Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Feb. 2014 - L 11 R 4850/12

bei uns veröffentlicht am18.02.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gesichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18.10.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger macht einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente geltend.
Der 1965 in Rumänien geborene Kläger übersiedelte 1990 in die Bundesrepublik Deutschland. Hier war er mit Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit ua als Elektroinstallateur, Güteprüfer, Rolladenbauer und zuletzt 2001 als Botenfahrer beschäftigt. In seinem Versicherungskonto sind ab 01.01.2005 bei weiterhin bestehender Arbeitslosigkeit bzw Arbeitsunfähigkeit durchgehend bis 31.12.2010 Pflichtbeitragszeiten gespeichert. Der Grad der Behinderung (GdB) des Klägers betrug 30 ab 02.02.2006 und 40 ab 16.07.2009.
Am 25.05.2009 beantragte der Kläger erstmals Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Er legte eine undatierte fachärztliche Bescheinigung seines Psychiaters Dr. A.-N. vor, wonach er seit 28.07.2009 ambulant behandelt werde und an einer Somatisierungsstörung und rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, leide. Aus psychiatrischer Sicht sei er erwerbsunfähig. Die Beklagte zog ferner den Entlassungsbericht der vom 06. bis 09.05.2008 durchgeführten stationären Rehabilitation in der Rehabilitationsklinik H. bei, in dem eingeschätzt wurde, dass der Kläger noch sechs Stunden und mehr täglich mittelschwere Arbeiten verrichten könne. Der Kläger war aus dem Heilverfahren disziplinarisch entlassen worden. Ferner zog die Beklagte drei Gutachten bei, die das Sozialgericht Freiburg (SG) in einem von dem Kläger geführten Rechtsstreit um die Höhe seines GdB (S 13 SB 5511/07) eingeholt hatte (internistisches Gutachten Prof. Dr. Z. vom 24.07.2009, orthopädisches Gutachten von Prof. Dr. B. vom 07.10.2009 und neurologisches Gutachten von Dr. C. vom 30.12.2009). Zusätzlich ließ die Beklagte durch den sozialmedizinischen Dienst der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg, Frau B., ein Gutachten erstellen, die zu der Einschätzung gelangte, dass der Kläger noch mehr als sechs Stunden täglich leistungsfähig sei (Gutachten vom 18.01.2010). Mit Bescheid vom 26.02.2010 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei.
Am 04.11.2010 stellte der Kläger einen erneuten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, da er wegen Verschlimmerung der Depressionen erwerbsgemindert sei. Nachdem der Kläger die von der Beklagten in Auftrag gegebene psychiatrische Untersuchung bei Dr. G. zweimal kurzfristig abgesagt hatte und auf eine beabsichtigte Versagung der Rente wegen fehlender Mitwirkung hingewiesen worden war, ließ die Beklagte den Kläger erneut durch Frau B. untersuchen und begutachten. Im Gutachten vom 29.03.2011 diagnostizierte sie eine mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung, eine Peroneusparese links ohne sichere Residuen und anamnestisch einen Alkoholabusus. Die depressive Symptomatik habe seit der Vorbegutachtung zugenommen, sei aber nach wie vor nicht so ausgeprägt, dass hieraus eine quantitative Leistungseinschränkung resultiere. Aus nervenärztlicher Sicht bestehe weiterhin ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für körperlich mittelschwere Arbeiten ohne Nachtschicht und erhöhten Zeitdruck.
Mit Bescheid vom 15.04.2011 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2011 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 23.09.2011 zum SG erhobene Klage. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, dass eine zusätzliche neurologische Begutachtung notwendig sei.
Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen schriftlich vernommen. Dr. A.-N. (Schreiben vom 06.02.2012) und der Hausarzt Dr. Dr. M. (Schreiben vom 03.03.2012) sind davon ausgegangen, dass der Kläger nur unter drei Stunden täglich leistungsfähig sei. Der Orthopäde Dr. M. (Schreiben vom 10.02.2012) ist dagegen von einem mehr als sechsstündigen Leistungsvermögen ausgegangen. Zusätzlich hat das SG den Facharzt für Neurologie Dr. C. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat dem SG mitgeteilt, dass der Kläger den ersten Untersuchungstermin abgesagt und zum zweiten nicht erschienen sei. Auf telefonische Rückfrage habe er mitgeteilt, dass er krank sei und auch zu einem späteren Zeitpunkt eine Begutachtung nicht durchführen lassen wolle. Das SG hat den Kläger aufgefordert, ein ärztliches Attest zum Nachweis stichhaltiger medizinischer Gründe, die das Erscheinen zur Untersuchung verhindert hätten, vorzulegen. Nach weiterer Mahnung und Ankündigung eines Gerichtsbescheids hat der Kläger sodann ein bereits aktenkundiges Attest von Dr. A.-N. vorgelegt und darum gebeten, ein „erweitertes“ Gutachten anzuordnen und eine weitere Stellungnahme bei Dr. A.-N. einzuholen.
Mit Gerichtsbescheid vom 18.10.2012 hat das SG sodann die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es habe sich nicht zu überzeugen vermocht, dass der Kläger seit 04.11.2010 oder einem späteren Zeitpunkt nicht mehr in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest noch sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Kläger leide im Wesentlichen unter einer depressiven Störung; allein hierauf habe er sich im Verwaltungs- und Klageverfahren berufen. Die Beklagte habe ein nervenärztliches Gutachten bei Frau B. eingeholt, welche eine mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung diagnostiziert habe. Der daneben diagnostizierte Alkoholabusus habe sich aus der Anamnese ergeben, eine Funktionsbeeinträchtigung resultiere hieraus nicht. Die Peroneusparese sei mit keinen Funktionsbeeinträchtigungen mehr verbunden, so dass sich hieraus keine Leistungsminderung ableite. Die Leistungsbeurteilung von Frau B. sei nachvollziehbar. Der behandelnde Psychiater Dr. A.-N. habe in seiner Aussage vom 06.02.2012 von einer Somatisierungsstörung, depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode, angst- und depressive Störung gemischt und einer psychovegetativen Schlafstörung berichtet und hieraus ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden abgeleitet. Diese knapp begründete Leistungseinschätzung alleine vermöge jedoch nicht zu überzeugen, wenn man berücksichtige, dass die Therapiemöglichkeiten offensichtlich nicht ausgeschöpft seien, wie Frau B. unter Verweis auf die teilweise nicht nachgewiesene Medikamenteneinnahme ausführe. Ferner sei in dem im Verfahren S 13 SB 5511/07 eingeholten Gutachten von Dr. C. nur eine depressive Störung mit leichtgradiger depressiver Episode und zeitweise mittelgradigen Episoden diagnostiziert worden, was gegen den von Dr. A.-N. beschriebenen Schweregrad - an dem sich nach seiner Aussage trotz nicht näher beschriebener regelmäßiger Behandlung nichts geändert habe - spreche. Frau B. sehe in ihrem letzten Gutachten hingegen eine Verschlechterung des psychischen Zustands gegenüber dem Vorgutachten, was sich mit dem Gutachten von Dr. C. in Übereinstimmung bringen lasse. Auch unter Würdigung dieser Verschlechterung gelange die Gutachterin zu keiner Annahme eines zeitlich eingeschränkten Leistungsvermögen, was auch in der Gesamtschau gegen die von Dr. A.-N. vorgenommene Leistungseinschätzung spreche. Der sachverständige Zeuge Dr. M. berichte von linksseitigen Vorfußbeschwerden sowie lumbalen Dorsalgien, ohne dass sich eine Leistungsminderung in zeitlicher Hinsicht nach seiner Einschätzung ergebe. Nach den im Verfahren S 13 SB 5511/07 eingeholten Gutachten von Prof. Dr. B. und Dr. C. bestehe insoweit eine leichte bis mittelschwere schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule ohne neurologische Ausfälle. Eine Änderung des Zustands lasse sich der Aussage von Dr. M. nicht entnehmen. Dass der Kläger seit Mai 2010 offenbar nicht mehr in orthopädischer Behandlung sei, spreche gegen eine Leistungsminderung aufgrund derartiger Erkrankungen. Soweit der behandelnde Hausarzt Dr. M. den Kläger für nicht mehr in der Lage halte, wenigstens drei Stunden arbeitstäglich erwerbstätig zu sein, überzeuge dies nicht. Dr. M. begründe dies mit orthopädischen und neurologisch-psychiatrischen Erkrankungen, wobei er aber lediglich eine starke Gewichtszunahme, Gastritiden, Bronchitiden und Lumboischialgie nenne. Die genannten Erkrankungen aus dem internistischen Bereich legten eine quantitative Leistungsminderung nicht nahe, die Lumboischialgie führe nach Aussage von Dr. M. nicht zu einer zeitlichen Leistungsminderung und auch die nervenärztlich bedeutsamen Erkrankungen seien durch das Gutachten von Frau B. abgeklärt. Auf internistischem Gebiet leide der Kläger nach dem Gutachten von Prof. Dr. Z. unter einer geringen Linksherzhypertrophie (bei unter Medikation sehr guter Blutdruckeinstellung), einem intermittierenden Vorhofflimmern, das seit 2007 unter Medikation nicht mehr bestehe, jedoch mit Neigung zu dauerhaft erhöhter Herzfrequenz sowie einem geringgradigen Pericarderguss mit unter Belastung starkem Lactatanstieg sowie vor dem Hintergrund langjährigen Zigarettenkonsums unter einer respiratorischen Partialinsuffizienz, ferner unter Hyperlipidämie. Nach dem Gutachten ergäben sich hieraus nur geringfügige Funktionsstörungen, so dass von internistischer Seite keine gravierenden Auswirkungen bestünden. Das SG habe sich nicht gedrängt gesehen, weitere medizinische Ermittlungen durchzuführen. Hierbei werde berücksichtigt, dass der Kläger an den von Dr. C. im Rahmen des Gutachtensauftrags bestimmten Untersuchungsterminen nicht teilgenommen habe, ohne sein Nichterscheinen ausreichend zu begründen. Das SG sehe daher keine weitere Möglichkeit, den medizinischen Sachverhalt aufzuklären. Das zuletzt vorgelegte Attest von Dr. A.-N. begründet bereits deshalb keine Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen, weil es aus dem Jahr 2010 stamme und bereits mehrfach aktenkundig sei.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 23.10.2012 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 22.11.2012 eingelegte Berufung des Klägers. Er macht geltend, aus der beigefügten fachärztlichen Bescheinigung von Dr. A.-N. vom 25.09.2012 ergebe sich, dass der Kläger erwerbsunfähig sei. Das SG sei der Auffassung, wonach ein erneutes Gutachten eingeholt werden müsse, nicht gefolgt. Dies müsse im Berufungsverfahren nachgeholt werden. Inzwischen habe sich der Zustand des Klägers weiter verschlechtert, so dass die Erwerbsfähigkeit zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorliege.
10 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
11 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18.10.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.08.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.11.2010 zu gewähren.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
15 
Der Senat hat den Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, physikalische und rehabilitative Medizin Dr. F. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Bereits mit der Benachrichtigung von der Begutachtung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass es zu seinen Lasten gehe, wenn der Sachverhalt wegen fehlender Mitwirkung nicht weiter aufgeklärt werden könne und ihm dringend angeraten, den Begutachtungstermin wahrzunehmen. Unter dem 24.08.2013 hat Dr. F. mitgeteilt, dass der Untersuchungstermin vom Kläger abgesagt worden sei und er den Kläger trotz mehrfacher Versuche nicht habe telefonisch erreichen können. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 09.09.2013 und 21.11.2013 nochmals darauf hingewiesen, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung ohne seine Mitwirkung nicht möglich sei und sich unter diesen Voraussetzungen eine Erwerbsminderung nicht nachweisen lassen dürfte. Die Beteiligten haben daraufhin ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17 
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden kann, hat keinen Erfolg.
18 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.08.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
19 
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554). Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
20 
Nach dem Ergebnis der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten, die im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden sowie der beigezogenen Gutachten aus dem Verfahren S 13 AS 5511/07 ist der Eintritt einer Erwerbsminderung des Klägers zur Überzeugung des Senats weder ersichtlich noch nachgewiesen. Das SG hat unter umfassender Auswertung sämtlicher vorliegender ärztlicher Unterlagen zutreffend festgestellt, dass der Kläger danach noch in der Lage ist, leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Nachtschicht und ohne besonderen Zeitdruck noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SG an und weist die Berufung aus den überzeugenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs 2 SGG).
21 
Eine andere Beurteilung ist nicht im Hinblick auf die im Berufungsverfahren behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers geboten. Der Kläger hat zum Beleg seiner Behauptung die fachärztliche Bescheinigung von Dr. A.-N. vom 25.09.2012 vorgelegt, die im Text allerdings wörtlich der (nicht datierten) Bescheinigung entspricht, die schon zum ersten Rentenantrag im Jahr 2010 vorlag. Inhaltlich wird in dieser Bescheinigung ausgeführt, dass trotz der bisherigen Behandlung der Verlauf keine wesentliche Änderung zeige. Damit wird eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerade nicht belegt. Zu der Frage, warum der Einschätzung von Dr. A.-N. hinsichtlich des Vorliegens von Erwerbsunfähigkeit nicht gefolgt werden kann, hat bereits das SG ausführlich Stellung genommen, der Senat hat sich insoweit diesen Ausführungen angeschlossen. Nachdem hierzu im Berufungsverfahren nicht weiter vorgetragen worden ist, sind zusätzliche Ausführungen zu diesem Punkt nicht erforderlich.
22 
Eine weitere Ermittlung des Sachverhalts war dem Senat - wie zuvor bereits dem SG - nicht möglich, da der Kläger trotz ausführlichen Hinweises auf die negativen Folgen den ihm angebotenen Untersuchungstermin bei Dr. F. nicht wahrgenommen hat. Gründe hierfür hat der Kläger nicht mitgeteilt. Weitere medizinische Ermittlungen hält der Senat nach alledem nicht für erforderlich, da das bereits in Auftrag gegebene nervenärztliche Gutachten wegen der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Klägers nicht eingeholt werden konnte. Der Senat war auch nicht gehalten, zur weiteren Sachaufklärung eine Begutachtung nach Aktenlage durchzuführen, denn es lagen keinerlei neue Befunde vor. Die Einschätzung von Dr. A.-N. vom 25.09.2012 ist unverändert zu seinen Ausführungen aus dem Jahr 2010 und damit bereits durch das Gutachten von Frau B. widerlegt. Neue Gesichtspunkte waren somit nicht zu berücksichtigen.
23 
Ein Leistungsvermögen des Klägers von unter sechs Stunden arbeitstäglich ist nicht zur vollen Überzeugung des Senats nachgewiesen. Der Kläger ist daher nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs 3 SGB VI) und hat damit keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser bzw voller Erwerbsminderung. Im sozialgerichtlichen Verfahren trägt derjenige die objektive Beweislast, zu dessen Gunsten ein Tatbestandsmerkmal im Prozess wirkt. Danach trägt der Kläger die objektive Beweislast für das Vorliegen einer Erwerbsminderung. Der Grundsatz der objektiven Beweislast greift dann ein, wenn das Gericht trotz aller Bemühungen bei der Amtsermittlung den Sachverhalt nicht weiter aufklären kann (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 118 RdNr 6). Der Kläger ist seiner prozessualen Mitwirkungspflicht (§ 103 Satz 1 SGG) nicht nachgekommen. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG), die Beteiligten sind hierzu mit heranzuziehen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG). Sie müssen jedoch ihrer Mitwirkungslast genügen, sonst können sie Nachteile treffen. Soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines Sachverständigengutachten trifft den Kläger die Obliegenheit, zum Zweck der Begutachtung beim Sachverständigen zu erscheinen (Hauck in Hennig, SGG, § 103 Rdnr 51). Das Gericht kann den Kläger nicht zwingen, sich einer Untersuchung und Begutachtung durch vom Gericht bestimmte neutrale Ärzte zu unterziehen. Verweigert er - wie vorliegend - eine Begutachtung, so hat er die prozessrechtlichen Folgen seines Verhaltens zu tragen. Hierauf ist der Kläger mehrfach ausdrücklich hingewiesen worden. Die Mitwirkungspflichten des Klägers sind durch die Anordnung einer Begutachtung auch nicht überspannt worden. Nach den auch im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Grundsätzen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO, § 103 Rdnr 14a) des § 65 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) besteht eine Mitwirkungspflicht des Versicherten nur dann nicht, wenn ihm ihre Erfüllung aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden bzw wenn bei Untersuchungen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht ersichtlich. Er hat hierzu keinerlei relevante Gesichtspunkte vorgetragen, vielmehr hat er im Berufungsverfahren nicht einmal einen Grund mitgeteilt, warum er den Untersuchungstermin bei Dr. F. abgesagt hat. Er war damit verpflichtet, zu der angeordneten persönlichen Untersuchung zu erscheinen. Nach alledem geht es zu Lasten des Klägers, dass der Sachverhalt insoweit nicht weiter aufgeklärt werden kann und eine Erwerbsminderung nicht nachgewiesen ist.
24 
Anhaltspunkte dafür, dass in der Person des Klägers eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre, bestehen nicht. Vorliegend kann der Kläger Tätigkeit mit Nachtschicht und unter erhöhtem Zeitdruck nicht mehr ausüben. Diese qualitativen Einschränkungen, die nicht ungewöhnlich sind, lassen keine ernstlichen Zweifel daran aufkommen, dass der Kläger noch wettbewerbsfähig in einem Betrieb einsetzbar ist. Schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSG 30.11.1983, 5a RKn 28/82, BSGE 56, 64, SozR 2200 § 1246 Nr 110; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996 in BSGE 80, 2, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; siehe auch BSG 05.10.2005, B 5 RJ 6/05 R, SozR 4-2600 § 43 Nr.5). Der Kläger ist auch in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal am Tag zu benutzen. Die in den vorliegenden Gutachten erhobenen Befunde haben keine Einschränkung der Wegefähigkeit erbracht.
25 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist nach dieser Vorschrift, dass er vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist. Der Kläger ist 1965 und damit nach dem Stichtag geboren, so dass schon aus diesem Grunde ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht in Betracht kommt.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

17 
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden kann, hat keinen Erfolg.
18 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.08.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
19 
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554). Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
20 
Nach dem Ergebnis der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten, die im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden sowie der beigezogenen Gutachten aus dem Verfahren S 13 AS 5511/07 ist der Eintritt einer Erwerbsminderung des Klägers zur Überzeugung des Senats weder ersichtlich noch nachgewiesen. Das SG hat unter umfassender Auswertung sämtlicher vorliegender ärztlicher Unterlagen zutreffend festgestellt, dass der Kläger danach noch in der Lage ist, leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Nachtschicht und ohne besonderen Zeitdruck noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SG an und weist die Berufung aus den überzeugenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs 2 SGG).
21 
Eine andere Beurteilung ist nicht im Hinblick auf die im Berufungsverfahren behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers geboten. Der Kläger hat zum Beleg seiner Behauptung die fachärztliche Bescheinigung von Dr. A.-N. vom 25.09.2012 vorgelegt, die im Text allerdings wörtlich der (nicht datierten) Bescheinigung entspricht, die schon zum ersten Rentenantrag im Jahr 2010 vorlag. Inhaltlich wird in dieser Bescheinigung ausgeführt, dass trotz der bisherigen Behandlung der Verlauf keine wesentliche Änderung zeige. Damit wird eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerade nicht belegt. Zu der Frage, warum der Einschätzung von Dr. A.-N. hinsichtlich des Vorliegens von Erwerbsunfähigkeit nicht gefolgt werden kann, hat bereits das SG ausführlich Stellung genommen, der Senat hat sich insoweit diesen Ausführungen angeschlossen. Nachdem hierzu im Berufungsverfahren nicht weiter vorgetragen worden ist, sind zusätzliche Ausführungen zu diesem Punkt nicht erforderlich.
22 
Eine weitere Ermittlung des Sachverhalts war dem Senat - wie zuvor bereits dem SG - nicht möglich, da der Kläger trotz ausführlichen Hinweises auf die negativen Folgen den ihm angebotenen Untersuchungstermin bei Dr. F. nicht wahrgenommen hat. Gründe hierfür hat der Kläger nicht mitgeteilt. Weitere medizinische Ermittlungen hält der Senat nach alledem nicht für erforderlich, da das bereits in Auftrag gegebene nervenärztliche Gutachten wegen der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Klägers nicht eingeholt werden konnte. Der Senat war auch nicht gehalten, zur weiteren Sachaufklärung eine Begutachtung nach Aktenlage durchzuführen, denn es lagen keinerlei neue Befunde vor. Die Einschätzung von Dr. A.-N. vom 25.09.2012 ist unverändert zu seinen Ausführungen aus dem Jahr 2010 und damit bereits durch das Gutachten von Frau B. widerlegt. Neue Gesichtspunkte waren somit nicht zu berücksichtigen.
23 
Ein Leistungsvermögen des Klägers von unter sechs Stunden arbeitstäglich ist nicht zur vollen Überzeugung des Senats nachgewiesen. Der Kläger ist daher nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs 3 SGB VI) und hat damit keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser bzw voller Erwerbsminderung. Im sozialgerichtlichen Verfahren trägt derjenige die objektive Beweislast, zu dessen Gunsten ein Tatbestandsmerkmal im Prozess wirkt. Danach trägt der Kläger die objektive Beweislast für das Vorliegen einer Erwerbsminderung. Der Grundsatz der objektiven Beweislast greift dann ein, wenn das Gericht trotz aller Bemühungen bei der Amtsermittlung den Sachverhalt nicht weiter aufklären kann (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 118 RdNr 6). Der Kläger ist seiner prozessualen Mitwirkungspflicht (§ 103 Satz 1 SGG) nicht nachgekommen. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG), die Beteiligten sind hierzu mit heranzuziehen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG). Sie müssen jedoch ihrer Mitwirkungslast genügen, sonst können sie Nachteile treffen. Soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines Sachverständigengutachten trifft den Kläger die Obliegenheit, zum Zweck der Begutachtung beim Sachverständigen zu erscheinen (Hauck in Hennig, SGG, § 103 Rdnr 51). Das Gericht kann den Kläger nicht zwingen, sich einer Untersuchung und Begutachtung durch vom Gericht bestimmte neutrale Ärzte zu unterziehen. Verweigert er - wie vorliegend - eine Begutachtung, so hat er die prozessrechtlichen Folgen seines Verhaltens zu tragen. Hierauf ist der Kläger mehrfach ausdrücklich hingewiesen worden. Die Mitwirkungspflichten des Klägers sind durch die Anordnung einer Begutachtung auch nicht überspannt worden. Nach den auch im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Grundsätzen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO, § 103 Rdnr 14a) des § 65 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) besteht eine Mitwirkungspflicht des Versicherten nur dann nicht, wenn ihm ihre Erfüllung aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden bzw wenn bei Untersuchungen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht ersichtlich. Er hat hierzu keinerlei relevante Gesichtspunkte vorgetragen, vielmehr hat er im Berufungsverfahren nicht einmal einen Grund mitgeteilt, warum er den Untersuchungstermin bei Dr. F. abgesagt hat. Er war damit verpflichtet, zu der angeordneten persönlichen Untersuchung zu erscheinen. Nach alledem geht es zu Lasten des Klägers, dass der Sachverhalt insoweit nicht weiter aufgeklärt werden kann und eine Erwerbsminderung nicht nachgewiesen ist.
24 
Anhaltspunkte dafür, dass in der Person des Klägers eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre, bestehen nicht. Vorliegend kann der Kläger Tätigkeit mit Nachtschicht und unter erhöhtem Zeitdruck nicht mehr ausüben. Diese qualitativen Einschränkungen, die nicht ungewöhnlich sind, lassen keine ernstlichen Zweifel daran aufkommen, dass der Kläger noch wettbewerbsfähig in einem Betrieb einsetzbar ist. Schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSG 30.11.1983, 5a RKn 28/82, BSGE 56, 64, SozR 2200 § 1246 Nr 110; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996 in BSGE 80, 2, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; siehe auch BSG 05.10.2005, B 5 RJ 6/05 R, SozR 4-2600 § 43 Nr.5). Der Kläger ist auch in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal am Tag zu benutzen. Die in den vorliegenden Gutachten erhobenen Befunde haben keine Einschränkung der Wegefähigkeit erbracht.
25 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist nach dieser Vorschrift, dass er vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist. Der Kläger ist 1965 und damit nach dem Stichtag geboren, so dass schon aus diesem Grunde ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht in Betracht kommt.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Feb. 2014 - L 11 R 4850/12

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Feb. 2014 - L 11 R 4850/12 zitiert 13 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit


(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und2. berufsunfähigsind. (2) Berufsunfähig

Referenzen

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.