Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Aug. 2009 - L 13 AL 5078/08
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Urteil einreichenLandessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Aug. 2009 - L 13 AL 5078/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind.
(1a) Leistungen nach § 82 dürfen nur erbracht werden, wenn die berufliche Weiterbildung nicht auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(2) Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 44 und 45, sofern nicht bereits der nach Satz 1 zuständige Rehabilitationsträger nach dem jeweiligen für ihn geltenden Leistungsgesetz gleichartige Leistungen erbringt. Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 90 Absatz 2 bis 4 und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet.
(3) Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzusage der Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der Bundesagentur erstattet.
(4) Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht:
- 1.
Leistungen nach § 35, - 2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, - 3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a, - 4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, - 5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts, - 6.
Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach - a)
den §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2 und 6, - b)
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 1 und 3 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, - c)
den §§ 119 bis 121, - d)
den §§ 127 und 128 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.
(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.
(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses.
- 2
Der ... 1964 geborene Kläger bezog im Jahre 2002 Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Am 5. Dezember 2002 meldete er sich arbeitslos und gab an, sein Gewerbe ruhe und werde derzeit nicht ausgeübt. In der Folgezeit bezog der Kläger bis zum 26. Mai 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi).
- 3
Am 4. November 2003 beantragte er die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit und gab an, er werde ab 1. Juni 2004 eine selbstständige Tätigkeit als Dienstleister in S. aufnehmen. Die Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens lautete „Kfz An- und Abmeldungen, Botengänge, Behördengänge, allgemeine Bürotätigkeiten, Vermittlung von Kfz aller Art, Kurierfahrten, Immobilienvermittlung“. Am 12. Mai 2004 meldete der Kläger sein Gewerbe bei der Gemeinde S. an. Am 8. Juni 2004 zeigte er bei der Beklagten an, dass seine Selbstständigkeit ab 1. Juni 2004 ruhe. Die bereits vorbereitete Bewilligung des Existenzgründungszuschusses ab 1. Juni 2004 wurde daraufhin nicht wirksam; eine Auszahlung der Leistung erfolgte nicht.
- 4
Am 30. September 2004 beantragte er erneut die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses und gab an, die bereits im vorausgegangenen Antrag beschriebene selbstständige Tätigkeit ab 25. Oktober 2004 aufzunehmen.
- 5
Mit Bescheid vom 20. Januar 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Förderung ab und führte zur Begründung aus, dass der für die Leistung des Zuschusses erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit hier nicht gewahrt sei. Ein enger zeitlicher Zusammenhang sei gegeben, sofern zwischen dem Ende des Bezuges einer Entgeltersatzleistung und der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit eine kurzzeitige Unterbrechung von bis zu einem Monat liege. Im vorliegenden Fall liege eine mehr als kurzzeitige Unterbrechung zwischen dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld (gemeint: Alhi) am 25. Mai 2004 und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 25. Oktober 2004 vor. Die Entscheidung beruhe auf § 421l SGB III.
- 6
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 2005 Widerspruch ein und machte geltend: Soweit er wisse, sei der im Ablehnungsbescheid beschriebene enge zeitliche Zusammenhang nicht eindeutig im SGB III geregelt. Der vormals für ihn zuständige Arbeitsvermittler sei auch der Auffassung gewesen, dass ihm die beantragte Förderung zustehe, und habe ihm verbindlich die Bewilligung des Zuschusses zugesagt. Er - der Kläger - sei zur Vorbereitung seiner Selbstständigkeit von der Beklagten extra zu einem Existenzgründungsseminar geschickt worden. Dies mache keinen Sinn, wenn ihm der beantragte Zuschuss nicht zustehe. Aus wirtschaftlichen Gründen sei er auf die Zuschussgewährung dringend angewiesen.
- 7
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2005 wies die Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Sie verwies dabei im Einzelnen auf die Regelungen des § 421l SGB III und führte ergänzend aus, dass der Kläger sich nicht auf eine angebliche Förderungszusage berufen könne, weil eine solche der schriftlichen Form bedürfe (§ 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]).
- 8
Der Kläger hat am 9. August 2005 bei dem Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Zur Begründung hat er erneut darauf hingewiesen, dass der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten nie am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gezweifelt habe. Vor Erlass der angefochtenen Bescheide sei er nie auf wie auch immer geartete Versagungsgründe hingewiesen worden.
- 9
Der Kläger hat beantragt,
- 10
den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Existenzgründungszuschuss gemäß § 421l SGB III für die Zeit ab 25. Oktober 2004 zu gewähren.
- 11
Hilfsweise hat er beantragt,
- 12
den ehemaligen Sachbearbeiter M.S. als Zeugen zum Beweisthema zu vernehmen „Hat der Zeuge dem Kläger gesagt, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und dem Bezug von Arbeitslosengeld stehe und dass er einen Existenzgründungszuschuss erhalten werde?“.
- 13
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide beantragt,
- 14
die Klage abzuweisen.
- 15
Nach mündlicher Verhandlung am 9. Februar 2006 hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte habe den Antrag auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses zu Recht abgelehnt, weil der nach § 421l SGB III erforderliche enge Zusammenhang zwischen der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit des Klägers und seinem Bezug von Entgeltersatzleistungen nicht bestanden habe. Dabei lasse die Kammer offen, ob dies - wie die Beklagte meine - nur bei einem Zeitraum von höchstens einem Monat der Fall sei; jedenfalls könne bei einem Abstand von fünf Monaten nicht mehr von einem engen Zusammenhang im Sinne der Vorschrift ausgegangen werden. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortsinn des Begriffs „enger zeitlicher Zusammenhang“ und aus der Auslegung dieses auch in § 57 SGB III verwendeten Begriffs unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung (vgl. dazu BT-Drucks. 14/873, S. 12, wonach ein enger zeitlicher Zusammenhang bei einem Übergangszeitraum von etwa einem Monat gegeben sein solle). Zwar schlössen weder Wortlaut noch Gesetzesbegründung eine Überschreitung des Monatszeitraums aus; zulässig seien allerdings nur geringfügige Abweichungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers habe sich der zeitliche Umfang der Übergangszeit grundsätzlich an der Monatsfrist zu orientieren; eine Überschreitung dieses Zeitraums um das Fünffache sei jedenfalls nicht zulässig (vgl. Landesssozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2006, L 30 AL 110/05 und Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 12. März 2002, S 12 AL 138/01). Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auch nicht aufgrund einer Zusage des zuständigen Sachbearbeiters zu, wobei offen bleiben könne, ob sich Herr M.S. in diesem Sinne gegenüber dem Kläger geäußert habe. Denn eine Zusage bedürfe zu ihrer Wirksamkeit nach § 34 Abs. 1 SGB X der Schriftform; eine schriftliche Zusage habe der Sachbearbeiter nicht abgegeben. Aus diesem Grund komme es auch auf eine Vernehmung des Zeugen M.S. nicht an.
- 16
Gegen diese ihm am 22. April 2006 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 21. Mai 2006 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers.
- 17
Zur Begründung wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen und rügt sinngemäß, dass das Sozialgericht den von ihm benannten Zeugen nicht gehört habe. Im vorliegenden Verfahren müsse dies nachgeholt werden; darüber hinaus seien die Beratungsvermerke der Beklagten insbesondere für die Zeit vom 16. Februar bis 16. November 2004 auszuwerten. Soweit der Inhalt dieser Vermerke und die mündlichen Erklärungen des Sachbearbeiters nicht als eindeutige Zusage eines Existenzgründungszuschusses gewertet werden könnten, liege aus seiner Sicht eine Fehlberatung durch den Sachbearbeiter vor. Dieser hätte ihn hinsichtlich des angeblich fehlenden engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Leistungsbezug und Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit aufklären müssen. Stattdessen habe der Sachbearbeiter M.S. ihm sogar eine Zweitschrift für den Antrag übersandt und im September 2004 eine Umsatz- Rentabilitätsvorschau angefordert, die nach der jetzt vertretenen Rechtsauffassung der Beklagten schon seinerzeit gar nicht mehr erforderlich gewesen sei. Für den Sachbearbeiter M.S. und ihn - den Kläger - sei klar gewesen, dass er die Förderung erhalten solle.
- 18
Der Kläger beantragt sinngemäß,
- 19
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Februar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Existenzgründungszuschuss gemäß § 421l SGB III für die Zeit ab 25. Oktober 2004 zu gewähren.
- 20
Die Beklagte beantragt,
- 21
die Berufung zurückzuweisen.
- 22
Sie stützt das angefochtene Urteil und wiederholt, dass der Kläger ihrer Auffassung nach aus der von ihm behaupteten mündlichen Auskunft seines damaligen Arbeitsvermittlers keine Ansprüche herleiten könne. Ergänzend reicht sie einen Ausdruck der über den Kläger geführten Beratungsvermerke zur Akte und weist darauf hin, dass ein Vermerk vom 29. April 2004 Hinweise auf Kenntnis des Klägers vom erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und dem Vorbezug von Entgeltersatzleistungen enthalte. Dem Kläger sei seinerzeit mitgeteilt worden, dass die Teilnahme an einem Existenzgründungsseminar vom 17. bis 29. Mai 2004 hinsichtlich der ab 29. Mai 2004 beabsichtigten Selbstständigkeit unschädlich sei. Der Alhi-Bezug des Klägers habe am 26. Mai 2004 mit Ablauf des Bewilligungsabschnitts geendet; einen Wiederbewilligungsantrag habe der Kläger in der Folgezeit nicht gestellt. Es sei daher für ihn erkennbar gewesen, dass ab 25. November 2004 eine Förderung wegen der seit dem Leistungsbezug verstrichenen Zeit nicht mehr in Betracht gekommen sei.
- 23
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 24
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht und aus zutreffenden Gründen entschieden, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind, weil der Kläger keinen Anspruch auf den geltend gemachten Existenzgründungszuschuss hat.
- 25
Nach § 421l Abs. 1 SGB III in der bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit des Klägers am 25. Oktober 2004 geltenden Fassung haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird - neben weiteren, hier nicht zu erörternden Voraussetzungen - geleistet, wenn der Existenzgründer in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen hat (die gesetzliche Alternative der Ausübung einer als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderten Beschäftigung ist hier ersichtlich nicht erfüllt). Die Beschränkung auf diesen Personenkreis hat der Gesetzgeber wegen der Finanzierung aus Beitragsmitteln für gerechtfertigt gehalten (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/26, S. 22 [zu § 421m Abs. 1 Satz 2 Nr. 1]). Dass der notwendige Vorbezug von Entgeltersatzleistungen der selbstständigen Tätigkeit nicht unmittelbar vorausgehen, sondern nur in einem engen Zusammenhang damit stehen muss, wird in der Gesetzesbegründung damit erläutert, dass kurze Phasen der Vorbereitung auf die Selbstständigkeit, z.B. einer Teilnahme an Existenzgründerseminaren, für einen erfolgreichen Übergang sinnvoll sein könnten (BT-Drucks. 15/26, a.a.O.).
- 26
Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der enge Zusammenhang zwischen dem Alhi-Bezug des Klägers bis zum 26. Mai 2004 und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 25. Oktober 2004 hier nicht mehr gegeben ist. Ob zur näheren Konkretisierung des „engen Zusammenhangs“ als Maßstab die Gesetzesbegründung zu § 57 Abs. 2 Nr. 1 SGB III i.d.F. des 2. SGB III-Änderungsgesetzes (BT-Drucks. 14/873 S. 12) herangezogen werden kann, wonach ein Übergangszeitraum von etwa einem Monat unschädlich sein soll - so Link in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421l Rz 21, und Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III K § 421l Rz 33 - , könnte insoweit zweifelhaft sein, als der Gesetzgeber diese zeitliche Grenze in der Begründung des Existenzgründungszuschusses gerade nicht aufgegriffen hat (so Becker in SGB III, Praxiskommentar, 2. Aufl. § 421l Rz 21; vgl. auch Brandts in Niesel, SGB III, 3. Aufl. § 421l Rz 16). Dies bedarf hier indessen keiner Vertiefung. Denn selbst wenn die auch in der Verwaltungspraxis der Beklagten angenommene Monatsfrist als starre zeitliche Grenze, bei deren Überschreiten der enge Zusammenhang zu verneinen ist, ausscheidet und stattdessen auf die Einzelfallumstände abgestellt wird (so Becker und Brandts, jeweils a.a.O.), ist der vom Gesetz geforderte enge Zusammenhang bei einem fünfmonatigen Abstand vom Ende des Alhi-Bezuges bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht mehr gewahrt. Das Sozialgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Wortsinn hingewiesen, nach dem lediglich ein geringfügiger Abstand zwischen Leistungsbezug und Selbstständigkeit den erforderlichen engen Zusammenhang wahren kann. Auch von einer „kurzen Phase“ zur Vorbereitung auf die Selbstständigkeit im Sinne der vorstehend zitierten Gesetzesbegründung kann bei einem Zeitraum von fünf Monaten nicht mehr die Rede sein. Im Übrigen bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen beiden Zeitpunkten inhaltliche Verknüpfungen bestehen würden, die den notwendigen Zusammenhang begründen und ihn als noch „eng“ erscheinen lassen würden. Bei der Auslegung des Begriffs „enger Zusammenhang“ kann auch der in der Gesetzesbegründung enthaltene Hinweis auf eine Beschränkung des Kreises der Förderungsempfänger wegen der Finanzierung aus Beitragsmitteln nicht unberücksichtigt bleiben. Liegen aber zwischen dem Ende des Alhi-Bezuges und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit fünf Monate, ist nicht ersichtlich, warum zur Förderung der Selbstständigkeit des Klägers Beitragsmittel verwendet werden sollten. Offensichtlich hat der Kläger den relativ langen Zeitraum vom 26. Mai bis 25. Oktober 2004 ohne sonstige Leistungen der Beklagten bestreiten können; vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, dass nunmehr ab dem 25. Oktober 2004 eine Förderung aus Beitragsmitteln erfolgen müsste.
- 27
Das Sozialgericht hat auch zutreffend entschieden, dass der Kläger sich nicht auf die von ihm behauptete Zusage seines damaligen Arbeitsvermittlers - des als Zeugen benannten Herrn M.S. - berufen kann, weil nach § 34 SGB X nur schriftliche Zusagen Bindungswirkung haben. Dass hier eine schriftliche Zusage erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine solche Zusage auch nicht den schriftlich niedergelegten Beratungsvermerken entnommen werden. Zwar findet sich in dem Vermerk vom 29. Juni 2004 der Eintrag „ExGZ ab 10/04 möglich“. Hierin liegt indessen keine Zusicherung, eine Bewilligung des Existenzgründungszuschusses ab Oktober 2004 zu erlassen. Abgesehen davon, dass die Beratungsvermerke lediglich internen Charakter haben und keine Außenwirkung gegenüber einem Leistungsempfänger entwickeln, sollte mit diesem Vermerk ersichtlich keine vorweggenommene Zukunftsbindung des Sachbearbeiters erfolgen, wie sie für eine Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X typisch ist (vgl. allg. Engelmann in von Wulffen, SGB X, 4. Aufl. § 34 Rz 5). Dies gilt auch für die vom Kläger in seiner Berufungsbegründung genannten weiteren Vermerke.
- 28
Der damalige Arbeitsvermittler mag davon ausgegangen sein, dass die Anspruchsvoraussetzungen für einen Existenzgründungszuschuss auch im Oktober 2004 erfüllt sein würden. Hätte der Kläger über den 26. Mai 2004 hinaus bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Oktober 2004 Alhi bezogen, dürfte ein entsprechender Anspruch auch in der Tat bestanden haben. Dies bedarf indessen keiner Vertiefung. Selbst wenn der Sachbearbeiter dem Kläger nämlich eine falsche Auskunft erteilt haben sollte, ließe sich ein Anspruch des Klägers daraus aus den vorgenannten Gründen nicht herleiten. Angesichts dessen bedarf es auch der vom Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren hilfsweise beantragten zeugenschaftlichen Vernehmung des Herrn M.S. nicht.
- 29
Auf ein vom Kläger erstmals in der Berufungsbegründung thematisiertes Beratungsverschulden des Herrn M.S. kommt es ebenfalls nicht an, weil selbst bei Vorliegen einer fehlerhaften Beratung das Fehlen des anspruchsbegründenden engen Zusammenhangs zwischen Bezug von Entgeltersatzleistungen und Aufnahme der Selbstständigkeit nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden könnte. Sollte der Kläger wegen des geltend gemachten Beratungsverschuldens Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, wäre hierfür ungeachtet jeder Beurteilung der Erfolgsaussichten der Sozialrechtsweg nicht gegeben.
- 30
Nach allem kann die Berufung keinen Erfolg haben.
- 32
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen. Zwar ist beim Bundessozialgericht ein Revisionsverfahren anhängig, in dem die Definition des engen zeitlichen Zusammenhangs im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 1 SGB III von Bedeutung sein könnte (Az. B 11a AL 11/06 R). Die Revision richtet sich gegen das bereits vom Sozialgericht zitierte Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2006 (L 30 AL 110/05). Hieraus ist indessen keine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Rechtsstreit sich stellenden Fragen herzuleiten, weil § 57 SGB III hier keine Anwendung findet.
(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch
- 1.
Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen, - 2.
Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder - 3.
Geldleistungen.
(2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.
(3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.
(4) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies
- 1.
monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder - 2.
nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.
(5) Im Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule
- 1.
dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen Träger (§ 36 Absatz 3) beantragt, - 2.
die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und - 3.
sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind.
(1a) Leistungen nach § 82 dürfen nur erbracht werden, wenn die berufliche Weiterbildung nicht auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(2) Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 44 und 45, sofern nicht bereits der nach Satz 1 zuständige Rehabilitationsträger nach dem jeweiligen für ihn geltenden Leistungsgesetz gleichartige Leistungen erbringt. Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 90 Absatz 2 bis 4 und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet.
(3) Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzusage der Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der Bundesagentur erstattet.
(4) Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht:
- 1.
Leistungen nach § 35, - 2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, - 3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a, - 4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, - 5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts, - 6.
Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach - a)
den §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2 und 6, - b)
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 1 und 3 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, - c)
den §§ 119 bis 121, - d)
den §§ 127 und 128 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.
(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.
(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses.
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Der ... 1964 geborene Kläger bezog im Jahre 2002 Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Am 5. Dezember 2002 meldete er sich arbeitslos und gab an, sein Gewerbe ruhe und werde derzeit nicht ausgeübt. In der Folgezeit bezog der Kläger bis zum 26. Mai 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi).
- 3
Am 4. November 2003 beantragte er die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit und gab an, er werde ab 1. Juni 2004 eine selbstständige Tätigkeit als Dienstleister in S. aufnehmen. Die Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens lautete „Kfz An- und Abmeldungen, Botengänge, Behördengänge, allgemeine Bürotätigkeiten, Vermittlung von Kfz aller Art, Kurierfahrten, Immobilienvermittlung“. Am 12. Mai 2004 meldete der Kläger sein Gewerbe bei der Gemeinde S. an. Am 8. Juni 2004 zeigte er bei der Beklagten an, dass seine Selbstständigkeit ab 1. Juni 2004 ruhe. Die bereits vorbereitete Bewilligung des Existenzgründungszuschusses ab 1. Juni 2004 wurde daraufhin nicht wirksam; eine Auszahlung der Leistung erfolgte nicht.
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Am 30. September 2004 beantragte er erneut die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses und gab an, die bereits im vorausgegangenen Antrag beschriebene selbstständige Tätigkeit ab 25. Oktober 2004 aufzunehmen.
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Mit Bescheid vom 20. Januar 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Förderung ab und führte zur Begründung aus, dass der für die Leistung des Zuschusses erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit hier nicht gewahrt sei. Ein enger zeitlicher Zusammenhang sei gegeben, sofern zwischen dem Ende des Bezuges einer Entgeltersatzleistung und der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit eine kurzzeitige Unterbrechung von bis zu einem Monat liege. Im vorliegenden Fall liege eine mehr als kurzzeitige Unterbrechung zwischen dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld (gemeint: Alhi) am 25. Mai 2004 und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 25. Oktober 2004 vor. Die Entscheidung beruhe auf § 421l SGB III.
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Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 2005 Widerspruch ein und machte geltend: Soweit er wisse, sei der im Ablehnungsbescheid beschriebene enge zeitliche Zusammenhang nicht eindeutig im SGB III geregelt. Der vormals für ihn zuständige Arbeitsvermittler sei auch der Auffassung gewesen, dass ihm die beantragte Förderung zustehe, und habe ihm verbindlich die Bewilligung des Zuschusses zugesagt. Er - der Kläger - sei zur Vorbereitung seiner Selbstständigkeit von der Beklagten extra zu einem Existenzgründungsseminar geschickt worden. Dies mache keinen Sinn, wenn ihm der beantragte Zuschuss nicht zustehe. Aus wirtschaftlichen Gründen sei er auf die Zuschussgewährung dringend angewiesen.
- 7
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2005 wies die Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Sie verwies dabei im Einzelnen auf die Regelungen des § 421l SGB III und führte ergänzend aus, dass der Kläger sich nicht auf eine angebliche Förderungszusage berufen könne, weil eine solche der schriftlichen Form bedürfe (§ 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]).
- 8
Der Kläger hat am 9. August 2005 bei dem Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Zur Begründung hat er erneut darauf hingewiesen, dass der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten nie am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gezweifelt habe. Vor Erlass der angefochtenen Bescheide sei er nie auf wie auch immer geartete Versagungsgründe hingewiesen worden.
- 9
Der Kläger hat beantragt,
- 10
den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Existenzgründungszuschuss gemäß § 421l SGB III für die Zeit ab 25. Oktober 2004 zu gewähren.
- 11
Hilfsweise hat er beantragt,
- 12
den ehemaligen Sachbearbeiter M.S. als Zeugen zum Beweisthema zu vernehmen „Hat der Zeuge dem Kläger gesagt, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und dem Bezug von Arbeitslosengeld stehe und dass er einen Existenzgründungszuschuss erhalten werde?“.
- 13
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide beantragt,
- 14
die Klage abzuweisen.
- 15
Nach mündlicher Verhandlung am 9. Februar 2006 hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte habe den Antrag auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses zu Recht abgelehnt, weil der nach § 421l SGB III erforderliche enge Zusammenhang zwischen der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit des Klägers und seinem Bezug von Entgeltersatzleistungen nicht bestanden habe. Dabei lasse die Kammer offen, ob dies - wie die Beklagte meine - nur bei einem Zeitraum von höchstens einem Monat der Fall sei; jedenfalls könne bei einem Abstand von fünf Monaten nicht mehr von einem engen Zusammenhang im Sinne der Vorschrift ausgegangen werden. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortsinn des Begriffs „enger zeitlicher Zusammenhang“ und aus der Auslegung dieses auch in § 57 SGB III verwendeten Begriffs unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung (vgl. dazu BT-Drucks. 14/873, S. 12, wonach ein enger zeitlicher Zusammenhang bei einem Übergangszeitraum von etwa einem Monat gegeben sein solle). Zwar schlössen weder Wortlaut noch Gesetzesbegründung eine Überschreitung des Monatszeitraums aus; zulässig seien allerdings nur geringfügige Abweichungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers habe sich der zeitliche Umfang der Übergangszeit grundsätzlich an der Monatsfrist zu orientieren; eine Überschreitung dieses Zeitraums um das Fünffache sei jedenfalls nicht zulässig (vgl. Landesssozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2006, L 30 AL 110/05 und Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 12. März 2002, S 12 AL 138/01). Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auch nicht aufgrund einer Zusage des zuständigen Sachbearbeiters zu, wobei offen bleiben könne, ob sich Herr M.S. in diesem Sinne gegenüber dem Kläger geäußert habe. Denn eine Zusage bedürfe zu ihrer Wirksamkeit nach § 34 Abs. 1 SGB X der Schriftform; eine schriftliche Zusage habe der Sachbearbeiter nicht abgegeben. Aus diesem Grund komme es auch auf eine Vernehmung des Zeugen M.S. nicht an.
- 16
Gegen diese ihm am 22. April 2006 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 21. Mai 2006 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers.
- 17
Zur Begründung wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen und rügt sinngemäß, dass das Sozialgericht den von ihm benannten Zeugen nicht gehört habe. Im vorliegenden Verfahren müsse dies nachgeholt werden; darüber hinaus seien die Beratungsvermerke der Beklagten insbesondere für die Zeit vom 16. Februar bis 16. November 2004 auszuwerten. Soweit der Inhalt dieser Vermerke und die mündlichen Erklärungen des Sachbearbeiters nicht als eindeutige Zusage eines Existenzgründungszuschusses gewertet werden könnten, liege aus seiner Sicht eine Fehlberatung durch den Sachbearbeiter vor. Dieser hätte ihn hinsichtlich des angeblich fehlenden engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Leistungsbezug und Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit aufklären müssen. Stattdessen habe der Sachbearbeiter M.S. ihm sogar eine Zweitschrift für den Antrag übersandt und im September 2004 eine Umsatz- Rentabilitätsvorschau angefordert, die nach der jetzt vertretenen Rechtsauffassung der Beklagten schon seinerzeit gar nicht mehr erforderlich gewesen sei. Für den Sachbearbeiter M.S. und ihn - den Kläger - sei klar gewesen, dass er die Förderung erhalten solle.
- 18
Der Kläger beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Februar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Existenzgründungszuschuss gemäß § 421l SGB III für die Zeit ab 25. Oktober 2004 zu gewähren.
- 20
Die Beklagte beantragt,
- 21
die Berufung zurückzuweisen.
- 22
Sie stützt das angefochtene Urteil und wiederholt, dass der Kläger ihrer Auffassung nach aus der von ihm behaupteten mündlichen Auskunft seines damaligen Arbeitsvermittlers keine Ansprüche herleiten könne. Ergänzend reicht sie einen Ausdruck der über den Kläger geführten Beratungsvermerke zur Akte und weist darauf hin, dass ein Vermerk vom 29. April 2004 Hinweise auf Kenntnis des Klägers vom erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und dem Vorbezug von Entgeltersatzleistungen enthalte. Dem Kläger sei seinerzeit mitgeteilt worden, dass die Teilnahme an einem Existenzgründungsseminar vom 17. bis 29. Mai 2004 hinsichtlich der ab 29. Mai 2004 beabsichtigten Selbstständigkeit unschädlich sei. Der Alhi-Bezug des Klägers habe am 26. Mai 2004 mit Ablauf des Bewilligungsabschnitts geendet; einen Wiederbewilligungsantrag habe der Kläger in der Folgezeit nicht gestellt. Es sei daher für ihn erkennbar gewesen, dass ab 25. November 2004 eine Förderung wegen der seit dem Leistungsbezug verstrichenen Zeit nicht mehr in Betracht gekommen sei.
- 23
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht und aus zutreffenden Gründen entschieden, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind, weil der Kläger keinen Anspruch auf den geltend gemachten Existenzgründungszuschuss hat.
- 25
Nach § 421l Abs. 1 SGB III in der bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit des Klägers am 25. Oktober 2004 geltenden Fassung haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird - neben weiteren, hier nicht zu erörternden Voraussetzungen - geleistet, wenn der Existenzgründer in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen hat (die gesetzliche Alternative der Ausübung einer als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderten Beschäftigung ist hier ersichtlich nicht erfüllt). Die Beschränkung auf diesen Personenkreis hat der Gesetzgeber wegen der Finanzierung aus Beitragsmitteln für gerechtfertigt gehalten (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/26, S. 22 [zu § 421m Abs. 1 Satz 2 Nr. 1]). Dass der notwendige Vorbezug von Entgeltersatzleistungen der selbstständigen Tätigkeit nicht unmittelbar vorausgehen, sondern nur in einem engen Zusammenhang damit stehen muss, wird in der Gesetzesbegründung damit erläutert, dass kurze Phasen der Vorbereitung auf die Selbstständigkeit, z.B. einer Teilnahme an Existenzgründerseminaren, für einen erfolgreichen Übergang sinnvoll sein könnten (BT-Drucks. 15/26, a.a.O.).
- 26
Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der enge Zusammenhang zwischen dem Alhi-Bezug des Klägers bis zum 26. Mai 2004 und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 25. Oktober 2004 hier nicht mehr gegeben ist. Ob zur näheren Konkretisierung des „engen Zusammenhangs“ als Maßstab die Gesetzesbegründung zu § 57 Abs. 2 Nr. 1 SGB III i.d.F. des 2. SGB III-Änderungsgesetzes (BT-Drucks. 14/873 S. 12) herangezogen werden kann, wonach ein Übergangszeitraum von etwa einem Monat unschädlich sein soll - so Link in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421l Rz 21, und Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III K § 421l Rz 33 - , könnte insoweit zweifelhaft sein, als der Gesetzgeber diese zeitliche Grenze in der Begründung des Existenzgründungszuschusses gerade nicht aufgegriffen hat (so Becker in SGB III, Praxiskommentar, 2. Aufl. § 421l Rz 21; vgl. auch Brandts in Niesel, SGB III, 3. Aufl. § 421l Rz 16). Dies bedarf hier indessen keiner Vertiefung. Denn selbst wenn die auch in der Verwaltungspraxis der Beklagten angenommene Monatsfrist als starre zeitliche Grenze, bei deren Überschreiten der enge Zusammenhang zu verneinen ist, ausscheidet und stattdessen auf die Einzelfallumstände abgestellt wird (so Becker und Brandts, jeweils a.a.O.), ist der vom Gesetz geforderte enge Zusammenhang bei einem fünfmonatigen Abstand vom Ende des Alhi-Bezuges bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht mehr gewahrt. Das Sozialgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Wortsinn hingewiesen, nach dem lediglich ein geringfügiger Abstand zwischen Leistungsbezug und Selbstständigkeit den erforderlichen engen Zusammenhang wahren kann. Auch von einer „kurzen Phase“ zur Vorbereitung auf die Selbstständigkeit im Sinne der vorstehend zitierten Gesetzesbegründung kann bei einem Zeitraum von fünf Monaten nicht mehr die Rede sein. Im Übrigen bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen beiden Zeitpunkten inhaltliche Verknüpfungen bestehen würden, die den notwendigen Zusammenhang begründen und ihn als noch „eng“ erscheinen lassen würden. Bei der Auslegung des Begriffs „enger Zusammenhang“ kann auch der in der Gesetzesbegründung enthaltene Hinweis auf eine Beschränkung des Kreises der Förderungsempfänger wegen der Finanzierung aus Beitragsmitteln nicht unberücksichtigt bleiben. Liegen aber zwischen dem Ende des Alhi-Bezuges und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit fünf Monate, ist nicht ersichtlich, warum zur Förderung der Selbstständigkeit des Klägers Beitragsmittel verwendet werden sollten. Offensichtlich hat der Kläger den relativ langen Zeitraum vom 26. Mai bis 25. Oktober 2004 ohne sonstige Leistungen der Beklagten bestreiten können; vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, dass nunmehr ab dem 25. Oktober 2004 eine Förderung aus Beitragsmitteln erfolgen müsste.
- 27
Das Sozialgericht hat auch zutreffend entschieden, dass der Kläger sich nicht auf die von ihm behauptete Zusage seines damaligen Arbeitsvermittlers - des als Zeugen benannten Herrn M.S. - berufen kann, weil nach § 34 SGB X nur schriftliche Zusagen Bindungswirkung haben. Dass hier eine schriftliche Zusage erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine solche Zusage auch nicht den schriftlich niedergelegten Beratungsvermerken entnommen werden. Zwar findet sich in dem Vermerk vom 29. Juni 2004 der Eintrag „ExGZ ab 10/04 möglich“. Hierin liegt indessen keine Zusicherung, eine Bewilligung des Existenzgründungszuschusses ab Oktober 2004 zu erlassen. Abgesehen davon, dass die Beratungsvermerke lediglich internen Charakter haben und keine Außenwirkung gegenüber einem Leistungsempfänger entwickeln, sollte mit diesem Vermerk ersichtlich keine vorweggenommene Zukunftsbindung des Sachbearbeiters erfolgen, wie sie für eine Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X typisch ist (vgl. allg. Engelmann in von Wulffen, SGB X, 4. Aufl. § 34 Rz 5). Dies gilt auch für die vom Kläger in seiner Berufungsbegründung genannten weiteren Vermerke.
- 28
Der damalige Arbeitsvermittler mag davon ausgegangen sein, dass die Anspruchsvoraussetzungen für einen Existenzgründungszuschuss auch im Oktober 2004 erfüllt sein würden. Hätte der Kläger über den 26. Mai 2004 hinaus bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Oktober 2004 Alhi bezogen, dürfte ein entsprechender Anspruch auch in der Tat bestanden haben. Dies bedarf indessen keiner Vertiefung. Selbst wenn der Sachbearbeiter dem Kläger nämlich eine falsche Auskunft erteilt haben sollte, ließe sich ein Anspruch des Klägers daraus aus den vorgenannten Gründen nicht herleiten. Angesichts dessen bedarf es auch der vom Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren hilfsweise beantragten zeugenschaftlichen Vernehmung des Herrn M.S. nicht.
- 29
Auf ein vom Kläger erstmals in der Berufungsbegründung thematisiertes Beratungsverschulden des Herrn M.S. kommt es ebenfalls nicht an, weil selbst bei Vorliegen einer fehlerhaften Beratung das Fehlen des anspruchsbegründenden engen Zusammenhangs zwischen Bezug von Entgeltersatzleistungen und Aufnahme der Selbstständigkeit nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden könnte. Sollte der Kläger wegen des geltend gemachten Beratungsverschuldens Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, wäre hierfür ungeachtet jeder Beurteilung der Erfolgsaussichten der Sozialrechtsweg nicht gegeben.
- 30
Nach allem kann die Berufung keinen Erfolg haben.
- 32
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen. Zwar ist beim Bundessozialgericht ein Revisionsverfahren anhängig, in dem die Definition des engen zeitlichen Zusammenhangs im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 1 SGB III von Bedeutung sein könnte (Az. B 11a AL 11/06 R). Die Revision richtet sich gegen das bereits vom Sozialgericht zitierte Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2006 (L 30 AL 110/05). Hieraus ist indessen keine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Rechtsstreit sich stellenden Fragen herzuleiten, weil § 57 SGB III hier keine Anwendung findet.
(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch
- 1.
Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen, - 2.
Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder - 3.
Geldleistungen.
(2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.
(3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.
(4) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies
- 1.
monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder - 2.
nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.
(5) Im Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule
- 1.
dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen Träger (§ 36 Absatz 3) beantragt, - 2.
die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und - 3.
sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.