Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Mai 2014 - L 11 KR 4120/12

bei uns veröffentlicht am27.05.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16.08.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung.
Der Kläger ist am …1955 geboren. Bis 15.01.2008 war er in der Buchhandlung seiner Frau angestellt; die Buchhandlung wurde dann verkauft. Seitdem organisiert er für die Stadt P. Kulturveranstaltungen.
Der Kläger ist alleiniger Geschäftsführer der Firma K. GmbH (Bl 103 Senatsakte). Gegenstand des Unternehmens ist die Konzeption, Planung, Organisation, Durchführung von Kunst- und Kulturprojekten, Künstlervermittlung und Agenturvermittlung sowie Vermietung von Ferienwohnungen und Betreiben von gastronomischen Betrieben.
Am 14.05.2009 ging bei der Beklagten ein vom Kläger ausgefüllter Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ein. Der Kläger gab an, er sei seit 15.01.2008 im Bereich der darstellenden Kunst als selbständiger Regisseur, Filmemacher und Choreograph tätig. Die Tätigkeit werde als Einzelunternehmer ausgeübt. Arbeitnehmer beschäftige er nicht. Er sei Mitglied der AOK und habe bis 30.04.2009 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit bezogen. In einem Begleitschreiben führte er aus, dass er seit Herbst 2004 das Kulturprogramm der Stadt P. entwickle. Zu seinen Aufgaben gehöre die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen. Bis 15.01.2008 sei er in der Buchhandlung seiner Frau angestellt gewesen; die Buchhandlung sei dann verkauft worden. Er legte eine im Mai 2004 geschlossene Vereinbarung mit der Stadt P. über die „Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des städtischen Kulturprogramms“ vor (Bl 12 Verwaltungsakte). In diesem Vertrag sind ua die kulturellen Veranstaltungen, die der Kläger organisiert näher bezeichnet (Veranstaltungen in der Stadthalle, Veranstaltungen im Rahmen des Internationalen Bodenseefestivals, Kinder- und Jugendveranstaltungen, Festival der Stimmen, ua). Veranstalter ist immer die Stadt P., sämtliche Ausgaben werden von der Stadt getragen. Der Kläger erhält für die Planung, Organisation, Werbung und Durchführung der Veranstaltungen jährlich einen Betrag von 24.000 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Sämtliche Einnahmen aus den Veranstaltungen gehen an die Stadt P..
Der Kläger teilte außerdem mit, dass er gelegentlich Artikel für die Zeitung S. schreibe und legte verschiedene Abrechnungen vor. Seine Tätigkeit als Journalist würde etwa 10 %, seine Tätigkeit als Regisseur ca 10 % und seine Tätigkeit für die Stadt P. ca 80 % seiner Arbeit in Anspruch nehmen (Bl 44 Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 19.10.2009 (Bl 49 Verwaltungsakte) lehnte die Beklagte die Feststellung der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse ab. Der Kläger unterliege nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Dort würden nur selbständige Künstler und Publizisten versichert. Künstler oder Publizist in diesem Sinne sei, wer selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffe, ausübe oder lehre, oder als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig sei oder Publizistik lehre. Die Tätigkeit des Klägers könne nicht als künstlerisch/publizistisch in diesem Sinne angesehen werden. Bei seiner Tätigkeit (Betreiben des Kulturbüros H.) handle es sich schwerpunktmäßig um die Planung, Organisation, Werbung sowie die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen für die Stadt P.. Das Gesamtbild dieser Tätigkeit werde nicht durch künstlerische Elemente wesentlich geprägt.
Hiergegen erhob der Kläger am 23.11.2009 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass seine Arbeit sich nicht ausschließlich im organisatorischen Bereich bewege, sondern das konzeptionelle immer mehr in den Vordergrund trete. Seit Februar 2008 kümmere er sich auch mehr um den kreativen Bereich seines Berufes. Er legte ein Schreiben der Stadtverwaltung P. vom 02.09.2008 (Bl 55 Verwaltungsakte) vor. Darin wird ausgeführt, dass der Kläger im Auftrag der Verwaltung das Festival „Literatur im Herbst“ konzipiert habe. Er habe die Aktion „Prominente lesen für Kinder“ begleitet. Die Verwaltung wolle neue Ideen erarbeiten und die kulturelle Außendarstellung durch neu entwickelte Projekte neu positionieren. In diesem Sinne gehe das Aufgabengebiet des Klägers über das Organisatorische und Abwicklungstechnische hinaus. Sein kreatives Potential schlage sich in den Konzeptionen für die Festivals nieder.
Der Kläger legte außerdem eine E-Mail des Kulturbüros H. vom 14.12.2009 vor (Bl 56 Verwaltungsakte), in welchem bestätigt wird, „dass unsere beiden Kulturbüros in den vergangenen Jahren immer mal wieder gemeinsam Kultur-Konzepte und Projektideen für unterschiedliche Interessenten entwickelt haben“.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2010 als unbegründet zurück. Der Kunstbegriff des KSVG sei aus dem Regelungszweck des Gesetzes unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen. Der Kunstbegriff des KSVG beschränke sich auf die Schaffenden, Ausübenden und Lehrenden und bringe es mit sich, dass anderweitige Tätigkeiten, die zwar im Zusammenhang mit der Kunst stünden, gleichwohl nicht unter das KSVG subsumiert werden könnten. Der Kläger sei nicht Schöpfer des Kunstwerks, auch wenn er bei der Realisierung eines Kunstobjekts mitwirke. Die von ihm schwerpunktmäßig ausgeübte Tätigkeit (Organisation des städtischen Kulturprogramms für die Stadt P.) sei keine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 2 KSVG.
10 
Hiergegen hat der Kläger am 18.03.2010 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Er sei frei schaffender Kulturmacher. Seine Arbeit für die Stadt P. sei zu einem erheblichen Teil konzeptioneller Natur. Er entwickle Ideen, führe Künstler zusammen und wirke auf das inhaltliche Programm ein. So habe er beispielsweise ein R.-S.-Projekt inhaltlich konzipiert und Künstler (Musiker und Schauspieler) gewonnen, um das Projekt umzusetzen. Dies sei zu einem großen Teil Regiearbeit gewesen. Mit dem Kulturbüro H. konzipiere er ein Krimifestival. Für die Dorfgemeinschaft L. entwickle er für das Jahr 2012 ein Integrationsfestival „K. 12“.
11 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Die Tätigkeit als Veranstaltungsorganisator sei keine künstlerische oder publizistische Tätigkeit im Sinne des KSVG. Den Hauptteil seiner Einnahmen erziele der Kläger durch Veranstaltungsorganisation. Das vom Kläger betriebene Kulturbüro sei bei der Beklagten als dem Grunde nach abgabepflichtiges Unternehmen erfasst, auch wenn der Kläger angegeben habe, keine Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlt zu haben.
12 
Mit Urteil vom 16.08.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und würden den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Der Kläger sei nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig. Der dem KSVG zugrundeliegende Kunstbegriff verlange eine eigenschöpferische Leistung, jedoch liege der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers nicht im künstlerischen, sondern im organisatorischen Bereich. Künstlerische Elemente würden das Gesamtbild seiner Tätigkeit nicht prägen. Er sei auch nicht schwerpunktmäßig als Regisseur tätig. Er entwickle Darbietungen zusammen mit den jeweils engagierten und ausführenden Künstlern. Dass sich in den Veranstaltungen auch die Kreativität des Klägers niederschlage, genüge nicht für die Annahme, der Kläger sei schwerpunktmäßig künstlerisch oder als Regisseur tätig.
13 
Gegen das ihm am 04.09.2012 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 01.10.2012 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Er übe schwerpunktmäßig eine künstlerische Tätigkeit aus, da er maßgeblich in die kreative Erarbeitung der verschiedenen künstlerischen Aufstellungs- und Veranstaltungselemente eingebunden sei. Er nehme in erheblichem Maße an den Proben für Veranstaltungen teil und nehme dabei konkret auf die künstlerische Darbietung Einfluss. Daher sei er nicht nur im Rahmen seiner Organisationsaufgabe kreativ tätig, sondern trage mit eigenständigen künstlerischen Impulsen zu dem Kunstwerk bei. So würden etwa bei der Veranstaltungsreihe „Integration und Inklusion“ des Kulturfestivals „K. 12“ im Zeitraum vom Februar 2013 bis Mitte 2013 rund 150 Veranstaltungen stattfinden. Die einzelnen Veranstaltungen, bei denen behinderte Musiker zusammen mit nicht behinderten Musikern auftreten würden, hätten nicht nur eine dienende Funktion für die Vermittlung der zentralen Aussage der Veranstaltungsreihe, sondern seien eigenständige Kunstwerke, an deren Gestaltung habe er in vielen Fällen maßgeblichen Anteil. Bei einer anderen Veranstaltungsreihe, der „Langen Nacht der P.“ habe es beispielsweise entscheidenden Einfluss auf das Kunsterlebnis, zu welcher Zeit, an welchem Ort und mit welcher Dauer ein bestimmtes Literaturwerk vorgetragen werde. Durch die Gestaltung der Abfolge von künstlerischen Darbietungen und der räumlichen und zeitlichen Gestaltung der Darbietungen schaffe er ein eigenständiges künstlerisches Werk.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16.08.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2010 aufzuheben und festzustellen, dass er seit dem 14.05.2009 der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegt.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie nimmt auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide sowie auf die Ausführungen des SG Bezug. Es genüge nicht, dass der Kläger Konzepte für Veranstaltungen entwickle und Ideen ausarbeite. Eine schwerpunktmäßig eigene künstlerische Tätigkeit ergebe sich hieraus nicht.
19 
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung schriftlicher Zeugenauskünfte bei den vom Kläger benannten Zeuginnen. Die Zeugin F. (frei schaffende Musikerin) hat mitgeteilt, dass sie mit dem Kläger schon länger künstlerisch zusammen arbeite. Dies betreffe die Entwicklung und Begleitung von kulturellen Kooperationsprojekten in der ländlichen Region vor Ort (Schreiben vom 04.12.2013, Bl 106 Senatsakte).
20 
Die Zeugin H. (Kulturmanagerin) hat mit Schreiben vom 17.12.2013 (Bl 110 Senatsakte) mitgeteilt, dass sie mit dem Kläger seit 1984 zusammen arbeite. Seit 2009 habe sie mit ihm zusammen verschiedene Projekte und Veranstaltungsreihen entwickelt. Der Kläger bringe sich auch in die künstlerische Arbeit bzw die Zusammenarbeit der Künstler untereinander ein. Außerdem müssten die jeweiligen Inszenierungen verkauft, beworben und organisiert werden. Hier sei der Kläger der Ideengeber.
21 
Der Senat hat beim Amtsgericht Ulm - Registergericht - einen Registerauszug der Firma K. GmbH (HRB 7..) angefordert und zur Gerichtsakte genommen (Bl 103 Senatsakte).
22 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
25 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
26 
Der Bescheid der Beklagten vom 19.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er ist nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig.
27 
Nach § 1 Nr 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und (§ 1 Nr 2 KSVG) im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV).
28 
Gemäß § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler iS des KSVG, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Im vorliegenden Fall kommt, wie das SG bereits eingehend und zutreffend ausgeführt hat, nur das „Schaffen von darstellender Kunst“ im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers nicht um eine künstlerische Tätigkeit im Bereich darstellenden Kunst im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG handelt.
29 
Kunst ist frei (Art 5 Abs 3 Satz 1 des Grundgesetzes). Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BVerfG 24.02.1971, 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173 [Mephisto]). Der Kunstbegriff des KSVG ist vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen. Das KSVG verzichtet darauf, im Wege der Aufzählung von Berufsbezeichnungen die künstlerische oder publizistische Tätigkeit im Einzelnen zu definieren. Einer solchen Aufzählung steht die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer und publizistischer Berufe entgegen (BT-Drs. 8/3172, S 21; BT-Drs 9/26, S 18). Wie das SG bereits zutreffend dargelegt hat, nimmt das KSVG eine an der Typologie der Ausübungsformen orientierte Einteilung in Kunstgattungen vor. Der Kunstbegriff des KSVG ist in aller Regel dann erfüllt, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Malerei, Musik) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (vgl BSG 25.10.1995, 3 RK 24/94, BSGE 77, 21, SozR 3-5425 § 24 Nr 12; 04.03.2004, B 3 KR 17/03 R, SozR 4-5425 § 24 Nr 6).
30 
Der dem KSVG zugrunde liegende Kunstbegriff verlangt eine eigenschöpferische Leistung, die allerdings kein besonders hohes Niveau haben muss (BSG 20.03.1997, 3 RK 15/96; 24.06.1998, B 3 KR 13/97 R). Die künstlerische Tätigkeit muss jedoch den Schwerpunkt der Tätigkeit bilden (BSG 21.07.2011, B 3 KS 5/10 R, BSGE 109, 1 = SozR 4-5425 § 1 Nr 2).
31 
Ausgehend von diesen Grundsätzen teilt der Senat die Auffassung des SG, dass der Kläger zwar sicherlich einen mehr oder weniger großen kreativen Input bei den von ihm organisierten und durchgeführten Veranstaltungen leistet, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit jedoch nicht im künstlerischen, sondern im organisatorischen Bereich liegt. Bei einem aus mehreren Tätigkeitsbereichen zusammengesetzten gemischten Beruf, für den ein einheitliches Entgelt gezahlt wird, kann von einem Entgelt für eine künstlerische Tätigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild der Tätigkeiten prägen. Notwendige Geschäftstätigkeiten, die für eine künstlerische Ausübung eines Berufs typisch sind, wie Reisen, Organisation und Verwaltung, stehen einer Wertung als künstlerische Tätigkeit nicht entgegen, sofern die Tätigkeit insgesamt ihren Schwerpunkt im künstlerischen Bereich aufweist (BSG 16.04.1998, B 3 KR 7/97 R). Vorliegend ist es aber zur Überzeugung des Senats umgekehrt. Nicht die künstlerische Tätigkeit, sondern die organisatorische Tätigkeit des Klägers prägt entscheidend die Gesamttätigkeit des Klägers. Für die Erfüllung der Künstlereigenschaft nach § 2 KSVG reicht es nicht aus, eine Idee für eine Veranstaltung zu entwickeln und diese Idee dann von anderen Künstlern umsetzen zu lassen, auch wenn das Ergebnis, etwa die Performance, zusammen ausgearbeitet wird. Die Tätigkeit des Klägers für die Stadt P. umfasst nach dem vorgelegten Vertrag die Planung, Organisation, Werbung, Durchführung und Abrechnung aller Veranstaltungen. Bei den von ihm organisierten Musikfestivals ist der Kläger aber weder selbst mit Darbietungen aufgetreten, noch hat er auf die Konzerte und Shows maßgeblichen Einfluss ausgeübt. Der Senat verkennt dabei nicht das beachtliche „Line-Up“ und die bemerkenswerte Qualität der vom Kläger gewonnenen Künstler, etwa beim Festival der Stimmen oder beim Zeltfestival, aber letztlich ist der Kläger nicht selbst Künstler, sondern Organisator der Veranstaltungen. Er hat die Künstler nach P. geholt und tritt entsprechend auch in den örtlichen Medien als Kulturveranstalter auf (vgl etwa P. Stadtnachrichten vom 15.10.2012, http://www.s..de/region/s.-t.-/P./stadtnachrichten-P._artikel,-G.-P.-kommt-nach-P.-_arid,5191280.html, abgerufen 28.04.2014). Entsprechend ist auch der Gegenstand seiner K. GmbH die Konzeption, Planung, Organisation, Durchführung von Kunst- und Kulturprojekten, Künstlervermittlung und Agenturvermittlung; auch dies zeigt den Schwerpunkt der Tätigkeit im organisatorischen Bereich und entspricht inhaltlich dem vorgelegten Vertrag des Klägers mit der Stadt P..
32 
Auch die vom Senat eingeholten Zeugenauskünfte haben dieses Gesamtbild bestätigt. Die Zeugin F. hat die Entwicklung und Begleitung von kulturellen Kooperationsprojekten in der ländlichen Region geschildert, bei der der Kläger wiederum nicht selbst auftritt, sondern als Kurator und Ideengeber für die auftretenden Künstler fungiert. Die Zeugin H. hat mitgeteilt, dass sie seit 2009 mit dem Kläger verschiedene Projekte und Veranstaltungsreihen konzipiert und entwickelt habe. Der Kläger bringe sich in die künstlerische Arbeit bzw die Zusammenarbeit der Künstler untereinander ein und sei der Ideengeber für die Organisation, die Werbung und den Verkauf der Inszenierungen. Dies ist eine für die Vermittlung von Kunst notwendige und insoweit der Kunst „dienende“ Tätigkeit, deren Bedeutung der Senat keineswegs verkennt, die aber selbst wegen des organisatorischen Schwerpunkts der Tätigkeit des Klägers keine eigenständige künstlerische Tätigkeit iS des KSVG darstellt.
33 
Der Kläger ist auch nicht schwerpunktmäßig als Regisseur oder Publizist/Journalist (§ 2 S. 2 KSVG) tätig. Insbesondere die nur gelegentliche publizistische Tätigkeit übt der Kläger nicht „erwerbsmäßig“ aus. Das Merkmal der Erwerbsmäßigkeit liegt vor, wenn eine selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeübt wird (in diesem Sinne BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 12 S 52). Das ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall.
34 
Die Tätigkeit als Regisseur ist zwar als künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG anerkannt (vgl Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Auflage, § 2 Rn. 13). Es muss aber, wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat, die Gestaltung einer originalen Schöpfung, ein eigenständiges Werk des Regisseurs vorliegen. Auch der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger nicht diese alleinige entscheidende künstlerisch-gestaltende Kraft ist, wenn er Veranstaltungen organisiert, konzipiert und realisiert. Nach seinen Ausführungen entwickelt er die Darbietungen allenfalls zusammen mit den jeweils engagierten Künstlern. Dass sich die Kreativität des Klägers in den Veranstaltungen niederschlägt und dass die Veranstaltungen ohne die organisatorische Arbeit des Klägers nicht stattfinden würden, genügt nicht für die Annahme, der Kläger sei schwerpunktmäßig als Regisseur tätig. Soweit der Kläger in Auftragsproduktionen verschiedene Künstler beauftragt, steht deren künstlerische Tätigkeit im Vordergrund. Hinsichtlich des vom Kläger konzipierten und beachtlichen Festivals K. 12 für die Dorfgemeinschaft L. fanden hauptsächlich Auftragsproduktionen mit Musikern und Schauspielern sowie Filmvorführungen statt (vgl http://www.k.12.de/index.php/festival und http://www.k.12.de/index.php/ download, abgerufen am 28.04.2014).
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).

Gründe

 
24 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
25 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
26 
Der Bescheid der Beklagten vom 19.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er ist nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig.
27 
Nach § 1 Nr 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und (§ 1 Nr 2 KSVG) im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV).
28 
Gemäß § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler iS des KSVG, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Im vorliegenden Fall kommt, wie das SG bereits eingehend und zutreffend ausgeführt hat, nur das „Schaffen von darstellender Kunst“ im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers nicht um eine künstlerische Tätigkeit im Bereich darstellenden Kunst im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG handelt.
29 
Kunst ist frei (Art 5 Abs 3 Satz 1 des Grundgesetzes). Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BVerfG 24.02.1971, 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173 [Mephisto]). Der Kunstbegriff des KSVG ist vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen. Das KSVG verzichtet darauf, im Wege der Aufzählung von Berufsbezeichnungen die künstlerische oder publizistische Tätigkeit im Einzelnen zu definieren. Einer solchen Aufzählung steht die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer und publizistischer Berufe entgegen (BT-Drs. 8/3172, S 21; BT-Drs 9/26, S 18). Wie das SG bereits zutreffend dargelegt hat, nimmt das KSVG eine an der Typologie der Ausübungsformen orientierte Einteilung in Kunstgattungen vor. Der Kunstbegriff des KSVG ist in aller Regel dann erfüllt, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Malerei, Musik) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (vgl BSG 25.10.1995, 3 RK 24/94, BSGE 77, 21, SozR 3-5425 § 24 Nr 12; 04.03.2004, B 3 KR 17/03 R, SozR 4-5425 § 24 Nr 6).
30 
Der dem KSVG zugrunde liegende Kunstbegriff verlangt eine eigenschöpferische Leistung, die allerdings kein besonders hohes Niveau haben muss (BSG 20.03.1997, 3 RK 15/96; 24.06.1998, B 3 KR 13/97 R). Die künstlerische Tätigkeit muss jedoch den Schwerpunkt der Tätigkeit bilden (BSG 21.07.2011, B 3 KS 5/10 R, BSGE 109, 1 = SozR 4-5425 § 1 Nr 2).
31 
Ausgehend von diesen Grundsätzen teilt der Senat die Auffassung des SG, dass der Kläger zwar sicherlich einen mehr oder weniger großen kreativen Input bei den von ihm organisierten und durchgeführten Veranstaltungen leistet, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit jedoch nicht im künstlerischen, sondern im organisatorischen Bereich liegt. Bei einem aus mehreren Tätigkeitsbereichen zusammengesetzten gemischten Beruf, für den ein einheitliches Entgelt gezahlt wird, kann von einem Entgelt für eine künstlerische Tätigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild der Tätigkeiten prägen. Notwendige Geschäftstätigkeiten, die für eine künstlerische Ausübung eines Berufs typisch sind, wie Reisen, Organisation und Verwaltung, stehen einer Wertung als künstlerische Tätigkeit nicht entgegen, sofern die Tätigkeit insgesamt ihren Schwerpunkt im künstlerischen Bereich aufweist (BSG 16.04.1998, B 3 KR 7/97 R). Vorliegend ist es aber zur Überzeugung des Senats umgekehrt. Nicht die künstlerische Tätigkeit, sondern die organisatorische Tätigkeit des Klägers prägt entscheidend die Gesamttätigkeit des Klägers. Für die Erfüllung der Künstlereigenschaft nach § 2 KSVG reicht es nicht aus, eine Idee für eine Veranstaltung zu entwickeln und diese Idee dann von anderen Künstlern umsetzen zu lassen, auch wenn das Ergebnis, etwa die Performance, zusammen ausgearbeitet wird. Die Tätigkeit des Klägers für die Stadt P. umfasst nach dem vorgelegten Vertrag die Planung, Organisation, Werbung, Durchführung und Abrechnung aller Veranstaltungen. Bei den von ihm organisierten Musikfestivals ist der Kläger aber weder selbst mit Darbietungen aufgetreten, noch hat er auf die Konzerte und Shows maßgeblichen Einfluss ausgeübt. Der Senat verkennt dabei nicht das beachtliche „Line-Up“ und die bemerkenswerte Qualität der vom Kläger gewonnenen Künstler, etwa beim Festival der Stimmen oder beim Zeltfestival, aber letztlich ist der Kläger nicht selbst Künstler, sondern Organisator der Veranstaltungen. Er hat die Künstler nach P. geholt und tritt entsprechend auch in den örtlichen Medien als Kulturveranstalter auf (vgl etwa P. Stadtnachrichten vom 15.10.2012, http://www.s..de/region/s.-t.-/P./stadtnachrichten-P._artikel,-G.-P.-kommt-nach-P.-_arid,5191280.html, abgerufen 28.04.2014). Entsprechend ist auch der Gegenstand seiner K. GmbH die Konzeption, Planung, Organisation, Durchführung von Kunst- und Kulturprojekten, Künstlervermittlung und Agenturvermittlung; auch dies zeigt den Schwerpunkt der Tätigkeit im organisatorischen Bereich und entspricht inhaltlich dem vorgelegten Vertrag des Klägers mit der Stadt P..
32 
Auch die vom Senat eingeholten Zeugenauskünfte haben dieses Gesamtbild bestätigt. Die Zeugin F. hat die Entwicklung und Begleitung von kulturellen Kooperationsprojekten in der ländlichen Region geschildert, bei der der Kläger wiederum nicht selbst auftritt, sondern als Kurator und Ideengeber für die auftretenden Künstler fungiert. Die Zeugin H. hat mitgeteilt, dass sie seit 2009 mit dem Kläger verschiedene Projekte und Veranstaltungsreihen konzipiert und entwickelt habe. Der Kläger bringe sich in die künstlerische Arbeit bzw die Zusammenarbeit der Künstler untereinander ein und sei der Ideengeber für die Organisation, die Werbung und den Verkauf der Inszenierungen. Dies ist eine für die Vermittlung von Kunst notwendige und insoweit der Kunst „dienende“ Tätigkeit, deren Bedeutung der Senat keineswegs verkennt, die aber selbst wegen des organisatorischen Schwerpunkts der Tätigkeit des Klägers keine eigenständige künstlerische Tätigkeit iS des KSVG darstellt.
33 
Der Kläger ist auch nicht schwerpunktmäßig als Regisseur oder Publizist/Journalist (§ 2 S. 2 KSVG) tätig. Insbesondere die nur gelegentliche publizistische Tätigkeit übt der Kläger nicht „erwerbsmäßig“ aus. Das Merkmal der Erwerbsmäßigkeit liegt vor, wenn eine selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeübt wird (in diesem Sinne BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 12 S 52). Das ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall.
34 
Die Tätigkeit als Regisseur ist zwar als künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG anerkannt (vgl Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Auflage, § 2 Rn. 13). Es muss aber, wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat, die Gestaltung einer originalen Schöpfung, ein eigenständiges Werk des Regisseurs vorliegen. Auch der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger nicht diese alleinige entscheidende künstlerisch-gestaltende Kraft ist, wenn er Veranstaltungen organisiert, konzipiert und realisiert. Nach seinen Ausführungen entwickelt er die Darbietungen allenfalls zusammen mit den jeweils engagierten Künstlern. Dass sich die Kreativität des Klägers in den Veranstaltungen niederschlägt und dass die Veranstaltungen ohne die organisatorische Arbeit des Klägers nicht stattfinden würden, genügt nicht für die Annahme, der Kläger sei schwerpunktmäßig als Regisseur tätig. Soweit der Kläger in Auftragsproduktionen verschiedene Künstler beauftragt, steht deren künstlerische Tätigkeit im Vordergrund. Hinsichtlich des vom Kläger konzipierten und beachtlichen Festivals K. 12 für die Dorfgemeinschaft L. fanden hauptsächlich Auftragsproduktionen mit Musikern und Schauspielern sowie Filmvorführungen statt (vgl http://www.k.12.de/index.php/festival und http://www.k.12.de/index.php/ download, abgerufen am 28.04.2014).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Mai 2014 - L 11 KR 4120/12 zitiert 11 §§.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

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Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 2


Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 1


Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie 1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig un

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Mai 2014 - L 11 KR 4120/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Mai 2014 - L 11 KR 4120/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 21. Juli 2011 - B 3 KS 5/10 R

bei uns veröffentlicht am 21.07.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2010 sowie des Sozialgerichts Koblenz vom 24. März 2009 geändert und der Bescheid der

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Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie

1.
die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
2.
im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2010 sowie des Sozialgerichts Koblenz vom 24. März 2009 geändert und der Bescheid der Beklagten vom 2. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2006 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 1. August 2005 der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegt.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Instanzen zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers als Online-Journalist in der Künstlersozialversicherung (KSV).

2

Der 1962 geborene Kläger hat ein Publizistik-Studium absolviert und betreibt seit 1996 einen Fachinformationsdienst zum Thema "Internet". Nachdem er anfangs gegen Entgelt mehrere Online-Plattformen mit Fachinformationen sowie verschiedene Print-Publikationen mit Auftragsarbeiten beliefert hatte, stellt er seit 2001 eigene Artikel kostenlos auf seiner Website zur Verfügung. Einnahmen erzielt er überwiegend durch den Verkauf von Werbeflächen auf dieser Website, und zwar in den Jahren 2002 bis 2004 steuerbehördlich festgestellt zwischen 15 641 und 20 176 Euro. Die von ihm darüber hinaus aus dem Verkauf eigener Texte an andere Website-Betreiber erzielten Einnahmen lagen in den Jahren 2002 bis 2009 jeweils unter dem Grenzbetrag von 3900 Euro (§ 3 Künstlersozialversicherungsgesetz).

3

Im Juli 2005 beantragte der Kläger die Feststellung seiner Versicherungspflicht nach dem KSVG bei der beklagten Künstlersozialkasse (KSK). Diese lehnte den Antrag ab, weil der Kläger seine Einnahmen im Wesentlichen aus dem Verkauf von Werbeflächen und nicht aus einer selbstständigen publizistischen Tätigkeit erziele (Bescheid vom 2.11.2005; Widerspruchsbescheid vom 26.7.2006). Klage (Urteil des SG vom 24.3.2009) und Berufung (Urteil des LSG vom 11.2.2010) sind erfolglos geblieben: Zwar übe der Kläger mit dem Verfassen von Artikeln und deren Veröffentlichung auf der eigenen Website sowie mit dem Verkauf von eigenen Texten an andere Website-Betreiber eine publizistische Tätigkeit aus. Diese sei allerdings nach § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG versicherungsfrei, weil die hieraus erzielten Einnahmen unter der Geringfügigkeitsgrenze von 3900 Euro lägen. Die aus dem Verkauf von Werbeflächen bezogenen und von der Finanzverwaltung als Einnahmen aus Gewerbebetrieb gewerteten Einkünfte seien kein Einkommen aus publizistischer, sondern aus einer organisatorisch-verwaltenden Tätigkeit. Der nur mittelbare Zusammenhang zwischen der Qualität der publizistischen Leistung und dem wirtschaftlichen Erfolg der Werbung reiche nicht aus, um eine einheitliche publizistische Tätigkeit annehmen zu können.

4

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§§ 1, 2 KSVG). Er übe eine gemischte Tätigkeit aus, deren Schwerpunkt im Bereich der Publizistik liege. Die journalistische Tätigkeit (Themensuche, Recherche, Artikelverfassung) nehme 95 % seiner Arbeitszeit in Anspruch, während der Verkauf von Werbeflächen nur 5 % der täglichen Arbeitszeit binde. Zudem werde die für einen wirtschaftlichen Werbeerlös notwendige Zahl der Seitenaufrufe nur durch die Qualität der auf der Website veröffentlichten Artikel erreicht, so dass ein untrennbarer Zusammenhang iS einer "conditio sine qua non" zwischen der publizistischen Arbeit und der Werbung bestehe. Der Versicherungspflicht stehe auch nicht entgegen, dass die auf seiner Website werbenden Unternehmen mangels Inanspruchnahme einer publizistischen Leistung keine Künstlersozialabgabe (KSA) zu leisten hätten, weil die Versicherungspflicht nicht an die Abgabepflicht gekoppelt sei.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2010 und des Sozialgerichts Koblenz vom 24. März 2009 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 2. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2006 aufzuheben und festzustellen, dass er seit dem 1. August 2005 der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegt.

6

Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Urteile und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht die Versicherungspflicht des Klägers in der KSV abgelehnt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher zu ändern, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Versicherungspflicht des Klägers nach dem KSVG festzustellen.

8

1. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anfechtungs- und Feststellungsanspruchs ist § 1 KSVG in der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Fassung des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004 (BGBl I 3242). Danach werden selbständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben (§ 1 Nr 1 KSVG) und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig iS des § 8 SGB IV(§ 1 Nr 2 KSVG).

9

2. Der Kläger ist seit 1996 selbständig tätig und beschäftigt im Rahmen dieser Tätigkeit keine weiteren Arbeitnehmer. Er gehört auch zum Kreis der Publizisten iS des § 2 Satz 2 KSVG(idF durch das 2. KSVG-Änderungsgesetz vom 13.6.2001 - BGBl I 1027). Publizist ist danach, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Der Begriff des Publizisten ist nach ständiger Senatsrechtsprechung weit auszulegen und erfasst jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 8 RdNr 24; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 9 RdNr 17, jeweils mwN).

10

Der Kläger übt eine journalistische und somit dem Leitbild der Publizistik entsprechende Tätigkeit aus, indem er tagaktuell Meldungen, Nachrichten und Kommentare zum Thema Internet verfasst und diese Informationen der Öffentlichkeit auf seiner Website zugänglich macht sowie von ihm erstellte Texte an andere Website-Betreiber veräußert. Dem steht nicht entgegen, dass sich die klägerische Arbeit auf Online-Publikationen beschränkt, weil das für die Vermittlung einer eigenschöpferisch aufbereiteten Wort- und/oder Bildinformation verwendete Trägermedium ohne rechtliche Bedeutung für die Einstufung der Tätigkeit als publizistische iS des § 2 Satz 2 KSVG ist. Diese setzt lediglich voraus, dass eine Aussage der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (zur Herkunft des Wortes Publizist vom lateinischen "publicare" iS von "veröffentlichen": BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 7 RdNr 13; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 12 S 53) nicht aber, in welcher Form - dh über welches Trägermedium - die Öffentlichkeit hergestellt wird (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 12 S 54).

11

3. Diese publizistische Tätigkeit übt der Kläger auch "erwerbsmäßig" aus. Das Merkmal der Erwerbsmäßigkeit liegt vor, wenn eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts und nicht nur aus Liebhaberei ausgeübt (in diesem Sinne BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 12 S 52), also mit der Absicht verfolgt wird, ein über der Geringfügigkeitsgrenze des § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG (3900 Euro) liegendes Arbeitseinkommen zu erzielen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger mit dem von ihm betriebenen Fachinformationsdienst. Dabei ist ohne Bedeutung, dass der überwiegende Teil der Einnahmen nach dem der Tätigkeit zugrundeliegenden Geschäfts- und Finanzierungsmodell aus dem Verkauf von Werbeflächen erzielt wird, während die Einkünfte aus dem Verkauf eigener Texte an andere Website-Betreiber unter der Geringfügigkeitsgrenze von 3900 Euro liegen. Die aus beiden Einkunftsquellen erzielten Einnahmen sind als Arbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit iS des § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG zu werten und deshalb bei der Frage der Erwerbsmäßigkeit zu berücksichtigen.

12

"Aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit" ist ein Arbeitseinkommen erzielt, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit und den erzielten Einnahmen besteht. Dabei muss es sich nicht - wie bei den Einnahmen aus der Veräußerung von Texten - um einen unmittelbaren Ursachenzusammenhang handeln. Vielmehr reicht ein mittelbarer ursächlicher Zusammenhang aus. Dieser liegt vor, wenn sich Einkünfte im weiteren Sinne als Gegenleistung für eine künstlerische bzw publizistische Tätigkeit erweisen. Der dargestellte Zusammenhang kommt bereits im Wortlaut des für die Versicherungsfreiheit und über das Merkmal der Erwerbsmäßigkeit auch für den Versicherungsstatus maßgebenden § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG zum Ausdruck(dazu a), ergibt sich aber insbesondere aus der systematischen Stellung (dazu b) sowie dem Zweck der Vorschrift (dazu c). Ein in diesem Sinne ausreichender Kausalzusammenhang besteht hier (dazu d).

13

a) Schon § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG selbst weist mit der Formulierung "aus selbständiger künstlerischer bzw publizistischer Tätigkeit" erzieltem Arbeitseinkommen bereits begrifflich auf eine notwendige Kausalbeziehung hin.

14

b) Ausschlaggebend für die Rechtsauffassung des Senats sind jedoch vor allem die zur Konkretisierung des § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG heranzuziehenden Regelungen in § 14 und § 15 SGB IV, die systemübergreifend das Arbeitsentgelt (Einkommen aus nichtselbständiger Beschäftigung) und das Arbeitseinkommen (Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) definieren. Der Bezug des § 15 SGB IV ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG, der mit dem Begriff des Arbeitseinkommens unmittelbar an die in § 15 SGB IV enthaltene und über § 36a KSVG anwendbare Legaldefinition anknüpft. Im Rahmen von § 15 SGB IV gelten Einkünfte als "aus einer selbständigen Tätigkeit" erzielt, wenn sie kausal auf dieser Tätigkeit beruhen oder im Zusammenhang mit ihr zufließen(Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 15 RdNr 9, Stand Dezember 2005), wenn also ein unmittelbarer oder mittelbarer Zusammenhang zwischen Einnahme und Tätigkeit besteht. Ausschlaggebend für diese auch im Zusammenhang mit § 3 Abs 1 KSVG bedeutsame weite Auslegung des § 15 SGB IV sind die einkommensteuerrechtlichen Bewertungsgrundsätze, auf die § 15 SGB IV seit seiner Neufassung durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung vom 29.7.1994 (ASRG 1995 - BGBl I 1890) zur Definition des Arbeitseinkommens dem Grunde und der Höhe nach verweist, um insoweit eine volle Parallelität von Einkommensteuerecht und Sozialversicherungsrecht sicherzustellen (BT-Drucks 12/5700 S 92). Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (§ 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV); maßgeblich ist folglich, was nach dem Einkommensteuerrecht als Einkommen bewertet wird (§ 15 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Die somit ebenfalls anwendbare Vorschrift des § 4 Abs 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bestimmt den Gewinn für nicht zur Buchführung Verpflichtete als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, wobei zu den Betriebseinnahmen alle durch den Betrieb veranlassten Wirtschaftsgüter in Form von Geld oder Geldwert zählen(sog Veranlassungsprinzip, vgl BFHE 223, 31, 33, und BFH Urteil vom 6.10.2004 - X R 36/03 - BFH/NV 2005, 682, 683 mwN). Eine solche betriebliche Veranlassung liegt jedoch bereits dann vor, wenn sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft erweist (BFH Urteil vom 5.9.2006 - VI R 49/05 - BFH/NV 2007, 217, 219; BFHE 143, 550, 551; BFHE 143, 539, 542), so dass nach den im Rahmen von § 15 SGB IV zu berücksichtigenden steuerrechtlichen Bewertungsgrundsätzen ein mittelbarer Zusammenhang zwischen einer Einnahme und der ausgeübten Tätigkeit ausreicht.

15

Vergleichbare Bewertungskriterien gelten im Anwendungsbereich des § 14 SGB IV, der zwar das Arbeitsentgelt und somit das aus nichtselbständiger Beschäftigung erzielte Einkommen konkretisiert, der aber aufgrund normgeschichtlicher und systematischer Erwägungen auch für die Auslegung des § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG von Bedeutung ist. Denn zum einen knüpft § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG inhaltlich an die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zur geringfügigen Beschäftigung(BT-Drucks 8/3172, S 21) und somit auch an die in § 8 SGB IV enthaltene Legaldefinition eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses an, die mit dem Begriff des Arbeitsentgelts wiederum auf § 14 SGB IV Bezug nimmt. Zum anderen ist das Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV als Pendant zum Arbeitseinkommen diesem strukturell vergleichbar, zumal - ungeachtet der zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit bestehenden Unterschiede - für die Frage, wann Einkünfte "aus" einer Tätigkeit erzielt werden, ähnliche Kriterien maßgebend sind, so dass § 14 SGB IV ebenfalls zur Auslegung des Begriffs "Arbeitseinkommen" iS von § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG heranzuziehen ist. Nach § 14 SGB IV zählen zum Arbeitsentgelt alle Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es für den Zusammenhang "mit" einer Beschäftigung notwendig, aber auch ausreichend, wenn ein inhaltlicher (vgl dazu BSG SozR 4-2400 § 14 Nr 2 - Instrumentengeld für ein beschäftigtes Orchestermitglied; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr 15 - Prämie für betrieblichen Verbesserungsvorschlag; BSG SozR 2100 § 14 Nr 19 - Incentive-Reise) und/oder zeitlicher (BSGE 83, 266, 267 ff = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 - Abfindung)Zusammenhang zwischen Einnahme und Beschäftigung besteht, wohingegen eine direkte Verknüpfung von Zahlung und Arbeitsleistung nicht zwingend erforderlich ist (BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 38; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr 15 S 30 f), so dass auch insoweit ein mittelbarer Zusammenhang zwischen Einnahmen und Tätigkeit ausreicht.

16

c) Letztlich erfordert auch der normgeschichtlich belegte Zweck des § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG die Berücksichtigung von (nur) in einem mittelbaren Zusammenhang mit einer künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit stehenden Einnahmen. Nach dem 1. Entwurf für ein KSVG war eine dem heutigen § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG inhaltlich entsprechende Regelung Bestandteil des § 1 Abs 2 KSVG, dh die Versicherungspflicht sollte seinerzeit ua davon abhängen, dass ein Arbeitseinkommen von mehr als der Hälfte des Gesamteinkommens aus künstlerischer bzw publizistischer Tätigkeit erzielt wird(BR-Drucks 410/76 S 6). Auf diese Weise sollten Personen von der Versicherungspflicht ausgeschlossen werden, für die die künstlerische bzw publizistische Tätigkeit nicht die wirtschaftliche Existenz darstellt (BR-Drucks 410/76 S 14). Diese Regelung wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren - ohne Änderung des Normzwecks - durch den die Versicherungsfreiheit regelnden § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG ersetzt(BT-Drucks 8/3172 S 6, 21). Diese Vorschrift dient daher ebenso wie das Merkmal der Erwerbsmäßigkeit dem Zweck, die Versicherungspflicht auf Personen zu beschränken, die des sozialen Schutzes durch das KSVG bedürfen (vgl dazu BR-Drucks 460/76 S 14; BT-Drucks 11/2964 S 14). Dieser Zielsetzung wird nur Rechnung getragen, wenn im Rahmen von § 1 Abs 1 Nr 1 und § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG auch mittelbar mit einer künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit im Zusammenhang stehende Einnahmen berücksichtigt werden, weil andernfalls ein Großteil der nach der Intention des KSVG schutzbedürftigen Künstler und Publizisten von der Versicherungspflicht ausgeschlossen bliebe.

17

d) Vorliegend stehen die Einnahmen aus der Veräußerung von Texten an andere Website-Betreiber in einen unmittelbaren, die Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen auf der klägerischen Website in einem den dargestellten Vorgaben entsprechenden mittelbaren Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit des Klägers. Die diesen Einnahmen zugrunde liegenden Betätigungen, nämlich die Erstellung von Texten, deren kostenlose Veröffentlichung im Netz bzw deren Weiterveräußerung an andere Online-Dienste sowie der Verkauf von Werbeflächen, sind Bestandteile einer einheitlichen publizistischen Tätigkeit. Zwischen diesen Tätigkeitsbereichen besteht ein wirtschaftlicher, inhaltlicher und organisatorischer Zusammenhang, aufgrund dessen alle Einnahmen aus den Tätigkeitsbereichen als Arbeitseinkommen aus publizistischer Tätigkeit iS von § 1 Abs 1 Nr 1 und § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG zu werten sind.

18

In wirtschaftlicher Hinsicht ist die Erzielung von Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen notwendige Bedingung für die Ausübung der journalistischen Tätigkeit unter Verwendung des Trägermediums Internet. Journalistische Leistungen werden dort grundsätzlich über Werbeeinnahmen finanziert (Deutscher Journalistenverband , "Journalismus und Werbung" 2007 S 5). Diese wirtschaftliche Abhängigkeit gilt zwar grundsätzlich auch für Print-Publikationen, verschärft sich aber im Bereich des Online-Journalismus iS einer wirtschaftlichen "conditio sine qua non". Maßgebend hierfür sind die das journalistische Berufsbild prägenden Rahmenbedingungen (vgl dazu Protokoll über die 31. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Medien vom 23.2.2011 - BT-Protokoll Nr 17/31). Diese haben in den vergangenen Jahren einerseits zur Zunahme von Online-Publikationen geführt, während sich andererseits die wirtschaftliche Lage für im Online-Bereich tätige Journalisten verschlechtert hat (BT-Protokoll Nr 17/31 S 9). Ursächlich hierfür ist die im Internet fast ausnahmslos kostenfreie Verfügbarkeit von Informationen mit hohem Aktualitätsgrad. Dies hat wiederum zur Folge, dass die Nutzer in aller Regel nicht bereit sind, für redaktionell bearbeitete, professionelle Informationen zu zahlen, so dass sich im Bereich der Online-Publikationen eine Gratiskultur entwickelt hat (BT-Protokoll Nr 17/31, S 32 f). Darüber hinaus ist das Wertebewusstsein der Nutzer für professionell bearbeitete Informationen durch die technisch mögliche Laienkommunikation (Twittern, Bloggen) deutlich gesunken (vgl dazu BT-Protokoll Nr 17/31 S 17). Aufgrund dieser Entwicklung ist der kostenfreie Vertrieb von digitalen Texten (Free Content) die Regel, während deren kostenpflichtige Abgabe (Paid Content) die Ausnahme bildet. Freiberufliche Online-Journalisten sind daher in aller Regel gezwungen, die eigentliche journalistische Leistung kostenfrei anzubieten und anderweitig zu refinanzieren, wobei Werbung und Sponsoring die Hauptfinanzierungsquelle bilden (dazu Neuberger/Nuernbergk/Rischke, Media Perspektiven 2009 S 174, 180).

19

Neben dieser wirtschaftlichen Abhängigkeit besteht auch ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der journalistischen Tätigkeit und dem Verkauf von Werbeflächen. Der Verkauf von Werbeflächen auf einer Website ist nur rentabel, wenn hierfür eine ausreichende Nachfrage besteht. Die Nachfrage für Website-Werbeflächen ist wiederum von der Zahl der Seitenaufrufe abhängig, weil nur eine möglichst hohe Website-Frequentierung den beabsichtigten Werbeerfolg garantiert (vgl dazu Ziedek, Magazin contentmanager 12/2001 Art 112). Die Zahl der Seitenaufrufe wird jedoch ausschließlich durch die auf der Website präsentierten - nicht werbenden - Inhalte und somit allein durch die vom Kläger zum Thema Internet veröffentlichten Fachinformationen beeinflusst, also durch eine publizistische Leistung.

20

Letztlich sind die journalistische Tätigkeit des Klägers und der Verkauf von Werbeflächen auf der Website auch organisatorisch miteinander verknüpft. Zum einen besteht ein solcher Zusammenhang im weiteren Sinne, weil die Erstellung eigener Texte, deren kostenlose Veröffentlichung auf der eigenen Website bzw deren Verkauf sowie die Refinanzierung der Veröffentlichung durch Werbeeinnahmen eine einheitliche Tätigkeit bilden. Insbesondere liegt kein gemischtes, dh aus mehreren Tätigkeitsbereichen zusammengesetztes Berufsbild vor. Ein solches wäre dann anzunehmen, wenn die Tätigkeitsbereiche selbständig nebeneinander bestehen könnten; von einer einheitlichen Tätigkeit ist indes auszugehen, wenn die einzelnen Komponenten - wie im vorliegenden Fall - derart miteinander verbunden sind, dass sie einander bedingen und einem einheitlichen Unternehmenszweck dienen (ähnlich BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 S 39 zur Abgabepflicht eines werbefinanzierten Rundfunksenders). Zum anderen werden die redaktionell bearbeiteten Texte und die Werbebeiträge auf einer gemeinsamen Website und somit als virtuelles Gesamtwerk vermittelt, so dass auch ein organisatorischer Zusammenhang im engeren - technischen - Sinne besteht.

21

Aufgrund der dargestellten wirtschaftlichen, inhaltlichen und organisatorischen Zusammenhänge sind die vom Kläger aus dem Verkauf von Werbeflächen erzielten Einnahmen dem Honorar gleichzusetzen, das dem im Print-Bereich tätigen Journalisten von einem Verlag bzw einer Redaktion gezahlt wird. Die fehlende Zwischenschaltung eines Verlages bzw einer Redaktion ist der Typik des Trägermediums "Internet" geschuldet. Anders als der im Print-Bereich tätige Journalist kann der Online-Journalist seine publizistische Tätigkeit nicht über ein Honorar refinanzieren, sondern er muss dies auf andere Weise tun, ua durch Werbung.

22

4. Die Wertung der aus dem Verkauf von Werbeflächen erzielten Einkünfte als Arbeitseinkommen aus publizistischer Tätigkeit wird auch nicht durch deren einkommensteuerrechtliche Einstufung als Einnahme aus Gewerbebetrieb in Frage gestellt, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Zum einen ist der Begriff des Arbeitseinkommens iS des § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG iVm § 15 SGB IV nicht deckungsgleich mit demjenigen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit iS des § 18 EStG. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Einkommensteuerrecht den Begriff des Arbeitseinkommens nicht kennt (BSG SozR 3-2400 § 15 Nr 6 S 18) und eine im Vergleich zu § 3 KSVG andere Zielrichtung verfolgt. Während die KSV als sozialversicherungsrechtliche Personenversicherung kausal an eine bestimmte Einkunftsquelle - nämlich eine erwerbsmäßig, nicht nur vorübergehend ausübte künstlerische oder publizistische Tätigkeit - anknüpft, ist für das Einkommensteuerrecht nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuersubjekts als finales Ergebnis der Teilnahme am Wirtschaftsprozess von Bedeutung, nicht dagegen die Einkommensquelle und die Art seiner Erwirtschaftung (vgl Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 15 RdNr 10a, Stand Dezember 2005). Zum anderen bestehen Zweifel an der Richtigkeit der steuerrechtlichen Beurteilung des klägerischen Einkommens. Denn eine gesonderte Bewertung von Einkommensbestandteilen - wie beim Kläger vorgenommen - ist einkommensteuerrechtlich nur zulässig, wenn zwischen verschiedenen Tätigkeitsbereichen kein Zusammenhang besteht oder wenn sich die Tätigkeiten trotz eines bestehenden Zusammenhangs trennen lassen; ist dagegen eine solche Trennung nicht möglich, weil die einzelnen Tätigkeiten derart miteinander verflochten sind, dass sie nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden, sind die Einkünfte einheitlich nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit zu bewerten (BFH Urteil vom 18.4.2007 - XI R 57/05 - BFH/NV 2007, 1854, 1855 mwN). Vorliegend übt der Kläger mit dem Fachinformationsdienst eine journalistische Tätigkeit aus, deren untrennbarer Bestandteil ua der Verkauf von Werbeflächen zur Refinanzierung der auf der eigenen Website kostenlos veröffentlichten Artikel ist. Beide Tätigkeitsbereiche bedingen sich gegenseitig (zu einer vergleichbaren Konstellation: BFHE 165, 362, 368), so dass die vom Kläger erzielten Einnahmen auch einkommensteuerrechtlich entsprechend dem Tätigkeitsschwerpunkt insgesamt als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit zu werten wären.

23

5. Der Versicherungspflicht des Klägers in der KSV steht letztlich auch nicht entgegen, dass nach dem klägerischen Geschäfts- und Finanzierungsmodell in aller Regel ein zur Zahlung der KSA verpflichteter Verwerter fehlt (dazu a). Es handelt sich um einen besonderen Fall der Selbstvermarkung (dazu b), bei der die zweite Beitragshälfte durch den Bundeszuschuss (§ 14 iVm § 34 KSVG)abgedeckt wird.

24

a) Weder die auf der klägerischen Website werbenden Unternehmer noch der Kläger selbst unterliegen als Verwerter der KSA-Pflicht.

25

Zwar betreiben die Unternehmer, die Werbeflächen auf der klägerischen Website kaufen, Eigenwerbung iS des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG. Allerdings erteilen sie mit dem Kauf der Werbeflächen keine Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten, was bei Eigenwerbung betreibenden Unternehmen - anders als bei den Erfassungstatbeständen des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG - jedoch Voraussetzung für die KSA-Pflicht dem Grunde nach ist(dazu BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 8 RdNr 30 mwN). Das zwischen dem Kläger und dem werbenden Unternehmen für den Werbeflächenverkauf vereinbarte Entgelt wird weder final für eine publizistische Leistung noch kausal wegen ihr gezahlt (zu diesem Maßstab: BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 3 RdNr 16 f). Zwar ist die durch die klägerischen Texte beeinflusste Website-Frequentierung in der Regel Grundlage für die Auswahl des Klägers als Vertragspartner, nicht aber Gegenstand des Vertrages. Geschäftsgegenstand ist vielmehr allein der Verkauf von Werbeflächen. Das vereinbarte Entgelt wird für den Kauf einer Werbefläche bestimmter Größe für einen bestimmten Werbezeitraum, nicht aber für die auf der Website veröffentlichten Texte gezahlt. Aus vergleichbaren Gründen entfällt die KSA-Pflicht nach § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG.

26

Der Kläger selbst unterliegt ebenfalls nicht der KSA-Pflicht. Insbesondere ist er nicht als Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibender Unternehmer nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG abgabepflichtig. Gegenstand des klägerischen Unternehmens ist nicht die Herstellung, Anwendung und Verbreitung von Werbemitteln, sondern das Betreiben eines Fachinformationsdienstes. Die neben den Fachinformationen auf der klägerischen Website abrufbaren Werbebeiträge hat der Kläger weder inhaltlich erstellt noch kommt ihm diesbezüglich eine Gesamtverantwortung iS einer "geistigen Oberleitung" (vgl dazu BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1 RdNr 17; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 8 RdNr 25) zu. Vielmehr sind die werbenden Unternehmen inhaltlich und gestalterisch für den Werbebeitrag verantwortlich. Soweit sie hierfür Werbeagenturen, Grafiker uÄ in Anspruch nehmen, könnten die werbenden Unternehmen ihrerseits nach § 24 Abs 1 Satz 2, Abs 2 Satz 1 KSVG abgabepflichtig sein.

27

b) Das vom Kläger gewählte Geschäftsmodell entspricht dem der Selbstvermarktung, bei der aufgrund der Systematik des KSVG ein abgabepflichtiger Verwerter fehlt. Von einer Selbstvermarktung ist auszugehen, wenn die künstlerische bzw publizistische Leistung ohne Zwischenschaltung eines Dritten vom Künstler oder Publizisten selbst an den Endabnehmer abgegeben wird. Die vom Kläger auf der eigenen Website veröffentlichten Texte erreichen den Endabnehmer direkt, ohne dass hierfür die Organisationsstruktur eines Dritten in Anspruch genommen wird. Dabei ist die Refinanzierung der kostenfreien Abgabe der Texte durch den Verkauf von Werbeflächen Teil des Selbstvermarktungskonzepts.

28

c) Die hier zu beurteilende Fallkonstellationen der Selbstvermarktung bringen ebenso wie die fehlende Abgabepflicht privater Verwerter zum Ausdruck, dass nach der Systematik des KSVG die Versicherungspflicht nach §§ 1, 3 KSVG nicht zwingend die Abgabepflicht nach §§ 24, 25 KSVG als Pendant voraussetzt. Aus diesem Grund ist das "aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit erzielte Arbeitseinkommen" iS des § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG weder begrifflich noch inhaltlich mit dem "für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlten Entgelt" iS des § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG vergleichbar. Die genannten Vorschriften weisen jeweils einen anderen Regelungsgegenstand auf und verfolgen unterschiedliche Zweckrichtungen. Während die §§ 1, 3 KSVG mit der Versicherungspflicht festlegen, welche Personen nach der Intention des KSVG als sozial schutzbedürftig gelten(vgl BT-Drucks 8/3172 S 21), regeln die §§ 24, 25 KSVG, welche Unternehmen und welche finanziellen Aufwendungen der Abgabepflicht nach dem KSVG unterliegen. Diese unterschiedliche Zielrichtung kommt auch terminologisch zum Ausdruck: § 25 KSVG knüpft mit dem aus der Sicht des Verwerters zu beurteilenden Begriff des Entgelts an eine Gegenleistung im engeren Sinne an, die ein Verwerter iS des § 24 KSVG einem selbständigen Künstler, Publizisten oder einem Dritten final für die Inanspruchnahme eines künstlerischen oder publizistischen Werks bzw einer entsprechenden Leistung zahlt. Maßgebend für den Versicherungsstatus ist dagegen der aus Sicht des selbständigen Künstlers bzw Publizisten zu beurteilende und weiter gefasste Begriff des (Arbeits-)Einkommens, das dieser kausal aus der künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit erhält.

29

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie

1.
die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
2.
im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2010 sowie des Sozialgerichts Koblenz vom 24. März 2009 geändert und der Bescheid der Beklagten vom 2. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2006 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 1. August 2005 der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegt.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Instanzen zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers als Online-Journalist in der Künstlersozialversicherung (KSV).

2

Der 1962 geborene Kläger hat ein Publizistik-Studium absolviert und betreibt seit 1996 einen Fachinformationsdienst zum Thema "Internet". Nachdem er anfangs gegen Entgelt mehrere Online-Plattformen mit Fachinformationen sowie verschiedene Print-Publikationen mit Auftragsarbeiten beliefert hatte, stellt er seit 2001 eigene Artikel kostenlos auf seiner Website zur Verfügung. Einnahmen erzielt er überwiegend durch den Verkauf von Werbeflächen auf dieser Website, und zwar in den Jahren 2002 bis 2004 steuerbehördlich festgestellt zwischen 15 641 und 20 176 Euro. Die von ihm darüber hinaus aus dem Verkauf eigener Texte an andere Website-Betreiber erzielten Einnahmen lagen in den Jahren 2002 bis 2009 jeweils unter dem Grenzbetrag von 3900 Euro (§ 3 Künstlersozialversicherungsgesetz).

3

Im Juli 2005 beantragte der Kläger die Feststellung seiner Versicherungspflicht nach dem KSVG bei der beklagten Künstlersozialkasse (KSK). Diese lehnte den Antrag ab, weil der Kläger seine Einnahmen im Wesentlichen aus dem Verkauf von Werbeflächen und nicht aus einer selbstständigen publizistischen Tätigkeit erziele (Bescheid vom 2.11.2005; Widerspruchsbescheid vom 26.7.2006). Klage (Urteil des SG vom 24.3.2009) und Berufung (Urteil des LSG vom 11.2.2010) sind erfolglos geblieben: Zwar übe der Kläger mit dem Verfassen von Artikeln und deren Veröffentlichung auf der eigenen Website sowie mit dem Verkauf von eigenen Texten an andere Website-Betreiber eine publizistische Tätigkeit aus. Diese sei allerdings nach § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG versicherungsfrei, weil die hieraus erzielten Einnahmen unter der Geringfügigkeitsgrenze von 3900 Euro lägen. Die aus dem Verkauf von Werbeflächen bezogenen und von der Finanzverwaltung als Einnahmen aus Gewerbebetrieb gewerteten Einkünfte seien kein Einkommen aus publizistischer, sondern aus einer organisatorisch-verwaltenden Tätigkeit. Der nur mittelbare Zusammenhang zwischen der Qualität der publizistischen Leistung und dem wirtschaftlichen Erfolg der Werbung reiche nicht aus, um eine einheitliche publizistische Tätigkeit annehmen zu können.

4

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§§ 1, 2 KSVG). Er übe eine gemischte Tätigkeit aus, deren Schwerpunkt im Bereich der Publizistik liege. Die journalistische Tätigkeit (Themensuche, Recherche, Artikelverfassung) nehme 95 % seiner Arbeitszeit in Anspruch, während der Verkauf von Werbeflächen nur 5 % der täglichen Arbeitszeit binde. Zudem werde die für einen wirtschaftlichen Werbeerlös notwendige Zahl der Seitenaufrufe nur durch die Qualität der auf der Website veröffentlichten Artikel erreicht, so dass ein untrennbarer Zusammenhang iS einer "conditio sine qua non" zwischen der publizistischen Arbeit und der Werbung bestehe. Der Versicherungspflicht stehe auch nicht entgegen, dass die auf seiner Website werbenden Unternehmen mangels Inanspruchnahme einer publizistischen Leistung keine Künstlersozialabgabe (KSA) zu leisten hätten, weil die Versicherungspflicht nicht an die Abgabepflicht gekoppelt sei.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2010 und des Sozialgerichts Koblenz vom 24. März 2009 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 2. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2006 aufzuheben und festzustellen, dass er seit dem 1. August 2005 der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegt.

6

Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Urteile und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht die Versicherungspflicht des Klägers in der KSV abgelehnt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher zu ändern, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Versicherungspflicht des Klägers nach dem KSVG festzustellen.

8

1. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anfechtungs- und Feststellungsanspruchs ist § 1 KSVG in der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Fassung des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004 (BGBl I 3242). Danach werden selbständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben (§ 1 Nr 1 KSVG) und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig iS des § 8 SGB IV(§ 1 Nr 2 KSVG).

9

2. Der Kläger ist seit 1996 selbständig tätig und beschäftigt im Rahmen dieser Tätigkeit keine weiteren Arbeitnehmer. Er gehört auch zum Kreis der Publizisten iS des § 2 Satz 2 KSVG(idF durch das 2. KSVG-Änderungsgesetz vom 13.6.2001 - BGBl I 1027). Publizist ist danach, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Der Begriff des Publizisten ist nach ständiger Senatsrechtsprechung weit auszulegen und erfasst jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 8 RdNr 24; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 9 RdNr 17, jeweils mwN).

10

Der Kläger übt eine journalistische und somit dem Leitbild der Publizistik entsprechende Tätigkeit aus, indem er tagaktuell Meldungen, Nachrichten und Kommentare zum Thema Internet verfasst und diese Informationen der Öffentlichkeit auf seiner Website zugänglich macht sowie von ihm erstellte Texte an andere Website-Betreiber veräußert. Dem steht nicht entgegen, dass sich die klägerische Arbeit auf Online-Publikationen beschränkt, weil das für die Vermittlung einer eigenschöpferisch aufbereiteten Wort- und/oder Bildinformation verwendete Trägermedium ohne rechtliche Bedeutung für die Einstufung der Tätigkeit als publizistische iS des § 2 Satz 2 KSVG ist. Diese setzt lediglich voraus, dass eine Aussage der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (zur Herkunft des Wortes Publizist vom lateinischen "publicare" iS von "veröffentlichen": BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 7 RdNr 13; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 12 S 53) nicht aber, in welcher Form - dh über welches Trägermedium - die Öffentlichkeit hergestellt wird (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 12 S 54).

11

3. Diese publizistische Tätigkeit übt der Kläger auch "erwerbsmäßig" aus. Das Merkmal der Erwerbsmäßigkeit liegt vor, wenn eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts und nicht nur aus Liebhaberei ausgeübt (in diesem Sinne BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 12 S 52), also mit der Absicht verfolgt wird, ein über der Geringfügigkeitsgrenze des § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG (3900 Euro) liegendes Arbeitseinkommen zu erzielen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger mit dem von ihm betriebenen Fachinformationsdienst. Dabei ist ohne Bedeutung, dass der überwiegende Teil der Einnahmen nach dem der Tätigkeit zugrundeliegenden Geschäfts- und Finanzierungsmodell aus dem Verkauf von Werbeflächen erzielt wird, während die Einkünfte aus dem Verkauf eigener Texte an andere Website-Betreiber unter der Geringfügigkeitsgrenze von 3900 Euro liegen. Die aus beiden Einkunftsquellen erzielten Einnahmen sind als Arbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit iS des § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG zu werten und deshalb bei der Frage der Erwerbsmäßigkeit zu berücksichtigen.

12

"Aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit" ist ein Arbeitseinkommen erzielt, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit und den erzielten Einnahmen besteht. Dabei muss es sich nicht - wie bei den Einnahmen aus der Veräußerung von Texten - um einen unmittelbaren Ursachenzusammenhang handeln. Vielmehr reicht ein mittelbarer ursächlicher Zusammenhang aus. Dieser liegt vor, wenn sich Einkünfte im weiteren Sinne als Gegenleistung für eine künstlerische bzw publizistische Tätigkeit erweisen. Der dargestellte Zusammenhang kommt bereits im Wortlaut des für die Versicherungsfreiheit und über das Merkmal der Erwerbsmäßigkeit auch für den Versicherungsstatus maßgebenden § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG zum Ausdruck(dazu a), ergibt sich aber insbesondere aus der systematischen Stellung (dazu b) sowie dem Zweck der Vorschrift (dazu c). Ein in diesem Sinne ausreichender Kausalzusammenhang besteht hier (dazu d).

13

a) Schon § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG selbst weist mit der Formulierung "aus selbständiger künstlerischer bzw publizistischer Tätigkeit" erzieltem Arbeitseinkommen bereits begrifflich auf eine notwendige Kausalbeziehung hin.

14

b) Ausschlaggebend für die Rechtsauffassung des Senats sind jedoch vor allem die zur Konkretisierung des § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG heranzuziehenden Regelungen in § 14 und § 15 SGB IV, die systemübergreifend das Arbeitsentgelt (Einkommen aus nichtselbständiger Beschäftigung) und das Arbeitseinkommen (Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) definieren. Der Bezug des § 15 SGB IV ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG, der mit dem Begriff des Arbeitseinkommens unmittelbar an die in § 15 SGB IV enthaltene und über § 36a KSVG anwendbare Legaldefinition anknüpft. Im Rahmen von § 15 SGB IV gelten Einkünfte als "aus einer selbständigen Tätigkeit" erzielt, wenn sie kausal auf dieser Tätigkeit beruhen oder im Zusammenhang mit ihr zufließen(Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 15 RdNr 9, Stand Dezember 2005), wenn also ein unmittelbarer oder mittelbarer Zusammenhang zwischen Einnahme und Tätigkeit besteht. Ausschlaggebend für diese auch im Zusammenhang mit § 3 Abs 1 KSVG bedeutsame weite Auslegung des § 15 SGB IV sind die einkommensteuerrechtlichen Bewertungsgrundsätze, auf die § 15 SGB IV seit seiner Neufassung durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung vom 29.7.1994 (ASRG 1995 - BGBl I 1890) zur Definition des Arbeitseinkommens dem Grunde und der Höhe nach verweist, um insoweit eine volle Parallelität von Einkommensteuerecht und Sozialversicherungsrecht sicherzustellen (BT-Drucks 12/5700 S 92). Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (§ 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV); maßgeblich ist folglich, was nach dem Einkommensteuerrecht als Einkommen bewertet wird (§ 15 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Die somit ebenfalls anwendbare Vorschrift des § 4 Abs 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bestimmt den Gewinn für nicht zur Buchführung Verpflichtete als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, wobei zu den Betriebseinnahmen alle durch den Betrieb veranlassten Wirtschaftsgüter in Form von Geld oder Geldwert zählen(sog Veranlassungsprinzip, vgl BFHE 223, 31, 33, und BFH Urteil vom 6.10.2004 - X R 36/03 - BFH/NV 2005, 682, 683 mwN). Eine solche betriebliche Veranlassung liegt jedoch bereits dann vor, wenn sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft erweist (BFH Urteil vom 5.9.2006 - VI R 49/05 - BFH/NV 2007, 217, 219; BFHE 143, 550, 551; BFHE 143, 539, 542), so dass nach den im Rahmen von § 15 SGB IV zu berücksichtigenden steuerrechtlichen Bewertungsgrundsätzen ein mittelbarer Zusammenhang zwischen einer Einnahme und der ausgeübten Tätigkeit ausreicht.

15

Vergleichbare Bewertungskriterien gelten im Anwendungsbereich des § 14 SGB IV, der zwar das Arbeitsentgelt und somit das aus nichtselbständiger Beschäftigung erzielte Einkommen konkretisiert, der aber aufgrund normgeschichtlicher und systematischer Erwägungen auch für die Auslegung des § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG von Bedeutung ist. Denn zum einen knüpft § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG inhaltlich an die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zur geringfügigen Beschäftigung(BT-Drucks 8/3172, S 21) und somit auch an die in § 8 SGB IV enthaltene Legaldefinition eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses an, die mit dem Begriff des Arbeitsentgelts wiederum auf § 14 SGB IV Bezug nimmt. Zum anderen ist das Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV als Pendant zum Arbeitseinkommen diesem strukturell vergleichbar, zumal - ungeachtet der zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit bestehenden Unterschiede - für die Frage, wann Einkünfte "aus" einer Tätigkeit erzielt werden, ähnliche Kriterien maßgebend sind, so dass § 14 SGB IV ebenfalls zur Auslegung des Begriffs "Arbeitseinkommen" iS von § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG heranzuziehen ist. Nach § 14 SGB IV zählen zum Arbeitsentgelt alle Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es für den Zusammenhang "mit" einer Beschäftigung notwendig, aber auch ausreichend, wenn ein inhaltlicher (vgl dazu BSG SozR 4-2400 § 14 Nr 2 - Instrumentengeld für ein beschäftigtes Orchestermitglied; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr 15 - Prämie für betrieblichen Verbesserungsvorschlag; BSG SozR 2100 § 14 Nr 19 - Incentive-Reise) und/oder zeitlicher (BSGE 83, 266, 267 ff = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 - Abfindung)Zusammenhang zwischen Einnahme und Beschäftigung besteht, wohingegen eine direkte Verknüpfung von Zahlung und Arbeitsleistung nicht zwingend erforderlich ist (BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 38; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr 15 S 30 f), so dass auch insoweit ein mittelbarer Zusammenhang zwischen Einnahmen und Tätigkeit ausreicht.

16

c) Letztlich erfordert auch der normgeschichtlich belegte Zweck des § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG die Berücksichtigung von (nur) in einem mittelbaren Zusammenhang mit einer künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit stehenden Einnahmen. Nach dem 1. Entwurf für ein KSVG war eine dem heutigen § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG inhaltlich entsprechende Regelung Bestandteil des § 1 Abs 2 KSVG, dh die Versicherungspflicht sollte seinerzeit ua davon abhängen, dass ein Arbeitseinkommen von mehr als der Hälfte des Gesamteinkommens aus künstlerischer bzw publizistischer Tätigkeit erzielt wird(BR-Drucks 410/76 S 6). Auf diese Weise sollten Personen von der Versicherungspflicht ausgeschlossen werden, für die die künstlerische bzw publizistische Tätigkeit nicht die wirtschaftliche Existenz darstellt (BR-Drucks 410/76 S 14). Diese Regelung wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren - ohne Änderung des Normzwecks - durch den die Versicherungsfreiheit regelnden § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG ersetzt(BT-Drucks 8/3172 S 6, 21). Diese Vorschrift dient daher ebenso wie das Merkmal der Erwerbsmäßigkeit dem Zweck, die Versicherungspflicht auf Personen zu beschränken, die des sozialen Schutzes durch das KSVG bedürfen (vgl dazu BR-Drucks 460/76 S 14; BT-Drucks 11/2964 S 14). Dieser Zielsetzung wird nur Rechnung getragen, wenn im Rahmen von § 1 Abs 1 Nr 1 und § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG auch mittelbar mit einer künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit im Zusammenhang stehende Einnahmen berücksichtigt werden, weil andernfalls ein Großteil der nach der Intention des KSVG schutzbedürftigen Künstler und Publizisten von der Versicherungspflicht ausgeschlossen bliebe.

17

d) Vorliegend stehen die Einnahmen aus der Veräußerung von Texten an andere Website-Betreiber in einen unmittelbaren, die Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen auf der klägerischen Website in einem den dargestellten Vorgaben entsprechenden mittelbaren Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit des Klägers. Die diesen Einnahmen zugrunde liegenden Betätigungen, nämlich die Erstellung von Texten, deren kostenlose Veröffentlichung im Netz bzw deren Weiterveräußerung an andere Online-Dienste sowie der Verkauf von Werbeflächen, sind Bestandteile einer einheitlichen publizistischen Tätigkeit. Zwischen diesen Tätigkeitsbereichen besteht ein wirtschaftlicher, inhaltlicher und organisatorischer Zusammenhang, aufgrund dessen alle Einnahmen aus den Tätigkeitsbereichen als Arbeitseinkommen aus publizistischer Tätigkeit iS von § 1 Abs 1 Nr 1 und § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG zu werten sind.

18

In wirtschaftlicher Hinsicht ist die Erzielung von Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen notwendige Bedingung für die Ausübung der journalistischen Tätigkeit unter Verwendung des Trägermediums Internet. Journalistische Leistungen werden dort grundsätzlich über Werbeeinnahmen finanziert (Deutscher Journalistenverband , "Journalismus und Werbung" 2007 S 5). Diese wirtschaftliche Abhängigkeit gilt zwar grundsätzlich auch für Print-Publikationen, verschärft sich aber im Bereich des Online-Journalismus iS einer wirtschaftlichen "conditio sine qua non". Maßgebend hierfür sind die das journalistische Berufsbild prägenden Rahmenbedingungen (vgl dazu Protokoll über die 31. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Medien vom 23.2.2011 - BT-Protokoll Nr 17/31). Diese haben in den vergangenen Jahren einerseits zur Zunahme von Online-Publikationen geführt, während sich andererseits die wirtschaftliche Lage für im Online-Bereich tätige Journalisten verschlechtert hat (BT-Protokoll Nr 17/31 S 9). Ursächlich hierfür ist die im Internet fast ausnahmslos kostenfreie Verfügbarkeit von Informationen mit hohem Aktualitätsgrad. Dies hat wiederum zur Folge, dass die Nutzer in aller Regel nicht bereit sind, für redaktionell bearbeitete, professionelle Informationen zu zahlen, so dass sich im Bereich der Online-Publikationen eine Gratiskultur entwickelt hat (BT-Protokoll Nr 17/31, S 32 f). Darüber hinaus ist das Wertebewusstsein der Nutzer für professionell bearbeitete Informationen durch die technisch mögliche Laienkommunikation (Twittern, Bloggen) deutlich gesunken (vgl dazu BT-Protokoll Nr 17/31 S 17). Aufgrund dieser Entwicklung ist der kostenfreie Vertrieb von digitalen Texten (Free Content) die Regel, während deren kostenpflichtige Abgabe (Paid Content) die Ausnahme bildet. Freiberufliche Online-Journalisten sind daher in aller Regel gezwungen, die eigentliche journalistische Leistung kostenfrei anzubieten und anderweitig zu refinanzieren, wobei Werbung und Sponsoring die Hauptfinanzierungsquelle bilden (dazu Neuberger/Nuernbergk/Rischke, Media Perspektiven 2009 S 174, 180).

19

Neben dieser wirtschaftlichen Abhängigkeit besteht auch ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der journalistischen Tätigkeit und dem Verkauf von Werbeflächen. Der Verkauf von Werbeflächen auf einer Website ist nur rentabel, wenn hierfür eine ausreichende Nachfrage besteht. Die Nachfrage für Website-Werbeflächen ist wiederum von der Zahl der Seitenaufrufe abhängig, weil nur eine möglichst hohe Website-Frequentierung den beabsichtigten Werbeerfolg garantiert (vgl dazu Ziedek, Magazin contentmanager 12/2001 Art 112). Die Zahl der Seitenaufrufe wird jedoch ausschließlich durch die auf der Website präsentierten - nicht werbenden - Inhalte und somit allein durch die vom Kläger zum Thema Internet veröffentlichten Fachinformationen beeinflusst, also durch eine publizistische Leistung.

20

Letztlich sind die journalistische Tätigkeit des Klägers und der Verkauf von Werbeflächen auf der Website auch organisatorisch miteinander verknüpft. Zum einen besteht ein solcher Zusammenhang im weiteren Sinne, weil die Erstellung eigener Texte, deren kostenlose Veröffentlichung auf der eigenen Website bzw deren Verkauf sowie die Refinanzierung der Veröffentlichung durch Werbeeinnahmen eine einheitliche Tätigkeit bilden. Insbesondere liegt kein gemischtes, dh aus mehreren Tätigkeitsbereichen zusammengesetztes Berufsbild vor. Ein solches wäre dann anzunehmen, wenn die Tätigkeitsbereiche selbständig nebeneinander bestehen könnten; von einer einheitlichen Tätigkeit ist indes auszugehen, wenn die einzelnen Komponenten - wie im vorliegenden Fall - derart miteinander verbunden sind, dass sie einander bedingen und einem einheitlichen Unternehmenszweck dienen (ähnlich BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 S 39 zur Abgabepflicht eines werbefinanzierten Rundfunksenders). Zum anderen werden die redaktionell bearbeiteten Texte und die Werbebeiträge auf einer gemeinsamen Website und somit als virtuelles Gesamtwerk vermittelt, so dass auch ein organisatorischer Zusammenhang im engeren - technischen - Sinne besteht.

21

Aufgrund der dargestellten wirtschaftlichen, inhaltlichen und organisatorischen Zusammenhänge sind die vom Kläger aus dem Verkauf von Werbeflächen erzielten Einnahmen dem Honorar gleichzusetzen, das dem im Print-Bereich tätigen Journalisten von einem Verlag bzw einer Redaktion gezahlt wird. Die fehlende Zwischenschaltung eines Verlages bzw einer Redaktion ist der Typik des Trägermediums "Internet" geschuldet. Anders als der im Print-Bereich tätige Journalist kann der Online-Journalist seine publizistische Tätigkeit nicht über ein Honorar refinanzieren, sondern er muss dies auf andere Weise tun, ua durch Werbung.

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4. Die Wertung der aus dem Verkauf von Werbeflächen erzielten Einkünfte als Arbeitseinkommen aus publizistischer Tätigkeit wird auch nicht durch deren einkommensteuerrechtliche Einstufung als Einnahme aus Gewerbebetrieb in Frage gestellt, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Zum einen ist der Begriff des Arbeitseinkommens iS des § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG iVm § 15 SGB IV nicht deckungsgleich mit demjenigen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit iS des § 18 EStG. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Einkommensteuerrecht den Begriff des Arbeitseinkommens nicht kennt (BSG SozR 3-2400 § 15 Nr 6 S 18) und eine im Vergleich zu § 3 KSVG andere Zielrichtung verfolgt. Während die KSV als sozialversicherungsrechtliche Personenversicherung kausal an eine bestimmte Einkunftsquelle - nämlich eine erwerbsmäßig, nicht nur vorübergehend ausübte künstlerische oder publizistische Tätigkeit - anknüpft, ist für das Einkommensteuerrecht nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuersubjekts als finales Ergebnis der Teilnahme am Wirtschaftsprozess von Bedeutung, nicht dagegen die Einkommensquelle und die Art seiner Erwirtschaftung (vgl Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 15 RdNr 10a, Stand Dezember 2005). Zum anderen bestehen Zweifel an der Richtigkeit der steuerrechtlichen Beurteilung des klägerischen Einkommens. Denn eine gesonderte Bewertung von Einkommensbestandteilen - wie beim Kläger vorgenommen - ist einkommensteuerrechtlich nur zulässig, wenn zwischen verschiedenen Tätigkeitsbereichen kein Zusammenhang besteht oder wenn sich die Tätigkeiten trotz eines bestehenden Zusammenhangs trennen lassen; ist dagegen eine solche Trennung nicht möglich, weil die einzelnen Tätigkeiten derart miteinander verflochten sind, dass sie nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden, sind die Einkünfte einheitlich nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit zu bewerten (BFH Urteil vom 18.4.2007 - XI R 57/05 - BFH/NV 2007, 1854, 1855 mwN). Vorliegend übt der Kläger mit dem Fachinformationsdienst eine journalistische Tätigkeit aus, deren untrennbarer Bestandteil ua der Verkauf von Werbeflächen zur Refinanzierung der auf der eigenen Website kostenlos veröffentlichten Artikel ist. Beide Tätigkeitsbereiche bedingen sich gegenseitig (zu einer vergleichbaren Konstellation: BFHE 165, 362, 368), so dass die vom Kläger erzielten Einnahmen auch einkommensteuerrechtlich entsprechend dem Tätigkeitsschwerpunkt insgesamt als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit zu werten wären.

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5. Der Versicherungspflicht des Klägers in der KSV steht letztlich auch nicht entgegen, dass nach dem klägerischen Geschäfts- und Finanzierungsmodell in aller Regel ein zur Zahlung der KSA verpflichteter Verwerter fehlt (dazu a). Es handelt sich um einen besonderen Fall der Selbstvermarkung (dazu b), bei der die zweite Beitragshälfte durch den Bundeszuschuss (§ 14 iVm § 34 KSVG)abgedeckt wird.

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a) Weder die auf der klägerischen Website werbenden Unternehmer noch der Kläger selbst unterliegen als Verwerter der KSA-Pflicht.

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Zwar betreiben die Unternehmer, die Werbeflächen auf der klägerischen Website kaufen, Eigenwerbung iS des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG. Allerdings erteilen sie mit dem Kauf der Werbeflächen keine Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten, was bei Eigenwerbung betreibenden Unternehmen - anders als bei den Erfassungstatbeständen des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG - jedoch Voraussetzung für die KSA-Pflicht dem Grunde nach ist(dazu BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 8 RdNr 30 mwN). Das zwischen dem Kläger und dem werbenden Unternehmen für den Werbeflächenverkauf vereinbarte Entgelt wird weder final für eine publizistische Leistung noch kausal wegen ihr gezahlt (zu diesem Maßstab: BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 3 RdNr 16 f). Zwar ist die durch die klägerischen Texte beeinflusste Website-Frequentierung in der Regel Grundlage für die Auswahl des Klägers als Vertragspartner, nicht aber Gegenstand des Vertrages. Geschäftsgegenstand ist vielmehr allein der Verkauf von Werbeflächen. Das vereinbarte Entgelt wird für den Kauf einer Werbefläche bestimmter Größe für einen bestimmten Werbezeitraum, nicht aber für die auf der Website veröffentlichten Texte gezahlt. Aus vergleichbaren Gründen entfällt die KSA-Pflicht nach § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG.

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Der Kläger selbst unterliegt ebenfalls nicht der KSA-Pflicht. Insbesondere ist er nicht als Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibender Unternehmer nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG abgabepflichtig. Gegenstand des klägerischen Unternehmens ist nicht die Herstellung, Anwendung und Verbreitung von Werbemitteln, sondern das Betreiben eines Fachinformationsdienstes. Die neben den Fachinformationen auf der klägerischen Website abrufbaren Werbebeiträge hat der Kläger weder inhaltlich erstellt noch kommt ihm diesbezüglich eine Gesamtverantwortung iS einer "geistigen Oberleitung" (vgl dazu BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1 RdNr 17; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 8 RdNr 25) zu. Vielmehr sind die werbenden Unternehmen inhaltlich und gestalterisch für den Werbebeitrag verantwortlich. Soweit sie hierfür Werbeagenturen, Grafiker uÄ in Anspruch nehmen, könnten die werbenden Unternehmen ihrerseits nach § 24 Abs 1 Satz 2, Abs 2 Satz 1 KSVG abgabepflichtig sein.

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b) Das vom Kläger gewählte Geschäftsmodell entspricht dem der Selbstvermarktung, bei der aufgrund der Systematik des KSVG ein abgabepflichtiger Verwerter fehlt. Von einer Selbstvermarktung ist auszugehen, wenn die künstlerische bzw publizistische Leistung ohne Zwischenschaltung eines Dritten vom Künstler oder Publizisten selbst an den Endabnehmer abgegeben wird. Die vom Kläger auf der eigenen Website veröffentlichten Texte erreichen den Endabnehmer direkt, ohne dass hierfür die Organisationsstruktur eines Dritten in Anspruch genommen wird. Dabei ist die Refinanzierung der kostenfreien Abgabe der Texte durch den Verkauf von Werbeflächen Teil des Selbstvermarktungskonzepts.

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c) Die hier zu beurteilende Fallkonstellationen der Selbstvermarktung bringen ebenso wie die fehlende Abgabepflicht privater Verwerter zum Ausdruck, dass nach der Systematik des KSVG die Versicherungspflicht nach §§ 1, 3 KSVG nicht zwingend die Abgabepflicht nach §§ 24, 25 KSVG als Pendant voraussetzt. Aus diesem Grund ist das "aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit erzielte Arbeitseinkommen" iS des § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG weder begrifflich noch inhaltlich mit dem "für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlten Entgelt" iS des § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG vergleichbar. Die genannten Vorschriften weisen jeweils einen anderen Regelungsgegenstand auf und verfolgen unterschiedliche Zweckrichtungen. Während die §§ 1, 3 KSVG mit der Versicherungspflicht festlegen, welche Personen nach der Intention des KSVG als sozial schutzbedürftig gelten(vgl BT-Drucks 8/3172 S 21), regeln die §§ 24, 25 KSVG, welche Unternehmen und welche finanziellen Aufwendungen der Abgabepflicht nach dem KSVG unterliegen. Diese unterschiedliche Zielrichtung kommt auch terminologisch zum Ausdruck: § 25 KSVG knüpft mit dem aus der Sicht des Verwerters zu beurteilenden Begriff des Entgelts an eine Gegenleistung im engeren Sinne an, die ein Verwerter iS des § 24 KSVG einem selbständigen Künstler, Publizisten oder einem Dritten final für die Inanspruchnahme eines künstlerischen oder publizistischen Werks bzw einer entsprechenden Leistung zahlt. Maßgebend für den Versicherungsstatus ist dagegen der aus Sicht des selbständigen Künstlers bzw Publizisten zu beurteilende und weiter gefasste Begriff des (Arbeits-)Einkommens, das dieser kausal aus der künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit erhält.

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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.