Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Aug. 2009 - L 13 AL 5078/08

published on 11.08.2009 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Aug. 2009 - L 13 AL 5078/08
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. September 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses.
Der 1964 geborene Kläger ist verheiratet. Bis zum 31. Dezember 2004 bezog er von der Beklagten Arbeitslosenhilfe i.H.v. zuletzt 217,35 EUR wöchentlich (31,05 EUR täglich). Am 9. Dezember 2004 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Im förmlichen Antragsformular gab er an, er werde am 1. März 2005 eine mehr als kurzzeitige, hauptberufliche selbständige Tätigkeit als Fachverkäufer in Waiblingen (Übernahme von Telekommunikationsgeschäft) aufnehmen. Die Frage nach seinem voraussichtlichen Arbeitseinkommen im ersten Jahr beantwortete er mit 30.000,00 EUR und ergänzte handschriftlich „Umsatz“. Ferner gab er an, bereits bis Juni 2002 von der Agentur für Arbeit in B. einen Existenzgründungszuschuss bzw. Überbrückungsgeld zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erhalten zu haben. Seinem Antrag fügte er eine Stellungnahme der I. zur Tragfähigkeit der Existenzgründung vom 27. Januar 2005 bei.
Ab dem 1. Januar 2005 bezog der Kläger bis zum 28. Februar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II). Zum 1. März 2005 meldete der Kläger das Gewerbe an. Mit Schreiben vom 15. Februar 2006 erinnerte der Kläger durch seine Steuerberaterin daran, dass über seinen Antrag noch nicht entschieden worden sei.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2006 lehnte die Beklagte den beantragten Existenzgründungszuschuss ab. Zur Begründung führte sie an, dass zwischen dem Ende des Bezuges von Arbeitslosenhilfe am 31. Dezember 2004 und dem Beginn der selbständigen Tätigkeit am 1. März 2005 kein enger zeitlicher Zusammenhang bestehe.
Hiergegen erhob der Kläger am 26. Juni 2006 Widerspruch. Zu dessen Begründung trug er vor, dass er unmittelbar nach seiner Antragstellung am 9. Dezember 2004 vorbereitende Maßnahmen zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit getroffen habe. Auch begründe der unbestimmte Rechtsbegriff des engen zeitlichen Zusammenhangs keine feste zeitliche Größe, vielmehr stünden zeitliche Verzögerungen einer Leistungsgewährung nicht entgegen. Der Kläger habe die vollständigen Antragsunterlagen im Februar 2005 bei dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter der ARGE B. eingereicht.
Im Widerspruchsverfahren wurde durch das Ausländeramt eine Bescheinigung der G. Steuerberatungsgesellschaft vom 16. März 2005 vorgelegt, in welcher „zur Vorlage bei der Ausländerbehörde“ bescheinigt wird, dass der Kläger seit 1. März 2005 als Geschäftsführer des Ladengeschäfts „B.“ monatliche Gewinne von ca. 3.500,00 EUR erwirtschafte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte an, dass der Kläger sein Gewerbe erst am 1. März 2005 begonnen habe und hiernach eine Unterbrechungszeit von mehr als einem Monat eingetreten sei. Auch überschreite der erwartete Gewinn von 3.500,00 EUR monatlich (42.000,- EUR jährlich) ein Arbeitseinkommen von 25.000,00 EUR. Dies ergebe sich aus der Bestätigung der Steuerberaterin des Klägers, die zum Zwecke der Vorlage bei der Ausländerbehörde zugesandt worden sei. Die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses sei daher nicht möglich.
Hiergegen erhob der Kläger am 17. August 2006 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Zu deren Begründung hat der Kläger vorgetragen, er habe nach einer Besprechung mit der Beklagten noch im Dezember 2004 vorbereitende Maßnahmen zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in Angriff genommen. Der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang könne nicht, wie im Widerspruchsbescheid geschehen, als feste Größe betrachtet werden, sondern müsse vielmehr als Grundsatz dienen, der Ausnahmen ermöglichen müsse. Eine zeitliche Verzögerung wie sie bspw. durch die Eintragung bei der zuständigen Kammer oder „hier“ etwa der Anmietung der Räumlichkeiten, Beschaffung von Inventar, Abschluss von Verträgen mit Mobilfunk- oder Internetunternehmen, könne den Leistungsanspruch des Klägers daher nicht ausschließen. Der Kläger hat ferner vorgetragen, dass sein Antrag hilfsweise in einen zur Gewährung von Existenzgründungsförderung bei Vorliegen von Arbeitslosengeld II umzudeuten und zu verbescheiden gewesen wäre. Der Begründung der Beklagten im Widerspruchsbescheid, er erwarte einen monatlichen Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit i.H.v. 3.500,00 EUR monatlich, sei zu widersprechen. Der Kläger habe seit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit keinen derartigen monatlichen Gewinn erzielt, er habe vielmehr überwiegend Verluste erlitten. Hierzu hat der Kläger Mehrfertigungen der monatlichen kurzfristigen Erfolgsrechnungen der Zeit von März 2005 bis Dezember 2005 vorgelegt. Aus der Rentabilitätsvorschau der IHK, die mit der Antragstellung vorgelegt worden sei, ergebe sich, dass im 1. Geschäftsjahr ein Umsatz von 30.000,00 EUR und ein Gewinn von monatlich 1.050,00 EUR erwartet worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 22. September 2008 hat der Kläger angegeben, er habe zum 1. März 2005 das laufende Geschäft eines Freundes übernommen und sei in die einzelnen Verträge mit den Anbietern eingetreten. Vom 1. Januar 2005 bis zum 1. März 2005 habe er „nichts“ für das Geschäft gemacht, er sei unregelmäßig im Geschäft gewesen, erst nach dem 1. März 2005 habe er Kontakt zu Handyanbietern aufgenommen. Er sei von seinem Sachbearbeiter darauf hingewiesen worden, dass er keinen Anspruch mehr habe, wenn er die Tätigkeit erst zum 1. März 2005 aufnehme, eine zeitlich frühere Übernahme des Geschäfts sei jedoch nicht möglich gewesen.
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides entgegengetreten. Ergänzend hat sie vorgebracht, dass nach der damals angewandten Übergangsregelung nach der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 31. Dezember 2004 eine Förderung möglich gewesen wäre, wenn bis spätestens 1. Februar 2005 eine Abmeldung aus dem Leistungsbezug wegen der Selbständigkeit erfolgt wäre. Der zu erwartende Gewinn sei im Wege einer Prognoseentscheidung zu bestimmen, in die die von der Steuerberatungsgesellschaft, die der Kläger selbst beauftragt habe, bescheinigten Gewinne von monatlich 3.500,00 EUR einzufließen hätten.
10 
Mit Urteil vom 22. September 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG angeführt, dass zwischen der Geschäftseröffnung zum 1. März 2005 und dem Ende des Bezuges von Arbeitslosenhilfe mit dem 31. Dezember 2004 kein enger Zusammenhang bestehe. Nach dem Sinn des Wortlauts soll lediglich ein geringfügiger Abstand zwischen Leistungsbezug und Selbständigkeit den erforderlichen engen Zusammenhang wahren. Hiervon könne bei einem Zeitraum von zwei Monaten nicht mehr die Rede sein. Auch würden, insb. nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen dem Ende des Leistungsbezuges und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein inhaltlicher Zusammenhang bestehe. Ein etwaiges Beratungsverschulden der Beklagten sei unbeachtlich, da der anspruchsbegründende enge zeitliche Zusammenhang zwischen Bezug von Entgeltersatzleistungen und Aufnahme der Selbständigkeit nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden könne.
11 
Gegen das am 1. Oktober 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. November 2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt der Kläger vor, das SG habe den unbestimmten Rechtsbegriff des engen Zusammenhangs fehlerhaft ausgelegt. Der Kläger habe keinen Einfluss auf die zweimonatige Wartezeit gehabt, dem Vorinhaber des Geschäfts sei es nicht möglich gewesen, dieses bereits zum 1. Februar 2005 an den Kläger zu übergeben. Der Sachbearbeiter des Klägers habe diesem nach Durchsicht der Antragsunterlagen mündlich die Gewährung des Existenzgründungszuschusses zugesagt. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Umsatz auf 25.000,00 EUR geschätzt. Dieser Umsatz habe sich durch die betriebswirtschaftliche Auswertung der Geschäftstätigkeit von März bis Dezember 2005 bestätigt. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Gewinnprognose zur Zeit der Antragstellung ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. September 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2006 zu verurteilen, ihm einen Existenzgründungszuschuss in gesetzlicher Höhe ab dem 1. März 2005 zu bewilligen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen,
16 
hilfsweise,
17 
die Revision zuzulassen.
18 
Zur Begründung ihres Antrages verweist die Beklagte auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils. Ergänzend trägt sie vor, dass es unbeachtlich sei, ob der Beginn der Existenzgründung, wie erstmals im Berufungsverfahren vorgetragen, tatsächlich zunächst auf den 1. Februar 2005 geplant gewesen sei, da einzig die tatsächliche Aufnahme der selbständigen Tätigkeit maßgeblich sei. Eine mündliche Zusage des Sachbearbeiters sei gleichfalls unbeachtlich, da nur eine schriftliche Zusicherung bindend sei. Die berücksichtigte Gewinnerwartung gründe in der Bestätigung vom 16. März 2005, die im Auftrag des Klägers erstellt worden sei.
19 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2009 wurden sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
21 
Die am 3. November 2008 eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, insb. fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegt worden. Die Berufungsfrist begann vorliegend mit dem 2. Oktober 2008 zu laufen (§§ 153 Abs. 1, 64 Abs. 1 SGG), sie endete gemäß §§ 153 Abs. 1, 64 Abs. 2, Abs. 3 SGG mit Ablauf des 3. November 2008, da der 1. November 2008 ein Sonnabend war.
22 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2006 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses für die am 1. März 2005 aufgenommene selbständige Tätigkeit.
23 
Gemäß § 421 l Abs. 1 SGB III in der zur Zeit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 1. März 2005 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. November 2004 (BGBl. I 2902) haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird nach § 421 l Abs.1 Satz 2 SGB III geleistet, wenn der Existenzgründer in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buch gefördert worden ist (Nr. 1), nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches erzielen wird, das voraussichtlich 25.000,00 EUR im Jahr nicht überschreiten wird (Nr. 2) und eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die I., Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute (Nr. 3).
24 
Der geltend gemachte Anspruch des Klägers scheitert nicht bereits deswegen, weil der Kläger zur Zeit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 1. März 2005 bzw. unmittelbar zuvor Leistungen nach dem SGB II bezogen hat. Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB III ist die Gewährung von Leistungen nach dem SGB III für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches für dort im Einzelnen aufgeführte Leistungen ausgeschlossen. Nachdem jedoch der Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III dort nicht aufgeführt ist, können auch Empfänger von Leistungen nach dem SGB III noch für eine gewisse Zeit -im Rahmen des Erfordernisses eines engen Zusammenhangs- auch nach dem Wechsel in das Leistungssystem des SGB II noch einen Existenzgründungszuschuss erhalten (so auch Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage, § 29, RdNr. 11; a.A. Winkler in Gagel, SGB III- Arbeitsförderung; lose Blattsammlung Stand Dez. 06, § 421 l SGB 3, RdNr. 36).
25 
Der geltend gemachte Anspruch des Klägers ist auch nicht nach § 421 l Abs. 4 Nr. 2 SGB III wegen der dortigen Karenzzeit von 24 Monaten seit einer vorherigen Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ausgeschlossen. Nach dem Inhalt des aktenkundigen Ausdrucks der IT- gespeicherten Leistungsdaten des Klägers ist die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit von der Beklagten zuletzt bis zum 31. Mai 2002 gefördert worden; sie liegt mithin, bezogen auf die vorliegend begehrte Förderung ab dem 1. März 2005 länger als 24 Monate zurück, so dass § 421 l Abs. 4 Nr. 2 SGB III einer Leistungsgewährung nicht entgegensteht.
26 
Der geltend gemachte Anspruch scheitert auch nicht an § 421 l Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen eines Arbeitseinkommens des Klägers nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit von voraussichtlich mehr als 25.000,00 EUR im Jahr. Über die voraussichtliche Höhe des Arbeitseinkommens ist eine Prognoseentscheidung zu treffen. Das Wesen dieser Prognoseentscheidung besteht darin, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt (Prognosezeitpunkt) für die Zukunft ein bestimmter Sachverhalt vorhergesagt (prognostiziert) wird, vorliegend die Höhe des Arbeitseinkommens. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses (Link in Eicher/ Schlegel, SGB III, Bd. III, lose Blattsammlung Stand Juni 2004, § 421 l, RdNr. 24; Becker in SGB III- Großkommentar, § 421 l, RdNr. 34). Allerdings kann bei der gerichtlichen Überprüfung dieser Prognoseentscheidung der spätere Geschehensablauf dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn die Richtigkeit der Prognoseentscheidung widerlegt ist (st. Rspr. des BSG u.a. Urteil vom 19. März 1974, Az.: 7 RAr 9/73; Urteil vom 24. September 1974, Az.: 7 RAr 113/73; Urteil vom 11. Mai 2000, Az.: B 7 AL 18/99 R). Dann ist die ursprünglich getroffene Prognoseentscheidung als falsifiziert zu betrachten. Das Festhalten an der Prognose, das Arbeitseinkommen übersteige 25.000,00 EUR jährlich, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung von der Wirklichkeit widerlegt wurde, wäre "wirklichkeitsfremd" (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 1974, Az.: 7 RAr 113/73). Dies bedeutet aber nicht, dass die Prognoseentscheidung nach der Entwicklung des erzielten Arbeitseinkommens jeweils auch verifiziert werden müsste. Vielmehr sieht § 421 l Abs. 3 Satz 1 SGB III vor, dass, wenn das Arbeitseinkommen im Jahr 25.000,00 EUR überschreitet, der Zuschuss erst nach Ablauf des bewilligten Zeitraums nicht mehr erbracht werden kann. Nachdem vorliegend der Kläger zwar im Antragsformular noch angegeben hat, sein voraussichtlicher Umsatz liege im ersten Jahr bei ca. 30.000,00 EUR, wurde durch das Ausländeramt im Widerspruchsverfahren eine Bescheinigung einer Steuerberatungsgesellschaft vorgelegt, in der der monatliche Gewinn des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit auf 3.500,00 EUR beziffert wird. Die Beklagte durfte diesen Wert bei der abschließenden (Verwaltungs-) Entscheidung, dem Widerspruchsbescheid, in die Prognoseentscheidung einfließen lassen. Jedoch hat sich diese durch die Vorlage der betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Geschäftstätigkeit des Klägers von März bis Dezember 2005 und die dort bezifferten vorläufigen Ergebnisse nicht bestätigt. Dies ergibt sich ebenfalls aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Steuerunterlagen. An der maßgeblich durch die Bescheinigung der Steuerberatungsgesellschaft beeinflussten Prognoseentscheidung, der Kläger habe aus seiner selbstständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen von mehr als 25.000,00 EUR jährlich, ist hiernach nicht festzuhalten.
27 
Einen Existenzgründungszuschuss erhält jedoch nur, wer in engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch [SGB III] bezogen hat. Die Beschränkung der Leistungsberechtigung hat der Gesetzgeber wegen der Finanzierung aus Beitragsmitteln für gerechtfertigt gehalten (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/26, S. 22 [zu § 421m Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III]). Für die nähere Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs bedeutet dies zunächst, dass zeitlich begrenzte Lücken zwischen dem Ende des Leistungsbezuges und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit der Gewährung eines Existenzgründungszuschusses nicht entgegenstehen. Der Gesetzgeber hat das Fehlen der Notwendigkeit eines unmittelbar vorausgehenden Bezuges von Entgeltersatzleistungen damit begründet, dass kurze Phasen der Vorbereitung auf die Selbständigkeit, z.B. einer Teilnahme an Existenzgründerseminaren, für einen erfolgreichen Übergang sinnvoll sein können (BT-Drucks. 15/26, S.22). Bereits deswegen scheidet eine starre zeitliche Grenze aus. Eine solche kann auch aus der Gesetzesbegründung zu § 57 Abs. 2 Nr. 1 SGB III i.d.F. des Zweiten SGB III-Änderungsgesetzes (BT-Drucks. 14/873 S. 12) nicht hergeleitet, wonach ein Übergangszeitraum von etwa einem Monat unschädlich sein soll, da der Gesetzgeber diese zeitliche Grenze in der Begründung des Existenzgründungszuschusses gerade nicht aufgegriffen hat (so Becker, a.a.O., RdNr. 30; offen gelassen vom Landessozialgericht [LSG] Schleswig- Holstein, Urteil vom 09. Februar 2007, Az.: L 3 AL 44/06). Für die Konkretisierung des engen zeitlichen Zusammenhangs kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.
28 
Die selbständige Tätigkeit wird mit der ersten Handlung mit Außenwirkung aufgenommen, die der Gewinnerzielung dient (vgl. LSG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 29. Oktober 2001, Az.: L 1 AL 122/00). Nachdem der Kläger nach seinen eigenen Bekundungen am 1. März 2005 das Geschäft übernommen hat und zu diesem Zeitpunkt in die bestehenden Verträge mit Handyanbietern eingestiegen ist, hat er mit diesem Zeitpunkt die selbständige Tätigkeit aufgenommen. Ob zunächst eine dahingehende Planung bestand, den Betrieb bereits zum 1. Februar 2005 zu übernehmen oder ob vor dem 1. März 2005 vorbereitende Maßnahmen getroffen wurden, ist unbeachtlich, da jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass der Kläger vor dem 1. März 2005 nach außen, in den Geschäftsverkehr, mit Gewinnerzielungsabsicht aufgetreten ist.
29 
Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 1. März 2005 steht nicht in einem engen Zusammenhang mit dem bis zum 31. Dezember 2004 andauernden Bezug von Arbeitslosenhilfe. Nach den eigenen Bekundungen des Klägers erfolgte die Übernahme des Betriebes gerade zum 1. März 2005 deswegen, weil der Vorbesitzer des Betriebes erst zu diesem Zeitpunkt das Geschäft an den Kläger abgeben konnte. Der Kläger ist überdies, gleichfalls nach seinen eigenen Bekundungen im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem SG, zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 1. März 2005 nicht für den Betrieb tätig gewesen zu sein, vielmehr dort nur sporadisch anwesend gewesen zu sein. In Ansehung dieser Stellungnahmen ist die Phase zwischen dem Ende des Leitungsbezuges und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gerade nicht durch vorbereitende Handlungen oder einer konkreten Einarbeitung geprägt gewesen. Der Kläger hat vielmehr ein „Bestandsgeschäft“, mit einer bestehenden Infrastruktur, übernommen. Auch war der Kläger bereits zuvor in der gleichen Branche selbständig tätig. Die zeitliche Gestaltung der Übernahme gründet vielmehr ausschließlich in der (vertraglichen) Gestaltung der Übernahme des Betriebes und den in diesem Rahmen maßgeblichen, in der Person des Vorbesitzers liegenden Gründe, das Geschäft gerade (erst) zum 1. März 2005 an den Kläger zu übergeben. Eine inhaltliche Verknüpfung mit dem Vorbezug von Entgeltersatzleistungen, die den notwendigen Zusammenhang begründen und ihn als noch „eng“ erscheinen lassen, sind hingegen gerade nicht ersichtlich.
30 
Im Rahmen der Konkretisierung des Begriffs des engen zeitlichen Zusammenhangs und der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung sieht der Senat auch durch den Umstand, dass der Vorbezug der Entgeltersatzleistung nach dem SGB III nicht wegen in der Person des Klägers liegenden Gründen, sondern wegen der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I. 2954) mit dem 31. Dezember 2004 endete (vgl. § 190 Abs. 3 SGB III), keine abweichende Beurteilung bedingt. Der Gesetzgeber hat noch mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. November 2004 (BGBl. I 2902) -mit Wirkung ab dem 27. November 2004- § 421 l SGB III insofern geändert, als er in Zusammenhang mit der gleichfalls zum Vorbezug heranzuziehenden Beschäftigungen, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert worden sind, eingefügt hat, dass auch diese Förderung „nach diesem Buch“ erfolgt sein muss. Er hat mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem die Abschaffung einer Entgeltersatzleistung nach dem SGB III, der Arbeitslosenhilfe, längst beschlossen war, ausdrücklich eine Begrenzung auf Leistungen nach dem SGB III normiert. Die Angleichung des Gesetzeswortlauts der Förderung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme an den Bezug von Entgeltersatzleistungen verdeutlicht, dass sich der Gesetzgeber auch durch die nahende Abschaffung der Arbeitslosenhilfe nicht vom Prinzip der Anknüpfung an den Vorbezug von SGB III- Leistungen gelöst hat, diesen vielmehr noch unmittelbar vor der Schaffung eines neuen Leistungssystems bestätigt hat. Auch sieht das SGB II mit dem Einstiegsgeld nach § 29 SGB II ein eigenständiges Instrumentarium zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit vor. Hieraus entnimmt der Senat, dass der erforderliche enge Zusammenhang zwischen dem Vorbezug und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit unbeeinflusst durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 31. Dezember 2004 zu beurteilen ist. Vielmehr verbleibt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dabei, dass der Zeitraum von zwei Monaten zwischen dem Ende des Bezuges von Arbeitslosenhilfe und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht als enger Zusammenhang i.S.d. § 421 l Abs. 1 Satz 2 Nr.1 SGB III anzusehen ist.
31 
Soweit klägerseits vorgebracht wird, sein zuständiger Sachbearbeiter habe ihm nach Durchsicht der Antragsunterlagen mündlich die Gewährung des Existenzgründungszuschusses zugesagt, vermag dies keine abweichende Beurteilung zu Gunsten des Klägers zu bedingen, da nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch eine erteilte Zusage zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form bedarf. Dass vorliegend eine schriftliche Zusage erteilt wurde, ist bereits nicht vorgetragen.
32 
Der Kläger hat hiernach keinen Anspruch auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses.
33 
Der angefochtene Bescheid der Beklagten erweist sich daher als zutreffend. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist zurückzuweisen.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
35 
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

Gründe

 
20 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
21 
Die am 3. November 2008 eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, insb. fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegt worden. Die Berufungsfrist begann vorliegend mit dem 2. Oktober 2008 zu laufen (§§ 153 Abs. 1, 64 Abs. 1 SGG), sie endete gemäß §§ 153 Abs. 1, 64 Abs. 2, Abs. 3 SGG mit Ablauf des 3. November 2008, da der 1. November 2008 ein Sonnabend war.
22 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2006 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses für die am 1. März 2005 aufgenommene selbständige Tätigkeit.
23 
Gemäß § 421 l Abs. 1 SGB III in der zur Zeit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 1. März 2005 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. November 2004 (BGBl. I 2902) haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird nach § 421 l Abs.1 Satz 2 SGB III geleistet, wenn der Existenzgründer in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buch gefördert worden ist (Nr. 1), nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches erzielen wird, das voraussichtlich 25.000,00 EUR im Jahr nicht überschreiten wird (Nr. 2) und eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die I., Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute (Nr. 3).
24 
Der geltend gemachte Anspruch des Klägers scheitert nicht bereits deswegen, weil der Kläger zur Zeit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 1. März 2005 bzw. unmittelbar zuvor Leistungen nach dem SGB II bezogen hat. Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB III ist die Gewährung von Leistungen nach dem SGB III für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches für dort im Einzelnen aufgeführte Leistungen ausgeschlossen. Nachdem jedoch der Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III dort nicht aufgeführt ist, können auch Empfänger von Leistungen nach dem SGB III noch für eine gewisse Zeit -im Rahmen des Erfordernisses eines engen Zusammenhangs- auch nach dem Wechsel in das Leistungssystem des SGB II noch einen Existenzgründungszuschuss erhalten (so auch Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage, § 29, RdNr. 11; a.A. Winkler in Gagel, SGB III- Arbeitsförderung; lose Blattsammlung Stand Dez. 06, § 421 l SGB 3, RdNr. 36).
25 
Der geltend gemachte Anspruch des Klägers ist auch nicht nach § 421 l Abs. 4 Nr. 2 SGB III wegen der dortigen Karenzzeit von 24 Monaten seit einer vorherigen Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ausgeschlossen. Nach dem Inhalt des aktenkundigen Ausdrucks der IT- gespeicherten Leistungsdaten des Klägers ist die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit von der Beklagten zuletzt bis zum 31. Mai 2002 gefördert worden; sie liegt mithin, bezogen auf die vorliegend begehrte Förderung ab dem 1. März 2005 länger als 24 Monate zurück, so dass § 421 l Abs. 4 Nr. 2 SGB III einer Leistungsgewährung nicht entgegensteht.
26 
Der geltend gemachte Anspruch scheitert auch nicht an § 421 l Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen eines Arbeitseinkommens des Klägers nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit von voraussichtlich mehr als 25.000,00 EUR im Jahr. Über die voraussichtliche Höhe des Arbeitseinkommens ist eine Prognoseentscheidung zu treffen. Das Wesen dieser Prognoseentscheidung besteht darin, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt (Prognosezeitpunkt) für die Zukunft ein bestimmter Sachverhalt vorhergesagt (prognostiziert) wird, vorliegend die Höhe des Arbeitseinkommens. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses (Link in Eicher/ Schlegel, SGB III, Bd. III, lose Blattsammlung Stand Juni 2004, § 421 l, RdNr. 24; Becker in SGB III- Großkommentar, § 421 l, RdNr. 34). Allerdings kann bei der gerichtlichen Überprüfung dieser Prognoseentscheidung der spätere Geschehensablauf dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn die Richtigkeit der Prognoseentscheidung widerlegt ist (st. Rspr. des BSG u.a. Urteil vom 19. März 1974, Az.: 7 RAr 9/73; Urteil vom 24. September 1974, Az.: 7 RAr 113/73; Urteil vom 11. Mai 2000, Az.: B 7 AL 18/99 R). Dann ist die ursprünglich getroffene Prognoseentscheidung als falsifiziert zu betrachten. Das Festhalten an der Prognose, das Arbeitseinkommen übersteige 25.000,00 EUR jährlich, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung von der Wirklichkeit widerlegt wurde, wäre "wirklichkeitsfremd" (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 1974, Az.: 7 RAr 113/73). Dies bedeutet aber nicht, dass die Prognoseentscheidung nach der Entwicklung des erzielten Arbeitseinkommens jeweils auch verifiziert werden müsste. Vielmehr sieht § 421 l Abs. 3 Satz 1 SGB III vor, dass, wenn das Arbeitseinkommen im Jahr 25.000,00 EUR überschreitet, der Zuschuss erst nach Ablauf des bewilligten Zeitraums nicht mehr erbracht werden kann. Nachdem vorliegend der Kläger zwar im Antragsformular noch angegeben hat, sein voraussichtlicher Umsatz liege im ersten Jahr bei ca. 30.000,00 EUR, wurde durch das Ausländeramt im Widerspruchsverfahren eine Bescheinigung einer Steuerberatungsgesellschaft vorgelegt, in der der monatliche Gewinn des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit auf 3.500,00 EUR beziffert wird. Die Beklagte durfte diesen Wert bei der abschließenden (Verwaltungs-) Entscheidung, dem Widerspruchsbescheid, in die Prognoseentscheidung einfließen lassen. Jedoch hat sich diese durch die Vorlage der betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Geschäftstätigkeit des Klägers von März bis Dezember 2005 und die dort bezifferten vorläufigen Ergebnisse nicht bestätigt. Dies ergibt sich ebenfalls aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Steuerunterlagen. An der maßgeblich durch die Bescheinigung der Steuerberatungsgesellschaft beeinflussten Prognoseentscheidung, der Kläger habe aus seiner selbstständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen von mehr als 25.000,00 EUR jährlich, ist hiernach nicht festzuhalten.
27 
Einen Existenzgründungszuschuss erhält jedoch nur, wer in engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch [SGB III] bezogen hat. Die Beschränkung der Leistungsberechtigung hat der Gesetzgeber wegen der Finanzierung aus Beitragsmitteln für gerechtfertigt gehalten (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/26, S. 22 [zu § 421m Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III]). Für die nähere Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs bedeutet dies zunächst, dass zeitlich begrenzte Lücken zwischen dem Ende des Leistungsbezuges und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit der Gewährung eines Existenzgründungszuschusses nicht entgegenstehen. Der Gesetzgeber hat das Fehlen der Notwendigkeit eines unmittelbar vorausgehenden Bezuges von Entgeltersatzleistungen damit begründet, dass kurze Phasen der Vorbereitung auf die Selbständigkeit, z.B. einer Teilnahme an Existenzgründerseminaren, für einen erfolgreichen Übergang sinnvoll sein können (BT-Drucks. 15/26, S.22). Bereits deswegen scheidet eine starre zeitliche Grenze aus. Eine solche kann auch aus der Gesetzesbegründung zu § 57 Abs. 2 Nr. 1 SGB III i.d.F. des Zweiten SGB III-Änderungsgesetzes (BT-Drucks. 14/873 S. 12) nicht hergeleitet, wonach ein Übergangszeitraum von etwa einem Monat unschädlich sein soll, da der Gesetzgeber diese zeitliche Grenze in der Begründung des Existenzgründungszuschusses gerade nicht aufgegriffen hat (so Becker, a.a.O., RdNr. 30; offen gelassen vom Landessozialgericht [LSG] Schleswig- Holstein, Urteil vom 09. Februar 2007, Az.: L 3 AL 44/06). Für die Konkretisierung des engen zeitlichen Zusammenhangs kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.
28 
Die selbständige Tätigkeit wird mit der ersten Handlung mit Außenwirkung aufgenommen, die der Gewinnerzielung dient (vgl. LSG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 29. Oktober 2001, Az.: L 1 AL 122/00). Nachdem der Kläger nach seinen eigenen Bekundungen am 1. März 2005 das Geschäft übernommen hat und zu diesem Zeitpunkt in die bestehenden Verträge mit Handyanbietern eingestiegen ist, hat er mit diesem Zeitpunkt die selbständige Tätigkeit aufgenommen. Ob zunächst eine dahingehende Planung bestand, den Betrieb bereits zum 1. Februar 2005 zu übernehmen oder ob vor dem 1. März 2005 vorbereitende Maßnahmen getroffen wurden, ist unbeachtlich, da jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass der Kläger vor dem 1. März 2005 nach außen, in den Geschäftsverkehr, mit Gewinnerzielungsabsicht aufgetreten ist.
29 
Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 1. März 2005 steht nicht in einem engen Zusammenhang mit dem bis zum 31. Dezember 2004 andauernden Bezug von Arbeitslosenhilfe. Nach den eigenen Bekundungen des Klägers erfolgte die Übernahme des Betriebes gerade zum 1. März 2005 deswegen, weil der Vorbesitzer des Betriebes erst zu diesem Zeitpunkt das Geschäft an den Kläger abgeben konnte. Der Kläger ist überdies, gleichfalls nach seinen eigenen Bekundungen im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem SG, zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 1. März 2005 nicht für den Betrieb tätig gewesen zu sein, vielmehr dort nur sporadisch anwesend gewesen zu sein. In Ansehung dieser Stellungnahmen ist die Phase zwischen dem Ende des Leitungsbezuges und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gerade nicht durch vorbereitende Handlungen oder einer konkreten Einarbeitung geprägt gewesen. Der Kläger hat vielmehr ein „Bestandsgeschäft“, mit einer bestehenden Infrastruktur, übernommen. Auch war der Kläger bereits zuvor in der gleichen Branche selbständig tätig. Die zeitliche Gestaltung der Übernahme gründet vielmehr ausschließlich in der (vertraglichen) Gestaltung der Übernahme des Betriebes und den in diesem Rahmen maßgeblichen, in der Person des Vorbesitzers liegenden Gründe, das Geschäft gerade (erst) zum 1. März 2005 an den Kläger zu übergeben. Eine inhaltliche Verknüpfung mit dem Vorbezug von Entgeltersatzleistungen, die den notwendigen Zusammenhang begründen und ihn als noch „eng“ erscheinen lassen, sind hingegen gerade nicht ersichtlich.
30 
Im Rahmen der Konkretisierung des Begriffs des engen zeitlichen Zusammenhangs und der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung sieht der Senat auch durch den Umstand, dass der Vorbezug der Entgeltersatzleistung nach dem SGB III nicht wegen in der Person des Klägers liegenden Gründen, sondern wegen der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I. 2954) mit dem 31. Dezember 2004 endete (vgl. § 190 Abs. 3 SGB III), keine abweichende Beurteilung bedingt. Der Gesetzgeber hat noch mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. November 2004 (BGBl. I 2902) -mit Wirkung ab dem 27. November 2004- § 421 l SGB III insofern geändert, als er in Zusammenhang mit der gleichfalls zum Vorbezug heranzuziehenden Beschäftigungen, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert worden sind, eingefügt hat, dass auch diese Förderung „nach diesem Buch“ erfolgt sein muss. Er hat mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem die Abschaffung einer Entgeltersatzleistung nach dem SGB III, der Arbeitslosenhilfe, längst beschlossen war, ausdrücklich eine Begrenzung auf Leistungen nach dem SGB III normiert. Die Angleichung des Gesetzeswortlauts der Förderung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme an den Bezug von Entgeltersatzleistungen verdeutlicht, dass sich der Gesetzgeber auch durch die nahende Abschaffung der Arbeitslosenhilfe nicht vom Prinzip der Anknüpfung an den Vorbezug von SGB III- Leistungen gelöst hat, diesen vielmehr noch unmittelbar vor der Schaffung eines neuen Leistungssystems bestätigt hat. Auch sieht das SGB II mit dem Einstiegsgeld nach § 29 SGB II ein eigenständiges Instrumentarium zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit vor. Hieraus entnimmt der Senat, dass der erforderliche enge Zusammenhang zwischen dem Vorbezug und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit unbeeinflusst durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 31. Dezember 2004 zu beurteilen ist. Vielmehr verbleibt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dabei, dass der Zeitraum von zwei Monaten zwischen dem Ende des Bezuges von Arbeitslosenhilfe und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht als enger Zusammenhang i.S.d. § 421 l Abs. 1 Satz 2 Nr.1 SGB III anzusehen ist.
31 
Soweit klägerseits vorgebracht wird, sein zuständiger Sachbearbeiter habe ihm nach Durchsicht der Antragsunterlagen mündlich die Gewährung des Existenzgründungszuschusses zugesagt, vermag dies keine abweichende Beurteilung zu Gunsten des Klägers zu bedingen, da nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch eine erteilte Zusage zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form bedarf. Dass vorliegend eine schriftliche Zusage erteilt wurde, ist bereits nicht vorgetragen.
32 
Der Kläger hat hiernach keinen Anspruch auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses.
33 
Der angefochtene Bescheid der Beklagten erweist sich daher als zutreffend. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist zurückzuweisen.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
35 
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

10 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 09.02.2007 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. ..
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 12.05.2011 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. März 2010 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt einen Existenzgründungszuschuss ab 2.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind.

(1a) Leistungen nach § 82 dürfen nur erbracht werden, wenn die berufliche Weiterbildung nicht auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(2) Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 44 und 45, sofern nicht bereits der nach Satz 1 zuständige Rehabilitationsträger nach dem jeweiligen für ihn geltenden Leistungsgesetz gleichartige Leistungen erbringt. Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 90 Absatz 2 bis 4 und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet.

(3) Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzusage der Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der Bundesagentur erstattet.

(4) Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht:

1.
Leistungen nach § 35,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts,
6.
Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach
a)
den §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2 und 6,
b)
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 1 und 3 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
c)
den §§ 119 bis 121,
d)
den §§ 127 und 128 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
Sofern die Bundesagentur für die Erbringung von Leistungen nach § 35 besondere Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches. Eine Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt. Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben; die Sätze 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch

1.
Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,
2.
Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder
3.
Geldleistungen.
Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen.

(2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.

(3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.

(4) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies

1.
monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder
2.
nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.

(5) Im Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule

1.
dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen Träger (§ 36 Absatz 3) beantragt,
2.
die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und
3.
sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.
Der kommunale Träger kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind.

(1a) Leistungen nach § 82 dürfen nur erbracht werden, wenn die berufliche Weiterbildung nicht auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(2) Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 44 und 45, sofern nicht bereits der nach Satz 1 zuständige Rehabilitationsträger nach dem jeweiligen für ihn geltenden Leistungsgesetz gleichartige Leistungen erbringt. Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 90 Absatz 2 bis 4 und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet.

(3) Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzusage der Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der Bundesagentur erstattet.

(4) Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht:

1.
Leistungen nach § 35,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts,
6.
Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach
a)
den §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2 und 6,
b)
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 1 und 3 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
c)
den §§ 119 bis 121,
d)
den §§ 127 und 128 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
Sofern die Bundesagentur für die Erbringung von Leistungen nach § 35 besondere Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches. Eine Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt. Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben; die Sätze 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch

1.
Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,
2.
Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder
3.
Geldleistungen.
Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen.

(2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.

(3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.

(4) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies

1.
monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder
2.
nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.

(5) Im Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule

1.
dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen Träger (§ 36 Absatz 3) beantragt,
2.
die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und
3.
sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.
Der kommunale Träger kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.