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| Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Übergangsleistungen, weil die von ihm behauptete BK 2108 bzw. 2109 weder vorliegt noch zu entstehen drohte. Nach wie vor verneint der Senat insbesondere die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK 2108. |
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| Rechtsgrundlage der geltend gemachten Leistung ist § 3 BKV. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Regelung hat der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einem Versicherten, der die gefährdende Tätigkeit einstellt bzw. unterlässt, weil die Gefahr, dass eine BK entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, nicht zu beseitigen ist, zum Ausgleich der hierdurch verursachten Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile Übergangsleistungen zu gewähren. Als Übergangsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Jahresvollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt (Satz 2 der Regelung). Auf die Übergangsleistung besteht dem Grunde nach ein Anspruch des Versicherten, wenn die genannten Voraussetzungen gegeben sind. Die Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Leistungen hingegen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Unfallversicherungsträgers (BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 1/03 R in SozR 4-5671 § 3 Nr. 1). |
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| Mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage begehrt der Kläger gerade eine derartige Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach. Dabei ist zu beachten, dass sich die Prüfung des Senats ausschließlich auf das Vorliegen bzw. die drohende Entstehung einer BK 2108 oder 2109 bezieht, nicht auf andere, vom Kläger ohnehin anderweitig geltend gemachte BKen und damit verbundene Ansprüche nach § 3 BKV (s. den beim Senat anhängigen Rechtsstreit L 10 U 5118/06: BK 4301 bzw. 4302 und Übergangsleistungen; L 10 U 5458/06: BK 2101 bzw. „Wie-BK“ einschließlich Übergangsleistungen). Denn solche Übergangsleistungen müssen immer auf eine oder ggf. mehrere bestimmte BKen bezogen sein (BSG, a.a.O.), sodass auch der Prüfungsumfang im Rechtsstreit - ebenso wie bei der Feststellung einer BK (s. hierzu BSG, Urteil vom 22.06.2004, B 2 U 22/03 R; Beschluss vom 27.06.2006, B 2 U 77/06 B in SozR 4-1500 § 55 Nr. 4) - auf die in Bezug genommene und von der Beklagten konkret geprüfte BK beschränkt ist. |
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| Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, bei ihm liege eine BK 2108 oder 2109 vor, trifft dies nicht zu. Denn nach Rechtskraft des Urteils des Senats vom 26.01.2006 im Verfahren L 10 U 4236/04 wurde der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2001 bestandskräftig und damit für die Beteiligten in der Sache bindend (§ 77 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Auf Grund dieser Bestandskraft steht fest, dass keine dieser behaupteten BKen vorliegt. |
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| Indessen hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die drohende Entstehung einer BK für die Gewährung von Übergangsleistungen - sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - ausreicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Damit regelt § 3 BKV einen gegenüber dem Eintritt einer bestimmten BK und den damit verbundenen Leistungsansprüchen eigenen, so genannten „kleinen“ Versicherungsfall (BSG, Urteil vom 07.09.2004, a.a.O.). Sinn und Zweck dieser Regelung, dem Versicherten unabhängig vom Umfang einer möglichen Erwerbsbeschränkung schon dann zu helfen, wenn sich Anzeichen einer beginnenden BK bemerkbar machen (BSG, a.a.O.), zeigt, dass unabhängig von der Ausprägung des Leidens eine berufliche Gefährdung des Gesundheitszustandes auf Grund einer vom Gesetzgeber mittels Aufnahme in die Liste der BKen als besonders gefährdend angesehenen beruflichen Belastung vorliegen muss. Im Ergebnis bedeutet dies, dass jedenfalls die so genannten arbeitstechnischen Voraussetzungen der in Rede stehenden BK erfüllt sein müssen, um von einer drohenden Entstehung dieser BK auszugehen. |
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| Allerdings bestand für den Kläger nicht die Gefahr, dass die in Rede stehenden BKen 2108 oder 2109 entstanden. |
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| Eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i. V. m. Nr. 2109 der Anlage zur BKV ist eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Wie der Senat in seinem Urteil vom 26.01.2006 bereits dargelegt hat, hat der Kläger eine derartige Tätigkeit - Tragen schwerer Lasten auf der Schulter - selbst nach seinem eigenen Vorbringen nicht ausgeübt. Auch die Firma SHW gab im früheren Rechtsstreit auf Feststellung einer BK 2108 bzw. 2109 gegenüber dem Sozialgericht Reutlingen keine solchen Tätigkeiten an. |
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| Eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII i. V. m. Nr. 2108 der Anlage zur BKV ist eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Voraussetzung für die Annahme einer solchen BK sind also u.a. langjähriges berufsbedingtes Heben oder Tragen schwerer Lasten oder langjährige berufsbedingte Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung (arbeitstechnische Voraussetzungen). |
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| Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich u.a. die versicherte Tätigkeit und die schädigende Einwirkungerwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11). |
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| Der Kläger erfüllt nach derzeitigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK 2108 nicht. Dementsprechend konnte auch die Gefahr der Entstehung einer solchen BK nicht bestehen. |
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| Während seiner Tätigkeit bei der Firma SHW war der Kläger den in der Zusammenstellung des Dipl.-Ing. G. vom 29.06.2004 dokumentierten beidhändigen Hebetätigkeiten und - beidhändigen sowie teilweise einhändigen, dann vor dem Körper - Tragebelastungen mit Lastgewichteten zwischen 7 kg und 12,5 kg ausgesetzt. Zu einer höheren Gewichtsbelastung oder gesonderten Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung kam es nicht. Lediglich gelegentlich führte allein das Entnehmen oder Ablegen von Bremsscheiben zu einer entsprechend kurzen, tieferen Beugung des Oberkörpers, sodass insgesamt nicht von einer über die Hebetätigkeit hinausgehenden zusätzlichen Belastung auszugehen ist. Die Häufigkeit und die Dauer der jeweiligen Belastung ist in der Zusammenstellung des Dipl.-Ing. G. vom 29.06.2004 ebenfalls zutreffend und vollständig dokumentiert. Soweit der Kläger im früheren Rechtsstreit darüber hinausgehende Belastungen behauptete, kann ihm der Senat aus den im Urteil vom 26.01.2006 bereits ausführlich dargestellten Gründen auch weiterhin nicht folgen. Der Senat nimmt daher auf die Beweiswürdigung im genannten Urteil Bezug. Im Übrigen hat der Kläger im vorliegenden Verfahren keine weiteren, über die vom Dipl.-Ing. G. festgestellten Belastungen hinausgehende Einwirkungen geltend gemacht, sondern diese Belastungen seinen Berechnungen selbst zu Grunde gelegt. |
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| Das hier von der Beklagten angewandte MDD ist ein Verfahren zur Bewertung der beim Einzelnen auftretenden tatsächlichen Belastung im Hinblick auf die in der BK 2108 aufgeführten Kriterien (langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten bzw. langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung), also zur Beurteilung, ob die arbeitstechnischen Voraussetzungen vorliegen. Dabei geht das MDD von verschiedenen Richtwerten aus, nämlich (s. im Einzelnen: Jäger u.a., Retrospektive Belastungsermittlung für risikobehaftete Tätigkeitsfelder, Arbeitsmedizin - Sozialmedizin - Umweltmedizin [ASU] 1999, 101 ff., 112 ff.; BK-Report Wirbelsäulenerkrankungen 2/03, herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften), |
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| - von einer so genannten Druckkraftschwelle im Sinne einer für die Annahme schwerer Lastgewichte erforderlichen Mindestdruckkraft auf die Bandscheibe von 3200 N für Männer und 2500 N für Frauen, |
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| - von einer erforderlichen Mindestexposition i. S. einer kritischen Dosis je Arbeitsschicht für Männer (Mindesttagesdosis) von 5500 Newton-Stunden (= 5,5 Kilo-Newton-Stunden - kNh-) und für Frauen von 3500 Nh (= 3,5 kNh), errechnet aus allen die Druckkraftschwelle erreichenden oder überschreitenden Arbeitsvorgängen unter Berücksichtigung von deren Dauer und |
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| - für das gesamte Berufsleben (Gesamtdosis) von 25 Mega-Newton-Stunden (MNh) für Männer bzw. 17 MNh für Frauen. |
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| Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.03.2003, B 2 U 13/02 R in SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 1) dient das MDD letztendlich der Konkretisierung der in der BK 2108 verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe. Es ist als Zusammenfassung wissenschaftlicher Erfahrungstatsachen ein geeignetes Modell, die kritische Belastungsdosis eines Versicherten zu ermitteln und in Beziehung zu seinem Erkrankungsrisiko zu setzen. Dabei sei zu beachten, dass die Schwellen- oder Dosiswerte des MDD keine festen Grenzwerte, sondern Orientierungswerte seien, die eine Hilfe bei der Beurteilung des medizinischen Zusammenhangs zwischen versicherter Einwirkung und Erkrankung darstellen. |
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| Im Hinblick auf Erkenntnisse aus einer Studie zur Untersuchung von Dosis-Wirkungs-Beziehungen bei der BK 2108 (Deutsche Wirbelsäulenstudie) sind die dargestellten Orientierungswerte des MDD nach der neuesten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) allerdings zu modifizieren, um so das Maß an belastenden Einwirkungen zu ermitteln, das mindestens erforderlich ist um eine BK 2108 - ggf. unter Einbeziehung weiterer Kriterien - anzuerkennen oder umgekehrt, wo die Mindestgrenze liegt, bis zu der ein rechtlich relevanter Ursachenzusammenhang ohne weitere Prüfung ausgeschlossen werden kann. Im Einzelnen soll nach dieser Rechtsprechung |
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| - die Mindestdruckkraft pro Arbeitsvorgang (Druckkraftschwelle) nicht nur auf der Grundlage des Hebens einer schweren Last (bei Männern 20 kg, bei Frauen 10 kg), sondern entsprechend dem Wortlaut der BK 2108 auch des Tragens einer solchen Last zu ermitteln sein, sodass - so das BSG - für Männer künftig von einem Wert von 2700 N als Mindestdruckkraft pro Arbeitsvorgang auszugehen wäre, was nach den biomechanischen Erkenntnissen einem Tragegewicht vor und neben dem Körper von 20 kg entspricht (vgl. Jäger u.a., a.a.O., S. 116; BK-Report, Seite 82; für Frauen würde sich dementsprechend ausgehend von einem Tragegewicht von 10 kg eine neue Druckkraftschwelle von 1850 N, statt bisher 2500 N, errechnen), |
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| - auf eine Mindesttagesdosis entsprechend dem Ergebnis der Deutschen Wirbelsäulenstudie verzichtet werden und |
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| - schließlich der untere Grenzwert, bei dessen Unterschreitung nach gegenwärtigem Wissensstand ein Kausalzusammenhang ausgeschlossen und deshalb auf einzelfallbezogene medizinische Ermittlungen verzichtet werden kann, auf die Hälfte des im MDD vorgeschlagenen Orientierungswertes für die Gesamtbelastungsdosis (Gesamtdosis) herabgesetzt werden, bei Männern also von 25 MNh auf 12,5 MNh und bei Frauen von 17 MNh auf 8,5 MNh. |
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| Zutreffend gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass bei Zugrundelegung dieser neuen Orientierungs- bzw. Grenzwerte sowie der jeweiligen Maximalgewichte während der einzelnen Tätigkeiten der Kläger die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 erfüllen würde. So hat der Dipl.-Ing. G. in seiner letzten Berechnung für die Beklagte unter Zugrundelegung einer Druckkraftschwelle von 2700 N und unter Verzicht auf eine Grenze für eine Tagesdosis eine Gesamtdosis von 23 MNh errechnet, also nahezu den vollen Orientierungswert nach dem MDD und eine klare Überschreitung des vom BSG als (wohl echten) Grenzwert angenommenen halben Orientierungswertes. Die vom Kläger vorgelegten Berechnungen weisen bei nahezu identischen tatsächlichen Grundlagen zwar eine erhebliche Abweichung aus (Gesamtdosis unter Annahme der Druckkraftschwelle des BSG: 14,46 MNh), ergeben aber immer noch eine Überschreitung des vom BSG angenommenen Grenzwertes für die Gesamtdosis. Es bedarf hier daher keiner weiteren Ausführungen zu den Gründen dieser Abweichung , lediglich am Rande weist der Senat darauf hin, dass in den Berechnungen die Anzahl der Vorgänge pro Arbeitsschicht bei gleicher Zeitdauer zum Teil um das Zweifache differieren. Diese Berechnungen vermögen gleichwohl die arbeitstechnischen Voraussetzungen, insbesondere das Erfordernis einer schweren Last nicht zu begründen. Der Senat vermag sich nicht in vollem Umfang den Ausführungen des BSG im Urteil vom 30.10.2007 anzuschließen. Dementsprechend bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob und in welchem Maß die Zeiträume (9 Jahre 8 Monate), in denen der Kläger Gewichte zwischen 10 kg (Druckkraft < 2700 N) und 12 kg (Druckkraft = 2700 N) zu bearbeiten hatte, tatsächlich in die Bewertung einzustellen sind. Immerhin dürfen - hier aber nicht mehr näher ermittelbare - Arbeitsphasen, in denen die Scheiben weniger als 12 kg (Druckkraft < 2700 N)wogen, nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung des BSG - und entgegen den vorgelegten Berechnungen, wo diese Zeiträume mit 12 kg eingestellt sind - nicht in die Berechnung der Gesamtdosis einfließen, sodass mangels Nachweis der konkreten Belastungen der gesamte Zeitraum unberücksichtigt bliebe. In diesem Fall wären lediglich 4 Jahre und 5 Monate wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten i.S. der Rechtsprechung des BSG nachgewiesen (nämlich jene, bei denen Scheiben mit einem Gewicht von 12,5 kg = Druckkraft 2738 N für das beidseitige Heben bearbeitet wurden). Anderes ergäbe sich, wenn die Druckkraftschwelle bei konsequenter Fortführung der Rechtsprechung des BSG noch weiter abgesenkt würde (s. nachfolgend). |
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| Die Nichtberücksichtigung einer Mindesttagesdosis entspricht allerdings der Praxis des Senats. Keine Bedenken hat der Senat auch gegen die Halbierung der Gesamtdosis, um so zu einem echten Grenzwert für die Bejahung oder Verneinung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der in Rede stehenden BK zu gelangen. |
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| Nicht zu folgen vermag der Senat aber der Herabsetzung der Druckkraftschwelle für Männer von 3200 N auf 2700 N und für Frauen von 2500 N auf 1850 N. Denn dies würde dazu führen, dass auch das Heben und Tragen von leichten bis allenfalls mittelschweren Gewichten bei der Ermittlung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 einfließt und damit gegen den Wortlaut der BK verstoßen. Dies zeigt der vorliegende Fall. Der Kläger hatte während seiner Tätigkeit Bremsscheiben mit einem Gewicht zwischen 7 kg und höchstens 12,5 kg und damit gerade keine „schweren Lasten“ zu heben. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine reine Addition der insgesamt gehobenen Lasten abhebt, verkennt er, dass die BK 2108 nicht auf bewegte Gesamtlastgewichte pro Tag oder Jahr, sondern auf das Heben und Tragen von - einzelnen - Lasten abstellt, die schwer sein müssen. |
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| Grundlage der dargestellten Druckkraftschwelle des MDD ist zunächst die Annahme, dass bei Männern ab 40 Jahren ab 20 kg, bei Frauen ab 40 Jahren ab 10 kg von einer schweren Last zu sprechen sei. Diese Annahme beruht (s. Jäger u.a., a.a.O., S. 105; BK-Report S. 59) auf dem Merkblatt zur BK 2108 vom 18.12.1992 (BArbBl. S. 50 ff.), wo als Anhaltspunkte für eine schwere Last geschlechts- und altersspezifische Unterscheidungen in dieser Form getroffen wurden und dient der Abgrenzung zu allgemeinen Hebe- und Tragetätigkeiten (BK-Report, a.a.O.). Hierauf aufbauend und unter Berücksichtigung biomechanischer Berechnungen der Bandscheibenkompression ergibt sich für das langsame beidhändige symmetrische Heben einer solchen Last vom Boden auf Taillenhöhe für die Bandscheibe am lumbosacralen Übergang L5/S1 als typischer Kenngröße für die LWS-Belastung (BK-Report S. 56) eine Druckkraft zwischen 3200 und 3300 N bei 20 kg und zwischen 2500 und 2600 N bei 10 kg, woraus die genannte Druckkraftschwelle abgeleitet wird (Jäger u.a., a.a.O., S. 109). |
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| Allerdings ist die Druckkraft nicht nur abhängig vom Gewicht, sondern insbesondere auch von der Art der Lastenmanipulation (Jäger u.a., a.a.O., S. 114; BK-Report S. 75 f.). Für die Ermittlung der entsprechenden, nachfolgend dargestellten Berechnungsformeln wurde für die gesamte Dauer des Vorgangs ausschließlich auf den Maximalwert des Druckkraftverlaufes abgestellt, sodass möglicherweise zusätzlich auftretende Belastungen durch ungünstige Körperhaltung oder dynamische Effekte regelmäßig berücksichtigt sind (vgl. BK-Report, S. 76). Im Einzelnen ergeben sich zur Darstellung einer linearen Beziehung für die verschiedenen, vom Wortlaut der BK 2108 erfassten Hebe- und Tragevorgänge - das Umsetzen von Lasten stellt eine besondere Form des Hebens dar (BK-Report S. 76) -, folgende Berechnungsformeln (Jäger u.a., a.a.O., S. 114 ff., BK-Report S. 75 ff.) und beispielhafte Ergebnisse: |
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Heben beidhändig, symmetrisch |
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bei 20 kg: 3300 N bei 15 kg: 2925 N bei 12 kg: 2700 N bei 10 kg: 2550 N bei 5 kg: 2175 N |
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F = 1800 N + 130 N/kg x L |
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bei 20 kg: 4400 N bei 15 kg: 3750 N bei 12 kg: 3360 N bei 10 kg: 3100 N bei 5 kg: 2450 N |
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bei 30 kg: 3050 N bei 20 kg: 2300 N bei 15 kg: 1925 N bei 12 Kg:1700 N bei 10 kg: 1550 N bei 5 kg: 1175 N |
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bei 20 kg: 5600 N bei 15 kg: 4400 N bei 12 kg: 3680 N bei 10 kg: 3200 N bei 5 kg: 2000 N |
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Tragen vor und neben Körper |
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bei 25 kg: 3125 N bei 20 kg: 2700 N bei 15 kg: 2275 N bei 12 kg: 2020 N bei 10 kg: 1850 N bei 5 kg: 1425 N |
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Tragen beidseits, auf Schulter, Rücken |
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bei 40 kg: 3400 N bei 30 kg: 2800 N bei 25 kg: 2500 N bei 20 kg: 2200 N bei 15 kg 1900 N bei 12 kg: 1720 N bei 10 kg: 1600 N bei 5 kg: 1300 N |
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F = Kraft, L = Lastgewicht |
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| Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse hat sich im neuen Merkblatt zur BK 2108 vom 01.09.2006 (BArbBl. S. 30 ff.) eine Änderung ergeben, als die altersspezifische Unterscheidung entfallen ist und stattdessen neben dem Geschlecht auf die Art der Lastenmanipulation abgestellt wird. Dementsprechend variiert dort die Höhe des Lastgewichts für die Annahme einer schweren Last, sodass beispielsweise bei Männern als schwer das beidhändige Heben einer 20 kg schweren Last angesehen wird, beim Tragen vor und neben dem Körper aber erst eine Last von 25 kg. Damit gibt dieses Merkblatt insoweit den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse wieder und ist deshalb für die Beurteilung heranzuziehen (BSG, Urteil vom 27.06.2006, B 2 U 13/05 R in 4-2700 § 9 Nr. 9). |
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| Es ist nicht erkennbar, dass diese biomechanischen Erkenntnisse durch die Deutsche Wirbelsäulenstudie beeinflusst würden. Auch das BSG beruft sich insoweit gerade nicht auf diese Studie, sondern vor allem auf den Wortlaut der BK 2108, der - was zutrifft - nicht nur das Heben von Lasten, sondern auch das Tragen von Lasten erfasst. |
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| Allerdings kann der Senat schon nicht nachvollziehen, aus welchen Gründen das BSG dann eine Druckkraftschwelle von 2700 N annimmt. Dieser Wert errechnet sich zwar aus dem Tragen einer 20 kg schweren Last vor oder neben dem Körper (s. die Tabelle oben). Der Wortlaut der BK 2108 schließt aber bestimmte Arten der tragenden Lastbewegung nicht aus, erfasst also insbesondere auch das Tragen von Lasten auf den Schultern oder dem Rücken. Ein Transport einer 20 kg schweren Last auf diese Art führt aber zu einer Druckkraft von 2200 N (s. die Tabelle oben). Konsequenterweise hätte daher das BSG diesen Wert als Druckkraftschwelle annehmen müssen. |
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| Indessen ist der Senat der Überzeugung, dass entsprechend den biomechanischen Erkenntnissen und entgegen der Auffassung des BSG für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Hebens und Tragens von Lasten bei der - auch vom BSG befürworteten Anwendung des MDD - unterschiedliche Gewichte für die unterschiedlichen Lastenmanipulationen anzusetzen sind. Auch das Merkblatt enthält für unterschiedliche Lastenmanipulationen verschiedene Gewichtsangaben und stellt fest, dass auch geringere als die dort tabellarisch in Abhängigkeit von der Art der Lastenmanipulation und des Geschlechts angegebenen Lastgewichte bei besonderen Umständen als schwer anzusehen sind. Solche besonderen Umstände liegen im vorliegenden Fall allerdings nicht vor. Es darf somit und anders als vom BSG angenommen gerade nicht auf eine als schwer angesehene Last von 20 kg für alle Hebe- und Tragearten abgestellt werden. Dem steht der dargestellte aktuelle Stand der Wissenschaft entgegen und dies wird dem Wortlaut und Sinn der aufgeführten arbeitstechnischen Voraussetzungen auch nicht gerecht. |
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| Der Wortlaut der BK erfordert eine „schwere“ Last, ohne dies näher zu definieren. Legt man die vom BSG aktuell angenommene Druckkraftschwelle von 2700 N zu Grunde, errechnet sich für das beidhändige Heben eine hierfür erforderliche Last von 12 kg. Aus Sicht des Senats kann eine solche Last grundsätzlich (von besonderen Umständen der Arbeitssituation also abgesehen, vgl. hierzu das Merkblatt vom 01.09.2006) nicht als schwer angesehen werden. So wird beispielsweise im Bereich der sozialmedizinischen Begutachtung unter mittelschwer das Heben (und Tragen) von Lasten bis 15 kg angesehen, erst darüber hinaus wird eine schwere Tätigkeit angenommen (vgl. Das ärztliche Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung, Stand Juni 2000, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, S. 47). Im Bereich der Kausalitätsprüfung nach Arbeitsunfällen wird von manchen medizinischen Gutachtern, Unfallversicherungsträgern und teilweise auch Sozialgerichten das Anheben einer Getränkekiste (übliche Kiste Mineralwasser mit 12 Glasflaschen, befüllt: über 17 kg) als den Versicherungsschutz praktisch ausschließendes alltägliches Ereignis diskutiert oder gar angenommen. Auch wenn der Senat diese Wertung keineswegs teilt, zeigt dies doch den drohenden Wertungswiderspruch. Noch extremer wird die Situation, wenn - unter konsequenter Fortführung der Argumentation des BSG - von einer Druckkraftschwelle von 2200 N (Tragen einer 20 kg schweren Last auf Schultern oder Rücken) ausgegangen würde. Eine solche Druckkraft wird bereits bei einem beidhändigen Heben einer Last von knapp über 5 kg erreicht. Im genannten Urteil vom 30.10.2007 geht das BSG aber für diese Art der Lastenmanipulation anscheinend selbst von 20 kg als schwerer Last aus. |
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| Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 beruhen auf der Annahme einer Gefährdung der Versicherten bei derartigen Lastenmanipulationen. Mit dem Begriff der arbeitstechnischen Voraussetzungen sind die für die Anerkennung einer Krankheit als BK erforderlichen besonderen Einwirkungen i.S. des § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII gemeint. Es geht darum, welche Einwirkungen vorgelegen haben und wie sie beschaffen gewesen sein müssen, um von einer beruflichen Ursache der eingetretenen Erkrankung ausgehen zu können (BSG, Urteil vom 27.06.2006, B 2 U 20/04 R in SozR 4-2700 § 9 Nr. 7). Damit sind die im Normtext verwandten Begriffe auf der Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu konkretisieren und es ist dann festzustellen, wie danach die beruflichen Einwirkungen beschaffen sein müssen, um die betreffende Krankheit hervorrufen zu können (BSG, a.a.O.). Ist es aber - auch nach Veröffentlichung der Deutschen Wirbelsäulenstudie - aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisstand, dass die Gefährdung der Lendenwirbelsäule im Hinblick auf das Entstehen einer bandscheibenbedingten Erkrankung von der Druckkraft auf die lumbale Bandscheibe abhängt, hat die Bestimmung von Grenz- oder Orientierungswerten nach dem MDD für die Beurteilung der arbeitstechnischen Voraussetzungen hierauf, auf diese Druckkraft, abzustellen. Allerdings kann die Druckkraftschwelle nicht beliebig abgesenkt werden, insbesondere nicht auf leichte bis mittelschwere Lastenmanipulation, weil sonst auch allgemeine Belastungen berücksichtigt würden. BKen erfassen aber nur besondere Einwirkungen, denen bestimmte Berufsgruppen in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). |
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| Im Ergebnis bedeutet dies, dass für die Beurteilung des Kriteriums der „schweren Last“, jedenfalls für typische Lastenmanipulationen wie sie hier in Rede stehen, die Druckkraftschwelle festgelegt werden muss, allerdings in Beziehung zu den sich daraus ergebenden Lastgewichten für die einzelnen von der BK erfassten Tätigkeiten und der durch den Wortlaut sich ergebenden Grenzen. Dementsprechend spielen Erkenntnisse der Deutschen Wirbelsäulenstudie über eine mögliche Gefährdung durch eine Druckkraft von 2000 N (möglicherweise aber nur für bestimmte Arten bandscheibenbedingter Erkrankungen) hier keine Rolle, entspricht eine solche Druckkraft doch dem beidhändigen Heben einer weniger als 3 kg schweren Last. Auch im Abschlussbericht über diese Studie wird aus diesem Grund festgehalten, dass einige der als besser als das MDD bewerteten Dosismodelle über die Legaldefinition der BK 2108 hinausgehen (Abschlussbericht S. 177). Zur Anwendung der BK 2108 muss somit - bei fehlender Konkretisierung durch den Verordnungsgeber ggf. höchstrichterlich - für eine bestimmte typische Manipulationsart die schwere Last definiert werden (z.B. 20 kg für das beidhändige Heben und Tragen), woraus sich mittels der dargestellten biomechanischen Formel F = 1800 N + 75 N/kg x L die Druckkraftschwelle errechnet, die wiederum durch die Anwendung der für andere Manipulationsarten geltenden Formeln die Berechnung der für diese Arten geltenden Mindestlasten zulässt. |
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| Die abschließende Beurteilung der arbeitstechnischen Voraussetzungen kann auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit medizinischer Sachaufklärung hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen und den in Rede stehenden beruflichen Belastungen - ggf. als nur möglich - offen bleiben. Denn es handelt sich um eine eigenständige und vom Vorliegen des konkreten ursächlichen Zusammenhangs unabhängige Voraussetzung (so jetzt auch BSG, Urteil vom 20.10.2007, a.a.O.). |
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| Der Senat sieht für den vorliegenden Fall keine Notwendigkeit, eine Grenzbelastung abschließend festzulegen , denkbar wäre jedenfalls die im Merkblatt angenommene und vom BSG im genannten Urteil vom 30.10.2007 übernommene Last von 20 kg für das beidhändige Heben bei Männern (Druckkraftschwelle dann - zu Gunsten der Versicherten abgerundet - 3200 N, vgl. Jäger u.a, a.a.O., S. 109) als untere Grenze für diese Art der Lastenmanipulation, nach Auffassung des Senats keinesfalls weniger als 15 kg (Druckkraftschwelle dann 2925 N). Die vom Kläger beidhändig gehobenen und teilweise zwar einhändig, aber vor dem Körper getragenen Lastgewichte bis zu 12,5 kg stellen jedenfalls keine schweren Lasten dar. Besondere Umstände hinsichtlich der Art der Arbeitsausführung oder der sonstigen Arbeitsbedingungen lagen nicht vor. Dementsprechend ist für eine Berechnung nach dem MDD von einer deutlich höheren Druckkraftschwelle als 2700 N auszugehen, die der Kläger in seiner Tätigkeit nicht erreichte, sodass keine Summanden für die Ermittlung der Gesamtdosis vorhanden sind. |
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| Im Ergebnis wies die Tätigkeit des Klägers nicht die von der BK 2108 geforderte Gefährdung auf, sodass eine BK 2108 auch nicht entstehen konnte. Damit scheiden Übergangsleistungen wegen einer drohenden BK 2108 aus. Auf möglicherweise gleichwohl vorhanden gewesene wirbelsäulengefährdende Umstände unterhalb oder außerhalb der von der BK 2108 geforderten Belastungen kommt es nicht an. |
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