Landgericht Ulm Urteil, 06. Nov. 2009 - 3 O 261/09

bei uns veröffentlicht am06.11.2009

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren Schadensersatz wegen eines Wertermittlungsgutachtens, das der Beklagte als Sachverständiger im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens beim Amtsgericht Ulm, Geschäftsnummer 1 K 145/04, erstattet hat.
Am 03.02.2005 beauftragte das Amtsgericht den Beklagten gem. § 74 a Abs. 5 ZVG mit der Verkehrswertermittlung eines mit einer Einfamilienhausvilla bebauten Grundstücks und einem daneben liegenden Gartengrundstück in D.. In seinem schriftlichen Gutachten vom 14.03.2005 kam der Beklagte zu dem Ergebnis, dass der Verkehrswert der vorgenannten Objekte zum Stichtag 01.03.2005 insgesamt 572.000,00 EUR beträgt. Aus den dem Gutachten beigefügten Lichtbildern ist ersichtlich, dass das Dach des Gebäudes am Tag der Besichtigung durch den Beklagten großflächig schneebedeckt war. Hinsichtlich der Dachbedeckung hielt der Beklagte auf Seite 12 seines Gutachtens fest:
„Rotbraune Eternitschieferplatten (nach Baugesuch, Schneedecke vorhanden).“
Tatsächlich besteht die Dachbedeckung aus Bitumenschindelpappe.
Mit Beschluss vom 09.05.2005 setzte das Amtsgericht den Verkehrswert im Anschluss an das vom Beklagten erstattete Gutachten auf insgesamt 572.000,00 EUR fest. Im Nachfolgenden Versteigerungstermin vom 16.11.2005 traten die Kläger als einzige Bieter auf. Ihnen wurde der Grundbesitz mit Beschluss vom 23.11.2005 für den Betrag von 185.000,00 EUR (Bargebot) zugeschlagen. Bestehen blieb eine Grundschuld über 102.258,38 EUR.
Anlässlich eines Sturmschadens im Dezember 2007 wurden die Kläger auf die von den Angaben im Wertgutachten des Beklagten abweichende Dachbedeckung hingewiesen.
Die Kläger sind der Ansicht, der Beklagte habe in seinem Gutachten die Dachbedeckung grob fahrlässig falsch ausgewiesen. Er habe offensichtlich lediglich die Angaben aus dem Baugesuch entnommen, ohne sich von den tatsächlichen Gegebenheiten zu vergewissern oder die vorgefundenen Gegebenheiten in seinem Gutachten ordnungsgemäß zu dokumentieren. Der tatsächlich vorhandene Dachbelag sei für den Beklagten trotz der vorhandenen Schneebedeckung ohne weiteres erkennbar gewesen.
Durch das fehlerhafte Gutachten des Beklagten sei ihnen ein finanzieller Schaden entstanden, der sich wie folgt berechne: Da es sich bei einer Bitumenschindelpappe um einen minderwertigen Dachbelag handle, hätte der Beklagte den Verkehrswert auf maximal 507.000,00 EUR festsetzen dürfen. Diese Wertdifferenz ergebe sich aus den Kosten der Neueindeckung des kompletten Dachs mit den vom Beklagten im Gutachten benannten Eternitschieferplatten in Höhe von 65.000,00 EUR. Bei einem Verkehrswert von 507.000,00 EUR hätte das von den Klägern zu bezahlende Bargebot lediglich 151.241,62 EUR und damit 33.758,38 EUR weniger Betragen. Zu dieser Schadensposition seien noch die mit der Anschaffung verbundenen Folgekosten hinzuzurechnen, nämlich anteilige Zinsen in Höhe von 107,54 EUR, anteilige Grunderwerbsteuer in Höhe von 1.181,51 EUR, anteilige Gebühren des Grundbuchamts in Höhe von 105,00 EUR sowie anteilige Zuschlagsgebühren des Amtsgerichts in Höhe von 75,00 EUR.
Die Kläger beantragen,
10 
den Beklagten zur Zahlung von 35.227,43 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2009 sowie außergerichtlicher nicht anrechenbarer Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.741,21 EUR zu verurteilen.
11 
Der Beklagte beantragt.
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Der Beklagte trägt zur Begründung vor, am Tag der Besichtigung der Versteigerungsobjekte sei die Sicht auf die Dachbedeckung des Gebäudes nicht nur durch die Schneedecke sondern auch durch starke Sonneneinstrahlung beeinträchtigt gewesen. Deshalb habe er auf das Baugesuch zurückgegriffen. Der tatsächlich vorhandene Dachbelag führe zudem nicht zu einer Verringerung des festgestellten Verkehrswerts. Darüber hinaus sei eventuellen Unsicherheiten bei der Wertermittlung durch einen Abschlag von insgesamt 108.000,00 EUR wegen technischer Wertminderung und nicht bekannter Bausubstanz auf Seite 19 des Gutachtens ausreichend Rechnung getragen worden. Schließlich seien eventuelle Ansprüche der Kläger verjährt, da sie die tatsächliche Dachbedeckung bereits unverzüglich nach Besitzübergang im Jahr 2005 hätten feststellen müssen.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 21.10.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
15 
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Den Klägern steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch zu, ein solcher ergibt sich auch nicht aus § 839 a BGB.
16 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09.03.2006, III ZR 143/05, NJW 2006,1733) ist es zwar grundsätzlich möglich, dass einem Meistbietenden in einer Zwangsversteigerung, der den Zuschlag erhält, als Verfahrensbeteiligtem im Sinne des § 839 a BGB ein erstattungsfähiger Schaden entstehen kann, wenn die von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgenommene Wertermittlung objektiv unrichtig ist und der Meistbietende bei korrekter Wertfestsetzung das Grundstück zu einem niedrigeren Preis hätte ersteigern können. Dies gilt auch dann, wenn das zum Zuge gekommene Meistgebot unter dem Verkehrswert liegt.
17 
Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen ist jedoch bereits zweifelhaft (1), dem Beklagten kann aber jedenfalls nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei der Verkehrswertermittlung gemacht werden (2).
18 
Hierzu im Einzelnen:
19 
(1) Nach § 74 a Abs. 5 ZVG ist der Verkehrwert eines Grundstücks vom Vollstreckungsgericht festzusetzen. Nur soweit es sich als notwendig erweist, hat das Gericht zuvor einen Sachverständigen zu hören. Da es sich auch bei einem solchen Verkehrswertgutachten naturgemäß um eine Schätzung handelt, die das Marktverhalten wiedergeben soll, kann eine exakte Feststellung eines bestimmten Betrags als Verkehrswert nicht gefordert werden (Schleswig-Holsteinisches OLG vom 06.07.2007, 14 U 61/06, MDR 2008, 25). Demnach ist die von einem Sachverständigen vorgenommene Wertermittlung nicht bereits dann unrichtig, wenn sie von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht. Ein solcher Fehler muss sich darüber hinaus in einem Umfang auf den vom Sachverständigen bestimmten Verkehrswert auswirken, der einen tolerablen Rahmen überschreitet (Schleswig-Holsteinisches OLG, a. a. O.). Wo diese Grenze zu ziehen ist, wird zwar soweit ersichtlich in Rechtssprechung und Literatur noch nicht eindeutig beantwortet. Vorliegend dürfte sie jedoch auch auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger noch nicht überschritten sein.
20 
Es liegt auf der Hand, dass sich bei einem Gebäude, das nach den eigenen Angaben der Kläger bereits im Jahr 1990 mit einem neuen Dachbelag versehen worden ist, Unterschiede im Material dieser Dachbedeckung zum Stichtag 01.03.2005 nicht in einem Umfang auf den Verkehrswert auswirken können, der den Kosten einer kompletten Neueindeckung im Jahr 2009 entspricht. Abgesehen davon, dass eine solche Berechnung die Wertminderung des gewünschten Dachbelags seit dem Jahr 1990 sowie den gegen zu rechnenden Wert des vorhandenen Dachbelags vollständig ignoriert, ist aus den zum Beleg für das Vorbringen der Kläger vorgelegten Angeboten der Firma Holzbau Mann vom 12.03. und 27.03.2009 (Anlagen K3 und K4) ohne weiteres ersichtlich, dass darin Positionen enthalten sind, die den Verkehrswert eines Gebäudes hinsichtlich des Dachbelags offensichtlich nicht beeinflussen. Nur beispielhaft seien hier die Kosten für den Rückbau der vorhandenen Bitumenschindeln genannt. Der als Verkehrswert prägend allenfalls in Ansatz zu bringende Wert der von den Klägern gewünschten Dachbeschichtung ist in der - auch die Eindeckungsarbeiten umfassenden - Angebotsposition von 17.853,30 EUR netto enthalten. Dieser Betrag entspricht gerade einmal 3,12 % des vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswerts.
21 
(2) Einer weiteren Klärung der Auswirkungen des vorhandenen Dachbelags auf den Verkehrswert bedurfte es indes nicht, da jedenfalls ein grob fahrlässiges Handeln des Beklagten bei der Erstattung seines Gutachtens nicht erkennbar ist.
22 
Der Sachverständige wird, auch wenn § 74 a ZVG dies nicht ausdrücklich erwähnt, durch das Vollstreckungsgericht entsprechend den Beweiserhebungsvorschriften der §§ 402 ff ZPO herangezogen (BGH MDR 2003, 1180). Nach § 404 a Abs. 1 ZPO obliegt es dem Gericht, die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen zu erteilen. Dies folgt daraus, dass der Sachverständige nur Gehilfe des Gerichts bei der Auswertung ihm vorgegebener Tatsachen durch die aus seinem Fachwissen hergeleiteten Bewertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen ist, die das Gericht sodann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu würdigen hat, ohne an die Feststellungen des Sachverständigen gebunden zu sein (KG vom 10.01.2007, 12 W 61/06, NZV 2007,462 und Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Auflage, § 74 a Rdnr 7.8). Das Gericht entscheidet daher in eigener Verantwortung, ob es die von einem Sachverständigen getroffenen Feststellungen für ausreichend erachtet oder ergänzende Ermittlungen verlangt.
23 
Vor diesem Hintergrund kann einem Sachverständigen nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit durch unzureichenden Aufwand bei der Begutachtung gemacht werden, wenn das Gericht die vom Sachverständigen offen gelegte Vorgehensweise als ausreichend erachtet und damit billigt. Dann hat sich der Sachverständige im Rahmen dessen gehalten, was das Gericht von ihm verlangt hat (KG, a. a. O.). Darüber hinaus gehende Pflichten obliegen ihm nicht.
24 
Vorliegend hat der Beklagte auf Seite 12 seines schriftlichen Gutachtens - wie auch die Kläger einräumen - offensichtlich erkennbar darauf hingewiesen, dass die in die Baubeschreibung aufgenommene Dachbedeckung wegen einer vorhandenen Schneedecke aus dem Baugesuch entnommen wurde. Auf dieser Grundlage wäre es dem Amtsgericht ohne weiteres möglich gewesen, den Sachverständigen anzuweisen, die tatsächlich vorhandene Dachbedeckung zu ermitteln. Dass es davon abgesehen hat, kann sich nicht zu Lasten des Beklagten auswirken.
25 
Aus welchen Gründen der Beklagte bei der Dachbedeckung auf das Baugesuch zurückgegriffen hat und ob die tatsächliche Dachbedeckung beim Besichtigungstermin erkennbar gewesen wäre, ist nicht relevant, da sich damit in Zusammenhang stehende mögliche Versäumnisse aus den vorgenannten Gründen nicht auf die gerichtliche Entscheidung ausgewirkt haben.
II.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 2 ZPO.

Gründe

 
I.
15 
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Den Klägern steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch zu, ein solcher ergibt sich auch nicht aus § 839 a BGB.
16 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09.03.2006, III ZR 143/05, NJW 2006,1733) ist es zwar grundsätzlich möglich, dass einem Meistbietenden in einer Zwangsversteigerung, der den Zuschlag erhält, als Verfahrensbeteiligtem im Sinne des § 839 a BGB ein erstattungsfähiger Schaden entstehen kann, wenn die von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgenommene Wertermittlung objektiv unrichtig ist und der Meistbietende bei korrekter Wertfestsetzung das Grundstück zu einem niedrigeren Preis hätte ersteigern können. Dies gilt auch dann, wenn das zum Zuge gekommene Meistgebot unter dem Verkehrswert liegt.
17 
Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen ist jedoch bereits zweifelhaft (1), dem Beklagten kann aber jedenfalls nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei der Verkehrswertermittlung gemacht werden (2).
18 
Hierzu im Einzelnen:
19 
(1) Nach § 74 a Abs. 5 ZVG ist der Verkehrwert eines Grundstücks vom Vollstreckungsgericht festzusetzen. Nur soweit es sich als notwendig erweist, hat das Gericht zuvor einen Sachverständigen zu hören. Da es sich auch bei einem solchen Verkehrswertgutachten naturgemäß um eine Schätzung handelt, die das Marktverhalten wiedergeben soll, kann eine exakte Feststellung eines bestimmten Betrags als Verkehrswert nicht gefordert werden (Schleswig-Holsteinisches OLG vom 06.07.2007, 14 U 61/06, MDR 2008, 25). Demnach ist die von einem Sachverständigen vorgenommene Wertermittlung nicht bereits dann unrichtig, wenn sie von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht. Ein solcher Fehler muss sich darüber hinaus in einem Umfang auf den vom Sachverständigen bestimmten Verkehrswert auswirken, der einen tolerablen Rahmen überschreitet (Schleswig-Holsteinisches OLG, a. a. O.). Wo diese Grenze zu ziehen ist, wird zwar soweit ersichtlich in Rechtssprechung und Literatur noch nicht eindeutig beantwortet. Vorliegend dürfte sie jedoch auch auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger noch nicht überschritten sein.
20 
Es liegt auf der Hand, dass sich bei einem Gebäude, das nach den eigenen Angaben der Kläger bereits im Jahr 1990 mit einem neuen Dachbelag versehen worden ist, Unterschiede im Material dieser Dachbedeckung zum Stichtag 01.03.2005 nicht in einem Umfang auf den Verkehrswert auswirken können, der den Kosten einer kompletten Neueindeckung im Jahr 2009 entspricht. Abgesehen davon, dass eine solche Berechnung die Wertminderung des gewünschten Dachbelags seit dem Jahr 1990 sowie den gegen zu rechnenden Wert des vorhandenen Dachbelags vollständig ignoriert, ist aus den zum Beleg für das Vorbringen der Kläger vorgelegten Angeboten der Firma Holzbau Mann vom 12.03. und 27.03.2009 (Anlagen K3 und K4) ohne weiteres ersichtlich, dass darin Positionen enthalten sind, die den Verkehrswert eines Gebäudes hinsichtlich des Dachbelags offensichtlich nicht beeinflussen. Nur beispielhaft seien hier die Kosten für den Rückbau der vorhandenen Bitumenschindeln genannt. Der als Verkehrswert prägend allenfalls in Ansatz zu bringende Wert der von den Klägern gewünschten Dachbeschichtung ist in der - auch die Eindeckungsarbeiten umfassenden - Angebotsposition von 17.853,30 EUR netto enthalten. Dieser Betrag entspricht gerade einmal 3,12 % des vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswerts.
21 
(2) Einer weiteren Klärung der Auswirkungen des vorhandenen Dachbelags auf den Verkehrswert bedurfte es indes nicht, da jedenfalls ein grob fahrlässiges Handeln des Beklagten bei der Erstattung seines Gutachtens nicht erkennbar ist.
22 
Der Sachverständige wird, auch wenn § 74 a ZVG dies nicht ausdrücklich erwähnt, durch das Vollstreckungsgericht entsprechend den Beweiserhebungsvorschriften der §§ 402 ff ZPO herangezogen (BGH MDR 2003, 1180). Nach § 404 a Abs. 1 ZPO obliegt es dem Gericht, die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen zu erteilen. Dies folgt daraus, dass der Sachverständige nur Gehilfe des Gerichts bei der Auswertung ihm vorgegebener Tatsachen durch die aus seinem Fachwissen hergeleiteten Bewertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen ist, die das Gericht sodann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu würdigen hat, ohne an die Feststellungen des Sachverständigen gebunden zu sein (KG vom 10.01.2007, 12 W 61/06, NZV 2007,462 und Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Auflage, § 74 a Rdnr 7.8). Das Gericht entscheidet daher in eigener Verantwortung, ob es die von einem Sachverständigen getroffenen Feststellungen für ausreichend erachtet oder ergänzende Ermittlungen verlangt.
23 
Vor diesem Hintergrund kann einem Sachverständigen nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit durch unzureichenden Aufwand bei der Begutachtung gemacht werden, wenn das Gericht die vom Sachverständigen offen gelegte Vorgehensweise als ausreichend erachtet und damit billigt. Dann hat sich der Sachverständige im Rahmen dessen gehalten, was das Gericht von ihm verlangt hat (KG, a. a. O.). Darüber hinaus gehende Pflichten obliegen ihm nicht.
24 
Vorliegend hat der Beklagte auf Seite 12 seines schriftlichen Gutachtens - wie auch die Kläger einräumen - offensichtlich erkennbar darauf hingewiesen, dass die in die Baubeschreibung aufgenommene Dachbedeckung wegen einer vorhandenen Schneedecke aus dem Baugesuch entnommen wurde. Auf dieser Grundlage wäre es dem Amtsgericht ohne weiteres möglich gewesen, den Sachverständigen anzuweisen, die tatsächlich vorhandene Dachbedeckung zu ermitteln. Dass es davon abgesehen hat, kann sich nicht zu Lasten des Beklagten auswirken.
25 
Aus welchen Gründen der Beklagte bei der Dachbedeckung auf das Baugesuch zurückgegriffen hat und ob die tatsächliche Dachbedeckung beim Besichtigungstermin erkennbar gewesen wäre, ist nicht relevant, da sich damit in Zusammenhang stehende mögliche Versäumnisse aus den vorgenannten Gründen nicht auf die gerichtliche Entscheidung ausgewirkt haben.
II.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 2 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen


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Bundesgerichtshof Urteil, 09. März 2006 - III ZR 143/05

bei uns veröffentlicht am 09.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 143/05 Verkündet am: 9. März 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839a; ZVG §

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 06. Juli 2007 - 14 U 61/06

bei uns veröffentlicht am 06.07.2007

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 08. März 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil vorläufig volls

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 143/05
Verkündet am:
9. März 2006
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Zur Sachverständigenhaftung des Wertgutachters gegenüber dem Ersteigerer
im Zwangsversteigerungsverfahren.
BGH, Urteil vom 9. März 2006 - III ZR 143/05 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Mai 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Das Amtsgericht Köln beauftragte in einem Zwangsversteigerungsverfahren , betreffend das mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebaute Grundstück Köln, H. 16, den Beklagten, einen von der Industrie- und Handelskammer zu Köln öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Wertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken, mit der Verkehrswertfeststellung. Der Sachverständige gelangte in seinem Gutachten vom 5. September 2002 zu einem Verkehrswert von 655.000 €; in dieser Höhe wurde der Wert vom Gericht festgesetzt.
2
Im Versteigerungstermin vom 16. Mai 2003 blieben die Kläger Meistbietende. Ihnen wurde das Grundstück - zu je ½ Anteil - für den zu zahlenden Betrag von 555.000 € zugeschlagen.
3
Die Kläger werfen dem Beklagten vor, ihm seien bei der Wertermittlung Fehler unterlaufen, indem er grob fahrlässig übersehen habe, dass das Grundstück nur über sechs (statt acht) Stellplätze verfüge und dass ein Teil des Grundstücks mit einem Nachbarhaus überbaut sei. Sie machen geltend, bei Offenlegung dieser Gegebenheiten hätten sie das Objekt zu einem geringeren Betrag ersteigern können. Sie nehmen den Beklagten auf Ersatz des Differenzbetrages , den sie zuletzt auf 8.473,32 € beziffert haben, nebst Zinsen in Anspruch. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5
1. Zutreffend haben beide Vorinstanzen als Grundlage für den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch die Vorschrift des § 839a BGB in Betracht gezogen. Durch Art. 2 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) ist mit § 839a BGB eine eigenständige, systematisch im Umfeld der Amtshaftung angesiedelte Anspruchsgrundlage für die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen geschaffen worden (in Kraft seit dem 1. August 2002), die in ihrem Anwendungsbereich dessen bisherige allgemeine Deliktshaftung ersetzt (s. wegen deren Einzelheiten Staudinger/Wurm BGB Westlaw.de-Aktualisierung 2005, WLDE 2005 - 2000926, § 839a Rn. 3-5). Aufgrund dieser Neuregelung ist ein vom Gericht ernannter Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. § 839a BGB erfordert somit einen zweiaktigen Geschehensablauf , nämlich ein unrichtiges Gutachten, das Eingang in eine unrichtige gerichtliche Entscheidung gefunden hat, die ihrerseits den Schaden herbeiführt (Wagner/Thole VersR 2004, 275, 278; Staudinger/Wurm aaO Rn. 7).
6
2. Mit Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Kläger als Meistbietende hier "Verfahrensbeteiligte" im Sinne des § 839a BGB gewesen sind (vgl. in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - VI ZR 312/03 = VersR 2003, 1049, 1050). Zwar zählten sie nicht zu den nach § 9 ZVG am Verfahren förmlich Beteiligten; indessen ist es zulässig und geboten, den Beteiligtenbegriff im Sinne des § 839a BGB über eine formalisierte, streng prozessrechtliche Betrachtung hinaus zu erweitern (Staudinger/Wurm aaO Rn. 24).
7
a) Für das hier in Rede stehende Verfahren der Zwangsversteigerung kann insoweit auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die von der Rechtsprechung zu der Frage entwickelt worden sind, wie im Rahmen der bei der gerichtlichen Wertfestsetzung wahrzunehmenden Amtspflichten der Kreis der geschützten "Dritten" im Sinne der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zu bestimmen ist. Insoweit hat der Senat insbesondere bereits entschieden, dass diese Amtspflichten zugunsten des Ersteigerers drittgerichtet sein können. Es mag zwar zutreffen, dass die gerichtliche Wertermittlung und -festsetzung in erster Linie einer Verschleuderung des Grundbesitzes entgegenwirken und die Einhaltung der Untergrenze von 7/10 des Grundstückswerts gewährleisten soll.
Dies schließt es jedoch nicht aus, dass auch die Interessen des Ersteigerers geschützt werden, und zwar nicht nur im Wege eines bloßen Reflexes, sondern durch Einbeziehung in die insoweit bestehenden drittgerichteten Amtspflichten. Der Ersteigerer darf, selbst wenn ihm keine Mängelgewährleistungsansprüche zustehen, in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass das Gericht bei der Festsetzung des Grundstückswerts, die die Grundlage für die Höhe des Gebots bildet, mit der erforderlichen Sorgfalt verfahren ist (Senatsurteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 44/02 = VersR 2003, 1535, 1536 m.w.N.).
8
b) Diese Grundsätze hat der Senat auf die Haftung des vom Gericht mit der Wertermittlung beauftragten Gutachterausschusses übertragen, die sich - anders als hier, wo es um die Haftung eines privaten Grundstückssachverständigen geht - nicht nach § 839a BGB, sondern nach Amtshaftungsgrundsätzen richtet. Der Senat hat dazu entschieden, dass in dem gleichen Umfang wie die vom Gericht selbst bei der Wertfestsetzung wahrzunehmenden Amtspflichten auch diejenigen des mit der Wertermittlung beauftragten Gutachterausschusses drittgerichtet sind (Senatsurteil vom 6. Februar 2003 aaO). Der Senat sieht keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die Gesichtspunkte, die für die Einbeziehung des Ersteigerers in den Kreis der amtshaftungsrechtlich geschützten Dritten maßgeblich sind, für die hier zu beurteilende Frage heranzuziehen , ob der Ersteigerer Verfahrensbeteiligter im Sinne der Sachverständigenhaftung nach § 839a BGB ist (a.A. Wagner/Thole aaO S. 277 f). Insbesondere begründet die hier in Rede stehende Wertermittlung durch einen privaten Sachverständigen in gleicher Weise ein schutzwürdiges Vertrauen des Ersteigerers zumindest dahin, dass bei der Ermittlung ihrer Grundlagen sachgemäß und korrekt verfahren ist.
9
3. Als schadensstiftende gerichtliche Entscheidung, die auf dem Gutachten beruht, kommt hier der Zuschlagsbeschluss in Betracht, durch den die Kläger nicht nur das Eigentum an dem Grundstück erworben haben (§ 90 ZVG), sondern im Gegenzug mit der Verpflichtung zur Zahlung des Betrages von 555.000 € belastet worden sind.
10
a) Vollzieht sich die gerichtliche Entscheidungsfindung über mehrere Stufen , von denen die jeweils folgende auf der vorangegangenen aufbaut, so kann haftungsbegründende Entscheidung nicht nur diejenige auf der Stufe sein, auf der das Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, sondern auch die folgende Endentscheidung. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung auf der vorangegangenen Stufe einer selbständigen Anfechtbarkeit mit Rechtsmitteln unterlegen hatte (Staudinger/Wurm aaO Rn. 17). Dies bedeutet, dass die Wirkung des Gutachtens sich nicht nur in der Wertfestsetzung erschöpfte, sondern über diese hinaus den weiteren Gang des Verfahrens bis zur Erteilung des Zuschlages beeinflusste.
11
b) Das Berufungsgericht meint, der Unterschied zum klassischen Fall des § 839a BGB - aufgrund eines falschen Gutachtens ergehe ein falsches Urteil , durch das ein (Vermögens-)Schaden entstehe - liege bei der hier zu beurteilenden Konstellation darin, dass das Wertgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren nicht Grundlage einer staatlichen Zwangsentscheidung sei, sondern der Betroffene aufgrund des Gutachtens eine eigene wirtschaftliche Entscheidung treffe, die sich als falsch herausstelle. Insoweit entspreche die Interessenlage dem Fall, dass die Parteien sich auf der Basis eines - unrichtigen - Gutachtens verglichen, etwa über die Höhe von Nachbesserungskosten. Für diesen Fall habe der Gesetzgeber die Haftung aber gerade ausgeschlossen, und zwar mit der Begründung, dass hier "der Nachweis, dass dieses Gutachten auf die Motivation der Parteien eingewirkt habe, auch nur schwer zu erbringen" wäre.
12
c) Diese Betrachtungsweise vermag der Senat nicht zu teilen. Es ist zwar richtig, dass nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/7752 S. 28) von der Ersatzpflicht Fälle anderweitiger Erledigung ausgeschlossen sind, namentlich, dass sich die Parteien unter dem Eindruck des unrichtigen Gutachtens vergleichen. Im Schrifttum wird erwogen, diesen Grundsatz auch auf sonstige Fälle der nichtstreitigen Erledigung des Verfahrens, etwa Klage- oder Rechtsmittelrücknahme , Anerkenntnis, Verzicht, Flucht in die Säumnis, zu übertragen (Staudinger/Wurm Rn. 19-21). Die Gemeinsamkeit dieser Fallgestaltungen liegt jedoch darin, dass die betroffenen Parteien von ihrem bisherigen Rechtsschutzbegehren Abstand nehmen und auf eine streitige Gerichtsentscheidung verzichten. Im vorliegenden Fall ist es demgegenüber so, dass die Bieter auf der Grundlage des Gutachtens ihr Ziel, das Grundstück zu ersteigern, im Wettbewerb miteinander weiterverfolgen. Dementsprechend ist es gerechtfertigt, den Zuschlag auch gegenüber dem Meistbietenden, nicht anders als gegenüber dem Gläubiger oder dem Schuldner, als die gerichtliche Streitentscheidung zu betrachten.
13
4. Zu dem ersatzfähigen Schaden gehört jeder durch das unrichtige Gutachten und die darauf beruhende gerichtliche Entscheidung adäquat verursachte und in den Schutzbereich der verletzten Sachverständigenpflicht fallende Vermögensschaden (Staudinger/Wurm Rn. 25). Der zu leistende Schadensersatz soll die Vermögenslage herstellen, die bei pflichtgemäßem Verhalten des Sachverständigen eingetreten wäre, d.h. hier: wenn der Grundstückswert korrekt ermittelt worden wäre. Dies bedeutet, dass der Geschädigte - entgegen einer missverständlichen Formulierung im Senatsurteil vom 6. Februar 2003 (aaO) - nicht lediglich einen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als hätte er das Objekt nicht ersteigert. Dies ist zwar eine denkbare, aber nicht die einzige Möglichkeit der Schadensberechnung. Vielmehr bleibt es dem Geschädigten vom Ansatz her unbenommen, geltend zu machen, dass er bei korrekter Wertfestsetzung das Grundstück zu einem niedrigeren Meistgebot hätte ersteigern können. Den Differenzbetrag kann er als Schadensersatz beanspruchen. Dies gilt auch dann, wenn das zum Zuge gekommene Meistgebot - wie hier - unter dem Verkehrswert liegt. Der Umstand, dass der Geschädigte möglicherweise eine objektiv adäquate Gegenleistung erhalten hat, schließt es nicht aus, dass er bei korrekter Wertfestsetzung mit einem noch geringeren Gebot hätte zum Zuge kommen können und die Mehraufwendungen damit erspart hätte.
14
5. Das Berufungsurteil kann daher mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob die vom Beklagten vorgenommene Wertermittlung überhaupt objektiv unrichtig gewesen ist und ob dem Beklagten gegebenenfalls grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Erforderlichenfalls sind weitere Feststellungen dazu zu treffen, ob die Kläger das Grundstück zu einem niedrigeren Meistgebot ersteigert hätten. Die insoweit im Rahmen des § 287 ZPO an die Darlegungs- und Beweislast der Kläger zu stellenden Anforderungen müssen um so strenger sein, je geringer die Differenz zwischen den vom Sachverständigen ermittelten und dem von den Klägern für zutreffend gehaltenen Verkehrswert ist und je deutlicher das zum Zuge gekommene Meistgebot unter diesen Werten liegt. Lag - wie im Streitfall - das Meistgebot 100.000 € unter dem festgesetzten Verkehrswert von 655.000 € und lag weiter - so die Behauptung der Kläger - der wirkliche Verkehrswert weniger als 2 v.H. unter dem vom Beklagten ermittelten Wert, ist es unwahrscheinlich, dass sich diese geringe Abweichung überhaupt auf die Höhe der Gebote ausgewirkt hat. Aber auch insoweit darf der tatrichterlichen Würdigung nicht vorgegriffen werden.
Schlick Wurm Kapsa
Galke Herrmann
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 05.08.2004 - 18 O 79/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 20.05.2005 - 20 U 133/04 -

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08. März 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 30.000,00 € wegen eines angeblich falschen Wertgutachtens in Anspruch.

2

Der Kläger ersteigerte ein Einfamilienhaus. Im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens hatte die Beklagte als vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige ein Wertgutachten über den Verkehrswert des Grundstücks erstattet. Sie ermittelte einen Verkehrswert in Höhe von 180.000,00 €, der vom Amtsgericht als Wert festgesetzt wurde. Der Kläger erhielt für ein Gebot in Höhe von 146.000,00 € den Zuschlag.

3

Der Kläger behauptet, dass die Beklagte erhebliche Mängel am Objekt nicht festgestellt habe. Bei ordnungsgemäßer und korrekter Durchführung ihres Gutachtens hätten diese Mängel zu einer Wertminderung von mindestens 34.000,00 € geführt. Das Gutachten sei grob fehlerhaft und falsch und beruhe auf einer nachlässigen Bewertung des Objektes. Hätte die Beklagte den Verkehrswert richtigerweise auf 150.000,00 € festgesetzt, hätte der Kläger allenfalls 116.000,00 € geboten und zu diesem Preis auch den Zuschlag erhalten.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten einschließlich der dortigen Verweisungen sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge Bezug genommen.

5

Der Kläger trägt mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung vor, dass das Landgericht fehlerhaft angenommen habe, dass er als Ersteigerer nicht Verfahrensbeteiligter im Zwangsversteigerungsverfahren sei. Des Weiteren habe das Landgericht verkannt, dass auch die Voraussetzungen für eine sittenwidrige Schädigung vorliegen würden. Denn die Beklagte habe sehenden Auges ein falsches Gutachten und mithin bewusst leichtfertig ihr Gutachten erstellt, wie sich aus den unter Beweis gestellten tatsächlichen erheblichen Mängeln ergebe.

6

Er beantragt:

7

Unter Abänderung des am 8. März 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Itzehoe, Aktenzeichen 2 O 335/05, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 30.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über EZB seit dem 10. Februar 2005 zu zahlen.

8

Die Revision wird zugelassen.

9

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Itzehoe zurückverwiesen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie trägt vor, dass der Kläger als Ersteigerer kein Beteiligter i.S.d. Zwangsversteigerungsverfahrens sei und er deshalb keinen Schadensersatzanspruch aufgrund eines fehlerhaften Gutachtens haben könne. Im Übrigen weise das Gutachten auch keinen Fehler auf und habe den Verkehrswert zutreffend ermittelt.

13

Der Senat hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 1. September 2006 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündliche Anhörung des Sachverständigen. Auf das Gutachten des Sachverständigen S. vom 08. März 2007, die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2006 und 22. Juni 2007 sowie auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen.

II.

14

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

15

Eine Haftung der Beklagten gemäß § 839 a BGB wegen eines grob fahrlässig erstatteten unrichtigen Gutachtens kann nicht festgestellt werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein unrichtiges Gutachten vorliegt (1), jedenfalls fehlt es an einer groben Fahrlässigkeit der Beklagten (2).

16

§ 839 a BGB ist die zutreffende Anspruchsgrundlage auch für Schadensersatzansprüche des Ersteigerers im Verfahren der Zwangsversteigerung, wenn der Zuschlagsbeschluss auf einem unrichtigen Wertgutachten beruht. Dabei muss der entstandene Vermögensschaden in den Schutzbereich der verletzten Sachverständigenpflicht fallen (vgl. BGH WuM 2006, S. 262/263. Soweit der Kläger meint, dass die Sachverständige an dem ersteigerten Objekt vorhandene (Bau-) Mängel nicht festgestellt bzw. nicht richtig bewertet habe, vermag dies der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Durch ein Verkehrswertgutachten im Rahmen der Zwangsversteigerung soll der Verkehrswert zu einem bestimmten Stichtag festgestellt werden. Nur hierauf bezieht sich die Pflicht des Sachverständigen. Denn aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen wird der Verkehrswert vom Gericht im Wege des Beschlusses festgesetzt. Es kommt deshalb allein darauf an, ob dieser Verkehrswert richtig ist. Dagegen gehört die Feststellung von Baumängeln und Bauschäden nicht zu der Sachverständigenpflicht. Diese sind zwar gemäß § 21 Abs. 3 der WertV zu berücksichtigen. Bedeutung haben sie jedoch lediglich für die Feststellung des Verkehrswertes. Sie haben keine eigenständige Außenwirkung dergestalt, dass sich der Ersteigerer im Rahmen einer Zwangsversteigerung auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der festgestellten Baumängel und Bauschäden und deren kostenmäßige Bewertung berufen kann. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei der Verkehrswertermittlung um eine Schätzung handelt und auch die Baumängel und Bauschäden danach bewertet werden, welchen Einfluss sie auf den Kreis potentieller Erwerber haben. So wirken sich geringfügige Mängel zum einen gar nicht auf den Verkehrswert aus, zum anderen sind Mängel auch in der allgemeinen Einschätzung des Objektes stillschweigend enthalten.

17

Falls das Gutachten und damit der Verkehrswert unrichtig sind, kommt eine Haftung des Sachverständigen nur dann in Betracht, wenn die fehlerhafte Feststellung auf grober Fahrlässigkeit beruht. Grob fahrlässig handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, ihm also nachgewiesen wird, dass er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder nicht beachtet hat, die ihm in der konkreten Situation hätten einleuchten müssen. Bei einem Sachverständigen kommt es dabei darauf an, was einem Sachkundigen sofort in den Sinn kommt (vgl. Münchner Kommentar - Grundmann, BGB, 5. Aufl., § 276 Rnr. 94 m.w.N.).

18

1. a.) Nach den überzeugenden schriftlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen können der Beklagten hinsichtlich der Feststellung und Bewertung der einzelnen von dem Kläger gerügten Baumängel keine Fehler nachgewiesen werden.

19

Danach war es zwar für die Beklagte erkennbar, dass die Treppe zum Spitzboden zu kurz war. Im Rahmen der Wertermittlung handelt es sich jedoch dabei nur um einen kleineren Schönheitsfehler, der sich nicht auf den Verkehrswert auswirkt.

20

Bei den zu kurz geratenen und unfachmännisch verlegten Dielen im Obergeschoss handelt es sich ebenfalls um einen kleineren Schönheitsfehler, der sich nicht auf den Verkehrswert auswirkt. Ein Großteil möglicher Erwerber würde die Dielen mit Auslegwaren abdecken, so dass dieser Mangel nicht augenscheinlich wird.

21

Die beanstandete Abdeckung des Abluftrohres im Obergeschoss wird auch von dem gerichtlichen Sachverständigen weder als laienhaft noch als undekorativ bewertet. Diese Einschätzung wird durch die Lichtbilder Anlage F zum Gutachten bestätigt.

22

Der Sachverständige hat zwar festgestellt, dass die Trennwand zwischen Kinder- und Elternschlafzimmer einen Versprung aufweist, der von einem Sachverständigen auch bemerkt worden wäre. Ein ausdrücklicher Hinweis auf diesen Versprung wird von dem Sachverständigen allerdings nicht als erforderlich angesehen. Seiner Meinung nach würde lediglich allgemein ausgeführt werden, dass zwischen Planbestand (Bauakten der Bauordnungsbehörde) und den örtlichen Gegebenheiten im Detail Abweichungen bestehen. Im Übrigen hat die Trennwandgestaltung zwischen den Zimmern keinerlei Auswirkungen auf den Verkehrswert, zumindest keine wesentliche wertrelevante oder messbare Auswirkung.

23

Zu den weiteren von dem Kläger gerügten Mängeln unter Ziff. II. 5) - 12) des Beweisbeschlusses vom 1. September 2006 (Bl. 196ff d.A.) weist der Sachverständige nach, dass in dem beanstandeten Gutachten die normalen Herstellungskosten mit einem niedrigeren Basiswert gerechnet worden waren. Zudem sei eine Wertminderung wegen Alters berücksichtigt worden. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist es daher nicht sachgerecht, bezüglich der Fragen II 5) - 8) und 10) - 12) einen zusätzlichen höheren Abschlag vorzunehmen. Die Vorgehensweise der Beklagten ist insoweit nicht zu beanstanden.

24

Die Position 9) wird von dem Sachverständigen als gegenstandslos angesehen, da die Außenanlagen sehr maßvoll mit lediglich 8.018,00 € im Gutachten berücksichtigt wurden.

25

Hinsichtlich der von der Beklagten vorgenommenen Wertminderung unter anderem wegen der Risse im Erkerbereich (Ziffer III. des Beweisbeschlusses) kommt der Sachverständige zu dem überzeugenden Ergebnis, dass die von der Beklagten gewählte Vorgehensweise und Schätzung des Abschlags in Höhe von pauschal 4.000,00 € angemessen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits eine Wertminderung wegen Alters vorgenommen wurde und die normalen Herstellungskosten maßvoll in Ansatz gebracht worden sind. Der Sachverständige weist darauf hin, dass es nicht korrekt wäre, die Höhe der tatsächlichen Kosten zur Baumängel- und Bauschädenbeseitigung voll in Ansatz zu bringen. Denn das Verkehrswertgutachten soll lediglich den Immobilienmarkt widerspiegeln, also aus dem Marktverhalten Rückschlüsse auch bezüglich der Beurteilung von Baumängeln und Bauschäden ziehen. In der Regel würden Abschläge gebildet, die sich nicht auf die Höhe der Kosten, die tatsächlich entstanden seien, belaufen würden.

26

1. b.) Das Gutachten der Beklagten ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der gerichtliche Sachverständige einen Verkehrswert lediglich in Höhe von 160.000,00 € ermittelt hat. Der Sachverständige hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Unterschied zu dem von der Beklagten ermittelten Verkehrwert im Wesentlichen darauf beruhe, dass er bei seiner Begutachtung auch ein Vergleichswertverfahren durchgeführt habe, d.h. er habe den Verkehrswert anhand von Marktanalysen und Marktbeobachtungen ermittelt. Dies sei seiner Meinung nach das Verfahren, mit dem der Verkehrswert präzise ermittelt werden könne. Er vertrete jedoch insoweit nicht die allgemein herrschende Meinung. Seiner Einschätzung nach würde in ca. 80 - 90 % aller Fälle von Begutachtungen von Einfamilienhäusern in Schleswig - Holstein das Vergleichswertverfahren nicht herangezogen werden. Das liege insbesondere daran, dass das Vergleichswertverfahren aufwendige Recherchen erfordere. Dadurch würden relativ hohe Kosten verursacht werden. Es gebe Amtsgerichte, die in Zwangsversteigerungsverfahren darauf achten würden, dass die Gutachterkosten für die Verkehrswertgutachten nicht zu hoch ausfallen würden. Wenn ein Vergleichswertverfahren nicht durchgeführt werde, biete es sich an, Ergebnisse aus Marktbeobachtungen bei der Festsetzung des Sachwertes und bei vom Sachwert zu machenden Abschlägen in die Begutachtung einfließen zu lassen.

27

Der Beklagten kann schon deshalb nicht als Fehler zum Vorwurf gemacht werden, das Vergleichswertverfahren nicht herangezogen zu haben, weil nach dem von dem Sachverständigen angegebenen Prozentzahlen es jedenfalls in Schleswig - Holstein als allgemein üblich angesehen werden kann, dieses Verfahren bei der Ermittlung von Verkehrswerten von Einfamilienhäusern nicht anzuwenden. Das Auftragsschreiben des Amtsgerichts Itzehoe vom 02. Juli 2004 bestätigt im Übrigen den Hinweis des Sachverständigen, dass umfängliche Begutachtungen zum Teil von den Amtsgerichten nicht gewünscht werden. Dort heißt es nämlich ausdrücklich, dass um die Erstattung eines kurzen Gutachtens gebeten werde.

28

Die Beklagte hat im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, dass sie von der Durchführung eines Vergleichswertverfahrens im Hinblick auf fehlende ausreichende Vertragsdaten verzichtet habe. Im Hinblick auf die dadurch begründeten Unsicherheiten habe sie einen Abschlag in Höhe von 5 % vorgenommen, dabei habe sie auch Erkenntnisse verwertet, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit im Gutachtenausschuss des Kreises Pinneberg und der daraus resultierenden engen Kontakte zum Gutachterausschuss des Kreises Steinburg gewonnen habe.

29

Letztendlich bestätigt auch der Sachverständige, dass Vergleichspreise für die Durchführung eines Vergleichswertverfahrens vorliegend nur schwerlich und mit Unsicherheiten zu ermitteln gewesen seien. Er selbst habe in seinem Vergleichswertverfahren 18 Objekte berücksichtigt, die ihm vom Gutachterausschuss zugängig gemacht worden seien. Davon seien 13 Objekte ohne nähere Angaben, d.h. detaillierte Beschreibung gewesen. Insoweit habe er nur den Kaufpreis, Grundstücksgröße usw. gekannt. Lediglich bei 5 Objekten habe er nähere Daten, d.h. Ausstattung etc., gehabt. Gesehen habe er keines der Objekte. Ferner habe er hilfsweise Angebote, die er aus den Aushängen verschiedener Maklerfirmen entnommen habe, herangezogen, wobei er zusätzlich habe berücksichtigen müssen, dass es sich um geforderte Preise aus dem Jahre 2007 gehandelt habe.

30

Hinsichtlich des Abschlages, der vom Sachwert zu machen wäre, hat der Sachverständige erklärt, dass nach den Unterlagen des Gutachterausschusses 13 % erforderlich sein dürften. Diese Erkenntnisse habe er jedoch nicht verwertet. Der Wert sei auch zu hinterfragen, da sich aus der Tabelle des Gutachterausschusses nicht entnehmen lasse, wie die Objekte bewertet worden seien. Damit bestätigt er letztlich die von der Beklagten geschilderten Schwierigkeiten der Durchführung des Vergleichswertverfahrens anhand solcher Unterlagen. Auch lässt sich danach eine fehlerhafte Anwendung des Sachwertverfahrens durch die Beklagte - insbesondere zu geringe Abschläge - nicht feststellen.

31

Der Sachverständige weist im Übrigen darauf hin, dass seine abweichende Feststellung des Verkehrswertes auch auf einer unterschiedlichen Wohnflächenberechnung beruhe. Er habe die Wohnfläche selbst ermittelt und sei auf rund 130 m² gekommen. Die Beklagte hat demgegenüber die Wohnfläche aus den Bauakten zugrunde gelegt, die um 10 % höher liegt. Hierin liegt jedoch kein Fehler ihres Gutachtens, weil die Beklagte unter Ziff. 1.2 ihres Gutachtens ausdrücklich darauf hingewiesen hat, ein örtliches Aufmaß nicht vorgenommen und die Angaben über Wohnfläche und Bruttorauminhalt/Bruttogrundfläche im Wesentlichen aus den genehmigten Bauunterlagen entnommen zu haben.

32

Letztendlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Gutachten im Ergebnis lediglich um einen Betrag von 20.000,00 € unterscheiden. Das entspricht ausgehend vom Gutachten der Beklagten 11 %, ausgehend vom Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen 12,5 %. Da es sich bei dem Verkehrswertgutachten letztendlich um Schätzungen handelt, die das Marktverhalten wiedergeben sollen, kann eine exakte Feststellung eines bestimmten Betrages als Verkehrswert nicht gefordert werden. Abweichungen von 11 % bzw. 12,5 % dürften sich daher noch in einem tolerablen Rahmen halten und nicht zur Unrichtigkeit der Wertermittlung führen.

33

2.) Jedenfalls kann nach alledem nicht von einer grob fahrlässigen Fehleinschätzung durch die Beklagte ausgegangen werden, denn weder aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten noch aus den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beachtet hat, die einem Sachkundigen sofort in den Sinn gekommen wären.

34

Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung scheidet dementsprechend ebenfalls offensichtlich aus.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

37

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 143/05
Verkündet am:
9. März 2006
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Zur Sachverständigenhaftung des Wertgutachters gegenüber dem Ersteigerer
im Zwangsversteigerungsverfahren.
BGH, Urteil vom 9. März 2006 - III ZR 143/05 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Mai 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Das Amtsgericht Köln beauftragte in einem Zwangsversteigerungsverfahren , betreffend das mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebaute Grundstück Köln, H. 16, den Beklagten, einen von der Industrie- und Handelskammer zu Köln öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Wertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken, mit der Verkehrswertfeststellung. Der Sachverständige gelangte in seinem Gutachten vom 5. September 2002 zu einem Verkehrswert von 655.000 €; in dieser Höhe wurde der Wert vom Gericht festgesetzt.
2
Im Versteigerungstermin vom 16. Mai 2003 blieben die Kläger Meistbietende. Ihnen wurde das Grundstück - zu je ½ Anteil - für den zu zahlenden Betrag von 555.000 € zugeschlagen.
3
Die Kläger werfen dem Beklagten vor, ihm seien bei der Wertermittlung Fehler unterlaufen, indem er grob fahrlässig übersehen habe, dass das Grundstück nur über sechs (statt acht) Stellplätze verfüge und dass ein Teil des Grundstücks mit einem Nachbarhaus überbaut sei. Sie machen geltend, bei Offenlegung dieser Gegebenheiten hätten sie das Objekt zu einem geringeren Betrag ersteigern können. Sie nehmen den Beklagten auf Ersatz des Differenzbetrages , den sie zuletzt auf 8.473,32 € beziffert haben, nebst Zinsen in Anspruch. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5
1. Zutreffend haben beide Vorinstanzen als Grundlage für den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch die Vorschrift des § 839a BGB in Betracht gezogen. Durch Art. 2 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) ist mit § 839a BGB eine eigenständige, systematisch im Umfeld der Amtshaftung angesiedelte Anspruchsgrundlage für die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen geschaffen worden (in Kraft seit dem 1. August 2002), die in ihrem Anwendungsbereich dessen bisherige allgemeine Deliktshaftung ersetzt (s. wegen deren Einzelheiten Staudinger/Wurm BGB Westlaw.de-Aktualisierung 2005, WLDE 2005 - 2000926, § 839a Rn. 3-5). Aufgrund dieser Neuregelung ist ein vom Gericht ernannter Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. § 839a BGB erfordert somit einen zweiaktigen Geschehensablauf , nämlich ein unrichtiges Gutachten, das Eingang in eine unrichtige gerichtliche Entscheidung gefunden hat, die ihrerseits den Schaden herbeiführt (Wagner/Thole VersR 2004, 275, 278; Staudinger/Wurm aaO Rn. 7).
6
2. Mit Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Kläger als Meistbietende hier "Verfahrensbeteiligte" im Sinne des § 839a BGB gewesen sind (vgl. in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - VI ZR 312/03 = VersR 2003, 1049, 1050). Zwar zählten sie nicht zu den nach § 9 ZVG am Verfahren förmlich Beteiligten; indessen ist es zulässig und geboten, den Beteiligtenbegriff im Sinne des § 839a BGB über eine formalisierte, streng prozessrechtliche Betrachtung hinaus zu erweitern (Staudinger/Wurm aaO Rn. 24).
7
a) Für das hier in Rede stehende Verfahren der Zwangsversteigerung kann insoweit auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die von der Rechtsprechung zu der Frage entwickelt worden sind, wie im Rahmen der bei der gerichtlichen Wertfestsetzung wahrzunehmenden Amtspflichten der Kreis der geschützten "Dritten" im Sinne der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zu bestimmen ist. Insoweit hat der Senat insbesondere bereits entschieden, dass diese Amtspflichten zugunsten des Ersteigerers drittgerichtet sein können. Es mag zwar zutreffen, dass die gerichtliche Wertermittlung und -festsetzung in erster Linie einer Verschleuderung des Grundbesitzes entgegenwirken und die Einhaltung der Untergrenze von 7/10 des Grundstückswerts gewährleisten soll.
Dies schließt es jedoch nicht aus, dass auch die Interessen des Ersteigerers geschützt werden, und zwar nicht nur im Wege eines bloßen Reflexes, sondern durch Einbeziehung in die insoweit bestehenden drittgerichteten Amtspflichten. Der Ersteigerer darf, selbst wenn ihm keine Mängelgewährleistungsansprüche zustehen, in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass das Gericht bei der Festsetzung des Grundstückswerts, die die Grundlage für die Höhe des Gebots bildet, mit der erforderlichen Sorgfalt verfahren ist (Senatsurteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 44/02 = VersR 2003, 1535, 1536 m.w.N.).
8
b) Diese Grundsätze hat der Senat auf die Haftung des vom Gericht mit der Wertermittlung beauftragten Gutachterausschusses übertragen, die sich - anders als hier, wo es um die Haftung eines privaten Grundstückssachverständigen geht - nicht nach § 839a BGB, sondern nach Amtshaftungsgrundsätzen richtet. Der Senat hat dazu entschieden, dass in dem gleichen Umfang wie die vom Gericht selbst bei der Wertfestsetzung wahrzunehmenden Amtspflichten auch diejenigen des mit der Wertermittlung beauftragten Gutachterausschusses drittgerichtet sind (Senatsurteil vom 6. Februar 2003 aaO). Der Senat sieht keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die Gesichtspunkte, die für die Einbeziehung des Ersteigerers in den Kreis der amtshaftungsrechtlich geschützten Dritten maßgeblich sind, für die hier zu beurteilende Frage heranzuziehen , ob der Ersteigerer Verfahrensbeteiligter im Sinne der Sachverständigenhaftung nach § 839a BGB ist (a.A. Wagner/Thole aaO S. 277 f). Insbesondere begründet die hier in Rede stehende Wertermittlung durch einen privaten Sachverständigen in gleicher Weise ein schutzwürdiges Vertrauen des Ersteigerers zumindest dahin, dass bei der Ermittlung ihrer Grundlagen sachgemäß und korrekt verfahren ist.
9
3. Als schadensstiftende gerichtliche Entscheidung, die auf dem Gutachten beruht, kommt hier der Zuschlagsbeschluss in Betracht, durch den die Kläger nicht nur das Eigentum an dem Grundstück erworben haben (§ 90 ZVG), sondern im Gegenzug mit der Verpflichtung zur Zahlung des Betrages von 555.000 € belastet worden sind.
10
a) Vollzieht sich die gerichtliche Entscheidungsfindung über mehrere Stufen , von denen die jeweils folgende auf der vorangegangenen aufbaut, so kann haftungsbegründende Entscheidung nicht nur diejenige auf der Stufe sein, auf der das Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, sondern auch die folgende Endentscheidung. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung auf der vorangegangenen Stufe einer selbständigen Anfechtbarkeit mit Rechtsmitteln unterlegen hatte (Staudinger/Wurm aaO Rn. 17). Dies bedeutet, dass die Wirkung des Gutachtens sich nicht nur in der Wertfestsetzung erschöpfte, sondern über diese hinaus den weiteren Gang des Verfahrens bis zur Erteilung des Zuschlages beeinflusste.
11
b) Das Berufungsgericht meint, der Unterschied zum klassischen Fall des § 839a BGB - aufgrund eines falschen Gutachtens ergehe ein falsches Urteil , durch das ein (Vermögens-)Schaden entstehe - liege bei der hier zu beurteilenden Konstellation darin, dass das Wertgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren nicht Grundlage einer staatlichen Zwangsentscheidung sei, sondern der Betroffene aufgrund des Gutachtens eine eigene wirtschaftliche Entscheidung treffe, die sich als falsch herausstelle. Insoweit entspreche die Interessenlage dem Fall, dass die Parteien sich auf der Basis eines - unrichtigen - Gutachtens verglichen, etwa über die Höhe von Nachbesserungskosten. Für diesen Fall habe der Gesetzgeber die Haftung aber gerade ausgeschlossen, und zwar mit der Begründung, dass hier "der Nachweis, dass dieses Gutachten auf die Motivation der Parteien eingewirkt habe, auch nur schwer zu erbringen" wäre.
12
c) Diese Betrachtungsweise vermag der Senat nicht zu teilen. Es ist zwar richtig, dass nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/7752 S. 28) von der Ersatzpflicht Fälle anderweitiger Erledigung ausgeschlossen sind, namentlich, dass sich die Parteien unter dem Eindruck des unrichtigen Gutachtens vergleichen. Im Schrifttum wird erwogen, diesen Grundsatz auch auf sonstige Fälle der nichtstreitigen Erledigung des Verfahrens, etwa Klage- oder Rechtsmittelrücknahme , Anerkenntnis, Verzicht, Flucht in die Säumnis, zu übertragen (Staudinger/Wurm Rn. 19-21). Die Gemeinsamkeit dieser Fallgestaltungen liegt jedoch darin, dass die betroffenen Parteien von ihrem bisherigen Rechtsschutzbegehren Abstand nehmen und auf eine streitige Gerichtsentscheidung verzichten. Im vorliegenden Fall ist es demgegenüber so, dass die Bieter auf der Grundlage des Gutachtens ihr Ziel, das Grundstück zu ersteigern, im Wettbewerb miteinander weiterverfolgen. Dementsprechend ist es gerechtfertigt, den Zuschlag auch gegenüber dem Meistbietenden, nicht anders als gegenüber dem Gläubiger oder dem Schuldner, als die gerichtliche Streitentscheidung zu betrachten.
13
4. Zu dem ersatzfähigen Schaden gehört jeder durch das unrichtige Gutachten und die darauf beruhende gerichtliche Entscheidung adäquat verursachte und in den Schutzbereich der verletzten Sachverständigenpflicht fallende Vermögensschaden (Staudinger/Wurm Rn. 25). Der zu leistende Schadensersatz soll die Vermögenslage herstellen, die bei pflichtgemäßem Verhalten des Sachverständigen eingetreten wäre, d.h. hier: wenn der Grundstückswert korrekt ermittelt worden wäre. Dies bedeutet, dass der Geschädigte - entgegen einer missverständlichen Formulierung im Senatsurteil vom 6. Februar 2003 (aaO) - nicht lediglich einen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als hätte er das Objekt nicht ersteigert. Dies ist zwar eine denkbare, aber nicht die einzige Möglichkeit der Schadensberechnung. Vielmehr bleibt es dem Geschädigten vom Ansatz her unbenommen, geltend zu machen, dass er bei korrekter Wertfestsetzung das Grundstück zu einem niedrigeren Meistgebot hätte ersteigern können. Den Differenzbetrag kann er als Schadensersatz beanspruchen. Dies gilt auch dann, wenn das zum Zuge gekommene Meistgebot - wie hier - unter dem Verkehrswert liegt. Der Umstand, dass der Geschädigte möglicherweise eine objektiv adäquate Gegenleistung erhalten hat, schließt es nicht aus, dass er bei korrekter Wertfestsetzung mit einem noch geringeren Gebot hätte zum Zuge kommen können und die Mehraufwendungen damit erspart hätte.
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5. Das Berufungsurteil kann daher mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob die vom Beklagten vorgenommene Wertermittlung überhaupt objektiv unrichtig gewesen ist und ob dem Beklagten gegebenenfalls grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Erforderlichenfalls sind weitere Feststellungen dazu zu treffen, ob die Kläger das Grundstück zu einem niedrigeren Meistgebot ersteigert hätten. Die insoweit im Rahmen des § 287 ZPO an die Darlegungs- und Beweislast der Kläger zu stellenden Anforderungen müssen um so strenger sein, je geringer die Differenz zwischen den vom Sachverständigen ermittelten und dem von den Klägern für zutreffend gehaltenen Verkehrswert ist und je deutlicher das zum Zuge gekommene Meistgebot unter diesen Werten liegt. Lag - wie im Streitfall - das Meistgebot 100.000 € unter dem festgesetzten Verkehrswert von 655.000 € und lag weiter - so die Behauptung der Kläger - der wirkliche Verkehrswert weniger als 2 v.H. unter dem vom Beklagten ermittelten Wert, ist es unwahrscheinlich, dass sich diese geringe Abweichung überhaupt auf die Höhe der Gebote ausgewirkt hat. Aber auch insoweit darf der tatrichterlichen Würdigung nicht vorgegriffen werden.
Schlick Wurm Kapsa
Galke Herrmann
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 05.08.2004 - 18 O 79/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 20.05.2005 - 20 U 133/04 -

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08. März 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 30.000,00 € wegen eines angeblich falschen Wertgutachtens in Anspruch.

2

Der Kläger ersteigerte ein Einfamilienhaus. Im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens hatte die Beklagte als vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige ein Wertgutachten über den Verkehrswert des Grundstücks erstattet. Sie ermittelte einen Verkehrswert in Höhe von 180.000,00 €, der vom Amtsgericht als Wert festgesetzt wurde. Der Kläger erhielt für ein Gebot in Höhe von 146.000,00 € den Zuschlag.

3

Der Kläger behauptet, dass die Beklagte erhebliche Mängel am Objekt nicht festgestellt habe. Bei ordnungsgemäßer und korrekter Durchführung ihres Gutachtens hätten diese Mängel zu einer Wertminderung von mindestens 34.000,00 € geführt. Das Gutachten sei grob fehlerhaft und falsch und beruhe auf einer nachlässigen Bewertung des Objektes. Hätte die Beklagte den Verkehrswert richtigerweise auf 150.000,00 € festgesetzt, hätte der Kläger allenfalls 116.000,00 € geboten und zu diesem Preis auch den Zuschlag erhalten.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten einschließlich der dortigen Verweisungen sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge Bezug genommen.

5

Der Kläger trägt mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung vor, dass das Landgericht fehlerhaft angenommen habe, dass er als Ersteigerer nicht Verfahrensbeteiligter im Zwangsversteigerungsverfahren sei. Des Weiteren habe das Landgericht verkannt, dass auch die Voraussetzungen für eine sittenwidrige Schädigung vorliegen würden. Denn die Beklagte habe sehenden Auges ein falsches Gutachten und mithin bewusst leichtfertig ihr Gutachten erstellt, wie sich aus den unter Beweis gestellten tatsächlichen erheblichen Mängeln ergebe.

6

Er beantragt:

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Unter Abänderung des am 8. März 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Itzehoe, Aktenzeichen 2 O 335/05, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 30.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über EZB seit dem 10. Februar 2005 zu zahlen.

8

Die Revision wird zugelassen.

9

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Itzehoe zurückverwiesen.

10

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie trägt vor, dass der Kläger als Ersteigerer kein Beteiligter i.S.d. Zwangsversteigerungsverfahrens sei und er deshalb keinen Schadensersatzanspruch aufgrund eines fehlerhaften Gutachtens haben könne. Im Übrigen weise das Gutachten auch keinen Fehler auf und habe den Verkehrswert zutreffend ermittelt.

13

Der Senat hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 1. September 2006 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündliche Anhörung des Sachverständigen. Auf das Gutachten des Sachverständigen S. vom 08. März 2007, die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2006 und 22. Juni 2007 sowie auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen.

II.

14

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

15

Eine Haftung der Beklagten gemäß § 839 a BGB wegen eines grob fahrlässig erstatteten unrichtigen Gutachtens kann nicht festgestellt werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein unrichtiges Gutachten vorliegt (1), jedenfalls fehlt es an einer groben Fahrlässigkeit der Beklagten (2).

16

§ 839 a BGB ist die zutreffende Anspruchsgrundlage auch für Schadensersatzansprüche des Ersteigerers im Verfahren der Zwangsversteigerung, wenn der Zuschlagsbeschluss auf einem unrichtigen Wertgutachten beruht. Dabei muss der entstandene Vermögensschaden in den Schutzbereich der verletzten Sachverständigenpflicht fallen (vgl. BGH WuM 2006, S. 262/263. Soweit der Kläger meint, dass die Sachverständige an dem ersteigerten Objekt vorhandene (Bau-) Mängel nicht festgestellt bzw. nicht richtig bewertet habe, vermag dies der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Durch ein Verkehrswertgutachten im Rahmen der Zwangsversteigerung soll der Verkehrswert zu einem bestimmten Stichtag festgestellt werden. Nur hierauf bezieht sich die Pflicht des Sachverständigen. Denn aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen wird der Verkehrswert vom Gericht im Wege des Beschlusses festgesetzt. Es kommt deshalb allein darauf an, ob dieser Verkehrswert richtig ist. Dagegen gehört die Feststellung von Baumängeln und Bauschäden nicht zu der Sachverständigenpflicht. Diese sind zwar gemäß § 21 Abs. 3 der WertV zu berücksichtigen. Bedeutung haben sie jedoch lediglich für die Feststellung des Verkehrswertes. Sie haben keine eigenständige Außenwirkung dergestalt, dass sich der Ersteigerer im Rahmen einer Zwangsversteigerung auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der festgestellten Baumängel und Bauschäden und deren kostenmäßige Bewertung berufen kann. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei der Verkehrswertermittlung um eine Schätzung handelt und auch die Baumängel und Bauschäden danach bewertet werden, welchen Einfluss sie auf den Kreis potentieller Erwerber haben. So wirken sich geringfügige Mängel zum einen gar nicht auf den Verkehrswert aus, zum anderen sind Mängel auch in der allgemeinen Einschätzung des Objektes stillschweigend enthalten.

17

Falls das Gutachten und damit der Verkehrswert unrichtig sind, kommt eine Haftung des Sachverständigen nur dann in Betracht, wenn die fehlerhafte Feststellung auf grober Fahrlässigkeit beruht. Grob fahrlässig handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, ihm also nachgewiesen wird, dass er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder nicht beachtet hat, die ihm in der konkreten Situation hätten einleuchten müssen. Bei einem Sachverständigen kommt es dabei darauf an, was einem Sachkundigen sofort in den Sinn kommt (vgl. Münchner Kommentar - Grundmann, BGB, 5. Aufl., § 276 Rnr. 94 m.w.N.).

18

1. a.) Nach den überzeugenden schriftlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen können der Beklagten hinsichtlich der Feststellung und Bewertung der einzelnen von dem Kläger gerügten Baumängel keine Fehler nachgewiesen werden.

19

Danach war es zwar für die Beklagte erkennbar, dass die Treppe zum Spitzboden zu kurz war. Im Rahmen der Wertermittlung handelt es sich jedoch dabei nur um einen kleineren Schönheitsfehler, der sich nicht auf den Verkehrswert auswirkt.

20

Bei den zu kurz geratenen und unfachmännisch verlegten Dielen im Obergeschoss handelt es sich ebenfalls um einen kleineren Schönheitsfehler, der sich nicht auf den Verkehrswert auswirkt. Ein Großteil möglicher Erwerber würde die Dielen mit Auslegwaren abdecken, so dass dieser Mangel nicht augenscheinlich wird.

21

Die beanstandete Abdeckung des Abluftrohres im Obergeschoss wird auch von dem gerichtlichen Sachverständigen weder als laienhaft noch als undekorativ bewertet. Diese Einschätzung wird durch die Lichtbilder Anlage F zum Gutachten bestätigt.

22

Der Sachverständige hat zwar festgestellt, dass die Trennwand zwischen Kinder- und Elternschlafzimmer einen Versprung aufweist, der von einem Sachverständigen auch bemerkt worden wäre. Ein ausdrücklicher Hinweis auf diesen Versprung wird von dem Sachverständigen allerdings nicht als erforderlich angesehen. Seiner Meinung nach würde lediglich allgemein ausgeführt werden, dass zwischen Planbestand (Bauakten der Bauordnungsbehörde) und den örtlichen Gegebenheiten im Detail Abweichungen bestehen. Im Übrigen hat die Trennwandgestaltung zwischen den Zimmern keinerlei Auswirkungen auf den Verkehrswert, zumindest keine wesentliche wertrelevante oder messbare Auswirkung.

23

Zu den weiteren von dem Kläger gerügten Mängeln unter Ziff. II. 5) - 12) des Beweisbeschlusses vom 1. September 2006 (Bl. 196ff d.A.) weist der Sachverständige nach, dass in dem beanstandeten Gutachten die normalen Herstellungskosten mit einem niedrigeren Basiswert gerechnet worden waren. Zudem sei eine Wertminderung wegen Alters berücksichtigt worden. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist es daher nicht sachgerecht, bezüglich der Fragen II 5) - 8) und 10) - 12) einen zusätzlichen höheren Abschlag vorzunehmen. Die Vorgehensweise der Beklagten ist insoweit nicht zu beanstanden.

24

Die Position 9) wird von dem Sachverständigen als gegenstandslos angesehen, da die Außenanlagen sehr maßvoll mit lediglich 8.018,00 € im Gutachten berücksichtigt wurden.

25

Hinsichtlich der von der Beklagten vorgenommenen Wertminderung unter anderem wegen der Risse im Erkerbereich (Ziffer III. des Beweisbeschlusses) kommt der Sachverständige zu dem überzeugenden Ergebnis, dass die von der Beklagten gewählte Vorgehensweise und Schätzung des Abschlags in Höhe von pauschal 4.000,00 € angemessen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits eine Wertminderung wegen Alters vorgenommen wurde und die normalen Herstellungskosten maßvoll in Ansatz gebracht worden sind. Der Sachverständige weist darauf hin, dass es nicht korrekt wäre, die Höhe der tatsächlichen Kosten zur Baumängel- und Bauschädenbeseitigung voll in Ansatz zu bringen. Denn das Verkehrswertgutachten soll lediglich den Immobilienmarkt widerspiegeln, also aus dem Marktverhalten Rückschlüsse auch bezüglich der Beurteilung von Baumängeln und Bauschäden ziehen. In der Regel würden Abschläge gebildet, die sich nicht auf die Höhe der Kosten, die tatsächlich entstanden seien, belaufen würden.

26

1. b.) Das Gutachten der Beklagten ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der gerichtliche Sachverständige einen Verkehrswert lediglich in Höhe von 160.000,00 € ermittelt hat. Der Sachverständige hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Unterschied zu dem von der Beklagten ermittelten Verkehrwert im Wesentlichen darauf beruhe, dass er bei seiner Begutachtung auch ein Vergleichswertverfahren durchgeführt habe, d.h. er habe den Verkehrswert anhand von Marktanalysen und Marktbeobachtungen ermittelt. Dies sei seiner Meinung nach das Verfahren, mit dem der Verkehrswert präzise ermittelt werden könne. Er vertrete jedoch insoweit nicht die allgemein herrschende Meinung. Seiner Einschätzung nach würde in ca. 80 - 90 % aller Fälle von Begutachtungen von Einfamilienhäusern in Schleswig - Holstein das Vergleichswertverfahren nicht herangezogen werden. Das liege insbesondere daran, dass das Vergleichswertverfahren aufwendige Recherchen erfordere. Dadurch würden relativ hohe Kosten verursacht werden. Es gebe Amtsgerichte, die in Zwangsversteigerungsverfahren darauf achten würden, dass die Gutachterkosten für die Verkehrswertgutachten nicht zu hoch ausfallen würden. Wenn ein Vergleichswertverfahren nicht durchgeführt werde, biete es sich an, Ergebnisse aus Marktbeobachtungen bei der Festsetzung des Sachwertes und bei vom Sachwert zu machenden Abschlägen in die Begutachtung einfließen zu lassen.

27

Der Beklagten kann schon deshalb nicht als Fehler zum Vorwurf gemacht werden, das Vergleichswertverfahren nicht herangezogen zu haben, weil nach dem von dem Sachverständigen angegebenen Prozentzahlen es jedenfalls in Schleswig - Holstein als allgemein üblich angesehen werden kann, dieses Verfahren bei der Ermittlung von Verkehrswerten von Einfamilienhäusern nicht anzuwenden. Das Auftragsschreiben des Amtsgerichts Itzehoe vom 02. Juli 2004 bestätigt im Übrigen den Hinweis des Sachverständigen, dass umfängliche Begutachtungen zum Teil von den Amtsgerichten nicht gewünscht werden. Dort heißt es nämlich ausdrücklich, dass um die Erstattung eines kurzen Gutachtens gebeten werde.

28

Die Beklagte hat im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, dass sie von der Durchführung eines Vergleichswertverfahrens im Hinblick auf fehlende ausreichende Vertragsdaten verzichtet habe. Im Hinblick auf die dadurch begründeten Unsicherheiten habe sie einen Abschlag in Höhe von 5 % vorgenommen, dabei habe sie auch Erkenntnisse verwertet, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit im Gutachtenausschuss des Kreises Pinneberg und der daraus resultierenden engen Kontakte zum Gutachterausschuss des Kreises Steinburg gewonnen habe.

29

Letztendlich bestätigt auch der Sachverständige, dass Vergleichspreise für die Durchführung eines Vergleichswertverfahrens vorliegend nur schwerlich und mit Unsicherheiten zu ermitteln gewesen seien. Er selbst habe in seinem Vergleichswertverfahren 18 Objekte berücksichtigt, die ihm vom Gutachterausschuss zugängig gemacht worden seien. Davon seien 13 Objekte ohne nähere Angaben, d.h. detaillierte Beschreibung gewesen. Insoweit habe er nur den Kaufpreis, Grundstücksgröße usw. gekannt. Lediglich bei 5 Objekten habe er nähere Daten, d.h. Ausstattung etc., gehabt. Gesehen habe er keines der Objekte. Ferner habe er hilfsweise Angebote, die er aus den Aushängen verschiedener Maklerfirmen entnommen habe, herangezogen, wobei er zusätzlich habe berücksichtigen müssen, dass es sich um geforderte Preise aus dem Jahre 2007 gehandelt habe.

30

Hinsichtlich des Abschlages, der vom Sachwert zu machen wäre, hat der Sachverständige erklärt, dass nach den Unterlagen des Gutachterausschusses 13 % erforderlich sein dürften. Diese Erkenntnisse habe er jedoch nicht verwertet. Der Wert sei auch zu hinterfragen, da sich aus der Tabelle des Gutachterausschusses nicht entnehmen lasse, wie die Objekte bewertet worden seien. Damit bestätigt er letztlich die von der Beklagten geschilderten Schwierigkeiten der Durchführung des Vergleichswertverfahrens anhand solcher Unterlagen. Auch lässt sich danach eine fehlerhafte Anwendung des Sachwertverfahrens durch die Beklagte - insbesondere zu geringe Abschläge - nicht feststellen.

31

Der Sachverständige weist im Übrigen darauf hin, dass seine abweichende Feststellung des Verkehrswertes auch auf einer unterschiedlichen Wohnflächenberechnung beruhe. Er habe die Wohnfläche selbst ermittelt und sei auf rund 130 m² gekommen. Die Beklagte hat demgegenüber die Wohnfläche aus den Bauakten zugrunde gelegt, die um 10 % höher liegt. Hierin liegt jedoch kein Fehler ihres Gutachtens, weil die Beklagte unter Ziff. 1.2 ihres Gutachtens ausdrücklich darauf hingewiesen hat, ein örtliches Aufmaß nicht vorgenommen und die Angaben über Wohnfläche und Bruttorauminhalt/Bruttogrundfläche im Wesentlichen aus den genehmigten Bauunterlagen entnommen zu haben.

32

Letztendlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Gutachten im Ergebnis lediglich um einen Betrag von 20.000,00 € unterscheiden. Das entspricht ausgehend vom Gutachten der Beklagten 11 %, ausgehend vom Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen 12,5 %. Da es sich bei dem Verkehrswertgutachten letztendlich um Schätzungen handelt, die das Marktverhalten wiedergeben sollen, kann eine exakte Feststellung eines bestimmten Betrages als Verkehrswert nicht gefordert werden. Abweichungen von 11 % bzw. 12,5 % dürften sich daher noch in einem tolerablen Rahmen halten und nicht zur Unrichtigkeit der Wertermittlung führen.

33

2.) Jedenfalls kann nach alledem nicht von einer grob fahrlässigen Fehleinschätzung durch die Beklagte ausgegangen werden, denn weder aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten noch aus den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beachtet hat, die einem Sachkundigen sofort in den Sinn gekommen wären.

34

Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung scheidet dementsprechend ebenfalls offensichtlich aus.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

37

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.