Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16.11.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Im Streit steht die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Die 1942 geborene Klägerin ist seit 1977 Mitglied der Beklagten. Sie bezieht seit dem 01.06.2005 eine Hinterbliebenenversorgung der Wehrbereichsverwaltung. Am 16.05.2007 beantragte sie bei der Beigeladenen zu 2) die Gewährung einer Altersrente. Im Formular „Meldung zur Krankenversicherung der Rentner“ bestätigte die Klägerin mit ihrer Unterschrift den Erhalt des Merkblattes über die KVdR. Der Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2) bestätigte mit seiner Unterschrift die Aushändigung des Merkblattes. Mit Bescheid vom 28.06.2007 bewilligte die Beigeladene zu 2) Regelaltersrente ab dem 01.09.2007. Seither wird die Klägerin in der KVdR geführt.
Mit Schreiben vom 14.10.2008, eingegangen bei der Beklagten am 15.10.2008, beantragte die Klägerin die Befreiung von der Versicherungspflicht. Aufgrund der Witwenversorgung sei sie auch beihilfeberechtigt. Wären ihr die Regularien des § 8 Abs 1 Nr 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) erläutert worden, hätte sie mit Beginn des Altersrentenbezugs die Befreiung in Anspruch genommen. Da ihr ehemaliger Arbeitgeber das sozialversicherungspflichtige Entgelt geändert habe, sei ihre Altersrente neu zu berechnen. In Anbetracht der geänderten Situation beantrage sie die Krankenversicherungspflicht zum nächstmöglichen Termin zu beenden.
Mit Bescheid vom 29.10.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde angegeben, ein nochmaliges Befreiungsrecht bestünde nur bei befristeten Renten. Durch einen zeitweisen Verzicht werde das Befreiungsrecht nicht erneut eröffnet. Am 22.05.2007 sei der Klägerin ein Informationsschreiben inklusive einer Broschüre zugesandt worden, in der auf die Möglichkeit der Befreiung von der KVdR hingewiesen werde. Der Antrag auf Befreiung sei innerhalb von drei Monaten zu stellen. Diese Frist sei überschritten. Ein Pflichtversäumnis der Beklagten sei nicht zu erkennen. Hiergegen legte die Klägerin am 11.11.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung ließ sie vortragen, eine Beratung über die Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft in der KVdR habe im Rahmen des Rentenantrags nicht stattgefunden. Da die Klägerin den Bezug der Hinterbliebenenversorgung angegeben habe, hätte es sich der Beigeladenen zu 2) aufdrängen müssen, dass die Klägerin beihilfeberechtigt ist. Auf die 3-Monatsfrist sei sie nicht hingewiesen worden. Es werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2009 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe den Antrag auf Befreiung zu spät gestellt. Selbst im Fall einer Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen könne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheide aus. Eine Beratungspflicht der Beklagten oder der Beigeladenen zu 2) habe nicht bestanden, da die Klägerin sie nicht um Auskunft ersucht habe. Außerdem sei der Klägerin ausweislich der Meldung zur KVdR das Merkblatt über die KVdR ausgehändigt worden. Dieses Merkblatt enthalte eindeutige und zutreffende Hinweise zur Pflichtversicherung und zur Möglichkeit der Befreiung innerhalb der 3-Monatsfrist. Ein weiteres Informationsblatt habe die Klägerin von der Beklagten erhalten.
Am 16.06.2009 hat die Klägerin beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben und zur Begründung ihren bisherigen Vortrag wiederholt. Ergänzend hat sie ausgeführt, die Beklagte habe mit den im Widerspruchsbescheid genannten Merkblättern nicht ihrer Beratungspflicht Genüge getan. Die Übersendung von Merkblättern reiche für eine ordnungsgemäße Beratung nicht aus, wenn der Versicherte in schwierigen Fragen um Beratung gebeten und seine Unsicherheit deutlich gemachte habe oder sich ein besonderer Beratungsbedarf anderweitig ergeben habe. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Klägerin das Merkblatt der Beigeladenen zu 2) nicht übergeben worden sei. Der Inhalt des Merkblattes sei zudem völlig unzureichend. Die Befreiungsmöglichkeit werde auf einer knappen halben Seite behandelt und sei so abstrakt gehalten, dass es für die Klägerin als Laie völlig abwegig sei, ihre Situation als Beihilfeberechtigte als einen der möglichen Anwendungsfälle auf die dortigen Formulierungen zu übertragen. Auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde nicht hingewiesen. Der Klägerin sei es daher nicht möglich gewesen, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag binnen Jahresfrist nach § 27 Abs 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu stellen. Das Informationsblatt der Beklagten sei noch unzureichender.
Die Beklagte hat erwidert, ein Beratungsfehler liege nicht vor. Die Merkblätter seien ausreichend. Die Befreiung nach § 8 Abs 1 Nr 4 SGB V sei an keine Bedingungen geknüpft, so dass die betreffende Person für sich selbst entscheiden müsse, ob sie die gesetzliche Krankenversicherung verlassen wolle. Über ihre Beihilfeberechtigung und die Möglichkeit sich ggf privat zu versichern, dürfte die Klägerin informiert gewesen sein. Es sei daher nicht ersichtlich, welche darüber hinausgehende Aufklärung „von Amts wegen“ hätte erfolgen müssen. Wenn die Klägerin die Aufklärung als unzureichend empfunden und weiteren Beratungsbedarf gehabt habe, hätte sie sich mit einem entsprechenden Begehren an die Beklagte wenden müssen.
Mit Urteil vom 16.11.2010 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe die Frist zur Beantragung der Befreiung von der KVdR versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden. Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestehe nicht. Die Klägerin habe den Erhalt des Merkblattes der Beigeladenen zu 2) mit ihrer Unterschrift bestätigt. Soweit die Klägerin vortrage, das Merkblatt sei unzureichend, sei ihr entgegenzuhalten, dass von der Möglichkeit einer entsprechenden Nachfrage bzw ergänzenden Beratung kein Gebrauch gemacht worden sei. Die Beklagte habe mit der Aushändigung des Merkblattes und den darin enthaltenen allgemein verständlichen Hinweisen ihrer Auskunfts- und Beratungspflicht Genüge getan.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14.01.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.02.2011 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, sie habe Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da die fehlende Kenntnis von der Befreiungsmöglichkeit auf dem unzutreffenden Merkblatt der Beklagten beruhe, das sie ohnehin nicht erhalten habe. Dort werde unzutreffend ausgeführt, dass es sich um eine Ausschlussfrist handele und eine Befreiung nach Ablauf der Frist nicht möglich sei. Zudem bestehe ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Selbst wenn unterstellt würde, dass sie das Merkblatt erhalten habe, sei die Beklagte ihren Aufklärungs- und Beratungspflichten mit diesem Merkblatt nicht nachgekommen. Der Klägerin könne auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie von der Beklagten nicht eine ergänzende Beratung verlangt habe. Aufgrund des Inhalts des Merkblattes habe die Klägerin nicht auf die Idee kommen können, dass die Befreiungsmöglichkeit sie betreffe.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Mannheim vom 16.11.2010 und des Bescheids der Beklagten vom 29.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.05.2009 zu verurteilen, die Klägerin von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner zu befreien.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Die Beigeladenen haben sich nicht zur Sache geäußert und keine Anträge gestellt.
14 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
15 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die nach den §§ 143, 144 Abs 1 Nr 1, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat gemäß § 124 Abs 2 SGG mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.05.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
17 
Versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 SGB V versichert waren (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB V). Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
18 
Ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht für Rentenbezieher nach Maßgabe von § 8 Abs 1 Nr 4, Abs 2 SGB V (in der Fassung vom 19.6.2001). Danach wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs 1 Nr 6, 11 oder 12 SGB V). Der Antrag ist nach § 8 Abs 2 Satz 1 SGB V innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt (§ 8 Abs 2 Satz 2 SGB V). Die Befreiung kann gemäß § 8 Abs 2 Satz 3 SGB V nicht widerrufen werden.
19 
Die Klägerin hat nicht innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht einen Antrag auf Befreiung gestellt. Auch dies steht nicht im Streit. Die Frist begann auch nicht deshalb von Neuem zu laufen, weil die Rente der Klägerin wegen einer Änderung des Arbeitsentgelts neu zu berechnen war. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Beginn des Fristlaufs ist nicht die Verbescheidung des Rentenantrags, sondern der Beginn der Versicherungspflicht.
20 
Wiedereinsetzung ist wegen der versäumten Frist zur Beantragung der Befreiung nicht zu gewähren. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm gem § 27 Abs 1 Satz 1 SGB X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Unabhängig von der Frage, ob eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 8 Abs 2 Satz 1 SGB V überhaupt möglich ist (vgl § 27 Abs 5 SGB X, dazu: BSG 09.02.1993, 12 RK 28/92, SozR 3-1300 § 27 Nr 3; BSG 25.10.1988, 12 RK 22/87, BSGE 64, 153; BSG 10.06.1980, 11 RK 11/79, juris), scheidet die Wiedereinsetzung bereits deshalb aus, weil die Klägerin die versäumte Handlung nicht innerhalb eines Jahres nach Fristablauf nachgeholt hat. Denn nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 27 Abs 3 SGB X). Die Versicherungspflicht der Klägerin nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V begann mit der Beantragung der Altersrente am 16.05.2007. Damit endete die 3-Monatsfrist für den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht am 16.08.2007 (§ 26 Abs 1 iVm § 188 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Erst mit Schreiben vom 14.10.2008 holte die Klägerin die versäumte Handlung nach, also mehr als ein Jahr nach Fristablauf. Anhaltspunkte dafür, dass sie aus Gründen höherer Gewalt an der rechtzeitigen Nachholung gehindert war, liegen nicht vor. Die bloße Unkenntnis von der Jahresfrist genügt hierfür nicht.
21 
Darüber hinaus scheitert eine Wiedereinsetzung auch daran, dass die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist des § 8 Abs 2 Satz 1 SGB V einzuhalten. Das folgt aus dem Grundsatz der formellen Publizität bei Verkündung von Gesetzen, der besagt, dass diese mit ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten als bekannt gelten, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie tatsächlich Kenntnis erlangt haben (BSG 25.07.2002, B 10 LW 7/02 R, juris; BSG 21.05.1996, 12 RK 43/95, SozR 3-5070 § 21 Nr 3; BSG 09.02.1993, 12 RK 28/92, SozR 3-1300 § 27 Nr 3).
22 
Schließlich kann die Klägerin auch nicht nach den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verlangen, so gestellt zu werden, als habe sie den Befreiungsantrag fristgerecht gestellt. Dieses von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 15 und 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch< SGB I >) verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat sowie ferner, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl BSG 11.03.2004, B 13 RJ 16/03 R, BSGE 92, 241). Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte. Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist (vgl BSG 12.10.1979, 12 RK 47/77, juris). Voraussetzung ist damit neben der Pflichtverletzung im Sinne einer fehlenden oder unvollständigen bzw unrichtigen Beratung, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Handlung, ausgeglichen werden kann (BSG 11.03.2004, B 13 RJ 16/03 R, BSGE 92, 241).
23 
Eine Pflichtverletzung der Beklagten oder der Beigeladenen zu 2) liegt nicht vor. Zwar entfällt eine Beratungspflicht der Beklagten nicht schon deshalb, weil die Klägerin nicht mit einem konkreten Auskunftsbegehren hinsichtlich der Befreiung von der Versicherungspflicht an die Beklagte oder die Beigeladene zu 2) herangetreten ist. Denn aufgrund des Rentenverfahrens bestand ein konkreter Anlass zur Beratung nach § 14 SGB I (allg zur Betreuungspflicht des Versicherungsträgers bei laufendem Rentenverfahren: BSG 25.04.1978, 5 RJ 18/77, BSGE 46, 124; BSG 22.11.1988, 5/4a RJ 79/87, SozR 5750 Art 2 § 6 Nr 4; BSG 17.08.2000, B 13 RJ 87/98 R, juris). Die Sozialleistungsträger haben nach § 2 SGB I im Rahmen eines laufenden Verwaltungsverfahrens sicherzustellen, dass die sozialen Rechte des Versicherten möglichst weitgehend gewahrt werden. Für die Träger der Rentenversicherung gilt darüber hinaus, dass sie die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen sollen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen (§ 115 Abs 6 SGB VI). Auf die Frage, ob sich der Behörde im konkreten Einzelfall eine Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht in der KVdR aufdrängen musste, kommt es nicht an. Im Rahmen eines Rentenverfahrens besteht grundsätzlich die Pflicht auf die Befreiungsmöglichkeit hinzuweisen. Dieser Verpflichtung hat die Beklagte bzw die Beigeladene zu 2) entsprochen, indem der Klägerin das Merkblatt zur KVdR (R815) ausgehändigt worden ist.
24 
Die Klägerin hat zur Überzeugung des Senats das Merkblatt von der Beigeladenen zu 2) erhalten. Sie selbst und ein Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2) haben auf dem Formular zur Meldung zur KVdR den Erhalt bzw die Aushändigung des Merkblattes mit ihren Unterschriften bestätigt. Der Senat sieht keinen Grund, an der Richtigkeit der damit verbundenen Erklärungen zu zweifeln. Aber selbst wenn von einem „non liquet“ auszugehen wäre, ginge die Nichterweislichkeit zulasten der Klägerin. Die Folgen einer Beweislosigkeit trägt grundsätzlich der Beteiligte, der aus der behaupteten, jedoch nicht erweislichen Tatsache eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet (ständige Rechtsprechung; vgl BSG 24.10.1957, 10 RV 945/55, BSGE 6, 70; BSG 24.05.2006, B 11a AL 7/05 R, BSGE 96, 238). Vorliegend behauptet die Klägerin eine Pflichtverletzung der Beklagten, für deren Vorliegen die Klägerin beweispflichtig ist. Für den Zugang eines Hinweisschreibens trägt allerdings grundsätzlich die Behörde die Beweislast (BSG 26.07.2007, B 13 R 4/06 R, SozR 4-2600 § 115 Nr 2). Lässt sich der Sozialleistungsträger aber die Aushändigung eines Hinweisschreibens oder Merkblattes durch Unterschrift des Versicherten bestätigen, führt dies zur Beweislastumkehr hinsichtlich des Erhalts des Schriftstückes. Behauptet demnach der Versicherte, das Schriftstück trotz Quittierung nicht erhalten zu haben, trägt er hierfür die Beweislast. Der fehlende Nachweis dafür, dass die Klägerin das Merkblatt von der Beigeladenen zu 2) nicht erhalten hat, ginge daher zu ihren Lasten.
25 
Das Merkblatt „R815“ der Beigeladenen zu 2) erfüllt die Aufklärungs- und Beratungspflichten in Bezug auf die Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR (so auch: Bayerisches LSG 21.03.2006, L 5 KR 41/05, juris; LSG Rheinland-Pfalz 08.02.2007, L 5 KR 141/06, juris; vgl auch LSG Nordrhein-Westfalen 16.06.2011, L 1 KR 548/10, juris). Es wird sowohl auf die grundsätzliche Möglichkeit der Befreiung als auch auf die dreimonatige Frist hingewiesen. Die Ausführungen sind im Hinblick auf die gesetzlichen Grundlagen in § 8 SGB V weder unrichtig noch missverständlich. Als Befreiungsgrund wird lediglich beispielhaft eine private Krankenversicherung angegeben. Aus dieser offenen Formulierung ist hinreichend deutlich erkennbar, dass auch der Fall der Klägerin eine Befreiung ermöglichen kann. Etwaige Unklarheiten hätte die Klägerin durch Nachfragen bei der Beklagten ausräumen können und müssen (vgl Senatsurteil vom 29.08.2006, L 11 KR 202/06, juris). Eine Beratungspflicht über die Sozialleistungssysteme hinaus für eine private Krankenversicherung oder die Inanspruchnahme von Beihilfeleistungen bestand seitens der Beklagten bzw der Beigeladenen zu 2) nicht (vgl BSG 24.07.2003, B 4 RA 13/03 R, SozR 4-1200 § 46 Nr 1).
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
Die nach den §§ 143, 144 Abs 1 Nr 1, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat gemäß § 124 Abs 2 SGG mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.05.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
17 
Versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 SGB V versichert waren (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB V). Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
18 
Ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht für Rentenbezieher nach Maßgabe von § 8 Abs 1 Nr 4, Abs 2 SGB V (in der Fassung vom 19.6.2001). Danach wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs 1 Nr 6, 11 oder 12 SGB V). Der Antrag ist nach § 8 Abs 2 Satz 1 SGB V innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt (§ 8 Abs 2 Satz 2 SGB V). Die Befreiung kann gemäß § 8 Abs 2 Satz 3 SGB V nicht widerrufen werden.
19 
Die Klägerin hat nicht innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht einen Antrag auf Befreiung gestellt. Auch dies steht nicht im Streit. Die Frist begann auch nicht deshalb von Neuem zu laufen, weil die Rente der Klägerin wegen einer Änderung des Arbeitsentgelts neu zu berechnen war. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Beginn des Fristlaufs ist nicht die Verbescheidung des Rentenantrags, sondern der Beginn der Versicherungspflicht.
20 
Wiedereinsetzung ist wegen der versäumten Frist zur Beantragung der Befreiung nicht zu gewähren. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm gem § 27 Abs 1 Satz 1 SGB X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Unabhängig von der Frage, ob eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 8 Abs 2 Satz 1 SGB V überhaupt möglich ist (vgl § 27 Abs 5 SGB X, dazu: BSG 09.02.1993, 12 RK 28/92, SozR 3-1300 § 27 Nr 3; BSG 25.10.1988, 12 RK 22/87, BSGE 64, 153; BSG 10.06.1980, 11 RK 11/79, juris), scheidet die Wiedereinsetzung bereits deshalb aus, weil die Klägerin die versäumte Handlung nicht innerhalb eines Jahres nach Fristablauf nachgeholt hat. Denn nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 27 Abs 3 SGB X). Die Versicherungspflicht der Klägerin nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V begann mit der Beantragung der Altersrente am 16.05.2007. Damit endete die 3-Monatsfrist für den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht am 16.08.2007 (§ 26 Abs 1 iVm § 188 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Erst mit Schreiben vom 14.10.2008 holte die Klägerin die versäumte Handlung nach, also mehr als ein Jahr nach Fristablauf. Anhaltspunkte dafür, dass sie aus Gründen höherer Gewalt an der rechtzeitigen Nachholung gehindert war, liegen nicht vor. Die bloße Unkenntnis von der Jahresfrist genügt hierfür nicht.
21 
Darüber hinaus scheitert eine Wiedereinsetzung auch daran, dass die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist des § 8 Abs 2 Satz 1 SGB V einzuhalten. Das folgt aus dem Grundsatz der formellen Publizität bei Verkündung von Gesetzen, der besagt, dass diese mit ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten als bekannt gelten, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie tatsächlich Kenntnis erlangt haben (BSG 25.07.2002, B 10 LW 7/02 R, juris; BSG 21.05.1996, 12 RK 43/95, SozR 3-5070 § 21 Nr 3; BSG 09.02.1993, 12 RK 28/92, SozR 3-1300 § 27 Nr 3).
22 
Schließlich kann die Klägerin auch nicht nach den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verlangen, so gestellt zu werden, als habe sie den Befreiungsantrag fristgerecht gestellt. Dieses von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 15 und 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch< SGB I >) verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat sowie ferner, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl BSG 11.03.2004, B 13 RJ 16/03 R, BSGE 92, 241). Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte. Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist (vgl BSG 12.10.1979, 12 RK 47/77, juris). Voraussetzung ist damit neben der Pflichtverletzung im Sinne einer fehlenden oder unvollständigen bzw unrichtigen Beratung, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Handlung, ausgeglichen werden kann (BSG 11.03.2004, B 13 RJ 16/03 R, BSGE 92, 241).
23 
Eine Pflichtverletzung der Beklagten oder der Beigeladenen zu 2) liegt nicht vor. Zwar entfällt eine Beratungspflicht der Beklagten nicht schon deshalb, weil die Klägerin nicht mit einem konkreten Auskunftsbegehren hinsichtlich der Befreiung von der Versicherungspflicht an die Beklagte oder die Beigeladene zu 2) herangetreten ist. Denn aufgrund des Rentenverfahrens bestand ein konkreter Anlass zur Beratung nach § 14 SGB I (allg zur Betreuungspflicht des Versicherungsträgers bei laufendem Rentenverfahren: BSG 25.04.1978, 5 RJ 18/77, BSGE 46, 124; BSG 22.11.1988, 5/4a RJ 79/87, SozR 5750 Art 2 § 6 Nr 4; BSG 17.08.2000, B 13 RJ 87/98 R, juris). Die Sozialleistungsträger haben nach § 2 SGB I im Rahmen eines laufenden Verwaltungsverfahrens sicherzustellen, dass die sozialen Rechte des Versicherten möglichst weitgehend gewahrt werden. Für die Träger der Rentenversicherung gilt darüber hinaus, dass sie die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen sollen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen (§ 115 Abs 6 SGB VI). Auf die Frage, ob sich der Behörde im konkreten Einzelfall eine Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht in der KVdR aufdrängen musste, kommt es nicht an. Im Rahmen eines Rentenverfahrens besteht grundsätzlich die Pflicht auf die Befreiungsmöglichkeit hinzuweisen. Dieser Verpflichtung hat die Beklagte bzw die Beigeladene zu 2) entsprochen, indem der Klägerin das Merkblatt zur KVdR (R815) ausgehändigt worden ist.
24 
Die Klägerin hat zur Überzeugung des Senats das Merkblatt von der Beigeladenen zu 2) erhalten. Sie selbst und ein Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2) haben auf dem Formular zur Meldung zur KVdR den Erhalt bzw die Aushändigung des Merkblattes mit ihren Unterschriften bestätigt. Der Senat sieht keinen Grund, an der Richtigkeit der damit verbundenen Erklärungen zu zweifeln. Aber selbst wenn von einem „non liquet“ auszugehen wäre, ginge die Nichterweislichkeit zulasten der Klägerin. Die Folgen einer Beweislosigkeit trägt grundsätzlich der Beteiligte, der aus der behaupteten, jedoch nicht erweislichen Tatsache eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet (ständige Rechtsprechung; vgl BSG 24.10.1957, 10 RV 945/55, BSGE 6, 70; BSG 24.05.2006, B 11a AL 7/05 R, BSGE 96, 238). Vorliegend behauptet die Klägerin eine Pflichtverletzung der Beklagten, für deren Vorliegen die Klägerin beweispflichtig ist. Für den Zugang eines Hinweisschreibens trägt allerdings grundsätzlich die Behörde die Beweislast (BSG 26.07.2007, B 13 R 4/06 R, SozR 4-2600 § 115 Nr 2). Lässt sich der Sozialleistungsträger aber die Aushändigung eines Hinweisschreibens oder Merkblattes durch Unterschrift des Versicherten bestätigen, führt dies zur Beweislastumkehr hinsichtlich des Erhalts des Schriftstückes. Behauptet demnach der Versicherte, das Schriftstück trotz Quittierung nicht erhalten zu haben, trägt er hierfür die Beweislast. Der fehlende Nachweis dafür, dass die Klägerin das Merkblatt von der Beigeladenen zu 2) nicht erhalten hat, ginge daher zu ihren Lasten.
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Das Merkblatt „R815“ der Beigeladenen zu 2) erfüllt die Aufklärungs- und Beratungspflichten in Bezug auf die Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR (so auch: Bayerisches LSG 21.03.2006, L 5 KR 41/05, juris; LSG Rheinland-Pfalz 08.02.2007, L 5 KR 141/06, juris; vgl auch LSG Nordrhein-Westfalen 16.06.2011, L 1 KR 548/10, juris). Es wird sowohl auf die grundsätzliche Möglichkeit der Befreiung als auch auf die dreimonatige Frist hingewiesen. Die Ausführungen sind im Hinblick auf die gesetzlichen Grundlagen in § 8 SGB V weder unrichtig noch missverständlich. Als Befreiungsgrund wird lediglich beispielhaft eine private Krankenversicherung angegeben. Aus dieser offenen Formulierung ist hinreichend deutlich erkennbar, dass auch der Fall der Klägerin eine Befreiung ermöglichen kann. Etwaige Unklarheiten hätte die Klägerin durch Nachfragen bei der Beklagten ausräumen können und müssen (vgl Senatsurteil vom 29.08.2006, L 11 KR 202/06, juris). Eine Beratungspflicht über die Sozialleistungssysteme hinaus für eine private Krankenversicherung oder die Inanspruchnahme von Beihilfeleistungen bestand seitens der Beklagten bzw der Beigeladenen zu 2) nicht (vgl BSG 24.07.2003, B 4 RA 13/03 R, SozR 4-1200 § 46 Nr 1).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Juni 2012 - L 11 KR 572/11

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Juni 2012 - L 11 KR 572/11 zitiert 17 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 10 Familienversicherung


(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,2. nicht nach § 5 Abs.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 14 Beratung


Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhalb von

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 26 Vorstand und Vertretung


(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird 1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 2 Soziale Rechte


(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teil

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 115 Beginn


(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Aug. 2006 - L 11 KR 202/06

bei uns veröffentlicht am 29.08.2006

Tatbestand   1  Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge streitig. 2  Die 1935 geborene Klägerin nahm am 01.07.1952 erstmalig eine Erwerbstätigkeit

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(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

1.
wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a.
durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
2.
durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
2a.
durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die Dauer der Familienpflegezeit,
3.
weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden angerechnet,
4.
durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 bis 12),
5.
durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6.
durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7.
durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

(3) Personen, die am 31. Dezember 2014 von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung befreit. Bei Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gleich.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

1.
wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a.
durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
2.
durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
2a.
durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die Dauer der Familienpflegezeit,
3.
weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden angerechnet,
4.
durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 bis 12),
5.
durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6.
durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7.
durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

(3) Personen, die am 31. Dezember 2014 von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung befreit. Bei Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gleich.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

1.
wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a.
durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
2.
durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
2a.
durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die Dauer der Familienpflegezeit,
3.
weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden angerechnet,
4.
durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 bis 12),
5.
durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6.
durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7.
durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

(3) Personen, die am 31. Dezember 2014 von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung befreit. Bei Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gleich.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

1.
wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a.
durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
2.
durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
2a.
durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die Dauer der Familienpflegezeit,
3.
weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden angerechnet,
4.
durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 bis 12),
5.
durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6.
durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7.
durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

(3) Personen, die am 31. Dezember 2014 von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung befreit. Bei Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gleich.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

1.
wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a.
durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
2.
durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
2a.
durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die Dauer der Familienpflegezeit,
3.
weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden angerechnet,
4.
durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 bis 12),
5.
durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6.
durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7.
durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

(3) Personen, die am 31. Dezember 2014 von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung befreit. Bei Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gleich.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.

(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

1.
wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a.
durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
2.
durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
2a.
durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die Dauer der Familienpflegezeit,
3.
weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden angerechnet,
4.
durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 bis 12),
5.
durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6.
durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7.
durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

(3) Personen, die am 31. Dezember 2014 von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung befreit. Bei Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gleich.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge streitig.
Die 1935 geborene Klägerin nahm am 01.07.1952 erstmalig eine Erwerbstätigkeit auf und war mit Ausnahme einer privaten Krankenversicherung vom 01.12.1970 bis 30.04.1977 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben am 31.01.1995 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Auf ihren Rentenantrag vom 30.06.1994, den sie bei der Versichertenältesten der Beigeladenen, der Zeugin B S, stellte, bezieht sie seit dem 01.02.1995 Altersrente für Frauen.
Auf die von der Zeugin B S erfolgte Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei der Beklagten lehnte die Beklagte mit Formularschreiben vom 18.07.1994 die Aufnahme in die (KVdR) ab. Beigefügt war dem Schreiben die Kurzinformation der Beklagten "Krankenversicherungsschutz als Rentner – Ausgabe West". Danach werden freiwillig versicherte Rentner gemäß § 22 Abs. 8 Nr. 3 der Satzung nach der Höhe ihres Arbeitsentgeltes, des Arbeitseinkommens und den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt eingestuft. Zu den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt würden neben den Bezügen zur Alterssicherung unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören.
Ab dem 01.02.1995 war die Klägerin bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Als beitragspflichtige Einnahmen wurden die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Versorgungsrente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder berücksichtigt.
Aufgrund der Einkommenserklärung der Klägerin vom 22.08.2001, in dem die Klägerin ihre Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Versorgungsrente angegeben hatte, setzte die Beklagte auf der Grundlage dieser Einnahmen mit Bescheid vom 28.08.2001 den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.07.2001 in Höhe von 115,48 EUR fest.
Mit Schreiben vom 31.08.2001 forderte die Beklagte die Klägerin auf, eine Einkommenserklärung des Ehemannes vorzulegen, da künftig, d. h. ab 01.09.2001, auch die Einkünfte des Ehemannes mit heranzuziehen seien. Das Gesamteinkommen werde halbiert, aus dem sich ergebenden Betrag werde der Beitrag berechnet.
Mit Schreiben vom 23.11.2001 führte die Beklagte aus, sie habe den Bescheid über die Beitragseinstufung ab 01.07.2001 mit dem Versand der Einkommensanfrage am 31.08.2001 mit Wirkung für die Zukunft ab 01.09.2001 nach § 45 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben.
Mit Bescheid vom 27.12.2001 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 die Voraussetzung für eine Versicherung in der KVdR ab 01.04.2002 nicht erfülle. Sie weise in der zweiten Hälfte des Zeitraums von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags nicht die erforderlichen 9/10 gesetzlichen Versicherungszeiten auf. Dies bedeute, dass sie ab 01.04.2002 weiterhin freiwillig versichert sei.
10 
Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann eine Einkommenserklärung des Ehemannes nicht abgaben, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 17.01.2002 die Monatsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 246,06 EUR ab 01.09.2001 fest.
11 
Mit Bescheid vom 20.02.2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ab 01.01.2002 errechne sich ein monatlicher Gesamtbeitrag in Höhe von 259,88 EUR.
12 
Gegen die beiden letztgenannten Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, die Bescheide seien, da sie in keiner Weise nachvollzogen werden könnten, nichtig. Auf jeden Fall seien sie rechtswidrig, da ihre Einstufung in die freiwillige Krankenversicherung dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspreche, nachdem sie ihre Berufstätigkeit nur bis zur Einschulung ihres Kindes unterbrochen habe. Wäre sie ihrer Mutterpflicht nicht so lange nachgekommen, wäre sie pflichtversichert und müsse sich das Einkommen ihres Ehemannes nicht zurechnen lassen. Insgesamt gesehen sei sie ausreichend berufstätig gewesen. Außerdem würde ein monatlicher Gesamtbeitrag von 259,88 EUR 33,6 % ihrer monatlichen Rente ausmachen.
13 
Mit Schreiben vom 30.04.2002 erläuterte die Beklagte noch einmal, dass die Klägerin wegen der vom 01.12.1970 bis 30.04.1977 erfolgten privaten Krankenversicherung die zeitlichen Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der KVdR nicht erfülle. Der Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung ergebe sich aus §§ 240 Abs. 1, 238 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i. V. m. ihrer Satzung. Danach seien für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen auch die Einnahmen des Ehegatten, wenn dieser nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei, zu berücksichtigen. Der Einstufung werde die Hälfte der nachgewiesenen monatlichen Einnahmen beider Ehegatten bis zur Hälfte der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2002 = EUR 3.375,00 dividiert durch 2 = EUR 1687,50) zugrunde gelegt, es sei denn, die beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten überstiegen den Betrag. Bis zum 31.01.2002 verbleibe es aus Vertrauensschutzgründen jedoch bei der bisherigen Beitragseinstufung. Ab 01.03.2002 seien die Beiträge aus der Hälfte des monatlichen Familieneinkommens gekürzt auf die Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen.
14 
Nachdem die Klägerin auf Ungereimtheiten hinsichtlich des Beginns des höheren Versicherungsbeitrags hingewiesen hatte, teilte die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 10.07.2002 mit, dass im Februar 2002 nur die niedrigeren Beiträge (EUR 217,81 + EUR 28,25 = EUR 246,06) zu entrichten seien, ab 01.03.2002 seien jedoch 259,88 EUR pro Monat fällig. Eine weitere Erläuterung zur Errechnung der Beiträge erfolgte mit Schreiben vom 08.08.2002.
15 
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2002 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.01.2002 mit Ergänzungen durch die Schreiben vom 20.02.2002, 30.04.2002, 10.07.2002 und 08.08.2002, soweit ihm nicht bereits mit Schreiben vom 30.04.2002 und 10.07.2002 abgeholfen worden sei, zurück. Zu Recht werde ab 01.02.2002 auch das Einkommen des Ehemannes bei der Beitragsbemessung berücksichtigt. Aus Vertrauensschutzgründen werde im Februar 2002 noch der niedrigere Monatsbeitrag erhoben. Neben den eigenen Einkünften der Klägerin sei nach § 240 Abs. 1 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 4 und Abs. 7 ihrer Satzung auch das Einkommen des Ehemannes heranzuziehen. Da hierzu keine Einkommensnachweise erbracht worden seien, sei von einem Familieneinkommen ausgegangen worden, das die monatliche Beitragsbemessungsgrenze übersteige. Die Hälfte hiervon betrage 1.687,50 EUR. Dieser Betrag sei der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Die Berücksichtigung des Ehegatten-Einkommens verstoße nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Bei der Rücknahme des Bescheids vom 28.08.2001 mit Wirkung für die Zukunft habe sie Ermessen ausgeübt. Es sei geprüft worden, ob Gesichtspunkte vorlägen, die eine Entscheidung zu Gunsten der Klägerin rechtfertigen könnten. Solche seien jedoch nicht feststellbar gewesen. Hinsichtlich der Nichtdurchführung der KVdR ab 01.02.1995 bzw. 01.04.2002 habe sie mit Schreiben vom 30.04.2002 die relevanten Gründe mitgeteilt.
16 
Deswegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) mit der Begründung, dass in den Bescheiden vom 17.01.2002 und 20.02.2002 angesetzte beitragspflichtige Einkommen sei zu hoch bemessen. Abgesehen davon müsse sie als Pflichtversicherte eingestuft werden. Dies habe im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu erfolgen. Das dem Herstellungsanspruch zugrunde liegende Fehlverhalten liege in ihrer fehlerhaften Beratung durch die Versichertenälteste der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) B S. Die Beratung habe im Juni 1994 stattgefunden. Dabei habe sie deutlich gemacht, dass sie Rente ab Vollendung des 60. Lebensjahres nur dann beziehen wolle, wenn dem keine sozialversicherungsrechtlichen Nachteile gegenüberständen. Ein solcher Nachteil sei jetzt die Verschlossenheit der KVdR. Wäre ihr dies vor Augen gestellt worden, hätte sie die notwendige Zeit von etwa 32 Monaten weitergearbeitet und einen Rentenantrag erst entsprechend später gestellt. Die diesbezügliche Aufklärung und Beratung wäre in der konkreten Situation geboten und möglich gewesen.
17 
Die Beklagte trat der Klage entgegen und legte ihre Satzungen Stand 01.01.1994, 01.10.1994 und 01.01.2002 sowie die Beitragstabelle für freiwillige Mitglieder, gültig ab 01.01.2001 und das Merkblatt der Deutschen Rentenversicherung – Bund über die KVdR, 70. Auflage – 06/93 – vor. Ergänzend wies sie darauf hin, der Klägerin sei spätestens ab Juli 1994 bekannt gewesen, dass sie nach Beschäftigungsende nicht in der KVdR versichert werde. Es wäre angezeigt gewesen, dass sie sich an sie – die Beklagte – gewendet hätte, um die Voraussetzungen für die KVdR bzw. die Modalitäten einer freiwilligen Versicherung zu klären.
18 
Die Klägerin trug hierzu vor, dass sie dem Merkblatt "Krankenversicherungsschutz als Rentner" nicht habe entnehmen können, dass auch das Einkommen des Ehemannes der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werde. Im übrigen sei sie bei der Beratung dahingehend belehrt worden, dass sie durch den Beitragszuschuss zur freiwilligen Versicherung ähnlich gestellt werde wie eine Pflichtversicherte. Es werde nicht bestritten, dass sie ab Juli 1994 davon Kenntnis gehabt habe, dass sie nicht in die KVdR aufgenommen werde, sie sei jedoch nicht über die Konsequenzen und immensen Auswirkungen aufgeklärt worden. Dies wäre angesichts der finanziellen Bedeutung geboten und möglich gewesen.
19 
Mit Bescheid vom 20.03.2003 setzte die Beklagte den Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung auf 272,56 EUR ab 01.01.2003 fest. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch.
20 
Nachdem das SG die Klägerin darauf aufmerksam gemacht hatte, dass es ihr in der Sache um die Aufnahme in die KVdR zu gehen scheine, sich die Klage aber gegen die Bescheide der Beklagten im Hinblick auf die Höhe der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge richte, führte die Klägerin aus, dass sie der Auffassung sei, dass in diesem Verfahren ihre Nichteinbeziehung in die KVdR überprüft werden könne. In der Begründung des Widerspruchsbescheides sei die Nichteinbeziehung in die KVdR bekräftigt worden. Sie begehre im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so gestellt zu werden, wie sie bei erfolgter Einbeziehung in die KVdR stünde. Höchst hilfsweise beantrage sie die Einbeziehung in die KVdR im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nach § 44 SGB X.
21 
Das SG wies die Beteiligten im Anschluss daran darauf hin, dass es davon ausgehe, dass mit den angefochtenen Bescheiden nicht über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die KVdR entschieden worden sei. Vertretbar sei allenfalls der Standpunkt, dass (auch) ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (nach bindend gewordener Entscheidung vom 18.07.1994) abgelehnt worden sei.
22 
In einer nichtöffentlichen Sitzung vom 18.02.2004 hörte das SG die Zeugin B S. Die Zeugin führte aus, sie könne sich an den Vorgang, ein Gespräch mit Frau S im Jahr 1994, beim besten Willen nicht erinnern. Wenn Dinge, wie die Voraussetzungen für die KVdR, angesprochen würden, dann mache sie hierzu keinerlei Aussagen. Sie nehme lediglich die Angaben auf und leite sie an die jeweilige Krankenkasse weiter. Wenn ihr ein Versicherter sage, dass er auf der einen Seite möglichst früh in Rente gehen, auf der anderen Seite dadurch aber keine Nachteile erleiden wolle, dann würde sie ihn, wenn sie den Eindruck habe, dass es um Krankenversicherung gehe, an die Krankenversicherung verweisen. Es könnte auch sein, dass sie an Kollegen weiter verweise.
23 
Die Klägerin erklärte anlässlich des Termins, dass ihr die Zeugin S gesagt habe, dass sie die 9/10 für die KVdR nicht erreiche. Dies sei aber kein Problem. Dann würde sie eben freiwillig versichert. Darauf, dass dann das Einkommen ihres Mannes eine Rolle spiele, habe sie nicht hingewiesen. Die Zeugin S ließ sich hinsichtlich des letzten Punktes dahingehend ein, dass dies sein könne. Die Klägerin gab weiter an, dass sie, wenn ihr bewusst gewesen wäre, was der Renteneintritt für ihre spätere Krankenversicherung bedeute, weiter gearbeitet hätte. Dies wäre bei der Staatsanwaltschaft, bei der sie früher beschäftigt gewesen sei, möglich gewesen.
24 
Zum Erörterungstermin trug die Klägerin vor, dass sich aus der Zeugenvernehmung ergebe, dass sich die Zeugin S zur kompetenten Beantwortung von Fragen der Krankenversicherung weder berufen noch in der Lage sehe. Sie habe insbesondere auch angegeben, dass sie nicht nach dem Einkommen des Ehemannes frage. Dies sei in der damaligen Situation jedoch geboten gewesen. Auch hätte auf die Unterschiede zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung hingewiesen werden müssen. Den Beratungsfehler der Zeugin S müsse sich die Beklagte zurechnen lassen.
25 
Die Beklagte erwiderte hierauf, dass sie eine Grundlage dafür, dass sie sich den von der Klägerin behaupteten Beratungsfehler der Rentenberaterin zurechnen lassen müsse, nicht sehe.
26 
Mit Beschluss vom 21.02.2005 lud das SG die Deutsche Rentenversicherung – Bund zum Verfahren bei. Die Deutsche Rentenversicherung – Bund stellte keinen Antrag und verwies auf die Zuständigkeit der Beklagten.
27 
Mit Urteil vom 27.07.2005, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 14.12.2005, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Rücknahme des Beitragsbescheides vom 28.01.2001 (richtig: 28.08.2001) mit Wirkung für die Zukunft sei zu Recht erfolgt. Der Verstoß gegen die Satzungsbestimmung, wonach die Einnahmen des Ehegattens der Klägerin zu berücksichtigen seien, führe zur (teilweisen) Rechtswidrigkeit des begünstigenden Bescheides vom 28.08.2001. Die Klägerin müsse nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als betreffe sie diese Satzungsbestimmung nicht. Die Klägerin vermöge sich nicht mit Erfolg auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zu berufen. Die Zeugin habe glaubhaft dargelegt, dass sie bei etwaigen Fragen zur Krankenversicherung an die Krankenkasse verwiesen hätte. Im übrigen könne von einer nahe liegenden oder sich gar aufdrängenden Gestaltungsmöglichkeit, auf die die Zeugin hätte hinweisen müssen, nicht die Rede sein.
28 
Hiergegen richtet sich die am 13.01.2006 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie trägt vor, sie sei von der Zeugin S falsch beraten worden. Diese habe ihr bei der Entgegennahme des Antrags gesagt, es sei kein Problem, dass die 9/10 für die KVdR nicht erreicht wären, wenn sie sich freiwillig weiterversichere. Dass eine Beratung insoweit erforderlich gewesen wäre, ergäbe sich auch daraus, dass sie bei Beginn des Gesprächs darauf hingewiesen habe, dass sie eine Rente ab dem 60. Lebensjahr nur dann beziehen wolle, wenn dem keine Sozialversicherungsnachteile entgegenstünden. Die Tatsache, dass die Beklagte im Jahr 2002 ihre Satzung geändert habe, führe nicht dazu, dass die Beklagte sie rückwirkend in die Pflicht nehmen könne. Sie genieße insoweit Vertrauensschutz nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft. Der pauschale Verweis der Zeugin S, sie solle sich an die zuständige Stelle wenden, sei nicht ausreichend. Ihr hätte die konkret in Anspruch zu nehmende Stelle gesagt werden müssen. Dass sich die Zeugin S an die Situation nicht mehr erinnere und es auch keine Dokumentations- und Nachweispflicht bei der Beklagten gebe, führe dazu, dass sich die Beweislast zu Lasten der Beklagten umdrehe. Im Wege der weitergehenden Interpretation sei sie so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie nach ordnungsgemäßer Beratung noch bis zur Erreichung der Voraussetzungen der KVdR weitergearbeitet hätte. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen der §§ 45 ff. SGB X nicht vor. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die Bescheide rechtmäßig seien.
29 
Die Klägerin beantragt,
30 
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27. Juli 2005 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 17. Januar 2002 und 20. Februar 2002 in der Fassung der Bescheide vom 30. April 2002, 10. Juli 2002 und 08. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01. Februar 2002 nur in Höhe der Beiträge zur KVdR zu erheben.
31 
Die Beklagte beantragt,
32 
die Berufung zurückzuweisen.
33 
Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend. Ein Beratungsfehler der Zeugin S sei nicht nachvollziehbar. Diese habe glaubhaft gemacht, dass sie bei etwaigen Fragen an die Krankenkasse verweise. Diese Verfahrensweise sei nicht zu beanstanden. Auch der Hinweis, dass die Klägerin ggfs. weitergearbeitet hätte, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei nicht plausibel, dass die Klägerin für einen bestimmten Zeitraum auf die Zahlung der Rente verzichtet hätte. Auch sei nicht belegt, dass der ehemalige Arbeitgeber überhaupt mit einer entsprechenden Weiterbeschäftigung einverstanden gewesen wäre.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nur in Höhe der Beiträge der Mitglieder der KVdR.
36 
Die Klägerin ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V freiwilliges Mitglied der Beklagten. Gemäß § 240 Abs. 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt. Nach § 21 Abs. 4 der ab 01.01.2002 gültigen Satzung der Beklagten sind bei der Beitragsbemessung für die freiwilligen Mitglieder auch die Einnahmen des Ehegatten zu berücksichtigen, wenn dieser nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Der Beitragsbemessung wird die Hälfte der nachgewiesenen monatlichen Einnahmen beider Eheleute bis zur Hälfte der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt, es sei denn, die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds überstiegen diesen Betrag. Entsprechendes sahen auch die Satzungen in der Fassung des 30. und 31. Nachtrags jeweils in § 22 Abs. 10 (Stand: 01.01. bzw. 10.1994) vor. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte zum einen die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Versorgungsbezüge der Klägerin in Höhe von monatlich EUR 790,04 (ab 01.07.2002, EUR 805,51) und darüber hinaus das Einkommen des Ehemannes angesetzt. Da zu letzterem keine Einkommensnachweise vorgelegt wurden, wurde von einem Familieneinkommen ausgegangen, das die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3.375,00 EUR übersteigt, die Hälfte hiervon beträgt 1.687,50 EUR. Dieser Betrag ist der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt worden. Hieraus errechnen sich ein Beitrag in Höhe von 231,19 EUR für die Kranken- und in Höhe von 28,69 EUR für die Pflegeversicherung.
37 
Der Beitragsbescheid vom 17.01.2002, der nachfolgend Änderungen erfuhr und zuletzt einen Beitrag in Höhe von EUR 246,06 ab 01.02.2002 und von EUR 259,88 ab 01.03.2002 festsetzte, erging zu Recht, nachdem zuvor der Beitragsbescheid vom 28.08.2001, der noch ohne Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes ergangen war, mit Schreiben vom 31.08.2001 gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 2 SGB X zurückgenommen worden war. Zwar wurde der Bescheid vom 28.08.2001 in diesem Schreiben nicht ausdrücklich erwähnt. Aus dem Schreiben geht jedoch hervor, dass der Beitrag ab 01.09.2001 unter Berücksichtigung der Einkünfte des Ehemannes neu anzusetzen sei. Nachdem die Berücksichtigung dieser Einnahmen zumindest bereits seit dem ab 01.01.1994 in Kraft getretenen 30. Nachtrag zur Satzung in § 22 Abs. 10 vorgesehen war, war der Bescheid vom 28.08.2001 rechtswidrig. Er war, nachdem zu niedrige Beiträge festgesetzt wurden, auch begünstigend und schließlich war das Vertrauen der Klägerin auch nicht schutzwürdig, sodass – wie vom SG ausgeführt – die Voraussetzungen des § 45 SGB X für die Rücknahme vorlagen.
38 
Die Rechtmäßigkeit der Anrechnung von Einnahmen des nicht gesetzlich krankenversicherten Ehegatten hat das Bundessozialgericht (BSG) in den von der Beklagten im Widerspruchsbescheid angegebenen Entscheidungen, denen sich der Senat anschließt, nicht beanstandet (vgl. zuletzt Beschluss des BSG vom 05.06.1997 – 12 BK 43/96). Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze ist nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BSG vom 21.06.1990 – 12 RK 11/89 – und vom 17.07.1990 – 12 RK 16/89 –).
39 
Die Klägerin kann das von ihr gewünschte Ergebnis von Beiträgen nur in Höhe der Beiträge in der KVdR nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erreichen.
40 
Dieses von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§ 15 und 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I –) verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat sowie ferner, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2004 – B 13 RJ 16/03 R –). Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte. Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 12.10.1979 – 12 RK 47/77 –). Voraussetzung ist damit neben der Pflichtverletzung im Sinne einer fehlenden oder unvollständigen bzw. unrichtigen Beratung, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Handlung, ausgeglichen werden kann (BSG, Urteil vom 11.03.2004 a. a. O.).
41 
Vorliegend ist auch der Senat – wie das SG und die Klägerin – der Auffassung, dass ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Versichertenältesten der Beigeladenen der Beklagten zwar zurechenbar wäre, denn die Versichertenälteste war im Sinne einer Funktionseinheit arbeitsteilig in das Verwaltungsverfahren eingeschaltet (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 26.04.2005. B 5 RJ 6/04 R –). Die Versichertenälteste hat bei der Verwirklichung des Rechts auf Rente und damit zusammenhängend auch dem Krankenversicherungsschutz als Rentner mitzuwirken. Als Ausfluss dieser Mitwirkungspflicht übersandte sie die Meldung zur KVdR an die Beklagte.
42 
Ob die Versichertenälteste eine Beratungs- und Auskunftspflicht verletzt hat, kann indes dahingestellt bleiben. Zwar dürfte dies, wie das SG ausgeführt hat, nicht der Fall sein. Ergänzend wird insoweit darauf hingewiesen, dass die Versichertenälteste ihrer Aufklärungspflicht bereits durch Aushändigung des "Merkblatts über die KVdR" anlässlich der Antragstellung nachgekommen sein dürfte (so auch Bayr. LSG Urteil vom 21.03.2006 – L 5 KR 41/05 –). Diesem Merkblatt ist im Hinblick auf die Beiträge freiwillig versicherter Rentner zu entnehmen, dass zur Beitragsbemessung auch sonstige Einnahmen herangezogen werden. Auch wenn nicht explizit darauf hingewiesen wurde, dass hierzu auch Einnahmen des Ehegatten gehören können, so ist doch deutlich, dass die Aufzählung nicht abschließend ist (wie zum Beispiel). Etwaige Unklarheiten hätte die Klägerin durch Nachfrage bei der Beklagten ausräumen können und müssen. Die Klägerin hat mit ihrer Unterschrift unter die Meldung zur Krankenversicherung auch bekundet, dass sie das Merkblatt erhalten hat. Das Begehren nach einer weiteren Beratung anlässlich des Gesprächs mit der Versichertenältesten vermag die Klägerin, die hierfür, nachdem es sich um eine für sie anspruchsbegründende Tatsache handelt und eine Beweislastumkehr nicht zu erfolgen hat, nicht darzulegen. Die Zeugin S erinnert sich – was auch angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar ist – nicht mehr an das Gespräch. Irgendwelche Unterlagen schriftlicher Art, die das Beratungsbegehren oder Auskünfte der Zeugin belegen würden, hat die Klägerin nicht und sie kann sich auch nicht auf eine weitere Person berufen, die bei dem Gespräch mit anwesend gewesen wäre.
43 
Letztendlich ist eine abschließende Festlegung aber nicht erforderlich, denn auch wenn man einen Beratungsbedarf und eine Pflichtverletzung bejahen würde, ließe sich die fehlende Weiterbeschäftigung der Klägerin und damit fehlende Pflichtversicherung bei der Beklagten und Entrichtung von Beiträgen nicht im Wege des Herstellungsanspruchs ersetzen. Diese fehlenden Tatsachen sind nicht der Gestaltung durch Verwaltungshandeln zugänglich (BSG Urteil vom 11.03.2004, a. a. O), so dass aus diesem Grund ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu verneinen ist.
44 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, weil die Satzung der Beklagten geändert worden sei. Abgesehen davon, dass auch nach den früheren Satzungen schon die Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen vorgesehen war, besteht kein geschützter Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Zustands. Außerdem ergibt sich auch aus den früheren Satzungen nicht, dass die Beiträge der freiwillig versicherten Klägerin sich nach den Beiträgen in der KVdR richten.
45 
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
47 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
35 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nur in Höhe der Beiträge der Mitglieder der KVdR.
36 
Die Klägerin ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V freiwilliges Mitglied der Beklagten. Gemäß § 240 Abs. 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt. Nach § 21 Abs. 4 der ab 01.01.2002 gültigen Satzung der Beklagten sind bei der Beitragsbemessung für die freiwilligen Mitglieder auch die Einnahmen des Ehegatten zu berücksichtigen, wenn dieser nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Der Beitragsbemessung wird die Hälfte der nachgewiesenen monatlichen Einnahmen beider Eheleute bis zur Hälfte der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt, es sei denn, die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds überstiegen diesen Betrag. Entsprechendes sahen auch die Satzungen in der Fassung des 30. und 31. Nachtrags jeweils in § 22 Abs. 10 (Stand: 01.01. bzw. 10.1994) vor. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte zum einen die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Versorgungsbezüge der Klägerin in Höhe von monatlich EUR 790,04 (ab 01.07.2002, EUR 805,51) und darüber hinaus das Einkommen des Ehemannes angesetzt. Da zu letzterem keine Einkommensnachweise vorgelegt wurden, wurde von einem Familieneinkommen ausgegangen, das die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3.375,00 EUR übersteigt, die Hälfte hiervon beträgt 1.687,50 EUR. Dieser Betrag ist der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt worden. Hieraus errechnen sich ein Beitrag in Höhe von 231,19 EUR für die Kranken- und in Höhe von 28,69 EUR für die Pflegeversicherung.
37 
Der Beitragsbescheid vom 17.01.2002, der nachfolgend Änderungen erfuhr und zuletzt einen Beitrag in Höhe von EUR 246,06 ab 01.02.2002 und von EUR 259,88 ab 01.03.2002 festsetzte, erging zu Recht, nachdem zuvor der Beitragsbescheid vom 28.08.2001, der noch ohne Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes ergangen war, mit Schreiben vom 31.08.2001 gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 2 SGB X zurückgenommen worden war. Zwar wurde der Bescheid vom 28.08.2001 in diesem Schreiben nicht ausdrücklich erwähnt. Aus dem Schreiben geht jedoch hervor, dass der Beitrag ab 01.09.2001 unter Berücksichtigung der Einkünfte des Ehemannes neu anzusetzen sei. Nachdem die Berücksichtigung dieser Einnahmen zumindest bereits seit dem ab 01.01.1994 in Kraft getretenen 30. Nachtrag zur Satzung in § 22 Abs. 10 vorgesehen war, war der Bescheid vom 28.08.2001 rechtswidrig. Er war, nachdem zu niedrige Beiträge festgesetzt wurden, auch begünstigend und schließlich war das Vertrauen der Klägerin auch nicht schutzwürdig, sodass – wie vom SG ausgeführt – die Voraussetzungen des § 45 SGB X für die Rücknahme vorlagen.
38 
Die Rechtmäßigkeit der Anrechnung von Einnahmen des nicht gesetzlich krankenversicherten Ehegatten hat das Bundessozialgericht (BSG) in den von der Beklagten im Widerspruchsbescheid angegebenen Entscheidungen, denen sich der Senat anschließt, nicht beanstandet (vgl. zuletzt Beschluss des BSG vom 05.06.1997 – 12 BK 43/96). Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze ist nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BSG vom 21.06.1990 – 12 RK 11/89 – und vom 17.07.1990 – 12 RK 16/89 –).
39 
Die Klägerin kann das von ihr gewünschte Ergebnis von Beiträgen nur in Höhe der Beiträge in der KVdR nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erreichen.
40 
Dieses von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§ 15 und 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I –) verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat sowie ferner, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2004 – B 13 RJ 16/03 R –). Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte. Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 12.10.1979 – 12 RK 47/77 –). Voraussetzung ist damit neben der Pflichtverletzung im Sinne einer fehlenden oder unvollständigen bzw. unrichtigen Beratung, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Handlung, ausgeglichen werden kann (BSG, Urteil vom 11.03.2004 a. a. O.).
41 
Vorliegend ist auch der Senat – wie das SG und die Klägerin – der Auffassung, dass ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Versichertenältesten der Beigeladenen der Beklagten zwar zurechenbar wäre, denn die Versichertenälteste war im Sinne einer Funktionseinheit arbeitsteilig in das Verwaltungsverfahren eingeschaltet (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 26.04.2005. B 5 RJ 6/04 R –). Die Versichertenälteste hat bei der Verwirklichung des Rechts auf Rente und damit zusammenhängend auch dem Krankenversicherungsschutz als Rentner mitzuwirken. Als Ausfluss dieser Mitwirkungspflicht übersandte sie die Meldung zur KVdR an die Beklagte.
42 
Ob die Versichertenälteste eine Beratungs- und Auskunftspflicht verletzt hat, kann indes dahingestellt bleiben. Zwar dürfte dies, wie das SG ausgeführt hat, nicht der Fall sein. Ergänzend wird insoweit darauf hingewiesen, dass die Versichertenälteste ihrer Aufklärungspflicht bereits durch Aushändigung des "Merkblatts über die KVdR" anlässlich der Antragstellung nachgekommen sein dürfte (so auch Bayr. LSG Urteil vom 21.03.2006 – L 5 KR 41/05 –). Diesem Merkblatt ist im Hinblick auf die Beiträge freiwillig versicherter Rentner zu entnehmen, dass zur Beitragsbemessung auch sonstige Einnahmen herangezogen werden. Auch wenn nicht explizit darauf hingewiesen wurde, dass hierzu auch Einnahmen des Ehegatten gehören können, so ist doch deutlich, dass die Aufzählung nicht abschließend ist (wie zum Beispiel). Etwaige Unklarheiten hätte die Klägerin durch Nachfrage bei der Beklagten ausräumen können und müssen. Die Klägerin hat mit ihrer Unterschrift unter die Meldung zur Krankenversicherung auch bekundet, dass sie das Merkblatt erhalten hat. Das Begehren nach einer weiteren Beratung anlässlich des Gesprächs mit der Versichertenältesten vermag die Klägerin, die hierfür, nachdem es sich um eine für sie anspruchsbegründende Tatsache handelt und eine Beweislastumkehr nicht zu erfolgen hat, nicht darzulegen. Die Zeugin S erinnert sich – was auch angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar ist – nicht mehr an das Gespräch. Irgendwelche Unterlagen schriftlicher Art, die das Beratungsbegehren oder Auskünfte der Zeugin belegen würden, hat die Klägerin nicht und sie kann sich auch nicht auf eine weitere Person berufen, die bei dem Gespräch mit anwesend gewesen wäre.
43 
Letztendlich ist eine abschließende Festlegung aber nicht erforderlich, denn auch wenn man einen Beratungsbedarf und eine Pflichtverletzung bejahen würde, ließe sich die fehlende Weiterbeschäftigung der Klägerin und damit fehlende Pflichtversicherung bei der Beklagten und Entrichtung von Beiträgen nicht im Wege des Herstellungsanspruchs ersetzen. Diese fehlenden Tatsachen sind nicht der Gestaltung durch Verwaltungshandeln zugänglich (BSG Urteil vom 11.03.2004, a. a. O), so dass aus diesem Grund ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu verneinen ist.
44 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, weil die Satzung der Beklagten geändert worden sei. Abgesehen davon, dass auch nach den früheren Satzungen schon die Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen vorgesehen war, besteht kein geschützter Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Zustands. Außerdem ergibt sich auch aus den früheren Satzungen nicht, dass die Beiträge der freiwillig versicherten Klägerin sich nach den Beiträgen in der KVdR richten.
45 
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
47 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

1.
wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a.
durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
2.
durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
2a.
durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die Dauer der Familienpflegezeit,
3.
weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden angerechnet,
4.
durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 bis 12),
5.
durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6.
durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7.
durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

(3) Personen, die am 31. Dezember 2014 von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung befreit. Bei Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gleich.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

1.
wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a.
durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
2.
durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
2a.
durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die Dauer der Familienpflegezeit,
3.
weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden angerechnet,
4.
durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 bis 12),
5.
durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6.
durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7.
durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

(3) Personen, die am 31. Dezember 2014 von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung befreit. Bei Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gleich.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

1.
wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a.
durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
2.
durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
2a.
durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die Dauer der Familienpflegezeit,
3.
weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden angerechnet,
4.
durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 bis 12),
5.
durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6.
durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7.
durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

(3) Personen, die am 31. Dezember 2014 von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung befreit. Bei Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gleich.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

1.
wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a.
durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
2.
durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
2a.
durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die Dauer der Familienpflegezeit,
3.
weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden angerechnet,
4.
durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 bis 12),
5.
durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6.
durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7.
durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

(3) Personen, die am 31. Dezember 2014 von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung befreit. Bei Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gleich.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.

(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

1.
wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a.
durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
2.
durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
2a.
durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die Dauer der Familienpflegezeit,
3.
weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden angerechnet,
4.
durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 bis 12),
5.
durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6.
durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7.
durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

(3) Personen, die am 31. Dezember 2014 von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung befreit. Bei Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gleich.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge streitig.
Die 1935 geborene Klägerin nahm am 01.07.1952 erstmalig eine Erwerbstätigkeit auf und war mit Ausnahme einer privaten Krankenversicherung vom 01.12.1970 bis 30.04.1977 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben am 31.01.1995 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Auf ihren Rentenantrag vom 30.06.1994, den sie bei der Versichertenältesten der Beigeladenen, der Zeugin B S, stellte, bezieht sie seit dem 01.02.1995 Altersrente für Frauen.
Auf die von der Zeugin B S erfolgte Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei der Beklagten lehnte die Beklagte mit Formularschreiben vom 18.07.1994 die Aufnahme in die (KVdR) ab. Beigefügt war dem Schreiben die Kurzinformation der Beklagten "Krankenversicherungsschutz als Rentner – Ausgabe West". Danach werden freiwillig versicherte Rentner gemäß § 22 Abs. 8 Nr. 3 der Satzung nach der Höhe ihres Arbeitsentgeltes, des Arbeitseinkommens und den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt eingestuft. Zu den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt würden neben den Bezügen zur Alterssicherung unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören.
Ab dem 01.02.1995 war die Klägerin bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Als beitragspflichtige Einnahmen wurden die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Versorgungsrente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder berücksichtigt.
Aufgrund der Einkommenserklärung der Klägerin vom 22.08.2001, in dem die Klägerin ihre Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Versorgungsrente angegeben hatte, setzte die Beklagte auf der Grundlage dieser Einnahmen mit Bescheid vom 28.08.2001 den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.07.2001 in Höhe von 115,48 EUR fest.
Mit Schreiben vom 31.08.2001 forderte die Beklagte die Klägerin auf, eine Einkommenserklärung des Ehemannes vorzulegen, da künftig, d. h. ab 01.09.2001, auch die Einkünfte des Ehemannes mit heranzuziehen seien. Das Gesamteinkommen werde halbiert, aus dem sich ergebenden Betrag werde der Beitrag berechnet.
Mit Schreiben vom 23.11.2001 führte die Beklagte aus, sie habe den Bescheid über die Beitragseinstufung ab 01.07.2001 mit dem Versand der Einkommensanfrage am 31.08.2001 mit Wirkung für die Zukunft ab 01.09.2001 nach § 45 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben.
Mit Bescheid vom 27.12.2001 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 die Voraussetzung für eine Versicherung in der KVdR ab 01.04.2002 nicht erfülle. Sie weise in der zweiten Hälfte des Zeitraums von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags nicht die erforderlichen 9/10 gesetzlichen Versicherungszeiten auf. Dies bedeute, dass sie ab 01.04.2002 weiterhin freiwillig versichert sei.
10 
Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann eine Einkommenserklärung des Ehemannes nicht abgaben, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 17.01.2002 die Monatsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 246,06 EUR ab 01.09.2001 fest.
11 
Mit Bescheid vom 20.02.2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ab 01.01.2002 errechne sich ein monatlicher Gesamtbeitrag in Höhe von 259,88 EUR.
12 
Gegen die beiden letztgenannten Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, die Bescheide seien, da sie in keiner Weise nachvollzogen werden könnten, nichtig. Auf jeden Fall seien sie rechtswidrig, da ihre Einstufung in die freiwillige Krankenversicherung dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspreche, nachdem sie ihre Berufstätigkeit nur bis zur Einschulung ihres Kindes unterbrochen habe. Wäre sie ihrer Mutterpflicht nicht so lange nachgekommen, wäre sie pflichtversichert und müsse sich das Einkommen ihres Ehemannes nicht zurechnen lassen. Insgesamt gesehen sei sie ausreichend berufstätig gewesen. Außerdem würde ein monatlicher Gesamtbeitrag von 259,88 EUR 33,6 % ihrer monatlichen Rente ausmachen.
13 
Mit Schreiben vom 30.04.2002 erläuterte die Beklagte noch einmal, dass die Klägerin wegen der vom 01.12.1970 bis 30.04.1977 erfolgten privaten Krankenversicherung die zeitlichen Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der KVdR nicht erfülle. Der Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung ergebe sich aus §§ 240 Abs. 1, 238 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i. V. m. ihrer Satzung. Danach seien für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen auch die Einnahmen des Ehegatten, wenn dieser nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei, zu berücksichtigen. Der Einstufung werde die Hälfte der nachgewiesenen monatlichen Einnahmen beider Ehegatten bis zur Hälfte der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2002 = EUR 3.375,00 dividiert durch 2 = EUR 1687,50) zugrunde gelegt, es sei denn, die beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten überstiegen den Betrag. Bis zum 31.01.2002 verbleibe es aus Vertrauensschutzgründen jedoch bei der bisherigen Beitragseinstufung. Ab 01.03.2002 seien die Beiträge aus der Hälfte des monatlichen Familieneinkommens gekürzt auf die Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen.
14 
Nachdem die Klägerin auf Ungereimtheiten hinsichtlich des Beginns des höheren Versicherungsbeitrags hingewiesen hatte, teilte die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 10.07.2002 mit, dass im Februar 2002 nur die niedrigeren Beiträge (EUR 217,81 + EUR 28,25 = EUR 246,06) zu entrichten seien, ab 01.03.2002 seien jedoch 259,88 EUR pro Monat fällig. Eine weitere Erläuterung zur Errechnung der Beiträge erfolgte mit Schreiben vom 08.08.2002.
15 
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2002 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.01.2002 mit Ergänzungen durch die Schreiben vom 20.02.2002, 30.04.2002, 10.07.2002 und 08.08.2002, soweit ihm nicht bereits mit Schreiben vom 30.04.2002 und 10.07.2002 abgeholfen worden sei, zurück. Zu Recht werde ab 01.02.2002 auch das Einkommen des Ehemannes bei der Beitragsbemessung berücksichtigt. Aus Vertrauensschutzgründen werde im Februar 2002 noch der niedrigere Monatsbeitrag erhoben. Neben den eigenen Einkünften der Klägerin sei nach § 240 Abs. 1 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 4 und Abs. 7 ihrer Satzung auch das Einkommen des Ehemannes heranzuziehen. Da hierzu keine Einkommensnachweise erbracht worden seien, sei von einem Familieneinkommen ausgegangen worden, das die monatliche Beitragsbemessungsgrenze übersteige. Die Hälfte hiervon betrage 1.687,50 EUR. Dieser Betrag sei der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Die Berücksichtigung des Ehegatten-Einkommens verstoße nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Bei der Rücknahme des Bescheids vom 28.08.2001 mit Wirkung für die Zukunft habe sie Ermessen ausgeübt. Es sei geprüft worden, ob Gesichtspunkte vorlägen, die eine Entscheidung zu Gunsten der Klägerin rechtfertigen könnten. Solche seien jedoch nicht feststellbar gewesen. Hinsichtlich der Nichtdurchführung der KVdR ab 01.02.1995 bzw. 01.04.2002 habe sie mit Schreiben vom 30.04.2002 die relevanten Gründe mitgeteilt.
16 
Deswegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) mit der Begründung, dass in den Bescheiden vom 17.01.2002 und 20.02.2002 angesetzte beitragspflichtige Einkommen sei zu hoch bemessen. Abgesehen davon müsse sie als Pflichtversicherte eingestuft werden. Dies habe im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu erfolgen. Das dem Herstellungsanspruch zugrunde liegende Fehlverhalten liege in ihrer fehlerhaften Beratung durch die Versichertenälteste der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) B S. Die Beratung habe im Juni 1994 stattgefunden. Dabei habe sie deutlich gemacht, dass sie Rente ab Vollendung des 60. Lebensjahres nur dann beziehen wolle, wenn dem keine sozialversicherungsrechtlichen Nachteile gegenüberständen. Ein solcher Nachteil sei jetzt die Verschlossenheit der KVdR. Wäre ihr dies vor Augen gestellt worden, hätte sie die notwendige Zeit von etwa 32 Monaten weitergearbeitet und einen Rentenantrag erst entsprechend später gestellt. Die diesbezügliche Aufklärung und Beratung wäre in der konkreten Situation geboten und möglich gewesen.
17 
Die Beklagte trat der Klage entgegen und legte ihre Satzungen Stand 01.01.1994, 01.10.1994 und 01.01.2002 sowie die Beitragstabelle für freiwillige Mitglieder, gültig ab 01.01.2001 und das Merkblatt der Deutschen Rentenversicherung – Bund über die KVdR, 70. Auflage – 06/93 – vor. Ergänzend wies sie darauf hin, der Klägerin sei spätestens ab Juli 1994 bekannt gewesen, dass sie nach Beschäftigungsende nicht in der KVdR versichert werde. Es wäre angezeigt gewesen, dass sie sich an sie – die Beklagte – gewendet hätte, um die Voraussetzungen für die KVdR bzw. die Modalitäten einer freiwilligen Versicherung zu klären.
18 
Die Klägerin trug hierzu vor, dass sie dem Merkblatt "Krankenversicherungsschutz als Rentner" nicht habe entnehmen können, dass auch das Einkommen des Ehemannes der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werde. Im übrigen sei sie bei der Beratung dahingehend belehrt worden, dass sie durch den Beitragszuschuss zur freiwilligen Versicherung ähnlich gestellt werde wie eine Pflichtversicherte. Es werde nicht bestritten, dass sie ab Juli 1994 davon Kenntnis gehabt habe, dass sie nicht in die KVdR aufgenommen werde, sie sei jedoch nicht über die Konsequenzen und immensen Auswirkungen aufgeklärt worden. Dies wäre angesichts der finanziellen Bedeutung geboten und möglich gewesen.
19 
Mit Bescheid vom 20.03.2003 setzte die Beklagte den Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung auf 272,56 EUR ab 01.01.2003 fest. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch.
20 
Nachdem das SG die Klägerin darauf aufmerksam gemacht hatte, dass es ihr in der Sache um die Aufnahme in die KVdR zu gehen scheine, sich die Klage aber gegen die Bescheide der Beklagten im Hinblick auf die Höhe der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge richte, führte die Klägerin aus, dass sie der Auffassung sei, dass in diesem Verfahren ihre Nichteinbeziehung in die KVdR überprüft werden könne. In der Begründung des Widerspruchsbescheides sei die Nichteinbeziehung in die KVdR bekräftigt worden. Sie begehre im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so gestellt zu werden, wie sie bei erfolgter Einbeziehung in die KVdR stünde. Höchst hilfsweise beantrage sie die Einbeziehung in die KVdR im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nach § 44 SGB X.
21 
Das SG wies die Beteiligten im Anschluss daran darauf hin, dass es davon ausgehe, dass mit den angefochtenen Bescheiden nicht über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die KVdR entschieden worden sei. Vertretbar sei allenfalls der Standpunkt, dass (auch) ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (nach bindend gewordener Entscheidung vom 18.07.1994) abgelehnt worden sei.
22 
In einer nichtöffentlichen Sitzung vom 18.02.2004 hörte das SG die Zeugin B S. Die Zeugin führte aus, sie könne sich an den Vorgang, ein Gespräch mit Frau S im Jahr 1994, beim besten Willen nicht erinnern. Wenn Dinge, wie die Voraussetzungen für die KVdR, angesprochen würden, dann mache sie hierzu keinerlei Aussagen. Sie nehme lediglich die Angaben auf und leite sie an die jeweilige Krankenkasse weiter. Wenn ihr ein Versicherter sage, dass er auf der einen Seite möglichst früh in Rente gehen, auf der anderen Seite dadurch aber keine Nachteile erleiden wolle, dann würde sie ihn, wenn sie den Eindruck habe, dass es um Krankenversicherung gehe, an die Krankenversicherung verweisen. Es könnte auch sein, dass sie an Kollegen weiter verweise.
23 
Die Klägerin erklärte anlässlich des Termins, dass ihr die Zeugin S gesagt habe, dass sie die 9/10 für die KVdR nicht erreiche. Dies sei aber kein Problem. Dann würde sie eben freiwillig versichert. Darauf, dass dann das Einkommen ihres Mannes eine Rolle spiele, habe sie nicht hingewiesen. Die Zeugin S ließ sich hinsichtlich des letzten Punktes dahingehend ein, dass dies sein könne. Die Klägerin gab weiter an, dass sie, wenn ihr bewusst gewesen wäre, was der Renteneintritt für ihre spätere Krankenversicherung bedeute, weiter gearbeitet hätte. Dies wäre bei der Staatsanwaltschaft, bei der sie früher beschäftigt gewesen sei, möglich gewesen.
24 
Zum Erörterungstermin trug die Klägerin vor, dass sich aus der Zeugenvernehmung ergebe, dass sich die Zeugin S zur kompetenten Beantwortung von Fragen der Krankenversicherung weder berufen noch in der Lage sehe. Sie habe insbesondere auch angegeben, dass sie nicht nach dem Einkommen des Ehemannes frage. Dies sei in der damaligen Situation jedoch geboten gewesen. Auch hätte auf die Unterschiede zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung hingewiesen werden müssen. Den Beratungsfehler der Zeugin S müsse sich die Beklagte zurechnen lassen.
25 
Die Beklagte erwiderte hierauf, dass sie eine Grundlage dafür, dass sie sich den von der Klägerin behaupteten Beratungsfehler der Rentenberaterin zurechnen lassen müsse, nicht sehe.
26 
Mit Beschluss vom 21.02.2005 lud das SG die Deutsche Rentenversicherung – Bund zum Verfahren bei. Die Deutsche Rentenversicherung – Bund stellte keinen Antrag und verwies auf die Zuständigkeit der Beklagten.
27 
Mit Urteil vom 27.07.2005, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 14.12.2005, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Rücknahme des Beitragsbescheides vom 28.01.2001 (richtig: 28.08.2001) mit Wirkung für die Zukunft sei zu Recht erfolgt. Der Verstoß gegen die Satzungsbestimmung, wonach die Einnahmen des Ehegattens der Klägerin zu berücksichtigen seien, führe zur (teilweisen) Rechtswidrigkeit des begünstigenden Bescheides vom 28.08.2001. Die Klägerin müsse nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als betreffe sie diese Satzungsbestimmung nicht. Die Klägerin vermöge sich nicht mit Erfolg auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zu berufen. Die Zeugin habe glaubhaft dargelegt, dass sie bei etwaigen Fragen zur Krankenversicherung an die Krankenkasse verwiesen hätte. Im übrigen könne von einer nahe liegenden oder sich gar aufdrängenden Gestaltungsmöglichkeit, auf die die Zeugin hätte hinweisen müssen, nicht die Rede sein.
28 
Hiergegen richtet sich die am 13.01.2006 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie trägt vor, sie sei von der Zeugin S falsch beraten worden. Diese habe ihr bei der Entgegennahme des Antrags gesagt, es sei kein Problem, dass die 9/10 für die KVdR nicht erreicht wären, wenn sie sich freiwillig weiterversichere. Dass eine Beratung insoweit erforderlich gewesen wäre, ergäbe sich auch daraus, dass sie bei Beginn des Gesprächs darauf hingewiesen habe, dass sie eine Rente ab dem 60. Lebensjahr nur dann beziehen wolle, wenn dem keine Sozialversicherungsnachteile entgegenstünden. Die Tatsache, dass die Beklagte im Jahr 2002 ihre Satzung geändert habe, führe nicht dazu, dass die Beklagte sie rückwirkend in die Pflicht nehmen könne. Sie genieße insoweit Vertrauensschutz nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft. Der pauschale Verweis der Zeugin S, sie solle sich an die zuständige Stelle wenden, sei nicht ausreichend. Ihr hätte die konkret in Anspruch zu nehmende Stelle gesagt werden müssen. Dass sich die Zeugin S an die Situation nicht mehr erinnere und es auch keine Dokumentations- und Nachweispflicht bei der Beklagten gebe, führe dazu, dass sich die Beweislast zu Lasten der Beklagten umdrehe. Im Wege der weitergehenden Interpretation sei sie so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie nach ordnungsgemäßer Beratung noch bis zur Erreichung der Voraussetzungen der KVdR weitergearbeitet hätte. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen der §§ 45 ff. SGB X nicht vor. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die Bescheide rechtmäßig seien.
29 
Die Klägerin beantragt,
30 
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27. Juli 2005 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 17. Januar 2002 und 20. Februar 2002 in der Fassung der Bescheide vom 30. April 2002, 10. Juli 2002 und 08. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01. Februar 2002 nur in Höhe der Beiträge zur KVdR zu erheben.
31 
Die Beklagte beantragt,
32 
die Berufung zurückzuweisen.
33 
Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend. Ein Beratungsfehler der Zeugin S sei nicht nachvollziehbar. Diese habe glaubhaft gemacht, dass sie bei etwaigen Fragen an die Krankenkasse verweise. Diese Verfahrensweise sei nicht zu beanstanden. Auch der Hinweis, dass die Klägerin ggfs. weitergearbeitet hätte, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei nicht plausibel, dass die Klägerin für einen bestimmten Zeitraum auf die Zahlung der Rente verzichtet hätte. Auch sei nicht belegt, dass der ehemalige Arbeitgeber überhaupt mit einer entsprechenden Weiterbeschäftigung einverstanden gewesen wäre.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nur in Höhe der Beiträge der Mitglieder der KVdR.
36 
Die Klägerin ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V freiwilliges Mitglied der Beklagten. Gemäß § 240 Abs. 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt. Nach § 21 Abs. 4 der ab 01.01.2002 gültigen Satzung der Beklagten sind bei der Beitragsbemessung für die freiwilligen Mitglieder auch die Einnahmen des Ehegatten zu berücksichtigen, wenn dieser nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Der Beitragsbemessung wird die Hälfte der nachgewiesenen monatlichen Einnahmen beider Eheleute bis zur Hälfte der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt, es sei denn, die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds überstiegen diesen Betrag. Entsprechendes sahen auch die Satzungen in der Fassung des 30. und 31. Nachtrags jeweils in § 22 Abs. 10 (Stand: 01.01. bzw. 10.1994) vor. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte zum einen die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Versorgungsbezüge der Klägerin in Höhe von monatlich EUR 790,04 (ab 01.07.2002, EUR 805,51) und darüber hinaus das Einkommen des Ehemannes angesetzt. Da zu letzterem keine Einkommensnachweise vorgelegt wurden, wurde von einem Familieneinkommen ausgegangen, das die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3.375,00 EUR übersteigt, die Hälfte hiervon beträgt 1.687,50 EUR. Dieser Betrag ist der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt worden. Hieraus errechnen sich ein Beitrag in Höhe von 231,19 EUR für die Kranken- und in Höhe von 28,69 EUR für die Pflegeversicherung.
37 
Der Beitragsbescheid vom 17.01.2002, der nachfolgend Änderungen erfuhr und zuletzt einen Beitrag in Höhe von EUR 246,06 ab 01.02.2002 und von EUR 259,88 ab 01.03.2002 festsetzte, erging zu Recht, nachdem zuvor der Beitragsbescheid vom 28.08.2001, der noch ohne Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes ergangen war, mit Schreiben vom 31.08.2001 gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 2 SGB X zurückgenommen worden war. Zwar wurde der Bescheid vom 28.08.2001 in diesem Schreiben nicht ausdrücklich erwähnt. Aus dem Schreiben geht jedoch hervor, dass der Beitrag ab 01.09.2001 unter Berücksichtigung der Einkünfte des Ehemannes neu anzusetzen sei. Nachdem die Berücksichtigung dieser Einnahmen zumindest bereits seit dem ab 01.01.1994 in Kraft getretenen 30. Nachtrag zur Satzung in § 22 Abs. 10 vorgesehen war, war der Bescheid vom 28.08.2001 rechtswidrig. Er war, nachdem zu niedrige Beiträge festgesetzt wurden, auch begünstigend und schließlich war das Vertrauen der Klägerin auch nicht schutzwürdig, sodass – wie vom SG ausgeführt – die Voraussetzungen des § 45 SGB X für die Rücknahme vorlagen.
38 
Die Rechtmäßigkeit der Anrechnung von Einnahmen des nicht gesetzlich krankenversicherten Ehegatten hat das Bundessozialgericht (BSG) in den von der Beklagten im Widerspruchsbescheid angegebenen Entscheidungen, denen sich der Senat anschließt, nicht beanstandet (vgl. zuletzt Beschluss des BSG vom 05.06.1997 – 12 BK 43/96). Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze ist nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BSG vom 21.06.1990 – 12 RK 11/89 – und vom 17.07.1990 – 12 RK 16/89 –).
39 
Die Klägerin kann das von ihr gewünschte Ergebnis von Beiträgen nur in Höhe der Beiträge in der KVdR nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erreichen.
40 
Dieses von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§ 15 und 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I –) verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat sowie ferner, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2004 – B 13 RJ 16/03 R –). Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte. Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 12.10.1979 – 12 RK 47/77 –). Voraussetzung ist damit neben der Pflichtverletzung im Sinne einer fehlenden oder unvollständigen bzw. unrichtigen Beratung, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Handlung, ausgeglichen werden kann (BSG, Urteil vom 11.03.2004 a. a. O.).
41 
Vorliegend ist auch der Senat – wie das SG und die Klägerin – der Auffassung, dass ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Versichertenältesten der Beigeladenen der Beklagten zwar zurechenbar wäre, denn die Versichertenälteste war im Sinne einer Funktionseinheit arbeitsteilig in das Verwaltungsverfahren eingeschaltet (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 26.04.2005. B 5 RJ 6/04 R –). Die Versichertenälteste hat bei der Verwirklichung des Rechts auf Rente und damit zusammenhängend auch dem Krankenversicherungsschutz als Rentner mitzuwirken. Als Ausfluss dieser Mitwirkungspflicht übersandte sie die Meldung zur KVdR an die Beklagte.
42 
Ob die Versichertenälteste eine Beratungs- und Auskunftspflicht verletzt hat, kann indes dahingestellt bleiben. Zwar dürfte dies, wie das SG ausgeführt hat, nicht der Fall sein. Ergänzend wird insoweit darauf hingewiesen, dass die Versichertenälteste ihrer Aufklärungspflicht bereits durch Aushändigung des "Merkblatts über die KVdR" anlässlich der Antragstellung nachgekommen sein dürfte (so auch Bayr. LSG Urteil vom 21.03.2006 – L 5 KR 41/05 –). Diesem Merkblatt ist im Hinblick auf die Beiträge freiwillig versicherter Rentner zu entnehmen, dass zur Beitragsbemessung auch sonstige Einnahmen herangezogen werden. Auch wenn nicht explizit darauf hingewiesen wurde, dass hierzu auch Einnahmen des Ehegatten gehören können, so ist doch deutlich, dass die Aufzählung nicht abschließend ist (wie zum Beispiel). Etwaige Unklarheiten hätte die Klägerin durch Nachfrage bei der Beklagten ausräumen können und müssen. Die Klägerin hat mit ihrer Unterschrift unter die Meldung zur Krankenversicherung auch bekundet, dass sie das Merkblatt erhalten hat. Das Begehren nach einer weiteren Beratung anlässlich des Gesprächs mit der Versichertenältesten vermag die Klägerin, die hierfür, nachdem es sich um eine für sie anspruchsbegründende Tatsache handelt und eine Beweislastumkehr nicht zu erfolgen hat, nicht darzulegen. Die Zeugin S erinnert sich – was auch angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar ist – nicht mehr an das Gespräch. Irgendwelche Unterlagen schriftlicher Art, die das Beratungsbegehren oder Auskünfte der Zeugin belegen würden, hat die Klägerin nicht und sie kann sich auch nicht auf eine weitere Person berufen, die bei dem Gespräch mit anwesend gewesen wäre.
43 
Letztendlich ist eine abschließende Festlegung aber nicht erforderlich, denn auch wenn man einen Beratungsbedarf und eine Pflichtverletzung bejahen würde, ließe sich die fehlende Weiterbeschäftigung der Klägerin und damit fehlende Pflichtversicherung bei der Beklagten und Entrichtung von Beiträgen nicht im Wege des Herstellungsanspruchs ersetzen. Diese fehlenden Tatsachen sind nicht der Gestaltung durch Verwaltungshandeln zugänglich (BSG Urteil vom 11.03.2004, a. a. O), so dass aus diesem Grund ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu verneinen ist.
44 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, weil die Satzung der Beklagten geändert worden sei. Abgesehen davon, dass auch nach den früheren Satzungen schon die Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen vorgesehen war, besteht kein geschützter Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Zustands. Außerdem ergibt sich auch aus den früheren Satzungen nicht, dass die Beiträge der freiwillig versicherten Klägerin sich nach den Beiträgen in der KVdR richten.
45 
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
47 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
35 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nur in Höhe der Beiträge der Mitglieder der KVdR.
36 
Die Klägerin ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V freiwilliges Mitglied der Beklagten. Gemäß § 240 Abs. 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt. Nach § 21 Abs. 4 der ab 01.01.2002 gültigen Satzung der Beklagten sind bei der Beitragsbemessung für die freiwilligen Mitglieder auch die Einnahmen des Ehegatten zu berücksichtigen, wenn dieser nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Der Beitragsbemessung wird die Hälfte der nachgewiesenen monatlichen Einnahmen beider Eheleute bis zur Hälfte der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt, es sei denn, die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds überstiegen diesen Betrag. Entsprechendes sahen auch die Satzungen in der Fassung des 30. und 31. Nachtrags jeweils in § 22 Abs. 10 (Stand: 01.01. bzw. 10.1994) vor. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte zum einen die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Versorgungsbezüge der Klägerin in Höhe von monatlich EUR 790,04 (ab 01.07.2002, EUR 805,51) und darüber hinaus das Einkommen des Ehemannes angesetzt. Da zu letzterem keine Einkommensnachweise vorgelegt wurden, wurde von einem Familieneinkommen ausgegangen, das die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3.375,00 EUR übersteigt, die Hälfte hiervon beträgt 1.687,50 EUR. Dieser Betrag ist der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt worden. Hieraus errechnen sich ein Beitrag in Höhe von 231,19 EUR für die Kranken- und in Höhe von 28,69 EUR für die Pflegeversicherung.
37 
Der Beitragsbescheid vom 17.01.2002, der nachfolgend Änderungen erfuhr und zuletzt einen Beitrag in Höhe von EUR 246,06 ab 01.02.2002 und von EUR 259,88 ab 01.03.2002 festsetzte, erging zu Recht, nachdem zuvor der Beitragsbescheid vom 28.08.2001, der noch ohne Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes ergangen war, mit Schreiben vom 31.08.2001 gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 2 SGB X zurückgenommen worden war. Zwar wurde der Bescheid vom 28.08.2001 in diesem Schreiben nicht ausdrücklich erwähnt. Aus dem Schreiben geht jedoch hervor, dass der Beitrag ab 01.09.2001 unter Berücksichtigung der Einkünfte des Ehemannes neu anzusetzen sei. Nachdem die Berücksichtigung dieser Einnahmen zumindest bereits seit dem ab 01.01.1994 in Kraft getretenen 30. Nachtrag zur Satzung in § 22 Abs. 10 vorgesehen war, war der Bescheid vom 28.08.2001 rechtswidrig. Er war, nachdem zu niedrige Beiträge festgesetzt wurden, auch begünstigend und schließlich war das Vertrauen der Klägerin auch nicht schutzwürdig, sodass – wie vom SG ausgeführt – die Voraussetzungen des § 45 SGB X für die Rücknahme vorlagen.
38 
Die Rechtmäßigkeit der Anrechnung von Einnahmen des nicht gesetzlich krankenversicherten Ehegatten hat das Bundessozialgericht (BSG) in den von der Beklagten im Widerspruchsbescheid angegebenen Entscheidungen, denen sich der Senat anschließt, nicht beanstandet (vgl. zuletzt Beschluss des BSG vom 05.06.1997 – 12 BK 43/96). Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze ist nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BSG vom 21.06.1990 – 12 RK 11/89 – und vom 17.07.1990 – 12 RK 16/89 –).
39 
Die Klägerin kann das von ihr gewünschte Ergebnis von Beiträgen nur in Höhe der Beiträge in der KVdR nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erreichen.
40 
Dieses von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§ 15 und 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I –) verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat sowie ferner, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2004 – B 13 RJ 16/03 R –). Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte. Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 12.10.1979 – 12 RK 47/77 –). Voraussetzung ist damit neben der Pflichtverletzung im Sinne einer fehlenden oder unvollständigen bzw. unrichtigen Beratung, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Handlung, ausgeglichen werden kann (BSG, Urteil vom 11.03.2004 a. a. O.).
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Vorliegend ist auch der Senat – wie das SG und die Klägerin – der Auffassung, dass ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Versichertenältesten der Beigeladenen der Beklagten zwar zurechenbar wäre, denn die Versichertenälteste war im Sinne einer Funktionseinheit arbeitsteilig in das Verwaltungsverfahren eingeschaltet (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 26.04.2005. B 5 RJ 6/04 R –). Die Versichertenälteste hat bei der Verwirklichung des Rechts auf Rente und damit zusammenhängend auch dem Krankenversicherungsschutz als Rentner mitzuwirken. Als Ausfluss dieser Mitwirkungspflicht übersandte sie die Meldung zur KVdR an die Beklagte.
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Ob die Versichertenälteste eine Beratungs- und Auskunftspflicht verletzt hat, kann indes dahingestellt bleiben. Zwar dürfte dies, wie das SG ausgeführt hat, nicht der Fall sein. Ergänzend wird insoweit darauf hingewiesen, dass die Versichertenälteste ihrer Aufklärungspflicht bereits durch Aushändigung des "Merkblatts über die KVdR" anlässlich der Antragstellung nachgekommen sein dürfte (so auch Bayr. LSG Urteil vom 21.03.2006 – L 5 KR 41/05 –). Diesem Merkblatt ist im Hinblick auf die Beiträge freiwillig versicherter Rentner zu entnehmen, dass zur Beitragsbemessung auch sonstige Einnahmen herangezogen werden. Auch wenn nicht explizit darauf hingewiesen wurde, dass hierzu auch Einnahmen des Ehegatten gehören können, so ist doch deutlich, dass die Aufzählung nicht abschließend ist (wie zum Beispiel). Etwaige Unklarheiten hätte die Klägerin durch Nachfrage bei der Beklagten ausräumen können und müssen. Die Klägerin hat mit ihrer Unterschrift unter die Meldung zur Krankenversicherung auch bekundet, dass sie das Merkblatt erhalten hat. Das Begehren nach einer weiteren Beratung anlässlich des Gesprächs mit der Versichertenältesten vermag die Klägerin, die hierfür, nachdem es sich um eine für sie anspruchsbegründende Tatsache handelt und eine Beweislastumkehr nicht zu erfolgen hat, nicht darzulegen. Die Zeugin S erinnert sich – was auch angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar ist – nicht mehr an das Gespräch. Irgendwelche Unterlagen schriftlicher Art, die das Beratungsbegehren oder Auskünfte der Zeugin belegen würden, hat die Klägerin nicht und sie kann sich auch nicht auf eine weitere Person berufen, die bei dem Gespräch mit anwesend gewesen wäre.
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Letztendlich ist eine abschließende Festlegung aber nicht erforderlich, denn auch wenn man einen Beratungsbedarf und eine Pflichtverletzung bejahen würde, ließe sich die fehlende Weiterbeschäftigung der Klägerin und damit fehlende Pflichtversicherung bei der Beklagten und Entrichtung von Beiträgen nicht im Wege des Herstellungsanspruchs ersetzen. Diese fehlenden Tatsachen sind nicht der Gestaltung durch Verwaltungshandeln zugänglich (BSG Urteil vom 11.03.2004, a. a. O), so dass aus diesem Grund ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu verneinen ist.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, weil die Satzung der Beklagten geändert worden sei. Abgesehen davon, dass auch nach den früheren Satzungen schon die Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen vorgesehen war, besteht kein geschützter Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Zustands. Außerdem ergibt sich auch aus den früheren Satzungen nicht, dass die Beiträge der freiwillig versicherten Klägerin sich nach den Beiträgen in der KVdR richten.
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Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.