Landgericht Wuppertal Schlussurteil, 24. Feb. 2014 - 12 O 43/10

Gericht
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
a)
gegenüber Verbrauchern Nähmaschinen und Bügelpressen unter Angabe von Preis und Produktbeschreibung im Onlineshop zum Verkauf anzubieten und nach Bestellung durch Verbraucher die Kunden anzurufen und ihnen andere als die bestellten Modelle beispielsweise Nachfolgemodelle zum Kauf anzubieten, um sie dabei von der ursprünglichen Bestellung umzulenken, indem das bestellte Modell entweder als nicht lieferbar dargestellt wird oder so beschrieben wird, dass es als eine fehlerhafte Ausführung der Ware (wie Ausstellungsstücke anstelle der angebotenen und bestellten Neuware) dargestellt wird und/oder dieses fehlerhafte Modell zu liefern und/oder indem sie sich weigert, die beworbenen Waren zu liefern oder innerhalb vertretbarer Zeit zu liefern, wie sofort nach Bestelleingang bei den mit der Lieferzeitangabe: "sofort lieferbar" beworbenen Waren;
b)
in Preisgegenüberstellungen mit Unverbindlichen Preisempfehlungen zu werben, wenn diese vom Hersteller nicht mehr ausgesprochen werden, wenn die Produkte selbst nicht als Auslaufmodell bezeichnet sind;
c)
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern zu betreiben, die eine ausdrückliche vorherige Einwilligung für diese Form der werblichen Ansprache nicht erteilt haben;
2.
an den Kläger 208,65 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2010 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 30 % und der Beklagten zu 70 % auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR; der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Wegen des Sachverhalts wird zunächst verwiesen auf den Tatbestand des Teilurteils der Kammer vom 08.08.2011 (GA 95 ff.).
3Hierdurch ist die Beklagte verurteilt worden, es bei Meidung von Ordnungsmitteln im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Nähmaschinen im Internet zum Verkauf zu stellen, ohne diese als Einzelstücke zu kennzeichnen, wenn diese nur einmal zur Verfügung stehen; in Preisgegenüberstellungen mit Unverbindlichen Preisempfehlungen zu werben, wenn diese vom Hersteller nicht mehr ausgesprochen werden, wie folgt: "UVP*, (es folgt der gestrichene Preis), Bei uns nur ... €" und der Sternchenauflösung: "Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (bei Auslaufmodellen die Empfehlung des letzten Produktionsjahres)", wenn die Auflösung der Angabe "UVP“ nicht gut wahrnehmbar und lesbar ist.
4Die Klage ist abgewiesen worden, soweit der Kläger beantragt hat, der Beklagten zu untersagen, Waren im Internet zum Verkauf zu stellen, die nicht zur Belieferung zur Verfügung stehen und sie zu verurteilen, an ihn eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.500,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2010 zu zahlen.
5Gegen dieses Teilurteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
6Der Kläger beantragt in dieser Instanz nunmehr noch,
7zu erkennen wie geschehen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
11Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 13.01.2014 (GA 241 ff.) verwiesen.
12Entscheidungsgründe
13Die über die mit dem genannten Teilurteil beschiedenen Ansprüche des Klägers hinausgehende Klage ist zulässig und begründet.
14Die Klagebefugnis des Klägers hinsichtlich der hier geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche folgt (ebenso wie seine materielle Anspruchsbefugnis) aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG.
15Die Anträge des Klägers sind hinreichend bestimmt. Das gilt im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten auch hinsichtlich seines Begehrens, ihr zu untersagen Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern zu betreiben, die eine ausdrückliche vorherige Einwilligung für diese Form der werblichen Ansprache nicht erteilt haben. Es ist klar und eindeutig, was mit dem Verbot gemeint sein soll. Deshalb reicht eine eng an der gesetzlichen Formulierung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG orientierte Antragsfassung aus (vgl. OLG Hamm Urteil vom 15.08.2006 - 4 U 78/06, BeckRS 2006, 11435).
16Sachlich ist das Unterlassungsbegehren des Klägers gerechtfertigt, weil die Beklagte sich mit dem hier angegriffenen Verhalten unlauter verhält.
17Hinsichtlich der Telefonwerbung ohne vorangegangene ausdrückliche Einwilligung des Endverbrauchers (I 1 c des Tenors) folgt dies aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die Beklagte hat ausdrücklich eingeräumt, nach jeder Bestellung im Internet telefonisch Kontakt dem jeweiligen Kunden aufzunehmen, obwohl dieser keine ausdrückliche Einwilligung hierzu erteilt hat. Eine solche Kontaktaufnahme ist auch dann, wenn es der Beklagten hierbei allein um eine umfassendere Beratung des Kunden gehen sollte, unzulässig.
18Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG zu, soweit er beantragt, der Beklagten zu untersagen in Preisgegenüberstellungen mit Unverbindlichen Preisempfehlungen zu werben, wenn diese vom Hersteller nicht mehr ausgesprochen werden, wenn die Produkte selbst nicht als Auslaufmodell bezeichnet sind (I 1 b des Tenors).
19Die Beklagte hat entsprechend geworben. Sie hat unter anderem im Oktober 2009 die Maschine Pfaff Hobbylock 4752 mit einer UVP von (durchgestrichen) 439,00 € beworben (Anlage K 5). Tatsächlich war diese Maschine schon in der ab 1. Januar 2009 geltenden Preisliste der Firma Pfaff (Anlage K 19) nicht mehr aufgeführt. Dem ist die Beklagte nicht konkret entgegengetreten. Im Übrigen ist dies durch den vorgelegten Screenshot der Seite der Beklagten und die ebenso vorgelegte Preisliste auch bewiesen.
20Diese Werbung ist unlauter. Die Bezugnahme auf eine Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist unter anderem dann als irreführend anzusehen, wenn diese im Zeitpunkt der Werbung nicht mehr gültig ist und der Werbende auf diesen Umstand nicht hinweist (vgl. BGH GRUR 2004, 437, m.N.).
21Ferner ist die unter I 1 a des Tenors untersagte Werbung der Beklagten gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit der Nr. 6 der Anlage hierzu unzulässig. Unlauter sind danach Waren- oder Dienstleistungsangebote zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, eine fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen.
22Aufgrund der Aussagen der hier vernommenen Zeugen ergibt sich bei einer notwendigen Gesamtbetrachtung, dass die Beklagte tatsächlich - jedenfalls in der Mehrzahl der von dem Kläger gerügten Fälle - versucht hat, diese von dem bestellten, zu einem günstigen Preis angebotenen Modell auf eine (in der Regel) teurere Maschine umzulenken.
23Hierbei führt der Umstand, dass es sich bei den Zeugen zumindest ganz überwiegend um Testkäufer gehandelt hat, nicht dazu, dass sie grundsätzlich als nicht glaubwürdig anzusehen sind.
24In der Sache ist aufgrund der Zeugenaussagen zunächst festzustellen, dass jede telefonische Kontaktaufnahme mit den Käufern nach der Bestellung jeweils von der Beklagten ausging. Das gilt auch hinsichtlich der Zeugen I und L, die nach ihren auch insoweit überzeugenden Bekundungen um einen Rückruf gebeten wurden. Das entspricht auch der von der Beklagten ausdrücklich eingeräumten Verfahrensweise, telefonisch mit jedem Kunden Kontakt aufzunehmen.
25Auch wenn den Zeugen L und Strahler die bestellte Maschine später geliefert wurde, ändert dies nichts daran, dass auch insoweit seitens der Beklagten jedenfalls versucht wurde, diese zum Kauf anderer Maschinen zu veranlassen.
26Soweit der Zeuge E bekundet hat, von den vier bestellten Maschinen sei „nur eine geliefert (worden), und zwar in einem desolaten Zustand“, bezog sich diese Zustandsbeschreibung bei einer sachgerechten Würdigung der Gesamtaussage ersichtlich auf die Verpackung. Diese hat der Zeuge unmittelbar zuvor als desolat bezeichnet, deshalb habe er die Lieferung nicht angenommen. Der von der Beklagten dargelegte Widerspruch in der Aussage des Zeugen E, einerseits die Nichtannahme der Lieferung, andererseits eine (negative) Beschreibung des Inhalts dieser Lieferung, lässt sich also gerade nicht feststellen.
27Das von den Zeugen glaubhaft geschilderte Verhalten der Beklagten lässt insgesamt nur den Schluss zu, dass diese nach der Bestellung versucht, mit unterschiedlichen Argumenten, die Besteller zu einer Änderung der Bestellung zu veranlassen. Angesichts dieses Verhaltens ist zumindest für die Zukunft zu befürchten, dass sie sämtliche oben untersagten Begründungen für eine solche Änderung der Bestellungen verwendet.
28Das Zahlungsbegehren der Klägerin ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG für die Abmahnung vom 19.11.2009 (Anlage K 9) gerechtfertigt.
29Hinsichtlich des hierin unter Nr. 1 b) gerügten Verstoßes hat die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben. Das dort unter Nr. 1 a) beanstandete Verhalten ist der Beklagten durch dieses Urteil untersagt worden. Damit war die Abmahnung insgesamt gerechtfertigt. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Kosten bestehen keine Bedenken. Die geforderten Zinsen sind aufgrund des Verzugs der Beklagten gerechtfertigt.
30Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
31Streitwert: 20.000,00 EUR.

moreResultsText
Annotations
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
- 1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, - 2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder - 3.
bei Werbung mit einer Nachricht, - a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder - b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder - c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
- 1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, - 2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, - 3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und - 4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.