Landgericht Wuppertal Urteil, 10. Juli 2014 - 4 O 129/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen.
3Die Parteien schlossen am 2. August 2011 zwei Darlehensverträge (Bl. 11 ff. d.A.) über einen Gesamtbetrag von 300.000,00 EUR, die durch eine Grundschuld in derselben Höhe gesichert wurden (Bl. 40 f. d.A.). Nach Ziffer 9.2 der Darlehensverträge (Bl. 14, 29 d.A.) kann der Darlehensnehmer bei der Veräußerung des beliehenen Grundstücks das Darlehen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen, hat in diesem Falle jedoch eine Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten. Ziffer 14 der Darlehensverträge (Bl. 15 ff., 30 ff. d.A.) enthält die Widerrufsinformation, die im Wortlaut dem Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge (Anlage 6 zum EGBGB) entspricht. Es sind auch dieselben Überschriften durch Fettdruck hervorgehoben und die Regelung ist in gleicher Weise mit einem Rahmen in Fettdruck umrandet. Die für den Vertrag relevanten Regelungen sind durch ein Kreuz in den davor befindlichen Kästchen gekennzeichnet. In dem in Fettdruck umrandeten Kasten befinden sich neben der Widerrufsinformation in Ziffer 12 ein Hinweis zur Abtretbarkeit der Darlehensforderung und zur Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses und in Ziffer 13 Regelungen zum Einverständnis in die Datenübermittlung bei Abtretung der Darlehensforderung und/oder Übertragung des Kreditrisikos (Bl. 15, 30 d.A.).
4Die Klägerin finanzierte mit den Darlehen den Erwerb eines Grundstücks in Ratingen. Im Jahr 2013 entschloss sie sich zu einem Umzug nach Niedersachsen und veräußerte die Immobilie in Ratingen. Vor diesem Hintergrund schlossen die Parteien am 21. Mai 2013 einen Aufhebungsvertrag (Bl. 43 ff. d.A.). Darin vereinbarten sie die vorzeitige Ablösung der beiden Darlehen und die Zahlung eines Vorfälligkeitsentgeltes, das vorläufig mit 41.502,33 EUR beziffert wurde. Die endgültige Höhe des Vorfälligkeitsentgeltes sollte erst nach Eingang des Ablösebetrages ermittelt und in Rechnung gestellt werden.
5Die Käufer der Immobilie in Ratingen überwiesen den Kaufpreis in Höhe von 340.000,00 EUR am 9. September 2013 an die Beklagte. Diese stellte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 13. September 2013 (Bl. 44 d.A.) eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 32.163,80 EUR in Rechnung. Sie wies darauf hin, dass sich das Vorfälligkeitsentgelt aus der Differenz zwischen den durch die Rückzahlung ausbleibenden Zinserträgen und den bei Wiederanlage erzielbaren Zinserträgen errechne. Von den 340.000,00 EUR verbuchte sie insgesamt 297.085,23 EUR als Sondertilgungen und erstattete der Klägerin den nach Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung verbleibenden Überschuss.
6Die Klägerin erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 24. September 2013 die Anfechtung ihrer Erklärung zum Abschluss des Aufhebungsvertrags sowie den Widerruf ihrer Erklärungen zum Abschluss der Darlehensverträge und forderte die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.033,00 EUR bis zum 11. Oktober 2013 auf.
7Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe ihre Erklärung betreffend den Aufhebungsvertrag wirksam angefochten und ihre Erklärungen zum Abschluss der Darlehensverträge wirksam widerrufen. Sie habe sich bei Abgabe der Aufhebungserklärung in einem Inhaltsirrtum befunden, da sie keine Kenntnis von ihrem Widerrufsrecht gehabt habe. Ein Widerruf der Erklärungen zum Abschluss der Darlehensverträge sei noch möglich gewesen, da die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen, da die Beklagte die Widerrufsinformation in den Darlehensverträgen entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht hervorgehoben und deutlich gestaltet habe. Dies folge zum einen daraus, dass sich die Gestaltung der Widerrufsinformation nicht von derjenigen der Ziffern 12 und 13 unterscheide, da auch letztere von dem Rahmen in Fettdruck umschlossen seien. Zum anderen müsse die Beklagte die Widerrufsinformation auf die für den Vertrag im Einzelfall relevanten Regelungen beschränken und dürfe keine „Ankreuzoptionslösung“ wählen.
8Die Klägerin beantragt,
91. die Beklagte zu verurteilen, an sie 32.163,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB gemäß § 274 BGB seit dem 12. Oktober 2013 zu zahlen,
102. die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten der Rechtsanwälte Pistorius . Ott, Rechtsanwälte in Partnerschaft, in Höhe von brutto 749,34 EUR freizustellen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte ist der Ansicht, der Irrtum der Klägerin bei Abgabe der Erklärung zum Abschluss des Aufhebungsvertrags stelle allenfalls einen unbeachtlichen Motivirrtum dar. Die Erklärungen zum Abschluss der Darlehensverträge habe die Klägerin nicht mehr widerrufen können, da die Widerrufsfrist bereits abgelaufen sei. Sie sei ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Im Übrigen komme ein Widerruf in Bezug auf einen bereits weggefallenen Vertrag von vornherein nicht in Betracht. Schließlich habe die Klägerin ein etwaiges Widerrufsrecht jedenfalls verwirkt.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
161.
17Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung aus § 812 Abs. 1 BGB zu.
18Die Beklagte hat zwar einen vermögenswerten Vorteil durch Leistung der Klägerin erlangt. Aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten stellte sich die Überweisung des Kaufpreises durch die Käufer der Immobilie als Leistung der Klägerin dar, da sie auf Veranlassung der Klägerin erfolgte und der Tilgung ihrer Verbindlichkeiten diente. Der Beklagten steht jedoch ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Aufhebungsvertrag zu. Der Rechtsgrund fehlte weder von Anfang an (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB) noch ist er später weggefallen (§ 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB).
19a)
20Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 32.163,80 EUR aus dem Aufhebungsvertrag der Parteien vom 21. Mai 2013. Darin haben die Parteien die vorzeitige Ablösung der Darlehen bei Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung vereinbart. Dabei konnten die Parteien zunächst eine vorläufige Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung vornehmen und für die endgültige Berechnung den Eingang des Ablösebetrages abwarten. Hiergegen bestehen insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Höhe der ausbleibenden sowie der bei Wiederanlage erzielbaren Zinserträge von dem Rückzahlungszeitpunkt abhängt, keine Bedenken. Die Parteien waren nicht verpflichtet, in dem Aufhebungsvertrag eine Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung zu vereinbaren. Die Anforderungen des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB gelten gemäß § 503 Abs. 1 BGB nicht für die vorliegenden Immobiliardarlehensverträge. Im Übrigen finden sie nur dann Anwendung, wenn der Anspruch auf die (Verbraucher-) Darlehensverträge selbst und nicht wie vorliegend auf einen davon zu unterscheidenden (Aufhebungs-) Vertrag gestützt wird. Für erstere Alternative hätte die Klägerin die Darlehensverträge gemäß Ziffer 9.2 mit einer Frist von drei Monaten kündigen und die Beklagte ihren Anspruch mit der Regelung zur Vorfälligkeitsentschädigung in dieser Ziffer begründen müssen. Die Parteien haben sich abweichend davon jedoch zu einer Abwicklung im Wege eines Aufhebungsvertrags entschlossen. Für eine Unbilligkeit der durch die Beklagte bestimmten endgültigen Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung im Sinne von § 315 BGB bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere hatte sich die Klägerin im Aufhebungsvertrag bereits mit einer (vorläufig) höheren Vorfälligkeitsentschädigung einverstanden erklärt.
21b)
22Die auf den Abschluss des Aufhebungsvertrags gerichtete Willenserklärung der Klägerin ist nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen, da keine wirksame Anfechtung der Klägerin vorliegt.
23Für die Wirksamkeit der mit anwaltlichem Schreiben vom 24. September 2013 erklärten Anfechtung fehlt es an einem Anfechtungsgrund. Die Klägerin unterlag bei der Abgabe ihrer auf den Abschluss des Aufhebungsvertrags gerichteten Willenserklärung keinem Inhaltsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 1, 1. Alt. BGB. Die Klägerin hat sich nicht über die Bedeutung oder Tragweite ihrer Erklärung geirrt (vgl. zu den Voraussetzungen eines Inhaltsirrtums Ellenberger in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 119 Rn. 11). Sie unterlag insbesondere keinem Rechtsfolgenirrtum, da das Rechtsgeschäft die erstrebten Rechtsfolgen herbeigeführt hat (vgl. dazu Ellenberger in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 119 Rn. 15). Die Klägerin verfolgte das Ziel, die beiden Darlehen vorzeitig abzulösen, und verpflichtete sich zu diesem Zweck zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Diesem Willen entsprechend wurden infolge des Aufhebungsvertrags beide Darlehensverträge vorzeitig beendet und der Klägerin eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung gestellt. Die Klägerin wusste, dass der Aufhebungsvertrag zur Beendigung der Darlehensverträge sowie Entstehung eines Anspruchs der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung führt. Die von der Klägerin behauptete Unkenntnis von einem ggf. bestehenden Widerrufsrecht betrifft nicht die Rechtsfolgen der abgegebenen Erklärung, sondern die Motive für die Abgabe der Erklärung. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann ein Irrtum im Beweggrund jedoch kein Anfechtungsrecht begründen (vgl. dazu Ellenberger in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 119 Rn. 29).
24c)
25Die Klägerin konnte ihre Erklärungen zum Abschluss der Darlehensverträge mit dem anwaltlichen Schreiben vom 24. September 2013 nicht mehr wirksam widerrufen, da zum Zeitpunkt der Erklärung die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Es kann deswegen dahinstehen, ob ein Widerruf nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags überhaupt noch möglich ist, ob die Klägerin ggf. ihr Widerrufsrecht verwirkt hat und zu welchen Rechtsfolgen ein Widerruf in Bezug auf den Bestand des Aufhebungsvertrags führt.
26Die Widerrufsfrist betrug gemäß §§ 495 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 355 Abs. 2 S. 1 BGB 14 Tage, da der Klägerin bei Vertragsschluss die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB mitgeteilt wurden. Die Widerrufsfrist hat gemäß §§ 495 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 355 Abs. 3 BGB mit Vertragsschluss am 2. August 2011 zu laufen begonnen, da der Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB mitgeteilt und die schriftliche Vertragsurkunde übergeben worden waren. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 24. September 2013 war die Widerrufsfrist damit bereits abgelaufen.
27Ziffer 14 der Darlehensverträge enthält die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Die Widerrufsinformation in Ziffer 14 der Darlehensverträge ist im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB hervorgehoben und deutlich gestaltet und entspricht dem Muster in Anlage 6, sodass damit die Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB kraft gesetzlicher Fiktion erfüllt sind. Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB darf der Darlehensgeber dabei unter Beachtung von S. 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen.
28Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB gebietet eine grafisch hervorgehobene Darstellung des Widerrufsrechtes. Durch die Hervorhebung soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrags wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen. Der Gesetzeszweck erfordert jedoch keine sog. Alleinstellungsgestaltung, also eine Hervorhebung in einer Form, die sich in dem Vertrag für keine andere Belehrung oder Information findet. Ausreichend ist, wenn sich die Belehrungs- und Informationspflichten von dem übrigen Vertragsinhalt abheben. In die Beurteilung, ob eine ausreichende Hervorhebung vorliegt, ist der gesamte Vertragstext einzubeziehen. Maßstab ist ein situationsadäquat aufmerksamer und informierter Durchschnittsverbraucher (OLG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2014, 2 U 98/13, BeckRS 2014, 10515).
29Die Widerrufsinformation in Ziffer 14 sowie die Regelungen in den Ziffern 12 und 13 heben sich durch die Umrandung im Fettdruck und eine größere Schriftart grafisch deutlich von dem übrigen Vertragstext ab. Der Durchschnittsverbraucher wird angesichts dieser Gestaltung nicht über die Regelungen in den Ziffern 12 bis 14 hinweglesen, sondern diese vielmehr als besonders wichtig erkennen. Durch die klaren und inhaltlich zutreffenden Überschriften im Fettdruck ist auch eine zügige Orientierung und Zuordnung der Regelungen möglich. Die Widerrufsbelehrung enthält dieselben Überschriften im Fettdruck wie das Muster in Anlage 6 zum EGBGB.
30Die Wahl einer „Ankreuzoptionslösung“ steht der gebotenen Deutlichkeit nicht entgegen. Der Verbraucher soll durch die Belehrung in die Lage versetzt werden, sein Widerrufsrecht auszuüben. Er muss also hinreichend deutlich über sein Widerrufsrecht belehrt werden. Daraus folgt, dass die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten darf. Inhaltliche Zusätze dürfen die Belehrung in ihrer Deutlichkeit nicht beeinträchtigen. Enthält die Klausel Belehrungen für verschiedene Vertragstypen, müssen diese klar und deutlich voneinander getrennt und die einschlägige Belehrung leicht erkennbar sein (OLG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2014, 2 U 98/13, BeckRS 2014, 10515). Die Widerrufsinformation in Ziffer 14 der Darlehensverträge entspricht im Wortlaut den Vorgaben des Musters in Anlage 6 zum EGBGB. Die Wahl eines „Baukastenprinzips“ führt zwar zu einer deutlich umfangreicheren Belehrung. Die Systematik der Kennzeichnung ist dem Durchschnittsverbraucher jedoch seit Jahrzehnten bekannt, sodass er auf den ersten Blick die für ihn einschlägige Regelung erkennt. Eine Irritation durch die übrigen Texte oder eine Beeinträchtigung der Klarheit der einschlägigen Belehrung allein durch das Vorhandensein weiterer Textbausteine ist vor diesem Hintergrund zu verneinen (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2014, 2 U 98/13, BeckRS 2014, 10515).
312.
32Mangels Hauptforderung steht der Klägerin auch weder ein Zinsanspruch noch ein Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.
333.
34Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO.
35Streitwert: 32.163,80 EUR
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(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.
(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder - 2.
im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.
(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:
- 1.
1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, - 2.
den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.
(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.
(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.