Landgericht Wuppertal Urteil, 30. März 2015 - 12 O 63/13
Gericht
Tenor
Der Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr Diamant-Trennscheiben zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen,
wenn die Diamant-Trennscheiben zwar einen Hinweis auf die DIN EN 13236 zeigen, die Beklagte dem Anwender jedoch keine Sicherheitshinweise und -empfehlungen im Sinne der „Benutzerinformation“ der DIN EN 13236 zur Kenntnis bringt.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Gebühren für die Einschaltung ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.752,90 EUR zu erstatten.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 EUR und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Beide Parteien produzieren und vertreiben Diamant-Trennscheiben. Sie beliefern den Fachhandel. Endabnehmer sind professionelle Handwerker.
3Die Klägerin erwarb Trennscheiben der Beklagten über den Stahl- und Sanitärfachgroßhandel T, denen keine Benutzerinformationen im Sinne der Nr. 7 DIN EN 13236 „Sicherheitsanforderungen für Schleifwerkzeuge mit Diamant oder Bornitrid“ oder Hinweise auf solche Informationen beigefügt waren.
4Die Klägerin sieht hierin einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten; sie rügt im Übrigen, die im Katalog der Beklagten enthaltenen, unten im Antrag wiedergegeben Aussagen zu einzelnen Trennscheiben seien falsch und irreführend.
5Die Klägerin beantragt,
61.
7der Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Diamant-Trennscheiben zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn
8a.die Diamant-Trennscheibe zwar einen Hinweis auf die DIN EN 13236 zeigen, die Beklagte dem Anwender jedoch keine Sicherheitshinweise und -empfehlungen im Sinne der „Benutzerinformation“ der DIN EN 13236 zur Kenntnis bringt;
9und/oder
10b.
11die CD - 0350 Root-Cutter mit den Eigenschaften „verstärktes konisches Stammblatt“ und „sehr schneller und kühler Schnitt“ beworben wird;
12und/oder
13c.
14die CD - 250 Flüster-Blatt als „Flüster-Blatt“ bezeichnet wird;
152.
16die Beklagte zu verurteilen, die Gebühren der Einschaltung des Rechtsanwalts T in Düsseldorf in Höhe von (jetzt noch) 2.333,68 EUR zu erstatten.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie macht geltend:
20Die notwendigen Benutzerinformationen habe sie, auch soweit diese auf Wunsch einiger weniger von ihr belieferten Großhändler auf den Verpackungen der Trennscheiben nicht abgedruckt seien, jedenfalls durch Schulungsmaßnahmen, anwendungstechnische Beratung und Broschüren erbracht. Die angegriffenen Aussagen im Katalog seien zutreffend. Außerdem würde es sich bei Aussagen wie „sehr schneller und kühler Schnitt“ und „Flüster-Blatt“ aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nur um die üblichen nichtssagenden Werbeaussagen handeln.
21Durch Beweisbeschluss vom 17.07.2014 hat das Gericht beschlossen, dass durch Einholung eines Meinungsforschungsgutachtens Beweis darüber erhoben werden solle, ob und wenn ja welchen Aussagewert die von der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise, Fachhändler und professionelle Handwerker, den Angaben „verstärktes konisches Stammblatt“ und „sehr schneller und kühler Schnitt“ für die Diamanttrennscheibe CD – 0350 ROOT-Cutter für den Anwendungsbereich: Baumwurzeln im Erdreich, Baumstämme und Äste, Bauholz, Spanplatten, Dachbahnen (Dachpappe), Holz-Bahnschwellen, Holzpaletten, Hart-Gummi, Reifen, Hart-Kunststoffe und „FLÜSTER-BLATT“ für die Diamanttrennscheibe CD – 250 FLÜSTER-BLATT für den Anwendungsbereich: Beton, Naturstein, Klinker, Ziegel, Dachziegel und Granit entnehmen.
22Den erforderlichen Vorschuss entsprechend der Kostenschätzung des ins Auge gefassten Instituts für das Gutachten hat die Klägerin trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht erbracht.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist nur zum Teil begründet, im Übrigen aber sachlich nicht gerechtfertigt.
26Das Unterlassungsbegehren im zugesprochenen Umfang folgt aus den §§ 8, 3 Abs. 1 UWG.
27Die Klägerin bezog Trennscheiben der Beklagten hinsichtlich derer die erforderlichen Benutzerinformationen nicht vorlagen. Die von der Beklagten angeblich allgemein ergriffenen Maßnahmen, um die von Nr. 7 DIN EN 13236 geforderten Informationen zu geben, wie Schulungsmaßnahmen, anwendungstechnische Beratung und Broschüren, sind nicht ausreichend. Bei der an die Klägerin erfolgten Lieferung fehlte jede konkrete Bezugnahme hierauf. Damit wurde die Klägerin ebenso wie jeder andere Kunde, der Trennscheiben der Beklagten in nicht bedruckten Verpackungen erhält, gerade nicht unterrichtet, wie dies in der genannten Regelung gefordert wird.
28Dieses Verhalten ist als wettbewerbswidrig zu beurteilen, weil die genannte Regelung vor allem der Sicherheit der Verwender dienen soll und deren Interessen durch das Fehlen der Informationen erheblich beeinträchtigt wird.
29Die weiteren Unterlassungsanträge der Klägerin sind hingegen nicht begründet; es kann nicht festgestellt werden, dass die übrigen angegriffenen Werbeaussagen irreführend (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG) und damit wettbewerbswidrig sind.
30Gemäß dieser Norm handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware enthält. Um einen Unterlassungsanspruch bejahen zu können, müsste damit zunächst festgestellt werden, wie der angesprochene Verkehr die angegriffenen Aussagen versteht und sodann, ob dieses Verständnis der Wahrheit entspricht. Vorliegend aber kann das Gericht schon nicht feststellen, wie die mit den streitgegenständlichen Produkten angesprochenen Fachleute die angegriffenen Aussagen verstehen. Insoweit kann nichts anderes gelten als in dem Fall, in dem die hiesige Beklagte mit einer bestimmten Segmenthöhe der Trennscheibe geworben hat (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2014 - I- 20 U 239/13). Deshalb wäre durch ein einzuholendes Gutachten zu klären gewesen, ob die Fachleute die Aussagen überhaupt als inhaltlich relevant oder nur als letztlich inhaltsleere Werbeanpreisungen auffassen und gegebenenfalls anschließend auch, welche Werkzeuge sie zum Vergleich heranziehen, um Schnelligkeit und Temperatur der von der Beklagten beworbenen Scheiben im Einsatz zu bewerten. Entsprechend ist der oben wiedergegebene Beweisbeschluss gefasst worden. Dieser Beweis wurde mangels Einzahlung eines ausreichenden Vorschusses durch die beweisbelastete Klägerin nicht erhoben, was dazu führt, dass sie insoweit beweisfällig geblieben ist.
31Der Freistellungsanspruch der Klägerin ist nur in der zugesprochenen Höhe aus § 12 Abs. 1 UWG gerechtfertigt, nämlich soweit sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich des hier der Beklagten untersagten Verhaltens gefordert hat. Das Gericht geht hierbei davon aus, dass der in der Abmahnung vom 30.10.2013 und auch in der Klage seitens der Klägerin hierfür angenommene Wert von 70.000,00 EUR zutreffend ist. Nach diesem Streitwert kann die Klägerin die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Abmahnung ersetzt verlangen; das sind 1.752,90 EUR (1,3 fache Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale).
32Die prozessualen Nebenentscheidung beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 709 ZPO.
33Streitwert: 210.000,00 EUR
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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.