Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 01. Aug. 2008 - L 7 AY 2732/08 ER-B

bei uns veröffentlicht am01.08.2008

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 28. April 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde ist gem. § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Abs. 2 S. 2). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist schon vor Klageerhebung zulässig (Abs. 4).
Vorliegend kommt für das Begehren auf höhere Leistungen nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweilige Anordnung verlangt grundsätzlich die – summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. FEVS 57, 72 und 57, 164). Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen – insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz – wiegen (ständige Senatsrechtssprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 – L 7 SO 1594/05 ER-B unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht NVwZ 1997, 479, NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 – L 7 SO 3804/05 ER-B – und vom 16. September 2007 – L 7 AS 4008/07 ER-B – beide unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 2005, 927; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 8. Aufl., § 86b Rdnr. 29a). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. FEVS 57, 72 und 57, 164; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O. Rdnr. 42). Hiervon ausgehend hat das Sozialgericht Mannheim (SG) den Antrag des Antragstellers auf Gewährung der - nach bestandskräftiger Ablehnung der Leistungen für die Wohnung in der B.str. in Mannheim durch Bescheid vom 15. August 2006 - im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens allein streitigen sog. Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) i. V. m. dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zu Recht abgelehnt.
Der Antragsteller gehört als Inhaber einer Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die zuletzt bis zum 21. Januar 2009 verlängert worden ist, zum Kreis der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG genannten Leistungsberechtigten. Allerdings erfüllt er auch nach Auffassung des erkennenden Senats bei summarischer Prüfung nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Analogleistungen. Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Unter rechtsmissbräuchlicher Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer i.S. des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist eine von der Rechtsordnung missbilligte, subjektiv vorwerfbare und zur Aufenthaltsverlängerung führende Nutzung der Rechtsposition zu verstehen, die ein Ausländer durch vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) erlangt hat (Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Februar 2007 - B 9b AY 1/06 R - FEVS 58, 337; Urteil des Senats vom 22. November 2007 - L 7 AY 4504/06 - ). Darunter fällt auch der Verbleib eines Ausländers in Deutschland, dem es möglich und zumutbar wäre, auszureisen (BSG, a.a.O.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 14. September 2007 - L 7 AY 3868/07 ER-B). Eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer liegt allerdings nicht vor, wenn der Ausländer auch ohne das vorwerfbare Verhalten (z. B. die Vernichtung von Pässen) in der gesamten Zeit nicht hätte abgeschoben werden können (BSG, Urteil vom 19. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R -, bislang nur als Terminbericht Nr. 30/08 vorliegend).
Hiervon ausgehend bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob - worauf die Antragsgegnerin und das SG tragend abgestellt haben - der Antragsteller, ein nach seinen Angaben somalischer Staatsangehöriger, die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet nach den genannten Kriterien rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat. Denn die Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG scheitert bei summarischer Prüfung bereits daran, dass die erforderliche Vorbezugsdauer von 48 Monaten nicht gegeben ist. Es spricht bei summarischer Prüfung einiges dafür, dass aufgrund der - mit Blick auf die Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Antragsteller erfolgten - Einstellung der Leistungsgewährung durch Bescheid vom 19. Mai 2005 (bestandskräftig) mit Wirkung zum selben Tag eine im Rahmen des § 2 AsylbLG zu berücksichtigende Unterbrechung des Leistungsbezugs eingetreten ist mit der Folge, dass die Wartezeit frühestens mit der Weiterbewilligung staatlicher Leistungen (ab dem 5. September 2006) von Neuem zu laufen begonnen konnte. Nach dem Wortlaut der Vorschrift („insgesamt 48 Monate“) ist zwar grundsätzlich eine Gesamtdauer des Leistungsbezugs maßgebend; hieraus ist nicht ohne Weiteres zu ersehen, dass Unterbrechungen schädlich sind. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist jedoch eine Relativierung der Fristberechnung geboten, zumal der Wortlaut nicht so eindeutig ist, dass er einer entsprechenden Auslegung entgegen steht. Nachhaltige und tiefgreifende Unterbrechungen des Zeitraums führten bereits nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 27. März 2001 - 12 MA 1012/01 - FEVS 52, 367) dazu, dass nach einer solchen Unterbrechung die Fristberechnung erneut zu beginnen hat. Denn insoweit kommt die Integrationskomponente, auf die auch die Begründung zum Entwurf der Vorschrift abhebt (BT-Drucks. 13/5008, S. 15; zur Neufassung s. BT-Drucks. 16/5065 S. 232; vgl. dazu auch Hohm in GK-AsylbLG, § 2 Rdnr. 33; ders. in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, 17. Auflage, SGB XII, § 2 AsylbLG Rdnr. 8), nicht mehr zum Tragen. Diese soll es nach Ablauf der Vorbezugsdauer von Leistungen in niedriger Höhe dem Leistungsberechtigten ermöglichen, sich durch öffentliche Mittel in die deutsche Gesellschaft zu integrieren. Bei nachhaltiger Unterbrechung steht der Leistungsberechtigte jedoch ebenso da wie einer, der die Leistungen noch nicht für diese Zeitdauer bezogen hat. Eine solche nachhaltige Unterbrechung haben das OVG Niedersachsen und ihm folgend die Verwaltungsgerichte Ansbach (Beschluss vom 11. November 2003 – AN 13 E 03.01779 - ) und Hannover (Beschluss vom 15. Juni 2004 – 7 B 2809/04 - SAR 2004, 118) bei einem Unterbrechungszeitraum von mindestens sechs Monaten angenommen, etwa weil sich der Ausländer längere Zeit in seinem Heimatland aufgehalten und deshalb die Vorbereitung der Integration in die deutsche Gesellschaft abgebrochen hat oder wenn ein Ausländer längere Zeit "untergetaucht" ist und er so die Wartezeit, nach deren Ablauf ihm erst wegen des Integrationsbedarfs höhere Leistungen bewilligt werden dürfen, nicht erfüllt (vgl. aber Urteil des Senats vom 22. November 2007 - L 7 AY 5480/06 -, SAR 2008, 21, wonach auch ein kurzfristiger Aufenthalt in einem Drittstaat in Verbindung mit der dortigen Stellung eines Asylantrages eine nachhaltige Unterbrechung bewirken kann).
Den vorgenannten Konstellationen vergleichbar erscheint mit Blick auf die beschriebene Integrationskomponente der Vorbezugsdauer diejenige, in welcher ein Leistungsberechtigter sich zwar seit Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält - allerdings ohne eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung erreicht zu haben - und über einen längeren Zeitraum Leistungen nach dem AsylbLG bezogen hat, er aber durch die Begehung erheblicher Straftaten das (bisherige) Scheitern seiner Integration dokumentiert hat. So liegt der vorliegende Fall, in welchem der Antragsteller zwar seit dem Jahre 1994 im Bundesgebiet lebt - wobei der langjährige Aufenthalt im Wesentlichen auf der Feststellung von Abschiebungshindernissen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlingen vom 6. Mai 1994) bzw. dem Abschiebungshindernis der Passlosigkeit beruht -, er aber durch wiederholte, zum Teil massive Straffälligkeit gezeigt hat, dass eine Integration in die Lebensverhältnisse des deutschen Staates nicht gelungen ist. Der Antragsteller wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zuletzt vom Amtsgericht Mannheim durch Urteil vom 19. Mai 2003 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und befand sich - nach vorgegangener Untersuchungshaft von 28. November 2002 bis 23. März 2004 - zwischen dem 15. Dezember 2004 und dem 17. Juli 2006 in Strafhaft.
In dieser Situation erscheint es gerechtfertigt, die strafhaftbedingte Unterbrechung des Leistungsbezugs zwischen Juni 2005 und September 2006 als für die Erfüllung der Wartezeit relevante Zäsur anzusehen. Dies rechtfertigt sich auch vor dem Hintergrund der zum 28. August 2007 in Kraft getretenen Neuregelung, die mit der Einschätzung des Gesetzgebers begründet wurde, dass nach einem Voraufenthalt von vier Jahren davon ausgegangen werden könne, dass bei den Betroffenen eine Aufenthaltsperspektive entsteht, die es gebietet, Bedürfnisse anzuerkennen, die auf bessere soziale Integration gerichtet sind (BT-Drucks. 16/5065, a.a.O.). An dieser Aufenthaltsperspektive fehlt es ersichtlich beim Antragsteller, der mit bestandskräftiger Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24. November 2003 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde und (lediglich) wegen des Fortbestehens der Passlosigkeit weiterhin geduldet wird.
Dies hat bei der hier gebotenen summarischen Prüfung zur Folge, dass beim Antragsteller eine neue Vorbezugszeit frühestens mit Wiedereinsetzen des Leistungsbezuges im September 2006 in Gang gesetzt worden ist, wobei der Senat angesichts der Offenkundigkeit der seitherigen Nichterreichung der Vorbezugsdauer von 48 Monaten dahinstehen lassen kann, ob hierfür die - zeitweilig bezogenen - Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites und Drittes Buch (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2007 - L 7 AY 2806/06 -; ferner OVG Bremen, Beschluss vom 19. Mai 2008 - S3 B 168/08, S3 S 169/08 - m.w.N.) bzw. die aktuellen Leistungen nach § 1a AsylbLG (vgl. Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2008) ausreichen können (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Februar 2008 - L 20 B 15/08 AY ER - SAR 2008, 46; Hohm in GK-AsylbLG, § 2 Rdnr. 37). Umstände, die (gleichwohl) die Leistungsgewährung im begehrten Umfang zur Sicherung der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestsicherung als geboten erscheinen ließen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
11 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 3 Grundleistungen


(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zu

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 1 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 2 Leistungen in besonderen Fällen


(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechun

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 1a Anspruchseinschränkung


(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreis

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Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. September 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Nov. 2007 - L 7 AY 4504/06

bei uns veröffentlicht am 22.11.2007

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Juli 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, den Klägern ab 14. Februar 2006 Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B

bei uns veröffentlicht am 15.06.2005

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 9. März 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe   1  Die unter Beachtung der Vorschrift des § 1

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 9. März 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Ulm (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 13. Auflage, § 123 Rdnrn. 7 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 (http://www.bverfg.de/entscheidungen)); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 2. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 4. April 1990 - Bs IV 8/90 - (JURIS); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. August 1994 - 12 CE 94.2401 (JURIS); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79).
Vorliegend fehlt es bereits am Anordnungsgrund. Die Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung im Sinne der notwendigen Behebung einer gegenwärtigen Notlage ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht; die vorgebrachte Gefahr für die Rechtsposition muss objektiv bestehen, subjektive Einschätzungen und Befürchtungen des Antragstellers genügen grundsätzlich nicht (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 83; ferner OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Januar 1993 - 5 M 112/92 - (JURIS)). Zwar hat der Antragsteller in der Antragsschrift vom 24. Januar 2005 vortragen lassen, „über kurz oder lang" drohten Mietrückstände und damit die Kündigung der Wohnung; konkrete Darlegungen hierzu sind indes auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgereicht worden, obwohl er mit Verfügungen vom 25. April und 10. Mai 2005 auf die Bedenken hinsichtlich einer ausreichenden Glaubhaftmachung der Anordnungsvoraussetzungen hingewiesen worden ist. Im Gegenteil stehen dem Antragsteller und seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau H. G. nach den aktenkundigen Unterlagen derzeit monatlich EUR 1.087,23 zur Verfügung (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers EUR 557,16, laufende Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) laut Bescheid des Antragsgegners vom 15. Dezember 2004 EUR 43,57, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an die Ehefrau gemäß Bescheid vom 2. Dezember 2004 EUR 486,50); dies sind EUR 102,96 (pro Person rund EUR 51,50) weniger, als im bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 14. Juli 2004 über laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ab März 2004 (dort noch unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft von EUR 513,43) als Bedarf zugrunde gelegt worden sind. Der Antragsteller und seine Ehefrau wirtschaften aber bereits seit November 2004 mit entsprechend niedrigeren Beträgen, wobei sie im November und Dezember 2004 in Ansehung der Berechnungen im Bescheid vom 11. Oktober 2004 zum Bedarf der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG gemeinsam gar nur über monatlich EUR 1.006,76 verfügten. Dass mit den gegenwärtig vorhandenen Mitteln kein Auskommen mehr wäre, ist vom Antragsteller weder im Einzelnen dargetan noch glaubhaft gemacht.
Sonach kommt es auf die weiteren Voraussetzungen für die begehrte gerichtliche Eilentscheidung nicht an, insbesondere auf den vom SG verneinten Anordnungsanspruch oder auf die Frage, ob und inwieweit namentlich in den Verfahren betreffend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB XII oder nach dem SGB II das richterrechtlich entwickelte Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zum Tragen kommt (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.; BVerwGE 63, 110, 111; Funke-Kaiser in Bader, a.a.O., Rdnr. 58; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 141 ff; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 103 ff.).
Hinsichtlich des vom Antragsteller geltend gemachten zu sichernden Rechts wird ergänzend jedoch auf Folgendes hingewiesen: Umstritten sind beim derzeitigen Sachstand allein die Kosten der Unterkunft, während der Bescheid vom 15. Dezember 2004 vom Antragsteller bereits im Widerspruchsverfahren nicht angegriffen wurde, soweit es den Regelbedarf (§ 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII), die Mehrbedarfe (§ 42 Satz 1 Nr. 3 SGB XII) und die Heizungskosten (§ 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) betrifft, ferner der Antragsgegner den Grundsicherungsleistungen als Einkommen (§ 82 Abs. 1 SGB XII) die von der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg gezahlte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (ab 1. April 2004 EUR 557,16) gegenübergestellt und außerdem den Regelsatz um EUR 34,00 bereinigt hat. Mit seinem Begehren auf volle Übernahme der Aufwendungen für die Unterkunft vermag der Antragsteller indessen beim gegenwärtigen Erkenntnisstand schon mangels Angemessenheit der tatsächlich gezahlten Miete (EUR 587,99 (einschließlich Nebenkosten) laut Mietvertrag vom 25. Oktober 1999, abzüglich EUR 21,00 (Heizung), EUR 17,77 (Warmwasser) und EUR 35,79 (Garage) = EUR 513,43) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren nicht durchzudringen, wobei der Antragsgegner im vorgenannten Bescheid ohnehin schon Mietkosten (ohne Heizung) von EUR 330,00 anerkannt hat (vgl. aber zum sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz BVerwGE 101, 194 ff; BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 49), von denen auf den Antragsteller nach Abzug der Mietanteile seiner - Leistungen nach dem SGB II beziehenden Ehefrau - EUR 165,00 entfallen (zur Kopfteil-Methode BVerwGE 79, 17ff.). Insoweit ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass ausweislich der Darstellung des Antragsgegners (vgl. Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2005) die Quadratmeter-Miete in Gö.   nach dem Preisspiegel für Immobilien des Verbandes Deutscher Makler bei einfachen bis mittleren Wohnungen bei EUR 4,40 bis EUR 5,60 liegt und der Antragsgegner darüber hinaus auch die Auffassung vertritt, dass die vom Antragsteller gemeinsam mit seiner Ehefrau bewohnte Wohnung von etwa 65 m² anstelle der zugebilligten 60 m² unangemessen groß sei (vgl. hierzu BVerwGE 97, 110, 112 f.). Zwar hat der Antragsteller - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 und 2 SGB XII Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung, mithin auch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft (§ 42 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 29 SGB XII). Die Wohnung im S.  weg in Gö. erscheint aber bereits abstrakt nicht angemessen im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Denn nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als Orientierungshilfe heranzuziehenden Tabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes (in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954); vgl. dazu BVerwG NJW 2005, 310 f.) ergibt sich bei zwei Familienmitgliedern - bei der für die Stadt Gö.  geltenden Mietstufe III - für ab 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1991 bezugsfertig gewordenen Wohnraum aus der vorletzten Spalte ein Wert von EUR 330,00. Mit Blick auf den vom Antragsgegner vorgelegten Auszug aus der örtlichen Tageszeitung „NWZ - Gö.  Kreisnachrichten" vom 2. Februar 2005 sind zudem Unterkunftsalternativen durchaus gegeben (vgl. hierzu BVerwGE 101, 194, 197 f. BVerwG NJW 2005, 310, 311); dem hat der Antragsteller nichts Substanziiertes entgegengesetzt. Ebenso fehlt es an der Glaubhaftmachung dazu, dass ihm - selbst in Anbetracht der vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen - nach den Umständen des Einzelfalls ein objektiv möglicher Wechsel subjektiv nicht zuzumuten wäre, zumal der Antragsgegner angeboten hat, den Umzug für ihn mit Hilfe gemeinnützig beschäftigter Mitarbeiter durchzuführen. Die vom Antragsgegner im Bescheid vom 12. Mai 2004 eingeräumte Übergangszeit von fünf Monaten (vgl. dazu jetzt § 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB XII) ist bereits seit langem überschritten, wobei hinzukommt, dass die überteuerte Miete schon von Anfang an Streitpunkt unter den Beteiligten war (vgl. nur die Bescheide vom 24. Juli, 30. September und 28. Oktober 2003 sowie die gegen die beiden letztgenannten Bescheide eingelegten Widersprüche).
Nach allem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Juli 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, den Klägern ab 14. Februar 2006 Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren.

Der Beklagte hat den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren höhere Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die 1968 geborenen Kläger zu 1 und 2 sind verheiratet und Eltern der 1991, 1993, 1995, 1997 und 1999 geborenen Kläger zu 3 bis 7. Die Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige und stammen aus dem Kosovo. Sie gehören zur Minderheitengruppe der Roma. Der Kläger zu 1 reiste erstmalig am 18. Mai 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte an diesem Tag einen Asylantrag. Dieser ist unanfechtbar abgelehnt seit dem 20. Oktober 1993. Am 14. Juli 1999 stellte er einen Asylfolgeantrag, welcher seit dem 14. Mai 2002 unanfechtbar abgelehnt ist; seither ist der Kläger zu 1 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Die Kläger zu 2 bis 7 reisten erstmalig am 15. Juli 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten einen Asylantrag am 22. Juli 1999. Dieser ist unanfechtbar abgelehnt seit dem 28. Oktober 2004. Seit dem 30. November 2004 sind auch die Kläger zu 2 bis 7 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Die Kläger sind im Besitz von Duldungen der Ausländerbehörde; sie beziehen seit Juli 1999 Leistungen nach den §§ 3 ff. AsylbLG.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2006, eingegangen beim Beklagten am 14. Februar 2006, beantragten die Kläger die Gewährung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG. Der Beklagte lehnte den Antrag ab und verwies darauf, dass nach Mitteilung des Innenministeriums Baden-Württemberg die Lage im Kosovo die Rückkehr ausreisepflichtiger Kosovo-Albaner zulasse. Auch die freiwillige Rückkehr für die Minderheitenangehörigen u. a. der Roma sei möglich und zumutbar. Die Kläger hätten deshalb die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Eine Ausreise könne objektiv erfolgen. Es lägen keine Hinweise vor, wonach eine Rückkehr aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei (Bescheid vom 2. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2006).
Hiergegen richtet sich die am 25. April 2006 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage. Die Kläger verweisen darauf, dass ein bloßes Nichtausreisen nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg allenfalls dann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden könne, wenn einer freiwilligen Ausreise keine nachvollziehbaren und/oder gewichtigen Gründe entgegenstünden (unter Hinweis auf Senatsbeschluss vom 15. November 2005 - L 7 AY 4413/05 ER-B - ). Davon könne in ihrem Fall nicht ausgegangen werden.
Mit Urteil vom 24. Juli 2006 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, den Klägern ab Antragstellung Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger hätten unstreitig über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG erhalten und zudem die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Rechtsmissbrauch sei nur bei vorwerfbarem Tun oder Unterlassen anzunehmen, das eine Verlängerung des Aufenthalts im Bundesgebiet nach sich ziehe. Er könne nicht angenommen werden, wenn Leistungsbezieher einer vollziehbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachkämen, aber im Besitz einer förmlichen Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) seien und sie die zur Duldung führenden Gründe nicht selbst vorwerfbar herbeigeführt hätten. Durch die Duldung hätten die Leistungsberechtigten eine Rechtsposition erlangt, unter der ausländerrechtlich mehr als nur die durch tatsächliches Verwaltungshandeln zum Ausdruck gelangte Billigung eines rechtswidrigen Zustands zu verstehen sei. Die Billigungswirkung der ausländerrechtlichen Duldung entkräfte den Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens jedenfalls dann, wenn die Billigung aus Gründen ausgesprochen worden sei, die vom individuellen Verhalten des Leistungsberechtigten unabhängig seien. In solchen Fällen könne der Verbleib im Bundesgebiet unter dem Schutz der Duldung nicht als rechtsmissbräuchliches Verhalten gewertet werden. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liege dann vor, wenn die Duldung durch die Leistungsberechtigten selbst vorwerfbar herbeigeführt worden sei, etwa weil wegen der Vernichtung eines Ausweispapiers aus tatsächlichen Gründen eine Abschiebung unmöglich und deshalb eine Duldung zu erteilen sei. Ein solches individuell vorwerfbares Verhalten sei hier nicht ersichtlich.
Gegen das ihm am 10. August 2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 4. September 2006 Berufung beim LSG eingelegt. Er vertritt den Standpunkt, die Kläger beeinflussten rechtsmissbräuchlich die Dauer ihres Aufenthalts, weil sie sich trotz ihrer Ausreisepflicht nicht hinreichend um die Durchführung der Ausreise bemüht hätten. Die Duldung diene nicht der Sicherung eines Aufenthalts des Ausländers, sondern der Möglichkeit der Überprüfung seines Aufenthaltsstatus im Bedarfsfall. Dementsprechend sei es im Hinblick auf die Leistungsdifferenzierung nach den §§ 2, 3 und 1a AsylbLG eine Entscheidung des Gesetzgebers gewesen, Ausländern ohne ein Aufenthaltsrecht verminderte Sozialleistungen deshalb zu zahlen, damit eine weitere Integration in die Wirtschafts- und Sozialordnung der Bundesrepublik vermieden werde. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 2 Abs. 1 AsylbLG und dem allgemein gehaltenen Hinweis auf „rechtsmissbräuchliches Verhalten“ die Vereinbarkeit der Bestimmung mit der seinerzeit zu erwartenden und inzwischen erlassenen Richtlinie (RL) zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern (RL 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 des Rates der Europäischen Union) gewährleisten wollen. Nach Art. 16 dieser Regelung könnten Vorteile eingeschränkt oder entzogen werden, wenn der Asylbewerber u. a. im gleichen Mitgliedstaat bereits einen Asylantrag gestellt habe. Diese Voraussetzung habe der Kläger zu 1 unbestritten erfüllt. Das Verhalten der Kläger in der Vergangenheit habe ausschließlich der rechtsmissbräuchlichen Verlängerung des Aufenthalts im Bundesgebiet gedient. Der Ausreiseverpflichtung stünden weder tatsächliche noch rechtliche Ausreisehindernisse entgegen. Auch die internationale Zivilverwaltung im Kosovo (UNMIK) halte eine freiwillige Rückkehr der Minderheiten der Ashkali, Ägypter, Roma und Serben in den Kosovo nicht nur für möglich und zumutbar, sondern fördere diese aktiv mit dem ausdrücklichen Ziel der Herstellung eines multiethnischen Kosovo. Es entspreche auch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass eine Ausreise aller Roma und nicht nur schwerer Straftäter, rechtlich und tatsächlich möglich sei (unter Hinweis auf Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, Urteil vom 29. Juli 2005 - 22 B 01.30739 -; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht , Beschluss vom 13. Mai 2005 - 13 LA 92/05 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 13 A 4539/04.A - ).
Nach Ansicht des Beklagten könne die Tatsache, dass die Kläger zu 1 und 2 mit kleinen Kindern ins Bundesgebiet eingereist seien, allein nicht zu einem Bleiberecht führen bzw. nicht die Voraussetzungen für den Wegfall eines rechtsmissbräuchlichen Aufenthalts schaffen. Ansonsten müssten alle geduldeten Ausländer, die Kinder im Bundesgebiet geboren hätten oder mit kleinen Kindern eingereist seien, automatisch auf erhöhte Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG umgestellt werden, sobald die 36 Monate Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG nachgewiesen seien. Nicht ausreichend dürfte auch sein, wenn sich nur die Kinder Schule und hiesige Lebensverhältnisse integriert hätten. Es sollte unbedingt auch eine Integration der Eltern erfolgt sein. Die Kläger seien während der gesamten Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit, auch nicht einer geringfügigen Beschäftigung, nachgegangen. Sie hätten sich auch nie um eine solche bemüht. Solche fehlenden Bemühungen zeigten tendenziell auf, dass die Kläger wohl kaum an einer ernsthaften Integration in die hiesige Gesellschaft interessiert seien.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Juli 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10 
Die Kläger beantragen,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verweisen darauf, dass das Bundessozialgericht (BSG) nicht lediglich auf die bloße tatsächliche Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise in das Heimatland abstelle, sondern leistungsrechtlich zu prüfen sei, ob die Ausreise dem betroffenen Ausländer auch zumutbar sei. Nach dem BSG sei die Ausreise nicht erst seit zielstaatsbezogenen Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben, also bei Abschiebungshindernissen im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG gegeben, sondern auch weniger gewichtige Gründe könnten die Ausreise unzumutbar machen. Ein solcher Bleibegrund könne die besondere Situation von Ausländern sein, die sich bereits seit mehreren Jahren in Deutschland aufhielten und sich bereits in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert hätten (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 - B 9b AY 1/06 R - ). Dies sei vorliegend der Fall. Die Kläger seien 1999 als Bürgerkriegsflüchtlinge nach Deutschland eingereist. Der jüngste Kläger sei damals erst wenige Monate alt gewesen, der Kläger Ziff. 6 etwas über zwei Jahre. Es liege somit auf der Hand, dass den beiden jüngsten Klägern die Verhältnisse im Kosovo vollständig unbekannt seien. Sie seien in Deutschland aufgewachsen, hätten hier den Kindergarten besucht und gingen zwischenzeitlich in die Schule. Auch für die älteren Kinder sei Deutschland zwischenzeitlich zu ihrem Heimatland geworden. Sie hätten sich zu praktischen Inländern entwickelt, besuchten alle die Schule und hätten deutsche Freunde. Die Kläger lebten zwischenzeitlich auch in einer von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Privatwohnung, also nicht mehr in einem Asylbewerberwohnheim. Die Kläger Ziff. 3 bis 7 sprächen alle besser deutsch als albanisch. In Gesprächen zwischen den Kindern verwendeten diese ausschließlich die deutsche Sprache. Mit den Klägern Ziff. 1 und 2 werde dagegen sowohl albanisch als auch deutsch gesprochen. Von den Kindern verfüge lediglich die Klägerin Ziff. 3 über rudimentäre Lese- und Schreibkenntnisse in der albanischen Sprache. Die Kläger Ziff. 4 bis 6 seien Mitglied im Fußball-Club H. e.V., trainierten regelmäßig in den einzelnen Altersklassen und nähmen an Rundenspielen teil. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei es nicht erforderlich, dass sich die Betroffenen bereits wirtschaftlich in das Bundesgebiet integriert hätten, andernfalls würde die Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG ins Leere laufen, da im Falle wirtschaftlicher Integration Leistungen nach dem AsylbLG üblicherweise gar nicht mehr erforderlich seien. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb eine Integration im Inland nur erfolgreich sein solle, wenn sich Ausländer überobligatorisch sozial und gesellschaftlich engagierten. Es reiche für eine gelungene Integration aus, wenn Eltern ihre Elternverantwortung im allgemein üblichen Umfang wahrnähmen. Dies sei der Fall. Darüber hinaus gehe das BSG davon aus, dass die Unzumutbarkeit einer Ausreise der Eltern daraus resultiere, dass dies eine Trennung von den hier gut integrierten Kindern zur Folge hätte. Das BSG stelle somit nicht auf eine eigene Integrationsleistung der Eltern ab, sondern auf die der Kinder.
13 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
15 
Streitgegenstand ist die Gewährung höherer Leistungen für den gesamten Zeitraum ab Antragstellung am 14. Februar 2006 bis zur Entscheidung des Senats. Zwar sind Sozialhilfeleistungen nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine rentenähnlichen Dauerleistungen, sondern Hilfe in einer besonderen Notsituation, die deshalb grundsätzlich nicht über längere, sondern nur für die nächstliegende Zeit bewilligt werden. Die Behörde kann deshalb ihre Entscheidung über ein Hilfebegehren auf einen kurzen Zeitraum beschränken, sie ist aber auch nicht gehindert, den Sozialhilfefall für einen längeren Zeitraum zu regeln (vgl. Bundesverwaltungsgericht , BVerwGE 39, 261, 265; 89, 81). Maßgebend ist der erkennbare Regelungswille der Behörde (vgl. zur Annahme eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung im Bereich des Asylbewerberleistungsrechts: BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteile vom 19. Juni 2007 - L 11 AY 59/06 - und 18. September 2007 - L 11 AY 77/06 - ). Die Kläger haben vorliegend neben dem Leistungsbezug einen eigenständigen Antrag auf Gewährung höherer Leistungen gestellt, entsprechend hat der Beklagte mit Bescheid vom 2. März 2006 verfügt: „Es können keine Leistungen nach § 2 AsylbLG gewährt werden. Sie erhalten weiterhin Grundleistungen nach § 3 AsylbLG.“ Damit hat der Beklagte ausdrücklich neben der aktuellen Leistungsgewährung und unabhängig hiervon eine grundlegende Regelung über die Leistungsberechtigung der Kläger nach § 2 AsylbLG getroffen. Es handelt sich ersichtlich eine Entscheidung mit Dauerwirkung, die nicht auf einen bestimmten Leistungszeitraum beschränkt ist.
16 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat den Beklagten zu Recht verurteilt, den Klägern dem Grunde nach Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren. Da das SG jedoch den Leistungsbeginn im Tenor der Entscheidung nicht aus sich heraus verständlich geregelt hat, war die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die beantragten Leistungen ab 14. Februar 2006 (Antragstellung) zu gewähren sind.
17 
Einer Verurteilung zur Gewährung höherer Leistungen steht nicht die Bestandskraft von Bewilligungsbescheiden über die Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG entgegen. Denn aufgrund der Vorabentscheidung des Beklagten über die Anspruchsberechtigung nach § 2 AsylbLG dem Grunde nach mussten die Kläger nicht gegen jede folgende Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG, die konkludent oder im Wege wiederholender Verfügung die Gewährung höherer Leistungen ablehnt, Widerspruch einlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 5 C 2/97 - FEVS 48, 535). Durch die Vorabentscheidung hat der Beklagte eine grundlegende Entscheidung über die Berechtigung der Kläger zum Bezug von Leistungen nach § 2 AsylbLG getroffen und diese Frage damit aus dem Regelungsgehalt der nachfolgenden Zeitabschnittsbewilligungen ausgegliedert. Es handelt sich insoweit um eine eigenständige, von der laufenden Leistungsbewilligung abtrennbare Verfügung. Die gesonderte Regelung und nachfolgende gerichtliche Überprüfbarkeit allein des geltend gemachten Anspruchs auf Leistungen nach § 2 AsylbLG entspricht auch den Interessen der Beteiligten und ist von diesen ausdrücklich gewollt (vgl. zur Begrenzung des Streitgegenstands BSG, Urteil vom 18. August 2005 - B 7a AL 4/05 R - SozR 4-1500 § 95 Nr. 1 Rdnr. 8). Erst bei eindeutiger Neuregelung dieser grundlegenden Frage durch den Beklagten hätte es der erneuten Erhebung eines Widerspruchs bedurft. Eine solche Entscheidung hat der Beklagte jedoch nicht getroffen, hierfür bestand mangels Änderung der für den Beklagten maßgeblichen Umstände auch kein Anlass.
18 
Die Kläger gehören als Besitzer von Duldungen nach § 60a AufenthG zum Kreis der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG genannten Leistungsberechtigten. Nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 AsylbLG (in der Fassung des Art. 8 Nr. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 - BGBl. I S. 1950) besteht Anspruch auf Leistungen entsprechend dem SGB XII, wenn die Leistungsberechtigten insgesamt 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und die Dauer ihrer Aufenthalte in Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die ab 28. August 2007 geltende Neufassung der Vorschrift (Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz vom 19. August 2007 - BGBl. I S. 1970), welche einen Vorbezug von Leistungen über 48 Monate fordert, findet mangels Übergangsvorschrift Anwendung ab ihrem Inkrafttreten. Dies gilt jedoch nicht rückwirkend für bereits abgeschlossene Sachverhalte, das heißt für Fälle, bei denen die Leistungsberechtigten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 28. August 2007 - wie hier - bereits 36 Monate des Vorbezugs von Grundleistungen erfüllt hatten. Minderjährige Kinder, wie die Kläger zu 3 bis 7, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nur, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Abs. 1 erhält. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Sämtliche Kläger haben über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Sie sind für den gesamten Zeitraum auch hilfebedürftig, wie sich bereits aus dem durchgehenden Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG ergibt. Entgegen der Auffassung des Beklagten haben die Kläger die Dauer ihres Aufenthalts auch nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst.
19 
Zwar ist unter rechtsmissbräuchlicher Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer nach der Rechtsprechung des BSG auch eine von der Rechtsordnung missbilligte, subjektiv vorwerfbare und zur Aufenthaltsverlängerung führende Nutzung der Rechtsposition, die ein Ausländer durch vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) erlangt hat, zu verstehen. Hierzu zählt der Verbleib eines Ausländers in Deutschland, dem es möglich und zumutbar wäre, auszureisen (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, a.a.O.). Wer, wie die Kläger, als Ausländer für den Aufenthalt im Bundesgebiet nicht über einen Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 AufenthG) verfügt, ist unverzüglich oder bis zum Ablauf einer ihm gesetzten Frist zur Ausreise verpflichtet (§ 50 Abs. 1 und 2 AufenthG). Kommt er dem nicht nach, ist die Ausreise zwangsweise durchzusetzen; der Ausländer wird abgeschoben (§ 58 Abs. 1 AufenthG). Wenn dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, wird die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Die Ausreisepflicht bleibt durch die Duldung jedoch unberührt (§ 60a Abs. 3 AufenthG). Der weitere Verbleib im Bundesgebiet stellt somit nicht nur die Nutzung einer durch die Duldung eingeräumten Rechtsposition dar, sondern diese „Nutzung“ ist untrennbar mit einem Verstoß gegen die fortbestehende Ausreisepflicht verbunden, berücksichtigt man den vollstreckungsrechtlichen Charakter einer Duldung (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, a.a.O.).
20 
Allerdings handelten die Kläger vorliegend gleichwohl nicht rechtsmissbräuchlich, da es ihnen nicht zumutbar war und ist, auszureisen. Diese negative Anspruchsvoraussetzung ist dann offensichtlich erfüllt, wenn den Leistungsberechtigten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2007 -L 15 B 12/07 AY ER - ). Denn dies darf gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG nur erfolgen, wenn Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert sind. Ein Verschulden liegt nach Satz 4 vor, wenn die Ausländer falsche Angaben gemacht, über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt haben. Vorliegend wurde den Klägern - soweit ersichtlich - bisher eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt. Im Zeitraum des Ablaufs der Wartezeit von 36 Monaten war den Klägern die Ausreise jedoch schon wegen der Lage im Kosovo nicht zumutbar, so dass sie insoweit nicht rechtsmissbräuchlich handelten (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2005 - L 7 AY 4413/05 ER-B - ). Zwar liegen Gefahren im Sinne von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG bei einer Rückkehr in den Kosovo für Angehörige der Roma im hier streitigen Zeitraum nicht (mehr) vor (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht , Urteil vom 17. April 2007 - 10 LC 262/05 - ). Denn insgesamt hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo seit März 2005 verbessert (UNHCR-Position von Juni 2006), nachdem aufgrund der pogromartigen Ausschreitungen der albanischen Bevölkerungsmehrheit gegen die Roma im März 2004 die Lage vorübergehend deutlich ungünstiger war (vgl. UNHCR-Position vom 30. März 2004; Senatsbeschluss vom 15. November 2005, a.a.O.).Unzumutbar ist die Ausreise indes nicht erst bei zielstaatsbezogenen Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben, also bei Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG, sondern auch bei weniger gewichtigen Gründen (BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, a.a.O.). Aktuell wird die Rückkehr vom UNHCR nach wie vor nur auf strikt freiwilliger Basis befürwortet. Für die zwangsweise Rückführung verurteilter Straftäter wurde zwischen der internationalen Zivilverwaltung im Kosovo (UNMIK) und der Bundesrepublik Deutschland ein Memorandum of Understanding (MoU) vereinbart, welches die zwangsweise Rückführung von Minderheiten in sehr behutsamer Weise mit einem aufwändigen Verfahren regelt, welches ein individuelles Screeningverfahren der UNMIK beinhaltet (vgl. Kosovo-Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Februar 2007 - Gz. 508-516.80/3 SRB - S. 25 f.). Tatsächlich wurden in der Zeit von Mai bis September 2005 lediglich 14 straffällig gewordene Roma zurückgeführt (Kosovo-Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. Juni 2006 - Gz. 508-516.80/3 SCG - S. 26). Freiwillig kehrten im Jahr 2006 laut UNHCR 1.562 Minderheitenangehörige in das Kosovo zurück, davon 295 Roma. Insgesamt ist der Rückkehrprozess nahezu zum Stillstand gekommen (vgl. Kosovo-Lagebericht vom 15. Februar 2007, a.a.O., S. 17). Ob bereits angesichts der derzeitigen Lage im Kosovo ein Verbleiben der Kläger im Bundesgebiet nicht als rechtsmissbräuchlich zu betrachten wäre, kann letztlich dahingestellt bleiben, denn den Klägern ist die Ausreise aus anderen Gründen nicht zumutbar.
21 
Als weiterer Grund für eine Unzumutbarkeit der Ausreise ist insbesondere eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nach jahrelangem Aufenthalt in Deutschland zu sehen. Liegt eine derartige Integration vor, dass die Ausreise in das Herkunftsland etwa einer Auswanderung nahekäme, mag zwar das Aufenthaltsrecht darauf keine Rücksicht nehmen, falls es gelingt, diese Ausländer eines Tages doch noch abzuschieben. Bis dahin wird dem Ausländer seine Nichtausreise leistungsrechtlich aber nicht vorwerfbar und der weitere - geduldete - Aufenthalt in Deutschland deshalb nicht rechtsmissbräuchlich sein (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, a.a.O.). Welche Kriterien für die Frage einer ausreichenden Inlandsintegration in Bezug auf die leistungsrechtliche Privilegierung erfüllt sein müssen, ist bislang in Rechtsprechung und Literatur noch nicht geklärt. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird in Bezug auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG diskutiert, inwieweit Ausländern, die sich bereits seit längerer Zeit im Bundesgebiet aufhalten, unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Rückkehr in ihr Heimatland zugemutet werden kann (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2006 - 13 S 2220/05 - ZAR 2006, 142; Hessischer VGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 - NVwZ-RR 2006, 826; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 7 B 10020/06 - InfAuslR 2006, 274; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1. September 2006 - 8 LA 101/06 - ). Dabei wird unter Rückgriff auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. II 1952, 683, 953/ II 1954, 14 ) ausgeführt, dass nach dieser Vorschrift ein Recht auf Achtung des Privatlebens besteht, welches dem Individuum eine Sphäre sichern soll, in der es die Entwicklung und Erfüllung seiner Persönlichkeit anstreben kann. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 - InfAuslR 2005, 349) stellt auch eine Aufenthaltsbeendigung bzw. die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts jedenfalls dann einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das Privatleben dar, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt. Dies kommt für Ausländer in Betracht, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsort verbunden sind, dass sie quasi deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, somit faktisch die Bundesrepublik Deutschland das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit dem Heimatland nur das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 2006, a.a.O.; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 11. Oktober 2005 - 11 K 5363/03 - InfAuslR 2006, 14). Die mit einem mehrjährigen Aufenthalt regelmäßig einhergehende Gewöhnung an die Verhältnisse im Aufenthaltsstaat kann für sich genommen nicht ausreichen, für erforderlich gehalten werden vielmehr neben einer mehrjährigen Aufenthaltsdauer auch gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, die etwa durch Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, einen festen Wohnsitz, ausreichende Mittel, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, in sozialen Kontakten und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Februar 2006, a.a.O.).
22 
Nach Auffassung des Senats können diese Kriterien, die für die Frage eines Aufenthaltsrechts maßgeblich sind, für die hier allein zu entscheidende Frage, ob Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen besteht, nur eingeschränkt übernommen werden. Insbesondere kann eine wirtschaftliche Integration (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 2006, a.a.O.) nicht verlangt werden, denn dann liefe der Anwendungsbereich des § 2 AsylbLG weitgehend leer.
23 
Im vorliegenden Fall kam der Kläger zu 7 im Säuglingsalter, der Kläger zu 6 als Zweijähriger, der Kläger zu 5 als Vierjähriger, der Kläger zu 4 als Sechsjähriger und die Klägerin zu 3 als Achtjährige ins Bundesgebiet. Den Klägern zu 6 und 7 sind somit die Verhältnisse im Heimatland gänzlich und dem Kläger zu 5 weitgehend unbekannt, die Kläger zu 3 und 4 sind aufgrund ihres Alters im wesentlichen durch die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sozialisiert. An das Heimatland noch bestehende Bindungen sind bei den Kindern nicht ersichtlich. Lediglich die Klägerin Ziff. 3 verfügt nach den Angaben der Kläger über rudimentäre Kenntnisse im Lesen und Schreiben der albanischen Sprache. Sie besucht, wie auch der Kläger Ziff. 7, derzeit eine Förderschule. Die Kläger Ziff. 4 bis 6 besuchen die H.-K.-Schule für geistig Behinderte in M: . Die Klägerin Ziff. 3 nimmt an ihrer Schule an der Theater-AG teil, die Kläger Ziff. 4 bis 6 sind Mitglieder im Fußball-Club H. e.V. Nach der vorgelegten Bescheinigung des 1. Vorsitzenden des Vereins sind sie seit Mitte 2006 Vereinsmitglieder, trainieren regelmäßig in den einzelnen Altersklassen mit und nehmen auch an den Rundenspielen teil. Wörtlich wird in der Bescheinigung ausgeführt: „Alle drei haben sich während ihrer Mitgliedschaft sehr gut bei uns eingelebt, haben Freunde gewonnen und sind sehr anständig“. Bezüglich der Kläger Ziff. 3 bis 7 ist der Senat davon überzeugt, dass diese aufgrund ihres inzwischen achtjährigen Aufenthalts in Deutschland hier sprachlich, sozial und schulisch so stark deutsch geprägt worden sind, dass sie bei Übersiedlung in den Kosovo einer ihnen völlig entfremdeten bzw. fremdartigen Umgebung ausgesetzt wären. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Kinder untereinander deutsch sprechen, sich folglich in dieser Sprache besser ausdrücken können als auf albanisch.
24 
Im Gegensatz dazu erscheint dem Senat eine vergleichbare Inlandsintegration der Kläger zu 1 und 2 nicht vorzuliegen. Insoweit ist auch von den Klägern nichts vorgetragen worden. Gleichwohl ist auch ihnen die Ausreise unzumutbar, da sie ansonsten entweder ihre minderjährigen Kinder in Deutschland zurücklassen oder zum unzumutbaren Wechsel in das Kosovo zwingen müssten. Zwar folgt nach der Konzeption des Ausländerrechts das Aufenthaltsrecht der Kinder bis zum 16. Lebensjahr dem der Eltern (vgl. §§ 35 Abs. 1 und 80 Abs. 1 AufenthG), womit auch die Integrationsfähigkeit der Kinder in andere Lebensverhältnisse generell unterstellt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 2006, a.a.O.; Hessischer VGH, Urteil vom 21. September 1994 - 10 UE 548/94 - NVwZ-RR 1995, 163). Auch insoweit weichen jedoch die Maßstäbe für die hier entscheidende leistungsrechtliche Fragestellung von der ausländerrechtlichen Beurteilung ab; schon die Integration der Kinder führt zu einer Unzumutbarkeit der Ausreise für die Eltern (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, a.a.O.).
25 
Die Kläger haben nach alledem dem Grunde nach Anspruch auf die höheren Leistungen nach § 2 AsylbLG. Die angefochtene Entscheidung des SG ist daher nicht zu beanstanden.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
14 
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
15 
Streitgegenstand ist die Gewährung höherer Leistungen für den gesamten Zeitraum ab Antragstellung am 14. Februar 2006 bis zur Entscheidung des Senats. Zwar sind Sozialhilfeleistungen nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine rentenähnlichen Dauerleistungen, sondern Hilfe in einer besonderen Notsituation, die deshalb grundsätzlich nicht über längere, sondern nur für die nächstliegende Zeit bewilligt werden. Die Behörde kann deshalb ihre Entscheidung über ein Hilfebegehren auf einen kurzen Zeitraum beschränken, sie ist aber auch nicht gehindert, den Sozialhilfefall für einen längeren Zeitraum zu regeln (vgl. Bundesverwaltungsgericht , BVerwGE 39, 261, 265; 89, 81). Maßgebend ist der erkennbare Regelungswille der Behörde (vgl. zur Annahme eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung im Bereich des Asylbewerberleistungsrechts: BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteile vom 19. Juni 2007 - L 11 AY 59/06 - und 18. September 2007 - L 11 AY 77/06 - ). Die Kläger haben vorliegend neben dem Leistungsbezug einen eigenständigen Antrag auf Gewährung höherer Leistungen gestellt, entsprechend hat der Beklagte mit Bescheid vom 2. März 2006 verfügt: „Es können keine Leistungen nach § 2 AsylbLG gewährt werden. Sie erhalten weiterhin Grundleistungen nach § 3 AsylbLG.“ Damit hat der Beklagte ausdrücklich neben der aktuellen Leistungsgewährung und unabhängig hiervon eine grundlegende Regelung über die Leistungsberechtigung der Kläger nach § 2 AsylbLG getroffen. Es handelt sich ersichtlich eine Entscheidung mit Dauerwirkung, die nicht auf einen bestimmten Leistungszeitraum beschränkt ist.
16 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat den Beklagten zu Recht verurteilt, den Klägern dem Grunde nach Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren. Da das SG jedoch den Leistungsbeginn im Tenor der Entscheidung nicht aus sich heraus verständlich geregelt hat, war die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die beantragten Leistungen ab 14. Februar 2006 (Antragstellung) zu gewähren sind.
17 
Einer Verurteilung zur Gewährung höherer Leistungen steht nicht die Bestandskraft von Bewilligungsbescheiden über die Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG entgegen. Denn aufgrund der Vorabentscheidung des Beklagten über die Anspruchsberechtigung nach § 2 AsylbLG dem Grunde nach mussten die Kläger nicht gegen jede folgende Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG, die konkludent oder im Wege wiederholender Verfügung die Gewährung höherer Leistungen ablehnt, Widerspruch einlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 5 C 2/97 - FEVS 48, 535). Durch die Vorabentscheidung hat der Beklagte eine grundlegende Entscheidung über die Berechtigung der Kläger zum Bezug von Leistungen nach § 2 AsylbLG getroffen und diese Frage damit aus dem Regelungsgehalt der nachfolgenden Zeitabschnittsbewilligungen ausgegliedert. Es handelt sich insoweit um eine eigenständige, von der laufenden Leistungsbewilligung abtrennbare Verfügung. Die gesonderte Regelung und nachfolgende gerichtliche Überprüfbarkeit allein des geltend gemachten Anspruchs auf Leistungen nach § 2 AsylbLG entspricht auch den Interessen der Beteiligten und ist von diesen ausdrücklich gewollt (vgl. zur Begrenzung des Streitgegenstands BSG, Urteil vom 18. August 2005 - B 7a AL 4/05 R - SozR 4-1500 § 95 Nr. 1 Rdnr. 8). Erst bei eindeutiger Neuregelung dieser grundlegenden Frage durch den Beklagten hätte es der erneuten Erhebung eines Widerspruchs bedurft. Eine solche Entscheidung hat der Beklagte jedoch nicht getroffen, hierfür bestand mangels Änderung der für den Beklagten maßgeblichen Umstände auch kein Anlass.
18 
Die Kläger gehören als Besitzer von Duldungen nach § 60a AufenthG zum Kreis der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG genannten Leistungsberechtigten. Nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 AsylbLG (in der Fassung des Art. 8 Nr. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 - BGBl. I S. 1950) besteht Anspruch auf Leistungen entsprechend dem SGB XII, wenn die Leistungsberechtigten insgesamt 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und die Dauer ihrer Aufenthalte in Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die ab 28. August 2007 geltende Neufassung der Vorschrift (Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz vom 19. August 2007 - BGBl. I S. 1970), welche einen Vorbezug von Leistungen über 48 Monate fordert, findet mangels Übergangsvorschrift Anwendung ab ihrem Inkrafttreten. Dies gilt jedoch nicht rückwirkend für bereits abgeschlossene Sachverhalte, das heißt für Fälle, bei denen die Leistungsberechtigten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 28. August 2007 - wie hier - bereits 36 Monate des Vorbezugs von Grundleistungen erfüllt hatten. Minderjährige Kinder, wie die Kläger zu 3 bis 7, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nur, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Abs. 1 erhält. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Sämtliche Kläger haben über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Sie sind für den gesamten Zeitraum auch hilfebedürftig, wie sich bereits aus dem durchgehenden Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG ergibt. Entgegen der Auffassung des Beklagten haben die Kläger die Dauer ihres Aufenthalts auch nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst.
19 
Zwar ist unter rechtsmissbräuchlicher Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer nach der Rechtsprechung des BSG auch eine von der Rechtsordnung missbilligte, subjektiv vorwerfbare und zur Aufenthaltsverlängerung führende Nutzung der Rechtsposition, die ein Ausländer durch vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) erlangt hat, zu verstehen. Hierzu zählt der Verbleib eines Ausländers in Deutschland, dem es möglich und zumutbar wäre, auszureisen (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, a.a.O.). Wer, wie die Kläger, als Ausländer für den Aufenthalt im Bundesgebiet nicht über einen Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 AufenthG) verfügt, ist unverzüglich oder bis zum Ablauf einer ihm gesetzten Frist zur Ausreise verpflichtet (§ 50 Abs. 1 und 2 AufenthG). Kommt er dem nicht nach, ist die Ausreise zwangsweise durchzusetzen; der Ausländer wird abgeschoben (§ 58 Abs. 1 AufenthG). Wenn dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, wird die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Die Ausreisepflicht bleibt durch die Duldung jedoch unberührt (§ 60a Abs. 3 AufenthG). Der weitere Verbleib im Bundesgebiet stellt somit nicht nur die Nutzung einer durch die Duldung eingeräumten Rechtsposition dar, sondern diese „Nutzung“ ist untrennbar mit einem Verstoß gegen die fortbestehende Ausreisepflicht verbunden, berücksichtigt man den vollstreckungsrechtlichen Charakter einer Duldung (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, a.a.O.).
20 
Allerdings handelten die Kläger vorliegend gleichwohl nicht rechtsmissbräuchlich, da es ihnen nicht zumutbar war und ist, auszureisen. Diese negative Anspruchsvoraussetzung ist dann offensichtlich erfüllt, wenn den Leistungsberechtigten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2007 -L 15 B 12/07 AY ER - ). Denn dies darf gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG nur erfolgen, wenn Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert sind. Ein Verschulden liegt nach Satz 4 vor, wenn die Ausländer falsche Angaben gemacht, über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt haben. Vorliegend wurde den Klägern - soweit ersichtlich - bisher eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt. Im Zeitraum des Ablaufs der Wartezeit von 36 Monaten war den Klägern die Ausreise jedoch schon wegen der Lage im Kosovo nicht zumutbar, so dass sie insoweit nicht rechtsmissbräuchlich handelten (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2005 - L 7 AY 4413/05 ER-B - ). Zwar liegen Gefahren im Sinne von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG bei einer Rückkehr in den Kosovo für Angehörige der Roma im hier streitigen Zeitraum nicht (mehr) vor (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht , Urteil vom 17. April 2007 - 10 LC 262/05 - ). Denn insgesamt hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo seit März 2005 verbessert (UNHCR-Position von Juni 2006), nachdem aufgrund der pogromartigen Ausschreitungen der albanischen Bevölkerungsmehrheit gegen die Roma im März 2004 die Lage vorübergehend deutlich ungünstiger war (vgl. UNHCR-Position vom 30. März 2004; Senatsbeschluss vom 15. November 2005, a.a.O.).Unzumutbar ist die Ausreise indes nicht erst bei zielstaatsbezogenen Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben, also bei Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG, sondern auch bei weniger gewichtigen Gründen (BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, a.a.O.). Aktuell wird die Rückkehr vom UNHCR nach wie vor nur auf strikt freiwilliger Basis befürwortet. Für die zwangsweise Rückführung verurteilter Straftäter wurde zwischen der internationalen Zivilverwaltung im Kosovo (UNMIK) und der Bundesrepublik Deutschland ein Memorandum of Understanding (MoU) vereinbart, welches die zwangsweise Rückführung von Minderheiten in sehr behutsamer Weise mit einem aufwändigen Verfahren regelt, welches ein individuelles Screeningverfahren der UNMIK beinhaltet (vgl. Kosovo-Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Februar 2007 - Gz. 508-516.80/3 SRB - S. 25 f.). Tatsächlich wurden in der Zeit von Mai bis September 2005 lediglich 14 straffällig gewordene Roma zurückgeführt (Kosovo-Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. Juni 2006 - Gz. 508-516.80/3 SCG - S. 26). Freiwillig kehrten im Jahr 2006 laut UNHCR 1.562 Minderheitenangehörige in das Kosovo zurück, davon 295 Roma. Insgesamt ist der Rückkehrprozess nahezu zum Stillstand gekommen (vgl. Kosovo-Lagebericht vom 15. Februar 2007, a.a.O., S. 17). Ob bereits angesichts der derzeitigen Lage im Kosovo ein Verbleiben der Kläger im Bundesgebiet nicht als rechtsmissbräuchlich zu betrachten wäre, kann letztlich dahingestellt bleiben, denn den Klägern ist die Ausreise aus anderen Gründen nicht zumutbar.
21 
Als weiterer Grund für eine Unzumutbarkeit der Ausreise ist insbesondere eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nach jahrelangem Aufenthalt in Deutschland zu sehen. Liegt eine derartige Integration vor, dass die Ausreise in das Herkunftsland etwa einer Auswanderung nahekäme, mag zwar das Aufenthaltsrecht darauf keine Rücksicht nehmen, falls es gelingt, diese Ausländer eines Tages doch noch abzuschieben. Bis dahin wird dem Ausländer seine Nichtausreise leistungsrechtlich aber nicht vorwerfbar und der weitere - geduldete - Aufenthalt in Deutschland deshalb nicht rechtsmissbräuchlich sein (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, a.a.O.). Welche Kriterien für die Frage einer ausreichenden Inlandsintegration in Bezug auf die leistungsrechtliche Privilegierung erfüllt sein müssen, ist bislang in Rechtsprechung und Literatur noch nicht geklärt. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird in Bezug auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG diskutiert, inwieweit Ausländern, die sich bereits seit längerer Zeit im Bundesgebiet aufhalten, unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Rückkehr in ihr Heimatland zugemutet werden kann (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2006 - 13 S 2220/05 - ZAR 2006, 142; Hessischer VGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 - NVwZ-RR 2006, 826; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 7 B 10020/06 - InfAuslR 2006, 274; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1. September 2006 - 8 LA 101/06 - ). Dabei wird unter Rückgriff auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. II 1952, 683, 953/ II 1954, 14 ) ausgeführt, dass nach dieser Vorschrift ein Recht auf Achtung des Privatlebens besteht, welches dem Individuum eine Sphäre sichern soll, in der es die Entwicklung und Erfüllung seiner Persönlichkeit anstreben kann. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 - InfAuslR 2005, 349) stellt auch eine Aufenthaltsbeendigung bzw. die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts jedenfalls dann einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das Privatleben dar, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt. Dies kommt für Ausländer in Betracht, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsort verbunden sind, dass sie quasi deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, somit faktisch die Bundesrepublik Deutschland das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit dem Heimatland nur das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 2006, a.a.O.; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 11. Oktober 2005 - 11 K 5363/03 - InfAuslR 2006, 14). Die mit einem mehrjährigen Aufenthalt regelmäßig einhergehende Gewöhnung an die Verhältnisse im Aufenthaltsstaat kann für sich genommen nicht ausreichen, für erforderlich gehalten werden vielmehr neben einer mehrjährigen Aufenthaltsdauer auch gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, die etwa durch Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, einen festen Wohnsitz, ausreichende Mittel, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, in sozialen Kontakten und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Februar 2006, a.a.O.).
22 
Nach Auffassung des Senats können diese Kriterien, die für die Frage eines Aufenthaltsrechts maßgeblich sind, für die hier allein zu entscheidende Frage, ob Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen besteht, nur eingeschränkt übernommen werden. Insbesondere kann eine wirtschaftliche Integration (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 2006, a.a.O.) nicht verlangt werden, denn dann liefe der Anwendungsbereich des § 2 AsylbLG weitgehend leer.
23 
Im vorliegenden Fall kam der Kläger zu 7 im Säuglingsalter, der Kläger zu 6 als Zweijähriger, der Kläger zu 5 als Vierjähriger, der Kläger zu 4 als Sechsjähriger und die Klägerin zu 3 als Achtjährige ins Bundesgebiet. Den Klägern zu 6 und 7 sind somit die Verhältnisse im Heimatland gänzlich und dem Kläger zu 5 weitgehend unbekannt, die Kläger zu 3 und 4 sind aufgrund ihres Alters im wesentlichen durch die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sozialisiert. An das Heimatland noch bestehende Bindungen sind bei den Kindern nicht ersichtlich. Lediglich die Klägerin Ziff. 3 verfügt nach den Angaben der Kläger über rudimentäre Kenntnisse im Lesen und Schreiben der albanischen Sprache. Sie besucht, wie auch der Kläger Ziff. 7, derzeit eine Förderschule. Die Kläger Ziff. 4 bis 6 besuchen die H.-K.-Schule für geistig Behinderte in M: . Die Klägerin Ziff. 3 nimmt an ihrer Schule an der Theater-AG teil, die Kläger Ziff. 4 bis 6 sind Mitglieder im Fußball-Club H. e.V. Nach der vorgelegten Bescheinigung des 1. Vorsitzenden des Vereins sind sie seit Mitte 2006 Vereinsmitglieder, trainieren regelmäßig in den einzelnen Altersklassen mit und nehmen auch an den Rundenspielen teil. Wörtlich wird in der Bescheinigung ausgeführt: „Alle drei haben sich während ihrer Mitgliedschaft sehr gut bei uns eingelebt, haben Freunde gewonnen und sind sehr anständig“. Bezüglich der Kläger Ziff. 3 bis 7 ist der Senat davon überzeugt, dass diese aufgrund ihres inzwischen achtjährigen Aufenthalts in Deutschland hier sprachlich, sozial und schulisch so stark deutsch geprägt worden sind, dass sie bei Übersiedlung in den Kosovo einer ihnen völlig entfremdeten bzw. fremdartigen Umgebung ausgesetzt wären. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Kinder untereinander deutsch sprechen, sich folglich in dieser Sprache besser ausdrücken können als auf albanisch.
24 
Im Gegensatz dazu erscheint dem Senat eine vergleichbare Inlandsintegration der Kläger zu 1 und 2 nicht vorzuliegen. Insoweit ist auch von den Klägern nichts vorgetragen worden. Gleichwohl ist auch ihnen die Ausreise unzumutbar, da sie ansonsten entweder ihre minderjährigen Kinder in Deutschland zurücklassen oder zum unzumutbaren Wechsel in das Kosovo zwingen müssten. Zwar folgt nach der Konzeption des Ausländerrechts das Aufenthaltsrecht der Kinder bis zum 16. Lebensjahr dem der Eltern (vgl. §§ 35 Abs. 1 und 80 Abs. 1 AufenthG), womit auch die Integrationsfähigkeit der Kinder in andere Lebensverhältnisse generell unterstellt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 2006, a.a.O.; Hessischer VGH, Urteil vom 21. September 1994 - 10 UE 548/94 - NVwZ-RR 1995, 163). Auch insoweit weichen jedoch die Maßstäbe für die hier entscheidende leistungsrechtliche Fragestellung von der ausländerrechtlichen Beurteilung ab; schon die Integration der Kinder führt zu einer Unzumutbarkeit der Ausreise für die Eltern (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, a.a.O.).
25 
Die Kläger haben nach alledem dem Grunde nach Anspruch auf die höheren Leistungen nach § 2 AsylbLG. Die angefochtene Entscheidung des SG ist daher nicht zu beanstanden.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 SGG).

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. September 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren höhere Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der 1976 geborene Kläger zu 1 und die 1984 geborene Klägerin zu 2 sind verheiratet und Eltern der 1999, 2000 und 2002 geborenen Kläger zu 3 bis 5 sowie zweier weiterer 2003 und 2006 geborener Kinder. Die Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige, stammen aus dem Kosovo und gehören zur Minderheitengruppe der Roma. Die Klägerin zu 2 reiste am 12. Dezember 1999 mit dem Kläger zu 3 ohne Ausweispapiere und Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein, der Kläger zu 1 folgte am 14. Januar 2000, ebenfalls ohne Ausweispapiere oder Visum. Die Kläger zu 1 und 2 gaben im Dezember 2000 eidesstattliche Versicherungen über ihre Personalien ab. Die Asylanträge der Kläger sind unanfechtbar abgelehnt, die Kläger sind vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Sie sind im Besitz von Duldungen der Ausländerbehörde und beziehen seit Dezember 1999 (Kläger zu 2 und 3), Januar 2000 (Kläger zu 1) bzw. seit Geburt (Kläger zu 4 und 5) Leistungen nach den §§ 3 ff. AsylbLG.
Nachdem der Kläger zu 1 am 2. Februar 2002 eine Arbeit aufgenommen hatte, wurde die Leistungsbewilligung teilweise aufgehoben und Leistungen für März und April 2002 zurückgefordert; zum 1. Mai 2002 wurden die Leistungen zum Lebensunterhalt und für die Unterkunft eingestellt. Der Kläger zu 1 kündigte das Beschäftigungsverhältnis zum 26. Juli 2002. Am 7. Mai 2002 hielt er sich vorübergehend außerhalb des zugewiesenen Aufenthaltsbereiches auf. Mit Bescheid vom 11. Juli 2002 wurden die Kläger von der Ausländerbehörde der Stadt Esslingen zur Ausreise bis zum 30. August 2000 aufgefordert und die Abschiebung in den Kosovo angedroht. Ab Anfang August 2002 hielten sich die Kläger mehrere Tage in Frankreich auf, wo sie am 7. August 2002 einen Asylantrag stellten. Der Sozialdienst der Stadt Esslingen teilte am 8. August 2002 dem Beklagten telefonisch mit, die Familie der Kläger sei wohl untergetaucht. Am 13. August 2002 sprach der Kläger zu 1 persönlich bei der Leistungsstelle vor und beantragte Leistungen nach dem AsylbLG. Mit Bescheid vom 26. August 2002 wurden den Klägern Leistungen nach § 3 ff. AsylbLG ab 14. August 2002 bewilligt. Unter dem 5. September 2002 verlängerte die Ausländerbehörde die Ausreisefrist für die Kläger bis zum 30. Oktober 2002. In der Folgezeit erhielten die Kläger ununterbrochen Grundleistungen nach dem AsylbLG, ihnen wurden durchgehend Duldungen erteilt.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2004 lehnte der Beklagte einen Antrag der Kläger auf Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ab. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 18. Mai 2005 beantragten die Kläger die Gewährung von Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG. Sie verwiesen darauf, dass eine Rückkehr in den Kosovo für sie als Angehörige der Volksgruppe der Roma lebensgefährlich sei und verwiesen u.a. auf eine Pressemitteilung des UNHCR vom 9. April 2004 und ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg vom 17. November 2004 (7 S 1128/02). Auf Anfrage des Beklagten teilte die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 9. Juni 2005 mit, die Kläger hätten sich in der Zeit vom 19. Juli bis 7. August 2002 nicht in Esslingen aufgehalten; der genaue Aufenthaltsort sei unbekannt. Laut Mitteilung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. September 2002 habe die Familie damals einen Asylantrag in Frankreich gestellt.
Mit Bescheid vom 7. Juli 2005 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Kläger hätten die Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, da sie trotz der bestehenden Möglichkeit nicht freiwillig in den Kosovo ausgereist seien. Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2005 zurück und führte zur Begründung aus, die Kläger hätten zwar 36 Monate Grundleistungen nach dem AsylbLG bezogen, jedoch die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Sie seien nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nur geduldet. Mit Erlass vom 4. Mai 2005 habe das Regierungspräsidium Stuttgart in Umsetzung von Expertengesprächen zwischen Vertretern des Bundes, der Länder und der Zivilverwaltung im Kosovo (UNMIK) die nachgeordneten Ausländerbehörden informiert, dass eine Rückführung von Roma künftig grundsätzlich möglich sei und auch vorgenommen werde. Nach den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren zum Aufenthaltsgesetz vom 23. Mai 2005 sei die freiwillige Rückkehr für Roma in den Kosovo möglich und zumutbar. Da die Kläger nicht freiwillig ausreisten, handelten sie rechtsmissbräuchlich.
Hiergegen richtet sich die am 30. August 2005 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Die derzeitige deutsche Erlasslage mache es den Klägern weiterhin möglich, in der Bundesrepublik Deutschland zu bleiben. Es sei widersprüchlich, das Verbleiben als Rechtsmissbrauch anzusehen. Die UNMIK lehne eine Rückführung der Roma, abgesehen von wenigen Ausnahmen straffällig gewordener Personen, wegen der besonderen Gefährdungslage weiterhin ab. Der in Frankreich gestellte Asylantrag stehe den begehrten Leistungen nicht entgegen, da aufgrund der internationalen Abkommensregelungen eine Asylgewährung in Frankreich für die aus Deutschland eingereisten Kläger nicht möglich gewesen sei. Den Klägern könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sie keine Identitätsdokumente besäßen oder an der Beschaffung solcher Dokumente nicht mitwirkten. Auch ohne solche Dokumente könnten die Kläger, gehörten sie nicht dem Volk der Roma an, in den Kosovo abgeschoben werden.
Mit Urteil vom 27. September 2006 hat das SG den Beklagten verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 14. bis 24. August 2005 Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der gerichtlichen Überprüfung unterliege nur der Zeitraum bis zur abschließenden Behördenentscheidung, somit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 24. August 2005. Die Voraussetzungen für den Bezug erhöhter Leistungen hätten die Kläger nicht vor dem 14. August 2005 erfüllt. Mit dem Zeitraum von 36 Monaten des Leistungsbezuges habe der Gesetzgeber die Vorstellung einer wachsenden Integration des Leistungsberechtigten in Deutschland verknüpft. Das Verhalten der Kläger im August 2002, nämlich Ausreise nach und Asylantragstellung in Frankreich habe die 36-Monats-Frist unterbrochen, welche erst nach Rückkehr nach Deutschland von Neuem laufe (unter Hinweis auf Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht , Beschluss vom 27. März 2001 - 12 MA 1012/01 - FEVS 52, 367; OVG Bremen, Urteil vom 19. Februar 2003 - 2 A 75/02 -). Eine solche Handlung rechtfertige, den Integrationsstand zu verneinen, sodass die Integration von Neuem erworben werden müsse. Durch die Stellung eines Asylantrags in einem sicheren Drittstaat gebe der Ausländer zu erkennen, dass er einen Aufenthalt im Drittstaat anstrebe und so die Anbindung an die Bundesrepublik Deutschland aufgebe. Der Zeitraum von 36 Monaten beginne somit mit der Rückkehr nach Deutschland und dem Leistungsbezug ab 14. August 2002 erneut zu laufen. Da danach ununterbrochen Leistungen bezogen worden seien, erfüllten die Kläger die Voraussetzungen des 36-monatigen Leistungsbezugs erst mit Ablauf des 13. August 2005. Im Übrigen hätten die Kläger die Dauer ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nicht selbst beeinflusst, da sie Einfluss auf die Dauer ihres Aufenthalts allein dadurch nähmen, dass sie entgegen der rein tatsächlichen Möglichkeiten nicht selbst aus der Bundesrepublik Deutschland in den Kosovo ausreisten. Das bloße Ausnutzen der Rechtsposition einer Duldung stelle noch keinen Rechtsmissbrauch dar.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 9. Oktober 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 2. November 2006 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung der Kläger. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass das SG den Klägern für die Zeit vom 18. Mai bis 13. August 2005 keine Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII zuerkannt habe. Das SG habe selbst eingeräumt, dass aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG, insbesondere aus der Verwendung des Wortes „insgesamt“ klar hervorgehe, dass die Dauer von 36 Monaten nicht durchgehend vorliegen müsse, vielmehr einzelne Zeiträume addiert werden könnten. Soweit das SG dennoch die Auffassung vertrete, der kurze Aufenthalt der Kläger in Frankreich habe die 36-Monats-Frist unterbrochen, könne dies nicht überzeugen und finde insbesondere keine Stütze in den zitierten Entscheidungen der OVG Lüneburg und Bremen. Das OVG Bremen habe lediglich ausgeführt, dass die 36-Monats-Frist nach freiwilliger endgültiger Ausreise und späterer Wiedereinreise neu zu laufen beginne. Eine endgültige Ausreise könne vorliegend nicht angenommen werden, da die Kläger nur für wenige Tage im August 2002 in Frankreich gewesen seien. Auch das OVG Lüneburg führe lediglich aus, dass Unterbrechungen des 36-Monats-Zeitraums nur dann zum erneuten Anlaufen der Frist führten, wenn die Unterbrechungen mindestens sechs Monate dauerten und im Hinblick auf die der Vorschrift innewohnende Integrationskomponente beachtlich seien. Es könne keine Rede davon sein, dass die Kläger aufgrund des nur wenige Tage andauernden Aufenthalts in Frankreich die Integration in die deutsche Gesellschaft wieder vollständig neu „erwerben“ müssten.
10 
Die Kläger beantragen,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. September 2006 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 7. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2005 zu verurteilen, den Klägern auch für die Zeit vom 18. Mai bis 13. August 2005 Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Nach den vorläufigen Anwendungshinweisen des Innenministeriums Baden-Württemberg zu § 2 AsylbLG vom 22. Dezember 2004 (AZ: 4-1353.0/1 - 17) beginne bei unter- und wiederaufgetauchten Leistungsberechtigten die 36-Monats-Frist neu zu laufen. Der Beklagte schließe sich der Auffassung des SG an, dass die Kläger die Voraussetzungen eines 36-monatigen Bezuges von Grundleistungen nicht vor dem 14. August 2005 erfüllten und revidiere insoweit seine Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
15 
Der Senat hat die Ausländerakten der Kläger beigezogen.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die Ausländerakten, die Klageakten des SG sowie die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.
18 
Verfahrensbeteiligte sind nicht nur die vom SG im Rubrum allein berücksichtigten Kläger zu 1 und 2, sondern auch die drei ältesten Kinder, die Kläger zu 3 bis 5. Das Urteil des SG ist nach seinem Inhalt dahin auszulegen, dass es nicht nur über den Anspruch der Kläger zu 1 und 2, sondern zusätzlich über Ansprüche der Kläger zu 3 bis 5 entschieden hat. Die angefochtenen Bescheide betreffen die „Familie D. G. und A. K.“. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Bereich des Sozialgesetzbuch Zweites Buch, wonach aufgrund der bestehenden Unsicherheiten bei Einführung dieses Gesetzes zumindest für eine Übergangszeit über die üblichen Auslegungskriterien hinaus zu fragen ist, wie das Gericht vernünftigerweise nach dem wahren Begehren hätte entscheiden müssen (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R - ), ist zwar auf den Bereich des Asylbewerberleistungsrechts nicht ohne weiteres zu übertragen, insbesondere da für diesen Bereich schon seit längerem geklärt ist, dass es sich bei den Leistungsansprüchen um Individualansprüche handelt und insbesondere kein Grundsatz familieneinheitlicher Leistungsgewährung besteht (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 7 S 2505/99 - NVwZ 2000, 691; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. Juni 2000 - 12 L 3349/99 - NVwZ 2001, Beilage Nr. 11). Vorliegend geht es jedoch ersichtlich um Ansprüche sämtlicher Mitglieder der Familie, die im hier maßgeblichen Zeitraum schon das dritte Lebensjahr vollendet hatten. Auch der Beklagte hat die Entscheidung des SG dahin gehend verstanden, wie sich daraus entnehmen lässt, dass der in Ausführung des erstinstanzlichen Urteils erlassene Bescheid vom 7. Dezember 2006 nicht nur die Kläger zu 1 und 2 betrifft, sondern höhere Leistungen auch für die Kläger zu 3 bis 5 gewährt wurden und auch bei der Stellungnahme des Beklagten zur Erreichung des Beschwerdewerts die Ansprüche der Kläger zu 3 bis 5 mit berücksichtigt wurden. Der Bevollmächtigte der Kläger hat im Berufungsverfahren ausdrücklich klar gestellt, dass vorliegend fünf Personen betroffen seien (Schreiben vom 29. Januar 2007). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestand insoweit Übereinstimmung zwischen den Beteiligten. In einem derartigen Fall kann auch in der Berufungsinstanz das Rubrum noch von Amts wegen berichtigt werden.
19 
Streitgegenstand ist im Berufungsverfahren gemäß dem ausdrücklich gestellten Antrag nur noch die Gewährung höherer Leistungen für den Zeitraum vom 18. Mai bis 13. August 2005.
20 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Bei mehreren Klägern ist der Beschwerdewert aller zusammenzurechnen (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 144 Rdnr. 17). Der Senat ist auch sonst an einer Sachentscheidung nicht gehindert, obgleich das SG dem Wortlaut nach nur über die Klage der Kläger zu 1 und 2 entschieden hat. Diese Entscheidung reicht indes aus, weil bei sachgerechter Auslegung der gestellten Anträge auch die Kläger zu 3 bis 5 von Anfang an in das Verfahren hätten einbezogen werden müssen. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit höhere Leistungen für den Zeitraum vom 18. Mai bis 13. August 2005 begehrt werden.
21 
Ein entsprechender Anspruch der Kläger ergibt sich nicht aus § 2 AsylbLG (in der Fassung des Art. 8 Nr. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 - BGBl. I S. 1950). Die Kläger gehören als Besitzer von Duldungen nach § 60a AufenthG zum Kreis der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG genannten Leistungsberechtigten. Nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 AsylbLG besteht Anspruch auf Leistungen entsprechend dem SGB XII, wenn die Leistungsberechtigten insgesamt 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und die Dauer ihrer Aufenthalte in Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die ab 28. August 2007 geltende Neufassung der Vorschrift (Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. August 2007 - BGBl. I S. 1970), welche einen Vorbezug von Leistungen über 48 Monate fordert, findet mangels Übergangsvorschrift Anwendung ab ihrem Inkrafttreten. Sie gilt jedoch nicht rückwirkend für abgeschlossene Sachverhalte, wie sie hier zur Entscheidung stehen. Minderjährige Kinder, wie die Kläger zu 3 bis 5, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Abs. 1 nur, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Abs. 1 erhält.
22 
Vorliegend scheitert der Anspruch schon daran, dass die Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum noch keine 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen hatten. Streitig ist insoweit allein, ob die Ausreise nach Frankreich im August 2002 und die dortige Asylantragstellung die Wartezeit unterbricht mit der Folge, dass diese erst mit der erneuten Leistungsgewährung ab 14. August 2002 von Neuem wieder anläuft oder ob lediglich eine Hemmung des Fristablaufs eintritt, welche hier im Ergebnis für den streitigen Zeitraum unbeachtlich wäre. Nach dem Wortlaut der Vorschrift („insgesamt 36 Monate“) ist eine Gesamtdauer des Leistungsbezugs maßgebend; hieraus ist nicht ohne weiteres zu ersehen, dass Unterbrechungen schädlich sind. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist jedoch eine Relativierung der Fristberechnung geboten, zumal der Wortlaut nicht so eindeutig ist, dass er einer entsprechenden Auslegung entgegen steht. Nachhaltige und tiefgreifende Unterbrechungen des Zeitraums führen nach der bereits vom SG herangezogenen Rechtsprechung des OVG Niedersachsen (Beschluss vom 27. März 2001, a.a.O.) dazu, dass nach einer solchen Unterbrechung die Fristberechnung erneut zu beginnen hat. Denn insoweit kommt die Integrationskomponente, auf die auch die Begründung zum Entwurf der Vorschrift abhebt (BT-Drucks. 13/2746, S. 15), nicht mehr zum Tragen. Diese soll es nach Ablauf von 36 Monaten des Leistungsbezugs in niedriger Höhe dem Leistungsberechtigten ermöglichen, sich durch öffentliche Mittel in die deutsche Gesellschaft zu integrieren. Bei nachhaltiger Unterbrechung steht der Leistungsberechtigte jedoch ebenso da wie einer, der die Leistungen noch nicht 36 Monate bezogen hat. Soweit das OVG Niedersachsen und ihm folgend die Verwaltungsgerichte (VG) Ansbach (Beschluss vom 11. November 2003 – AN 13 E 03.01779 - und Hannover (Beschluss vom 15. Juni 2004 – 7 B 2809/04 - SAR 2004, 118) entschieden haben, dass eine nachhaltige Unterbrechung einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erfordert, sieht der Senat darüber hinaus gehend jedenfalls dann, wenn während eines nur kurzfristigen Aufenthalts in einem Drittstaat ein Asylantrag gestellt wird, ebenfalls eine nachhaltige Unterbrechung als gegeben. Durch das Untertauchen und die anschließende Asylantragstellung in Frankreich haben die Kläger zu erkennen gegeben, dass sie einen dauerhaften Aufenthalt nicht mehr in Deutschland, sondern in Frankreich anstrebten. Auch aus dem Zustand der Wohnung, wie ihn die Kläger bei ihrem Untertauchen hinterließen, ist auf eine beabsichtigte endgültige Ausreise aus Deutschland zu schließen. In dem in den Ausländerakten befindlichen Schreiben vom 14. August 2002 von Frau B. vom Sozialdienst der Stadt Esslingen an das Ausländeramt wird insoweit ausgeführt, dass in der Wohnung nur noch Möbel und Kleider gewesen seien, alle Wertsachen wie Fernseher und Receiver sowie alle persönlichen Dinge seien verschwunden gewesen; die Wohnung scheine notdürftig geräumt und verlassen. Durch die hierdurch dokumentierte endgültige Ausreise verbunden mit der Asylantragstellung in Frankreich haben die Kläger die Integration in die deutsche Gesellschaft abgebrochen. Es ist aus diesem Grunde gerechtfertigt, vor Ablauf von weiteren 36 Monaten mit erneutem Leistungsbezug nach Rückkehr einen Integrationsbedarf zu verneinen. Ob dies entsprechend den vom Beklagten genannten vorläufigen Anwendungshinweisen des Innenministeriums Baden-Württemberg zu § 2 AsylbLG generell in Fällen des Untertauchens von Leistungsberechtigten so zu beurteilen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
17 
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.
18 
Verfahrensbeteiligte sind nicht nur die vom SG im Rubrum allein berücksichtigten Kläger zu 1 und 2, sondern auch die drei ältesten Kinder, die Kläger zu 3 bis 5. Das Urteil des SG ist nach seinem Inhalt dahin auszulegen, dass es nicht nur über den Anspruch der Kläger zu 1 und 2, sondern zusätzlich über Ansprüche der Kläger zu 3 bis 5 entschieden hat. Die angefochtenen Bescheide betreffen die „Familie D. G. und A. K.“. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Bereich des Sozialgesetzbuch Zweites Buch, wonach aufgrund der bestehenden Unsicherheiten bei Einführung dieses Gesetzes zumindest für eine Übergangszeit über die üblichen Auslegungskriterien hinaus zu fragen ist, wie das Gericht vernünftigerweise nach dem wahren Begehren hätte entscheiden müssen (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R - ), ist zwar auf den Bereich des Asylbewerberleistungsrechts nicht ohne weiteres zu übertragen, insbesondere da für diesen Bereich schon seit längerem geklärt ist, dass es sich bei den Leistungsansprüchen um Individualansprüche handelt und insbesondere kein Grundsatz familieneinheitlicher Leistungsgewährung besteht (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 7 S 2505/99 - NVwZ 2000, 691; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. Juni 2000 - 12 L 3349/99 - NVwZ 2001, Beilage Nr. 11). Vorliegend geht es jedoch ersichtlich um Ansprüche sämtlicher Mitglieder der Familie, die im hier maßgeblichen Zeitraum schon das dritte Lebensjahr vollendet hatten. Auch der Beklagte hat die Entscheidung des SG dahin gehend verstanden, wie sich daraus entnehmen lässt, dass der in Ausführung des erstinstanzlichen Urteils erlassene Bescheid vom 7. Dezember 2006 nicht nur die Kläger zu 1 und 2 betrifft, sondern höhere Leistungen auch für die Kläger zu 3 bis 5 gewährt wurden und auch bei der Stellungnahme des Beklagten zur Erreichung des Beschwerdewerts die Ansprüche der Kläger zu 3 bis 5 mit berücksichtigt wurden. Der Bevollmächtigte der Kläger hat im Berufungsverfahren ausdrücklich klar gestellt, dass vorliegend fünf Personen betroffen seien (Schreiben vom 29. Januar 2007). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestand insoweit Übereinstimmung zwischen den Beteiligten. In einem derartigen Fall kann auch in der Berufungsinstanz das Rubrum noch von Amts wegen berichtigt werden.
19 
Streitgegenstand ist im Berufungsverfahren gemäß dem ausdrücklich gestellten Antrag nur noch die Gewährung höherer Leistungen für den Zeitraum vom 18. Mai bis 13. August 2005.
20 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Bei mehreren Klägern ist der Beschwerdewert aller zusammenzurechnen (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 144 Rdnr. 17). Der Senat ist auch sonst an einer Sachentscheidung nicht gehindert, obgleich das SG dem Wortlaut nach nur über die Klage der Kläger zu 1 und 2 entschieden hat. Diese Entscheidung reicht indes aus, weil bei sachgerechter Auslegung der gestellten Anträge auch die Kläger zu 3 bis 5 von Anfang an in das Verfahren hätten einbezogen werden müssen. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit höhere Leistungen für den Zeitraum vom 18. Mai bis 13. August 2005 begehrt werden.
21 
Ein entsprechender Anspruch der Kläger ergibt sich nicht aus § 2 AsylbLG (in der Fassung des Art. 8 Nr. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 - BGBl. I S. 1950). Die Kläger gehören als Besitzer von Duldungen nach § 60a AufenthG zum Kreis der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG genannten Leistungsberechtigten. Nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 AsylbLG besteht Anspruch auf Leistungen entsprechend dem SGB XII, wenn die Leistungsberechtigten insgesamt 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und die Dauer ihrer Aufenthalte in Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die ab 28. August 2007 geltende Neufassung der Vorschrift (Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. August 2007 - BGBl. I S. 1970), welche einen Vorbezug von Leistungen über 48 Monate fordert, findet mangels Übergangsvorschrift Anwendung ab ihrem Inkrafttreten. Sie gilt jedoch nicht rückwirkend für abgeschlossene Sachverhalte, wie sie hier zur Entscheidung stehen. Minderjährige Kinder, wie die Kläger zu 3 bis 5, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Abs. 1 nur, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Abs. 1 erhält.
22 
Vorliegend scheitert der Anspruch schon daran, dass die Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum noch keine 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen hatten. Streitig ist insoweit allein, ob die Ausreise nach Frankreich im August 2002 und die dortige Asylantragstellung die Wartezeit unterbricht mit der Folge, dass diese erst mit der erneuten Leistungsgewährung ab 14. August 2002 von Neuem wieder anläuft oder ob lediglich eine Hemmung des Fristablaufs eintritt, welche hier im Ergebnis für den streitigen Zeitraum unbeachtlich wäre. Nach dem Wortlaut der Vorschrift („insgesamt 36 Monate“) ist eine Gesamtdauer des Leistungsbezugs maßgebend; hieraus ist nicht ohne weiteres zu ersehen, dass Unterbrechungen schädlich sind. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist jedoch eine Relativierung der Fristberechnung geboten, zumal der Wortlaut nicht so eindeutig ist, dass er einer entsprechenden Auslegung entgegen steht. Nachhaltige und tiefgreifende Unterbrechungen des Zeitraums führen nach der bereits vom SG herangezogenen Rechtsprechung des OVG Niedersachsen (Beschluss vom 27. März 2001, a.a.O.) dazu, dass nach einer solchen Unterbrechung die Fristberechnung erneut zu beginnen hat. Denn insoweit kommt die Integrationskomponente, auf die auch die Begründung zum Entwurf der Vorschrift abhebt (BT-Drucks. 13/2746, S. 15), nicht mehr zum Tragen. Diese soll es nach Ablauf von 36 Monaten des Leistungsbezugs in niedriger Höhe dem Leistungsberechtigten ermöglichen, sich durch öffentliche Mittel in die deutsche Gesellschaft zu integrieren. Bei nachhaltiger Unterbrechung steht der Leistungsberechtigte jedoch ebenso da wie einer, der die Leistungen noch nicht 36 Monate bezogen hat. Soweit das OVG Niedersachsen und ihm folgend die Verwaltungsgerichte (VG) Ansbach (Beschluss vom 11. November 2003 – AN 13 E 03.01779 - und Hannover (Beschluss vom 15. Juni 2004 – 7 B 2809/04 - SAR 2004, 118) entschieden haben, dass eine nachhaltige Unterbrechung einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erfordert, sieht der Senat darüber hinaus gehend jedenfalls dann, wenn während eines nur kurzfristigen Aufenthalts in einem Drittstaat ein Asylantrag gestellt wird, ebenfalls eine nachhaltige Unterbrechung als gegeben. Durch das Untertauchen und die anschließende Asylantragstellung in Frankreich haben die Kläger zu erkennen gegeben, dass sie einen dauerhaften Aufenthalt nicht mehr in Deutschland, sondern in Frankreich anstrebten. Auch aus dem Zustand der Wohnung, wie ihn die Kläger bei ihrem Untertauchen hinterließen, ist auf eine beabsichtigte endgültige Ausreise aus Deutschland zu schließen. In dem in den Ausländerakten befindlichen Schreiben vom 14. August 2002 von Frau B. vom Sozialdienst der Stadt Esslingen an das Ausländeramt wird insoweit ausgeführt, dass in der Wohnung nur noch Möbel und Kleider gewesen seien, alle Wertsachen wie Fernseher und Receiver sowie alle persönlichen Dinge seien verschwunden gewesen; die Wohnung scheine notdürftig geräumt und verlassen. Durch die hierdurch dokumentierte endgültige Ausreise verbunden mit der Asylantragstellung in Frankreich haben die Kläger die Integration in die deutsche Gesellschaft abgebrochen. Es ist aus diesem Grunde gerechtfertigt, vor Ablauf von weiteren 36 Monaten mit erneutem Leistungsbezug nach Rückkehr einen Integrationsbedarf zu verneinen. Ob dies entsprechend den vom Beklagten genannten vorläufigen Anwendungshinweisen des Innenministeriums Baden-Württemberg zu § 2 AsylbLG generell in Fällen des Untertauchens von Leistungsberechtigten so zu beurteilen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 SGG).

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.

(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1

1.
internationaler Schutz oder
2.
aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist,
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.

(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn

1.
sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
2.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
5.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
6.
sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder
7.
sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen Antragstellung wahrgenommen haben.

(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,

1.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder
2.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
und deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend Absatz 1.

(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.