Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. März 2008 - L 8 AL 5471/07

bei uns veröffentlicht am13.03.2008

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. September 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger von der Beklagten eine Beihilfe für Umzugskosten beanspruchen kann.
Der 1983 geborene Kläger war zuletzt in S. (O.) wohnhaft. Der Kläger war vom 01.02.2005 bis 27.02.2005 bei der Agentur für Arbeit in Heilbronn, ab 28.02.2005 bis 31.03.2005 sowie nach Ableistung des Wehrdienstes vom 01.01.2006 bis 25.02.2006 bei der Agentur für Arbeit Zittau (AA) arbeitslos gemeldet. Ab dem 23.01.2006 war der Kläger als Energieanlagenelektroniker bei der Firma „H. Personalmanagement GmbH H.“ bis zum 25.02.2006 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. An diese Beschäftigung schloss sich ab 27.02.2006 eine ebenfalls nicht befristete Tätigkeit als Elektriker bei der Firma „j. i. t. Heilbronn GmbH“ bis zum 01.05.2006 an. Ab dem 02.05.2006 wurde der Kläger bei der Firma „E. AG M.“ als Energieanlagenelektroniker unbefristet eingestellt und der Niederlassung Stuttgart zugeordnet. Dem Kläger wurden von der AA Trennungskostenbeihilfe, Reisekosten und Bewerbungskosten gewährt. Der Kläger hatte zunächst eine Unterkunft in F., dann in I. A. (Kreis Heilbronn).
Anlässlich der Arbeitsaufnahme bei der Firma „E. AG M.“ stellte der Kläger am 15.08.2006 bei der AA einen Antrag auf Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe für einen Umzug von S. nach A. am 18.08.2006. Der Kläger legte Arbeitsverträge sowie drei Kostenvoranschläge bezüglich der Umzugskosten vor.
Mit Bescheid vom 24.08.2006 entsprach die AA dem Antrag auf Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe nicht. Zur Begründung wurde ausgeführt, da der Kläger vor der Arbeitsaufnahme weder arbeitslos noch von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen sei, gehöre er nicht zum förderungsfähigen Personenkreis.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 01.09.2006 Widerspruch ein. Er trug zur Begründung vor, bevor er die Arbeit in den neuen Bundesländern aufgenommen habe, sei er arbeitslos gewesen. Er habe selbst nach Arbeit gesucht und schließlich Glück gehabt, bei der von einer Zeitarbeitsfirma ihm zugeteilten Firma einen festen Vertrag zu bekommen. Somit habe er sich eine feste Wohnung suchen und den Umzug bewältigen können. Ihm sei vom Arbeitsvermittler gesagt worden, dass er für den Umzug zwei Jahre Zeit habe. Der Ablehnungsbescheid sei ihm deshalb nicht nachvollziehbar. Aufgrund des bei der Zeitarbeitsfirma erzielten geringen Gehaltes habe er die Umzugskosten nicht aus eigenen finanziellen Mitteln bestreiten können. Bis jetzt habe er seinen Hauptwohnsitz in S. und eine Nebenunterkunft in Auenstein gehabt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2007 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Umzugskostenbeihilfe sei im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens über die Gewährung zu entscheiden. Vor einer Ermessensentscheidung müssten jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Mobilitätshilfen gegeben sein. Der Umzug müsse im Zusammenhang mit der Aufnahme einer auswärtigen Tätigkeit stehen. Vor dem Umzug am 18.08.2006 sei der Kläger bei der Firma H. Personalmanagement GmbH in H. und der Firma j. i. t. H. GmbH beschäftigt gewesen. Der Umzug sei damit mehr als acht Monate nach der erstmaligen Arbeitsaufnahme in einem anderen Arbeitsort erfolgt. Damit bestehe kein Bezug mehr zur erstmaligen Arbeitsaufnahme bei der Firma H. Personalmanagement GmbH. Sinn und Zweck der Gewährung der Umzugskostenbeihilfe sei die Unterstützung bei der Aufnahme einer auswärtigen Tätigkeit. Diesem Sinn und Zweck widerspreche es, wenn dem Kläger Umzugskostenbeihilfe gewährt werden würde. Der Umzug habe mit der Aufnahme der ersten Tätigkeit nichts mehr zu tun. Er sei damit zur Arbeitsaufnahme nicht notwendig.
Hiergegen erhob der Kläger mit einem an das Sozialgericht Heilbronn (SG) adressierten Schreiben vom 29.01.2007, von der Beklagten am 02.03.2007 an das SG weitergeleitet, Klage, nachdem zuvor die vom Kläger an das SG adressierte Klage von der Post postlagernd gestellt und nach Ablauf der Lagerfrist an den Kläger zurückgesandt wurde. Der Kläger führte zur Begründung der Klage aus, er habe am 23.01.2006 bei einer Leiharbeitsfirma die Arbeit aufgenommen. Dann habe er sich einen bezahlbaren Nebenwohnsitz besorgt. Wegen Unstimmigkeiten sei er zur Leiharbeitsfirma j. i. t. in H. gewechselt. Diese Firma habe ihn an die Firma E. AG in M. als Leiharbeiter vermittelt. Aufgrund seiner guten Leistungen habe er einen Vertrag bekommen und habe sich um einen festen Wohnsitz bemühen können. Als ihm dies gelungen sei, habe er am 02.05.2006 Umzugskostenbeihilfe beantragt. Bis dahin sei er wöchentlich (Sa./So.) zwischen seiner Hauptwohnung in S. und seinem Nebenwohnsitz gependelt. Erst als er Sicherheit gehabt habe, hier zu bleiben, habe er sich einen dauerhaften Hauptwohnsitz suchen und Umzugskostenbeihilfe beantragen können. Um die Umzugskosten zu tragen, habe er sich Geld leihen müssen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der Kläger habe sich ab dem 23.01.2006 ununterbrochen in Beschäftigungsverhältnissen befunden, so dass die Förderung der Arbeitsaufnahme durch eine Umzugskostenbeihilfe nicht erforderlich gewesen sei.
Der Kläger wurde in der öffentlichen Sitzung des SG am 19.09.2007 angehört. Er gab an, bei der Firma H. habe er monatlich ca. 1200 EUR brutto verdient. Bei der Firma E. beliefen sich seine monatlichen Einkünfte auf ca. 3000 bis 3500 EUR brutto.
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Mit Urteil vom 19.09.2007 wurde die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2007 gestützt auf §§ 53, 54 Abs. 6 SGB III verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden. Das SG führte zur Begründung aus, die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten für das Befördern des Umzugsgutes lägen vor. Die Beklagte werde deshalb über die Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe eine Ermessensentscheidung zu treffen haben. Die beanspruchte Umzugskostenbeihilfe sei als Förderung der Aufnahme der auswärtigen, außerhalb des Tagespendelbereichs liegenden, versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendig. Der Kläger habe seine Arbeitslosigkeit ab 23.01.2006 durch Aufnahme einer auswärtigen Arbeit beendet. Die Arbeitsverhältnisse bei den Personalleasingfirmen H. und j. i. t. hätten nicht schon zur dauerhaften Wiedereingliederung in das Berufsleben geführt. Der Kläger habe aufgrund seiner hohen Qualifikation und der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt davon ausgehen können, alsbald eine seiner beruflichen Qualifikation entsprechende deutlich höher dotierte Tätigkeit zu finden. Der Wechsel der Arbeitsstellen löse den kausalen Zusammenhang zwischen der auswärtigen Aufnahme und der Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht auf. Der Kläger sei bis zur Aufnahme seiner Arbeit bei der Firma E. AG in M. Wochenendpendler gewesen. Wenn er erst das Arbeitsverhältnis am 02.05.2006 zum Anlass genommen habe, seinen Wohnsitz zu verändern, habe er wirtschaftlich gehandelt. Aus den gesetzlichen Regelungen werde ersichtlich, dass die Begründung eines neuen Wohnsitzes nicht sofort erfolgen müsse. Es werde ein Zeitraum von zwei Jahren zwischen der Arbeitsaufnahme und dem Umzug konzediert. Diese Frist erlaube reifliche Überlegungen vor dem Entschluss zum Wohnsitzwechsel. Solange einen Umzug nicht erfolgt sei, schlösse nach der Rechtsauffassung der Beklagten jeglicher selbst gewählte Wechsel auswärtiger Arbeitsverhältnisse weitere Mobilitätshilfen aus. Der beruflichen Orientierung des Klägers im Bereich Nordwürttemberg/Nordbaden komme die maßgebliche Bedeutung für die Beendigung seiner Arbeitslosigkeit zu, weshalb der Umzug des Klägers aus der Region Oberlausitz notwendig gewesen sei.
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Gegen das der Beklagten am 24.10.2007 zugestellte Urteil hat sie am 19.11.2007 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, der Auffassung des SG könne nicht gefolgt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Umzugskostenbeihilfe lägen nicht vor. Deshalb sei keine Ermessensentscheidung zu treffen. Die Gewährung einer Mobilitätshilfe stehe immer in untrennbaren Zusammenhang mit der Aufnahme der Beschäftigung, mit der die Arbeitslosigkeit beendet worden sei. Förderungsvoraussetzungen seien, dass Mobilitätshilfen zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig seien. Die Notwendigkeit einer Förderung beziehe sich konkret auf die Beschäftigung. Grundsätzlich sei es möglich, eine Umzugskostenbeihilfe in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Aufnahme einer auswärtigen Beschäftigung zu gewähren. Mobilitätshilfen unterstützten insbesondere die Vermittlungstätigkeit der Arbeitsagenturen. Ermessensleistungen seien so effektiv wie möglich einzusetzen, um Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden. Sei ein Arbeitnehmer aber bereits in Arbeit und wechsele er den Arbeitgeber aus eigenem Anlass, könne es nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, wenn zusätzlich noch eine Förderung mit Mobilitätshilfen erfolge. Hier sei keine Vermittlungstätigkeit zu unterstützen. Es liege ein völlig neuer Sachverhalt mit wesentlichen Änderungen vor, der neu zu prüfen sei. Eine Förderung wäre unter der Voraussetzung ggf. möglich gewesen, wenn der Kläger von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen wäre und sich erneut arbeitsuchend gemeldet hätte. Genau dies sei aber nicht der Fall gewesen. Auch wenn die Suche nach Möglichkeiten der beruflichen Weiterentwicklung bzw. nach besseren Einkommensmöglichkeiten dem Kläger grundsätzlich freistehe, könne es nicht Aufgabe der Arbeitsverwaltung sein, unabhängig vom Werdegang der Beschäftigungsverhältnisse die Notwendigkeit einer Umzugskostenbeihilfe immer dann anzuerkennen, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach der Arbeitsaufnahme stattfinde. Hierauf würde die Entscheidung des SG jedoch letztendlich hinauslaufen. Unabhängig davon wäre die Notwendigkeit einer Förderung damit zu begründen, dass ohne die Erstattung der Umzugskosten der auswärtige Arbeitsplatz auf Dauer nicht gehalten werden könne, weil die Kosten einer doppelten Haushaltsführung das Budget des Klägers zu stark belaste. Um Mitnahmeeffekte zu vermeiden, wäre für eine Entscheidung neben der Dauer des bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnisses auch das erzielte Einkommen zu berücksichtigen gewesen. Hierzu äußere sich das SG in der Begründung nicht. Ergänzend sei festzustellen, dass das Merkblatt Hinweise zur Förderung über Mobilitätshilfen enthalte. Eine Rückfrage bei der AA vor einer wesentlichen Änderung, nämlich dem Wechsel des Arbeitgebers, sei jedem Kunden zuzumuten, der eine Erstattung der Kosten beanspruche.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. September 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
14 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er hat zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen und ergänzend geltend gemacht, die Berufung sei für ihn nicht nachvollziehbar.
17 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreites ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
18 
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.
20 
Das SG hat im angefochtenen Urteil die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften vollständig und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
21 
Der Senat schließt sich zur Begründung seiner eigenen Entscheidung nach eigener Prüfung auch den Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten für das Befördern des Umzugsgutes vorliegen und dass die Beklagte deshalb über die Gewährung der vom Kläger beantragten Umzugskostenbeihilfe die bislang unterbliebene Ermessensentscheidung unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nachzuholen hat, vollinhaltlich an, auf die der Senat ebenfalls Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).
22 
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten bleibt ergänzend auszuführen:
23 
Mit ihrer Ansicht verkürzt die Beklagte die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der vorliegend allein streitigen Umzugskostenbeihilfe und berücksichtigt § 54 Absatz 6 SGB III nicht hinreichend.
24 
Voraussetzung für die Gewährung von Mobilitätshilfen ist gemäß § 53 Abs. 1 SGB III, dass Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, gefördert werden können, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Hierzu zählt nach § 53 Abs. 2 Nr. 3d) SGB III auch die Förderung eines Umzugs (Umzugskostenbeihilfe). Nach § 54 Abs. 6 SGB III können Kosten für das Befördern des Umzugsgutes als Umzugskostenbeihilfe bei Aufnahme einer Beschäftigung übernommen werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet und der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des nach § 121 Abs. 4 SGB III zumutbaren Tagespendelbereichs liegt.
25 
Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Er hat mit der Aufnahme seiner außerhalb des zumutbaren Tagespendelbereiches liegenden (ersten) Tätigkeit bei der Firma H. Personalmanagement GmbH H. am 23.01.2006 seine davor bestehende Arbeitslosigkeit beendet und ist innerhalb von zwei Jahren umgezogen. Ein Umzug war auch notwendig, um eine räumliche Nähe zum Arbeitsplatz herzustellen. Dem entspricht auch, dass die Beklagte dem Kläger ab dem 23.01.2006 weitere Mobilitätshilfen geleistet hat. Dass der Kläger zum Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung und des Umzugs seine die Arbeitslosigkeit beendende Tätigkeit bereits gewechselt hatte, schließt den geltend gemachten Anspruch des Klägers nicht aus. Beim Kläger bestand vielmehr unstreitig seit Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Tätigkeit am 23.01.2006 durchgehend ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Dass der Kläger zur Wahrung des Anspruches auf Umzugskostenbeihilfe verpflichtet ist, worauf die Ansicht der Beklagten hinausläuft, bis zum Umzug andere, etwa für ihn günstigere Tätigkeiten auszuschlagen, findet in § 54 Absatz 6 SGB III nicht ansatzweise Eingang. Nach der eindeutigen Gesetzeslage ist die Beklagte damit bei einem Wechsel der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Tätigkeit von der Anerkennung einer Umzugskostenbeihilfe nicht stets befreit. Die Beklagte berücksichtigt mit ihrer Ansicht nämlich nicht hinreichend, dass der Kläger durch die von ihm aufgenommenen Tätigkeiten seine davor bestehende Arbeitslosigkeit dauerhaft beendet hat, weshalb die Notwendigkeit einer Vermittlungstätigkeit zwar entfiel, wozu jedoch ein Wechsel des Wohnsitzes (Umzug) notwendig blieb. Bei dieser Sachlage kann der Auffassung der Beklagten, es liege ein völlig neuer Sachverhalt mit wesentlichen Änderungen vor, der neu zu prüfen sei, nicht gefolgt werden. Hiervon ist dann auszugehen, wenn beim Antragsteller zur Zeit der Antragstellung/des Umzuges erneut Arbeitslosigkeit bestanden oder gedroht und damit ein neuer, unabhängig vom vorliegenden Sachverhalt zu beurteilender Sachverhalt vorgelegen hätte. Die Beklagte hält nach ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren eine Förderung für möglich, wenn dem Kläger Arbeitslosigkeit gedroht hätte. Dies gilt auch bei Arbeitslosigkeit. Mit ihrer Ansicht provoziert die Beklagte damit in Fällen vorliegender Art Arbeitslosigkeit, die lediglich dem Anspruch auf Umzugskostenbeihilfe dient, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann.
26 
Soweit die Beklagte einwendet, für eine Entscheidung sei neben der Dauer des bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnisses auch das erzielte Einkommen zu berücksichtigen gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend auf subjektive Kriterien bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr abzustellen ist (vgl. hierzu Stratmann in Niesel, SGB III § 53 RdNr. 5)
27 
Die Beklagte ist damit gehalten, die aufgrund ihrer Sicht unterlassene Ermessenentscheidung über den Antrag des Klägers nach pflichtgemäßem Ermessen nachzuholen.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
29 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere ist dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen. Der Senat hält die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites maßgeblichen Vorschriften der §§ 53, 54 SGB III für eindeutig.

Gründe

 
19 
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.
20 
Das SG hat im angefochtenen Urteil die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften vollständig und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
21 
Der Senat schließt sich zur Begründung seiner eigenen Entscheidung nach eigener Prüfung auch den Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten für das Befördern des Umzugsgutes vorliegen und dass die Beklagte deshalb über die Gewährung der vom Kläger beantragten Umzugskostenbeihilfe die bislang unterbliebene Ermessensentscheidung unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nachzuholen hat, vollinhaltlich an, auf die der Senat ebenfalls Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).
22 
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten bleibt ergänzend auszuführen:
23 
Mit ihrer Ansicht verkürzt die Beklagte die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der vorliegend allein streitigen Umzugskostenbeihilfe und berücksichtigt § 54 Absatz 6 SGB III nicht hinreichend.
24 
Voraussetzung für die Gewährung von Mobilitätshilfen ist gemäß § 53 Abs. 1 SGB III, dass Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, gefördert werden können, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Hierzu zählt nach § 53 Abs. 2 Nr. 3d) SGB III auch die Förderung eines Umzugs (Umzugskostenbeihilfe). Nach § 54 Abs. 6 SGB III können Kosten für das Befördern des Umzugsgutes als Umzugskostenbeihilfe bei Aufnahme einer Beschäftigung übernommen werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet und der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des nach § 121 Abs. 4 SGB III zumutbaren Tagespendelbereichs liegt.
25 
Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Er hat mit der Aufnahme seiner außerhalb des zumutbaren Tagespendelbereiches liegenden (ersten) Tätigkeit bei der Firma H. Personalmanagement GmbH H. am 23.01.2006 seine davor bestehende Arbeitslosigkeit beendet und ist innerhalb von zwei Jahren umgezogen. Ein Umzug war auch notwendig, um eine räumliche Nähe zum Arbeitsplatz herzustellen. Dem entspricht auch, dass die Beklagte dem Kläger ab dem 23.01.2006 weitere Mobilitätshilfen geleistet hat. Dass der Kläger zum Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung und des Umzugs seine die Arbeitslosigkeit beendende Tätigkeit bereits gewechselt hatte, schließt den geltend gemachten Anspruch des Klägers nicht aus. Beim Kläger bestand vielmehr unstreitig seit Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Tätigkeit am 23.01.2006 durchgehend ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Dass der Kläger zur Wahrung des Anspruches auf Umzugskostenbeihilfe verpflichtet ist, worauf die Ansicht der Beklagten hinausläuft, bis zum Umzug andere, etwa für ihn günstigere Tätigkeiten auszuschlagen, findet in § 54 Absatz 6 SGB III nicht ansatzweise Eingang. Nach der eindeutigen Gesetzeslage ist die Beklagte damit bei einem Wechsel der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Tätigkeit von der Anerkennung einer Umzugskostenbeihilfe nicht stets befreit. Die Beklagte berücksichtigt mit ihrer Ansicht nämlich nicht hinreichend, dass der Kläger durch die von ihm aufgenommenen Tätigkeiten seine davor bestehende Arbeitslosigkeit dauerhaft beendet hat, weshalb die Notwendigkeit einer Vermittlungstätigkeit zwar entfiel, wozu jedoch ein Wechsel des Wohnsitzes (Umzug) notwendig blieb. Bei dieser Sachlage kann der Auffassung der Beklagten, es liege ein völlig neuer Sachverhalt mit wesentlichen Änderungen vor, der neu zu prüfen sei, nicht gefolgt werden. Hiervon ist dann auszugehen, wenn beim Antragsteller zur Zeit der Antragstellung/des Umzuges erneut Arbeitslosigkeit bestanden oder gedroht und damit ein neuer, unabhängig vom vorliegenden Sachverhalt zu beurteilender Sachverhalt vorgelegen hätte. Die Beklagte hält nach ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren eine Förderung für möglich, wenn dem Kläger Arbeitslosigkeit gedroht hätte. Dies gilt auch bei Arbeitslosigkeit. Mit ihrer Ansicht provoziert die Beklagte damit in Fällen vorliegender Art Arbeitslosigkeit, die lediglich dem Anspruch auf Umzugskostenbeihilfe dient, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann.
26 
Soweit die Beklagte einwendet, für eine Entscheidung sei neben der Dauer des bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnisses auch das erzielte Einkommen zu berücksichtigen gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend auf subjektive Kriterien bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr abzustellen ist (vgl. hierzu Stratmann in Niesel, SGB III § 53 RdNr. 5)
27 
Die Beklagte ist damit gehalten, die aufgrund ihrer Sicht unterlassene Ermessenentscheidung über den Antrag des Klägers nach pflichtgemäßem Ermessen nachzuholen.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
29 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere ist dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen. Der Senat hält die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites maßgeblichen Vorschriften der §§ 53, 54 SGB III für eindeutig.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. März 2008 - L 8 AL 5471/07 zitiert 11 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 121 Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit


Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme1.durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbi

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 53 Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme


Förderungsberechtigte junge Menschen ohne Schulabschluss haben einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu wer

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 54 Maßnahmekosten


Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden dem Träger als Maßnahmekosten erstattet: 1. die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal, einschließlich desse

Referenzen

Förderungsberechtigte junge Menschen ohne Schulabschluss haben einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu werden. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.

Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden dem Träger als Maßnahmekosten erstattet:

1.
die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal, einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,
2.
die angemessenen Sachkosten, einschließlich der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung, und die angemessenen Verwaltungskosten sowie
3.
erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmenden in eine betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden dem Träger als Maßnahmekosten erstattet:

1.
die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal, einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,
2.
die angemessenen Sachkosten, einschließlich der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung, und die angemessenen Verwaltungskosten sowie
3.
erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmenden in eine betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1.

Förderungsberechtigte junge Menschen ohne Schulabschluss haben einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu werden. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.

Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden dem Träger als Maßnahmekosten erstattet:

1.
die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal, einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,
2.
die angemessenen Sachkosten, einschließlich der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung, und die angemessenen Verwaltungskosten sowie
3.
erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmenden in eine betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1.

Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder
2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden dem Träger als Maßnahmekosten erstattet:

1.
die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal, einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,
2.
die angemessenen Sachkosten, einschließlich der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung, und die angemessenen Verwaltungskosten sowie
3.
erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmenden in eine betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1.

Förderungsberechtigte junge Menschen ohne Schulabschluss haben einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu werden. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Förderungsberechtigte junge Menschen ohne Schulabschluss haben einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu werden. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.

Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden dem Träger als Maßnahmekosten erstattet:

1.
die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal, einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,
2.
die angemessenen Sachkosten, einschließlich der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung, und die angemessenen Verwaltungskosten sowie
3.
erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmenden in eine betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden dem Träger als Maßnahmekosten erstattet:

1.
die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal, einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,
2.
die angemessenen Sachkosten, einschließlich der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung, und die angemessenen Verwaltungskosten sowie
3.
erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmenden in eine betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1.

Förderungsberechtigte junge Menschen ohne Schulabschluss haben einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu werden. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.

Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden dem Träger als Maßnahmekosten erstattet:

1.
die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal, einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,
2.
die angemessenen Sachkosten, einschließlich der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung, und die angemessenen Verwaltungskosten sowie
3.
erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmenden in eine betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1.

Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder
2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden dem Träger als Maßnahmekosten erstattet:

1.
die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal, einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,
2.
die angemessenen Sachkosten, einschließlich der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung, und die angemessenen Verwaltungskosten sowie
3.
erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmenden in eine betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1.

Förderungsberechtigte junge Menschen ohne Schulabschluss haben einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu werden. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Förderungsberechtigte junge Menschen ohne Schulabschluss haben einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu werden. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.

Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden dem Träger als Maßnahmekosten erstattet:

1.
die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal, einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,
2.
die angemessenen Sachkosten, einschließlich der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung, und die angemessenen Verwaltungskosten sowie
3.
erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmenden in eine betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1.