Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Apr. 2016 - L 11 R 24/16

bei uns veröffentlicht am19.04.2016

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L 11 R 5484/11 beendet ist.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit einem als „Klage“ überschriebenen Schreiben mehr als zwei Jahre nach Abschluss eines Vergleichs in einem Erörterungstermin vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg eine abschließende Entscheidung.
Die 1961 geborene Klägerin stellte am 24.11.2008 bei der Beklagten einen Antrag auf Umschulung bzw Ausbildung in den Berufszweig klinische Hypnose. Nachdem dieser Antrag von der Beklagten mit Bescheid vom 08.12.2008 und Widerspruchsbescheid vom 26.11.2009 abgelehnt worden war, erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Stuttgart (S 23 R 8283/09), welches die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.11.2011 abwies. In dem sich daran anschließenden Berufungsverfahren vor dem Senat (L 11 R 5484/11) schlossen die Klägerin und die Beklagte im Erörterungstermin am 28.08.2012 folgenden Vergleich:
1.Die Beteiligten sind sich einig, dass die Klägerin ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Justizangestellte in der Registratur aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann.
2.Die Beklagte erklärt sich bereit, der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach zu gewähren.
3.Die Klägerin verpflichtet sich, an Beratungsgesprächen mit der Beklagten teilzunehmen.
4.Die Klägerin nimmt die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 11.11.2011 zurück.
5.Außergerichtliche Kosten werden keine erstattet.
Der Vergleich wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 28.08.2012 (Bl 55/56 der LSG-Akte L 11 R 5484/11) vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt. In Umsetzung dieses Vergleichs bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 19.09.2012 (Bl 605 der Verwaltungsakte der Beklagten) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Mit einem ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 21.07.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihre bisherigen Förderungen aufgrund fehlender Vermittlung in ein leidensgerechtes Arbeitsverhältnis über den Integrationsfachdienst B. nicht den gewünschten Eingliederungserfolg gebracht habe, da das beschriebene Praktikum nicht zustande gekommen sei. Die Gründe hierfür seien nicht bekannt. Es sei auch nicht zu erwarten, dass durch weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Chance zur Integration wesentlich erhöht werden könnte. Aus diesem Grund schließe die Beklagte den Vorgang ab. Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung wurden (zunächst) nicht eingelegt.
Mit einem am 29.12.2015 beim LSG eingegangenen Schreiben hat die Klägerin ausgeführt, „nach dem Erörterungstermin am 28.08.2012 in 7. S., H.. 5, erhebe ich Klage und beantrage, das Landessozialgericht nach entsprechender Überprüfung mir abschließend Recht ausspricht.“ Sie habe am 28.08.2012 mit der Beklagten einen Vergleich abgeschlossen. Zwischenzeitlich seien 2 Jahre verstrichen. Obwohl sie mehrere Briefe geschrieben und um Unterstützung gebeten habe, da sie auf einen Arbeitsplatz angewiesen sei, sei ihr Unterstützung verweigert worden. Mit der Beauftragung des Integrationsfachdienstes habe sie 6 Monate nach einem Arbeitsplatz gesucht. Die Integrationsfachfrau habe ihr nur eine Stelle angeboten und sie selbst habe etwa 10 Stellen gefunden. Davon habe sie nur 2 Vorstellungsgespräche gehabt. Eine Firma habe sie einstellen wollen. Sie hätte einen Monat ein Praktikum machen sollen. Sie habe die Beklagte um eine Übernahme der Fahrkosten gebeten, aber keine Antwort erhalten. Deshalb habe sie von der Firma eine Absage bekommen. Sie hoffe, dass ihr Recht zugesprochen werde und die Beklagte alle Unkosten erstatten müsse.
10 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19.04.2016 hat die Klägerin erklärt, sie lege gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.07.2015 Widerspruch ein.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
das Berufungsverfahren L 11 R 5484/11 fortzuführen, ihr abschließend Recht auszusprechen und die Beklagte zu verurteilen, sie in ihrer Selbständigkeit zu unterstützen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Nach diversen Reha-Gesprächen und verschiedenen Angeboten sei es nicht gelungen, mit der Klägerin eine geeignete Strategie für eine Eingliederung zu erarbeiten. Der Vorgang sei daher mit Bescheid vom 21.07.2015 abgeschlossen worden.
16 
Der Senat hat mit Beschluss vom 08.02.2016 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt.
17 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte und die Vorakte L 11 R 5484/11 sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

18 
Der Rechtsstreit ist erledigt.
19 
Die Klägerin macht mit ihrem Antrag - dass das Landessozialgericht nach entsprechender Überprüfung ihr abschließend Recht ausspricht - der Sache nach geltend, dass der Rechtsstreit nicht beendet worden ist und dementsprechend fortzusetzen sei. Dadurch lebt die Rechtshängigkeit des ursprünglichen und vom Gericht bereits als abgeschlossen betrachteten Verfahrens rückwirkend wieder auf (BSG 28.11.2002, B 7 AL 26/02 R, juris). Kommt das Gericht bei einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu dem Ergebnis, dass das Verfahren tatsächlich nicht beendet wurde, so setzt es das Verfahren fort und entscheidet in der Sache selbst. Einer förmlichen Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens bedarf es dann nicht. Ist das Gericht hingegen der Meinung, dass sich der Prozess wirksam erledigt hat, so muss es darüber ausdrücklich entscheiden und die Verfahrensbeendigung in seiner Entscheidung feststellen. Die Entscheidung ergeht im Urteilsverfahren durch Urteil oder urteilsersetzenden Beschluss und im sonstigen Verfahren durch Beschluss. Bei der Entscheidung über die Wirksamkeit der Verfahrensbeendigung ist eine gleiche Besetzung des Gerichts nicht erforderlich. Diese Grundsätze gelten auch im Rechtsmittelverfahren.
20 
Der Senat ist der Auffassung, dass das Berufungsverfahren L 11 R 5484/11 durch gerichtlichen Vergleich wirksam beendet wurde. Im Erörterungstermin am 28.08.2012 schlossen die Klägerin und die Beklagte folgenden Vergleich:
21 
1.Die Beteiligten sind sich einig, dass die Klägerin ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Justizangestellte in der Registratur aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann.
22 
2.Die Beklagte erklärt sich bereit, der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach zu gewähren.
23 
3.Die Klägerin verpflichtet sich, an Beratungsgesprächen mit der Beklagten teilzunehmen.
24 
4.Die Klägerin nimmt die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 11.11.2011 zurück.
25 
5.Außergerichtliche Kosten werden keine erstattet.
26 
Der Vergleich wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 28.08.2012 (Bl 55/56 der LSG-Akte L 11 R 5484/11) vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt.
27 
Die Klägerin macht keine Gründe geltend, aus denen sich eine Unwirksamkeit des Vergleichs ergeben könnte, solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Der Vergleichstext wurde ordnungsgemäß protokolliert, vorgelesen und von der Klägerin und dem Bevollmächtigten der Beklagten genehmigt; dies wurde so auch in der Sitzungsniederschrift festgehalten (§ 162 Abs 1 Satz 1 iVm § 160 Abs 3 Nr 1 ZPO, § 122 SGG). Der Vergleich wird von der Klägerin nicht angefochten, er ist weder sittenwidrig noch verstößt er gegen ein Gesetz (§ 134 BGB). Damit steht fest, dass der Rechtsstreit beendet ist. Der Umstand, dass die Klägerin mit der Umsetzung des Vergleichs durch die Beklagte nicht zufrieden ist, ist kein Grund, der eine Fortsetzung des wirksam beendeten Rechtsstreits rechtfertigt oder erlaubt.
28 
Die im Übrigen erhobene Klage ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.
29 
Aus den übrigen Ausführungen der Klägerin geht hervor, dass sie mit der Umsetzung des Vergleichs durch die Beklagte nicht einverstanden ist. Dabei handelt es sich um einen Streit aus dem Vergleich, der grundsätzlich in einem neuen Verfahren zu behandeln wäre (vgl BGH 21.11.2013, VII ZR 48/122, NJW 2014, 394). Wird allerdings – wie hier – sowohl Nichtigkeit als auch (hilfsweise) eine unzutreffende Erfüllung der sich aus dem Vergleich ergebenden Verpflichtung geltend gemacht, ist beides im bisherigen Verfahren zu prüfen (Hauck in Hennig SGG, § 101 Rn 36, Stand der Einzellieferung Dezember 2008).
30 
Eine Klage, die eine unzureichende Umsetzung des Vergleichs vom 28.08.2012 zum Gegenstand hat, ist nicht (mehr) zulässig. Richtige Klageart wäre insoweit eine Anfechtungsklage gegen den in Ausführung des Vergleichs ergangenen Bescheid der Beklagten vom 19.09.2012. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte in Umsetzung des Vergleichs der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bewilligt. Dieser Bescheid ist längst bestandkräftig geworden und kann nicht mehr fristgerecht mit einer Anfechtungsklage angefochten werden. Im Übrigen wurde mit diesem Bescheid nach Auffassung des Senats der Vergleich auch korrekt umgesetzt; eine noch zulässige Anfechtungsklage wäre deshalb auf jeden Fall unbegründet. Die Beklagte hatte sich in dem Vergleich bereit erklärt, der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach zu gewähren, sie hatte sich nicht dazu verpflichtet, bestimmte Einzelmaßnahmen durchzuführen.
31 
Soweit die Klägerin zusätzlich von der Beklagten verlangt, dass diese ihr die anlässlich ihrer Bemühungen um einen Arbeitsplatz entstandenen Kosten erstattet, kann die Klägerin dieses Begehren nur in Form einer mit einer Anfechtungsklage verbundenen Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) gerichtlich geltend machen. Die Erhebung einer isolierten Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG), ist nicht zulässig, da über Anträge auf Erstattung von Kosten iR im Rahmen der Gewährung von Teilhabeleistungen zunächst durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist (vgl § 16 SGB VI iVm § 33 SGB IX). Gleiches gilt für den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin in ihrer Selbständigkeit zu unterstützen. Da die Klägerin keine konkreten Bescheide der Beklagten angreift, ist diese Klage unzulässig. Unabhängig davon wäre die Klage auch deshalb unzulässig, weil hierüber das LSG nicht erstinstanzlich entscheiden kann. Insoweit handelt es sich nicht um einen Streit aus dem Vergleich, sondern um einen eigenständigen Anspruch, der zunächst in einem gesonderten Verwaltungsverfahren geltend zu machen ist. Über den in der mündlichen Verhandlung erhobenen Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 21.07.2015 hat zunächst die Beklagte zu entscheiden.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

18 
Der Rechtsstreit ist erledigt.
19 
Die Klägerin macht mit ihrem Antrag - dass das Landessozialgericht nach entsprechender Überprüfung ihr abschließend Recht ausspricht - der Sache nach geltend, dass der Rechtsstreit nicht beendet worden ist und dementsprechend fortzusetzen sei. Dadurch lebt die Rechtshängigkeit des ursprünglichen und vom Gericht bereits als abgeschlossen betrachteten Verfahrens rückwirkend wieder auf (BSG 28.11.2002, B 7 AL 26/02 R, juris). Kommt das Gericht bei einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu dem Ergebnis, dass das Verfahren tatsächlich nicht beendet wurde, so setzt es das Verfahren fort und entscheidet in der Sache selbst. Einer förmlichen Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens bedarf es dann nicht. Ist das Gericht hingegen der Meinung, dass sich der Prozess wirksam erledigt hat, so muss es darüber ausdrücklich entscheiden und die Verfahrensbeendigung in seiner Entscheidung feststellen. Die Entscheidung ergeht im Urteilsverfahren durch Urteil oder urteilsersetzenden Beschluss und im sonstigen Verfahren durch Beschluss. Bei der Entscheidung über die Wirksamkeit der Verfahrensbeendigung ist eine gleiche Besetzung des Gerichts nicht erforderlich. Diese Grundsätze gelten auch im Rechtsmittelverfahren.
20 
Der Senat ist der Auffassung, dass das Berufungsverfahren L 11 R 5484/11 durch gerichtlichen Vergleich wirksam beendet wurde. Im Erörterungstermin am 28.08.2012 schlossen die Klägerin und die Beklagte folgenden Vergleich:
21 
1.Die Beteiligten sind sich einig, dass die Klägerin ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Justizangestellte in der Registratur aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann.
22 
2.Die Beklagte erklärt sich bereit, der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach zu gewähren.
23 
3.Die Klägerin verpflichtet sich, an Beratungsgesprächen mit der Beklagten teilzunehmen.
24 
4.Die Klägerin nimmt die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 11.11.2011 zurück.
25 
5.Außergerichtliche Kosten werden keine erstattet.
26 
Der Vergleich wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 28.08.2012 (Bl 55/56 der LSG-Akte L 11 R 5484/11) vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt.
27 
Die Klägerin macht keine Gründe geltend, aus denen sich eine Unwirksamkeit des Vergleichs ergeben könnte, solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Der Vergleichstext wurde ordnungsgemäß protokolliert, vorgelesen und von der Klägerin und dem Bevollmächtigten der Beklagten genehmigt; dies wurde so auch in der Sitzungsniederschrift festgehalten (§ 162 Abs 1 Satz 1 iVm § 160 Abs 3 Nr 1 ZPO, § 122 SGG). Der Vergleich wird von der Klägerin nicht angefochten, er ist weder sittenwidrig noch verstößt er gegen ein Gesetz (§ 134 BGB). Damit steht fest, dass der Rechtsstreit beendet ist. Der Umstand, dass die Klägerin mit der Umsetzung des Vergleichs durch die Beklagte nicht zufrieden ist, ist kein Grund, der eine Fortsetzung des wirksam beendeten Rechtsstreits rechtfertigt oder erlaubt.
28 
Die im Übrigen erhobene Klage ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.
29 
Aus den übrigen Ausführungen der Klägerin geht hervor, dass sie mit der Umsetzung des Vergleichs durch die Beklagte nicht einverstanden ist. Dabei handelt es sich um einen Streit aus dem Vergleich, der grundsätzlich in einem neuen Verfahren zu behandeln wäre (vgl BGH 21.11.2013, VII ZR 48/122, NJW 2014, 394). Wird allerdings – wie hier – sowohl Nichtigkeit als auch (hilfsweise) eine unzutreffende Erfüllung der sich aus dem Vergleich ergebenden Verpflichtung geltend gemacht, ist beides im bisherigen Verfahren zu prüfen (Hauck in Hennig SGG, § 101 Rn 36, Stand der Einzellieferung Dezember 2008).
30 
Eine Klage, die eine unzureichende Umsetzung des Vergleichs vom 28.08.2012 zum Gegenstand hat, ist nicht (mehr) zulässig. Richtige Klageart wäre insoweit eine Anfechtungsklage gegen den in Ausführung des Vergleichs ergangenen Bescheid der Beklagten vom 19.09.2012. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte in Umsetzung des Vergleichs der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bewilligt. Dieser Bescheid ist längst bestandkräftig geworden und kann nicht mehr fristgerecht mit einer Anfechtungsklage angefochten werden. Im Übrigen wurde mit diesem Bescheid nach Auffassung des Senats der Vergleich auch korrekt umgesetzt; eine noch zulässige Anfechtungsklage wäre deshalb auf jeden Fall unbegründet. Die Beklagte hatte sich in dem Vergleich bereit erklärt, der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach zu gewähren, sie hatte sich nicht dazu verpflichtet, bestimmte Einzelmaßnahmen durchzuführen.
31 
Soweit die Klägerin zusätzlich von der Beklagten verlangt, dass diese ihr die anlässlich ihrer Bemühungen um einen Arbeitsplatz entstandenen Kosten erstattet, kann die Klägerin dieses Begehren nur in Form einer mit einer Anfechtungsklage verbundenen Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) gerichtlich geltend machen. Die Erhebung einer isolierten Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG), ist nicht zulässig, da über Anträge auf Erstattung von Kosten iR im Rahmen der Gewährung von Teilhabeleistungen zunächst durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist (vgl § 16 SGB VI iVm § 33 SGB IX). Gleiches gilt für den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin in ihrer Selbständigkeit zu unterstützen. Da die Klägerin keine konkreten Bescheide der Beklagten angreift, ist diese Klage unzulässig. Unabhängig davon wäre die Klage auch deshalb unzulässig, weil hierüber das LSG nicht erstinstanzlich entscheiden kann. Insoweit handelt es sich nicht um einen Streit aus dem Vergleich, sondern um einen eigenständigen Anspruch, der zunächst in einem gesonderten Verwaltungsverfahren geltend zu machen ist. Über den in der mündlichen Verhandlung erhobenen Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 21.07.2015 hat zunächst die Beklagte zu entscheiden.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Apr. 2016 - L 11 R 24/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Apr. 2016 - L 11 R 24/16

Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Apr. 2016 - L 11 R 24/16 zitiert 9 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten


Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauft

Zivilprozessordnung - ZPO | § 162 Genehmigung des Protokolls


(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeich

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 122


Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben


Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neu

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Apr. 2016 - L 11 R 24/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Apr. 2016 - L 11 R 24/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2013 - VII ZR 48/12

bei uns veröffentlicht am 21.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 48/12 Verkündet am: 21. November 2013 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 20. Sept. 2012 - L 11 R 5484/11

bei uns veröffentlicht am 20.09.2012

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Abschluss des Vergleichs wird abgelehnt. Gründe  1 Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen per

Referenzen

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Abschluss des Vergleichs wird abgelehnt.

Gründe

 
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Wie schon mit Beschluss vom 05.06.2012 entschieden, bot die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird auf die dortigen Gründe verwiesen. Hieran ändert der im Erörterungstermin vom ... geschlossene Vergleich nichts. Gegenstand des Vergleichs waren Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Einen entsprechenden Sachantrag hatte die Klägerin im Gerichtsverfahren bis zuletzt nicht gestellt (auch nicht hilfsweise). Rechtshängig war allein ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe in Form einer Umschulung zur Hypnosetherapeutin.
Die Beteiligten haben sich mithin über einen nicht rechtshängigen Anspruch geeinigt. Ein der Prozesskostenhilfe grundsätzlich zugänglicher „Mehrwert“ des Vergleichs (dazu etwa BAG 16.02.2012, 3 AZB 34/11, juris) ergibt sich daraus im sozialgerichtlichen Verfahren nicht, sofern das Verfahren – wie hier – nach § 183 SGG gerichtskostenfrei ist und sich damit die Rechtsanwaltsgebühren nicht nach dem Streitwert bemessen (§ 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz,< RVG>).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.

(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 48/12 Verkündet am:
21. November 2013
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Rechtsstreit, in dem ein unwirksamer Prozessvergleich geschlossen wurde,
ist nur dann fortzusetzen, wenn eine Partei die Wirksamkeit des Prozessvergleichs
angreift und damit dessen prozessbeendigende Wirkung in Frage stellt.
Dementsprechend ist eine neue Klage, die den Streitgegenstand des ursprünglichen
Rechtsstreits umfasst, zulässig, wenn die Parteien die Beendigung des
Ursprungsrechtsstreits durch den Vergleich nicht in Frage stellen (Bestätigung
von BGH, Urteil vom 29. Juli 1999 - III ZR 272/98, BGHZ 142, 253, 254; Urteil
vom 4. Mai 1983 - VIII ZR 94/82, BGHZ 87, 227, 230; Urteil vom
22. Dezember 1982 - V ZR 89/80, BGHZ 86, 184, 187).

b) Der Einwand, aufgrund der Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs müsse das
Ursprungsverfahren fortgesetzt werden, ist eine verzichtbare prozessuale Rüge,
die grundsätzlich vor Beginn der Verhandlung zur Hauptsache bzw. im Rahmen
einer vom Gericht gesetzten Klageerwiderungsfrist vorzubringen ist.
BGH, Urteil vom 21. November 2013 - VII ZR 48/12 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und
die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Kosziol und Prof. Dr. Jurgeleit

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Januar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger erwarben von der Beklagten durch notariellen Vertrag vom 24. Juni 1994 einen Anteil an einem Erbbaurecht verbunden mit der Verpflichtung der Beklagten, auf dem Grundstück ein Wohngebäude zu errichten. Die Baumaßnahme wurde von der Beklagten mit der zwischenzeitlich in Insolvenz geratenen D. GmbH geplant und als Bauträger durchgeführt.
2
Im Jahr 2000 leiteten die Kläger ein selbständiges Beweisverfahren gegen die D. GmbH ein und verkündeten der Beklagten den Streit. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte Mängel hinsichtlich der Verklinkerung und des Fliesenbelages fest, schlug Mängelbeseitigungsmaßnahmen vor und errechnete dafür die wahrscheinlich anfallenden Kosten (5.200 DM zuzüglich Umsatzsteuer betreffend die Verklinkerung und 1.500 DM zuzüglich Umsatzsteuer für die Bodenfliesen).
3
Auf dieser Grundlage erhoben die Kläger im Juli 2002 Klage auf Vorschusszahlung und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung weiterer Kosten. Dieses Verfahren endete mit dem am 18. November 2002 zwischen den Parteien geschlossenen Prozessvergleich. Dieser Vergleich hat unter anderem folgenden Inhalt: "I. Die Beklagte verpflichtet sich, folgende, auf Seite 5 der Klageschrift vom 17.07.2002 unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Sachverständigen L. in seinem im Verfahren OH /00 erstatteten Gutachten vom 20.11.2000 aufgelisteten Mängel sachund fachgerecht zu beseitigen: 1. Mangelhafte Verfugung Klinker, … 6. Bodenfliesen Küche, 7. Bodenfliesen Wohnzimmer, …"
4
Im Anschluss an den Vergleich ließ die Beklagte Mängelbeseitigungsarbeiten durchführen. Inwieweit die Mängelbeseitigungsarbeiten erfolgreich waren , ist zwischen den Parteien streitig.
5
Nachdem Verhandlungen der Parteien gescheitert waren, leiteten die Kläger 2007 ein weiteres selbständiges Beweisverfahren zur Begutachtung von Mängeln hinsichtlich der Verklinkerung und des Fliesenbelages im Küchen- und Wohnzimmerbereich ein. Auf der Grundlage des in diesem Verfahren erstatteten Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen S. haben die Kläger mit beim Landgericht am 25. Februar 2009 eingegangenem Schriftsatz Klage auf Vorschusszahlung im Umfang von 26.800 € (19.800 € Fliesen und 7.000 € Klinker) und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten auf Erstattung weiterer Kosten erhoben.
6
Das Landgericht hat der Klage im Umfang von 7.000 € hinsichtlich der Klinkerfassade und insoweit auch dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen.
7
Gegen das Urteil des Landgerichts haben die Kläger Berufung und hat die Beklagte Anschlussberufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat auf die Anschlussberufung der Beklagten das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
8
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

10
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei im Hinblick auf § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig. Bereits mit der im Jahr 2002 erhobenen Klage hätten die Kläger Vorschusszahlungen für Mängelbeseitigungskosten hinsichtlich der Klinkerfassade sowie den Fliesen in Küche und Wohnzimmer geltend gemacht. Dieses Verfahren sei entgegen der Auffassung der Kläger durch den protokollierten Vergleich vom 18. November 2002 nicht beendet worden. Nur ein wirksam protokollierter Vergleich könne ein rechtshängiges Verfahren beenden. Da in dem Vergleich die Mängel nur grob skizziert seien, weil im Übrigen zur weiteren Feststellung auf das Gutachten des Sachverständigen L. Bezug genommen werde, sei es zwingend notwendig gewesen, dieses Gutachten als Anlage zu Protokoll zu nehmen und auch mitzuverlesen sowie zu genehmigen. Der Umstand, dass sich der ursprüngliche Mangel an den Fliesen durch die späteren Arbeiten geändert habe, ändere nichts an der rechtlichen Einordnung der doppelten Rechtshängigkeit. Denn nach dem Vortrag der Kläger handele es sich dabei um fehlgeschlagene Mängelbeseitigungsarbeiten, so dass der Fliesenbelag weiterhin mangelbehaftet sei und nicht der vertraglichen Leistungsverpflichtung entspreche. Damit habe sich der ursprüngliche Klagegrund nicht geändert, es bleibe nämlich bei einem Vorschussanspruch wegen der Mängelbeseitigung am Fliesenbelag. Da eine doppelte Rechtshängigkeit von Amts wegen zu berücksichtigen sei, komme es auch nicht darauf an, ob die Parteien den Vergleich zumindest materiell-rechtlich gewollt hätten, so dass eine Berufung auf dessen Unwirksamkeit als rechtsmissbräuchlich angesehen werden könnte.

II.

11
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die prozessbeendigende Wirkung eines Vergleichs sei von Amts wegen unabhängig davon zu prüfen, ob die Parteien die Beendigung des Ursprungsrechtsstreits in Frage stellen, ist unzutreffend.
12
1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Rechtshängigkeit einer Streitsache durch einen Prozessvergleich nur entfallen kann, wenn die prozessualen Formvorschriften (§ 160 Abs. 3 Nr. 1, § 162 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, § 163 ZPO) eingehalten werden. Das folgt aus der Doppelnatur des Prozessvergleiches als einerseits materiell-rechtliches Rechtsgeschäft und andererseits Prozesshandlung (BGH, Urteil vom 10. März 1955 - II ZR 201/53, BGHZ 16, 388, 390; Urteil vom 18. Juni 1999 - V ZR 40/98, BGHZ 142, 84, 88; Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 14/07, NJW-RR 2007, 1451 Rn. 7; Groth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 162 Rn. 8; Münzberg in Stein/Jonas, aaO, § 794 Rn. 29). Der dementsprechend anzuwendende § 162 Abs. 1 ZPO verlangt, dass das den Vergleichsschluss enthaltende Protokoll den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von diesen zu genehmigen ist. Die Einhaltung dieser Förmlichkeiten muss im Protokoll selbst vermerkt werden. Auf dieser Grundlage entspricht es einer obergerichtlichen Rechtsprechung, dass Unterlagen, auf die in einem Vergleich Bezug genommen wird, als Anlage zum Protokoll zu nehmen, vorzulesen und von den Parteien zu genehmigen sind. Bei Nichteinhaltung dieser Förmlichkeiten genüge der Vergleich nicht den prozessualen Voraussetzungen, sei deshalb unwirksam und beende den Rechtsstreit nicht (OLG Hamm, BauR 2000, 1231, 1232; OLG Naumburg, Beschluss vom 28. November 2001 - 5 W 101/01, juris Rn. 11 f.; Hk-ZPO/Kindl, 5. Aufl., § 794 Rn. 11; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 794 Rn. 10; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 794 Rn. 9; MünchKommZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 794 Rn. 36). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann dahinstehen. Dahinstehen kann auch, ob der Vergleich unabhängig davon wirksam ist.
13
2. Denn von Rechtsfehlern beeinflusst ist die Auffassung des Berufungsgerichts , es habe unabhängig vom Parteiwillen von Amts wegen zu prüfen, ob durch den tatsächlich erfolgten Vergleichsschluss die Rechtshängigkeit des Ursprungsprozesses entfallen ist.
14
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Verfahren, in dem der Prozessvergleich geschlossen wurde, nur dann fortzusetzen ist, wenn die Wirksamkeit des Prozessvergleichs angegriffen und damit seine den Prozess beendigende Wirkung in Frage gestellt wird. Dementsprechend ist eine neue Klage, die den Streitgegenstand des ursprünglichen Rechtsstreits umfasst, dann zulässig, wenn die Parteien die Beendigung des Ursprungsrechtsstreits durch den Vergleich nicht in Frage stellen (BGH, Urteil vom 29. Juli 1999 - III ZR 272/98, BGHZ 142, 253, 254; Urteil vom 4. Mai 1983 - VIII ZR 94/82, BGHZ 87, 227, 230; Urteil vom 22. Dezember 1982 - V ZR 89/80, BGHZ 86, 184, 187 f.; Urteil vom 15. April 1964 - Ib ZR 201/62, BGHZ 41, 310, 311; Urteil vom 29. September 1958 - VII ZR 198/57, BGHZ 28, 171; vgl. Urteil vom 29. Juni 1978 - IX ZR 151/74, MDR 1978, 1019). Diese Rechtsprechung findet in der Literatur uneingeschränkte Zustimmung (Münzberg in Stein/Jonas, aaO, § 794 Rn. 58; MünchKommZPO/Wolfsteiner, aaO, § 794 Rn. 76 f.; Musielak/Lackmann, aaO, § 794 Rn. 21; Zöller/Stöber, aaO, § 794 Rn. 15a; Prütting/Gehrlein/Scheuch, ZPO, 5. Aufl., § 794 Rn. 24; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 794 Rn. 36; Hk-ZPO/Kindl, 5. Aufl., § 794 Rn. 20). Soweit die Revision meint, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei dahingehend auszulegen, dass das Ursprungsverfahren jedenfalls dann fortgeführt werden müsse, wenn die prozessualen Wirksamkeitsvo- raussetzungen nicht erfüllt seien, ist das unzutreffend. Den Parteien steht es frei, übereinstimmend einen Zivilprozess als durch Vergleich beendet anzusehen unabhängig davon, ob dieser wegen prozessualer oder materiell-rechtlicher Mängel unwirksam ist. Eine Differenzierung danach, auf welcher rechtlichen Grundlage die Unwirksamkeit des Vergleichs beruht, ist nicht gerechtfertigt.
15
Da die Parteien die Beendigung des Ursprungsrechtsstreits durch den am 18. November 2002 geschlossenen Vergleich zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt haben, war es dem Berufungsgericht verwehrt, den Vergleich einer Überprüfung zu unterziehen.
16
3. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur Begründetheit der Klage getroffen hat.
17
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:
18
a) Sollte die Beklagte in der neuen Verhandlung die Rechtswirksamkeit des Vergleichs mit dem Ziel in Frage stellen, den Ursprungsrechtsstreit fortzusetzen , dürfte diese Rüge nach § 282 Abs. 3, § 296 Abs. 3, § 532 Satz 2 ZPO nicht mehr zuzulassen sein. Bei dem Einwand der Unwirksamkeit des Vergleichs handelt es sich um eine verzichtbare prozessuale Rüge, die grundsätzlich vor Beginn der Verhandlung zur Hauptsache bzw. im Rahmen einer vom Gericht gesetzten Klageerwiderungsfrist vorzubringen ist.
19
Dementsprechend besteht jetzt für die Beklagte zudem grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, im Ursprungsverfahren wegen einer Unwirksamkeit des Vergleichs die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zu beantragen. Denn das Ursprungsverfahren ist nach dem in der Verhandlung zur Hauptsache in diesem Rechtsstreit zum Ausdruck kommenden übereinstimmenden Willen der Parteien endgültig beendet.
20
b) Soweit das Landgericht die Klage hinsichtlich der Fliesenarbeiten wegen Verjährung abgewiesen hat, ist das nach den bisher festgestellten Tatsachen unzutreffend.
21
Nach § 638 Abs. 1 BGB a.F. verjährten die Mängelansprüche der Kläger hinsichtlich der Fassade und der Bodenfliesen in der Küche und im Wohnzimmerbereich innerhalb von fünf Jahren beginnend mit der Abnahme. Die Abnahme fand am 25. Juli 1995 statt. Nach der Beurteilung des Landgerichts, die das Berufungsgericht konsequenterweise nicht überprüft hat, unterbrachen die Kläger die Verjährungsfrist durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens am 4. Juli 2000 (§ 639 Abs. 1, § 477 Abs. 2, Abs. 3 BGB a.F.). Die Unterbrechung hatte nach § 217 BGB a.F. zur Folge, dass die bis zur Unterbrechung verstrichene Verjährungszeit nicht in Betracht kam, das heißt nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren begann. Zum 1. Januar 2002 waren daher die Forderungen der Kläger noch nicht verjährt. Dementsprechend bestimmt Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, dass auf die Forderungen der Kläger die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung finden. Durch die Klageerhebung im ersten Klageverfahren am 7. August 2002 wurde die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 209 BGB gehemmt. Dieses Verfahren beendeten die Parteien durch den Vergleich vom 18. November 2002, womit die Hemmung nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate danach endete. Mit dem Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete , Mängel der Fassade und der Bodenfliesen in der Küche und im Wohnzim- mer zu beseitigen, hat die Beklagte zusätzlich ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben, das zum erneuten Beginn der Verjährung führte. Ein Anerkenntnis im Sinne dieser Vorschrift ist das rein tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt. Das Anerkenntnis ist kein Rechtsgeschäft, sondern eine geschäftsähnliche Handlung, deren Rechtsfolgen unabhängig vom Willen des Schuldners und einer (wirksamen) gerichtlichen Protokollierung eintreten. Diese Voraussetzungen sind im Rahmen eines Vergleichsangebotes erfüllt (BGH, Urteil vom 11. Mai 1965 - VI ZR 280/63, VersR 1965, 958; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 212 Rn. 4 a.E.; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 212 Rn. 18). Der erneute Beginn der Verjährungsfrist umfasste nach § 213 BGB nicht nur den Mängelbeseitigungsanspruch , sondern sämtliche Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind und damit zumindest den sich aus § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB ergebendenVorschussanspruch. Die so neu beginnende Verjährungsfrist haben die Kläger durch die Einleitung des weiteren selbständigen Beweisverfahrens nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt. Der Antrag der Kläger vom 15. Mai 2007 auf Durchführung des weiteren selbständigen Beweisverfahrens ging beim Landgericht am 16. Mai 2007 ein. Dieses verfügte die formlose Übermittlung der Abschriften der Antragsschrift am 23. Mai 2007. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2007, beim Landgericht am 4. Juni 2007 eingegangen, hat die Beklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Damit ist zwar die Voraussetzung des § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB - Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens - nicht erfüllt. Es ist aber Heilung nach § 189 ZPO durch den tatsächlichen Zugang beim Antragsgegner eingetreten (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 33 ff.). In diesem Verfahren wurde das zweite Gutachten des Sachverständigen Ende Oktober 2008 den Parteien zu- gesandt. Einer Partei wurde Fristverlängerung bis 5. Dezember 2008 zur Stellungnahme gewährt. Danach endete die Verjährungshemmung durch das selbständige Beweisverfahren am 5. Juni 2009 gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB. Vor Ablauf dieser Frist trat weitere Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die der Beklagten in diesem Rechtsstreit am 18. März 2009 zugestellte Klageschrift ein. Kniffka Eick Halfmeier Kosziol Jurgeleit
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.12.2010 - 9 O 127/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.01.2012 - 26 U 35/11 -

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 48/12 Verkündet am:
21. November 2013
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Rechtsstreit, in dem ein unwirksamer Prozessvergleich geschlossen wurde,
ist nur dann fortzusetzen, wenn eine Partei die Wirksamkeit des Prozessvergleichs
angreift und damit dessen prozessbeendigende Wirkung in Frage stellt.
Dementsprechend ist eine neue Klage, die den Streitgegenstand des ursprünglichen
Rechtsstreits umfasst, zulässig, wenn die Parteien die Beendigung des
Ursprungsrechtsstreits durch den Vergleich nicht in Frage stellen (Bestätigung
von BGH, Urteil vom 29. Juli 1999 - III ZR 272/98, BGHZ 142, 253, 254; Urteil
vom 4. Mai 1983 - VIII ZR 94/82, BGHZ 87, 227, 230; Urteil vom
22. Dezember 1982 - V ZR 89/80, BGHZ 86, 184, 187).

b) Der Einwand, aufgrund der Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs müsse das
Ursprungsverfahren fortgesetzt werden, ist eine verzichtbare prozessuale Rüge,
die grundsätzlich vor Beginn der Verhandlung zur Hauptsache bzw. im Rahmen
einer vom Gericht gesetzten Klageerwiderungsfrist vorzubringen ist.
BGH, Urteil vom 21. November 2013 - VII ZR 48/12 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und
die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Kosziol und Prof. Dr. Jurgeleit

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Januar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger erwarben von der Beklagten durch notariellen Vertrag vom 24. Juni 1994 einen Anteil an einem Erbbaurecht verbunden mit der Verpflichtung der Beklagten, auf dem Grundstück ein Wohngebäude zu errichten. Die Baumaßnahme wurde von der Beklagten mit der zwischenzeitlich in Insolvenz geratenen D. GmbH geplant und als Bauträger durchgeführt.
2
Im Jahr 2000 leiteten die Kläger ein selbständiges Beweisverfahren gegen die D. GmbH ein und verkündeten der Beklagten den Streit. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte Mängel hinsichtlich der Verklinkerung und des Fliesenbelages fest, schlug Mängelbeseitigungsmaßnahmen vor und errechnete dafür die wahrscheinlich anfallenden Kosten (5.200 DM zuzüglich Umsatzsteuer betreffend die Verklinkerung und 1.500 DM zuzüglich Umsatzsteuer für die Bodenfliesen).
3
Auf dieser Grundlage erhoben die Kläger im Juli 2002 Klage auf Vorschusszahlung und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung weiterer Kosten. Dieses Verfahren endete mit dem am 18. November 2002 zwischen den Parteien geschlossenen Prozessvergleich. Dieser Vergleich hat unter anderem folgenden Inhalt: "I. Die Beklagte verpflichtet sich, folgende, auf Seite 5 der Klageschrift vom 17.07.2002 unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Sachverständigen L. in seinem im Verfahren OH /00 erstatteten Gutachten vom 20.11.2000 aufgelisteten Mängel sachund fachgerecht zu beseitigen: 1. Mangelhafte Verfugung Klinker, … 6. Bodenfliesen Küche, 7. Bodenfliesen Wohnzimmer, …"
4
Im Anschluss an den Vergleich ließ die Beklagte Mängelbeseitigungsarbeiten durchführen. Inwieweit die Mängelbeseitigungsarbeiten erfolgreich waren , ist zwischen den Parteien streitig.
5
Nachdem Verhandlungen der Parteien gescheitert waren, leiteten die Kläger 2007 ein weiteres selbständiges Beweisverfahren zur Begutachtung von Mängeln hinsichtlich der Verklinkerung und des Fliesenbelages im Küchen- und Wohnzimmerbereich ein. Auf der Grundlage des in diesem Verfahren erstatteten Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen S. haben die Kläger mit beim Landgericht am 25. Februar 2009 eingegangenem Schriftsatz Klage auf Vorschusszahlung im Umfang von 26.800 € (19.800 € Fliesen und 7.000 € Klinker) und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten auf Erstattung weiterer Kosten erhoben.
6
Das Landgericht hat der Klage im Umfang von 7.000 € hinsichtlich der Klinkerfassade und insoweit auch dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen.
7
Gegen das Urteil des Landgerichts haben die Kläger Berufung und hat die Beklagte Anschlussberufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat auf die Anschlussberufung der Beklagten das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
8
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

10
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei im Hinblick auf § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig. Bereits mit der im Jahr 2002 erhobenen Klage hätten die Kläger Vorschusszahlungen für Mängelbeseitigungskosten hinsichtlich der Klinkerfassade sowie den Fliesen in Küche und Wohnzimmer geltend gemacht. Dieses Verfahren sei entgegen der Auffassung der Kläger durch den protokollierten Vergleich vom 18. November 2002 nicht beendet worden. Nur ein wirksam protokollierter Vergleich könne ein rechtshängiges Verfahren beenden. Da in dem Vergleich die Mängel nur grob skizziert seien, weil im Übrigen zur weiteren Feststellung auf das Gutachten des Sachverständigen L. Bezug genommen werde, sei es zwingend notwendig gewesen, dieses Gutachten als Anlage zu Protokoll zu nehmen und auch mitzuverlesen sowie zu genehmigen. Der Umstand, dass sich der ursprüngliche Mangel an den Fliesen durch die späteren Arbeiten geändert habe, ändere nichts an der rechtlichen Einordnung der doppelten Rechtshängigkeit. Denn nach dem Vortrag der Kläger handele es sich dabei um fehlgeschlagene Mängelbeseitigungsarbeiten, so dass der Fliesenbelag weiterhin mangelbehaftet sei und nicht der vertraglichen Leistungsverpflichtung entspreche. Damit habe sich der ursprüngliche Klagegrund nicht geändert, es bleibe nämlich bei einem Vorschussanspruch wegen der Mängelbeseitigung am Fliesenbelag. Da eine doppelte Rechtshängigkeit von Amts wegen zu berücksichtigen sei, komme es auch nicht darauf an, ob die Parteien den Vergleich zumindest materiell-rechtlich gewollt hätten, so dass eine Berufung auf dessen Unwirksamkeit als rechtsmissbräuchlich angesehen werden könnte.

II.

11
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die prozessbeendigende Wirkung eines Vergleichs sei von Amts wegen unabhängig davon zu prüfen, ob die Parteien die Beendigung des Ursprungsrechtsstreits in Frage stellen, ist unzutreffend.
12
1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Rechtshängigkeit einer Streitsache durch einen Prozessvergleich nur entfallen kann, wenn die prozessualen Formvorschriften (§ 160 Abs. 3 Nr. 1, § 162 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, § 163 ZPO) eingehalten werden. Das folgt aus der Doppelnatur des Prozessvergleiches als einerseits materiell-rechtliches Rechtsgeschäft und andererseits Prozesshandlung (BGH, Urteil vom 10. März 1955 - II ZR 201/53, BGHZ 16, 388, 390; Urteil vom 18. Juni 1999 - V ZR 40/98, BGHZ 142, 84, 88; Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 14/07, NJW-RR 2007, 1451 Rn. 7; Groth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 162 Rn. 8; Münzberg in Stein/Jonas, aaO, § 794 Rn. 29). Der dementsprechend anzuwendende § 162 Abs. 1 ZPO verlangt, dass das den Vergleichsschluss enthaltende Protokoll den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von diesen zu genehmigen ist. Die Einhaltung dieser Förmlichkeiten muss im Protokoll selbst vermerkt werden. Auf dieser Grundlage entspricht es einer obergerichtlichen Rechtsprechung, dass Unterlagen, auf die in einem Vergleich Bezug genommen wird, als Anlage zum Protokoll zu nehmen, vorzulesen und von den Parteien zu genehmigen sind. Bei Nichteinhaltung dieser Förmlichkeiten genüge der Vergleich nicht den prozessualen Voraussetzungen, sei deshalb unwirksam und beende den Rechtsstreit nicht (OLG Hamm, BauR 2000, 1231, 1232; OLG Naumburg, Beschluss vom 28. November 2001 - 5 W 101/01, juris Rn. 11 f.; Hk-ZPO/Kindl, 5. Aufl., § 794 Rn. 11; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 794 Rn. 10; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 794 Rn. 9; MünchKommZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 794 Rn. 36). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann dahinstehen. Dahinstehen kann auch, ob der Vergleich unabhängig davon wirksam ist.
13
2. Denn von Rechtsfehlern beeinflusst ist die Auffassung des Berufungsgerichts , es habe unabhängig vom Parteiwillen von Amts wegen zu prüfen, ob durch den tatsächlich erfolgten Vergleichsschluss die Rechtshängigkeit des Ursprungsprozesses entfallen ist.
14
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Verfahren, in dem der Prozessvergleich geschlossen wurde, nur dann fortzusetzen ist, wenn die Wirksamkeit des Prozessvergleichs angegriffen und damit seine den Prozess beendigende Wirkung in Frage gestellt wird. Dementsprechend ist eine neue Klage, die den Streitgegenstand des ursprünglichen Rechtsstreits umfasst, dann zulässig, wenn die Parteien die Beendigung des Ursprungsrechtsstreits durch den Vergleich nicht in Frage stellen (BGH, Urteil vom 29. Juli 1999 - III ZR 272/98, BGHZ 142, 253, 254; Urteil vom 4. Mai 1983 - VIII ZR 94/82, BGHZ 87, 227, 230; Urteil vom 22. Dezember 1982 - V ZR 89/80, BGHZ 86, 184, 187 f.; Urteil vom 15. April 1964 - Ib ZR 201/62, BGHZ 41, 310, 311; Urteil vom 29. September 1958 - VII ZR 198/57, BGHZ 28, 171; vgl. Urteil vom 29. Juni 1978 - IX ZR 151/74, MDR 1978, 1019). Diese Rechtsprechung findet in der Literatur uneingeschränkte Zustimmung (Münzberg in Stein/Jonas, aaO, § 794 Rn. 58; MünchKommZPO/Wolfsteiner, aaO, § 794 Rn. 76 f.; Musielak/Lackmann, aaO, § 794 Rn. 21; Zöller/Stöber, aaO, § 794 Rn. 15a; Prütting/Gehrlein/Scheuch, ZPO, 5. Aufl., § 794 Rn. 24; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 794 Rn. 36; Hk-ZPO/Kindl, 5. Aufl., § 794 Rn. 20). Soweit die Revision meint, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei dahingehend auszulegen, dass das Ursprungsverfahren jedenfalls dann fortgeführt werden müsse, wenn die prozessualen Wirksamkeitsvo- raussetzungen nicht erfüllt seien, ist das unzutreffend. Den Parteien steht es frei, übereinstimmend einen Zivilprozess als durch Vergleich beendet anzusehen unabhängig davon, ob dieser wegen prozessualer oder materiell-rechtlicher Mängel unwirksam ist. Eine Differenzierung danach, auf welcher rechtlichen Grundlage die Unwirksamkeit des Vergleichs beruht, ist nicht gerechtfertigt.
15
Da die Parteien die Beendigung des Ursprungsrechtsstreits durch den am 18. November 2002 geschlossenen Vergleich zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt haben, war es dem Berufungsgericht verwehrt, den Vergleich einer Überprüfung zu unterziehen.
16
3. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur Begründetheit der Klage getroffen hat.
17
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:
18
a) Sollte die Beklagte in der neuen Verhandlung die Rechtswirksamkeit des Vergleichs mit dem Ziel in Frage stellen, den Ursprungsrechtsstreit fortzusetzen , dürfte diese Rüge nach § 282 Abs. 3, § 296 Abs. 3, § 532 Satz 2 ZPO nicht mehr zuzulassen sein. Bei dem Einwand der Unwirksamkeit des Vergleichs handelt es sich um eine verzichtbare prozessuale Rüge, die grundsätzlich vor Beginn der Verhandlung zur Hauptsache bzw. im Rahmen einer vom Gericht gesetzten Klageerwiderungsfrist vorzubringen ist.
19
Dementsprechend besteht jetzt für die Beklagte zudem grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, im Ursprungsverfahren wegen einer Unwirksamkeit des Vergleichs die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zu beantragen. Denn das Ursprungsverfahren ist nach dem in der Verhandlung zur Hauptsache in diesem Rechtsstreit zum Ausdruck kommenden übereinstimmenden Willen der Parteien endgültig beendet.
20
b) Soweit das Landgericht die Klage hinsichtlich der Fliesenarbeiten wegen Verjährung abgewiesen hat, ist das nach den bisher festgestellten Tatsachen unzutreffend.
21
Nach § 638 Abs. 1 BGB a.F. verjährten die Mängelansprüche der Kläger hinsichtlich der Fassade und der Bodenfliesen in der Küche und im Wohnzimmerbereich innerhalb von fünf Jahren beginnend mit der Abnahme. Die Abnahme fand am 25. Juli 1995 statt. Nach der Beurteilung des Landgerichts, die das Berufungsgericht konsequenterweise nicht überprüft hat, unterbrachen die Kläger die Verjährungsfrist durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens am 4. Juli 2000 (§ 639 Abs. 1, § 477 Abs. 2, Abs. 3 BGB a.F.). Die Unterbrechung hatte nach § 217 BGB a.F. zur Folge, dass die bis zur Unterbrechung verstrichene Verjährungszeit nicht in Betracht kam, das heißt nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren begann. Zum 1. Januar 2002 waren daher die Forderungen der Kläger noch nicht verjährt. Dementsprechend bestimmt Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, dass auf die Forderungen der Kläger die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung finden. Durch die Klageerhebung im ersten Klageverfahren am 7. August 2002 wurde die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 209 BGB gehemmt. Dieses Verfahren beendeten die Parteien durch den Vergleich vom 18. November 2002, womit die Hemmung nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate danach endete. Mit dem Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete , Mängel der Fassade und der Bodenfliesen in der Küche und im Wohnzim- mer zu beseitigen, hat die Beklagte zusätzlich ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben, das zum erneuten Beginn der Verjährung führte. Ein Anerkenntnis im Sinne dieser Vorschrift ist das rein tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt. Das Anerkenntnis ist kein Rechtsgeschäft, sondern eine geschäftsähnliche Handlung, deren Rechtsfolgen unabhängig vom Willen des Schuldners und einer (wirksamen) gerichtlichen Protokollierung eintreten. Diese Voraussetzungen sind im Rahmen eines Vergleichsangebotes erfüllt (BGH, Urteil vom 11. Mai 1965 - VI ZR 280/63, VersR 1965, 958; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 212 Rn. 4 a.E.; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 212 Rn. 18). Der erneute Beginn der Verjährungsfrist umfasste nach § 213 BGB nicht nur den Mängelbeseitigungsanspruch , sondern sämtliche Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind und damit zumindest den sich aus § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB ergebendenVorschussanspruch. Die so neu beginnende Verjährungsfrist haben die Kläger durch die Einleitung des weiteren selbständigen Beweisverfahrens nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt. Der Antrag der Kläger vom 15. Mai 2007 auf Durchführung des weiteren selbständigen Beweisverfahrens ging beim Landgericht am 16. Mai 2007 ein. Dieses verfügte die formlose Übermittlung der Abschriften der Antragsschrift am 23. Mai 2007. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2007, beim Landgericht am 4. Juni 2007 eingegangen, hat die Beklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Damit ist zwar die Voraussetzung des § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB - Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens - nicht erfüllt. Es ist aber Heilung nach § 189 ZPO durch den tatsächlichen Zugang beim Antragsgegner eingetreten (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 33 ff.). In diesem Verfahren wurde das zweite Gutachten des Sachverständigen Ende Oktober 2008 den Parteien zu- gesandt. Einer Partei wurde Fristverlängerung bis 5. Dezember 2008 zur Stellungnahme gewährt. Danach endete die Verjährungshemmung durch das selbständige Beweisverfahren am 5. Juni 2009 gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB. Vor Ablauf dieser Frist trat weitere Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die der Beklagten in diesem Rechtsstreit am 18. März 2009 zugestellte Klageschrift ein. Kniffka Eick Halfmeier Kosziol Jurgeleit
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.12.2010 - 9 O 127/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.01.2012 - 26 U 35/11 -

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.