Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Apr. 2018 - L 7 SO 39/16

bei uns veröffentlicht am19.04.2018

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. November 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 23. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2014 verurteilt, der Klägerin die Kosten für das Notebook nebst Zubehör und Zusatzleistungen gemäß der Rechnung der H-T. GmbH vom 2. April 2014 in Höhe von 1.248,00 Euro zu erstatten.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für ein Notebook (Laptop) nebst Zubehör und Zusatzleistungen in Hohe von insgesamt 1.248,00 Euro.
Die 1996 geborene Klägerin ist auf Grund fehlender Augenanlage von Geburt an blind. Vom Schuljahr 2003/2004 bis zum Schuljahr 2007/2008 besuchte sie teilstationär die Grundschule für sehbehinderte und blinde Menschen der Stiftung N. in S.. Danach wechselte sie an das G.-Gymnasium in L., wo sie seit September 2008 - unterstützt durch eine vom Beklagten im Rahmen der Eingliederungshilfe finanzierte Schulassistenz - inklusiv beschult wurde. Die von der Klägerin sowohl bei der beigeladenen Krankenkasse, der .. BKK, als auch bei dem Beklagten beantragte Übernahme der Kosten der schulischen Ausstattung mit einem Notebook nebst Zubehör war zunächst erfolglos geblieben (Bescheid des Beklagten vom 25. September 2008, Widerspruchsbescheid vom 19. März 2009; klageabweisender Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn [SG] vom 30. August 2010 - S 10 SO 1382/09 -). Das anschließende Berufungsverfahren beim Landessozialgericht - LSG - Baden Württemberg (L 7 SO 4650/10) erledigte sich schließlich im Januar 2012 durch ein von der Klägerin angenommenes Anerkenntnis der Beigeladenen, die sich auf richterlichen Hinweis bereit erklärte, die Kosten für das für den Schulbesuch am Gymnasium bereits in der Vergangenheit angeschaffte Notebook (1.190,00 Euro) zu übernehmen.
Am 4. Oktober 2013 beantragte die Klägerin, die seinerzeit die 10. Klasse des G.-Gymnasiums besuchte, bei der Beigeladenen, bei der sie krankenversichert ist, zur Erneuerung der blindengerechten schulischen Ausstattung die Versorgung mit einem Notebook nebst Zubehör und Zusatzleistungen. Zu dem Antrag legte sie einen Kostenvoranschlag der H.T. GmbH vom 25. September 2013 über insgesamt 2.348,00 Euro (einschl. 19% MwSt.) vor, der neben dem angebotenen Notebook (798,33 Euro netto) außerdem die Kosten für ein Update der Braille-, Sprachausgabe- und Texterkennungssoftware, für ein externes USB DVD-Laufwerk (40,34 Euro netto), für eine Garantieverlängerung auf 36 Monate (inkl. Blitzreparaturservice und Pickup-/Return-Service; insges. 84,03 Euro netto) sowie für eine Notebook-Installation und -Konfiguration (2,5 Stunden; insges. 126,05 Euro netto) zum Inhalt hatte. Dem Antrag beigefügt war ferner eine Stellungnahme der Sonderschullehrerin K. vom sonderpädagogischen Dienst der N. vom 30. September 2013, die darin darlegte, dass die Klägerin ohne ein Notebook nicht aktiv am Unterricht teilnehmen könne. Im Gegensatz zu sehenden Mitschülern könne die Klägerin keine Schulbücher, Arbeitsblätter oder Hefte nutzen; diese Medien würden in digitale Dokumente umgewandelt, die sie am Notebook mit einer Hilfssoftware lesen und bearbeiten könne. Das bisherige Gerät sei nicht mehr zuverlässig und kompatibel zu den aktuellen Versionen der Hilfssoftware, sodass eine Erneuerung des Notebooks zwingend notwendig sei.
Den vorstehenden Antrag leitete die Beigeladene am 15. Oktober 2013 unter Verweis auf § 14 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) an den Beklagten weiter. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass eine Kostenübernahme über die Sozialhilfe einkommens- und vermögensabhängig sei, und bat u.a. um Nachweise zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Familie. Darauf teilte der Vater der seinerzeit noch minderjährigen Klägerin mit, das Notebook diene schulischen Zwecken, weshalb die Leistungsgewährung unabhängig von Einkommen oder Vermögen zu erfolgen habe. Deshalb komme es nicht darauf an, dass die sozialhilferechtlichen Einkommens- und Vermögensgrenzen in ihrem Fall überschritten seien. Auf Anforderung des Beklagten legte die Sonderschullehrerin K. eine ergänzende Stellungnahme vom 26. November 2013 vor, in der sie auch die Notwendigkeit der Erneuerung der Hilfsmittelsoftware begründete.
Die Beigeladene erklärte sich darauf dem Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 20. Januar 2014 bereit, die Kosten für die Braille-, Sprachausgabe- und Texterkennungssoftware aus dem Angebot der H.T. GmbH vom 25. September 2013 (insgesamt 1.099,99 Euro einschl. 19% MwSt.) zu übernehmen. Mit Bescheid vom 24. Januar 2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin anschließend Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Braille- und Sprachausgabesoftware sowie der Texterkennungssoftware. Die Kosten in Höhe von 1.099,99 Euro machte er bei der Beigeladenen geltend.
Durch Bescheid vom 23. Januar 2014 lehnte der Beklagte dagegen die Übernahme der Kosten für das Notebook, für das externe USB DVD-Laufwerk, für die Garantieverlängerung sowie für die Notebook-Installation und -Konfiguration ab, weil es sich insoweit um mögliche Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft handele, die nicht durch § 92 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) geschützt und daher einkommens- und vermögensabhängig seien. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin, die zwischenzeitlich das Notebook sowie die weiteren vorgenannten Positionen laut Rechnung der H.T. GmbH vom 2. April 2014 (1.248,00 Euro) käuflich erworben und die Kosten hierfür bezahlt hatte, geltend, dass es sich bei dem Notebook um eine Leistung im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII handele. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, wobei er zur Begründung ausführte, Hilfsmittel, die zum Besuch einer Schule benötigt würden, fielen nicht unter die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII und damit auch nicht unter die Schutzvorschrift des § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII, denn ein Notebook stelle einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dar, der nicht speziell auf die Schulausbildung zugeschnitten, sondern durch eine umfassendere Verwendbarkeit gekennzeichnet sei.
Deswegen hat die Klägerin am 5. Juni 2014 Klage zum SG erhoben. Zur Begründung hat sie vorgebracht, die Versorgung mit einem Notebook sei grundlegende Voraussetzung dafür, dass sie dem Unterricht folgen, Mitschriften anfertigen und ihre Hausaufgaben sinnvoll erledigen könne. Ein Notebook ersetze einem blinden Schüler Arbeitsmittel und Medien, die sehende Schüler normalerweise für ihre tägliche Arbeit benötigten, für sie als Blinde jedoch nicht nutzbar seien; so würden beispielsweise der Schreibstift und das Schulheft durch Textverarbeitungssoftware, Literatur, Wörterbücher und Lexika auf Papier durch elektronische Dokumente, Zeitschriften und aktuell gedruckte Informationsmedien durch den Zugang zum Internet und der Taschenrechner durch ein entsprechendes Programm ersetzt. Zwar sei für die Her- und Sicherstellung der Schulfähigkeit behinderter schulpflichtiger Schüler primär die gesetzliche Krankenversicherung zuständig, soweit Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) betroffen seien. Da sie bei Antragstellung jedoch bereits die 10. Klasse des G.-Gymnasium besucht habe und es sich bei dem Notebook samt Zubehör um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele, sei der Beklagte zu der Kostenübernahme im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne von § 54 Abs. l Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII, und zwar einkommens- und vermögensunabhängig, verpflichtet. Im Rahmen des Paradigmenwechsels mit der Einführung des SGB IX und des SGB XII sei der gesetzgeberische Wille erkennbar geworden, dass die Ursache des Hilfebedarfs auch für die Zuordnung des Anspruchs entscheidend sein solle, gleichgültig, ob es sich z.B. um ein Hilfsmittel oder andere Hilfen handele. Bei der beantragten Leistung handele es sich nicht um eine Maßnahme der sozialen Teilhabe, sondern um eine notwendige Hilfe zum angemessenen Schulbesuch. Für außerschulische Zwecke stehe ihr zu Hause ein anderer Rechner zur Verfügung, den sie z.B. für Facebook und YouTube benutze. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Ein Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung bestehe nicht, weil es sich bei dem Notebook um ein Hilfsmittel im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft handele. In § 9 Abs. 2 Nr. 12 der Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) seien Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens im Übrigen ausdrücklich erwähnt. Der Gesetzesbegründung sei zu entnehmen, dass eine Rechtsänderung bei Einführung des SGB XII nicht gewollt gewesen sei. Die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Urteil vom 5. Juni 1975 (Az.: V C 5.74) zu § 40 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) aufgestellten Grundsätze seien mithin weiterhin anzuwenden. Da ein Notebook kein schulspezifisches Lernmittel, sondern nur ein Hilfsmittel darstelle, das nach seiner Bestimmung auch zu außerschulischen Zwecken verwendet werden könne, scheide eine Einkommens- und Vermögensprivilegierung aus.
Mit Urteil vom 19. November 2015 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2014 verurteilt, „der Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.248,00 Euro für den Erwerb eines Laptops mit Zubehör zu erstatten.“ In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten, dessen Zuständigkeit sich nach Weiterleitung des Antrags aus § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ergebe, einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für das Notebook nebst Zubehör, ohne ihr Einkommen und Vermögen einsetzen zu müssen. Der streitige Kostenerstattungsanspruch ergebe sich aus § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII. Einen nicht abschließenden Leistungskatalog der Eingliederungshilfe enthalte § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, der zunächst auf verschiedene Bestimmungen des SGB IX verweise, nämlich auf dort geregelte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen sowie zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Darüber hinaus seien in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 SGB XII weitere - sozialhilfespezifische - Leistungsarten aufgeführt, u.a. in der Nr. 1 die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, wobei die Maßnahmen, die als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung ergriffen werden sollten, in § 12 EinglHV näher bestimmt seien. Als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung komme auch die Versorgung mit Hilfsmitteln - wie einem Notebook - in Betracht. Die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung des BVerwG sei mit Blick auf die Neuordnung der Sozialhilfe und die Ablösung des BSHG durch das SGB XII nicht mehr heranziehbar. Denn anders als im Maßnahmekatalog des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG, in dem die Hilfsmittel gleichrangig und selbständig neben anderen Leistungen der Eingliederungshilfe gestanden hätten, seien diese nun durch den Verweis auf §§ 26 ff. SGB IX bei den Leistungen der medizinischen Rehabilitation verortet. Hilfsmittel (jedenfalls solche, die keine Leistungen der medizinischen Rehabilitation seien) könnten nunmehr grundsätzlich jeder der in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 SGB XII genannten Gruppen zugeordnet werden. Maßgeblich sei insoweit allein der Zweck der Rehabilitationsleistung, so dass bei schulischer Zweckbestimmung eines Hilfsmittels ein Anspruch aus § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII bestehe, wenn - wie bei der Klägerin - der schulische Nutzen im Vordergrund stehe. Diese sei nur mit Hilfe des Notebooks in der Lage, dem Unterricht zu folgen und daran sinnvoll teilzunehmen. Das Notebook sei des Weiteren erforderlich, um die bewilligte Braille-, Sprachausgabe- und Texterkennungssoftware nutzen zu können. Auch die übrigen streitigen Positionen gehörten zum Leistungsumfang. Ohne DVD-Laufwerk könne die blindenspezifische Software, die zwingend für den Schulunterricht gebraucht werde, nicht installiert werden. Der blinden Klägerin könne ferner die selbständige Installation und die Konfiguration der Software nicht zugemutet werden und müsse - gerade weil es sich nicht um handelsübliche Software handele und sie zudem auf eine zuverlässige Funktionsweise in besonderem Maß angewiesen sei - fachmännisch ausgeführt werden. Auch der Abschluss einer kostenpflichtigen Garantieverlängerung mit Blitzreparatur- und Abholservice sei nicht zu beanstanden. Zu bedenken sei, dass das Notebook der Klägerin in besonders intensivem Einsatz stehe, was die Gefahr eines Schadens erhöhe und die Lebensdauer des Notebooks senke. Bereits aus wirtschaftlicher Sicht sei eine Absicherung durch eine längere Garantiezeit sinnvoll. Dies gelte auch für den Blitzreparaturservice, der die Dauer der Reparaturen minimiere. Da die Klägerin ohne das Hilfsmittel kaum sinnvoll am Schulunterricht teilnehmen könne, stelle jeder Tag des Ausfalls für diese eine erhebliche Einbuße dar. Nachdem es sich bei dem Notebook somit um eine Hilfe zur angemessenen Schulausbildung handele, sei etwaiges Vermögen der Klägerin gemäß § 92 Abs. 2 Satz 2 SGB XII nicht zu berücksichtigen. Auch eine Einkommensanrechnung, die nach § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII auf die Kosten des Lebensunterhalts beschränkt sei, habe hier nicht zu erfolgen. Dem Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten für das Notebook samt Zubehör stehe schließlich nicht der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe entgegen. Die Klägerin erhalte die erforderliche Hilfe insbesondere nicht von anderen Verpflichteten. Auf einen Anspruch gegen ihre Krankenkasse könne die Klägerin bereits deswegen nicht verwiesen werden, weil der Beklagte als zweitangegangener Träger nach § 14 SGB IX im Außenverhältnis zur Klägerin ausschließlich und umfassend leistungspflichtig sei. Aber auch aus materiell-rechtlicher Sicht stehe einer Leistungspflicht der Krankenkasse entgegen, dass es sich bei einem Notebook um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele. Außerdem kämen Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Herstellung oder Sicherung der Schulfähigkeit nur dann in Betracht, wenn der Betroffene noch der Schulpflicht unterliege. Die Klägerin habe indes bei der Antragstellung im Oktober 2013 die 10. Klasse des Gymnasiums besucht, sodass die allgemeine Schulpflicht nach baden-württembergischem Schulrecht bereits erfüllt gewesen sei.
Gegen dieses dem Beklagten am 7. Dezember 2015 zugestellte Urteil richtet sich seine am 5. Januar 2016 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung. Zur Begründung hat er sein Vorbringen im Verwaltungs- und Klageverfahren wiederholt. Ergänzend hat er geltend gemacht, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII besage ausdrücklich, dass die Leistungen nach den Vorschriften des SGB IX neben den in Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Leistungen solche der Eingliederungshilfe seien. Damit habe der Gesetzgeber ausdrücklich einen Gleichrang hergestellt, sodass das tragende Argument im angefochtenen Urteil einer veränderten Gesetzessystematik nicht greife. Die Klägerin verwende das Notebook zwar in der Schule und sei auch darauf angewiesen; trotzdem sei der Gegenstand nicht zur angemessenen Schulbildung zu rechnen. Das Hilfsmittel stelle vielmehr eine einkommens- und vermögensabhängige Teilhabeleistung dar. Einen Anspruch hierauf habe die Klägerin indes nicht, weil sie über Vermögen verfüge, das die Vermögensfreigrenzen überschreite. Der eingeklagte Betrag von 1.248,00 Euro werde der Höhe nach im Übrigen nicht beanstandet.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. November 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die vom Beklagten herangezogene Rechtsprechung des BVerwG könne in Ansehung des von ihr bereits erstinstanzlich angeführten Paradigmenwechsels keine Gültigkeit mehr beanspruchen.
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Die Beigeladene (Beiladungsbeschluss vom 16. Oktober 2017) hat keinen Antrag gestellt. Auch sie hat die Auffassung vertreten, dass die vom Beklagten angesprochene Rechtsprechung des BVerwG aus dem Jahr 1975 nicht mehr anwendbar sei.
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Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil des SG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Tenor des Urteils ist durch den Senat zur Klarstellung neu gefasst worden.
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Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht entgegenstehen. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
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1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 23. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2014, mit dem der Beklagte die Übernahme der Kosten für die Ausstattung der Klägerin mit einem Notebook und einem USB DVD-Laufwerk nebst Garantieverlängerung (inkl. Reparatur- und Abholservice) sowie Notebook-Installation und -Konfiguration (seinerzeit noch errechnet auf insgesamt 1.248,01 Euro) abgelehnt hat. Nicht mehr umstritten unter den Beteiligten sind dagegen die Aufwendungen der Klägerin für die Anschaffung der (aktualisierten) Braille-, Sprachausgabe- und Texterkennungssoftware, nachdem der Beklagte diese Kosten (insgesamt 1.099,99 Euro) durch Bescheid vom 24. Oktober 2014 übernommen und insoweit bei der Beigeladenen die Erstattung geltend gemacht hat. Ihr prozessuales Begehren, das die Klägerin bereits erstinstanzlich (vgl. Schriftsatz vom 25. August 2015) auf die Erstattung der von ihr auf der Grundlage der Rechnung der H T. GmbH vom 2. April 2014 aufgewendeten Kosten in Höhe von 1.248,00 Euro (einschl. 19% MwSt.) konkretisiert hat, verfolgt sie zulässig im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4, § 56 SGG; vgl. hierzu Bundessozialgericht BSGE 103, 171 = SozR 4-3500§ 54 Nr. 5).
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2. Der beklagte Landkreis ist richtiger Gegner des Verfahrens. Er ist für die hier umstrittene Leistung auf Grund unverzüglicher, fristgerechter Weiterleitung des von der Klägerin bei der Beigeladenen am 4. Oktober 2013 gestellten Antrags der zuständige Träger. Dies ergibt sich aus § 14 SGB IX (in der hier noch anzuwendenden, bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung durch das SGB IX vom 19. Juni 2001 ) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. SGB IX (ebenfalls in der Fassung bis 31. Dezember 2017). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellt der Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt sind, binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Wird der Antrag weitergeleitet, gilt Satz 1 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Die in § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX geregelte Zuständigkeit erstreckt sich im Außenverhältnis (behinderter Mensch/Rehabilitationsträger) auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind (dazu grundlegend BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1). § 14 SGB IX greift selbst dann, wenn zwischen zwei Rehabilitationsträgern ein Nachrangverhältnis (vgl. § 54 Abs 1 Satz 2 SGB XII) besteht (BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13; BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 20/14 R - ).
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3. Zutreffend hat das SG das Kostenerstattungsbegehren auf § 19 Abs. 3 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 ) i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 ), § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29. August 2013 ) und § 12 Nr. 1 EinglHV (in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O.) i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011 a.a.O.) gestützt. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, zu denen nach § 33 SGB V auch die Ausstattung mit einem blindengerechten Notebook gehört, wenn damit die Schulfähigkeit als allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens hergestellt oder gesichert werden kann (BSG SozR 3-2500 § 33 Nrn. 22 und 40), kommen von vornherein nicht in Betracht, weil die Klägerin, die zum Zeitpunkt der beantragten Übernahme der Kosten für das Notebook nebst Zubehör und Zusatzleistungen im Oktober 2013 die 10. Klasse des G.-Gymnasium in L. besuchte, bereits nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht (§ 75 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 30. September 2009 i.V.m.§ 72, 73 Abs. 2 SchulG BW) unterlag. Eine dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnende Versorgung scheidet damit aus (vgl. BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 6).
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a) Das Begehren der Klägerin ist auf eine Geldleistung gerichtet, weil der Sozialhilfeträger die hier streitigen Kosten für ein Notebook samt Zubehör und Zusatzleistungen (1.248,00 Euro gemäß der Rechnung der H.T. GmbH vom 2. April 2014) nicht als Sachleistung zu erbringen hat (BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5 und ferner § 10 Abs. 3 SGB XII). Da sich Erstattungsansprüche nach § 15 SGB IX (in der Fassung durch Gesetz vom 19. Juni 2001 a.a.O.) nur auf Sachleistungen beziehen, ist die Kostenerstattungsregelung in § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX deshalb vorliegend nicht einschlägig (BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5).
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b) Die Klägerin erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung durch Gesetz vom 19. Juni 2001 a.a.O.) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Klägerin ist auf Grund ihrer Blindheit in schwerem Maße körperlich beeinträchtigt. Sie ist deshalb in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben (§ 1 Satz 1 SGB IX), wesentlich (§ 1 Nr. 4 EinglHV) eingeschränkt. Bei ihrer Eingliederung handelt es sich mithin um eine Pflichtleistung.
24 
c) Zu Recht hat das SG von der Prüfung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin abgesehen. Denn die von ihr zur Kostenübernahme und -erstattung beantragten Mittel stellen Hilfen zur angemessenen Schulbildung und zum Besuch weiterführender Schulen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 EinglHV), nicht dagegen - wie der Beklagte meint - Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (§ 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX) dar (so auch LSG für das Saarland, Urteil vom 24. Oktober 2013 - L 11 SO 14/12 - ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 2017 - L 2 SO 4546/16 - < juris>). Die Hilfen zur angemessenen Schulbildung sind vom Vermögenseinsatz gänzlich freigestellt (§ 92 Abs. 2 Satz 2 SGB XII); ferner kommt ein Einkommenseinsatz nicht in Betracht, weil es sich bei der vorliegend begehrten Erstattung von Aufwendungen nicht um Kosten des Lebensunterhalts handelt (vgl. § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII).
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aa) Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach u.a. dem § 55 SGB IX Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu, wobei die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. Gemäß dem auf der Grundlage des § 60 SGB XII ermächtigungskonform erlassenen § 12 EinglHV umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII u.a. heilpädagogische und sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (Nr. 1) sowie Hilfe zum Besuch eines Gymnasiums, wenn nach den Fähigkeiten und den Leistungen des behinderten Menschen zu erwarten ist, dass er das Bildungsziel erreichen wird (Nr. 3). Der Anspruch auf die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe nach § 12 Nr. 3 EinglHV ist nicht auf die Zeit bis zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht beschränkt (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 12 B 1360/12 - ; ferner BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 1/88 - ). Dass die Klägerin, die bereits von der Grundschule für sehbehinderte und blinde Menschen eine Grundschulempfehlung für den - von der Stiftung N. nicht angebotenen - Bildungsgang des Gymnasiums erhalten hatte, das Bildungsziel des Gymnasiums trotz ihrer schweren Behinderung erreichen wird, stand schon zum Zeitpunkt der Antragstellung im Oktober 2013 außer Frage. Dies ergab sich aus dem Schulzeugnis des G.-Gymnasium vom 11. Juli 2013, das Schuljahr 2012/2013 betreffend, auf Grund dessen die Klägerin sogar mit einer Belobung in die nächste Klasse versetzt worden war, und ist durch die weiteren während des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichten Zeugnisse vom 17. Juli 2014 sowie 2. Februar und 13. Juli 2015 nur noch bestätigt worden. Bei dem Besuch des G.-Gymnasium, für das der Beklagte der Klägerin von Anbeginn an eine Schulassistenz finanziert hat, handelt es sich mithin um eine angemessene Schulbildung (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2008 - L 7 SO 4639/08 ER-B - ).
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bb) Unter § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 Nr. 3 EinglHV ist die von der Klägerin begehrte Erstattung der von ihr auf der Grundlage der Rechnung der H.T. GmbH vom 2. April 2014 aufgewendeten Kosten für das Notebook, das USB DVD-Laufwerk sowie die Garantieverlängerung (inkl. weiterem Service) und die Installation und Konfiguration des Notebooks zu fassen. Diese rechtliche Würdigung lässt sich bereits dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und der Gesetzessystematik entnehmen. In § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist formuliert, dass „neben“ u.a. den Leistungen nach § 55 SGB IX insbesondere auch die in den nachfolgenden Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Leistungen, darunter die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, Leistungen der Eingliederungshilfe sind (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 2017 - L 2 SO 4546/16 - ). Die Norm beschränkt sich mithin nicht bloß auf eine Verweisung auf bestimmte Leistungen nach dem SGB IX, etwa die Leistungen der sozialen Rehabilitation (§ 55 SGB IX). Vielmehr enthält § 54 Abs. 1 SGB XII darüber hinaus einen eigenständigen Katalog von Maßnahmen der Eingliederungshilfe, der freilich ebenfalls nicht abschließend ist, durch den Katalog der Leistungen der Eingliederungshilfe im Abschnitt II der EinglHV konkretisiert und durch weitere Leistungen der Eingliederungshilfe ergänzt wird (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 54 Rdnr. 3 ; ferner BSGE 103, 39 = SozR 4-2800 § 10 Nr. 1: „offener Leistungskatalog“). Unabhängig von den im SGB IX (in der hier bis zum 31. Dezember 2017 maßgeblichen Fassung) verorteten Bestimmungen zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation, der Teilhabe am Arbeitsleben, im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen sowie der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 SGB XII weitere Leistungsarten aufgeführt, u.a. in der Nr. 1 die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, welche - wie vom SG zutreffend dargestellt - eigenen sozialhilferechtlichen Regelungen folgen und gesondert zu betrachten sind. Gesetzeswortlaut und -systematik sprechen mithin schon dafür, auch die erforderlich werdenden Hilfsmittel der jeweiligen Leistungsgruppe zuzuordnen.
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cc) Das wird durch den Zweck des nicht abschließenden Leistungskatalogs in § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bestätigt. Entsprechend seinem Eingliederungszweck kommen als Hilfen im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 1; BSG SozR 4-1500 § 130 Nr. 4). Dabei liegt den Merkmalen der Erforderlichkeit und Eignung ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde, das eine am Einzelfall orientierte, individuelle Beurteilung verlangt (BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8; BSG SozR 4-1500 § 130 Nr. 4; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5). Da ein individueller Prüfungsmaßstab anzulegen ist (vgl. auch § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII: „nach der Besonderheit des Einzelfalls“; ferner § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII), ist eine Unterscheidung der Maßnahmen nach ihrer Art, etwa nach pädagogischen, nichtpädagogischen oder begleitenden und unterstützenden Hilfen, rechtlich nicht geboten, sofern es sich nicht um solche handelt, die dem Kernbereich der Aufgaben der Schule zuzurechnen sind (BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8). Das Spektrum der in Betracht kommenden Maßnahmen ist sonach weit. Dabei ist die Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln nicht am Begriff des Hilfsmittels selbst vorzunehmen; maßgebend ist vielmehr, welche Bedürfnisse mit dem Hilfsmittel befriedigt werden, also welchen Zwecken und Zielen das Hilfsmittel dienen soll (BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5 [dort zur Abgrenzung der medizinischen Hilfsmittel von denjenigen der sozialen Rehabilitation]). Sonach ist zu den Hilfen für eine angemessene Schulbildung auch die Versorgung mit Hilfsmitteln zu rechnen, soweit im konkreten Einzelfall ein entsprechender schulischer Hilfebedarf besteht (so auch LSG für das Saarland, Urteil vom 24. Oktober 2013 - L 11 SO 14/12 - ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 2017 - L 2 SO 4546/16 - ; Behrend in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 92 Rdnr. 47 ; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, a.a.O., § 12 EinglHV Rdnr. 9 ).
28 
Bei schulischer Zweckbestimmung des Hilfsmittels kommt nach allem ein Anspruch unmittelbar aus § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in Betracht, ohne dass dem die vom Beklagten herangezogene Bestimmung des § 9 Abs. 2 Nr. 12 EinglHV, dem als Verordnungsrecht ohnehin nicht der Rang eines formellen Gesetzes zukommt, entgegenstünde. § 9 Abs. 2 Nr. 12 EinglHV befasst sich überdies lediglich mit den Hilfsmitteln nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und dem dortigen Verweis auf bestimmte Leistungen des SGB IX und zählt im Übrigen neben den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens auch „zur nichtberuflichen Verwendung bestimmte Hilfsgeräte“ auf, was zeigt, dass selbst in dieser Bestimmung vorausgesetzt wird, dass außerhalb der sozialen Rehabilitation benötigte Gegenstände durchaus nach anderen gesetzlichen Regelungen zu behandeln sind. Werden die Hilfsmittel (einschließlich des erforderlichen Zubehörs nebst Zusatzleistungen) dagegen für schulische Zwecke benötigt und hierfür verwendet, sind sie den Hilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII zuzuordnen. Ein solcher außerhalb des Kernbereichs der schulischen Arbeit liegender Hilfebedarf ist dann durch den Sozialhilfeträger zu decken. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die erforderlichen Hilfen nicht von dritter Seite, etwa der Schule oder dem Schulträger, tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Letzteres ist hier aber nicht der Fall, sodass auch das Nachrangprinzip des § 2 Abs. 1 SGB XII (vgl. hierzu BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 58 Nr. 8; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5) vorliegend nicht greift.
29 
dd) Das soeben dargelegte Verständnis des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten durch die Rechtsentwicklung nicht in Zweifel ziehen. Die Vorläuferregelung zu § 54 SGB XII war § 40 BSHG. Dort waren als Leistungen der Eingliederungshilfe in § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG die Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln und in Nr. 4 die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung (zuletzt in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 2001 a.a.O.) aufgeführt. Aus der Stellung der Nr. 2 im Normengefüge des § 40 Abs. 1 Satz 1 BSHG hatte das BVerwG im Urteil vom 5. Juni 1975 - V C 5.74 - (juris) gefolgert, dass es sich bei § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG um eine eigenständige sozialhilferechtliche Sonderregelung für alle Hilfsmittel handele und deshalb eine solche Hilfe zugleich von anderen Hilfsmaßnahmen abzugrenzen sei. Eine solche Sonderstellung kommt den Hilfsmitteln in dem zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 54 SGB XII jedoch nicht mehr zu. Bereits mit Einführung des SGB IX durch Gesetz vom 19. Juni 2001 war in § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BSHG ein Verweis auf die Bestimmung des § 55 SGB IX eingefügt worden, die in Abs. 2 Nr. 1 eine Regelung zu anderen (als medizinischen) Hilfsmitteln enthielt. In dessen Gefolge wurde nunmehr die Auffassung vertreten, dass § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG eine Auffangvorschrift darstelle, die nur ergänzend zu den Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation Anwendung finde (Meusinger in Fichtner/Wenzel, BSHG, 2. Auflage 2003, § 40 Rdnr. 18; ferner zur Abgrenzung orthopädischer Hilfsmittel vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 88/03, 5 PKH 75/03 - ; Mergler/Zink, BSHG, § 40 Rdnr. 19 ). In § 54 SGB XII ist die Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BSHG indes nicht übernommen worden; vielmehr wurde die Regelung für entbehrlich gehalten, da die dort angesprochenen Leistungen bereits in den im Gesetz genannten Regelungen des SGB IX enthalten seien (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 5. September 2003, Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 62). Es ist davon auszugehen, dass der Hinweis im Gesetzesentwurf auf die mit der Neuregelung nunmehr erledigte Streitfrage zum Charakter des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG als Auffangvorschrift zielte (vgl. hierzu auch Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 54 Rdnr. 12). Soweit in den Materialien (Bundestags-Drucksache 15/1514 a.a.O.) weiter davon die Rede war, dass die Vorschrift im Wesentlichen inhaltsgleich den § 40 BSHG übertrage, stützt auch dies die Auffassung des Beklagten nicht, dass sich die Versorgung mit Hilfsmitteln im Bereich der Eingliederungshilfe generell nach dem im SGB IX geregelten Leistungsspektrum bestimme. Selbst wenn dem so wäre, hätte ein solcher (vermeintlicher) Wille des Gesetzgebers in der mit dem § 54 SGB XII geschaffenen Regelung keinen Eingang gefunden. Der Wortlaut und die Gesetzessystematik sowie der Sinn und Zweck der Norm müssen deshalb eine derartige Interpretation, wie sie vom Beklagten vertreten wird, zurücktreten lassen. Die von diesem angeführten Stimmen in der Literatur (Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 54 Rdnr. 51; Mergler/Zink, SGB XII, § 92 Rdnr. 20 ; U. Mayer in Oesterreicher, SGB II/SGB XII, § 54 Rdnr. 6 ) gehen auf die im Verhältnis zu § 40 BSG geänderten Strukturen des § 54 SGB XII überhaupt nicht ein. Mit Recht hat das SG im angefochtenen Urteil die Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 5. Juni 1975 a.a.O.; ihm folgend BVerwGE 99,149) auf § 54 SGB XII nicht mehr für übertragbar gehalten (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 2017 - L 2 SO 4546/16 - ).
30 
ee) Die Rechtslage ab dem 1. Januar 2018 untermauert im Übrigen die vorliegende Rechtsüberzeugung. Durch das Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) ist in § 75 SGB IX eine neue Leistungsgruppe „Leistungen zur Teilhabe an Bildung“ aufgenommen worden. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 18/9522 S. 62, 195, 259) sind die Leistungen zur Teilhabe an Bildung geschaffen worden in Umsetzung des in Art. 24 Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (UN-Behindertenrechtskonvention; Gesetz vom 21. Dezember 2008 , in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit 26. März 2009 ) verankerten Rechts auf Bildung. Gemäß § 75 Abs. 1 SGB IX werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können. Die Leistungen umfassen u.a. Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu (§ 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Als Unterstützungsleistungen kommen insoweit sowohl kommunikative, technische oder andere Hilfsmittel in Betracht als auch Leistungen, die zur Aufsuchung des Lernortes und/oder zur Teilnahme an der Vermittlung von Bildungsinhalten notwendig sind (vgl. Luthe in jurisPK-SGB IX, 3. Auflage 2018, § 75 Rdnr. 29 [unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien]). Nach den Ausführungen der Bundesregierung im Gesetzesentwurf handelt es sich insoweit um eine Klarstellung, die das Leistungsspektrum der Rehabilitationsträger zutreffend abbilden soll, ohne dass damit eine Leistungsausweitung beabsichtigt war, wobei nach derzeit geltender Rechtslage für die Träger der Eingliederungshilfe § 54 SGB XII maßgeblich ist (Bundestags-Drucksache 18/9522 S. 259 f.; ferner hierzu auch Luthe, a.a.O., Rdnrn. 2, 35 ff.).
31 
d) Die von der Klägerin begehrte Kostenerstattung richtet sich nach allem nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII; sie ist damit einkommens- und vermögensprivilegiert (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 SGB XII). Das von ihr bei der H.T. GmbH laut Rechnung vom 2. April 2014 erworbene Notebook dient schulischen Zwecken; dies stellt auch der Beklagte nicht in Abrede. Für den privaten Bereich stand und steht der Klägerin, wie sie bereits vor dem SG im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2015 sowie erneut in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet hat, zu Hause ein eigener Rechner (stationärer PC) zur Verfügung. Das Notebook war für die Klägerin individuell geeignet und erforderlich, ihr den Schulbesuch zu ermöglichen. Ohne die neuerliche Ausstattung mit einem Notebook hätte die Klägerin, die mittlerweile im zweiten Semester ein Hochschulstudium an der Universität H. absolviert, am Unterricht am G.-Gymnasium nicht weiterhin mit Erfolg teilnehmen können. Die Erneuerung des Notebooks war, wie die Sonderschullehrerin K. in ihren Stellungnahmen vom 30. September und 26. November 2013 überzeugend dargestellt hat, zwingend notwendig, damit die Klägerin weiterhin ohne Probleme dem Unterricht folgen konnte. Sie war als blinder Mensch auf das Hilfsmittel angewiesen. Nur mit Hilfe des neu erworbenen Notebooks war sie auch in der Lage, die aktualisierte Braille-, Sprachausgabe- und Texterkennungssoftware, für die der Beklagte durch Bescheid vom 24. Januar 2014 die Kosten übernommen hatte, zu nutzen. Auf Grund der vorliegenden schulischen Zweckbestimmung und der Verwendung des Hilfsmittels durch die Klägerin für die Schule ist es unerheblich, dass Notebooks im Allgemeinen auch außerhalb der Schule Anwendung finden können.
32 
Zutreffend hat das SG auch die übrigen Positionen aus der Rechnung vom 2. April 2014 zu dem vom Beklagten zu erstattenden Leistungsumfang gerechnet. Es hat insoweit zu Recht ausgeführt, dass ohne das USB DVD-Laufwerk blindenspezifische Software, die zwingend für den Schulunterricht gebraucht wird, nicht installiert werden kann, und ferner die selbständige Installation und die Konfiguration der Software der blinden Klägerin nicht angesonnen werden kann, sondern, gerade weil es sich nicht um handelsübliche Software handelt und sie zudem auf eine zuverlässige Funktionsweise im besonderen Maß angewiesen ist, fachmännisch ausgeführt werden muss. Auch soweit das SG dargelegt hat, dass der Abschluss einer kostenpflichtigen Garantieverlängerung auf 36 Monate einschließlich Blitzreparatur- und Abholservice nicht zu beanstanden ist, weil das Notebook in besonders intensivem Einsatz steht, was die Gefahr eines Schadens erhöht und dessen Lebensdauer senkt, und ferner der Blitzreparatur- und Abholservice zur Minimierung der Dauer der Reparaturen bei dem Hilfsmittel dient, ohne das die Klägerin nicht sinnvoll am Schulunterricht teilnehmen kann, schließt sich dem der Senat nach eigener Prüfung unter Würdigung auch der vorgenannten Stellungnahmen der Sonderschullehrerin K. an. Darüber bestehen im Übrigen unter den Beteiligten auch keine Meinungsverschiedenheiten. Der Beklagte hat sonach mit Recht die Höhe der Kostenerstattungsforderung nicht beanstandet.
33 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
34 
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil des SG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Tenor des Urteils ist durch den Senat zur Klarstellung neu gefasst worden.
18 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht entgegenstehen. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
19 
1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 23. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2014, mit dem der Beklagte die Übernahme der Kosten für die Ausstattung der Klägerin mit einem Notebook und einem USB DVD-Laufwerk nebst Garantieverlängerung (inkl. Reparatur- und Abholservice) sowie Notebook-Installation und -Konfiguration (seinerzeit noch errechnet auf insgesamt 1.248,01 Euro) abgelehnt hat. Nicht mehr umstritten unter den Beteiligten sind dagegen die Aufwendungen der Klägerin für die Anschaffung der (aktualisierten) Braille-, Sprachausgabe- und Texterkennungssoftware, nachdem der Beklagte diese Kosten (insgesamt 1.099,99 Euro) durch Bescheid vom 24. Oktober 2014 übernommen und insoweit bei der Beigeladenen die Erstattung geltend gemacht hat. Ihr prozessuales Begehren, das die Klägerin bereits erstinstanzlich (vgl. Schriftsatz vom 25. August 2015) auf die Erstattung der von ihr auf der Grundlage der Rechnung der H T. GmbH vom 2. April 2014 aufgewendeten Kosten in Höhe von 1.248,00 Euro (einschl. 19% MwSt.) konkretisiert hat, verfolgt sie zulässig im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4, § 56 SGG; vgl. hierzu Bundessozialgericht BSGE 103, 171 = SozR 4-3500§ 54 Nr. 5).
20 
2. Der beklagte Landkreis ist richtiger Gegner des Verfahrens. Er ist für die hier umstrittene Leistung auf Grund unverzüglicher, fristgerechter Weiterleitung des von der Klägerin bei der Beigeladenen am 4. Oktober 2013 gestellten Antrags der zuständige Träger. Dies ergibt sich aus § 14 SGB IX (in der hier noch anzuwendenden, bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung durch das SGB IX vom 19. Juni 2001 ) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. SGB IX (ebenfalls in der Fassung bis 31. Dezember 2017). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellt der Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt sind, binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Wird der Antrag weitergeleitet, gilt Satz 1 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Die in § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX geregelte Zuständigkeit erstreckt sich im Außenverhältnis (behinderter Mensch/Rehabilitationsträger) auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind (dazu grundlegend BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1). § 14 SGB IX greift selbst dann, wenn zwischen zwei Rehabilitationsträgern ein Nachrangverhältnis (vgl. § 54 Abs 1 Satz 2 SGB XII) besteht (BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13; BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 20/14 R - ).
21 
3. Zutreffend hat das SG das Kostenerstattungsbegehren auf § 19 Abs. 3 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 ) i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 ), § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29. August 2013 ) und § 12 Nr. 1 EinglHV (in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O.) i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011 a.a.O.) gestützt. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, zu denen nach § 33 SGB V auch die Ausstattung mit einem blindengerechten Notebook gehört, wenn damit die Schulfähigkeit als allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens hergestellt oder gesichert werden kann (BSG SozR 3-2500 § 33 Nrn. 22 und 40), kommen von vornherein nicht in Betracht, weil die Klägerin, die zum Zeitpunkt der beantragten Übernahme der Kosten für das Notebook nebst Zubehör und Zusatzleistungen im Oktober 2013 die 10. Klasse des G.-Gymnasium in L. besuchte, bereits nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht (§ 75 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 30. September 2009 i.V.m.§ 72, 73 Abs. 2 SchulG BW) unterlag. Eine dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnende Versorgung scheidet damit aus (vgl. BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 6).
22 
a) Das Begehren der Klägerin ist auf eine Geldleistung gerichtet, weil der Sozialhilfeträger die hier streitigen Kosten für ein Notebook samt Zubehör und Zusatzleistungen (1.248,00 Euro gemäß der Rechnung der H.T. GmbH vom 2. April 2014) nicht als Sachleistung zu erbringen hat (BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5 und ferner § 10 Abs. 3 SGB XII). Da sich Erstattungsansprüche nach § 15 SGB IX (in der Fassung durch Gesetz vom 19. Juni 2001 a.a.O.) nur auf Sachleistungen beziehen, ist die Kostenerstattungsregelung in § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX deshalb vorliegend nicht einschlägig (BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5).
23 
b) Die Klägerin erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung durch Gesetz vom 19. Juni 2001 a.a.O.) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Klägerin ist auf Grund ihrer Blindheit in schwerem Maße körperlich beeinträchtigt. Sie ist deshalb in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben (§ 1 Satz 1 SGB IX), wesentlich (§ 1 Nr. 4 EinglHV) eingeschränkt. Bei ihrer Eingliederung handelt es sich mithin um eine Pflichtleistung.
24 
c) Zu Recht hat das SG von der Prüfung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin abgesehen. Denn die von ihr zur Kostenübernahme und -erstattung beantragten Mittel stellen Hilfen zur angemessenen Schulbildung und zum Besuch weiterführender Schulen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 EinglHV), nicht dagegen - wie der Beklagte meint - Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (§ 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX) dar (so auch LSG für das Saarland, Urteil vom 24. Oktober 2013 - L 11 SO 14/12 - ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 2017 - L 2 SO 4546/16 - < juris>). Die Hilfen zur angemessenen Schulbildung sind vom Vermögenseinsatz gänzlich freigestellt (§ 92 Abs. 2 Satz 2 SGB XII); ferner kommt ein Einkommenseinsatz nicht in Betracht, weil es sich bei der vorliegend begehrten Erstattung von Aufwendungen nicht um Kosten des Lebensunterhalts handelt (vgl. § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII).
25 
aa) Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach u.a. dem § 55 SGB IX Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu, wobei die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. Gemäß dem auf der Grundlage des § 60 SGB XII ermächtigungskonform erlassenen § 12 EinglHV umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII u.a. heilpädagogische und sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (Nr. 1) sowie Hilfe zum Besuch eines Gymnasiums, wenn nach den Fähigkeiten und den Leistungen des behinderten Menschen zu erwarten ist, dass er das Bildungsziel erreichen wird (Nr. 3). Der Anspruch auf die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe nach § 12 Nr. 3 EinglHV ist nicht auf die Zeit bis zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht beschränkt (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 12 B 1360/12 - ; ferner BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 1/88 - ). Dass die Klägerin, die bereits von der Grundschule für sehbehinderte und blinde Menschen eine Grundschulempfehlung für den - von der Stiftung N. nicht angebotenen - Bildungsgang des Gymnasiums erhalten hatte, das Bildungsziel des Gymnasiums trotz ihrer schweren Behinderung erreichen wird, stand schon zum Zeitpunkt der Antragstellung im Oktober 2013 außer Frage. Dies ergab sich aus dem Schulzeugnis des G.-Gymnasium vom 11. Juli 2013, das Schuljahr 2012/2013 betreffend, auf Grund dessen die Klägerin sogar mit einer Belobung in die nächste Klasse versetzt worden war, und ist durch die weiteren während des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichten Zeugnisse vom 17. Juli 2014 sowie 2. Februar und 13. Juli 2015 nur noch bestätigt worden. Bei dem Besuch des G.-Gymnasium, für das der Beklagte der Klägerin von Anbeginn an eine Schulassistenz finanziert hat, handelt es sich mithin um eine angemessene Schulbildung (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2008 - L 7 SO 4639/08 ER-B - ).
26 
bb) Unter § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 Nr. 3 EinglHV ist die von der Klägerin begehrte Erstattung der von ihr auf der Grundlage der Rechnung der H.T. GmbH vom 2. April 2014 aufgewendeten Kosten für das Notebook, das USB DVD-Laufwerk sowie die Garantieverlängerung (inkl. weiterem Service) und die Installation und Konfiguration des Notebooks zu fassen. Diese rechtliche Würdigung lässt sich bereits dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und der Gesetzessystematik entnehmen. In § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist formuliert, dass „neben“ u.a. den Leistungen nach § 55 SGB IX insbesondere auch die in den nachfolgenden Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Leistungen, darunter die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, Leistungen der Eingliederungshilfe sind (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 2017 - L 2 SO 4546/16 - ). Die Norm beschränkt sich mithin nicht bloß auf eine Verweisung auf bestimmte Leistungen nach dem SGB IX, etwa die Leistungen der sozialen Rehabilitation (§ 55 SGB IX). Vielmehr enthält § 54 Abs. 1 SGB XII darüber hinaus einen eigenständigen Katalog von Maßnahmen der Eingliederungshilfe, der freilich ebenfalls nicht abschließend ist, durch den Katalog der Leistungen der Eingliederungshilfe im Abschnitt II der EinglHV konkretisiert und durch weitere Leistungen der Eingliederungshilfe ergänzt wird (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 54 Rdnr. 3 ; ferner BSGE 103, 39 = SozR 4-2800 § 10 Nr. 1: „offener Leistungskatalog“). Unabhängig von den im SGB IX (in der hier bis zum 31. Dezember 2017 maßgeblichen Fassung) verorteten Bestimmungen zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation, der Teilhabe am Arbeitsleben, im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen sowie der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 SGB XII weitere Leistungsarten aufgeführt, u.a. in der Nr. 1 die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, welche - wie vom SG zutreffend dargestellt - eigenen sozialhilferechtlichen Regelungen folgen und gesondert zu betrachten sind. Gesetzeswortlaut und -systematik sprechen mithin schon dafür, auch die erforderlich werdenden Hilfsmittel der jeweiligen Leistungsgruppe zuzuordnen.
27 
cc) Das wird durch den Zweck des nicht abschließenden Leistungskatalogs in § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bestätigt. Entsprechend seinem Eingliederungszweck kommen als Hilfen im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 1; BSG SozR 4-1500 § 130 Nr. 4). Dabei liegt den Merkmalen der Erforderlichkeit und Eignung ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde, das eine am Einzelfall orientierte, individuelle Beurteilung verlangt (BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8; BSG SozR 4-1500 § 130 Nr. 4; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5). Da ein individueller Prüfungsmaßstab anzulegen ist (vgl. auch § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII: „nach der Besonderheit des Einzelfalls“; ferner § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII), ist eine Unterscheidung der Maßnahmen nach ihrer Art, etwa nach pädagogischen, nichtpädagogischen oder begleitenden und unterstützenden Hilfen, rechtlich nicht geboten, sofern es sich nicht um solche handelt, die dem Kernbereich der Aufgaben der Schule zuzurechnen sind (BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8). Das Spektrum der in Betracht kommenden Maßnahmen ist sonach weit. Dabei ist die Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln nicht am Begriff des Hilfsmittels selbst vorzunehmen; maßgebend ist vielmehr, welche Bedürfnisse mit dem Hilfsmittel befriedigt werden, also welchen Zwecken und Zielen das Hilfsmittel dienen soll (BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5 [dort zur Abgrenzung der medizinischen Hilfsmittel von denjenigen der sozialen Rehabilitation]). Sonach ist zu den Hilfen für eine angemessene Schulbildung auch die Versorgung mit Hilfsmitteln zu rechnen, soweit im konkreten Einzelfall ein entsprechender schulischer Hilfebedarf besteht (so auch LSG für das Saarland, Urteil vom 24. Oktober 2013 - L 11 SO 14/12 - ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 2017 - L 2 SO 4546/16 - ; Behrend in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 92 Rdnr. 47 ; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, a.a.O., § 12 EinglHV Rdnr. 9 ).
28 
Bei schulischer Zweckbestimmung des Hilfsmittels kommt nach allem ein Anspruch unmittelbar aus § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in Betracht, ohne dass dem die vom Beklagten herangezogene Bestimmung des § 9 Abs. 2 Nr. 12 EinglHV, dem als Verordnungsrecht ohnehin nicht der Rang eines formellen Gesetzes zukommt, entgegenstünde. § 9 Abs. 2 Nr. 12 EinglHV befasst sich überdies lediglich mit den Hilfsmitteln nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und dem dortigen Verweis auf bestimmte Leistungen des SGB IX und zählt im Übrigen neben den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens auch „zur nichtberuflichen Verwendung bestimmte Hilfsgeräte“ auf, was zeigt, dass selbst in dieser Bestimmung vorausgesetzt wird, dass außerhalb der sozialen Rehabilitation benötigte Gegenstände durchaus nach anderen gesetzlichen Regelungen zu behandeln sind. Werden die Hilfsmittel (einschließlich des erforderlichen Zubehörs nebst Zusatzleistungen) dagegen für schulische Zwecke benötigt und hierfür verwendet, sind sie den Hilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII zuzuordnen. Ein solcher außerhalb des Kernbereichs der schulischen Arbeit liegender Hilfebedarf ist dann durch den Sozialhilfeträger zu decken. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die erforderlichen Hilfen nicht von dritter Seite, etwa der Schule oder dem Schulträger, tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Letzteres ist hier aber nicht der Fall, sodass auch das Nachrangprinzip des § 2 Abs. 1 SGB XII (vgl. hierzu BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 58 Nr. 8; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5) vorliegend nicht greift.
29 
dd) Das soeben dargelegte Verständnis des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten durch die Rechtsentwicklung nicht in Zweifel ziehen. Die Vorläuferregelung zu § 54 SGB XII war § 40 BSHG. Dort waren als Leistungen der Eingliederungshilfe in § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG die Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln und in Nr. 4 die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung (zuletzt in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 2001 a.a.O.) aufgeführt. Aus der Stellung der Nr. 2 im Normengefüge des § 40 Abs. 1 Satz 1 BSHG hatte das BVerwG im Urteil vom 5. Juni 1975 - V C 5.74 - (juris) gefolgert, dass es sich bei § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG um eine eigenständige sozialhilferechtliche Sonderregelung für alle Hilfsmittel handele und deshalb eine solche Hilfe zugleich von anderen Hilfsmaßnahmen abzugrenzen sei. Eine solche Sonderstellung kommt den Hilfsmitteln in dem zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 54 SGB XII jedoch nicht mehr zu. Bereits mit Einführung des SGB IX durch Gesetz vom 19. Juni 2001 war in § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BSHG ein Verweis auf die Bestimmung des § 55 SGB IX eingefügt worden, die in Abs. 2 Nr. 1 eine Regelung zu anderen (als medizinischen) Hilfsmitteln enthielt. In dessen Gefolge wurde nunmehr die Auffassung vertreten, dass § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG eine Auffangvorschrift darstelle, die nur ergänzend zu den Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation Anwendung finde (Meusinger in Fichtner/Wenzel, BSHG, 2. Auflage 2003, § 40 Rdnr. 18; ferner zur Abgrenzung orthopädischer Hilfsmittel vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 88/03, 5 PKH 75/03 - ; Mergler/Zink, BSHG, § 40 Rdnr. 19 ). In § 54 SGB XII ist die Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BSHG indes nicht übernommen worden; vielmehr wurde die Regelung für entbehrlich gehalten, da die dort angesprochenen Leistungen bereits in den im Gesetz genannten Regelungen des SGB IX enthalten seien (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 5. September 2003, Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 62). Es ist davon auszugehen, dass der Hinweis im Gesetzesentwurf auf die mit der Neuregelung nunmehr erledigte Streitfrage zum Charakter des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG als Auffangvorschrift zielte (vgl. hierzu auch Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 54 Rdnr. 12). Soweit in den Materialien (Bundestags-Drucksache 15/1514 a.a.O.) weiter davon die Rede war, dass die Vorschrift im Wesentlichen inhaltsgleich den § 40 BSHG übertrage, stützt auch dies die Auffassung des Beklagten nicht, dass sich die Versorgung mit Hilfsmitteln im Bereich der Eingliederungshilfe generell nach dem im SGB IX geregelten Leistungsspektrum bestimme. Selbst wenn dem so wäre, hätte ein solcher (vermeintlicher) Wille des Gesetzgebers in der mit dem § 54 SGB XII geschaffenen Regelung keinen Eingang gefunden. Der Wortlaut und die Gesetzessystematik sowie der Sinn und Zweck der Norm müssen deshalb eine derartige Interpretation, wie sie vom Beklagten vertreten wird, zurücktreten lassen. Die von diesem angeführten Stimmen in der Literatur (Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 54 Rdnr. 51; Mergler/Zink, SGB XII, § 92 Rdnr. 20 ; U. Mayer in Oesterreicher, SGB II/SGB XII, § 54 Rdnr. 6 ) gehen auf die im Verhältnis zu § 40 BSG geänderten Strukturen des § 54 SGB XII überhaupt nicht ein. Mit Recht hat das SG im angefochtenen Urteil die Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 5. Juni 1975 a.a.O.; ihm folgend BVerwGE 99,149) auf § 54 SGB XII nicht mehr für übertragbar gehalten (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 2017 - L 2 SO 4546/16 - ).
30 
ee) Die Rechtslage ab dem 1. Januar 2018 untermauert im Übrigen die vorliegende Rechtsüberzeugung. Durch das Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) ist in § 75 SGB IX eine neue Leistungsgruppe „Leistungen zur Teilhabe an Bildung“ aufgenommen worden. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 18/9522 S. 62, 195, 259) sind die Leistungen zur Teilhabe an Bildung geschaffen worden in Umsetzung des in Art. 24 Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (UN-Behindertenrechtskonvention; Gesetz vom 21. Dezember 2008 , in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit 26. März 2009 ) verankerten Rechts auf Bildung. Gemäß § 75 Abs. 1 SGB IX werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können. Die Leistungen umfassen u.a. Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu (§ 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Als Unterstützungsleistungen kommen insoweit sowohl kommunikative, technische oder andere Hilfsmittel in Betracht als auch Leistungen, die zur Aufsuchung des Lernortes und/oder zur Teilnahme an der Vermittlung von Bildungsinhalten notwendig sind (vgl. Luthe in jurisPK-SGB IX, 3. Auflage 2018, § 75 Rdnr. 29 [unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien]). Nach den Ausführungen der Bundesregierung im Gesetzesentwurf handelt es sich insoweit um eine Klarstellung, die das Leistungsspektrum der Rehabilitationsträger zutreffend abbilden soll, ohne dass damit eine Leistungsausweitung beabsichtigt war, wobei nach derzeit geltender Rechtslage für die Träger der Eingliederungshilfe § 54 SGB XII maßgeblich ist (Bundestags-Drucksache 18/9522 S. 259 f.; ferner hierzu auch Luthe, a.a.O., Rdnrn. 2, 35 ff.).
31 
d) Die von der Klägerin begehrte Kostenerstattung richtet sich nach allem nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII; sie ist damit einkommens- und vermögensprivilegiert (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 SGB XII). Das von ihr bei der H.T. GmbH laut Rechnung vom 2. April 2014 erworbene Notebook dient schulischen Zwecken; dies stellt auch der Beklagte nicht in Abrede. Für den privaten Bereich stand und steht der Klägerin, wie sie bereits vor dem SG im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2015 sowie erneut in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet hat, zu Hause ein eigener Rechner (stationärer PC) zur Verfügung. Das Notebook war für die Klägerin individuell geeignet und erforderlich, ihr den Schulbesuch zu ermöglichen. Ohne die neuerliche Ausstattung mit einem Notebook hätte die Klägerin, die mittlerweile im zweiten Semester ein Hochschulstudium an der Universität H. absolviert, am Unterricht am G.-Gymnasium nicht weiterhin mit Erfolg teilnehmen können. Die Erneuerung des Notebooks war, wie die Sonderschullehrerin K. in ihren Stellungnahmen vom 30. September und 26. November 2013 überzeugend dargestellt hat, zwingend notwendig, damit die Klägerin weiterhin ohne Probleme dem Unterricht folgen konnte. Sie war als blinder Mensch auf das Hilfsmittel angewiesen. Nur mit Hilfe des neu erworbenen Notebooks war sie auch in der Lage, die aktualisierte Braille-, Sprachausgabe- und Texterkennungssoftware, für die der Beklagte durch Bescheid vom 24. Januar 2014 die Kosten übernommen hatte, zu nutzen. Auf Grund der vorliegenden schulischen Zweckbestimmung und der Verwendung des Hilfsmittels durch die Klägerin für die Schule ist es unerheblich, dass Notebooks im Allgemeinen auch außerhalb der Schule Anwendung finden können.
32 
Zutreffend hat das SG auch die übrigen Positionen aus der Rechnung vom 2. April 2014 zu dem vom Beklagten zu erstattenden Leistungsumfang gerechnet. Es hat insoweit zu Recht ausgeführt, dass ohne das USB DVD-Laufwerk blindenspezifische Software, die zwingend für den Schulunterricht gebraucht wird, nicht installiert werden kann, und ferner die selbständige Installation und die Konfiguration der Software der blinden Klägerin nicht angesonnen werden kann, sondern, gerade weil es sich nicht um handelsübliche Software handelt und sie zudem auf eine zuverlässige Funktionsweise im besonderen Maß angewiesen ist, fachmännisch ausgeführt werden muss. Auch soweit das SG dargelegt hat, dass der Abschluss einer kostenpflichtigen Garantieverlängerung auf 36 Monate einschließlich Blitzreparatur- und Abholservice nicht zu beanstanden ist, weil das Notebook in besonders intensivem Einsatz steht, was die Gefahr eines Schadens erhöht und dessen Lebensdauer senkt, und ferner der Blitzreparatur- und Abholservice zur Minimierung der Dauer der Reparaturen bei dem Hilfsmittel dient, ohne das die Klägerin nicht sinnvoll am Schulunterricht teilnehmen kann, schließt sich dem der Senat nach eigener Prüfung unter Würdigung auch der vorgenannten Stellungnahmen der Sonderschullehrerin K. an. Darüber bestehen im Übrigen unter den Beteiligten auch keine Meinungsverschiedenheiten. Der Beklagte hat sonach mit Recht die Höhe der Kostenerstattungsforderung nicht beanstandet.
33 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
34 
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft m

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 14 Leistender Rehabilitationsträger


(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen um

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 33 Hilfsmittel


(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen od

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 19 Leistungsberechtigte


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 56


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 2 Nachrang der Sozialhilfe


(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozia

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 55 Unterstützte Beschäftigung


(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 6 Rehabilitationsträger


(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein: 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,3. die Träger der gesetzlichen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern


(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles


(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. (2) Wünschen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 92 Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis


(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufb

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft


Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 10 Leistungsformen


(1) Die Leistungen werden erbracht in Form von 1. Dienstleistungen,2. Geldleistungen und3. Sachleistungen. (2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 75 Leistungen zur Teilhabe an Bildung


(1) Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können. (2) Die Leistungen umfassen insbesondere1.Hilfen zur Schulbildung,

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bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Geri

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(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Übernahme von Kosten, die für die Durchführung eines (Bachelor-)Studiums vom 20.5. bis 22.7.2010 angefallen sind.

2

Die im 1979 geborene, schwerbehinderte Klägerin ist seit ihrer Geburt gehörlos (Grad der Behinderung von 100, Merkzeichen "RF" und "Gl"). Nach Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Jahr 2000 absolvierte sie eine Ausbildung zur Mediengestalterin für Digital- und Printmedien - Mediendesign - und war anschließend in ihrem Ausbildungsbetrieb bis September 2009 als Mediengestalterin in Vollzeit versicherungspflichtig beschäftigt.

3

Ab dem Wintersemester 2009/2010 studierte sie Druck- und Medientechnologie mit einem angestrebten Bachelorabschluss; bei ihrem bisherigen Arbeitgeber ging sie daneben einer Teilzeitbeschäftigung nach. Ihren Antrag auf Gewährung von Studienhilfen (Gebärdensprachdolmetscher und studentische Mitschreibkräfte für 16 Semesterwochenstunden sowie zehn Tutorenstunden pro Woche zur Vor- und Nachbereitung und zur Vorbereitung auf Prüfungen) lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 4.11.2009; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 10.2.2010).

4

Während des Klageverfahrens beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf konkretisierte die Klägerin ihren Bedarf für Gebärdensprachdolmetscher auf 11,5 Semesterwochenstunden (davon sieben Stunden in Doppelbesetzung) sowie die Mitschreibkräfte für diese Stunden für das Sommersemester und nahm diese Dienste auch in Anspruch. Die von der Klägerin beauftragten Gebärdensprachdolmetscher machten ihre Kosten unmittelbar bei dem Beklagten geltend (insgesamt 10 595,06 Euro), die dieser in Ausführung einer einstweiligen Anordnung (Beschlüsse des SG vom 20.4.2010 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13.8.2010; Ausführungsbescheid vom 22.4.2010) zahlte. Die Kosten für die Mitschreibkräfte (229,50 Euro), die die Klägerin selbst übernommen hatte, erstattete der Beklagte vorläufig.

5

Das SG hat den Beklagten verurteilt, die "Kosten für Gebärdensprachdolmetscher für höchstens 11,5 Wochenstunden Vorlesungen und sonstige Lehrveranstaltungen, davon 7 Stunden in Doppelbesetzung, zu den Konditionen, die der Beklagte mit dem Berufsverband der Gebärdensprachdolmetscher Nordrhein-Westfalen ausgehandelt hat, bis zum 15.9.2010" sowie "die Kosten für studentische Mitschreibhilfen nach angemessenem Bedarf in Höhe von 6 Euro pro Stunde für die Vorlesungszeit im Sommersemester 2010" zu gewähren und die Klage im Übrigen (ua wegen der Kosten für Tutoren) abgewiesen (Urteil vom 28.7.2011). Nachdem sich die die Beteiligten im Berufungsverfahren dahin verglichen hatten, dass sich die Klägerin in Höhe von 100 Euro wegen des Zuflusses einer Einkommensteuererstattung an den Kosten beteiligen müsse, im Übrigen jedoch die Bedürftigkeit der Klägerin bis zum 13.9.2010 "unstreitig" sei, und sich wegen der Höhe der entstandenen Kosten auf 10 824,56 Euro geeinigt hatten, hat das LSG die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 27.3.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, in der Sache sei nur noch im Streit, ob der Beklagte die bereits verauslagten Kosten endgültig übernehmen und auf eine Rückforderung von der Klägerin verzichten müsse. Die Klägerin verlange insoweit eine Geldleistung. Dementsprechend sei der Tenor des SG-Urteils klarzustellen. Eines Schuldbeitritts bedürfe es nach Erfüllung der klägerischen Verpflichtungen gegenüber den Leistungserbringern nicht mehr; diese seien deshalb auch nicht beizuladen. Das Studium stelle eine schulische Ausbildung für einen "angemessenen Beruf" iS des § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), § 13 Abs 1 Nr 5 Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) dar. Die Eingliederungshilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf, für die unter Berücksichtigung des Förderungsgebots aus Art 3 Abs 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) die Verhältnisse eines nichtbehinderten Menschen maßgebend seien, scheide nicht von vornherein aus, wenn der behinderte Mensch bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, die ebenfalls "angemessen" sei und die bereits eine ausreichende Lebensgrundlage biete; dies gelte jedenfalls, wenn dieser Berufsabschluss nicht schon durch ein gefördertes Hochschulstudium erreicht worden sei; Hilfe könne auch zum Aufstieg im Berufsleben gewährt werden. Der Bachelor-Studiengang entspreche vorliegend den Fähigkeiten der Klägerin und ihrem bisherigen beruflichen Werdegang und böte nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit (BA) eine realistische Aussicht auf eine Verbesserung der beruflichen Situation. Auf dem Arbeitsmarkt komme es zu Verdrängungsprozessen, sodass Stellen für Mediengestalter durch Hochschulabsolventen besetzt würden, zudem seien die Verdienstmöglichkeiten für Hochschulabsolventen deutlich besser. Die angestrebte berufliche Verbesserung durch einen höheren Berufsabschluss sei auch erforderlich iS des § 13 Abs 2 Nr 2 EinglHV; vor allem das bestehende Beschäftigungsverhältnis, in dem der Verdienst unterdurchschnittlich gewesen sei, gebe einen nachvollziehbaren Anlass für eine berufliche Weiterentwicklung. Eine berufliche Veränderung sei ohne den Studienabschluss nicht möglich, weil nach der Auskunft der BA die ohnehin eingeschränkten Arbeitsmarktchancen für Mediengestaltern gegenüber denen für Ingenieure im Bereich Druck- und Medientechnik wegen der Behinderung der Klägerin als noch schlechter zu beurteilen seien.

6

Mit der Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 54 SGB XII. Da ein individualisiertes Förderverständnis maßgeblich sei, könne ein angemessener Beruf nur "ermöglicht" werden, wenn noch kein anderer erreicht sei. Für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als Ziel der Eingliederungshilfe genüge es, wenn der behinderte Mensch beruflich bereits eingegliedert sei. Es werde keine optimale berufliche Förderung gewährt; insoweit gehe es auch nicht um eine "gleichberechtigte" Teilhabe im Berufsleben mit nichtbehinderten Menschen, sondern entscheidend sei die Möglichkeit der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz aus eigenen Kräften. Dieses Ziel sei hier durch eine ungekündigte Vollzeitarbeitsstelle erreicht, sodass es auf die Arbeitsmarktchancen für Arbeitsuchende allgemein nicht ankomme.

7

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die Urteile von SG und LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz).

11

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 4.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.2.2010 (§ 95 SGG), mit dem der nach § 97 Abs 3 Nr 1 SGB XII zuständige Beklagte - eine abweichende Zuständigkeit ergibt sich nach den bindenden Feststellungen des LSG(§ 163 SGG) aus Landesrecht nicht - die Übernahme der beantragten Kosten abgelehnt hat. Zutreffend hat das LSG ausgeführt, dass die Bescheide des Beklagten, die in Ausführung der vom SG erlassenen einstweiligen Anordnung (vgl § 86b Abs 2 SGG) ergangen sind, nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind(vgl nur BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 12).

12

Die Anfechtungs- und Leistungsklage ist allerdings - entgegen der Auffassung des LSG - bezüglich der Kosten für Gebärdensprachdolmetscher auch nach (vorläufiger) Zahlung der Kosten an diese durch den Beklagten weiterhin auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet, mit dem der Beklagte erklären soll, der Schuld der Klägerin aus dem zivilrechtlichen Vertrag mit den Gebärdensprachdolmetschern beizutreten. Die aufgrund einstweiliger Anordnung und dem Ausführungsbescheid vom 22.4.2010 erfolgte Zahlung der entstandenen Kosten durch den Beklagten unmittelbar an die Leistungserbringer lässt die Notwendigkeit dieses Verwaltungsakts nicht entfallen; mit nur vorläufigen Regelungen treten bezogen auf den Streitgegenstand keine wesentlichen Änderungen ein, wie das LSG meint. Gerade weil die einstweilige Anordnung ebenso wie der Ausführungsbescheid vom 22.4.2010 mit der endgültigen Entscheidung ihre Rechtswirkungen verlieren (vgl BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 12 mwN), bedarf es einer Verurteilung zum Erlass eines (endgültigen) Verwaltungsaktes mit Drittwirkung (Schuldbeitritt), der im Verhältnis aller an der Leistungsverschaffung Beteiligter einen (endgültigen) Rechtsgrund für die Zahlung schafft. Auch aus Sicht der Leistungserbringer steht erst nach einem endgültigen Schuldbeitritt fest, dass der Beklagte als weiterer Schuldner geleistet hat (vgl auch Bundesgerichtshof , Urteil vom 31.3.2016 - III ZR 267/15 - juris RdNr 25). Die Ausführungen des LSG zur zivilrechtlichen Position des Leistungserbringers nach der (für ihn ggf nicht als vorläufig erkennbaren) Zahlung betreffen lediglich die Frage, ob in dem Fall, dass eine sozialrechtliche Verpflichtung zum Schuldbeitritt (endgültig) nicht besteht, der Beklagte vom Leistungserbringer die Zahlung zurückfordern kann. Bezüglich der Kosten für studentische Mitschreibhilfen verlangt die Klägerin dagegen - wie vom LSG ausgeführt - die Erstattung der von ihr verauslagten Kosten als Geldleistung.

13

Eine abschließende Entscheidung darüber, ob die ablehnende Entscheidung des Beklagten rechtswidrig war, konnte der Senat vor diesem Hintergrund schon deshalb nicht treffen, weil das LSG verfahrensfehlerhaft von einer Beiladung der Gebärdensprachdolmetscher nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG abgesehen hat. Nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG sind Dritte dann beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung). Danach ist der sozialhilferechtliche Leistungserbringer iS des § 75 SGB XII bei einem beantragten Schuldbeitritt durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung, notwendig beizuladen(vgl nur BSGE 102, 1 ff RdNr 13 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9). Die vorläufige Zahlung durch den Träger der Sozialhilfe ändert an der Notwendigkeit der Beiladung nichts; denn ob dem eine rechtliche Verpflichtung tatsächlich zugrunde liegt (s BGH aaO), kann nur einheitlich entschieden werden. Lediglich soweit nur die Erstattung von bereits verauslagten Kosten im Streit steht, ist eine Beiladung - hier also der Mitschreibkräfte - nicht erforderlich (vgl BSGE 110, 301 ff RdNr 16 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8).

14

Zudem hat das LSG verfahrensfehlerhaft die BA nicht nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG beigeladen. Unter Berücksichtigung des § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX), dessen Anwendungsbereich im vorliegenden Verfahren eröffnet ist, kommt aber eine Leistungspflicht der BA als Rehabilitationsträger(§ 6 Abs 1 Nr 2 SGB IX; § 6a SGB IX) für Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr 2 SGB IX) in Betracht (zu einer solchen Konstellation bereits Urteil des Senats vom 24.2.2016 - B 8 SO 18/14 R -; zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

15

Nach § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IX stellt der sog erstangegangene Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt sind, binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Wird der Antrag - wie hier - nicht weitergeleitet, stellt der erstangegangene Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest (§ 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX). Die in § 14 Abs 1 und 2 SGB IX geregelte Zuständigkeit erstreckt sich dann im Außenverhältnis (behinderter Mensch/Rehabilitationsträger) auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssi-tuation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind(dazu grundlegend BSGE 93, 283 ff RdNr 8 mwN = SozR 4-3250 § 14 Nr 1). § 14 SGB IX greift auch, wenn zwischen zwei Rehabilitationsträgern, wie hier im Verhältnis des Sozialhilfeträgers zur BA, ein Nachrangverhältnis(vgl § 54 Abs 1 Satz 2 SGB XII) besteht (BSGE 117, 53 ff RdNr 21 = SozR 4-3500 § 54 Nr 13). Eine vorrangige Leistungsverpflichtung der BA für die begehrten Leistungen als besondere Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben ist hier denkbar (im Einzelnen später).

16

Eine mögliche Leistungsverpflichtung der BA entfiele, wenn die Deutsche Rentenversicherung vorrangig verpflichtetet wäre (vgl § 6 Abs 1 Nr 4 SGB IX, § 22 Abs 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung -). Nach dem vom LSG mitgeteilten beruflichen Werdegang der Klägerin ergeben sich allerdings keine näheren Anhaltspunkte für deren Leistungspflicht nach § 9 Abs 2, § 11 Abs 1 und Abs 2a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI); das LSG wird diese aber zu verifizieren haben. Eine Beiladung (auch) des ggf auf Grundlage von § 16 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) iVm § 22 Abs 4 SGB III allein zuständigen Jobcenters war schließlich - unabhängig davon, ob die Klägerin als sog Aufstockerin bedürftig, also leistungsberechtigt nach dem SGB II war - nicht geboten. Denn die BA ist vom Gesetzgeber nicht nur formal, sondern - trotz der Alleinentscheidungskompetenz des Jobcenters (§ 6a Satz 4 SGB IX) - gerade in ihrer Eigenschaft als fachkundige Stelle für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs und entsprechende Eingliederungsvorschläge als Rehabilitationsträger gesetzlich verankert worden, sodass unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 14 SGB IX allein auf die Fachkompetenz der BA und nicht die Entscheidungskompetenz des Jobcenters abzustellen ist.

17

Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG ist bei einer zulässigen Revision von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten (vgl nur: BSGE 102, 1 ff RdNr 28 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9; BSG SozR 1500 § 75 Nr 21; BSG, Urteil vom 12.2.2003 - B 9 VS 6/01 R -, USK 2003-90; anders bei der unechten notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 2. Alt SGG: BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 4 und BSG, Urteil vom 26.1.2005 - B 12 P 9/03 R -, USK 2005-3 mwN). Zwar kann nach § 168 Satz 2 SGG die Beiladung noch im Revisionsverfahren nachgeholt werden; der Senat ist hierzu allerdings nicht verpflichtet (vgl nur: BSG SozR 4-3500 § 65 Nr 5 RdNr 10; SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 18 mwN)und hat davon abgesehen, weil die notwendigen tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) zu einem möglichen Anspruch auf Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben fehlen. Vor einer Beiladung ist der Senat indes gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen für das LSG bindend (§ 170 Abs 5 SGG) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) der Beizuladenden verletzt würde (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1).

18

Rechtsgrundlage für einen möglichen vorrangigen Anspruch auf Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben - die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB XII entsprechen den Leistungen der BA (vgl § 54 Abs 1 Satz 2 SGB XII)- als besondere Rehabilitationsleistungen wäre §§ 97, 98 Abs 1 Nr 2 iVm § 102 Abs 1 Satz 1 Nr 2, § 103 Satz 1 Nr 3 SGB III in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung, ggf bei Bedürftigkeit - iVm § 16 SGB II. Danach sind besondere Leistungen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben anstelle der allgemeinen Leistungen zu erbringen, wenn die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht in erforderlichem Umfang vorsehen. Insoweit käme die Übernahme von Kosten für Gebärdensprachdolmetscher und Mitschreibkräfte zur Förderung eines Studiums als besondere Leistung in Betracht, wenn auf andere Weise keine Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen wäre (§ 109 Abs 2 SGB III aF iVm § 33 Abs 3 Nr 6 SGB IX; vgl zu Gebärdensprachdolmetschern als sonstige Hilfe zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben bereits BVerwG Buchholz 436.62 § 33 SGB IX Nr 1; allgemein zur möglichen Förderung von Kosten eines Studiums auch Luik in Eicher/Schlegel, SGB III aF, § 102 RdNr 37 ff, Stand September 2005; ders in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 117 RdNr 39 ff mwN, Stand April 2013). Auch wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums einen Arbeitsplatz innehatte, ist zumindest denkbar, dass unter Berücksichtigung ihrer Eingliederungsmöglichkeiten vor dem Hintergrund zwischenzeitlicher Veränderungen des Arbeitsmarkts eine endgültige Eingliederung in den Arbeitsmarkt noch nicht erreicht war. Erst danach wären die Voraussetzungen für nachrangige Leistungen gemäß §§ 53, 54 SGB XII zu prüfen.

19

Im Anschluss müsste das LSG ggf die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfen; ob und inwieweit der vorliegend geschlossene Vergleich nach den Kriterien der Rechtsprechung (im Einzelnen dazu BSGE 112, 54 RdNr 13 f = SozR 4-3500 § 28 Nr 8)wirksam ist und die Amtsermittlungspflicht des Gerichts suspendiert, bedarf dabei genauer Beachtung.

20

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Die Leistungen werden erbracht in Form von

1.
Dienstleistungen,
2.
Geldleistungen und
3.
Sachleistungen.

(2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten.

(3) Geldleistungen haben Vorrang vor Gutscheinen oder Sachleistungen, soweit dieses Buch nicht etwas anderes bestimmt oder mit Gutscheinen oder Sachleistungen das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher erreicht werden kann oder die Leistungsberechtigten es wünschen.

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können.

(2) Die Leistungen umfassen insbesondere

1.
Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu,
2.
Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
3.
Hilfen zur Hochschulbildung und
4.
Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung.
Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 erbringen ihre Leistungen unter den Voraussetzungen und im Umfang der Bestimmungen des Siebten Buches als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Übernahme von Kosten, die für die Durchführung eines (Bachelor-)Studiums vom 20.5. bis 22.7.2010 angefallen sind.

2

Die im 1979 geborene, schwerbehinderte Klägerin ist seit ihrer Geburt gehörlos (Grad der Behinderung von 100, Merkzeichen "RF" und "Gl"). Nach Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Jahr 2000 absolvierte sie eine Ausbildung zur Mediengestalterin für Digital- und Printmedien - Mediendesign - und war anschließend in ihrem Ausbildungsbetrieb bis September 2009 als Mediengestalterin in Vollzeit versicherungspflichtig beschäftigt.

3

Ab dem Wintersemester 2009/2010 studierte sie Druck- und Medientechnologie mit einem angestrebten Bachelorabschluss; bei ihrem bisherigen Arbeitgeber ging sie daneben einer Teilzeitbeschäftigung nach. Ihren Antrag auf Gewährung von Studienhilfen (Gebärdensprachdolmetscher und studentische Mitschreibkräfte für 16 Semesterwochenstunden sowie zehn Tutorenstunden pro Woche zur Vor- und Nachbereitung und zur Vorbereitung auf Prüfungen) lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 4.11.2009; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 10.2.2010).

4

Während des Klageverfahrens beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf konkretisierte die Klägerin ihren Bedarf für Gebärdensprachdolmetscher auf 11,5 Semesterwochenstunden (davon sieben Stunden in Doppelbesetzung) sowie die Mitschreibkräfte für diese Stunden für das Sommersemester und nahm diese Dienste auch in Anspruch. Die von der Klägerin beauftragten Gebärdensprachdolmetscher machten ihre Kosten unmittelbar bei dem Beklagten geltend (insgesamt 10 595,06 Euro), die dieser in Ausführung einer einstweiligen Anordnung (Beschlüsse des SG vom 20.4.2010 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13.8.2010; Ausführungsbescheid vom 22.4.2010) zahlte. Die Kosten für die Mitschreibkräfte (229,50 Euro), die die Klägerin selbst übernommen hatte, erstattete der Beklagte vorläufig.

5

Das SG hat den Beklagten verurteilt, die "Kosten für Gebärdensprachdolmetscher für höchstens 11,5 Wochenstunden Vorlesungen und sonstige Lehrveranstaltungen, davon 7 Stunden in Doppelbesetzung, zu den Konditionen, die der Beklagte mit dem Berufsverband der Gebärdensprachdolmetscher Nordrhein-Westfalen ausgehandelt hat, bis zum 15.9.2010" sowie "die Kosten für studentische Mitschreibhilfen nach angemessenem Bedarf in Höhe von 6 Euro pro Stunde für die Vorlesungszeit im Sommersemester 2010" zu gewähren und die Klage im Übrigen (ua wegen der Kosten für Tutoren) abgewiesen (Urteil vom 28.7.2011). Nachdem sich die die Beteiligten im Berufungsverfahren dahin verglichen hatten, dass sich die Klägerin in Höhe von 100 Euro wegen des Zuflusses einer Einkommensteuererstattung an den Kosten beteiligen müsse, im Übrigen jedoch die Bedürftigkeit der Klägerin bis zum 13.9.2010 "unstreitig" sei, und sich wegen der Höhe der entstandenen Kosten auf 10 824,56 Euro geeinigt hatten, hat das LSG die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 27.3.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, in der Sache sei nur noch im Streit, ob der Beklagte die bereits verauslagten Kosten endgültig übernehmen und auf eine Rückforderung von der Klägerin verzichten müsse. Die Klägerin verlange insoweit eine Geldleistung. Dementsprechend sei der Tenor des SG-Urteils klarzustellen. Eines Schuldbeitritts bedürfe es nach Erfüllung der klägerischen Verpflichtungen gegenüber den Leistungserbringern nicht mehr; diese seien deshalb auch nicht beizuladen. Das Studium stelle eine schulische Ausbildung für einen "angemessenen Beruf" iS des § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), § 13 Abs 1 Nr 5 Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) dar. Die Eingliederungshilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf, für die unter Berücksichtigung des Förderungsgebots aus Art 3 Abs 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) die Verhältnisse eines nichtbehinderten Menschen maßgebend seien, scheide nicht von vornherein aus, wenn der behinderte Mensch bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, die ebenfalls "angemessen" sei und die bereits eine ausreichende Lebensgrundlage biete; dies gelte jedenfalls, wenn dieser Berufsabschluss nicht schon durch ein gefördertes Hochschulstudium erreicht worden sei; Hilfe könne auch zum Aufstieg im Berufsleben gewährt werden. Der Bachelor-Studiengang entspreche vorliegend den Fähigkeiten der Klägerin und ihrem bisherigen beruflichen Werdegang und böte nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit (BA) eine realistische Aussicht auf eine Verbesserung der beruflichen Situation. Auf dem Arbeitsmarkt komme es zu Verdrängungsprozessen, sodass Stellen für Mediengestalter durch Hochschulabsolventen besetzt würden, zudem seien die Verdienstmöglichkeiten für Hochschulabsolventen deutlich besser. Die angestrebte berufliche Verbesserung durch einen höheren Berufsabschluss sei auch erforderlich iS des § 13 Abs 2 Nr 2 EinglHV; vor allem das bestehende Beschäftigungsverhältnis, in dem der Verdienst unterdurchschnittlich gewesen sei, gebe einen nachvollziehbaren Anlass für eine berufliche Weiterentwicklung. Eine berufliche Veränderung sei ohne den Studienabschluss nicht möglich, weil nach der Auskunft der BA die ohnehin eingeschränkten Arbeitsmarktchancen für Mediengestaltern gegenüber denen für Ingenieure im Bereich Druck- und Medientechnik wegen der Behinderung der Klägerin als noch schlechter zu beurteilen seien.

6

Mit der Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 54 SGB XII. Da ein individualisiertes Förderverständnis maßgeblich sei, könne ein angemessener Beruf nur "ermöglicht" werden, wenn noch kein anderer erreicht sei. Für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als Ziel der Eingliederungshilfe genüge es, wenn der behinderte Mensch beruflich bereits eingegliedert sei. Es werde keine optimale berufliche Förderung gewährt; insoweit gehe es auch nicht um eine "gleichberechtigte" Teilhabe im Berufsleben mit nichtbehinderten Menschen, sondern entscheidend sei die Möglichkeit der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz aus eigenen Kräften. Dieses Ziel sei hier durch eine ungekündigte Vollzeitarbeitsstelle erreicht, sodass es auf die Arbeitsmarktchancen für Arbeitsuchende allgemein nicht ankomme.

7

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die Urteile von SG und LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz).

11

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 4.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.2.2010 (§ 95 SGG), mit dem der nach § 97 Abs 3 Nr 1 SGB XII zuständige Beklagte - eine abweichende Zuständigkeit ergibt sich nach den bindenden Feststellungen des LSG(§ 163 SGG) aus Landesrecht nicht - die Übernahme der beantragten Kosten abgelehnt hat. Zutreffend hat das LSG ausgeführt, dass die Bescheide des Beklagten, die in Ausführung der vom SG erlassenen einstweiligen Anordnung (vgl § 86b Abs 2 SGG) ergangen sind, nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind(vgl nur BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 12).

12

Die Anfechtungs- und Leistungsklage ist allerdings - entgegen der Auffassung des LSG - bezüglich der Kosten für Gebärdensprachdolmetscher auch nach (vorläufiger) Zahlung der Kosten an diese durch den Beklagten weiterhin auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet, mit dem der Beklagte erklären soll, der Schuld der Klägerin aus dem zivilrechtlichen Vertrag mit den Gebärdensprachdolmetschern beizutreten. Die aufgrund einstweiliger Anordnung und dem Ausführungsbescheid vom 22.4.2010 erfolgte Zahlung der entstandenen Kosten durch den Beklagten unmittelbar an die Leistungserbringer lässt die Notwendigkeit dieses Verwaltungsakts nicht entfallen; mit nur vorläufigen Regelungen treten bezogen auf den Streitgegenstand keine wesentlichen Änderungen ein, wie das LSG meint. Gerade weil die einstweilige Anordnung ebenso wie der Ausführungsbescheid vom 22.4.2010 mit der endgültigen Entscheidung ihre Rechtswirkungen verlieren (vgl BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 12 mwN), bedarf es einer Verurteilung zum Erlass eines (endgültigen) Verwaltungsaktes mit Drittwirkung (Schuldbeitritt), der im Verhältnis aller an der Leistungsverschaffung Beteiligter einen (endgültigen) Rechtsgrund für die Zahlung schafft. Auch aus Sicht der Leistungserbringer steht erst nach einem endgültigen Schuldbeitritt fest, dass der Beklagte als weiterer Schuldner geleistet hat (vgl auch Bundesgerichtshof , Urteil vom 31.3.2016 - III ZR 267/15 - juris RdNr 25). Die Ausführungen des LSG zur zivilrechtlichen Position des Leistungserbringers nach der (für ihn ggf nicht als vorläufig erkennbaren) Zahlung betreffen lediglich die Frage, ob in dem Fall, dass eine sozialrechtliche Verpflichtung zum Schuldbeitritt (endgültig) nicht besteht, der Beklagte vom Leistungserbringer die Zahlung zurückfordern kann. Bezüglich der Kosten für studentische Mitschreibhilfen verlangt die Klägerin dagegen - wie vom LSG ausgeführt - die Erstattung der von ihr verauslagten Kosten als Geldleistung.

13

Eine abschließende Entscheidung darüber, ob die ablehnende Entscheidung des Beklagten rechtswidrig war, konnte der Senat vor diesem Hintergrund schon deshalb nicht treffen, weil das LSG verfahrensfehlerhaft von einer Beiladung der Gebärdensprachdolmetscher nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG abgesehen hat. Nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG sind Dritte dann beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung). Danach ist der sozialhilferechtliche Leistungserbringer iS des § 75 SGB XII bei einem beantragten Schuldbeitritt durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung, notwendig beizuladen(vgl nur BSGE 102, 1 ff RdNr 13 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9). Die vorläufige Zahlung durch den Träger der Sozialhilfe ändert an der Notwendigkeit der Beiladung nichts; denn ob dem eine rechtliche Verpflichtung tatsächlich zugrunde liegt (s BGH aaO), kann nur einheitlich entschieden werden. Lediglich soweit nur die Erstattung von bereits verauslagten Kosten im Streit steht, ist eine Beiladung - hier also der Mitschreibkräfte - nicht erforderlich (vgl BSGE 110, 301 ff RdNr 16 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8).

14

Zudem hat das LSG verfahrensfehlerhaft die BA nicht nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG beigeladen. Unter Berücksichtigung des § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX), dessen Anwendungsbereich im vorliegenden Verfahren eröffnet ist, kommt aber eine Leistungspflicht der BA als Rehabilitationsträger(§ 6 Abs 1 Nr 2 SGB IX; § 6a SGB IX) für Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr 2 SGB IX) in Betracht (zu einer solchen Konstellation bereits Urteil des Senats vom 24.2.2016 - B 8 SO 18/14 R -; zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

15

Nach § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IX stellt der sog erstangegangene Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt sind, binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Wird der Antrag - wie hier - nicht weitergeleitet, stellt der erstangegangene Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest (§ 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX). Die in § 14 Abs 1 und 2 SGB IX geregelte Zuständigkeit erstreckt sich dann im Außenverhältnis (behinderter Mensch/Rehabilitationsträger) auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssi-tuation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind(dazu grundlegend BSGE 93, 283 ff RdNr 8 mwN = SozR 4-3250 § 14 Nr 1). § 14 SGB IX greift auch, wenn zwischen zwei Rehabilitationsträgern, wie hier im Verhältnis des Sozialhilfeträgers zur BA, ein Nachrangverhältnis(vgl § 54 Abs 1 Satz 2 SGB XII) besteht (BSGE 117, 53 ff RdNr 21 = SozR 4-3500 § 54 Nr 13). Eine vorrangige Leistungsverpflichtung der BA für die begehrten Leistungen als besondere Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben ist hier denkbar (im Einzelnen später).

16

Eine mögliche Leistungsverpflichtung der BA entfiele, wenn die Deutsche Rentenversicherung vorrangig verpflichtetet wäre (vgl § 6 Abs 1 Nr 4 SGB IX, § 22 Abs 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung -). Nach dem vom LSG mitgeteilten beruflichen Werdegang der Klägerin ergeben sich allerdings keine näheren Anhaltspunkte für deren Leistungspflicht nach § 9 Abs 2, § 11 Abs 1 und Abs 2a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI); das LSG wird diese aber zu verifizieren haben. Eine Beiladung (auch) des ggf auf Grundlage von § 16 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) iVm § 22 Abs 4 SGB III allein zuständigen Jobcenters war schließlich - unabhängig davon, ob die Klägerin als sog Aufstockerin bedürftig, also leistungsberechtigt nach dem SGB II war - nicht geboten. Denn die BA ist vom Gesetzgeber nicht nur formal, sondern - trotz der Alleinentscheidungskompetenz des Jobcenters (§ 6a Satz 4 SGB IX) - gerade in ihrer Eigenschaft als fachkundige Stelle für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs und entsprechende Eingliederungsvorschläge als Rehabilitationsträger gesetzlich verankert worden, sodass unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 14 SGB IX allein auf die Fachkompetenz der BA und nicht die Entscheidungskompetenz des Jobcenters abzustellen ist.

17

Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG ist bei einer zulässigen Revision von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten (vgl nur: BSGE 102, 1 ff RdNr 28 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9; BSG SozR 1500 § 75 Nr 21; BSG, Urteil vom 12.2.2003 - B 9 VS 6/01 R -, USK 2003-90; anders bei der unechten notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 2. Alt SGG: BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 4 und BSG, Urteil vom 26.1.2005 - B 12 P 9/03 R -, USK 2005-3 mwN). Zwar kann nach § 168 Satz 2 SGG die Beiladung noch im Revisionsverfahren nachgeholt werden; der Senat ist hierzu allerdings nicht verpflichtet (vgl nur: BSG SozR 4-3500 § 65 Nr 5 RdNr 10; SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 18 mwN)und hat davon abgesehen, weil die notwendigen tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) zu einem möglichen Anspruch auf Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben fehlen. Vor einer Beiladung ist der Senat indes gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen für das LSG bindend (§ 170 Abs 5 SGG) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) der Beizuladenden verletzt würde (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1).

18

Rechtsgrundlage für einen möglichen vorrangigen Anspruch auf Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben - die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB XII entsprechen den Leistungen der BA (vgl § 54 Abs 1 Satz 2 SGB XII)- als besondere Rehabilitationsleistungen wäre §§ 97, 98 Abs 1 Nr 2 iVm § 102 Abs 1 Satz 1 Nr 2, § 103 Satz 1 Nr 3 SGB III in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung, ggf bei Bedürftigkeit - iVm § 16 SGB II. Danach sind besondere Leistungen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben anstelle der allgemeinen Leistungen zu erbringen, wenn die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht in erforderlichem Umfang vorsehen. Insoweit käme die Übernahme von Kosten für Gebärdensprachdolmetscher und Mitschreibkräfte zur Förderung eines Studiums als besondere Leistung in Betracht, wenn auf andere Weise keine Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen wäre (§ 109 Abs 2 SGB III aF iVm § 33 Abs 3 Nr 6 SGB IX; vgl zu Gebärdensprachdolmetschern als sonstige Hilfe zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben bereits BVerwG Buchholz 436.62 § 33 SGB IX Nr 1; allgemein zur möglichen Förderung von Kosten eines Studiums auch Luik in Eicher/Schlegel, SGB III aF, § 102 RdNr 37 ff, Stand September 2005; ders in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 117 RdNr 39 ff mwN, Stand April 2013). Auch wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums einen Arbeitsplatz innehatte, ist zumindest denkbar, dass unter Berücksichtigung ihrer Eingliederungsmöglichkeiten vor dem Hintergrund zwischenzeitlicher Veränderungen des Arbeitsmarkts eine endgültige Eingliederung in den Arbeitsmarkt noch nicht erreicht war. Erst danach wären die Voraussetzungen für nachrangige Leistungen gemäß §§ 53, 54 SGB XII zu prüfen.

19

Im Anschluss müsste das LSG ggf die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfen; ob und inwieweit der vorliegend geschlossene Vergleich nach den Kriterien der Rechtsprechung (im Einzelnen dazu BSGE 112, 54 RdNr 13 f = SozR 4-3500 § 28 Nr 8)wirksam ist und die Amtsermittlungspflicht des Gerichts suspendiert, bedarf dabei genauer Beachtung.

20

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Die Leistungen werden erbracht in Form von

1.
Dienstleistungen,
2.
Geldleistungen und
3.
Sachleistungen.

(2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten.

(3) Geldleistungen haben Vorrang vor Gutscheinen oder Sachleistungen, soweit dieses Buch nicht etwas anderes bestimmt oder mit Gutscheinen oder Sachleistungen das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher erreicht werden kann oder die Leistungsberechtigten es wünschen.

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können.

(2) Die Leistungen umfassen insbesondere

1.
Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu,
2.
Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
3.
Hilfen zur Hochschulbildung und
4.
Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung.
Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 erbringen ihre Leistungen unter den Voraussetzungen und im Umfang der Bestimmungen des Siebten Buches als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.