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Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, sie ist insb. auch statthaft i.S.d. §§ 143, 144 SGG.
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Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I S. 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Nachdem sich, ausgehend von den klägerseits mitgeteilten Verdiensten der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung, ein tägliches Alg i.H.v. 31,06 EUR ergeben würde, errechnet sich bei einem streitgegenständlichen Zeitraum von 30 Kalendertagen ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 931,80 EUR, der oberhalb der erforderlichen 750 ,- EUR liegt, so dass die Berufung statthaft ist.
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Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das SG hat die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2008 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg in der Zeit vom 1. bis zum 30. April 2008.
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Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (§ 117 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 [BGBl. I S. 2848]) haben Arbeitnehmer gemäß § 118 Abs. 1 SGB III in der benannten Fassung, die arbeitslos sind (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt haben (Nr. 3). Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, in Kraft ab dem 1. Januar 2004, hat sich der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden.
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Das Erfordernis der persönlichen Arbeitslosmeldung soll gewährleisten, dass die Arbeitsverwaltung Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erst zu erbringen hat, nachdem sie vom Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis erlangt hat, dessen Voraussetzungen, insbesondere die Vermittlungsfähigkeit des Arbeitslosen, prüfen sowie Schritte zur Vermittlung unternehmen kann. Nur so ist gewährleistet, dass der Vermittlung auch tatsächlich der - gesetzlich nach § 4 SGB III vorgeschriebene - Vorrang eingeräumt und die Zahlung von Alg vermieden oder jedenfalls zeitlich reduziert werden kann.
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Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist eine Meldung auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. Nachdem das Beschäftigungsverhältnis des Klägers erst mit dem 31. März 2008 endete, die persönliche Vorsprache des Klägers am 7. Dezember 2007 mithin außerhalb des dreimonatigen Zeitraums des § 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III liegt, kann in der persönlichen Vorsprache des Klägers am 7. Dezember 2007, unabhängig davon, ob diese als bloße Arbeitssuchendmeldung oder als Arbeitslosmeldung anzusehen ist, eine wirksame Arbeitslosmeldung im Sinne des § 122 Abs. 1, § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nicht erblickt werden.
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Die persönliche Vorsprache des Klägers am 13. Mai 2008 kann gleichfalls nicht für die Leistungsgewährung im April 2008 herangezogen werden, da eine „rückwirkende“ Arbeitslosmeldung nicht möglich ist.
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Soweit klägerseits ferner mitgeteilt wurde, der Kläger habe neuerlich im Januar 2008 bei der Beklagten vorgesprochen, ist eine derartige Vorsprache in der von der Beklagten vorgelegten Akte nicht dokumentiert. In Ermangelung eines substantiierten Sachvortrages ist der Senat daher nicht davon überzeugt, dass außer den benannten Vorsprachen am 7. Dezember 2007 und am 13. Mai 2008 eine neuerliche Vorsprache stattgefunden hat. Dies geht, nach dem Grundsatz der materiellen Feststellungslast, zu Lasten des, den Anspruch auf Alg geltend machenden Klägers.
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Soweit klägerseits geltend gemacht wird, die Beklagte habe durch ihr Verhalten, insb. durch ihr Schreiben vom 25. März 2008, in dem ein für den 10. April 2008 in Aussicht genommener Vorsprachetermin abgesagt wurde, fehlerhaft gehandelt, vermag dies keine abweichende Beurteilung zu bedingen. Zwar existiert mit dem sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ein Korrelat für fehlerhaftes behördliches Handeln, dieser setzt jedoch, abgesehen von dem Erfordernis einer fehlerhaften oder unvollständigen Beratung durch die Beklagte, ferner voraus, dass der erlittene Nachteil, vorliegend einer verspäteten Arbeitslosmeldung, mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann. Mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches lassen sich daher zwar bestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen, z.B. verspätete Anträge, als erfüllt ansehen, wenn sie wegen einer Pflichtverletzung des Versicherungsträgers bislang fehlen, die Arbeitslosmeldung ist jedoch ein rechtserheblicher Tatbestand, den herzustellen nicht in die Verfügungsmacht der Beklagten fällt. Er hängt von einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitslosen ab. Ermangelt es an einer Arbeitslosmeldung, darf Alg nicht bewilligt werden. Würde die Beklagte gleichwohl Alg gewähren, würde sie gesetzeswidrig handeln. Das Fehlen einer wirksamen Arbeitslosmeldung kann mithin nicht nachträglich im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts u.a. Urteil vom 19. März 1984, Az.: 7 RAr 48/84; Urteil vom 11. Januar 1989, Az.: 7 RAr 14/88 und Urteil vom 8. Juli 1993, Az.: 7 RAr 80/92).
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Mithin kann der Kläger auch mit seinem Vortrag, die Beklagte habe durch ihr Verhalten eine persönliche Arbeitslosmeldung des Klägers vereitelt, nicht durchzudringen.
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Auch stellt die Arbeitslosmeldung eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung von Alg dar und ist nicht, wie klägerseits vorgetragen, eine bloße Formalie. Sie wird auch nicht dadurch obsolet, dass sich der Kläger, nach seinem eigenen Vortrag, bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit um eine neue Anstellung bemüht hat.
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Der Kläger hat mithin keinen Anspruch auf Gewährung von Alg in der Zeit vom 1. bis zum 30. April 2008.
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Der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Berufung ist zurückzuweisen.
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Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 SGG), liegen nicht vor.
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