Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Apr. 2016 - L 11 R 24/16

published on 19/04/2016 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Apr. 2016 - L 11 R 24/16
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L 11 R 5484/11 beendet ist.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit einem als „Klage“ überschriebenen Schreiben mehr als zwei Jahre nach Abschluss eines Vergleichs in einem Erörterungstermin vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg eine abschließende Entscheidung.
Die 1961 geborene Klägerin stellte am 24.11.2008 bei der Beklagten einen Antrag auf Umschulung bzw Ausbildung in den Berufszweig klinische Hypnose. Nachdem dieser Antrag von der Beklagten mit Bescheid vom 08.12.2008 und Widerspruchsbescheid vom 26.11.2009 abgelehnt worden war, erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Stuttgart (S 23 R 8283/09), welches die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.11.2011 abwies. In dem sich daran anschließenden Berufungsverfahren vor dem Senat (L 11 R 5484/11) schlossen die Klägerin und die Beklagte im Erörterungstermin am 28.08.2012 folgenden Vergleich:
1.Die Beteiligten sind sich einig, dass die Klägerin ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Justizangestellte in der Registratur aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann.
2.Die Beklagte erklärt sich bereit, der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach zu gewähren.
3.Die Klägerin verpflichtet sich, an Beratungsgesprächen mit der Beklagten teilzunehmen.
4.Die Klägerin nimmt die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 11.11.2011 zurück.
5.Außergerichtliche Kosten werden keine erstattet.
Der Vergleich wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 28.08.2012 (Bl 55/56 der LSG-Akte L 11 R 5484/11) vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt. In Umsetzung dieses Vergleichs bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 19.09.2012 (Bl 605 der Verwaltungsakte der Beklagten) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Mit einem ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 21.07.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihre bisherigen Förderungen aufgrund fehlender Vermittlung in ein leidensgerechtes Arbeitsverhältnis über den Integrationsfachdienst B. nicht den gewünschten Eingliederungserfolg gebracht habe, da das beschriebene Praktikum nicht zustande gekommen sei. Die Gründe hierfür seien nicht bekannt. Es sei auch nicht zu erwarten, dass durch weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Chance zur Integration wesentlich erhöht werden könnte. Aus diesem Grund schließe die Beklagte den Vorgang ab. Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung wurden (zunächst) nicht eingelegt.
Mit einem am 29.12.2015 beim LSG eingegangenen Schreiben hat die Klägerin ausgeführt, „nach dem Erörterungstermin am 28.08.2012 in 7. S., H.. 5, erhebe ich Klage und beantrage, das Landessozialgericht nach entsprechender Überprüfung mir abschließend Recht ausspricht.“ Sie habe am 28.08.2012 mit der Beklagten einen Vergleich abgeschlossen. Zwischenzeitlich seien 2 Jahre verstrichen. Obwohl sie mehrere Briefe geschrieben und um Unterstützung gebeten habe, da sie auf einen Arbeitsplatz angewiesen sei, sei ihr Unterstützung verweigert worden. Mit der Beauftragung des Integrationsfachdienstes habe sie 6 Monate nach einem Arbeitsplatz gesucht. Die Integrationsfachfrau habe ihr nur eine Stelle angeboten und sie selbst habe etwa 10 Stellen gefunden. Davon habe sie nur 2 Vorstellungsgespräche gehabt. Eine Firma habe sie einstellen wollen. Sie hätte einen Monat ein Praktikum machen sollen. Sie habe die Beklagte um eine Übernahme der Fahrkosten gebeten, aber keine Antwort erhalten. Deshalb habe sie von der Firma eine Absage bekommen. Sie hoffe, dass ihr Recht zugesprochen werde und die Beklagte alle Unkosten erstatten müsse.
10 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19.04.2016 hat die Klägerin erklärt, sie lege gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.07.2015 Widerspruch ein.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
das Berufungsverfahren L 11 R 5484/11 fortzuführen, ihr abschließend Recht auszusprechen und die Beklagte zu verurteilen, sie in ihrer Selbständigkeit zu unterstützen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Nach diversen Reha-Gesprächen und verschiedenen Angeboten sei es nicht gelungen, mit der Klägerin eine geeignete Strategie für eine Eingliederung zu erarbeiten. Der Vorgang sei daher mit Bescheid vom 21.07.2015 abgeschlossen worden.
16 
Der Senat hat mit Beschluss vom 08.02.2016 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt.
17 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte und die Vorakte L 11 R 5484/11 sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

18 
Der Rechtsstreit ist erledigt.
19 
Die Klägerin macht mit ihrem Antrag - dass das Landessozialgericht nach entsprechender Überprüfung ihr abschließend Recht ausspricht - der Sache nach geltend, dass der Rechtsstreit nicht beendet worden ist und dementsprechend fortzusetzen sei. Dadurch lebt die Rechtshängigkeit des ursprünglichen und vom Gericht bereits als abgeschlossen betrachteten Verfahrens rückwirkend wieder auf (BSG 28.11.2002, B 7 AL 26/02 R, juris). Kommt das Gericht bei einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu dem Ergebnis, dass das Verfahren tatsächlich nicht beendet wurde, so setzt es das Verfahren fort und entscheidet in der Sache selbst. Einer förmlichen Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens bedarf es dann nicht. Ist das Gericht hingegen der Meinung, dass sich der Prozess wirksam erledigt hat, so muss es darüber ausdrücklich entscheiden und die Verfahrensbeendigung in seiner Entscheidung feststellen. Die Entscheidung ergeht im Urteilsverfahren durch Urteil oder urteilsersetzenden Beschluss und im sonstigen Verfahren durch Beschluss. Bei der Entscheidung über die Wirksamkeit der Verfahrensbeendigung ist eine gleiche Besetzung des Gerichts nicht erforderlich. Diese Grundsätze gelten auch im Rechtsmittelverfahren.
20 
Der Senat ist der Auffassung, dass das Berufungsverfahren L 11 R 5484/11 durch gerichtlichen Vergleich wirksam beendet wurde. Im Erörterungstermin am 28.08.2012 schlossen die Klägerin und die Beklagte folgenden Vergleich:
21 
1.Die Beteiligten sind sich einig, dass die Klägerin ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Justizangestellte in der Registratur aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann.
22 
2.Die Beklagte erklärt sich bereit, der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach zu gewähren.
23 
3.Die Klägerin verpflichtet sich, an Beratungsgesprächen mit der Beklagten teilzunehmen.
24 
4.Die Klägerin nimmt die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 11.11.2011 zurück.
25 
5.Außergerichtliche Kosten werden keine erstattet.
26 
Der Vergleich wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 28.08.2012 (Bl 55/56 der LSG-Akte L 11 R 5484/11) vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt.
27 
Die Klägerin macht keine Gründe geltend, aus denen sich eine Unwirksamkeit des Vergleichs ergeben könnte, solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Der Vergleichstext wurde ordnungsgemäß protokolliert, vorgelesen und von der Klägerin und dem Bevollmächtigten der Beklagten genehmigt; dies wurde so auch in der Sitzungsniederschrift festgehalten (§ 162 Abs 1 Satz 1 iVm § 160 Abs 3 Nr 1 ZPO, § 122 SGG). Der Vergleich wird von der Klägerin nicht angefochten, er ist weder sittenwidrig noch verstößt er gegen ein Gesetz (§ 134 BGB). Damit steht fest, dass der Rechtsstreit beendet ist. Der Umstand, dass die Klägerin mit der Umsetzung des Vergleichs durch die Beklagte nicht zufrieden ist, ist kein Grund, der eine Fortsetzung des wirksam beendeten Rechtsstreits rechtfertigt oder erlaubt.
28 
Die im Übrigen erhobene Klage ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.
29 
Aus den übrigen Ausführungen der Klägerin geht hervor, dass sie mit der Umsetzung des Vergleichs durch die Beklagte nicht einverstanden ist. Dabei handelt es sich um einen Streit aus dem Vergleich, der grundsätzlich in einem neuen Verfahren zu behandeln wäre (vgl BGH 21.11.2013, VII ZR 48/122, NJW 2014, 394). Wird allerdings – wie hier – sowohl Nichtigkeit als auch (hilfsweise) eine unzutreffende Erfüllung der sich aus dem Vergleich ergebenden Verpflichtung geltend gemacht, ist beides im bisherigen Verfahren zu prüfen (Hauck in Hennig SGG, § 101 Rn 36, Stand der Einzellieferung Dezember 2008).
30 
Eine Klage, die eine unzureichende Umsetzung des Vergleichs vom 28.08.2012 zum Gegenstand hat, ist nicht (mehr) zulässig. Richtige Klageart wäre insoweit eine Anfechtungsklage gegen den in Ausführung des Vergleichs ergangenen Bescheid der Beklagten vom 19.09.2012. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte in Umsetzung des Vergleichs der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bewilligt. Dieser Bescheid ist längst bestandkräftig geworden und kann nicht mehr fristgerecht mit einer Anfechtungsklage angefochten werden. Im Übrigen wurde mit diesem Bescheid nach Auffassung des Senats der Vergleich auch korrekt umgesetzt; eine noch zulässige Anfechtungsklage wäre deshalb auf jeden Fall unbegründet. Die Beklagte hatte sich in dem Vergleich bereit erklärt, der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach zu gewähren, sie hatte sich nicht dazu verpflichtet, bestimmte Einzelmaßnahmen durchzuführen.
31 
Soweit die Klägerin zusätzlich von der Beklagten verlangt, dass diese ihr die anlässlich ihrer Bemühungen um einen Arbeitsplatz entstandenen Kosten erstattet, kann die Klägerin dieses Begehren nur in Form einer mit einer Anfechtungsklage verbundenen Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) gerichtlich geltend machen. Die Erhebung einer isolierten Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG), ist nicht zulässig, da über Anträge auf Erstattung von Kosten iR im Rahmen der Gewährung von Teilhabeleistungen zunächst durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist (vgl § 16 SGB VI iVm § 33 SGB IX). Gleiches gilt für den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin in ihrer Selbständigkeit zu unterstützen. Da die Klägerin keine konkreten Bescheide der Beklagten angreift, ist diese Klage unzulässig. Unabhängig davon wäre die Klage auch deshalb unzulässig, weil hierüber das LSG nicht erstinstanzlich entscheiden kann. Insoweit handelt es sich nicht um einen Streit aus dem Vergleich, sondern um einen eigenständigen Anspruch, der zunächst in einem gesonderten Verwaltungsverfahren geltend zu machen ist. Über den in der mündlichen Verhandlung erhobenen Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 21.07.2015 hat zunächst die Beklagte zu entscheiden.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

18 
Der Rechtsstreit ist erledigt.
19 
Die Klägerin macht mit ihrem Antrag - dass das Landessozialgericht nach entsprechender Überprüfung ihr abschließend Recht ausspricht - der Sache nach geltend, dass der Rechtsstreit nicht beendet worden ist und dementsprechend fortzusetzen sei. Dadurch lebt die Rechtshängigkeit des ursprünglichen und vom Gericht bereits als abgeschlossen betrachteten Verfahrens rückwirkend wieder auf (BSG 28.11.2002, B 7 AL 26/02 R, juris). Kommt das Gericht bei einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu dem Ergebnis, dass das Verfahren tatsächlich nicht beendet wurde, so setzt es das Verfahren fort und entscheidet in der Sache selbst. Einer förmlichen Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens bedarf es dann nicht. Ist das Gericht hingegen der Meinung, dass sich der Prozess wirksam erledigt hat, so muss es darüber ausdrücklich entscheiden und die Verfahrensbeendigung in seiner Entscheidung feststellen. Die Entscheidung ergeht im Urteilsverfahren durch Urteil oder urteilsersetzenden Beschluss und im sonstigen Verfahren durch Beschluss. Bei der Entscheidung über die Wirksamkeit der Verfahrensbeendigung ist eine gleiche Besetzung des Gerichts nicht erforderlich. Diese Grundsätze gelten auch im Rechtsmittelverfahren.
20 
Der Senat ist der Auffassung, dass das Berufungsverfahren L 11 R 5484/11 durch gerichtlichen Vergleich wirksam beendet wurde. Im Erörterungstermin am 28.08.2012 schlossen die Klägerin und die Beklagte folgenden Vergleich:
21 
1.Die Beteiligten sind sich einig, dass die Klägerin ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Justizangestellte in der Registratur aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann.
22 
2.Die Beklagte erklärt sich bereit, der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach zu gewähren.
23 
3.Die Klägerin verpflichtet sich, an Beratungsgesprächen mit der Beklagten teilzunehmen.
24 
4.Die Klägerin nimmt die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 11.11.2011 zurück.
25 
5.Außergerichtliche Kosten werden keine erstattet.
26 
Der Vergleich wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 28.08.2012 (Bl 55/56 der LSG-Akte L 11 R 5484/11) vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt.
27 
Die Klägerin macht keine Gründe geltend, aus denen sich eine Unwirksamkeit des Vergleichs ergeben könnte, solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Der Vergleichstext wurde ordnungsgemäß protokolliert, vorgelesen und von der Klägerin und dem Bevollmächtigten der Beklagten genehmigt; dies wurde so auch in der Sitzungsniederschrift festgehalten (§ 162 Abs 1 Satz 1 iVm § 160 Abs 3 Nr 1 ZPO, § 122 SGG). Der Vergleich wird von der Klägerin nicht angefochten, er ist weder sittenwidrig noch verstößt er gegen ein Gesetz (§ 134 BGB). Damit steht fest, dass der Rechtsstreit beendet ist. Der Umstand, dass die Klägerin mit der Umsetzung des Vergleichs durch die Beklagte nicht zufrieden ist, ist kein Grund, der eine Fortsetzung des wirksam beendeten Rechtsstreits rechtfertigt oder erlaubt.
28 
Die im Übrigen erhobene Klage ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.
29 
Aus den übrigen Ausführungen der Klägerin geht hervor, dass sie mit der Umsetzung des Vergleichs durch die Beklagte nicht einverstanden ist. Dabei handelt es sich um einen Streit aus dem Vergleich, der grundsätzlich in einem neuen Verfahren zu behandeln wäre (vgl BGH 21.11.2013, VII ZR 48/122, NJW 2014, 394). Wird allerdings – wie hier – sowohl Nichtigkeit als auch (hilfsweise) eine unzutreffende Erfüllung der sich aus dem Vergleich ergebenden Verpflichtung geltend gemacht, ist beides im bisherigen Verfahren zu prüfen (Hauck in Hennig SGG, § 101 Rn 36, Stand der Einzellieferung Dezember 2008).
30 
Eine Klage, die eine unzureichende Umsetzung des Vergleichs vom 28.08.2012 zum Gegenstand hat, ist nicht (mehr) zulässig. Richtige Klageart wäre insoweit eine Anfechtungsklage gegen den in Ausführung des Vergleichs ergangenen Bescheid der Beklagten vom 19.09.2012. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte in Umsetzung des Vergleichs der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bewilligt. Dieser Bescheid ist längst bestandkräftig geworden und kann nicht mehr fristgerecht mit einer Anfechtungsklage angefochten werden. Im Übrigen wurde mit diesem Bescheid nach Auffassung des Senats der Vergleich auch korrekt umgesetzt; eine noch zulässige Anfechtungsklage wäre deshalb auf jeden Fall unbegründet. Die Beklagte hatte sich in dem Vergleich bereit erklärt, der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach zu gewähren, sie hatte sich nicht dazu verpflichtet, bestimmte Einzelmaßnahmen durchzuführen.
31 
Soweit die Klägerin zusätzlich von der Beklagten verlangt, dass diese ihr die anlässlich ihrer Bemühungen um einen Arbeitsplatz entstandenen Kosten erstattet, kann die Klägerin dieses Begehren nur in Form einer mit einer Anfechtungsklage verbundenen Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) gerichtlich geltend machen. Die Erhebung einer isolierten Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG), ist nicht zulässig, da über Anträge auf Erstattung von Kosten iR im Rahmen der Gewährung von Teilhabeleistungen zunächst durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist (vgl § 16 SGB VI iVm § 33 SGB IX). Gleiches gilt für den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin in ihrer Selbständigkeit zu unterstützen. Da die Klägerin keine konkreten Bescheide der Beklagten angreift, ist diese Klage unzulässig. Unabhängig davon wäre die Klage auch deshalb unzulässig, weil hierüber das LSG nicht erstinstanzlich entscheiden kann. Insoweit handelt es sich nicht um einen Streit aus dem Vergleich, sondern um einen eigenständigen Anspruch, der zunächst in einem gesonderten Verwaltungsverfahren geltend zu machen ist. Über den in der mündlichen Verhandlung erhobenen Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 21.07.2015 hat zunächst die Beklagte zu entscheiden.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

9 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 21/11/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 48/12 Verkündet am: 21. November 2013 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 20/09/2012 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Abschluss des Vergleichs wird abgelehnt. Gründe  1 Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen per
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.