Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Mai 2011 - L 12 AL 1695/10

published on 12.05.2011 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Mai 2011 - L 12 AL 1695/10
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. März 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt einen Existenzgründungszuschuss ab 2. März 2006.
Die 1978 geborene Klägerin bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 26. Februar 2006 Arbeitslosengeld. Am 2. März 2006 nahm sie telefonisch wegen der Gewährung eines Existenzgründungszuschusses mit der Beklagten Kontakt auf und sprach deswegen am 10. März 2006 dort persönlich vor. Im März 2006 schrieb die Klägerin verschiedene Rechtsanwaltskanzleien und Betriebe an und bot ihre Leistungen als selbständiges Schreibbüro mit fachlicher Ausrichtung ähnlich dem Berufsbild der Rechtsanwaltsfachangestellten an. Sie wies darauf hin, dass sie derzeit Existenzgründungszuschuss beantrage und eine Mitarbeit auf selbstständiger Basis vornehmlich für Urlaubs-, Krankheits- und Mutterschaftsvertretungen mit dem Ziel des Ausbaus der Geschäftsbeziehungen anstrebe und auch Schreibdienste außerhalb der Kanzlei im Rahmen eines Über-Nacht-Services anbiete. Am 15. März 2006 nahm die Klägerin an einem Existenzgründungsseminar der IHK teil. Am 26. April 2006 meldete sie ihr Gewerbe bei der Stadt Aichtal an und gab als Beginn der angemeldeten Tätigkeit den 2. Mai 2006 an.
Mit formularmäßigem Antrag vom 19. Mai 2006 beantragte die Klägerin die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses für eine ab 2. Mai 2006 ausgeübte mehr als kurzzeitige, hauptberufliche selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwaltsfachangestellte. Dem Antrag beigefügt war die Stellungnahme des Existenzgründerzentrums Stuttgart e.V., welche unter dem 20. Mai 2006 die Tragfähigkeit der Existenzgründung bejahte.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, vorliegend sei als Tag der Antragstellung der 2. März 2006 maßgebend. Die selbstständige Tätigkeit sei jedoch erst zum 2. Mai 2006 aufgenommen worden, weshalb kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende des Bezugs von Entgeltersatzleistungen und der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bestehe.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass ihr die Antragsunterlagen bei ihrem persönlichen Termin am 10. März 2006 nicht ausgehändigt worden seien und ihr auch nicht erklärt worden sei, dass und zu welchem Zeitpunkt sie ein Gewerbe anzumelden habe. An diesem Tag habe ihr die Arbeitsvermittlerin mitgeteilt, dass die Frist zur Stellung eines Antrags auf die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses bereits angelaufen sei. Erst Anfang April 2006 seien ihr die Antragsunterlagen per Post zugesandt worden. Die Arbeitsvermittlerin habe zudem erklärt, dass eine Gewerbeanmeldung einer Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gleich komme und diese Aufnahme nicht vor Gewährung eines Existenzgründungszuschusses liegen dürfe. Aufgrund dieser Auskunft habe die Klägerin es unterlassen, zeitnah ein Gewerbe anzumelden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2006 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Klägerin die selbstständige Tätigkeit nach eigener Aussage erst ab dem 2. Mai 2006 aufgenommen habe. Der Bezug von Arbeitslosengeld und die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit seien Tatbestandsmerkmale, die nicht fingiert werden könnten. Mithin liege kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Leistungsbezug und Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit vor, weshalb der Antrag abzulehnen sei.
Hiergegen richtet sich die am 9. Oktober 2006 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Die inhaltlichen und fristrelevanten Säumnisse lägen in der Sphäre der Beklagten und könnten somit der Klägerin nicht zur Last gelegt werden. Zudem sei die Klägerin im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des Arbeitslosengeldesbezuges auch unternehmerisch tätig geworden. Hierzu hat sie schriftliche Angebote an Rechtsanwaltskanzleien von März 2006 vorgelegt sowie Rechnungen (über Tätigkeiten ab Mai 2006) und den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006, der für die Klägerin negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2006 von - 6.581,- EUR ergibt.
Mit Urteil vom 24. März 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Voraussetzung für die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses gemäß § 421l Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sei, dass die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit dem Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III erfolgt sei. Bereits dies sei vorliegend sehr fraglich. Der Bezug von Arbeitslosengeld habe am 26. Februar 2006 geendet. Die Klägerin habe sowohl in ihrem Antrag als auch in ihrer Gewerbeanmeldung als Beginn ihrer selbstständigen Tätigkeit den 2. Mai 2006 angegeben. Danach lägen zwischen Ende des Arbeitslosengeldbezugs und Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gute zwei Monate, so dass ein enger zeitlicher Zusammenhang nicht mehr gegeben sei. Ein solcher könne, auch wenn der Gesetzestext selbst keinen festen Zeitraum nenne und eine starre zeitliche Grenze auch nicht sinnvoll erscheine, grundsätzlich bei einer Unterbrechung von bis zu einem Monat noch bejaht werden. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben gehe zur Überzeugung des Gerichts nicht hervor, dass sie ihre selbstständige Tätigkeit bereits im März 2006 aufgenommen habe. Eine selbstständige Tätigkeit werde aufgenommen, wenn erstmals eine auf unmittelbar berufsmäßigen, d.h. dauerhaften und nachhaltigen Erwerb gerichtete und der Gewinnerzielung dienende Handlung mit Außenwirkung vorgenommen werde. Soweit Vorbereitungshandlungen getätigt würden, gelte dies nicht bereits als Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit selbst. Die Klägerin habe im März Akquisehandlungen zur Gewinnung möglicher Kunden getätigt, indem sie ihre Leistungen verschiedenen Kanzleien und Firmen angeboten habe. Hierbei handele es sich um Vorbereitungshandlungen, wofür auch spreche, dass die Klägerin in ihren Schreiben angegeben habe, dass sie derzeit einen Existenzgründungszuschuss zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit beantrage. Demnach sei auch die Klägerin im März 2006 noch nicht davon ausgegangen, bereits selbstständig tätig zu sein. Die Angebotsschreiben seien dahin zu werten, dass die Klägerin vorab in Erfahrung habe bringen wollen, ob das von ihr angebotene Leistungsprogramm für Kanzleien oder Firmen auch interessant sei, mithin ob sich die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit auch rentieren werde. Auch die Tatsache, dass der Klägerin von Frau G. M. am 16. März 2006 ein Auftrag über das Redigieren von Texten erteilt worden sei, könne nicht zur Annahme der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bereits zu diesem Zeitpunkt führen. Nach dem Inhalt des Schreibens von Frau M. habe die Klägerin nämlich erst dann die Leistung erbringen sollen, wenn sie ihr Gewerbe zugelassen habe, spätestens bis zum 15. Mai 2006. Eine Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit könne erst angenommen werden, wenn die Klägerin ihrerseits Leistungen für die Kunden erbracht habe, da erst hierin die auf Gewinnerzielung gerichtete Handlung mit Außenwirkung zu sehen sei. Selbst wenn man die Akquisetätigkeit im März 2006 als Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit werten würde, könnte die Klägerin einen Existenzgründungszuschuss nicht beanspruchen. Denn zu den Tatbestandsvoraussetzungen gehöre, dass durch die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet werde (§ 421l Abs. 1 SGB III). Dies sei jedoch erst dann der Fall, wenn die zeitliche Inanspruchnahme durch die Selbstständigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich betrage, was sich im Umkehrschluss aus der Regelung des § 119 Abs. 3 SGB III ergebe, wonach eine selbstständige Tätigkeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich die Beschäftigungslosigkeit und damit auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließe. Im März 2006 habe die Klägerin für die Akquise noch nicht mindestens 15 Stunden wöchentlich an Arbeitszeit aufgebracht. Sie sei deshalb im März 2006, wohl auch noch im April 2006 beschäftigungslos und damit auch arbeitslos gewesen. Eine Beendigung der Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Bezug von Arbeitslosengeld könne somit vorliegend in keinem Fall bejaht werden. Soweit die Klägerin eine fehlerhafte Beratung der Beklagten geltend mache, welche erst zu den zeitlichen Verzögerungen geführt habe, könne die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und damit der enge zeitliche Zusammenhang zum Ende des Arbeitslosengeldbezugs nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden. Die Frage, ob der Klägerin durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden sei, sei daher im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. Sofern die Klägerin der Auffassung sei, dass ihr ein Schaden in Geld durch den Beratungsfehler entstanden sei, wäre sie auf den Amtshaftungsanspruch zu verweisen, welcher vor den ordentlichen Gerichten zu klären wäre.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 12. April 2010 eingelegte Berufung der Klägerin. Das SG habe im Tatbestand nicht berücksichtigt, wie der tatsächliche Verlauf der Gespräche bei der Beklagten gewesen sei. Die Antragstellung für den Existenzgründungszuschuss habe im März 2006 erst begonnen. Die Beklagte habe dazu beigetragen, dass die Antragstellung gehindert, unterbrochen und nicht fortgeführt worden sei. Erst nach überobligatorischen Anstrengungen sei es der Klägerin gelungen, die Antragstellung fortzusetzen, indem sie ohne Bestellung am 19. April 2006 beim Arbeitsamt vorgesprochen habe und nicht eher gegangen sei, bis sie Antragsformulare ausgehändigt bekommen habe. Mit der Aufnahme der Tätigkeit im Mai 2006 habe deshalb immer noch ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Gewährung von Arbeitslosengeld bestanden, weil dieser nicht allein zeitlich betrachtet werden dürfe, sondern auch in bürokratisch-funktioneller Hinsicht. Solange die Antragstellung in dieser Weise von einer Behörde behindert werde werde, sei der Zeitablauf zwischen Arbeitslosengeldgewährung einerseits und Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit andererseits zweifellos gehemmt. Das gesetzliche Leitbild fordere einen zeitlichen Zusammenhang, beachte dabei aber nicht, dass die Antragstellung sich in Ausnahmefällen in einer Art und Weise durch Hinderungsgründe verzögern könne, die nicht vom Antragsteller zu vertreten seien. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) habe eine Korrekturmöglichkeit bei fehlerhaftem Verwaltungshandeln entwickelt. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch habe nicht nur zur Folge, dass die Antragstellung zurückdatiert werde, was folgerichtig auch geschehen sei. Die Klägerin sei in einer weiteren Stufe so zu stellen, als bestünde der enge zeitliche Zusammenhang im Sinne des § 421l SGB III. Das Gesetz selbst nenne keinen festen Zeitraum, lediglich die Beklagte habe wohl in einer Dienstanweisung die Monatsfrist als Maximalzeitraum genannt. Dieser Zeitraum könne möglicherweise aus § 57 SGB III, der Gesetzesbegründung, entlehnt worden sein. In § 421l SGG III sei jedoch weder im Gesetzestext noch in der Gesetzesbegründung die Begrenzung auf eine Monatsfrist gegeben. Das SG habe keine Kriterien aufgestellt, nach denen ein enger zeitlicher Zusammenhang gemessen werden könne. Die Beklagte habe zweifellos die aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Verpflichtungen verletzt. Vor allem bei der Dienstaufsichtsbeschwerde der Klägerin vom 16. Juni 2006 gewinne man den Eindruck, als ob Frau S. die Stellung des Antrags regelrecht und absichtlich verhindert haben könnte. Die hieraus resultierenden nachteiligen Folgen könne die Beklagte durch rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigen, denn es sei zu prüfen, ob eine derartige Verzögerung in der Antragstellung nicht eine Hemmung der Frist für den engen zeitlichen Zusammenhang bedeute, insbesondere, weil die Antragstellung nicht in einem einzigen Akt abgeschlossen sei. Eine Hemmung des Zeitablaufs für den engen zeitlichen Zusammenhang müsse jedenfalls zwingend zwischen dem 2. bzw. 10. März 2006 einerseits und der Aushändigung der Formulare am 19. April 2006 gesehen werden. Wenn man diese Sichtweise weiter durchdenke, wären zwischen dem 26. Februar 2006 und dem 2. März 2006 sechs Tage verstrichen; zuzüglich der Zeit vom 19. April 2006 plus Ausfüllzeit bis zur Aufnahme der tatsächlichen Tätigkeit Anfang Mai 2006. Beide Zeitblöcke bildeten noch nicht einmal einen Monat. Es könne daher nicht davon die Rede sein, es bestehe kein enger zeitlicher Zusammenhang. Das gesetzliche Leitbild gehe von einem prinzipiell rechtmäßigen Verwaltungshandeln aus und nicht davon, dass die Antragstellung aktiv behindert werde, sei es durch Unterlassen der Übersendung der Antragsformulare oder durch die Erteilung objektiv falscher Auskünfte.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. März 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2006 zu verpflichten, der Klägerin Existenzgründungszuschuss ab 2. März 2006 in Höhe von monatlich 600,- EUR zu gewähren.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts. Auch der Bevollmächtigte der Klägerin behaupte nicht, dass die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt ihre selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe, den zeitlichen Ablauf habe auch die Klägerin bereits in ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde geschildert. Ein Beratungsfehler liege nach Auffassung der Beklagten nicht vor. Im Übrigen habe das SG richtig festgestellt, dass ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht greife. Für Amtshaftungsansprüche sei das Zivilgericht zuständig.
15 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
17 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750,- EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist indes nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses.
18 
Nach § 421l Abs. 1 Satz 1 SGB III haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird gemäß § 421l Abs. 1 Satz 1 SGB III geleistet, wenn der Existenzgründer (1.) in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen hat, (2.) nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch erzielt wird, das voraussichtlich 25.000,- EUR im Jahr überschreiten wird, und (3.) eine Stellungnahme einer fachkundigen Stellen über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat. Der Zuschuss wird bis zu drei Jahre erbracht und jeweils längstens für ein Jahr bewilligt, er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600,- EUR (§ 421l Abs. 2 SGB III). Gemäß Abs. 5 der Vorschrift findet die Regelung über den Existenzgründungszuschuss vom 1. Juli 2006 nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Förderung vor diesem Tag bestanden hat.
19 
Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Existenzgründungszuschuss sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und Bezug von Entgeltersatzleistungen nicht besteht. Auf Verzögerungen im Rahmen der Antragstellung kommt es insoweit nicht an. Der Gesetzgeber hat die Beschränkung der Leistungsberechtigung wegen der Finanzierung aus Beitragsmitteln für gerechtfertigt gehalten (vgl. BT-Drucks. 15/26, S. 22 zu § 421m Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Es handelt sich insoweit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der näher zu konkretisieren ist. Der Gesetzgeber hat das Fehlen der Notwendigkeit eines unmittelbar vorausgehenden Bezugs von Entgeltersatzleistungen damit begründet, dass kurze Phasen der Vorbereitung auf die Selbstständigkeit, z.B. einer Teilnahme an Existenzgründerseminaren, für einen erfolgreichen Übergang sinnvoll sein können (vgl. BT-Drucks. 15/26, S. 22). Eine starre zeitliche Grenze scheidet insoweit aus (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11. August 2009 - L 13 AL 5078/08 - ). Schon nach der Rechtsprechung des BSG zu § 55a Arbeitsförderungsgesetz (AfG) war nach der Formulierung „bis zur Aufnahme“ nicht ohne Ausnahme zu schließen, dass sich der Übergang vom Leistungsbezug zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nahtlos vollziehen musste. Kurzfristige Unterbrechungen des Leistungsbezug unmittelbar vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit wurden daher jedenfalls unter der Voraussetzung als unschädlich angesehen, dass aus dem erhalten gebliebenen Stammrecht in der Zukunft noch weiterhin Leistungsansprüche realisiert werden könnten, falls die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht stattfinde (vgl. BSG SozR 3-4100 § 55a Nr. 2). Insoweit wurde ein noch ausreichender zeitlicher Zusammenhang zwischen Leistungsbezug und Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bejaht, wenn die Unterbrechung des Leistungsbezugs die Dauer einer Sperrzeit wegen Ablehnung eines Arbeitsangebots nicht überstieg (vgl. BSG SozR 3-4100 § 55a Nr. 4). In der Folgezeit ersetzte der Gesetzgeber in § 57 Abs. 2 Nr. 1 SGB III mit Wirkung ab 1. August 1999 die Worte „bis zur Aufnahme“ durch die Umschreibung „in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme“, wobei die Änderung des Normtextes nicht als Ausdruck einer sachlichen Neuregelung, sondern als Klarstellung verstanden wurde, dass u.a. zwischen dem vorherigen Leistungsbezug und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ein Übergangszeitraum (etwa ein Monat) liegen dürfe (vgl. BT-Drucks. 14/873 S. 12). Eine vergleichbare Regelung wurde in die Leistung des Existenzgründungszuschuss nach § 421l Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III übernommen; auch dieser Zuschuss wird geleistet, wenn der Existenzgründer u.a. „in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme“ der selbstständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen hat. Insoweit ist auch die zum „engen zeitlichen Zusammenhang“ beim Überbrückungsgeld ergangene Entscheidung des BSG vom 21. März 2007 (SozR 4-4300 § 57 Nr. 2) insoweit von Bedeutung, als der zeitliche Zusammenhang zwischen der Entgeltersatzleistung und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit weiterhin unverändert zu bestimmen ist. In dieser Entscheidung wurde zwar offengelassen, ob für den erforderlichen Zusammenhang ein fester zeitlicher Rahmen vorgegeben werden muss, jedoch angenommen, dass die Wendung „in engem zeitlichen Zusammenhang“ das Bestehen einer zeitlichen Lücke zwischen Leistungsbezug und Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit sogar nahe legt und sich an dem in der Gesetzesbegründung zum zweiten SGB III Änderungsgesetz angeführten Zeitraum von etwa einem Monat orientiert (vgl. BSG SozR 4-4300 § 57 Nr. 2 Rdnr. 11, 15). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in § 421l SGB III von der bei sämtlichen Vorgängervorschriften trotz teilweise abweichenden Wortlauts einheitlichen Praxis abweichen wollte (für ein entsprechendes Verständnis auch bei den Nachfolgeregelungen des § 57 in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung: BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 11/09 R - ).
20 
Tatsächlich liegen hier zwischen Ende des Arbeitslosengeldbezugs am 26. Februar 2006 und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 2. Mai 2006 mehr als zwei Monate. Wie das SG ist auch der Senat der Auffassung, dass die Akquisetätigkeit der Klägerin im März 2006 als Vorbereitungshandlung aufzufassen ist. Selbst wenn sie bereits als Aufnahme der Tätigkeit zu betrachten wäre, wurde die Tätigkeit jedenfalls nicht in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt, sodass daher jedenfalls vor dem 2. Mai 2006 die Arbeitslosigkeit durch diese Tätigkeit nicht beendet wurde. Wie sich aus den vorgelegten Rechnungen ergibt, hat die Klägerin erst ab Mai Tätigkeiten in Rechnung gestellt, sie verfügte auch erst ab diesem Zeitpunkt über ein Büro, welches sie in den Räumen der Kanzlei ihres Bevollmächtigten angemietet hatte und bis zur Fertigstellung ihres häuslichen Arbeitszimmers nutzte. Der zeitliche Abstand von mehr als zwei Monaten kann nach den oben gemachten Ausführungen nicht mehr als enger zeitlicher Zusammenhang angesehen werden, ohne dass es im Einzelnen darauf ankäme, woraus sich gegebenenfalls Verzögerungen ergeben haben. Gesichtspunkte der Hemmung eines Fristablaufs können bei dem hier allein maßgeblichen tatsächlichen zeitlichen Abstand zwischen Arbeitslosengeldbezug und Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit keine Rolle spielen, denn es geht gerade nicht um eine Antragsfrist im Sinne einer materiellen Ausschlussfrist. Ob die verzögerte Aushändigung der Antragsformulare überhaupt ursächlich für die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit erst ab Anfang Mai 2006 war - vor dem SG hatte die Klägerin vortragen lassen, sie habe im März im geringen Umfang im Rahmen der Akquise gearbeitet, hätte aber mehr gemacht, wenn Aufträge dagewesen wären - kann insoweit dahinstehen.
21 
Nach allem sind die Voraussetzungen für den streitigen Anspruch nicht gegeben. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob der Existenzgründungszuschuss nicht verlangt werden kann, wenn er - wie hier - erst für eine Zeit nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld begehrt wird (so Winkler in Gagel, SGB III, § 421l Rdnr. 8; a.A. Becker in Spellbrink/Eicher, SGB III, § 421l Rdnr. 130; Stark in LPK - SGB III, § 57 Rdnr. 6).
22 
Schließlich ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass die Klägerin geltend macht, die fehlerhafte Beratung durch die Beklagte und verzögerte Herausgabe der Antragsunterlagen habe sie daran gehindert, sich zu einem früheren Zeitpunkt selbstständig zu machen. Die Rechtsprechung des BSG hat für Fälle, in denen ein Sozialleistungsträger die ihm obliegende Pflicht zur Auskunft und Beratung sowie zu einer dem konkreten Anlass entsprechenden verständnisvollen Förderung verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat, den sogenannten Herstellungsanspruch entwickelt (vgl. BSGE 71, 17, 22 = SozR 3 - 4100 § 103 Nr. 8 m.w.N.). Ein Anspruch auf Ausgleich des eingetretenen Nachteils ist gegeben, wenn zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. BSGE 59, 60, 67 = SozR 5070 § 10 Nr. 31; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 8). Der Herstellungsanspruch ist allerdings nur geeignet, die durch pflichtwidrige Verwaltungshandlungen eingetretenen Nachteile für den Betroffenen durch eine ihrer Art nach zulässige Amtshandlung abzuwenden. Tatsächliche Gegebenheiten, wie der Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin, die der Gestaltung durch Verwaltungshandeln der Beklagten nicht unterliegen, sind auch nicht mit Hilfe des Herstellungsanspruchs herbeizuführen (vgl. BSGE 66, 258, 266 = SozR 3-4100 § 125 Nr. 1; SozR 3-4100 § 55a Nr. 4). Insoweit ist folglich nicht zu klären, ob Dienststellen der Beklagten hier überhaupt eine Beratungspflicht gegenüber der Klägerin verletzt haben.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Nr. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
17 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750,- EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist indes nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses.
18 
Nach § 421l Abs. 1 Satz 1 SGB III haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird gemäß § 421l Abs. 1 Satz 1 SGB III geleistet, wenn der Existenzgründer (1.) in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen hat, (2.) nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch erzielt wird, das voraussichtlich 25.000,- EUR im Jahr überschreiten wird, und (3.) eine Stellungnahme einer fachkundigen Stellen über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat. Der Zuschuss wird bis zu drei Jahre erbracht und jeweils längstens für ein Jahr bewilligt, er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600,- EUR (§ 421l Abs. 2 SGB III). Gemäß Abs. 5 der Vorschrift findet die Regelung über den Existenzgründungszuschuss vom 1. Juli 2006 nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Förderung vor diesem Tag bestanden hat.
19 
Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Existenzgründungszuschuss sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und Bezug von Entgeltersatzleistungen nicht besteht. Auf Verzögerungen im Rahmen der Antragstellung kommt es insoweit nicht an. Der Gesetzgeber hat die Beschränkung der Leistungsberechtigung wegen der Finanzierung aus Beitragsmitteln für gerechtfertigt gehalten (vgl. BT-Drucks. 15/26, S. 22 zu § 421m Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Es handelt sich insoweit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der näher zu konkretisieren ist. Der Gesetzgeber hat das Fehlen der Notwendigkeit eines unmittelbar vorausgehenden Bezugs von Entgeltersatzleistungen damit begründet, dass kurze Phasen der Vorbereitung auf die Selbstständigkeit, z.B. einer Teilnahme an Existenzgründerseminaren, für einen erfolgreichen Übergang sinnvoll sein können (vgl. BT-Drucks. 15/26, S. 22). Eine starre zeitliche Grenze scheidet insoweit aus (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11. August 2009 - L 13 AL 5078/08 - ). Schon nach der Rechtsprechung des BSG zu § 55a Arbeitsförderungsgesetz (AfG) war nach der Formulierung „bis zur Aufnahme“ nicht ohne Ausnahme zu schließen, dass sich der Übergang vom Leistungsbezug zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nahtlos vollziehen musste. Kurzfristige Unterbrechungen des Leistungsbezug unmittelbar vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit wurden daher jedenfalls unter der Voraussetzung als unschädlich angesehen, dass aus dem erhalten gebliebenen Stammrecht in der Zukunft noch weiterhin Leistungsansprüche realisiert werden könnten, falls die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht stattfinde (vgl. BSG SozR 3-4100 § 55a Nr. 2). Insoweit wurde ein noch ausreichender zeitlicher Zusammenhang zwischen Leistungsbezug und Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bejaht, wenn die Unterbrechung des Leistungsbezugs die Dauer einer Sperrzeit wegen Ablehnung eines Arbeitsangebots nicht überstieg (vgl. BSG SozR 3-4100 § 55a Nr. 4). In der Folgezeit ersetzte der Gesetzgeber in § 57 Abs. 2 Nr. 1 SGB III mit Wirkung ab 1. August 1999 die Worte „bis zur Aufnahme“ durch die Umschreibung „in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme“, wobei die Änderung des Normtextes nicht als Ausdruck einer sachlichen Neuregelung, sondern als Klarstellung verstanden wurde, dass u.a. zwischen dem vorherigen Leistungsbezug und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ein Übergangszeitraum (etwa ein Monat) liegen dürfe (vgl. BT-Drucks. 14/873 S. 12). Eine vergleichbare Regelung wurde in die Leistung des Existenzgründungszuschuss nach § 421l Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III übernommen; auch dieser Zuschuss wird geleistet, wenn der Existenzgründer u.a. „in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme“ der selbstständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen hat. Insoweit ist auch die zum „engen zeitlichen Zusammenhang“ beim Überbrückungsgeld ergangene Entscheidung des BSG vom 21. März 2007 (SozR 4-4300 § 57 Nr. 2) insoweit von Bedeutung, als der zeitliche Zusammenhang zwischen der Entgeltersatzleistung und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit weiterhin unverändert zu bestimmen ist. In dieser Entscheidung wurde zwar offengelassen, ob für den erforderlichen Zusammenhang ein fester zeitlicher Rahmen vorgegeben werden muss, jedoch angenommen, dass die Wendung „in engem zeitlichen Zusammenhang“ das Bestehen einer zeitlichen Lücke zwischen Leistungsbezug und Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit sogar nahe legt und sich an dem in der Gesetzesbegründung zum zweiten SGB III Änderungsgesetz angeführten Zeitraum von etwa einem Monat orientiert (vgl. BSG SozR 4-4300 § 57 Nr. 2 Rdnr. 11, 15). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in § 421l SGB III von der bei sämtlichen Vorgängervorschriften trotz teilweise abweichenden Wortlauts einheitlichen Praxis abweichen wollte (für ein entsprechendes Verständnis auch bei den Nachfolgeregelungen des § 57 in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung: BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 11/09 R - ).
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Tatsächlich liegen hier zwischen Ende des Arbeitslosengeldbezugs am 26. Februar 2006 und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 2. Mai 2006 mehr als zwei Monate. Wie das SG ist auch der Senat der Auffassung, dass die Akquisetätigkeit der Klägerin im März 2006 als Vorbereitungshandlung aufzufassen ist. Selbst wenn sie bereits als Aufnahme der Tätigkeit zu betrachten wäre, wurde die Tätigkeit jedenfalls nicht in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt, sodass daher jedenfalls vor dem 2. Mai 2006 die Arbeitslosigkeit durch diese Tätigkeit nicht beendet wurde. Wie sich aus den vorgelegten Rechnungen ergibt, hat die Klägerin erst ab Mai Tätigkeiten in Rechnung gestellt, sie verfügte auch erst ab diesem Zeitpunkt über ein Büro, welches sie in den Räumen der Kanzlei ihres Bevollmächtigten angemietet hatte und bis zur Fertigstellung ihres häuslichen Arbeitszimmers nutzte. Der zeitliche Abstand von mehr als zwei Monaten kann nach den oben gemachten Ausführungen nicht mehr als enger zeitlicher Zusammenhang angesehen werden, ohne dass es im Einzelnen darauf ankäme, woraus sich gegebenenfalls Verzögerungen ergeben haben. Gesichtspunkte der Hemmung eines Fristablaufs können bei dem hier allein maßgeblichen tatsächlichen zeitlichen Abstand zwischen Arbeitslosengeldbezug und Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit keine Rolle spielen, denn es geht gerade nicht um eine Antragsfrist im Sinne einer materiellen Ausschlussfrist. Ob die verzögerte Aushändigung der Antragsformulare überhaupt ursächlich für die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit erst ab Anfang Mai 2006 war - vor dem SG hatte die Klägerin vortragen lassen, sie habe im März im geringen Umfang im Rahmen der Akquise gearbeitet, hätte aber mehr gemacht, wenn Aufträge dagewesen wären - kann insoweit dahinstehen.
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Nach allem sind die Voraussetzungen für den streitigen Anspruch nicht gegeben. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob der Existenzgründungszuschuss nicht verlangt werden kann, wenn er - wie hier - erst für eine Zeit nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld begehrt wird (so Winkler in Gagel, SGB III, § 421l Rdnr. 8; a.A. Becker in Spellbrink/Eicher, SGB III, § 421l Rdnr. 130; Stark in LPK - SGB III, § 57 Rdnr. 6).
22 
Schließlich ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass die Klägerin geltend macht, die fehlerhafte Beratung durch die Beklagte und verzögerte Herausgabe der Antragsunterlagen habe sie daran gehindert, sich zu einem früheren Zeitpunkt selbstständig zu machen. Die Rechtsprechung des BSG hat für Fälle, in denen ein Sozialleistungsträger die ihm obliegende Pflicht zur Auskunft und Beratung sowie zu einer dem konkreten Anlass entsprechenden verständnisvollen Förderung verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat, den sogenannten Herstellungsanspruch entwickelt (vgl. BSGE 71, 17, 22 = SozR 3 - 4100 § 103 Nr. 8 m.w.N.). Ein Anspruch auf Ausgleich des eingetretenen Nachteils ist gegeben, wenn zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. BSGE 59, 60, 67 = SozR 5070 § 10 Nr. 31; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 8). Der Herstellungsanspruch ist allerdings nur geeignet, die durch pflichtwidrige Verwaltungshandlungen eingetretenen Nachteile für den Betroffenen durch eine ihrer Art nach zulässige Amtshandlung abzuwenden. Tatsächliche Gegebenheiten, wie der Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin, die der Gestaltung durch Verwaltungshandeln der Beklagten nicht unterliegen, sind auch nicht mit Hilfe des Herstellungsanspruchs herbeizuführen (vgl. BSGE 66, 258, 266 = SozR 3-4100 § 125 Nr. 1; SozR 3-4100 § 55a Nr. 4). Insoweit ist folglich nicht zu klären, ob Dienststellen der Beklagten hier überhaupt eine Beratungspflicht gegenüber der Klägerin verletzt haben.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Nr. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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published on 05.05.2010 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf einen Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ab 12.10.2006.
published on 11.08.2009 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. September 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbe
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Annotations

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.