Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. Apr. 2014 - L 10 AL 65/14 B PKH

bei uns veröffentlicht am28.04.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (SG). Streitig ist dort die Meldung von Anrechnungszeiten an den Rentenversicherungsträger für die Zeit vom 01.12.2006 bis 20.07.2012.

Bis zum 30.11.2006 bezog der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Erwerbsfähige Landkreis B-Stadt (ARGE). Am 16.04.2012 beantragte er bei der Beklagten „im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches“ seine Meldung als „arbeitsuchend ohne Leistungsbezug“ an die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern (DRV) ab 01.12.2006. Eine solche sei bislang nicht erfolgt. Er habe sich seinerzeit bei der ARGE gemeldet, deren Mitarbeiter hätten ihm aber empfohlen, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen, da er aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nur äußerst schwer vermittelbar sei. Die Beklagte lehnte die Meldung für die Zeit vom 01.12.2006 bis 09.05.2012 mit Bescheid vom 24.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2012 ab. Der Kläger habe am 10.05.2012 vorgesprochen. Für die Zeit zuvor fehle es an einer Arbeitsuchendmeldung und damit an den erforderlichen Voraussetzungen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch komme schon deshalb nicht in Betracht, da die fehlende Arbeitsuchendmeldung eine Tatsache darstelle, die nicht rechtswirksam „beseitigt“ werden könne.

Dagegen hat der Kläger Klage beim SG erhoben und die Bewilligung von PKH beantragt. Die Meldung an die DRV sei für die Zeit vom 01.12.2006 bis 20.07.2012 nachzuholen. Mit Beschluss vom 24.01.2014 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt.

Der Kläger hat dagegen Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Ab dem 01.12.2006 liege eine Lücke in seinem Rentenversicherungsverlauf vor, obwohl er zuvor und danach bei der ARGE bzw. dem Jobcenter arbeitssuchend vorstellig gewesen sei. Sein Vermittler habe ihm erklärt, es gäbe aufgrund der schlechten Arbeitsmarktsituation des Teilzeitarbeitsmarktes keine Arbeit und er solle besser einen Rentenantrag stellen. Er würde sich bei ihm melden, wenn sich der Arbeitsmarkt bessere. Auf eine möglicherweise im Rentenverlauf entstehende Lücke sei der Kläger nicht hingewiesen worden. Die Arbeitssuchendmeldung gegenüber dem Jobcenter gelte unmittelbar auch gegenüber der Beklagten, die sich das Verhalten des Jobcenters zurechnen lassen müsse. Im Übrigen sei eine Antragstellung bei einem unzuständigen Leistungsträger nach § 16 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zulässig. Zudem hätte die Beklagte für einen ggf. bestehenden Beratungsausfall des Jobcenters einzustehen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis - auch wenn aus dem Beschluss vom 24.01.2014 weder der Sachverhalt hervorgeht, den es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, noch die Gründe, weshalb es eine Erfolgsaussicht der Klage nicht sieht - zu Recht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren PKH abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R - juris - Rn. 26 = SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 73a Rn. 7) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH-Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - juris - Rn. 21 = NJW 1994, 241f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als „schwierig“ erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - Rn. 29 - juris = BVerfGE 81, 347ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - juris - Rn. 23 = NJW 2008, 1060ff).

Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage in diesem Sinne ist nicht gegeben. Eine allgemeine Leistungsklage gegen die Beklagte ist zwar zulässig. Auch wenn die begehrte Meldung von Anrechnungszeiten von der Beklagten für den Rentenversicherungsträger nicht bindend wäre, entfällt damit nicht bereits das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Urteile des Senats vom 22.07.2010 - L 10 AL 194/08 - und vom 11.07.2012 - L 10 AL 205/09).

Die allgemeine Leistungsklage ist aber jedenfalls mangels Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte auf Meldung weiterer Zeiten wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vom 01.12.2006 bis 09.05.2012 nicht begründet. Der Bescheid vom 24.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2012, mit dem die Beklagte nur eine Meldung für Zeiten ab dem 10.05.2012 bejaht hat - insofern fehlt es für eine Meldung der Zeiten vom 10.05.2012 bis 20.07.2012 an einem Rechtsschutzbedürfnis -, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Nach §§ 193, 195 SGB VI i. V. m. § 39 Abs. 2 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV) hat die Beklagte dem zuständigen Rentenversicherungsträger u. a. Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zu melden. Die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt der Kläger jedoch nicht. Eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI würde vorliegen, wenn der Kläger wegen Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet war und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen hat. Es fehlt hier bereits an einer wirksamen Arbeitsuchendmeldung für die Zeit vor dem 10.05.2012.

Die Arbeitsuchendmeldung ist eine reine Tatsachenerklärung (vgl. BSG, Urteil vom 18.08.2005 - B 7a/7 AL 94/04 R - SozR 4-4300 § 140 Nr. 2; Rademacker in: Hauck/Noftz, SGB III, Stand 01/2014, § 38 Rn. 25; Jüttner in: Mutschler/Schmidt-de Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl. 2013, § 38 Rn. 36), die nach § 37b Abs. 1 Satz 1 SGB III idF des Fünften SGB III-Änderungsgesetzes vom 22.12.2005 (BGBl I 3676) bzw. ab 01.01.2009 nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB III idF des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl I 2917) persönlich bei der Agentur für Arbeit zu erfolgen hat. Das Erfordernis der Meldung bei der Agentur für Arbeit in § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI trägt dem Umstand Rechnung, dass die Anrechnungszeit nur tatsächlich arbeitsuchenden Versicherten zugute kommen soll und deshalb von diesen ein regelmäßiges Bemühen um Erlangung eines Arbeitsplatzes gefordert wird. Dem entsprechend ist ein bloß passives Abwarten nicht ausreichend, so dass auch Arbeitslose, die keine Leistungen der Agentur für Arbeit beziehen, sich regelmäßig als arbeitsuchend zu melden haben, was nicht verfassungswidrig ist (BSG, Urteil vom 11.03.2004 - B 13 RJ 16/03 R - BSGE 92, 241 - m. w. N.). Eine entsprechende Arbeitsuchendmeldung des Klägers gegenüber der Beklagten erfolgte vor dem 10.05.2012 nicht. Es fehlt deshalb bereits an einer wirksamen Arbeitsuchendmeldung, die Voraussetzung für eine Meldung der Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist.

Daran ändern die vorgebrachten persönlichen Vorsprachen im Rahmen der Arbeitsvermittlung bei der ARGE oder dem Jobcenter vor und nach dem 01.12.2006 nichts. Bereits der Wortlaut von § 37b Abs. 1 Satz 1 SGB III bzw. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB III fordert unzweifelhaft eine Meldung bei der Agentur für Arbeit. Eine Meldung bei einer unzuständigen Stelle wird nicht über § 16 SGB I geheilt, weil diese Vorschrift nur für die Antragstellung und nicht für die Arbeitsuchendmeldung als Tatsachenerklärung gilt (vgl. dazu Rademacker a. a. O. Rn. 41; zur Arbeitslosmeldung vgl. BSG, Urteil vom 19.03.1986 - 7 RAr 48/84 - SozR 4100 § 105 Nr. 2). Dies rechtfertigt sich schon daraus, dass es bei der Arbeitsuchendmeldung darum geht, die Agentur für Arbeit in den Stand zu versetzen, entsprechende Vermittlungsbemühungen aufzunehmen und - im positiven Fall - einen Vermittlungserfolg in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen kann. Bei der Meldung lediglich bei einem anderen Sozialleistungsträger kann dies nicht erfolgen.

Schließlich ist für die vorliegende Fallkonstellation der sozialrechtliche Herstellungsanspruch nicht anwendbar. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 15, 14 SGB I), verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R - BSGE 92, 267 - und Urteil vom 25.01.1994 - 7 RAr 50/93 - SozR 3-4100 § 249e Nr. 4 m. w. N.). Mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches lassen sich daher zwar bestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen, z. B. verspätete Anträge, als erfüllt ansehen, wenn sie wegen einer Pflichtverletzung des Versicherungsträgers bislang fehlen, die Arbeitsuchendmeldung ist jedoch eine Erklärung, die herzustellen nicht in die Verfügungsmacht der Beklagten fällt, sondern von einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitslosen abhängt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2009 - L 13 AL 6044/08 - juris - zur Arbeitslosmeldung). Bei einer fehlenden Arbeitsuchendmeldung würde die Korrektur auch dem Gesetzeszweck widersprechen. Die durch die fehlende Meldung unterbliebene Arbeitsvermittlung kann gerade nicht im Nachhinein korrigiert werden, da nicht auszuschließen ist, dass der Kläger bei erfolgter Vermittlung eine Beschäftigung mit entsprechender Erbringung von Rentenversicherungsbeiträgen erlangt hätte (vgl. eingehend BSG, Urteil vom 11.03.2004 - B 13 RJ 16/03 R - BSGE 92, 241; LSG Hamburg, Urteil vom 18.06.2013 - L 2 AL 60/10 - juris).

Eine Erfolgsaussicht der Klage vor dem SG ist mithin nicht erkennbar. Dem Kläger war deshalb keine PKH für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. Apr. 2014 - L 10 AL 65/14 B PKH

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. Apr. 2014 - L 10 AL 65/14 B PKH

Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. Apr. 2014 - L 10 AL 65/14 B PKH zitiert 20 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 58 Anrechnungszeiten


(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte1.wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,1a.nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 14 Beratung


Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 16 Antragstellung


(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundes

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 15 Auskunft


(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen. (2) Die Auskunftspf

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 193 Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten


Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den zugelassenen kommunalen Träger nach

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 195 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen 1. die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu meldenden Zeiten, die für die Anrechnung von A

Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV | § 39 Anrechnungszeiten, Sperrzeiten


(1) Die Krankenkassen melden dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten ihrer Mitglieder nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Zeiten des Schulbesuches nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Die Bundes

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 39 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber


(1) Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Sie können deren Überlassung an namentlich benannte Ausbildung- und Arbeitsuche

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. Apr. 2014 - L 10 AL 65/14 B PKH zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. Apr. 2014 - L 10 AL 65/14 B PKH zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2009 - L 13 AL 6044/08

bei uns veröffentlicht am 15.12.2009

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Referenzen

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen

1.
die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu meldenden Zeiten, die für die Anrechnung von Anrechnungszeiten erheblich sein können,
2.
die Voraussetzungen und die Art und Weise der Meldungen sowie
3.
das Nähere über die Bearbeitung, Sicherung und Weiterleitung der in den Meldungen enthaltenen Angaben.

(1) Die Krankenkassen melden dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten ihrer Mitglieder nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Zeiten des Schulbesuches nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch melden dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3a und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und Sperrzeiten nach § 159 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Zeiten nach § 38 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in denen der Arbeitsuchende die Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht in Anspruch nehmen konnte. Der zuständige Leistungsträger meldet dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Anrechnungszeiten nach den Absätzen 1 und 2, die länger als ein Kalenderjahr andauern, sind bis zum 30. April des folgenden Jahres dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Satz 1 gilt nicht, wenn in der genannten Frist eine Meldung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben worden ist.

(4) Der Versicherte kann bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Vormerkung einer Anrechnungszeit beantragen, wenn er nicht Mitglied einer Krankenkasse ist oder es sich um Zeiten eines Fachschul- oder Hochschulbesuches nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Das Gleiche gilt, wenn die Krankenkasse einen Antrag nach Absatz 1 abgelehnt hat, weil sie eine Anrechnungszeit nicht feststellen kann.

(5) § 38 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(6) Die Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit sind an Erklärungen der Rentenversicherungsträger zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gebunden.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Sie können deren Überlassung an namentlich benannte Ausbildung- und Arbeitsuchende ausschließen oder die Vermittlung darauf begrenzen, dass ihnen Daten von geeigneten Ausbildung- und Arbeitsuchenden überlassen werden.

(2) Die Agentur für Arbeit soll dem Arbeitgeber eine Arbeitsmarktberatung anbieten, wenn sie erkennt, dass eine gemeldete freie Ausbildungs- oder Arbeitsstelle durch ihre Vermittlung nicht in angemessener Zeit besetzt werden kann. Sie soll diese Beratung spätestens nach drei Monaten anbieten.

(3) Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung zur Besetzung einer Ausbildungs- oder Arbeitsstelle einstellen, wenn

1.
sie erfolglos bleibt, weil die Arbeitsbedingungen der angebotenen Stelle gegenüber denen vergleichbarer Ausbildungs- oder Arbeitsstellen so ungünstig sind, dass sie den Ausbildung- oder Arbeitsuchenden nicht zumutbar sind, und die Agentur für Arbeit den Arbeitgeber darauf hingewiesen hat,
2.
der Arbeitgeber keine oder unzutreffende Mitteilungen über das Nichtzustandekommen eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags mit einer oder einem vorgeschlagenen Ausbildungsuchenden oder einer oder einem vorgeschlagenen Arbeitsuchenden macht und die Vermittlung dadurch erschwert wird,
3.
die Stelle auch nach erfolgter Arbeitsmarktberatung nicht besetzt werden kann, jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, die Ausbildungsvermittlung jedoch frühestens drei Monate nach Beginn eines Ausbildungsjahres.
Der Arbeitgeber kann die Vermittlung erneut in Anspruch nehmen.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Sie können deren Überlassung an namentlich benannte Ausbildung- und Arbeitsuchende ausschließen oder die Vermittlung darauf begrenzen, dass ihnen Daten von geeigneten Ausbildung- und Arbeitsuchenden überlassen werden.

(2) Die Agentur für Arbeit soll dem Arbeitgeber eine Arbeitsmarktberatung anbieten, wenn sie erkennt, dass eine gemeldete freie Ausbildungs- oder Arbeitsstelle durch ihre Vermittlung nicht in angemessener Zeit besetzt werden kann. Sie soll diese Beratung spätestens nach drei Monaten anbieten.

(3) Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung zur Besetzung einer Ausbildungs- oder Arbeitsstelle einstellen, wenn

1.
sie erfolglos bleibt, weil die Arbeitsbedingungen der angebotenen Stelle gegenüber denen vergleichbarer Ausbildungs- oder Arbeitsstellen so ungünstig sind, dass sie den Ausbildung- oder Arbeitsuchenden nicht zumutbar sind, und die Agentur für Arbeit den Arbeitgeber darauf hingewiesen hat,
2.
der Arbeitgeber keine oder unzutreffende Mitteilungen über das Nichtzustandekommen eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags mit einer oder einem vorgeschlagenen Ausbildungsuchenden oder einer oder einem vorgeschlagenen Arbeitsuchenden macht und die Vermittlung dadurch erschwert wird,
3.
die Stelle auch nach erfolgter Arbeitsmarktberatung nicht besetzt werden kann, jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, die Ausbildungsvermittlung jedoch frühestens drei Monate nach Beginn eines Ausbildungsjahres.
Der Arbeitgeber kann die Vermittlung erneut in Anspruch nehmen.

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) vom 1. bis zum 30. April 2008.
Der am ... September 1960 geborene Kläger stand bis zum 31. März 2008 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Am 4. Dezember 2007 sprach er persönlich bei der Beklagten vor und teilte mit, dass er am 1. Dezember 2007 eine Kündigung zum 31. März 2007 erhalten habe.
Am 13. Mai 2008 sprach der Kläger neuerlich bei der Beklagten vor und beantragte die Gewährung von Alg. Er teilte mit, dass er seit dem 1. Mai 2008 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis stehe. Er legte hierbei ein Schreiben der Beklagten vom 25. März 2008 vor, in welchem ein für den 10. April 2008 in Aussicht genommener Vorsprachetermin in Ansehung der zum 1. Mai 2008 erfolgten Beschäftigungsaufnahme abgesagt wurde.
Mit Bescheid vom 15. Mai 2008 lehnte es die Beklagte ab, dem Kläger für die Zeit vom 1. bis zum 30. April 2008 Alg zu gewähren. Zur Begründung führte sie an, der Kläger sei nicht arbeitslos gemeldet gewesen. Er habe sich am 4. Dezember 2007 arbeitsuchend gemeldet. Hierbei sei er darauf hingewiesen worden, dass für eine Gewährung von Leistungen eine persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich sei. Diese Meldung sei nicht erfolgt.
Hiergegen erhob der Kläger am 16. Juni 2008 Widerspruch. Er führte an, ihm sei mit Schreiben vom 25. März 2008 mitgeteilt worden, dass seine Daten an die Leistungsabteilung weitergegeben werden würden. Er sei davon ausgegangen, dass für eine Abmeldung eine vorangegangene Anmeldung erforderlich sei. Er habe nach der Kündigung seines Arbeitgebers mehrfach bei der Beklagten vorgesprochen und diverse Anträge ausgefüllt. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass er einen separaten Antrag auf Alg stellen müsse, ihm sei vielmehr versichert worden, alles sei in Ordnung. Erst am 6. Mai 2008 habe er von seiner Krankenversicherung erfahren, dass er seit dem 1. April 2008 nicht mehr versichert sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie an, dass Alg nur dann gewährt werden könne, wenn sich der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet habe. Eine Meldung sei zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten sei. Die Vorsprache des Klägers am 4. Dezember 2007 stelle keine zulässige, rechtswirksame persönliche Arbeitslosmeldung zum 1. April 2008 dar, da die Arbeitslosigkeit nicht innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten stand. Deswegen sei der Kläger anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 4. Dezember 2007 auch auf das Erfordernis einer persönlichen Arbeitslosmeldung hingewiesen worden. Diese fand jedoch erst am 13. Mai 2008 statt, weswegen für April 2008 ein Anspruch auf Alg nicht bestehe.
Hiergegen hat der Kläger am 21. Juli 2008 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat der Kläger vorgetragen, dass er sich am Tag nach Erhalt der Kündigung persönlich bei der Beklagten gemeldet und insgesamt dreimal dort vorgesprochen habe. Durch die Beklagte sei ein für den 10. April 2008 in Aussicht genommener Termin abgesagt worden. Bis Anfang Mai 2008 sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass er nicht wirksam Alg beantragt habe. Die Nichtgewährung von Alg stelle eine Ungleichbehandlung dar.
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2008 entgegengetreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 6. November 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass eine persönliche Arbeitslosmeldung unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung von Alg sei. Die persönliche Vorsprache am 13. Mai 2008 könne einen Alg-Anspruch für April 2008 nicht begründen. Auch die persönliche Vorsprache am 4. Dezember 2007 sei hierzu nicht heranzuziehen, da sie zu früh erfolgt sei. Überdies sei davon auszugehen, dass der Kläger im April 2008 der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe.
10 
Gegen den, dem Bevollmächtigten des Klägers am 17. November 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. Dezember 2008 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt der Kläger vor, das SG habe außer Acht gelassen, dass er sich bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit um eine neue Anstellung bemüht und eine solche gefunden habe. In ihrem Schreiben vom 25. März 2008 habe die Beklagte mit keinem Wort erwähnt, dass keine Arbeitslosmeldung vorliege. Mit Erhalt des Schreibens habe der Kläger davon ausgehen dürfen, dass eine solche gegeben und dass eine weitere persönliche Arbeitslosmeldung nicht erforderlich sei. In Ansehung dieser zeitlichen Abläufe stelle das Erfordernis einer persönlichen Arbeitslosmeldung eine bloße Formalie dar. Im Besonderen habe die Beklagte eine persönliche Vorsprache am 10. April 2008 vereitelt. Der Kläger habe im April 2008 der Arbeitsverwaltung „natürlich nicht“ zur Verfügung gestanden. Auf Anfrage des Senats hat der Kläger die von ihm zuletzt von April 2007 bis Dezember 2007 bezogenen Arbeitsentgelte beziffert.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. November 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2008 zu verurteilen, ihm vom 1. bis zum 30. April 2008 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung ihres Antrages trägt die Beklagte vor, das SG habe in der angefochtenen Entscheidung zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Alg verneint. Der Kläger habe sich am 4. Dezember 2007 persönlich arbeitsuchend gemeldet. Anlässlich dieser Vorsprache sei er auf das Erfordernis einer persönlichen Arbeitslosmeldung ausdrücklich hingewiesen worden. Eine Arbeitslosmeldung sei auch in der Folgezeit (Januar bis 30. April 2008) nicht erfolgt. Die klägerseits angeführte Abmeldung beziehe sich nur auf die Arbeitsvermittlung, da der Kläger nur dort gemeldet war. Er musste in Ansehung des ausdrücklichen Hinweises vom 7. Dezember 2007 wissen, dass er nicht persönlich arbeitslos gemeldet sei. Entgegen dem klägerischen Vorbringen sei die Arbeitslosmeldung keine überflüssige Formalie. Zuletzt hat die Beklagte mitgeteilt, dass sich auf Basis der vom Kläger mitgeteilten Verdienste ein tägliches Bemessungsentgelt von 83,02 EUR und ein tägliches Alg von 31,06 EUR errechne.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführte Leistungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2009 wurden sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
18 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, sie ist insb. auch statthaft i.S.d. §§ 143, 144 SGG.
19 
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I S. 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Nachdem sich, ausgehend von den klägerseits mitgeteilten Verdiensten der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung, ein tägliches Alg i.H.v. 31,06 EUR ergeben würde, errechnet sich bei einem streitgegenständlichen Zeitraum von 30 Kalendertagen ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 931,80 EUR, der oberhalb der erforderlichen 750 ,- EUR liegt, so dass die Berufung statthaft ist.
20 
Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das SG hat die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2008 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg in der Zeit vom 1. bis zum 30. April 2008.
21 
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (§ 117 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 [BGBl. I S. 2848]) haben Arbeitnehmer gemäß § 118 Abs. 1 SGB III in der benannten Fassung, die arbeitslos sind (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt haben (Nr. 3). Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, in Kraft ab dem 1. Januar 2004, hat sich der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden.
22 
Das Erfordernis der persönlichen Arbeitslosmeldung soll gewährleisten, dass die Arbeitsverwaltung Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erst zu erbringen hat, nachdem sie vom Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis erlangt hat, dessen Voraussetzungen, insbesondere die Vermittlungsfähigkeit des Arbeitslosen, prüfen sowie Schritte zur Vermittlung unternehmen kann. Nur so ist gewährleistet, dass der Vermittlung auch tatsächlich der - gesetzlich nach § 4 SGB III vorgeschriebene - Vorrang eingeräumt und die Zahlung von Alg vermieden oder jedenfalls zeitlich reduziert werden kann.
23 
Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist eine Meldung auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. Nachdem das Beschäftigungsverhältnis des Klägers erst mit dem 31. März 2008 endete, die persönliche Vorsprache des Klägers am 7. Dezember 2007 mithin außerhalb des dreimonatigen Zeitraums des § 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III liegt, kann in der persönlichen Vorsprache des Klägers am 7. Dezember 2007, unabhängig davon, ob diese als bloße Arbeitssuchendmeldung oder als Arbeitslosmeldung anzusehen ist, eine wirksame Arbeitslosmeldung im Sinne des § 122 Abs. 1, § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nicht erblickt werden.
24 
Die persönliche Vorsprache des Klägers am 13. Mai 2008 kann gleichfalls nicht für die Leistungsgewährung im April 2008 herangezogen werden, da eine „rückwirkende“ Arbeitslosmeldung nicht möglich ist.
25 
Soweit klägerseits ferner mitgeteilt wurde, der Kläger habe neuerlich im Januar 2008 bei der Beklagten vorgesprochen, ist eine derartige Vorsprache in der von der Beklagten vorgelegten Akte nicht dokumentiert. In Ermangelung eines substantiierten Sachvortrages ist der Senat daher nicht davon überzeugt, dass außer den benannten Vorsprachen am 7. Dezember 2007 und am 13. Mai 2008 eine neuerliche Vorsprache stattgefunden hat. Dies geht, nach dem Grundsatz der materiellen Feststellungslast, zu Lasten des, den Anspruch auf Alg geltend machenden Klägers.
26 
Soweit klägerseits geltend gemacht wird, die Beklagte habe durch ihr Verhalten, insb. durch ihr Schreiben vom 25. März 2008, in dem ein für den 10. April 2008 in Aussicht genommener Vorsprachetermin abgesagt wurde, fehlerhaft gehandelt, vermag dies keine abweichende Beurteilung zu bedingen. Zwar existiert mit dem sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ein Korrelat für fehlerhaftes behördliches Handeln, dieser setzt jedoch, abgesehen von dem Erfordernis einer fehlerhaften oder unvollständigen Beratung durch die Beklagte, ferner voraus, dass der erlittene Nachteil, vorliegend einer verspäteten Arbeitslosmeldung, mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann. Mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches lassen sich daher zwar bestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen, z.B. verspätete Anträge, als erfüllt ansehen, wenn sie wegen einer Pflichtverletzung des Versicherungsträgers bislang fehlen, die Arbeitslosmeldung ist jedoch ein rechtserheblicher Tatbestand, den herzustellen nicht in die Verfügungsmacht der Beklagten fällt. Er hängt von einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitslosen ab. Ermangelt es an einer Arbeitslosmeldung, darf Alg nicht bewilligt werden. Würde die Beklagte gleichwohl Alg gewähren, würde sie gesetzeswidrig handeln. Das Fehlen einer wirksamen Arbeitslosmeldung kann mithin nicht nachträglich im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts u.a. Urteil vom 19. März 1984, Az.: 7 RAr 48/84; Urteil vom 11. Januar 1989, Az.: 7 RAr 14/88 und Urteil vom 8. Juli 1993, Az.: 7 RAr 80/92).
27 
Mithin kann der Kläger auch mit seinem Vortrag, die Beklagte habe durch ihr Verhalten eine persönliche Arbeitslosmeldung des Klägers vereitelt, nicht durchzudringen.
28 
Auch stellt die Arbeitslosmeldung eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung von Alg dar und ist nicht, wie klägerseits vorgetragen, eine bloße Formalie. Sie wird auch nicht dadurch obsolet, dass sich der Kläger, nach seinem eigenen Vortrag, bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit um eine neue Anstellung bemüht hat.
29 
Der Kläger hat mithin keinen Anspruch auf Gewährung von Alg in der Zeit vom 1. bis zum 30. April 2008.
30 
Der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Berufung ist zurückzuweisen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
32 
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 SGG), liegen nicht vor.

Gründe

 
17 
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
18 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, sie ist insb. auch statthaft i.S.d. §§ 143, 144 SGG.
19 
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I S. 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Nachdem sich, ausgehend von den klägerseits mitgeteilten Verdiensten der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung, ein tägliches Alg i.H.v. 31,06 EUR ergeben würde, errechnet sich bei einem streitgegenständlichen Zeitraum von 30 Kalendertagen ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 931,80 EUR, der oberhalb der erforderlichen 750 ,- EUR liegt, so dass die Berufung statthaft ist.
20 
Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das SG hat die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2008 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg in der Zeit vom 1. bis zum 30. April 2008.
21 
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (§ 117 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 [BGBl. I S. 2848]) haben Arbeitnehmer gemäß § 118 Abs. 1 SGB III in der benannten Fassung, die arbeitslos sind (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt haben (Nr. 3). Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, in Kraft ab dem 1. Januar 2004, hat sich der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden.
22 
Das Erfordernis der persönlichen Arbeitslosmeldung soll gewährleisten, dass die Arbeitsverwaltung Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erst zu erbringen hat, nachdem sie vom Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis erlangt hat, dessen Voraussetzungen, insbesondere die Vermittlungsfähigkeit des Arbeitslosen, prüfen sowie Schritte zur Vermittlung unternehmen kann. Nur so ist gewährleistet, dass der Vermittlung auch tatsächlich der - gesetzlich nach § 4 SGB III vorgeschriebene - Vorrang eingeräumt und die Zahlung von Alg vermieden oder jedenfalls zeitlich reduziert werden kann.
23 
Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist eine Meldung auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. Nachdem das Beschäftigungsverhältnis des Klägers erst mit dem 31. März 2008 endete, die persönliche Vorsprache des Klägers am 7. Dezember 2007 mithin außerhalb des dreimonatigen Zeitraums des § 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III liegt, kann in der persönlichen Vorsprache des Klägers am 7. Dezember 2007, unabhängig davon, ob diese als bloße Arbeitssuchendmeldung oder als Arbeitslosmeldung anzusehen ist, eine wirksame Arbeitslosmeldung im Sinne des § 122 Abs. 1, § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nicht erblickt werden.
24 
Die persönliche Vorsprache des Klägers am 13. Mai 2008 kann gleichfalls nicht für die Leistungsgewährung im April 2008 herangezogen werden, da eine „rückwirkende“ Arbeitslosmeldung nicht möglich ist.
25 
Soweit klägerseits ferner mitgeteilt wurde, der Kläger habe neuerlich im Januar 2008 bei der Beklagten vorgesprochen, ist eine derartige Vorsprache in der von der Beklagten vorgelegten Akte nicht dokumentiert. In Ermangelung eines substantiierten Sachvortrages ist der Senat daher nicht davon überzeugt, dass außer den benannten Vorsprachen am 7. Dezember 2007 und am 13. Mai 2008 eine neuerliche Vorsprache stattgefunden hat. Dies geht, nach dem Grundsatz der materiellen Feststellungslast, zu Lasten des, den Anspruch auf Alg geltend machenden Klägers.
26 
Soweit klägerseits geltend gemacht wird, die Beklagte habe durch ihr Verhalten, insb. durch ihr Schreiben vom 25. März 2008, in dem ein für den 10. April 2008 in Aussicht genommener Vorsprachetermin abgesagt wurde, fehlerhaft gehandelt, vermag dies keine abweichende Beurteilung zu bedingen. Zwar existiert mit dem sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ein Korrelat für fehlerhaftes behördliches Handeln, dieser setzt jedoch, abgesehen von dem Erfordernis einer fehlerhaften oder unvollständigen Beratung durch die Beklagte, ferner voraus, dass der erlittene Nachteil, vorliegend einer verspäteten Arbeitslosmeldung, mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann. Mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches lassen sich daher zwar bestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen, z.B. verspätete Anträge, als erfüllt ansehen, wenn sie wegen einer Pflichtverletzung des Versicherungsträgers bislang fehlen, die Arbeitslosmeldung ist jedoch ein rechtserheblicher Tatbestand, den herzustellen nicht in die Verfügungsmacht der Beklagten fällt. Er hängt von einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitslosen ab. Ermangelt es an einer Arbeitslosmeldung, darf Alg nicht bewilligt werden. Würde die Beklagte gleichwohl Alg gewähren, würde sie gesetzeswidrig handeln. Das Fehlen einer wirksamen Arbeitslosmeldung kann mithin nicht nachträglich im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts u.a. Urteil vom 19. März 1984, Az.: 7 RAr 48/84; Urteil vom 11. Januar 1989, Az.: 7 RAr 14/88 und Urteil vom 8. Juli 1993, Az.: 7 RAr 80/92).
27 
Mithin kann der Kläger auch mit seinem Vortrag, die Beklagte habe durch ihr Verhalten eine persönliche Arbeitslosmeldung des Klägers vereitelt, nicht durchzudringen.
28 
Auch stellt die Arbeitslosmeldung eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung von Alg dar und ist nicht, wie klägerseits vorgetragen, eine bloße Formalie. Sie wird auch nicht dadurch obsolet, dass sich der Kläger, nach seinem eigenen Vortrag, bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit um eine neue Anstellung bemüht hat.
29 
Der Kläger hat mithin keinen Anspruch auf Gewährung von Alg in der Zeit vom 1. bis zum 30. April 2008.
30 
Der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Berufung ist zurückzuweisen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
32 
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 SGG), liegen nicht vor.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.