Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2009 - L 13 AL 6044/08

published on 15/12/2009 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2009 - L 13 AL 6044/08
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Gericht

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) vom 1. bis zum 30. April 2008.
Der am ... September 1960 geborene Kläger stand bis zum 31. März 2008 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Am 4. Dezember 2007 sprach er persönlich bei der Beklagten vor und teilte mit, dass er am 1. Dezember 2007 eine Kündigung zum 31. März 2007 erhalten habe.
Am 13. Mai 2008 sprach der Kläger neuerlich bei der Beklagten vor und beantragte die Gewährung von Alg. Er teilte mit, dass er seit dem 1. Mai 2008 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis stehe. Er legte hierbei ein Schreiben der Beklagten vom 25. März 2008 vor, in welchem ein für den 10. April 2008 in Aussicht genommener Vorsprachetermin in Ansehung der zum 1. Mai 2008 erfolgten Beschäftigungsaufnahme abgesagt wurde.
Mit Bescheid vom 15. Mai 2008 lehnte es die Beklagte ab, dem Kläger für die Zeit vom 1. bis zum 30. April 2008 Alg zu gewähren. Zur Begründung führte sie an, der Kläger sei nicht arbeitslos gemeldet gewesen. Er habe sich am 4. Dezember 2007 arbeitsuchend gemeldet. Hierbei sei er darauf hingewiesen worden, dass für eine Gewährung von Leistungen eine persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich sei. Diese Meldung sei nicht erfolgt.
Hiergegen erhob der Kläger am 16. Juni 2008 Widerspruch. Er führte an, ihm sei mit Schreiben vom 25. März 2008 mitgeteilt worden, dass seine Daten an die Leistungsabteilung weitergegeben werden würden. Er sei davon ausgegangen, dass für eine Abmeldung eine vorangegangene Anmeldung erforderlich sei. Er habe nach der Kündigung seines Arbeitgebers mehrfach bei der Beklagten vorgesprochen und diverse Anträge ausgefüllt. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass er einen separaten Antrag auf Alg stellen müsse, ihm sei vielmehr versichert worden, alles sei in Ordnung. Erst am 6. Mai 2008 habe er von seiner Krankenversicherung erfahren, dass er seit dem 1. April 2008 nicht mehr versichert sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie an, dass Alg nur dann gewährt werden könne, wenn sich der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet habe. Eine Meldung sei zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten sei. Die Vorsprache des Klägers am 4. Dezember 2007 stelle keine zulässige, rechtswirksame persönliche Arbeitslosmeldung zum 1. April 2008 dar, da die Arbeitslosigkeit nicht innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten stand. Deswegen sei der Kläger anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 4. Dezember 2007 auch auf das Erfordernis einer persönlichen Arbeitslosmeldung hingewiesen worden. Diese fand jedoch erst am 13. Mai 2008 statt, weswegen für April 2008 ein Anspruch auf Alg nicht bestehe.
Hiergegen hat der Kläger am 21. Juli 2008 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat der Kläger vorgetragen, dass er sich am Tag nach Erhalt der Kündigung persönlich bei der Beklagten gemeldet und insgesamt dreimal dort vorgesprochen habe. Durch die Beklagte sei ein für den 10. April 2008 in Aussicht genommener Termin abgesagt worden. Bis Anfang Mai 2008 sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass er nicht wirksam Alg beantragt habe. Die Nichtgewährung von Alg stelle eine Ungleichbehandlung dar.
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2008 entgegengetreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 6. November 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass eine persönliche Arbeitslosmeldung unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung von Alg sei. Die persönliche Vorsprache am 13. Mai 2008 könne einen Alg-Anspruch für April 2008 nicht begründen. Auch die persönliche Vorsprache am 4. Dezember 2007 sei hierzu nicht heranzuziehen, da sie zu früh erfolgt sei. Überdies sei davon auszugehen, dass der Kläger im April 2008 der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe.
10 
Gegen den, dem Bevollmächtigten des Klägers am 17. November 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. Dezember 2008 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt der Kläger vor, das SG habe außer Acht gelassen, dass er sich bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit um eine neue Anstellung bemüht und eine solche gefunden habe. In ihrem Schreiben vom 25. März 2008 habe die Beklagte mit keinem Wort erwähnt, dass keine Arbeitslosmeldung vorliege. Mit Erhalt des Schreibens habe der Kläger davon ausgehen dürfen, dass eine solche gegeben und dass eine weitere persönliche Arbeitslosmeldung nicht erforderlich sei. In Ansehung dieser zeitlichen Abläufe stelle das Erfordernis einer persönlichen Arbeitslosmeldung eine bloße Formalie dar. Im Besonderen habe die Beklagte eine persönliche Vorsprache am 10. April 2008 vereitelt. Der Kläger habe im April 2008 der Arbeitsverwaltung „natürlich nicht“ zur Verfügung gestanden. Auf Anfrage des Senats hat der Kläger die von ihm zuletzt von April 2007 bis Dezember 2007 bezogenen Arbeitsentgelte beziffert.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. November 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2008 zu verurteilen, ihm vom 1. bis zum 30. April 2008 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung ihres Antrages trägt die Beklagte vor, das SG habe in der angefochtenen Entscheidung zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Alg verneint. Der Kläger habe sich am 4. Dezember 2007 persönlich arbeitsuchend gemeldet. Anlässlich dieser Vorsprache sei er auf das Erfordernis einer persönlichen Arbeitslosmeldung ausdrücklich hingewiesen worden. Eine Arbeitslosmeldung sei auch in der Folgezeit (Januar bis 30. April 2008) nicht erfolgt. Die klägerseits angeführte Abmeldung beziehe sich nur auf die Arbeitsvermittlung, da der Kläger nur dort gemeldet war. Er musste in Ansehung des ausdrücklichen Hinweises vom 7. Dezember 2007 wissen, dass er nicht persönlich arbeitslos gemeldet sei. Entgegen dem klägerischen Vorbringen sei die Arbeitslosmeldung keine überflüssige Formalie. Zuletzt hat die Beklagte mitgeteilt, dass sich auf Basis der vom Kläger mitgeteilten Verdienste ein tägliches Bemessungsentgelt von 83,02 EUR und ein tägliches Alg von 31,06 EUR errechne.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführte Leistungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2009 wurden sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
18 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, sie ist insb. auch statthaft i.S.d. §§ 143, 144 SGG.
19 
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I S. 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Nachdem sich, ausgehend von den klägerseits mitgeteilten Verdiensten der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung, ein tägliches Alg i.H.v. 31,06 EUR ergeben würde, errechnet sich bei einem streitgegenständlichen Zeitraum von 30 Kalendertagen ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 931,80 EUR, der oberhalb der erforderlichen 750 ,- EUR liegt, so dass die Berufung statthaft ist.
20 
Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das SG hat die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2008 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg in der Zeit vom 1. bis zum 30. April 2008.
21 
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (§ 117 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 [BGBl. I S. 2848]) haben Arbeitnehmer gemäß § 118 Abs. 1 SGB III in der benannten Fassung, die arbeitslos sind (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt haben (Nr. 3). Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, in Kraft ab dem 1. Januar 2004, hat sich der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden.
22 
Das Erfordernis der persönlichen Arbeitslosmeldung soll gewährleisten, dass die Arbeitsverwaltung Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erst zu erbringen hat, nachdem sie vom Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis erlangt hat, dessen Voraussetzungen, insbesondere die Vermittlungsfähigkeit des Arbeitslosen, prüfen sowie Schritte zur Vermittlung unternehmen kann. Nur so ist gewährleistet, dass der Vermittlung auch tatsächlich der - gesetzlich nach § 4 SGB III vorgeschriebene - Vorrang eingeräumt und die Zahlung von Alg vermieden oder jedenfalls zeitlich reduziert werden kann.
23 
Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist eine Meldung auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. Nachdem das Beschäftigungsverhältnis des Klägers erst mit dem 31. März 2008 endete, die persönliche Vorsprache des Klägers am 7. Dezember 2007 mithin außerhalb des dreimonatigen Zeitraums des § 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III liegt, kann in der persönlichen Vorsprache des Klägers am 7. Dezember 2007, unabhängig davon, ob diese als bloße Arbeitssuchendmeldung oder als Arbeitslosmeldung anzusehen ist, eine wirksame Arbeitslosmeldung im Sinne des § 122 Abs. 1, § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nicht erblickt werden.
24 
Die persönliche Vorsprache des Klägers am 13. Mai 2008 kann gleichfalls nicht für die Leistungsgewährung im April 2008 herangezogen werden, da eine „rückwirkende“ Arbeitslosmeldung nicht möglich ist.
25 
Soweit klägerseits ferner mitgeteilt wurde, der Kläger habe neuerlich im Januar 2008 bei der Beklagten vorgesprochen, ist eine derartige Vorsprache in der von der Beklagten vorgelegten Akte nicht dokumentiert. In Ermangelung eines substantiierten Sachvortrages ist der Senat daher nicht davon überzeugt, dass außer den benannten Vorsprachen am 7. Dezember 2007 und am 13. Mai 2008 eine neuerliche Vorsprache stattgefunden hat. Dies geht, nach dem Grundsatz der materiellen Feststellungslast, zu Lasten des, den Anspruch auf Alg geltend machenden Klägers.
26 
Soweit klägerseits geltend gemacht wird, die Beklagte habe durch ihr Verhalten, insb. durch ihr Schreiben vom 25. März 2008, in dem ein für den 10. April 2008 in Aussicht genommener Vorsprachetermin abgesagt wurde, fehlerhaft gehandelt, vermag dies keine abweichende Beurteilung zu bedingen. Zwar existiert mit dem sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ein Korrelat für fehlerhaftes behördliches Handeln, dieser setzt jedoch, abgesehen von dem Erfordernis einer fehlerhaften oder unvollständigen Beratung durch die Beklagte, ferner voraus, dass der erlittene Nachteil, vorliegend einer verspäteten Arbeitslosmeldung, mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann. Mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches lassen sich daher zwar bestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen, z.B. verspätete Anträge, als erfüllt ansehen, wenn sie wegen einer Pflichtverletzung des Versicherungsträgers bislang fehlen, die Arbeitslosmeldung ist jedoch ein rechtserheblicher Tatbestand, den herzustellen nicht in die Verfügungsmacht der Beklagten fällt. Er hängt von einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitslosen ab. Ermangelt es an einer Arbeitslosmeldung, darf Alg nicht bewilligt werden. Würde die Beklagte gleichwohl Alg gewähren, würde sie gesetzeswidrig handeln. Das Fehlen einer wirksamen Arbeitslosmeldung kann mithin nicht nachträglich im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts u.a. Urteil vom 19. März 1984, Az.: 7 RAr 48/84; Urteil vom 11. Januar 1989, Az.: 7 RAr 14/88 und Urteil vom 8. Juli 1993, Az.: 7 RAr 80/92).
27 
Mithin kann der Kläger auch mit seinem Vortrag, die Beklagte habe durch ihr Verhalten eine persönliche Arbeitslosmeldung des Klägers vereitelt, nicht durchzudringen.
28 
Auch stellt die Arbeitslosmeldung eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung von Alg dar und ist nicht, wie klägerseits vorgetragen, eine bloße Formalie. Sie wird auch nicht dadurch obsolet, dass sich der Kläger, nach seinem eigenen Vortrag, bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit um eine neue Anstellung bemüht hat.
29 
Der Kläger hat mithin keinen Anspruch auf Gewährung von Alg in der Zeit vom 1. bis zum 30. April 2008.
30 
Der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Berufung ist zurückzuweisen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
32 
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 SGG), liegen nicht vor.

Gründe

 
17 
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
18 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, sie ist insb. auch statthaft i.S.d. §§ 143, 144 SGG.
19 
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I S. 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Nachdem sich, ausgehend von den klägerseits mitgeteilten Verdiensten der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung, ein tägliches Alg i.H.v. 31,06 EUR ergeben würde, errechnet sich bei einem streitgegenständlichen Zeitraum von 30 Kalendertagen ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 931,80 EUR, der oberhalb der erforderlichen 750 ,- EUR liegt, so dass die Berufung statthaft ist.
20 
Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das SG hat die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2008 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg in der Zeit vom 1. bis zum 30. April 2008.
21 
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (§ 117 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 [BGBl. I S. 2848]) haben Arbeitnehmer gemäß § 118 Abs. 1 SGB III in der benannten Fassung, die arbeitslos sind (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt haben (Nr. 3). Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, in Kraft ab dem 1. Januar 2004, hat sich der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden.
22 
Das Erfordernis der persönlichen Arbeitslosmeldung soll gewährleisten, dass die Arbeitsverwaltung Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erst zu erbringen hat, nachdem sie vom Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis erlangt hat, dessen Voraussetzungen, insbesondere die Vermittlungsfähigkeit des Arbeitslosen, prüfen sowie Schritte zur Vermittlung unternehmen kann. Nur so ist gewährleistet, dass der Vermittlung auch tatsächlich der - gesetzlich nach § 4 SGB III vorgeschriebene - Vorrang eingeräumt und die Zahlung von Alg vermieden oder jedenfalls zeitlich reduziert werden kann.
23 
Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist eine Meldung auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. Nachdem das Beschäftigungsverhältnis des Klägers erst mit dem 31. März 2008 endete, die persönliche Vorsprache des Klägers am 7. Dezember 2007 mithin außerhalb des dreimonatigen Zeitraums des § 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III liegt, kann in der persönlichen Vorsprache des Klägers am 7. Dezember 2007, unabhängig davon, ob diese als bloße Arbeitssuchendmeldung oder als Arbeitslosmeldung anzusehen ist, eine wirksame Arbeitslosmeldung im Sinne des § 122 Abs. 1, § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nicht erblickt werden.
24 
Die persönliche Vorsprache des Klägers am 13. Mai 2008 kann gleichfalls nicht für die Leistungsgewährung im April 2008 herangezogen werden, da eine „rückwirkende“ Arbeitslosmeldung nicht möglich ist.
25 
Soweit klägerseits ferner mitgeteilt wurde, der Kläger habe neuerlich im Januar 2008 bei der Beklagten vorgesprochen, ist eine derartige Vorsprache in der von der Beklagten vorgelegten Akte nicht dokumentiert. In Ermangelung eines substantiierten Sachvortrages ist der Senat daher nicht davon überzeugt, dass außer den benannten Vorsprachen am 7. Dezember 2007 und am 13. Mai 2008 eine neuerliche Vorsprache stattgefunden hat. Dies geht, nach dem Grundsatz der materiellen Feststellungslast, zu Lasten des, den Anspruch auf Alg geltend machenden Klägers.
26 
Soweit klägerseits geltend gemacht wird, die Beklagte habe durch ihr Verhalten, insb. durch ihr Schreiben vom 25. März 2008, in dem ein für den 10. April 2008 in Aussicht genommener Vorsprachetermin abgesagt wurde, fehlerhaft gehandelt, vermag dies keine abweichende Beurteilung zu bedingen. Zwar existiert mit dem sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ein Korrelat für fehlerhaftes behördliches Handeln, dieser setzt jedoch, abgesehen von dem Erfordernis einer fehlerhaften oder unvollständigen Beratung durch die Beklagte, ferner voraus, dass der erlittene Nachteil, vorliegend einer verspäteten Arbeitslosmeldung, mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann. Mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches lassen sich daher zwar bestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen, z.B. verspätete Anträge, als erfüllt ansehen, wenn sie wegen einer Pflichtverletzung des Versicherungsträgers bislang fehlen, die Arbeitslosmeldung ist jedoch ein rechtserheblicher Tatbestand, den herzustellen nicht in die Verfügungsmacht der Beklagten fällt. Er hängt von einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitslosen ab. Ermangelt es an einer Arbeitslosmeldung, darf Alg nicht bewilligt werden. Würde die Beklagte gleichwohl Alg gewähren, würde sie gesetzeswidrig handeln. Das Fehlen einer wirksamen Arbeitslosmeldung kann mithin nicht nachträglich im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts u.a. Urteil vom 19. März 1984, Az.: 7 RAr 48/84; Urteil vom 11. Januar 1989, Az.: 7 RAr 14/88 und Urteil vom 8. Juli 1993, Az.: 7 RAr 80/92).
27 
Mithin kann der Kläger auch mit seinem Vortrag, die Beklagte habe durch ihr Verhalten eine persönliche Arbeitslosmeldung des Klägers vereitelt, nicht durchzudringen.
28 
Auch stellt die Arbeitslosmeldung eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung von Alg dar und ist nicht, wie klägerseits vorgetragen, eine bloße Formalie. Sie wird auch nicht dadurch obsolet, dass sich der Kläger, nach seinem eigenen Vortrag, bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit um eine neue Anstellung bemüht hat.
29 
Der Kläger hat mithin keinen Anspruch auf Gewährung von Alg in der Zeit vom 1. bis zum 30. April 2008.
30 
Der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Berufung ist zurückzuweisen.
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Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 SGG), liegen nicht vor.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 28/04/2014 00:00

Gründe I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (SG). Streitig ist dort die Meldung von Anrechnungszeiten an den Rentenversicherungsträger für die Zeit vom 01.12.2006 bi
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Annotations

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

1.
einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
2.
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und
3.
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit.

(2) Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, es sei denn, die Leistung ist für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit fehlendem Berufsabschluss an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Gründungszuschuss nach § 93.

(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

1.
einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
2.
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und
3.
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

1.
einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
2.
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und
3.
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit.

(2) Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, es sei denn, die Leistung ist für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit fehlendem Berufsabschluss an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Gründungszuschuss nach § 93.

(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

1.
einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
2.
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und
3.
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.