Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2014 - L 2 SO 3177/13

bei uns veröffentlicht am26.03.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten steht in der Sache die Höhe der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) wie auch die Frage der Zulässigkeit der Berufung im Streit.
Der geborene Kläger steht beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 19. Januar 2009 hatte der Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von insgesamt 692,37 EUR monatlich bewilligt.
Mit Bescheid vom 25. Juni 2009 hob der Beklagte den Bescheid vom 19. Januar 2009 ab 1. Juli 2009 auf und bewilligte dem Kläger für die Zeit ab 1. Juli 2009 den Betrag von 700,21 EUR, u.a. aufgrund der Anpassung der Regelsätze in der Sozialhilfe, der Abzugsbeträge für Haushaltsenergie sowie der Erhöhung seiner Erwerbsminderungsrente. Der Beklagte ging hierbei von einem Regelbedarf in Höhe von (zum damaligen Zeitpunkt) 359,00 EUR abzüglich einer Energiepauschale von 6,79 EUR aus und berücksichtigte hinsichtlich der Kosten der Unterkunft eine Kaltmiete in Höhe von 318,00 EUR sowie Heizungskosten in Höhe von 30,00 EUR monatlich.
Hiergegen erhob der Kläger im Juli 2009 Widerspruch mit der Begründung, der Abzug der Energiepauschale sei genauso wenig rechtens wie die nicht berücksichtigten Stellplatzgebühren (12,00 EUR monatlich).
Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Juni 2009 wurde vom Beklagten hinsichtlich der Ablehnung der Übernahme der Stellplatzgebühren in Höhe von monatlich 12,00 EUR als unzulässig angesehen, da der hier angefochtene Bescheid vom 25. Juni 2009 lediglich die bereits im Bescheid vom 26. Oktober 2007 für die Zeit ab 1. September 2007 getroffenen Regelung hinsichtlich der Gewährung von Unterkunftskosten zitiere, eine neue diesbezügliche Sachentscheidung jedoch nicht getroffen habe. Sein Widerspruch hinsichtlich der Stellplatzgebühren sei daher als Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) gewertet worden.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2009 lehnte der Beklagte den Antrag auf Überprüfung der Stellplatzgebühr nach § 44 SGB X ab. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Entscheidung des BSG vom 7. November 2006 (B 7b AS 10/06 R) seien Kosten für einen Stellplatz regelmäßig nicht erstattungsfähig, weil diese ebenso wenig wie etwa eine Garage unter den Begriff der „Unterkunft“, die auf die Beherbergung von Menschen und nicht von Autos abziele, gefasst werden könne. Die Übernahme der Stellplatzmiete komme ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die Anmietung zwingend im Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung stehe. In der Regel sei hier jedoch die Weitervermietung zumutbar, sodass davon auszugehen sei, dass die Stellplatzgebühren zu Recht nicht als Unterkunftsbedarf anerkannt worden seien.
Hiergegen erhob der Kläger im November 2009 ebenfalls Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2009 bewertete der Beklagte den Widerspruch bezüglich der Stellplatzgebühren als unzulässig und verwies auf den Überprüfungsbescheid vom gleichen Tag (siehe oben) und wies im Übrigen den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Juni 2009 zurück, da es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 28. November 2008 - B 14/11b AS 15/07 R) nicht zu beanstanden sei, wenn von dem im Regelsatz enthaltenen Betrag für Strom bzw. Haushaltsenergie 30% der Warmwasseraufbereitung zugerechnet würden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales habe mit Schreiben vom 18. Mai 2009 bzw. 25. Mai 2009 Empfehlungen zur Fortschreibung der Abzugsbeträge für die in den Regelsätzen bzw. Regelleistungen enthaltenen Warmwasserkostenanteile gegeben. Danach betrage der Warmwasserkostenanteil (30% der Haushaltsenergie) auf der Basis der EVS 2003 1,89% des Eckregelsatzes, ab 1. Juli 2009 also 6,79 EUR. Der vom Beklagten in Abzug gebrachte Betrag für die Warmwasserbereitung entspreche diesen Vorgaben. Daher sei der Widerspruch zurückzuweisen.
Mit dem weiteren Widerspruchsbescheid vom 16. März 2010 wies der Beklagte darüber hinaus auch den Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 5. Oktober 2009 zurück, da die Kosten für einen PKW-Stellplatz nicht als Unterkunftskosten nach § 29 SGB XII (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) anzuerkennen seien, da der Stellplatz nicht unter dem Begriff der Unterkunft gefasst werden könne. Im Übrigen wurde auf den Bescheid vom 5. Oktober 2009 Bezug genommen.
10 
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2009 hatte der Kläger zuvor am 3. November 2009 Klage vor dem Sozialgericht Reutlingen erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der pauschale Abzug hinsichtlich des Stromes sei nicht nachvollziehbar, da er weder einen Kühlschrank noch andere stromintensive Geräte benutze.
11 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, 6,79 EUR seien als Warmwasseraufbereitungspauschale abzuziehen. Die Frage, ob der Stellplatz sozialhilferechtlich als Bedarf anzuerkennen sei, könne nicht Gegenstand des Verfahrens sein, nachdem der Bescheid vom 25. Juni 2009 insoweit eine wiederholende Verfügung gewesen sei und die ursprüngliche Bemessung der Kosten der Unterkunft bestandskräftig sei. Die Kosten für den Abstellplatz seien nur ausnahmsweise dann als Kosten der Unterkunft anzuerkennen, wenn die Anmietung des Stellplatzes in untrennbarem Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung stehe und gleichermaßen die Angemessenheit der Kaltmiete inklusive der Stellplatzmiete gewährleistet sei.
12 
Im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 22. Mai 2012 kamen die Beteiligten darüber überein, dass der Beklagte sich bereit erkläre, die Kosten des Stellplatzes nach Vorlage einer Bescheinigung des Vermieters wohlwollend zu prüfen. Daraufhin fragte das SG beim Vermieter des Klägers an, ob eine separate Anmietung der Wohnung ohne Stellplatz möglich gewesen sei oder ob er insoweit die Möglichkeit einer Vertragsänderung sehe. Der Vermieter teilte mit, dass er den Kläger persönlich nicht kenne, nachdem sein verstorbener Vater den Mietvertrag mit dem Kläger abgeschlossen habe. Laut Mietvertrag sei die Wohnung mit Stellplatz vermietet worden (Auskunft vom 10. Juli 2012).
13 
Mit Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2013 hat das SG die Klage sowohl hinsichtlich der Ablehnung der Übernahme von Stellplatzgebühren als auch hinsichtlich des Abzuges der Energiepauschale abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass nach der hier noch maßgeblichen Regelung in § 29 SGB XII (in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung) zu den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Kosten der Unterkunft Aufwendungen für einen Stellplatz nicht zählten, da dieser nicht der Beherbergung von Personen diene. Nur ausnahmsweise komme eine Übernahme in Betracht, wenn die Nutzung des Kfz und gleichermaßen die Benutzung eines kostenpflichtigen Stellplatzes zwingend aus besonderen Gründen erforderlich sei. Sie komme dann ausnahmsweise in Betracht, wenn zum einen die Wohnung ohne den Stellplatz nicht anmietbar sei und zum anderen der Mietpreis sich bei fehlender „Abtrennbarkeit“ des Stellplatzes noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort halte und zum Weiteren alle zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung dieser Kosten ausgeschöpft seien.
14 
Nachdem der Kläger weder dargelegt habe, aus welchen Gründen er zwingend auf die Nutzung des Stellplatzes angewiesen wäre, noch dass er die Wohnung ohne Stellplatz nicht habe anmieten können und dauerhaft daran gehindert sei, diesen unterzuvermieten oder in anderer Hinsicht wirtschaftlich zu verwerten bzw. an den Vermieter zurückzugeben, würden die dargestellten Voraussetzungen für eine Übernahme der Mietkosten hinsichtlich des Stellplatzes unzweifelhaft nicht vorliegen. Auch die Auskunft des Vermieters habe keine neuen Gesichtspunkte ergeben, welche eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Vielmehr sei darauf abzustellen, dass der Kläger - was sich aus der Tatsache ergebe, dass der Vermieter den Kläger nicht kenne - keinerlei Bemühungen unternommen habe, eine Vertragsanpassung zu erreichen.
15 
Darüber hinaus seien keine weitergehenden Heizungskosten zu übernehmen, nachdem die Kosten der Warmwasserbereitung seit dem 01.01.2005 in der Regelleistung enthalten seien. Um eine Doppelzahlung zu vermeiden, seien diese damit bei den Heizungskosten - soweit diese Energiekosten für die Aufbereitung von warmem Wasser beinhalteten - durch die vom Beklagten verwendete Pauschale in Abzug zu bringen (Hinweis auf BSG vom 27. Mai 2008 - B 14/11b AS 15/07 R -). Folgerichtig entfalle darüber hinaus aktuell aufgrund der Neufassung des § 35 Abs. 4 SGB XII (in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung), mit dem der Gesetzgeber nunmehr die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Warmwasseraufbereitung normiere, der Abzug in der Gegenwart. Für den hier noch klagegegenständlichen Zeitraum hätten diese Voraussetzungen jedoch nicht vorgelegen, weshalb ein Abzug rechtlich nicht zu beanstanden gewesen sei.
16 
Der Kläger hat gegen den seiner Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 3. Juli 2013 zugestellten Gerichtsbescheid am 2. August 2013 Berufung eingelegt. Eine weitergehende Begründung der Berufung erfolgte nicht.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. Juni 2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.Oktober 2009 sowie den Bescheid vom 5. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung einer monatlichen Stellplatzmiete von 12,00 EUR ab 1. September 2007 und ohne Abzug einer Warmwasseraufbereitungspauschale für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 zu bewilligen.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 22. Januar 2014 und 6. Februar 2014 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
23 
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
II.
24 
Gegenstand des Verfahrens sind neben dem Bescheid vom 25. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2009 auch der Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X vom 5. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2010, nachdem die Beteiligten im Erörterungstermin am 22. Mai 2012 auch eine Regelung zur Überprüfung getroffen haben und damit im Wege der Klagänderung nach § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch diesen Streitgegenstand mit in das Verfahren einbezogen haben und das SG im Anschluss eine entsprechende Auskunft des Vermieters im Rahmen dieses Verfahrens eingeholt hat.
III.
25 
Die Berufung ist jedoch unzulässig. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und die Berufung auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Kläger versagt hat und was von diesem mit seiner Berufung weiterverfolgt wird (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, vor § 143 Rn. 6 und § 144 Rn. 14).
26 
Danach ist für den Beschwerdewert ein Betrag in Höhe von insgesamt 304,74 EUR zu bestimmen, 40,74 EUR für die im Bescheid vom 25. Juni 2009 für die Zeit von Juli bis Dezember 2009 getroffene Regelung zum Abzug der Warmwasserpauschale i.H.v. 6,79 EUR/Monat, daneben 48,00 EUR (4 Monate x 12,00 EUR) für die Monate September bis Dezember 2007, 144,00 EUR für das Jahr 2008 (12 Monate x 12,00 EUR) sowie 72,00 EUR Stellplatzgebühren für die Monate Januar bis Juli 2009.
27 
Die Berufung ist auch nicht im Hinblick darauf, dass vom Kläger im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 SGB X rückwirkend Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, nämlich September 2007 bis Juli 2009 noch geltend gemacht werden, nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft (so auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Dezember 2011 – L 8 B 430/10 NZB – juris Rn. 16). Der wiederkehrenden und laufenden Leistung sind die Wiederholung, die Gleichhaltigkeit und der Ursprung in demselben Rechtsverhältnis gemeinsam (BSG Urteil vom 22. September 1976 - 7 RAr 107/75 - SozR 1500 § 144 Nr. 5). Leistungen beruhen auf demselben Rechtsverhältnis, wenn ihnen derselbe Leistungsfall zu Grunde liegt (BSG Urteil vom 18. März 1982 - 7 RAr 50/80 - SozR 4100 § 118 Nr. 10), auf den die Einzelansprüche zurückgeführt werden können (LSG Meck.-Vorp. aaO.). Lediglich ein natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang oder dasselbe Sozialrechtsverhältnis reichen hierfür nicht aus. So schafft § 41 SGB II, wonach Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich für sechs Monate bewilligt und erbracht werden sollen, insoweit eine zeitliche Zäsur, die den jeweiligen Streitgegenstand umschreibt und in zeitlicher Hinsicht begrenzt (BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - B 4 AS 77/10 B - juris), das Gleiche gilt für § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wonach die Leistung nach dem SGB XII in der Regel für zwölf Monate bewilligt wird. Die Tatsache, dass der Kläger im vorliegenden Fall im Wege des Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X dem Beklagten und im Anschluss dem Sozialgericht einen Zeitraum von mehr als einem Jahr zur Überprüfung gestellt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung, da der Ursprung der (wiederkehrenden und laufenden) Leistungen jeweils in eigenständigen Bewilligungsbescheiden des Beklagten zu finden ist, die wiederum lediglich eine Bewilligung von Arbeitslosengeld II für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten (so LSG Meck.-Vorp. aaO betreffend SGB II; anderer Ansicht LSG Thüringen, Urteil vom 10. Januar 2013 – L 9 AS 831/10 – juris Rn. 26) bzw. - wie hier - zwölf Monaten bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung enthielten. Es würde auch nach Überzeugung des erkennenden Senates dem Sinn und Zweck der Beschränkung der Statthaftigkeit der Zulassung der Berufung und somit des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG widersprechen, wenn ein Kläger - jedenfalls bis zur Änderung des § 40 Abs. 1 SGB II (bzw. Einfügung des § 116a SGB XII) durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. 2011 I, 453) - in der Lage wäre, über das Überprüfungsverfahren durch Addition von unterschiedlichen Bewilligungszeiträumen hinsichtlich der Gewährung von Arbeitslosengeld II (so im Fall des LSG Meck.-Vorp.) bzw. hier bei Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung trotz Nichterreichens des Beschwerdewertes eine zulässige Berufung zu erzeugen.
28 
Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen.
IV.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
30 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor.

Gründe

 
I.
23 
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
II.
24 
Gegenstand des Verfahrens sind neben dem Bescheid vom 25. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2009 auch der Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X vom 5. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2010, nachdem die Beteiligten im Erörterungstermin am 22. Mai 2012 auch eine Regelung zur Überprüfung getroffen haben und damit im Wege der Klagänderung nach § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch diesen Streitgegenstand mit in das Verfahren einbezogen haben und das SG im Anschluss eine entsprechende Auskunft des Vermieters im Rahmen dieses Verfahrens eingeholt hat.
III.
25 
Die Berufung ist jedoch unzulässig. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und die Berufung auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Kläger versagt hat und was von diesem mit seiner Berufung weiterverfolgt wird (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, vor § 143 Rn. 6 und § 144 Rn. 14).
26 
Danach ist für den Beschwerdewert ein Betrag in Höhe von insgesamt 304,74 EUR zu bestimmen, 40,74 EUR für die im Bescheid vom 25. Juni 2009 für die Zeit von Juli bis Dezember 2009 getroffene Regelung zum Abzug der Warmwasserpauschale i.H.v. 6,79 EUR/Monat, daneben 48,00 EUR (4 Monate x 12,00 EUR) für die Monate September bis Dezember 2007, 144,00 EUR für das Jahr 2008 (12 Monate x 12,00 EUR) sowie 72,00 EUR Stellplatzgebühren für die Monate Januar bis Juli 2009.
27 
Die Berufung ist auch nicht im Hinblick darauf, dass vom Kläger im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 SGB X rückwirkend Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, nämlich September 2007 bis Juli 2009 noch geltend gemacht werden, nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft (so auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Dezember 2011 – L 8 B 430/10 NZB – juris Rn. 16). Der wiederkehrenden und laufenden Leistung sind die Wiederholung, die Gleichhaltigkeit und der Ursprung in demselben Rechtsverhältnis gemeinsam (BSG Urteil vom 22. September 1976 - 7 RAr 107/75 - SozR 1500 § 144 Nr. 5). Leistungen beruhen auf demselben Rechtsverhältnis, wenn ihnen derselbe Leistungsfall zu Grunde liegt (BSG Urteil vom 18. März 1982 - 7 RAr 50/80 - SozR 4100 § 118 Nr. 10), auf den die Einzelansprüche zurückgeführt werden können (LSG Meck.-Vorp. aaO.). Lediglich ein natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang oder dasselbe Sozialrechtsverhältnis reichen hierfür nicht aus. So schafft § 41 SGB II, wonach Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich für sechs Monate bewilligt und erbracht werden sollen, insoweit eine zeitliche Zäsur, die den jeweiligen Streitgegenstand umschreibt und in zeitlicher Hinsicht begrenzt (BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - B 4 AS 77/10 B - juris), das Gleiche gilt für § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wonach die Leistung nach dem SGB XII in der Regel für zwölf Monate bewilligt wird. Die Tatsache, dass der Kläger im vorliegenden Fall im Wege des Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X dem Beklagten und im Anschluss dem Sozialgericht einen Zeitraum von mehr als einem Jahr zur Überprüfung gestellt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung, da der Ursprung der (wiederkehrenden und laufenden) Leistungen jeweils in eigenständigen Bewilligungsbescheiden des Beklagten zu finden ist, die wiederum lediglich eine Bewilligung von Arbeitslosengeld II für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten (so LSG Meck.-Vorp. aaO betreffend SGB II; anderer Ansicht LSG Thüringen, Urteil vom 10. Januar 2013 – L 9 AS 831/10 – juris Rn. 26) bzw. - wie hier - zwölf Monaten bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung enthielten. Es würde auch nach Überzeugung des erkennenden Senates dem Sinn und Zweck der Beschränkung der Statthaftigkeit der Zulassung der Berufung und somit des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG widersprechen, wenn ein Kläger - jedenfalls bis zur Änderung des § 40 Abs. 1 SGB II (bzw. Einfügung des § 116a SGB XII) durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. 2011 I, 453) - in der Lage wäre, über das Überprüfungsverfahren durch Addition von unterschiedlichen Bewilligungszeiträumen hinsichtlich der Gewährung von Arbeitslosengeld II (so im Fall des LSG Meck.-Vorp.) bzw. hier bei Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung trotz Nichterreichens des Beschwerdewertes eine zulässige Berufung zu erzeugen.
28 
Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen.
IV.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
30 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor.

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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

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(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortge

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§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass 1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind;

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Bundessozialgericht Beschluss, 22. Juli 2010 - B 4 AS 77/10 B

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(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2010 (L 12 AS 388/10) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt die Übernahme von Stromkosten in Höhe von 179,73 Euro als Leistung nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.6.2009 bis 30.11.2009. Im Verwaltungs- und Klageverfahren ist er insoweit erfolglos geblieben. Das SG Köln hat die Beklagte durch Urteil vom 10.2.2010 entsprechend einem in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Teilanerkenntnis verpflichtet, weitere SGB II-Leistungen in Höhe von 12,09 Euro für den Monat Juni 2009 und insgesamt 11,95 Euro für die Monate Juli bis September 2009 sowie 31,95 Euro für die Monate Oktober und November 2009 zu gewähren. Die darüber hinausgehende Klage hat es abgewiesen. Im Tenor hat das SG die Berufung nicht zugelassen, jedoch eine Rechtsmittelbelehrung über eine zulässige Berufung beigefügt. Die Berufung hiergegen hat das LSG Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 28.5.2010 verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die ausdrücklich vom Kläger eingelegte Berufung sei wegen des Unterschreitens des Beschwerdewertes nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG unzulässig. Der Beschwerdewert betrage im konkreten Fall 179,73 Euro und nicht, wie für eine zulassungsfreie Berufung erforderlich, 750 Euro. Es handele sich bei den geltend gemachten Stromkosten auch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr iS des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG. Demnach hätte die Berufung der Zulassung durch das SG bedurft. Dieses sei nicht geschehen. Eine ausdrückliche Zulassung ergebe sich weder aus der Urteilsformel, noch den Entscheidungsgründen. Die Rechtsmittelbelehrung ersetze die Entscheidung des SG nicht. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

2

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, die er privatschriftlich an das BSG gesandt hat. Zugleich beantragt er die Gewährung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG.

3

II. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier.

4

Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und des Akteninhalts keine Gründe für eine Zulassung der Revision ersichtlich. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), wenn das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

5

Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, einen Verfahrensfehler des LSG darzulegen, insbesondere dass das LSG verfahrensfehlerhaft ein Prozess- anstatt ein Sachurteil erlassen habe. Das LSG ist nach Aktenlage zutreffend davon ausgegangen, dass weder die Voraussetzungen des § 144 Abs 1 Satz 1 oder Satz 2 SGG für eine zulassungsfreie Berufung gegeben sind, noch das SG die Berufung an das LSG zugelassen hat.

6

Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG bedarf es der Zulassung der Berufung durch das SG, wenn der Beschwerdewert 750 Euro nicht übersteigt. Das ist hier der Fall. Der Beschwerdewert beträgt 179,73 Euro. Der Kläger verkennt insoweit den Begriff des Beschwerdewertes. Beim Beschwerdewert kommt es nur auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an. Der Beschwerdewert bemisst sich demnach ausschließlich nach der Höhe des Geldbetrages, um den unmittelbar gestritten wird (stRspr des BSG, s nur BSG Beschluss vom 31.1.2006 - B 11a AL 177/05 B - SozR 4-1500 § 144 Nr 3; BSG Urteil vom 27.7.2004 - B 7 AL 104/03 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 2; BSG Urteil vom 18.3.2004 - B 11 AL 53/03 R). Sonstige denkbare Folgewirkungen bleiben außer Betracht.

7

Das LSG hat auch den Begriff der wiederkehrenden und laufenden Leistung iS des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG zutreffend ausgelegt. Der wiederkehrenden und laufenden Leistung sind die Wiederholung, die Gleichhaltigkeit und der Ursprung in demselben Rechtsverhältnis gemeinsam (BSG Urteil vom 22.9.1976 - 7 RAr 107/75 - SozR 1500 § 144 Nr 5). Leistungen beruhen auf demselben Rechtsverhältnis, wenn ihnen derselbe Leistungsfall zu Grunde liegt (BSG Urteil vom 18.3.1982 - 7 RAr 50/80 - SozR 4100 § 118 Nr 10), auf den die Einzelansprüche zurückgeführt werden können. Lediglich ein natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang oder dasselbe Sozialrechtsverhältnis reichen hierfür nicht aus. § 41 SGB II schafft eine zeitliche Zäsur, die den jeweiligen Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht umschreibt(vgl zur Nichtanwendbarkeit des § 96 SGG im Bereich des SGB II: BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 17)und auf die Dauer um sechs bzw maximal zwölf Monaten begrenzt. Die Leistungsbewilligung im SGB II für jeweils sechs Monate erfolgt ua deswegen, weil es Ziel des Gesetzes ist, die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wieder in Arbeit zu integrieren und ein dauerhafter Bezug von Leistungen nach dem SGB II (als rentenähnliches Recht) die Ausnahme sein soll (BSG Beschluss vom 30.7.2008 - B 14 AS 7/08 B). Insofern kann mit der Behauptung der lediglich fiktiven Möglichkeit, auch noch über den Bewilligungszeitraum hinaus Leistungen nach dem SGB II zu beziehen, die Berufungsfähigkeit nicht hergestellt werden, denn diese ist, jeweils auf das sachlich verfolgbare (materiell mögliche) Prozessziel beschränkt, also hier auf den Zeitraum vom 1.6. bis 30.11.2009.

8

Das LSG folgt zudem der ständigen Rechtsprechung des BSG, nach der die für die zulassungsfreie Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung keine Entscheidung über die Zulassung ist, sondern eine falsche Rechtsmittelbelehrung, die es nicht bindet (BSG Urteil vom 18.3.2004 - B 11 AL 53/03 R; BSG Urteil vom 19.11.1996, SozR 3-1500 § 158 Nr 1; BSG Urteil vom 23.7.1998, SozR 3-1500 § 158 Nr 3; s zur Rechtsmittelbelehrung als alleinige Zulassungsentscheidung BSG Urteil vom 28.3.1957, BSGE 5, 92, 95; BSG Urteil vom 23.7.1998, SozR 3-1500 § 158 Nr 3; stRspr). Gründe, die auf Umstände hindeuten, warum im vorliegenden Fall dennoch von einer Zulassung der Berufung durch das SG auszugehen war, sind nicht ersichtlich. Das SG hat die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung ersetzt nicht die Berufungszulassung.

9

Die Möglichkeit der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) oder Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits - wie zuvor dargelegt - höchstrichterlich geklärt und daher nicht mehr klärungsbedürftig. Hinweise für eine Divergenz sind nicht ersichtlich.Selbst wenn der Rechtsstreit jedoch - wie der Kläger vorträgt - Fragen grundsätzlicher Bedeutung bergen sollte oder eine Divergenz - als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung - dargelegt werden könnte, wäre ein zugelassener Prozessbevollmächtigter nicht in der Lage, Zulassungsgründe insoweit ordnungsgemäß darzulegen. Die grundsätzliche Bedeutung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG kann nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage erwarten lässt. Hieran fehlt es vorliegend. In einem Revisionsverfahren wäre es dem Revisionsgericht angesichts der Unzulässigkeit der Berufung und damit dem zutreffenden Erlass eines Prozessurteils verwehrt, über die aufgeworfenen Fragen zu entscheiden.

10

Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

11

Die von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 2. Halbs iVm § 169 SGG).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.

(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.

(4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2010 (L 12 AS 388/10) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt die Übernahme von Stromkosten in Höhe von 179,73 Euro als Leistung nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.6.2009 bis 30.11.2009. Im Verwaltungs- und Klageverfahren ist er insoweit erfolglos geblieben. Das SG Köln hat die Beklagte durch Urteil vom 10.2.2010 entsprechend einem in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Teilanerkenntnis verpflichtet, weitere SGB II-Leistungen in Höhe von 12,09 Euro für den Monat Juni 2009 und insgesamt 11,95 Euro für die Monate Juli bis September 2009 sowie 31,95 Euro für die Monate Oktober und November 2009 zu gewähren. Die darüber hinausgehende Klage hat es abgewiesen. Im Tenor hat das SG die Berufung nicht zugelassen, jedoch eine Rechtsmittelbelehrung über eine zulässige Berufung beigefügt. Die Berufung hiergegen hat das LSG Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 28.5.2010 verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die ausdrücklich vom Kläger eingelegte Berufung sei wegen des Unterschreitens des Beschwerdewertes nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG unzulässig. Der Beschwerdewert betrage im konkreten Fall 179,73 Euro und nicht, wie für eine zulassungsfreie Berufung erforderlich, 750 Euro. Es handele sich bei den geltend gemachten Stromkosten auch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr iS des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG. Demnach hätte die Berufung der Zulassung durch das SG bedurft. Dieses sei nicht geschehen. Eine ausdrückliche Zulassung ergebe sich weder aus der Urteilsformel, noch den Entscheidungsgründen. Die Rechtsmittelbelehrung ersetze die Entscheidung des SG nicht. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

2

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, die er privatschriftlich an das BSG gesandt hat. Zugleich beantragt er die Gewährung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG.

3

II. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier.

4

Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und des Akteninhalts keine Gründe für eine Zulassung der Revision ersichtlich. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), wenn das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

5

Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, einen Verfahrensfehler des LSG darzulegen, insbesondere dass das LSG verfahrensfehlerhaft ein Prozess- anstatt ein Sachurteil erlassen habe. Das LSG ist nach Aktenlage zutreffend davon ausgegangen, dass weder die Voraussetzungen des § 144 Abs 1 Satz 1 oder Satz 2 SGG für eine zulassungsfreie Berufung gegeben sind, noch das SG die Berufung an das LSG zugelassen hat.

6

Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG bedarf es der Zulassung der Berufung durch das SG, wenn der Beschwerdewert 750 Euro nicht übersteigt. Das ist hier der Fall. Der Beschwerdewert beträgt 179,73 Euro. Der Kläger verkennt insoweit den Begriff des Beschwerdewertes. Beim Beschwerdewert kommt es nur auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an. Der Beschwerdewert bemisst sich demnach ausschließlich nach der Höhe des Geldbetrages, um den unmittelbar gestritten wird (stRspr des BSG, s nur BSG Beschluss vom 31.1.2006 - B 11a AL 177/05 B - SozR 4-1500 § 144 Nr 3; BSG Urteil vom 27.7.2004 - B 7 AL 104/03 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 2; BSG Urteil vom 18.3.2004 - B 11 AL 53/03 R). Sonstige denkbare Folgewirkungen bleiben außer Betracht.

7

Das LSG hat auch den Begriff der wiederkehrenden und laufenden Leistung iS des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG zutreffend ausgelegt. Der wiederkehrenden und laufenden Leistung sind die Wiederholung, die Gleichhaltigkeit und der Ursprung in demselben Rechtsverhältnis gemeinsam (BSG Urteil vom 22.9.1976 - 7 RAr 107/75 - SozR 1500 § 144 Nr 5). Leistungen beruhen auf demselben Rechtsverhältnis, wenn ihnen derselbe Leistungsfall zu Grunde liegt (BSG Urteil vom 18.3.1982 - 7 RAr 50/80 - SozR 4100 § 118 Nr 10), auf den die Einzelansprüche zurückgeführt werden können. Lediglich ein natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang oder dasselbe Sozialrechtsverhältnis reichen hierfür nicht aus. § 41 SGB II schafft eine zeitliche Zäsur, die den jeweiligen Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht umschreibt(vgl zur Nichtanwendbarkeit des § 96 SGG im Bereich des SGB II: BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 17)und auf die Dauer um sechs bzw maximal zwölf Monaten begrenzt. Die Leistungsbewilligung im SGB II für jeweils sechs Monate erfolgt ua deswegen, weil es Ziel des Gesetzes ist, die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wieder in Arbeit zu integrieren und ein dauerhafter Bezug von Leistungen nach dem SGB II (als rentenähnliches Recht) die Ausnahme sein soll (BSG Beschluss vom 30.7.2008 - B 14 AS 7/08 B). Insofern kann mit der Behauptung der lediglich fiktiven Möglichkeit, auch noch über den Bewilligungszeitraum hinaus Leistungen nach dem SGB II zu beziehen, die Berufungsfähigkeit nicht hergestellt werden, denn diese ist, jeweils auf das sachlich verfolgbare (materiell mögliche) Prozessziel beschränkt, also hier auf den Zeitraum vom 1.6. bis 30.11.2009.

8

Das LSG folgt zudem der ständigen Rechtsprechung des BSG, nach der die für die zulassungsfreie Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung keine Entscheidung über die Zulassung ist, sondern eine falsche Rechtsmittelbelehrung, die es nicht bindet (BSG Urteil vom 18.3.2004 - B 11 AL 53/03 R; BSG Urteil vom 19.11.1996, SozR 3-1500 § 158 Nr 1; BSG Urteil vom 23.7.1998, SozR 3-1500 § 158 Nr 3; s zur Rechtsmittelbelehrung als alleinige Zulassungsentscheidung BSG Urteil vom 28.3.1957, BSGE 5, 92, 95; BSG Urteil vom 23.7.1998, SozR 3-1500 § 158 Nr 3; stRspr). Gründe, die auf Umstände hindeuten, warum im vorliegenden Fall dennoch von einer Zulassung der Berufung durch das SG auszugehen war, sind nicht ersichtlich. Das SG hat die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung ersetzt nicht die Berufungszulassung.

9

Die Möglichkeit der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) oder Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits - wie zuvor dargelegt - höchstrichterlich geklärt und daher nicht mehr klärungsbedürftig. Hinweise für eine Divergenz sind nicht ersichtlich.Selbst wenn der Rechtsstreit jedoch - wie der Kläger vorträgt - Fragen grundsätzlicher Bedeutung bergen sollte oder eine Divergenz - als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung - dargelegt werden könnte, wäre ein zugelassener Prozessbevollmächtigter nicht in der Lage, Zulassungsgründe insoweit ordnungsgemäß darzulegen. Die grundsätzliche Bedeutung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG kann nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage erwarten lässt. Hieran fehlt es vorliegend. In einem Revisionsverfahren wäre es dem Revisionsgericht angesichts der Unzulässigkeit der Berufung und damit dem zutreffenden Erlass eines Prozessurteils verwehrt, über die aufgeworfenen Fragen zu entscheiden.

10

Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

11

Die von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 2. Halbs iVm § 169 SGG).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.

(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.

(4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.