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Im Streit steht der Zeitpunkt der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers.
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Der ... 1948 geborene Kläger beantragte erstmals am 20. September 2000 die Feststellung von Behinderungen und gab an, unter anderem an Diabetes und Asthma bronchiale mit Einschränkung der Atemkapazität zu leiden.
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Das Versorgungsamt H (VA) zog daraufhin den Entlassungsbericht des PD Dr. H, Diabetes Klinik M vom 12. September 2000 bei (stationäre Behandlung des Klägers vom 30. August bis 12. September 2000. Diagnosen: Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertension, derzeit gut eingestellt, Hypertriglyzeridämie, Adipositas Grad II, anamnestisch extrinsic Asthma bronchiale, Tonsillektomie).
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Mit Bescheid vom 11. Dezember 2000 anerkannte das VA einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 unter Anerkennung der Funktionseinschränkungen Diabetes mellitus (mit Diät und Insulin einstellbar – Teil-GdB von 40), Bluthochdruck (Teil-GdB von 10) und Bronchial-Asthma (Teil-GdB von 10). Weiter wurde ausgeführt, dass die vorliegenden Behinderungen zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit im Sinne des § 33 b Einkommensteuergesetz (EStG) geführt hätten und seit 20. September 2000 bestünden.
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Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, bei einer Gesamtschau aller Behinderungen sei ein GdB von wenigstens 50 angezeigt. Das VA holte daraufhin den Befundbericht des Hausarztes Dr. G vom 9. März 2001 (u.a. "Die klinische Vermutung eines Schlafapnoe-Syndroms wurde bisher nicht weiter verfolgt") ein und zog den Arztbrief der Ärztin für Innere Medizin Dr. K vom 25. September 2000 sowie über Dr. H-S den Arztbrief des Dr. H vom 9. März 2001 bei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2001 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die Bewertung eines Diabetes mellitus danach richte, ob die Krankheit durch Diät und/oder orale Antidiabetika bzw. Insulin gut, ausreichend oder schwer einstellbar sei. Beim Kläger liege eine ausreichende Einstellbarkeit vor. Auch liege ein Bluthochdruck nur in leichter Form vor, der nur keine oder geringe Leistungsbeeinträchtigungen bedinge. Die Bronchitis sei mit keiner dauernden Einschränkung der Lungenfunktion verbunden. Als zusätzliche Funktionsbeeinträchtigung sei allerdings noch eine Fettstoffwechselstörung aufzunehmen, die jedoch keinen höheren GdB bedinge.
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Dagegen erhob der Kläger am 20. September 2001 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) und brachte zur Begründung u.a. vor, dass sich die Stoffwechsellage mittlerweile dramatisch verschlechtert habe, wie sich insbesondere aus dem vorgelegten Arztbrief von PD Dr. H vom 3. September 2001 ergebe.
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Im Klageverfahren brachte der Beklagte vor, die Annahme einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit habe auf einem offensichtlichen Übertragungsfehler aus den beratungsärztlichen Stellungnahmen in die angefochtenen Bescheide beruht. Mit Bescheid vom 15. Mai 2002 berichtigte das VA den Bescheid vom 11. Dezember 2000 dahingehend, dass eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit nicht vorliege.
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Das SG hörte Prof. Dr. H schriftlich als sachverständigen Zeugen. In seiner Auskunft vom 16. Oktober 2002 gab er an, beim Kläger bestehe ein metabolisches Syndrom mit Typ 2 Diabetes mellitus seit 1965, einer Adipositas permagna, einer arteriellen Hypertonie und einer Fettstoffwechselstörung. Darüber hinaus bestehe ein allergisches Asthma bronchiale sowie der Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom. Er erachte den GdB von 40 unter Berücksichtigung der Erkrankungen auf seinem Fachgebiet als angemessen. Der Internist Dr. S gab in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 17. Oktober 2002 an, er habe bei einer einmaligen Untersuchung ein Asthma bronchiale ohne Anhalt auf Vorliegen eines spezifischen, unspezifischen oder tumorösen Lungenprozesses diagnostiziert. Beigezogen wurde weiter der Arztbrief der Klinik L vom 4. Februar 2003 (Dr. E) nach stationärem Aufenthalt vom 26. bis 28. Januar 2003. Darin sind als Diagnosen aufgeführt u.a. ein gemischtförmiges Schlafapnoe-Syndrom resp. Partialinsuffizienz.
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Mit Schreiben vom 20. August 2003 unterbreitete der Beklagte ein Vergleichsangebot dahingehend, beim Kläger ab Januar 2003 einen GdB von 50 unter Berücksichtigung eines Schlafapnoe-Syndroms (Teil-GdB von 20) ab Januar 2003 anzuerkennen. Dieses Angebot nahm der Kläger zunächst nicht an u.a. mit der Begründung, es sei nicht von ihm zu verantworten, wann die Diagnose des Schlafapnoe-Syndroms erstmalig gestellt worden sei. Vielmehr habe er schon bei Antragstellung auf eine Einschränkung der Atemkapazität im Zusammenhang mit dem Asthma bronchiale hingewiesen. Es hätte dem Beklagten oblegen, diesbezüglich weiter zu ermitteln. Auch der behandelnde Arzt Dr. H habe im Juni 2002 die Durchführung entsprechender Untersuchungen empfohlen. Wegen Überlastung der Ärzte habe diese dann erst im Januar 2003 erfolgen können. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2003 erklärte der Kläger in Anwesenheit des Vertreters des Beklagten, er nehme das Vergleichsangebot "als Teilanerkenntnis" an und beantragte weitergehend, einen GdB von 50 ab Antragstellung festzustellen.
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Mit Urteil vom 12. Dezember 2003 wies das SG die Klage mit der Begründung ab, die Bewertung eines Schlafapnoe-Syndroms mit der Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung mit einem Teil-GdB von 20 setze den Nachweis durch eine Untersuchung im Schlaflabor voraus. Diese sei erst im Januar 2003 erfolgt. An dieser Beurteilung ändere sich nichts dadurch, dass Dr. G im März 2001 einen entsprechenden Verdacht geäußert habe. Die Amtsermittlungspflicht der Beklagten gehe nicht so weit, dass sie Untersuchungen anstellen müsse, die die behandelnden Ärzte nicht für erforderlich erachten. Im übrigen begründe erst die Notwendigkeit einer nasalen Überdruckbeatmung, die im Januar 2003 diagnostiziert worden sei, die Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
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Gegen das am 17. März 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. April 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er aus, die Untersuchung in der Klinik L habe auch eine respiratorische Partialinsuffizienz ergeben, die allein mit einem Teil-GdB von 50 zu bewerten sei.
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Der Kläger beantragt, sinngemäß gefasst,
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das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 12. Dezember 2003 aufzuheben sowie den Bescheid vom 11. Dezember 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2001 abzuändern und einen GdB von wenigstens 50 ab Antragstellung festzustellen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er erachtet die angefochtenen Entscheidungen unter Berücksichtigung des Teil-Anerkenntnisses vom 20. August 2003 für zutreffend.
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Das Gericht hat den Internisten Dr. S, Prof. Dr. H Diabetes Zentrum M, und Dr. E, Klinik L, schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Dr. S hat unter dem 2. August 2004 angegeben, er habe die Diagnose eines Schlafapnoe-Syndroms im Dezember 2002 gestellt. Diese Diagnose sei durch die Klinik L im Januar 2003 bestätigt worden. Der Befund sei von September 2000 bis Januar 2003 als gleich bleibend zu bezeichnen. Erst durch die nasale Überdruckbeatmung habe sich eine Besserung eingestellt. Prof. Dr. H hat ausgeführt, er habe erstmals im Juli 2002 auf Grund der Befunde den Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom geäußert und eine Untersuchung in einem Schlaflabor angeraten. Dr. E hat geschildert (Auskunft vom 2. September 2004), dass er den Kläger erstmals im Januar 2003 untersucht habe.
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Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat am 12. November 2004 Dr. W, Oberarzt am Krankenhaus D, Arzt für Innere Medizin, unter Mitwirkung von Prof. Dr. P, ein lungenfachärztliches Gutachten erstellt. Dieser hat ein schwergradiges gemischtförmiges Schlafapnoe-Syndrom (Teil-GdB 20), ein exogen allergisches Asthma bronchiale und eine allergisch bedingte Rhinokonjunktivitis (Teil-GdB 10), einen Diabetes mellitus Typ II (Teil-GdB 40), einen arteriellen Hypertonus (Teil-GdB 10), eine Adipositas permagna sowie eine kombinierte Fettstoffwechselstörung diagnostiziert und einen Gesamt-GdB von 50 vorgeschlagen. Aus medizinischwissenschaftlicher Sicht sei das Schlafapnoe-Syndrom eindeutig erst durch die Durchführung der polysomnographischen Untersuchung am 27. Januar 2003 mit entsprechender Nachweisführung gesichert.
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Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
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