Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 06. Apr. 2006 - L 6 R 3053/05

published on 06/04/2006 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 06. Apr. 2006 - L 6 R 3053/05
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. Mai 2005 aufgehoben und der Bescheid vom 10. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2003 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 18. Juli 1996 teilweise zurückzunehmen und der Klägerin höhere Altersrente ab 1. Januar 1998 unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 als nachgewiesener Beitragszeit zu gewähren.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Im Streit steht die Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 als nachgewiesene Zeit nach § 15 Fremdrentengesetz (FRG).
Die 1932 in R. geborene Klägerin ist am 14. Mai 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ausgesiedelt und Inhaberin des Vertriebenenausweises A. In R. war sie von 1956 bis zu ihrer Aussiedlung Mitglied der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) „Romgera“ Santana, was in dem von ihr vorgelegten Arbeitsbuch bescheinigt ist. Im Arbeitsbuch sind in Spalte 5 das maßgebliche Jahr, in Spalte 6 das Soll-Arbeitsvolumen, in Spalte 7 das erzielte Arbeitsvolumen und in Spalte 8 die gearbeiteten Kalendertage eingetragen. Für die Jahre 1966 bis einschließlich 1971, 1974 bis 1981 und 1989 sind im Arbeitsbuch weder Angaben zum Soll-Arbeitsvolumen, zu dem erzielten Arbeitsvolumen noch zu den tatsächlich gearbeiteten Arbeitstagen enthalten. In dieser Zeit hat die Klägerin wegen Schwangerschaft bzw. Erziehung und Versorgung ihrer Kinder K. (geb. 1957), J. (geb. 1959), F. (geb. 1966), M.-B. (geb. 1968) und W. (geb. 1974) keine Arbeitsleistung für die LPG erbracht.
Seit 1. September 1996 bezieht die Klägerin Altersrente (Antrag vom 4. März 1996, Bescheid vom 18. Juli 1996). Bei der Rentenberechnung war die strittige Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 weder als nachgewiesene noch als (nur) glaubhaft gemachte Beitragszeit nach dem FRG berücksichtigt. Angerechnet wurden in diesem Zeitraum ausschließlich Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten für die Kinder K., J., F. und M.-B. gem. § 28b FRG entsprechend dem im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) vorgesehenen Umfang.
Im Dezember 2002 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und machte im Rahmen eines Überprüfungsantrags nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) geltend, ihre Rente sei neu zu berechnen, da als Mitglied der LPG die Zeit der Zugehörigkeit zur LPG in vollem Umfang als Beschäftigungszeit nach dem FRG anzuerkennen sei. Von 1966 bis 1977 seien die vollen Tabellenwerte mit 6/6 anzuerkennen, da ab diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung bestanden habe, schon aufgrund der Mitgliedschaft zur C.A.P.
Mit Bescheid vom 10. März 2003 stellte die Beklagte die Rente der Klägerin ab 1. September 1996 unter teilweiser Rücknahme des Bescheids vom 18. Juli 1996 neu fest, da sich die rentenrechtlichen Zeiten geändert hätten. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass bei der Berechnung der Rente die Zeiten als Mitglied der LPG gemäß den Entscheidungen des Bundessozialgerichts durchgehend zu 5/6 zu berücksichtigen seien, wenn dies für sie günstiger gewesen sei. Dies sei der Fall für Zeiten, in denen laut dem Arbeitsbuch weniger als 300 Arbeitstage pro Jahr bescheinigt seien. Die Zeiten, in denen mehr als 300 Arbeitstage bescheinigt seien, seien jetzt mit 6/6 bewertet worden.
Dagegen erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, auch die Jahre, in denen sie nicht gearbeitet habe (1966-1971, 1974-1981 und 1989), seien als FRG-Zeiten zu 6/6 anzuerkennen, da in diesen Zeiten Beiträge bezahlt worden seien.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2003 stellte die Beklagte die Rente der Klägerin nochmals neu fest und legte die Zeit vom 16. Februar bis 31. Dezember 1972 zu 6/6 ihrer Rentenberechnung zugrunde. Für das Jahr 1973 verbleibe es entsprechend der BSG-Rechtsprechung bei einer 5/6 Berechnung, da weniger als 300 Arbeitstage pro Jahr im Arbeitsbuch bescheinigt seien.
Die Klägerin hielt an ihrem Widerspruch fest. Sie führte ergänzend aus, bis 1965 seien Mitglieder der LPG in R. als Selbständige behandelt worden, vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 sei dann aber für jedes Jahr ein Beitrag zu entrichten gewesen, auch wenn tatsächlich nicht gearbeitet worden sei. Daher müssten diese Zeiten bei der Rentenberechnung mit 6/6 berücksichtigt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2003 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass über die bereits anerkannten Zeiträume hinaus die Zeiten von 1966 bis 1971 und von 1974 bis 1977 bzw. 1981 nicht anerkannt werden könnten, da sie im Sozial- und Rentenbuch nicht bestätigt seien. Weder seien vorgegebene Arbeitsvolumen noch dementsprechend geleistete Arbeitstage bescheinigt worden. Eine ununterbrochene Beitragszahlung sei daher nicht nachgewiesen. Das Urteil des BSG vom 30. Oktober 1997 (13 RJ 19/97) sei bei Kolchosemitarbeitern dann von einer durchgehenden Beitragszeit ausgegangen, wenn nur kurzfristige oder nur vorübergehende Unterbrechungen vorgelegen hätten. Bei der Klägerin sei die tatsächliche Tätigkeit aber durch Jahre fehlender Arbeitsleistung unterbrochen.
10 
Dagegen erhob die Klägerin am 1. Dezember 2003 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG), mit der sie geltend machte, die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 müsse als volle Zeit mit 6/6 ihrer Rentenberechnung zugrunde gelegt werden.
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Mit Urteil vom 30. Mai 2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, neben der Zahlung von Beiträgen, wovon hinsichtlich der Jahre 1966 bis 1977 ausgegangen werde, sei für die Anerkennung der fraglichen Zeit zu 6/6 erforderlich, dass ein ganzjähriges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Ausweislich des vorgelegten Arbeitsbuchs habe die Klägerin in den fraglichen Zeiten aber überhaupt nicht gearbeitet, so dass eine Anerkennung als Beitragszeit ausscheide. Eine Übertragung der Rechtsprechung des BSG zu sog. Kolchosemitgliedern könne nicht erfolgen, da im Gegensatz zu Kolchosemitgliedern in der Zeit der Nicht-Beschäftigung nicht von einem Fortbestehen der für ein Beschäftigungsverhältnis typischen Weisungsgebundenheit ausgegangen werden könne und im übrigen kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass auch ohne Arbeitsleistung Entgelt bezahlt worden sei. Solch eine Regelung sei erst ab dem Jahr 1983 in R. eingeführt worden. Der Entscheidung des Bayerischen LSG vom 21. Juli 1999 (L 20 RJ 620/93), das Beitragszeiten nach § 15 FRG aufgrund der bloßen LPG-Mitgliedschaft anerkannt habe, schließe sich das Gericht nicht an.
12 
Gegen das am 1. Juli 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25. Juli 2005 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen.
13 
Die Klägerin beantragt, teilweise sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. Mai 2005 aufzuheben, die Bescheide vom 10. März 2003 und 16. Juni 2003, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 18. Juli 1996 teilweise zurückzunehmen und ihr höhere Altersrente zu gewähren unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 als nachgewiesener Beitragszeit.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
17 
hilfsweise,
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die Revision zuzulassen.
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Sie stützt sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
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Das Gericht hat den Beteiligten die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 8. September 2005 (B 13 RJ 44/04 R) übersandt. Die Beklagte hat dazu ausgeführt, die Beitrags- und Rentendezernenten der Südwestdeutschen Regionalträger, der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland und der Deutschen Rentenversicherung Bund seien übereingekommen, dem Urteil nicht zu folgen, da es nicht zu überzeugen vermöge. Es sei nicht nachvollziehbar, warum im Rahmen des § 15 FRG nur auf die Beitragsleistung, nicht aber auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im sozialversicherungsrechtlichen Sinn abgestellt werde. Diese Auffassung stehe im Widerspruch zu § 15 Abs. 1 Satz 2 FRG, der eine abhängige Beschäftigung als Voraussetzung für die Anerkennung einer Zeit als Beitragszeit im Sinne des § 15 FRG normiere. Da die Tabellenentgelte in Anlage 14 zum SGB VI bzw. FRG auf die geleisteten Vollarbeitstage abstellten bzw. einzelne Tage, an denen nicht oder nicht in Vollzeit gearbeitet worden seien, abweichend zu bewerten seien, sei nach wie vor erheblich, in welchem Umfang die fraglichen Zeiten anerkannt würden.
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 ist als nachgewiesene Beitragszeit zu 6/6 der Rentenberechnung der Klägerin zugrunde zu legen.
23 
Verfahrensrechtlich beurteilt sich der geltend gemachte Anspruch der Klägerin nach § 44 SGB X. Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte hat im Bescheid vom 18. Juli 1996 zu Unrecht die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 nicht als Beitragszeit nach § 15 FRG berücksichtigt und deshalb die Rente in zu niedriger Höhe gezahlt.
24 
Als anerkannte Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) gehört die Klägerin gem. § 1 Buchst. a FRG zum berechtigten Personenkreis nach dem FRG. Nach § 15 Abs. 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zu Grunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich ( § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 FRG). Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Abs. 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. In R. ist für die Mitglieder der LPG – nach dem Muster der staatlichen Sozialversicherung – durch Dekret Nr. 535/1966 eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung eingeführt worden (Dekret Nr. 535 vom 24. Juni 1966 über das Recht auf Rente und andere Sozialrechte der Mitglieder der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften). Bei diesem mit Wirkung vom 1. Januar 1967 eingeführten Sicherungssystem handelt es sich um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung ( BSG, Urteil vom 27. Februar 1986 - 1 RA 57/84). Obwohl gesetzliche Rentenansprüche für LPG-Mitglieder erst ab 1. Januar 1967 bestanden, wurde die Beitragspflicht zum Rentenversicherungssystem für LPG-Mitglieder bereits ab 1. Januar 1966 eingeführt. Insoweit können Beitragszeiten für LPG-Mitglieder frühestens ab 1. Januar 1966 vorliegen. Die Arbeitnehmer der LPG gehörten hingegen schon auf Grund der Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches aus dem Jahr 1950 der Sozialversicherung als Pflichtmitglieder an (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. September 2004 - L 2 RJ 1664/02 unter Hinweis auf Artikel 104 ArbGB von 1950, VDR-Kommentar § 15 FRG Anm. 7.31 ). Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern gegen Lohnzahlung war allerdings bei den LPG die Ausnahme und kam in der Regel nur bei anderen als landwirtschaftlichen Arbeiten (z. B. technische Arbeiten oder Büroarbeiten) in Betracht (vgl. Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 15. Dezember 1999, S. 106, 107).
25 
Der Senat geht mit der Beklagten und dem SG davon aus, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum von 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 Mitglied der LPG Santana war. Aufgrund dieser auch von der Beklagten nicht bestrittenen Zugehörigkeit zur LPG im fraglichen Zeitraum sind entsprechend dem Dekret Nr. 535 für die Klägerin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 entrichtet worden, die auch als Beiträge im Sinne des FRG anzusehen sind. Davon ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache auszugehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge der LPG nicht für einzelne Mitglieder nach den von ihnen erzielten Entgelten, sondern nach Maßgabe der von der LPG erzielten Jahresproduktion abgeführt worden sind (vgl. LSG Baden-Württemberg a.a.O. unter Verweis auf das Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 15. Dezember 1999). Diese Beitragsleistungen und deren Höhe haben keinen Einfluss auf die Rentenansprüche der LPG-Mitglieder gehabt. Vielmehr war die Höhe der Ansprüche abhängig von den jeweils zurückgelegten Beschäftigungszeiten und der Erfüllung der festgelegten Tagwerke bzw. Arbeitsnormen.
26 
Da somit bereits von einer Einbeziehung in das System der gesetzlichen Rentenversicherung in R. schon allein aufgrund der Mitgliedschaft in einer LPG auszugehen ist, eventuelle Unterbrechungen der tatsächlichen Beschäftigung schon aufgrund der Finanzierungsstruktur der Versicherung weder Einfluss auf die Einbeziehung noch auf die individuelle Beitragsentrichtung, sondern auf die Höhe der späteren Rentenansprüche besessen haben, ist allein aufgrund der Zugehörigkeit der Klägerin zur LPG von einer ununterbrochenen Beitragszahlung für den gesamten Zeitraum auszugehen.
27 
Der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach dennoch nicht von einer Beitragszeit im Sinne des § 15 FRG auszugehen sei, weil die Klägerin im streitigen Zeitraum keine Beschäftigung verrichtet hat, tritt der Senat schon deshalb nicht bei.
28 
Soweit die Beklagte damit argumentiert, § 15 Abs. 1 Satz 2 FRG normiere über § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG hinausgehende Voraussetzungen zur Anerkennung einer Beitragszeit, konnte dies den Senat nicht überzeugen.
29 
§ 15 Abs. 1 Satz 1 FRG bestimmt, dass Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten entsprechen, setzt also Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebiets solchen unter Geltung des SGB VI oder der Reichsversicherungsordnung gleich. Satz 2 trifft eine darüber hinaus gehende Regelung, in welcher aufgrund einer Beitragszahlung aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis dieses Beschäftigungsverhältnis mit einem Beschäftigungsverhältnis unter Geltung des Bundesrechts gleichgestellt wird. Die Gleichstellung erfasst in Satz 1 also Beitragszeiten, in Satz 2 das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. auch VDR-Kommentar § 15 FRG Anm. 10). Ein Schluss dahingehend, dass zur Annahme einer Beitragszeit zugleich auch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorzuliegen habe, ist daher nicht zulässig. Auch das BSG hat in seiner Entscheidung BSGE 6, 263 schon ausgeführt, dass für die Annahme einer Beitragszeit insoweit ausreichend ist, dass sie durch ein irgendwie geartetes Beitragssystem finanziert wird. Auf die Frage, ob der Beitragszahlung eine abhängige Beschäftigung zugrunde lag oder - wie im vorliegenden Fall - eine bloße Mitgliedschaft in einer der Beitragspflicht unterworfenen Institution, kommt es daher nicht an.
30 
Soweit weiter vorgetragen wird, die Tabellenentgelte für die Bewertung der LPG-Zeiten nach Anlage 14 zum SGB VI bzw. FRG stellten auf tatsächlich geleistete Vollarbeitstage bzw. bei Teilzeitarbeit auf anteilige Tage ab, so dass erforderlich sei, für jeden Tag der Zugehörigkeit zu einer LPG auch Tabellenentgelte nach Maßgabe tatsächlicher Arbeitsleistung festzustellen, vermochte auch dies den Senat nicht zu überzeugen.
31 
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 FRG werden u.a. für Zeiten der in § 15 genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256 b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI (Ermittlung von Entgeltpunkten für glaubhaft gemachte Beitragszeiten) ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des SGB VI genannten oder nach § 256 b Abs. 1 Satz 2 SGB VI festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht. Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 FRG die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt (§ 26 Abs. 1 Satz 1 FRG).
32 
Nach Maßgabe dieser Vorschriften wird für die Ermittlung von Entgeltpunkten ohnehin nur auf standardisierte Durchschnittsentgelte abgestellt, die nach Jahren, Wirtschaftsbereichen und Qualifikationsgruppen gegliedert sind, nicht aber auf das vom Versicherten tatsächlich erzielte Entgelt abstellen. Soweit die Beklagte die Regelung in § 26 FRG aufgreift, ist diese Regelung nach den genannten Grundsätzen schon deshalb auf die Mitglieder einer rumänischen LPG nicht anwendbar, weil ja - anders als § 26 FRG voraussetzt - für solche Mitglieder Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften gerade von Beitragszeiten für ein ganzes Kalenderjahr auszugehen ist und nicht nur von solchen für Teile des Kalenderjahres.
33 
Was die Unterbrechung der tatsächlichen Arbeitsleistung der Klägerin durch Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung anbelangt, verweist der Senat auf die den Beteiligten zur Kenntnis gebrachten Auszüge aus dem Gutachten des Instituts für Ostrecht e.V. München aus dem Jahr 1999, S. 116 f. Danach nahm u.a. die hier maßgebliche Satzung aus dem Jahr 1966 Bezug auf das Dekret Nr. 535. Diesbezüglich sind zwar Regelungen zur Frage bekannt, ob und wie lange Mutterschaftsurlaub gewährt worden ist und ob in dieser Zeit auch eine finanzielle Unterstützung an die Mutter geleistet worden ist. Regelungen darüber, inwieweit die Sozialversicherungsbeiträge (nach der Systematik der Beitragsentrichtung - ausnahmsweise) in dieser Zeit an die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen geknüpft waren oder ob darüber hinaus auch über den bezahlten Mutterschaftsurlaub hinausgehende unbezahlte Freistellungen von der Arbeit möglich waren, sind aus dem Schrifttum nicht bekannt (vgl. S. 118 des Gutachtens).
34 
Angesichts der Tatsache, dass sich im Arbeitsbuch der Klägerin auch in der Zeit, in der sie wegen Kindererziehung tatsächlich keine Arbeitsleistung für die LPG erbrachte, Bestätigungen über ihre Zugehörigkeit zur LPG finden und keine Hinweise darauf bestehen, dass diese Zeiten für die Sozialversicherung, die sich ohnehin nur nach dem Umfang der Jahresproduktion richtete, von Bedeutung gewesen wären, spielt auch die Dauer der Unterbrechung der tatsächlichen Arbeitsleistung für die Beurteilung des Vorliegens einer Beitragszeit keine Rolle.
35 
Der Senat sieht auch aus übergeordneten Gesichtspunkten, insbesondere aus Gründen der Systemgerechtigkeit bzw. Systemwidrigkeit keinen Anlass, anders zu entscheiden.
36 
Der Große Senat des BSG hat in seiner Entscheidung vom 4. Juni 1986 - GS 1/85 (BSGE 60, 100 ff.) ausgeführt, dass der Entschädigung von im Herkunftsland erworbenen Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften nach § 15 FRG eine rechtliche Grenze dort gesetzt ist, wo deren Anrechnung mit der Struktur des innerstaatlichen Rentenrechts schlechthin und offenkundig unvereinbar wäre. Eine schrankenlose Entschädigung jeder im fremden Herkunftsgebiet entstandenen Rentenberechtigung oder Rentenanwartschaft würde z.B. denjenigen Versicherten aus solchen fremden Rentenrechtssystemen im Vergleich zu den auf dem Gebiet der Bundesrepublik tätig gewesenen Versicherten bevorzugen, die anders als die Bundesrepublik Zeiten unterschiedlicher rechtlicher Qualifikation nicht kennen. § 15 FRG müsste in diesen Fällen konsequenterweise zu einer unterschiedslosen Anerkennung aller Zeiten und damit, gemessen am Rentenrecht der Bundesrepublik, zu einer systemfremden, nicht hinnehmbaren Begünstigung führen. Zugleich bedeutet dies aber auch, dass das die Anwendungsbreite des § 15 FRG eingrenzende fremdrentenrechtliche Prinzip der Eingliederung einer Entschädigung von im Herkunftsland erworbenen Rentenrechten und Rentenanwartschaften sicher dort keine Schranke setzt, wo derselbe oder doch ein vergleichbarer Tatbestand sowohl nach dem Recht der Bundesrepublik wie nach dem fremden Recht als Beitragszeit ausgestaltet ist.
37 
Eine solche, dem Entschädigungs- bzw. Eingliederungsgedanken widersprechende Sachlage kann der Senat hier nicht erkennen. Im Gegensatz zu dem der Entscheidung des Großen Senats zugrunde liegenden Sachverhalt wurden für die Klägerin als Mitglied der LPG - sogar - Beiträge entrichtet, was auch durch die Beklagte nicht in Frage gestellt wird. Zugleich hat die Klägerin Kinder geboren und erzogen. Nach den Vorschriften des SGB VI liegen damit gleichzeitig Beitragszeiten im Sinne der §§ 54 I Nr. 1a, 55 SGB VI als auch Kindererziehungszeiten im Sinne des § 56 i.V.m. § 249 SGB VI bzw. Berücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI vor, die sich nicht wechselseitig ausschließen, sondern gem. § 70 Abs. 2 SGB VII bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind.
38 
Es ist also dem deutschen Rentenversicherungssystem nicht wesensfremd, Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zeitgleich vorzumerken und bei der Berechnung der Rente jeweils zu berücksichtigen.
39 
Die Entscheidung des BSG vom 8. August 1990 - 1 RA 81/88 (SGb 1991 S. 29 ff.) verlangt keine andere Beurteilung, da zum einen eine Zeit betroffen war, für die keine Beiträge geleistet worden sind. Zum anderen ist nach der heutigen Rechtslage nicht (mehr) von einer verdrängenden Wirkung des § 28b FRG auszugehen.
40 
Dem Senat liegen darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin z.B. nur wegen der Einbringung von Grundstücken in die LPG beitragspflichtiges Mitglied gewesen war, was sicherlich noch einer näheren Untersuchung der Systemgerechtigkeit bedurft hätte.
41 
Da nach alldem die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 als nachgewiesene Beitragszeit anzuerkennen ist, war das angefochtene Urteil aufzuheben und wie geschehen zu entscheiden.
42 
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
43 
Die Revision war gem. § 160 Abs. 2 Buchst. a SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Gründe

 
22 
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 ist als nachgewiesene Beitragszeit zu 6/6 der Rentenberechnung der Klägerin zugrunde zu legen.
23 
Verfahrensrechtlich beurteilt sich der geltend gemachte Anspruch der Klägerin nach § 44 SGB X. Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte hat im Bescheid vom 18. Juli 1996 zu Unrecht die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 nicht als Beitragszeit nach § 15 FRG berücksichtigt und deshalb die Rente in zu niedriger Höhe gezahlt.
24 
Als anerkannte Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) gehört die Klägerin gem. § 1 Buchst. a FRG zum berechtigten Personenkreis nach dem FRG. Nach § 15 Abs. 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zu Grunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich ( § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 FRG). Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Abs. 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. In R. ist für die Mitglieder der LPG – nach dem Muster der staatlichen Sozialversicherung – durch Dekret Nr. 535/1966 eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung eingeführt worden (Dekret Nr. 535 vom 24. Juni 1966 über das Recht auf Rente und andere Sozialrechte der Mitglieder der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften). Bei diesem mit Wirkung vom 1. Januar 1967 eingeführten Sicherungssystem handelt es sich um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung ( BSG, Urteil vom 27. Februar 1986 - 1 RA 57/84). Obwohl gesetzliche Rentenansprüche für LPG-Mitglieder erst ab 1. Januar 1967 bestanden, wurde die Beitragspflicht zum Rentenversicherungssystem für LPG-Mitglieder bereits ab 1. Januar 1966 eingeführt. Insoweit können Beitragszeiten für LPG-Mitglieder frühestens ab 1. Januar 1966 vorliegen. Die Arbeitnehmer der LPG gehörten hingegen schon auf Grund der Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches aus dem Jahr 1950 der Sozialversicherung als Pflichtmitglieder an (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. September 2004 - L 2 RJ 1664/02 unter Hinweis auf Artikel 104 ArbGB von 1950, VDR-Kommentar § 15 FRG Anm. 7.31 ). Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern gegen Lohnzahlung war allerdings bei den LPG die Ausnahme und kam in der Regel nur bei anderen als landwirtschaftlichen Arbeiten (z. B. technische Arbeiten oder Büroarbeiten) in Betracht (vgl. Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 15. Dezember 1999, S. 106, 107).
25 
Der Senat geht mit der Beklagten und dem SG davon aus, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum von 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 Mitglied der LPG Santana war. Aufgrund dieser auch von der Beklagten nicht bestrittenen Zugehörigkeit zur LPG im fraglichen Zeitraum sind entsprechend dem Dekret Nr. 535 für die Klägerin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 entrichtet worden, die auch als Beiträge im Sinne des FRG anzusehen sind. Davon ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache auszugehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge der LPG nicht für einzelne Mitglieder nach den von ihnen erzielten Entgelten, sondern nach Maßgabe der von der LPG erzielten Jahresproduktion abgeführt worden sind (vgl. LSG Baden-Württemberg a.a.O. unter Verweis auf das Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 15. Dezember 1999). Diese Beitragsleistungen und deren Höhe haben keinen Einfluss auf die Rentenansprüche der LPG-Mitglieder gehabt. Vielmehr war die Höhe der Ansprüche abhängig von den jeweils zurückgelegten Beschäftigungszeiten und der Erfüllung der festgelegten Tagwerke bzw. Arbeitsnormen.
26 
Da somit bereits von einer Einbeziehung in das System der gesetzlichen Rentenversicherung in R. schon allein aufgrund der Mitgliedschaft in einer LPG auszugehen ist, eventuelle Unterbrechungen der tatsächlichen Beschäftigung schon aufgrund der Finanzierungsstruktur der Versicherung weder Einfluss auf die Einbeziehung noch auf die individuelle Beitragsentrichtung, sondern auf die Höhe der späteren Rentenansprüche besessen haben, ist allein aufgrund der Zugehörigkeit der Klägerin zur LPG von einer ununterbrochenen Beitragszahlung für den gesamten Zeitraum auszugehen.
27 
Der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach dennoch nicht von einer Beitragszeit im Sinne des § 15 FRG auszugehen sei, weil die Klägerin im streitigen Zeitraum keine Beschäftigung verrichtet hat, tritt der Senat schon deshalb nicht bei.
28 
Soweit die Beklagte damit argumentiert, § 15 Abs. 1 Satz 2 FRG normiere über § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG hinausgehende Voraussetzungen zur Anerkennung einer Beitragszeit, konnte dies den Senat nicht überzeugen.
29 
§ 15 Abs. 1 Satz 1 FRG bestimmt, dass Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten entsprechen, setzt also Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebiets solchen unter Geltung des SGB VI oder der Reichsversicherungsordnung gleich. Satz 2 trifft eine darüber hinaus gehende Regelung, in welcher aufgrund einer Beitragszahlung aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis dieses Beschäftigungsverhältnis mit einem Beschäftigungsverhältnis unter Geltung des Bundesrechts gleichgestellt wird. Die Gleichstellung erfasst in Satz 1 also Beitragszeiten, in Satz 2 das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. auch VDR-Kommentar § 15 FRG Anm. 10). Ein Schluss dahingehend, dass zur Annahme einer Beitragszeit zugleich auch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorzuliegen habe, ist daher nicht zulässig. Auch das BSG hat in seiner Entscheidung BSGE 6, 263 schon ausgeführt, dass für die Annahme einer Beitragszeit insoweit ausreichend ist, dass sie durch ein irgendwie geartetes Beitragssystem finanziert wird. Auf die Frage, ob der Beitragszahlung eine abhängige Beschäftigung zugrunde lag oder - wie im vorliegenden Fall - eine bloße Mitgliedschaft in einer der Beitragspflicht unterworfenen Institution, kommt es daher nicht an.
30 
Soweit weiter vorgetragen wird, die Tabellenentgelte für die Bewertung der LPG-Zeiten nach Anlage 14 zum SGB VI bzw. FRG stellten auf tatsächlich geleistete Vollarbeitstage bzw. bei Teilzeitarbeit auf anteilige Tage ab, so dass erforderlich sei, für jeden Tag der Zugehörigkeit zu einer LPG auch Tabellenentgelte nach Maßgabe tatsächlicher Arbeitsleistung festzustellen, vermochte auch dies den Senat nicht zu überzeugen.
31 
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 FRG werden u.a. für Zeiten der in § 15 genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256 b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI (Ermittlung von Entgeltpunkten für glaubhaft gemachte Beitragszeiten) ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des SGB VI genannten oder nach § 256 b Abs. 1 Satz 2 SGB VI festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht. Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 FRG die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt (§ 26 Abs. 1 Satz 1 FRG).
32 
Nach Maßgabe dieser Vorschriften wird für die Ermittlung von Entgeltpunkten ohnehin nur auf standardisierte Durchschnittsentgelte abgestellt, die nach Jahren, Wirtschaftsbereichen und Qualifikationsgruppen gegliedert sind, nicht aber auf das vom Versicherten tatsächlich erzielte Entgelt abstellen. Soweit die Beklagte die Regelung in § 26 FRG aufgreift, ist diese Regelung nach den genannten Grundsätzen schon deshalb auf die Mitglieder einer rumänischen LPG nicht anwendbar, weil ja - anders als § 26 FRG voraussetzt - für solche Mitglieder Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften gerade von Beitragszeiten für ein ganzes Kalenderjahr auszugehen ist und nicht nur von solchen für Teile des Kalenderjahres.
33 
Was die Unterbrechung der tatsächlichen Arbeitsleistung der Klägerin durch Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung anbelangt, verweist der Senat auf die den Beteiligten zur Kenntnis gebrachten Auszüge aus dem Gutachten des Instituts für Ostrecht e.V. München aus dem Jahr 1999, S. 116 f. Danach nahm u.a. die hier maßgebliche Satzung aus dem Jahr 1966 Bezug auf das Dekret Nr. 535. Diesbezüglich sind zwar Regelungen zur Frage bekannt, ob und wie lange Mutterschaftsurlaub gewährt worden ist und ob in dieser Zeit auch eine finanzielle Unterstützung an die Mutter geleistet worden ist. Regelungen darüber, inwieweit die Sozialversicherungsbeiträge (nach der Systematik der Beitragsentrichtung - ausnahmsweise) in dieser Zeit an die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen geknüpft waren oder ob darüber hinaus auch über den bezahlten Mutterschaftsurlaub hinausgehende unbezahlte Freistellungen von der Arbeit möglich waren, sind aus dem Schrifttum nicht bekannt (vgl. S. 118 des Gutachtens).
34 
Angesichts der Tatsache, dass sich im Arbeitsbuch der Klägerin auch in der Zeit, in der sie wegen Kindererziehung tatsächlich keine Arbeitsleistung für die LPG erbrachte, Bestätigungen über ihre Zugehörigkeit zur LPG finden und keine Hinweise darauf bestehen, dass diese Zeiten für die Sozialversicherung, die sich ohnehin nur nach dem Umfang der Jahresproduktion richtete, von Bedeutung gewesen wären, spielt auch die Dauer der Unterbrechung der tatsächlichen Arbeitsleistung für die Beurteilung des Vorliegens einer Beitragszeit keine Rolle.
35 
Der Senat sieht auch aus übergeordneten Gesichtspunkten, insbesondere aus Gründen der Systemgerechtigkeit bzw. Systemwidrigkeit keinen Anlass, anders zu entscheiden.
36 
Der Große Senat des BSG hat in seiner Entscheidung vom 4. Juni 1986 - GS 1/85 (BSGE 60, 100 ff.) ausgeführt, dass der Entschädigung von im Herkunftsland erworbenen Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften nach § 15 FRG eine rechtliche Grenze dort gesetzt ist, wo deren Anrechnung mit der Struktur des innerstaatlichen Rentenrechts schlechthin und offenkundig unvereinbar wäre. Eine schrankenlose Entschädigung jeder im fremden Herkunftsgebiet entstandenen Rentenberechtigung oder Rentenanwartschaft würde z.B. denjenigen Versicherten aus solchen fremden Rentenrechtssystemen im Vergleich zu den auf dem Gebiet der Bundesrepublik tätig gewesenen Versicherten bevorzugen, die anders als die Bundesrepublik Zeiten unterschiedlicher rechtlicher Qualifikation nicht kennen. § 15 FRG müsste in diesen Fällen konsequenterweise zu einer unterschiedslosen Anerkennung aller Zeiten und damit, gemessen am Rentenrecht der Bundesrepublik, zu einer systemfremden, nicht hinnehmbaren Begünstigung führen. Zugleich bedeutet dies aber auch, dass das die Anwendungsbreite des § 15 FRG eingrenzende fremdrentenrechtliche Prinzip der Eingliederung einer Entschädigung von im Herkunftsland erworbenen Rentenrechten und Rentenanwartschaften sicher dort keine Schranke setzt, wo derselbe oder doch ein vergleichbarer Tatbestand sowohl nach dem Recht der Bundesrepublik wie nach dem fremden Recht als Beitragszeit ausgestaltet ist.
37 
Eine solche, dem Entschädigungs- bzw. Eingliederungsgedanken widersprechende Sachlage kann der Senat hier nicht erkennen. Im Gegensatz zu dem der Entscheidung des Großen Senats zugrunde liegenden Sachverhalt wurden für die Klägerin als Mitglied der LPG - sogar - Beiträge entrichtet, was auch durch die Beklagte nicht in Frage gestellt wird. Zugleich hat die Klägerin Kinder geboren und erzogen. Nach den Vorschriften des SGB VI liegen damit gleichzeitig Beitragszeiten im Sinne der §§ 54 I Nr. 1a, 55 SGB VI als auch Kindererziehungszeiten im Sinne des § 56 i.V.m. § 249 SGB VI bzw. Berücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI vor, die sich nicht wechselseitig ausschließen, sondern gem. § 70 Abs. 2 SGB VII bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind.
38 
Es ist also dem deutschen Rentenversicherungssystem nicht wesensfremd, Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zeitgleich vorzumerken und bei der Berechnung der Rente jeweils zu berücksichtigen.
39 
Die Entscheidung des BSG vom 8. August 1990 - 1 RA 81/88 (SGb 1991 S. 29 ff.) verlangt keine andere Beurteilung, da zum einen eine Zeit betroffen war, für die keine Beiträge geleistet worden sind. Zum anderen ist nach der heutigen Rechtslage nicht (mehr) von einer verdrängenden Wirkung des § 28b FRG auszugehen.
40 
Dem Senat liegen darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin z.B. nur wegen der Einbringung von Grundstücken in die LPG beitragspflichtiges Mitglied gewesen war, was sicherlich noch einer näheren Untersuchung der Systemgerechtigkeit bedurft hätte.
41 
Da nach alldem die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 als nachgewiesene Beitragszeit anzuerkennen ist, war das angefochtene Urteil aufzuheben und wie geschehen zu entscheiden.
42 
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
43 
Die Revision war gem. § 160 Abs. 2 Buchst. a SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 08/09/2004 00:00

Tatbestand   1  Streitig ist im Zugunstenverfahren die Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegen Zeiten von 1966 bis 1977 als nachgewiesene (statt nur glaubhaft gemachte) Beitragszeiten. 2  Die ... 192
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Annotations

Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch steht die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich. Die Erklärungen nach § 56 und dem am 31. Dezember 1996 geltenden § 249 Abs. 6 und 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abzugeben. Die Zuordnung nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kann für Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs geboren sind, rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate erfolgen.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.

(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger

1.
nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten,
2.
auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
3.
nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler),
4.
ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste,
5.
seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste,
6.
in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.

(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.

(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen, sonst werden sie gekürzt, und zwar bei Witwen und Witwern, früheren Ehegatten und Waisen nach dem Verhältnis ihrer Höhe. Bei Anwendung von Satz 1 wird von der nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 und 3 oder § 68 Abs. 1 berechneten Rente ausgegangen; anschließend wird § 65 Abs. 3 angewendet. § 65 Abs. 2 Nr. 1 bleibt unberührt. Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pflegeeltern sowie Pflegekinder haben nur Anspruch, soweit Witwen und Witwer, frühere Ehegatten oder Waisen den Höchstbetrag nicht ausschöpfen.

(2) Sind für die Hinterbliebenen 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes festgestellt und tritt später ein neuer Berechtigter hinzu, werden die Hinterbliebenenrenten nach Absatz 1 neu berechnet.

(3) Beim Wegfall einer Hinterbliebenenrente erhöhen sich die Renten der übrigen bis zum zulässigen Höchstbetrag.

Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch steht die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich. Die Erklärungen nach § 56 und dem am 31. Dezember 1996 geltenden § 249 Abs. 6 und 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abzugeben. Die Zuordnung nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kann für Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs geboren sind, rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate erfolgen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.

(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger

1.
nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten,
2.
auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
3.
nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler),
4.
ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste,
5.
seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste,
6.
in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.

(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.

(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen, sonst werden sie gekürzt, und zwar bei Witwen und Witwern, früheren Ehegatten und Waisen nach dem Verhältnis ihrer Höhe. Bei Anwendung von Satz 1 wird von der nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 und 3 oder § 68 Abs. 1 berechneten Rente ausgegangen; anschließend wird § 65 Abs. 3 angewendet. § 65 Abs. 2 Nr. 1 bleibt unberührt. Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pflegeeltern sowie Pflegekinder haben nur Anspruch, soweit Witwen und Witwer, frühere Ehegatten oder Waisen den Höchstbetrag nicht ausschöpfen.

(2) Sind für die Hinterbliebenen 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes festgestellt und tritt später ein neuer Berechtigter hinzu, werden die Hinterbliebenenrenten nach Absatz 1 neu berechnet.

(3) Beim Wegfall einer Hinterbliebenenrente erhöhen sich die Renten der übrigen bis zum zulässigen Höchstbetrag.

Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch steht die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich. Die Erklärungen nach § 56 und dem am 31. Dezember 1996 geltenden § 249 Abs. 6 und 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abzugeben. Die Zuordnung nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kann für Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs geboren sind, rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate erfolgen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.