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Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob der Beigeladene Ziff. 1 in der Zeit vom 1. November 1999 bis 28. Februar 2002 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin stand.
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Die Klägerin meldete als Arbeitgeberin unter der Firma „P. R. P.“ (die Gewerbeanmeldung erfolgte 1996) bei der Beklagten den Beigeladenen Ziff. 1 zum 1. November 1999 mit dem Tätigkeitsschlüssel 714 (Fahrer) als Pflichtmitglied an. Mit Datum 15. November 1999 erhielt die Klägerin eine Mitgliedsbescheinigung der Beklagten über die Mitgliedschaft des Beigeladenen Ziff. 1 ab 1. November 1999 (Bl. 17 der SG-Akte).
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Der Beigeladene Ziff. 1 und die Klägerin wohnen unter derselben Wohnanschrift. Unter dieser Anschrift hat der Beigeladene Ziff. 1 zusammen mit seinem Bruder (H.-P. F., im Folgenden F.), der in diesem Verfahren mehrfach - mit Unterbrechungen - die Klägerin als Bevollmächtigter vertreten hat, in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) eine selbständige Tätigkeit mit dem Gegenstand „An-, Verkauf und Vermietung von Gebrauchtwagen“ angemeldet. Der Beigeladene Ziff. 1 hat unter dieser Wohnanschrift eine weitere selbständige Tätigkeit mit dem Gegenstand „Handelsvertretung in Waschmitteln und Kosmetikartikeln“ angemeldet.
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Wegen der angegebenen Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen Ziff. 1 bei der Klägerin zum 1. November 1999 erfolgte eine Förderung durch die damalige Bundesanstalt für Arbeit (jetzt Bundesagentur für Arbeit) zur Förderung der Beschäftigung Schwerbehinderter (siehe Bl. 48 SG-Akte).
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Anfang 2001 trat bei der Beklagten der Verdacht auf, es könnte sich bei dem angemeldeten Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin um ein fingiertes Beschäftigungsverhältnis handeln. Anlass für die Zweifel der Beklagten war, dass laufend Leistungen aus der Lohnfortzahlungsversicherung für den Beigeladenen Ziff. 1 beansprucht wurden, die die Beitragsansprüche der Beklagten überstiegen. Ferner erfolgten Korrekturmeldungen hinsichtlich der Frage der Gewährung von Einmalzahlungen, nachdem von der Beklagten die Berücksichtigung dieser Zahlungen im Rahmen der Lohnfortzahlungsversicherung abgelehnt worden war.
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Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Überprüfung, auch durch Einschaltung des Rentenversicherungsträgers.
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Im Rahmen dieses Prüfungsverfahrens wurde von der Klägerin ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 2. April 2000 (Bl. 75 der Verwaltungsakte - VA -) vorgelegt, in dem die Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 als „Sachbearbeiter und Fahrer“ beschrieben wird, mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses 1. Mai 2000. Als Bezüge wurden ein monatlicher Bruttolohn in Höhe von 5.200,-- DM sowie ein monatlicher Betrag in Höhe von 533,33 DM, der zwecks Rücklagenbildung beim Arbeitgeber verbleibe und den der Beigeladene Ziff. 1 auf Verlangen ausgezahlt erhalte, genannt. Die Arbeitszeit wurde mit 40 Stunden wöchentlich angegeben sowie ein Jahresurlaub von 30 Kalendertagen. Des Weiteren wurde eine schriftliche Änderung des Arbeitsvertrages vom 29. Januar 2001 (Bl. 76 VA) vorgelegt, in der ausgeführt wurde, dass ab 1. Januar 2001 die Rücklage in Höhe von 533,33 DM monatlich zur Auszahlung komme.
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Mit Schreiben vom 10. September 2001 (Blatt 82 VA) übersandte die damalige Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden-Württemberg - jetzt DRV Baden-Württemberg - der Beklagten Unterlagen und wies u. a. darauf hin, dass die Klägerin vom Arbeitsamt R. eine Förderung wegen Schaffung eines Arbeitsplatzes für einen Schwerbehinderten erhalten habe, und zwar 80 % Förderung vom Bruttolohn. Daneben habe die Klägerin während dieser Zeit der Lohnfortzahlung aus der Umlage U1 eine Erstattung der AOK von ebenfalls 80 % vom Brutto (bis heute ca. 26.000,-- DM) erhalten. Es stelle sich damit die Frage, ob die Umlageversicherung 80 % der Lohnfortzahlung erstattet oder ob sie 80 % der Arbeitgeberaufwendungen erstattet habe, nämlich im Falle der Klägerin 80 % von den restlichen 20 %. Denn die Klägerin habe tatsächlich nur Aufwendungen von 20 % vom Brutto, da sie im Übrigen 80 % vom damaligen Arbeitsamt (jetzt Arbeitsagentur) erhalten habe.
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In einem weiteren Schreiben vom 10. September 2001 (Bl. 77 VA) wies die LVA ferner noch darauf hin, dass bezüglich der übersandten Unterlagen auffällig sei, dass der Beigeladene Ziff. 1 nach eigener Aussage Fahrer sei und Kunden besuche, die Zusammenstellung der Ausgaben jedoch keine Fahrtkosten ausweise. Die niedrigen Umsätze habe er mit seiner Krankheit begründet und dass ihm Briefmarken aus dem Auto gestohlen worden seien.
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Im Weiteren informierte die LVA Baden-Württemberg die Beklagte über einen Besprechungstermin mit der Klägerin am 17. Oktober 2001 (Schreiben vom 19. Oktober 2001 - Bl. 26 VA -). In dem Zusammenhang teilte die LVA mit, die Klägerin sei mit ihrem Bevollmächtigten F. (Bruder des Beigeladenen Ziff. 1) und einem Anwalt erschienen. Das Gespräch sei von F. geführt worden, die Klägerin habe keine Angaben zur Sache gemacht. F. habe angekündigt, das Gespräch abzubrechen, wenn die Klägerin Angaben machen müsse. Zur Tätigkeit seines Bruders (des Beigeladenen Ziff. 1) habe F. angegeben, dass der Beigeladene Ziff. 1 hochwertige Briefmarken in verschiedene Städte fahren würde. Ferner sei die Klägerin mit dem Beigeladenen Ziff. 1 weder verwandt noch verschwägert.
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Des Weiteren gab die Klägerin mit eidesstattlicher Versicherung vom 17. Oktober 2001 (Bl. 48 VA) gegenüber der Beklagten an, der Beigeladene sei bei ihr als Fahrer eingestellt. Außer den Fahrten zu Kunden obliege es ihm, auch die Einhol- und Tierausführungsfahrten etc. für sie durchzuführen. Er leiste dabei keine überwiegend geistige Arbeit. Als so genannter Sachbearbeiter obliege ihm die gesamte Pflege und Wartung ihres PKW’ s. Es handele sich um ein Arbeitnehmerverhältnis eines Arbeiters.
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Mit Schreiben vom 20. Oktober 2001 (Bl. 51 VA) gab der Beigeladene Ziff. 1 der Beklagten gegenüber an, er übe neben seiner Tätigkeit bei der Klägerin keine weitere Tätigkeit, auch nicht gewerblich, aus.
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Mit Schreiben vom 29. Oktober 2001 (Bl. 49 VA) wiederholte F. als (damaliger) Bevollmächtigter der Klägerin gegenüber der Beklagten die von der Klägerin in der eidesstattlichen Versicherung abgegebenen Tätigkeitsbeschreibungen. Er ergänzte in dem Zusammenhang, die Klägerin sei nicht verpflichtet, über die Geschäftsgeheimnisse ihres Betriebes Auskunft zu geben. Jede Privatperson könne einen Fahrer einstellen und ihn aus Privatmitteln bezahlen. Die Klägerin habe bei der Unterredung bei der LVA am 17. Oktober 2001 deutlich gemacht, dass sie nicht nichts sagen dürfe, sondern nichts sagen wolle.
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Mit Bescheid vom 5. November 2001 (Bl. 36 VA) stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene Ziff. 1 ab dem 1. November 1999 nicht in einem abhängigen, die Sozialversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin gestanden habe. Zur Begründung hat die Beklagte u. a. ausgeführt, der angeblich zur Rücklagenbildung dienende Betrag in Höhe von 533,33 DM sei nicht in den Lohnunterlagen ausgewiesen. Der Beigeladene Ziff. 1 habe gegenüber der LVA erklärt, er sei als Fahrer tätig und besuche Kunden. Anlässlich einer sozialmedizinischen Begutachtung habe er angegeben, dass er als Sachbearbeiter und Organisator im Briefmarkenhandel tätig sei. Diese Angaben seien glaubhaft, da eine Arbeitertätigkeit in einem Briefmarkenhandel sehr unwahrscheinlich sei.
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Offensichtlich sei die Anmeldung zur Sozialversicherung als Arbeiter einzig und allein erfolgt, um Leistungen aus der Lohnfortzahlungsversicherung erhalten zu können. In diesem Zusammenhang habe die Klägerin Fakten geändert bzw. manipuliert. Nachdem die Beklagte die Erstattung einer an den Beigeladenen Ziff. 1 während dessen Arbeitsunfähigkeit gezahlten Einmalzahlung abgelehnt habe, sei der Arbeitsvertrag offensichtlich rückwirkend dahingehend geändert worden, dass die monatliche Rücklage nunmehr monatlich als laufend gezahltes Arbeitsentgelt zur Auszahlung kommen sollte. Hierfür spreche auch, dass im Februar 2001 Korrekturbeitragsnachweise für die Monate Juli 2000 und Dezember 2000 eingereicht worden seien. Angeblich sei Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld ausbezahlt worden, obwohl dies laut Arbeitsvertrag vom 2. April 2000 nicht vorgesehen gewesen sei. Nach den vorliegenden Unterlagen sei davon auszugehen, dass im Monat Juli 2000 tatsächlich kein Urlaubsgeld gezahlt worden sei. Als Indiz dafür spräche, dass das Urlaubsgeld in den Lohnunterlagen des Jahres 2000 erst in Form einer Berichtigung nachgetragen worden sei. Darüber hinaus sei in diesen Lohnunterlagen auch kein Weihnachtsgeld enthalten. Angeblich gezahltes Arbeitsentgelt sei, je nach Interessenlage als Einmalzahlung oder als laufend gezahltes Arbeitsentgelt deklariert worden. Zudem habe die Klägerin auf einer Verdienstbescheinigung zur Beantragung von Krankengeld noch am 20. Februar 2001 angegeben, dass sie im Jahr 2000 an den Beigeladenen Ziff. 1 eine Einmalzahlung in Höhe von 6.400,-- DM gezahlt habe.
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Unter Beachtung dieser Fakten sei davon auszugehen, dass die vorgelegten Arbeitsverträge tatsächlich nicht an den genannten Tagen, sondern erst nachträglich, vermutlich im Juni 2001 gefertigt worden seien. Zumindest bis August 2001 sei der Beigeladene Ziff. 1 noch selbständig erwerbstätig gewesen. Er habe Gewerbe angemeldet gehabt. Folglich könne davon ausgegangen werden, dass neben diesen selbständigen Erwerbstätigkeiten kein Raum für eine abhängige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden verblieben sei.
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Im Übrigen zeige die vorliegende Einnahmen-Überschussrechnung des Briefmarkenhandels nicht das Bild eines tatsächlich am Markt existierenden Unternehmens. Außer Personalkosten und Fördereinnahmen bzw. Lohnersatzleistungen, die im Rahmen der Lohnfortzahlungsversicherung erstattet worden seien, zeige die Berechnung nur geringe Einkünfte aus dem Briefmarkenhandel. Das angeblich an den Beigeladenen Ziff. 1 gezahlte Arbeitsentgelt sei nicht über den Briefmarkenhandel, sondern größtenteils über Leistungen der Bundesagentur für Arbeit sowie über die Lohnfortzahlungsversicherung finanziert worden. So seien im Jahre 2000 folgende Einnahmen gebucht:
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Einnahmen Briefmarkenhandel |
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Ein tatsächlich am Markt bestehendes Unternehmen hätte zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes zumindest Aushilfskräfte während der zahlreichen krankheitsbedingten Ausfälle des Beigeladenen Ziff. 1 eingestellt. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin ganztägig als Altenpflegerin tätig sei und neben dieser Beschäftigung keinen Raum für eine selbständige Tätigkeit verbleiben dürfte.
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Zudem sei sie auch in keiner Weise darüber informiert, was in „ihrer Firma“ geschehe. Sie sei nicht in der Lage gewesen, Auskünfte über „ihre Firma“ zu geben. Dies spreche dafür, dass sie lediglich als Inhaberin des Briefmarkenhandels vorgeschoben worden sei, die Firma aber tatsächlich vom Beigeladenen Ziff. 1 und/oder dessen Bruder betrieben werde. Dafür spreche auch der von der LVA beschriebene Ablauf des Gesprächs am 17. Oktober 2001.
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Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beigeladene Ziff. 1 zur Sozialversicherung angemeldet worden sei, um in betrügerischer Absicht Leistungen der Lohnfortzahlungsversicherung erhalten zu können. Außerdem habe durch die Anmeldung ein Leistungsanspruch des Beigeladenen Ziff. 1 gegenüber der Beklagten sowie den übrigen Sozialversicherungsträgern begründet werden sollen. Die zuletzt dargestellte Beschreibung der Tätigkeit des Beigeladenen durch F. würde gerade nicht für eine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung, sondern vielmehr für „Gefälligkeitshandlungen“, wie sie unter Bekannten und Freunden üblich seien, sprechen. Für diese Auffassung spreche u. a. auch, dass der Beigeladene Ziff. 1 unter der Wohnadresse der Klägerin gemeldet sei. Außerdem würden die Kosten für die von dem Beigeladenen Ziff. 1 angeblich durchgeführten „Firmenfahrten“ nicht als Firmenausgaben in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen. Darüber hinaus sei es unüblich, dass für eine „Beschäftigung“, die nach eigener Behauptung überwiegend darin bestehe, Einkaufsfahrten durchzuführen, Hunde auszuführen sowie den PKW zu reinigen und zu warten, ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 5.200,-- DM gezahlt werde.
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Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, zu dessen Begründung ihr damaliger Bevollmächtigter, der F. ausführte, die Beklagte versuche mit einem Wirrwarr von Widersprüchen, Unwahrheiten, ja sogar Lügen glaubhaft zu machen, die Klägerin habe überhaupt keinen Betrieb. Tatsächlich wolle die Beklagte den Beigeladenen Ziff. 1 jedoch als „Defizit-Mitglied“ abschieben. Das Gesprächsprotokoll der LVA über den Termin vom 17. Oktober 2001 gebe die Wirklichkeit nicht wieder. Die Klägerin wisse sehr wohl, was in ihrem Betrieb geschehe. Korrektur-Beitragsnachweise seien gesetzlich erlaubt, ja sogar gefordert, wenn Änderungen auftreten würden. Auch die Änderung von Arbeitsverträgen sei möglich. Die Klägerin sei während der Krankheitszeiten des Beigeladenen Ziff. 1 nicht auf die Einstellung einer Ersatzkraft angewiesen gewesen. Eine Arbeitertätigkeit im Briefmarkenhandel sei sehr wohl möglich. Der Beigeladene Ziff. 1 habe neben seiner Tätigkeit für die Klägerin weder eine Handelsvertretung noch ein anderes Gewerbe ausgeübt. Eine Gewerbeanmeldung sei mit einer Ausübung eines Gewerbes nicht gleichzustellen. Im Übrigen wurde weiter umfangreich vorgetragen (siehe hierzu Bl. 19/23 VA).
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Am 28. Februar 2002 meldete sich der Beigeladene Ziff. 1 bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos. In der von der Klägerin ausgestellten Arbeitsbescheinigung wurde eine Fahrertätigkeit für die Zeit vom 1. November 1999 bis 28. Februar 2002 mit Krankheitszeiten vom 25. August 2000 bis 12. Dezember 2000, 1. Februar 2001 bis 7. September 2001 und 13. Oktober 2001 bis 28. Februar 2002 angegeben. Diesbezüglich ist im Zusammenhang mit der Ablehnung der beantragten Gewährung von Arbeitslosengeld und einem entsprechenden klagabweisenden Gerichtsbescheid vom 3. April 2006 ein Berufungsverfahren anhängig (L 8 AL 2145/06).
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Mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie u. a. noch aus, wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sei, dass eine weisungsgebundene Tätigkeit ausgeübt werde, das bedeute, es müsse ein Abhängigkeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber bestehen. Dies bedeute weiter, dass die Sozialversicherungspflicht immer dann eintrete, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen (Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt) erfüllt seien. Als Folge hieraus könne eine Versicherung nicht durch privatrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen oder aber herbeigeführt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liege nicht in jedem Fall Versicherungspflicht vor, in dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber behaupteten, die Voraussetzungen hierfür seien gegeben. Versicherungspflicht bestehe vielmehr nur, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis begründe und in die Beschäftigung eingetreten sei. Eine Beschäftigung liege nicht vor, wenn die Tätigkeit auf einem Scheingeschäft beruhe, mit dem ein Beschäftigungsverhältnis lediglich vorgetäuscht werden solle, um Leistungen der Krankenversicherung zu erlangen. An den Nachweis der Tatsachen, die Versicherungspflicht begründen, seien strenge Anforderungen zu stellen, wenn - wie im vorliegenden Falle - der Verdacht der Manipulation zu Lasten der Krankenkasse bestehe. Die Feststellungslast für Tatsachen, die Versicherungspflicht begründeten, trage dabei derjenige, der sich auf sie berufe. Im vorliegenden Fall ließen die von der Beklagten ermittelten Fakten, auch unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründung, nicht die Feststellung zu, dass zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen Ziff. 1 tatsächlich ein der Versicherungspflicht unterliegendes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis begründet worden sei. Vielmehr würden die von der Beklagten getroffenen Feststellungen eindeutig die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Beigeladene bei der Klägerin in keinem abhängigen, die Sozialversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Im Übrigen wiederholte die Beklagte die Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid vom 5. November 2001.
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Hiergegen hat die Klägerin am 25. April 2002 Klage vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie über ihren damaligen und auch jetzigen Bevollmächtigten vorgetragen, der Beigeladene Ziff. 1 sei als Sachbearbeiter und als Fahrer eingestellt worden. Das entsprechende Gewerbe sei bereits im Jahr 1996 angemeldet und betrieben worden und damit nicht im Hinblick auf die Einstellung des Beigeladenen Ziff. 1 errichtet worden. Es sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt oder von der Klägerin zugesagt worden, dass der Beigeladene Ziff. 1 „als Organisator“ arbeiten solle. Aufgrund der später eingetretenen Erkrankung des Beigeladenen Ziff. 1 sei dieser von der Klägerin immer noch in der Hoffnung, dass sich der Gesundheitszustand wieder bessern werde, auch zu einfachen Tätigkeiten wie Hundeausfahrten usw. herangezogen worden. Die vom Beigeladenen Ziff. 1 angemeldeten Gewerbe seien nie zum Tragen gekommen. Sie seien abgemeldet worden, nachdem der Beigeladene Ziff. 1 von der Stadt Reutlingen hierauf aufmerksam gemacht worden sei. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sei bezahlt worden. Die anfallenden Lohnsteuern seien pünktlich und vollständig abgeführt worden. Durch Urteil des Arbeitsgerichts R. vom 18. Juni 2002 sei bestätigt worden, dass der Beigeladene Ziff. 1 seit dem 1. November 1999 bei der Klägerin als Fahrer beschäftigt gewesen sei. Der Beigeladene Ziff. 1 habe die Klägerin auf Lohnzahlung verklagt. Die Klägerin sei verurteilt worden, an den Beigeladenen Ziff. 1 5.862,47 EUR an Lohn zu zahlen. Die Klägerin würde mit dem Beigeladenen Ziff. 1 nicht in einer Lebensgemeinschaft leben. Sie bewohne eine eigene, abgeschlossene Wohnung. Bilanzen bzw. Jahresschlussrechnungen über den P. -Handel der Klägerin in den Jahren 1996 bis 2002 könnten trotz Anforderungen beim Steuerberater noch nicht vorgelegt werden, da sie noch nicht übersandt worden seien.
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Des Weiteren habe die Beklagte bislang lediglich Vermutungen und Unterstellungen vorgetragen. Obwohl andere Sozialversicherungsträger den Sachverhalt ebenfalls überprüft und im Sinne der Klägerin bestätigt hätten, beharre die Beklagte weiterhin auf ihren Behauptungen.
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Die Klägerin hat des Weiteren im Verfahren vor dem SG eine eidesstattliche Versicherung des Beigeladenen Ziff. 1 vom 10. Oktober 2003 vorgelegt, worin dieser bestätigt hat, für die Zeit vom 1. November 1999 bis 28. Februar 2002 bei der Firma als Arbeiter weisungsgebunden beschäftigt gewesen zu sein und regelmäßig dafür Bezüge erhalten zu haben. Ferner habe er Löhne aus „Ausnahmeverzug“ für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2002 erhalten. Die Klägerin hat ferner eine eidesstattliche Versicherung des Beigeladenen Ziff. 1 vorm 28. September 2002 vorgelegt, in der der Beigeladene Ziff. 1 ausführt, zu keiner Zeit selbständig erwerbstätig gewesen zu sein. Er hat darin mitgeteilt, das Gewerbe für Gebrauchtwagenhandel werde demnächst abgemeldet werden.
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Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass ein Arbeitsvertrag über ein Beschäftigungsverhältnis ab dem 1. November 1999 offensichtlich nicht existiere. Der Vortrag, der Beigeladene Ziff. 1 sei wegen seiner Ausbildung im Hinblick auf die Wartung und die Reparatur an Fahrzeugen als Sachbearbeiter zu bezeichnen, sei einfach abwegig. In der Klageschrift werde nicht einmal mehr behauptet, der Beigeladene Ziff. 1 habe die Fahrten zu Käufern und Verkäufern von Briefmarken tatsächlich vorgenommen und dies 40 Stunden in der Woche. Vielmehr werde nur noch vorgetragen, er habe im Briefmarkenhandel tätig werden „sollen“. Das Ausfahren von Hunden stelle unzweifelhaft eine Gefälligkeitshandlung dar. Offensichtlich führten die Klägerin und der Beigeladene Ziffer 1 eine Lebens- oder zumindest Wohngemeinschaft. Hilfen beim Einkaufen oder bei Hundeausfahrten gehörten damit zu privaten Gefälligkeitshandlungen. Bei Unterstellung des klägerischen Vorbringens, das ausdrücklich bestritten werde, sei der Beigeladene Ziff. 1 jedenfalls nicht als Arbeiter, sondern als Angestellter tätig gewesen. Auch in diesem Fall seien zu Unrecht Leistungen aus der Lohnfortzahlungsversicherung in Anspruch genommen worden. Das angegebene Gehalt sie weit überhöht und stelle keinen angemessenen Gegenwert für die angeblich ausgeübte Tätigkeit dar. Es verwundere sehr, wie die Klägerin ein Bruttogehalt von mindestens 62.400,-- DM im Jahr bei ihrer Tätigkeit als Krankenschwester und den nur bescheidenen Umsätzen aus dem Briefmarkenhandel (Einnahmen aus dem Briefmarkenhandel im Jahr 2000 16.800,-- DM) hätte aufbringen können. Die Festlegung eines derart überhöhten Gehaltes erscheine nur dann sinnvoll, wenn man bedenke, dass das Arbeitsamt Förderung zur Schaffung eines Arbeitsplatzes für einen Schwerbehinderten in Höhe von 80 % des Bruttoarbeitsentgelts an die Klägerin geleistet habe. Auch in diesem Zusammenhang sei im Hinblick auf die Festlegung eines überhöhten Gehaltes der Vorwurf eines betrügerischen Vorgehens nicht von der Hand zu weisen.
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Weiter führt die Beklagte aus, der Beigeladene Ziff. 1 sei im Jahre 2000 so häufig arbeitsunfähig gewesen, dass aus Leistungen der Lohnfortzahlungsversicherung an die Klägerin 21.238,37 DM gezahlt worden seien. Daneben seien Zuschüsse vom Arbeitsamt für das Jahr 2000 in Höhe von 42.040,-- DM gezahlt worden. Damit sei das angebliche Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 62.400,-- DM für das Jahr 2000 finanziert gewesen. Die angeblich geflossenen Lohnzahlungen würden noch kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis belegen. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Beigeladene Ziff. 1 tatsächlich einer abhängigen Beschäftigung für die Klägerin nachgegangen sei. In der Klageschrift sei aber eine tatsächliche Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 für die Klägerin von angeblich 40 Stunden wöchentlich, die einen Gegenwert von 5.200,-- DM brutto monatlich zuzüglich Sonderzahlungen auch nur annähernd rechtfertigen würden, gar nicht erst behauptet worden. Die vorbeschriebenen Gesamtumstände würden für ein manipuliertes Beschäftigungsverhältnis sprechen. Ausführungen zur konkreten Ausgestaltung und zum Inhalt der angeblichen Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 würden fehlen. Die Gesamtumstände sprächen für ein fingiertes Beschäftigungsverhältnis. Im Übrigen hat die Beklagte ihre Ausführungen aus dem Ausgangs- und Widerspruchsbescheid wiederholt.
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Die Beklagte hat ferner eine Aufstellung über die Leistungen aus der Lohnfortzahlungsversicherung seit November 1999 vorgelegt. Die Zahlungen aus dieser Versicherung seien regelmäßig mit den Beitragsforderungen verrechnet worden. Wenn die Leistungen aus der Lohnfortzahlungsversicherung die Beitragsforderungen überstiegen haben, sei der Differenzbetrag ausbezahlt worden.
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Im weiteren Verfahren vor dem SG wurden von der Klägerin mehrfach Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden der Kammer des SG erhoben, die jeweils als unbegründet bzw. unzulässig zurückgewiesen bzw. verworfen wurden.
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Mit Gerichtsbescheid vom 3. April 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) vorliege. Insbesondere sei ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen, wenn ein Scheingeschäft vorliege, mit dem ein Beschäftigungsverhältnis lediglich vorgetäuscht werden solle, um Sozialleistungen zu erlangen oder wenn das Arbeitsverhältnis von vornherein in der Absicht eingegangen werde, die Tätigkeit unter Berufung auf eine Arbeitsunfähigkeit nicht anzutreten oder alsbald wieder aufzugeben. Das SG hat in dem Zusammenhang zunächst auf die inhaltlich in vollem Umfang zutreffenden und ausführlichen Argumente der Beklagten im Bescheid vom 5. November 2001 und Widerspruchsbescheid vom 20. März 2003 Bezug genommen und insoweit von einer eigenen Darstellung abgesehen.
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Ergänzend hat das SG noch darauf verwiesen, dass das hier streitige Beschäftigungsverhältnis nach Überzeugung des SG allein im Hinblick auf die Vereinnahmung von Sozialleistungen in Form der Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit und der Leistungen aus der Lohnfortzahlungsversicherung eingegangen worden sei, ferner um dadurch auch im Übrigen einen weiteren Sozialversicherungsschutz zu erschleichen. Zu berücksichtigen sei in dem Zusammenhang auch, dass im zeitlichen Zusammenhang mit den angefochtenen Bescheiden der Beklagten sowie mit dem Auslaufen der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit auch das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei.
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Die Angaben der Klägerin und des Beigeladenen Ziff. 1 zu der ausgeübten Tätigkeit seien außerdem nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. So sei es etwa schlicht abwegig anzunehmen, die Klägerin, als abhängig beschäftigte Altenpflegerin, beschäftigte den im selben Haus lebenden Beigeladenen Ziff. 1 mit Hundeausfahrten etc.. Die zuletzt behaupteten Tätigkeiten des Beigeladenen Ziff. 1 seien allenfalls Gefälligkeitshandlungen. Hieraus einen Lohnanspruch von über 5.000,-- DM brutto herzuleiten sei absurd. Auch das Vorbringen der Klägerin, sie habe den Briefmarkenhandel bereits im Jahr 1996 und damit nicht im Hinblick auf die Einstellung des Beigeladenen Ziff. 1 angemeldet, rechtfertige keinen Schluss auf ein ernsthaft durchgeführtes Gewerbe. Denn auch der Beigeladene Ziff. 1 habe teils zusammen mit seinem Bruder zwei Gewerbe angemeldet. In dem Zusammenhang behaupte der Beigeladene Ziff. 1, diese Gewerbe seien nie zum Tragen gekommen. Insoweit stelle sich dann aber auch für das SG die Frage, weswegen ausgerechnet der Briefmarkenhandel zum Tragen gekommen sein sollte. Auch seien die weiteren Angaben des Beigeladenen Ziff. 1 zu seinen Gewerbeanmeldungen widersprüchlich gewesen. Zunächst sei behauptet worden, die Gewerbe seien nach einem Hinweis der Stadt Reutlingen abgemeldet worden, zuletzt sei nur noch mitgeteilt worden, das Gewerbe für den Gebrauchtwagenhandel werde demnächst abgemeldet.
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Eine ähnliche Konstellation hinsichtlich verschiedener Gewerbeanmeldungen liege auch dem unter dem Aktenzeichen S 3 KR 2251/02 anhängigen Rechtsstreit beim SG über das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses vom 9. Mai 1994 bis 11. September 1996 zwischen dem Beigeladenen Ziff. 1 und einem Herrn H. L. (im Folgenden L.) zugrunde. Auch hier sei eine Gewerbeummeldung mit dem Inhalt „Handel mit Briefmarken - im Nebenberuf“ aufgetaucht. Gegenüber dem angeblichen Arbeitgeber L. sei nach Rücknahme einer erhobenen Klage bestandskräftig von der Beklagten festgestellt worden, dass kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Der Briefmarkenhandel tauche damit durchgängig im Zusammenhang mit dem Beigeladenen Ziff. 1 auf: Bis 1996 über das behauptete Beschäftigungsverhältnis bei L. und ab 1996 als Gewerbeanmeldung der Klägerin, die im selben Haus wie der Beigeladene Ziff. 1 lebe.
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Das Urteil des Arbeitsgerichts R. vom 18. Juni 2002 (1 Ca 3046/02) habe des Weiteren keinerlei Beweiskraft. Dieses Verfahren sei zur Überzeugung des SG allein zu dem Zweck durchgeführt worden, um den Anschein des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses aufrecht zu erhalten. Angesichts übereinstimmender Äußerungen der dortigen Verfahrensbeteiligten habe eine Prüfung des Arbeitsgerichts, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, nicht stattgefunden. Auffällig sei in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin in diesem Verfahren von L. vertreten worden sei, der Person, mit der der Beigeladene Ziff. 1 angeblich (entgegenstehende Entscheidung der Beklagten) ebenfalls schon einmal in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben solle. Auffällig sei darüber hinaus, dass ein Lohnzahlungsanspruch für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2002 in „unstreitiger“ Höhe eingeklagt worden sei, obwohl der Beigeladene Ziff. 1 bei seiner Arbeitslosmeldung am 28. Februar 2002 angegeben habe, u. a. zuletzt vom 13. Oktober 2001 bis 28. Februar 2002 arbeitsunfähig gewesen zu sein. Diese für die Frage, ob ab dem 1. März 2002 ein Lohnzahlungsanspruch bestanden habe, wichtige Frage, sei im Arbeitsgerichtsverfahren nicht thematisiert worden. Weswegen die Klägerin auf ein Arbeitsgerichtsurteil gegen sich bestanden habe, obwohl sie den Lohnzahlungsanspruch eingeräumt habe, sei nicht nachvollziehbar und bestätige, dass dieser Prozess letztlich nur zum Schein geführt worden sei.
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Schließlich komme die Klägerin als Weisungsgeberin gegenüber dem Beigeladenen Ziff. 1 auch nicht in Betracht. Zur Überzeugung des SG sei sie als Arbeitgeberin vorgeschoben worden. Dies werde dadurch bestätigt, dass sich die Klägerin selbst so gut wie gar nicht geäußert habe, insbesondere nicht zu mündlichen Äußerungen in der Lage oder bereit gewesen sei. Dies liege nach Überzeugung des SG nicht daran, dass die Klägerin - wie behauptet - nichts sagen wolle, sondern daran, dass die Klägerin vom Beigeladenen Ziff.1 und ihrem Bevollmächtigten F. für die hier zu beurteilende Konstruktion eines Beschäftigungsverhältnisses nur benutzt worden sei. Das SG hat sich hierbei insbesondere auf die Darstellung des Gesprächs bei der LVA am 17. Oktober 2001 und nicht zuletzt auch auf den eigenen persönlichen Eindruck von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2004 gestützt.
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Gegen diesen Gerichtsbescheid haben der Beigeladene Ziff. 1, dem er am 7. April 2006 mit Einschreiben/Rückschein zugestellt worden war, durch seinen damaligen Bevollmächtigten (dessen Mandat zwischenzeitlich wieder beendet wurde) am 26. April 2006 und die Klägerin, deren damaligen Bevollmächtigten F. der Gerichtsbescheid am 6. April 2006 mit Einschreiben/Rückschein zugestellt worden war, am 2. Mai 2006 Berufung eingelegt.
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Zur Begründung seiner Berufung hat der Beigeladene Ziff. 1 über seinen damaligen Bevollmächtigten geltend gemacht, das SG könne mit seiner entgegenstehenden Argumentation gerade nicht erklären, was die Klägerin, die hauptberuflich anderweitig beschäftigt gewesen sei, mit den ganzen Briefmarken hätten anfangen sollen, wenn nicht der Beigeladene Ziff. 1 im Wege eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für deren Absatz gesorgt hätte. Warum die einfachen Tätigkeiten, wie etwa das Ausfahren der Hunde, die Pflege des Fahrzeugs, die Einkaufsfahrten und vieles mehr nicht nach der Weisung der Klägerin erfolgt sein sollten, vermöge das SG ebenfalls nicht zu erklären. Auch der Umstand, dass dieser weitere monatlich ausgezahlte Betrag von 533,-- DM nicht in den Lohnunterlagen ausgewiesen sei, lasse keine Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Scheinarbeitsverhältnisses zu. Die Verpflichtung zur Führung von korrekten Lohnunterlagen obliege einzig und allein dem Arbeitgeber. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, so sei dieses Verhalten nicht dazu geeignet, dem Beschäftigten zum Nachteil zu gereichen. Dass die Klägerin diesbezüglich mehrere Korrekturbeitragsnachweise an die Beklagte übersandt habe, sei ebenfalls nicht geeignet, das abhängige Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen Ziff. 1 in Zweifel zu ziehen. Auch habe es sich beim Urlaubsgeld in Höhe von 1.200,-- DM und dem Weihnachtsgeld im Dezember des gleichen Jahres in Höhe von 5.200,-- DM nach Angabe der Klägerin nicht um Einmalzahlungen gehandelt, auch wenn diese fälschlicherweise so genannt worden seien, sondern um fortlaufend gezahlte Bezüge aus der Rücklagenbildung des Beigeladenen Ziff. 1. Nach Auffassung des Beigeladenen Ziff. 1 sei der Verlauf der einzelnen Zahlungen an sich bereits nicht geeignet, Rückschlüsse darauf zuzulassen, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe oder nicht.
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Auch ergebe sich im Weiteren aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus dem Jahre 2000 nicht, dass die Firma der Klägerin nicht am Markt existent gewesen sei. Zutreffend sei im Weiteren, dass die Klägerin vom damaligen Arbeitsamt Reutlingen für den Beigeladenen im Rahmen der Förderung zur Schaffung eines Arbeitsplatzes eine Förderung in Höhe von 80 % des Bruttoarbeitsentgeltes erhalten habe. Aus dieser Tatsache ließen sich gleichfalls keine Rückschlüsse ziehen, die zu Lasten des Beigeladenen Ziff. 1 gehen könnten. Die Förderung von Arbeitsplätzen für Bürger mit einer Schwerbehinderung sei gesetzgeberischer Wille und diene der Verwirklichung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs.3 Grundgesetz (GG).
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Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin keine Aushilfskräfte während der zahlreichen krankheitsbedingten Ausfälle des Beigeladenen Ziff. 1 eingestellt habe, lasse sich kein für den Beigeladenen Ziff. 1 negativer Schluss ziehen. Die Klägerin habe darauf vertraut, dass der Gesundheitszustand des Beigeladenen Ziff. 1 sich wieder bessere. Da die Klägerin durch ihre Tätigkeit als Altenpflegerin über ein weiteres wirtschaftliches Standbein verfüge, sei diese - wie ebenfalls bereits erstinstanzlich vorgetragen - nicht dazu gezwungen gewesen, Aushilfskräfte einzustellen.
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Zutreffend sei, dass der Beigeladene Ziff. 1 allein ein Gewerbe in Sachen „Waschmittel und Kosmetikartikel“ und zusammen mit seinem Bruder F. ein Gewerbe zum „An-, Verkauf- und Vermieten von Gebrauchtwagen“ angemeldet gehabt habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG sei nach Ansicht des Beigeladenen Ziff. 1 nach wie vor nicht die Anmeldung als solche entscheidend, sondern vielmehr die Frage, ob das Gewerbe auch ausgeübt worden sei. Die betreffenden Gewerbe seien, wie bereits ebenfalls vorgetragen, nicht durch den Beigeladenen Ziff. 1 ausübt worden, sodass aus der reinen Gewerbeanmeldung keinerlei Rückschlüsse zu ziehen seien. Diesbezüglich habe der Beigeladene auch eine eidesstattliche Versicherung vom 28. September 2002 abgegeben.
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Ebenso wenig könne der Umstand, dass sich die Klägerin in dem Gespräch mit der Beklagten nicht selbst, sondern über ihren Vertreter geäußert habe, nicht zu Lasten des Beigeladenen Ziff. 1 gewertet werden. Sie habe insoweit von einem ihr zustehenden Recht in entsprechender Art und Weise Gebrauch gemacht.
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Auch erschließe sich für den Beigeladenen Ziff. 1 nicht, weshalb es sich bei seiner Tätigkeit nicht um eine abhängige Beschäftigung gehandelt haben sollte. Der Beigeladene Ziff. 1 sei zunächst im Auftrag der Klägerin zu Kunden und Prüfern gefahren und habe dann, nach Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, Einkäufe mit Bestellliste erledigt und nach Anweisung der Klägerin durch regelmäßige Ausfahrten der drei Hunde für deren ergiebigen Auslauf im Freiland gesorgt. Des Weiteren sei der Umstand, dass die Klägerin die Fahrten des Beigeladenen Ziff. 1 nicht steuerlich geltend gemacht habe, gleichfalls nicht geeignet, die tatsächlich abhängige Beschäftigung des Beigeladenen Ziff. 1 in Zweifel zu ziehen, denn die dahingehende Verpflichtung bzw. Berechtigung habe allein der Klägerin oblegen.
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Weiter macht der Beigeladene Ziff. 1 noch geltend, es sei zwar zutreffend, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Auslaufen der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit stehe. Die Klägerin sei allerdings nach dem Auslaufen der Förderung im Februar 2002 gezwungen gewesen, um eine Zustimmung zur Kündigung beim Landeswohlfahrtsverband zu ersuchen, da aus wirtschaftlichen Gründen es ihr nicht möglich war, den Beigeladenen Ziff. 1 ohne Förderung im Hinblick auf die schleppenden Umsätze mit den Briefmarken weiter zu beschäftigen.
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Schließlich habe die Klägerin am 10. Oktober 2003 eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, in der sie bestätigt habe, dass der Beigeladene Ziff. 1 in der hier streitigen Zeit als Arbeiter weisungsgebunden für sie beschäftigt gewesen sei. Das SG habe sich aber mit dieser eidesstattlichen Versicherung überhaupt nicht auseinander gesetzt, obwohl hier aufgrund des erhöhten Beweiswertes einer eidesstattlichen Versicherung von einem Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses auszugehen gewesen wäre.
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Schließlich habe das SG auch die materielle Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts R. verkannt.
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Die Klägerin schließt sich über ihren damaligen und erneuten Bevollmächtigten F. weitgehend den Ausführungen des Bevollmächtigten des Beigeladenen Ziff. 1 an. Ergänzend tritt sie der Behauptung des SG, sie und der Beigeladene Ziff. 1 würden Prozessverschleppung betreiben, auf das Schärfste entgegen. Und in der Sache trägt die Klägerin noch ergänzend vor, die Beklagte habe sich hier auf ein Scheingeschäft nach § 117 BGB berufen. Damit trage aber sie die Beweislast und hier könne jedoch nicht festgestellt werden, dass kein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe.
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Die Klägerin und der Beigeladene Ziff. 1 beantragen,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 3. April 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2002 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene Ziff. 1 bei der Klägerin in einem abhängigen und die Sozialversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden habe.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Berufung der Klägerin und des Beigeladenen Ziff. 1 zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
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Die anderen Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich nicht schriftsätzlich geäußert.
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Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hatte die Klägerin zunächst den F. als Bevollmächtigten, dazwischen hatte sich Rechtsanwalt Sch. im Juni 2006 für die Klägerin legitimiert, dieses Mandat endete jedoch im September/Oktober 2006. Seitdem ist die Klägerin wieder durch F. vertreten. Rechtsanwalt Sch. vertritt stattdessen nunmehr seit April 2007 den Beigeladenen Ziff. 1. Auf erneute Anfrage von Rechtsanwalt Sch. waren diesem erneut die Gerichts- und Verwaltungsakten zur Einsicht vorgelegt worden, und zwar mit Schreiben vom 9. Mai 2007. Diese Akten wurden erst nach mehrfacher Anforderung und mehrfachen Hinweisen von Seiten des Klägerbevollmächtigten, diese seien schon versandt worden oder aus Versehen zunächst falsch weitergeleitet worden bzw. vom Beigeladenen Ziff. 1 aus Versehen nach Tschechien mitgenommen worden, und erst nach Hinweis des Berichterstatters auf mögliche strafrechtliche Folgen mit Schreiben vom 10. August 2007 am 15. August 2007 wieder zurückgegeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogenen, jeweils den Beigeladenen Ziff. 1 betreffenden Akten vom 8. und 11. Senat (Az. L 8 AL 2145/06, L 11 KR 657/05 PKH-B, L 11 KR 1752/06 PKH-B, L 11 KR 1753/06 PKH-B, L 11 KR 2143/06 und L 11 KR 2144/06) sowie ferner die beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts Reutlingen (1 Ca 346/02) Bezug genommen.
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