach bedingt ein Meniskus(teil-)Verlust bei komplikationslosem Verlauf keine wesentliche MdE. Erst bei sekundären Knorpelschäden, kann sich eine relevante MdE ergeben, die dann nach dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen einzuschätzen ist (vgl. Schönberger/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, Seite 640). Dass es bei den arthroskopisch durchgeführten Meniskusresektionen zu Komplikationen gekommen ist, ist nicht ersichtlich. Sekundäre Knorpelschäden, die das altersentsprechende Maß überschreiten, liegen beim Kläger nach den übereinstimmenden Bewertungen von Dr. L. , Dr. Le. und Professor Dr. B. nicht vor. Die nicht näher begründete abweichende Ansicht von Dr. Le. in seinem Gutachten vom 30.03.2010, der Schmerzen und eine daraus resultierende verminderte Belastbarkeit und Beweglichkeit beider Kniegelenke der Meniskopathie zuordnet, ist für den Senat nach dem Ausgeführten nicht nachvollziehbar, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann.
50 
Dies gilt auch für die Bewertung der MdE durch Le. (20 v.H.), Professor Dr. B. (10 v.H.) und von Dr. Pa. in dem vom Kläger vorgelegten ärztlichen Gutachten vom 10.04.2012 (20 v.H.). Sie beziehen in ihre Einschätzung der MdE die nicht im Zusammenhang mit der BK stehende Beschwerdesymptomatik ein, weshalb Ihre MdE-Bewertungen nicht überzeugend sind.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Teilerfolg der Berufung des Klägers.
52 
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Der Senat misst den entschiedenen Rechtsfragen, insbesondere zu den Voraussetzungen des Vorliegens einer BK 2102 der BKV im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Tatbestandes der BK Nr. 2102 „Meniskusschäden“ keine grundsätzliche Bedeutung bei.

Gründe

 
29 
Die Berufung des Klägers ist statthaft. Berufungsausschlussgründe gemäß §§ 143, 144 SGG liegen nicht vor. Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§ 151 SGG). Die Feststellungsklage ist nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig, denn es besteht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der geltend gemachten Erkrankung als Berufskrankheit. Auf die Feststellung dieses Rechtsverhältnisses zwischen Versichertem und Unfallversicherungsträger können Entschädigungsleistungen gestützt werden.
30 
Die Berufung ist jedoch nur teilweise begründet. Sie ist begründet, soweit die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der BKV verfolgt wird. Insoweit waren die angefochtenen Bescheide der Beklagten und das Urteil abzuändern (1.). Die Berufung ist jedoch unbegründet, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztenrente begehrt (2.).
1.
31 
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkung verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Aufgrund der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 SGB VII hat die Bundesregierung die Berufskrankheiten Verordnung (BKV) vom 31.10.1997 (BGBl. I, S. 2623) erlassen, in der die derzeit als Berufskrankheiten anerkannten Krankheiten aufgeführt sind.
32 
Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung“, „Einwirkungen“ und „Krankheit“ müssen im Sinne des Vollbeweis, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen (vgl. BSG Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 9/08 R - , veröffentlicht in juris). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit. Abweichend von der früheren Verwendung des Begriffs der haftungsbegründenden Kausalität folgt der Senat der überzeugenden neueren Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil 02.04.2009 a.a.O.), dass auch im Berufskrankheiten-Recht der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und den Einwirkungen nicht als haftungsbegründende Kausalität bezeichnet werden kann. Durch diesen Zusammenhang wird keine Haftung begründet, weil Einwirkungen durch die versicherte Tätigkeit angesichts ihrer zahlreichen möglichen Erscheinungsformen und ihres unterschiedlichen Ausmaßes nicht zwangsläufig schädigend sind. Denn Arbeit - auch körperliche Arbeit - und die damit verbundenen Einwirkungen machen nicht grundsätzlich krank. Erst die Verursachung einer Erkrankung oder ihre wesentliche Verschlimmerung durch die der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Einwirkungen - in nachgewiesener Dauer und Intensität - begründet eine „Haftung“. Ebenso wie die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheits(-erst-)schaden und Unfallfolge beim Arbeitsunfall ist die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der berufsbedingten Erkrankung und den Berufskrankheitenfolgen, die dann gegebenenfalls zu bestimmten Versicherungsansprüchen führen, bei der Berufskrankheit keine Voraussetzung des Versicherungsfalles.
33 
Wahrscheinlich ist diejenige Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BSGE 45, 286); eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der herrschenden medizinisch wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht (BSGE 60, 58 m.w.N.; vgl. auch Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheitenverordnung, Kommentar, E § 9 RdNr. 26.2). Ein Kausalzusammenhang ist insbesondere nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Lässt sich eine Tatsache nicht nachweisen oder ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten dessen, der einen Anspruch aus der nicht erwiesenen Tatsache bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Kausalzusammenhang für sich herleitet (BSGE 19,52, 53; 30,121, 123; 43, 110, 112).
34 
Der Tatbestand der BK Nr. 2102 der BKV lautet: Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten.
35 
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der begehrten Berufskrankheit nach Nr. 2102 der BKV.
36 
Der Senat gelangt aufgrund der eingeholten Gutachten von Dr. L. , Dr. Le. und Prof. Dr. B. und deren ergänzenden Stellungnahmen sowie der zu den Akten gelangten medizinischen Befundunterlagen zu dem Ergebnis, dass eine haftungsausfüllende Kausalität zur Anerkennung der Meniskusschäden hinreichend wahrscheinlich ist.
37 
Nach dem Gutachten von Professor Dr. B. vom 15.06.2011 bestehen beim Kläger ein Innenmeniskusschaden beider Kniegelenke sowie eine Außenmeniskusdegeneration. Dies ergibt sich aus der für den Senat nachvollziehbar erfolgten Auswertungen von MRT-Untersuchungsergebnissen sowie erstellter Arthroskopieberichte. Eine MRT des rechten Kniegelenks am 15.11.2007 zeigte eine lateral betonte Gonarthrose sowie eine Grad III-Läsion (Rissbildung) im Innenmeniskushinterhorn an der Unterfläche ohne Stufenbildung. Weiter erbrachte ein MRT des linken Knies vom 16.11.2007 eine Grad III-Läsion des Innenmeniskushinterhorns entsprechend einer Rissbildung mit ausgeprägter Stufenbildung zur Unterfläche hin (Berichte Dr. Kr. vom 15.11.2007 und 16.11.2007). Bei einer am 12.12.2007 von Dr. Pa. arthroskopisch durchgeführten Innenmeniskusteilresektion im linken Kniegelenk zeigte sich eine ausgeprägte, teils froschmaulähnliche Rissbildung am Innenmeniskushinterhorn bis zur Pars intermedia reichend (Operationsberichts vom 12.12.2007), wobei eine von Dr. Schu. durchgeführte histologische Untersuchung stark degenerativ veränderte Anteile des Innenmeniskus mit Risskante (vor max. 3 bis 5 Wochen) erbrachte. Entsprechende Befunde zeigte ein MRT des rechten Kniegelenks vom 14.01.2009 mit zusätzlich begleitenden Knorpelschäden sowie vom 03.12.2010 mit zusätzlichen Chondromalaziezeichen im lateralen und im medialen Kniekompartiment sowie Meniskopathiezeichen im Hinterhorn des Innenmeniskus Grad II bis III ohne Hinweis für einen frischen oder degenerativen Riss (Berichte Dr. So. vom 14.01.2009 und 03.12.2010). Weiter zeigte eine am 05.12.2010 durch Dr. Pa. arthroskopisch durchgeführte Innen- und Außenmeniskusteilresektion im rechten Knie eine komplexe Rissbildung am Innenmeniskushinterhorn bis zur Pars intermedia reichend, teilweise mit umgeschlagener Lappenbildungen bei intaktem Knorpel (Operationsberichts vom 15.12.2010). Hiervon geht auch Dr. Le. in seinem Gutachten vom 11.07.2010 aus. Auch Dr. L. bestätigt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.02.2012 - nach eigener Auswertung der medizinischen Befundunterlagen - eine Degeneration/Meniskopathiezeichen Grad II-III im Hinterhorn des Innenmeniskus an der Basis auslaufend in Richtung Pars intermedia sowie durch das MRT vom 03.12.2010 nachgewiesene Chondromalaziezeichen im rechten Kniegelenk des Klägers.
38 
Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass beim Kläger aufgrund der nachgewiesenen Rissbildungen in Innenmeniskushinterhornbereich beider Kniegelenke und der inzidierten Behandlung durch arthroskopisch erfolgte Teilresektionen - jedenfalls vorübergehend - eine klinisch relevante „Meniskopathie“ beider Kniegelenke als Erkrankung vorlag, die dem Schadensbild der BK Nr. 2102 der BKV entspricht. Nach den Ausführungen von Dr. L. kommt es aufgrund einer langfristigen immer wiederkehrenden Meniskuseinklemmung in der Knorrenzange durch erzwungene Zwangshaltung über Jahre zum Verlust der Faserstruktur mit Auflockerung und feingeweblich nachweisbarer Zerstörung der Ringfaserknorpelstruktur in Form der Zerrüttung mit typischen degenerativen Veränderungen. Als Folge treten dann Rissbildungen und makroskopische Strukturveränderungen im Hinterhornbereich der Menisken auf, die zu Schäden des benachbarten Knorpels führen. Diesem Schadensbild entsprechen die beim Kläger nachgewiesenen Innenmeniskusschäden. Nach der Rechtsprechung des Senates erfordert der Tatbestand der BK Nr. 2102 der BKV - anders als etwa die Berufskrankheit Nr. 2108 der BKV, die neben einem Bandscheibenschaden ausdrücklich eine Bandscheibenerkrankung voraussetzt (vergleiche auch BSG Urteil vom 31.05.2005 - B 2 U 12/04 R -, SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2) - nur einen Meniskusschaden. Nicht erforderlich ist, dass der Meniskusschaden fortbestehende Beschwerden und eine klinische Symptomatik, eine „Erkrankung“, verursacht (Urteil des Senats vom 25.05.2012 - L 8 U 5362/09 -). Ein Meniskusschaden des Klägers ist nach Teilentfernung des Innenmeniskus beidseits auch noch vorhanden. Hiervon gehen auch Dr. Le. und Professor Dr. B. in ihren Gutachten aus, denen sich der Senat anschließt.
39 
Eine nicht als BK Nr. 2102 der BKV anzuerkennende sekundäre Meniskopathie (primäre Arthrose) liegt beim Kläger nicht vor, die nach den Ausführungen von Dr. L. ihren Ausgang primär vom Verschleiß des Knorpels nimmt und im weiteren Verlauf der Knorpelschädigung die Menisken durch Gelenkspaltverschmälerung und Rauhigkeiten, Knorpelaufbrüche und -defekte sekundär in Mitleidenschaft zieht. Dies trifft beim Kläger zur Überzeugung des Senats nicht zu. Dr. L. beschreibt in seinem Gutachten und seinen ergänzenden Stellungnahmen im Bereich der Kniegelenke beidseits des Klägers eine radiologisch im Wesentlichen unauffällige Darstellung der Kniegelenke beidseits mit diskreten Zeichen einer beginnenden Aufbraucherscheinung im Kniescheibengleitlager und im inneren Hauptkompartiment im Sinne einer retropatellarer und medial betonten Arthrose, die jedoch nach seiner überzeugenden Einschätzung das altersentsprechende Maß nicht überschreiten. Dem entsprechen auch die von Professor Dr. B. und Dr. Le. in ihren Gutachten beschriebenen Kniegelenksbefunde, die beide Gutachter übereinstimmend ebenfalls als altersabhängig normale Abnutzungserscheinungen werten. Damit sind beim Kläger vorauseilende Verschleißerscheinungen im Hinterhornbereich der Menisken und damit der Befund einer primären Meniskopathie nachgewiesen. Dass die mediale und retropatellar betonte Gonarthrose (im Bereich des Kniescheibengleitlagers und der Kniescheibe) sekundär die Meniskopathie ausgelöst hat, ist für den Senat wenig wahrscheinlich, da nach den Darstellungen von Dr. L. anatomisch ein Kontakt zum Hinterhornbereich des Meniskus nicht besteht. Dem entspricht die Bewertung von Professor Dr. B. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18.11.2011, der aufgrund der vorliegenden Arthroskopieunterlagen sowie der MRT-Bilder eine primäre Arthrose für den Senat nachvollziehbar und überzeugend verneint hat.
40 
Entgegen der Ansicht von Dr. Le. und Professor Dr. B. kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass beim Kläger eine primäre Meniskopathie bereits weit vor den Operationsterminen (im Jahr 1998) bestanden hat. Die Anerkennung einer BK erfordert nach dem oben Ausgeführten, dass die Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Ein solcher Nachweis wurde erstmals durch die MRT-Untersuchungen vom 15.11.2007 (rechtes Knie) und 16.11.2007 (linkes Knie), bestätigt im Rahmen der von Dr. Pa. am 12.12.2007 arthroskopisch durchgeführten Innenmeniskusteilresektion am linken Knie, erbracht, die erstmals eine Rissbildung und damit einen Meniskusschaden belegen. Dr. Le. und Professor Dr. B. zeigen hinsichtlich eines früheren Zeitpunkts des Bestehens einer Meniskopathie mit ihren hierzu gemachten Ausführungen lediglich die Möglichkeit des Bestehens auf, die für die Anerkennung einer BK Nr. 2102 der BKV aber noch nicht ausreicht.
41 
Für den Senat steht den Gutachten von Dr. Le. und Professor Dr. B. folgend weiter fest, dass die Meniskopathie beider Kniegelenke des Klägers rechtlich wesentlich durch seine kniebelastende Tätigkeit als Fliesenleger verursacht ist. Nach der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des Präventionsdienstes vom 28.08.2006 übte der Kläger - mit Ausnahme des Grundwehrdienstes zwischen 1967 und 1968 - seit 1961 eine durchschnittliche meniskusbelastende Tätigkeit von 45 % der Gesamtarbeitszeit aus. Diese langjährige meniskusbelastende Tätigkeit deutet auf einen beruflichen Zusammenhang der Meniskopathie hin. Die zu verrichtenden Arbeiten des Fliesenlegers sind eine für die Entstehung einer BK Nr. 2102 der BKV typische Tätigkeit (vgl. Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, Seite 635). Wesentliche konkurrierende Ursachen (insbesondere außerberufliche kniebelastenden Tätigkeiten oder Sportarten, ein Fehlstellung oder sonstige relevante körperliche Auffälligkeiten) liegen nach den übereinstimmenden überzeugenden Ausführungen von Dr. L. , Dr. Le. und Professor Dr. B. beim Kläger nicht vor. Anhaltspunkte für eine degenerative Meniskopathie sind vorliegend nicht nachgewiesen, außer der theoretischen Möglichkeit eines erhöhten Krankheitsaufkommens in der Altersgruppe des Klägers. Nach der Rechtsprechung des Senates (Urteil vom 25.05.2012, a.a.O.) bietet das Lebensalter des Klägers jedoch keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Konkurrenzursache. Dass ein symptomatischer Meniskusschaden bei Menschen im Alter des Klägers auch ohne berufliche Belastung gehäuft auftritt, ist kein zwingendes Ausschlusskriterium. Denn der Versicherungsfall der BK Nr. 2102 der BKV kann auch in dieser Altersgruppe nach langjähriger meniskusbelastender beruflicher Belastung, wie sie beim Kläger nach der Stellungnahme des Präventionsdienstes vom 28.08.2006 vorliegt, trotzdem eintreten, mit beruflicher Belastung als Alleinursache oder zumindest als wesentlich kausale Mitursache. Das Lebensalter ist damit kein hinreichender Anhaltspunkt für eine konkurrierende Ursache. Entsprechendes gilt für Ausführungen von Dr. L. in seinem Gutachten, das belastungsunabhängig bei 42,5 % der Männer und 52 % der Frauen das Krankheitsbild einer Meniskopathie auftritt. Vielmehr spricht die Jahrzehnte lang ausgeübte meniskusbelastende Arbeit des Klägers bei sonst fehlenden wesentlichen konkurrierenden Ursachen nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände deutlich mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang, wovon Dr. Le. und Prof. Dr. B. übereinstimmend ausgehen, denen sich der Senat anschließt. Die im November und Dezember 2007 sowie im Januar 2009 beim Kläger diagnostizierten Meniskusschäden an beiden Kniegelenken traten noch während der Berufstätigkeit des Klägers, der seit Oktober 2009 Rente bezieht, auf. Eine eingeschränkte Ausübung seiner Berufstätigkeit als Fliesenleger, die zu keinen meniskusschädigenden Arbeitshaltungen mehr geführt hat, seit dem vermehrten Auftreten von Kniebeschwerden im Jahr 1998 ist weder vom Präventionsdienst der Beklagten ermittelt worden noch ergibt sich dies aus den aktenkundigen Gutachten. Selbst nach der erstmals gestellten Diagnose eines Meniskusschadens im November/Dezember 2007 war der Kläger ab 21.01.2008 weiter vollschichtig als Fliesenleger tätig, wie sich aus dem Gutachten von Dr. L. vom 22.05.2008 ergibt. Der Sachverständige hat auch auf Befragung des Klägers zu den jetzigen Beschwerden keine knieschonende Arbeitshaltungen in seinem Gutachten wiedergegeben, weshalb auch die weitere Meniskusschädigung im Januar 2009 noch unter der beschriebenen meniskusbelastenden Arbeitstätigkeit des Klägers auftrat.
42 
In Anwendung der Vermutungsregelung nach § 9 Abs. 3 SGB VII geht der Senat davon aus, dass die Meniskusschädigung durch die versicherte berufliche Tätigkeit verursacht ist. Nach § 9 Abs. 3 SGB VII wird bei der Erkrankung von Versicherten, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 SGB VII genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, vermutet, dass dieses infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist. Hierbei lässt der Senat dahinstehen, ob das in der Vorschrift genannte erhöhte Maß der Gefährdung lediglich die gesetzlich positivierte Umschreibung des Anscheinsbeweises ist, der mit Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen gefährdenden versicherten Tätigkeit bei fehlenden Alternativursachen vorliegt (vgl. zum Anscheinsbeweis u.a. BSGE 63,270), oder die Vorschrift eine über die Berufskrankheiten-Tatbestände hinausgehende besondere Einwirkung verlangt, die eine gravierende Steigerung der Art, Dauer und Intensität der tatbestandsmäßigen Einwirkung voraussetzt (so Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung Handkommentar, § 9 Rn. 12.1 und 12.2, m. w. Nachw. zum Streitstand). Zur Überzeugung des Senats liegen auch die Voraussetzungen für die einschränkende Auslegung der Vermutungsregelung des § 9 Abs. 3 SGB VII vor, denn der Kläger war nach den überzeugenden Ermittlungen des Präventionsdienstes der Beklagten beim gleichen Arbeitgeber durchschnittlich fast die Hälfte seiner täglichen Arbeitsschicht über einen mehr als 40-jährigen Zeitraum hinaus meniskusbelastenden Tätigkeiten ausgesetzt, was die nach sozialmedizinischer Erfahrung zu fordernde Meniskus-Mindestbelastung von 2 Jahren deutlich übersteigt.
43 
Durch die von Dr. L. in seinem Gutachten zur Stellungnahme des Präventionsdienstes erhobenen Einwendungen sieht sich der Senat nicht veranlasst, zum Ausmaß der kniebelastenden Tätigkeit des Klägers weitere Ermittlungen anzustellen. Dass der Präventionsdienst bei seiner Bewertung von unzutreffenden arbeitsmedizinischen Tatsachen ausgegangen ist, wie Dr. L. unterstellt, ist nicht erkennbar und im Hinblick auf die Sachkunde des Präventionsdienstes auch unwahrscheinlich, zumal in der Anforderung des Prüfberichts vom 09.08.2006 der Sachbearbeiter der Beklagten auf die meniskusschädigende Zwangshaltungen „Hocke, Fersensitz bei gleichzeitiger Kraftaufwendung“ ausdrücklich hingewiesen hatte. Vielmehr steht für den Senat aufgrund der Stellungnahme des Präventionsdienstes vom 28.08.2006 fest, dass der Kläger langjährig in erheblichem Umfang einer meniskusbelastenden Tätigkeit als Fliesenleger ausgesetzt war, die bei Weitem ausreicht, berufsbedingt eine primäre Meniskopathie zu verursachen. Dies hat die Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
44 
Damit liegen zur Überzeugung des Senates die Voraussetzungen der BK Nr. 2102 der BKV beim Kläger vor.
45 
Der abweichenden Ansicht von Dr. L. schließt sich der Senat nicht an. Dr. L. hat nach eigener Auswertung kernspintomographischer Untersuchungsunterlagen (insbesondere MRT rechtes Kniegelenk vom 14.01.2009 und MRT rechtes Kniegelenk vom 03.12.2010) eine Grad-III Degeneration bzw. Meniskopathiezeichen im Hinterhorn des Meniskus des rechten Knies des Klägers und damit einen rechtlich relevanten Meniskusschaden bestätigt. Bei seiner Bewertung, dass beim Kläger eine BK Nr. 2102 der BKV gleichwohl nicht vorliege, geht Dr. L. ersichtlich von der rechtlich nicht zulässigen Annahme aus, dass eine meniskusbezogene Beschwerdesymptomatik vorliegen müsse, die Dr. L. verneint, weshalb er eine BK Nr. 2102 der BKV als nicht wahrscheinlich zu machen ansieht, wie seine Ausführungen, insbesondere seine zusammenfassende Bewertung auf Seite 29 seines Gutachtens vom 22.05.2008, zeigen. Hieran knüpft Dr L. auch in seiner ergänzenden Stellungnahme 13.02.2012 an. Nach dem oben Ausgeführten erfordert der Tatbestand der BK Nr. 2102 der BKV zusätzlich zu einem Meniskusschaden eine Kniegelenkserkrankung bzw. eine bestehende Beschwerdesymptomatik jedoch nicht, weshalb der Bewertung von Dr. L. nicht gefolgt werden kann.
2.
46 
Die außerdem erhobene Leistungsklage auf Gewährung einer Verletztenrente ist unzulässig, da die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.09.2007 eine Verwaltungsentscheidung über die Gewährung von Verletztenrente nicht getroffen hat. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurde im Verfügungssatz ausschließlich die Anerkennung der allein streitigen BK Nr. 2102 der BKV abgelehnt. Die Anerkennung einer BK hat der Kläger nicht beantragt. Vielmehr hat die Beklagte ein Feststellungsverfahren auf Anzeige der AOK eingeleitet. Feststellungen zur Höhe der MdE hat die Beklagte im Verwaltungsverfahren nicht getroffen. Im Verwaltungsverfahren hat der Kläger die Gewährung von Verletztenrente zunächst auch nicht beantragt. Objektiver Sinngehalt des Verfügungssatzes im streitgegenständlichen Bescheid ist damit allein die Ablehnung der Anerkennung einer BK Nr. 2102 der BKV. Soweit die Beklagte im Begründungsteil des streitgegenständlichen Bescheides dem Kläger - allgemein - mitgeteilt hat, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung könnten nicht erbracht werden, liegt hierin nach objektiver Sicht des Empfängerhorizonts eine gerichtlich überprüfbare Entscheidung durch die Beklagte nicht vor (vgl. BSG mit Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 28/04 R -). Zwar hat der Kläger im Widerspruchsverfahren neben der Anerkennung der BK Nr. 2012 der BKV dann auch die Gewährung von Verletztenrente erstmals beantragt. Dieser Antrag war mangels einer insoweit nicht anfechtbaren Verwaltungsentscheidung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens unzulässig. Hierüber musste die Beklagte im Widerspruchsbescheid deshalb sachlich nicht entscheiden. Im Widerspruchsbescheid vom 07.09.2007 hat die Beklagte auch keine, die Klagemöglichkeit eröffnende Sachentscheidung wegen der Gewährung von Verletztenrente getroffen. Die Berufung war deshalb schon aus diesem Grund insoweit zurückzuweisen.
47 
Unabhängig davon steht dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente oder einer Stützrente, wie er hilfsweise beantragt hat, gegen die Beklagte nicht zu.
48 
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern (§ 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII ).
49 
Hiervon ausgehend ruft die BK beim Klägers keine Gesundheitsstörungen vor, die mit einer MdE von wenigstens 10 v. H. zu bewerten sind. Dr. L. hat in seinem Gutachten und seinen ergänzenden Stellungnahmen nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Beschwerdesymptomatik des Klägers nicht auf Schäden der Menisken, sondern auf (noch altersentsprechende) Veränderungen an den Kniegelenken beidseits mit klinischer Manifestation von der medialen und vor allen Dingen retropatellar betonten Gonarthrose (im Bereich des Kniescheibengleitlagers und der Kniescheibe) zurückzuführen sind. Diese Gonarthrose besteht, wie eine beginnende Chondromalazie im Bereich des tragenden Kompartiments, unabhängig von der BK, wie Dr. L. und Professor Dr. B. überzeugend dargelegt haben. Auch Dr. Le. und Dr. Pa. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage an den Senat haben einen Zusammenhang dieser Veränderungen und der Beschwerdesymptomatik mit der BK nicht angenommen. Gegen einen solchen Zusammenhang spricht, dass der Bereich des Knieschreibengleitlagers und der Kniescheibe am weitesten von den Menisken entfernt liegt und es deswegen wenig wahrscheinlich erscheint, dass diese Veränderungen durch die BK hervorgerufen werden. Gegen einen Zusammenhang spricht weiter, dass die Sanierung der Meniskusveränderungen an beiden Kniegelenken, zuletzt am rechten Kniegelenk am 15.12.2010, beidseits keine Änderung oder Verbesserung der Beschwerdesymptomatik und des Leidensdrucks des Klägers bezüglich seiner Kniegelenksbeschwerden erbracht haben, wie Dr. L. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.02.2012 nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat. Die genannten Veränderungen führen nach den weiteren überzeugenden Ausführungen von Dr. L. zu einer schmerzbedingten Einschränkung der Beugefähigkeit der Kniegelenke, die der vom Kläger geschilderten Beschwerdesymptomatik entsprechen. Eine (verbliebene) durch die Meniskopathie hervorgerufene Beschwerdesymptomatik besteht beim Kläger dagegen nicht. Einklemmungserscheinungen, Blockierungen oder einschießende Schmerzen bei bestimmten Bewegungen, vor allen Dingen mit Drehkomponente, wird in keinem der gutachterlichen Untersuchungsbefunde beschrieben und war auch anamnestisch nicht zu erheben, wie Dr. L. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.02.2012 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt. Dass die Meniskopathie des Klägers MdE-relevante Funktionsausfälle hervorruft, ist danach zur Überzeugung des Senates nicht der Fall. Dem entspricht auch die unfallversicherungsrechtliche Literatur. Danach bedingt ein Meniskus(teil-)Verlust bei komplikationslosem Verlauf keine wesentliche MdE. Erst bei sekundären Knorpelschäden, kann sich eine relevante MdE ergeben, die dann nach dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen einzuschätzen ist (vgl. Schönberger/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, Seite 640). Dass es bei den arthroskopisch durchgeführten Meniskusresektionen zu Komplikationen gekommen ist, ist nicht ersichtlich. Sekundäre Knorpelschäden, die das altersentsprechende Maß überschreiten, liegen beim Kläger nach den übereinstimmenden Bewertungen von Dr. L. , Dr. Le. und Professor Dr. B. nicht vor. Die nicht näher begründete abweichende Ansicht von Dr. Le. in seinem Gutachten vom 30.03.2010, der Schmerzen und eine daraus resultierende verminderte Belastbarkeit und Beweglichkeit beider Kniegelenke der Meniskopathie zuordnet, ist für den Senat nach dem Ausgeführten nicht nachvollziehbar, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann.
50 
Dies gilt auch für die Bewertung der MdE durch Le. (20 v.H.), Professor Dr. B. (10 v.H.) und von Dr. Pa. in dem vom Kläger vorgelegten ärztlichen Gutachten vom 10.04.2012 (20 v.H.). Sie beziehen in ihre Einschätzung der MdE die nicht im Zusammenhang mit der BK stehende Beschwerdesymptomatik ein, weshalb Ihre MdE-Bewertungen nicht überzeugend sind.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Teilerfolg der Berufung des Klägers.
52 
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Der Senat misst den entschiedenen Rechtsfragen, insbesondere zu den Voraussetzungen des Vorliegens einer BK 2102 der BKV im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Tatbestandes der BK Nr. 2102 „Meniskusschäden“ keine grundsätzliche Bedeutung bei.

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Juni 2012 - L 8 U 384/09 zitiert 16 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 2 Versicherung kraft Gesetzes


(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 6 Freiwillige Versicherung


(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfisch

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 55


(1) Mit der Klage kann begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörun

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 3 Versicherung kraft Satzung


(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf1.Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,2.Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 9 Berufskrankheit


(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs


(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versich

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 7 Begriff


(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. (2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

Referenzen

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.