Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 20. März 2013 - S 1 SB 4626/12

bei uns veröffentlicht am20.03.2013

Tenor

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens S 1 SB 4626/12 zu erstatten.

Gründe

 
I.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Beklagte der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für die Erhebung einer Untätigkeitsklage zu erstatten hat.
Auf Antrag der Klägerin vom 08. November 2011 setzte das Landratsamt K. (LRA) deren Grad der Behinderung (GdB) im Sinne des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch ab dem Antragszeitpunkt mit 40 neu fest (Bescheid vom 09. Dezember 2011).
Dagegen erhob die Klägerin, vertreten durch ihre damaligen Prozessbevollmächtigten, am 22. Dezember 2011 Widerspruch mit dem Hinweis, der Widerspruch erfolge zunächst nur zur Wahrung der Frist; eine Begründung erfolge mit gesondertem Schreiben. Nach Akteneinsicht begründeten die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Widerspruch mit Schriftsatz vom 16. Februar 2012. Der im Rahmen der Sachaufklärung durch das LRA mit Schreiben vom 27. März 2012 angeforderte Befundbericht der Orthopädin Dr. H. ging dem LRA am 02. Mai 2012 zu. Noch am selben Tag leitete das LRA die Aktenunterlagen seinem versorgungsärztlichen Dienst zur Stellungnahme zu. Diese Stellungnahme erging am 06. Juni 2012 mit der Anregung, weitere Sachaufklärung hinsichtlich einer psychiatrischen Behandlung der Klägerin einzuleiten.
Auf Anfrage des LRA an die damaligen Prozessbevollmächtigten, ob wegen einer „depressiven Komponente mit Überlagerungssymptomatik“ einer Facharztbehandlung erfolge (Schreiben vom 19. Juni 2012), legten diese das Mandat nieder (Schriftsatz vom 26. Juli 2012, beim LRA am 30. Juli 2012 eingegangen).
Auf erneute Anfrage des LRA unmittelbar an die Klägerin teilte diese mit Schriftsatz vom 12. August 2012 mit, sie werde künftig durch die Anwaltskanzlei B. vertreten; ihre neue Prozessbevollmächtigte befinde sich momentan noch im Urlaub. Auf weitere Anfrage des LRA an die Klägerin (Schreiben vom 12. September 2012) zeigten die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21. November 2012 deren Vertretung an. Am 22. November 2012 übersandten sie dem LRA einen Entlassungsbericht der K. Klinik, Ü., mit der Bitte um Entscheidung über den Widerspruch innerhalb eines Monats. Zugleich wiesen sie darauf hin, Auftrag zur Erhebung einer Untätigkeitsklage zu haben. Auf die weitere Anfrage des LRA vom 23. November 2012, ob eine von der Klägerin im September 2012 telefonisch mitgeteilte ärztliche Untersuchung zwischenzeitlich stattgefunden habe und es insoweit einen weiteren Befundbericht anfordern oder die Akte dem ärztlichen Dienst zur abschließenden Stellungnahme zuleiten solle, übersandten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 06. Dezember 2012 einen Arztbrief der Neurologin und Psychiaterin Dr. Hu. „zur weiteren Verwendung“. Außerdem teilten Sie mit, sie hätten noch nicht in Erfahrung bringen können, welche Untersuchung die Klägerin gemeint habe, das sie insoweit mit dieser noch keine Rücksprache hätten halten können. Mit Schriftsatz vom 02. Januar 2013 übersandten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dem LRA eine ärztliche Bescheinigung des Internisten Dr. R. vom 14. Dezember 2012 und äußerten die Bitte, „die Ermittlungen zeitnah abzuschließen und rasch über den Widerspruch zu entscheiden.“ Dabei wiesen sie auf § 88 SGG hin.
Bereits am 20. Dezember 2012 hat die Klägerin Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Diese Klage hat sie nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2013 in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihre außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Der Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für die Erhebung der Untätigkeitsklage zu erstatten.
10 
Endet - wie vorliegend - ein nicht kostenpflichtiges Gerichtsverfahren nicht durch Urteil, entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes). Über die Maßstäbe, nach denen das Gericht im konkreten Einzelfall die Kostenverteilung vorzunehmen hat, sagt das Gesetz zwar nichts. Es entspricht jedoch herrschender Auffassung, dass die außergerichtlichen Kosten nach pflicht- und sachgemäßem Ermessen aufzuteilen sind (ständige Rechtsprechung seit BSG SozR Nrn. 1 und 4 zu § 193 SGG; BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 10; LSG Baden-Württemberg vom 14.09.2005 - L 10 LW 4563/04 AK-B - , Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 1. Auflage 2009, § 88, Rand-Nr. 25 sowie Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 193, Rand-Nr. 12 und 13 m.w.N.). Dabei bindet das SGG die Kostenerstattung nicht an den Ausgang des Hauptsacheverfahrens. Das Gericht muss aber neben möglichen anderen Gesichtspunkten auch das Ergebnis des Rechtsstreits und den Sach- und Streitstand bei seiner Ermessensentscheidung mit berücksichtigen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rand-Nr. 12); außerdem kann das Gericht den Anlass für die Klageerhebung berücksichtigen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rand-Nr. 12b m.w.N.), ebenso, ob der Kläger unnötige Kosten verursacht hat (vgl. insoweit BSGE 32, 253, 255).
11 
Gemessen daran hat der Beklagte der Klägerin vorliegend keine außergerichtlichen Kosten für die Erhebung der Untätigkeitsklage zu erstatten.
12 
Zwar war die Untätigkeitsklage zulässig. Denn der Beklagte hatte über den Widerspruch der Klägerin vom Dezember 2011 nicht innerhalb der Frist von drei Monaten (§ 88 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG), d.h. bis zum 22. März 2012, entschieden. Die Frage, ob der Beklagte einen zureichenden Grund für die Fristüberschreitung hatte, betrifft nicht die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage, sondern deren Begründetheit (vgl. BVerwGE 66, 342, 344; LSG Rheinland-Pfalz, Breithaupt 1998, 943, 945 sowie Wolff-Dellen, a.a.O., Rand-Nr. 10).
13 
Bei einer zulässigen Untätigkeitsklage hat unter alleiniger Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips regelmäßig der Beklagte auch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, weil der Kläger mit einer Bescheiderteilung vor Klageerhebung rechnen durfte (vgl. LSG Bremen, Breithaupt 1987, 526; Hess. LSG, Breithaupt 1993, 606, 607 und LSG Baden-Württemberg vom 16.05.2000 - L 11 RJ 1574/00 AK-B- sowie Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rand-Nr. 13c). Anders ist aber dann zu entscheiden, wenn der Kläger - wie hier - bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Untätigkeitsklage erkennen konnte, dass seine Klage unbegründet ist, weil ein zureichender Grund für die Untätigkeit vorlag. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Behörde die sachlichen Gründe, die die Entscheidung verzögern, dem Kläger mitgeteilt hat oder ihm diese Gründe bekannt gewesen sind (vgl. Bay. LSG vom 09.06.2009 - L 19 B 125/08 R - und LSG Sachsen-Anhalt vom 04.04.2011 - L 8 B 13/07 AY -; Hess. LSG, ASR 2008, 165 und LSG Baden-Württemberg vom 14.12.2005 - L 10 LW 4563/04 AK-B- m.w.N. sowie LSG Rheinland-Pfalz, Breithaupt 1998, 943, 945 m.w.N.).
14 
Vorliegend hat ein solcher sachlicher Grund dafür vorgelegen, dass der Beklagte über den Widerspruch der Klägerin vom 22. Dezember 2011 nicht innerhalb der 3-Monats-Frist des § 88 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG entschieden hat. Denn nach zwischenzeitlich erfolgter Sachaufklärung durch das LRA (Befundbericht von Dr. H., Stellungnahme von Dr. S.) aufgrund der Widerspruchsbegründung der früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatten deren jetzige Prozessbevollmächtigten dem LRA erst mit Schriftsätzen vom 20. November 2012 und 06. Dezember 2012 sowie erneut mit Schriftsatz vom 02. Januar 2013 weitere medizinische Unterlagen vorgelegt. Außerdem hatten sie noch im Schriftsatz vom 06. Dezember 2012 mitgeteilt, dass ihnen zu der Anfrage des LRA vom 23. November 2012 eine abschließende Erklärung zu der von der Klägerin im September 2012 angezeigten Untersuchung im November 2012 noch nicht möglich sei. Diese abschließende Erklärung ist nachfolgend erst mit dem Schriftsatz vom 02. Januar 2013 unter Übersendung weiterer medizinischer Unterlagen erfolgt.
15 
Vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin im Zeitpunkt des Eingangs der Untätigkeitsklage beim erkennenden Gericht am 20. Dezember 2012 ernsthaft eine abschließende Widerspruchsentscheidung durch den Beklagten noch nicht erwarten. Dem Beklagten kann es zudem im Rahmen einer Untätigkeitsklage nicht als sachwidrig und damit als Veranlassung der Klageerhebung entgegengehalten werden, wenn er eine von der Klägerin angekündigte weitere Untersuchung im Verlauf des Widerspruchsverfahrens erst abwartet und vor einer abschließenden (Sach-)Entscheidung hinsichtlich der aus Sicht seines versorgungsärztlichen Dienstes gebotenen medizinischen Sachaufklärung auch bei den neuen Prozessbevollmächtigten der Klägerin anfragt. Nachdem überdies die Klägerin selbst mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02. Januar 2013 gebeten hatte, „die Ermittlungen zeitnah abzuschließen und rasch über den Widerspruch zu entscheiden“, stellt sich die dennoch bereits am 20. Dezember 2012 erhobene Untätigkeitsklage als das bloße Ausnutzen einer formalen Rechtsposition dar, die unter Berücksichtigung des auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. hierzu BSGE 76, 67; 85, 106 und 97, 94, 110; ferner BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 6 und SozR 3-2400 § 25 Nr. 6) keine Kostenerstattungspflicht des Beklagten auslösen kann.
16 
Nachdem darüber hinaus außergerichtliche Kosten des Beklagten nicht zu erstatten sind (§ 193 Abs. 4 SGG), war zu erkennen, dass die Beteiligten einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben.
17 
Dieser Beschluss ergeht endgültig (§ 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt

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bei uns veröffentlicht am 20.03.2013

Tenor Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens S 1 SB 4626/12 zu erstatten. Gründe  I.1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Beklagte der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für die Erhebung

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 14. Sept. 2005 - L 10 LW 4563/04 AK-B

bei uns veröffentlicht am 14.09.2005

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. September 2004 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, die im Verfahren S 3 LW 2241/04 vor dem Sozialgericht Reutlingen entstandenen außerg
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Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 20. März 2013 - S 1 SB 4626/12

bei uns veröffentlicht am 20.03.2013

Tenor Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens S 1 SB 4626/12 zu erstatten. Gründe  I.1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Beklagte der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für die Erhebung

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(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. September 2004 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, die im Verfahren S 3 LW 2241/04 vor dem Sozialgericht Reutlingen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.

Gründe

 
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten einer Untätigkeitsklage durch das Sozialgericht.
Die am 13. Oktober 1954 geborene Antragstellerin war vom 1. August 1976 bis zum 31. Januar 1991 als landwirtschaftliche Unternehmerin versicherungs- und beitragspflichtig zur landwirtschaftlichen Alterskasse. Seither entrichtet sie freiwillige Beiträge [AS 64 Verw.Akte]. Mit Schreiben vom 23. September 2003, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 24. September 2003 [AS 57 Verw.Akte], fragte die Antragstellerin „wegen familiärer Probleme“ an, ob die Möglichkeit bestehe, die freiwillige Weiterversicherung ruhen zu lassen. Die Antragstellerin fragte weiterhin, welche Auswirkungen dies auf ihr Altersgeld habe und bedankte sich "für eine ausführliche Informationen" im Voraus.
Mit E-Mail vom 29. Oktober 2003 erinnerte die Antragstellerin an ihre Anfrage [AS 58 Verw.Akte]. Die Antragsgegnerin antwortete mit Schreiben vom 17. November 2003 [AS 59 Verw.Akte], dass die Versicherungspflicht spätestens mit Ablauf des Monats ende, in dem die Antragstellerin das 60. Lebensjahr vollendet habe oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eintrete. Da die Antragstellerin das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und keine Unterlagen über eine eventuelle Erwerbsunfähigkeit vorlägen, bestehe weiterhin Versicherungs- und Beitragspflicht. Die Möglichkeit, die Weiterentrichtung ruhen zu lassen, sehe das Gesetz nicht vor.
Mit Schreiben vom 9. März 2004, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 12. März 2004 [AS 61 Verw.Akte], legte die Antragstellerin gegen das Schreiben vom 17. November 2003 Widerspruch ein. Sie verwies darauf, seit 15. November 2000 versicherungspflichtig beschäftigt zu sein und Beiträge an die BfA zu bezahlen.
Am 15. Juli 2004 erhob die Antragstellerin Untätigkeitsklage bei dem Sozialgericht Reutlingen (S 3 LW 2241/04), da über ihren Widerspruch vom 9. März 2004 nicht entschieden worden sei.
Die Antragsgegnerin sah das Schreiben der Antragstellerin vom 9. März 2004, wie in einem Schreiben vom 23. Juli 2004 [AS 62 Verw.Akte] an die Antragstellerin erläutert, als Antrag auf Beendigung der Weiterentrichtung der Beiträge nach § 84 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) sowie als Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 ALG an, da das Schreiben vom 17. November 2003 keinen Verwaltungsakt darstelle. Sie lehnte beide Anträge mit Bescheiden vom selben Tag ab.
In ihrer Erwiderung auf die Untätigkeitsklage vom 29. Juli 2004 verwies die Antragsgegnerin darauf, dass das Schreiben der Antragstellerin vom 23. September 2003 lediglich ein Beratungsersuchen darstelle, welches mit Schreiben vom 17. November 2003 beantwortet worden sei. Dieses Antwortschreiben habe eine schlichte Verwaltungshandlung und keinen Verwaltungsakt dargestellt, wogegen auch kein Widerspruch erhoben werden könne. Erst mit dem Schreiben der Antragstellerin vom 9. März 2004 sei offensichtlich geworden, dass diese eine Befreiung von ihrer Versicherungspflicht begehre. Sie habe diesen Antrag mit den (beiden) Bescheiden vom 23. Juli 2004 beschieden. Das Schreiben vom 9. März 2004 und die Erhebung der Untätigkeitsklage am 15. Juli 2004 könnten nicht als Widersprüche gegen die Entscheidungen vom 23. Juli 2004 gewertet werden, da sie vor dem Erlass der Verwaltungsakte abgegeben worden seien.
Mit zwei Schreiben vom 12. August 2004, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 16. August 2004, legte die Antragstellerin gegen die Bescheide vom 23. Juli 2004 Widerspruch ein [AS 67 68 Verw.Akte].
Am 17. August 2004 erklärte die Antragstellerin den Rechtsstreit für erledigt und beantragte, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2004 [AS 71 Verw.Akte] wies der Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin vom 9. März 2004 gegen das Schreiben vom 17. November 2003 als unzulässig zurück.
11 
Das Sozialgericht entschied mit Beschluss vom 9. September 2004, außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten. Zur Begründung führte es - mit Bezugnahme auf die Kommentierung von Knittel in Hennig, SGG, § 193 Rn. 46 - im Wesentlichen aus, der Antragstellerin sei es grundsätzlich zuzumuten gewesen, vor Erhebung der Untätigkeitsklage eine Sachstandsanfrage an die Antragsgegnerin zu richten. Bei einer solchen Rückfrage wäre die Untätigkeitsklage nicht erforderlich gewesen, zumal die Antragsgegnerin vor Kenntnis der Untätigkeitsklage über das Schreiben der Antragstellerin vom 9. März 2004 im Sinne eines Antrages entschieden habe.
12 
Erst nach dieser Entscheidung findet sich in den Akten des Sozialgerichts das Schreiben der Antragstellerin vom 31. August 2004 [AS 28 SG-Akte], beim Sozialgericht eingegangen am 1. September 2004, worin der Kostenantrag wiederholt wurde. Die Antragsgegnerin habe im Widerspruchsbescheid vom 24. August 2004 zu erkennen gegeben, dass durchaus die Verpflichtung bestanden habe, über den mit Schreiben vom 9. März 2004 erhobenen Widerspruch zu entscheiden.
13 
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 13. September 2004 zugestellten Beschluss am 27. September 2004 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass es dem Sinn und Zweck des § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) widersprechen würde, wenn jeder Kläger vor Erhebung der Untätigkeitsklage bei der Behörde nachfragen müsste, bis wann mit einer Entscheidung gerechnet werden könne. Die Antragsgegnerin habe auch keinen zureichenden Grund für ihre Untätigkeit gehabt. Den von der Antragstellerin begehrten Widerspruchsbescheid habe sie erst nach Kenntnis der Untätigkeitsklage erlassen. Die Argumentation der Antragsgegnerin, dass der begehrte Widerspruchsbescheid nur deswegen nicht erteilt worden sei, da das Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. November 2003 keinen Verwaltungsakt darstelle, sondern nur ein schlichtes Auskunftsschreiben, greife schon allein deshalb nicht mehr, da die Antragsgegnerin zwischenzeitlich den geforderten Widerspruchsbescheid erlassen habe. Im Übrigen handele es sich bei dem Schreiben vom 17. November 2003 tatsächlich um einen Verwaltungsakt (was näher ausgeführt wird).
14 
Das Sozialgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 4. Oktober 2004 nicht abgeholfen und sie am 8. Oktober 2003 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
15 
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
16 
den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. September 2004 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr ihre außergerichtlichen Kosten im Verfahren S 3 LW 2241/04 vor dem Sozialgericht Reutlingen zu erstatten.
17 
Die Antragsgegnerin beantragt,
18 
die Beschwerde zurückzuweisen.
19 
Sie hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend und verweist im Übrigen auf ihr Vorbringen im Beschlussverfahren.
20 
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2004 hat der Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin die Widersprüche vom 12. August 2004 gegen die Bescheide vom 23. Juli 2004 als unbegründet zurückgewiesen [AS 77 Verw.Akte].
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten der Antragsgegnerin, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
22 
II. Die fristgerecht eingelegte und im Übrigen auch gem. §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.
23 
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Es entscheidet nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird.
24 
Bei einer derartigen Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 193 SGG entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach sachgemäßem Ermessen. Dabei sind die Gründe für die Einlegung des Rechtsmittels zu berücksichtigen und es hat vor allem der nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beachtende voraussichtliche Verfahrensausgang den Ausschlag zu geben (BSG, Beschluss vom 7. September 1998 - B 2 U 10/98 R - SozR 3-1500 § 193 Nr. 10;. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 193 Rn. 13). Ein vom Sozialgericht ausgeübtes Ermessen ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat voll überprüfbar, da die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen ist.
25 
Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist nach § 88 SGG eine sog. Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Das Gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
26 
Die am 15. Juli 2004 erhobene Untätigkeitsklage der Antragstellerin ist nach dieser Maßgabe als zulässig anzusehen, denn die Antragsgegnerin hat über den Widerspruch vom 12. März 2004 nicht entschieden. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Widerspruch zulässig war, also ob das Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. November 2003 einen Verwaltungsakt darstellt, denn auch über einen von der Behörde als unzulässig angesehenen Widerspruch ist zu entscheiden, wie dies der Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin letztlich auch mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2004 getan hat. Dass das Schreiben vom 9. März 2004 entgegen dem klaren Wortlaut lediglich als Antrag anzusehen ist, vertritt die Antragsgegnerin damit nicht mehr. Der Senat sieht keinen Ansatz, dem entgegenzutreten, wobei er berücksichtigt, dass aus dem Inhalt des Schreibens vom 24. September 2003 oder der Rechtsnatur der Antwort vom 17. November 2003 nicht unmittelbar auf die Rechtsnatur des Schreibens vom 9. März 2004 geschlossen werden kann.
27 
Ob der Antragstellerin Kosten nach Erledigung der zulässigen Untätigkeitsklage zu erstatten sind, ist danach zu entscheiden, ob die Antragsgegnerin zureichenden Grund für die Untätigkeit hatte und diesen Grund der Antragstellerin mitgeteilt hat oder er ihr bekannt war (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 193 Rn. 13c m.w.N.).
28 
Einen solchen zureichenden Grund hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen, noch ist er sonst ersichtlich. Mitteilungen an die Antragstellerin über die Untätigkeit der Antragsgegnerin sind bis zum Ablauf der Dreimonatsfrist auch nicht erfolgt. Insbesondere war die Antragstellerin nicht gehalten, vor Erhebung der Untätigkeitsklage bei der Antragsgegnerin nach dem Verfahrensstand nachzufragen.
29 
§ 88 SGG enthält eine Verpflichtung zu einer solchen Nachfrage nicht. Ob sie unabhängig hiervon anzunehmen ist, ergibt sich aus Rechtsprechung und Literatur nicht eindeutig. Knittel vertritt die grundsätzliche Notwendigkeit einer Nachfrage in seinen vom Sozialgericht zitierten, allerdings in Rn. 33 (Stand September 2002) des Kommentars von Hennig befindlichen Ausführungen. Er macht unter Hinweis auf Rechtsprechung des 12. Senats des LSG Baden-Württemberg lediglich eine Ausnahme für den Fall, dass die Sperrfrist des § 88 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 SGG bereits um das Doppelte überschritten ist und die Behörde dem Kläger die Gründe für die Verzögerung nicht mitgeteilt hat. Allein der zweite Punkt entspricht dem Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 16. April 1998 - L 3 Sb 84/97 - Breithaupt 1998, 943, wonach eine Pflicht zur Nachfrage in einem Fall angenommen worden ist, in dem die Behörde dem Kläger mitgeteilt hatte, dass noch Ermittlungen notwendig seien. Eine solche Mitteilung hat die Antragsgegnerin im hier zu entscheidenden Fall jedoch nicht vorgenommen.
30 
Soweit Ulmer in Hennig, a.a.O., § 88 Rn. 16 (Stand Juni 2003) und Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. 2005, Rn. 124 die Ansicht der regelmäßigen Notwendigkeit einer Sachstandsanfrage oder Anmahnung des Widerspruchsbescheides vor Erhebung der Untätigkeitsklage vertreten, wird dies in dieser Allgemeinheit durch die jeweils als Beleg angeführte Entscheidung des LSG Niedersachsen vom 11. November 1991 - L 7 S (Ar) 175/91 - Breithaupt 1992, 432, nicht gestützt. Dort ist die Verpflichtung zur Nachfrage „jedenfalls“ nur für einen Sachverhalt angenommen worden, bei dem der Kläger mit weiteren Ermittlungen der Behörden rechnen musste. Das war im hier zu entscheidenden Fall nicht so, denn durch die Antragsgegnerin war über eine reine Rechtsfrage zu entscheiden, was die Notwendigkeit Ermittlungen nicht erwarten ließ.
31 
In der weiteren sozialrechtlichen Kommentarliteratur wird eine Verpflichtung zur Nachfrage des Klägers - soweit ersichtlich - nicht diskutiert (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 88 Rn. 7a, 7b; Binder in: Binder/ Bolay/ Castendiek/ Eckertz/ Groß/ Littmann/ Lüdtke/ Mälicke/ Roller, Handkommentar zum SGG, § 88 Rn. 10, 11) oder die Frage offen gelassen (Eschner in: Jansen, SGG, 2003, § 88 Rn. 24). Die Kommentarliteratur zur Vorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO, welche für den Verwaltungsgerichtsprozess den entsprechenden Fall regelt („der Kläger mit seiner Bescheidung rechnen musste“), enthält keine Hinweise auf eine Verpflichtung zur Nachfrage vor Erhebung der Untätigkeitsklage, wenn die Behörde nicht zuvor weitere Ermittlungen angekündigt, der Klägers von diesen Ermittlungen aufgrund besonderer Umstände Kenntnis hat oder die Entscheidung mit Einverständnis des Klägers bis zum Ergebnis eines Musterprozesses zurückgestellt worden ist (Kopp/ Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 161 Rn. 36; Neumann in: Sodan/ Ziekow, VwGO, § 161 Rn. 309 [Stand November 1999]; Clausing in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 161 Rn. 42 [Stand September 2003]; Jörg Schmidt in: Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 1998, § 161 Rn. 20). Für all diese Umstände bestehen im hier zu entscheidenden Fall keinerlei Anhaltspunkte.
32 
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat bei Sachverhalten, in denen keine besonderen Umstände vorliegen, welche für den Kläger eine länger andauernde Ermittlung der Behörde oder eine sonstige Verzögerung der Bearbeitung nahe legen, keinen Anlass, über die gesetzlichen Anforderungen des § 88 SGG hinausgehend, von dem Kläger zu verlangen, bei der Behörde nach dem Verfahrensstand nachzufragen.
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Aus den vorstehenden Gründen war der Beschwerde stattzugeben. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 193 Rn. 17; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Oktober 1986 - L 2 B 225/85 - Breithaupt 1987, 253, 259; Bay. LSG, Beschluss vom 10. Oktober 1996 - L 5 B 198/95 Ar - Breithaupt 1998, 454, 466, ).
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Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.