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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger von der Beklagten eine Beihilfe für Umzugskosten beanspruchen kann.
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Der 1983 geborene Kläger war zuletzt in S. (O.) wohnhaft. Der Kläger war vom 01.02.2005 bis 27.02.2005 bei der Agentur für Arbeit in Heilbronn, ab 28.02.2005 bis 31.03.2005 sowie nach Ableistung des Wehrdienstes vom 01.01.2006 bis 25.02.2006 bei der Agentur für Arbeit Zittau (AA) arbeitslos gemeldet. Ab dem 23.01.2006 war der Kläger als Energieanlagenelektroniker bei der Firma „H. Personalmanagement GmbH H.“ bis zum 25.02.2006 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. An diese Beschäftigung schloss sich ab 27.02.2006 eine ebenfalls nicht befristete Tätigkeit als Elektriker bei der Firma „j. i. t. Heilbronn GmbH“ bis zum 01.05.2006 an. Ab dem 02.05.2006 wurde der Kläger bei der Firma „E. AG M.“ als Energieanlagenelektroniker unbefristet eingestellt und der Niederlassung Stuttgart zugeordnet. Dem Kläger wurden von der AA Trennungskostenbeihilfe, Reisekosten und Bewerbungskosten gewährt. Der Kläger hatte zunächst eine Unterkunft in F., dann in I. A. (Kreis Heilbronn).
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Anlässlich der Arbeitsaufnahme bei der Firma „E. AG M.“ stellte der Kläger am 15.08.2006 bei der AA einen Antrag auf Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe für einen Umzug von S. nach A. am 18.08.2006. Der Kläger legte Arbeitsverträge sowie drei Kostenvoranschläge bezüglich der Umzugskosten vor.
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Mit Bescheid vom 24.08.2006 entsprach die AA dem Antrag auf Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe nicht. Zur Begründung wurde ausgeführt, da der Kläger vor der Arbeitsaufnahme weder arbeitslos noch von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen sei, gehöre er nicht zum förderungsfähigen Personenkreis.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 01.09.2006 Widerspruch ein. Er trug zur Begründung vor, bevor er die Arbeit in den neuen Bundesländern aufgenommen habe, sei er arbeitslos gewesen. Er habe selbst nach Arbeit gesucht und schließlich Glück gehabt, bei der von einer Zeitarbeitsfirma ihm zugeteilten Firma einen festen Vertrag zu bekommen. Somit habe er sich eine feste Wohnung suchen und den Umzug bewältigen können. Ihm sei vom Arbeitsvermittler gesagt worden, dass er für den Umzug zwei Jahre Zeit habe. Der Ablehnungsbescheid sei ihm deshalb nicht nachvollziehbar. Aufgrund des bei der Zeitarbeitsfirma erzielten geringen Gehaltes habe er die Umzugskosten nicht aus eigenen finanziellen Mitteln bestreiten können. Bis jetzt habe er seinen Hauptwohnsitz in S. und eine Nebenunterkunft in Auenstein gehabt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2007 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Umzugskostenbeihilfe sei im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens über die Gewährung zu entscheiden. Vor einer Ermessensentscheidung müssten jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Mobilitätshilfen gegeben sein. Der Umzug müsse im Zusammenhang mit der Aufnahme einer auswärtigen Tätigkeit stehen. Vor dem Umzug am 18.08.2006 sei der Kläger bei der Firma H. Personalmanagement GmbH in H. und der Firma j. i. t. H. GmbH beschäftigt gewesen. Der Umzug sei damit mehr als acht Monate nach der erstmaligen Arbeitsaufnahme in einem anderen Arbeitsort erfolgt. Damit bestehe kein Bezug mehr zur erstmaligen Arbeitsaufnahme bei der Firma H. Personalmanagement GmbH. Sinn und Zweck der Gewährung der Umzugskostenbeihilfe sei die Unterstützung bei der Aufnahme einer auswärtigen Tätigkeit. Diesem Sinn und Zweck widerspreche es, wenn dem Kläger Umzugskostenbeihilfe gewährt werden würde. Der Umzug habe mit der Aufnahme der ersten Tätigkeit nichts mehr zu tun. Er sei damit zur Arbeitsaufnahme nicht notwendig.
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Hiergegen erhob der Kläger mit einem an das Sozialgericht Heilbronn (SG) adressierten Schreiben vom 29.01.2007, von der Beklagten am 02.03.2007 an das SG weitergeleitet, Klage, nachdem zuvor die vom Kläger an das SG adressierte Klage von der Post postlagernd gestellt und nach Ablauf der Lagerfrist an den Kläger zurückgesandt wurde. Der Kläger führte zur Begründung der Klage aus, er habe am 23.01.2006 bei einer Leiharbeitsfirma die Arbeit aufgenommen. Dann habe er sich einen bezahlbaren Nebenwohnsitz besorgt. Wegen Unstimmigkeiten sei er zur Leiharbeitsfirma j. i. t. in H. gewechselt. Diese Firma habe ihn an die Firma E. AG in M. als Leiharbeiter vermittelt. Aufgrund seiner guten Leistungen habe er einen Vertrag bekommen und habe sich um einen festen Wohnsitz bemühen können. Als ihm dies gelungen sei, habe er am 02.05.2006 Umzugskostenbeihilfe beantragt. Bis dahin sei er wöchentlich (Sa./So.) zwischen seiner Hauptwohnung in S. und seinem Nebenwohnsitz gependelt. Erst als er Sicherheit gehabt habe, hier zu bleiben, habe er sich einen dauerhaften Hauptwohnsitz suchen und Umzugskostenbeihilfe beantragen können. Um die Umzugskosten zu tragen, habe er sich Geld leihen müssen.
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Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der Kläger habe sich ab dem 23.01.2006 ununterbrochen in Beschäftigungsverhältnissen befunden, so dass die Förderung der Arbeitsaufnahme durch eine Umzugskostenbeihilfe nicht erforderlich gewesen sei.
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Der Kläger wurde in der öffentlichen Sitzung des SG am 19.09.2007 angehört. Er gab an, bei der Firma H. habe er monatlich ca. 1200 EUR brutto verdient. Bei der Firma E. beliefen sich seine monatlichen Einkünfte auf ca. 3000 bis 3500 EUR brutto.
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Mit Urteil vom 19.09.2007 wurde die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2007 gestützt auf §§ 53, 54 Abs. 6 SGB III verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden. Das SG führte zur Begründung aus, die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten für das Befördern des Umzugsgutes lägen vor. Die Beklagte werde deshalb über die Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe eine Ermessensentscheidung zu treffen haben. Die beanspruchte Umzugskostenbeihilfe sei als Förderung der Aufnahme der auswärtigen, außerhalb des Tagespendelbereichs liegenden, versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendig. Der Kläger habe seine Arbeitslosigkeit ab 23.01.2006 durch Aufnahme einer auswärtigen Arbeit beendet. Die Arbeitsverhältnisse bei den Personalleasingfirmen H. und j. i. t. hätten nicht schon zur dauerhaften Wiedereingliederung in das Berufsleben geführt. Der Kläger habe aufgrund seiner hohen Qualifikation und der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt davon ausgehen können, alsbald eine seiner beruflichen Qualifikation entsprechende deutlich höher dotierte Tätigkeit zu finden. Der Wechsel der Arbeitsstellen löse den kausalen Zusammenhang zwischen der auswärtigen Aufnahme und der Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht auf. Der Kläger sei bis zur Aufnahme seiner Arbeit bei der Firma E. AG in M. Wochenendpendler gewesen. Wenn er erst das Arbeitsverhältnis am 02.05.2006 zum Anlass genommen habe, seinen Wohnsitz zu verändern, habe er wirtschaftlich gehandelt. Aus den gesetzlichen Regelungen werde ersichtlich, dass die Begründung eines neuen Wohnsitzes nicht sofort erfolgen müsse. Es werde ein Zeitraum von zwei Jahren zwischen der Arbeitsaufnahme und dem Umzug konzediert. Diese Frist erlaube reifliche Überlegungen vor dem Entschluss zum Wohnsitzwechsel. Solange einen Umzug nicht erfolgt sei, schlösse nach der Rechtsauffassung der Beklagten jeglicher selbst gewählte Wechsel auswärtiger Arbeitsverhältnisse weitere Mobilitätshilfen aus. Der beruflichen Orientierung des Klägers im Bereich Nordwürttemberg/Nordbaden komme die maßgebliche Bedeutung für die Beendigung seiner Arbeitslosigkeit zu, weshalb der Umzug des Klägers aus der Region Oberlausitz notwendig gewesen sei.
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Gegen das der Beklagten am 24.10.2007 zugestellte Urteil hat sie am 19.11.2007 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, der Auffassung des SG könne nicht gefolgt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Umzugskostenbeihilfe lägen nicht vor. Deshalb sei keine Ermessensentscheidung zu treffen. Die Gewährung einer Mobilitätshilfe stehe immer in untrennbaren Zusammenhang mit der Aufnahme der Beschäftigung, mit der die Arbeitslosigkeit beendet worden sei. Förderungsvoraussetzungen seien, dass Mobilitätshilfen zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig seien. Die Notwendigkeit einer Förderung beziehe sich konkret auf die Beschäftigung. Grundsätzlich sei es möglich, eine Umzugskostenbeihilfe in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Aufnahme einer auswärtigen Beschäftigung zu gewähren. Mobilitätshilfen unterstützten insbesondere die Vermittlungstätigkeit der Arbeitsagenturen. Ermessensleistungen seien so effektiv wie möglich einzusetzen, um Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden. Sei ein Arbeitnehmer aber bereits in Arbeit und wechsele er den Arbeitgeber aus eigenem Anlass, könne es nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, wenn zusätzlich noch eine Förderung mit Mobilitätshilfen erfolge. Hier sei keine Vermittlungstätigkeit zu unterstützen. Es liege ein völlig neuer Sachverhalt mit wesentlichen Änderungen vor, der neu zu prüfen sei. Eine Förderung wäre unter der Voraussetzung ggf. möglich gewesen, wenn der Kläger von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen wäre und sich erneut arbeitsuchend gemeldet hätte. Genau dies sei aber nicht der Fall gewesen. Auch wenn die Suche nach Möglichkeiten der beruflichen Weiterentwicklung bzw. nach besseren Einkommensmöglichkeiten dem Kläger grundsätzlich freistehe, könne es nicht Aufgabe der Arbeitsverwaltung sein, unabhängig vom Werdegang der Beschäftigungsverhältnisse die Notwendigkeit einer Umzugskostenbeihilfe immer dann anzuerkennen, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach der Arbeitsaufnahme stattfinde. Hierauf würde die Entscheidung des SG jedoch letztendlich hinauslaufen. Unabhängig davon wäre die Notwendigkeit einer Förderung damit zu begründen, dass ohne die Erstattung der Umzugskosten der auswärtige Arbeitsplatz auf Dauer nicht gehalten werden könne, weil die Kosten einer doppelten Haushaltsführung das Budget des Klägers zu stark belaste. Um Mitnahmeeffekte zu vermeiden, wäre für eine Entscheidung neben der Dauer des bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnisses auch das erzielte Einkommen zu berücksichtigen gewesen. Hierzu äußere sich das SG in der Begründung nicht. Ergänzend sei festzustellen, dass das Merkblatt Hinweise zur Förderung über Mobilitätshilfen enthalte. Eine Rückfrage bei der AA vor einer wesentlichen Änderung, nämlich dem Wechsel des Arbeitgebers, sei jedem Kunden zuzumuten, der eine Erstattung der Kosten beanspruche.
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das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. September 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hat zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen und ergänzend geltend gemacht, die Berufung sei für ihn nicht nachvollziehbar.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreites ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
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