Landgericht Trier Urteil, 07. Dez. 2016 - 5 O 128/16

ECLI:ECLI:DE:LGTRIER:2016:1207.5O128.16.0A
bei uns veröffentlicht am07.12.2016

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.136,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.03.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung für eine Serie von Lehrveranstaltungen in Anspruch.

2

Die Klägerin bietet unter der Firma K... Seminare Vorträge, Seminare zur Mental- und Persönlichkeitsbildung sowie Ausbildungen zum Mental- und Persönlichkeitstrainer bzw. -coach an. Die Beklagte hatte an einer solchen Ausbildung bereits teilgenommen, die von dem Ehemann der Klägerin V. K... geleitet worden war. Mitte des Jahres 2015 bot die Klägerin Absolventen früherer Ausbildungsgänge eine besondere Seminarreihe unter dem Titel „...-Academy-...Camp“ an. Auch die Beklagte erhielt dazu eine E-Mail. Für nähere Einzelheiten zu dem Angebot der Klägerin wird auf den als Anlage K1 zur Klageschrift vorgelegten Ausdruck Bezug genommen.

3

Die Beklagte meldete sich mit E-Mail vom 12. August 2015 zu dieser Veranstaltungsreihe an. Die Vergütung in Höhe von 15.136,80 € inklusive Mehrwertsteuer sollte in 24-monatlichen Raten zu 630,70 € bezahlt werden.

4

Mit E-Mail vom 6. Dezember 2015 erklärte die Beklagte, an der Seminarreihe nicht teilnehmen zu wollen, weil sich ihre finanziellen Verhältnisse verschlechtert hätten und sie sich diese Ausbildung nicht leisten könne. Der Ehemann der Klägerin antwortete ihr am selben Tag per E-Mail und lehnte eine Stornierung der Anmeldung ab. Die Teilnahme sei verbindlich. Er bot der Beklagten an, über einen kurzzeitigen Aufschub der Ratenzahlungen zu verhandeln. Darauf reagierte die Beklagte zunächst nicht.

5

Die Beklagte nahm an den Seminarveranstaltungen, die am 25. Februar 2016 begannen, nicht teil. Die erste Rate, deren Einzug mit einer Rechnung vom 30. Dezember 2015 für den 15. Februar 2016 angefordert wurde, leistete sie nicht.

6

Nach zwei Mahnungen stellte die Klägerin mit E-Mail vom 9. März 2016 den Gesamtbetrag zur Zahlung am 16. März 2016 fällig.

7

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibe, unabhängig davon, ob sie an den Seminaren teilgenommen habe. Zu ihrer Berechtigung, den gesamten Betrag zu verlangen, bezieht sie sich auf § 3b) ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen.

8

Sie behauptet, weder sie noch ihr Ehemann hätten Anzeichen dafür wahrgenommen, dass die Beklagte sich für eine Ausbildung zum Mental- und Persönlichkeitstrainer nicht eigne. Die Fortbildung sei für Personen ausgeschrieben und bestimmt gewesen, die selbst als Trainer bzw. Trainerin agieren und damit Geld verdienen wollten.

9

Es sei ihr nicht mehr möglich gewesen, im Dezember 2015 einen Ersatzteilnehmer für die Veranstaltungsreihe zu finden.

10

Die Klägerin beantragt,

11

die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.136,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie behauptet, sie sei berechtigt gewesen, sich von dem Vertrag zu lösen. Sie habe die Seminarreihe in erster Linie gebucht, um in einem engen persönlichen Kontakt zu dem Trainer V... K... eine Hilfestellung für ihre eigenen Lebensprobleme zu finden. Für eine selbständige Tätigkeit als Mental- und Persönlichkeitstrainerin eigne sie sich aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht. Das hätten die Klägerin bzw. der Trainer V. K. auch erkannt. Es verstoße gegen die guten Sitten, dass die Klägerin sich mit ihrem Angebot an erkennbar psychisch instabile Personen wie die Beklagte wende.

15

Die Klägerin habe es versäumt, den Teilnehmerplatz anderweitig zu vergeben, was im Dezember 2015 durchaus noch möglich gewesen sei.

16

Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsen begründet.

18

Die Beklagte ist aus dem mit der Klägerin geschlossenen Ausbildungsvertrag verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen.

19

Die Parteien haben einen Dienstvertrag geschlossen. Die Klägerin verpflichtete sich darin, die ausgeschriebenen Unterrichtseinheiten abzuhalten und der Beklagten die Teilnahme daran zu ermöglichen. Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung der Vergütung.

20

Die E-Mail der Beklagten vom 6. Dezember 2015, wonach sie an der Seminarreihe nicht teilnehmen könne, ist als Kündigung zu werten. Die Beklagte hat ihren eindeutigen Willen zum Ausdruck gebracht, sich von dem Vertrag lösen zu wollen.

21

Der Beklagten stand aber kein Recht zur Kündigung zu. Eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit nach § 621 BGB stand ihr nicht zur Verfügung. Gegenstand des Vertrags war kein Dienstverhältnis, bei dem eine regelmäßige Vergütung vereinbart war. Vielmehr ging es um genau festgelegte Ausbildungsabschnitte. Dass die Klägerin den Teilnehmern anbot, den Gesamtbetrag in Raten zu zahlen, ändert daran nichts.

22

Für die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB hat die Beklagte keine Tatsachen vorgebracht.

23

Der Beklagten stand aber auch nach § 627 BGB kein Recht zur fristlosen Kündigung zu.

24

Gem. Abs. 1 dieser Vorschrift ist eine Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichneten Voraussetzungen zulässig bei einem Dienstverhältnis das kein Arbeitsverhältnis ist. Weiterhin erforderlich ist, dass der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

25

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bei dem Unterricht, den die Klägerin - in diesem Fall hauptsächlich durch ihren Ehemann - abhalten ließ, handelt es sich zwar um einen Dienst höherer Art. Es fehlt jedoch an dem Merkmal, dass dieser Dienst gewöhnlich aufgrund besonderen Vertrauens übertragen wird. Dabei ist auf die typische Lage bei den vereinbarten Dienstleistungen, nicht auf das im konkreten Einzelfall entgegengebrachte Vertrauen abzustellen (BGH NJW 2011, 3575):

26

Eine Übertragung aufgrund besonderen Vertrauens im Sinne dieser Vorschrift kommt immer dann in Betracht, wenn die Dienstleistung den persönlichen Lebens- oder Geschäftsbereich betrifft und daher in besonderem Maße Diskretion erfordert. Das ist insbesondere der Fall bei steuer- wirtschafts- oder rechtsberatenden Tätigkeiten. Unterrichtsverträge, die mit Institutionen wie Volkshochschulen, Sprachinstituten, privaten Bildungseinrichtungen oder Repetitorien abgeschlossen werden, lassen sich in der Regel auf ein derartiges persönliches Vertrauen nicht zurückführen (KG NJW-RR 2003, 1062).

27

Das ist im Ergebnis auch bei den streitgegenständlichen Seminaren nicht anders. Bei den von der Klägerin angebotenen Lehrgängen und Seminarreihen besteht allerdings die Besonderheit, dass sie zumindest auch die Bildung der Persönlichkeit der Teilnehmer zum Gegenstand haben. Ein Teil davon scheint einen gewissen therapeutischen Einschlag zu haben. Wenn dieser im Vordergrund steht, werden die Teilnehmer möglicherweise tatsächlich ein besonderes Vertrauen in den Unterrichtsleiter investieren, sodass an ein Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB zu denken sein könnte. Die Teilnahme an der Veranstaltungsreihe wäre dann in etwa vergleichbar mit einer Mitgliedschaft bei einer Partnervermittlung, wo die Teilnehmer Erhebliches von ihrer Persönlichkeit preisgeben müssen, damit das Ziel des Vertrags erreicht werden kann. Für derartige Verträge besteht nach allgemeiner Ansicht eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit gem. § 627 Abs. 1 BGB.

28

Das ist aber bei der hier streitgegenständlichen Seminarreihe nicht der Fall. Wie sich aus der als Anlage K1 zur Klageschrift vorgelegten Ausschreibung ergibt, behandeln die Themen der einzelnen Unterrichtseinheiten zwar sehr wohl die Bildung der Persönlichkeit, Befreiung von Ängsten, Schaffung von Selbstvertrauen, das Setzen von Zielen und Prioritäten, die Erweiterung mentaler Fähigkeiten etc. Die Ausrichtung der Veranstaltung bezieht sich aber darauf, dass die Teilnehmer befähigt werden sollen, mit den dort erworbenen Kenntnissen andere Menschen zu trainieren und zu coachen. Das ...-Akademie ...Camp baut auch auf einer bereits in dieser Richtung erteilte Ausbildung zum Persönlichkeitstrainer auf, sodass die Lösung der möglicherweise vorhandenen eigenen persönlichen Probleme der Teilnehmer in den Hintergrund tritt.

29

Im Gegensatz zu Partnervermittlungsverträgen ist die Preisgabe intimer Einzelheiten der Persönlichkeit auch keine Voraussetzung für den Erfolg der Veranstaltungen. Die Teilnehmer halten es jederzeit selbst in der Hand, in welcher Weise sie sich in die einzelnen Seminare einbringen wollen.

30

Der Vertrag, den die Parteien geschlossen haben, ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, dass die Klägerin eine Zwangslage, Unerfahrenheit, einen Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche der Beklagten ausgebeutet haben könnte (§ 138 Abs. 2 BGB). Die Beklagte trägt auch nicht näher vor, aus welchen konkreten Gründen die Klägerin oder ihr Ehemann hätten erkennen sollen, dass sie in einer Weise an psychischen Störungen leiden soll, dass sie das Unterrichtsziel nicht erreichen konnte. Mit Recht weist die Klägerin darauf hin, dass es jedem Teilnehmer selbst überlassen blieb, mit den Ergebnissen der Seminarreihe das anzufangen, was er oder sie wollte.

31

Die Frage, ob die Klägerin in der Lage gewesen wäre, den Platz an den Seminaren anderweitig zu vergeben, ist unbedeutend. Es geht hier um die Zahlung der vereinbarten Vergütung und nicht um einen Schadensersatzanspruch. Deshalb müssen denkbare Überlegungen zu einer Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB außer Betracht bleiben.

32

Die Beklagte schuldet Zinsen gemäß §§ 286, 288 BGB. Die Höhe ist allerdings begrenzt auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszins. Die Beklagte ist Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB. Die Teilnahme an dem Seminar lässt sich nicht überwiegend einer gewerblichen oder anderweitigen selbständigen beruflichen Tätigkeit der Beklagten zu rechnen. Sie übt nämlich eine derartige Tätigkeit tatsächlich nicht aus.

33

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

34

Beschluss

35

Der Streitwert wird auf 15.136,80 € festgesetzt.

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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

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Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung


(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit fe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen


Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,1.wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;2.wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spä

Referenzen

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.