Landgericht Weiden Endurteil, 16. Nov. 2018 - 11 O 125/18

published on 16/11/2018 00:00
Landgericht Weiden Endurteil, 16. Nov. 2018 - 11 O 125/18
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Tenor

1 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.729,72 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus diesem Betrag seit dem 15. Mai 2015 bis zum 22.05.2018 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.05.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW, Typ Passat B7 2.0 TDI Variant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der unter Ziffer 1.) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers in diesem Verfahren entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.184,05 € freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 7 % und die Beklagte 93 % zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Rahmen des sogenannten VW-Abgasskandals die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, Schadensersatz für Schäden zu bezahlen, die aus der Manipulation seines Fahrzeugs resultieren.

Der Kläger kaufte mit Kaufvertrag vom 09.05.2015 von der Firma ...  einen gebrauchten VW Passat 2.0 TDI Variant mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ... zu einem Bruttopreis von 20.999,00 €. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der Übergabe am 15.05.2018 eine Laufleistung von ca. 26.300 km auf.

Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 EURO 5 ausgerüstet, welcher unstreitig von der Beklagten entwickelt und hergestellt wurde. Die Motorsteuerung dieses Motors war zum Kauf- und Übergabezeitpunkt so programmiert, dass sie bei der Messung der Emissionen auf einem Prüfstand diese Situation erkannte und im sogenannten Modus 1 arbeitete, bei welchem zur Verringerung des Stickoxidanteils bei den Abgasen ein höherer Anteil an den Abgasen der erneuten Verbrennung zugeführt wurde. Im realen Straßenverkehr dagegen lief die Motorsteuerung im sogenannten Modus 0, in dem eine geringere oder keine Abgasrückführung vorgenommen wurde, was zu einem stark erhöhten Stickoxidanteil in den Abgasen des Fahrzeuges führte.

Nachdem der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten, ..., 2015 in einer Ad-hoc-Mitteilung davon berichtete, dass es bei den Dieselmotoren der Beklagten zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei, wurde die Funktionsweise der in das Fahrzeug des Klägers eingebauten Steuerungssoftware publik.

Mit Bescheid vom 14.10.2015 verpflichtete daraufhin das Kraftfahrtbundesamt die Beklagte, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom 20. Juni 2007 gewertete Programmierung zu entfernen.

Die Beklagte entwickelte in der Folgezeit Software-Updates für die betroffenen Fahrzeuge, die nach ihrer Darstellung auf Dauer geeignet sein sollen, den Missstand zu beheben. Zum Typ des im Fahrzeug des Klägers verbauten Motors bestätigte das Kraftfahrtbundesamt am 03.06.2016, dass vorhandene Abschalteinrichtungen nunmehr als zulässig eingestuft werden, die Grenzwerte der Schadstoffemissionen und die Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen eingehalten, der ursprüngliche Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen durch einen technischen Dienst bestätigt, sowie die bisherige Motorleistung, das maximale Drehmoment und die bisherigen Geräuschemissionswerte unverändert seien. Zusammenfassend wurde erklärt, dass die von der Beklagten veranlassten Änderungen geeignet seien, die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge herzustellen. Der Kläger hat das Software-Update noch im Jahr 2016 an seinem Fahrzeug vornehmen lassen.

Der Kläger behauptet, er sei vorsätzlich und sittenwidrig durch die Beklagte getäuscht worden. Den Mitgliedern des Vorstandes der Beklagten sei bekannt gewesen, dass entgegen gesetzlicher Vorschriften, die erhöhte Abgasrückführung beim Betrieb der Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abgeschaltet sei. Diese unzulässige Maßnahme führe zum Verlust der Typengenehmigung und der Zulassung des Fahrzeugs sowie zur Minderung seines Wertes. Hätte er gewusst, dass das Fahrzeug werkseitig manipuliert sei, hätte er es nicht erworben.

Der Kläger beantragt deshalb:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.636,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag in Höhe von 20999,00 € seit dem 15. Mai 2015 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Passat B7 2.0 TDI Variant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.

hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Passat B7 2.0 TDI Variant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... durch die Beklagte resultieren.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug um Zug Leistung im Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers in diesem Verfahren entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.348,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei technisch sicher, in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt und verfüge über alle notwendigen Genehmigungen. Die für das Fahrzeug erteilte EG-Typengenehmigung sei trotz der Ausstattung mit einer Software, die den Stickoxidausstoß im Prüfstand beeinflusst habe, unverändert wirksam und sei vom Kraftfahrtbundesamt nicht aufgehoben worden. Eine gesetzliche Vorgabe, dass die Emissionsgrenzwerte im normalen Straßenbetrieb und nicht nur bei einem hierauf gerichteten Test einzuhalten seien, gebe es nicht. Für die Erlangung der EG-Typengenehmigung sei allein erheblich, ob die Emissionsgrenzwerte im synthetischen Fahrzyklus unter Laborbedingungen eingehalten werden. Aus diesen Gründen liege auch keine Täuschungshandlung vor. Selbst wenn das Fahrzeug einen Mangel aufgewiesen haben sollte, sei dieser durch das mittlerweile zur Verfügung gestellte Software-Update behebbar. Dieses führe nicht zu Nachteilen oder negativen Folgen für Verbrauch, Leistung, Abgaswerte oder Haltbarkeit. Mangels Kenntnis der Organe der Beklagten von der Software-Manipulation liege keine der Beklagten selbst zurechenbare Täuschungshandlung vor. Die Beklagte kläre die genaue Entstehung der in den EA 189-Motoren zum Einsatz gekommenen Software, welche die NOx-Werte auf den Prüfstand optimiere, derzeit auf. Nach derzeitigem Ermittlungsstand sei die Entscheidung von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen worden.

Die Beklagte bestreitet weiter, dass dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden sei. Jedenfalls nach Aufspielung des Softwareupdates könne das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften ohne negative Auswirkungen auf Leistung, Verbrauch oder Haltbarkeit uneingeschränkt genutzt werden. Auch liege ein Wertverlust oder merkantiler Minderwert des betroffenen Fahrzeuges nicht vor.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Die Kammer hat keinen Beweis erhoben.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger kann von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrags verlangen.

1. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB.

Die Beklagte haftet gegenüber dem Kläger als mittelbare Täterin (§ 25 Abs. 1 Fall 2 StGB) eines durch die unwissende Händlerin begangenen Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) dem Kläger auf Ersatz des ihm aus dem streitgegenständlichen Kauf entstandenen Schadens.

a) In das streitgegenständliche Fahrzeug ist unstreitig der von der Beklagten hergestellte Motor EA 189 eingebaut worden, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Kaufvertrags eine gesetzlich unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) 715/2007 vom 20. Juni 2007 aufwies. Dafür spricht bereits der Bescheid des Kraftfahrbundesamtes vom 14.10.2015, an den die Beklagte gebunden ist. Der von der Beklagten verwendete Mechanismus zur aktiven Unterdrückung der tatsächlichen Schadstoffemissionen im für die Betriebsgenehmigung des Fahrzeugs relevanten Prüfmodus stellt auch nach Auffassung der Kammer eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) 715/2007 vom 20. Juni 2007 dar. Nach der betreffenden Norm ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig, wobei die Regelung getragen wird von dem im Unionsrecht für die Auslegung maßgeblichen Sinn und Zweck, eine bessere Luftqualität durch eine tatsächliche Reduktion der Abgasemissionen von Kraftfahrzeugen zu erreichen (vgl. die Erwägungsgründe 6 ff. der EU-Verordnung 715/2007 vom 20. Juni 2007). Zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte hielt es die Kommission insbesondere für erforderlich, eine erhebliche Minderung der Stickoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen zu erreichen (vgl. Erwägungsgrund 6 der EU-Verordnung 715/2007). Für die Kammer ist es selbstverständlich, dass der europäische Gesetzgeber im Rahmen der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte nach Euro 5 und Euro 6 davon ausging, dass diese Grenzwerte auch im normalen Fahrbetrieb und gerade nicht nur auf dem Prüfstand eingehalten werden. Dies wird auch untermauert dadurch, dass in den Erwägungsgründen aufgeführt wird, dass weitere Anstrengungen unternommen werden sollen, um sicherzustellen, dass sich die Grenzwerte auf das tatsächliche Verhalten der Fahrzeuge bei ihrer Verwendung beziehen und dass Überprüfungen erforderlich sein können, um zu gewährleisten, dass die bei der Typengenehmigungsprüfung gemessenen Emissionen denen im praktischen Fahrbetrieb entsprechen (vgl. Erwägungsgründe 12 und 15 der EU-Verordnung 715/2007).

Demzufolge wären diese Erwägungen überflüssig, ginge der Gesetzgeber davon aus, dass sein Emissions-Regelwerk lediglich im Prüfstandmodus im Rahmen der Typengenehmigung eingehalten werden müsse. Ausnahmen von dem strikten Handlungsverbot in Gestalt des Verbots der Verwendung von Abschalteinrichtungen können sich demnach allein aus der Norm selbst ergeben (vgl. Landgericht Krefeld, Urteil vom 12.07.2017, Az.: 7 O 159/16, RdNr. 50, zitiert nach juris).

Die von der Beklagten verwendete Abschalteinrichtung fällt nach Auffassung der Kammer nicht unter den Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 der EU-Verordnung 715/2007.

Nach dieser Vorschrift sind Abschalteinrichtungen ausnahmsweise zulässig, wenn die Abschalteinrichtung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigungen oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Diese grundsätzlich eng auszulegenden Ausnahmen sind vorliegend jedoch nicht einschlägig. Die auf den Schutz des Motors abzielende Privilegierung kann keine Grundlage dafür sein, eine Abschalteinrichtung regelmäßig auch bei solchen Betriebsbedingungen, die beim normalen, bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Personenkraftwagens typischerweise eintreten, anzuwenden (vgl. Landgericht Krefeld, Urteil vom 12.07.2017, Az.: 7 O 159/16, RdNr. 52 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris).

b) Den Umstand, aass in dem von ihr verwendeten Motor eine Abschalteinrichtung verbaut war, weiche im Normalbetrieb des Fahrzeugs die auf dem Prüfstand erhöhte Verbrennung von Stickoxiden abschaltete, hat die Beklagte bis zu dem Zeitpunkt 23.09.2015, zu dem ihr damaliger Vorstandsvorsitzender öffentlich Unregelmäßigkeiten bei Dieselmotoren eingestand, ständig verschwiegen oder unterdrückt. Als Herstellerin des Motors war die Beklagte jedoch verpflichtet, über dessen technische Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben sowohl das Kraftfahrbundesamt als auch den jeweiligen Käufer eines derartigen Fahrzeugs zu unterrichten (§ 13 StGB). Mit der unzulässigen Abschalteinrichtung hätte das Fahrzeug eine EU Typengenehmigung nicht erhalten.

c) Durch dieses Verschweigen hat die Beklagte beim Kläger einen Irrtum dahingehend erregt, dass dieser der Meinung war, er hätte ein Fahrzeug erworben, dessen Motor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Voraussetzungen für eine EU-Typengenehmigung erfüllt. Dies war jedoch gerade nicht der Fall. Die EU-Typengenehmigung war von der Beklagten durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung erschlichen worden.

d) Der Kläger hat eine, ihm ungünstige Vermögensverfügung getroffen und dabei einen Schaden erlitten.

Er hat den vereinbarten Preis von 20.999,00 € brutto beglichen und dafür das streitgegenständliche Fahrzeug erhalten.

Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einen Vermögensschaden erlitten hat, ist der Kaufzeitpunkt. Bereits beim Kauf am 09.05.2015 war die Situation gegeben, dass die Softwaresteuerung des Motors des Fahrzeugs eine Überarbeitung benötigt hätte, um damit die unzulässige Abschalteinrichtung zu beseitigen. Deshalb drohte zu diesem Zeitpunkt die Untersagung der Nutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen (§ 5 Abs. 1 FZV) Zwar war es zu diesem Zeitpunkt aufgrund der erteilten Typengenehmigung zugelassen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV). Es war jedoch nicht der Fortbestand der erteilten Typengenehmigung und damit die weitere Zulassung des Fahrzeugs gewährleistet. Dies ergibt sich zum einen aus dem Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes vom 14.10.2015 und zum anderen aus den mittlerweile seitens des Kraftfahrtbundesamtes in einer Vielzahl von Fällen hinausgegebenen Mitteilungen an die Käufer der betroffenen Fahrzeuge, dass, falls sie die Überarbeitung ihres Fahrzeugs nicht vornehmen ließen, ihre Halter- und Fahrzeugdaten an die für sie zuständige örtliche Zulassungsbehörde übermittelt würden und diese daraufhin die Einleitung von Maßnahmen, insbesondere die Untersagung des weiteren Betriebs des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen gem. § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in eigener Zuständigkeit veranlassen könnten.

Demzufolge hätte ein Käufer, dem diese Problematik des streitgegenständlichen Fahrzeugs zum Kaufzeitpunkt am 09.05.2015 in vollem Umfang bekannt gewesen wäre, das Fahrzeug nicht gekauft, da er bei konsequentem Handeln der zuständigen Behörden mit dessen unmittelbarer oder zumindest in absehbarer Zeit erfolgender Stilllegung aufgrund der darin verbauten Abschalteinrichtung hätte rechnen müssen. Der Kläger hat damit ein Fahrzeug, welches objektiv bei Kenntnis der wahren Sachlage nahezu unverkäuflich gewesen wäre, für fast 21.000,00 € gekauft, während sich der tatsächliche Wert des Fahrzeugs zum Kaufzeitpunkt bei konsequenter Anwendung der gesetzlichen Vorschriften allenfalls am Wert der Materialteile des Fahrzeugs orientiert hätte.

Keine andere Beurteilung legt der Umstand nahe, dass das Fahrzeug trotz des im normalen Betrieb auf öffentlichen Straßen unzulässigerweise erhöhten Ausstoßes an Stickoxiden aufgrund der erteilten Typengenehmigung grundsätzlich nach dem Kauf noch zum Straßenverkehr zugelassen und damit - zumindest vorübergehend - noch benutzbar war. Maßgeblich für die Beurteilung ist vielmehr, ob die Nutzbarkeit des Fahrzeugs im unveränderten Zustand auf Dauer zum bestimmungsgemäßen Zweck gegeben war. Dies ist, wie bereits dargestellt, jedoch zu verneinen.

Bei der Beurteilung des beim Kläger eingetretenen Schadens spielen auch die von der Beklagten vorgenommenen nachträglichen Bemühungen zur Scnadensbenebung Keine entscheidende Rolle. Diese lassen den Tatbestand eines bereits verwirklichten Betruges nicht rückwirkend entfallen.

Im Übrigen ist nach wie vor streitig, ob das von der Beklagten kostenlos angebotene Update zur Software geeignet ist, auf Dauer weitere Schäden am Motor zu verhindern. Dies ist vom Kraftfahrtbundesamt nach dem Inhalt seiner Bestätigung vom 03.06.2016 weder geprüft noch verneint worden. Die Annahme, dass das nunmehr in relativ kurzer Zeit aufgrund des Bescheides Kraftfahrtbundesamtes vom 14.10.2015 von der Beklagten entwickelte Software-Update keine umfassende und folgenlose Lösung der von der Beklagten geschaffenen Problematik darstellen werde, da der streitgegenständliche, von der Beklagten millionenfach eingebaute Motor grundsätzlich mit der umfassenden Abschaltautomatik konzipiert wurde, erscheint nicht völlig fernliegend.

e) Die Täuschung durch die Beklagte sowie der hierauf beruhende Irrtum des Klägers sind für dessen Verfügung und Schaden auch ursächlich gewesen. Nach allgemeiner Erfahrung wird ein Fahrzeug in Kenntnis einer gegen gesetzliche Vorschriften verstoßenden Einrichtung, die die auf dem Prüfstand erzielte Verbrennung von Stickoxiden bei normalem Betrieb auf öffentlichen Straßen abschaltet und die eine Untersagung der Nutzung des Fahrzeugs befürchten lässt, von einem Kaufinteressenten nicht oder nur zu einem weit unter dem Normalpreis liegenden Kaufpreis, der sich dem bloßen Materialwert annähert, erworben. Diese auf dem üblichen Verhalten eines objektiven Käufers beruhende Annahme gilt vorliegend auch für den Kläger. Schon die Erhebung der Klage zeigt, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der ihm von der Beklagten verschwiegenen Umstände nicht gekauft hätte.

f) Stoffgleichheit ist gegeben. Im Umfang des beim Kläger eingetretenen Schadens ist unmittelbar und stoffgleich vorliegend die Fa. AAP Autohandel Anja Prölß fremdnützig als Dritte durch das Handeln der Beklagten bereichert worden. Sie hat für das nicht der EU-Typengenehmigung entsprechende Fahrzeug den Marktwert für ein technisch und rechtlich einwandfreies Fahrzeug erhalten.

g) Die Beklagte hat auch vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Anders als vorsätzlich ist eine entsprechende Manipulation an der Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeuges nicht denkbar. Zu beachten ist, dass es sich bei der Manipulation nicht um einen Einzelfall handelt, sondern um eine millionenfach von der Beklagten verbaute Software. Aus dem Verschweigen einer solchen, gegen die Typengenehmigung verstoßenden Einrichtung gegenüber jedem Käufer folgt, dass dessen Täuschung, Irrtum, Schaden und Entreicherung gewollt und der Beklagten auch bewusst gewesen ist.

Die pauschale Behauptung der Beklagten, Vorstandsmitglieder hätten von der millionfachen Manipulation nichts gewusst, genügt nicht als substantiiertes Bestreiten der Kenntnis der Organe der Beklagten von der Manipulation bereits ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung der Programmierung im Jahr 2007. Nach Auffassung der Kammer obliegt der Beklagten vorliegend eine sekundäre Darlegungslast. Angesichts der in einem Konzern wie dem der Beklagten notwendigen Organisationsstrukturen und angesichts der grundsätzlich weitreichenden Entscheidung, obund wenn ja, in welchem Umfang eine Abschalteinrichtung in Millionen von Fahrzeugen eingebaut wird, ist die pauschale Behauptung der Beklagten, Vorstandsmitglieder hätten von der Manipulation nichts gewusst, für ein wirksames Bestreiten der subjektiven Betrugsmerkmale nicht ausreichend. Die Beklagte beruft sich seit nunmehr fast drei Jahren allein darauf, dass innerbetrieblich eine Aufklärung der Verantwortlichkeit stattfinde, ohne konkret darzulegen, wer wann und in welchem Umfang von den Manipulationen gewusst hat und wer nicht. Allein die Beklagte kennt ihre inneren Strukturen und Abläufe. Daher ist anzunehmen, dass sie die nicht zu ihrer Vertretung berufenen Personen benennen kann, die für die Entwicklung und Einbau der Abschalteinrichtung verantwortlich gewesen sein sollen. Ebenso kann nur die Beklagte die Umstände erklären, aufgrund derer gerade den im Vorstand der Beklagten für die Entwicklung verantwortlichen Personen diese Programmierung unbekannt geblieben sein soll.

Weiter ist dabei auch zu berücksichtigen und zu werten, dass die Beklagte - jedenfalls nach ihrem Sachvortrag - weiter der Auffassung zu sein scheint, das grundsätzliche Abschalten bzw. Zurückfahren der auf dem Prüfstand erhöhten Verbrennung von Stickoxiden während des normalen Betriebs der Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen verstoße gegen keine gesetzlichen Vorschriften. Diesem von der Beklagten behaupteten ehrlichen Verhalten widerspricht aber, dass sie nach wie vor von sich aus keine Auskünfte zu den Personen erteilt, die über die Verwendung der Programmierung entschieden haben. Nach Auffassung der Kammer gilt deshalb - mangels substantiiertem Bestreitens - die Kenntnis der Vorstandsmitglieder der Beklagten von den streitgegenständlichen Manipulationen als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).

h) Die Beklagte haftet deshalb dem Kläger für den Ersatz seiner Schäden dergestalt, als ob der aufgrund der vorsätzlichen Täuschung erfolgte Kauf des Fahrzeugs und die Begleichung des Kaufpreises sowie die Übergabe unterblieben wären (§ 249 Abs. 1 BGB).

Der von der Beklagten zu leistende Schadenersatz berechnet sich sodann wie folgt: Vom Kaufpreis in Höhe von 20.999,00 € ist eine Nutzungsentschädigung für die vom Kläger gefahrenen Kilometer in Abzug zu bringen. Dies hat der Kläger in seinem Klageantrag Ziffer 1. dem Grundsatz nach bereits berücksichtigt.

Die Kammer geht bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug von einer regelmäßig zu erzielenden Laufleistung von 300.000 km aus. Das streitgegenständliche Fahrzeug hatte ausweislich des Kaufvertrages zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger eine Laufleistung von ca. 26.300 km. Auf einen vom Kläger gefahrenen Kilometer entfällt somit ein Teil des Kaufpreises von 8 Cent. Multpliziert mit der vom Kläger in der Hauptverhandlung genannten und von beklagter Seite nicht bestrittenen Fahrleistung des Klägers seit Erwerb des Fahrzeuges im Umfang von 65.866 Kilometern ergibt dies eine vom Kaufpreis in Abzug zu bringende Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.269,28 €, sodass dem Kläger ein Zahlungsbetrag von 15.729,72 € zuzusprechen war.

Dieser Betrag ist gemäß § 849 BGB für den Zeitraum vom 15.05.2015 bis 22.05.2018 mit 4 % und ab 23.05.2018 gemäß den §§ 286, 288 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Vorschrift des § 849 BGB ist vorliegend anzuwenden. Sache i.S. von § 849 BGB ist auch Geld (vgl. BGH NJW 2008, 1084 m.w.N.). Der Zweck des § 849 BGB, den später nicht nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer Sache auszugleichen, erfasst jegliche Form von Geld, Von den Nutzungen eines hingegebenen Geldbetrages ist der Geschädigte nicht nur ausgeschlossen, wenn er mit Bargeld bezahlt hat, sondern auch, wenn er eine Zahlung auf andere Art und Weise geleistet hat (vgl. BGH a.a.O.)

2. Nachdem die Klageseite unwidersprochen vorgetragen hat, die Beklagtenseite unter Fristsetzung binnen zwei Wochen ab Zugang mit Schreiben vom 13.02.2018 zur Zahlung, Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeuges aufgefordert zu haben, die Beklagtenseite dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist, war antragsgemäß auch festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte ist aus den Gründen des § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB auch verpflichtet, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmachtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die Kammer geht von dem berechtigten Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr aus, da die Schwierigkeit der Materie vorliegend beträchtlich ist. Bei einer berechtigten Forderung in Höhe von 15.729,72 € ergibt sich eine anzusetzende 1,5 Gebühr in Höhe von 975,00 €. Dazu kommt die Pauschale Nr. 87002 der Anlage 1 zum RVG in Höhe von 20,00 € und die Umsatzsteuer in Höhe von 189,05 €, was einen Freistellungsbetrag in Höhe von 1.184,05 € ergibt.

Zinsen sind hinsichtlich des Freistellungsbetrages nicht geschuldet.

4. Soweit der Kläger eine weitergehende Forderung, weitergehende Zinsen und einen höheren Freistellungsbetrag hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltskosten begehrte, war die Klage dagegen abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus den Vorschriften der §§ 91, 92 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus der Vorschrift des § 709 ZPO, für die Beklagten aus den Vorschriften der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(1a) Die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder von Fahrzeugen zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,
g)
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.