|
|
| Der zulässige Antrag ist unbegründet. |
|
| Der Verfügungsantrag ist nicht wegen alternativer Antragshäufung unzulässig. Die Verfügungsklägerin macht lediglich einen prozessualen Anspruch auf Unterlassung, also einen Streitgegenstand geltend. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, der die begehrte Rechtsfolge - hier Unterlassung der Verwendung von Tickets im bezeichneten Umfang -, und den Lebenssachverhalt als Klagegrund bestimmt, aus dem er diese Rechtsfolge ableitet (BGH, Urteil vom 30.06.2011, I ZR 157/10, „Branchenbuch Berg“, Juris Rn. 13). Der Lebenssachverhalt wird hier durch das Vorbringen zum Gewinnspiel der Verfügungsbeklagten mit Auslobung der fraglichen Tickets als der konkreten Verletzungshandlung bestimmt. Dass sich dies nach dem Vorbringen der Verfügungsklägerin unter verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten als unlauter darstellt, also der vorgetragene Lebenssachverhalt die Voraussetzungen mehrerer Verbotsnormen erfüllt, bedeutet nicht, dass mehrere Streitgegenstände vorliegen - es ist Sache des Gerichts, die konkret beanstandete Verletzungshandlung rechtlich zu würdigen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 14 f; wie hier auch LG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2012, 35 O 95/11 KfH, Anl. AS 14, S. 8 f). |
|
| Der Verfügungsantrag ist unbegründet, da der geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht besteht. |
|
| Die Verfügungsklägerin kann nicht verlangen, dass die Verfügungsbeklagten das Gewinnspiel mit Auslobung der EM-Karten unterlassen. Dabei kann unterstellt werden, dass die Parteien insoweit als Mitbewerber (§ 8 ) anzusehen sind (vgl. dazu etwa BGHZ 126, 208, „McLaren“, Juris Rn. 41 m.w.N.; LG Stuttgart a.a.O. S. 9 f). Die Verwendung der Karten als Gewinn in dem Gewinnspiel ist jedenfalls nicht unlauter. |
|
| Die Verfügungsklägerin kann die begehrte Unterlassung der Verwendung von Eintrittskarten nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG wegen Irreführung über die Gültigkeit der Karten oder die Zugangsmöglichkeit zum Stadion verlangen. |
|
| Es kann nicht festgestellt werden, dass die Verfügungsbeklagten die angesprochenen Verkehrskreise über die Gültigkeit der Eintrittskarte und damit die Möglichkeit, damit Zutritt zum Stadion zu gelangen, getäuscht haben. |
|
| Das gilt selbst dann, wenn man vom Vortrag der Verfügungsbeklagten zu 1 ausgeht, die ausgelobten Karten seien von der Agentur A. unmittelbar bei der Verfügungsklägerin erworben worden, und wenn man unterstellt, dass bei diesem Erwerb die von der Verfügungsklägerin vorgelegten AGB einbezogen worden sind und dass diese nach dem dort in Ziff. 18 für maßgeblich erklärten Schweizer Recht wirksam sind - was dahingestellt bleiben kann. |
|
| Aus den AGB ergeben sich jedenfalls keine Rechtswirkungen im Verhältnis zu den Verfügungsbeklagten oder den künftigen Gewinnern ihres Gewinnspiels als Karteninhabern. Das zieht auch die Verfügungsklägerin nicht in Zweifel (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 1, Bl. 63). In den AGB geregelte Einschränkungen oder Verbote der Weiterveräußerung oder der Ausgabe im Rahmen eines Gewinnspiels wirken also allenfalls schuldrechtlich im Verhältnis zwischen der Verfügungsklägerin als Verkäuferin und dem (Erst-)käufer der Karten. Gibt dieser die Karten unautorisiert weiter, verlieren die Karten deshalb nicht aus Rechtsgründen ihre Gültigkeit. |
|
| Das wäre möglicherweise anders, wenn die Karten personalisiert, also auf den Namen eines bestimmten Berechtigten ausgestellt wären. Die Verfügungsklägerin behauptet das aber nicht. Nach deutschem Recht handelte es sich also nicht um Namenspapiere mit Inhaberklausel im Sinne des § 808 BGB, die durch Abtretung übertragen werden können, so dass ein mit dem Erstkäufer vereinbartes Abtretungsverbot bei Weiterveräußerungen durchschlägt (Weller NJW 2005, 934, 936). Vielmehr wären es sog. kleine Inhaberpapiere (§ 807 BGB), die sachenrechtlich übertragen werden, worauf ein Abtretungsverbot keinen Einfluss hat (siehe dazu Ensthaler/Zech, NJW 2005, 3389; Weller NJW 2005, 934, 935 f; vgl. auch BGHZ 178, 63 - bundesligakarten.de, Juris Rn. 49; Körber/Heinlein, WRP 2009, 266, 268; jedenfalls bei fehlendem Aufdruck: Holzhäuser, causa Sport 2009, 51, 55). Dem Inhaber einer solchen Eintrittskarte, der Zutritt ins Stadium begehrt, kann also nicht ohne Weiteres entgegen gehalten werden, dass er eine Karte erworben habe, die ungültig sei, weil sie nicht in einer von der Verfügungsklägerin autorisierten Weise in einen Verkehr im Zweitmarkt gelangt sei. Nicht anders dürfte sich im Ergebnis die Rechtslage darstellen, wenn sie nach Schweizer Recht zu beurteilen wäre, das allerdings im Verfügungsverfahren nur eingeschränkt geprüft werden kann (s.u.): Eintrittskarten werden danach in der Regel nicht als Wertpapiere, sondern als Schuldurkunden in der Variante der Beweisurkunde verstanden, deren Inhaber wohl nicht entgegen gehalten werden kann, er habe die Eintrittsberechtigung entgegen einem Abtretungsverbot erhalten, wenn dies nicht auf der Eintrittskarte aufgedruckt ist (Art. 18 Abs. 2, 164 Abs. 2 OR; vgl. zur rechtlichen Qualifizierung Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. Aufl., § 88 II, § 92 I; 9. Aufl., § 84 N 5, § 85 N 26). Sollte stattdessen das Schuldrecht der Ukraine zur Anwendung kommen, wenn ein Karteninhaber beim Auftaktspiel in Lwiw Einlass begehrt, so dürfte kaum etwas anderes gelten. Eine weitere Klärung der Rechtslage nach ukrainischem Recht ist dem Gericht mit den zugänglichen und verständlichen Quellen nicht möglich und sie kann deshalb im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht herbeigeführt werden (zur eingeschränkten Prüfungsmöglichkeit ausländischen Rechts vgl. nur Geimer in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 293 Rn. 19 und 27). Sie erscheint auch entbehrlich, denn es ist unwahrscheinlich, dass Eintrittskarten, die in Deutschland von den Gewinnern des Gewinnspiels rechtsgültig nach deutschem Recht erworben wurden, in der Ukraine dann doch nicht zum Eintritt berechtigen sollen. |
|
| Eine Irreführung liegt auch nicht darin, dass über eine Möglichkeit, die Karten könnten unabhängig von der Rechtslage von der Verfügungsklägerin gesperrt und dem Inhaber deshalb rein faktisch der Zutritt zum Stadium verwehrt sein, getäuscht wurde, worauf die Verfügungsklägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung abstellen will. |
|
| Es erscheint zwar entsprechend ihrer weiteren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung durchaus nachvollziehbar, dass sie technisch in der Lage ist, nach Nummern individualisierte und mit einem Barcode versehene Karten im System zu sperren und dann bei der Zugangskontrolle zum Stadion mit einem elektronischen Lesemechanismus herauszufiltern, so dass dann dem Inhaber der Zugang sei es durch eine systemgesteuerte Schranke, sei durch Ordner nach akustischem oder optischem Signal verwehrt werden kann. Angesichts der unter a) geschilderten Rechtslage wäre aber die Verfügungsklägerin gar nicht berechtigt, ohne Weiteres Karten, die unter Verstoß gegen Vereinbarungen mit einem Ersterwerber weitergegeben wurden, zulasten gutgläubiger oder sonst zu Recht auf die Gültigkeit vertrauender Inhaber zu sperren. Die Verfügungsklägerin trägt auch nur vor, sie würde von dem in den AGB geregelten Recht auf „Annullierung“ Gebrauch machen. Sie behauptet aber nicht dezidiert, sie würde sich im „Ernstfall“ über die Rechtslage nach der oder den einschlägigen Rechtsordnung(en) tatsächlich hinwegsetzen und die Karten bedenkenlos sperren lassen, obwohl der Karteninhaber vor dem Stadion berechtigt wäre, Einlass zu verlangen. |
|
| Die Antragstellerin hat zudem nicht glaubhaft gemacht, dass und wie sie überhaupt in der Lage sein soll, die Veräußerungskette bis zu dem Inhaber einer Karte in der Weise nachzuvollziehen, dass sie sicher beurteilen kann, bei einem Glied der Kette handele es sich um eine unberechtigte Weitergabe oder Verlosung der Karte und nicht um die etwa nach den AGB für den öffentlichen Kartenverkauf zulässige Abgabe an einen „Gast“ oder die nach sonstigen Vereinbarungen für andere Kartenabgaben mögliche Weitergabe an Dritte. |
|
| Die Verfügungsbeklagten haben auch nicht über eine tatsächlich nicht vorhandene Sponsorenstellung getäuscht, § 5 Abs. 1 Nr. 4 UWG. |
|
| Eine gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG), wie sie die Verfügungsbeklagten in Abrede stellen, liegt allerdings nach dem Sachvortrag der Verfügungsklägerin nicht vor und wird von ihr auch nicht behauptet (siehe auch noch unten 3.b). |
|
| Sie führt zutreffend aus, dass es für den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 4 UWG keiner ausdrücklichen Behauptung einer Sponsorenstellung bedarf. Es genügt, wenn der Eindruck eines „Zusammenhangs mit Sponsoring“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt wird (vgl. nur Körber/Mann, GRUR 2008, 737, 739). Daran fehlt es indessen. |
|
| Die angesprochenen Verkehrskreise sind hier die Fachhändler, die alleine teilnahmeberechtigt sind und auch mit der Website der Verfügungsbeklagten zu 1 sowie mit dem Beitrag in C. gezielt angesprochen wurden. Der durchschnittliche Verbraucher hat kaum Zugang zu diesen Medien (C.) oder nimmt sie nicht als an ihn gerichtet wahr (Website der Verfügungsbeklagten zu 1), auch wenn sie vor ihm nicht geheim gehalten werden. Das ändert letztlich nichts daran, dass es um das Verständnis des durchschnittlichen Fußballfans und Stadionbesuchers geht, sei er nun Fachhändler für Displays oder anderer Profession. |
|
| Diesem könnte sich der Eindruck ergeben, das Gewinnspiel werde von Sponsoren der Europameisterschaft ausgerichtet, wenn sich in der Darstellung der Verfügungsbeklagten Merkmale ausmachen ließen, wie sie üblicherweise aus Sicht der durchschnittlichen Verbraucher - oder Fachhändler - mit der Werbung durch Sponsoren verbunden werden (vgl. Körber/Mann a.a.O. S. 740). |
|
| Das ließe sich in Erwägung ziehen, wenn eine werbende Darstellung ein von der Verfügungsklägerin vorgestelltes Logo der EM 2012, sei es markenrechtlich geschützt oder nicht, verwenden würde, weil es bekannt ist, dass Sponsoren geschützte oder sonst eindeutig zugeordnete Symbole und Darstellungen benutzen dürfen und in dem Fall auch deutlich in ihrer Werbung hervorheben, dass sie Sponsoren sind. Das lässt sich für die von den Verfügungsbeklagten zu verantwortenden Darstellungen nicht feststellen, insbesondere nicht aufgrund der Veröffentlichung in der C. vom 15.03.2012, die das als Marke eingetragene Logo der Verfügungsklägerin zeigt. Die Verfügungsklägerin hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass es sich hierbei um eine Anzeige handelt. Die Veröffentlichung ist als redaktioneller Beitrag aufgemacht und bereits im Inhaltsverzeichnis angekündigt, beide Darstellungen sind ähnlich grafisch aufgemacht. Zwar hat die Verfügungsklägerin zu Recht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Grenzen zwischen Beitrag und Anzeige fließend sein können und dass auch als redaktionelle Beiträge aufgemachte Darstellungen oft in Wahrheit kaum etwas anderes sind als Anzeigen oder jedenfalls gezielt lanciert werden. Es liegt auch auf der Hand, dass der Text dieser Veröffentlichung auf der Grundlage der Pressemitteilung vom 01.03.2012 der Verfügungsbeklagten zu 1 verfasst worden ist - weiterer Recherchen bedurfte es für die kurze Nachricht nicht. Die Verfügungsbeklagten haben aber bestritten, dass sie die Verwendung des Logos der Verfügungsklägerin veranlasst hätten. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Verfügungsklägerin hat Gegenteiliges nicht glaubhaft gemacht. |
|
| Der Inhalt dieser Veröffentlichung im Übrigen wie auch die gesamte Darstellung zum Gewinnspiel auf der Website der Verfügungsbeklagten zu 1 erwecken darüber hinaus nicht den unzutreffenden Eindruck, die Verfügungsbeklagten seien Sponsoren der EM 2012. Die Texte dort enthalten keinen ausdrücklichen oder versteckten Hinweis darauf, die Verfügungsbeklagten könnten Sponsoren sein. Es wird lediglich die Tatsache dargestellt, dass die einschlägigen Fachhändler Eintrittskarten für das besagte Spiel gewinnen können. Die Behauptung der Verfügungsklägerin, dem durchschnittlichen Verbraucher - nichts anderes gilt für den durchschnittlichen Bildschirmeinzelhändler - sei bewusst, dass nur Sponsoren solche Gewinnspiele veranstalten könnten, ist nicht nachvollziehbar. Auf welche tatsächlichen Umstände oder tragfähigen Erkenntnisse diese Behauptung gestützt wird, ist nicht dargetan und es ist insoweit auch nichts glaubhaft gemacht. Es liegt aus Sicht des Gerichts eher nahe, dass dem Verbraucher oder Fachhändler, jedenfalls also dem Fußballfan Details der Hintergründe dazu, wie es zur Verwendung von Eintrittskarten für ein Gewinnspiel kommt, nicht bewusst sind, zumal sie für ihn auch uninteressant sind. Er interessiert sich für die Fußballspiele der Europameisterschaft und den Umstand, dass jemand als Gewinn Karten dafür verlost, nicht aber dafür, ob der Veranstalter des Gewinnspiels die Karten im Rahmen eines Sponsoring-Abkommens oder aufgrund eines schlichten Vertrags mit einem Reisebüro erworben hat. Das gilt insbesondere, wenn die Darstellung wie hier auf der Website der Verfügungsbeklagten zu 1 keinerlei Bezug zur Verfügungsklägerin oder offiziellen Symbolen der Europameisterschaft 2012 enthält, während die Werbeaussagen von Sponsoren diese Eigenschaft regelmäßig deutlich hervorheben (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 25.04.2006, 3 U 11/06, Juris Rn. 37). Da letzteres dann nicht zu übersehen ist, ist dieser Zusammenhang dem durchschnittlich informierten Verbraucher oder auch Display-Fachhändler auch bewusst, so dass es gerade deshalb fernliegt, mit anderen Darstellungen, bei denen diese Auffälligkeiten fehlen, ein Sponsoring zu assoziieren (vgl. auch BGH, GRUR-RR 2011, 344, „WM-Marken“, Juris Rn. 45; Berberich, SpuRt 2006, 181, 183). Optisch hervorgehoben wird das streitgegenständliche Gewinnspiel bei der Darstellung auf der Website der Verfügungsbeklagten zu 1 nur durch das langgezogene Banner in Form einer phantasierten Eintrittskarte, das aber lediglich den Gewinn symbolisiert, nicht aber den Anschein einer Sponsorenstellung erweckt. Das gilt auch für die darin enthaltenen Aussagen „Jetzt EM-Plätze sichern“ und „2012“, die darauf hinweisen, für welche Veranstaltung Tickets gewonnen werden können, aber keine offiziellen Logos oder für die Verfügungsklägerin geschützte Begriffe verwenden, nicht auf die „UEFA“ verweisen und auch sonst keine Darstellung nach Sponsorenart enthalten. Dass im weiteren Text der Website der Begriff „EM 2012“ erscheint, den die Verfügungsklägerin hat als Wortmarke eintragen lassen, ändert daran nichts. Dem Publikum ist es nicht bewusst, dass „EM 2012“ eine geschützte Marke sein soll oder auch nur sein kann und dass dieser Begriff nur von Sponsoren in solchen Zusammenhang soll verwendet werden dürfen . Insbesondere im Kontext der Beschreibung des Gewinnspiels wird der Begriff schlicht als Bezeichnung für die Veranstaltung verstanden, für die es die Tickets zu gewinnen gibt. |
|
| In dieser Darstellung und der Verwendung der Karten für das Gewinnspiel liegt dann schließlich auch keine unlautere Rufausbeutung. |
|
| Der Tatbestand des § 4 Nr. 9b UWG ist nicht tangiert, weil er voraussetzt, dass ein Produkt - Ware oder Dienstleistung - nachgeahmt wird. Auf den streitgegenständlichen Sachverhalt - ein Originalprodukt wird ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin zur Werbung verwendet - ist die Regelung auch nicht analog anwendbar (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 4 Rn. 9.38). Eine entsprechende Anwendung kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass mit Maßnahmen des sog. Ambush Marketings Aktivitäten im Rahmen von Sponsoring oder Lizenzierung nachgeahmt sein könnten (vgl. zu dieser Überlegung Heermann, GRUR 2006, 359, 363; Körber/Mann GRUR 2008, 737, 741), da die bloße Anlehnung an den Ruf eines solchen Gegenstands der Vermarktung nicht per se unlauter ist (vgl. BGHZ 126, 208, „McLaren“, Juris Rn. 56 f). |
|
| Eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG wird von der Verfügungsklägerin nicht behauptet und ist auch nicht anzunehmen, da das streitgegenständliche Gewinnspiel nicht in erster Linie darauf zielt, die wirtschaftliche Nutzung der Europameisterschaft durch die Verfügungsklägerin oder die Werbeaktivitäten ihrer Sponsorpartner zu unterlaufen, sondern den eigenen Absatz der von den Verfügungsbeklagten vertriebenen Displays zu fördern (vgl. hierzu etwa Körber/Mann, GRUR 2008, 737, 741; Heermann a.a.O. S. 363 f; allgemein Köhler in Bornkamm/Köhler, UWG, 30. Aufl., § 4 Rn. 10.7 sowie zum Ambush Marketing Rn. 10.74). |
|
| Der allgemeine Tatbestand des § 3 Abs. 1 UWG ist ebenfalls nicht erfüllt. Inwieweit auf diese Vorschrift neben den Sondertatbeständen zurückgegriffen werden kann, bedarf keiner Entscheidung (zur Problematik etwa Heermann a.a.O. S. 366). |
|
| aa) Eine unlautere geschäftliche Handlung unter diesem Gesichtspunkt lässt sich nicht schon damit begründen, dass sogenanntes Ambush Marketing wegen der Anlehnung an den guten Ruf ausnahmslos unlauter sei. Es handelt sich hier nicht um einen Rechtsbegriff, sondern um einen Begriff aus der Werbebranche, der eine Vielzahl unterschiedlicher Fallgestaltungen umfasst, die jeweils individuell auf ihre Vereinbarkeit mit der Rechtsordnung zu untersuchen sind (vgl. etwa Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 4.10 Rn. 66; Berberich, SpuRt 2006, 181 unter I.; Wittneben/Soldner, WRP 2006, 1175; Heermann, GRUR 2006, 359; Körber/Mann, GRUR 2008, 737). Wie allgemein beim Ambush Marketing (siehe dazu die Vorgenannten) dürfte es insbesondere bei Eintrittskarten für eine internationale Meisterschaft weniger um den guten Ruf des Veranstalters, seiner Organisationsleistungen und Marketingaktivitäten oder der sich finanziell engagierenden Sponsoren und Lizenznehmer gehen als um das gesellschaftliche Interesse für den Sport schlechthin (vgl. auch Berberich a.a.O. S. 183 unter 3.b) m.w.N.) und im Besonderen die Begeisterung der Sportinteressierten für einen internationalen Wettbewerb wie die Europameisterschaft (vgl. OLG Hamburg GRUR 1997, 297, Juris Rn. 27) sowie dann die hieraus abgeleitete Möglichkeit der Vermarktung dieses Rufs im Wege von Exklusivverträgen, wie sie die Verfügungsklägerin unbestritten mit Sponsoren abgeschlossen hat. |
|
| bb) Eine Rufausbeutung ist - jenseits der o.g. Sondertatbestände - allenfalls dann unredlich, wenn zu der Anlehnung an den guten Ruf eines Produkts besondere Umstände hinzukommen, so etwa wenn dieser Ruf in unlauterer Weise beeinträchtigt wird oder wenn er für den eigenen Warenabsatz in anstößiger Weise missbraucht wird (vgl. etwa BGHZ 126, 208, „McLaren“, Juris Rn. 50). Ein Ruf wird danach regelmäßig dann in anstößiger Weise missbraucht, wenn eine Beziehung zwischen der eigenen und der fremden Ware oder Leistung nur hergestellt wird, um vom guten fremden Ruf zu profitieren (BGH a.a.O. Rn. 51 m.w.N.), was beispielsweise der Fall ist, wenn ein fremdes Produkt in der Werbung für das eigene Produkt abgebildet wird und somit lediglich als Vorspann für die eigene Leistung, d.h. zur bloßen Absatzförderung ausgenutzt wird (BGHZ 86, 90, „Rolls Royce“, Juris Rn. 16). Im Gegensatz dazu genügt es nicht, wenn eine allenfalls mittelbare Beziehung dergestalt besteht, dass wie hier ein fremdes Produkt mit gutem Ruf oder ein fremdes Produkt eines Herstellers mit gutem Ruf im Rahmen eines Gewinnspiels ausgelobt wird, das mittelbar freilich typischerweise ebenfalls der Beförderung des Absatzes eigener Waren dient. So hat der BGH für das Versprechen einer rechtmäßig erworbenen Luxusware als Gewinn entschieden, dass die damit einhergehende Werbewirkung der Großzügigkeit des auslobenden Unternehmens eine der Natur nach gegebene Folge des Gewinnspiels ist, die sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen hält (BGH GRUR 2006, 329, „Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem“, Juris Rn. 35 unter markenrechtlichen Gesichtspunkten, dto. Rn. 36 unter wettbewerbsrechtlichem Aspekt), insbesondere wenn das Produkt rechtmäßig erworben wurde (vgl. a.a.O. Rn. 15). Es ist zwar richtig, dass zwischen dem Ausloben von reproduzierbaren Industrieprodukten wie in dem vom BGH entschiedenen Fall und demjenigen von Eintrittskarten, die wie hier nur in begrenzter Anzahl verfügbar sind und deren Vertrieb die Verfügungsklägerin sich selbst und ausgewählten Sponsoren gegen hohe Gegenleistung vorbehalten will, ein tatsächlicher Unterschied besteht. Er liegt insbesondere darin, dass die Verfügungsklägerin die Einnahmen aus dem Sponsoring und der Lizenzierung zur Finanzierung der Europameisterschaft verwendet und deshalb die Verwendung ihres Produkts Eintrittskarte als Gewinn nur gegen ein zusätzliches erhebliches Entgelt, das weit über den Preis und Wert der Eintrittskarten hinausgeht, zulassen will. Dieser Umstand rechtfertigt aber nicht schon die Annahme missbräuchlicher Rufausnutzung, selbst wenn man mit der Verfügungsklägerin davon ausgeht, dass dies den Verfügungsbeklagten, auch angesichts unbestrittener eigener Marketingerfahrung und Sponsoringaktivitäten bei der Formel 1, wie sie im Konzern der Verfügungsbeklagten zu 2 gepflegt werden, als allgemein üblich bekannt sein muss. |
|
| Es ist davon auszugehen, dass die Verfügungsbeklagten die Eintrittskarten rechtmäßig erworben haben (s.o. 1. a), selbst wenn sie wissen oder vermuten, dass die Verfügungsklägerin einer Weiterveräußerung oder auch Verlosung nicht zugestimmt hat und sich eine solche Zustimmung vorbehalten möchte (vgl. BGHZ 178, 63, „bundesligakarten.de“, Juris Rn. 37 ff). Die Verfügungsklägerin stellt allenfalls eine Mutmaßung dahingehend an, die Karten seien auf dem Schwarzmarkt erworben, sie kann dies aber nicht mit Bestimmtheit behaupten und auch nicht glaubhaft machen. Wie oben unter 1. a) ausgeführt, ist es auch keineswegs zwingend, dass die Karten unrechtmäßig erworben wurden. Dann ist es aber nicht alleine deshalb missbräuchlich, die auf einem bestehenden Markt erworbenen Karten im Wege einer Verlosung an Fußballinteressierte weiterzugeben, weil die Verfügungsklägerin ihren vertraglich verbundenen Sponsoren Verlosungsrechte und entsprechende Kartenkontingente gegen Entgelt einräumt. |
|
| Es stellt sich dann nicht schon ohne Weiteres als missbräuchlich dar, wenn diese Karten im Gewinnspiel ausgelobt werden und damit, weil sie auf das Interesse des Teilnehmerkreises am Profifußball stoßen, auf den guten Ruf einer großen Sportveranstaltung Bezug genommen und sich dieser in wirtschaftlicher Hinsicht zunutze gemacht wird, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten. Das hat der Bundesgerichtshof selbst für die Anmeldung von hierauf bezogenen Marken durch ein fremdes Unternehmen entschieden, weil das Recht zur wirtschaftlichen Nutzung einer Sportveranstaltung durch den Veranstalter noch keinen Schutz für jede wirtschaftliche Nutzung durch Außenstehende begründet, insbesondere wenn sie allenfalls eine mittelbare Beeinträchtigung für die wirtschaftliche Betätigung des Veranstalters mit sich bringt (BGH, Urteil vom 12.11.2009, I ZR 183/07, „WM-Marken“, Juris Rn. 58 bis 60 zur Rufausbeutung nach § 3 UWG). So liegt es erst recht hier, wo die Verfügungsbeklagten keine eigenen Marken angemeldet haben, sondern ein am Markt erworbenes Produkt der Verfügungsklägerin als Gewinn in die Verlosung gegeben wird. Für beide Fallgestaltungen gilt aber, dass die jeweilige Veranstalterin sich vorbehalten will, eine wirtschaftliche Nutzung des Rufs ihrer Veranstaltung und daraus abgeleiteter oder darauf Bezug nehmender Produkte anderen Markteilnehmern nur über exklusive Nutzungsverträge gegen Entgelt zu gestatten. Wird das Produkt gleichwohl über die Abgabe im Rahmen der Exklusivvereinbarung hinaus auf den Markt gebracht und dort mit oder gegen den Willen des Erstvermarkters, aber im gesetzlich erlaubten Rahmen gehandelt, kann ein weiteres Inverkehrbringen durch Dritterwerber, auch im Rahmen eines Gewinnspiels, jenseits vertraglicher Bindungen, die nicht dinglich wirken, nicht als missbräuchlich bzw. unlauter angesehen werden. Vertraglich eingeräumten Exklusivrechten, um deren Wahrung es der Verfügungsklägerin im Kern geht, korrespondieren keine gesetzlichen Schutzrechte (Omsels in Harte-Bavendamm/ Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 10 Rn. 71; vgl. auch Berberich a.a.O. S. 184; tendenziell auch Heermann, a.a.O. S. 366). Die Nutzung legal erworbener Karten als Gewinn in einem Gewinnspiel liegt deshalb im Bereich der insoweit nicht geschützten wirtschaftlichen Nutzung durch Außenstehende (vgl. BGH a.a.O.). |
|
| cc) Bei der Sachlage kann offen bleiben, ob bei der Verlosung von 7 Eintrittskarten für ein Spiel eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Verfügungsklägerin oder ihrer Sponsoringpartner insbesondere in Bezug auf das Sponsoring für die streitgegenständliche Europameisterschaft 2012 anzunehmen wäre. |
|
|
|