Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2010 - L 11 R 2534/09

bei uns veröffentlicht am26.01.2010

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18. Dezember 2007 verurteilt wird, bei der Berechnung der Altersrente des Klägers die Zeit vom 1. Februar 1940 bis zum 30. März 1941 als Ghetto-Beitragszeit zu berücksichtigen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger bewilligten Regelaltersrente (RAR) streitig, insbesondere ob eine weitere Pflichtbeitragszeit vom Februar 1940 bis März 1941 nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto vom 20. Juni 2002 (ZRBG) anzuerkennen ist.
Der 1921 als polnischer Staatsangehöriger geborene Kläger ist jüdischer Abstammung und als Verfolgter im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt. Er lebte nach Ablegung seines Abiturs im Sommer 1939 im Herbst 1939 im polnischen K. bei seinen Eltern. Diese betrieben ein großes landwirtschaftliches Gut im K.. Der Vater des Klägers hatte außerdem einen eigenen Baustoffhandel und einen Sandplatz. Dort produzierte er Sand durch Grabungen, hauptsächlich Reinigungssand. Nach dem Einmarsch deutscher Truppen in K. am 4. September 1939 wurden zunächst sämtliche Tiere und der gesamte Futterbestand des landwirtschaftlichen Gutes durch die Wehrmacht beschlagnahmt. Mit dem Beginn der deutschen Besatzung wurden dann auch die landwirtschaftlich genutzten Flächen konfisziert, so dass die Landwirtschaft nicht mehr weiter betrieben werden konnte. Auch durfte der Vater des Klägers - wie alle jüdischen Geschäftsleute - seine Firma nicht mehr weiter führen. Deshalb konnte auch der Kläger nicht mehr im Betrieb seiner Eltern arbeiten und musste sich eine andere Tätigkeit suchen. Er fand Arbeit im Steinbruch S.. Dieser Steinbruch gehörte ursprünglich seinem Großvater und wurde nach der deutschen Besatzung von einem neuen deutschen Eigentümer übernommen. Dort arbeitete er bis Ende März 1941. Als Entlohnung erhielt er ua Lebensmittel, welche auch zur Ernährung seiner Familie dienten, sowie kleinere Geldbeträge (vgl Angaben des Klägers, Bl 71 der SG-Akte).
Die Stadt K. gehörte während der deutschen Besatzung zum Distrikt R.. Dieser befand sich nicht in einem dem deutschen Reich eingegliederten, sondern in einem besetzten Gebiet, dem sog Generalgouvernement. Bereits im September 1939 wurde ein Judenrat bestimmt, um eine Vielzahl diskriminierender Maßnahmen gegen Juden umzusetzen (Auskunft Jewish Claims Conference, Bl 18 ff der SG-Akte). Der erste Judenälteste M. P. wurde nach Auschwitz deportiert, weil er sich weigerte, mit der SS zusammenzuarbeiten. Im November 1939 wurde die Kennzeichnungspflicht (weiße Armbinde mit blauem Davidstern) eingeführt, ab 11. Dezember 1939 wurden die Bewegungsfreiheit und die Freizügigkeit eingeschränkt. Juden unterlagen einer Ausgangssperre und durften ihren Wohnsitz nicht mehr wechseln. Das Verlassen von K. wurde dadurch erschwert, dass eine Reisegenehmigung vorliegen musste, die man im Allgemeinen nicht bekam. Andererseits wurden zahlreiche Juden aus anderen Orten in K. ausgesiedelt, so dass sich die Bevölkerungszahl der Stadt bis März 1940 um über 10.000 auf mehr als 80.000 erhöhte (vgl Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Darmstadt, 2 Js 1043/66, Bl 50/62 der SG-Akte).
Mit Einrichtung des Judenrats wurden Juden zu diversen Arbeiten herangezogen, ua wurden Männer zur Arbeit im Steinbruch eingesetzt. In den meisten Fällen handelte es sich um Betriebe, die ihren jüdischen Eigentümern entzogen worden waren und nun im Rahmen der Kriegsproduktion arbeiteten. Die Entlohnung der Arbeiter wurde bis Mitte 1940 meist dem Judenrat überlassen, dessen Geldreserven dadurch erschöpft wurden. Dies änderte sich erst mit einer Verfügung des Amtes des Generalgouverneurs vom 5. Juli 1940 (Bl 33 ff der Senatsakte). Darin wird ua ausgeführt:
„Zweck des Arbeitseinsatzes der Juden ist, wie schon erwähnt, zur Behebung des Mangels an Arbeitskräften im Generalgouvernement beizutragen. Die Beschäftigung der Juden soll grundsätzlich auf der Grundlage der Verordnung vom 26.10.1939 und der Durchführungsvorschrift vom 12.12.1939 erfolgen. Dabei ist jedoch in allen geeigneten Fällen zunächst der Versuch der Beschäftigung der Juden im freien Arbeitsverhältnis zu unternehmen.
Bei der lagermäßigen Unterbringung der zu Zwangsarbeiten einberufenen Juden findet, wie schon erwähnt, keine Entlohnung, sondern nur eine Gewährung von Leistungsprämien als Anreiz zur Leistungssteigerung, die der Träger der Arbeit im Einvernehmen mit dem Arbeitsamt zu bestimmen hat, statt.
Bei den nicht zur Zwangsarbeit einberufenen, sondern vermittelten Arbeitskräften hat eine ordnungsgemäße Entlohnung auf Grund der noch zu erlassenden Tarifordnung zu erfolgen.“
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Dementsprechend verfügte auch das Arbeitsamt K. am 6. August 1940, dass die jüdischen Arbeitskräfte möglichst zu entlohnen und zur Sozialversicherung anzumelden seien (Bl 38 der Senatsakte).
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Im Distrikt R. war die Idee der Schaffung abgeschlossener Ghettos in allen Kreisstädten und kreisfreien Städten aus unterschiedlichen Gründen sehr umstritten. Zu Beginn des Jahres 1941 wurde ein Expertenrat innerhalb der Regierung des Distrikts eingerichtet, der zu dem Ergebnis kam, dass die Zusammenfassung der Juden nicht in abgeschlossenen Ghettos zu erfolgen habe, sondern durch Abgrenzung der in Frage kommenden Straßenzüge innerhalb der einzelnen Ortschaften in geschlossenen jüdischen Wohnviertel unter Beschränkung des Durchgangsverkehrs auf das vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt notwendige Maß. Um die Bildung der jüdischen Wohnviertel auf der Ebene des Distrikts zu koordinieren, fand in R. am 29. März 1941 ein Arbeitstreffen aller Kreis- und Stadthauptleute mit dem Distriktgouverneur statt. Dabei wurde die Schaffung von jüdischen Wohnviertel in größeren Städten angeordnet.
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Am 31. März 1941 erließ auch der Stadthauptmann von K., H. D., eine „Verordnung über die Bildung eines jüdischen Wohnviertels in der Stadt K.“ (Bl 31 f der Senatsakte). Die jüdischen Wohnviertel der Stadt wurden in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt. Es wurde angeordnet (Nr 2 der Verordnung), dass die gesamte jüdische Bevölkerung der Stadt K. in diesen Wohnvierteln zu wohnen hat. Juden war der Aufenthalt außerhalb der Wohnviertel untersagt. Sie durften das Gebiet nur verlassen, wenn sie im Besitz eines Passierausweises waren (Nr 10 der Verordnung) oder in „nichtjüdischen Betrieben“ außerhalb des Wohnviertels beschäftigt waren, wobei das Aufsuchen dieser Arbeitsstätten im „geschlossenen An- und Aufmarsch“ zu erfolgen hatte (Nr 11 der Verordnung). In Nr 9 der Verordnung wurde das Wohnviertel insoweit als offenes Viertel bezeichnet, als nichtjüdischen Personen der Zutritt zu diesem Viertel gestattet war.
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Die Umsiedlung der Bevölkerung in den vorgesehenen Bezirk war am 5. April 1941 abgeschlossen. Trotz der Regelung in Nr. 9 der Verordnung über den offenen Charakter des Wohnviertels wurde das Gebiet noch 5. April 1941 zum Seuchensperrgebiet erklärt, dessen Betreten und Verlassen streng verboten war. Außerdem wurde es mit einem drei Meter hohen, teils hölzernen, teils steinernen Zaun umgeben und abschließend mit Stacheldraht versehen. Verantwortlich für das Gebiet war die Zivilverwaltung. Das Ghetto wurde bei der Aussiedlungsaktion zwischen dem 18. und dem 24. August 1942 geräumt.
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Nach Auflösung des Ghettos von K. wurde der Kläger in mehreren Konzentrationslagern festgehalten und im Mai 1945 im Konzentrationslager Theresienstadt von amerikanischen Streitkräften befreit. Seit 1970 besitzt der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit; er war mit seiner Frau selbständig tätig und hat keine Rentenbeiträge entrichtet, weder in Deutschland noch in anderen Staaten.
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Am 26. Mai 2003 beantragte der Kläger die Gewährung einer RAR unter Berücksichtigung von näher bezeichneten Beitrags- und Ersatzzeiten. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. Februar 2004 zunächst mit der Begründung ab, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger seine Beschäftigung aus freiem Willen ausgeübt habe. Vielmehr ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen und aus den damals während des Entschädigungsverfahrens gemachten Angaben, dass es sich um unfreiwillige Arbeitsleistungen gehandelt habe die in der Regel unentgeltlich aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses erbracht worden seien.
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Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei von 1940 bis 1943 im Straßenbau beschäftigt gewesen. Die Straßenbaufirma sei eine deutsche Firma gewesen. Der Zeuge P. (eidesstattliche Versicherung vom 17. April 1953) habe bestätigt, dass er im Januar/Februar 1940 ihn (den Kläger) auf dem Arbeitsamt in K. getroffen habe, weil er sich ebenfalls zur Arbeitseinteilung habe melden müssen. Sie hätten an verschiedenen Stellen gearbeitet und sich fast jeden Abend bei der Abholung der Brotzuteilungen getroffen. Dies sei in der Zeit bis zur Schließung des Ghettos im Mai 1941 der Fall gewesen.
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Mit Teilabhilfebescheid vom 11. August 2004 stellte die Beklagte dann Pflichtbeitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) für den Zeitraum vom 31. März 1941 bis 24. August 1942 und Ersatzzeiten (NS-Verfolgung) vom 25. August 1942 bis zum 31. Mai 1945 fest.
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Der Kläger legte auch hiergegen Widerspruch ein.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, das Ghetto in K. (Generalgouvernement Distrikt R. - 1939 bis 1945 -) sei erst am 31. März 1941 errichtet und am 24. August 1942 geschlossen worden. Eine Anerkennung von Zeiten vor diesem Zeitraum könne nicht erfolgen, da es sich vorher nicht um ein Ghetto gehandelt habe. Das ZRBG enthalte zum Begriff „Ghetto“ keine Legaldefinition. Nach seinen Ursprüngen aus dem 16. Jahrhundert sei ein Ghetto ein Stadtteil oder Straße, in der ausschließlich Juden wohnten; es sei ein eingegrenzter und von anderen Teilen der Stadt abgegrenzter Bereich. Nach dem Verständnis der NS-Machthaber sei mit dem Begriff „Ghetto“ die vollständige, hermetische Abriegelung der jüdischen Bevölkerung von der nichtjüdischen Umgebung gemeint (geschlossene Ghettos). Dies sei vielfach aus verschiedenen Gründen nicht zu realisieren gewesen. Deswegen hätten auch offene Ghettos parallel zu vollständig abgeriegelten sogenannten geschlossenen Ghettos existiert. Es habe unbewachte neben bewachten und solche, die von Zaun, Stacheldraht oder einer Mauer umgeben waren, gegeben. Das wichtigste Merkmal eines Ghettos sei das Nichtvorhandensein einer nichtjüdischen Bevölkerung in dem betreffenden Gebiet. Das ergebe sich bei einem geschlossenen Ghetto zwangsläufig. Dieses Kriterium sei auch bei der Prüfung anzuwenden, ob Ghetto-Beitragszeiten in einem offenen Ghetto in Betracht kommen könnten. Folglich könne nicht von einem Ghetto die Rede sein, wenn in einem bestimmten Gebiet neben Juden auch Nichtjuden gewohnt hätten und die jüdische Bevölkerung „nur“ durch verschiedene Maßnahmen in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen wäre. Weitere Merkmale für einen zwangsweisen Aufenthalt in Ghetto sei ua, wenn Juden ausschließlich in einem Stadtteil gewohnt hätten und es ihnen untersagt gewesen sei, bestimmte Stadtteile aufzusuchen oder das Viertel nach einer bestimmten Uhrzeit oder überhaupt ohne Sondergenehmigung zu verlassen. Es sei dabei unerheblich, ob das Ghetto abgesperrt gewesen sei oder nicht. Ein zwangsweiser Aufenthalt in einem „offenen“ Ghetto liege erst ab dem Zeitpunkt vor, in dem das Ghetto von den NS-Machthabern in den eingegliederten und besetzten Gebieten erstmals errichtet worden sei mit dem Ziel, die Juden örtlich zu konzentrieren. Dies sei bei dem Ghetto K. erst am 31. März 1941 der Fall gewesen (Internetpräsenz des Karl-Ernst-Osthaus-Museums, Hagen - www.keom.de/denkmal/datenbank). Die Anerkennung der Beitragszeiten im Sinne des besagten Gesetzes könne daher erst ab diesem Zeitpunkt stattfinden. Zuvor habe es sich um Zwangsarbeit in einem Arbeitslager gehandelt, welche nicht im Rahmen des ZRBG erfasst sein solle, sondern als unentgeltliche, aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses erbrachte Arbeitsleistung gelte, die einer eigenen Entschädigung unterfalle.
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Zur Begründung seiner dagegen am 30. März 2005 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er sei von der deutschen Besatzung mit Lebensmitteln und Sanitärartikeln wie Seife und Waschpulver entlohnt worden. Ob weitere Leistungen, insbesondere im Kleidungsbereich erfolgt seien, wisse er heute nicht mehr. Unmittelbar nach Einnahme der Stadt durch die Wehrmacht am 4. September 1939 hätten antijüdische Maßnahmen wie Enteignung, Kontributionen, Zwangsarbeit, Geiselnahme, Folter und Mord eingesetzt.
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Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG eine Anfrage bei der Jewish Claims Conference (JCC) und dem Bundesarchiv, Zweigstelle L., veranlasst. Die JCC hat mitgeteilt, dass im September 1939 ein Judenrat bestimmt worden sei. Am 31. März 1941 sei das bis dahin „offene Ghetto“ in ein „geschlossenes“ umgewandelt worden, welches dann vom 20. bis 24. August 1942 „liquidiert“ worden sei. Bis zur Liquidierung des Ghettos sei es möglich gewesen, innerhalb und außerhalb des Ghettos zu arbeiten (Bl. 18 ff der SG-Akte). Das Bundesarchiv - Außenstelle L. - hat die Auszüge der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Darmstadt - 2 Js 1043/66 - vom 17. August 1967 vorgelegt, in welchem die Lebensbedingungen insbesondere der jüdischen Bevölkerung in K. in den Jahren 1939 bis 1944/45 zusammengefasst wurden, sowie einen ergänzenden Literaturauszug.
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Mit Urteil vom 21. Dezember 2006, der Beklagten zugestellt am 22. März 2007, hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25. Februar 2004 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 11. August 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2005 verurteilt, beim Kläger Pflichtbeitragszeiten nach dem ZRBG vom 1. Februar 1940 bis zum 30. März 1941 anzuerkennen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Ghettobeitragszeiten würden für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebiets gelten. Diese Regelungen fänden auf den Kläger Anwendung, da er die Voraussetzungen des § 1 ZRBG erfülle. Der Kläger sei Verfolgter im Sinne des § 1 BEG. Er sei im streitgegenständlichen Zeitraum im Straßenbau sowie im Steinbruch beschäftigt gewesen. Es habe sich dabei um eine Beschäftigung gehandelt. Der Anwendungsbereich des § 1 ZRBG setze nicht voraus, dass ein Nichtvorhandensein einer nichtjüdischen Bevölkerung in dem betreffenden Wohngebieten vorliegen müsse. Es sei nicht sachgerecht, bei der Definition und Beschreibung des Begriffs „Ghetto“ an die Vorstellungen der Definitionen der NS-Machthaber anzuknüpfen. Vielmehr reiche es aus, dass es sich um einen räumlich abgegrenzten Stadtbezirk handle, welcher nach außen gesichert sei. Dabei sei auch nicht entscheidungserheblich, ob jüdische Wohnbezirke bereits vor der deutschen Besetzung bestanden hätten. Denn die behördlichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, die zunehmenden Verdrängungsmaßnahmen sowie der Zustrom weiterer Juden aufgrund von Vertreibungsaktionen an anderen Orten hätten zu einer Ghettoisierung in den Judenwohnbezirken geführt. Es sei zunehmend eine aufgezwungene und kontrollierte Separierung der jüdischen Bevölkerung entstanden mit der Folge, dass diese die Lebenssituation in den Judenwohnbezirken als Ghetto wahrgenommen hätten. Der Begriff „Ghetto“ sei als Abgrenzungsmerkmal zu Beschäftigten in Zwangs-arbeitslagern und Konzentrationslagern zu verstehen. Den Verfolgten habe lediglich ein Mindestmaß an Freiheit verbleiben müssen, welches es ihnen ermöglicht hätte, aus eigenem Entschluss Arbeitsverhältnisse einzugehen. Speziell für die Stadt K. habe es eine solche Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Judenwohnbezirken gegeben, in der der jüdischen Bevölkerung die als freiwillig zu bezeichnende Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Entgelt möglich gewesen sei. Ein solches Ghetto erst ab 31. März 1941 anzunehmen, sei nicht sachgerecht. Vielmehr müsse aufgrund der Unterlagen davon ausgegangen werden, dass es sich bis zu diesem Zeitpunkt um ein sogenanntes offenes Ghetto gehandelt habe. Dafür spreche auch, dass eine Arbeitsverwaltung zwangsweise oktroyiert worden sei, etwa durch die Deportation des ersten, nicht als kooperationsbereit empfunden Judenältesten M. P. durch die Besatzungsmacht. Dabei müssten auch die zeitgeschichtlichen Abläufe berücksichtigt werden. Juden in den besetzten Gebieten seien von Beginn an einem permanenten Selektionsprozess ausgesetzt gewesen. Neben der Zusammenfassung von Fachkräften an den Produktionsstandorten seien tausende von jüngeren arbeitsfähigen Juden in Zwangsarbeitslager verschickt worden. Dabei habe der berufliche Status eine maßgebliche Rolle gespielt. Die zunehmend restriktiveren Bedingungen, unter welchen die jüdische Bevölkerung habe leben müssen, hätten sich erneut mit dem Beginn der Deportationswellen im Rahmen der sogenannten Endlösung der Judenfrage 1942 verschärft. Deutlich zu spät knüpfe deshalb eine Auslegung an, welche erst mit der Implementierung der Vernichtungsprogramme und den einsetzenden Deportationen für jüdisch Verfolgte die Aufnahme eines freiwilligen Beschäftigungsverhältnisses in einem Ghetto im Sinne des ZRBG und damit eine Rentengewährung einräume. Die Tätigkeit des Klägers erfülle auch alle Voraussetzungen, die an ein freiwilliges Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt in einem Ghetto nach den ZRBG zu stellen seien. Da sich die inhaltliche Tätigkeit des Klägers sowie seine Motivation mangels gegenteiliger Begründungen der Beklagten vor und nach der Errichtung eines geschlossenen Ghettos am 31. März 1941 nicht erheblich geändert hätten, sei dies zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der zu fordernde Maßstab der Glaubhaftmachung sei unter Berücksichtigung der damaligen Gesamtumstände und der verstrichenen Zeit gleichwohl erfüllt. Danach habe der Kläger eine fremdnützige Arbeitsleistung gegen die Abgabe von Lebensmitteln, welche über den Eigenbedarf hinausgingen, Sanitäts- und Hygieneprodukte sowie zu einem ganz geringen Anteil auch gegen Geld verrichtet. Es sei glaubhaft, dass er diese Tätigkeit aus freiem Willensentschluss aufgenommen habe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger und die von ihm benannten Zeugen teilweise den Begriff der „Zwangsarbeit“ verwendet hätten. Es sei zu berücksichtigen, dass ein massiver mittelbarer Druck auf die Beteiligten ausgeübt worden sei. Diese hätten sich in einer Zwangslage befunden. Die Verwendung des Begriffs Zwangsarbeiter sei daher unschädlich, da dies nicht in rechtstechnischem Sinne geschehen sei. Es sei auch glaubhaft, dass er die Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt habe.
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Mit Bescheid vom 23. März 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger RAR beginnend ab 1. Mai 2003 in Höhe von 79,16 EUR unter Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten vom 31. März 1941 bis 24. August 1942 sowie weiterer 44 Monate NS-Verfolgung vom 25. August 1942 bis 17. April 1946.
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Mit ihrer am 04. April 2007 eingelegten Berufung (L 11 R 1735/07) macht die Beklagte geltend, das ZRBG enthalte keine Legaldefinition des Begriffs „Ghetto“. Ausgangspunkt für die Ghettoisierung und die Errichtung von Ghettos sei das sogenannte „Heydrich-Protokoll“ vom 21. September 1939, in welchem zunächst nur die Absicht festgelegt worden sei, das Judentum in den Städten in einem Ghetto zusammenzufassen und die Juden vom Lande in die größeren Städte zu konzentrieren. Von einem solchen Ghetto könne dann nicht die Rede sein, wenn in einem bestimmten Gebiet die jüdische Bevölkerung „nur“ durch verschiedene Maßnahmen in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden sei. Merkmale für einen zwangsweisen Aufenthalt im Ghetto seien ua, wenn Juden ausschließlich in einem Stadtteil gewohnt hätten und es ihnen untersagt gewesen sei, bestimmte Stadtteile aufzusuchen oder das Viertel nach einer bestimmten Uhrzeit oder überhaupt noch ohne Sondergenehmigung zu verlassen. Dabei sei unerheblich, ob das Ghetto abgesperrt gewesen sei oder nicht. Ein solcher zwangsweiser Aufenthalt in einem „offenen“ Ghetto liege erst ab dem Zeitpunkt vor, in dem das Ghetto von den NS-Machthabern in den eingegliederten und besetzten Gebieten erstmals errichtet worden sei mit dem Ziel, die Juden örtlich zu konzentrieren und internierungsähnlich unterzubringen. Als Anknüpfungszeitpunkt biete sich der Erlass diesbezüglicher Verfügungen an. Dies sei nach den aktenkundig gewordenen Unterlagen die „Verordnung über die Bildung eines jüdischen Wohnviertels in der Stadt K.“ vom 31. März 1941.
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Mit einem weiteren Bescheid vom 18. Dezember 2007 hat die Beklagte die dem Kläger mit Bescheid vom 23. März 2007 bewilligte RAR neu berechnet. Der Beginn der RAR ist auf den 1. Juli 1997 festgesetzt worden. Dadurch hat sich die Zahl der Kalendermonate, für die die RAR nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen worden ist, von 196 auf 126 reduziert. Dementsprechend hat sich auch der Zugangsfaktor im Vergleich zum Bescheid vom 23. März 2007 von 1,98 auf 1,63 vermindert, was zu einem geringeren monatlichen Zahlbetrag der Rente geführt hat. Aufgrund des erheblich früheren Rentenbeginns hat sich aber dennoch eine Nachzahlung für den Kläger in Höhe von 4.123,83 EUR ergeben; ab dem 1. Februar 2008 sind monatlich 65,91 EUR gezahlt worden.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Dezember 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit sie über den Bescheid vom 18. Dezember 2007 hinausgeht.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Dezember 2006 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18. Dezember 2007 verurteilt wird, bei der Berechnung der Regelaltersrente des Klägers die Zeit vom 1. Februar 1940 bis zum 31. März 1941 als Ghetto-Beitragszeit zu berücksichtigen.
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Er ist der Auffassung, dass bereits seit 1939 ein Ghetto in K. vorgelegen habe. Man habe Juden innerhalb gewisser Stadtbezirke angesiedelt, so dass diese Stadtgebiete jüdisch geworden seien. Diese Gebiete habe man auch ohne Reisegenehmigung nicht verlassen dürfen.
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Mit Beschluss vom 26. Juli 2007 ist das Verfahren zum Ruhen gebracht worden (L 11 R 1735/07). Nach Wiederanrufung des Verfahrens wird es unter dem Aktenzeichen L 11 R 2534/09 fortgeführt.
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Die Beklagte hat dem Senat noch das Gutachten der Historikerin I. H. vom 05. Mai 2008 sowie den Auszug aus der historischen Abhandlung „Judenmord in Zentralpolen, Der Distrikt R. im Generalgouvernement 1939 bis 1945“ des J. A. M. vorgelegt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von den Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung einer weiteren Ghetto-Beitragszeit nach dem ZRBG vom 1. Februar 1940 bis zum 30. März 1941.
35 
Streitgegenstand ist die Höhe der mit Bescheid vom 18. Dezember 2007 gewährten RAR. Dieser Bescheid hat nicht nur den Bescheid vom 23. März 2007, der nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden war, ersetzt, sondern auch die früheren Bescheide. Der Bescheid vom 18. Dezember 2007, mit dem die Beklagte der Regelung in § 3 Abs 1 Satz 1 ZRBG Rechnung getragen hat, ist nach § 153 Abs 1 SGG iVm § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden; über diesen Bescheid entscheidet der Senat auf Klage.
36 
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich nach § 64 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte ua für Beitragszeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird (§ 66 Abs 1 Nr 1 SGB VI). Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht oder Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten (§§ 55 Abs 1, 247 Abs 3 S 1 SGB VI). Nach § 2 Abs 1 Nr 1 ZRBG gelten für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto Beiträge (fiktiv) als gezahlt, und zwar für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebietes. Der Anwendungsbereich des ZRBG ist eröffnet, wenn Verfolgte im Sinne des BEG (1.) sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben, welches sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, und (2.) dort eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt haben, sofern (3.) für diese nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird.
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Die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 ZRBG für eine Anwendung dieses Gesetzes sind erfüllt. Der Kläger ist Verfolgter iSd BEG. Er verrichtete in der Zeit vom 1. Februar 1940 bis 30. März 1941 eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt, für die nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit gewährt wird. Die Ausübung dieser Beschäftigung erfolgte in einem Ghetto, das sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt war. Obwohl der Kläger dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörte, was sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigte und wovon der Senat ausgeht, bedarf es keiner Prüfung, ob die fragliche Zeit als Beitrags- oder Beschäftigungszeit nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ggf iVm mit § 20 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) anzuerkennen ist. Das ZRBG enthält für die von ihm erfassten Tatbestände eine Sonderregelung (vgl BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, B 4 R 29/06 R, SozR 4-5075 § 1 Nr 3), der das FRG nicht vorgeht (insoweit aA BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, aaO).
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Eine aus eigenem Willensentschluss aufgenommene Beschäftigung liegt vor, wenn der Ghetto-Bewohner noch eine Dispositionsbefugnis dergestalt hatte, dass er die Annahme oder Ausführung der Arbeit auch ohne unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder seine Restfreiheit ablehnen konnte. Die Abgrenzung zur Zwangsarbeit ist vor dem Hintergrund der wirklichen Lebenslage im Ghetto zu beurteilen (BSG, Urteile vom 3. Juni 2009, B5 R 66/08 R und B 5 R 26/08 R, zitiert nach Juris). Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Februar 1940 bis zum 30. März 1941 eine Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt hat, die aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist. Er hatte sich eine Arbeit gesucht und sich für eine Tätigkeit in dem Steinbruch entschieden, der ursprünglich seinem Großvater gehört hatte. Entlohnt wurde er mit kleineren Geldbeträgen und Lebens- bzw. Sachmitteln. Dies folgt aus den Angaben des Klägers, die der Senat für glaubhaft erachtet und deshalb seiner Entscheidung zugrundelegt. Die Angaben des Klägers entsprechen auch den in den Akten enthaltenen Unterlagen.
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Nach den Ausführungen der wissenschaftlichen Mitarbeiterin für Osteuropäische Geschichte an der Universität H., I. H., vom 5. Mai 2008 (Bl 19 ff der Senatsakte) galten bezüglich der Arbeitsverhältnisse in K. die Verordnungen des Generalgouverneurs über die Einführung des Arbeitszwangs vom 26. Oktober 1939 und die sich hierauf beziehende Anordnung der Arbeitsabteilung des Amts des Generalgouverneurs vom 5. Juli 1940 (Bl 33 ff der Senatsakte). Danach gab es für die Umsetzung des Arbeitszwangs der jüdischen Bevölkerung zwei Möglichkeiten: die freie Beschäftigung und die Einberufung zur Zwangsarbeit. Zwangsarbeit wurde idR nur bei größeren Projekten angeordnet, bei denen eine große Anzahl von Zwangsarbeitern beschäftigt, lagermäßig untergebracht und bewacht werden konnte. Für Zwangsarbeit war eine Entlohnung nicht vorgesehen. H. zufolge bemühte sich die Bevölkerung des Distrikts R. ua aus Angst vor Deportationen größtenteils intensiv um freie Arbeitsverhältnisse. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass Arbeitsverhältnisse im Ghetto K. idR aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen sind. Damit werden die Angaben des Klägers bestätigt. Aus der Verfügung des Amtes des Generalgouverneurs vom 5. Juli 1940 ergibt sich zudem, dass Zwangsarbeiter durch die Besatzungsmacht einberufen und lagermäßig untergebracht waren. Für den Senat steht deshalb fest, dass der Kläger in der Zeit von Februar 1940 bis März 1941 keine hoheitlich angeordnete Zwangsarbeit verrichtete.
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Der Kläger hielt sich auch in der Zeit vom 1. Februar 1940 bis 30. März 1941 zwangsweise in einem Ghetto auf. Dies hat bereits das SG ausführlich und zutreffend dargelegt; dessen Ausführungen schließt sich der Senat an.
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Der Begriff Ghetto wird weder im ZRBG noch in der Gesetzesbegründung (vgl BT-Drs 14/8583, S 1 ff) definiert. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung sich maßgeblich an Sinn und Zweck des ZRBG zu orientieren hat. Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, was historisch unter einem Ghetto zu verstehen ist oder von der Besatzungsmacht als Ghetto bezeichnet wurde. Das ZRBG soll Verfolgten für deren Beschäftigung während ihres Zwangsaufenthaltes in einem vom Deutschen Reich zu verantwortenden Ghetto eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung ermöglichen (vgl Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE vom 8. Juni 2006, BT-Drs 16/1955, S 1). Zwar ist das ZRBG als Reaktion auf die Ghetto-Rechtsprechung des BSG und in deren Akzeptanz verabschiedet worden (vgl nur BT-Drs 14/8583, S 5; 14/8823, S 4; 15/1475, S 5; sowie Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 20. Juni 2007, BT-Drs 16/5720, S 5), es erweitert jedoch in mehrfacher Hinsicht deren Reichweite. Es schafft eine unterschiedslose Regelung unabhängig von lokal anwendbarem Recht, Ghetto-Größe und Ghetto-Struktur (BSG, Urteile vom 3. Juni 2009, B5 R 66/08 R und B 5 R 26/08 R, zitiert nach Juris). Bei der Auslegung des ZRBG ist insofern stets zu berücksichtigen, dass mit den Regelungen zugunsten von Verfolgten von den rentenrechtlichen Grundsätzen abgewichen werden sollte (BT-Drs 14/8583, S 5 zu A.I.; vgl in diesem Zusammenhang letztlich auch die Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war und bisher ohne sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung geblieben ist, vom 1. Oktober 2007, Bundesanzeiger 2007, Nr 186, S 7693).
42 
Für die Auslegung des Begriffs Ghetto in § 1 ZRBG ist überdies die Entwicklung der Rechtsprechung heranzuziehen. Bis zu den Urteilen des BSG vom 18. Juni 1997 (sog Ghetto-Rechtsprechung) konnte und durfte die Verwaltungspraxis davon ausgehen, dass der zwangsweise Aufenthalt in einem Ghetto stets den Schluss zulässt, die von den Ghetto-Bewohnern ausgeübte Beschäftigung sei Zwangsarbeit, da sie weder auf Freiwilligkeit noch auf einer gesetzlichen Dienstverpflichtung beruhte (so noch BSG, Urteil vom 4. Oktober 1979, 1 RA 95/78, SozR 5070 § 14 Nr 9). Erst mit der Ghetto-Rechtsprechung wurde diese Wertung ausdrücklich aufgegeben. Mit dem Kriterium des zwangsweisen Aufenthalts in einem Ghetto in § 1 Abs 1 ZRBG soll daher sichergestellt werden, dass Verfolgte iSd § 1 BEG in der Zeit, in der sie in ihrer Freiheit besonders intensiv beeinträchtigt und auch rechtlos gestellt waren und schon aus diesem Grund keine versicherungspflichtige Beschäftigung nach den damals geltenden Gesetzen haben ausüben können, dadurch keine rentenrechtlichen Nachteile haben sollen, wenn sie dennoch gearbeitet haben und diese Arbeit - unter Beachtung der konkreten Lebensverhältnisse - noch als freiwillig angesehen werden konnte. Da die unter normalen Lebens- und Arbeitsbedingungen sinnvollen Einschränkungen des rentenversicherungs-rechtlichen Entgeltbegriffs unter den im Ghetto herrschenden Bedingungen ihren Sinn verloren hatten (BSG, Urteile vom 3. Juni 2009, B5 R 66/08 R und B 5 R 26/08 R, zitiert nach Juris), kommt es für die Definition des Begriffs Ghetto entscheidend darauf an, ab wann für NS-Verfolgte Lebens- und Arbeitsbedingungen vorlagen, bei denen eine Beurteilung von Beschäftigungen nach rentenversicherungsrechtlichen Maßstäben keinen Sinn mehr machte.
43 
Dementsprechend ist zu berücksichtigen, dass die Ghettoisierung verschiedene Stadien durchlief und die Zusammenfassung der jüdischen Bevölkerung in Wohnbezirken, die mit Zäunen und Mauern von ihrer Umgebung abgetrennt waren, nur den Abschluss dieser Entwicklung darstellte. Auch die Begriffe des geschlossenen und offenen Ghettos führen nicht weiter, da nach Nr 9 der bereits erwähnten Verordnung des Stadthauptmanns D. das durch diese Verordnung gebildete Ghetto noch („insoweit“) als offenes Ghetto bezeichnet wurde, obwohl sich die „Offenheit“ nur darauf bezog, dass der Zutritt zu diesem Ghetto „Nichtjuden nicht grundsätzlich verboten“ war. Den Juden war das Verlassen des Ghettos nur mit einem Ausweis gestattet.
44 
Ein Zwangsaufenthalt in einem Ghetto ist nach Ansicht des Senats deshalb anzunehmen, wenn der Aufenthalt rechtlich oder tatsächlich auf ein bestimmtes Wohngebiet beschränkt und die Aufenthaltsbeschränkung durch die Androhung schwerster Strafen oder durch Gewaltmaßnahmen erzwungen wurde (vgl BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, aaO). Die Maßnahmen zur Absonderung und Einschränkung der Freizügigkeit müssen eine Intensität erreicht haben, die in vergleichbarer Weise den Aufenthalt beschränken wie Mauern oder Zäune (LSG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 31. März 2008, L 3 R 20/06, zit nach Juris). Nicht notwendig ist, dass der Aufenthalt in dem Wohnbezirk auf einer behördlichen Zuweisung beruhte. Auch kommt es nicht entscheidend darauf an, ob in dem Bezirk ausschließlich oder überwiegend Juden gewohnt haben. Andernfalls wird der damaligen besonderen Situation der Juden nicht Rechnung getragen.
45 
Für K. kann von der Begründung eines Ghettos iSd § 1 ZRBG ab dem 11. Dezember 1939 ausgegangen werden. Bereits am 21. September 1939 war von der deutschen Besatzung ein sog Judenrat bestimmt worden, der als jüdisches Selbstverwaltungsorgan dazu diente, die Anweisungen der Besatzungsmacht innerhalb der jüdischen Bevölkerung durchzusetzen. Im November 1939 wurde eine Kennzeichnungspflicht eingeführt (weiße Armbinde mit blauem Davidstern) und am 11. Dezember 1939 wurde in K. die Freizügigkeit für Juden eingeschränkt. Juden unterlagen ab da einer Ausgangssperre und durften ihren Wohnsitz nicht mehr wechseln. Es war ihnen somit untersagt, bestimmte Stadtteile aufzusuchen oder das Viertel nach einer bestimmten Uhrzeit oder überhaupt noch ohne Sondergenehmigung zu verlassen. Dies entnimmt der Senat der Stellungnahme der Historiker Ho. und He. vom 12. Juli 2005, welche die JCC dem SG vorgelegt hat (Bl 20 ff der SG-Akte). Durch diese Maßnahmen wurde der Aufenthalt der Juden zu einem zwangsweisen, selbst wenn sie sich in einem Stadtteil aufhielten, in dem sie schon immer wohnten. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Vorgang aus historischer Sicht als Beginn der Ghettoisierung bezeichnet wird, der erst mit der Einrichtung des Ghettos durch die Verordnung vom 31. März 1941 abgeschlossen war.
46 
Wie bei der Definition des Entgeltbegriffs ist auch bei der Auslegung des Begriffs Ghetto Sinn und Zweck des ZRBG zu beachten. Maßgeblich ist folglich auch hier, ob die verrichteten Arbeiten unter anderen Umständen im Rahmen von versicherungspflichtigen Beschäftigungen geleistet worden wären und somit nach den damals geltenden Vorschriften in aller Regel Rentenanwartschaften begründet hätten (BSG, Urteile vom 3. Juni 2009, B5 R 66/08 R und B 5 R 26/08 R, zitiert nach Juris). Davon ist hier auszugehen. Denn im Generalgouvernement waren selbst entgeltliche Beschäftigungen von Juden schlechthin nicht rentenversicherungspflichtig (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, aaO). Da es sich dabei um typisch nationalsozialistisches Unrecht handelt, das kein rechtlich zulässiger Bewertungsmaßstab sein kann (BSG aaO), ist es geboten, den Ghettobegriff iS des ZRBG weit zu fassen.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
48 
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Gründe

 
34 
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung einer weiteren Ghetto-Beitragszeit nach dem ZRBG vom 1. Februar 1940 bis zum 30. März 1941.
35 
Streitgegenstand ist die Höhe der mit Bescheid vom 18. Dezember 2007 gewährten RAR. Dieser Bescheid hat nicht nur den Bescheid vom 23. März 2007, der nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden war, ersetzt, sondern auch die früheren Bescheide. Der Bescheid vom 18. Dezember 2007, mit dem die Beklagte der Regelung in § 3 Abs 1 Satz 1 ZRBG Rechnung getragen hat, ist nach § 153 Abs 1 SGG iVm § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden; über diesen Bescheid entscheidet der Senat auf Klage.
36 
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich nach § 64 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte ua für Beitragszeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird (§ 66 Abs 1 Nr 1 SGB VI). Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht oder Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten (§§ 55 Abs 1, 247 Abs 3 S 1 SGB VI). Nach § 2 Abs 1 Nr 1 ZRBG gelten für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto Beiträge (fiktiv) als gezahlt, und zwar für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebietes. Der Anwendungsbereich des ZRBG ist eröffnet, wenn Verfolgte im Sinne des BEG (1.) sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben, welches sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, und (2.) dort eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt haben, sofern (3.) für diese nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird.
37 
Die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 ZRBG für eine Anwendung dieses Gesetzes sind erfüllt. Der Kläger ist Verfolgter iSd BEG. Er verrichtete in der Zeit vom 1. Februar 1940 bis 30. März 1941 eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt, für die nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit gewährt wird. Die Ausübung dieser Beschäftigung erfolgte in einem Ghetto, das sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt war. Obwohl der Kläger dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörte, was sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigte und wovon der Senat ausgeht, bedarf es keiner Prüfung, ob die fragliche Zeit als Beitrags- oder Beschäftigungszeit nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ggf iVm mit § 20 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) anzuerkennen ist. Das ZRBG enthält für die von ihm erfassten Tatbestände eine Sonderregelung (vgl BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, B 4 R 29/06 R, SozR 4-5075 § 1 Nr 3), der das FRG nicht vorgeht (insoweit aA BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, aaO).
38 
Eine aus eigenem Willensentschluss aufgenommene Beschäftigung liegt vor, wenn der Ghetto-Bewohner noch eine Dispositionsbefugnis dergestalt hatte, dass er die Annahme oder Ausführung der Arbeit auch ohne unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder seine Restfreiheit ablehnen konnte. Die Abgrenzung zur Zwangsarbeit ist vor dem Hintergrund der wirklichen Lebenslage im Ghetto zu beurteilen (BSG, Urteile vom 3. Juni 2009, B5 R 66/08 R und B 5 R 26/08 R, zitiert nach Juris). Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Februar 1940 bis zum 30. März 1941 eine Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt hat, die aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist. Er hatte sich eine Arbeit gesucht und sich für eine Tätigkeit in dem Steinbruch entschieden, der ursprünglich seinem Großvater gehört hatte. Entlohnt wurde er mit kleineren Geldbeträgen und Lebens- bzw. Sachmitteln. Dies folgt aus den Angaben des Klägers, die der Senat für glaubhaft erachtet und deshalb seiner Entscheidung zugrundelegt. Die Angaben des Klägers entsprechen auch den in den Akten enthaltenen Unterlagen.
39 
Nach den Ausführungen der wissenschaftlichen Mitarbeiterin für Osteuropäische Geschichte an der Universität H., I. H., vom 5. Mai 2008 (Bl 19 ff der Senatsakte) galten bezüglich der Arbeitsverhältnisse in K. die Verordnungen des Generalgouverneurs über die Einführung des Arbeitszwangs vom 26. Oktober 1939 und die sich hierauf beziehende Anordnung der Arbeitsabteilung des Amts des Generalgouverneurs vom 5. Juli 1940 (Bl 33 ff der Senatsakte). Danach gab es für die Umsetzung des Arbeitszwangs der jüdischen Bevölkerung zwei Möglichkeiten: die freie Beschäftigung und die Einberufung zur Zwangsarbeit. Zwangsarbeit wurde idR nur bei größeren Projekten angeordnet, bei denen eine große Anzahl von Zwangsarbeitern beschäftigt, lagermäßig untergebracht und bewacht werden konnte. Für Zwangsarbeit war eine Entlohnung nicht vorgesehen. H. zufolge bemühte sich die Bevölkerung des Distrikts R. ua aus Angst vor Deportationen größtenteils intensiv um freie Arbeitsverhältnisse. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass Arbeitsverhältnisse im Ghetto K. idR aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen sind. Damit werden die Angaben des Klägers bestätigt. Aus der Verfügung des Amtes des Generalgouverneurs vom 5. Juli 1940 ergibt sich zudem, dass Zwangsarbeiter durch die Besatzungsmacht einberufen und lagermäßig untergebracht waren. Für den Senat steht deshalb fest, dass der Kläger in der Zeit von Februar 1940 bis März 1941 keine hoheitlich angeordnete Zwangsarbeit verrichtete.
40 
Der Kläger hielt sich auch in der Zeit vom 1. Februar 1940 bis 30. März 1941 zwangsweise in einem Ghetto auf. Dies hat bereits das SG ausführlich und zutreffend dargelegt; dessen Ausführungen schließt sich der Senat an.
41 
Der Begriff Ghetto wird weder im ZRBG noch in der Gesetzesbegründung (vgl BT-Drs 14/8583, S 1 ff) definiert. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung sich maßgeblich an Sinn und Zweck des ZRBG zu orientieren hat. Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, was historisch unter einem Ghetto zu verstehen ist oder von der Besatzungsmacht als Ghetto bezeichnet wurde. Das ZRBG soll Verfolgten für deren Beschäftigung während ihres Zwangsaufenthaltes in einem vom Deutschen Reich zu verantwortenden Ghetto eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung ermöglichen (vgl Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE vom 8. Juni 2006, BT-Drs 16/1955, S 1). Zwar ist das ZRBG als Reaktion auf die Ghetto-Rechtsprechung des BSG und in deren Akzeptanz verabschiedet worden (vgl nur BT-Drs 14/8583, S 5; 14/8823, S 4; 15/1475, S 5; sowie Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 20. Juni 2007, BT-Drs 16/5720, S 5), es erweitert jedoch in mehrfacher Hinsicht deren Reichweite. Es schafft eine unterschiedslose Regelung unabhängig von lokal anwendbarem Recht, Ghetto-Größe und Ghetto-Struktur (BSG, Urteile vom 3. Juni 2009, B5 R 66/08 R und B 5 R 26/08 R, zitiert nach Juris). Bei der Auslegung des ZRBG ist insofern stets zu berücksichtigen, dass mit den Regelungen zugunsten von Verfolgten von den rentenrechtlichen Grundsätzen abgewichen werden sollte (BT-Drs 14/8583, S 5 zu A.I.; vgl in diesem Zusammenhang letztlich auch die Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war und bisher ohne sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung geblieben ist, vom 1. Oktober 2007, Bundesanzeiger 2007, Nr 186, S 7693).
42 
Für die Auslegung des Begriffs Ghetto in § 1 ZRBG ist überdies die Entwicklung der Rechtsprechung heranzuziehen. Bis zu den Urteilen des BSG vom 18. Juni 1997 (sog Ghetto-Rechtsprechung) konnte und durfte die Verwaltungspraxis davon ausgehen, dass der zwangsweise Aufenthalt in einem Ghetto stets den Schluss zulässt, die von den Ghetto-Bewohnern ausgeübte Beschäftigung sei Zwangsarbeit, da sie weder auf Freiwilligkeit noch auf einer gesetzlichen Dienstverpflichtung beruhte (so noch BSG, Urteil vom 4. Oktober 1979, 1 RA 95/78, SozR 5070 § 14 Nr 9). Erst mit der Ghetto-Rechtsprechung wurde diese Wertung ausdrücklich aufgegeben. Mit dem Kriterium des zwangsweisen Aufenthalts in einem Ghetto in § 1 Abs 1 ZRBG soll daher sichergestellt werden, dass Verfolgte iSd § 1 BEG in der Zeit, in der sie in ihrer Freiheit besonders intensiv beeinträchtigt und auch rechtlos gestellt waren und schon aus diesem Grund keine versicherungspflichtige Beschäftigung nach den damals geltenden Gesetzen haben ausüben können, dadurch keine rentenrechtlichen Nachteile haben sollen, wenn sie dennoch gearbeitet haben und diese Arbeit - unter Beachtung der konkreten Lebensverhältnisse - noch als freiwillig angesehen werden konnte. Da die unter normalen Lebens- und Arbeitsbedingungen sinnvollen Einschränkungen des rentenversicherungs-rechtlichen Entgeltbegriffs unter den im Ghetto herrschenden Bedingungen ihren Sinn verloren hatten (BSG, Urteile vom 3. Juni 2009, B5 R 66/08 R und B 5 R 26/08 R, zitiert nach Juris), kommt es für die Definition des Begriffs Ghetto entscheidend darauf an, ab wann für NS-Verfolgte Lebens- und Arbeitsbedingungen vorlagen, bei denen eine Beurteilung von Beschäftigungen nach rentenversicherungsrechtlichen Maßstäben keinen Sinn mehr machte.
43 
Dementsprechend ist zu berücksichtigen, dass die Ghettoisierung verschiedene Stadien durchlief und die Zusammenfassung der jüdischen Bevölkerung in Wohnbezirken, die mit Zäunen und Mauern von ihrer Umgebung abgetrennt waren, nur den Abschluss dieser Entwicklung darstellte. Auch die Begriffe des geschlossenen und offenen Ghettos führen nicht weiter, da nach Nr 9 der bereits erwähnten Verordnung des Stadthauptmanns D. das durch diese Verordnung gebildete Ghetto noch („insoweit“) als offenes Ghetto bezeichnet wurde, obwohl sich die „Offenheit“ nur darauf bezog, dass der Zutritt zu diesem Ghetto „Nichtjuden nicht grundsätzlich verboten“ war. Den Juden war das Verlassen des Ghettos nur mit einem Ausweis gestattet.
44 
Ein Zwangsaufenthalt in einem Ghetto ist nach Ansicht des Senats deshalb anzunehmen, wenn der Aufenthalt rechtlich oder tatsächlich auf ein bestimmtes Wohngebiet beschränkt und die Aufenthaltsbeschränkung durch die Androhung schwerster Strafen oder durch Gewaltmaßnahmen erzwungen wurde (vgl BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, aaO). Die Maßnahmen zur Absonderung und Einschränkung der Freizügigkeit müssen eine Intensität erreicht haben, die in vergleichbarer Weise den Aufenthalt beschränken wie Mauern oder Zäune (LSG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 31. März 2008, L 3 R 20/06, zit nach Juris). Nicht notwendig ist, dass der Aufenthalt in dem Wohnbezirk auf einer behördlichen Zuweisung beruhte. Auch kommt es nicht entscheidend darauf an, ob in dem Bezirk ausschließlich oder überwiegend Juden gewohnt haben. Andernfalls wird der damaligen besonderen Situation der Juden nicht Rechnung getragen.
45 
Für K. kann von der Begründung eines Ghettos iSd § 1 ZRBG ab dem 11. Dezember 1939 ausgegangen werden. Bereits am 21. September 1939 war von der deutschen Besatzung ein sog Judenrat bestimmt worden, der als jüdisches Selbstverwaltungsorgan dazu diente, die Anweisungen der Besatzungsmacht innerhalb der jüdischen Bevölkerung durchzusetzen. Im November 1939 wurde eine Kennzeichnungspflicht eingeführt (weiße Armbinde mit blauem Davidstern) und am 11. Dezember 1939 wurde in K. die Freizügigkeit für Juden eingeschränkt. Juden unterlagen ab da einer Ausgangssperre und durften ihren Wohnsitz nicht mehr wechseln. Es war ihnen somit untersagt, bestimmte Stadtteile aufzusuchen oder das Viertel nach einer bestimmten Uhrzeit oder überhaupt noch ohne Sondergenehmigung zu verlassen. Dies entnimmt der Senat der Stellungnahme der Historiker Ho. und He. vom 12. Juli 2005, welche die JCC dem SG vorgelegt hat (Bl 20 ff der SG-Akte). Durch diese Maßnahmen wurde der Aufenthalt der Juden zu einem zwangsweisen, selbst wenn sie sich in einem Stadtteil aufhielten, in dem sie schon immer wohnten. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Vorgang aus historischer Sicht als Beginn der Ghettoisierung bezeichnet wird, der erst mit der Einrichtung des Ghettos durch die Verordnung vom 31. März 1941 abgeschlossen war.
46 
Wie bei der Definition des Entgeltbegriffs ist auch bei der Auslegung des Begriffs Ghetto Sinn und Zweck des ZRBG zu beachten. Maßgeblich ist folglich auch hier, ob die verrichteten Arbeiten unter anderen Umständen im Rahmen von versicherungspflichtigen Beschäftigungen geleistet worden wären und somit nach den damals geltenden Vorschriften in aller Regel Rentenanwartschaften begründet hätten (BSG, Urteile vom 3. Juni 2009, B5 R 66/08 R und B 5 R 26/08 R, zitiert nach Juris). Davon ist hier auszugehen. Denn im Generalgouvernement waren selbst entgeltliche Beschäftigungen von Juden schlechthin nicht rentenversicherungspflichtig (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, aaO). Da es sich dabei um typisch nationalsozialistisches Unrecht handelt, das kein rechtlich zulässiger Bewertungsmaßstab sein kann (BSG aaO), ist es geboten, den Ghettobegriff iS des ZRBG weit zu fassen.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
48 
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2010 - L 11 R 2534/09

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2010 - L 11 R 2534/09 zitiert 19 §§.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente


Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,2. der Rentenartfaktor und3. der aktuelle Rentenwertmit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden

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(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt g

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(1) Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden

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(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für1.Beitragszeiten,2.beitragsfreie Zeiten,3.Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,4.Zuschläge oder Abschläge aus ei

Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - ZRBG | § 3 Besonderheiten beim Rentenbeginn und Neufeststellung


(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.

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Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - ZRBG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 1. die Beschäftigung a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und2. da

Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - ZRBG | § 2 Fiktion der Beitragszahlung


(1) Für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto gelten Beiträge als gezahlt, und zwar 1. für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebiets sowie2. für die

Referenzen

(1) Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat (Verfolgter).

(2) Dem Verfolgten im Sinne des Absatzes 1 wird gleichgestellt, wer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist,

1.
weil er auf Grund eigener Gewissensentscheidung sich unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde oder gegen die sittlich, auch durch den Krieg nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hat;
2.
weil er eine vom Nationalsozialismus abgelehnte künstlerische oder wissenschaftliche Richtung vertreten hat;
3.
weil er einem Verfolgten nahegestanden hat.

(3) Als Verfolgter im Sinne des Absatzes 1 gilt auch

1.
der Hinterbliebene eines Verfolgten, der getötet oder in den Tod getrieben worden oder an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben ist;
2.
der Geschädigte, der eine ihm zur Last gelegte Handlung in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder in Abwehr der Verfolgung begangen hat, aber den Beweggrund dieser Handlung verbergen konnte;
3.
der Geschädigte, der von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffen worden ist, weil er irrtümlich einer Personengruppe zugerechnet wurde, die aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen verfolgt worden ist;
4.
der Geschädigte, der als naher Angehöriger des Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen ist; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte des Verfolgten und die Kinder, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können.

(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1.
die Beschäftigung
a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

(1) Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat (Verfolgter).

(2) Dem Verfolgten im Sinne des Absatzes 1 wird gleichgestellt, wer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist,

1.
weil er auf Grund eigener Gewissensentscheidung sich unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde oder gegen die sittlich, auch durch den Krieg nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hat;
2.
weil er eine vom Nationalsozialismus abgelehnte künstlerische oder wissenschaftliche Richtung vertreten hat;
3.
weil er einem Verfolgten nahegestanden hat.

(3) Als Verfolgter im Sinne des Absatzes 1 gilt auch

1.
der Hinterbliebene eines Verfolgten, der getötet oder in den Tod getrieben worden oder an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben ist;
2.
der Geschädigte, der eine ihm zur Last gelegte Handlung in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder in Abwehr der Verfolgung begangen hat, aber den Beweggrund dieser Handlung verbergen konnte;
3.
der Geschädigte, der von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffen worden ist, weil er irrtümlich einer Personengruppe zugerechnet wurde, die aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen verfolgt worden ist;
4.
der Geschädigte, der als naher Angehöriger des Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen ist; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte des Verfolgten und die Kinder, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können.

(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1.
die Beschäftigung
a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.

(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.

(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.

(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.

(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten,
3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.

(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto gelten Beiträge als gezahlt, und zwar

1.
für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebiets sowie
2.
für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet
(Ghetto-Beitragszeiten).

(2) Zusätzliche Entgeltpunkte für Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebiets sind auf Grund von Ghetto-Beitragszeiten nicht zu ermitteln.

(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1.
die Beschäftigung
a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

Dieses Gesetz findet unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf

a)
Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind,
b)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen können,
c)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden,
d)
heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269), auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben,
e)
Hinterbliebene der in Buchstaben a bis d genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.

(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1.
die Beschäftigung
a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

(1) Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat (Verfolgter).

(2) Dem Verfolgten im Sinne des Absatzes 1 wird gleichgestellt, wer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist,

1.
weil er auf Grund eigener Gewissensentscheidung sich unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde oder gegen die sittlich, auch durch den Krieg nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hat;
2.
weil er eine vom Nationalsozialismus abgelehnte künstlerische oder wissenschaftliche Richtung vertreten hat;
3.
weil er einem Verfolgten nahegestanden hat.

(3) Als Verfolgter im Sinne des Absatzes 1 gilt auch

1.
der Hinterbliebene eines Verfolgten, der getötet oder in den Tod getrieben worden oder an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben ist;
2.
der Geschädigte, der eine ihm zur Last gelegte Handlung in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder in Abwehr der Verfolgung begangen hat, aber den Beweggrund dieser Handlung verbergen konnte;
3.
der Geschädigte, der von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffen worden ist, weil er irrtümlich einer Personengruppe zugerechnet wurde, die aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen verfolgt worden ist;
4.
der Geschädigte, der als naher Angehöriger des Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen ist; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte des Verfolgten und die Kinder, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können.

(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1.
die Beschäftigung
a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.

(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.

(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.

(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.

(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten,
3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.

(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto gelten Beiträge als gezahlt, und zwar

1.
für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebiets sowie
2.
für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet
(Ghetto-Beitragszeiten).

(2) Zusätzliche Entgeltpunkte für Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebiets sind auf Grund von Ghetto-Beitragszeiten nicht zu ermitteln.

(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1.
die Beschäftigung
a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

Dieses Gesetz findet unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf

a)
Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind,
b)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen können,
c)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden,
d)
heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269), auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben,
e)
Hinterbliebene der in Buchstaben a bis d genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.

(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1.
die Beschäftigung
a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

(1) Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat (Verfolgter).

(2) Dem Verfolgten im Sinne des Absatzes 1 wird gleichgestellt, wer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist,

1.
weil er auf Grund eigener Gewissensentscheidung sich unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde oder gegen die sittlich, auch durch den Krieg nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hat;
2.
weil er eine vom Nationalsozialismus abgelehnte künstlerische oder wissenschaftliche Richtung vertreten hat;
3.
weil er einem Verfolgten nahegestanden hat.

(3) Als Verfolgter im Sinne des Absatzes 1 gilt auch

1.
der Hinterbliebene eines Verfolgten, der getötet oder in den Tod getrieben worden oder an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben ist;
2.
der Geschädigte, der eine ihm zur Last gelegte Handlung in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder in Abwehr der Verfolgung begangen hat, aber den Beweggrund dieser Handlung verbergen konnte;
3.
der Geschädigte, der von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffen worden ist, weil er irrtümlich einer Personengruppe zugerechnet wurde, die aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen verfolgt worden ist;
4.
der Geschädigte, der als naher Angehöriger des Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen ist; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte des Verfolgten und die Kinder, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können.

(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1.
die Beschäftigung
a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.