Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Sept. 2004 - L 2 RJ 1664/02

published on 08/09/2004 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Sept. 2004 - L 2 RJ 1664/02
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Tatbestand

 
Streitig ist im Zugunstenverfahren die Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegen Zeiten von 1966 bis 1977 als nachgewiesene (statt nur glaubhaft gemachte) Beitragszeiten.
Die ... 1924 in W/Rumänien geborene Klägerin siedelte am 10. November 1990 in die Bundesrepublik Deutschland über. In Rumänien, wo sie ihre vier Kinder gebar (Jahrgänge 1949, 1950, 1952, 1955), war sie von 1957 bis 1980 in der C.A.P. (Abkürzung für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft ) S tätig und zwar bis 1962 im Pflanzensektor und ab 1963 in der Zootechnik. Von Dezember 1981 an bezog sie bis zu ihrer Ausreise Rente. Die Klägerin, die als Vertriebene (Ausweis A) anerkannt ist, beantragte am 23. November 1990 bei der Beklagten die Gewährung von Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Die am 1. August 1990 ausgestellte Adeverinta Nr. ... bescheinigte der Klägerin folgende Arbeitsleistungen:
– von den jährlich geplanten 120 Normen im Jahr 1966 606, im Jahr 1967 532, im Jahr 1968 497, im Jahr 1969 582,
– von den jährlich geplanten 140 Normen im Jahr 1970 495, im Jahr 1971 529, im Jahr 1972 462, im Jahr 1973 764, im Jahr 1974 676, im Jahr 1975 496,
– von den jährlich geplanten 160 Normen im Jahr 1976 538
– von den jährlich geplanten 180 Normen im Jahr 1977 841, im Jahr 1978 660, im Jahr 1979 352, im Jahr 1980 364.
Mit Bescheid vom 4. November 1992 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersruhegeld ab 10. November 1990. Hierbei anerkannte sie für die Jahre 1966 bis 1980 jeweils 6 Monate als Beitragszeiten nach § 15 Fremdrentengesetz (FRG). Auf den Widerspruch anerkannte die Beklagte – wie von der Klägerin beantragt – u.a. die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 insgesamt als glaubhaft gemachte und die Zeit vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1980 als nachgewiesene Beitragszeit gemäß § 15 FRG und half insoweit dem Widerspruch ab (Bescheid vom 27. September 1993; vgl. auch Schreiben der Beklagten vom 13. Juli 1993). Gleichzeitig teilte die Beklagte mit, es könnte keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die geplanten Normen einer vollen Arbeitsleistung für das jeweilige Jahr entsprächen.
Im Zuge weiterer Neuberechnungen (vgl. Bescheide vom 22. und 30. März 1994 – Berechnung der Rente nach Mindesteinkommen – sowie – berichtigter – Bescheid vom 4. August und Bescheid vom 7. August 1995) gelangten über die Verbindungsstelle LVA Unterfranken die Adeverinta-Nr. ... vom 13. April 1994 und Nr. ... vom 4. Mai 1995 zu den Akten; Letztere wies neben der Aufstellung der Arbeitsleistung für die Jahre 1978, 1979, 1980 und 1981 zusätzlich 365, 352, 364 bzw. 59 Arbeitstage aus.
Am 29. Dezember 2000 stellte die Klägerin bei der Beklagten formlos den Antrag, die Altersrente neu zu berechnen. Zur Begründung ließ sie über ihren Bevollmächtigten geltend machen, nach der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 21. Juli 1999 (L 20 RJ 620/93) seien den Mitgliedern von Landwirtschaftlichen Genossenschaften für den Zeitraum ihrer Mitgliedschaft Beitragszeiten ohne 5/6-Kürzung anzurechnen, so dass die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 als nachgewiesene Beitragszeit anzuerkennen und dementsprechend höhere Rente zu zahlen sei. Mit Bescheid vom 5. Februar 2001 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheides vom 4. August 1995 und Neuberechnung des Altersruhegeldes unter Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Zeiten zu 6/6 ab, da die in den Adeverintas erfassten Arbeitsnormen nur Bezugsgrößen für die Feststellung der Arbeitsleistung und die Berechnung des Lohnes sei. Die Übereinstimmung mit den tatsächlichen Arbeitstagen sei nicht zwingend, so dass die bescheinigten Zeiten lediglich als glaubhaft gemachte Zeiten anzuerkennen seien. Abschließend wurde der Klägerin anheimgestellt, über den Arbeitgeber aussagekräftige Adeverintas (Angaben von Krankheitstagen, Urlaubstagen und Fehltagen ohne Lohn) zu besorgen.
10 
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, es komme nicht darauf an, ob ein LPG-Mitglied seine Arbeitsleistung voll erbracht habe bzw. hätte erbringen können; entscheidend sei lediglich die Tatsache, dass das LPG-Mitglied kraft Dekrets rentenversichert gewesen sei. Hierzu wurde u.a. auf die Mitteilung der LVA Oberfranken und Mittelfranken Nr. ..., 383 sowie das Rechtsgutachten des Rechtsanwalts Dr. F vom 20. Juli 1996, erstattet im Verfahren vor dem Bayerischen LSG (L 20 RJ 620/93), verwiesen.
11 
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2001 mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie im Ausgangsbescheid zurück.
12 
Hiergegen hat die Klägerin am 8. Juni 2001 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Das SG hat mit Urteil vom 8. März 2002 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des dem Bevollmächtigten der Klägerin am 16. April 2002 zugestellten Urteils wird Bezug genommen.
13 
Mit der am 13. Mai 2002 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Im Berufungsverfahren ist der Rentenbescheid vom 23. September 2002 ergangen.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. März 2002 sowie den Bescheid vom 5. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2001 sowie den Bescheid vom 23. September 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Rücknahme des Bescheides vom 4. August 1995, in der Fassung des Bescheides vom 7. August 1995, höhere Altersrente für die Zeit ab 1. Januar 1996 unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 als nachgewiesene Beitragszeiten zu gewähren.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 23. September 2002 abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
18 
Sie tritt den geltend gemachten Ansprüchen entgegen und erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
21 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, weil der Rechtsstreit um laufende Leistungen von mehr als 1 Jahr geht.
22 
Streitgegenstand ist neben dem Bescheid vom 5. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2001 auch der Rentenbescheid vom 23. September 2002. Dieser ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden. Insoweit entscheidet der Senat auf Klage, im Übrigen auf Berufung hin.
23 
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist mit Blick auf den bestandskräftigen Bescheid vom 4. August 1995 in der Fassung des Bescheides vom 7. August 1995 die Vorschrift des § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der früheren Bescheide ist auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen (vgl. von Wulffen, SGB X, 4. Auflage, § 44 Rdnr. 10). Hinsichtlich des hier streitigen Zeitraumes von 1966 bis 1977 geht es um die Feststellung von Versicherungszeiten der Klägerin, die nach den Bestimmungen des FRG zu beurteilen sind. Das FRG wurde durch das Rentenreformgesetz von 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I, 2261) geändert und ergänzt. Danach wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1990 § 19 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ersatzlos gestrichen. Diese Vorschrift beinhaltete die Regelung, dass nach mindestens 10-jähriger Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber die Zeiten ungekürzt anzurechnen sind. Nachdem bei der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der Altersrente erstmalig ab 10. November 1990 besteht, kann die zitierte Vorschrift nicht mehr zur Anwendung gelangen und somit ihr Begehren nicht mehr stützen. Gestrichen wurde ferner ab 1. Januar 1992 die Vorschrift des § 19 Abs. 2 FRG insgesamt und durch die Vorschrift des § 22 Abs. 3 FRG ersetzt. Im Hinblick auf den ab November 1990 bestehenden Rentenanspruch gilt für die Beurteilung des vorliegenden Falles die Vorschrift des § 19 Abs. 2 FRG i. d. F. ab 1. Juli 1990 weiter. Hinsichtlich der hier ferner anzuwendenden Teilbestimmungen der §§ 15, 16 FRG haben sich keine Änderungen durch die Neufassung des FRG ergeben.
24 
Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des oben genannten Bescheides sind nicht erfüllt, denn dieser ist in Bezug auf das klägerische Begehren, die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 als nachgewiesene Zeiten anerkannt zu erhalten, rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ungekürzte Anrechnung (zu 6/6) der streitigen Zeiten als Beitragszeit (§ 15 FRG) oder als Beschäftigungszeit (§ 16 FRG). Sie hat diese Zeiten nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht (§ 19 Abs. 2 FRG).
25 
Als anerkannte Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) gehört die Klägerin gem. § 1 Buchst. a FRG zum berechtigten Personenkreis nach dem FRG. Nach § 15 Abs. 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zu Grunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 FRG). Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Abs. 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. In Rumänien ist für die Mitglieder der LPG – nach dem Muster der staatlichen Sozialversicherung – durch Dekret Nr. 535/1966 eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung eingeführt worden (Dekret Nr. 535 vom 24. Juni 1966 über das Recht auf Rente und andere Sozialrechte der Mitglieder der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften). Bei diesem mit Wirkung vom 1. Januar 1967 eingeführten Sicherungssystem handelt es sich um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung (Bundessozialgericht , Urteil vom 27. Februar 1986, 1 RA 57/84).
26 
Obwohl gesetzliche Rentenansprüche für LPG-Mitglieder erst ab 1. Januar 1967 bestanden, wurde die Beitragspflicht zum Rentenversicherungssystem für LPG-Mitglieder bereits ab 1. Januar 1966 eingeführt. Insoweit können Beitragszeiten für LPG-Mitglieder frühestens ab 1. Januar 1966 zurückgelegt werden. Die Arbeitnehmer der LPG gehörten hingegen auf Grund der Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches aus dem Jahr 1950 der Sozialversicherung als Pflichtmitglieder an (vgl. Artikel 104 ArBGB von 1950; VDR-Kommentar § 15 Anm. 7.31). Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern gegen Lohnzahlung war allerdings bei den LPG die Ausnahme und kam in der Regel nur bei anderen als landwirtschaftlichen Arbeiten (z. B. technische Arbeiten oder Büroarbeiten) in Betracht (vgl. Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 20. Januar 1999, S. 106, 107). Der Senat geht mit der Beklagten und dem SG davon aus, dass die Klägerin, die ausweislich der Adeverinta Nr. ... in dem hier streitigen Zeitraum in der Tierpflege beschäftigt gewesen ist, Mitglied der LPG S war. Nicht näher einzugehen ist insoweit auf die ausschließlich durch Einbringung von Grundbesitz ohne Arbeitsleistung zu erwerbende Mitgliedschaft (vgl. hierzu VDR-Kommentar a.a.O., Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. a.a.O.).
27 
Aufgrund dieser Gegebenheiten hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Klägerin als Mitglied der LPG S in dieser Eigenschaft in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen war. Auch können die für die LPG-Mitglieder abgeführten Beiträge als Beiträge im Sinne des FRG gesehen werden. Zwar wurden die Sozialversicherungsbeiträge von den LPG – nach dem Vorbild des staatlichen Sozialversicherungssystems – nicht etwa für einzelne, namentlich genannte Mitglieder bemessen und abgeführt, sondern für die Gesamtheit der Mitglieder im abstrakten Sinne des Wortes geleistet. Bemessungsgrundlage war die von der LPG erzielte Jahresproduktion, wobei jedenfalls zu Beginn der Einführung des Systems die LPG 3,5 % des Wertes der jährlichen Gesamtproduktion als Beitrag an die Rentenkasse abführte (so das Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 20. Januar 1999, S. 8). Die Beitragsleistungen und deren Höhe hatten hierbei keinen Einfluss auf die Rentenansprüche – insbesondere die Ansprüche auf Altersrenten – der Mitglieder. Die Höhe der Ansprüche war vielmehr abhängig von den jeweils zurückgelegten Beschäftigungszeiten und der Erfüllung der festgelegten Tagewerke bzw. Arbeitsnormen. Diese Ausgestaltung steht gleichwohl einer Anerkennung als Beitragszeit nicht entgegen. Denn nach gefestigter Rechtsprechung des BSG darf der Begriff Beitragszeit nicht zu eng gefasst werden. Es genügt jede auf einer Versicherungspflicht beruhende Zugehörigkeit zu einem Versicherungsträger, wenn sie durch ein "irgendwie geartetes Beitragssystem finanziert" wird. Eine enge Verbindung von Beitrag und Rentenanspruch bzw. Rentenhöhe ist nicht erforderlich (so BSGE 6, 263). Insgesamt muss im vorliegenden Fall von einer Beitragsentrichtung ausgegangen werden.
28 
Neben der Entrichtung von Beiträgen ist weitere Voraussetzung für eine Beitragszeit nach § 15 FRG, dass in dem hier streiterheblichen Zeitraum ein – ganzjähriges – Beschäftigungsverhältnis vorlag (s. hierzu BSG, Urteil vom 30. Oktober 1997, 13 RJ 19/97). Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie für § 16 FRG (BSG a.a.O.). Ob die LPG-Mitgliedschaft in Rumänien ein Beschäftigungsverhältnis begründet, ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bislang nicht geklärt. Entschieden hat das BSG diese Fragestellung allerdings für das Mitgliedschaftsverhältnis zur Kolchose in der ehemaligen Sowjetunion und hierbei ein – ganzjähriges – Beschäftigungsverhältnis bejaht (BSG a.a.O. sowie Urteil vom 31. März 1993, 13 RJ 17/92). Begründet wird diese Beurteilung damit, dass die Kriterien für ein Beschäftigungsverhältnis – Verfügungsmacht des Arbeitgebers (Direktionsrecht, Weisungsbefugnis), Eingliederung des Arbeitnehmers, Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers, Entgeltlichkeit der Arbeit (vgl. hierzu auch BSG SozR 5050 § 15 Nr. 11, § 19 Nr. 11; SozR 3-4100 § 48 Nr. 18; BSGE 78, 34 ff) – bei einem Kolchosmitglied erfüllt seien. Im Einzelnen hat das BSG ausgeführt, dass auch in Zeiten, in denen z.B. witterungsbedingt nicht gearbeitet werden konnte, das Kolchosmitglied dem Weisungsrecht der Kolchosverwaltung unterlag und jederzeit bereit sein musste, Arbeit zu leisten. Auch die Entlohnung, die zunächst am Ende eines Wirtschaftsjahres erfolgt sei, sei ab 1966 für die gesamte UdSSR in Form einer monatlichen Bargeldentlohnung erfolgt (einzelne Kolchosen hätten dies bereits früher eingeführt), so dass bei einer Entlohnung auch in den Wintermonaten von einer durchgehenden Beschäftigung auszugehen sei. Ausdrücklich für nicht entscheidungserheblich erachtet das BSG, ob eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wurde. Denn ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis bestehe auch in der Bundesrepublik Deutschland ebenso ohne Arbeitsleistung, wenn ein rechtsgültiges Arbeitsverhältnis vorliege, aufgrund dessen dem dienstbereiten Arbeitnehmer ein Entgelt geschuldet werde (BSG, Urteil vom 30. Oktober 1997, 13 RJ 19/97 sowie Urteil vom 26. März 1980, 3 RK 9/79). Selbst wenn die LPG-Mitgliedschaft in gleicher Weise wie die Mitgliedschaft in einer Kolchose ausgestaltet gewesen sein sollte, so ist damit zunächst nur ein ganzjähriges Beschäftigungsverhältnis belegt. Dies ist zwischen den Beteiligten – wie die Anerkennung mit jährlich 10 Monaten zeigt – allerdings auch nicht streitig. Streitig ist hier ausschließlich, ob die Beitragszeit, d.h. die Beitragsentrichtung und das ganzjährige Beschäftigungsverhältnis nachgewiesen oder lediglich nur glaubhaft gemacht ist. Der Nachweis von Zeiten ist dann geführt, wenn mit der für den vollen Beweis erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie zurückgelegt sind. Davon ist auszugehen, wenn hieran "kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt" (BSGE 6, 142). Der Senat ist der Auffassung, dass die streitigen Beitragszeiten lediglich glaubhaft gemacht sind. Generell ist davon auszugehen, dass Arbeitsbescheinigungen, die lediglich Angaben über Beginn und Ende der Beschäftigung enthalten, ohne zweifelsfrei erkennen zu lassen, dass und in welchem Umfang die Versicherungszeit unterbrochen worden ist, lediglich als glaubhaft gemachte Zeiten zu bewerten sind (BSG SozR 5050 § 15 Nr. 23). Ausgehend hiervon bilden die in der Adeverinta bescheinigten Normen keine hinreichend sichere Grundlage für eine Überzeugungsbildung dahingehend, dass eine nicht durch Krankheitszeiten oder vergleichbare Ausfallszeiten unterbrochene Beschäftigung vorliegt. Dies folgt für den Senat aus dem Gutachten des Instituts für Ostrecht e.V. vom 20. Januar 1999 (S. 110), wonach die Anzahl der erfüllten Normen keinen Rückschluss auf die tatsächliche Zahl der Arbeitstage zulässt und es auch keine Umrechnungsmethode gibt, nach der anhand der realisierten Normen der zeitliche Umfang der geleisteten Arbeit genau ermittelt werden könnte. Soweit das Institut für Ostrecht e.V. die Ansicht vertritt, es könne grundsätzlich bei Erfüllung und erst recht (wie hier) bei Übererfüllung der geplanten Normen von einer durchgehenden Arbeitsleistung für das gesamte Kalenderjahr ausgegangen werden, drückt dies lediglich eine subjektive Wertung bzw. eine Vermutung aus (vgl. BSG zum insoweit gleichlautenden Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht e.V. vom 11. Dezember 1989, Beschluss vom 6. Oktober 1997, 5 BJ 116/97). Einen Nachweis einer ununterbrochenen, ganzjährigen Beitragszeit kann demnach aus der Übererfüllung von Arbeitsnormen nicht hergeleitet werden. Auch war eine Mindestzahl von Tagen, an denen die LPG-Mitglieder Arbeit zu leisten hatten, bei den LPG nicht vorgesehen. Erst mit dem Gesetz Nr. 4/1977 wurde eingeführt, dass ein Beschäftigungsjahr nur bei einer Arbeitsleistung von mindestens 200 Kalendertagen anerkannt werden könnte (Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 20. Januar 1999, S. 114). Nachdem vorliegend nur Zeiten bis 1977 streitig sind, kann sich aus dieser Gesetzesänderung keine andere Beurteilung ergeben. Auch die Rechtsprechung des BSG zur Mitgliedschaft in Kolchosen führt nicht zu einem anderen Ergebnis. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das BSG in seinen Entscheidungen nur Ausführungen dazu gemacht hat, ob die Kolchos-Mitgliedschaftszeiten als ganzjährige Zeiten anerkannt werden können und nicht dazu, ob diese als nachgewiesen oder nur glaubhaft gemacht festzustellen sind. Eine Parallele zu dem hier streitigen Sachverhalt kann deshalb nicht gezogen werden. Im Übrigen gibt es vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür, das die Klägerin ein monatliches Entgelt bezogen haben könnte. Anders als in der UdSSR bestand nämlich in Rumänien erst mit der Satzung der LPG von 1983 (genehmigt durch Dekret Nr. 93 vom 28. März 1983, vgl. hierzu Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht e.V. vom 20. Januar 1999, S. 107) eine gesetzlichen Verpflichtung zur monatlichen Entgeltzahlung. Vorher, d.h. seit Geltung der Satzung von 1966 (vgl. hierzu Rechtsgutachten a.a.O.), war eine monatliche Zahlung zwar möglich, die Entscheidung wurde jedoch von den jeweiligen LPG getroffen. Eine monatliche Entgeltzahlung und damit ein ganzjähriges Beschäftigungsverhältnis kann vor diesem Hintergrund nicht als nachgewiesen angesehen werden.
29 
Nachdem im hier streitigen Zeitraum eine Beitragszeit vorliegt, ist auf § 16 FRG nicht mehr einzugehen (§ 16 Abs. 1 S.1 FRG).
30 
Nicht zu folgen vermag der Senat den rechtskräftigen Entscheidungen des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 24. Oktober 2003, L 8 RJ 500/02) sowie des 20. Senats des Bayerischen LSG (Urteil vom 21. Juli 1999, L 20 RJ 620/93). Darin wird aus dem bloßen Bestehen eines Mitgliedschaftsverhältnisses zur LPG in unzulässiger Weise auf ein ganzjähriges und ununterbrochenes (weder Unterbrechungen durch Krankheit noch durch andere Tatbestände) Beschäftigungsverhältnis geschlossen. Diese abstrakte Sichtweise teilt der Senat ausdrücklich nicht, sondern hält für den Nachweis von Zeiten eine an dem Einzelfall ausgerichtete konkrete Betrachtungsweise für erforderlich. Damit muss ein Versicherter, wenn er den Nachweis führen will, dass die in den Bescheinigungen aufgeführten Beschäftigungsverhältnisse ununterbrochen bestanden haben, sich weiterer Erkenntnisquellen bedienen. Dies mag im Einzelfall zu einem Beweisnotstand für einen Versicherten führen. Diese Situation hat indessen der Gesetzgeber vorausgesehen und deshalb eine Erleichterung der Beweisführung in Form der Glaubhaftmachung ausreichen lassen (BSG, Urteil vom 21. April 1982, 4 RJ 33/81).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
20 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
21 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, weil der Rechtsstreit um laufende Leistungen von mehr als 1 Jahr geht.
22 
Streitgegenstand ist neben dem Bescheid vom 5. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2001 auch der Rentenbescheid vom 23. September 2002. Dieser ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden. Insoweit entscheidet der Senat auf Klage, im Übrigen auf Berufung hin.
23 
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist mit Blick auf den bestandskräftigen Bescheid vom 4. August 1995 in der Fassung des Bescheides vom 7. August 1995 die Vorschrift des § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der früheren Bescheide ist auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen (vgl. von Wulffen, SGB X, 4. Auflage, § 44 Rdnr. 10). Hinsichtlich des hier streitigen Zeitraumes von 1966 bis 1977 geht es um die Feststellung von Versicherungszeiten der Klägerin, die nach den Bestimmungen des FRG zu beurteilen sind. Das FRG wurde durch das Rentenreformgesetz von 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I, 2261) geändert und ergänzt. Danach wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1990 § 19 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ersatzlos gestrichen. Diese Vorschrift beinhaltete die Regelung, dass nach mindestens 10-jähriger Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber die Zeiten ungekürzt anzurechnen sind. Nachdem bei der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der Altersrente erstmalig ab 10. November 1990 besteht, kann die zitierte Vorschrift nicht mehr zur Anwendung gelangen und somit ihr Begehren nicht mehr stützen. Gestrichen wurde ferner ab 1. Januar 1992 die Vorschrift des § 19 Abs. 2 FRG insgesamt und durch die Vorschrift des § 22 Abs. 3 FRG ersetzt. Im Hinblick auf den ab November 1990 bestehenden Rentenanspruch gilt für die Beurteilung des vorliegenden Falles die Vorschrift des § 19 Abs. 2 FRG i. d. F. ab 1. Juli 1990 weiter. Hinsichtlich der hier ferner anzuwendenden Teilbestimmungen der §§ 15, 16 FRG haben sich keine Änderungen durch die Neufassung des FRG ergeben.
24 
Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des oben genannten Bescheides sind nicht erfüllt, denn dieser ist in Bezug auf das klägerische Begehren, die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 als nachgewiesene Zeiten anerkannt zu erhalten, rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ungekürzte Anrechnung (zu 6/6) der streitigen Zeiten als Beitragszeit (§ 15 FRG) oder als Beschäftigungszeit (§ 16 FRG). Sie hat diese Zeiten nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht (§ 19 Abs. 2 FRG).
25 
Als anerkannte Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) gehört die Klägerin gem. § 1 Buchst. a FRG zum berechtigten Personenkreis nach dem FRG. Nach § 15 Abs. 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zu Grunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 FRG). Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Abs. 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. In Rumänien ist für die Mitglieder der LPG – nach dem Muster der staatlichen Sozialversicherung – durch Dekret Nr. 535/1966 eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung eingeführt worden (Dekret Nr. 535 vom 24. Juni 1966 über das Recht auf Rente und andere Sozialrechte der Mitglieder der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften). Bei diesem mit Wirkung vom 1. Januar 1967 eingeführten Sicherungssystem handelt es sich um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung (Bundessozialgericht , Urteil vom 27. Februar 1986, 1 RA 57/84).
26 
Obwohl gesetzliche Rentenansprüche für LPG-Mitglieder erst ab 1. Januar 1967 bestanden, wurde die Beitragspflicht zum Rentenversicherungssystem für LPG-Mitglieder bereits ab 1. Januar 1966 eingeführt. Insoweit können Beitragszeiten für LPG-Mitglieder frühestens ab 1. Januar 1966 zurückgelegt werden. Die Arbeitnehmer der LPG gehörten hingegen auf Grund der Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches aus dem Jahr 1950 der Sozialversicherung als Pflichtmitglieder an (vgl. Artikel 104 ArBGB von 1950; VDR-Kommentar § 15 Anm. 7.31). Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern gegen Lohnzahlung war allerdings bei den LPG die Ausnahme und kam in der Regel nur bei anderen als landwirtschaftlichen Arbeiten (z. B. technische Arbeiten oder Büroarbeiten) in Betracht (vgl. Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 20. Januar 1999, S. 106, 107). Der Senat geht mit der Beklagten und dem SG davon aus, dass die Klägerin, die ausweislich der Adeverinta Nr. ... in dem hier streitigen Zeitraum in der Tierpflege beschäftigt gewesen ist, Mitglied der LPG S war. Nicht näher einzugehen ist insoweit auf die ausschließlich durch Einbringung von Grundbesitz ohne Arbeitsleistung zu erwerbende Mitgliedschaft (vgl. hierzu VDR-Kommentar a.a.O., Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. a.a.O.).
27 
Aufgrund dieser Gegebenheiten hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Klägerin als Mitglied der LPG S in dieser Eigenschaft in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen war. Auch können die für die LPG-Mitglieder abgeführten Beiträge als Beiträge im Sinne des FRG gesehen werden. Zwar wurden die Sozialversicherungsbeiträge von den LPG – nach dem Vorbild des staatlichen Sozialversicherungssystems – nicht etwa für einzelne, namentlich genannte Mitglieder bemessen und abgeführt, sondern für die Gesamtheit der Mitglieder im abstrakten Sinne des Wortes geleistet. Bemessungsgrundlage war die von der LPG erzielte Jahresproduktion, wobei jedenfalls zu Beginn der Einführung des Systems die LPG 3,5 % des Wertes der jährlichen Gesamtproduktion als Beitrag an die Rentenkasse abführte (so das Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 20. Januar 1999, S. 8). Die Beitragsleistungen und deren Höhe hatten hierbei keinen Einfluss auf die Rentenansprüche – insbesondere die Ansprüche auf Altersrenten – der Mitglieder. Die Höhe der Ansprüche war vielmehr abhängig von den jeweils zurückgelegten Beschäftigungszeiten und der Erfüllung der festgelegten Tagewerke bzw. Arbeitsnormen. Diese Ausgestaltung steht gleichwohl einer Anerkennung als Beitragszeit nicht entgegen. Denn nach gefestigter Rechtsprechung des BSG darf der Begriff Beitragszeit nicht zu eng gefasst werden. Es genügt jede auf einer Versicherungspflicht beruhende Zugehörigkeit zu einem Versicherungsträger, wenn sie durch ein "irgendwie geartetes Beitragssystem finanziert" wird. Eine enge Verbindung von Beitrag und Rentenanspruch bzw. Rentenhöhe ist nicht erforderlich (so BSGE 6, 263). Insgesamt muss im vorliegenden Fall von einer Beitragsentrichtung ausgegangen werden.
28 
Neben der Entrichtung von Beiträgen ist weitere Voraussetzung für eine Beitragszeit nach § 15 FRG, dass in dem hier streiterheblichen Zeitraum ein – ganzjähriges – Beschäftigungsverhältnis vorlag (s. hierzu BSG, Urteil vom 30. Oktober 1997, 13 RJ 19/97). Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie für § 16 FRG (BSG a.a.O.). Ob die LPG-Mitgliedschaft in Rumänien ein Beschäftigungsverhältnis begründet, ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bislang nicht geklärt. Entschieden hat das BSG diese Fragestellung allerdings für das Mitgliedschaftsverhältnis zur Kolchose in der ehemaligen Sowjetunion und hierbei ein – ganzjähriges – Beschäftigungsverhältnis bejaht (BSG a.a.O. sowie Urteil vom 31. März 1993, 13 RJ 17/92). Begründet wird diese Beurteilung damit, dass die Kriterien für ein Beschäftigungsverhältnis – Verfügungsmacht des Arbeitgebers (Direktionsrecht, Weisungsbefugnis), Eingliederung des Arbeitnehmers, Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers, Entgeltlichkeit der Arbeit (vgl. hierzu auch BSG SozR 5050 § 15 Nr. 11, § 19 Nr. 11; SozR 3-4100 § 48 Nr. 18; BSGE 78, 34 ff) – bei einem Kolchosmitglied erfüllt seien. Im Einzelnen hat das BSG ausgeführt, dass auch in Zeiten, in denen z.B. witterungsbedingt nicht gearbeitet werden konnte, das Kolchosmitglied dem Weisungsrecht der Kolchosverwaltung unterlag und jederzeit bereit sein musste, Arbeit zu leisten. Auch die Entlohnung, die zunächst am Ende eines Wirtschaftsjahres erfolgt sei, sei ab 1966 für die gesamte UdSSR in Form einer monatlichen Bargeldentlohnung erfolgt (einzelne Kolchosen hätten dies bereits früher eingeführt), so dass bei einer Entlohnung auch in den Wintermonaten von einer durchgehenden Beschäftigung auszugehen sei. Ausdrücklich für nicht entscheidungserheblich erachtet das BSG, ob eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wurde. Denn ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis bestehe auch in der Bundesrepublik Deutschland ebenso ohne Arbeitsleistung, wenn ein rechtsgültiges Arbeitsverhältnis vorliege, aufgrund dessen dem dienstbereiten Arbeitnehmer ein Entgelt geschuldet werde (BSG, Urteil vom 30. Oktober 1997, 13 RJ 19/97 sowie Urteil vom 26. März 1980, 3 RK 9/79). Selbst wenn die LPG-Mitgliedschaft in gleicher Weise wie die Mitgliedschaft in einer Kolchose ausgestaltet gewesen sein sollte, so ist damit zunächst nur ein ganzjähriges Beschäftigungsverhältnis belegt. Dies ist zwischen den Beteiligten – wie die Anerkennung mit jährlich 10 Monaten zeigt – allerdings auch nicht streitig. Streitig ist hier ausschließlich, ob die Beitragszeit, d.h. die Beitragsentrichtung und das ganzjährige Beschäftigungsverhältnis nachgewiesen oder lediglich nur glaubhaft gemacht ist. Der Nachweis von Zeiten ist dann geführt, wenn mit der für den vollen Beweis erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie zurückgelegt sind. Davon ist auszugehen, wenn hieran "kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt" (BSGE 6, 142). Der Senat ist der Auffassung, dass die streitigen Beitragszeiten lediglich glaubhaft gemacht sind. Generell ist davon auszugehen, dass Arbeitsbescheinigungen, die lediglich Angaben über Beginn und Ende der Beschäftigung enthalten, ohne zweifelsfrei erkennen zu lassen, dass und in welchem Umfang die Versicherungszeit unterbrochen worden ist, lediglich als glaubhaft gemachte Zeiten zu bewerten sind (BSG SozR 5050 § 15 Nr. 23). Ausgehend hiervon bilden die in der Adeverinta bescheinigten Normen keine hinreichend sichere Grundlage für eine Überzeugungsbildung dahingehend, dass eine nicht durch Krankheitszeiten oder vergleichbare Ausfallszeiten unterbrochene Beschäftigung vorliegt. Dies folgt für den Senat aus dem Gutachten des Instituts für Ostrecht e.V. vom 20. Januar 1999 (S. 110), wonach die Anzahl der erfüllten Normen keinen Rückschluss auf die tatsächliche Zahl der Arbeitstage zulässt und es auch keine Umrechnungsmethode gibt, nach der anhand der realisierten Normen der zeitliche Umfang der geleisteten Arbeit genau ermittelt werden könnte. Soweit das Institut für Ostrecht e.V. die Ansicht vertritt, es könne grundsätzlich bei Erfüllung und erst recht (wie hier) bei Übererfüllung der geplanten Normen von einer durchgehenden Arbeitsleistung für das gesamte Kalenderjahr ausgegangen werden, drückt dies lediglich eine subjektive Wertung bzw. eine Vermutung aus (vgl. BSG zum insoweit gleichlautenden Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht e.V. vom 11. Dezember 1989, Beschluss vom 6. Oktober 1997, 5 BJ 116/97). Einen Nachweis einer ununterbrochenen, ganzjährigen Beitragszeit kann demnach aus der Übererfüllung von Arbeitsnormen nicht hergeleitet werden. Auch war eine Mindestzahl von Tagen, an denen die LPG-Mitglieder Arbeit zu leisten hatten, bei den LPG nicht vorgesehen. Erst mit dem Gesetz Nr. 4/1977 wurde eingeführt, dass ein Beschäftigungsjahr nur bei einer Arbeitsleistung von mindestens 200 Kalendertagen anerkannt werden könnte (Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 20. Januar 1999, S. 114). Nachdem vorliegend nur Zeiten bis 1977 streitig sind, kann sich aus dieser Gesetzesänderung keine andere Beurteilung ergeben. Auch die Rechtsprechung des BSG zur Mitgliedschaft in Kolchosen führt nicht zu einem anderen Ergebnis. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das BSG in seinen Entscheidungen nur Ausführungen dazu gemacht hat, ob die Kolchos-Mitgliedschaftszeiten als ganzjährige Zeiten anerkannt werden können und nicht dazu, ob diese als nachgewiesen oder nur glaubhaft gemacht festzustellen sind. Eine Parallele zu dem hier streitigen Sachverhalt kann deshalb nicht gezogen werden. Im Übrigen gibt es vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür, das die Klägerin ein monatliches Entgelt bezogen haben könnte. Anders als in der UdSSR bestand nämlich in Rumänien erst mit der Satzung der LPG von 1983 (genehmigt durch Dekret Nr. 93 vom 28. März 1983, vgl. hierzu Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht e.V. vom 20. Januar 1999, S. 107) eine gesetzlichen Verpflichtung zur monatlichen Entgeltzahlung. Vorher, d.h. seit Geltung der Satzung von 1966 (vgl. hierzu Rechtsgutachten a.a.O.), war eine monatliche Zahlung zwar möglich, die Entscheidung wurde jedoch von den jeweiligen LPG getroffen. Eine monatliche Entgeltzahlung und damit ein ganzjähriges Beschäftigungsverhältnis kann vor diesem Hintergrund nicht als nachgewiesen angesehen werden.
29 
Nachdem im hier streitigen Zeitraum eine Beitragszeit vorliegt, ist auf § 16 FRG nicht mehr einzugehen (§ 16 Abs. 1 S.1 FRG).
30 
Nicht zu folgen vermag der Senat den rechtskräftigen Entscheidungen des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 24. Oktober 2003, L 8 RJ 500/02) sowie des 20. Senats des Bayerischen LSG (Urteil vom 21. Juli 1999, L 20 RJ 620/93). Darin wird aus dem bloßen Bestehen eines Mitgliedschaftsverhältnisses zur LPG in unzulässiger Weise auf ein ganzjähriges und ununterbrochenes (weder Unterbrechungen durch Krankheit noch durch andere Tatbestände) Beschäftigungsverhältnis geschlossen. Diese abstrakte Sichtweise teilt der Senat ausdrücklich nicht, sondern hält für den Nachweis von Zeiten eine an dem Einzelfall ausgerichtete konkrete Betrachtungsweise für erforderlich. Damit muss ein Versicherter, wenn er den Nachweis führen will, dass die in den Bescheinigungen aufgeführten Beschäftigungsverhältnisse ununterbrochen bestanden haben, sich weiterer Erkenntnisquellen bedienen. Dies mag im Einzelfall zu einem Beweisnotstand für einen Versicherten führen. Diese Situation hat indessen der Gesetzgeber vorausgesehen und deshalb eine Erleichterung der Beweisführung in Form der Glaubhaftmachung ausreichen lassen (BSG, Urteil vom 21. April 1982, 4 RJ 33/81).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 06/04/2006 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. Mai 2005 aufgehoben und der Bescheid vom 10. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2003 abgeändert. Die Beklagte wird verurte
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(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.

(2) (weggefallen)

(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.

(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.

(2) (weggefallen)

(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.

(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.

(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.

(2) (weggefallen)

(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.

(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.

(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.

(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger

1.
nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten,
2.
auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
3.
nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler),
4.
ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste,
5.
seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste,
6.
in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.

(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.

(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.

(2) (weggefallen)

(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.

(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.

(2) (weggefallen)

(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.

(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.

(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.

(2) (weggefallen)

(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.

(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.

(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.

(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger

1.
nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten,
2.
auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
3.
nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler),
4.
ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste,
5.
seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste,
6.
in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.

(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.

(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.