Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 20. März 2013 - S 1 SB 4626/12

published on 20/03/2013 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 20. März 2013 - S 1 SB 4626/12
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Tenor

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens S 1 SB 4626/12 zu erstatten.

Gründe

 
I.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Beklagte der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für die Erhebung einer Untätigkeitsklage zu erstatten hat.
Auf Antrag der Klägerin vom 08. November 2011 setzte das Landratsamt K. (LRA) deren Grad der Behinderung (GdB) im Sinne des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch ab dem Antragszeitpunkt mit 40 neu fest (Bescheid vom 09. Dezember 2011).
Dagegen erhob die Klägerin, vertreten durch ihre damaligen Prozessbevollmächtigten, am 22. Dezember 2011 Widerspruch mit dem Hinweis, der Widerspruch erfolge zunächst nur zur Wahrung der Frist; eine Begründung erfolge mit gesondertem Schreiben. Nach Akteneinsicht begründeten die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Widerspruch mit Schriftsatz vom 16. Februar 2012. Der im Rahmen der Sachaufklärung durch das LRA mit Schreiben vom 27. März 2012 angeforderte Befundbericht der Orthopädin Dr. H. ging dem LRA am 02. Mai 2012 zu. Noch am selben Tag leitete das LRA die Aktenunterlagen seinem versorgungsärztlichen Dienst zur Stellungnahme zu. Diese Stellungnahme erging am 06. Juni 2012 mit der Anregung, weitere Sachaufklärung hinsichtlich einer psychiatrischen Behandlung der Klägerin einzuleiten.
Auf Anfrage des LRA an die damaligen Prozessbevollmächtigten, ob wegen einer „depressiven Komponente mit Überlagerungssymptomatik“ einer Facharztbehandlung erfolge (Schreiben vom 19. Juni 2012), legten diese das Mandat nieder (Schriftsatz vom 26. Juli 2012, beim LRA am 30. Juli 2012 eingegangen).
Auf erneute Anfrage des LRA unmittelbar an die Klägerin teilte diese mit Schriftsatz vom 12. August 2012 mit, sie werde künftig durch die Anwaltskanzlei B. vertreten; ihre neue Prozessbevollmächtigte befinde sich momentan noch im Urlaub. Auf weitere Anfrage des LRA an die Klägerin (Schreiben vom 12. September 2012) zeigten die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21. November 2012 deren Vertretung an. Am 22. November 2012 übersandten sie dem LRA einen Entlassungsbericht der K. Klinik, Ü., mit der Bitte um Entscheidung über den Widerspruch innerhalb eines Monats. Zugleich wiesen sie darauf hin, Auftrag zur Erhebung einer Untätigkeitsklage zu haben. Auf die weitere Anfrage des LRA vom 23. November 2012, ob eine von der Klägerin im September 2012 telefonisch mitgeteilte ärztliche Untersuchung zwischenzeitlich stattgefunden habe und es insoweit einen weiteren Befundbericht anfordern oder die Akte dem ärztlichen Dienst zur abschließenden Stellungnahme zuleiten solle, übersandten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 06. Dezember 2012 einen Arztbrief der Neurologin und Psychiaterin Dr. Hu. „zur weiteren Verwendung“. Außerdem teilten Sie mit, sie hätten noch nicht in Erfahrung bringen können, welche Untersuchung die Klägerin gemeint habe, das sie insoweit mit dieser noch keine Rücksprache hätten halten können. Mit Schriftsatz vom 02. Januar 2013 übersandten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dem LRA eine ärztliche Bescheinigung des Internisten Dr. R. vom 14. Dezember 2012 und äußerten die Bitte, „die Ermittlungen zeitnah abzuschließen und rasch über den Widerspruch zu entscheiden.“ Dabei wiesen sie auf § 88 SGG hin.
Bereits am 20. Dezember 2012 hat die Klägerin Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Diese Klage hat sie nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2013 in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihre außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Der Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für die Erhebung der Untätigkeitsklage zu erstatten.
10 
Endet - wie vorliegend - ein nicht kostenpflichtiges Gerichtsverfahren nicht durch Urteil, entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes). Über die Maßstäbe, nach denen das Gericht im konkreten Einzelfall die Kostenverteilung vorzunehmen hat, sagt das Gesetz zwar nichts. Es entspricht jedoch herrschender Auffassung, dass die außergerichtlichen Kosten nach pflicht- und sachgemäßem Ermessen aufzuteilen sind (ständige Rechtsprechung seit BSG SozR Nrn. 1 und 4 zu § 193 SGG; BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 10; LSG Baden-Württemberg vom 14.09.2005 - L 10 LW 4563/04 AK-B - , Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 1. Auflage 2009, § 88, Rand-Nr. 25 sowie Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 193, Rand-Nr. 12 und 13 m.w.N.). Dabei bindet das SGG die Kostenerstattung nicht an den Ausgang des Hauptsacheverfahrens. Das Gericht muss aber neben möglichen anderen Gesichtspunkten auch das Ergebnis des Rechtsstreits und den Sach- und Streitstand bei seiner Ermessensentscheidung mit berücksichtigen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rand-Nr. 12); außerdem kann das Gericht den Anlass für die Klageerhebung berücksichtigen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rand-Nr. 12b m.w.N.), ebenso, ob der Kläger unnötige Kosten verursacht hat (vgl. insoweit BSGE 32, 253, 255).
11 
Gemessen daran hat der Beklagte der Klägerin vorliegend keine außergerichtlichen Kosten für die Erhebung der Untätigkeitsklage zu erstatten.
12 
Zwar war die Untätigkeitsklage zulässig. Denn der Beklagte hatte über den Widerspruch der Klägerin vom Dezember 2011 nicht innerhalb der Frist von drei Monaten (§ 88 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG), d.h. bis zum 22. März 2012, entschieden. Die Frage, ob der Beklagte einen zureichenden Grund für die Fristüberschreitung hatte, betrifft nicht die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage, sondern deren Begründetheit (vgl. BVerwGE 66, 342, 344; LSG Rheinland-Pfalz, Breithaupt 1998, 943, 945 sowie Wolff-Dellen, a.a.O., Rand-Nr. 10).
13 
Bei einer zulässigen Untätigkeitsklage hat unter alleiniger Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips regelmäßig der Beklagte auch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, weil der Kläger mit einer Bescheiderteilung vor Klageerhebung rechnen durfte (vgl. LSG Bremen, Breithaupt 1987, 526; Hess. LSG, Breithaupt 1993, 606, 607 und LSG Baden-Württemberg vom 16.05.2000 - L 11 RJ 1574/00 AK-B- sowie Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rand-Nr. 13c). Anders ist aber dann zu entscheiden, wenn der Kläger - wie hier - bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Untätigkeitsklage erkennen konnte, dass seine Klage unbegründet ist, weil ein zureichender Grund für die Untätigkeit vorlag. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Behörde die sachlichen Gründe, die die Entscheidung verzögern, dem Kläger mitgeteilt hat oder ihm diese Gründe bekannt gewesen sind (vgl. Bay. LSG vom 09.06.2009 - L 19 B 125/08 R - und LSG Sachsen-Anhalt vom 04.04.2011 - L 8 B 13/07 AY -; Hess. LSG, ASR 2008, 165 und LSG Baden-Württemberg vom 14.12.2005 - L 10 LW 4563/04 AK-B- m.w.N. sowie LSG Rheinland-Pfalz, Breithaupt 1998, 943, 945 m.w.N.).
14 
Vorliegend hat ein solcher sachlicher Grund dafür vorgelegen, dass der Beklagte über den Widerspruch der Klägerin vom 22. Dezember 2011 nicht innerhalb der 3-Monats-Frist des § 88 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG entschieden hat. Denn nach zwischenzeitlich erfolgter Sachaufklärung durch das LRA (Befundbericht von Dr. H., Stellungnahme von Dr. S.) aufgrund der Widerspruchsbegründung der früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatten deren jetzige Prozessbevollmächtigten dem LRA erst mit Schriftsätzen vom 20. November 2012 und 06. Dezember 2012 sowie erneut mit Schriftsatz vom 02. Januar 2013 weitere medizinische Unterlagen vorgelegt. Außerdem hatten sie noch im Schriftsatz vom 06. Dezember 2012 mitgeteilt, dass ihnen zu der Anfrage des LRA vom 23. November 2012 eine abschließende Erklärung zu der von der Klägerin im September 2012 angezeigten Untersuchung im November 2012 noch nicht möglich sei. Diese abschließende Erklärung ist nachfolgend erst mit dem Schriftsatz vom 02. Januar 2013 unter Übersendung weiterer medizinischer Unterlagen erfolgt.
15 
Vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin im Zeitpunkt des Eingangs der Untätigkeitsklage beim erkennenden Gericht am 20. Dezember 2012 ernsthaft eine abschließende Widerspruchsentscheidung durch den Beklagten noch nicht erwarten. Dem Beklagten kann es zudem im Rahmen einer Untätigkeitsklage nicht als sachwidrig und damit als Veranlassung der Klageerhebung entgegengehalten werden, wenn er eine von der Klägerin angekündigte weitere Untersuchung im Verlauf des Widerspruchsverfahrens erst abwartet und vor einer abschließenden (Sach-)Entscheidung hinsichtlich der aus Sicht seines versorgungsärztlichen Dienstes gebotenen medizinischen Sachaufklärung auch bei den neuen Prozessbevollmächtigten der Klägerin anfragt. Nachdem überdies die Klägerin selbst mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02. Januar 2013 gebeten hatte, „die Ermittlungen zeitnah abzuschließen und rasch über den Widerspruch zu entscheiden“, stellt sich die dennoch bereits am 20. Dezember 2012 erhobene Untätigkeitsklage als das bloße Ausnutzen einer formalen Rechtsposition dar, die unter Berücksichtigung des auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. hierzu BSGE 76, 67; 85, 106 und 97, 94, 110; ferner BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 6 und SozR 3-2400 § 25 Nr. 6) keine Kostenerstattungspflicht des Beklagten auslösen kann.
16 
Nachdem darüber hinaus außergerichtliche Kosten des Beklagten nicht zu erstatten sind (§ 193 Abs. 4 SGG), war zu erkennen, dass die Beteiligten einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben.
17 
Dieser Beschluss ergeht endgültig (§ 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG).
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt
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published on 20/03/2013 00:00

Tenor Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens S 1 SB 4626/12 zu erstatten. Gründe  I.1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Beklagte der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für die Erhebung
published on 14/09/2005 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. September 2004 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, die im Verfahren S 3 LW 2241/04 vor dem Sozialgericht Reutlingen entstandenen außerg
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published on 20/03/2013 00:00

Tenor Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens S 1 SB 4626/12 zu erstatten. Gründe  I.1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Beklagte der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für die Erhebung
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Annotations

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.