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Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hätte die Klage nicht abweisen dürfen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung von Berücksichtigungszeiten der Kindererziehung für den gesamten Zeitraum des Auslandsaufenthaltes.
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Gegenstand des Rechtsstreits ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Vormerkung von Berücksichtigungszeiten der Kindererziehung. Da die Beklagte einen Teil dieser Erziehungszeiten im angefochtenen Bescheid bereits vorgemerkt hat, nämlich die Zeiträume des Inlandsaufenthaltes bis September 1994 und ab Juli 2000 sowie die Zeit der Entrichtung von Pflichtbeiträgen während des Auslandsaufenthaltes (November 1995 bis Januar 1996), begehrt die Klägerin nur die Verurteilung der Beklagten zur Vormerkung der dazwischen liegenden Zeiträume. Nur hierüber, also über einen Anspruch der Klägerin auf Vormerkung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Zeit von Oktober 1994 bis Oktober 1995 und vom Februar 1996 bis Juni 2000 hat der Senat somit zu befinden.
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Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Die Bestimmung findet gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI Anwendung und zwar unabhängig davon, ob der Sachverhalt, auf den sich der Anspruch gründet, bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vorgelegen hat (BSG, Urteil vom 17.11.1992, 4 RA 15/91 in SozR 3-2600 § 56 Nr. 4).
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Nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (so genannter Vormerkungsbescheid). Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird hingegen erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (Satz 2 der Vorschrift). Zweck dieses Verfahrens und insbesondere des Vormerkungsbescheides ist eine Beweissicherung hinsichtlich derjenigen Tatsachen, die in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können, was sich nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gültigen materiell-rechtlichen Regelung beurteilt (BSG, Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 108/95 in SozR 3-2600 § 58 Nr. 9).
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Berücksichtigungszeiten, wie sie hier die Klägerin zur Vormerkung begehrt, sind nach § 57 Satz 1 SGB VI Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Damit verweist diese Regelung auf § 56 SGB VI, nach dessen Abs. 1 Satz 1 Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren sind. Für die Klägerin gilt dies mit der Maßgabe des § 249 Abs. 1 SGB VI, wonach die Kindererziehungszeit für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind - und damit für beide Kinder der Klägerin - zwölf Monate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Beide Kinder der Klägerin wurden vor den streitigen Zeiträumen geboren und N. vollendete ihr 10. Lebensjahr nach den streitigen Zeiträumen, sodass insoweit die Voraussetzungen für eine Berücksichtigungszeit auch in den streitigen Zeiträumen vorliegen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
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Eine Kindererziehungszeit - und damit auch eine Berücksichtigungszeit nach Ablauf des o.g. Zeitraumes der Kindererziehungszeit - wird für einen Elternteil nach § 56 Abs. 1 Satz 2 angerechnet, wenn (Nr. 1) die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, (Nr. 2) die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgte oder einer solchen gleichsteht und (Nr. 3) der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
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Die Klägerin ist nicht nach Abs. 4 des § 56 SGB VI von der Anrechnung ausgeschlossen, weil keiner der dort geregelten Ausschlusstatbestände vorliegt; auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
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Die Erziehungszeit ist auch der Klägerin nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB VI zuzuordnen, was zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig ist. Die Klägerin gab in ihrem Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten an, die Kinder seien nicht gemeinsam erzogen worden, was nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI - danach ist die Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind erzogen hat - zur Zuordnung der Erziehungszeit zur Klägerin führt. Ob dies allerdings vor dem Hintergrund des sonstigen Vortrages, die Familie, also auch der Ehemann, habe gemeinsam in den N. gewohnt, und dem Umstand, dass eine gemeinsame Erziehung bei häuslicher Gemeinschaft regelmäßig anzunehmen ist und durch vorübergehende beruflich bedingte Abwesenheit nicht entfällt (s. hierzu Löns in Kreikebohm, Gesetzliche Rentenversicherung, 3. Auflage, § 56 Rdnr. 10 f.), zutrifft, kann offen bleiben. Eine überwiegende Erziehung durch den Ehemann der Klägerin (s. § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI: Zuordnung zum überwiegend Erziehenden) ist jedenfalls auszuschließen, weil der Ehemann berufstätig war, während die Klägerin dies - von den drei Monaten Ende 1995/Anfang 1996 abgesehen - nicht war. Damit erzog die Klägerin die Kinder entweder allein (Zuordnung nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI), überwiegend (Zuordnung nach § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI) oder gemeinsam mit dem Ehemann, was ebenfalls zur Zuordnung an die Klägerin führt. Denn nach § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen, wenn die Eltern bei gemeinsamer Erziehung (Satz 2) keine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Zeit der Kindererziehung abgegeben haben. Eine solche gemeinsame Erklärung haben die Klägerin und ihr Ehemann nicht abgegeben. Auch wenn diese Zuordnungsregel eine widerlegliche Vermutung enthält (mit der Folge, dass der Ehemann notwendig beizuladen sei, vgl. BSG, Urteil vom 23.10.2003, B 4 RA 15/03 R in SozR 4-2600 § 56 Nr. 1), gilt diese Vermutung so lange, wie sie nicht - durch gemeinsame Erklärung - widerlegt ist. Es ist daher für eine Entscheidung über die Zuordnung, eben wegen dieser Zuordnungsregel, gerade keine übereinstimmende Erklärung erforderlich. Dem entsprechend und weil ohnehin keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Ehemann der Klägerin die Erziehungszeit für sich beansprucht, dieser vielmehr das Begehren der Klägerin unterstützt (s. die vorgelegte Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers über die Tätigkeit als Arzt in A. ) und mit der Zuordnung der Erziehungszeit zur Klägerin ausdrücklich einverstanden ist (vgl. die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegte Erklärung des Ehemannes), bedarf es auch keiner Beiladung des Ehemannes der Klägerin (ebenso BSG, Urteil vom 22.02.1995, 4 RA 43/93 in SozR 3-2600 § 56 Nr. 8).
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Ebenfalls nicht umstritten ist der Umstand, dass die Klägerin ihre Kinder im streitigen Zeitraum nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erzog, weil sie sich mit ihrer Familie nicht hier, sondern in den N. gewöhnlich aufhielt (vgl. § 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Allerdings steht einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufhielt und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat (§ 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Dies gilt nach Satz 3 der Regelung bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten im Ausland auch, wenn der Ehegatte des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er von der Versicherungspflicht befreit war.
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Auf § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI kann sich die Klägerin nicht ohne weiteres berufen, weil sie die von dieser Regelung verlangten Pflichtbeitragszeiten nicht hat. Pflichtbeitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht, also nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen, Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Diese müssen allerdings nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI auf Grund einer „dort“, also im Ausland ausgeübten Beschäftigung gezahlt worden sein. Die Vorschrift erfasst somit die Fälle der Ausstrahlung nach § 4 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit - von zwei hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen (vgl. BSG, Urteil vom 23.10.2003, B 4 RA 15/03 R, a.a.O.) - ausschließlich Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich des SGB IV bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend ins Ausland entsandt wurden (BSG, a.a.O.). Die Klägerin war jedoch nie, also auch nicht vor der Geburt der Kinder oder während ihres Aufenthaltes in den N. oder später während der Kindererziehung und auch nicht danach, ins Ausland entsandt worden und auch zu keinen Zeitpunkt im Ausland tätig. Die während des Auslandsaufenthaltes tatsächlich entrichteten Pflichtbeiträge von November 1995 bis Januar 1996 beruhen vielmehr ebenso wie jene für die Zeit von Oktober 1993 bis September 1994 auf einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland.
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Auf § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI kann sich die Klägerin ebenfalls nicht ohne weiteres berufen. Zwar hielt sie sich zusammen mit ihrem Ehemann im Ausland auf. Indessen hat der Ehemann der Klägerin keine „solchen“ Pflichtbeitragszeiten, also - dies ergibt sich aus dem Zusammenhang mit dem voranstehenden Satz 2 der Regelung - Pflichtbeiträge auf Grund einer „dort“, im Ausland (s.o.) ausgeübten Beschäftigung. Dies folgt allerdings noch nicht aus dem Umstand, dass der Ehemann der Klägerin seit Mai 1982 von der Versicherungspflicht befreit ist, also auch keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, sondern seit der Befreiung satzungsgemäße Beiträge zum Versorgungswerk der Ärztekammer B. zahlt. Denn nach § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI sind entsprechende Pflichtbeiträge anzunehmen, falls solche ohne Befreiung von der Versicherungspflicht gezahlt worden wären („nur deshalb nicht hat, weil er... von der Versicherungspflicht befreit war“). So liegt der Fall hier. Der Ehemann der Klägerin hätte - ohne Befreiung - wegen seiner im Grunde versicherungspflichtigen Beschäftigung als im Krankenhaus angestellter Arzt Pflichtbeiträge entrichtet, allerdings auf Grund einer Beschäftigung im Inland. § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ist auf diesen Fall - Pflichtbeitragszeiten des Ehegatten während der Erziehung des Kindes und des gemeinsamen Aufenthaltes im Ausland auf Grund einer Beschäftigung im Inland (so genannter Grenzgänger) - auf Grund bundesdeutscher Rechtsgrundsätze nach der Rechtsprechung des BSG nicht entsprechend anwendbar (BSG, Urteil vom 25.01.1994, 4 RA 3/93 in SozR 3-2600 § 56 Nr. 6), was nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt (BSG, a.a.O.). Dass dieses Ergebnis angesichts der nachfolgend zu Satz 2 der Regelung dargelegten europarechtlichen Einwirkungen wohl kaum zu halten sein dürfte, bedarf keiner Entscheidung, weil die Klägerin Anspruch auf die begehrte Vormerkung bereits nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI i.V.m. dem Recht der Europäischen Gemeinschaft hat.
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(C-135/99 in SozR 3-2600 § 56 Nr. 14) nämlich eine europarechtskonforme Auslegung erfahren. Nach dieser Entscheidung hat die zuständige Einrichtung eines Mitgliedsstaats nach Art. 8a, 48 und 51 (neu: Art. 18, 39 und 42) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) Kindererziehungszeiten anzurechnen, die eine zur Zeit der Geburt des Kindes als Grenzgängerin in einem Mitgliedsstaat beschäftigte und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Person in letzterem zurücklegte. Der EuGH sah durch § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI Gemeinschaftsangehörige benachteiligt, die von ihrem in Art. 8a (neu: Art. 18) EGV verbürgten Recht Gebrauch machen, sich in den Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Ein Gemeinschaftsangehöriger, der weiterhin in Deutschland arbeite, dürfe durch die Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedsstaat nicht den Vorteil der Anrechnung von zurückgelegten Erziehungszeiten verlieren. Zu Grunde lag der Fall einer zunächst in Deutschland wohnhaften und versicherungspflichtig Beschäftigten, die nach Wohnsitzverlegung nach Frankreich weiterhin bis zur Geburt des Kindes als Grenzgängerin in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt, nach der Geburt ihres Kindes und dem Mutterschaftsurlaub aber keiner versicherten Tätigkeit mehr nachgegangen war. Nach der oben dargestellten Auslegung des § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI stand gerade die Eigenschaft als Grenzgängerin einer Anerkennung der Zeit der Kindererziehung entgegen. Dies zeigt, dass der EuGH mit seiner Entscheidung die in § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI enthaltene Beschränkung des Anwendungsbereiches dieser Regelung auf Fälle der Entsendung mit dem europäischen Recht, insbesondere dem Recht, sich in den Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten zu können, unvereinbar hielt. Im Rahmen der so geforderten europarechtskonformen Auslegung (vgl. Urteil des EuGH vom 19.01.2010, C-555/07) kann diese Einschränkung somit keine Anwendung finden.
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Indessen gilt dies nur, wenn auf die streitige Zeit auch deutsches Recht, also auch die §§ 56, 57 SGB VI, Anwendung finden. Es kann offen bleiben, inwieweit die Anwendung dieser Vorschriften auf die Zeit des Aufenthaltes der Klägerin in den N. bereits daraus folgt, dass § 56 Abs. 3 SGB VI - und damit auch § 57 SGB VI - selbst und ausdrücklich ihren Anwendungsbereich auf das Ausland erstrecken, indem eine Erziehung im Ausland einer Erziehung in Deutschland gleichgestellt wird und in welchem Verhältnis dies zu der nachfolgend dargestellten Kollisionsregelung des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1401/71 (VO 1401/71) steht. Denn die Anwendung deutschen Rechts ist nach europarechtlichen Vorschriften zu bejahen.
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Es bedarf keiner Prüfung, ob und inwieweit durch das Inkrafttreten der die VO 1401/71 ablösenden Verordnung EG Nr. 883/2004 (VO 883/2004, dort Art. 90 Abs. 1 Satz 1) und der sie ergänzenden Verordnung EG Nr. 987/2009 (VO 987/2009, mit dort in Art. 44 ausdrücklich geregelten Kindererziehungszeiten) zum 01.05.2010 Änderungen eintreten. Denn die VO 1401/71 gilt jedenfalls bis 30.04.2010 und damit im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats uneingeschränkt. Ohnehin ist die VO 1401/71 für die hier streitigen Zeiträume wohl weiterhin anzuwendenden (vgl. Art. 87 und 90 der ab 01.05.2010 geltenden VO 883/2004 sowie eine rückwirkende Geltung von Verordnungen im Regelfall ablehnend EuGH, Urteil vom 07.07.2002, a.a.O.), sodass mangels Anwendung der VO 883/2004 auch die zu ihrer Durchführung erlassene VO 987/2009 keine Anwendung findet.
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Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der somit anzuwendenden VO 1401/71 unterliegen Personen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates. Hierzu regelt Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO 1401/71, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt. Seinem Wortlaut nach trifft diese Vorschrift auf die Klägerin für den streitigen Zeitraum nicht zu, weil die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Wohnsitzverlegung von Deutschland in die N. zugleich ihre Beschäftigung in Deutschland aufgab. Korrespondierend sieht Art. 13 Abs. 2 Buchst. f VO 1401/71 die Anwendung des Rechts des Wohnortstaates vor, wenn eine Person den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates nicht weiterhin unterliegt und wenn die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates nicht anzuwenden sind. Indessen hat der EuGH - wie die Klägerin zutreffend vorträgt - die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. f VO 1401/71 verneint und stattdessen die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO 1401/71 bejaht, wenn eine „hinreichende Verbindung“ zum Beschäftigungsstaat hergestellt werden kann (Urteil vom 27.02.2002, C-28/00 unter Hinweis auf das Urteil vom 23.11.2000, a.a.O.). Eine solche hinreichende Verbindung hatte der EuGH bereits im Urteil vom 23.11.2000 bejaht, wenn eine Person ausschließlich in einem Mitgliedsstaat arbeitete und dem Recht dieses Mitgliedsstaates bis zur Geburt des Kindes unterlag. Im Urteil vom 07.02.2002 bejahte der EuGH eine derartige „hinreichende Verbindung“ auch für den Fall einer zwei Jahre vor der Geburt des ersten Kindes aufgegebenen Beschäftigung in Ö. , Wohnsitzverlegung nach Belgien ein Jahr nach der (dritten und letzten) Geburt und erstmaliger Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Rückkehr nach Ö. . Er hob zur Begründung hervor, dass die (dortige) Klägerin ausschließlich in einem Mitgliedsstaat gearbeitet hatte und dem Recht dieses Staates unterlag, als das Kind geboren wurde. Nicht anders liegt der Fall der Klägerin. Zwar besteht bei der Klägerin zwischen dem letzten Pflichtbeitrag wegen einer Beschäftigung vor der Geburt der Kinder (1990 und 1991) - wie in dem vom EuGH entschiedenen Fall - eine mehrjährige rentenversicherungsrechtliche Lücke, weil dieser letzte Pflichtbeitrag für Juli 1982 gezahlt wurde und die Klägerin anschließend bis August 1985 (unterbrochen durch Ausbildungszeiten) arbeitslos war. Doch war für sie schon allein wegen des Wohnsitzes in Deutschland - vergleichbar wie im Fall des EuGH (nur dort in Ö. ) - weiterhin und damit auch im Zeitpunkt der Geburt der Kinder deutsches Recht anwendbar und war die Klägerin - ebenfalls wie im Fall des EuGH (nur eben dort in Ö. ) - ausschließlich in Deutschland versicherungspflichtig tätig. Darüber hinaus war die Klägerin auch und gerade unmittelbar vor der Wohnsitzverlegung in die N. in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Gerade dies ist für die Abgrenzung der genannten Kollisionsregelungen des Art. 13 Abs. 2 VO 1401/71 und damit zwischen Beschäftigungsstaat und Wohnortstaat von ausschlaggebender Bedeutung und belegt die hinreichende Verbindung zum Beschäftigungsstaat Deutschland. Wenn der EuGH im Urteil vom 07.02.2002 eine derartige hinreichende Verbindung bejahte, auch wenn zur Zeit der Wohnsitzverlegung bereits seit Jahren keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausgeübt wurde, muss eine hinreichende Verbindung in diesem Sinne erst recht bejaht werden, wenn bis zur Wohnsitzverlegung eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde.
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Im Ergebnis finden somit deutsche Vorschriften auf die Zeit des Aufenthaltes der Klägerin in den N. Anwendung, und damit auch § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in der dargelegten europarechtskonformen Auslegung. Auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten (gewesen). Die Beklagte bejahte jedenfalls auf Grund der Beschäftigung der Klägerin als Grenzgängerin in der Zeit von November 1995 bis Januar 1996 zu Recht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 SGB VI (Pflichtbeiträge während der Erziehung). Soweit sie in ihrem Schriftsatz vom 07.04.2010 nun ausführt, mit den Pflichtbeitragszeiten von November 1995 bis Januar 1996 würden die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI nicht erfüllt, ist dies angesichts der bestandkräftigen Vormerkung einer Berücksichtigungszeit für diesen Zeitraum ohne Bedeutung.
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Konsequenterweise ist dann aber - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch der Folgezeitraum als Berücksichtigungszeit vorzumerken. Zwar wurden nur für die Monate November 1995 bis Januar 1996 Pflichtbeiträge während der Kindererziehung im Ausland und der Beschäftigung in Deutschland gezahlt. Indessen gibt der Wortlaut des § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI - anders als die Beklagte im Schriftsatz vom 07.04.2010 behauptet - keine Einschränkung der Anerkennung der Zeit der Kindererziehung auf „die Dauer der Entrichtung“ oder „soweit Pflichtbeiträge entrichtet wurden“ her. Im Gegenteil deutet die im Gesetz geregelte zweite Alternative eines Pflichtbeitrages „unmittelbar vor der Geburt des Kindes“ (so genannter „Vorbeitrag“) ohne das Erfordernis späterer erneuter Beitragszahlung und ohne auf Gründe einer unterbliebenen erneuten versicherungspflichtigen Beschäftigung abzustellen, auf eine nicht zur Widerlegung vorgesehene gesetzliche Vermutung, dass eine unmittelbar vor der Geburt liegende Beitragspflicht eine anschließend durch die Kindererziehung entstandene Lücke im Versicherungsleben bewirkte (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 56 SGB VI, Rdnr. 60). Diese Vermutung gilt dann gleichermaßen für eine erst während der Erziehung des Kindes eingetretene Beitragspflicht (Gürtner, a.a.O.); denn auch in diesem Fall und wegen der weiteren Erziehung aufgegebener Beschäftigung kann - gleichermaßen wie in der ersten Alternative - die dann auftretende Lücke im Versicherungsleben durch die Kindererziehung verursacht sein. Im Übrigen wäre es widersprüchlich, bei einem „Vorbeitrag“ die gesamte Zeit der Kindererziehung anzurechnen, in den Fällen einer während der Kindererziehung eingetretenen Beitragspflicht aber nur die auf diese Zeit der Beitragspflicht entfallende Erziehungszeit. Denn der während der Zeit der Kindererziehung erstmals geleistete Beitrag stellt sich für die Folgezeit als „Vorbeitrag“ dar (Fichte in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung, § 56 Rdnr. 69 m.w.N.). Eine unterschiedliche Handhabung beider Fallvarianten würde auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG Bedenken begegnen, eben weil in beiden Fallvarianten die Aufgabe der versicherungspflichtigen Tätigkeit und damit die Weiterentrichtung von Pflichtbeiträgen durch die Kindererziehung verursacht sein kann. Da es nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI aber auf die tatsächliche Motivation für die Aufgabe der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht ankommt, besteht auch kein erkennbarer Grund, Erziehende, die eine vor der Geburt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit aufgeben, für die Zeit nach Aufgabe der Tätigkeit anders zu behandeln, als Erziehende, die eine während der Erziehung ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit aufgeben.
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Damit sind Zeiten der Kindererziehung bei fehlendem „Vorbeitrag“ ab dem ersten, während der Zeit der Kindererziehung entrichteten Pflichtbeitrag entgegen der Auffassung der Beklagten bis zum Ende der übrigen Anrechnungsvoraussetzungen vorzumerken (Gürtner, a.a.O.; Fichte, a.a.O.; Schuler-Harm, juris-PK-SGB VI, 2008, § 56 Rdnr. 55; Löns in Kreikebohm, Gesetzliche Rentenversicherung, 3. Auflage, § 56 Rdnr. 23; a.A.: nur für den Zeitraum der entrichteten Pflichtbeiträge Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung - SGB VI, § 56 Rdnr. 60; Kreikebohm u.a. in Schulin, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3 Rentenversicherungsrecht, 1999, § 30 Rdnr. 154).
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Die gegenteilige Auffassung der Beklagten hierzu (Schriftsatz vom 07.04.2010) überzeugt nicht. Soweit sie eine Kompensation von entgangenen Rentenanwartschaften durch Anrechnung von Erziehungszeiten als nach dem gesetzgeberischen Willen nicht erforderlich ansieht, weil die enge Verbindung zur deutsche Arbeits- und Erwerbswelt durch Aufgabe der Tätigkeit im Ausland gelöst worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass eine derartige begrenzende gesetzgeberische Intention dem § 56 SGB VI nicht zu entnehmen ist. Die Beklagte belegt ihre Behauptung auch nicht. Im Übrigen unterstellt die Beklagte mit dieser Überlegung, dass eine Aufgabe der Tätigkeit als Entsandter zugleich eine Lösung von Deutschland darstelle. Dies lässt sich weder mit der dargelegten Rechtsprechung des EuGH zur „hinreichenden Verbindung“ und zum Verstoß gegen die Freizügigkeit und schon gar nicht mit der gleichermaßen in Betracht kommenden Möglichkeit, die Tätigkeit als Entsandte sei wegen der Kindererziehung aufgegeben worden (sodass eben doch eine Kompensation zu erfolgen hat), in Einklang bringen. § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI verlangt eine solche Motivforschung gerade nicht. Dem entsprechend kann der (europarechtlich geprägte) Anwendungsbereich der Vorschrift auch nicht im Hinblick auf zwar mögliche, aber spekulative Motivationslagen begrenzt werden.
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Soweit die Beklagte darlegt, mit § 56 SGB VI werde die Intention verfolgt, durch die Kindererziehung entstandene Lücken in der Biografie zu schließen, ist dies auch nach Auffassung des Senats zutreffend. Wenn die Beklagte dann aber meint, eine derartige Intention ließe sich bei Erziehung im Ausland nicht verwirklichen, weil der Erziehende nicht durch die Geburt des Kindes, sondern durch den Auslandsaufenthalt an einem weiteren Aufbau von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung gehindert sei, trifft diese Annahme gerade für Grenzgänger nicht zu und ist im vorliegenden Fall von der Klägerin sogar widerlegt. Denn jedenfalls für den Zeitraum von November 1995 bis Januar 1996 war ihr eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland mit Beiträgen zur deutsche gesetzlichen Rentenversicherung trotz Erziehung von Kindern und dies im Ausland möglich.
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Soweit die Beklagte Rückschlüsse im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses daraus ziehen will, dass der Gesetzgeber in § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI Pflichtbeiträge während der Erziehung an erster Stelle und solche unmittelbar vor der Geburt an zweiter Stelle aufführt, folgt der Senat dieser Überlegung nicht. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Varianten in diesem Sinne zu verstehen sein sollen. Die Beklagte begründet auch insoweit ihre Behauptung nicht.
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Ist somit der Zeitraum ab November 1995 wegen der von November 1995 bis Januar 1996 entrichteten Pflichtbeiträge auch nach Aufgabe der Beschäftigung und damit ab Februar 1996 eine Berücksichtigungszeit der Kindererziehung trotz Auslandsaufenthalt, kann für die Zeit bis Oktober 1995 nichts anderes gelten. Denn wenn bereits Pflichtbeträge während der Zeit der Kindererziehung im Ausland zu einer Berücksichtigungszeit der Kindererziehung ab dem Zeitpunkt der Entrichtung dieser Pflichtbeiträge führen, muss dies erst recht für Pflichtbeiträge während der Zeit der Kindererziehung im Inland für eine nachfolgende Zeit der Kindererziehung im Ausland gelten. Die Klägerin war von Oktober 1993 bis September 1994 ebenfalls versicherungspflichtig beschäftigt und ihr Versicherungsverlauf weist - bestandskräftig vorgemerkte - Pflichtbeitragszeiten für diesen Zeitraum Oktober 1993 bis September 1994 aus. Diese Pflichtbeitragszeiten liegen im Zeitraum der Kindererziehung (im Inland), sodass - entsprechend dem oben Dargelegten - die gesamte nachfolgende Zeit des Auslandsaufenthaltes ab Oktober 1994 eine Zeit der Kindererziehung ist.
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