Landgericht Ulm Urteil, 31. Mai 2006 - 1 S 16/06

bei uns veröffentlicht am31.05.2006

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Geislingen vom 31.01.2006 (Az. 3 C 868/05) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die 2. Instanz: 803,00 Euro

Gründe

 
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Geislingen vom 31.01.2006, Az. 3 C 868/05 wird Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere nach § 514 Abs. 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache allerdings keinen Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für das Dach des Gebäudes... in ... sowie den unterhalb des Daches befindlichen öffentlichen Parkplatz nach Abgang einer Dachlawine in der Nacht vom 08.03. auf den 09.03.2005 zu. In dieser Nacht wurde das auf dem öffentlichen Parkplatz unterhalb des Daches abgestellte Fahrzeug des Klägers durch eine Dachlawine beschädigt. Zur Überzeugung der Kammer hat die Beklagte eine ihr obliegende, dem Schutz der Parkplatzbesucher vor Dachlawinen obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Schadensersatzanspruch besteht unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens des Klägers gem. § 254 Abs. 1 BGB dem klägerischen Begehren entsprechend in Höhe von 803,42 Euro.
Maßgeblich für die Entscheidung der Frage, ob den Hauseigentümer besondere Sicherungspflichten zum Schutz vor Dachlawinen treffen, sind stets die Umstände des Einzelfalls. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (Versicherungsrecht 1955, Seite 300) muss sich grundsätzlich jedermann selbst vor Dachlawinen schützen. Sicherungspflichten des Eigentümers kommen nur in Betracht, wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten, der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes und der Art und des Umfangs des gefährdeten Verkehrs erforderlich waren (vgl. OLG Dresden, Recht und Schaden 1997, Seite 369; vgl. auch OLG Celle, Versicherungsrecht 1982, Seite 979; OLG Düsseldorf, OLG-Report 1993, Seite 119; OLG Hamm, NJW-RR 1987, Seite 412). Erheblich ist insoweit nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe, NJW 1983, Seite 2946 eine etwa entstandene und beachtete örtliche Übung, soweit sie nicht Ausdruck einer unvertretbaren Nachlässigkeit ist. Als Schutzmaßnahmen vor abgehenden Dachlawinen werden in der Rechtssprechung die Anbringung von Schneefanggittern sowie Warnhinweise abhängig von den Umständen des Einzelfalls diskutiert. Hier argumentiert die Rechtssprechung für schneereiche Gebiete damit, dass die Verkehrsbeteiligten die ohnehin mit der Gefahr des Abgleitens niedergehender Schneemassen von Dachschrägen vertraut seien, keiner besonderen Warnung bedürften (BGH Versicherungsrecht 1955, Seite 82; OLG Stuttgart, DAR 1964, Seite 214). Umgekehrt wird von den Bewohnern schneeärmerer Gebiete nicht ohne weiteres verlangt, dass die für die Verkehrssicherheit des Gebäudes Verantwortlichen bei jedem Niederschlag, der geeignet sein kann, zur Bildung und Ablösung von Dachlawinen zu führen, Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Schließlich wird darauf abgestellt, ob Schneefanggitter für das Dach eines Hauses baupolizeilich vorgeschrieben sind (OLG Zweibrücken, 1 U 181/98, Urteil vom 09.07.1999, in: OLGR Zweibrücken 2000, Seite 7 bis 8). Das Landgericht Rottweil kam in einer Entscheidung vom 29.09.1992 zu dem Ergebnis, dass die Anbringung von Schneefanggittern zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, wenn dies bauordnungsrechtlich vorgeschrieben ist oder das Vorhandensein dieser Gitter ortsüblich ist. Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte in einer Entscheidung vom 03.05.1983, 1 U 305/82 fest, dass Schneefanggitter in Baden-Württemberg ab einer Dachneigung von 45 Grad anzubringen sind. Das OLG Frankfurt entschied schließlich am 27.04.2000 (Versicherungsrecht 2000, Seite 1514 ff.), dass ein Hotelbetreiber, der einen Parkplatz für Gäste unterhalb eines Daches anlegte, hierdurch einen Verkehr eröffnete, der zu besonderen Sicherungsmaßnahmen verpflichtete. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Hotelbetreiber und Parkplatzeigentümer die Parkplätze hätte absperren, mindestens aber mit einem Warnhinweis versehen müssen.
Zur Überzeugung der Kammer sind im vorliegenden Fall besondere Umstände gegeben, die die Beklagte verpflichteten, Maßnahmen zum Schutz der Parkplatzbenutzer vor Dachlawinen zu ergreifen. Diese sieht die Kammer darin, dass das Krüppelwalmdach des Hauses ..., von welchem die Dachlawine abging, eine Dachneigung von unstreitig mindestens 60 Grad aufwies und damit besonders steil war. Weiter sind zu berücksichtigen die besondere Höhe des Gebäudes und die Tatsache, dass sich unterhalb des damals nicht durch Schneefanggitter gesicherten Daches ein öffentlicher Parkplatz befindet, auf welchem der Pkw des Klägers zu Schaden kam. Der die Sicherungspflichten begründende Verkehr wurde unterhalb des steilen Krüppelwalmdaches in einem zumindest nicht schneearmen Gebiet wie ... eröffnet. Um die Parkplatzbenutzer vor Dachlawinen zu schützen, wäre es erforderlich gewesen, auch auf dem dem Parkplatz zugewandten Krüppelwalmdach Schneefanggitter anzubringen; im Zweifel hätte die Beklagte bei Tauwetter wie in der Nacht zum 09.03.2005 den Parkplatz sperren lassen müssen. Die Anbringung von Schneefanggittern ist gem. § 25 Abs. 3 Landesbauordnung Baden-Württemberg notwendig, "soweit es die Verkehrssicherheit erfordert". Eine solche Gefährdung kommt insbesondere bei Dächern mit großer Höhe und einer Neigung von mehr als 45 Grad, in schneereichen Gebieten bereits bei einer Neigung von Mehr als 35 Grad in Betracht (vgl. Sauter, Kommentar zur Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Auflage 2002, Rn. 21 zu § 27 LBO Baden-Württemberg). Solche Gitter wurden bald nach dem Vorfall auch auf dem Krüppelwalmdach des Hauses ... angebracht und befanden sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf beiden Seiten des Satteldaches des Gebäudes, waren also nicht ortsunüblich.
Der Kläger muss sich ein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB in Höhe von 50 % anrechnen lassen. In schneereichen Wintern sind die Bürger im März eines Jahres gewöhnlich in besonderem Maße für die Gefahr von Dachlawinen sensibilisiert. Hier ist der Kläger zudem ortskundig.
III.
Der Zinsanspruch hat seine Grundlage in §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert bemisst sich nach § 3 ZPO in Verbindung mit §§ 39, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Ulm Urteil, 31. Mai 2006 - 1 S 16/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Ulm Urteil, 31. Mai 2006 - 1 S 16/06

Referenzen - Gesetze

Landgericht Ulm Urteil, 31. Mai 2006 - 1 S 16/06 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 514 Versäumnisurteile


(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden. (2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder

Referenzen

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.