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| Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. |
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| Die am 3. November 2008 eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, insb. fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegt worden. Die Berufungsfrist begann vorliegend mit dem 2. Oktober 2008 zu laufen (§§ 153 Abs. 1, 64 Abs. 1 SGG), sie endete gemäß §§ 153 Abs. 1, 64 Abs. 2, Abs. 3 SGG mit Ablauf des 3. November 2008, da der 1. November 2008 ein Sonnabend war. |
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| Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2006 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses für die am 1. März 2005 aufgenommene selbständige Tätigkeit. |
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| Gemäß § 421 l Abs. 1 SGB III in der zur Zeit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 1. März 2005 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. November 2004 (BGBl. I 2902) haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird nach § 421 l Abs.1 Satz 2 SGB III geleistet, wenn der Existenzgründer in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buch gefördert worden ist (Nr. 1), nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches erzielen wird, das voraussichtlich 25.000,00 EUR im Jahr nicht überschreiten wird (Nr. 2) und eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die I., Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute (Nr. 3). |
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| Der geltend gemachte Anspruch des Klägers scheitert nicht bereits deswegen, weil der Kläger zur Zeit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 1. März 2005 bzw. unmittelbar zuvor Leistungen nach dem SGB II bezogen hat. Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB III ist die Gewährung von Leistungen nach dem SGB III für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches für dort im Einzelnen aufgeführte Leistungen ausgeschlossen. Nachdem jedoch der Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III dort nicht aufgeführt ist, können auch Empfänger von Leistungen nach dem SGB III noch für eine gewisse Zeit -im Rahmen des Erfordernisses eines engen Zusammenhangs- auch nach dem Wechsel in das Leistungssystem des SGB II noch einen Existenzgründungszuschuss erhalten (so auch Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage, § 29, RdNr. 11; a.A. Winkler in Gagel, SGB III- Arbeitsförderung; lose Blattsammlung Stand Dez. 06, § 421 l SGB 3, RdNr. 36). |
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| Der geltend gemachte Anspruch des Klägers ist auch nicht nach § 421 l Abs. 4 Nr. 2 SGB III wegen der dortigen Karenzzeit von 24 Monaten seit einer vorherigen Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ausgeschlossen. Nach dem Inhalt des aktenkundigen Ausdrucks der IT- gespeicherten Leistungsdaten des Klägers ist die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit von der Beklagten zuletzt bis zum 31. Mai 2002 gefördert worden; sie liegt mithin, bezogen auf die vorliegend begehrte Förderung ab dem 1. März 2005 länger als 24 Monate zurück, so dass § 421 l Abs. 4 Nr. 2 SGB III einer Leistungsgewährung nicht entgegensteht. |
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| Der geltend gemachte Anspruch scheitert auch nicht an § 421 l Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen eines Arbeitseinkommens des Klägers nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit von voraussichtlich mehr als 25.000,00 EUR im Jahr. Über die voraussichtliche Höhe des Arbeitseinkommens ist eine Prognoseentscheidung zu treffen. Das Wesen dieser Prognoseentscheidung besteht darin, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt (Prognosezeitpunkt) für die Zukunft ein bestimmter Sachverhalt vorhergesagt (prognostiziert) wird, vorliegend die Höhe des Arbeitseinkommens. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses (Link in Eicher/ Schlegel, SGB III, Bd. III, lose Blattsammlung Stand Juni 2004, § 421 l, RdNr. 24; Becker in SGB III- Großkommentar, § 421 l, RdNr. 34). Allerdings kann bei der gerichtlichen Überprüfung dieser Prognoseentscheidung der spätere Geschehensablauf dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn die Richtigkeit der Prognoseentscheidung widerlegt ist (st. Rspr. des BSG u.a. Urteil vom 19. März 1974, Az.: 7 RAr 9/73; Urteil vom 24. September 1974, Az.: 7 RAr 113/73; Urteil vom 11. Mai 2000, Az.: B 7 AL 18/99 R). Dann ist die ursprünglich getroffene Prognoseentscheidung als falsifiziert zu betrachten. Das Festhalten an der Prognose, das Arbeitseinkommen übersteige 25.000,00 EUR jährlich, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung von der Wirklichkeit widerlegt wurde, wäre "wirklichkeitsfremd" (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 1974, Az.: 7 RAr 113/73). Dies bedeutet aber nicht, dass die Prognoseentscheidung nach der Entwicklung des erzielten Arbeitseinkommens jeweils auch verifiziert werden müsste. Vielmehr sieht § 421 l Abs. 3 Satz 1 SGB III vor, dass, wenn das Arbeitseinkommen im Jahr 25.000,00 EUR überschreitet, der Zuschuss erst nach Ablauf des bewilligten Zeitraums nicht mehr erbracht werden kann. Nachdem vorliegend der Kläger zwar im Antragsformular noch angegeben hat, sein voraussichtlicher Umsatz liege im ersten Jahr bei ca. 30.000,00 EUR, wurde durch das Ausländeramt im Widerspruchsverfahren eine Bescheinigung einer Steuerberatungsgesellschaft vorgelegt, in der der monatliche Gewinn des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit auf 3.500,00 EUR beziffert wird. Die Beklagte durfte diesen Wert bei der abschließenden (Verwaltungs-) Entscheidung, dem Widerspruchsbescheid, in die Prognoseentscheidung einfließen lassen. Jedoch hat sich diese durch die Vorlage der betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Geschäftstätigkeit des Klägers von März bis Dezember 2005 und die dort bezifferten vorläufigen Ergebnisse nicht bestätigt. Dies ergibt sich ebenfalls aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Steuerunterlagen. An der maßgeblich durch die Bescheinigung der Steuerberatungsgesellschaft beeinflussten Prognoseentscheidung, der Kläger habe aus seiner selbstständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen von mehr als 25.000,00 EUR jährlich, ist hiernach nicht festzuhalten. |
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| Einen Existenzgründungszuschuss erhält jedoch nur, wer in engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch [SGB III] bezogen hat. Die Beschränkung der Leistungsberechtigung hat der Gesetzgeber wegen der Finanzierung aus Beitragsmitteln für gerechtfertigt gehalten (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/26, S. 22 [zu § 421m Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III]). Für die nähere Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs bedeutet dies zunächst, dass zeitlich begrenzte Lücken zwischen dem Ende des Leistungsbezuges und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit der Gewährung eines Existenzgründungszuschusses nicht entgegenstehen. Der Gesetzgeber hat das Fehlen der Notwendigkeit eines unmittelbar vorausgehenden Bezuges von Entgeltersatzleistungen damit begründet, dass kurze Phasen der Vorbereitung auf die Selbständigkeit, z.B. einer Teilnahme an Existenzgründerseminaren, für einen erfolgreichen Übergang sinnvoll sein können (BT-Drucks. 15/26, S.22). Bereits deswegen scheidet eine starre zeitliche Grenze aus. Eine solche kann auch aus der Gesetzesbegründung zu § 57 Abs. 2 Nr. 1 SGB III i.d.F. des Zweiten SGB III-Änderungsgesetzes (BT-Drucks. 14/873 S. 12) nicht hergeleitet, wonach ein Übergangszeitraum von etwa einem Monat unschädlich sein soll, da der Gesetzgeber diese zeitliche Grenze in der Begründung des Existenzgründungszuschusses gerade nicht aufgegriffen hat (so Becker, a.a.O., RdNr. 30; offen gelassen vom Landessozialgericht [LSG] Schleswig- Holstein, Urteil vom 09. Februar 2007, Az.: L 3 AL 44/06). Für die Konkretisierung des engen zeitlichen Zusammenhangs kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. |
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| Die selbständige Tätigkeit wird mit der ersten Handlung mit Außenwirkung aufgenommen, die der Gewinnerzielung dient (vgl. LSG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 29. Oktober 2001, Az.: L 1 AL 122/00). Nachdem der Kläger nach seinen eigenen Bekundungen am 1. März 2005 das Geschäft übernommen hat und zu diesem Zeitpunkt in die bestehenden Verträge mit Handyanbietern eingestiegen ist, hat er mit diesem Zeitpunkt die selbständige Tätigkeit aufgenommen. Ob zunächst eine dahingehende Planung bestand, den Betrieb bereits zum 1. Februar 2005 zu übernehmen oder ob vor dem 1. März 2005 vorbereitende Maßnahmen getroffen wurden, ist unbeachtlich, da jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass der Kläger vor dem 1. März 2005 nach außen, in den Geschäftsverkehr, mit Gewinnerzielungsabsicht aufgetreten ist. |
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| Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 1. März 2005 steht nicht in einem engen Zusammenhang mit dem bis zum 31. Dezember 2004 andauernden Bezug von Arbeitslosenhilfe. Nach den eigenen Bekundungen des Klägers erfolgte die Übernahme des Betriebes gerade zum 1. März 2005 deswegen, weil der Vorbesitzer des Betriebes erst zu diesem Zeitpunkt das Geschäft an den Kläger abgeben konnte. Der Kläger ist überdies, gleichfalls nach seinen eigenen Bekundungen im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem SG, zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 1. März 2005 nicht für den Betrieb tätig gewesen zu sein, vielmehr dort nur sporadisch anwesend gewesen zu sein. In Ansehung dieser Stellungnahmen ist die Phase zwischen dem Ende des Leitungsbezuges und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gerade nicht durch vorbereitende Handlungen oder einer konkreten Einarbeitung geprägt gewesen. Der Kläger hat vielmehr ein „Bestandsgeschäft“, mit einer bestehenden Infrastruktur, übernommen. Auch war der Kläger bereits zuvor in der gleichen Branche selbständig tätig. Die zeitliche Gestaltung der Übernahme gründet vielmehr ausschließlich in der (vertraglichen) Gestaltung der Übernahme des Betriebes und den in diesem Rahmen maßgeblichen, in der Person des Vorbesitzers liegenden Gründe, das Geschäft gerade (erst) zum 1. März 2005 an den Kläger zu übergeben. Eine inhaltliche Verknüpfung mit dem Vorbezug von Entgeltersatzleistungen, die den notwendigen Zusammenhang begründen und ihn als noch „eng“ erscheinen lassen, sind hingegen gerade nicht ersichtlich. |
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| Im Rahmen der Konkretisierung des Begriffs des engen zeitlichen Zusammenhangs und der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung sieht der Senat auch durch den Umstand, dass der Vorbezug der Entgeltersatzleistung nach dem SGB III nicht wegen in der Person des Klägers liegenden Gründen, sondern wegen der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I. 2954) mit dem 31. Dezember 2004 endete (vgl. § 190 Abs. 3 SGB III), keine abweichende Beurteilung bedingt. Der Gesetzgeber hat noch mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. November 2004 (BGBl. I 2902) -mit Wirkung ab dem 27. November 2004- § 421 l SGB III insofern geändert, als er in Zusammenhang mit der gleichfalls zum Vorbezug heranzuziehenden Beschäftigungen, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert worden sind, eingefügt hat, dass auch diese Förderung „nach diesem Buch“ erfolgt sein muss. Er hat mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem die Abschaffung einer Entgeltersatzleistung nach dem SGB III, der Arbeitslosenhilfe, längst beschlossen war, ausdrücklich eine Begrenzung auf Leistungen nach dem SGB III normiert. Die Angleichung des Gesetzeswortlauts der Förderung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme an den Bezug von Entgeltersatzleistungen verdeutlicht, dass sich der Gesetzgeber auch durch die nahende Abschaffung der Arbeitslosenhilfe nicht vom Prinzip der Anknüpfung an den Vorbezug von SGB III- Leistungen gelöst hat, diesen vielmehr noch unmittelbar vor der Schaffung eines neuen Leistungssystems bestätigt hat. Auch sieht das SGB II mit dem Einstiegsgeld nach § 29 SGB II ein eigenständiges Instrumentarium zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit vor. Hieraus entnimmt der Senat, dass der erforderliche enge Zusammenhang zwischen dem Vorbezug und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit unbeeinflusst durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 31. Dezember 2004 zu beurteilen ist. Vielmehr verbleibt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dabei, dass der Zeitraum von zwei Monaten zwischen dem Ende des Bezuges von Arbeitslosenhilfe und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht als enger Zusammenhang i.S.d. § 421 l Abs. 1 Satz 2 Nr.1 SGB III anzusehen ist. |
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| Soweit klägerseits vorgebracht wird, sein zuständiger Sachbearbeiter habe ihm nach Durchsicht der Antragsunterlagen mündlich die Gewährung des Existenzgründungszuschusses zugesagt, vermag dies keine abweichende Beurteilung zu Gunsten des Klägers zu bedingen, da nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch eine erteilte Zusage zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form bedarf. Dass vorliegend eine schriftliche Zusage erteilt wurde, ist bereits nicht vorgetragen. |
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| Der Kläger hat hiernach keinen Anspruch auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses. |
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| Der angefochtene Bescheid der Beklagten erweist sich daher als zutreffend. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist zurückzuweisen. |
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