Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.821,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.049,94 € seit 27.09.2016, aus 99,85 € seit 28.10.2016, aus 984,37 € seit 09.01.2017, aus 786,87 € seit 18.10.2017, sowie weitere 887,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.10.2016 zu bezahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom ....2016, gegen ... Uhr, auf der ... bei ... in Fahrtrichtung ... geltend.

Der Beklagte zu 1) ist Halter eines Sattelzuges, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger mit den amtlichen Kennzeichen ... und ....

Die Beklagte zu 2) ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs des Beklagten zu 1).

Bevor es zum Unfallgeschehen am klägerischen Fahrzeug kam, verursachte der Fahrer des Beklagten zu 1) einen Verkehrsunfall mit einem ihn überholenden PKW, in dessen Folge der LKW des Beklagten zu 1) von der Fahrbahn nach rechts abkam, dort gegen die rechte Leitplanke und anschließend gegen eine Lärmschutzwand prallte, wobei die Zugmaschine total zerstört und der Fahrer des Beklagten zu 1) aus seinem Fahrzeug geschleudert wurde.

Der Kläger, der nach Beendigung des vorherigen Unfallgeschehens sich mit seinem Fahrzeug der Unfallstelle näherte, wich, nachdem er den unbeleuchteten LKW des Beklagten zu 1) am rechten Fahrbahnrand und eine Bewegung in diesem Bereich wahrgenommen hatte, nach links auf die Überholspur aus, wo sein Fahrzeug in die Höhe geschleudert wurde, sich drehte und rückwärts in die Leitplanke prallte.

Mit der Klage macht der Kläger den aufgrund seines Unfallgeschehens entstandenen Sachschaden, nämlich die Wiederbeschaffungskosten abzüglich des Restwertes des Fahrzeugs, Kosten für die Anmeldung des neu beschafften Fahrzeugs, Abschlepp- und Mietwagenkosten, sowie eine Unkostenpauschale geltend.

Der Kläger trägt vor, sein Unfallgeschehen sei darauf zurückzuführen gewesen, dass er über einen Unterlegkeil gefahren sei, den der vom Fahrer des Beklagten zu 1) gesteuerte Sattelzug aufgrund des Unfallgeschehens verloren habe. Für ihn sei der Verkehrsunfall aufgrund der Dunkelheit nicht vermeidbar gewesen. Er selbst sei nicht schneller als mit der erlaubten Geschwindigkeit von 120 km/h unterwegs gewesen, bevor er rechtzeitig den unbeleuchteten LKW, der fast in die Straße hineingeragt hätte, wahrgenommen habe. Unmittelbar nach dem Wechseln auf die Überholspur habe sich dann das Unfallgeschehen ereignet. Bei dem Gegenstand, welchen er überfahren habe und welcher unfallursächlich gewesen sei, habe es sich um einen grauen Unterlegkeil aus Metall gehandelt.

Was die Einwände gegen die von ihm geltend gemachten Kosten anbelangt, ist der Kläger der Meinung, dass die Fraunhofer Liste für kurzfristige Anmietungen völlig ungeeignet wäre. Hinzuzurechnen zu den entstandenen Mietwagenkosten seien die Haftungsreduzierung, die Anmietung außerhalb der Geschäftszeit und die Notwendigkeit der Eilanmietung um 06:30 Uhr in der Früh. Die Anmeldung des neuen Fahrzeugs habe sich verzögert, weil die Neuanschaffung für ihn einen ganz erheblichen Finanzierungsbedarf geschaffen habe, er zunächst einen Kredit nicht erhalten habe, weshalb die Firma, die das neue Fahrzeug beschafft habe, dieses nicht vorher herausgegeben habe.

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an den Kläger 11.903,68 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.54,94 € seit 27.09.2016 sowie 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 99,85 € seit Rechtshängigkeit sowie 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.962,02 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 22.12.2016 zu bezahlen sowie 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 786,87 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 13.10.2017 zu bezahlen, sowie weitere 887,03 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, hilfsweise den Kläger vom materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 887,03 € freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagen weisen darauf hin, dass auch auf Autobahnen das Gebot des Fahrens auf Sicht gelte. Mit Nichtwissen wird von ihnen bestritten, dass die Schäden am klägerischen Fahrzeug durch einen Unterlegkeil verursacht worden wären, der vom Beklagtenfahrzeug stamme. Das Unfallgeschehen sei, so meinen die Beklagten, für den Kläger auch nicht unabwendbar gewesen, weil er mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h an einem verunfallten LKW vorbeigefahren sei. Er hätte deshalb mit Fahrzeugteilen auf der Fahrbahn rechnen müssen, zumal eine Absicherung erkennbar noch nicht erfolgt gewesen sei. Auch der nachfolgende, vom Kläger behauptete Unfallhergang werde mit Nichtwissen bestritten. Im übrigen würden sich an den LKW des Beklagten orange Unterlegkeile befinden, die an den Kühlauflieger nach dem Unfallgeschehen zumindest noch auf der linken Seite vorhanden gewesen wären.

Was die Mietwagenkosten anbelangt, sind die Beklagten der Auffassung, dass hier die Fraunhofer-Liste zur Anwendung kommen müsse und dass die geltend gemachten Mietwagenkosten überhöht wären. Bestritten werde auch, dass der Kläger tatsächlich ein Ersatzfahrzeug angeschafft habe. Laut Gutachten sei die Wiederbeschaffungsdauer auch auf 14 Kalendertage begrenzt gewesen. Im übrigen habe der Kläger vorgetragen, dass er das von ihm eingeschaltene Autohaus schon am 13.09.2016 mit der Anmeldung des Ersatzfahrzeugs beauftragt habe.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Einvernahme des Zeugen ... im Termin vom 22.02.2017 sowie durch ein unfallanalytisches Gutachten des Sachverständigen ... vom 24.04.2018 und die ergänzende Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 27.06.2018.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist in weitem Umfang begründet. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 10.821,03 € nebst gestaffelten gesetzlichen Zinsen - wie tenoriert -, sowie ein weiterer Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen seit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, d.h. 28.10.2016 gemäß den §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 ff., 288, 291 BGB zu.

1. Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme der Überzeugung, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug mit einem vom LKW des Beklagten zu 1) stammenden, nach dem vorherigen Unfallgeschehen auf der linken Fahrbahn liegenden Unterlegkeil kollidiert ist und daraus die Schäden am klägerischen Fahrzeug resultieren.

Der Kläger selbst hat bei seiner Anhörung im Termin vom 22.02.2017 angegeben, dass er, nachdem er das Fahrzeug durch die Beifahrertür verlassen habe, ungefähr 10 m von seinem Fahrzeug entfernt den Unterlegkeil gesehen habe. Diesen Unterlegkeil habe er dann, als die Polizei gekommen sei, auch einem Polizeibeamten gezeigt. Wo der Unterlegkeil sei, wisse er nicht. Aufgrund der Beschädigungen am Fahrzeugboden seines Fahrzeugs gehe er davon aus, dass der Unterlegkeil die Ursache für diese Beschädigungen sei.

Der vernommene Zeuge ... gab an, dass er nicht Sachbearbeiter des LKW-Unfalls gewesen sei. Er sei aber ebenfalls vor Ort gewesen. Mehrere Teile des LKWs seien auf der Fahrbahn gelegen. Er wisse allerdings nicht, ob darunter auch ein Unterlegkeil gewesen sei. Der Zeuge bestätigte, dass ihm vom Kläger von seinem Unfall berichtet wurde und dass entsprechend auch eine Kleinanzeige aufgenommen worden sei. Auf die Frage, ob auch von dem PKW, der in den vorangegangenen Unfall verwickelt gewesen sei, Trümmer auf der Fahrbahn herumgelegen wären, konnte der Zeuge nichts aus seiner Erinnerung ausführen.

Die Überzeugung der Kammer von der Ursächlichkeit des Unterlegkeils für das streitgegenständliche Unfallgeschehen stützt sich im Wesentlichen auf die eigenen Angaben des Klägers sowie auf das unfallanalytische Gutachten des Sachverständigen ... der der Kammer als gewissenhafter und kompetenter Gutachter aus einer Reihe von Verfahren bekannt ist. Bei der Analyse des Unfallgeschehens stellte der Sachverständige anhand der Fotos des Vorunfalls fest, dass die Unterlegkeile an der Zugmaschine nicht mehr nach dem Unfallgeschehen vorhanden gewesen wären. Da es sich bei dieser Sattelzugmaschine um ein Fahrzeug handelte, welches nach der Fahrzeugmasse gemäß der StVO einen Unterlegkeil mitführen musste, spricht dieser Umstand dafür, dass zumindest ein Unterlegkeil beim Unfallgeschehen auch von der Sattelzugmaschine weggeschleudert wurde. Im Sitzungstermin vom 27.06.2018 konnte der Sachverständige seine Angaben noch weiter konkretisieren. Bei der Vorbereitung des Anhörungstermins hat er die werksseitige Ausstattung der Sattelzugmaschine nachgefragt. Ihm wurde mitgeteilt, dass das Fahrzeug werksseitig mit zwei grauen Kunststoffunterlegkeilen ausgestattet gewesen sei. Gemäß den technischen Unterlagen sollen diese rechts am Fahrzeug neben dem Batteriekasten angebracht gewesen sein. Der Sachverständige wies bei seiner Anhörung darauf hin, dass die Fotos von der Sattelzugmaschine, insbesondere die Abbildung 7 in seinem schriftlichen Gutachten Fragmente einer Halterung am Heckträger zeigen würden, wobei diese Halterung typisch für den Transport von Unterlegkeilen wäre. Er verwies auf die Sicherungskette, die in der Regel im Unterlegkeil eingehakt wird. Weiterhin bestätigte er die in seinem Gutachten schon schriftlich formulierte Aussage, dass sich die Schäden am Unterboden des PKWs des Klägers plausibel mit einem Überfahren eines Unterlegkeils mit einer Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h erklären lassen. Dabei verwies er insbesondere darauf, dass sich diese Schäden nicht mit einem Anprall gegen die Leitplanke erklären ließen. Vielmehr sei aus der Ausprägung der Schäden abzuleiten, dass ein Gegenstand überfahren worden sei. Insbesondere eine markante dreieckige Eindrückung/Durchstoßung des Bodenblechs spreche, so der Sachverständige weiter, schlüssig dafür, dass die Schäden am Unterboden durch das Überrollen eines Unterlegkeils verursacht worden seien. Der Sachverständige analysierte auch ferner, dass die Fahrzeugverzögerung bei einer Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h von der Größenordnung dazu passe, dass der Kläger die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren Habe und dieses während der Auslaufphase durch die vorliegende Schleuderbewegung abgebremst worden sei. Weiterhin würden die Schäden am Fahrzeugunterboden dafür sprechen, dass ein massiver Kräfteaustausch zwischen dem Fahrzeug und dem Unterlegkeil vorgelegen habe und dass es dadurch zu einer Verhakung des Unterlegkeils mit Beschleunigung in Richtung Endstand des klägerischen Fahrzeugs gekommen sein könne. Die vom Kläger beschriebene Endlage des Unterlegkeils im Nahbereich seines PKWs, nach dem Unfallgeschehen, sei deshalb technisch nachvollziehbar.

Die Kammer hat unter Würdigung aller Umstände keinen Zweifel daran, dass wie vom Kläger berichtet, tatsächlich ein von der Sattelzugmaschine des Beklagten zu 1) bei dem vorhergegangenen Unfallgeschehen weggeschleuderter Unterlegkeil ursächlich für das nachfolgende Unfallgeschehen des Klägers gewesen ist. Ein anderer, nicht vom Fahrzeug des Beklagten zu 1) stammender Gegenstand kommt nach der durchgeführten Beweisaufnahme allenfalls theoretisch als Ursache des klägerischen Unfalls in Betracht.

2. Weder der Kläger noch die Beklagten konnten nachweisen, dass das Unfallgeschehen für den Kläger und den Fahrer des Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen ist.

Die Beklagten haben den Sachvortrag des Klägers, dass der Fahrer des Sattelzuges des Beklagten zu 1) den vorhergehenden Unfall verursacht habe, nicht substanziiert widersprochen. Erst mit Schriftsatz vom 18.05.2018 haben die Beklagten vortragen lassen, dass sich aus dem im Ermittlungsverfahren eingeholten und in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft enthaltenen Sachverständigengutachten der ... ergebe, dass das Unfallgeschehen (Kollision des Beklagten-LKW mit dem PKW ... für den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs in jedem Fall unvermeidbar gewesen sei.

Aus der von der Kammer beigezogenen Ermittlungsakte ergibt sich jedoch lediglich, dass der Sachverständige ab dem Zeitpunkt der Kollision der beiden Fahrzeuge zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Kollision und das weitere Unfallgeschehen nicht mehr vermeidbar gewesen sei. Das vom Kläger geschilderte vorher gegangene immer weiter mit seinem Fahrzeug nach links Kommen des Fahrers des LKWs des Beklagten zu 1) und damit das Setzen der Ursache des nachfolgenden schweren Verkehrsunfalls, wurde jedoch von den Beklagten zu keinem Zeitpunkt bestritten.

Was die Vermeidbarkeit für den Kläger anbelangt, so hat der Sachverständige ... in seinem unfallanalytischen Gutachten vom 24.04.2018 ausgeführt, dass Fahren auf Sicht auf der Autobahn im konkreten Fall bedeutet hätte, dass der Kläger seine Fahrgeschwindigkeit auf grundsätzlich 70 km/h beschränken hätte müssen, weil die Reichweite des Abblendlichts etwa 55 m betrage. Zusätzlich führte der Sachverständige jedoch aus, dass auch bei dieser Fahrgeschwindigkeit der Unfall sich noch innerhalb der Reaktionszeit des Klägers ereignet hätte, ohne dass der Kläger vor der Kollision eine Abwehrhandlung einleiten hätte können. Um gerade noch vor dem Unterlegkeil anhalten zu können um damit den Unfall vermeiden zu können, hätte die Fahrgeschwindigkeit des PKWs des Klägers nicht mehr als 26 km/h betragen dürfen, was darauf zurückzuführen sei, dass die Sichtbarkeitsentfernung für den Unterlegkeil auf maximal 15 m festzulegen sei. Bei dem grauen Unterlegkeil würde es sich um ein unbeleuchtetes Sehobjekt von geringer Größe mit geringen Kontrast zur Fahrbahn handeln. Mit abnehmender Objektgröße reduziere sich, so die plausiblen Ausführungen des Sachverständigen, auch die Sichtbarkeitsentfernung.

Trotz dieser Ausführungen des Sachverständigen kommt die Kammer nicht zu dem Nachweis der Unvermeidbarkeit des Unfallgeschehens für den Kläger. Dieser hat im Sitzungstermin vom 22.02.2017 nämlich angegeben, dass er schon den LKW am rechten Fahrbahnrand, dort zudem eine Bewegung und auch bemerkt habe, dass ein Unfall passiert sei, allerdings nicht gebremst, sondern lediglich nach links ausgewichen und vom Gas weggegangen sei. Ein unabwendbares Ereignis liegt aber nur dann vor, wenn dieses durch äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, jedoch nicht das Verhalten eines gedachten „Superfahrers“, sondern gemessen an durchschnittlichen Verkehrsanforderungen das Verhalten eines „Idealfahrers“. Zur äußersten Sorgfalt gehört Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 17 StVG, Rn. 22 mit weiteren Nachweisen).

Ein Idealfahrer in der Situation des Klägers hätte hier, beim ersten Erkennen eines möglichen Unfallgeschehens abgebremst, seine Geschwindigkeit deutlich reduziert und ggf. auch versucht, sein Fahrzeug noch unmittelbar vor einer möglichen Gefahrenzone durch eventuell auf der Fahrbahn herumliegende Fahrzeugteile zum Stillstand zu bringen. Einen Nachweis dahingehend, dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, hat der Kläger nicht angetreten.

3. Es bleibt deshalb bei der nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der beidseitigen Verursachungsbeiträge am Unfallgeschehen. Diese führt im Ergebnis dazu, dass die Beklagten allein mit dem entstandenen Schaden zu belasten sind.

Auf Seiten der Beklagten sind zum einen das Verschulden des Fahrers des LKWs des Beklagten zu 1) an dem vorherigen Unfallgeschehen zu berücksichtigen, zum anderen dass auch bei einem Verkehrsunfallgeschehen wie dem hier den klägerischen Unfall vorausgegangenen eine erhebliche Betriebsgefahr des LKWs anzusetzen ist. Aufgrund dessen Masse und Größe, sowie der zusätzlich am Fahrzeug außen befestigten Teile, die ggf. bei einem Zusammenprall mit einem anderen Fahrzeug auch ohne große Krafteinwirkung vom Fahrzeug weggeschleudert werden können, ist grundsätzlich auch bei Stillstand des Fahrzeugs am Straßenrand noch von einer erheblichen Betriebsgefahr des Fahrzeugs auszugehen. Erhöhte wurde diese im vorliegenden Fall noch durch den Umstand, dass das Fahrzeug nach dem Unfallgeschehen unbeleuchtet in der Dunkelheit im rechten Bereich der Autobahn stand. Demzufolge liegt auf Seiten der Beklagten eine zu berücksichtigende, gegenüber dem klägerischen Fahrzeug deutlich erhöhte Betriebsgefahr des verunfallten LKWs vor.

Auf Seiten des Klägers ist kein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot zu berücksichtigen, da nach den überzeugenden Feststelllungen des Sachverständigen auch bei Fahren auf Sicht das Unfallgeschehen nicht hätte vermieden werden können. Im übrigen ist fraglich, ob das Sichtfahrgebot auf Autobahnen auch für solche Hindernisse gilt, die gemessen an den jeweils herrschenden Sichtbedingungen erst ungewöhnlich spät erkennbar werden, wie z.B. ein derartig gering dimensionierter Unterlegkeil bei einer nächtlich Autobahnfahrt.

Auf Seiten des Klägers ist deshalb nur die einfache Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs anzusetzen. Gegenüber dem Verschulden des Fahrers des Beklagten zu 1) an dem vorausgegangenen Unfallgeschehen und der erhöhten Betriebsgefahr des LKWs des Beklagten zu 1) tritt diese Betriebsgefahr jedoch nach Auffassung der Kammer in vollem Umfang zurück, sodass die Beklagten für die beim Kläger eingetretenen Schäden in vollem Umfang einstandspflichtig sind.

4. Hinsichtlich der geltend gemachten Schäden gilt Folgendes:

a) Der Kläger hat dargelegt, dass das Ersatzfahrzeug von ihm am 07.10.2016 auf seinen Namen zugelassen wurde. Er hat deshalb gegenüber den Beklagten den Anspruch auf Zahlung der Wiederbeschaffungskosten abzüglich des Restwertes des verunfallten Fahrzeugs, somit auf 7.809,00 €.

b) Als Unkostenpauschale setzt die Kammer im Allgemeinen nicht mehr als 25,00 € an.

c) Die Kosten von 99,85 €, die den Kläger vom Autohaus für Zulassung und Kennzeichen des Neufahrzeugs in Rechnung gestellt wurden, sind ebenfalls in vollem Umfang von den Beklagten erstattungspflichtig.

d) Auch die Abschleppkosten wurden von Beklagtenseite nicht bestritten und sind deshalb in vollem Umfang in Höhe von 282,03 € in die Abrechnung mit einzustellen.

e) Was die Mietwagenkosten für das zunächst vom Kläger angemietete Fahrzeug angeht, so folgt die Kammer weiterhin der in ständiger Rechtsprechung von ihr vertretenen Auffassung, dass auch bei unmittelbarer Anmietung nach einem Unfallgeschehen der „Marktpreisspiegel Mietwagen“ des Fraunhofer-Instituts als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Nach dem Mietpreisspiegel für das Jahr 2016 ergibt sich in der Fahrzeugklasse 6 bei einer Wochenpauschale ein Betrag in Höhe von 270,13 €. Dies ergibt für die zwei Wochen, für die der Kläger ein Fahrzeug beim ... angemietet hatte, einen Gesamtbetrag von 540,26 €. Aufgrund der besonderen Umstände, insbesondere der Notwendigkeit der Anmietung des Fahrzeugs unmittelbar nach dem Unfallgeschehen, damit der Kläger seine Heimreise fortsetzen konnte, erachtet die Kammer in ständiger Rechtsprechung einen Aufschlag von 30 % auf diese Mietpreise als angemessen. Im übrigen sind in den im Marktpreisspiegel ausgewiesenen Mietpreisen die üblichen Haftungsbegrenzungen auch schon mit enthalten. Für das erste Mietfahrzeug, das der Kläger selbst angemietet hat, steht ihm deshalb nach Auffassung der Kammer ein Ersatzbetrag in Höhe von 702,34 € zu.

f) Was das weitere Mietfahrzeug anbelangt, so hat der Kläger Anspruch auf die geltend gemachten 786,87 €. Unstreitig wurde ihm dieses Fahrzeug von der Beklagten zu 2) vermittelt. Die Beklagten haben auch den Sachvortrag des Klägers nicht widersprochen, dass ihm die Rechnung für das Mietfahrzeug erst mit der dritten Mahnung übersandt wurde und er vorher von den bis dato erfolgten Mahnungen auch keine Kenntnis hatte. Demzufolge steht ihm nach Auffassung der Kammer der geltend gemachte Betrag in voller Höhe zu.

Letztlich wurde dem Sachvortrag des Klägers, dass sich die Neuanmeldung des Ersatzfahrzeugs verzögert habe, weil ihm kein Kredit gewährt wurde und er die Finanzierung des neuen Fahrzeugs erst bewerkstelligen musste, von beklagter Seite nicht substanziiert entgegen getreten. Die Wiederbeschaffungsdauer ist deshalb aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Dies zeigt sich auch dadurch, dass die Beklagte zu 2) dem Kläger auf seine Anforderung hin das zweite Mietfahrzeug für den weiteren Zeitraum vermittelte.

g) Insgesamt ergibt sich damit ein berechtigter Schadensersatzbetrag des Klägers in Höhe von 10.821,03 €. Die Verzinsung der Teilbeträge aus diesem Betrag, so wie im Tenor zu Ziffer 1 zugesprochen, ergibt sich jeweils aus den Vorschriften der §§ 288, 291 BGB zum Zeitpunkt der jeweils wirksamen Klageerhebung bzw. Klageerweiterung.

h) Unter Schadensersatzgesichtspunkten steht dem Kläger auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.10.2016 zu.

5. Soweit der Kläger einen höheren Schadensersatz geltend gemacht hat, war die Klage jedoch abzuweisen. Dies betrifft die weitergehende Forderung hinsichtlich der Mietwagenkosten und Unkostenpauschale.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus den Vorschriften der §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

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Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.