Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2009 - L 13 R 2123/06

published on 31.03.2009 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2009 - L 13 R 2123/06
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Februar 2006 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 13. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2004 verpflichtet, unter teilweiser Zurücknahme des Bescheids vom 9. Januar 1998 die Zeiten vom 1. Oktober 1961 bis 22. Oktober 1963 und vom 3. November 1965 bis 31. Januar 1974 in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch einzustufen sowie unter Abänderung des Rentenbescheids vom 31. Oktober 2006 verurteilt, dem Kläger ab 1. November 2006 entsprechend höhere Altersrente für langjährig Versicherte zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente unter Zuordnung der Zeiten vom 1. Oktober 1961 bis 22. Oktober 1963 und vom 3. November 1965 bis 31. Januar 1974 zur Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der 1943 in L. in P. geborene Kläger zog am 4. Oktober 1989 in die Bundesrepublik Deutschland zu. Er ist deutscher Staatsangehöriger und im Besitz eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge „A“ (1989). Im Herkunftsland besuchte der Kläger in der Zeit vom 1. September 1957 bis 23. Juni 1960 die Bergbau-Berufsschule und bestand am 13. Juni 1960 die Abschlussprüfung als „Kohlebergmann“ mit der Gesamtnote „gut“ (Abschlusszeugnis vom 23. Juni 1960; Bl. 6 f. der Verwaltungsakte der Beklagen). Am 2. August 1960 nahm er eine Beschäftigung in der Steinkohlengrube „L“ in M.-W. auf; dort arbeitete er ausweislich der Bescheinigung des genannten Steinkohlenbergwerks vom 6. September 1989 (Bl. 15 f. der Verwaltungsakte) bis 31. Dezember 1987. Zunächst war der Kläger über Tage als Arbeiter eingesetzt (2. August bis 16. Oktober 1960), anschließend vom 17. Oktober 1960 bis 30. September 1961 als Arbeiter unter Tage. In der Zeit vom 1. Oktober 1961 bis 22. Oktober 1963 und - nach Absolvierung des Grundwehrdienstes (23. Oktober 1963 bis 15. Oktober 1965) - vom 3. November 1965 bis 31. Januar 1974 arbeitete der Kläger als „jüngerer Bergmann unter Tage“. Währenddessen besuchte er das Bergbautechnikum für Berufstätige in T. in der Fachrichtung Bergbau, bestand am 12. Juni 1969 das „Abiturienten-Examen“ vor der Staatlichen Examenskommission und erwarb damit die Berechtigung, den Titel „Bergbautechniker“ zu führen. Vom 1. Februar 1974 bis 31. Januar 1978 war der Kläger als „Bergmann unter Tage“ beschäftigt. Später arbeitete er als „Oberbergmann der Vorbereitungsabteilung unter Tage“ (1. Februar 1978 bis 31. Mai 1981) und als „Schichtsteiger einer Nicht-Förderabteilung unter Tage“ (1. Juni 1981 bis 31. Dezember 1987). Anschließend bezog er vom polnischen Versicherungsträger eine Bergrente.
Nach seinem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland stellte der Kläger am 30. April 1991 einen Antrag auf Kontenklärung. Nach Klärung des Versicherungsverlaufs teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10. März 1993 mit, ein Wiederherstellungs-/Feststellungsbescheid werde erst nach 1996 ergehen. Nachdem der Kläger am 24. April 1997 sinngemäß an die Erteilung eines Feststellungsbescheids erinnert hatte, beantragte er am 21. Oktober 1997 Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres. Mit Bescheid vom 5. Januar 1998 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab; der Kläger habe die erforderliche Wartezeit von 300 Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage nicht erfüllt. Mit bindend gewordenem Bescheid vom 9. Januar 1998 stellte die Beklagte die in einem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31. Dezember 1991 als für die Beteiligten verbindlich fest. Hierbei ordnete sie u. a. die Zeiten vom 1. Oktober 1961 bis 22. Oktober 1963 und vom 3. November 1965 bis 31. Januar 1974 der Qualifikationsgruppe 5 und die Zeit vom 1. Februar 1978 bis 31. Mai 1981 der Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 zum SGB VI zu.
Der Widerspruch des Klägers gegen den seinen Rentenantrag ablehnenden Bescheid vom 5. Januar 1998 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 1998 zurückgewiesen. Auch das anschließende Klageverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg (S 2 KN 316/99) blieb für den Kläger erfolglos (Urteil vom 3. Juli 2001). Das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 13 KN 3873/01) endete am 10. Dezember 2002 durch Prozessvergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, den Rentenanspruch des Klägers bei neuen Erkenntnissen aus einem in P. geführten Verfahren ausgehend vom Rentenantrag vom Oktober 1997 und ohne die Beschränkungen des Zugunstenverfahrens einschließlich der Frist nach § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) neu zu prüfen und rechtsmittelfähig zu verbescheiden.
Am 21. Februar 2003 stellte der Kläger sinngemäß einen Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 9. Januar 1998. Die Zeit vom 1. Oktober 1961 bis 31. Januar 1974 sei zu Unrecht der Qualifikationsgruppe 5 zugeordnet worden. Er habe ein dreijährige Ausbildung zum Bergmann absolviert und am 23. Juni 1960 mit einer betrieblichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen. Er habe damit eine vollwertige Facharbeiterqualifikation erworben; dies rechtfertige die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4. Da er zudem am 5. Mai 1969 ein Diplom als Techniker-Bergmann erworben habe, müsse die Zeit vom 1. Februar 1978 bis 31. Mai 1981 der Qualifikationsgruppe 2 (statt Qualifikationsgruppe 3) zugeordnet werden. Zur Begründung legte der Kläger schriftliche Zeugenaussagen von S. G., J. S. und R. G. vor; wegen des Inhalts dieser Aussagen wird auf Bl. 158 bis 172 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Mit Bescheid vom 13. Januar 2004 stellte die Beklagte die in einem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Zeiten bis 31. Dezember 1997 als für die Beteiligten verbindlich fest. Ergänzend führte sie aus, der Feststellungsbescheid vom 9. Januar 1998 werde gemäß § 44 SGB X insoweit zurückgenommen, als die Zeit vom 1. Februar 1978 bis 31. Mai 1981 nunmehr der Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet werde. Hinsichtlich der Zeiten vom 1. Oktober 1961 bis 22. Oktober 1963 und vom 3. November 1965 bis 31. Januar 1974 verbleibe es hingegen bei der bisherigen Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2004 zurück.
Mit der am 16. November 2004 beim Sozialgericht München (S 4 KN 254/04) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Sozialgericht Freiburg (SG; Beschluss vom 22. September 2004) hat der Kläger vorgetragen, er halte die Einstufung der von ihm bis 31. Januar 1974 verrichteten Tätigkeit als unqualifizierte Beschäftigung nach wie vor für unzutreffend. Das SG hat über den polnischen Versicherungsträger in R. (weitere) Bescheinigungen des nunmehr unter dem Namen „W.“ firmierenden Steinkohlenbergwerks in M. beigezogen. Wegen des Inhalts dieser Bescheinigungen und der vom SG veranlassten Übersetzungen wird auf Bl. 22 bis 35 der Klageakten des SG Bezug genommen. Mit Urteil vom 23. Februar 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe zwar eine Ausbildung zum Bergmann erfolgreich abgeschlossen, eine entsprechend qualifizierte Tätigkeit aber erst ab 1. Februar 1974 ausgeübt. Die vorherige über neun Jahre andauernde Beschäftigung als Lehrbergmann bzw. jüngerer Bergmann erfülle diese Voraussetzung noch nicht und sei deshalb nicht der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen.
Gegen das ihm am 30. März 2006 mit Übergabe-Einschreiben übersandte Urteil hat der Kläger am 25. April 2006 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung nimmt er auf sein bisheriges Vorbringen Bezug; insbesondere durch die (bereits aktenkundige) schriftliche Zeugenaussage von R. G. sehe er sich bestätigt. Dass er - nach Auffassung der Beklagten - selbst nach Erwerb des Diploms als Techniker-Bergmann noch der Qualifikationsgruppe 5 entsprechende Tätigkeiten verrichtet haben soll, sei für ihn nicht nachzuvollziehen.
Mit Rentenbescheid vom 31. Oktober 2006 hat die Beklagte dem Kläger - unter Beibehaltung der bisherigen Qualifikationsgruppen-Einstufung - Altersrente für langjährig Versicherte ab 1. November 2006 bewilligt.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 13. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2004 zu verpflichten, den Bescheid vom 9. Januar 1998 teilweise zurückzunehmen und die Zeiten vom 1. Oktober 1961 bis 22. Oktober 1963 und vom 3. November 1965 bis 31. Januar 1974 in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch einzustufen sowie die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheids vom 31. Oktober 2006 zu verurteilen, ihm ab 1. November 2006 entsprechend Altersrente für langjährig Versicherte zu gewähren.
11 
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend. Der vom Kläger erworbene Abschluss der dreijährigen Bergbaugrundschule habe im Herkunftsgebiet noch keinen Facharbeiterstatus vermittelt, der dem Niveau einer Facharbeiterausbildung im Sinne des früheren DDR-Rechts entspreche. Im übrigen entspreche die Zuordnung der Tätigkeit als „jüngerer Bergmann“ zur Qualifikationsgruppe 5 den Dienstanweisungen der Beklagten.
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Der Berichtserstatter hat am 15. Juli 2008 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt und die Beteiligten auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 19. Juli 2006 (L 2 KN 17/00) hingewiesen.
15 
Wegen der weiteren Darstellungen des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Klage- und Vorakten des SG (S 2 KN 198/05 und S 2 KN 316/99) sowie die Berufungs- und Vorakten des Senats (L 13 KN 2123/06 und L 13 KN 3873/01) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
17 
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist auch begründet; das SG hat zu Unrecht die Klage abgewiesen.
18 
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage ist der (Vormerkungs-) Bescheid vom 13. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2004 mit dem die Beklagte dem Zugunstenantrag des Kläger bezüglich des Bescheids vom 9. Januar 1998 nur teilweise stattgegeben hat sowie der dem Kläger ab 1. November 2006 Altersrente für langjährig Versicherte gewährende Bescheid vom 31. Oktober 2006. Letzterer ist entsprechend § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (Bundessozialgericht [BSG] SozR 1500 § 53 Nr. 2, SozR 1500 § 96 Nr. 18 und SozR 2200 § 1259 Nr. 37). Der genannte Rentenbescheid hat den ursprünglich mit der Klage angefochtenen Vormerkungsbescheid vom 13. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2004 „ersetzt“ und ist deshalb vom Senat - auf Klage - in vollem Umfang zu überprüfen. Dabei erweist sich die Berechnung der Altersrente für langjährig Versicherte nur teilweise als rechtmäßig. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte unter Zuordnung der Zeiten vom 1. Oktober 1961 bis 22. Oktober 1963 und vom 3. November 1965 bis 31. Januar 1974 zur Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI. Soweit die Beklagte diese Zeiten lediglich in die Qualifikationsgruppe 5 eingeordnet hat, sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in subjektiven Rechten.
19 
Maßgebend für die Berechnung der Altersrente des Klägers sind die Bestimmungen des SGB VI, in Kraft getreten durch das Rentenreformgesetz (RRG) 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2262) mit Wirkung ab 1. Januar 1992. Der zum Personenkreis des § 1 Fremdrentengesetz (FRG) gehörende Kläger hat die hier streitigen Zeiten nicht unter der Geltung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Beitragspflicht zurückgelegt. Über Art. 4 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik P. über Renten- und Unfallversicherung vom 9. Oktober 1975 (BGBl. II 1976 S. 396 [DPSVA 75] - hier noch anwendbar, da der Kläger seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 1. Januar 1991 genommen hat), Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum DPSVA 75 vom 12. März 1976 (BGBl. II S. 393) in der Fassung des Art. 20 Nr. 2 und 3 des RRG 1992 und Art. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) finden die Bestimmungen des FRG Anwendung.
20 
§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 des FRG stellt die in einem Vertreibungsgebiet zurückgelegten von der Beklagten bindend festgestellten Beitragszeiten den im Inland zurückgelegten Zeiten gleich. In diesem Rahmen begehrt der Kläger die Berücksichtigung höherer fiktiver und als versichert geltender Arbeitsverdienste. Gemäß § 22 FRG ursprünglicher Fassung wurden den Rentenberechtigten aufgrund von Einstufungen in „Leistungsgruppen“ fiktive Durchschnittsverdienste vergleichbarer Beschäftigungen im Bundesgebiet zugewiesen. Eine wesentliche Änderung des § 22 Abs. 1 FRG erfolgte mit Wirkung ab 1. Januar 1992 durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 22. Juli 1991, BGBl. I S. 1606. Hiernach sollte die Bewertung nicht mehr auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse im alten Bundesgebiet erfolgen, sondern der Einkommensverhältnisse in der früheren DDR, anknüpfend an die dortigen Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen. An die Stelle der Leistungsgruppen treten die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI mit den in Anlage 14 ausgewiesenen nach Wirtschaftsbereichen unterteilten Durchschnittsverdiensten. Diese Neuregelungen sind im Fall des Klägers anzuwenden, weil dieser zwar noch vor dem 1. Juli 1990 ins Bundesgebiet übergesiedelt ist, jedoch keinen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 1996 hatte (Artikel 6 § 4 Abs. 3 FANG). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG jetziger Fassung werden für Zeiten nach § 15 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI ermittelt. Es sind die Durchschnittsverdienste zu berücksichtigen, die sich nach Einstufung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche ergeben.
21 
Nach Satz 1 der Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen (Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI). Kennzeichnend für die fünf Qualifikationsgruppen ist, dass unter Zugrundelegung formaler Kriterien (formaler Ausbildungsabschluss) eine Stufung von Berufsbildern vorgenommen wird. Zur Qualifikationsgruppe 5 gehören Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufs abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind (Nr. 1), Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind (Nr. 2) und Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit (Nr. 3). Demgegenüber unterfallen der Qualifikationsgruppe 4 Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Zur Qualifikationsgruppe 3 gehören Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Zur Qualifikationsgruppe 2 gehören die Fachschulabsolventen, unter anderem diejenigen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist (Nr. 1) sowie Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist (Nr. 2) und Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen (Nr. 3). Letztlich sind der Qualifikationsgruppe 1 Personen zuzuordnen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben (Nr.1). Hierzu gehören auch Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (Nr. 2) sowie Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten (Nr. 3). Zur Systematik und Auslegung der Anlage 13 folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG SozR 4-2600 § 256 b Nr. 1, Nr. 2; Urteil vom 23. September 2003 - B4 RA 48/02 R - veröffentlicht in Juris; BSG SozR 4-5050 § 22 Nr. 3).
22 
Auch wenn § 22 Abs 1 FRG in der Fassung des RÜG von einer unmittelbaren "Anwendung" des § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI und damit auch der Qualifikationsgruppenmerkmale der Anlage 13 zum SGB VI spricht, kann mit Blick auf Sachverhalte in Vertreibungsgebieten, bzw. hier im Vertragsstaat P., letztlich nur eine analoge Anwendung erfolgen. Die Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI erfolgt deshalb ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems. Sodann ist grundsätzlich zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse in der DDR - nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht. Im Fall des Klägers können allerdings nur die im Vertragsstaat P. herrschenden tatsächlichen Verhältnisse Grundlage der Beurteilung sein, da es in der DDR keinen Steinkohlenbergbau gab (BSG SozR 4-5050 § 22 Nr. 3 m.w.N.).
23 
In Anwendung dieser Grundsätze sind die streitgegenständlichen Zeiten vom 1. Oktober 1961 bis 22. Oktober 1963 und vom 3. November 1965 bis 31. Januar 1974 der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen. Die reguläre Ausbildung zu einer bergmännischen Tätigkeit unter Tage erfolgte seinerzeit in P. in der Form, dass die Absolventen der (anfangs siebenjährigen und später) achtjährigen Grundschule in betrieblichen Berufsfachschulen für Bergleute in einem Zeitraum von drei Jahren für den Beruf eines unter Tage tätigen Bergmanns ausgebildet wurden. Nach dem erfolgreichen Abschluss dieser dreijährigen Berufsfachschule wurde ein Absolvent zu Beginn seiner beruflichen Tätigkeit als "Jüngerer Bergmann" im Bergbau unter Tage eingesetzt. Nach einer mindestens sechsmonatigen Dienstzeit konnte die betriebliche Qualifikationskommission dem Absolventen die Qualifikation eines "Bergmanns unter Tage" zusprechen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. Juli 2006 - L 2 KN 17/00 - veröffentlicht in Juris).
24 
Dass der Kläger in der Zeit vom 1. September 1957 bis 23. Juni 1960 eine Ausbildung zum unter Tage tätigen Bergmann im oben dargestellten Sinne durchlaufen und erfolgreich abgeschlossen hat, steht zur vollen Überzeugung des Senats aufgrund des von der Beklagten bereits im Kontenklärungsverfahren beigezogenen Abschlusszeugnisses vom 23. Juni 1990 fest und wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat aber bereits diese Ausbildung, die ihn berechtigte, als „Jüngerer Bergmann“ unter Tage eingesetzt zu werden - dies war hier ab 1. Oktober 1961 der Fall -, dem Kläger ein Qualifikationsniveau vermittelt, das den Anforderungen der Qualifikationsgruppe 4 entspricht. Das LSG Niedersachsen Bremen hat - unter Hinweis auf die unterschiedlichen Qualifikationsstufen des polnischen Berufsbildes des Bergmanns unter Tage - hierzu ausgeführt:
25 
„Jedenfalls darf als Erfordernis einer "umfassenden" Berufsausbildung nicht dahingehend missverstanden werden, dass bei mehreren Qualifikationsstufen nur die jeweils höchste eine Facharbeiterqualifikation beinhalte. Dies macht schon die Möglichkeit einer zusätzlichen Weiterbildung nach Erlangung des Facharbeiterstatus - etwa zur Ausübung von bestimmten Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen oder auch zum Erwerb der (in der Anlage 13 zum SGB VI der Qualifikationsgruppe 3 zugewiesenen) Technikerqualifikation - deutlich.
26 
Auch im Hinblick auf die nach Art. 3 Abs. 1 GG anzustrebende gleichwertige Behandlung der in unterschiedlichen Berufsfeldern erworbenen Qualifikationen kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob in dem jeweiligen Berufsbild noch eine höherwertige Berufsqualifikation erworben werden kann. Entscheidend muss vielmehr sein, ob das tatsächlich erworbene Qualifikationsniveau hinsichtlich der Breite und der Intensität der Ausbildung den Vergleich mit anderen anerkannten Facharbeiterberufen standhält. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob in Polen für das Qualifikationsniveau eines "Jüngeren Bergmanns" die Bezeichnung "Facharbeiter" verwandt wurde, ausschlaggebend ist vielmehr, ob das Niveau materiell dem einer Facharbeiterausbildung im Sinn des früheren DDR-Rechts entsprach (BSG, U. v. 24. Juli 2003 - B 4 RA 61/02 R - aaO zur entsprechenden Problematik bei der Meisterqualifikation).
27 
Entscheidendes Gewicht kommt dabei der Ausbildungsdauer zu. In der früheren DDR, auf deren Verhältnisse die erläuterte Regelung des § 256b SGB VI abstellt, dauerte eine anerkannte Facharbeiterausbildung im Rahmen der Regelausbildung je nach Ausbildungsberuf und schulischer Vorbildung zwischen eineinhalb und vier Jahren (vgl. Müller, aaO, S. 364). Hieran anknüpfend überzeugt es im Ansatz, wenn die Beklagte die Auffassung vertritt, dass Berufe jedenfalls dann der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen sind, wenn sie - ausgehend von dem Zeitbedarf bei einer Regelausbildung - mit einer Ausbildungsdauer von regelmäßig mindestens zwei Jahren zu erlernen sind.
28 
Dieses Zweijahreskriterium erfüllte im Ergebnis auch die polnische Ausbildung zum "Jüngeren Bergmann unter Tage". Allerdings ist bei der Anwendung dieses Kriteriums dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es keine Regelausbildung im klassischen Sinne zur eigenständigen Erlangung der Qualifikation eines "Jüngeren Bergmannes unter Tage" in Polen gab. Für Absolventen der Berufsfachschule stelle eine entsprechende Qualifikation nur ein - vielfach lediglich 6 Monate umfassendes - Zwischenstadium auf dem Weg zu der von ihnen letztlich angestrebten Qualifikation eines "Bergmannes unter Tage" dar. Ansonsten konnte die Qualifikation eines "Jüngeren Bergmannes unter Tage" nur durch langjährige - mindestens dreijährige - Tätigkeit als Ungelernter und durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem sechsmonatigen berufsbegleitenden Qualifizierungslehrgang erworben werden.
29 
Dementsprechend mag es nicht allein ausschlaggebend sein, dass die Absolventen der Berufsfachschule erst nach dreijährigem Schulbesuch die Qualifikation eines "Jüngeren Bergmannes unter Tage" erlangt haben. Die Kürze der nachfolgend von ihnen für eine - prüfungsabhängige - Höherstufung zum "Bergmann unter Tage" nachzuweisende Mindesttätigkeitsdauer von nur sechs Monaten (vgl. insbesondere die vom Senat eingeholte Auskunft des stellvertretenden Direktors für Arbeitsangelegenheiten des Steinkohle S.s "Bobrek-Zentrum" Tadeusz Trymbulak vom 29. Mai 2006) legt die Annahme zumindest nahe, dass im Rahmen des dreijährigen Berufsfachschulbesuchs auch theoretische Kenntnisse vermittelt worden sind, die erst für die Qualifikationsstufe "Bergmann unter Tage" erforderlich waren.
30 
Gleichwohl machen die erläuterten Anforderungen an den Erwerb der Qualifikation eines "Jüngeren Bergmannes unter Tage" deutlich, dass im Ergebnis bereits diese Qualifikationsstufe Facharbeiterniveau aufwies. Mit dem Erwerb dieser Qualifikation hatte der Beschäftigte bereits wesentliche Teilbereiche der Qualifikation eines "Bergmanns unter Tage" erworben. Deren Gewicht zeigt sich daran, dass Nichtabsolventen der Berufsfachschule erst nach dreijähriger praktischer Tätigkeit unter Tage die Qualifikation zum "Jüngeren Bergmann unter Tage" erwerben konnten. Wollten sie sich anschließend auch noch zum "Bergmann unter Tage" höher qualifizieren, waren lediglich noch zwei weitere Jahre Berufserfahrung erforderlich.
31 
Setzt man diese erforderlichen Mindestzeiten einer praktischen Berufserfahrung (zu denen jeweils noch der erfolgreiche Abschluss der Weiterqualifizierungsprüfung hinzukommen musste) von drei und zwei Jahren zueinander in Relation (im Sinne eines Verhältnisses von 60 % zu 40 %) und teilt entsprechend gedanklich die Mindestausbildungsdauer für einen "Bergmann unter Tage" im Rahmen der Regelausbildung (d.h. für Absolventen der Berufsfachschule) von 3,5 Jahren (drei Jahre Schulbesuch zuzüglich mindestens 6 Monate Berufspraxis) auf, ergibt sich eine auf den Erwerb der Qualifikation "Jüngerer Bergmann unter Tage" entfallende anteilige Ausbildungsdauer von etwas mehr als zwei Jahren (3,5 Jahre * 0,6).“
32 
Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung aufgrund eigener Überzeugungsbildung an. Dass bereits die Tätigkeit als „jüngerer Bergmann“ ein Qualifikationsniveau auf Facharbeiterebene vorausgesetzt hat, wird im Fall des Klägers zusätzlich durch den Umstand untermauert, dass dieser selbst nach Besuch des Bergbautechnikums und erfolgreichem Abschluss des „Abiturienten-Examens“ am 12. Juni 1969 noch bis Ende Januar 1974 als „jüngerer Bergmann“ geführt wurde. Der Senat hält es für unzutreffend, dass der Kläger trotz dieser Qualifikation nur ungelernte Tätigkeiten oder solche auf Anlernniveau verrichtet haben soll. Dass der Kläger eine Tätigkeit als „jüngerer Bergmann“ in der Zeit vom 1. Oktober 1961 bis 22. Oktober 1963 und vom 3. November 1965 bis 31. Januar 1974 tatsächlich ausgeübt hat, steht nicht im Streit; dies ergibt sich aus der Bescheinigung des Steinkohlenbergwerks „F.“ vom 6. September 1989 sowie aus der Bescheinigung des Bergwerks „W.“ vom 14. April 2005, in denen der Kläger ab 1. Oktober 1961 als „Jungbergmann“ bzw. „qualifizierter Mitarbeiter“ bezeichnet worden ist. Der Senat hält es angesichts der nachgewiesenen Ausbildung und der nachgewiesenen Tätigkeit entgegen der Auffassung des SG nicht für richtig, die Art der Tätigkeit in dem streitigen Zeitraum als lediglich angelernte Tätigkeit zu bezeichnen. An der Richtigkeit der genannten Bescheinigungen zu zweifeln besteht für den Senat kein Anlass. Auch von der Beklagten werden diesbezüglich keine Hinweise, die zu Zweifeln Anlass geben könnten, vorgetragen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Vorliegend sind keine vom Revisionsgericht zu klärende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, sondern die Beurteilung von Tatsachen, nämlich die Art der vom Kläger im streitigen Zeitraum verrichteten Tätigkeiten, streitig. Eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ebenfalls nicht gegeben.

Gründe

 
16 
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
17 
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist auch begründet; das SG hat zu Unrecht die Klage abgewiesen.
18 
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage ist der (Vormerkungs-) Bescheid vom 13. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2004 mit dem die Beklagte dem Zugunstenantrag des Kläger bezüglich des Bescheids vom 9. Januar 1998 nur teilweise stattgegeben hat sowie der dem Kläger ab 1. November 2006 Altersrente für langjährig Versicherte gewährende Bescheid vom 31. Oktober 2006. Letzterer ist entsprechend § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (Bundessozialgericht [BSG] SozR 1500 § 53 Nr. 2, SozR 1500 § 96 Nr. 18 und SozR 2200 § 1259 Nr. 37). Der genannte Rentenbescheid hat den ursprünglich mit der Klage angefochtenen Vormerkungsbescheid vom 13. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2004 „ersetzt“ und ist deshalb vom Senat - auf Klage - in vollem Umfang zu überprüfen. Dabei erweist sich die Berechnung der Altersrente für langjährig Versicherte nur teilweise als rechtmäßig. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte unter Zuordnung der Zeiten vom 1. Oktober 1961 bis 22. Oktober 1963 und vom 3. November 1965 bis 31. Januar 1974 zur Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI. Soweit die Beklagte diese Zeiten lediglich in die Qualifikationsgruppe 5 eingeordnet hat, sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in subjektiven Rechten.
19 
Maßgebend für die Berechnung der Altersrente des Klägers sind die Bestimmungen des SGB VI, in Kraft getreten durch das Rentenreformgesetz (RRG) 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2262) mit Wirkung ab 1. Januar 1992. Der zum Personenkreis des § 1 Fremdrentengesetz (FRG) gehörende Kläger hat die hier streitigen Zeiten nicht unter der Geltung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Beitragspflicht zurückgelegt. Über Art. 4 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik P. über Renten- und Unfallversicherung vom 9. Oktober 1975 (BGBl. II 1976 S. 396 [DPSVA 75] - hier noch anwendbar, da der Kläger seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 1. Januar 1991 genommen hat), Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum DPSVA 75 vom 12. März 1976 (BGBl. II S. 393) in der Fassung des Art. 20 Nr. 2 und 3 des RRG 1992 und Art. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) finden die Bestimmungen des FRG Anwendung.
20 
§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 des FRG stellt die in einem Vertreibungsgebiet zurückgelegten von der Beklagten bindend festgestellten Beitragszeiten den im Inland zurückgelegten Zeiten gleich. In diesem Rahmen begehrt der Kläger die Berücksichtigung höherer fiktiver und als versichert geltender Arbeitsverdienste. Gemäß § 22 FRG ursprünglicher Fassung wurden den Rentenberechtigten aufgrund von Einstufungen in „Leistungsgruppen“ fiktive Durchschnittsverdienste vergleichbarer Beschäftigungen im Bundesgebiet zugewiesen. Eine wesentliche Änderung des § 22 Abs. 1 FRG erfolgte mit Wirkung ab 1. Januar 1992 durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 22. Juli 1991, BGBl. I S. 1606. Hiernach sollte die Bewertung nicht mehr auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse im alten Bundesgebiet erfolgen, sondern der Einkommensverhältnisse in der früheren DDR, anknüpfend an die dortigen Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen. An die Stelle der Leistungsgruppen treten die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI mit den in Anlage 14 ausgewiesenen nach Wirtschaftsbereichen unterteilten Durchschnittsverdiensten. Diese Neuregelungen sind im Fall des Klägers anzuwenden, weil dieser zwar noch vor dem 1. Juli 1990 ins Bundesgebiet übergesiedelt ist, jedoch keinen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 1996 hatte (Artikel 6 § 4 Abs. 3 FANG). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG jetziger Fassung werden für Zeiten nach § 15 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI ermittelt. Es sind die Durchschnittsverdienste zu berücksichtigen, die sich nach Einstufung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche ergeben.
21 
Nach Satz 1 der Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen (Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI). Kennzeichnend für die fünf Qualifikationsgruppen ist, dass unter Zugrundelegung formaler Kriterien (formaler Ausbildungsabschluss) eine Stufung von Berufsbildern vorgenommen wird. Zur Qualifikationsgruppe 5 gehören Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufs abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind (Nr. 1), Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind (Nr. 2) und Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit (Nr. 3). Demgegenüber unterfallen der Qualifikationsgruppe 4 Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Zur Qualifikationsgruppe 3 gehören Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Zur Qualifikationsgruppe 2 gehören die Fachschulabsolventen, unter anderem diejenigen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist (Nr. 1) sowie Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist (Nr. 2) und Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen (Nr. 3). Letztlich sind der Qualifikationsgruppe 1 Personen zuzuordnen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben (Nr.1). Hierzu gehören auch Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (Nr. 2) sowie Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten (Nr. 3). Zur Systematik und Auslegung der Anlage 13 folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG SozR 4-2600 § 256 b Nr. 1, Nr. 2; Urteil vom 23. September 2003 - B4 RA 48/02 R - veröffentlicht in Juris; BSG SozR 4-5050 § 22 Nr. 3).
22 
Auch wenn § 22 Abs 1 FRG in der Fassung des RÜG von einer unmittelbaren "Anwendung" des § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI und damit auch der Qualifikationsgruppenmerkmale der Anlage 13 zum SGB VI spricht, kann mit Blick auf Sachverhalte in Vertreibungsgebieten, bzw. hier im Vertragsstaat P., letztlich nur eine analoge Anwendung erfolgen. Die Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI erfolgt deshalb ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems. Sodann ist grundsätzlich zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse in der DDR - nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht. Im Fall des Klägers können allerdings nur die im Vertragsstaat P. herrschenden tatsächlichen Verhältnisse Grundlage der Beurteilung sein, da es in der DDR keinen Steinkohlenbergbau gab (BSG SozR 4-5050 § 22 Nr. 3 m.w.N.).
23 
In Anwendung dieser Grundsätze sind die streitgegenständlichen Zeiten vom 1. Oktober 1961 bis 22. Oktober 1963 und vom 3. November 1965 bis 31. Januar 1974 der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen. Die reguläre Ausbildung zu einer bergmännischen Tätigkeit unter Tage erfolgte seinerzeit in P. in der Form, dass die Absolventen der (anfangs siebenjährigen und später) achtjährigen Grundschule in betrieblichen Berufsfachschulen für Bergleute in einem Zeitraum von drei Jahren für den Beruf eines unter Tage tätigen Bergmanns ausgebildet wurden. Nach dem erfolgreichen Abschluss dieser dreijährigen Berufsfachschule wurde ein Absolvent zu Beginn seiner beruflichen Tätigkeit als "Jüngerer Bergmann" im Bergbau unter Tage eingesetzt. Nach einer mindestens sechsmonatigen Dienstzeit konnte die betriebliche Qualifikationskommission dem Absolventen die Qualifikation eines "Bergmanns unter Tage" zusprechen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. Juli 2006 - L 2 KN 17/00 - veröffentlicht in Juris).
24 
Dass der Kläger in der Zeit vom 1. September 1957 bis 23. Juni 1960 eine Ausbildung zum unter Tage tätigen Bergmann im oben dargestellten Sinne durchlaufen und erfolgreich abgeschlossen hat, steht zur vollen Überzeugung des Senats aufgrund des von der Beklagten bereits im Kontenklärungsverfahren beigezogenen Abschlusszeugnisses vom 23. Juni 1990 fest und wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat aber bereits diese Ausbildung, die ihn berechtigte, als „Jüngerer Bergmann“ unter Tage eingesetzt zu werden - dies war hier ab 1. Oktober 1961 der Fall -, dem Kläger ein Qualifikationsniveau vermittelt, das den Anforderungen der Qualifikationsgruppe 4 entspricht. Das LSG Niedersachsen Bremen hat - unter Hinweis auf die unterschiedlichen Qualifikationsstufen des polnischen Berufsbildes des Bergmanns unter Tage - hierzu ausgeführt:
25 
„Jedenfalls darf als Erfordernis einer "umfassenden" Berufsausbildung nicht dahingehend missverstanden werden, dass bei mehreren Qualifikationsstufen nur die jeweils höchste eine Facharbeiterqualifikation beinhalte. Dies macht schon die Möglichkeit einer zusätzlichen Weiterbildung nach Erlangung des Facharbeiterstatus - etwa zur Ausübung von bestimmten Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen oder auch zum Erwerb der (in der Anlage 13 zum SGB VI der Qualifikationsgruppe 3 zugewiesenen) Technikerqualifikation - deutlich.
26 
Auch im Hinblick auf die nach Art. 3 Abs. 1 GG anzustrebende gleichwertige Behandlung der in unterschiedlichen Berufsfeldern erworbenen Qualifikationen kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob in dem jeweiligen Berufsbild noch eine höherwertige Berufsqualifikation erworben werden kann. Entscheidend muss vielmehr sein, ob das tatsächlich erworbene Qualifikationsniveau hinsichtlich der Breite und der Intensität der Ausbildung den Vergleich mit anderen anerkannten Facharbeiterberufen standhält. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob in Polen für das Qualifikationsniveau eines "Jüngeren Bergmanns" die Bezeichnung "Facharbeiter" verwandt wurde, ausschlaggebend ist vielmehr, ob das Niveau materiell dem einer Facharbeiterausbildung im Sinn des früheren DDR-Rechts entsprach (BSG, U. v. 24. Juli 2003 - B 4 RA 61/02 R - aaO zur entsprechenden Problematik bei der Meisterqualifikation).
27 
Entscheidendes Gewicht kommt dabei der Ausbildungsdauer zu. In der früheren DDR, auf deren Verhältnisse die erläuterte Regelung des § 256b SGB VI abstellt, dauerte eine anerkannte Facharbeiterausbildung im Rahmen der Regelausbildung je nach Ausbildungsberuf und schulischer Vorbildung zwischen eineinhalb und vier Jahren (vgl. Müller, aaO, S. 364). Hieran anknüpfend überzeugt es im Ansatz, wenn die Beklagte die Auffassung vertritt, dass Berufe jedenfalls dann der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen sind, wenn sie - ausgehend von dem Zeitbedarf bei einer Regelausbildung - mit einer Ausbildungsdauer von regelmäßig mindestens zwei Jahren zu erlernen sind.
28 
Dieses Zweijahreskriterium erfüllte im Ergebnis auch die polnische Ausbildung zum "Jüngeren Bergmann unter Tage". Allerdings ist bei der Anwendung dieses Kriteriums dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es keine Regelausbildung im klassischen Sinne zur eigenständigen Erlangung der Qualifikation eines "Jüngeren Bergmannes unter Tage" in Polen gab. Für Absolventen der Berufsfachschule stelle eine entsprechende Qualifikation nur ein - vielfach lediglich 6 Monate umfassendes - Zwischenstadium auf dem Weg zu der von ihnen letztlich angestrebten Qualifikation eines "Bergmannes unter Tage" dar. Ansonsten konnte die Qualifikation eines "Jüngeren Bergmannes unter Tage" nur durch langjährige - mindestens dreijährige - Tätigkeit als Ungelernter und durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem sechsmonatigen berufsbegleitenden Qualifizierungslehrgang erworben werden.
29 
Dementsprechend mag es nicht allein ausschlaggebend sein, dass die Absolventen der Berufsfachschule erst nach dreijährigem Schulbesuch die Qualifikation eines "Jüngeren Bergmannes unter Tage" erlangt haben. Die Kürze der nachfolgend von ihnen für eine - prüfungsabhängige - Höherstufung zum "Bergmann unter Tage" nachzuweisende Mindesttätigkeitsdauer von nur sechs Monaten (vgl. insbesondere die vom Senat eingeholte Auskunft des stellvertretenden Direktors für Arbeitsangelegenheiten des Steinkohle S.s "Bobrek-Zentrum" Tadeusz Trymbulak vom 29. Mai 2006) legt die Annahme zumindest nahe, dass im Rahmen des dreijährigen Berufsfachschulbesuchs auch theoretische Kenntnisse vermittelt worden sind, die erst für die Qualifikationsstufe "Bergmann unter Tage" erforderlich waren.
30 
Gleichwohl machen die erläuterten Anforderungen an den Erwerb der Qualifikation eines "Jüngeren Bergmannes unter Tage" deutlich, dass im Ergebnis bereits diese Qualifikationsstufe Facharbeiterniveau aufwies. Mit dem Erwerb dieser Qualifikation hatte der Beschäftigte bereits wesentliche Teilbereiche der Qualifikation eines "Bergmanns unter Tage" erworben. Deren Gewicht zeigt sich daran, dass Nichtabsolventen der Berufsfachschule erst nach dreijähriger praktischer Tätigkeit unter Tage die Qualifikation zum "Jüngeren Bergmann unter Tage" erwerben konnten. Wollten sie sich anschließend auch noch zum "Bergmann unter Tage" höher qualifizieren, waren lediglich noch zwei weitere Jahre Berufserfahrung erforderlich.
31 
Setzt man diese erforderlichen Mindestzeiten einer praktischen Berufserfahrung (zu denen jeweils noch der erfolgreiche Abschluss der Weiterqualifizierungsprüfung hinzukommen musste) von drei und zwei Jahren zueinander in Relation (im Sinne eines Verhältnisses von 60 % zu 40 %) und teilt entsprechend gedanklich die Mindestausbildungsdauer für einen "Bergmann unter Tage" im Rahmen der Regelausbildung (d.h. für Absolventen der Berufsfachschule) von 3,5 Jahren (drei Jahre Schulbesuch zuzüglich mindestens 6 Monate Berufspraxis) auf, ergibt sich eine auf den Erwerb der Qualifikation "Jüngerer Bergmann unter Tage" entfallende anteilige Ausbildungsdauer von etwas mehr als zwei Jahren (3,5 Jahre * 0,6).“
32 
Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung aufgrund eigener Überzeugungsbildung an. Dass bereits die Tätigkeit als „jüngerer Bergmann“ ein Qualifikationsniveau auf Facharbeiterebene vorausgesetzt hat, wird im Fall des Klägers zusätzlich durch den Umstand untermauert, dass dieser selbst nach Besuch des Bergbautechnikums und erfolgreichem Abschluss des „Abiturienten-Examens“ am 12. Juni 1969 noch bis Ende Januar 1974 als „jüngerer Bergmann“ geführt wurde. Der Senat hält es für unzutreffend, dass der Kläger trotz dieser Qualifikation nur ungelernte Tätigkeiten oder solche auf Anlernniveau verrichtet haben soll. Dass der Kläger eine Tätigkeit als „jüngerer Bergmann“ in der Zeit vom 1. Oktober 1961 bis 22. Oktober 1963 und vom 3. November 1965 bis 31. Januar 1974 tatsächlich ausgeübt hat, steht nicht im Streit; dies ergibt sich aus der Bescheinigung des Steinkohlenbergwerks „F.“ vom 6. September 1989 sowie aus der Bescheinigung des Bergwerks „W.“ vom 14. April 2005, in denen der Kläger ab 1. Oktober 1961 als „Jungbergmann“ bzw. „qualifizierter Mitarbeiter“ bezeichnet worden ist. Der Senat hält es angesichts der nachgewiesenen Ausbildung und der nachgewiesenen Tätigkeit entgegen der Auffassung des SG nicht für richtig, die Art der Tätigkeit in dem streitigen Zeitraum als lediglich angelernte Tätigkeit zu bezeichnen. An der Richtigkeit der genannten Bescheinigungen zu zweifeln besteht für den Senat kein Anlass. Auch von der Beklagten werden diesbezüglich keine Hinweise, die zu Zweifeln Anlass geben könnten, vorgetragen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Vorliegend sind keine vom Revisionsgericht zu klärende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, sondern die Beurteilung von Tatsachen, nämlich die Art der vom Kläger im streitigen Zeitraum verrichteten Tätigkeiten, streitig. Eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ebenfalls nicht gegeben.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. November 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
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Annotations

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) § 15 Abs. 1 Satz 3 des Fremdrentengesetzes ist nicht anzuwenden, wenn hierdurch eine besondere Härte vermieden wird. Mögliche Leistungen eines fremden Trägers stehen den bereits anerkannten Ansprüchen für Berechtigte nach § 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes nicht entgegen, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. § 31 des Fremdrentengesetzes bleibt unberührt.

(1a) § 2 Satz 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die in Estland, Lettland oder Litauen zurückgelegt wurden, wenn der Berechtigte bereits vor dem 1. Mai 2004 Ansprüche oder Anwartschaften nach dem Fremdrentengesetz erworben hat.

(2) Besteht vor dem 1. Juli 1990 ein Anspruch auf Zahlung einer Rente, ist das Fremdrentengesetz in seiner bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend, wenn die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschließen.

(3) Hat der Berechtigte bis zum 30. Juni 1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen, ohne in ein Herkunftsgebiet zurückgekehrt zu sein, und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1996, frühestens jedoch vom 1. Juli 1990 an, ist das Fremdrentengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß § 5 anstelle von § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes gilt. Dies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente erstmals für einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1995, ist das Fremdrentengesetz uneingeschränkt anzuwenden.

(3a) Für Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund einer neuen Rentenfeststellung nach dem 31. Dezember 1996 können Beschäftigungszeiten nach § 16 des Fremdrentengesetzes angerechnet werden, wenn sie nach Vollendung des 16. Lebensjahres zurückgelegt wurden und die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschließen.

(4) Hat der Berechtigte nach dem 30. Juni 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1992, ist das Fremdrentengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Zahlbetrag der Rente, der sich nach § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes für Zeiten bis zum 31. Dezember 1991 ergibt, begrenzt wird auf den Betrag, der sich auf der Grundlage einer Berechnung der Rente nach § 5 ergeben würde. Der so ermittelte Rentenbetrag wird auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs zugrunde gelegt, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen.

(4a) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des Fremdrentengesetzes maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nichts anderes bestimmt.

(5) § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab 1. Januar 1992 sowie in der vom 7. Mai 1996 an geltenden Fassung finden keine Anwendung auf Berechtigte, die nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung haben.

(6) Bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die

a)
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben,
b)
nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben oder
c)
nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz haben,
werden für nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt; im Falle von Buchstabe c gilt dies nur, sofern am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz nicht bestand. Dies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Bei Berechtigten nach Satz 1 Buchstabe a und c, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz bei den ermittelten Entgeltpunkten (Ost).

(7) (weggefallen)

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich

1.
nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
2.
nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach Einführung des Euro werden als Beitragsbemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in Höhe des Betrages in Euro berücksichtigt, der zur selben Anzahl an Entgeltpunkten führt, wie er sich für das Kalenderjahr vor Einführung des Euro nach Satz 1 ergeben hätte. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. War der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 6 und 7 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt werden.

(2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ergeben.

(4) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur so weit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) § 15 Abs. 1 Satz 3 des Fremdrentengesetzes ist nicht anzuwenden, wenn hierdurch eine besondere Härte vermieden wird. Mögliche Leistungen eines fremden Trägers stehen den bereits anerkannten Ansprüchen für Berechtigte nach § 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes nicht entgegen, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. § 31 des Fremdrentengesetzes bleibt unberührt.

(1a) § 2 Satz 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die in Estland, Lettland oder Litauen zurückgelegt wurden, wenn der Berechtigte bereits vor dem 1. Mai 2004 Ansprüche oder Anwartschaften nach dem Fremdrentengesetz erworben hat.

(2) Besteht vor dem 1. Juli 1990 ein Anspruch auf Zahlung einer Rente, ist das Fremdrentengesetz in seiner bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend, wenn die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschließen.

(3) Hat der Berechtigte bis zum 30. Juni 1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen, ohne in ein Herkunftsgebiet zurückgekehrt zu sein, und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1996, frühestens jedoch vom 1. Juli 1990 an, ist das Fremdrentengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß § 5 anstelle von § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes gilt. Dies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente erstmals für einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1995, ist das Fremdrentengesetz uneingeschränkt anzuwenden.

(3a) Für Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund einer neuen Rentenfeststellung nach dem 31. Dezember 1996 können Beschäftigungszeiten nach § 16 des Fremdrentengesetzes angerechnet werden, wenn sie nach Vollendung des 16. Lebensjahres zurückgelegt wurden und die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschließen.

(4) Hat der Berechtigte nach dem 30. Juni 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1992, ist das Fremdrentengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Zahlbetrag der Rente, der sich nach § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes für Zeiten bis zum 31. Dezember 1991 ergibt, begrenzt wird auf den Betrag, der sich auf der Grundlage einer Berechnung der Rente nach § 5 ergeben würde. Der so ermittelte Rentenbetrag wird auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs zugrunde gelegt, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen.

(4a) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des Fremdrentengesetzes maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nichts anderes bestimmt.

(5) § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab 1. Januar 1992 sowie in der vom 7. Mai 1996 an geltenden Fassung finden keine Anwendung auf Berechtigte, die nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung haben.

(6) Bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die

a)
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben,
b)
nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben oder
c)
nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz haben,
werden für nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt; im Falle von Buchstabe c gilt dies nur, sofern am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz nicht bestand. Dies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Bei Berechtigten nach Satz 1 Buchstabe a und c, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz bei den ermittelten Entgeltpunkten (Ost).

(7) (weggefallen)

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich

1.
nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
2.
nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach Einführung des Euro werden als Beitragsbemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in Höhe des Betrages in Euro berücksichtigt, der zur selben Anzahl an Entgeltpunkten führt, wie er sich für das Kalenderjahr vor Einführung des Euro nach Satz 1 ergeben hätte. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. War der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 6 und 7 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt werden.

(2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ergeben.

(4) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur so weit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.