Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 01. Feb. 2011 - L 11 R 813/10

bei uns veröffentlicht am01.02.2011

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Klage- und Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Halbwaisenente geltend.
Die 1984 geborene Klägerin ist die Tochter des 1950 geborenen und 2008 verstorbenen W. W. D. (Versicherter), der bis zu seinem Tod mit der 1953 geborenen Mutter der Klägerin verheiratet war. Am 24. Januar 2005 hatte die Klägerin eine Ausbildung zur Tierarzthelferin begonnen. Grundlage dieser Ausbildung war der Ausbildungsvertrag vom 27. Januar 2005, der auf der Basis der damals noch geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierarzthelfer/zur Tierarzthelferin vom 10. Dezember 1985 (BGBl I S 2209) in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung geschlossen worden war. Die Ausbildungszeit sollte drei Jahre betragen. Am 13. März 2006 kam die Tochter K. der Klägerin zur Welt. Den Antrag der Klägerin, ihr für das erste Lebensjahr des Kindes Bundeserziehungsgeld zu gewähren, lehnte die Landeskreditbank Baden-Württemberg mit Bescheid vom 9. Oktober 2006 ab, weil das anzurechnende Einkommen die nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz geltenden Einkommensgrenzen überstieg. Ab dem 1. März 2007 befand sich die Klägerin im Erziehungsurlaub. Am 6. Oktober 2008 kam das zweite Kind der Klägerin (S.) zur Welt. Derzeit befindet sich die Klägerin in Elternzeit, die voraussichtlich bis Oktober 2011 dauern wird.
Am 21. August 2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Halbwaisenrente aus der Versicherung ihres Vaters. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. September 2008 und Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2008 ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, Waisenrente werde zwar längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt, wenn sich die Waise in Berufsausbildung befindet. Der Anspruch auf Waisenrente bestehe auch, wenn das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbestehe und damit gerechnet werden könne, dass die Ausbildung fortgesetzt werde. Gleiches gelte auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz. Mit der Neufassung von § 48 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz und der dadurch erfolgten abschließenden Aufzählung der unschädlichen Unterbrechungstatbestände in § 48 Abs 4 SGB VI habe der Gesetzgeber jedoch klargestellt, dass er der früheren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Erziehungszeit nicht habe folgen wollen. Die Entscheidung des BSG vom 26. Januar 2000 (SozR 3-2600 § 48 Nr 3, in Fortführung des zur Berufsausbildung ergangenen Urteils des 5. Senats des BSG vom 29. April 1997, BSGE 80, 205 = SozR 3-2200 § 1267 Nr 5) könne für die seit 1. August 2004 geltende Gesetzesfassung nicht mehr herangezogen werden.
Am 8. Januar 2009 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Sie hat vorgetragen, das BSG habe in seinen Entscheidungen vom 29. April 1997 und 26. Januar 2000 festgestellt, dass bei Unterbrechung der Schul- bzw Berufsausbildung während der ersten drei Lebensjahre eines Kindes der entsprechende Zeitraum ebenfalls noch zur Schul- bzw Berufsausbildung zähle und die Unterbrechung somit rentenunschädlich sei. Die Auffassung der Beklagten, dass der Gesetzgeber dieser Rechtsprechung bewusst nicht gefolgt sei, sei nicht zutreffend. In seiner Entscheidung vom 17. April 2008 (SozR 4-2600 § 48 Nr 3) habe das BSG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht nachvollziehen könne, wie man aus der Neuregelung des § 48 Abs 4 SGB VI folgern könne, dass eine Unterbrechungszeit durch Kindererziehung habe ausgeschlossen werden sollen. Sie habe die Absicht, ihre Ausbildung nach der Elternzeit fortzusetzen. Würde man ihr Waisenrente versagen, würde dies de facto bedeuten, dass ihr der Rentenanspruch aufgrund des Umstands verloren gehe, dass sie die ihr zustehende Elternzeit in Anspruch nehme. Die Beklagte ist bei ihrer Rechtsauffassung geblieben.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 15. Dezember 2009 unter Aufhebung des Bescheides vom 8. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2008 verurteilt, der Klägerin Halbwaisenrente ab dem 25. Mai 2008 zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach zutreffender Rechtsauffassung gehörten zu den rentenunschädlichen Unterbrechungstatbeständen einer Schul- oder Berufsausbildung über die mit Wirkung vom 1. August 2004 durch die Neufassung des § 48 Abs 4 SGB VI vom Gesetzgeber kodifizierten Tatbestände (Krankheit, Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz) hinaus auch Zeiten der Kindererziehung, soweit sie die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEGG vom 5.12.2006, Bundesgesetzblatt I, S. 2748, zuletzt geändert durch Art 10 des Gesetzes vom 28.3.2009, Bundesgesetzblatt I, S 634 ff.) erfüllten. Dies habe auch das BSG mit Urteil vom 17. April 2008 (Az.: B 13/4 R 49/06 R, FamRZ 2008, 1616 bis 1618) klargestellt und ausgeführt, es könne der gegenteiligen Literaturauffassung nicht folgen, mit welcher vertreten werde, der Gesetzgeber sei mit der Neuregelung des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchstabe b) SGB VI durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz der Rechtsprechung des BSG „zur Elternzeit" nicht gefolgt. Daraus, dass der Gesetzgeber mit der genannten Vorschrift die Grundregel des BSG zur Übergangszeit in das Gesetz übernommen habe, folge nicht, dass damit eine Unterbrechungszeit durch Kindererziehung habe ausgeschlossen werden sollen, da die Gesetzesmaterialien dazu nichts hergäben (BSG a.a.O. Randnr. 23, zitiert nach juris). Die Kammer schließe sich dieser Rechtsprechung vorliegend an. Die Klägerin befinde sich gemäß § 15 BEEG, welche die Nachfolgeregelung zum Bundeserziehungsgeldgesetz (früher „Erziehungsurlaub", jetzt „Elternzeit") enthalte, seit dem 1. März 2007 in Elternzeit. Dies sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Gemäß der Regelung hätten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit, wenn sie - unter anderem - mit ihrem Kind in einem Haushalt lebten und dieses Kind selbst betreuten und erzögen. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG bestehe der Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs 1 des Mutterschutzgesetzes werde auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet. § 20 BEEG stelle klar, dass die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes gälten. Gemäß Satz 2 werde die Elternzeit auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet. Aus den bereits angeführten Regelungen und der Regelung des § 18 BEEG, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer der Elternzeit grundsätzlich Kündigungsschutz einräume, folge, dass ein Ausbildungsverhältnis während der Elternzeit lediglich suspendiert sei, nicht jedoch vorläufig beendet, so dass es grundsätzlich weiter fortbestehe. Nach alledem habe die Klägerin, nachdem sie im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt habe, die Ausbildung nach Beendigung der Elternzeit mit dem zweiten und letzten Ausbildungsjahr fortsetzen und beenden zu wollen, für die Dauer der Unterbrechung der Ausbildung durch die Elternzeit nach § 15 BEEG Anspruch auf Halbwaisenrente. Das Urteil ist der Beklagten am 11. Februar 2010 zugestellt worden.
Am 18. Februar 2010 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie trägt vor, das SG habe sie verurteilt, der Klägerin Halbwaisenrente ab dem 20. Mai 2008 zu gewähren und dies damit begründet, dass für die Dauer der Unterbrechung der Ausbildung durch die Elternzeit Anspruch auf Halbwaisenrente besteht. Träfe dies zu, hätte das SG den Anspruch auf Halbwaisenrente begrenzen müssen, da dieser längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, welches die Klägerin am 8. Mai 2011 vollenden werde, bestehe (§ 48 Abs 4 Nr 2 SGB VI). Da grundsätzlich nur die Urteilsformel in Rechtskraft erwachse, hätte die zeitliche Befristung im Urteilstenor zum Ausdruck gebracht werden müssen. Ungeachtet dessen sei die Entscheidung ohnehin fehlerhaft, da sie zu Unrecht einen Halbwaisenrentenanspruch bejahe. Der Gesetzgeber habe mit der Neufassung des § 48 Abs 4 SGB VI durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz die für eine Waisenrente nach dem 18. Lebensjahr unschädlichen Unterbrechungstatbestände konkret definiert. Mit der abschließende Aufzählung der unschädlichen Unterbrechungstatbestände habe er klargestellt, inwieweit er der Rechtsprechung nicht habe folgen wollen. Hierzu gehörten ua die Entscheidungen des BSG zur Erziehungszeit. Zwar komme in der Gesetzesbegründung die seinerzeit durchaus bestehende Absicht des Gesetzgebers, die ausweitende Rechtsprechung des BSG zu begrenzen, leider nicht klar zum Ausdruck. Der Wortlaut der neuen Nr 2 b des Abs 4 von § 48 SGB VI als auch der Sätze 2 bis 4 des § 48 Abs 4 SGB VI sei jedoch eindeutig und nicht interpretationsbedürftig. Was die Auslegung einer Norm betreffe sei zu beachten, dass nach Art 20 Abs 3 Grundgesetz die Rechtsprechung an „Gesetz und Recht" gebunden ist. Mit dieser Vorgabe wäre es unvereinbar, wenn sich die Gerichte aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben, also objektiv betrachtet, sich der Bindung an Gesetz und Recht entziehen würden. Im Zusammenwirken zwischen Legislative und Judikative gebühre dem demokratisch, unmittelbar legitimierten Gesetzgeber vielmehr der Vorrang. Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichtes habe hierzu in seinem Beschluss vom 14. Juni 2007 (2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05; veröffentlicht in Juris) festgestellt, dass eine richterliche Rechtsfortbildung, die den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers eingreife. Nach dieser eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift. Schließlich gebiete auch der Sinn und Zweck des § 48 Abs 4 SGB VI keine über den Wortlaut der Norm hinausgehende Auslegung. Der Gesetzgeber habe bei der Regelung der Waisenrentenberechtigung die Leistungen auf das notwendige typische Versicherungsrisiko beschränkt, das durch den Tod eines Elternteils oder beider Eltern entstehe und diesen Anspruch für den Regelfall auf die Vollendung des 18. Lebensjahres begrenzt. Die Sicherstellung des Unterhalts von Kindern über 18 Jahren sei grundsätzlich nicht als Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen. Nur in den Fällen, in denen bei typisierender Betrachtung davon auszugehen sei, dass ein volljähriges Kind sich (noch) nicht selbst unterhalten könne (zB Schul- und Berufsausbildung) bestehe über die Altersgrenze über 18 Jahren hinaus Anspruch auf Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Der Gesetzgeber habe unvermeidbare Zwischenzeiten und von den Waisen nicht beeinflussbare Umstände wie krankheitsbedingte Unterbrechungen und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz aufgeführt, die - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - den Rentenanspruch nicht entfallen ließen. Der Entschluss, eine begonnene Ausbildung wegen einer Schwangerschaft zu unterbrechen, ohne dass dies auf gesundheitlichen Gründen beruhe oder auf ärztliche oder gesetzliche Beschäftigungsverbote zurückzuführen sei, stelle indes eine individuelle und persönliche Entscheidung dar, die zu einer vermeidbaren Verlängerung der Ausbildung führe und mit zusätzlichen Kosten zu Lasten der Versichertengemeinschaft verbunden sei. Eine Erweiterung der unschädlichen Unterbrechungstatbestände um weitere, auf persönlichen Gründen beruhende und vermeidbare Umstände, erscheine weder geboten noch dem Ausnahmecharakter der Anspruchsvoraussetzungen über das 18. Lebensjahr hinaus zu entsprechen. Soweit sich das SG auf das Urteil des BSG vom 17. April 2008 berufe, handele es sich hinsichtlich der Rechtslage ab dem 1. August 2004 zweifelsfrei nicht um eine die gesetzliche Rentenversicherung bindende Rechtsprechung, da die Aussage für den vom Gericht betrachteten Einzelfall keine Bedeutung gehabt habe, also nicht zu den tragenden Gründen gehört habe und nur „bei Gelegenheit" geäußert worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2009 zurückzuweisen.
11 
Die Klägerin hält die vom SG vertretene Rechtsauffassung für zutreffend. Die Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 17. April 2008 seien eindeutig und bedürften keines weiteren Kommentars.
12 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
13 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig (vgl §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG) und begründet. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, der Klägerin Halbwaisenrente ab dem 25. Mai 2008 zu gewähren. Der einen solchen Anspruch ablehnende Bescheid der Beklagten vom 8. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Senat hebt deshalb das Urteil des SG auf und weist die Klage ab.
15 
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich für die Zeit bis 31. Mai 2008 nach § 48 SGB VI in der ab 1. August 2004 geltenden Fassung des Art 1 Nr 6 Buchst a des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl I S 1791) und für die anschließende Zeit nach § 48 SGB VI in der Fassung des Art 2 Abs 12 Buchst b des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBl I S 842). Denn gemäß § 300 Abs 1 SGB VI sind die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Nach § 48 Abs 1 SGB VI haben Kinder nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn (1.) sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und (2.) der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
16 
Der Anspruch auf Halbwaisenrente besteht jedoch nach § 48 Abs 4 SGB VI längstens
17 
1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
18 
2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
19 
a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
20 
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
21 
c) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leistet oder
22 
d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
23 
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.
24 
Zu der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung des § 48 SGB VI hat das BSG die Auffassung vertreten, die Begriffe Schul- und Berufsausbildung seien im Gesetz nicht definiert. Auszugehen sei (in Bezug auf die Schulausbildung) vom allgemeinen Sprachgebrauch bzw richte sich (in Bezug auf die Berufsausbildung) nach dem Zweck des Rechts auf Halbwaisenrente. Dieses solle monatlich anteilig den Ausfall eines - typisierend unterstellten - gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gegen den Versicherten ausgleichen, solange das Kind aus Ausbildungsgründen oder im öffentlichen Interesse daran gehindert sei, sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren (BSG, Urteil vom 31. August 2000, B 4 RA 5/00 R, SozR 3-2600 § 48 Nr 4 speziell zum Begriff Berufsausbildung). Die Rechtsprechung hat außerdem im Wege der ausdehnenden Auslegung bestimmte Übergangs- und Unterbrechungszeiten als für den Waisenrentenanspruch unschädlich angesehen, selbst wenn in diesen Zeiten eine tatsächliche Schul- oder Berufsausbildung nicht stattgefunden hat. Zu solchen Übergangszeiten zählten insbesondere unvermeidbare Zwischenzeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Zur Begründung für die Einbeziehung derartiger Übergangszeiten in die Schul- oder Berufsausbildung wurde vor allem darauf abgestellt, dass es der Versichertengemeinschaft noch zumutbar sei, für sog unvermeidbare Zwangspausen einzustehen, welche der Ausbildung eigentümlich und nicht vom Auszubildenden zu vertreten seien, sondern auf schul- bzw hochschulorganisatorischen Ursachen beruhten. Bei derartigen "Zwischenzeiten" entfalle häufig und typisch die Möglichkeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und damit einer Beitragsleistung (BSG, Urteil vom 26. Januar 2000, B 13 RJ 53/99 R, SozR 3-2600 § 48 Nr 3 mwN).
25 
Von diesen Übergangszeiten zu unterscheiden seien die von der Rechtsprechung im Wege der Auslegung ebenfalls anerkannten Unterbrechungszeiten, die eine begonnene Schul- oder Berufsausbildung fortbestehen ließen. Zu diesen Unterbrechungszeiten zählten weder die regelmäßigen Ferien oder Erholungsurlaube noch zB die Beurlaubung vom Hochschulstudium zur Examensvorbereitung; diese Zeiten seien ohne Weiteres der Ausbildung zuzurechnen. Darüber hinaus seien aber von der Rechtsprechung andere Unterbrechungen als für das Fortbestehen der Schul- oder Berufsausbildung unschädlich angesehen worden, die die Ausbildung zwar tatsächlich, nicht aber rechtlich unterbrächen. So sei für krankheitsbedingte wie auch für schwangerschaftsbedingte Unterbrechungen bereits seit langem entschieden, dass die Waisenrente weiter zu gewähren sei, jedenfalls solange das Ausbildungsverhältnis nicht rechtswirksam beendet worden sei und sowohl Ausbilder wie auch Waise den erkennbaren Willen hätten, nach der Wiedergenesung bzw nach Ablauf der Mutterschutzfristen die Ausbildung fortzusetzen. Hierbei sei auch die Zeit einer zwar vorübergehenden aber durchaus längeren Krankheit als eine für das Fortbestehen der Ausbildung unschädliche Unterbrechung angesehen worden, ohne - und anders als bei den Übergangszeiten - eine bestimmte Höchstdauer festzulegen. Die Ausbildung sei aber auch im Falle einer Krankheit als beendet anzusehen, wenn diese aufgrund ihrer Art oder ihres Verlaufes eine Fortsetzung der Ausbildung unmöglich mache (BSG, Urteil vom 26. Januar 2000, aaO).
26 
Diese Rechtsprechung kann auf die ab 1. August 2004 geltende Rechtslage nicht mehr vollständig übertragen werden. Schon der Ausgangspunkt der oben dargestellten Rechtsprechung, dass nämlich die Begriffe Schul- und Berufsausbildung im Gesetz nicht definiert seien, trifft in dieser Allgemeinheit nicht mehr zu. Durch den mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz eingefügten Satz 2 in § 48 Abs 4 SGB VI hat der Gesetzgeber nunmehr zumindest bestimmt, dass eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 nur vorliegt, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Das Abstellen auf den tatsächlichen Aufwand macht deutlich, dass es - abgesehen von den in § 48 Abs 4 Satz 3 SGB VI geregelten Ausnahmen - auf die Frage, ob das Ausbildungsverhältnis rechtswirksam beendet worden ist, grundsätzlich nicht mehr entscheidend ankommt. Deshalb ist unerheblich, dass die Klägerin während der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz genießt.
27 
Da im Gesetz selbst - nämlich in § 48 Abs 4 Satz 3 SGB VI - geregelt ist, welche Unterbrechungstatbestände für das Fortbestehen der Schul- oder Berufsausbildung unschädlich sind, bedarf es hierfür auch keiner Auslegung durch die Rechtsprechung mehr. Es kommt ferner nicht maßgeblich darauf an, ob und in welchem Umfang der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BSG umsetzen wollte oder nicht. Entscheidend ist zunächst der Wortlaut der Regelung. Das Gesetz führt jedenfalls eine Elternzeit (oder Erziehungsurlaub) nicht als Tatbestand auf, der für das Fortbestehen einer Schul- oder Berufsausbildung unschädlich ist. Hinzu kommt, dass die gesetzliche Systematik in § 48 Abs 4 SGB VI durch ein Regel-Ausnahmeverhältnis gekennzeichnet ist. Während § 48 Abs 4 Satz 2 SGB VI den Grundsatz enthält, dass eine Ausbildung einen bestimmten tatsächlichen zeitlichen Aufwand erfordert, regeln die Sätze 3 und 4 des Abs 4, in welchen Fällen hiervon eine Ausnahme („ohne Bedeutung“) zu machen ist. Da Ausnahmeregelungen eng auszulegen und nicht analogiefähig sind, ist für eine ausdehnende Auslegung durch die Gerichte kein Raum mehr.
28 
Unter Anwendung dieser Grundsätze gelangt der Senat zu der Auffassung, dass sich die Klägerin seit 1. März 2007 nicht mehr in einer Berufsausbildung iS des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a) SGB VI befindet und der Erziehungsurlaub bzw die Elternzeit nicht zur Berufsausbildung zählt. Zwar besteht das Ausbildungsverhältnis der Klägern mit der Tierarztpraxis durch die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub bzw Elternzeit rechtlich unverändert fort. Auch hält es der Senat - wie das SG - für glaubhaft, dass die Klägerin die ernstliche Absicht hat, nach dem Ende der Elternzeit ihre Ausbildung zur Tierarzthelferin fortzusetzen. Dies genügt seit 1. August 2004 aber nicht mehr, um die Anspruchsvoraussetzungen für eine Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus zu erfüllen. Durch die Elternzeit wird die Ausbildung in tatsächlicher Hinsicht unterbrochen. Eine tatsächliche Unterbrechung der Ausbildung ist aber nur ohne Bedeutung und damit rentenunschädlich, wenn der Grund hierfür eine Erkrankung oder ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
30 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage zugelassen.

Gründe

 
14 
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig (vgl §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG) und begründet. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, der Klägerin Halbwaisenrente ab dem 25. Mai 2008 zu gewähren. Der einen solchen Anspruch ablehnende Bescheid der Beklagten vom 8. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Senat hebt deshalb das Urteil des SG auf und weist die Klage ab.
15 
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich für die Zeit bis 31. Mai 2008 nach § 48 SGB VI in der ab 1. August 2004 geltenden Fassung des Art 1 Nr 6 Buchst a des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl I S 1791) und für die anschließende Zeit nach § 48 SGB VI in der Fassung des Art 2 Abs 12 Buchst b des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBl I S 842). Denn gemäß § 300 Abs 1 SGB VI sind die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Nach § 48 Abs 1 SGB VI haben Kinder nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn (1.) sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und (2.) der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
16 
Der Anspruch auf Halbwaisenrente besteht jedoch nach § 48 Abs 4 SGB VI längstens
17 
1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
18 
2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
19 
a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
20 
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
21 
c) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leistet oder
22 
d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
23 
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.
24 
Zu der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung des § 48 SGB VI hat das BSG die Auffassung vertreten, die Begriffe Schul- und Berufsausbildung seien im Gesetz nicht definiert. Auszugehen sei (in Bezug auf die Schulausbildung) vom allgemeinen Sprachgebrauch bzw richte sich (in Bezug auf die Berufsausbildung) nach dem Zweck des Rechts auf Halbwaisenrente. Dieses solle monatlich anteilig den Ausfall eines - typisierend unterstellten - gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gegen den Versicherten ausgleichen, solange das Kind aus Ausbildungsgründen oder im öffentlichen Interesse daran gehindert sei, sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren (BSG, Urteil vom 31. August 2000, B 4 RA 5/00 R, SozR 3-2600 § 48 Nr 4 speziell zum Begriff Berufsausbildung). Die Rechtsprechung hat außerdem im Wege der ausdehnenden Auslegung bestimmte Übergangs- und Unterbrechungszeiten als für den Waisenrentenanspruch unschädlich angesehen, selbst wenn in diesen Zeiten eine tatsächliche Schul- oder Berufsausbildung nicht stattgefunden hat. Zu solchen Übergangszeiten zählten insbesondere unvermeidbare Zwischenzeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Zur Begründung für die Einbeziehung derartiger Übergangszeiten in die Schul- oder Berufsausbildung wurde vor allem darauf abgestellt, dass es der Versichertengemeinschaft noch zumutbar sei, für sog unvermeidbare Zwangspausen einzustehen, welche der Ausbildung eigentümlich und nicht vom Auszubildenden zu vertreten seien, sondern auf schul- bzw hochschulorganisatorischen Ursachen beruhten. Bei derartigen "Zwischenzeiten" entfalle häufig und typisch die Möglichkeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und damit einer Beitragsleistung (BSG, Urteil vom 26. Januar 2000, B 13 RJ 53/99 R, SozR 3-2600 § 48 Nr 3 mwN).
25 
Von diesen Übergangszeiten zu unterscheiden seien die von der Rechtsprechung im Wege der Auslegung ebenfalls anerkannten Unterbrechungszeiten, die eine begonnene Schul- oder Berufsausbildung fortbestehen ließen. Zu diesen Unterbrechungszeiten zählten weder die regelmäßigen Ferien oder Erholungsurlaube noch zB die Beurlaubung vom Hochschulstudium zur Examensvorbereitung; diese Zeiten seien ohne Weiteres der Ausbildung zuzurechnen. Darüber hinaus seien aber von der Rechtsprechung andere Unterbrechungen als für das Fortbestehen der Schul- oder Berufsausbildung unschädlich angesehen worden, die die Ausbildung zwar tatsächlich, nicht aber rechtlich unterbrächen. So sei für krankheitsbedingte wie auch für schwangerschaftsbedingte Unterbrechungen bereits seit langem entschieden, dass die Waisenrente weiter zu gewähren sei, jedenfalls solange das Ausbildungsverhältnis nicht rechtswirksam beendet worden sei und sowohl Ausbilder wie auch Waise den erkennbaren Willen hätten, nach der Wiedergenesung bzw nach Ablauf der Mutterschutzfristen die Ausbildung fortzusetzen. Hierbei sei auch die Zeit einer zwar vorübergehenden aber durchaus längeren Krankheit als eine für das Fortbestehen der Ausbildung unschädliche Unterbrechung angesehen worden, ohne - und anders als bei den Übergangszeiten - eine bestimmte Höchstdauer festzulegen. Die Ausbildung sei aber auch im Falle einer Krankheit als beendet anzusehen, wenn diese aufgrund ihrer Art oder ihres Verlaufes eine Fortsetzung der Ausbildung unmöglich mache (BSG, Urteil vom 26. Januar 2000, aaO).
26 
Diese Rechtsprechung kann auf die ab 1. August 2004 geltende Rechtslage nicht mehr vollständig übertragen werden. Schon der Ausgangspunkt der oben dargestellten Rechtsprechung, dass nämlich die Begriffe Schul- und Berufsausbildung im Gesetz nicht definiert seien, trifft in dieser Allgemeinheit nicht mehr zu. Durch den mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz eingefügten Satz 2 in § 48 Abs 4 SGB VI hat der Gesetzgeber nunmehr zumindest bestimmt, dass eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 nur vorliegt, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Das Abstellen auf den tatsächlichen Aufwand macht deutlich, dass es - abgesehen von den in § 48 Abs 4 Satz 3 SGB VI geregelten Ausnahmen - auf die Frage, ob das Ausbildungsverhältnis rechtswirksam beendet worden ist, grundsätzlich nicht mehr entscheidend ankommt. Deshalb ist unerheblich, dass die Klägerin während der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz genießt.
27 
Da im Gesetz selbst - nämlich in § 48 Abs 4 Satz 3 SGB VI - geregelt ist, welche Unterbrechungstatbestände für das Fortbestehen der Schul- oder Berufsausbildung unschädlich sind, bedarf es hierfür auch keiner Auslegung durch die Rechtsprechung mehr. Es kommt ferner nicht maßgeblich darauf an, ob und in welchem Umfang der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BSG umsetzen wollte oder nicht. Entscheidend ist zunächst der Wortlaut der Regelung. Das Gesetz führt jedenfalls eine Elternzeit (oder Erziehungsurlaub) nicht als Tatbestand auf, der für das Fortbestehen einer Schul- oder Berufsausbildung unschädlich ist. Hinzu kommt, dass die gesetzliche Systematik in § 48 Abs 4 SGB VI durch ein Regel-Ausnahmeverhältnis gekennzeichnet ist. Während § 48 Abs 4 Satz 2 SGB VI den Grundsatz enthält, dass eine Ausbildung einen bestimmten tatsächlichen zeitlichen Aufwand erfordert, regeln die Sätze 3 und 4 des Abs 4, in welchen Fällen hiervon eine Ausnahme („ohne Bedeutung“) zu machen ist. Da Ausnahmeregelungen eng auszulegen und nicht analogiefähig sind, ist für eine ausdehnende Auslegung durch die Gerichte kein Raum mehr.
28 
Unter Anwendung dieser Grundsätze gelangt der Senat zu der Auffassung, dass sich die Klägerin seit 1. März 2007 nicht mehr in einer Berufsausbildung iS des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a) SGB VI befindet und der Erziehungsurlaub bzw die Elternzeit nicht zur Berufsausbildung zählt. Zwar besteht das Ausbildungsverhältnis der Klägern mit der Tierarztpraxis durch die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub bzw Elternzeit rechtlich unverändert fort. Auch hält es der Senat - wie das SG - für glaubhaft, dass die Klägerin die ernstliche Absicht hat, nach dem Ende der Elternzeit ihre Ausbildung zur Tierarzthelferin fortzusetzen. Dies genügt seit 1. August 2004 aber nicht mehr, um die Anspruchsvoraussetzungen für eine Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus zu erfüllen. Durch die Elternzeit wird die Ausbildung in tatsächlicher Hinsicht unterbrochen. Eine tatsächliche Unterbrechung der Ausbildung ist aber nur ohne Bedeutung und damit rentenunschädlich, wenn der Grund hierfür eine Erkrankung oder ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
30 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage zugelassen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 01. Feb. 2011 - L 11 R 813/10

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 01. Feb. 2011 - L 11 R 813/10 zitiert 18 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit


Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 1 Berechtigte


(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.Bei

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 15 Anspruch auf Elternzeit


(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie1.a)mit ihrem Kind,b)mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oderc)mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 d

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 300 Grundsatz


(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. (2) Aufgehobene Vorschrift

Mutterschutzgesetz - MuSchG 2018 | § 6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit


(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn 1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,2. eine Ausnahme vom allgemeine

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 48 Waisenrente


(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn 1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezei

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten


Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 18 Kündigungsschutz


(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt 1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Leb

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 20 Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte


(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf die Dauer einer Berufsausbildung nicht angerechnet, es sei denn, dass während der Elternzeit die Berufsausbil

Referenzen

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

1.
a)
mit ihrem Kind,
b)
mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder
c)
mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2.
dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

1.
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2.
ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entsprechend.

(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mitzuteilen. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:

1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.
der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
a)
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
b)
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt, muss die Ablehnung innerhalb der in Satz 5 genannten Frist und mit schriftlicher Begründung erfolgen. Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit
1.
in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
2.
in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn

1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2.
eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,
3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn

1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2.
die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,
3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf die Dauer einer Berufsausbildung nicht angerechnet, es sei denn, dass während der Elternzeit die Berufsausbildung nach § 7a des Berufsbildungsgesetzes oder § 27b der Handwerksordnung in Teilzeit durchgeführt wird. § 15 Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis.

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt

1.
frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
2.
frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen

1.
während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
2.
ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 haben.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

1.
a)
mit ihrem Kind,
b)
mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder
c)
mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2.
dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

1.
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2.
ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entsprechend.

(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mitzuteilen. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:

1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.
der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
a)
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
b)
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt, muss die Ablehnung innerhalb der in Satz 5 genannten Frist und mit schriftlicher Begründung erfolgen. Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit
1.
in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
2.
in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.