Landgericht Stuttgart Beschluss, 20. Apr. 2006 - 24 O 173/06

bei uns veröffentlicht am20.04.2006

Tenor

1. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin sowie von ihr beauftragten Dritten ungehinderten Zugang zu der auf dem Grundstück in ..., eingetragen im Amtsgerichtsbezirk ..., ..., von der Antragsstellerin errichteten Mobilfunkstation zu gewähren und zu dulden, dass die Antragstellerin diese Mobilfunkstation einschließlich der Antennenanlage fertig installiert, betreibt und unterhält.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 25.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Parteien schlossen unter dem 05.12.2005 bzw. 14.12.2005 den als Anlage AS 1 vorgelegten Mietvertrag über die Nutzung des oben genannten Grundstücks der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin zur Errichtung, sowie zum Betrieb und zur Unterhaltung einer von der Antragsgegnerin zur errichtenden Mobilfunkanlage. Gemäß § 3 dieses Mietvertrages hat die Antragsgegnerin den jederzeitigen Zugang für die Antragstellerin und beauftragte Dritte herzustellen, gemäß § 2 Abs. 5 ist die Antragsstellerin auch vor Aufbau jederzeit berechtigt, das Grundstück sowie den übrigen Grundbesitz zu betreten und für Errichtung und Betrieb einer Testsenderanlage und für Testmessungen zu nutzen. Nach Unterzeichnung des Vertrages fertigte die Antragstellerin einen Bauplan an, der die Größe, den Umfang und den genauen Standort der Funkstation darstellte. Diesen Bauplan lies die Antragsgegnerin am 26.01.2006 gegenzeichnen. Inzwischen ist die Mobilfunkstation auf dem Grundstück der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin weitestgehend fertig gestellt und muss im Wesentlichen nur noch in das Mobilfunknetz eingebunden werden, größere bauliche Maßnahmen sind nicht mehr erforderlich.
Die Antragsgegnerin erteilte mit als Anlage AS 6 vorgelegtem Schreiben ihres Ehemannes vom 01.03.2006 der Antragstellerin Hausverbot und gab der Antragstellerin zur Kenntnis, dass ihr "ab sofort" der Zugang zum Gebäude verwehrt werde. Über ihre Prozessbevollmächtigten lies die Antragsgegnerin den geschlossenen Vertrag mit dem als Anlage AS 3 vorgelegten Schreiben nach §§ 355, 312 BGB widerrufen, nach §§ 119 Abs. 2 und 123 BGB anfechten sowie außerordentlich kündigen, außerdem berief sie sich auf die Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 BGB bzw. auf eine sonstige Unwirksamkeit; sie forderte die Antragstellerin ferner auf, die "bis heute" errichtete Mobilfunkanlage zu demontieren und keine weitere Errichtung bzw. Inbetriebnahme vorzunehmen, da die Antragsgegnerin "nicht mehr" verpflichtet sei, den Mietgegenstand zu überlassen.
Nach mehreren Telefonaten, Korrespondenz und Besprechungen in den Kanzleiräumen der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin setzte die Antragstellerin mit Telefaxschreiben vom 12.04.2006, vorgelegt als Anlage AS 7, an die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin eine Frist zur Gewährung des Zugangs zu der errichteten Mobilfunkstation auf dem Grundstück der Antragsgegnerin bis zum 13.04.2006, 12:00 Uhr. Mit Telefaxschreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 13.04.2006, vorgelegt als Anlage AS 8, wurde mitgeteilt, dass dieser Forderung seitens der Antragsgegnerin nicht nachgekommen werde.
II.
Die einstweilige Verfügung war antragsgemäß in der aus dem Tenor ersichtlichen und sich aus einer sachgerechten Auslegung des Begehrens der Antragstellerin ergebenden Form zu erlassen.
Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 861 Abs. 1 BGB. Die Antragstellerin war bis zur Erteilung des Hausverbots mit Schreiben vom 01.03.2006 Besitzerin der auf der streitgegenständlichen Grundstück errichteten Mobilfunkstation: Sie hat diese Station errichtet und hatte bis zu diesem Zeitpunkt entsprechend den in dem Mietvertrag vom 05.12.2005/14.12.2005 festgelegten Bedingungen ungehinderten Zugang und ungehinderte Einwirkungsmöglichkeit auf diese Mobilfunkanlage. Mit der Erteilung des Hausverbotes bzw. der Weigerung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin auch weiterhin den ungehinderten Zugang zur Mobilunkanlage zu gewähren, wurde der Antragstellerin der Besitz an dieser Anlage im Sinne des § 861 Abs. 1 BGB entzogen. Dies geschah durch verbotene Eigenmacht, nämlich ohne Willen der Antragstellerin. Eine gesetzliche Gestattung der Entziehung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ob neben der Antragstellerin bis zur Sperrung des Zugang durch die Antragsgegnerin auch diese Besitzerin der Mobilfunkanlage war, ob bis zu diesem Zeitpunkt also Mitbesitz im Sinne des § 866 BGB vorlag, kann offen bleiben: Die Beschränkung des Besitzschutzes aus § 866 BGB greift nicht ein, soweit es sich nicht um die Grenzen des dem einzelnen Besitzer zustehenden Gebrauchs handelt, so bei völliger Besitzentziehung (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 65. Auflage 2006, § 866 Rdnr. 5).
Auf materiellrechtliche Einwände der Antragsgegnerin, insbesondere auf alle Einwände gegen die Wirksamkeit, Widerruflichkeit, Anfechtbarkeit sowie auf die geltend gemachten sonstigen Unwirksamkeitsgründe des Mietvertrags vom 05.12.2005/14.12.2005, die unter anderem in der Schutzschrift vom 13.04.2006 vorgetragen werden, kommt es aus Rechtsgründen nicht an, § 863 BGB.
Zur Geltendmachung des nach dem Gesetz auf zügige Durchsetzung angelegten Besitzschutzanspruchs im Verfügungsverfahren bedarf es eines besonderen Verfügungsgrundes nicht (OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 1516; Palandt-Bassenge, BGB, 65. Auflage 2006, § 861 Rdnr. 18).
Die Dringlichkeit im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO ergibt sich ebenfalls aus der Natur des possessorischen Besitzschutzes sowie ferner daraus, dass die auf dem streitgegenständlichen Grundstück von der Antragstellerin errichtete Mobilfunkstation im Wesentlichen nur noch der Einbindung in das Mobilfunknetz bedarf und dann auf Sendung gehen könnte, so dass erhebliche Umsatzverluste der Antragstellerin drohen, sollte ihr nicht umgehend der Zugang zur Anlage wieder ermöglicht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.

Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.

Gegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden, dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.