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I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten einer Untätigkeitsklage durch das Sozialgericht.
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Die am 13. Oktober 1954 geborene Antragstellerin war vom 1. August 1976 bis zum 31. Januar 1991 als landwirtschaftliche Unternehmerin versicherungs- und beitragspflichtig zur landwirtschaftlichen Alterskasse. Seither entrichtet sie freiwillige Beiträge [AS 64 Verw.Akte]. Mit Schreiben vom 23. September 2003, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 24. September 2003 [AS 57 Verw.Akte], fragte die Antragstellerin „wegen familiärer Probleme“ an, ob die Möglichkeit bestehe, die freiwillige Weiterversicherung ruhen zu lassen. Die Antragstellerin fragte weiterhin, welche Auswirkungen dies auf ihr Altersgeld habe und bedankte sich "für eine ausführliche Informationen" im Voraus.
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Mit E-Mail vom 29. Oktober 2003 erinnerte die Antragstellerin an ihre Anfrage [AS 58 Verw.Akte]. Die Antragsgegnerin antwortete mit Schreiben vom 17. November 2003 [AS 59 Verw.Akte], dass die Versicherungspflicht spätestens mit Ablauf des Monats ende, in dem die Antragstellerin das 60. Lebensjahr vollendet habe oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eintrete. Da die Antragstellerin das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und keine Unterlagen über eine eventuelle Erwerbsunfähigkeit vorlägen, bestehe weiterhin Versicherungs- und Beitragspflicht. Die Möglichkeit, die Weiterentrichtung ruhen zu lassen, sehe das Gesetz nicht vor.
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Mit Schreiben vom 9. März 2004, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 12. März 2004 [AS 61 Verw.Akte], legte die Antragstellerin gegen das Schreiben vom 17. November 2003 Widerspruch ein. Sie verwies darauf, seit 15. November 2000 versicherungspflichtig beschäftigt zu sein und Beiträge an die BfA zu bezahlen.
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Am 15. Juli 2004 erhob die Antragstellerin Untätigkeitsklage bei dem Sozialgericht Reutlingen (S 3 LW 2241/04), da über ihren Widerspruch vom 9. März 2004 nicht entschieden worden sei.
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Die Antragsgegnerin sah das Schreiben der Antragstellerin vom 9. März 2004, wie in einem Schreiben vom 23. Juli 2004 [AS 62 Verw.Akte] an die Antragstellerin erläutert, als Antrag auf Beendigung der Weiterentrichtung der Beiträge nach § 84 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) sowie als Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 ALG an, da das Schreiben vom 17. November 2003 keinen Verwaltungsakt darstelle. Sie lehnte beide Anträge mit Bescheiden vom selben Tag ab.
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In ihrer Erwiderung auf die Untätigkeitsklage vom 29. Juli 2004 verwies die Antragsgegnerin darauf, dass das Schreiben der Antragstellerin vom 23. September 2003 lediglich ein Beratungsersuchen darstelle, welches mit Schreiben vom 17. November 2003 beantwortet worden sei. Dieses Antwortschreiben habe eine schlichte Verwaltungshandlung und keinen Verwaltungsakt dargestellt, wogegen auch kein Widerspruch erhoben werden könne. Erst mit dem Schreiben der Antragstellerin vom 9. März 2004 sei offensichtlich geworden, dass diese eine Befreiung von ihrer Versicherungspflicht begehre. Sie habe diesen Antrag mit den (beiden) Bescheiden vom 23. Juli 2004 beschieden. Das Schreiben vom 9. März 2004 und die Erhebung der Untätigkeitsklage am 15. Juli 2004 könnten nicht als Widersprüche gegen die Entscheidungen vom 23. Juli 2004 gewertet werden, da sie vor dem Erlass der Verwaltungsakte abgegeben worden seien.
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Mit zwei Schreiben vom 12. August 2004, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 16. August 2004, legte die Antragstellerin gegen die Bescheide vom 23. Juli 2004 Widerspruch ein [AS 67 68 Verw.Akte].
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Am 17. August 2004 erklärte die Antragstellerin den Rechtsstreit für erledigt und beantragte, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2004 [AS 71 Verw.Akte] wies der Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin vom 9. März 2004 gegen das Schreiben vom 17. November 2003 als unzulässig zurück.
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Das Sozialgericht entschied mit Beschluss vom 9. September 2004, außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten. Zur Begründung führte es - mit Bezugnahme auf die Kommentierung von Knittel in Hennig, SGG, § 193 Rn. 46 - im Wesentlichen aus, der Antragstellerin sei es grundsätzlich zuzumuten gewesen, vor Erhebung der Untätigkeitsklage eine Sachstandsanfrage an die Antragsgegnerin zu richten. Bei einer solchen Rückfrage wäre die Untätigkeitsklage nicht erforderlich gewesen, zumal die Antragsgegnerin vor Kenntnis der Untätigkeitsklage über das Schreiben der Antragstellerin vom 9. März 2004 im Sinne eines Antrages entschieden habe.
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Erst nach dieser Entscheidung findet sich in den Akten des Sozialgerichts das Schreiben der Antragstellerin vom 31. August 2004 [AS 28 SG-Akte], beim Sozialgericht eingegangen am 1. September 2004, worin der Kostenantrag wiederholt wurde. Die Antragsgegnerin habe im Widerspruchsbescheid vom 24. August 2004 zu erkennen gegeben, dass durchaus die Verpflichtung bestanden habe, über den mit Schreiben vom 9. März 2004 erhobenen Widerspruch zu entscheiden.
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Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 13. September 2004 zugestellten Beschluss am 27. September 2004 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass es dem Sinn und Zweck des § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) widersprechen würde, wenn jeder Kläger vor Erhebung der Untätigkeitsklage bei der Behörde nachfragen müsste, bis wann mit einer Entscheidung gerechnet werden könne. Die Antragsgegnerin habe auch keinen zureichenden Grund für ihre Untätigkeit gehabt. Den von der Antragstellerin begehrten Widerspruchsbescheid habe sie erst nach Kenntnis der Untätigkeitsklage erlassen. Die Argumentation der Antragsgegnerin, dass der begehrte Widerspruchsbescheid nur deswegen nicht erteilt worden sei, da das Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. November 2003 keinen Verwaltungsakt darstelle, sondern nur ein schlichtes Auskunftsschreiben, greife schon allein deshalb nicht mehr, da die Antragsgegnerin zwischenzeitlich den geforderten Widerspruchsbescheid erlassen habe. Im Übrigen handele es sich bei dem Schreiben vom 17. November 2003 tatsächlich um einen Verwaltungsakt (was näher ausgeführt wird).
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Das Sozialgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 4. Oktober 2004 nicht abgeholfen und sie am 8. Oktober 2003 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
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den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. September 2004 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr ihre außergerichtlichen Kosten im Verfahren S 3 LW 2241/04 vor dem Sozialgericht Reutlingen zu erstatten.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend und verweist im Übrigen auf ihr Vorbringen im Beschlussverfahren.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2004 hat der Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin die Widersprüche vom 12. August 2004 gegen die Bescheide vom 23. Juli 2004 als unbegründet zurückgewiesen [AS 77 Verw.Akte].
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten der Antragsgegnerin, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
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II. Die fristgerecht eingelegte und im Übrigen auch gem. §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.
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Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Es entscheidet nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird.
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Bei einer derartigen Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 193 SGG entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach sachgemäßem Ermessen. Dabei sind die Gründe für die Einlegung des Rechtsmittels zu berücksichtigen und es hat vor allem der nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beachtende voraussichtliche Verfahrensausgang den Ausschlag zu geben (BSG, Beschluss vom 7. September 1998 - B 2 U 10/98 R - SozR 3-1500 § 193 Nr. 10;. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 193 Rn. 13). Ein vom Sozialgericht ausgeübtes Ermessen ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat voll überprüfbar, da die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen ist.
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Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist nach § 88 SGG eine sog. Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Das Gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
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Die am 15. Juli 2004 erhobene Untätigkeitsklage der Antragstellerin ist nach dieser Maßgabe als zulässig anzusehen, denn die Antragsgegnerin hat über den Widerspruch vom 12. März 2004 nicht entschieden. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Widerspruch zulässig war, also ob das Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. November 2003 einen Verwaltungsakt darstellt, denn auch über einen von der Behörde als unzulässig angesehenen Widerspruch ist zu entscheiden, wie dies der Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin letztlich auch mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2004 getan hat. Dass das Schreiben vom 9. März 2004 entgegen dem klaren Wortlaut lediglich als Antrag anzusehen ist, vertritt die Antragsgegnerin damit nicht mehr. Der Senat sieht keinen Ansatz, dem entgegenzutreten, wobei er berücksichtigt, dass aus dem Inhalt des Schreibens vom 24. September 2003 oder der Rechtsnatur der Antwort vom 17. November 2003 nicht unmittelbar auf die Rechtsnatur des Schreibens vom 9. März 2004 geschlossen werden kann.
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Ob der Antragstellerin Kosten nach Erledigung der zulässigen Untätigkeitsklage zu erstatten sind, ist danach zu entscheiden, ob die Antragsgegnerin zureichenden Grund für die Untätigkeit hatte und diesen Grund der Antragstellerin mitgeteilt hat oder er ihr bekannt war (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 193 Rn. 13c m.w.N.).
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Einen solchen zureichenden Grund hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen, noch ist er sonst ersichtlich. Mitteilungen an die Antragstellerin über die Untätigkeit der Antragsgegnerin sind bis zum Ablauf der Dreimonatsfrist auch nicht erfolgt. Insbesondere war die Antragstellerin nicht gehalten, vor Erhebung der Untätigkeitsklage bei der Antragsgegnerin nach dem Verfahrensstand nachzufragen.
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§ 88 SGG enthält eine Verpflichtung zu einer solchen Nachfrage nicht. Ob sie unabhängig hiervon anzunehmen ist, ergibt sich aus Rechtsprechung und Literatur nicht eindeutig. Knittel vertritt die grundsätzliche Notwendigkeit einer Nachfrage in seinen vom Sozialgericht zitierten, allerdings in Rn. 33 (Stand September 2002) des Kommentars von Hennig befindlichen Ausführungen. Er macht unter Hinweis auf Rechtsprechung des 12. Senats des LSG Baden-Württemberg lediglich eine Ausnahme für den Fall, dass die Sperrfrist des § 88 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 SGG bereits um das Doppelte überschritten ist und die Behörde dem Kläger die Gründe für die Verzögerung nicht mitgeteilt hat. Allein der zweite Punkt entspricht dem Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 16. April 1998 - L 3 Sb 84/97 - Breithaupt 1998, 943, wonach eine Pflicht zur Nachfrage in einem Fall angenommen worden ist, in dem die Behörde dem Kläger mitgeteilt hatte, dass noch Ermittlungen notwendig seien. Eine solche Mitteilung hat die Antragsgegnerin im hier zu entscheidenden Fall jedoch nicht vorgenommen.
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Soweit Ulmer in Hennig, a.a.O., § 88 Rn. 16 (Stand Juni 2003) und Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. 2005, Rn. 124 die Ansicht der regelmäßigen Notwendigkeit einer Sachstandsanfrage oder Anmahnung des Widerspruchsbescheides vor Erhebung der Untätigkeitsklage vertreten, wird dies in dieser Allgemeinheit durch die jeweils als Beleg angeführte Entscheidung des LSG Niedersachsen vom 11. November 1991 - L 7 S (Ar) 175/91 - Breithaupt 1992, 432, nicht gestützt. Dort ist die Verpflichtung zur Nachfrage „jedenfalls“ nur für einen Sachverhalt angenommen worden, bei dem der Kläger mit weiteren Ermittlungen der Behörden rechnen musste. Das war im hier zu entscheidenden Fall nicht so, denn durch die Antragsgegnerin war über eine reine Rechtsfrage zu entscheiden, was die Notwendigkeit Ermittlungen nicht erwarten ließ.
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In der weiteren sozialrechtlichen Kommentarliteratur wird eine Verpflichtung zur Nachfrage des Klägers - soweit ersichtlich - nicht diskutiert (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 88 Rn. 7a, 7b; Binder in: Binder/ Bolay/ Castendiek/ Eckertz/ Groß/ Littmann/ Lüdtke/ Mälicke/ Roller, Handkommentar zum SGG, § 88 Rn. 10, 11) oder die Frage offen gelassen (Eschner in: Jansen, SGG, 2003, § 88 Rn. 24). Die Kommentarliteratur zur Vorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO, welche für den Verwaltungsgerichtsprozess den entsprechenden Fall regelt („der Kläger mit seiner Bescheidung rechnen musste“), enthält keine Hinweise auf eine Verpflichtung zur Nachfrage vor Erhebung der Untätigkeitsklage, wenn die Behörde nicht zuvor weitere Ermittlungen angekündigt, der Klägers von diesen Ermittlungen aufgrund besonderer Umstände Kenntnis hat oder die Entscheidung mit Einverständnis des Klägers bis zum Ergebnis eines Musterprozesses zurückgestellt worden ist (Kopp/ Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 161 Rn. 36; Neumann in: Sodan/ Ziekow, VwGO, § 161 Rn. 309 [Stand November 1999]; Clausing in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 161 Rn. 42 [Stand September 2003]; Jörg Schmidt in: Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 1998, § 161 Rn. 20). Für all diese Umstände bestehen im hier zu entscheidenden Fall keinerlei Anhaltspunkte.
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Vor diesem Hintergrund sieht der Senat bei Sachverhalten, in denen keine besonderen Umstände vorliegen, welche für den Kläger eine länger andauernde Ermittlung der Behörde oder eine sonstige Verzögerung der Bearbeitung nahe legen, keinen Anlass, über die gesetzlichen Anforderungen des § 88 SGG hinausgehend, von dem Kläger zu verlangen, bei der Behörde nach dem Verfahrensstand nachzufragen.
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Aus den vorstehenden Gründen war der Beschwerde stattzugeben. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 193 Rn. 17; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Oktober 1986 - L 2 B 225/85 - Breithaupt 1987, 253, 259; Bay. LSG, Beschluss vom 10. Oktober 1996 - L 5 B 198/95 Ar - Breithaupt 1998, 454, 466, ).
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Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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