Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Aug. 2006 - L 11 KR 202/06

bei uns veröffentlicht am29.08.2006

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge streitig.
Die 1935 geborene Klägerin nahm am 01.07.1952 erstmalig eine Erwerbstätigkeit auf und war mit Ausnahme einer privaten Krankenversicherung vom 01.12.1970 bis 30.04.1977 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben am 31.01.1995 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Auf ihren Rentenantrag vom 30.06.1994, den sie bei der Versichertenältesten der Beigeladenen, der Zeugin B S, stellte, bezieht sie seit dem 01.02.1995 Altersrente für Frauen.
Auf die von der Zeugin B S erfolgte Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei der Beklagten lehnte die Beklagte mit Formularschreiben vom 18.07.1994 die Aufnahme in die (KVdR) ab. Beigefügt war dem Schreiben die Kurzinformation der Beklagten "Krankenversicherungsschutz als Rentner – Ausgabe West". Danach werden freiwillig versicherte Rentner gemäß § 22 Abs. 8 Nr. 3 der Satzung nach der Höhe ihres Arbeitsentgeltes, des Arbeitseinkommens und den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt eingestuft. Zu den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt würden neben den Bezügen zur Alterssicherung unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören.
Ab dem 01.02.1995 war die Klägerin bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Als beitragspflichtige Einnahmen wurden die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Versorgungsrente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder berücksichtigt.
Aufgrund der Einkommenserklärung der Klägerin vom 22.08.2001, in dem die Klägerin ihre Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Versorgungsrente angegeben hatte, setzte die Beklagte auf der Grundlage dieser Einnahmen mit Bescheid vom 28.08.2001 den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.07.2001 in Höhe von 115,48 EUR fest.
Mit Schreiben vom 31.08.2001 forderte die Beklagte die Klägerin auf, eine Einkommenserklärung des Ehemannes vorzulegen, da künftig, d. h. ab 01.09.2001, auch die Einkünfte des Ehemannes mit heranzuziehen seien. Das Gesamteinkommen werde halbiert, aus dem sich ergebenden Betrag werde der Beitrag berechnet.
Mit Schreiben vom 23.11.2001 führte die Beklagte aus, sie habe den Bescheid über die Beitragseinstufung ab 01.07.2001 mit dem Versand der Einkommensanfrage am 31.08.2001 mit Wirkung für die Zukunft ab 01.09.2001 nach § 45 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben.
Mit Bescheid vom 27.12.2001 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 die Voraussetzung für eine Versicherung in der KVdR ab 01.04.2002 nicht erfülle. Sie weise in der zweiten Hälfte des Zeitraums von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags nicht die erforderlichen 9/10 gesetzlichen Versicherungszeiten auf. Dies bedeute, dass sie ab 01.04.2002 weiterhin freiwillig versichert sei.
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Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann eine Einkommenserklärung des Ehemannes nicht abgaben, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 17.01.2002 die Monatsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 246,06 EUR ab 01.09.2001 fest.
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Mit Bescheid vom 20.02.2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ab 01.01.2002 errechne sich ein monatlicher Gesamtbeitrag in Höhe von 259,88 EUR.
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Gegen die beiden letztgenannten Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, die Bescheide seien, da sie in keiner Weise nachvollzogen werden könnten, nichtig. Auf jeden Fall seien sie rechtswidrig, da ihre Einstufung in die freiwillige Krankenversicherung dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspreche, nachdem sie ihre Berufstätigkeit nur bis zur Einschulung ihres Kindes unterbrochen habe. Wäre sie ihrer Mutterpflicht nicht so lange nachgekommen, wäre sie pflichtversichert und müsse sich das Einkommen ihres Ehemannes nicht zurechnen lassen. Insgesamt gesehen sei sie ausreichend berufstätig gewesen. Außerdem würde ein monatlicher Gesamtbeitrag von 259,88 EUR 33,6 % ihrer monatlichen Rente ausmachen.
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Mit Schreiben vom 30.04.2002 erläuterte die Beklagte noch einmal, dass die Klägerin wegen der vom 01.12.1970 bis 30.04.1977 erfolgten privaten Krankenversicherung die zeitlichen Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der KVdR nicht erfülle. Der Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung ergebe sich aus §§ 240 Abs. 1, 238 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i. V. m. ihrer Satzung. Danach seien für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen auch die Einnahmen des Ehegatten, wenn dieser nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei, zu berücksichtigen. Der Einstufung werde die Hälfte der nachgewiesenen monatlichen Einnahmen beider Ehegatten bis zur Hälfte der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2002 = EUR 3.375,00 dividiert durch 2 = EUR 1687,50) zugrunde gelegt, es sei denn, die beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten überstiegen den Betrag. Bis zum 31.01.2002 verbleibe es aus Vertrauensschutzgründen jedoch bei der bisherigen Beitragseinstufung. Ab 01.03.2002 seien die Beiträge aus der Hälfte des monatlichen Familieneinkommens gekürzt auf die Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen.
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Nachdem die Klägerin auf Ungereimtheiten hinsichtlich des Beginns des höheren Versicherungsbeitrags hingewiesen hatte, teilte die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 10.07.2002 mit, dass im Februar 2002 nur die niedrigeren Beiträge (EUR 217,81 + EUR 28,25 = EUR 246,06) zu entrichten seien, ab 01.03.2002 seien jedoch 259,88 EUR pro Monat fällig. Eine weitere Erläuterung zur Errechnung der Beiträge erfolgte mit Schreiben vom 08.08.2002.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2002 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.01.2002 mit Ergänzungen durch die Schreiben vom 20.02.2002, 30.04.2002, 10.07.2002 und 08.08.2002, soweit ihm nicht bereits mit Schreiben vom 30.04.2002 und 10.07.2002 abgeholfen worden sei, zurück. Zu Recht werde ab 01.02.2002 auch das Einkommen des Ehemannes bei der Beitragsbemessung berücksichtigt. Aus Vertrauensschutzgründen werde im Februar 2002 noch der niedrigere Monatsbeitrag erhoben. Neben den eigenen Einkünften der Klägerin sei nach § 240 Abs. 1 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 4 und Abs. 7 ihrer Satzung auch das Einkommen des Ehemannes heranzuziehen. Da hierzu keine Einkommensnachweise erbracht worden seien, sei von einem Familieneinkommen ausgegangen worden, das die monatliche Beitragsbemessungsgrenze übersteige. Die Hälfte hiervon betrage 1.687,50 EUR. Dieser Betrag sei der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Die Berücksichtigung des Ehegatten-Einkommens verstoße nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Bei der Rücknahme des Bescheids vom 28.08.2001 mit Wirkung für die Zukunft habe sie Ermessen ausgeübt. Es sei geprüft worden, ob Gesichtspunkte vorlägen, die eine Entscheidung zu Gunsten der Klägerin rechtfertigen könnten. Solche seien jedoch nicht feststellbar gewesen. Hinsichtlich der Nichtdurchführung der KVdR ab 01.02.1995 bzw. 01.04.2002 habe sie mit Schreiben vom 30.04.2002 die relevanten Gründe mitgeteilt.
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Deswegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) mit der Begründung, dass in den Bescheiden vom 17.01.2002 und 20.02.2002 angesetzte beitragspflichtige Einkommen sei zu hoch bemessen. Abgesehen davon müsse sie als Pflichtversicherte eingestuft werden. Dies habe im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu erfolgen. Das dem Herstellungsanspruch zugrunde liegende Fehlverhalten liege in ihrer fehlerhaften Beratung durch die Versichertenälteste der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) B S. Die Beratung habe im Juni 1994 stattgefunden. Dabei habe sie deutlich gemacht, dass sie Rente ab Vollendung des 60. Lebensjahres nur dann beziehen wolle, wenn dem keine sozialversicherungsrechtlichen Nachteile gegenüberständen. Ein solcher Nachteil sei jetzt die Verschlossenheit der KVdR. Wäre ihr dies vor Augen gestellt worden, hätte sie die notwendige Zeit von etwa 32 Monaten weitergearbeitet und einen Rentenantrag erst entsprechend später gestellt. Die diesbezügliche Aufklärung und Beratung wäre in der konkreten Situation geboten und möglich gewesen.
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Die Beklagte trat der Klage entgegen und legte ihre Satzungen Stand 01.01.1994, 01.10.1994 und 01.01.2002 sowie die Beitragstabelle für freiwillige Mitglieder, gültig ab 01.01.2001 und das Merkblatt der Deutschen Rentenversicherung – Bund über die KVdR, 70. Auflage – 06/93 – vor. Ergänzend wies sie darauf hin, der Klägerin sei spätestens ab Juli 1994 bekannt gewesen, dass sie nach Beschäftigungsende nicht in der KVdR versichert werde. Es wäre angezeigt gewesen, dass sie sich an sie – die Beklagte – gewendet hätte, um die Voraussetzungen für die KVdR bzw. die Modalitäten einer freiwilligen Versicherung zu klären.
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Die Klägerin trug hierzu vor, dass sie dem Merkblatt "Krankenversicherungsschutz als Rentner" nicht habe entnehmen können, dass auch das Einkommen des Ehemannes der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werde. Im übrigen sei sie bei der Beratung dahingehend belehrt worden, dass sie durch den Beitragszuschuss zur freiwilligen Versicherung ähnlich gestellt werde wie eine Pflichtversicherte. Es werde nicht bestritten, dass sie ab Juli 1994 davon Kenntnis gehabt habe, dass sie nicht in die KVdR aufgenommen werde, sie sei jedoch nicht über die Konsequenzen und immensen Auswirkungen aufgeklärt worden. Dies wäre angesichts der finanziellen Bedeutung geboten und möglich gewesen.
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Mit Bescheid vom 20.03.2003 setzte die Beklagte den Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung auf 272,56 EUR ab 01.01.2003 fest. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch.
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Nachdem das SG die Klägerin darauf aufmerksam gemacht hatte, dass es ihr in der Sache um die Aufnahme in die KVdR zu gehen scheine, sich die Klage aber gegen die Bescheide der Beklagten im Hinblick auf die Höhe der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge richte, führte die Klägerin aus, dass sie der Auffassung sei, dass in diesem Verfahren ihre Nichteinbeziehung in die KVdR überprüft werden könne. In der Begründung des Widerspruchsbescheides sei die Nichteinbeziehung in die KVdR bekräftigt worden. Sie begehre im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so gestellt zu werden, wie sie bei erfolgter Einbeziehung in die KVdR stünde. Höchst hilfsweise beantrage sie die Einbeziehung in die KVdR im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nach § 44 SGB X.
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Das SG wies die Beteiligten im Anschluss daran darauf hin, dass es davon ausgehe, dass mit den angefochtenen Bescheiden nicht über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die KVdR entschieden worden sei. Vertretbar sei allenfalls der Standpunkt, dass (auch) ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (nach bindend gewordener Entscheidung vom 18.07.1994) abgelehnt worden sei.
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In einer nichtöffentlichen Sitzung vom 18.02.2004 hörte das SG die Zeugin B S. Die Zeugin führte aus, sie könne sich an den Vorgang, ein Gespräch mit Frau S im Jahr 1994, beim besten Willen nicht erinnern. Wenn Dinge, wie die Voraussetzungen für die KVdR, angesprochen würden, dann mache sie hierzu keinerlei Aussagen. Sie nehme lediglich die Angaben auf und leite sie an die jeweilige Krankenkasse weiter. Wenn ihr ein Versicherter sage, dass er auf der einen Seite möglichst früh in Rente gehen, auf der anderen Seite dadurch aber keine Nachteile erleiden wolle, dann würde sie ihn, wenn sie den Eindruck habe, dass es um Krankenversicherung gehe, an die Krankenversicherung verweisen. Es könnte auch sein, dass sie an Kollegen weiter verweise.
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Die Klägerin erklärte anlässlich des Termins, dass ihr die Zeugin S gesagt habe, dass sie die 9/10 für die KVdR nicht erreiche. Dies sei aber kein Problem. Dann würde sie eben freiwillig versichert. Darauf, dass dann das Einkommen ihres Mannes eine Rolle spiele, habe sie nicht hingewiesen. Die Zeugin S ließ sich hinsichtlich des letzten Punktes dahingehend ein, dass dies sein könne. Die Klägerin gab weiter an, dass sie, wenn ihr bewusst gewesen wäre, was der Renteneintritt für ihre spätere Krankenversicherung bedeute, weiter gearbeitet hätte. Dies wäre bei der Staatsanwaltschaft, bei der sie früher beschäftigt gewesen sei, möglich gewesen.
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Zum Erörterungstermin trug die Klägerin vor, dass sich aus der Zeugenvernehmung ergebe, dass sich die Zeugin S zur kompetenten Beantwortung von Fragen der Krankenversicherung weder berufen noch in der Lage sehe. Sie habe insbesondere auch angegeben, dass sie nicht nach dem Einkommen des Ehemannes frage. Dies sei in der damaligen Situation jedoch geboten gewesen. Auch hätte auf die Unterschiede zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung hingewiesen werden müssen. Den Beratungsfehler der Zeugin S müsse sich die Beklagte zurechnen lassen.
25 
Die Beklagte erwiderte hierauf, dass sie eine Grundlage dafür, dass sie sich den von der Klägerin behaupteten Beratungsfehler der Rentenberaterin zurechnen lassen müsse, nicht sehe.
26 
Mit Beschluss vom 21.02.2005 lud das SG die Deutsche Rentenversicherung – Bund zum Verfahren bei. Die Deutsche Rentenversicherung – Bund stellte keinen Antrag und verwies auf die Zuständigkeit der Beklagten.
27 
Mit Urteil vom 27.07.2005, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 14.12.2005, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Rücknahme des Beitragsbescheides vom 28.01.2001 (richtig: 28.08.2001) mit Wirkung für die Zukunft sei zu Recht erfolgt. Der Verstoß gegen die Satzungsbestimmung, wonach die Einnahmen des Ehegattens der Klägerin zu berücksichtigen seien, führe zur (teilweisen) Rechtswidrigkeit des begünstigenden Bescheides vom 28.08.2001. Die Klägerin müsse nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als betreffe sie diese Satzungsbestimmung nicht. Die Klägerin vermöge sich nicht mit Erfolg auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zu berufen. Die Zeugin habe glaubhaft dargelegt, dass sie bei etwaigen Fragen zur Krankenversicherung an die Krankenkasse verwiesen hätte. Im übrigen könne von einer nahe liegenden oder sich gar aufdrängenden Gestaltungsmöglichkeit, auf die die Zeugin hätte hinweisen müssen, nicht die Rede sein.
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Hiergegen richtet sich die am 13.01.2006 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie trägt vor, sie sei von der Zeugin S falsch beraten worden. Diese habe ihr bei der Entgegennahme des Antrags gesagt, es sei kein Problem, dass die 9/10 für die KVdR nicht erreicht wären, wenn sie sich freiwillig weiterversichere. Dass eine Beratung insoweit erforderlich gewesen wäre, ergäbe sich auch daraus, dass sie bei Beginn des Gesprächs darauf hingewiesen habe, dass sie eine Rente ab dem 60. Lebensjahr nur dann beziehen wolle, wenn dem keine Sozialversicherungsnachteile entgegenstünden. Die Tatsache, dass die Beklagte im Jahr 2002 ihre Satzung geändert habe, führe nicht dazu, dass die Beklagte sie rückwirkend in die Pflicht nehmen könne. Sie genieße insoweit Vertrauensschutz nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft. Der pauschale Verweis der Zeugin S, sie solle sich an die zuständige Stelle wenden, sei nicht ausreichend. Ihr hätte die konkret in Anspruch zu nehmende Stelle gesagt werden müssen. Dass sich die Zeugin S an die Situation nicht mehr erinnere und es auch keine Dokumentations- und Nachweispflicht bei der Beklagten gebe, führe dazu, dass sich die Beweislast zu Lasten der Beklagten umdrehe. Im Wege der weitergehenden Interpretation sei sie so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie nach ordnungsgemäßer Beratung noch bis zur Erreichung der Voraussetzungen der KVdR weitergearbeitet hätte. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen der §§ 45 ff. SGB X nicht vor. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die Bescheide rechtmäßig seien.
29 
Die Klägerin beantragt,
30 
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27. Juli 2005 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 17. Januar 2002 und 20. Februar 2002 in der Fassung der Bescheide vom 30. April 2002, 10. Juli 2002 und 08. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01. Februar 2002 nur in Höhe der Beiträge zur KVdR zu erheben.
31 
Die Beklagte beantragt,
32 
die Berufung zurückzuweisen.
33 
Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend. Ein Beratungsfehler der Zeugin S sei nicht nachvollziehbar. Diese habe glaubhaft gemacht, dass sie bei etwaigen Fragen an die Krankenkasse verweise. Diese Verfahrensweise sei nicht zu beanstanden. Auch der Hinweis, dass die Klägerin ggfs. weitergearbeitet hätte, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei nicht plausibel, dass die Klägerin für einen bestimmten Zeitraum auf die Zahlung der Rente verzichtet hätte. Auch sei nicht belegt, dass der ehemalige Arbeitgeber überhaupt mit einer entsprechenden Weiterbeschäftigung einverstanden gewesen wäre.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nur in Höhe der Beiträge der Mitglieder der KVdR.
36 
Die Klägerin ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V freiwilliges Mitglied der Beklagten. Gemäß § 240 Abs. 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt. Nach § 21 Abs. 4 der ab 01.01.2002 gültigen Satzung der Beklagten sind bei der Beitragsbemessung für die freiwilligen Mitglieder auch die Einnahmen des Ehegatten zu berücksichtigen, wenn dieser nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Der Beitragsbemessung wird die Hälfte der nachgewiesenen monatlichen Einnahmen beider Eheleute bis zur Hälfte der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt, es sei denn, die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds überstiegen diesen Betrag. Entsprechendes sahen auch die Satzungen in der Fassung des 30. und 31. Nachtrags jeweils in § 22 Abs. 10 (Stand: 01.01. bzw. 10.1994) vor. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte zum einen die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Versorgungsbezüge der Klägerin in Höhe von monatlich EUR 790,04 (ab 01.07.2002, EUR 805,51) und darüber hinaus das Einkommen des Ehemannes angesetzt. Da zu letzterem keine Einkommensnachweise vorgelegt wurden, wurde von einem Familieneinkommen ausgegangen, das die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3.375,00 EUR übersteigt, die Hälfte hiervon beträgt 1.687,50 EUR. Dieser Betrag ist der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt worden. Hieraus errechnen sich ein Beitrag in Höhe von 231,19 EUR für die Kranken- und in Höhe von 28,69 EUR für die Pflegeversicherung.
37 
Der Beitragsbescheid vom 17.01.2002, der nachfolgend Änderungen erfuhr und zuletzt einen Beitrag in Höhe von EUR 246,06 ab 01.02.2002 und von EUR 259,88 ab 01.03.2002 festsetzte, erging zu Recht, nachdem zuvor der Beitragsbescheid vom 28.08.2001, der noch ohne Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes ergangen war, mit Schreiben vom 31.08.2001 gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 2 SGB X zurückgenommen worden war. Zwar wurde der Bescheid vom 28.08.2001 in diesem Schreiben nicht ausdrücklich erwähnt. Aus dem Schreiben geht jedoch hervor, dass der Beitrag ab 01.09.2001 unter Berücksichtigung der Einkünfte des Ehemannes neu anzusetzen sei. Nachdem die Berücksichtigung dieser Einnahmen zumindest bereits seit dem ab 01.01.1994 in Kraft getretenen 30. Nachtrag zur Satzung in § 22 Abs. 10 vorgesehen war, war der Bescheid vom 28.08.2001 rechtswidrig. Er war, nachdem zu niedrige Beiträge festgesetzt wurden, auch begünstigend und schließlich war das Vertrauen der Klägerin auch nicht schutzwürdig, sodass – wie vom SG ausgeführt – die Voraussetzungen des § 45 SGB X für die Rücknahme vorlagen.
38 
Die Rechtmäßigkeit der Anrechnung von Einnahmen des nicht gesetzlich krankenversicherten Ehegatten hat das Bundessozialgericht (BSG) in den von der Beklagten im Widerspruchsbescheid angegebenen Entscheidungen, denen sich der Senat anschließt, nicht beanstandet (vgl. zuletzt Beschluss des BSG vom 05.06.1997 – 12 BK 43/96). Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze ist nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BSG vom 21.06.1990 – 12 RK 11/89 – und vom 17.07.1990 – 12 RK 16/89 –).
39 
Die Klägerin kann das von ihr gewünschte Ergebnis von Beiträgen nur in Höhe der Beiträge in der KVdR nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erreichen.
40 
Dieses von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§ 15 und 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I –) verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat sowie ferner, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2004 – B 13 RJ 16/03 R –). Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte. Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 12.10.1979 – 12 RK 47/77 –). Voraussetzung ist damit neben der Pflichtverletzung im Sinne einer fehlenden oder unvollständigen bzw. unrichtigen Beratung, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Handlung, ausgeglichen werden kann (BSG, Urteil vom 11.03.2004 a. a. O.).
41 
Vorliegend ist auch der Senat – wie das SG und die Klägerin – der Auffassung, dass ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Versichertenältesten der Beigeladenen der Beklagten zwar zurechenbar wäre, denn die Versichertenälteste war im Sinne einer Funktionseinheit arbeitsteilig in das Verwaltungsverfahren eingeschaltet (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 26.04.2005. B 5 RJ 6/04 R –). Die Versichertenälteste hat bei der Verwirklichung des Rechts auf Rente und damit zusammenhängend auch dem Krankenversicherungsschutz als Rentner mitzuwirken. Als Ausfluss dieser Mitwirkungspflicht übersandte sie die Meldung zur KVdR an die Beklagte.
42 
Ob die Versichertenälteste eine Beratungs- und Auskunftspflicht verletzt hat, kann indes dahingestellt bleiben. Zwar dürfte dies, wie das SG ausgeführt hat, nicht der Fall sein. Ergänzend wird insoweit darauf hingewiesen, dass die Versichertenälteste ihrer Aufklärungspflicht bereits durch Aushändigung des "Merkblatts über die KVdR" anlässlich der Antragstellung nachgekommen sein dürfte (so auch Bayr. LSG Urteil vom 21.03.2006 – L 5 KR 41/05 –). Diesem Merkblatt ist im Hinblick auf die Beiträge freiwillig versicherter Rentner zu entnehmen, dass zur Beitragsbemessung auch sonstige Einnahmen herangezogen werden. Auch wenn nicht explizit darauf hingewiesen wurde, dass hierzu auch Einnahmen des Ehegatten gehören können, so ist doch deutlich, dass die Aufzählung nicht abschließend ist (wie zum Beispiel). Etwaige Unklarheiten hätte die Klägerin durch Nachfrage bei der Beklagten ausräumen können und müssen. Die Klägerin hat mit ihrer Unterschrift unter die Meldung zur Krankenversicherung auch bekundet, dass sie das Merkblatt erhalten hat. Das Begehren nach einer weiteren Beratung anlässlich des Gesprächs mit der Versichertenältesten vermag die Klägerin, die hierfür, nachdem es sich um eine für sie anspruchsbegründende Tatsache handelt und eine Beweislastumkehr nicht zu erfolgen hat, nicht darzulegen. Die Zeugin S erinnert sich – was auch angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar ist – nicht mehr an das Gespräch. Irgendwelche Unterlagen schriftlicher Art, die das Beratungsbegehren oder Auskünfte der Zeugin belegen würden, hat die Klägerin nicht und sie kann sich auch nicht auf eine weitere Person berufen, die bei dem Gespräch mit anwesend gewesen wäre.
43 
Letztendlich ist eine abschließende Festlegung aber nicht erforderlich, denn auch wenn man einen Beratungsbedarf und eine Pflichtverletzung bejahen würde, ließe sich die fehlende Weiterbeschäftigung der Klägerin und damit fehlende Pflichtversicherung bei der Beklagten und Entrichtung von Beiträgen nicht im Wege des Herstellungsanspruchs ersetzen. Diese fehlenden Tatsachen sind nicht der Gestaltung durch Verwaltungshandeln zugänglich (BSG Urteil vom 11.03.2004, a. a. O), so dass aus diesem Grund ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu verneinen ist.
44 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, weil die Satzung der Beklagten geändert worden sei. Abgesehen davon, dass auch nach den früheren Satzungen schon die Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen vorgesehen war, besteht kein geschützter Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Zustands. Außerdem ergibt sich auch aus den früheren Satzungen nicht, dass die Beiträge der freiwillig versicherten Klägerin sich nach den Beiträgen in der KVdR richten.
45 
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
47 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
35 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nur in Höhe der Beiträge der Mitglieder der KVdR.
36 
Die Klägerin ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V freiwilliges Mitglied der Beklagten. Gemäß § 240 Abs. 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt. Nach § 21 Abs. 4 der ab 01.01.2002 gültigen Satzung der Beklagten sind bei der Beitragsbemessung für die freiwilligen Mitglieder auch die Einnahmen des Ehegatten zu berücksichtigen, wenn dieser nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Der Beitragsbemessung wird die Hälfte der nachgewiesenen monatlichen Einnahmen beider Eheleute bis zur Hälfte der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt, es sei denn, die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds überstiegen diesen Betrag. Entsprechendes sahen auch die Satzungen in der Fassung des 30. und 31. Nachtrags jeweils in § 22 Abs. 10 (Stand: 01.01. bzw. 10.1994) vor. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte zum einen die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Versorgungsbezüge der Klägerin in Höhe von monatlich EUR 790,04 (ab 01.07.2002, EUR 805,51) und darüber hinaus das Einkommen des Ehemannes angesetzt. Da zu letzterem keine Einkommensnachweise vorgelegt wurden, wurde von einem Familieneinkommen ausgegangen, das die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3.375,00 EUR übersteigt, die Hälfte hiervon beträgt 1.687,50 EUR. Dieser Betrag ist der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt worden. Hieraus errechnen sich ein Beitrag in Höhe von 231,19 EUR für die Kranken- und in Höhe von 28,69 EUR für die Pflegeversicherung.
37 
Der Beitragsbescheid vom 17.01.2002, der nachfolgend Änderungen erfuhr und zuletzt einen Beitrag in Höhe von EUR 246,06 ab 01.02.2002 und von EUR 259,88 ab 01.03.2002 festsetzte, erging zu Recht, nachdem zuvor der Beitragsbescheid vom 28.08.2001, der noch ohne Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes ergangen war, mit Schreiben vom 31.08.2001 gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 2 SGB X zurückgenommen worden war. Zwar wurde der Bescheid vom 28.08.2001 in diesem Schreiben nicht ausdrücklich erwähnt. Aus dem Schreiben geht jedoch hervor, dass der Beitrag ab 01.09.2001 unter Berücksichtigung der Einkünfte des Ehemannes neu anzusetzen sei. Nachdem die Berücksichtigung dieser Einnahmen zumindest bereits seit dem ab 01.01.1994 in Kraft getretenen 30. Nachtrag zur Satzung in § 22 Abs. 10 vorgesehen war, war der Bescheid vom 28.08.2001 rechtswidrig. Er war, nachdem zu niedrige Beiträge festgesetzt wurden, auch begünstigend und schließlich war das Vertrauen der Klägerin auch nicht schutzwürdig, sodass – wie vom SG ausgeführt – die Voraussetzungen des § 45 SGB X für die Rücknahme vorlagen.
38 
Die Rechtmäßigkeit der Anrechnung von Einnahmen des nicht gesetzlich krankenversicherten Ehegatten hat das Bundessozialgericht (BSG) in den von der Beklagten im Widerspruchsbescheid angegebenen Entscheidungen, denen sich der Senat anschließt, nicht beanstandet (vgl. zuletzt Beschluss des BSG vom 05.06.1997 – 12 BK 43/96). Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze ist nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BSG vom 21.06.1990 – 12 RK 11/89 – und vom 17.07.1990 – 12 RK 16/89 –).
39 
Die Klägerin kann das von ihr gewünschte Ergebnis von Beiträgen nur in Höhe der Beiträge in der KVdR nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erreichen.
40 
Dieses von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§ 15 und 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I –) verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat sowie ferner, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2004 – B 13 RJ 16/03 R –). Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte. Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 12.10.1979 – 12 RK 47/77 –). Voraussetzung ist damit neben der Pflichtverletzung im Sinne einer fehlenden oder unvollständigen bzw. unrichtigen Beratung, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Handlung, ausgeglichen werden kann (BSG, Urteil vom 11.03.2004 a. a. O.).
41 
Vorliegend ist auch der Senat – wie das SG und die Klägerin – der Auffassung, dass ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Versichertenältesten der Beigeladenen der Beklagten zwar zurechenbar wäre, denn die Versichertenälteste war im Sinne einer Funktionseinheit arbeitsteilig in das Verwaltungsverfahren eingeschaltet (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 26.04.2005. B 5 RJ 6/04 R –). Die Versichertenälteste hat bei der Verwirklichung des Rechts auf Rente und damit zusammenhängend auch dem Krankenversicherungsschutz als Rentner mitzuwirken. Als Ausfluss dieser Mitwirkungspflicht übersandte sie die Meldung zur KVdR an die Beklagte.
42 
Ob die Versichertenälteste eine Beratungs- und Auskunftspflicht verletzt hat, kann indes dahingestellt bleiben. Zwar dürfte dies, wie das SG ausgeführt hat, nicht der Fall sein. Ergänzend wird insoweit darauf hingewiesen, dass die Versichertenälteste ihrer Aufklärungspflicht bereits durch Aushändigung des "Merkblatts über die KVdR" anlässlich der Antragstellung nachgekommen sein dürfte (so auch Bayr. LSG Urteil vom 21.03.2006 – L 5 KR 41/05 –). Diesem Merkblatt ist im Hinblick auf die Beiträge freiwillig versicherter Rentner zu entnehmen, dass zur Beitragsbemessung auch sonstige Einnahmen herangezogen werden. Auch wenn nicht explizit darauf hingewiesen wurde, dass hierzu auch Einnahmen des Ehegatten gehören können, so ist doch deutlich, dass die Aufzählung nicht abschließend ist (wie zum Beispiel). Etwaige Unklarheiten hätte die Klägerin durch Nachfrage bei der Beklagten ausräumen können und müssen. Die Klägerin hat mit ihrer Unterschrift unter die Meldung zur Krankenversicherung auch bekundet, dass sie das Merkblatt erhalten hat. Das Begehren nach einer weiteren Beratung anlässlich des Gesprächs mit der Versichertenältesten vermag die Klägerin, die hierfür, nachdem es sich um eine für sie anspruchsbegründende Tatsache handelt und eine Beweislastumkehr nicht zu erfolgen hat, nicht darzulegen. Die Zeugin S erinnert sich – was auch angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar ist – nicht mehr an das Gespräch. Irgendwelche Unterlagen schriftlicher Art, die das Beratungsbegehren oder Auskünfte der Zeugin belegen würden, hat die Klägerin nicht und sie kann sich auch nicht auf eine weitere Person berufen, die bei dem Gespräch mit anwesend gewesen wäre.
43 
Letztendlich ist eine abschließende Festlegung aber nicht erforderlich, denn auch wenn man einen Beratungsbedarf und eine Pflichtverletzung bejahen würde, ließe sich die fehlende Weiterbeschäftigung der Klägerin und damit fehlende Pflichtversicherung bei der Beklagten und Entrichtung von Beiträgen nicht im Wege des Herstellungsanspruchs ersetzen. Diese fehlenden Tatsachen sind nicht der Gestaltung durch Verwaltungshandeln zugänglich (BSG Urteil vom 11.03.2004, a. a. O), so dass aus diesem Grund ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu verneinen ist.
44 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, weil die Satzung der Beklagten geändert worden sei. Abgesehen davon, dass auch nach den früheren Satzungen schon die Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen vorgesehen war, besteht kein geschützter Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Zustands. Außerdem ergibt sich auch aus den früheren Satzungen nicht, dass die Beiträge der freiwillig versicherten Klägerin sich nach den Beiträgen in der KVdR richten.
45 
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
47 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder


(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgl

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 9 Freiwillige Versicherung


(1) Der Versicherung können beitreten1.Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbroche

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Juni 2012 - L 11 KR 572/11

bei uns veröffentlicht am 26.06.2012

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16.11.2010 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Im Streit steht die Befreiung von der Versich

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(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Der Versicherung können beitreten

1.
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,
2.
Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen,
3.
Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,
4.
schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,
5.
Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
6.
(weggefallen)
7.
innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren,
8.
Personen, die ab dem 31. Dezember 2018 als Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit aus dem Dienst ausgeschieden sind.
Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches berechnet werden, als zwölf Monate.

(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen

1.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft,
2.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung oder nach Geburt des Kindes,
3.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 nach Aufnahme der Beschäftigung,
4.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der Behinderung nach § 151 des Neunten Buches,
5.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung der Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation,
6.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 nach dem Ausscheiden aus dem Dienst als Soldatin oder Soldat auf Zeit.

(3) Kann zum Zeitpunkt des Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Absatz 1 Nr. 7 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorgelegt werden, reicht als vorläufiger Nachweis der vom Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes ausgestellte Registrierschein und die Bestätigung der für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde, dass die Ausstellung dieser Bescheinigung beantragt wurde.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Der Versicherung können beitreten

1.
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,
2.
Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen,
3.
Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,
4.
schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,
5.
Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
6.
(weggefallen)
7.
innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren,
8.
Personen, die ab dem 31. Dezember 2018 als Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit aus dem Dienst ausgeschieden sind.
Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches berechnet werden, als zwölf Monate.

(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen

1.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft,
2.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung oder nach Geburt des Kindes,
3.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 nach Aufnahme der Beschäftigung,
4.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der Behinderung nach § 151 des Neunten Buches,
5.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung der Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation,
6.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 nach dem Ausscheiden aus dem Dienst als Soldatin oder Soldat auf Zeit.

(3) Kann zum Zeitpunkt des Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Absatz 1 Nr. 7 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorgelegt werden, reicht als vorläufiger Nachweis der vom Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes ausgestellte Registrierschein und die Bestätigung der für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde, dass die Ausstellung dieser Bescheinigung beantragt wurde.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.