Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Sept. 2008 - L 10 U 5965/06

bei uns veröffentlicht am25.09.2008

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.10.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt wegen einer von ihm behaupteten Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 bzw. 2109 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - nachfolgend BK 2108 bzw. 2109 - Übergangsleistungen nach § 3 BKV.
Der am … 1953 geborene Kläger, der unter anderem an Beschwerden im Bereich der gesamten Wirbelsäule leidet, arbeitete von Mai 1976 bis September 1999 bei der Firma S. H. GmbH (SHW) in der Schleiferei und Dreherei. Er bearbeitete an verschiedenen Maschinen Bremsscheiben mit unterschiedlichen Gewichten. In der Zeit von Mai bis Oktober 1976, Juni 1990 bis Oktober 1995 und Mai 1996 bis September 1996 lag das Gewicht zwischen 7 kg und 10 kg, in der Zeit von November 1976 bis März 1978 und März 1982 bis Mai 1990 (9 Jahre 8 Monate) lag es zwischen 10 kg und 12 kg und in der Zeit von April 1978 bis Februar 1982 sowie November 1995 bis April 1996 (4 Jahre 5 Monate) lag es bei 12,5 kg. Die Scheiben hatte er von der Palette bzw. aus der Box zu entnehmen, in die Maschine einzulegen, dort nach Bearbeitung wieder zu entnehmen und auf die Palette bzw. in die Box abzulegen. Die bearbeitete Anzahl pro Schicht (bis 1979/80 teilweise zehn Stunden, ansonsten acht Stunden) lag bei 1000 Stück bei Scheiben mit 7 kg und bei höheren Gewichten zwischen 200 und 500 Stück, bei Zehnstundenschichten bei bis zu 563. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die, auf entsprechenden umfangreichen Ermittlungen in der Firma SHW beruhende, Zusammenstellung des Dipl.-Ing. G., Präventionsdienst der Beklagten, vom 29.06.2004 (Bl. 124 ff. der Verwaltungsakte) verwiesen.
Im April 2001 wandte sich der Kläger wegen seiner, von ihm auf die Hebetätigkeiten bei der Firma SHW zurückgeführten Beschwerden seitens der Halswirbelsäule, Brust- und Lendenwirbelsäule an die Beklagte. Mit Bescheid vom 27.11.2001 / Widerspruchsbescheid vom 10.04.2002 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 2108 und 2109 ab. Der hiergegen und auf Feststellung einer solchen BK gerichtete Rechtsstreit blieb erfolglos, weil die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK 2108 ausgehend von einer erforderlichen BK-relevanten Druckkraft von mehr als 3200 Newton (N) nicht vorgelegen hätten und Tätigkeiten für die Annahme einer BK 2109 nicht ausgeübt worden seien (Urteil des Senats vom 26.01.2006, L 10 U 4236/04). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere zu der entsprechenden Beweiswürdigung des Senats wird auf das genannte Urteil verwiesen.
Noch während des Rechtsstreits beantragte der Kläger Übergangsleistungen im Hinblick auf eine BK 2108 bzw. 2109, was die Beklagte mit Bescheid vom 02.08.2004 und Widerspruchsbescheid vom 05.01.2005 sowie der Begründung ablehnte, der Kläger sei keiner wirbelsäulengefährdenden Tätigkeit ausgesetzt gewesen, sodass auch die Entstehung einer Berufskrankheit nicht gedroht habe.
Das hiergegen am 03.02.2005 angerufene Sozialgericht Reutlingen hat die Klage mit dem Kläger am 30.10.2006 zugestelltem Gerichtsbescheid vom 23.10.2006 abgewiesen. Mit seiner hiergegen am 29.11.2006 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, für Übergangsleistungen müsse noch keine BK vorliegen und nach der neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien die Werte des Mainz-Dortmunder-Dosismodells (MDD) zu reduzieren, insbesondere dürfe nicht mehr auf eine Mindestdruckkraft pro Arbeitsvorgang von 3200 N abgestellt werden. Er legt entsprechende Berechnungen vor, wonach die vom BSG neuerdings zu Grunde gelegten Grenzwerte erfüllt seien.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.10.2006 und den Bescheid vom 02.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2005 aufzuheben und die Beklagte dem Grunde nach zu verurteilen, ihm im Hinblick auf eine BK 2108 bzw. 2109 Übergangsleistungen nach § 3 BKV zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie sieht nach den von ihr vorgelegten, die aktuelle Rechtsprechung des BSG berücksichtigenden Berechnungen des Dipl.-Ing. G. die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK 2108 als möglicherweise erfüllt an, hält den medizinischen Sachverhalt aber für nicht geklärt.
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Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die Prozessakten des Verfahrens L 10 U 4236/04 und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Übergangsleistungen, weil die von ihm behauptete BK 2108 bzw. 2109 weder vorliegt noch zu entstehen drohte. Nach wie vor verneint der Senat insbesondere die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK 2108.
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Rechtsgrundlage der geltend gemachten Leistung ist § 3 BKV. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Regelung hat der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einem Versicherten, der die gefährdende Tätigkeit einstellt bzw. unterlässt, weil die Gefahr, dass eine BK entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, nicht zu beseitigen ist, zum Ausgleich der hierdurch verursachten Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile Übergangsleistungen zu gewähren. Als Übergangsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Jahresvollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt (Satz 2 der Regelung). Auf die Übergangsleistung besteht dem Grunde nach ein Anspruch des Versicherten, wenn die genannten Voraussetzungen gegeben sind. Die Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Leistungen hingegen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Unfallversicherungsträgers (BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 1/03 R in SozR 4-5671 § 3 Nr. 1).
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Mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage begehrt der Kläger gerade eine derartige Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach. Dabei ist zu beachten, dass sich die Prüfung des Senats ausschließlich auf das Vorliegen bzw. die drohende Entstehung einer BK 2108 oder 2109 bezieht, nicht auf andere, vom Kläger ohnehin anderweitig geltend gemachte BKen und damit verbundene Ansprüche nach § 3 BKV (s. den beim Senat anhängigen Rechtsstreit L 10 U 5118/06: BK 4301 bzw. 4302 und Übergangsleistungen; L 10 U 5458/06: BK 2101 bzw. „Wie-BK“ einschließlich Übergangsleistungen). Denn solche Übergangsleistungen müssen immer auf eine oder ggf. mehrere bestimmte BKen bezogen sein (BSG, a.a.O.), sodass auch der Prüfungsumfang im Rechtsstreit - ebenso wie bei der Feststellung einer BK (s. hierzu BSG, Urteil vom 22.06.2004, B 2 U 22/03 R; Beschluss vom 27.06.2006, B 2 U 77/06 B in SozR 4-1500 § 55 Nr. 4) - auf die in Bezug genommene und von der Beklagten konkret geprüfte BK beschränkt ist.
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Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, bei ihm liege eine BK 2108 oder 2109 vor, trifft dies nicht zu. Denn nach Rechtskraft des Urteils des Senats vom 26.01.2006 im Verfahren L 10 U 4236/04 wurde der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2001 bestandskräftig und damit für die Beteiligten in der Sache bindend (§ 77 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Auf Grund dieser Bestandskraft steht fest, dass keine dieser behaupteten BKen vorliegt.
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Indessen hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die drohende Entstehung einer BK für die Gewährung von Übergangsleistungen - sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - ausreicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Damit regelt § 3 BKV einen gegenüber dem Eintritt einer bestimmten BK und den damit verbundenen Leistungsansprüchen eigenen, so genannten „kleinen“ Versicherungsfall (BSG, Urteil vom 07.09.2004, a.a.O.). Sinn und Zweck dieser Regelung, dem Versicherten unabhängig vom Umfang einer möglichen Erwerbsbeschränkung schon dann zu helfen, wenn sich Anzeichen einer beginnenden BK bemerkbar machen (BSG, a.a.O.), zeigt, dass unabhängig von der Ausprägung des Leidens eine berufliche Gefährdung des Gesundheitszustandes auf Grund einer vom Gesetzgeber mittels Aufnahme in die Liste der BKen als besonders gefährdend angesehenen beruflichen Belastung vorliegen muss. Im Ergebnis bedeutet dies, dass jedenfalls die so genannten arbeitstechnischen Voraussetzungen der in Rede stehenden BK erfüllt sein müssen, um von einer drohenden Entstehung dieser BK auszugehen.
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Allerdings bestand für den Kläger nicht die Gefahr, dass die in Rede stehenden BKen 2108 oder 2109 entstanden.
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Eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i. V. m. Nr. 2109 der Anlage zur BKV ist eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Wie der Senat in seinem Urteil vom 26.01.2006 bereits dargelegt hat, hat der Kläger eine derartige Tätigkeit - Tragen schwerer Lasten auf der Schulter - selbst nach seinem eigenen Vorbringen nicht ausgeübt. Auch die Firma SHW gab im früheren Rechtsstreit auf Feststellung einer BK 2108 bzw. 2109 gegenüber dem Sozialgericht Reutlingen keine solchen Tätigkeiten an.
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Eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII i. V. m. Nr. 2108 der Anlage zur BKV ist eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Voraussetzung für die Annahme einer solchen BK sind also u.a. langjähriges berufsbedingtes Heben oder Tragen schwerer Lasten oder langjährige berufsbedingte Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung (arbeitstechnische Voraussetzungen).
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Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich u.a. die versicherte Tätigkeit und die schädigende Einwirkungerwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
21 
Der Kläger erfüllt nach derzeitigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK 2108 nicht. Dementsprechend konnte auch die Gefahr der Entstehung einer solchen BK nicht bestehen.
22 
Während seiner Tätigkeit bei der Firma SHW war der Kläger den in der Zusammenstellung des Dipl.-Ing. G. vom 29.06.2004 dokumentierten beidhändigen Hebetätigkeiten und - beidhändigen sowie teilweise einhändigen, dann vor dem Körper - Tragebelastungen mit Lastgewichteten zwischen 7 kg und 12,5 kg ausgesetzt. Zu einer höheren Gewichtsbelastung oder gesonderten Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung kam es nicht. Lediglich gelegentlich führte allein das Entnehmen oder Ablegen von Bremsscheiben zu einer entsprechend kurzen, tieferen Beugung des Oberkörpers, sodass insgesamt nicht von einer über die Hebetätigkeit hinausgehenden zusätzlichen Belastung auszugehen ist. Die Häufigkeit und die Dauer der jeweiligen Belastung ist in der Zusammenstellung des Dipl.-Ing. G. vom 29.06.2004 ebenfalls zutreffend und vollständig dokumentiert. Soweit der Kläger im früheren Rechtsstreit darüber hinausgehende Belastungen behauptete, kann ihm der Senat aus den im Urteil vom 26.01.2006 bereits ausführlich dargestellten Gründen auch weiterhin nicht folgen. Der Senat nimmt daher auf die Beweiswürdigung im genannten Urteil Bezug. Im Übrigen hat der Kläger im vorliegenden Verfahren keine weiteren, über die vom Dipl.-Ing. G. festgestellten Belastungen hinausgehende Einwirkungen geltend gemacht, sondern diese Belastungen seinen Berechnungen selbst zu Grunde gelegt.
23 
Das hier von der Beklagten angewandte MDD ist ein Verfahren zur Bewertung der beim Einzelnen auftretenden tatsächlichen Belastung im Hinblick auf die in der BK 2108 aufgeführten Kriterien (langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten bzw. langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung), also zur Beurteilung, ob die arbeitstechnischen Voraussetzungen vorliegen. Dabei geht das MDD von verschiedenen Richtwerten aus, nämlich (s. im Einzelnen: Jäger u.a., Retrospektive Belastungsermittlung für risikobehaftete Tätigkeitsfelder, Arbeitsmedizin - Sozialmedizin - Umweltmedizin [ASU] 1999, 101 ff., 112 ff.; BK-Report Wirbelsäulenerkrankungen 2/03, herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften),
24 
- von einer so genannten Druckkraftschwelle im Sinne einer für die Annahme schwerer Lastgewichte erforderlichen Mindestdruckkraft auf die Bandscheibe von 3200 N für Männer und 2500 N für Frauen,
25 
- von einer erforderlichen Mindestexposition i. S. einer kritischen Dosis je Arbeitsschicht für Männer (Mindesttagesdosis) von 5500 Newton-Stunden (= 5,5 Kilo-Newton-Stunden - kNh-) und für Frauen von 3500 Nh (= 3,5 kNh), errechnet aus allen die Druckkraftschwelle erreichenden oder überschreitenden Arbeitsvorgängen unter Berücksichtigung von deren Dauer und
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- für das gesamte Berufsleben (Gesamtdosis) von 25 Mega-Newton-Stunden (MNh) für Männer bzw. 17 MNh für Frauen.
27 
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.03.2003, B 2 U 13/02 R in SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 1) dient das MDD letztendlich der Konkretisierung der in der BK 2108 verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe. Es ist als Zusammenfassung wissenschaftlicher Erfahrungstatsachen ein geeignetes Modell, die kritische Belastungsdosis eines Versicherten zu ermitteln und in Beziehung zu seinem Erkrankungsrisiko zu setzen. Dabei sei zu beachten, dass die Schwellen- oder Dosiswerte des MDD keine festen Grenzwerte, sondern Orientierungswerte seien, die eine Hilfe bei der Beurteilung des medizinischen Zusammenhangs zwischen versicherter Einwirkung und Erkrankung darstellen.
28 
Im Hinblick auf Erkenntnisse aus einer Studie zur Untersuchung von Dosis-Wirkungs-Beziehungen bei der BK 2108 (Deutsche Wirbelsäulenstudie) sind die dargestellten Orientierungswerte des MDD nach der neuesten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) allerdings zu modifizieren, um so das Maß an belastenden Einwirkungen zu ermitteln, das mindestens erforderlich ist um eine BK 2108 - ggf. unter Einbeziehung weiterer Kriterien - anzuerkennen oder umgekehrt, wo die Mindestgrenze liegt, bis zu der ein rechtlich relevanter Ursachenzusammenhang ohne weitere Prüfung ausgeschlossen werden kann. Im Einzelnen soll nach dieser Rechtsprechung
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- die Mindestdruckkraft pro Arbeitsvorgang (Druckkraftschwelle) nicht nur auf der Grundlage des Hebens einer schweren Last (bei Männern 20 kg, bei Frauen 10 kg), sondern entsprechend dem Wortlaut der BK 2108 auch des Tragens einer solchen Last zu ermitteln sein, sodass - so das BSG - für Männer künftig von einem Wert von 2700 N als Mindestdruckkraft pro Arbeitsvorgang auszugehen wäre, was nach den biomechanischen Erkenntnissen einem Tragegewicht vor und neben dem Körper von 20 kg entspricht (vgl. Jäger u.a., a.a.O., S. 116; BK-Report, Seite 82; für Frauen würde sich dementsprechend ausgehend von einem Tragegewicht von 10 kg eine neue Druckkraftschwelle von 1850 N, statt bisher 2500 N, errechnen),
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- auf eine Mindesttagesdosis entsprechend dem Ergebnis der Deutschen Wirbelsäulenstudie verzichtet werden und
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- schließlich der untere Grenzwert, bei dessen Unterschreitung nach gegenwärtigem Wissensstand ein Kausalzusammenhang ausgeschlossen und deshalb auf einzelfallbezogene medizinische Ermittlungen verzichtet werden kann, auf die Hälfte des im MDD vorgeschlagenen Orientierungswertes für die Gesamtbelastungsdosis (Gesamtdosis) herabgesetzt werden, bei Männern also von 25 MNh auf 12,5 MNh und bei Frauen von 17 MNh auf 8,5 MNh.
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Zutreffend gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass bei Zugrundelegung dieser neuen Orientierungs- bzw. Grenzwerte sowie der jeweiligen Maximalgewichte während der einzelnen Tätigkeiten der Kläger die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 erfüllen würde. So hat der Dipl.-Ing. G. in seiner letzten Berechnung für die Beklagte unter Zugrundelegung einer Druckkraftschwelle von 2700 N und unter Verzicht auf eine Grenze für eine Tagesdosis eine Gesamtdosis von 23 MNh errechnet, also nahezu den vollen Orientierungswert nach dem MDD und eine klare Überschreitung des vom BSG als (wohl echten) Grenzwert angenommenen halben Orientierungswertes. Die vom Kläger vorgelegten Berechnungen weisen bei nahezu identischen tatsächlichen Grundlagen zwar eine erhebliche Abweichung aus (Gesamtdosis unter Annahme der Druckkraftschwelle des BSG: 14,46 MNh), ergeben aber immer noch eine Überschreitung des vom BSG angenommenen Grenzwertes für die Gesamtdosis. Es bedarf hier daher keiner weiteren Ausführungen zu den Gründen dieser Abweichung , lediglich am Rande weist der Senat darauf hin, dass in den Berechnungen die Anzahl der Vorgänge pro Arbeitsschicht bei gleicher Zeitdauer zum Teil um das Zweifache differieren. Diese Berechnungen vermögen gleichwohl die arbeitstechnischen Voraussetzungen, insbesondere das Erfordernis einer schweren Last nicht zu begründen. Der Senat vermag sich nicht in vollem Umfang den Ausführungen des BSG im Urteil vom 30.10.2007 anzuschließen. Dementsprechend bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob und in welchem Maß die Zeiträume (9 Jahre 8 Monate), in denen der Kläger Gewichte zwischen 10 kg (Druckkraft < 2700 N) und 12 kg (Druckkraft = 2700 N) zu bearbeiten hatte, tatsächlich in die Bewertung einzustellen sind. Immerhin dürfen - hier aber nicht mehr näher ermittelbare - Arbeitsphasen, in denen die Scheiben weniger als 12 kg (Druckkraft < 2700 N)wogen, nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung des BSG - und entgegen den vorgelegten Berechnungen, wo diese Zeiträume mit 12 kg eingestellt sind - nicht in die Berechnung der Gesamtdosis einfließen, sodass mangels Nachweis der konkreten Belastungen der gesamte Zeitraum unberücksichtigt bliebe. In diesem Fall wären lediglich 4 Jahre und 5 Monate wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten i.S. der Rechtsprechung des BSG nachgewiesen (nämlich jene, bei denen Scheiben mit einem Gewicht von 12,5 kg = Druckkraft 2738 N für das beidseitige Heben bearbeitet wurden). Anderes ergäbe sich, wenn die Druckkraftschwelle bei konsequenter Fortführung der Rechtsprechung des BSG noch weiter abgesenkt würde (s. nachfolgend).
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Die Nichtberücksichtigung einer Mindesttagesdosis entspricht allerdings der Praxis des Senats. Keine Bedenken hat der Senat auch gegen die Halbierung der Gesamtdosis, um so zu einem echten Grenzwert für die Bejahung oder Verneinung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der in Rede stehenden BK zu gelangen.
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Nicht zu folgen vermag der Senat aber der Herabsetzung der Druckkraftschwelle für Männer von 3200 N auf 2700 N und für Frauen von 2500 N auf 1850 N. Denn dies würde dazu führen, dass auch das Heben und Tragen von leichten bis allenfalls mittelschweren Gewichten bei der Ermittlung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 einfließt und damit gegen den Wortlaut der BK verstoßen. Dies zeigt der vorliegende Fall. Der Kläger hatte während seiner Tätigkeit Bremsscheiben mit einem Gewicht zwischen 7 kg und höchstens 12,5 kg und damit gerade keine „schweren Lasten“ zu heben. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine reine Addition der insgesamt gehobenen Lasten abhebt, verkennt er, dass die BK 2108 nicht auf bewegte Gesamtlastgewichte pro Tag oder Jahr, sondern auf das Heben und Tragen von - einzelnen - Lasten abstellt, die schwer sein müssen.
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Grundlage der dargestellten Druckkraftschwelle des MDD ist zunächst die Annahme, dass bei Männern ab 40 Jahren ab 20 kg, bei Frauen ab 40 Jahren ab 10 kg von einer schweren Last zu sprechen sei. Diese Annahme beruht (s. Jäger u.a., a.a.O., S. 105; BK-Report S. 59) auf dem Merkblatt zur BK 2108 vom 18.12.1992 (BArbBl. S. 50 ff.), wo als Anhaltspunkte für eine schwere Last geschlechts- und altersspezifische Unterscheidungen in dieser Form getroffen wurden und dient der Abgrenzung zu allgemeinen Hebe- und Tragetätigkeiten (BK-Report, a.a.O.). Hierauf aufbauend und unter Berücksichtigung biomechanischer Berechnungen der Bandscheibenkompression ergibt sich für das langsame beidhändige symmetrische Heben einer solchen Last vom Boden auf Taillenhöhe für die Bandscheibe am lumbosacralen Übergang L5/S1 als typischer Kenngröße für die LWS-Belastung (BK-Report S. 56) eine Druckkraft zwischen 3200 und 3300 N bei 20 kg und zwischen 2500 und 2600 N bei 10 kg, woraus die genannte Druckkraftschwelle abgeleitet wird (Jäger u.a., a.a.O., S. 109).
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Allerdings ist die Druckkraft nicht nur abhängig vom Gewicht, sondern insbesondere auch von der Art der Lastenmanipulation (Jäger u.a., a.a.O., S. 114; BK-Report S. 75 f.). Für die Ermittlung der entsprechenden, nachfolgend dargestellten Berechnungsformeln wurde für die gesamte Dauer des Vorgangs ausschließlich auf den Maximalwert des Druckkraftverlaufes abgestellt, sodass möglicherweise zusätzlich auftretende Belastungen durch ungünstige Körperhaltung oder dynamische Effekte regelmäßig berücksichtigt sind (vgl. BK-Report, S. 76). Im Einzelnen ergeben sich zur Darstellung einer linearen Beziehung für die verschiedenen, vom Wortlaut der BK 2108 erfassten Hebe- und Tragevorgänge - das Umsetzen von Lasten stellt eine besondere Form des Hebens dar (BK-Report S. 76) -, folgende Berechnungsformeln (Jäger u.a., a.a.O., S. 114 ff., BK-Report S. 75 ff.) und beispielhafte Ergebnisse:
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Heben
beidhändig, symmetrisch
F = 1800 N + 75 N/kg x L
bei 20 kg: 3300 N
bei 15 kg: 2925 N
bei 12 kg: 2700 N
bei 10 kg: 2550 N
bei 5 kg: 2175 N
Heben
einhändig
F = 1800 N + 130 N/kg x L
bei 20 kg: 4400 N
bei 15 kg: 3750 N
bei 12 kg: 3360 N
bei 10 kg: 3100 N
bei 5 kg: 2450 N
Umsetzen
beidhändig
F = 800 N + 75 N/kg x L
bei 30 kg: 3050 N
bei 20 kg: 2300 N
bei 15 kg: 1925 N
bei 12 Kg:1700 N
bei 10 kg: 1550 N
bei 5 kg: 1175 N
Umsetzen
einhändig
F = 800 N + 240 N/kg x L
bei 20 kg: 5600 N
bei 15 kg: 4400 N
bei 12 kg: 3680 N
bei 10 kg: 3200 N
bei 5 kg: 2000 N
Tragen
vor und neben Körper
F = 1000 N + 85 N/kg x L
bei 25 kg: 3125 N
bei 20 kg: 2700 N
bei 15 kg: 2275 N
bei 12 kg: 2020 N
bei 10 kg: 1850 N
bei 5 kg: 1425 N
Tragen
beidseits, auf Schulter, Rücken
F = 1000 N + 60 N/kg x L
bei 40 kg: 3400 N
bei 30 kg: 2800 N
bei 25 kg: 2500 N
bei 20 kg: 2200 N
bei 15 kg 1900 N
bei 12 kg: 1720 N
bei 10 kg: 1600 N
bei 5 kg: 1300 N
F = Kraft, L = Lastgewicht
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Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse hat sich im neuen Merkblatt zur BK 2108 vom 01.09.2006 (BArbBl. S. 30 ff.) eine Änderung ergeben, als die altersspezifische Unterscheidung entfallen ist und stattdessen neben dem Geschlecht auf die Art der Lastenmanipulation abgestellt wird. Dementsprechend variiert dort die Höhe des Lastgewichts für die Annahme einer schweren Last, sodass beispielsweise bei Männern als schwer das beidhändige Heben einer 20 kg schweren Last angesehen wird, beim Tragen vor und neben dem Körper aber erst eine Last von 25 kg. Damit gibt dieses Merkblatt insoweit den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse wieder und ist deshalb für die Beurteilung heranzuziehen (BSG, Urteil vom 27.06.2006, B 2 U 13/05 R in 4-2700 § 9 Nr. 9).
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Es ist nicht erkennbar, dass diese biomechanischen Erkenntnisse durch die Deutsche Wirbelsäulenstudie beeinflusst würden. Auch das BSG beruft sich insoweit gerade nicht auf diese Studie, sondern vor allem auf den Wortlaut der BK 2108, der - was zutrifft - nicht nur das Heben von Lasten, sondern auch das Tragen von Lasten erfasst.
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Allerdings kann der Senat schon nicht nachvollziehen, aus welchen Gründen das BSG dann eine Druckkraftschwelle von 2700 N annimmt. Dieser Wert errechnet sich zwar aus dem Tragen einer 20 kg schweren Last vor oder neben dem Körper (s. die Tabelle oben). Der Wortlaut der BK 2108 schließt aber bestimmte Arten der tragenden Lastbewegung nicht aus, erfasst also insbesondere auch das Tragen von Lasten auf den Schultern oder dem Rücken. Ein Transport einer 20 kg schweren Last auf diese Art führt aber zu einer Druckkraft von 2200 N (s. die Tabelle oben). Konsequenterweise hätte daher das BSG diesen Wert als Druckkraftschwelle annehmen müssen.
41 
Indessen ist der Senat der Überzeugung, dass entsprechend den biomechanischen Erkenntnissen und entgegen der Auffassung des BSG für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Hebens und Tragens von Lasten bei der - auch vom BSG befürworteten Anwendung des MDD - unterschiedliche Gewichte für die unterschiedlichen Lastenmanipulationen anzusetzen sind. Auch das Merkblatt enthält für unterschiedliche Lastenmanipulationen verschiedene Gewichtsangaben und stellt fest, dass auch geringere als die dort tabellarisch in Abhängigkeit von der Art der Lastenmanipulation und des Geschlechts angegebenen Lastgewichte bei besonderen Umständen als schwer anzusehen sind. Solche besonderen Umstände liegen im vorliegenden Fall allerdings nicht vor. Es darf somit und anders als vom BSG angenommen gerade nicht auf eine als schwer angesehene Last von 20 kg für alle Hebe- und Tragearten abgestellt werden. Dem steht der dargestellte aktuelle Stand der Wissenschaft entgegen und dies wird dem Wortlaut und Sinn der aufgeführten arbeitstechnischen Voraussetzungen auch nicht gerecht.
42 
Der Wortlaut der BK erfordert eine „schwere“ Last, ohne dies näher zu definieren. Legt man die vom BSG aktuell angenommene Druckkraftschwelle von 2700 N zu Grunde, errechnet sich für das beidhändige Heben eine hierfür erforderliche Last von 12 kg. Aus Sicht des Senats kann eine solche Last grundsätzlich (von besonderen Umständen der Arbeitssituation also abgesehen, vgl. hierzu das Merkblatt vom 01.09.2006) nicht als schwer angesehen werden. So wird beispielsweise im Bereich der sozialmedizinischen Begutachtung unter mittelschwer das Heben (und Tragen) von Lasten bis 15 kg angesehen, erst darüber hinaus wird eine schwere Tätigkeit angenommen (vgl. Das ärztliche Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung, Stand Juni 2000, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, S. 47). Im Bereich der Kausalitätsprüfung nach Arbeitsunfällen wird von manchen medizinischen Gutachtern, Unfallversicherungsträgern und teilweise auch Sozialgerichten das Anheben einer Getränkekiste (übliche Kiste Mineralwasser mit 12 Glasflaschen, befüllt: über 17 kg) als den Versicherungsschutz praktisch ausschließendes alltägliches Ereignis diskutiert oder gar angenommen. Auch wenn der Senat diese Wertung keineswegs teilt, zeigt dies doch den drohenden Wertungswiderspruch. Noch extremer wird die Situation, wenn - unter konsequenter Fortführung der Argumentation des BSG - von einer Druckkraftschwelle von 2200 N (Tragen einer 20 kg schweren Last auf Schultern oder Rücken) ausgegangen würde. Eine solche Druckkraft wird bereits bei einem beidhändigen Heben einer Last von knapp über 5 kg erreicht. Im genannten Urteil vom 30.10.2007 geht das BSG aber für diese Art der Lastenmanipulation anscheinend selbst von 20 kg als schwerer Last aus.
43 
Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 beruhen auf der Annahme einer Gefährdung der Versicherten bei derartigen Lastenmanipulationen. Mit dem Begriff der arbeitstechnischen Voraussetzungen sind die für die Anerkennung einer Krankheit als BK erforderlichen besonderen Einwirkungen i.S. des § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII gemeint. Es geht darum, welche Einwirkungen vorgelegen haben und wie sie beschaffen gewesen sein müssen, um von einer beruflichen Ursache der eingetretenen Erkrankung ausgehen zu können (BSG, Urteil vom 27.06.2006, B 2 U 20/04 R in SozR 4-2700 § 9 Nr. 7). Damit sind die im Normtext verwandten Begriffe auf der Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu konkretisieren und es ist dann festzustellen, wie danach die beruflichen Einwirkungen beschaffen sein müssen, um die betreffende Krankheit hervorrufen zu können (BSG, a.a.O.). Ist es aber - auch nach Veröffentlichung der Deutschen Wirbelsäulenstudie - aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisstand, dass die Gefährdung der Lendenwirbelsäule im Hinblick auf das Entstehen einer bandscheibenbedingten Erkrankung von der Druckkraft auf die lumbale Bandscheibe abhängt, hat die Bestimmung von Grenz- oder Orientierungswerten nach dem MDD für die Beurteilung der arbeitstechnischen Voraussetzungen hierauf, auf diese Druckkraft, abzustellen. Allerdings kann die Druckkraftschwelle nicht beliebig abgesenkt werden, insbesondere nicht auf leichte bis mittelschwere Lastenmanipulation, weil sonst auch allgemeine Belastungen berücksichtigt würden. BKen erfassen aber nur besondere Einwirkungen, denen bestimmte Berufsgruppen in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
44 
Im Ergebnis bedeutet dies, dass für die Beurteilung des Kriteriums der „schweren Last“, jedenfalls für typische Lastenmanipulationen wie sie hier in Rede stehen, die Druckkraftschwelle festgelegt werden muss, allerdings in Beziehung zu den sich daraus ergebenden Lastgewichten für die einzelnen von der BK erfassten Tätigkeiten und der durch den Wortlaut sich ergebenden Grenzen. Dementsprechend spielen Erkenntnisse der Deutschen Wirbelsäulenstudie über eine mögliche Gefährdung durch eine Druckkraft von 2000 N (möglicherweise aber nur für bestimmte Arten bandscheibenbedingter Erkrankungen) hier keine Rolle, entspricht eine solche Druckkraft doch dem beidhändigen Heben einer weniger als 3 kg schweren Last. Auch im Abschlussbericht über diese Studie wird aus diesem Grund festgehalten, dass einige der als besser als das MDD bewerteten Dosismodelle über die Legaldefinition der BK 2108 hinausgehen (Abschlussbericht S. 177). Zur Anwendung der BK 2108 muss somit - bei fehlender Konkretisierung durch den Verordnungsgeber ggf. höchstrichterlich - für eine bestimmte typische Manipulationsart die schwere Last definiert werden (z.B. 20 kg für das beidhändige Heben und Tragen), woraus sich mittels der dargestellten biomechanischen Formel F = 1800 N + 75 N/kg x L die Druckkraftschwelle errechnet, die wiederum durch die Anwendung der für andere Manipulationsarten geltenden Formeln die Berechnung der für diese Arten geltenden Mindestlasten zulässt.
45 
Die abschließende Beurteilung der arbeitstechnischen Voraussetzungen kann auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit medizinischer Sachaufklärung hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen und den in Rede stehenden beruflichen Belastungen - ggf. als nur möglich - offen bleiben. Denn es handelt sich um eine eigenständige und vom Vorliegen des konkreten ursächlichen Zusammenhangs unabhängige Voraussetzung (so jetzt auch BSG, Urteil vom 20.10.2007, a.a.O.).
46 
Der Senat sieht für den vorliegenden Fall keine Notwendigkeit, eine Grenzbelastung abschließend festzulegen , denkbar wäre jedenfalls die im Merkblatt angenommene und vom BSG im genannten Urteil vom 30.10.2007 übernommene Last von 20 kg für das beidhändige Heben bei Männern (Druckkraftschwelle dann - zu Gunsten der Versicherten abgerundet - 3200 N, vgl. Jäger u.a, a.a.O., S. 109) als untere Grenze für diese Art der Lastenmanipulation, nach Auffassung des Senats keinesfalls weniger als 15 kg (Druckkraftschwelle dann 2925 N). Die vom Kläger beidhändig gehobenen und teilweise zwar einhändig, aber vor dem Körper getragenen Lastgewichte bis zu 12,5 kg stellen jedenfalls keine schweren Lasten dar. Besondere Umstände hinsichtlich der Art der Arbeitsausführung oder der sonstigen Arbeitsbedingungen lagen nicht vor. Dementsprechend ist für eine Berechnung nach dem MDD von einer deutlich höheren Druckkraftschwelle als 2700 N auszugehen, die der Kläger in seiner Tätigkeit nicht erreichte, sodass keine Summanden für die Ermittlung der Gesamtdosis vorhanden sind.
47 
Im Ergebnis wies die Tätigkeit des Klägers nicht die von der BK 2108 geforderte Gefährdung auf, sodass eine BK 2108 auch nicht entstehen konnte. Damit scheiden Übergangsleistungen wegen einer drohenden BK 2108 aus. Auf möglicherweise gleichwohl vorhanden gewesene wirbelsäulengefährdende Umstände unterhalb oder außerhalb der von der BK 2108 geforderten Belastungen kommt es nicht an.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
49 
Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist die Revision zuzulassen.

Gründe

 
12 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Übergangsleistungen, weil die von ihm behauptete BK 2108 bzw. 2109 weder vorliegt noch zu entstehen drohte. Nach wie vor verneint der Senat insbesondere die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK 2108.
13 
Rechtsgrundlage der geltend gemachten Leistung ist § 3 BKV. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Regelung hat der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einem Versicherten, der die gefährdende Tätigkeit einstellt bzw. unterlässt, weil die Gefahr, dass eine BK entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, nicht zu beseitigen ist, zum Ausgleich der hierdurch verursachten Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile Übergangsleistungen zu gewähren. Als Übergangsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Jahresvollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt (Satz 2 der Regelung). Auf die Übergangsleistung besteht dem Grunde nach ein Anspruch des Versicherten, wenn die genannten Voraussetzungen gegeben sind. Die Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Leistungen hingegen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Unfallversicherungsträgers (BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 1/03 R in SozR 4-5671 § 3 Nr. 1).
14 
Mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage begehrt der Kläger gerade eine derartige Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach. Dabei ist zu beachten, dass sich die Prüfung des Senats ausschließlich auf das Vorliegen bzw. die drohende Entstehung einer BK 2108 oder 2109 bezieht, nicht auf andere, vom Kläger ohnehin anderweitig geltend gemachte BKen und damit verbundene Ansprüche nach § 3 BKV (s. den beim Senat anhängigen Rechtsstreit L 10 U 5118/06: BK 4301 bzw. 4302 und Übergangsleistungen; L 10 U 5458/06: BK 2101 bzw. „Wie-BK“ einschließlich Übergangsleistungen). Denn solche Übergangsleistungen müssen immer auf eine oder ggf. mehrere bestimmte BKen bezogen sein (BSG, a.a.O.), sodass auch der Prüfungsumfang im Rechtsstreit - ebenso wie bei der Feststellung einer BK (s. hierzu BSG, Urteil vom 22.06.2004, B 2 U 22/03 R; Beschluss vom 27.06.2006, B 2 U 77/06 B in SozR 4-1500 § 55 Nr. 4) - auf die in Bezug genommene und von der Beklagten konkret geprüfte BK beschränkt ist.
15 
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, bei ihm liege eine BK 2108 oder 2109 vor, trifft dies nicht zu. Denn nach Rechtskraft des Urteils des Senats vom 26.01.2006 im Verfahren L 10 U 4236/04 wurde der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2001 bestandskräftig und damit für die Beteiligten in der Sache bindend (§ 77 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Auf Grund dieser Bestandskraft steht fest, dass keine dieser behaupteten BKen vorliegt.
16 
Indessen hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die drohende Entstehung einer BK für die Gewährung von Übergangsleistungen - sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - ausreicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Damit regelt § 3 BKV einen gegenüber dem Eintritt einer bestimmten BK und den damit verbundenen Leistungsansprüchen eigenen, so genannten „kleinen“ Versicherungsfall (BSG, Urteil vom 07.09.2004, a.a.O.). Sinn und Zweck dieser Regelung, dem Versicherten unabhängig vom Umfang einer möglichen Erwerbsbeschränkung schon dann zu helfen, wenn sich Anzeichen einer beginnenden BK bemerkbar machen (BSG, a.a.O.), zeigt, dass unabhängig von der Ausprägung des Leidens eine berufliche Gefährdung des Gesundheitszustandes auf Grund einer vom Gesetzgeber mittels Aufnahme in die Liste der BKen als besonders gefährdend angesehenen beruflichen Belastung vorliegen muss. Im Ergebnis bedeutet dies, dass jedenfalls die so genannten arbeitstechnischen Voraussetzungen der in Rede stehenden BK erfüllt sein müssen, um von einer drohenden Entstehung dieser BK auszugehen.
17 
Allerdings bestand für den Kläger nicht die Gefahr, dass die in Rede stehenden BKen 2108 oder 2109 entstanden.
18 
Eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i. V. m. Nr. 2109 der Anlage zur BKV ist eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Wie der Senat in seinem Urteil vom 26.01.2006 bereits dargelegt hat, hat der Kläger eine derartige Tätigkeit - Tragen schwerer Lasten auf der Schulter - selbst nach seinem eigenen Vorbringen nicht ausgeübt. Auch die Firma SHW gab im früheren Rechtsstreit auf Feststellung einer BK 2108 bzw. 2109 gegenüber dem Sozialgericht Reutlingen keine solchen Tätigkeiten an.
19 
Eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII i. V. m. Nr. 2108 der Anlage zur BKV ist eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Voraussetzung für die Annahme einer solchen BK sind also u.a. langjähriges berufsbedingtes Heben oder Tragen schwerer Lasten oder langjährige berufsbedingte Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung (arbeitstechnische Voraussetzungen).
20 
Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich u.a. die versicherte Tätigkeit und die schädigende Einwirkungerwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
21 
Der Kläger erfüllt nach derzeitigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK 2108 nicht. Dementsprechend konnte auch die Gefahr der Entstehung einer solchen BK nicht bestehen.
22 
Während seiner Tätigkeit bei der Firma SHW war der Kläger den in der Zusammenstellung des Dipl.-Ing. G. vom 29.06.2004 dokumentierten beidhändigen Hebetätigkeiten und - beidhändigen sowie teilweise einhändigen, dann vor dem Körper - Tragebelastungen mit Lastgewichteten zwischen 7 kg und 12,5 kg ausgesetzt. Zu einer höheren Gewichtsbelastung oder gesonderten Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung kam es nicht. Lediglich gelegentlich führte allein das Entnehmen oder Ablegen von Bremsscheiben zu einer entsprechend kurzen, tieferen Beugung des Oberkörpers, sodass insgesamt nicht von einer über die Hebetätigkeit hinausgehenden zusätzlichen Belastung auszugehen ist. Die Häufigkeit und die Dauer der jeweiligen Belastung ist in der Zusammenstellung des Dipl.-Ing. G. vom 29.06.2004 ebenfalls zutreffend und vollständig dokumentiert. Soweit der Kläger im früheren Rechtsstreit darüber hinausgehende Belastungen behauptete, kann ihm der Senat aus den im Urteil vom 26.01.2006 bereits ausführlich dargestellten Gründen auch weiterhin nicht folgen. Der Senat nimmt daher auf die Beweiswürdigung im genannten Urteil Bezug. Im Übrigen hat der Kläger im vorliegenden Verfahren keine weiteren, über die vom Dipl.-Ing. G. festgestellten Belastungen hinausgehende Einwirkungen geltend gemacht, sondern diese Belastungen seinen Berechnungen selbst zu Grunde gelegt.
23 
Das hier von der Beklagten angewandte MDD ist ein Verfahren zur Bewertung der beim Einzelnen auftretenden tatsächlichen Belastung im Hinblick auf die in der BK 2108 aufgeführten Kriterien (langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten bzw. langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung), also zur Beurteilung, ob die arbeitstechnischen Voraussetzungen vorliegen. Dabei geht das MDD von verschiedenen Richtwerten aus, nämlich (s. im Einzelnen: Jäger u.a., Retrospektive Belastungsermittlung für risikobehaftete Tätigkeitsfelder, Arbeitsmedizin - Sozialmedizin - Umweltmedizin [ASU] 1999, 101 ff., 112 ff.; BK-Report Wirbelsäulenerkrankungen 2/03, herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften),
24 
- von einer so genannten Druckkraftschwelle im Sinne einer für die Annahme schwerer Lastgewichte erforderlichen Mindestdruckkraft auf die Bandscheibe von 3200 N für Männer und 2500 N für Frauen,
25 
- von einer erforderlichen Mindestexposition i. S. einer kritischen Dosis je Arbeitsschicht für Männer (Mindesttagesdosis) von 5500 Newton-Stunden (= 5,5 Kilo-Newton-Stunden - kNh-) und für Frauen von 3500 Nh (= 3,5 kNh), errechnet aus allen die Druckkraftschwelle erreichenden oder überschreitenden Arbeitsvorgängen unter Berücksichtigung von deren Dauer und
26 
- für das gesamte Berufsleben (Gesamtdosis) von 25 Mega-Newton-Stunden (MNh) für Männer bzw. 17 MNh für Frauen.
27 
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.03.2003, B 2 U 13/02 R in SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 1) dient das MDD letztendlich der Konkretisierung der in der BK 2108 verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe. Es ist als Zusammenfassung wissenschaftlicher Erfahrungstatsachen ein geeignetes Modell, die kritische Belastungsdosis eines Versicherten zu ermitteln und in Beziehung zu seinem Erkrankungsrisiko zu setzen. Dabei sei zu beachten, dass die Schwellen- oder Dosiswerte des MDD keine festen Grenzwerte, sondern Orientierungswerte seien, die eine Hilfe bei der Beurteilung des medizinischen Zusammenhangs zwischen versicherter Einwirkung und Erkrankung darstellen.
28 
Im Hinblick auf Erkenntnisse aus einer Studie zur Untersuchung von Dosis-Wirkungs-Beziehungen bei der BK 2108 (Deutsche Wirbelsäulenstudie) sind die dargestellten Orientierungswerte des MDD nach der neuesten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) allerdings zu modifizieren, um so das Maß an belastenden Einwirkungen zu ermitteln, das mindestens erforderlich ist um eine BK 2108 - ggf. unter Einbeziehung weiterer Kriterien - anzuerkennen oder umgekehrt, wo die Mindestgrenze liegt, bis zu der ein rechtlich relevanter Ursachenzusammenhang ohne weitere Prüfung ausgeschlossen werden kann. Im Einzelnen soll nach dieser Rechtsprechung
29 
- die Mindestdruckkraft pro Arbeitsvorgang (Druckkraftschwelle) nicht nur auf der Grundlage des Hebens einer schweren Last (bei Männern 20 kg, bei Frauen 10 kg), sondern entsprechend dem Wortlaut der BK 2108 auch des Tragens einer solchen Last zu ermitteln sein, sodass - so das BSG - für Männer künftig von einem Wert von 2700 N als Mindestdruckkraft pro Arbeitsvorgang auszugehen wäre, was nach den biomechanischen Erkenntnissen einem Tragegewicht vor und neben dem Körper von 20 kg entspricht (vgl. Jäger u.a., a.a.O., S. 116; BK-Report, Seite 82; für Frauen würde sich dementsprechend ausgehend von einem Tragegewicht von 10 kg eine neue Druckkraftschwelle von 1850 N, statt bisher 2500 N, errechnen),
30 
- auf eine Mindesttagesdosis entsprechend dem Ergebnis der Deutschen Wirbelsäulenstudie verzichtet werden und
31 
- schließlich der untere Grenzwert, bei dessen Unterschreitung nach gegenwärtigem Wissensstand ein Kausalzusammenhang ausgeschlossen und deshalb auf einzelfallbezogene medizinische Ermittlungen verzichtet werden kann, auf die Hälfte des im MDD vorgeschlagenen Orientierungswertes für die Gesamtbelastungsdosis (Gesamtdosis) herabgesetzt werden, bei Männern also von 25 MNh auf 12,5 MNh und bei Frauen von 17 MNh auf 8,5 MNh.
32 
Zutreffend gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass bei Zugrundelegung dieser neuen Orientierungs- bzw. Grenzwerte sowie der jeweiligen Maximalgewichte während der einzelnen Tätigkeiten der Kläger die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 erfüllen würde. So hat der Dipl.-Ing. G. in seiner letzten Berechnung für die Beklagte unter Zugrundelegung einer Druckkraftschwelle von 2700 N und unter Verzicht auf eine Grenze für eine Tagesdosis eine Gesamtdosis von 23 MNh errechnet, also nahezu den vollen Orientierungswert nach dem MDD und eine klare Überschreitung des vom BSG als (wohl echten) Grenzwert angenommenen halben Orientierungswertes. Die vom Kläger vorgelegten Berechnungen weisen bei nahezu identischen tatsächlichen Grundlagen zwar eine erhebliche Abweichung aus (Gesamtdosis unter Annahme der Druckkraftschwelle des BSG: 14,46 MNh), ergeben aber immer noch eine Überschreitung des vom BSG angenommenen Grenzwertes für die Gesamtdosis. Es bedarf hier daher keiner weiteren Ausführungen zu den Gründen dieser Abweichung , lediglich am Rande weist der Senat darauf hin, dass in den Berechnungen die Anzahl der Vorgänge pro Arbeitsschicht bei gleicher Zeitdauer zum Teil um das Zweifache differieren. Diese Berechnungen vermögen gleichwohl die arbeitstechnischen Voraussetzungen, insbesondere das Erfordernis einer schweren Last nicht zu begründen. Der Senat vermag sich nicht in vollem Umfang den Ausführungen des BSG im Urteil vom 30.10.2007 anzuschließen. Dementsprechend bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob und in welchem Maß die Zeiträume (9 Jahre 8 Monate), in denen der Kläger Gewichte zwischen 10 kg (Druckkraft < 2700 N) und 12 kg (Druckkraft = 2700 N) zu bearbeiten hatte, tatsächlich in die Bewertung einzustellen sind. Immerhin dürfen - hier aber nicht mehr näher ermittelbare - Arbeitsphasen, in denen die Scheiben weniger als 12 kg (Druckkraft < 2700 N)wogen, nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung des BSG - und entgegen den vorgelegten Berechnungen, wo diese Zeiträume mit 12 kg eingestellt sind - nicht in die Berechnung der Gesamtdosis einfließen, sodass mangels Nachweis der konkreten Belastungen der gesamte Zeitraum unberücksichtigt bliebe. In diesem Fall wären lediglich 4 Jahre und 5 Monate wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten i.S. der Rechtsprechung des BSG nachgewiesen (nämlich jene, bei denen Scheiben mit einem Gewicht von 12,5 kg = Druckkraft 2738 N für das beidseitige Heben bearbeitet wurden). Anderes ergäbe sich, wenn die Druckkraftschwelle bei konsequenter Fortführung der Rechtsprechung des BSG noch weiter abgesenkt würde (s. nachfolgend).
33 
Die Nichtberücksichtigung einer Mindesttagesdosis entspricht allerdings der Praxis des Senats. Keine Bedenken hat der Senat auch gegen die Halbierung der Gesamtdosis, um so zu einem echten Grenzwert für die Bejahung oder Verneinung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der in Rede stehenden BK zu gelangen.
34 
Nicht zu folgen vermag der Senat aber der Herabsetzung der Druckkraftschwelle für Männer von 3200 N auf 2700 N und für Frauen von 2500 N auf 1850 N. Denn dies würde dazu führen, dass auch das Heben und Tragen von leichten bis allenfalls mittelschweren Gewichten bei der Ermittlung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 einfließt und damit gegen den Wortlaut der BK verstoßen. Dies zeigt der vorliegende Fall. Der Kläger hatte während seiner Tätigkeit Bremsscheiben mit einem Gewicht zwischen 7 kg und höchstens 12,5 kg und damit gerade keine „schweren Lasten“ zu heben. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine reine Addition der insgesamt gehobenen Lasten abhebt, verkennt er, dass die BK 2108 nicht auf bewegte Gesamtlastgewichte pro Tag oder Jahr, sondern auf das Heben und Tragen von - einzelnen - Lasten abstellt, die schwer sein müssen.
35 
Grundlage der dargestellten Druckkraftschwelle des MDD ist zunächst die Annahme, dass bei Männern ab 40 Jahren ab 20 kg, bei Frauen ab 40 Jahren ab 10 kg von einer schweren Last zu sprechen sei. Diese Annahme beruht (s. Jäger u.a., a.a.O., S. 105; BK-Report S. 59) auf dem Merkblatt zur BK 2108 vom 18.12.1992 (BArbBl. S. 50 ff.), wo als Anhaltspunkte für eine schwere Last geschlechts- und altersspezifische Unterscheidungen in dieser Form getroffen wurden und dient der Abgrenzung zu allgemeinen Hebe- und Tragetätigkeiten (BK-Report, a.a.O.). Hierauf aufbauend und unter Berücksichtigung biomechanischer Berechnungen der Bandscheibenkompression ergibt sich für das langsame beidhändige symmetrische Heben einer solchen Last vom Boden auf Taillenhöhe für die Bandscheibe am lumbosacralen Übergang L5/S1 als typischer Kenngröße für die LWS-Belastung (BK-Report S. 56) eine Druckkraft zwischen 3200 und 3300 N bei 20 kg und zwischen 2500 und 2600 N bei 10 kg, woraus die genannte Druckkraftschwelle abgeleitet wird (Jäger u.a., a.a.O., S. 109).
36 
Allerdings ist die Druckkraft nicht nur abhängig vom Gewicht, sondern insbesondere auch von der Art der Lastenmanipulation (Jäger u.a., a.a.O., S. 114; BK-Report S. 75 f.). Für die Ermittlung der entsprechenden, nachfolgend dargestellten Berechnungsformeln wurde für die gesamte Dauer des Vorgangs ausschließlich auf den Maximalwert des Druckkraftverlaufes abgestellt, sodass möglicherweise zusätzlich auftretende Belastungen durch ungünstige Körperhaltung oder dynamische Effekte regelmäßig berücksichtigt sind (vgl. BK-Report, S. 76). Im Einzelnen ergeben sich zur Darstellung einer linearen Beziehung für die verschiedenen, vom Wortlaut der BK 2108 erfassten Hebe- und Tragevorgänge - das Umsetzen von Lasten stellt eine besondere Form des Hebens dar (BK-Report S. 76) -, folgende Berechnungsformeln (Jäger u.a., a.a.O., S. 114 ff., BK-Report S. 75 ff.) und beispielhafte Ergebnisse:
37 
Heben
beidhändig, symmetrisch
F = 1800 N + 75 N/kg x L
bei 20 kg: 3300 N
bei 15 kg: 2925 N
bei 12 kg: 2700 N
bei 10 kg: 2550 N
bei 5 kg: 2175 N
Heben
einhändig
F = 1800 N + 130 N/kg x L
bei 20 kg: 4400 N
bei 15 kg: 3750 N
bei 12 kg: 3360 N
bei 10 kg: 3100 N
bei 5 kg: 2450 N
Umsetzen
beidhändig
F = 800 N + 75 N/kg x L
bei 30 kg: 3050 N
bei 20 kg: 2300 N
bei 15 kg: 1925 N
bei 12 Kg:1700 N
bei 10 kg: 1550 N
bei 5 kg: 1175 N
Umsetzen
einhändig
F = 800 N + 240 N/kg x L
bei 20 kg: 5600 N
bei 15 kg: 4400 N
bei 12 kg: 3680 N
bei 10 kg: 3200 N
bei 5 kg: 2000 N
Tragen
vor und neben Körper
F = 1000 N + 85 N/kg x L
bei 25 kg: 3125 N
bei 20 kg: 2700 N
bei 15 kg: 2275 N
bei 12 kg: 2020 N
bei 10 kg: 1850 N
bei 5 kg: 1425 N
Tragen
beidseits, auf Schulter, Rücken
F = 1000 N + 60 N/kg x L
bei 40 kg: 3400 N
bei 30 kg: 2800 N
bei 25 kg: 2500 N
bei 20 kg: 2200 N
bei 15 kg 1900 N
bei 12 kg: 1720 N
bei 10 kg: 1600 N
bei 5 kg: 1300 N
F = Kraft, L = Lastgewicht
38 
Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse hat sich im neuen Merkblatt zur BK 2108 vom 01.09.2006 (BArbBl. S. 30 ff.) eine Änderung ergeben, als die altersspezifische Unterscheidung entfallen ist und stattdessen neben dem Geschlecht auf die Art der Lastenmanipulation abgestellt wird. Dementsprechend variiert dort die Höhe des Lastgewichts für die Annahme einer schweren Last, sodass beispielsweise bei Männern als schwer das beidhändige Heben einer 20 kg schweren Last angesehen wird, beim Tragen vor und neben dem Körper aber erst eine Last von 25 kg. Damit gibt dieses Merkblatt insoweit den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse wieder und ist deshalb für die Beurteilung heranzuziehen (BSG, Urteil vom 27.06.2006, B 2 U 13/05 R in 4-2700 § 9 Nr. 9).
39 
Es ist nicht erkennbar, dass diese biomechanischen Erkenntnisse durch die Deutsche Wirbelsäulenstudie beeinflusst würden. Auch das BSG beruft sich insoweit gerade nicht auf diese Studie, sondern vor allem auf den Wortlaut der BK 2108, der - was zutrifft - nicht nur das Heben von Lasten, sondern auch das Tragen von Lasten erfasst.
40 
Allerdings kann der Senat schon nicht nachvollziehen, aus welchen Gründen das BSG dann eine Druckkraftschwelle von 2700 N annimmt. Dieser Wert errechnet sich zwar aus dem Tragen einer 20 kg schweren Last vor oder neben dem Körper (s. die Tabelle oben). Der Wortlaut der BK 2108 schließt aber bestimmte Arten der tragenden Lastbewegung nicht aus, erfasst also insbesondere auch das Tragen von Lasten auf den Schultern oder dem Rücken. Ein Transport einer 20 kg schweren Last auf diese Art führt aber zu einer Druckkraft von 2200 N (s. die Tabelle oben). Konsequenterweise hätte daher das BSG diesen Wert als Druckkraftschwelle annehmen müssen.
41 
Indessen ist der Senat der Überzeugung, dass entsprechend den biomechanischen Erkenntnissen und entgegen der Auffassung des BSG für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Hebens und Tragens von Lasten bei der - auch vom BSG befürworteten Anwendung des MDD - unterschiedliche Gewichte für die unterschiedlichen Lastenmanipulationen anzusetzen sind. Auch das Merkblatt enthält für unterschiedliche Lastenmanipulationen verschiedene Gewichtsangaben und stellt fest, dass auch geringere als die dort tabellarisch in Abhängigkeit von der Art der Lastenmanipulation und des Geschlechts angegebenen Lastgewichte bei besonderen Umständen als schwer anzusehen sind. Solche besonderen Umstände liegen im vorliegenden Fall allerdings nicht vor. Es darf somit und anders als vom BSG angenommen gerade nicht auf eine als schwer angesehene Last von 20 kg für alle Hebe- und Tragearten abgestellt werden. Dem steht der dargestellte aktuelle Stand der Wissenschaft entgegen und dies wird dem Wortlaut und Sinn der aufgeführten arbeitstechnischen Voraussetzungen auch nicht gerecht.
42 
Der Wortlaut der BK erfordert eine „schwere“ Last, ohne dies näher zu definieren. Legt man die vom BSG aktuell angenommene Druckkraftschwelle von 2700 N zu Grunde, errechnet sich für das beidhändige Heben eine hierfür erforderliche Last von 12 kg. Aus Sicht des Senats kann eine solche Last grundsätzlich (von besonderen Umständen der Arbeitssituation also abgesehen, vgl. hierzu das Merkblatt vom 01.09.2006) nicht als schwer angesehen werden. So wird beispielsweise im Bereich der sozialmedizinischen Begutachtung unter mittelschwer das Heben (und Tragen) von Lasten bis 15 kg angesehen, erst darüber hinaus wird eine schwere Tätigkeit angenommen (vgl. Das ärztliche Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung, Stand Juni 2000, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, S. 47). Im Bereich der Kausalitätsprüfung nach Arbeitsunfällen wird von manchen medizinischen Gutachtern, Unfallversicherungsträgern und teilweise auch Sozialgerichten das Anheben einer Getränkekiste (übliche Kiste Mineralwasser mit 12 Glasflaschen, befüllt: über 17 kg) als den Versicherungsschutz praktisch ausschließendes alltägliches Ereignis diskutiert oder gar angenommen. Auch wenn der Senat diese Wertung keineswegs teilt, zeigt dies doch den drohenden Wertungswiderspruch. Noch extremer wird die Situation, wenn - unter konsequenter Fortführung der Argumentation des BSG - von einer Druckkraftschwelle von 2200 N (Tragen einer 20 kg schweren Last auf Schultern oder Rücken) ausgegangen würde. Eine solche Druckkraft wird bereits bei einem beidhändigen Heben einer Last von knapp über 5 kg erreicht. Im genannten Urteil vom 30.10.2007 geht das BSG aber für diese Art der Lastenmanipulation anscheinend selbst von 20 kg als schwerer Last aus.
43 
Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 beruhen auf der Annahme einer Gefährdung der Versicherten bei derartigen Lastenmanipulationen. Mit dem Begriff der arbeitstechnischen Voraussetzungen sind die für die Anerkennung einer Krankheit als BK erforderlichen besonderen Einwirkungen i.S. des § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII gemeint. Es geht darum, welche Einwirkungen vorgelegen haben und wie sie beschaffen gewesen sein müssen, um von einer beruflichen Ursache der eingetretenen Erkrankung ausgehen zu können (BSG, Urteil vom 27.06.2006, B 2 U 20/04 R in SozR 4-2700 § 9 Nr. 7). Damit sind die im Normtext verwandten Begriffe auf der Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu konkretisieren und es ist dann festzustellen, wie danach die beruflichen Einwirkungen beschaffen sein müssen, um die betreffende Krankheit hervorrufen zu können (BSG, a.a.O.). Ist es aber - auch nach Veröffentlichung der Deutschen Wirbelsäulenstudie - aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisstand, dass die Gefährdung der Lendenwirbelsäule im Hinblick auf das Entstehen einer bandscheibenbedingten Erkrankung von der Druckkraft auf die lumbale Bandscheibe abhängt, hat die Bestimmung von Grenz- oder Orientierungswerten nach dem MDD für die Beurteilung der arbeitstechnischen Voraussetzungen hierauf, auf diese Druckkraft, abzustellen. Allerdings kann die Druckkraftschwelle nicht beliebig abgesenkt werden, insbesondere nicht auf leichte bis mittelschwere Lastenmanipulation, weil sonst auch allgemeine Belastungen berücksichtigt würden. BKen erfassen aber nur besondere Einwirkungen, denen bestimmte Berufsgruppen in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
44 
Im Ergebnis bedeutet dies, dass für die Beurteilung des Kriteriums der „schweren Last“, jedenfalls für typische Lastenmanipulationen wie sie hier in Rede stehen, die Druckkraftschwelle festgelegt werden muss, allerdings in Beziehung zu den sich daraus ergebenden Lastgewichten für die einzelnen von der BK erfassten Tätigkeiten und der durch den Wortlaut sich ergebenden Grenzen. Dementsprechend spielen Erkenntnisse der Deutschen Wirbelsäulenstudie über eine mögliche Gefährdung durch eine Druckkraft von 2000 N (möglicherweise aber nur für bestimmte Arten bandscheibenbedingter Erkrankungen) hier keine Rolle, entspricht eine solche Druckkraft doch dem beidhändigen Heben einer weniger als 3 kg schweren Last. Auch im Abschlussbericht über diese Studie wird aus diesem Grund festgehalten, dass einige der als besser als das MDD bewerteten Dosismodelle über die Legaldefinition der BK 2108 hinausgehen (Abschlussbericht S. 177). Zur Anwendung der BK 2108 muss somit - bei fehlender Konkretisierung durch den Verordnungsgeber ggf. höchstrichterlich - für eine bestimmte typische Manipulationsart die schwere Last definiert werden (z.B. 20 kg für das beidhändige Heben und Tragen), woraus sich mittels der dargestellten biomechanischen Formel F = 1800 N + 75 N/kg x L die Druckkraftschwelle errechnet, die wiederum durch die Anwendung der für andere Manipulationsarten geltenden Formeln die Berechnung der für diese Arten geltenden Mindestlasten zulässt.
45 
Die abschließende Beurteilung der arbeitstechnischen Voraussetzungen kann auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit medizinischer Sachaufklärung hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen und den in Rede stehenden beruflichen Belastungen - ggf. als nur möglich - offen bleiben. Denn es handelt sich um eine eigenständige und vom Vorliegen des konkreten ursächlichen Zusammenhangs unabhängige Voraussetzung (so jetzt auch BSG, Urteil vom 20.10.2007, a.a.O.).
46 
Der Senat sieht für den vorliegenden Fall keine Notwendigkeit, eine Grenzbelastung abschließend festzulegen , denkbar wäre jedenfalls die im Merkblatt angenommene und vom BSG im genannten Urteil vom 30.10.2007 übernommene Last von 20 kg für das beidhändige Heben bei Männern (Druckkraftschwelle dann - zu Gunsten der Versicherten abgerundet - 3200 N, vgl. Jäger u.a, a.a.O., S. 109) als untere Grenze für diese Art der Lastenmanipulation, nach Auffassung des Senats keinesfalls weniger als 15 kg (Druckkraftschwelle dann 2925 N). Die vom Kläger beidhändig gehobenen und teilweise zwar einhändig, aber vor dem Körper getragenen Lastgewichte bis zu 12,5 kg stellen jedenfalls keine schweren Lasten dar. Besondere Umstände hinsichtlich der Art der Arbeitsausführung oder der sonstigen Arbeitsbedingungen lagen nicht vor. Dementsprechend ist für eine Berechnung nach dem MDD von einer deutlich höheren Druckkraftschwelle als 2700 N auszugehen, die der Kläger in seiner Tätigkeit nicht erreichte, sodass keine Summanden für die Ermittlung der Gesamtdosis vorhanden sind.
47 
Im Ergebnis wies die Tätigkeit des Klägers nicht die von der BK 2108 geforderte Gefährdung auf, sodass eine BK 2108 auch nicht entstehen konnte. Damit scheiden Übergangsleistungen wegen einer drohenden BK 2108 aus. Auf möglicherweise gleichwohl vorhanden gewesene wirbelsäulengefährdende Umstände unterhalb oder außerhalb der von der BK 2108 geforderten Belastungen kommt es nicht an.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
49 
Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist die Revision zuzulassen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 9 Berufskrankheit


(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit

Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung - KraftfAusbV 2001 | § 3 Ausbildungsberufsbild


Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.

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Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.