Oberlandesgericht Nürnberg Hinweisbeschluss, 16. Okt. 2018 - 2 U 1578/18

bei uns veröffentlicht am16.10.2018

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Gründe

I.

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten über einen Betrag von 702,34 € hinaus.

Der Kläger ist Geschädigter eines Verkehrsunfalls, für dessen Folgen die Beklagten als Gesamtschuldner in vollem Umfang einstandspflichtig sind.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die ihm gemäß der vorgelegten Rechnung vom 23.06.2016 entstandenen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in der Zeit vom 07.09.2016 bis 21.09.2016 in Höhe von 1.679,99 € in vollem Umfang von den Beklagten zu erstatten sind.

Das Landgericht hat - unter Verweis auf den einschlägigen Wert des „Mietpreisspiegel[s] Mietwagen“ des „Fraunhofer-Instituts“ für das Jahr 2016 in Höhe von 270,13 € pro Woche zuzüglich eines Aufschlags von 30% - lediglich einen Betrag von 702,34 € als erstattungsfähig angesehen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er beantragt,

Unter Abänderung des am 18.07.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Weiden, Az. 11 O 353/16, werden die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Bezahlung weiterer 977,65 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.01.2017 verurteilt.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

II.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 18.07.2018, Az. 11 O 353/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

1. Der Kläger kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 126/05 -, juris Rn. 5).

Dass die verlangten Mietwagenkosten sich im Rahmen des Erforderlichen halten, hat der Geschädigte dabei - nach den allgemeinen Beweislastregeln - nachzuweisen (OLG Koblenz, Urteil vom 16.05.1988 - 12 U 1007/87 -, abgedruckt in NZV 1988, 224, 225; K. Schneider in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 38. EL, Kapital C. Rn. 101). Im Rahmen dessen hat er - zumindest wenn der angebotene Tarif wie im vorliegenden Fall angesichts seiner Höhe zu Bedenken Anlass gibt - auch darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 -, juris Rn. 14).

Der Kläger trägt weder vor, sich nach einem anderen Tarif erkundigt noch bei irgendeinem der - wie dem Senat bekannt ist - sogar zahlreichen anderen Mietwagenunternehmen, die in der Stadt Weiden i. d. OPf. ansässig sind, angefragt zu haben. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe (BGH a. a. O.). Insofern liegt es anders als in Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines (erhöhten) Unfallersatztarifs grundsätzlich gerechtfertigt erscheint, also dessen Erforderlichkeit im Grundsatz feststeht; dann trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne weiteres“ zugänglich gewesen sei (hierzu: BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 -, juris Rn. 26).

Zwar kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 210/07 -, juris Rn. 16). Insbesondere kann eine Eil- oder Notsituation ausnahmsweise eine hinreichende Erkundigung entbehrlich machen (BGH, Versäumnisurteil vom 17.05.2011 - VI ZR 6/09 -, juris Rn. 16). Das Vorbringen des Klägers vermag eine solche Ausnahmesituation allerdings nicht zu begründen. Dass er seine Fahrt nach Hause nach S. alsbald fortsetzen wollte, ist im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf (Dienstschluss um 0.00 Uhr; Unfall gegen 4.00 Uhr; Abschleppen bis 6.15 Uhr) ohne weiteres nachzuvollziehen. Allein dies begründet aber keine besondere Eilbedürftigkeit. Es ist insbesondere aus dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich, dass es irgendeinen von ihm einzuhaltenden Termin gab. Der Zeitpunkt (gegen 6.30 Uhr), zu dem sich die Frage der Anmietung eines Fahrzeuges offensichtlich stellte, mag außerhalb der regulären Geschäftszeiten (7.30 bis 8.00 Uhr) gelegen haben. Ein Zuwarten bis zum Beginn dieser lag aber nicht außerhalb des (noch) Zumutbaren.

2. Der Senat schätzt auf der Grundlage von § 287 ZPO keinen (Mindest-)Schaden des Klägers im Zusammenhang mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in der Zeit vom 07.09.2016 bis zum 21.09.2016, der über den zugesprochenen Betrag von 702,34 € hinausgeht.

a. Steht der Eintritt eines Schadens fest, ist es dem Gericht in der Regel verwehrt, die Klage allein deshalb abzuweisen, weil der Kläger die Höhe nicht nachgewiesen hat. Es muss vielmehr prüfen, ob aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts im Wege der Schätzung zumindest ein Mindestschaden festgestellt werden kann (BGH, Urteil vom 24.09.2014 - VIII ZR 394/12 -, juris Rn. 73).

b. Der Senat legt - wie das Landgericht - seiner Schadensschätzung den „Marktspiegel Mietwagen Deutschland 2016“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden: Fraunhofer-Liste) zugrunde, und zwar den Mittelwert des Wochentarifs in Höhe von 270,13 € für das Postleitzahlengebiet 92 betreffend die Fahrzeugklasse 6. Die Frage, ob richtigerweise von der Fahrzeugklasse 5 auszugehen wäre, weil der Kläger tatsächlich ein PKW dieser Fahrzeugklasse angemietet hat und es nicht um die Bestimmung eines fiktiven Schadensersatzbetrages oder die Bewertung einer entgangenen Nutzung, sondern die Schätzung des Mindestschadens geht, kann angesichts des vom Landgericht zugesprochenen Betrages dahingestellt bleiben.

aa. Die Fraunhofer-Liste stellt auch im vorliegenden Fall einen geeigneten Ausgangspunkt für die Schadensschätzung dar. Dies bedeutet aber keinesfalls, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen - wie insbesondere der „SchwackeListe Automietspreisspiegel“ der S. GmbH (im Folgenden kurz: Schwacke-Liste) - rechtsfehlerhaft wäre (BGH, Urteil vom 18.05.2010 - VI ZR 293/08 -, juris Rn. 4)

(1) Die Art der Schätzungsgrundlage zur Ermittlung der erforderlichen und damit ersatzfähigen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Die Listen dienen nur als Grundlage für eine Schätzung, so dass im Rahmen des eröffneten Ermessens von diesen Listen etwa auch durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif abgewichen werden kann (BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 -, juris Rn. 17 f.). Sowohl die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Liste sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet (BGH, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 353/09 -, juris Rn. 7).

(2) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf in diesem Zusammenhang nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urteil vom 17.05.2011 - VI ZR 142/10 -, juris Rn. 8; Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 -, juris Rn. 17). Allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Anwendung der Listen begegnet demgemäß nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 -, juris Rn. 11).

Entsprechendes ergibt sich aus den grundsätzlich gehaltenen Einwendungen des Klägers gegen die Anwendung der Fraunhofer-Liste (Auftraggeber Gesamtverband der Versicherungswirtschaft, also Haftpflichtversicherer, Einbeziehung lediglich von großen Mietwagenfirmen) nicht. Sofern der Kläger rügt, die Fraunhofer-Liste erfasse - weil sie sich anders als die Schwacke-Liste nur auf ein zweistelliges Postleitzahlengebiet bezieht - den ländlichen Raum nicht und berücksichtige die diversen mittelständischen Mietwagenfirmen unzureichend, ist dieser Einwand darüber hinaus unberechtigt. Denn zum einen liegt das gesamte Postleitzahlengebiet „92“ im ländlichen Raum. Und zum anderen ist Weiden i. d. OPf. in diesem Gebiet - neben Amberg - mit über 40.000 Einwohnern die größte Stadt und ein Oberzentrum im Sinne des Landesentwicklungsprogramms Bayern. Entsprechend der Bedeutung der Stadt für die Region finden sich dort insbesondere auch die „großen Mietwagenfirmen“. Darauf, dass sich dieser Einwand nicht mit den einleitenden Erläuterungen der Fraunhofer-Liste zur Erhebungsmethodik auseinandersetzt, kommt es (auch) deshalb nicht an.

bb. Der Senat ist an die Ermessensausübung des Landgerichts, die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der Fraunhofer-Liste vorzunehmen, nicht gebunden. Selbst wenn das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, darf es nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 -, juris Rn. 22).

Hierfür sieht der Senat jedoch keinen Anlass. Auch die Schwacke-Liste ist in ihrer Erhebungsmethodik keineswegs unangefochten. In Bezug auf die Frage der Schätzgrundlage gibt es kein richtig oder falsch (so im Ergebnis: BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 -, juris Rn. 18). In der Rechtsprechung werden - nach Abwägung der Vor- und Nachteile - unterschiedliche Auffassungen vertreten. Teilweise wird der Anwendung der Schwacke-Liste der Vorzug gegeben (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2010 - 4 U 131/09 -, juris; OLG Dresden, Urteil vom 26.03.2014 - 7 U 1110/13 -, BeckRS 2015, 12147; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011 - 7 U 109/11 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 26.02.2013 - 3 U 141/12 -, juris); teilweise der Fraunhofer-Liste (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 - 1 U 42/14 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15.05.2009 - 14 U 175/08 -, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2010 - 16 U 14/10 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 21.08.2009 - 6 U 6/09 -, juris; OLG München, Urteil vom 25.07.2008 - 10 U 2539/08 -, juris). Als geeignete Schätzgrundlage wird auch eine Kombination beider Listen angesehen (OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 - 14 U 49/11 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013 - 15 U 09/12 -, juris; KG Berlin, Urteil vom 08.05.2014 - 22 U 119/13 -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.12.2009 - 4 U 294/09 -, juris; OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.01.2014 - 1 U 165/11 -, juris). Insofern wird die Frage nach der Schätzgrundlage für ersatzfähige Mietwagenkosten nicht nur innerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts Nürnberg unterschiedlich beantwortet (für die Schwacke-Liste z. B.: Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10.08.2011 - 8 S 4302/11 -, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.07.2012 - 12 U 1821/10 -, juris; für die Fraunhofer-Liste neben der angegriffenen Entscheidung z. B.: Landgericht Ansbach, Urteil vom 11.11.2010 - 1 S 1324/09 -, juris), sondern ist auch bei bundesweiter Betrachtung vom jeweils entscheidenden Gericht abhängig. Vor diesem Hintergrund gibt es auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keinen Anlass, von der Entscheidung des Landgerichts abzuweichen.

cc. Ausgangspunkt für die Schätzung des Senats ist der errechnete Mittelwert von 270,13 €. Zutreffend ist zwar, dass nach der Fraunhofer-Liste die Bandbreite zwischen 224,01 € und 466,00 € liegt. Dabei mag es sein, dass die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt ist, sondern sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegt (BGH, Urteil vom 04.04.2006 - X ZR 122/05 -, juris Rn. 10). Es ist aber bereits zweifelhaft, ob der hinter dieser Aussage stehende Gedanke auf eine Schadensschätzung im Rahmen von § 287 ZPO generell übertragen werden kann. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage indes schon nicht, ob der verlangte Schaden innerhalb der Bandbreite liegt, die sich der Fraunhofer-Liste durch die Nennung von Minimum und Maximum entnehmen lässt. Denn der für die Mietwagenkosten geltend gemachte Anspruch liegt deutlich außerhalb der Bandbreite. Im Einzelfall mag es Anhaltspunkte geben, sich im Rahmen einer Schätzung am oberen oder unteren Bereich einer Spanne zu orientieren. Etwaigen Zweifeln daran, ob es sich bei dem einer Liste entnommenen durchschnittlichen Mietpreis um den im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis handelt, kann jedoch auch durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden.

c. Um die Unwägbarkeiten und den Besonderheiten des vorliegenden Falls ausreichend Rechnung zu tragen, ist jedenfalls keine Erhöhung gerechtfertigt, die über einen Zuschlag von 30% auf den Mittelwert von 270,13 € für sieben Tage hinausgeht.

Mit dem Zuschlag werden die mit der statistischen Erhebung zusammenhängenden Unwägbarkeiten, wie unter anderem mögliche örtliche Schwankungen und die Preiserhöhung für die sofortige Verfügbarkeit des Mietwagens, in ausreichendem Umfang egalisiert. Darüber hinaus wird mit dem pauschalen Aufschlag in jedem Fall auch ausgeglichen, dass das Mietfahrzeug in der typischen Situation nach einem Verkehrsunfall angemietet wurde, mithin die Inanspruchnahme von unfallspezifischen Sonderleistungen (dabei insbesondere auch die Anmietung außerhalb der Geschäftszeit). Insofern kann dahingestellt bleiben, inwieweit bei der Bestimmung der Zuschlagshöhe der fehlende Nachweis des Klägers, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif als der tatsächlich in Anspruch genommene bei zumutbaren Anstrengungen nicht zugänglich war, zu berücksichtigen ist.

d. Soweit der Kläger vorbringt, dass der Betrag nach der Fraunhofer-Liste „bekanntlich keine Nebenkosten enthält“, ist dies unzutreffend. Die Werte der Fraunhofer-Liste umfassen - ausweislich der Erläuterungen zu dem entsprechenden Marktpreisspiel von 2016 (dort Seite 23 f.) bereits eine Haftungsreduzierung bzw. -beschränkung „mit typischer Selbstbeteiligung (meist zwischen 750 und 950 €)“. Allein aus der Anmietung des Ersatzfahrzeugs zu den in Anspruch genommenen Konditionen ergibt sich die Erforderlichkeit einer geringeren Selbstbeteiligung nicht. Im Übrigen sieht der Senat etwaige Mehrkosten noch durch den Aufschlag um 30% als ausgeglichen an.

Der Senat regt an, die Berufung zurückzunehmen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

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Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.821,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.049,94 € seit 27.09.2016, aus 99,85 € seit 28.10.2016, aus 984,37 € seit 09.01.2017, aus 786,87 € seit 18.10.2017, sowie weitere 887,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.10.2016 zu bezahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom ....2016, gegen ... Uhr, auf der ... bei ... in Fahrtrichtung ... geltend.

Der Beklagte zu 1) ist Halter eines Sattelzuges, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger mit den amtlichen Kennzeichen ... und ....

Die Beklagte zu 2) ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs des Beklagten zu 1).

Bevor es zum Unfallgeschehen am klägerischen Fahrzeug kam, verursachte der Fahrer des Beklagten zu 1) einen Verkehrsunfall mit einem ihn überholenden PKW, in dessen Folge der LKW des Beklagten zu 1) von der Fahrbahn nach rechts abkam, dort gegen die rechte Leitplanke und anschließend gegen eine Lärmschutzwand prallte, wobei die Zugmaschine total zerstört und der Fahrer des Beklagten zu 1) aus seinem Fahrzeug geschleudert wurde.

Der Kläger, der nach Beendigung des vorherigen Unfallgeschehens sich mit seinem Fahrzeug der Unfallstelle näherte, wich, nachdem er den unbeleuchteten LKW des Beklagten zu 1) am rechten Fahrbahnrand und eine Bewegung in diesem Bereich wahrgenommen hatte, nach links auf die Überholspur aus, wo sein Fahrzeug in die Höhe geschleudert wurde, sich drehte und rückwärts in die Leitplanke prallte.

Mit der Klage macht der Kläger den aufgrund seines Unfallgeschehens entstandenen Sachschaden, nämlich die Wiederbeschaffungskosten abzüglich des Restwertes des Fahrzeugs, Kosten für die Anmeldung des neu beschafften Fahrzeugs, Abschlepp- und Mietwagenkosten, sowie eine Unkostenpauschale geltend.

Der Kläger trägt vor, sein Unfallgeschehen sei darauf zurückzuführen gewesen, dass er über einen Unterlegkeil gefahren sei, den der vom Fahrer des Beklagten zu 1) gesteuerte Sattelzug aufgrund des Unfallgeschehens verloren habe. Für ihn sei der Verkehrsunfall aufgrund der Dunkelheit nicht vermeidbar gewesen. Er selbst sei nicht schneller als mit der erlaubten Geschwindigkeit von 120 km/h unterwegs gewesen, bevor er rechtzeitig den unbeleuchteten LKW, der fast in die Straße hineingeragt hätte, wahrgenommen habe. Unmittelbar nach dem Wechseln auf die Überholspur habe sich dann das Unfallgeschehen ereignet. Bei dem Gegenstand, welchen er überfahren habe und welcher unfallursächlich gewesen sei, habe es sich um einen grauen Unterlegkeil aus Metall gehandelt.

Was die Einwände gegen die von ihm geltend gemachten Kosten anbelangt, ist der Kläger der Meinung, dass die Fraunhofer Liste für kurzfristige Anmietungen völlig ungeeignet wäre. Hinzuzurechnen zu den entstandenen Mietwagenkosten seien die Haftungsreduzierung, die Anmietung außerhalb der Geschäftszeit und die Notwendigkeit der Eilanmietung um 06:30 Uhr in der Früh. Die Anmeldung des neuen Fahrzeugs habe sich verzögert, weil die Neuanschaffung für ihn einen ganz erheblichen Finanzierungsbedarf geschaffen habe, er zunächst einen Kredit nicht erhalten habe, weshalb die Firma, die das neue Fahrzeug beschafft habe, dieses nicht vorher herausgegeben habe.

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an den Kläger 11.903,68 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.54,94 € seit 27.09.2016 sowie 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 99,85 € seit Rechtshängigkeit sowie 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.962,02 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 22.12.2016 zu bezahlen sowie 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 786,87 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 13.10.2017 zu bezahlen, sowie weitere 887,03 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, hilfsweise den Kläger vom materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 887,03 € freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagen weisen darauf hin, dass auch auf Autobahnen das Gebot des Fahrens auf Sicht gelte. Mit Nichtwissen wird von ihnen bestritten, dass die Schäden am klägerischen Fahrzeug durch einen Unterlegkeil verursacht worden wären, der vom Beklagtenfahrzeug stamme. Das Unfallgeschehen sei, so meinen die Beklagten, für den Kläger auch nicht unabwendbar gewesen, weil er mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h an einem verunfallten LKW vorbeigefahren sei. Er hätte deshalb mit Fahrzeugteilen auf der Fahrbahn rechnen müssen, zumal eine Absicherung erkennbar noch nicht erfolgt gewesen sei. Auch der nachfolgende, vom Kläger behauptete Unfallhergang werde mit Nichtwissen bestritten. Im übrigen würden sich an den LKW des Beklagten orange Unterlegkeile befinden, die an den Kühlauflieger nach dem Unfallgeschehen zumindest noch auf der linken Seite vorhanden gewesen wären.

Was die Mietwagenkosten anbelangt, sind die Beklagten der Auffassung, dass hier die Fraunhofer-Liste zur Anwendung kommen müsse und dass die geltend gemachten Mietwagenkosten überhöht wären. Bestritten werde auch, dass der Kläger tatsächlich ein Ersatzfahrzeug angeschafft habe. Laut Gutachten sei die Wiederbeschaffungsdauer auch auf 14 Kalendertage begrenzt gewesen. Im übrigen habe der Kläger vorgetragen, dass er das von ihm eingeschaltene Autohaus schon am 13.09.2016 mit der Anmeldung des Ersatzfahrzeugs beauftragt habe.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Einvernahme des Zeugen ... im Termin vom 22.02.2017 sowie durch ein unfallanalytisches Gutachten des Sachverständigen ... vom 24.04.2018 und die ergänzende Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 27.06.2018.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist in weitem Umfang begründet. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 10.821,03 € nebst gestaffelten gesetzlichen Zinsen - wie tenoriert -, sowie ein weiterer Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen seit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, d.h. 28.10.2016 gemäß den §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 ff., 288, 291 BGB zu.

1. Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme der Überzeugung, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug mit einem vom LKW des Beklagten zu 1) stammenden, nach dem vorherigen Unfallgeschehen auf der linken Fahrbahn liegenden Unterlegkeil kollidiert ist und daraus die Schäden am klägerischen Fahrzeug resultieren.

Der Kläger selbst hat bei seiner Anhörung im Termin vom 22.02.2017 angegeben, dass er, nachdem er das Fahrzeug durch die Beifahrertür verlassen habe, ungefähr 10 m von seinem Fahrzeug entfernt den Unterlegkeil gesehen habe. Diesen Unterlegkeil habe er dann, als die Polizei gekommen sei, auch einem Polizeibeamten gezeigt. Wo der Unterlegkeil sei, wisse er nicht. Aufgrund der Beschädigungen am Fahrzeugboden seines Fahrzeugs gehe er davon aus, dass der Unterlegkeil die Ursache für diese Beschädigungen sei.

Der vernommene Zeuge ... gab an, dass er nicht Sachbearbeiter des LKW-Unfalls gewesen sei. Er sei aber ebenfalls vor Ort gewesen. Mehrere Teile des LKWs seien auf der Fahrbahn gelegen. Er wisse allerdings nicht, ob darunter auch ein Unterlegkeil gewesen sei. Der Zeuge bestätigte, dass ihm vom Kläger von seinem Unfall berichtet wurde und dass entsprechend auch eine Kleinanzeige aufgenommen worden sei. Auf die Frage, ob auch von dem PKW, der in den vorangegangenen Unfall verwickelt gewesen sei, Trümmer auf der Fahrbahn herumgelegen wären, konnte der Zeuge nichts aus seiner Erinnerung ausführen.

Die Überzeugung der Kammer von der Ursächlichkeit des Unterlegkeils für das streitgegenständliche Unfallgeschehen stützt sich im Wesentlichen auf die eigenen Angaben des Klägers sowie auf das unfallanalytische Gutachten des Sachverständigen ... der der Kammer als gewissenhafter und kompetenter Gutachter aus einer Reihe von Verfahren bekannt ist. Bei der Analyse des Unfallgeschehens stellte der Sachverständige anhand der Fotos des Vorunfalls fest, dass die Unterlegkeile an der Zugmaschine nicht mehr nach dem Unfallgeschehen vorhanden gewesen wären. Da es sich bei dieser Sattelzugmaschine um ein Fahrzeug handelte, welches nach der Fahrzeugmasse gemäß der StVO einen Unterlegkeil mitführen musste, spricht dieser Umstand dafür, dass zumindest ein Unterlegkeil beim Unfallgeschehen auch von der Sattelzugmaschine weggeschleudert wurde. Im Sitzungstermin vom 27.06.2018 konnte der Sachverständige seine Angaben noch weiter konkretisieren. Bei der Vorbereitung des Anhörungstermins hat er die werksseitige Ausstattung der Sattelzugmaschine nachgefragt. Ihm wurde mitgeteilt, dass das Fahrzeug werksseitig mit zwei grauen Kunststoffunterlegkeilen ausgestattet gewesen sei. Gemäß den technischen Unterlagen sollen diese rechts am Fahrzeug neben dem Batteriekasten angebracht gewesen sein. Der Sachverständige wies bei seiner Anhörung darauf hin, dass die Fotos von der Sattelzugmaschine, insbesondere die Abbildung 7 in seinem schriftlichen Gutachten Fragmente einer Halterung am Heckträger zeigen würden, wobei diese Halterung typisch für den Transport von Unterlegkeilen wäre. Er verwies auf die Sicherungskette, die in der Regel im Unterlegkeil eingehakt wird. Weiterhin bestätigte er die in seinem Gutachten schon schriftlich formulierte Aussage, dass sich die Schäden am Unterboden des PKWs des Klägers plausibel mit einem Überfahren eines Unterlegkeils mit einer Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h erklären lassen. Dabei verwies er insbesondere darauf, dass sich diese Schäden nicht mit einem Anprall gegen die Leitplanke erklären ließen. Vielmehr sei aus der Ausprägung der Schäden abzuleiten, dass ein Gegenstand überfahren worden sei. Insbesondere eine markante dreieckige Eindrückung/Durchstoßung des Bodenblechs spreche, so der Sachverständige weiter, schlüssig dafür, dass die Schäden am Unterboden durch das Überrollen eines Unterlegkeils verursacht worden seien. Der Sachverständige analysierte auch ferner, dass die Fahrzeugverzögerung bei einer Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h von der Größenordnung dazu passe, dass der Kläger die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren Habe und dieses während der Auslaufphase durch die vorliegende Schleuderbewegung abgebremst worden sei. Weiterhin würden die Schäden am Fahrzeugunterboden dafür sprechen, dass ein massiver Kräfteaustausch zwischen dem Fahrzeug und dem Unterlegkeil vorgelegen habe und dass es dadurch zu einer Verhakung des Unterlegkeils mit Beschleunigung in Richtung Endstand des klägerischen Fahrzeugs gekommen sein könne. Die vom Kläger beschriebene Endlage des Unterlegkeils im Nahbereich seines PKWs, nach dem Unfallgeschehen, sei deshalb technisch nachvollziehbar.

Die Kammer hat unter Würdigung aller Umstände keinen Zweifel daran, dass wie vom Kläger berichtet, tatsächlich ein von der Sattelzugmaschine des Beklagten zu 1) bei dem vorhergegangenen Unfallgeschehen weggeschleuderter Unterlegkeil ursächlich für das nachfolgende Unfallgeschehen des Klägers gewesen ist. Ein anderer, nicht vom Fahrzeug des Beklagten zu 1) stammender Gegenstand kommt nach der durchgeführten Beweisaufnahme allenfalls theoretisch als Ursache des klägerischen Unfalls in Betracht.

2. Weder der Kläger noch die Beklagten konnten nachweisen, dass das Unfallgeschehen für den Kläger und den Fahrer des Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen ist.

Die Beklagten haben den Sachvortrag des Klägers, dass der Fahrer des Sattelzuges des Beklagten zu 1) den vorhergehenden Unfall verursacht habe, nicht substanziiert widersprochen. Erst mit Schriftsatz vom 18.05.2018 haben die Beklagten vortragen lassen, dass sich aus dem im Ermittlungsverfahren eingeholten und in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft enthaltenen Sachverständigengutachten der ... ergebe, dass das Unfallgeschehen (Kollision des Beklagten-LKW mit dem PKW ... für den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs in jedem Fall unvermeidbar gewesen sei.

Aus der von der Kammer beigezogenen Ermittlungsakte ergibt sich jedoch lediglich, dass der Sachverständige ab dem Zeitpunkt der Kollision der beiden Fahrzeuge zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Kollision und das weitere Unfallgeschehen nicht mehr vermeidbar gewesen sei. Das vom Kläger geschilderte vorher gegangene immer weiter mit seinem Fahrzeug nach links Kommen des Fahrers des LKWs des Beklagten zu 1) und damit das Setzen der Ursache des nachfolgenden schweren Verkehrsunfalls, wurde jedoch von den Beklagten zu keinem Zeitpunkt bestritten.

Was die Vermeidbarkeit für den Kläger anbelangt, so hat der Sachverständige ... in seinem unfallanalytischen Gutachten vom 24.04.2018 ausgeführt, dass Fahren auf Sicht auf der Autobahn im konkreten Fall bedeutet hätte, dass der Kläger seine Fahrgeschwindigkeit auf grundsätzlich 70 km/h beschränken hätte müssen, weil die Reichweite des Abblendlichts etwa 55 m betrage. Zusätzlich führte der Sachverständige jedoch aus, dass auch bei dieser Fahrgeschwindigkeit der Unfall sich noch innerhalb der Reaktionszeit des Klägers ereignet hätte, ohne dass der Kläger vor der Kollision eine Abwehrhandlung einleiten hätte können. Um gerade noch vor dem Unterlegkeil anhalten zu können um damit den Unfall vermeiden zu können, hätte die Fahrgeschwindigkeit des PKWs des Klägers nicht mehr als 26 km/h betragen dürfen, was darauf zurückzuführen sei, dass die Sichtbarkeitsentfernung für den Unterlegkeil auf maximal 15 m festzulegen sei. Bei dem grauen Unterlegkeil würde es sich um ein unbeleuchtetes Sehobjekt von geringer Größe mit geringen Kontrast zur Fahrbahn handeln. Mit abnehmender Objektgröße reduziere sich, so die plausiblen Ausführungen des Sachverständigen, auch die Sichtbarkeitsentfernung.

Trotz dieser Ausführungen des Sachverständigen kommt die Kammer nicht zu dem Nachweis der Unvermeidbarkeit des Unfallgeschehens für den Kläger. Dieser hat im Sitzungstermin vom 22.02.2017 nämlich angegeben, dass er schon den LKW am rechten Fahrbahnrand, dort zudem eine Bewegung und auch bemerkt habe, dass ein Unfall passiert sei, allerdings nicht gebremst, sondern lediglich nach links ausgewichen und vom Gas weggegangen sei. Ein unabwendbares Ereignis liegt aber nur dann vor, wenn dieses durch äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, jedoch nicht das Verhalten eines gedachten „Superfahrers“, sondern gemessen an durchschnittlichen Verkehrsanforderungen das Verhalten eines „Idealfahrers“. Zur äußersten Sorgfalt gehört Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 17 StVG, Rn. 22 mit weiteren Nachweisen).

Ein Idealfahrer in der Situation des Klägers hätte hier, beim ersten Erkennen eines möglichen Unfallgeschehens abgebremst, seine Geschwindigkeit deutlich reduziert und ggf. auch versucht, sein Fahrzeug noch unmittelbar vor einer möglichen Gefahrenzone durch eventuell auf der Fahrbahn herumliegende Fahrzeugteile zum Stillstand zu bringen. Einen Nachweis dahingehend, dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, hat der Kläger nicht angetreten.

3. Es bleibt deshalb bei der nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der beidseitigen Verursachungsbeiträge am Unfallgeschehen. Diese führt im Ergebnis dazu, dass die Beklagten allein mit dem entstandenen Schaden zu belasten sind.

Auf Seiten der Beklagten sind zum einen das Verschulden des Fahrers des LKWs des Beklagten zu 1) an dem vorherigen Unfallgeschehen zu berücksichtigen, zum anderen dass auch bei einem Verkehrsunfallgeschehen wie dem hier den klägerischen Unfall vorausgegangenen eine erhebliche Betriebsgefahr des LKWs anzusetzen ist. Aufgrund dessen Masse und Größe, sowie der zusätzlich am Fahrzeug außen befestigten Teile, die ggf. bei einem Zusammenprall mit einem anderen Fahrzeug auch ohne große Krafteinwirkung vom Fahrzeug weggeschleudert werden können, ist grundsätzlich auch bei Stillstand des Fahrzeugs am Straßenrand noch von einer erheblichen Betriebsgefahr des Fahrzeugs auszugehen. Erhöhte wurde diese im vorliegenden Fall noch durch den Umstand, dass das Fahrzeug nach dem Unfallgeschehen unbeleuchtet in der Dunkelheit im rechten Bereich der Autobahn stand. Demzufolge liegt auf Seiten der Beklagten eine zu berücksichtigende, gegenüber dem klägerischen Fahrzeug deutlich erhöhte Betriebsgefahr des verunfallten LKWs vor.

Auf Seiten des Klägers ist kein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot zu berücksichtigen, da nach den überzeugenden Feststelllungen des Sachverständigen auch bei Fahren auf Sicht das Unfallgeschehen nicht hätte vermieden werden können. Im übrigen ist fraglich, ob das Sichtfahrgebot auf Autobahnen auch für solche Hindernisse gilt, die gemessen an den jeweils herrschenden Sichtbedingungen erst ungewöhnlich spät erkennbar werden, wie z.B. ein derartig gering dimensionierter Unterlegkeil bei einer nächtlich Autobahnfahrt.

Auf Seiten des Klägers ist deshalb nur die einfache Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs anzusetzen. Gegenüber dem Verschulden des Fahrers des Beklagten zu 1) an dem vorausgegangenen Unfallgeschehen und der erhöhten Betriebsgefahr des LKWs des Beklagten zu 1) tritt diese Betriebsgefahr jedoch nach Auffassung der Kammer in vollem Umfang zurück, sodass die Beklagten für die beim Kläger eingetretenen Schäden in vollem Umfang einstandspflichtig sind.

4. Hinsichtlich der geltend gemachten Schäden gilt Folgendes:

a) Der Kläger hat dargelegt, dass das Ersatzfahrzeug von ihm am 07.10.2016 auf seinen Namen zugelassen wurde. Er hat deshalb gegenüber den Beklagten den Anspruch auf Zahlung der Wiederbeschaffungskosten abzüglich des Restwertes des verunfallten Fahrzeugs, somit auf 7.809,00 €.

b) Als Unkostenpauschale setzt die Kammer im Allgemeinen nicht mehr als 25,00 € an.

c) Die Kosten von 99,85 €, die den Kläger vom Autohaus für Zulassung und Kennzeichen des Neufahrzeugs in Rechnung gestellt wurden, sind ebenfalls in vollem Umfang von den Beklagten erstattungspflichtig.

d) Auch die Abschleppkosten wurden von Beklagtenseite nicht bestritten und sind deshalb in vollem Umfang in Höhe von 282,03 € in die Abrechnung mit einzustellen.

e) Was die Mietwagenkosten für das zunächst vom Kläger angemietete Fahrzeug angeht, so folgt die Kammer weiterhin der in ständiger Rechtsprechung von ihr vertretenen Auffassung, dass auch bei unmittelbarer Anmietung nach einem Unfallgeschehen der „Marktpreisspiegel Mietwagen“ des Fraunhofer-Instituts als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Nach dem Mietpreisspiegel für das Jahr 2016 ergibt sich in der Fahrzeugklasse 6 bei einer Wochenpauschale ein Betrag in Höhe von 270,13 €. Dies ergibt für die zwei Wochen, für die der Kläger ein Fahrzeug beim ... angemietet hatte, einen Gesamtbetrag von 540,26 €. Aufgrund der besonderen Umstände, insbesondere der Notwendigkeit der Anmietung des Fahrzeugs unmittelbar nach dem Unfallgeschehen, damit der Kläger seine Heimreise fortsetzen konnte, erachtet die Kammer in ständiger Rechtsprechung einen Aufschlag von 30 % auf diese Mietpreise als angemessen. Im übrigen sind in den im Marktpreisspiegel ausgewiesenen Mietpreisen die üblichen Haftungsbegrenzungen auch schon mit enthalten. Für das erste Mietfahrzeug, das der Kläger selbst angemietet hat, steht ihm deshalb nach Auffassung der Kammer ein Ersatzbetrag in Höhe von 702,34 € zu.

f) Was das weitere Mietfahrzeug anbelangt, so hat der Kläger Anspruch auf die geltend gemachten 786,87 €. Unstreitig wurde ihm dieses Fahrzeug von der Beklagten zu 2) vermittelt. Die Beklagten haben auch den Sachvortrag des Klägers nicht widersprochen, dass ihm die Rechnung für das Mietfahrzeug erst mit der dritten Mahnung übersandt wurde und er vorher von den bis dato erfolgten Mahnungen auch keine Kenntnis hatte. Demzufolge steht ihm nach Auffassung der Kammer der geltend gemachte Betrag in voller Höhe zu.

Letztlich wurde dem Sachvortrag des Klägers, dass sich die Neuanmeldung des Ersatzfahrzeugs verzögert habe, weil ihm kein Kredit gewährt wurde und er die Finanzierung des neuen Fahrzeugs erst bewerkstelligen musste, von beklagter Seite nicht substanziiert entgegen getreten. Die Wiederbeschaffungsdauer ist deshalb aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Dies zeigt sich auch dadurch, dass die Beklagte zu 2) dem Kläger auf seine Anforderung hin das zweite Mietfahrzeug für den weiteren Zeitraum vermittelte.

g) Insgesamt ergibt sich damit ein berechtigter Schadensersatzbetrag des Klägers in Höhe von 10.821,03 €. Die Verzinsung der Teilbeträge aus diesem Betrag, so wie im Tenor zu Ziffer 1 zugesprochen, ergibt sich jeweils aus den Vorschriften der §§ 288, 291 BGB zum Zeitpunkt der jeweils wirksamen Klageerhebung bzw. Klageerweiterung.

h) Unter Schadensersatzgesichtspunkten steht dem Kläger auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.10.2016 zu.

5. Soweit der Kläger einen höheren Schadensersatz geltend gemacht hat, war die Klage jedoch abzuweisen. Dies betrifft die weitergehende Forderung hinsichtlich der Mietwagenkosten und Unkostenpauschale.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus den Vorschriften der §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 126/05 Verkündet am:
14. Februar 2006
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im
Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen
des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr
kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung
an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen
Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005
- VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - LG Mühlhausen
AG Nordhausen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 10. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 28. April 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 8. Juni 2001 geltend, bei dem der PKW Opel Vectra des Klägers beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden ist dem Grunde nach außer Streit.
2
Der Kläger, dessen Fahrzeug der PKW-Gruppe 04 zuzuordnen ist, mietete bei einer Autovermietung einen Ersatzwagen, welcher zu der niedrigeren Gruppe 03 zählt, für 14 Tage zu einem Unfallersatztarif an. Ausweislich der Rechnung der Autovermietung belaufen sich die gesamten Mietwagenkosten einschließlich der Kosten für die Haftungsbeschränkung auf insgesamt 4.049,57 DM (= 2.070,51 €). Die Beklagte zahlte hierauf lediglich 2.229,65 DM. Mit seiner Klage hat der Kläger die restlichen Mietwagenkosten geltend gemacht , wobei er von dem auf die Haftungsbeschränkung entfallenden Betrag von 531,02 DM nebst Mehrwertsteuer nur die Hälfte geltend macht, da sein Unfallfahrzeug nicht vollkaskoversichert gewesen sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und dem Kläger den geltend gemachten Betrag von 773,04 € in der Hauptsache sowie unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung einen Teil der geltend gemachten Zinsen zugesprochen. Mit der vom Landgericht gegen sein Urteil zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf (vollständige) Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe dem Kläger die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten in voller Höhe zu erstatten. Es vermag sich den Rechtsausführungen des erkennenden Senats zur Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten in den in jüngster Zeit ergangenen Entscheidungen (BGHZ 160, 377, 383 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568) nicht anzuschließen und meint, es könne grundsätzlich offen bleiben, ob eine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung für einen gegenüber dem Normaltarif höheren Unfallersatztarif bestehe oder nicht. Insoweit handle es sich um Kalkulationsgrundlagen von Mietwagenunternehmen , auf die der Geschädigte keinerlei Einfluss habe und deren Ein- zelheiten ihm im Regelfall nicht bekannt seien. Dem Geschädigten seien darüber hinaus regelmäßig weder die Unterscheidung zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif noch die Einzelheiten jener Tarife bekannt, so dass kein Geschädigter auf die Idee komme - noch dazu innerhalb der für die Reparatur des eigenen Fahrzeuges benötigten Zeit - die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung dieser Tarife zu hinterfragen und zu überprüfen. Aber auch dann, wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstelle, dass keine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung für den höheren Preis des Unfallersatztarifs gegenüber dem Normaltarif bestehe, habe diese dem Kläger im vorliegenden Fall die entstandenen Mietwagenkosten zu erstatten, da diesem ein Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei. Der Bundesgerichtshof habe in keiner der zitierten Entscheidung definiert, was unter "zugänglich" zu verstehen sei. Hiervon könne nur ausgegangen werden , wenn der Geschädigte in subjektiver Hinsicht in der Lage gewesen sei, einen Mietwagen zu einem Normaltarif anzumieten. Dies setze jedoch regelmäßig voraus, dass der Geschädigte über ein Problembewusstsein verfüge und ihm die Unterschiede zwischen beiden Tarifen bekannt seien. Anderenfalls werde er regelmäßig davon ausgehen, dass der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif derjenige sei, der auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten ist. Dann aber sei ihm ein Normaltarif mangels entsprechender Kenntnis nicht "zugänglich", so dass er zum Unfallersatztarif anmieten dürfe. Die Darlegungsund Beweislast dafür, dass einem Geschädigten ein Normaltarif zugänglich gewesen sei, liege beim Schädiger bzw. bei dessen Haftpflichtversicherer, da es sich insoweit um einen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht handele. Im vorliegenden Fall sei durch die Beklagte nicht vorgetragen worden, woher der Kläger Kenntnis von günstigeren Normaltarifen gehabt haben solle. Deshalb sei davon auszugehen, dass ihm diese nicht zugänglich gewesen seien und er grundsätzlich berechtigt gewesen sei, zum Unfallersatztarif anzumieten.

II.

4
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, denn es beruht auf einem grundlegenden Missverständnis der vom erkennenden Senat für die Ersatzfähigkeit so genannter Unfallersatztarife aufgestellten Rechtsgrundsätze, die das Berufungsgericht freilich zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht alle kennen konnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 126 und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133).
5
1. Danach kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten , im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung , weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284). Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen.
6
Die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Aufschlag auf einen günstigeren "Normaltarif" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung erforderlich war im Sinne des § 249 BGB, trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts der Geschädigte, da es sich um Voraussetzungen für die Höhe seines Schadensersatzanspruchs handelt (vgl. etwa Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249 Rn. 1). Die Schwierigkeiten, die sich daraus für den Geschädigten ergeben können, rechtfertigen dabei ebenso wenig wie bei Herstellungskosten anderer Art eine im Grundsatz abweichende Betrachtungsweise. Soweit bei Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs der Vermieter nicht selbst aus abgetretenem Recht des Geschädigten klagt und dem Tatrichter die erforderlichen Schätzungsgrundlagen liefert, kann er im Falle einer Klage des Geschädigten diesem die benötigten Informationen erteilen und ihm - wie im vorliegenden Fall geschehen - als Streithelfer beitreten, wozu ihn der Geschädigte mittels einer Streitverkündung auffordern kann. Die prozessualen Wirkungen einer Streitverkündung bzw. einer Streithilfe (vgl. § 68 ZPO) können in einem Folgeprozess zwischen Vermieter und Mieter bei der Frage eine Rolle spielen, ob der Vermieter bei dem Angebot eines "speziell auf die Bedürfnisse des Unfallgeschädigten zugeschnittenen Unfallersatztarifs" gegen (vor-)vertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten verstoßen hat. Erweist sich dagegen im Prozess gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer der Aufschlag auf den "Normaltarif" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen als objektiv erforderlich, was der Beurteilung des Tatrichters unterliegt, kommt es auf die Frage der "Zugänglichkeit" eines günstigeren Tarifes - bei der auch die vom Berufungsgericht angesprochenen subjektiven Elemente eine Rolle spielen können - nicht mehr an.
7
Da das Berufungsgericht im Streitfall die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs offengelassen hat, ist zugunsten der Beklagten revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war im Sinne des § 249 BGB.
8
2. Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft und vermag deshalb seine Entscheidung nicht zu tragen.
9
a) Ist der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" im Sinne des § 249 BGB, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich hierbei nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung. Kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines "Normaltarifs".
10
b) Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei können sowohl objektive als auch subjektive Elemente eine Rolle spielen. Der Senat hat mittlerweile in seinem Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - (VersR 2005, 850), welches das Berufungsgericht offensichtlich noch nicht gekannt hat, Kriterien für die Zugänglichkeit aufgestellt. Dabei kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten ist. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie aus der kontroversen Diskussion und der neuen Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spie- len, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das "allgemeine Vertrauen" darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei derjenige , der "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten" sei, rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherer ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
11
Im vorliegenden Fall legte bereits die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs , nämlich 4.049,57 DM für ein Fahrzeug der Gruppe 03 für 14 Tage, das sind Kosten von rund 290,00 DM pro Tag, für einen vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten eine Frage nach günstigeren Tarifen nahe. Eine solche Nachfrage liegt schon deshalb im eigenen Interesse des Geschädigten , weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, insbesondere wenn der Kläger ein Ersatzfahrzeug - wie hier - für eine längere Dauer anmietet (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090, 1091 f. und - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092 sowie vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373, 378).
12
3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der vorgenannten Rechtsgrundsätze die fehlenden Feststellungen nachzuholen haben. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, Entscheidung vom 23.09.2004 - 26 C 795/03 -
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 28.04.2005 - 1 S 354/04 -
14
aa) Die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Zugänglichkeit eines Normaltarifs kann auch auf Fallgestaltungen übertragen werden, bei denen dem Geschädigten kein Unfallersatztarif, sondern ein einheitlicher Tarif angeboten wurde. In beiden Fällen ist es aber Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht , für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671; vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577, 1578; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Insofern liegt es anders als in Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs grundsätzlich gerechtfertigt erscheint und durch einen Aufschlag zum Normaltarif geschätzt werden kann; hier trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich gewesen sei (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - NJW 2008, 2910, 2911).
26
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass dem Geschädigten ein Unfallersatztarif grundsätzlich in der Höhe zu ersetzen ist, die der Tatrichter zur Schadensbehebung als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ansieht. Nur ausnahmsweise ist nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich war (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707). Dies hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger darzulegen und zu beweisen. Hierfür reicht der Hinweis der Anschlussrevision auf den "Opel-Rent-Tarif" nicht aus. Entgegen ihrer Darstellung war keineswegs unstreitig, dass der Normaltarif nach dem "Opel-Rent-Tarif" zu berechnen sei. Nach dem Vortrag des Klägers wurde dieser Tarif von der Vermieterfirma überhaupt nicht angeboten, sondern nur in Ausnahmefällen für Stammkunden, die ihr Fahrzeug zur Reparatur bzw. Inspektion überließen, ein so genannter Werkstatttarif. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer tragfähigen Feststellung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass der Beklagte hierfür beweisfällig geblieben ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 394/12 Verkündet am:
24. September 2014
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
CISG Art. 25, Art. 49 Abs. 1 Buchst. a

a) Für die Beurteilung, ob eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt, ist,
wenn die Vertragswidrigkeit auf einer Abweichung von der vertraglich vereinbarten
Beschaffenheit (Art. 35 Abs. 1 CISG) oder auf einer sonstigen Mangelhaftigkeit
(Art. 35 Abs. 2 CISG) beruht, nicht allein die Schwere der Mängel
entscheidend, sondern vielmehr, ob durch das Gewicht der Vertragsverletzung
das Erfüllungsinteresse des Käufers im Wesentlichen entfallen ist.
Kann er die Kaufsache, wenn auch unter Einschränkungen, dauerhaft nutzen
, wird eine wesentliche Vertragsverletzung vielfach zu verneinen sein
(Fortführung von BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 51/95, BGHZ 132,
290, 297 ff.).

b) Bei der Prüfung, ob eine Vertragsverletzung des Verkäufers das Erfüllungsinteresse
des Käufers im Wesentlichen entfallen lässt, ist in erster Linie auf die
getroffenen Parteivereinbarungen abzustellen. Fehlen ausdrückliche Vereinbarungen
, ist vor allem auf die Tendenz des UN-Kaufrechts Rücksicht zu
nehmen, die Vertragsaufhebung zugunsten der anderen in Betracht kom-
menden Rechtsbehelfe, insbesondere der Minderung oder des Schadensersatzes
zurückzudrängen. Die Rückabwicklung soll dem Käufer nur als letzte
Möglichkeit (ultima ratio) zur Verfügung stehen, um auf eine Vertragsverletzung
der anderen Partei zu reagieren, die so gewichtig ist, dass sie sein Erfüllungsinteresse
im Wesentlichen entfallen lässt (im Anschluss an BGH, Urteil
vom 3. April 1996 - VIII ZR 51/95, aaO).
CISG Art. 4, Art. 7 Abs. 2
Die Aufrechnung von gegenseitigen Geldforderungen, die aus demselben dem
UN-Kaufrecht unterliegenden Vertragsverhältnis entspringen, beurteilt sich nach
konventionsinternen Verrechnungsmaßstäben. Folge der konkludent oder ausdrücklich
zu erklärenden Aufrechnung ist, dass die gegenseitigen Geldforderungen
- sofern keine Aufrechnungsausschlüsse vereinbart worden sind - durch
Verrechnung erlöschen, soweit sie betragsmäßig übereinstimmen (Weiterentwicklung
von BGH, Urteile vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 135/08, WM 2010, 1712
Rn. 24; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 266/13, WM 2014, 1509 Rn. 18).
BGH, Urteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 394/12 - OLG Zweibrücken
LG Zweibrücken
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen
Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. Oktober 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin hinsichtlich der Klageforderung zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil insoweit aufgehoben, als die Beklagte darin zur Zahlung von 97.684,35 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde - und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die in P. ansässige Beklagte, ein Zulieferbetrieb für die Automobilindustrie , stellt in Massenproduktion Autoteile aus Kunststoff her. Für die jeweils zu liefernden Teile benötigt sie eigens hergestellte Werkzeuge, zu denen auch Formen gehören, in die flüssiger Kunststoff zwecks maßgenauer Herstellung der Teile gepresst wird. Derartige nach ihren Vorgaben zu fertigende Spritzgusswerkzeuge bezog sie seit 1998 von der in Ungarn ansässigen Herstellerin , der Rechtsvorgängerin der Klägerin.
2
Bei der Durchführung der letzten, in den Jahren 2000 und 2001 von der Beklagten erteilten Lieferaufträge kam es zu Streitigkeiten. Die Beklagte rügte bezüglich der unter den Auftragsnummern 40117, 40118, 40686, 40086/40087 bestellten und gelieferten Werkzeuge jeweils das Vorliegen von Mängeln. Nachdem die Klägerin die gerügten Mängel nicht zur Zufriedenheit der Beklagten beheben konnte, erklärte diese schließlich am 21. Januar 2002 bezüglich der Verträge mit den Auftragsnummern 40117 und 40118 den "Rücktritt vom Vertrag" und verlangte zudem Schadensersatz.
3
Bezüglich eines weiteren Vertrags mit der Auftragsnummer 40174 hatte die Beklagte schon am 31. Oktober 2001 - vor der Auslieferung des Werkzeugs - den "Rücktritt vom Vertrag" wegen Verzugs erklärt und zudem Schadensersatz begehrt. Dabei hatte sie der Klägerin zunächst mitgeteilt, diese müsse nicht mehr liefern. Später nahm sie das am 26. November 2001 angebotene Werkzeug gleichwohl an und rügte im Anschluss hieran das Vorhandensein von Mängeln.
4
In der Folgezeit behob die Beklagte bei sämtlichen Werkzeugen die von ihr monierten Mängel selbst und setzte sie danach in ihrer Produktion ein.
5
Aus den streitgegenständlichen fünf Aufträgen hat die Klägerin insgesamt noch eine Vergütung von 178.472,54 € begehrt, von der sie den überwiegenden Teil in der Revisionsinstanz weiterverfolgt. Die Beklagte hält dem entgegen , die Vergütungsforderungen seien entfallen, soweit sie den "Rücktritt vom Vertrag" erklärt habe. Außerdem hat sie in der Klageerwiderung die Aufrechnung gegen die Klageforderung mit ihren - dem Grund und der Höhe nach streitigen - Aufwendungen zur Nachbesserung der gelieferten Werkzeuge (Auf- tragsnummern 40117, 40118, 40174, 40686 und 40086/40087) in Höhe von insgesamt 552.226,53 € erklärt. Bezüglich des Vertrags mit der Auftragsnummer 40686 beruft sie sich außerdem auf eine vertragliche Vereinbarung, wonach sie die Vergütung wegen Lieferverzugs um insgesamt 13.392 € herabsetzen dürfe und hat auch insoweit die Aufrechnung erklärt. Daneben hat sie - gestützt auf ein weiteres Vertragsverhältnis (Auftragsnummer 40603) - Widerklage auf Zahlung von 154.278,04 € (nebst Zinsen) erhoben.
6
Das Landgericht hat - unter Abweisung im Übrigen - der Klage in Höhe von 177.472,47 € nebst Zinsen sowie der Widerklage in Höhe von 46.169,67 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts sowohl hinsichtlich der Klage als auch bezüglich der Widerklage abgeändert. Dabei hat es der Klage nur in Bezug auf die restliche Vergütung aus den Verträgen mit den Auftragsnummern 40686 und 40086/40087 in Höhe von insgesamt 97.684,35 € nebst Zinsen stattgegeben. Hinsichtlich der aus den Verträgen mit den Auftragsnummern 40117, 40118 und 40174 geltend gemachten Kaufpreisforderungen hat es die Klage abgewiesen. Der Widerklage der Beklagten hat es in Höhe von insgesamt 101.291,47 € stattgegeben.
7
Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revision zugelassen, soweit das Oberlandesgericht hinsichtlich der Klageforderung zu ihrem Nachteil erkannt hat. Dagegen hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, soweit die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von 101.291,47 € verurteilt worden ist. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin im Umfang der Revisionszulassung die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte hat hiergegen Anschlussrevision eingelegt, mit der sie unter Berufung auf die von ihr erklärte Aufrechnung vollumfängliche Klageabweisung erstrebt.

Entscheidungsgründe:

8
Sowohl die Revision der Klägerin - soweit diese eröffnet ist - als auch die Anschlussrevision der Beklagten haben Erfolg.

I.

9
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
10
Die in Rede stehenden Lieferverhältnisse unterfielen dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Davon ausgehend seien die Vergütungsansprüche der Klägerin aus den Auftragsverhältnissen Nr. 40117, 40118 und 40174 entfallen, weil die Beklagte gemäß Art. 49 Abs. 1 Buchst. a CISG berechtigterweise mit an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 21. Januar 2002 und vom 31. Oktober 2001 (Art. 26 CISG) die Vertragsaufhebung erklärt habe und daher nach Art. 81 CISG von ihren Vertragspflichten befreit sei.
11
Die zu den Auftragsnummern 40117 und 40118 gelieferten Werkzeuge seien nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme mangelhaft im Sinne des Art. 35 CISG gewesen. Dabei handele es sich jeweils um eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG. Entscheidend hierfür sei, ob die Erwartungen des Käufers aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung der Verkäuferpflichten derart enttäuscht würden, dass sein Interesse an der Vertragsdurchführung entfalle. So lägen die Dinge hinsichtlich der unter den Auftragsnummern 40117 und 40118 gelieferten Werkzeuge. Diese seien jeweils mit erheblichen Mängeln behaftet und nicht einsatzfähig gewesen. Der Klägerin sei es trotz mehrerer Nachbesserungsversuche nicht gelungen , jeweils ein funktions- und einsatzfähiges Werkzeug herzustellen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte - wie der Klägerin aufgrund der geführten umfangreichen Korrespondenz bekannt gewesen sei - ihrerseits wegen bestehender Lieferpflichten gegenüber ihren Abnehmern unter Termindruck gestanden habe. Da bei dieser Sachlage das Vertrauen der Beklagten in die Kompetenz der Klägerin zu Recht erschüttert gewesen sei, stehe einer wesentlichen Vertragsverletzung auch nicht entgegen, dass die aufgetretenen Mängel behebbar gewesen seien.
12
Hinsichtlich der Lieferung 40117 liege eine ordnungsgemäße Mängelrüge im Sinne des Art. 39 CISG vor. Im Übrigen könne dahinstehen, ob eine ordnungsgemäße Rüge erfolgt sei. Denn gemäß Art. 40 CISG sei auch eine nicht rechtzeitige oder nicht gehörige Mängelanzeige unschädlich, wenn der Verkäufer die Tatsachen, auf denen die Vertragswidrigkeit beruhe, gekannt habe oder darüber nicht in Unkenntnis habe sein können und diese dem Käufer nicht offenbart habe. So verhalte es sich im Streitfall. Der Klägerin hätten die vorhandenen Mängel "ins Auge springen" müssen, so dass sie hierüber nicht in Unkenntnis gewesen sein könne.
13
Die Vertragsaufhebung sei - mit Schreiben vom 21. Januar 2002 - innerhalb noch angemessener Frist im Sinne des Art. 49 Abs. 2 Buchst. b CISG erklärt worden. Ihr stehe auch das Fehlen einer (weiteren) Nachfristsetzung nach Art. 47 CISG nicht entgegen, denn eine solche sei bei einer wesentlichen Vertragsverletzung entbehrlich. Die Vertragsaufhebung werde schließlich auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte die - von ihr zwischenzeitlich in einen funktionsfähigen Zustand versetzten - Werkzeuge nicht in unverändertem Zustand zurückgeben könne. Denn schädlich seien insoweit nur negative Veränderungen; Verbesserungen der Waren führten dagegen nicht zum Verlust des Aufhebungsrechts. So lägen die Dinge hier. Die Beklagte habe die Werkzeuge verbessert. Zudem sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Absendung der Aufhebungserklärung die Rückgabe noch möglich gewesen. Ob sie später unmöglich werde, sei unerheblich.
14
Auch hinsichtlich des zur Auftragsnummer 40174 gelieferten Werkzeugs sei die Beklagte zur Vertragsaufhebung berechtigt gewesen. Sie habe - noch vor der Auslieferung der Ware - mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 den Rücktritt wegen Verzugs erklärt und damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie wegen der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen der Klägerin nicht mehr zur Erfüllung bereit sei. Das dennoch am 26. November 2001 gelieferte Werkzeug habe trotz sechs Reklamationen und sich mehr als ein Jahr hinziehender Nachbesserungsversuche erhebliche Mängel aufgewiesen; insbesondere sei die elektrische und hydraulische Ausrüstung für dieses Werkzeug nicht vollständig erstellt worden. Dass nach der Auslieferung keine Mängelrüge mehr erfolgt sei, sei gemäß Art. 40 CISG unschädlich, weil es sich um "ins Auge springende" Mängel gehandelt habe, über die sich die Klägerin nicht habe in Unkenntnis befinden können. Daher sei die Beklagte auch hier nach wirksamer Vertragsaufhebung von der Zahlung der restlichen Vergütung befreit (Art. 81 CISG).
15
Jedoch stünden der Klägerin Ansprüche auf Zahlung restlicher Vergü- tungen in Höhe von 97.684,35 € nebst Zinsen gegen die Beklagte aus den Ver- tragsverhältnissen mit den Auftragsnummern 40686 und 40086/40087 zu. Weder habe die Beklagte die beiden Verträge aufgehoben noch seien die Vergütungsansprüche durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Mangelbeseitigung/Nachbesserung erloschen. Die Beklagte habe im Rahmen der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht nachgewiesen, dass ihr durch Nachbesserungs- oder Reparaturarbeiten Kosten in der jeweils geltend gemachten Höhe entstanden seien. Für die Schätzung eines Mindestschadens (§ 287 ZPO) fehle es an einer gesicherten Grundlage.

II.

16
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in mehreren Punkten nicht stand.
17
A. Zur Revision der Klägerin
18
1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können weder die von der Klägerin geltend gemachten Kaufpreisansprüche (Art. 53 CISG) aus den Verträgen mit den Auftragsnummern 40117 und 40118 noch die Kaufpreisforderung (Art. 53 CISG) aus dem Vertrag mit der Auftragsnummer 40174 verneint werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte keinen der genannten Verträge wirksam aufgehoben. Bei den Verträgen Nr. 40117 und 40118 sind die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Vorschrift des Art. 49 Abs. 1 Buchst. a CISG nicht erfüllt, weil keine wesentliche Vertragsverletzung (Art. 25 CISG) vorliegt. Bei der Lieferung mit der Auftragsnummer 40174 ist weder eine wesentliche Vertragsverletzung noch eine Nichtlieferung trotz Nachfristsetzung gegeben (Art. 49 Abs. 1 Buchst. a und b CISG) noch liegt ein antizipierter Vertragsbruch nach Art. 72 Abs. 1 CISG vor.
19
a) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat und auch die Revision nicht in Abrede stellt, unterfallen die streitigen Lieferverträge dem UNÜbereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Die Vertragsparteien haben ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten, die beide Vertragsstaaten des Übereinkommens sind (Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG). Dass die Klägerin die zu liefernden Waren selbst herzustellen hatte, ändert an der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts nichts. Denn das vereinheitlichte Kaufrecht ist nicht nur auf Kaufverträge, sondern gemäß Art. 3 Abs. 1 CISG auch auf Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Waren anzuwenden, es sei denn, der Besteller hat einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung gestellt. Demgemäß sind Zulieferverträge auch dann Kaufverträgen gleichzustellen , wenn der Zulieferer die zu liefernden Waren nach Vorgaben und Anweisungen des Auftraggebers herstellt (vgl. OLG Oldenburg, IHR 2008, 112, 117; OLG Frankfurt am Main, NJW 1992, 633; Schlechtriem/Schwenzer/Ferrari, CISG, 6. Aufl., Art. 3 Rn. 10; MünchKommHGB/Benicke, 3. Aufl., Art. 3 CISG Rn. 2, 4 mwN). Dass die Beklagte die Verpflichtung übernommen hätte, einen wesentlichen Teil der - für die Produktion der bestellten Werkzeuge benötigten - Stoffe beizusteuern, ist weder festgestellt noch ersichtlich. Der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts auf die vorliegend abgeschlossenen Verträge steht schließlich auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte nach Auslieferung der Werkzeuge noch einige Komponenten zum Zwecke der Mängelbehebung beigesteuert hat. Denn hierdurch wird das Vertragsstatut, das sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestimmt, nicht berührt (Staudinger/ Magnus, BGB, Neubearb. 2013, Art. 3 CISG Rn. 17).
20
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zudem festgestellt, dass die von der Klägerin unter den Auftragsnummern 40117, 40118 und 40174 gelieferten Werkzeuge nicht vertragsgemäß im Sinne des Art. 35 Abs. 1, 2 Buchst. a, b CISG waren, weil die Beklagte nicht - wie geschuldet - für ihren Herstellungsprozess geeignete funktionsfähige Werkzeuge erhalten hat. Diese Feststellungen greift die Revision nicht an.
21
c) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte sei gemäß Art. 49 Abs. 1 Buchst. a CISG wegen einer wesentlichen Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG zur Aufhebung der Verträge mit den Auftragsnummern 40117 und 40118 berechtigt gewesen und daher gemäß Art. 81 CISG von ihrer Zahlungspflicht befreit. Eine wesentliche Vertragsverletzung ist trotz der vom Berufungsgericht festgestellten Mängel der gelieferten Werkzeuge zu verneinen.
22
aa) Art. 49 Abs. 1 Buchst. a CISG berechtigt den Käufer nur dann zur Aufhebung des Vertrags, wenn die Nichterfüllung einer den Verkäufer nach dem Vertrag oder den Bestimmungen des UN-Kaufrechts treffenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne des Art. 25 CISG darstellt. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung nach der Legaldefinition des Art. 25 CISG dann, wenn sie für die andere Partei einen solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, die vertragsbrüchige Partei hat diese Folge nicht vorausgesehen und eine vernünftige Person der gleichen Art hätte diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen.
23
(1) Das wesentliche Vertragsinteresse kann grundsätzlich durch Vertragspflichten jeder Art nachteilig in diesem Sinne berührt sein, gleichgültig, ob sie eine Haupt- oder eine Nebenpflicht darstellen oder Qualität, Menge, Lieferzeitpunkt oder sonstige Erfüllungsmodalitäten betreffen (Senatsurteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 51/95, BGHZ 132, 290, 297 mwN). Sie kann auch in der Lieferung vertragswidriger Ware liegen (Senatsurteil vom 8. März 1995 - VIII ZR 159/94, BGHZ 129, 75, 79). Wesentlich ist ein Pflichtenverstoß dann, wenn er die berechtigten Vertragserwartungen der anderen Partei so sehr beeinträchtigt, dass deren Interesse an der Erfüllung des Vertrags im Wesentlichen entfällt (vgl. Staudinger/Magnus, aaO, Art. 25 CISG Rn. 9, 13; MünchKommBGB /Huber, 6. Aufl., Art. 25 CISG Rn. 12; Honsell/Gsell, UN-Kaufrecht, 2. Aufl., Art. 25 CISG Rn. 12 - 16; Enderlein/Maskow/Strohbach, Internationales Kaufrecht, Art. 25 CISG Anm. 3.1.; Ferrari, IHR 2005, 1, 4; jeweils mwN). Dabei ist in erster Linie auf die getroffenen Parteivereinbarungen abzustellen (Senats- urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 51/95, aaO; Staudinger/Magnus, aaO Rn. 13; Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, aaO, Art. 25 Rn. 21).
24
Fehlen ausdrückliche Vereinbarungen zur Wesentlichkeit, ist bei der gemäß Art. 25 CISG anzustellenden Prüfung, ob eine Vertragsverletzung des Verkäufers das Erfüllungsinteresse des Käufers im Wesentlichen entfallen lässt, vor allem auf die Tendenz des UN-Kaufrechts Rücksicht zu nehmen, die Vertragsaufhebung zugunsten der anderen in Betracht kommenden Rechtsbehelfe, insbesondere der Minderung oder des Schadensersatzes (Art. 50, 45 Abs. 1 Buchst. b CISG) zurückzudrängen (Senatsurteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 51/95, aaO S. 298). Die Rückabwicklung soll dem Käufer nur als letzte Möglichkeit (ultima ratio) zur Verfügung stehen, um auf eine Vertragsverletzung der anderen Partei zu reagieren, die so gewichtig ist, dass sie sein Erfüllungsinteresse im Wesentlichen entfallen lässt (Senatsurteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 51/95, aaO S. 298 f. mwN; schweizerisches Bundesgericht, IHR 2010, 27, 28; österreichischer OGH, IHR 2012, 114, 116; OLG Hamburg, IHR 2008, 98, 100).
25
(2) Für die Beurteilung, ob eine Vertragsverletzung den in Art. 25 CISG vorausgesetzten Schweregrad erreicht, sind letztlich die jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheidend (Senatsurteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 51/95, aaO S. 299; schweizerisches Bundesgericht, aaO S. 28 f.; österreichischer OGH, aaO S. 117; Soergel/Lüderitz/Fenge/Budzikiewicz, BGB, 13. Aufl., Art. 25 CISG Rn. 2; Staudinger/Magnus, aaO; Enderlein/Maskow/Strohbach, aaO Anm. 3.2.; Ferrari, aaO). Allerdings lassen sich für bestimmte Fallgruppen gewisse Leitlinien aufstellen.
26
Beruht die Vertragswidrigkeit - wie hier - auf einer Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit (Art. 35 Abs. 1 CISG) oder auf einer sonstigen Mangelhaftigkeit (Art. 35 Abs. 2 CISG), ist nicht allein auf die Schwe- re der Mängel abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 51/95, aaO; schweizerisches Bundesgericht, SZIER 1999, 179; Ferrari, aaO S. 7; Honsell/Gsell, aaO Rn. 43; jeweils mwN), entscheidend ist vielmehr, ob durch das Gewicht der Vertragsverletzung das Erfüllungsinteresse des Käufers im Wesentlichen entfallen ist (OLG Hamburg, aaO S. 100). Die mangelhafte Ware muss für den Käufer also weitgehend ohne Nutzen sein; kann er sie, wenn auch unter Einschränkungen, nutzen, wird eine wesentliche Vertragsverletzung vielfach zu verneinen sein (OLG Hamburg, aaO).
27
Demgemäß stellt ein Mangel unter anderem grundsätzlich dann keine wesentliche Vertragsverletzung dar, wenn - trotz ihrer Mangelhaftigkeit - eine anderweitige Verarbeitung oder ein Absatz der Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr , gegebenenfalls mit einem Preisabschlag, ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich und zumutbar ist (Senatsurteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 51/95, aaO S. 298; vgl. auch schweizerisches Bundesgericht, SZIER 1999, 179; IHR 2010, 27, 28 f.; MünchKommBGB/Huber, 6. Aufl., Art. 49 CISG Rn. 39; Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, Art. 25 CISG Rn. 7; Soergel/Lüderitz/Fenge/Budzikiewicz, aaO; Soergel/Lüderitz/Schüßler-Langeheine , aaO, Art. 49 Rn. 3; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 25 CISG Rn. 12; Ferrari, aaO S. 7).
28
Entsprechendes gilt, wenn der Mangel - vom Verkäufer, unter Umständen aber auch vom Käufer selbst (vgl. Schwenzer, CISG-AC Opinion No. 5, Rn. 4.5) - mit zumutbarem Aufwand innerhalb angemessener Frist beseitigt werden kann (vgl. schweizerisches Bundesgericht, IHR 2010, aaO; österreichischer OGH, IHR 2012, 114, 117 f.; MünchKommBGB/Huber, aaO Rn. 38; Saenger in Ferrari/Kieninger/Mankowski, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl., Art. 49 CISG Rn. 7; Honsell/Schnyder/Straub, aaO, Art. 49 Rn. 23a; Staudinger /Magnus, aaO, Art. 49 Rn. 14; Ferrari, aaO; [Beseitigung durch Käufer]; Botzenhardt, Die Auslegung des Begriffs der wesentlichen Vertragsverletzung im UN-Kaufrecht, 1998, S. 221; aA Neumayer, RIW 1994, 99, 106). Gegen das Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG kann schließlich auch der Umstand sprechen, dass der Käufer die - nicht für den Weiterverkauf bestimmte - mangelhafte Sache für den vorgesehenen Zweck auf Dauer verwendet und hierdurch gezeigt hat, dass sie für ihn nicht ohne Interesse war (OLG Hamburg, aaO).
29
bb) Ob gemessen an diesen Grundsätzen eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG vorliegt, hat in erster Linie der Tatrichter zu beurteilen (Senatsurteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 51/95, aaO). Die Würdigung des Berufungsgerichts kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt auf Rechts- und Verfahrensfehler überprüft werden, also insbesondere darauf, ob das Gericht die maßgeblichen rechtlichen Beurteilungsmaßstäbe verkannt, den ihm unterbreiteten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt oder gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat. Derartige Rechtsfehler liegen hier vor.
30
(1) Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht bei der Einstufung der mangelhaften Lieferungen (Auftragsnummern 40117 und 40118) als wesentliche Vertragsverletzungen im Sinne von Art. 25 CISG nicht hinreichend beachtet, dass das UN-Kaufrecht vom Vorrang der Vertragserhaltung ausgeht (vgl. schweizerisches Bundesgericht, aaO S. 28) und daher dem Käufer die Rückabwicklung des Vertrags - als schärfste Sanktion - nur dann zur Verfügung stellt, wenn die Vertragsverletzung dessen Erfüllungsinteresse im Wesentlichen hat entfallen lassen. Es hat bei seiner Beurteilung maßgebend auf die Mangelhaftigkeit der gelieferten Waren, auf die fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuche der Klägerin, auf den wegen eigener Lieferverpflichtungen bestehenden Termindruck der Beklagten und auf deren erschüttertes Vertrauen in die Kom- petenz der Klägerin abgestellt. Damit hat es nicht - wie geboten - alle Umstände des Falles in den Blick genommen. Vielmehr hat das Berufungsgericht ein Interesse der Beklagten an einer "sofortigen Vertragsaufhebung" bejaht, ohne dem Umstand entscheidendes Gewicht beizumessen, dass die Beklagte schon zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs (Art. 26 CISG) ihrer "Rücktrittserklärung" vom 21. Januar 2002 nicht vorhatte, die mangelhaften Werkzeuge an die Klägerin zurückzugeben, sondern die noch vorhandenen Mängel selbst beheben wollte und die Werkzeuge anschließend auf Dauer in ihrer Produktion einsetzte. Diesen Gesichtspunkten kommt entgegen der Einschätzung des Berufungsgerichts entscheidende Bedeutung zu.
31
(2) Da keine weiteren Feststellungen in Betracht kommen, kann der Senat selbst entscheiden, ob eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne des Art. 25 CISG vorlag, die die Beklagte zur Vertragsaufhebung nach Art. 49 Abs. 1 Buchst. a CISG berechtigte. Dies ist trotz der nicht unerheblichen Mängel , der erfolglosen Nachbesserungsversuche der Klägerin, des Termindrucks der Beklagten und der von ihr gewonnenen Überzeugung, die Klägerin werde die Mängel nicht mehr rechtzeitig beheben, nicht der Fall. Denn das Vorgehen der Beklagten und die von ihr geschilderte Motivation zur Fertigstellung der Werkzeuge im eigenen Betrieb belegen, wie die Revision zu Recht geltend macht, dass das Interesse der Beklagten zu keinem Zeitpunkt auf eine Rückabwicklung der beiden Verträge (mit den Rechtsfolgen der Artt. 82 ff. CISG) gerichtet war, sondern im Gegenteil auf den Einsatz der gelieferten, wenn auch mangelhaften Werkzeuge zu dem vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck. Dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche - wie die Revisionserwiderung anführt - die Kaufpreisforderung der Klägerin bei weitem übersteigen , ist unbeachtlich. Denn die Beklagte erhält durch die von ihr vorgenommene Mangelbeseitigung und durch die Befriedigung der von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüche - soweit diese berechtigt sind - letztlich im Wesentlichen das, was sie von den Verträgen hätte erwarten dürfen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt österreichischer OGH, CISG-online Nr. 2399, insoweit in RdW 2013, 124 nicht abgedruckt; Schlechtriem/Schwenzer/Müller-Chen, aaO, Art. 49 CISG Rn. 7). Nach alledem ist das Interesse der Beklagten an der Durchführung der beiden Verträge nicht entfallen. Da sie mangels Vorliegens einer wesentlichen Vertragsverletzung nicht zur Aufhebung der Verträge mit den Auftragsnummern 40117 und 40118 berechtigt war, sind die aus diesen Lieferungen resultierenden Kaufpreisansprüche der Klägerin nicht gemäß Art. 81 Abs. 1 CISG entfallen.
32
d) Mit Erfolg rügt die Revision weiter, dass das Berufungsgericht auch im Hinblick auf den Vertrag mit der Auftragsnummer 40174 rechtsfehlerhaft angenommen hat, die Kaufpreiszahlungspflicht der Beklagten sei infolge einer wirksamen Vertragsaufhebung erloschen. Das Berufungsgericht hat hierbei - wie auch die Revisionserwiderung geltend macht - einen Aufhebungsgrund (wohl) nicht allein in dem von der Beklagten geltend gemachten Lieferverzug, sondern auch in den sich ein Jahr lang andauernden Nachbesserungsarbeiten vor Auslieferung der Werkzeuge und in der letztlich auch bei Auslieferung nicht behobenen Mangelhaftigkeit gesehen. Dabei hat es zum einen nicht hinreichend deutlich gemacht, ob es die von ihm bejahte Vertragsaufhebung an Art. 49 Abs. 1 Buchst. a CISG (wesentliche Vertragsverletzung) oder an Art. 49 Abs. 1 Buchst. b CISG (Nichtlieferung innerhalb einer gesetzten Nachfrist) gemessen hat. Zum anderen hat es übersehen, dass die Beklagte ihre Vertragsaufhebungserklärung vom 31. Oktober 2001 zwar sowohl mit einem ihrer Ansicht nach bereits verstrichenen Liefertermin ("wegen Verzugs") als auch mit zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mängeln begründet hat, die von ihr gewollte Vertragsaufhebung aber naturgemäß nicht auf eine bei der späteren Auslieferung am 26. November 2001 noch gegebene Mangelhaftigkeit stützen konnte.
33
aa) Weder ein möglicher Lieferverzug noch die vor Auslieferung der Werkzeuge unstreitig aufgetretenen Mängel und die zum Zeitpunkt des Zugangs der Aufhebungserklärung (Art. 26 CISG) vom 31. Oktober 2001 bereits erfolgten vergeblichen Nachbesserungsversuche der Klägerin erfüllen die Voraussetzungen des - allein in Betracht kommenden - Art. 49 Abs. 1 CISG. Eine Vertragsaufhebung wegen antizipierten Vertragsbruchs nach Art. 72 Abs. 1 CISG scheidet von vornherein aus. Diese Vorschrift dient lediglich dem Schutz gegen einen künftigen Vertragsbruch und greift daher nicht bei Vertragsverletzungen ein, die - wie hier von der Beklagten geltend gemacht - bei oder nach Fälligkeit auftreten (Senatsurteil vom 15. Februar 1995 - VIII ZR 18/94, NJW 1995, 2101 unter II 3a; vgl. auch Senatsurteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 51/95, aaO S. 296).
34
Zwar ist im Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten vom Vorliegen eines Lieferverzugs der Klägerin auszugehen, weil das Berufungsgericht über das Bestehen des von der Beklagten behaupteten, von der Klägerin aber unter Verweis auf eine angeblich von der Beklagten verzögert erbrachte Vorleistung (Art. 80 CISG) bestrittenen Lieferverzugs keine abschließenden Feststellungen getroffen hat. Es liegt aber weder eine wesentliche Vertragsverletzung nach Art. 49 Abs. 1 Buchst. a CISG vor noch hat die Beklagte vor der Aufhebungserklärung erfolglos eine Nachfrist gemäß Art. 47 Abs. 1 CISG gesetzt, deren erfolgloser Ablauf sie gemäß Art. 49 Abs. 1 Buchst. b CISG zur Aufhebung berechtigt hätte.
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(1) Wie in Art. 49 Abs. 1 CISG zum Ausdruck kommt, stellt der bloße Lieferverzug für sich genommen in aller Regel noch keine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Buchst. a, Art. 25 CISG dar (Schlechtriem/Schwenzer/Müller-Chen, aaO, Art. 49 CISG Rn. 5; MünchKommBGB /Huber, aaO, Art. 49 Rn. 34; MünchKommHGB/Benicke, aaO, Art. 25 CISG Rn. 20; Ferrari, aaO S. 7; OLG Düsseldorf, CISG-online Nr. 92 und Nr. 385; jeweils mwN). Vielmehr ist von einer wesentlichen Vertragsverletzung bei einem Lieferverzug regelmäßig nur dann auszugehen, wenn die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist für den Käufer von besonderem Interesse ist (vgl. Schlechtriem/Schwenzer/Müller-Chen, aaO; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 49 Rn. 12; MünchKommBGB/Huber, aaO; Saenger in Ferrari/Kieninger/ Mankowski, aaO, Art. 49 Rn. 2; Ferrari, aaO S. 7 f.). Beim Hinzutreten weiterer Umstände kann allerdings auch in sonstigen Fällen die Überschreitung des Liefertermins im Einzelfall das Gewicht einer wesentlichen Vertragsverletzung erreichen (Schlechtriem/Schwenzer/Müller-Chen, aaO mwN). Dies hat das Berufungsgericht zwar im Ansatz erkannt, dabei aber nicht hinreichend beachtet, dass hierfür allein die Sachlage bei Zugang der Aufhebungserklärung (Art. 26 CISG) maßgebend ist und spätere Entwicklungen (hier: Mängel bei der Auslieferung am 26. November 2001) außer Betracht zu bleiben haben.
36
(2) Eine vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich geprüfte Aufhebung nach Art. 49 Abs. 1 Buchst. b CISG setzte zunächst eine Nichtlieferung trotz Fälligkeit (vgl. MünchKommBGB/Huber, aaO, Art. 49 CISG Rn. 48) und daneben eine erfolglos verstrichene Nachfrist im Sinne des Art. 47 Abs. 1 CISG voraus, also eine Aufforderung des Käufers zur Leistung, die mit der Setzung einer bestimmten Frist verbunden ist (OLG Düsseldorf, CISG-online Nr. 385; MünchKommBGB/Huber, aaO, Art. 47 CISG Rn. 9; Honsell/Schnyder/Straub, aaO, Art. 47 CISG Rn. 18 ff.; Schlechtriem/Schwenzer/Müller-Chen, aaO, Art. 47 Rn. 4). Zum Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen; übergangenen Vortrag in den Tatsacheninstanzen zeigt die Revisionserwiderung hierzu nicht auf.
37
bb) Unabhängig davon, wäre der Anspruch der Klägerin auf Kaufpreiszahlung auch dann nicht gemäß Art. 81 CISG entfallen, wenn der Vertrag durch die Erklärung vom 31. Oktober 2001 wirksam aufgehoben worden wäre. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätten die Parteien infolge der später (am 26. November 2001) doch noch erfolgten Lieferung der Werkzeuge durch die Klägerin und der anschließenden Entgegennahme der Werkzeuge als geschuldete Leistung durch die Beklagte das in das Rückabwicklungsstadium gelangte Vertragsverhältnis gemäß Art. 29 Abs. 1 CISG geändert und den ursprünglichen Vertrag konkludent wiederbegründet, was nach Art. 11 Abs. 1, 2 EGBGB aF möglich ist (vgl. Schlechtriem/Schwenzer/Müller-Chen, aaO, Art. 49 Rn. 22). Dies kann der Senat, da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen , selbst beurteilen.
38
cc) Dass das Werkzeug nach Auslieferung noch gravierende Mängel aufwies, konnte - wie bereits ausgeführt - nicht Gegenstand der Aufhebungserklärung vom 31. Oktober 2001 sein, sondern hätte die Beklagte allenfalls zu einer erneuten Vertragsaufhebung (nun wegen nach Auslieferung noch vorhandener Mängeln) berechtigen können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist aber nach der Lieferung des Werkzeugs keine erneute Aufhebungserklärung erfolgt. Zudem läge im Hinblick auf den nach selbst vorgenommenen Mängelbeseitigungen erfolgten Einsatz des Werkzeugs im Produktionsprozess der Beklagten auch insoweit eine wesentliche Vertragsverletzung nicht vor. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zu den Verträgen mit den Auftragsnummern 40117 und 40118 verwiesen werden.
39
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
40
Die Beklagte hat gegen die von der Klägerin aus den Verträgen mit den Auftragsnummern 40117, 40118 und 40174 geltend gemachten Kaufpreisansprüche (Art. 53 CISG) zwar mit - die Kaufpreisansprüche übersteigenden - Gegenforderungen wegen behaupteter Mängelbeseitigungsaufwendungen für sämtliche Werkzeuge aufgerechnet und sich bezüglich des Vertrags mit der Auftragsnummer 40686 zusätzlich auf eine vertragliche Vereinbarung berufen, wonach sie die Vergütung wegen Lieferverzugs um insgesamt 13.392 € herabsetzen dürfe, und auch insoweit die Aufrechnung erklärt. Ob diese Gegenforderungen bestehen, bedarf jedoch weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
41
Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - mit den geltend gemachten Gegenansprüchen bei den hier in Frage stehenden Lieferungen mit den Auftragsnummern 40117, 40118 und 40174 nicht befasst. Vielmehr hat es das Bestehen solcher Gegenforderungen nur im Zusammenhang mit den - den Gegenstand der Anschlussrevision bildenden - Vergütungsansprüchen der Klägerin hinsichtlich der unter den Auftragsnummern 40686 und 40086/40087 gelieferten Werkzeuge geprüft und hierbei - wie später noch darzustellen sein wird - verfahrensfehlerhaft den Prozessstoff nicht ausgeschöpft und die erhobenen Beweise unzureichend gewürdigt. Das Bestehen solcher Gegenansprüche kann nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Vorbringen nicht ausgeschlossen werden.
42
a) Die Beklagte hat nach den rechtsfehlerfreien und insoweit im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf eigene Kosten Nachbesserungen an den gelieferten Werkzeugen vorgenommen. Insoweit steht ihr gemäß Art. 45 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2, Art. 74 CISG dem Grunde nach ein (verschuldensunabhängiger) Anspruch auf Erstattung der erforderlichen und angemessenen Mangelbeseitigungsaufwendungen für die von ihr nachgebesserten und einsatzfähig gemachten Werkzeuge zu. Bei der Nichtoder Schlechterfüllung des Vertrags ist der Käufer - sofern dem Verkäufer kein Recht zur Nacherfüllung gemäß Art. 48 CISG zusteht - berechtigt, selbst durch angemessene Maßnahmen eine der gehörigen Erfüllung entsprechende Lage herbeizuführen und dem Verkäufer - in den Grenzen des Art. 77 CISG - die Kosten als Schaden in Rechnung zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1997 - VIII ZR 300/96, NJW 1997, 3311 unter III 2; österreichischer OGH, IHR 2002, 76, 80; Honsell/Schnyder/Straub, aaO, Art. 46 CISG Rn. 109 ff.; Staudinger /Magnus, aaO, Art. 77 CISG Rn. 15; Schlechtriem/Schwenzer/Müller-Chen, aaO, Art. 46 CISG Rn. 46; Schönknecht, Die Selbstvornahme im Kaufrecht, 2007, S. 123 ff.).
43
aa) Dass sämtliche unter den Auftragsnummern 40117, 40118, 40174, 40686, 40086/40087 gelieferten Werkzeuge auch bei der Auslieferung noch mangelhaft waren, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Dies wird von Revision und Anschlussrevision nicht angegriffen.
44
bb) Dem Schadensersatzverlangen der Beklagten steht - anders als die Revision meint - auch nicht entgegen, dass die Beklagte nach Auslieferung der mangelhaften Werkzeuge die Klägerin nicht erneut zur Nachbesserung aufgefordert hat. Denn die Beklagte war zu einem solchen Schritt aus mehreren Gründen nicht verpflichtet.
45
(1) Die Revision verkennt bereits, dass der Käufer nach der - vom Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichenden - Konzeption des UN-Kaufrechts nicht verpflichtet ist, dem Verkäufer von sich aus Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Vielmehr räumt Art. 46 Abs. 2, 3 CISG dem Käufer nur das Recht ein ("kann"), unter bestimmten Voraussetzungen Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu verlangen. Eine Verpflichtung hierzu wird dem Käufer dagegen nicht auferlegt. Stattdessen gewährt das UN-Kaufrecht in Art. 48 Abs. 1 CISG umgekehrt dem Verkäufer ein Recht zur Nacherfüllung ("kann beheben" ). Der Verkäufer, der von diesem Recht Gebrauch machen will, hat den Käufer aber über seine Absicht und Bereitschaft, den Mangel in angemessener Zeit auf seine Kosten zu beheben, in Kenntnis zu setzen. Dies ist in Art. 48 Abs. 1 CISG zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, ergibt sich aber als Obliegenheit aus dem in Art. 7 Abs. 1 CISG verankerten Grundsatz von Treu und Glauben (MünchKommBGB/Huber, aaO, Art. 48 Rn. 8a). Kommt der Verkäufer dieser Obliegenheit nicht nach, verliert er sein Nacherfüllungsrecht nach Art. 48 Abs. 1 CISG (MünchKommBGB/Huber, aaO).
46
Dass die Klägerin der Beklagten ihre Bereitschaft zur Mängelbeseitigung in angemessener Frist angezeigt hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Vielmehr hat sich die Klägerin mit der bloßen Ankündigung im Schreiben vom 30. Januar 2002 begnügt, zunächst einen Aktionsplan für sämtliche gelieferten Werkzeuge zusammenzustellen mit dem Ziel, diese in Zusammenarbeit mit der Beklagten zur gegenseitigen Befriedigung zu bearbeiten. Übergangenen Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen zeigt die Revision nicht auf.
47
(2) Unabhängig davon, dass bereits nicht festgestellt ist, dass die Klägerin ihrer Anzeigeobliegenheit genügt hat, hätte eine (erneute) Nacherfüllung für die Beklagte zu unzumutbaren Verzögerungen oder unzumutbaren Unannehmlichkeiten im Sinne von Art. 48 Abs. 1 CISG geführt.
48
(a) Ob die von Art. 48 Abs. 1 CISG aufgestellte Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist, lässt sich nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilen (Schlechtriem/Schwenzer/Müller-Chen, aaO, Art. 48 CISG Rn. 9) und ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Unzumutbarkeit tritt nicht erst dann ein, wenn die mit der Nachbesserung verbundenen Nachteile zu einer wesentlichen Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG führen würden (Schlechtriem/ Schwenzer/Müller-Chen, aaO; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 48 CISG Rn. 14; Soergel/Lüderitz/Schüßler-Langeheine, aaO, Art. 48 CISG Rn. 7). Vielmehr können unzumutbare Unannehmlichkeiten insbesondere darin liegen, dass dem Käufer Schadensersatzklagen seiner Abnehmer drohen oder dass der Verkäufer , der mehrfach vergeblich nachgebessert hat, offensichtlich unfachmännisch vorgeht (Schlechtriem/Schwenzer/Müller-Chen, aaO Rn. 11; MünchKommHGB /Benicke, aaO, Art. 48 Rn. 6; Honsell/Schnyder/Straub, aaO, Art. 48 Rn. 25; aA Schlechtriem/U. Huber, CISG, 3. Aufl., Art. 48 Rn. 14). Die Würdigung des Tatrichters ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob er die maßgeblichen rechtlichen Beurteilungsmaßstäbe verkannt, den ihm unterbreiteten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt oder gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat.
49
(b) Gemessen an diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht bei den unter den Auftragsnummern 40117, 40118 und 40174 gelieferten mangelhaften Werkzeugen rechtsfehlerfrei eine (weitere) Nacherfüllung durch die Klägerin für die Beklagte für unzumutbar gehalten. Bei der - im Zusammenhang mit der Frage einer Vertragsaufhebung erörterten - Zumutbarkeit weiterer Nachbesserungen hat es zutreffend maßgeblich auf die mehrfachen erfolglosen Bemühungen der Klägerin um eine mangelfreie Herstellung, den der Klägerin bekannten Termindruck, dem die Beklagte ihrerseits gegenüber ihren Abnehmern ausgesetzt war, und (bezüglich der Auftragsnummern 40117 und 40118) auf die - diesem Termindruck nicht ausreichend Rechnung tragende - Ankündigung der Klägerin im Schreiben vom 30. Januar 2002 abgestellt, wonach diese zunächst einen Aktionsplan für alle ausgelieferten Werkzeuge mit dem Ziel erstellen wollte , diese in Zusammenarbeit mit der Beklagten zur gegenseitigen Befriedigung zu bearbeiten, anstatt direkt zur Mängelbeseitigung zu schreiten. Soweit die Revision diese Umstände unter Berufung auf die Bewertung des Landgerichts anders als das Berufungsgericht beurteilt, setzt sie in unzulässiger Weise ihre eigene Einschätzung an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts.
50
(c) Hinsichtlich der unter den Auftragsnummern 40686 und 40086/40087 erfolgten Werkzeuglieferungen hat sich das Berufungsgericht mit der Frage der Zumutbarkeit weiterer Nachbesserungsmaßnahmen nicht befasst, weil es Schadensersatzansprüche der Beklagten mangels Nachweises eines erstattungsfähigen Schadens verneint hat. Anders als die Revision in der Erwiderung auf die Anschlussrevision meint, führt dies aber nicht dazu, dass das Schadensersatzbegehren der Beklagten schon aus diesem Grund erfolglos bliebe. Da das Berufungsgericht insoweit weder in die eine noch in die andere Richtung Feststellungen getroffen hat, ist im Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass eine solche Maßnahme für sie unzumutbar gewesen ist.
51
b) Für die Aufrechnung gilt im Streitfall das UN-Kaufrecht, das die Aufrechnung zwar als solche nicht regelt, dem insoweit aber bestimmte allgemeine Grundsätze über die wechselseitige Verrechnung konventionsinterner Forderungen immanent sind (Art. 7 Abs. 2 CISG). Soweit sich vorliegend Forderungen aus demselben Lieferverhältnis verrechenbar gegenüberstehen, gelten diese Grundsätze gemäß Art. 4 Satz 1 CISG unmittelbar. Soweit die gegen den einzelnen Kaufpreisanspruch jeweils zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen auf einem der weiteren vier Lieferverhältnisse beruhen (gestaffelte Aufrechnung ), kommen diese Grundsätze hier gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 4, Art. 27 Abs. 1 EGBGB (vgl. Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des internationalen Privatrechts an die Verordnung [EG] Nr. 593/2008 vom 25. Juni 2009 [BGBl. I, S. 1574]) zur Anwendung, weil sich die Parteien insoweit konkludent auf deren Anwendbarkeit geeinigt haben.
52
aa) Die Aufrechnung unterläge zwar nach der - hier noch anwendbaren - Vorschrift des Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB grundsätzlich der für die Hauptforderung maßgeblichen Rechtsordnung, hier also dem unvereinheitlichten ungari- schen Recht (Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EGBGB aF). Dieses Vertragsstatut der Hauptforderung entschiede deshalb an sich auch über die Voraussetzungen , das Zustandekommen und die Wirkungen der Aufrechnung (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 135/08, WM 2010, 1712 Rn. 24 mwN). Etwas anderes gilt jedoch, soweit - wie hier - das UN-Kaufrecht eine eigenständige und damit gemäß Art. 3 Abs. 2 EGBGB aF vorrangige Aufrechnungsregelung trifft oder soweit die Parteien wirksam ein abweichendes Aufrechnungsstatut vereinbart haben (Art. 27 Abs. 1 EGBGB).
53
Zum Verhältnis von Einheitsrecht und unvereinheitlichtem Recht hat der Senat in diesem Zusammenhang bislang lediglich ausgesprochen, dass das UN-Kaufrecht jedenfalls nicht die Aufrechenbarkeit solcher Ansprüche regelt, die sich nicht ausschließlich aus einem ihm unterliegenden Vertragsverhältnis ergeben (Senatsurteile vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 135/08, aaO; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 266/13, WM 2014, 1509 Rn. 18; ebenso österreichischer OGH, IHR 2002, 24, 27; schweizerisches Bundesgericht, IHR 2004, 252, 253; sogenannte Aufrechnung mit konventionsfremden Forderungen). Hingegen ist die sich hier stellende Frage, ob die Aufrechnung dann den Regeln des UNKaufrechts unterworfen ist, wenn sich ausschließlich Ansprüche aus Vertragsverhältnissen gegenüberstehen, die dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf originär unterliegen (Aufrechnung mit konventionsinternen Forderungen), höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Meinungen in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum sind hierzu geteilt.
54
(1) Überwiegend wird - mangels ausdrücklicher Regelung im UNKaufrecht - auch in diesem Fall auf das nach dem Internationalen Privatrecht des Forumstaats anwendbare unvereinheitlichte (nationale) Aufrechnungsstatut abgestellt (OLG Koblenz, RIW 1993, 934, 937; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 822, 823; LG Mönchengladbach, IHR 2003, 229 230; Schlechtriem/ Schwenzer/Ferrari, aaO Art. 4 Rn. 39; Saenger in Ferrari/Kieninger/Mankowski, aaO, Art. 4 Rn. 20; Soergel/Lüderitz/Fenge, aaO, Art. 4 Rn. 10; Saenger/ Sauthoff, IHR 2005, 189, 191; Piltz, NJW 2000, 553, 556; ähnlich MünchKommHGB /Benicke, aaO, Art. 4 CISG Rn. 15). Nach anderer Ansicht soll die Aufrechnung stets nach in der Konvention angelegten Maßstäben zu beurteilen sein, wenn sich (Geld-)Forderungen gegenüberstehen, die sämtlich auf dem UN-Kaufrecht beruhen, und zwar unabhängig davon, ob sie aus demselben oder unterschiedlichen Vertragsverhältnissen stammen (Staudinger/Magnus, aaO, Art. 4 Rn. 47; MünchKommBGB/Westermann, aaO, Art. 4 CISG Rn. 12). Andere Stimmen ziehen das UN-Kaufrecht nur für die Aufrechnung von (Geld-) Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis heran, während sich die Aufrechnung im Übrigen nach dem jeweils anwendbaren unvereinheitlichten (nationalen ) Recht beurteilen soll (OLG Hamburg, IHR 2001, 19, 22; AG DuisburgHamborn , IHR 2001, 114, 115; Schlechtriem/Schwenzer/Fountoulakis, aaO, Art. 81 Rn. 21 f. mwN; Djordjevic in Kröll/Mistelis/Viscasillas, UN-Convention on the International Sales of Goods, 2011, Art. 4 Rn. 40 f. mwN; Honsell/Siehr, aaO, Art. 4 Rn. 24 f.; ähnlich OLG Karlsruhe, IHR 2004, 246, 251; schweizerisches Bundesgericht, CISG-online Nr. 1426).
55
(2) Der Senat gibt der zuletzt genannten Auffassung den Vorzug. Das UN-Kaufrecht trifft zwar keine ausdrückliche Regelung über die Aufrechnung und ist auch in seinem sachlichen Geltungsbereich eingeschränkt. Es regelt ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers (Art. 4 Satz 1 CISG). Jedoch sieht Art. 7 Abs. 2 CISG vor, dass Fragen, die vom UN-Kaufrecht erfasste Gegenstände betreffen, aber nicht ausdrücklich im Übereinkommen geregelt sind, vorrangig nach den dem Übereinkommen zugrunde liegenden all- gemeinen Grundsätzen und erst in zweiter Linie nach dem Recht zu beurteilen sind, das nach den Regeln des internationalen Rechts anzuwenden ist.
56
(a) Ein solcher dem UN-Kaufrecht immanenter allgemeiner Grundsatz lässt sich aus einer Zusammenschau des den Regelungen in Art. 88 Abs. 3, Art. 84 Abs. 2 CISG zugrunde liegenden Rechtsgedankens und dem - unter anderem - in Art. 58 Abs. 1 Satz 2, Art. 81 Abs. 2 CISG verankerten Zug-umZug -Grundsatz ableiten (Schlechtriem/Schwenzer/Fountoulakis, aaO; MünchKommBGB /Westermann, aaO; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 4 Rn. 47; Art. 81 Rn. 15). Darin kommt zum Ausdruck, dass das UN-Kaufrecht das Schicksal gegenseitiger, aus demselben Vertragsverhältnis (Art. 4 Satz 1 CISG) stammender Ansprüche eng miteinander verknüpft und - als Konsequenz dieser Verflechtung - eine Verrechnung solcher Ansprüche erlaubt, sofern sie ausschließlich dem CISG unterliegen und auf Geldzahlung gerichtet sind (Schlechtriem/ Schwenzer/Fountoulakis, aaO; MünchKommBGB/Westermann, aaO; vgl. auch - wenn auch mit weitergehenden Schlussfolgerungen - Staudinger/Magnus, aaO, Art. 4 Rn. 47).
57
(aa) Das Erlöschen gegenseitiger Geldforderungen aus einem einheitlichen Kaufvertrag infolge einer Verrechnung ist etwa in Art. 88 Abs. 3 CISG ausdrücklich vorgesehen. Auch im Falle des Art. 84 Abs. 2 CISG wird eine Verrechnung des zurückzuzahlenden Kaufpreises mit den auszukehrenden Gebrauchsvorteilen ohne Weiteres zugelassen (Schlechtriem/Schwenzer/ Fountoulakis, aaO, Art. 84 Rn. 9 mwN; Schlechtriem/Schwenzer/Ferrari, aaO, Art. 4 Rn. 39; Staudinger/Magnus, aaO; MünchKommHGB/Benicke, aaO). In diesen Vorschriften kommt - wenn auch auf bestimmte Fallgestaltungen zugeschnitten - zum Ausdruck, dass im UN-Kaufrecht anstelle der Begleichung von gegenseitigen, aus demselben Vertrag (Art. 4 Satz 1 CISG) entspringenden Geldforderungen eine geltend zu machende Verrechnung möglich ist.
58
(bb) Einer konventionsinternen Aufrechnung steht in den genannten Fällen auch nicht entgegen, dass deren Voraussetzungen nicht hinreichend bestimmbar wären (so aber Schlechtriem/Schwenzer/Ferrari, aaO). Insbesondere kann nicht zweifelhaft sein, dass die Aufrechnung - ausdrücklich oder konkludent - zu erklären ist (so auch Staudinger/Magnus, aaO; Schlechtriem/ Schwenzer/Fountoulakis, aaO). Dies lässt sich daraus ableiten, dass das UNKaufrecht an mehreren Stellen verallgemeinerungsfähig zum Ausdruck bringt, dass der Anspruchsgegner seinen Gegenanspruch geltend macht (vgl. Art. 81 Abs. 2, Art. 84 Abs. 2 CISG; siehe auch Art. 88 Abs. 3 CISG; zum Ganzen Staudinger/Magnus, aaO; Schlechtriem/Schwenzer/Fountoulakis, aaO). Weiter lässt sich den die Grundsätze des UN-Kaufrechts prägenden Vorschriften entnehmen , dass eine Aufrechnung nur bei gegenseitigen (vgl. Art. 4 Abs. 1 CISG) Geldforderungen in Betracht kommt; bei nicht gleichartigen Ansprüchen sieht auch das UN-Kaufrecht nur ein Zurückbehaltungsrecht vor (vgl. Art. 58 Abs. 2, 3, Art. 71 CISG).
59
Folge der Aufrechnung nach konventionsautonomen Grundsätzen ist, dass die sich gegenüberstehenden, gegenseitigen Geldforderungen - sofern keine Aufrechnungsausschlüsse vereinbart worden sind - durch Verrechnung erlöschen, soweit sie betragsmäßig übereinstimmen und die Aufrechnung erklärt worden ist (Staudinger/Magnus, aaO; Schlechtriem/Schwenzer/ Fountoulakis, aaO).
60
(b) Die dargestellten Grundsätze gelten allerdings nur für eine Aufrechnung von Ansprüchen innerhalb eines einheitlichen Vertragsverhältnisses. Eine Aufrechnung von Ansprüchen aus unterschiedlichen, sämtlich dem UNKaufrecht unterliegenden Verträgen wird dagegen von den Regelungen des UN-Kaufrechts nicht erfasst. Regelungsmaterie des UN-Kaufrechts ist der jeweilige Kaufvertrag (Art. 4 Satz 1 CISG); auf allgemeine Konventionsgrundsät- ze kann gemäß Art. 7 Abs. 2 CISG nur zurückgegriffen werden, soweit der Anwendungsbereich des Übereinkommens reicht. Dies ist nicht der Fall, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung aus anderen UN-Kaufverträgen resultiert als die geltend gemachte Hauptforderung. Etwas anderes hat lediglich dann zu gelten, wenn die Parteien - was nach Art. 27 EGBGB aF möglich ist - vereinbaren, auch bei einer solchen Fallgestaltung die Aufrechnung den Grundsätzen des UN-Kaufrechts zu unterstellen (Schlechtriem/ Schwenzer/Fountoulakis, aaO Rn. 22).
61
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von der Beklagten erklärte Aufrechnung nach den konventionsinternen Maßstäben des UN-Kaufrechts und nicht nach dem kollisionsrechtlich anwendbaren unvereinheitlichten nationalen Recht zu beurteilen. Die Klägerin macht eine Gesamtkaufpreisforderung (Art. 53 CISG) geltend, die sich aus Kaufpreisansprüchen aus fünf Lieferverhältnissen zusammensetzt. Hiergegen rechnet die Beklagte mit - ebenfalls diesen einzelnen Lieferverhältnissen entspringenden - Schadensersatzansprüchen (Art. 45 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2, Art. 74 CISG) auf. Die jeweilige Kaufpreisforderung und die (primär) hiergegen jeweils geltend gemachte Gegenforderung resultieren also aus demselben Vertragsverhältnis.
62
Dies ist allerdings insoweit nicht (mehr) der Fall, als die auf die einzelnen Lieferverhältnisse gestützten Gegenforderungen der Beklagten die jeweiligen Kaufpreisanteile übersteigen und die Beklagte - entsprechend der von ihr aufgestellten Aufrechnungsreihenfolge - mit dem überschießenden Teil der jeweiligen Gegenforderung gegen Kaufpreisanteile aus den weiteren Lieferverhältnissen aufrechnet (gestafftelte Aufrechnung). Dennoch ist die Aufrechnung im Streitfall auch diesbezüglich einheitlich nach den Verrechnungsmaßstäben der Konvention zu beurteilen und nicht insoweit teilweise dem unvereinheitlichten ungarischen Aufrechnungsstatut unterworfen, als nach einer Verrechnung in den jeweiligen Vertragsverhältnissen noch beiderseitige Restzahlungsansprüche aus unterschiedlichen Vertragsverhältnissen verbleiben. Denn die Parteien haben durch ihr Verhalten im Prozess (konkludent; vgl. Art. 11 Abs. 1, 2 EGBGB aF) zum Ausdruck gebracht, dass sie die einzelnen Lieferverträge als einheitliches dem UN-Kaufrecht unterworfenes (Gesamt-)Rechtsverhältnis bewertet wissen wollen. Die Klägerin hat sämtliche Kaufpreisforderungen aus den einzelnen Lieferungen im vorliegenden Prozess zu einer einheitlichen Forderung zusammengefasst, und die Beklagte hat hiergegen mit sämtlichen aus diesen Lieferverträgen geltend gemachten Schadensersatzforderungen (sowie hinsichtlich des Vertrages mit der Nr. 40686 wegen angeblich vereinbarter Kaufpreisherabsetzung) die Aufrechnung erklärt. Infolge dieser nachträglichen (konkludenten) Vereinbarung stellt sich die Sach- und Rechtslage letztlich nicht anders dar, als hätten die Parteien von vornherein einen einheitlichen Vertrag über sämtliche Werkzeuglieferungen abgeschlossen.
63
c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche jedoch (der Höhe nach) als nicht bewiesen erachtet. Die Revisionserwiderung macht zu Recht im Wege der Gegenrüge geltend, das Berufungsgericht habe hierbei unter Beweis gestellten Sachvortrag übergangen und die vom Landgericht erhobenen Beweise unzureichend gewürdigt (§ 286 Abs. 1 ZPO). Die Würdigung der erhobenen Beweise ist zwar grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; zuletzt etwa BGH, Urteile vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, VersR 2013, 1045 Rn. 13; vom 20. Mai 2014 - VI ZR 187/13, juris Rn. 28; jeweils mwN). Einer Nachprüfung an diesem Maßstab hält das Berufungsurteil nicht stand.
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aa) Die Beklagte hat bereits in erster Instanz neben den vernommenen Zeugen Sp. , S. , G. , B. und P. zahlreiche weitere Zeugen zum Umfang der an den jeweiligen Werkzeugen von ihr durchgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten benannt. Mit der Berufungsbegründung hat die Beklagte auf ihren erstinstanzlichen Vortrag zum Mängelbeseitigungsaufwand Bezug genommen und dabei den Beweisantritt bezüglich des Zeugen W. , der in vielen der vorgelegten Aufstellungen als an den Nachbesserungen beteiligter Mitarbeiter benannt worden ist, sogar ausdrücklich wiederholt. Diesen Beweisangeboten ist das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen. Zwar genügt die pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen und Beweisantritte in aller Regel nicht für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung (BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - VII ZR 127/93, NJW 1994, 1481 unter II; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 520 Rn. 29). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das erstinstanzliche Gericht das Vorbringen nicht für beweisbedürftig gehalten hat; insoweit wirken die Beweisantritte der Vorinstanz auch ohne ausdrückliche Bezugnahme fort (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1996 - V ZR 159/95, juris Rn. 9; Musielak/Ball, aaO). So liegen die Dinge hier. Das Landgericht hat zwar einzelne Beweise erhoben, dann aber den Vortrag der Beklagten zum Umfang der durchgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten aus Rechtsgründen nicht für beweisbedürftig gehalten und von einer weiteren Beweiserhebung abgesehen.
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bb) Ferner macht die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung, ob die Aussagen der vom Landgericht gehörten Zeugen hinsichtlich des Umfangs der Mängelbeseitigungsaufwendungen für die einzelnen Werkzeuge ergiebig waren, die Aussage der Zeugin G. nicht in den Blick genommen hat. Diese Zeugin hat jedoch bestätigt , dass sie die von der Beklagten im Prozess zum Beleg des für die einzelnen Werkzeuge getätigten Kosten- und Zeitaufwands vorgelegten Tabellen auf der Grundlage von - konkret auf bestimmte Werkzeuge bezogenen - handschriftlichen Aufzeichnungen der für die Mängelbeseitigung eingesetzten Mitarbeiter gefertigt hat. Mit dieser Aussage hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt und daher die erhobenen Beweise unvollständig gewürdigt. Bei seiner erneuten Würdigung wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob - wie die Klägerin im Revisionsverfahren geltend macht - die ZeuginG. nur zu den Lieferungen mit den Auftragsnummern 40118 und 40174 gehört worden ist, und gegebenenfalls zu entscheiden haben, ob eine umfassendere Vernehmung dieser Zeugin (§ 398 ZPO) - und auch der weiteren vom Landgericht gehörten Zeugen - geboten ist.
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Das Berufungsurteil beruht auch auf den aufgezeigten Rechtsfehlern (§ 545 Abs. 1 ZPO). Bei der Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen genügt bereits die Möglichkeit, dass das Berufungsgericht ohne den Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 30 f. mwN). Im Streitfall ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht nach Vernehmung der weiteren von der Beklagten zum Mangelbeseitigungsaufwand benannten Zeugen, insbesondere des Zeugen W. , und unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin G. zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Soweit die Revision dies anders sehen will, missachtet sie das Verbot vorweggenommener Beweiswürdigung.
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B. Zur Anschlussrevision der Beklagten
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1. Die Anschlussrevision der Beklagten, mit der sie sich gegen ihre Verurteilung zur Begleichung der Kaufpreisforderungen aus den Verträgen mit den Auftragsnummern 40686 und 40086/40087 wendet und auch insoweit geltend macht, das Berufungsgericht habe die Aufrechnung mit Gegenansprüchen zu Unrecht nicht für begründet erachtet, ist zulässig.
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Da § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Statthaftigkeit der Anschließung nicht voraussetzt, dass auch für den Anschlussrevisionskläger die Revision zugelassen worden ist, kann eine Anschlussrevision bei beschränkter Zulassung der Revision auch dann eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (BGH, Urteile vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, NJW 2003, 2525 unter I; vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174 unter II B 1; vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 39; vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 328/07, juris Rn. 31). Die Neuregelung der Anschlussrevision in § 554 ZPO ändert aber nichts daran, dass sie als unselbständiges Rechtsmittel akzessorischer Natur ist (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, aaO Rn. 40). Dieser Abhängigkeit der Anschlussrevision würde es widersprechen, wenn mit ihr Streitstoff eingeführt werden könnte, der mit dem Gegenstand der Hauptrevision weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGH, Urteile vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, aaO Rn. 40 f., 38 mwN; vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 328/07, aaO; vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 27).
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Ein solcher Zusammenhang ist vorliegend infolge der von der Beklagten erklärten Aufrechnung gegeben. Zwar greift die Klägerin mit ihrer Revision die Abweisung ihrer Vergütungsansprüche aus den Verträgen mit den Auftrags- nummern 40117, 40118 und 40174 an, während sich die Beklagte mit der Anschlussrevision gegen ihre teilweise Verurteilung aus den Verträgen mit den Auftragsnummern 40686 und 40086/40087 wendet. Die Beklagte hat jedoch gegen sämtliche der von der Klägerin mit ihrer Klage verfolgten Kaufpreisansprüche mit Gegenforderungen wegen eigener Aufwendungen für die Mängelbeseitigung an allen gelieferten Werkzeugen aufgerechnet. Wie oben unter II A 2 ausgeführt, wird das Berufungsgericht daher auch hinsichtlich der den Gegenstand der Revision bildenden Kaufpreisforderungen der Klägerin (erstmals) über die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen zu entscheiden haben. Der erforderliche rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Revision und Anschlussrevision ist damit gegeben.
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2. Die Anschlussrevision ist begründet. Denn der Beklagten stehen - wie oben unter II A 2 ausgeführt - dem Grunde nach Schadensersatzansprüche wegen erforderlicher und angemessener Mangelbeseitigungsaufwendungen gemäß Art. 45 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2, Art. 74 CISG für die unter den Auftragsnummern 40117, 40118, 40174, 40686 und 40086/40087 gelieferten Werkzeuge zu, mit denen sie die Aufrechnung auch gegen die Kaufpreisforderungen aus den Verträgen mit den Auftragsnummern 40686 und 40086/40087 erklärt hat. Insoweit rügt die Beklagte ebenfalls zu Recht, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft (§ 286 Abs. 1 ZPO) ihren Beweisantritten zum Umfang der Mangelbeseitigungsarbeiten nicht vollständig nachgegangen ist und die Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen unzureichend gewürdigt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter II A 2 c verwiesen, die hier entsprechend gelten.

III.

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Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist hinsichtlich der Klageforderung insgesamt aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil im Hinblick auf die zur Aufrechnung gestellten Forderungen weitere Feststellungen, insbesondere zur Höhe , Erforderlichkeit und Angemessenheit der Mängelbeseitigungsaufwendungen zu treffen sind. Der Rechtsstreit ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass - wie die Beklagte mit ihrer Revisionserwiderung (im Wege der Gegenrüge) und mit ihrer Anschlussrevision zu Recht geltend macht - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch eine Schätzung der Mängelbeseitigungsaufwendungen nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Soweit - wie hier - Haftungsgrund und Schadenseintritt feststehen und eine Haftung der Beklagten für die Aufwendungen dem Grunde nach zu bejahen ist und es lediglich der Ausfüllung der Höhe des erstattungsfähigen Schadens bedarf, darf von der Zubilligung eines Ersatzanspruchs grundsätzlich nicht schon deshalb abgesehen werden, weil seine Höhe nicht sicher zu ermitteln ist, es insbesondere an ausreichenden Anhaltspunkten für eine Schätzung des gesamten Schadens nach § 287 ZPO fehlt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 5. Juli 1967 - VIII ZR 64/65, juris Rn. 14; vom 12. Januar 2000 - VIII ZR 19/99, NJW 2000, 1413 unter III; jeweils mwN). Vielmehr ist in diesen Fällen zu prüfen, in welchem Umfang der dem Gericht unterbreitete Sachverhalt eine hinreichende Grundlage für die Schätzung zumindest eines in jedem Fall eingetretenen Mindestschadens bietet (vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Januar 2000 - VIII ZR 19/99, aaO; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 66/88, NJW 1989, 2539 unter II 1; jeweils mwN).
Im Rahmen des § 287 ZPO kann vom Anspruchsberechtigten eine Substantiierung der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht in gleicher Weise gefordert werden wie hinsichtlich anderer tatsächlicher Fragen (Senatsurteil vom 12. Januar 2000 - VIII ZR 19/99, aaO mwN). Eine Schätzung nach § 287 ZPO darf mithin nur dann abgelehnt werden, wenn keinerlei brauchbare Anhaltspunkte auch nur für eine Mindestschätzung dargetan sind (vgl. BGH, Urteile vom 6. Juni 1989 - VI ZR 66/88, aaO; vom 12. Januar 2000 - VIII ZR 19/99, aaO mwN; vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584 Rn. 20 mwN).
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Anhaltspunkte für eine Schätzung - gegebenenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - ergeben sich im Streitfall jedenfalls aus den von der Beklagten vorgelegten tabellarischen Auflistungen und ihrer sonstigen Beschreibung der zur Mangelbeseitigung getätigten Aufwendungen. Die unterbliebene Schätzung nachzuholen, ist dem Senat im gegenwärtigen Verfahrensstadium schon deshalb verwehrt, weil der Prozessstoff vom Berufungsgericht bislang nicht ausgeschöpft und unzureichend gewürdigt worden ist. Darüber hinaus kann sie als dem Tatrichter übertragene Aufgabe vom Revisionsgericht allenfalls dann vorgenommen werden, wenn zu den Schätzgrundlagen abschließende tatrichterliche Feststellungen getroffen sind (zum Prüfungsmaßstab vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, NJW-RR 2005, 897 unter II 2 a). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, Entscheidung vom 19.03.2010 - 6 HKO 13/03 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29.10.2012 - 8 U 22/10 -
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2. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1708). Demgemäß hat der Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144, 1145; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1372). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des "SchwackeMietpreisspiegels 2006" grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - VersR 2010, 494, 495 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08 - VersR 2010, 545 und - VI ZR 7/09 - z.V.b.), was jedoch nicht bedeutet, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer-Liste, oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen (vgl. etwa OLG Saarbrücken SVR 2010, 103 mit Anm. Nugel jurisPR-VerkR 7/2010; LG Bielefeld NJW-Spezial 2009, 762) grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - aaO; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - aaO und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08 - aaO und - VI ZR 7/09 - z.V.b.).

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

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Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO, Rn. 4; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 Rn. 7, z.V.b.). Demgemäß hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2003 oder 2006 im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 10; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 26 sowie - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 9; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, aaO). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO, Rn. 19; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO, Rn. 25 sowie - VI ZR 7/09, aaO, Rn. 19; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, z.V.b.). Der Tatrichter ist bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Insbesondere , wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22).
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Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9 und vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22). Demgemäß hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05, VersR 2006, 986 Rn. 6; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06, VersR 2007, 516 Rn. 8; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06, VersR 2007, 1144, 1145; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 Rn. 22 und vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 4). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des "SchwackeMietpreisspiegels 2006" grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO Rn. 10; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 26 sowie - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 9), was jedoch nicht bedeutet, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer-Liste, oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen (vgl. etwa OLG Saarbrücken SVR 2010, 103 mit Anm. Nugel jurisPR-VerkR 7/2010 Anm. 1; LG Bielefeld NJW-Spezial 2009, 762) grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO Rn. 19 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO Rn. 25 sowie - VI ZR 7/09, aaO Rn. 19).
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Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (st. Rspr. des Senats vgl. etwa Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, aaO; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO Rn. 4 und zuletzt vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, z.V.b.).
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Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO, Rn. 4; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 Rn. 7, z.V.b.). Demgemäß hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2003 oder 2006 im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 10; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 26 sowie - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 9; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, aaO). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO, Rn. 19; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO, Rn. 25 sowie - VI ZR 7/09, aaO, Rn. 19; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, z.V.b.). Der Tatrichter ist bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Insbesondere , wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22).
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b) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. etwa Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO Rn. 22; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO Rn. 4; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 17; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, aaO Rn. 8). Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

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Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO, Rn. 4; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 Rn. 7, z.V.b.). Demgemäß hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2003 oder 2006 im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 10; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 26 sowie - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 9; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, aaO). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO, Rn. 19; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO, Rn. 25 sowie - VI ZR 7/09, aaO, Rn. 19; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, z.V.b.). Der Tatrichter ist bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Insbesondere , wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22).

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

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Als übliche Vergütung kann vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder - wie im vorliegenden Fall - bei Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003, § 632 BGB Rdn. 38), neben die darüber hinaus aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche "Ausreißer" treten können. Fehlen feste Sätze oder Beträge , kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist. Eine solche Festlegung der Vergütung wird für den Fall des Fehlens ausdrücklicher Absprachen und Taxen nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung die Regel sein. Schon deshalb kann im Werkvertragsrecht - insoweit ähnlich wie etwa im Maklerrecht, für das dies bereits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt ist (vgl. dazu BGHZ 94, 98, 103) - nicht ohne weiteres angenommen werden, dass bei Fehlen fester Vergütungssätze für vergleichbare Arbeiten das Recht zur Bestimmung der Höhe des Honorars einseitig auf eine der Vertragsparteien verlagert werden soll. Das gilt darüber hinaus aber selbst dann, wenn sich bei Anlegung dieser Maßstäbe eine übliche Vergütung als Gegenstand der Vereinbarung der Parteien nicht feststellen lässt. Die dann bestehende Vertragslücke ist in diesem Fall nicht durch einen - den Interessen der Parteien und ihrer Willensrichtung nicht entsprechenden - Rückgriff auf § 316 BGB zu schließen. Angesichts der aus § 632 Abs. 2 BGB ersichtlichen, an den typischen Willen der Parteien anknüpfenden Vorgabe des Gesetzes ist es vielmehr in diesem Fall geboten, vorrangig die Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung heranzuziehen (vgl. Münch.Komm./Busche, aaO, § 632 BGB Rdn. 23). In deren Rahmen mag dann zwar ein Rückgriff auf die Regelungen der §§ 316, 315 BGB denkbar erscheinen; vorrangig ist jedoch auch in diesem Zusammenhang auf die den Gegenstand der Leistung und die das Verhältnis der Parteien prägenden Umstände abzustellen. Sie bestimmen den Inhalt der von den Parteien getroffenen Absprache und bilden in aller Regel eine hinreichende Grundlage für die Festlegung der interessengerechten Vergütung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.